DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Ziel der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) war der unionsweite Aufbau von Cybersicherheitskapazitäten, die Eindämmung von Bedrohungen für Netz- und Informationssysteme, die zur Erbringung wesentlicher Dienste in Schlüsselsektoren verwendet werden, und die Sicherstellung der Kontinuität solcher Dienste bei Vorfällen, um so zur Sicherheit der Union und zum reibungslosen Funktionieren ihrer Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen.
(2)
Seit Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2016/1148 sind erhebliche Fortschritte bei der Stärkung der Cyberresilienz der Union erzielt worden. Die Überprüfung jener Richtlinie hat gezeigt, dass sie als Katalysator für das institutionelle und regulatorische Cybersicherheitskonzept in der Union gedient und ein erhebliches Umdenken bewirkt hat. Durch die Einrichtung nationaler Strategien für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, die Schaffung nationaler Kapazitäten und die Umsetzung von Regulierungsmaßnahmen für Infrastrukturen und Akteure, die von den einzelnen Mitgliedstaaten als wesentlich eingestuft wurden, wurde mit jener Richtlinie die Vervollständigung der nationalen Rechtsrahmen über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen sichergestellt. Darüber hinaus hat die Richtlinie (EU) 2016/1148 durch die Einrichtung der Kooperationsgruppe und des Netzwerks nationaler Computer-Notfallteams zur Zusammenarbeit auf Unionsebene beigetragen. Ungeachtet dieser Erfolge hat die Überprüfung der Richtlinie (EU) 2016/1148 inhärente Mängel ergeben, die ein wirksames Vorgehen gegen aktuelle und neue Herausforderungen im Bereich Cybersicherheit verhindern.
(3)
Netz- und Informationssysteme sind durch den schnellen digitalen Wandel und die Vernetzung der Gesellschaft zu einem zentralen Bestandteil des Alltags und für den grenzüberschreitenden Austausch geworden. Diese Entwicklung hat zu einer Ausweitung der Cyberbedrohungslage geführt und neue Herausforderungen mit sich gebracht, die in allen Mitgliedstaaten entsprechende koordinierte und innovative Reaktionen erfordern. Die Anzahl, Tragweite, Komplexität, Häufigkeit und Auswirkungen von Vorfällen nehmen zu und stellen eine erhebliche Bedrohung für den störungsfreien Betrieb von Netz- und Informationssystemen dar. Im Ergebnis können Vorfälle die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt beeinträchtigen, finanziellen Verlust verursachen, das Vertrauen der Nutzer untergraben und der Wirtschaft und Gesellschaft der Union großen Schaden zufügen. Heute sind daher im Bereich Cybersicherheit Vorsorge und Wirksamkeit wichtiger denn je für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Darüber hinaus ist die Cybersicherheit für viele kritische Sektoren eine entscheidende Voraussetzung, um den digitalen Wandel erfolgreich zu bewältigen und die wirtschaftlichen, sozialen und dauerhaften Vorteile der Digitalisierung voll zu nutzen.
(4)
Rechtsgrundlage der Richtlinie (EU) 2016/1148 war Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der verstärkte Maßnahmen zur Angleichung der einzelstaatlichen Vorschriften vorsieht, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Die Anforderungen an die Cybersicherheit, die Einrichtungen, die Dienste erbringen oder wirtschaftlich signifikante Tätigkeiten ausüben, auferlegt werden, unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich in Bezug auf die Art der Anforderungen, ihre Detailliertheit und die Art der Aufsicht. Diese Unterschiede verursachen zusätzliche Kosten und führen zu Schwierigkeiten für Einrichtungen, die Waren oder Dienste grenzüberschreitend anbieten. Anforderungen, die von einem Mitgliedstaat auferlegt werden und sich von denen eines anderen Mitgliedstaats unterscheiden oder sogar im Widerspruch zu ihnen stehen, können derartige grenzüberschreitenden Tätigkeiten wesentlich beeinträchtigen. Darüber hinaus dürfte, insbesondere angesichts der Intensität des grenzüberschreitenden Austauschs, eine etwaige unangemessene Gestaltung oder Umsetzung von Cybersicherheitsanforderungen in einem Mitgliedstaat Auswirkungen auf das Cybersicherheitsniveau anderer Mitgliedstaaten haben. Die Überprüfung der Richtlinie (EU) 2016/1148 hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie sehr unterschiedlich umsetzen, unter anderem in Bezug auf ihren Anwendungsbereich, dessen Abgrenzung weitgehend im Ermessen der Mitgliedstaaten lag. In der Richtlinie (EU) 2016/1148 wurde den Mitgliedstaaten auch ein sehr großer Ermessensspielraum bei der Umsetzung der in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Sicherheit und die Meldung von Sicherheitsvorfällen eingeräumt. Diese Verpflichtungen wurden daher auf nationaler Ebene auf sehr unterschiedliche Weise umgesetzt. Ähnliche Unterschiede gibt es bei der Umsetzung der in der Richtlinie (EU) 2016/1148 enthaltenen Bestimmungen zu Aufsicht und Durchsetzung.
(5)
All diese Unterschiede führen zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts und können sich nachteilig auf dessen Funktionieren auswirken und aufgrund der Anwendung einer Vielzahl von Maßnahmen insbesondere die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten und das Niveau der Cyberresilienz beeinträchtigen. Letztendlich könnten diese Unterschiede zu einer höheren Anfälligkeit einiger Mitgliedstaaten gegenüber Cyberbedrohungen führen, deren Auswirkungen auf die gesamte Union übergreifen könnten. Ziel der vorliegenden Richtlinie ist, diese großen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, indem insbesondere Mindestvorschriften für einen funktionierenden und koordinierten Rechtsrahmen festgelegt werden, Mechanismen für die wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die Liste der Sektoren und Tätigkeiten, die Pflichten im Hinblick auf die Cybersicherheit unterliegen, aktualisiert wird und wirksame Abhilfemaßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen, die für die wirksame Durchsetzung dieser Verpflichtungen von entscheidender Bedeutung sind, eingeführt werden. Daher sollte die Richtlinie (EU) 2016/1148 aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.
(6)
Mit der Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 sollte der Anwendungsbereich nach Sektoren auf einen größeren Teil der Wirtschaft ausgeweitet werden, um eine umfassende Abdeckung der Sektoren und Dienste zu gewährleisten, die im Binnenmarkt für grundlegende gesellschaftliche und wirtschaftliche Tätigkeiten von entscheidender Bedeutung sind. Diese Richtlinie zielt darauf insbesondere darauf ab, die Mängel bei der Differenzierung zwischen Betreibern wesentlicher Dienste und Anbietern digitaler Dienste zu beheben, die sich als überholt erwiesen hat, da sie nicht die tatsächliche Bedeutung der Sektoren oder Dienste für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt widerspiegelt.
Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 waren die Mitgliedstaaten dafür zuständig zu ermitteln, welche Einrichtungen die Kriterien für die Einstufung als Betreiber wesentlicher Dienste erfüllen. Um die diesbezüglichen großen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu beheben und für alle relevanten Einrichtungen Rechtssicherheit hinsichtlich der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und der Berichtspflichten zu gewährleisten, sollte ein einheitliches Kriterium dafür festgelegt werden, welche Einrichtungen in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen. Dieses Kriterium sollte in der Anwendung des Schwellenwerts für die Größe bestehen, nach der alle Einrichtungen, die nach Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (5) als mittlere Unternehmen gelten oder die Schwellenwerte für mittlere Unternehmen nach Absatz 1 jenes Artikels überschreiten und die in den Sektoren tätig sind und die Art von Diensten erbringen, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Mitgliedstaaten sollten auch vorsehen, dass bestimmte Kleinunternehmen und Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 jenes Anhangs, die bestimmte Kriterien erfüllen, die auf eine Schlüsselrolle für die Gesellschaft, die Wirtschaft oder für bestimmte Sektoren oder Arten von Diensten hindeuten, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Der Ausschluss von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte für Einrichtungen gelten, deren Tätigkeiten überwiegend in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, ausgeübt werden. Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, deren Tätigkeiten nur geringfügig mit diesen Bereichen zusammenhängen, sollten jedoch nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Einrichtungen mit Regulierungskompetenzen nicht als Einrichtungen, die Tätigkeiten im Bereich der Strafverfolgung ausüben, und sind demnach nicht aus diesem Grunde vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die gemäß einer internationalen Übereinkunft gemeinsam mit einem Drittland gegründet wurden, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Diese Richtlinie gilt nicht für diplomatische und konsularische Vertretungen der Mitgliedstaaten in Drittländern oder für deren Netz- und Informationssysteme, sofern sich diese Systeme in den Räumlichkeiten der Mission befinden oder für Nutzer in einem Drittland betrieben werden.
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die für die Wahrung ihrer wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit und den Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Einrichtungen, die in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung tätig sind, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, von bestimmten in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf diese Tätigkeiten ausnehmen können. Erbringt eine Einrichtung Dienste ausschließlich für eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, so sollten die Mitgliedstaaten diese Einrichtung nicht von bestimmten in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf diese Dienste ausnehmen können. Darüber hinaus sollte kein Mitgliedstaat verpflichtet sein, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seinen wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung widerspräche. Unionsvorschriften und nationale Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen, Geheimhaltungsvereinbarungen und informelle Geheimhaltungsvereinbarungen wie das sogenannte Traffic Light Protocol sollten in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. Das Traffic Light Protocol ist als eine Mittel zu verstehen, um Informationen über etwaige Einschränkungen im Hinblick auf die weitere Verbreitung von Informationen bereitzustellen. Es wird in fast allen Computer-Notfallteams (computer security incident response teams - CSIRTs) und in einigen Zentren für Informationsanalyse und -weitergabe eingesetzt.
Diese Richtlinie gilt zwar für Einrichtungen, die Tätigkeiten zur Erzeugung von Strom aus Kernkraftwerken ausüben, einige dieser Tätigkeiten können jedoch mit der nationalen Sicherheit in Verbindung stehen. Ist dies der Fall, so sollte ein Mitgliedstaat seine Verantwortung für den Schutz der nationalen Sicherheit in Bezug auf diese Tätigkeiten, einschließlich Tätigkeiten innerhalb der nuklearen Wertschöpfungskette, im Einklang mit den Verträgen wahrnehmen können.
Einige Einrichtungen üben Tätigkeiten in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, aus und erbringen gleichzeitig Vertrauensdienste. Vertrauensdiensteanbieter, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) fallen, sollten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, um das gleiche Niveau der Sicherheitsanforderungen und der Aufsicht zu gewährleisten, wie es zuvor in der genannten Verordnung für Vertrauensdiensteanbieter festgelegt war. Entsprechend dem Ausschluss bestimmter besonderer Dienste von der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die Erbringung von Vertrauensdiensten, die ausschließlich innerhalb geschlossener Systeme aufgrund von nationalem Recht oder von Vereinbarungen zwischen einem bestimmten Kreis von Beteiligten verwendet werden.
Anbieter von Postdiensten im Sinne der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), einschließlich Anbieter von Kurierdiensten sollten der vorliegenden Richtlinie unterliegen, wenn sie mindestens einen der Schritte in der Postzustellkette und insbesondere Abholung, Sortierung, Transport oder Zustellung von Postsendungen, einschließlich Abholung durch den Empfänger, anbieten, wobei das Ausmaß ihrer Abhängigkeit von Netz- und Informationssystemen zu berücksichtigen ist. Transportdienste, die nicht in Verbindung mit einem dieser Schritte erbracht werden, sollten nicht unter Postdienste fallen.
Angesichts der Verschärfung und der zunehmenden Komplexität von Cyberbedrohungen sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, ein hohes Maß an Cybersicherheit erreichen, und die Umsetzung gleichwertiger Maßnahmen für das Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit unterstützen, die dem sensiblen Charakter dieser Einrichtungen Rechnung tragen.
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie unterliegt dem Unionsrecht zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre. Diese Richtlinie lässt insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) unberührt. Diese Richtlinie sollte daher unter anderem nicht die Aufgaben und Befugnisse der Behörden berühren, die für die Überwachung der Einhaltung des geltenden Unionsrechts zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre zuständig sind.
Bei Einrichtungen, die für die Zwecke der Einhaltung von Risikomanagementmaßnahmen und der Meldepflichten im Bereich der Cybersicherheit in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten zwei Kategorien unterschieden werden: wesentliche Einrichtungen und wichtige Einrichtungen; zu berücksichtigen ist dabei der Grad ihrer Kritikalität in Bezug auf ihren Sektor oder die Art der von ihnen erbrachten Dienste sowie ihre Größe. In diesem Zusammenhang sollten gegebenenfalls einschlägige sektorspezifische Risikobewertungen oder Leitlinien der zuständigen Behörden gebührend berücksichtigt werden. Bei den Aufsichts- und Durchsetzungsregelungen sollte bei diesen beiden Kategorien von Einrichtungen differenziert werden, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen risikobasierten Anforderungen und Pflichten einerseits und dem Verwaltungsaufwand, der sich andererseits aus der Überwachung der Einhaltung ergibt, zu gewährleisten.
Um zu vermeiden, dass Einrichtungen, die Partnerunternehmen haben oder verbundene Unternehmen sind, als wesentliche oder wichtige Einrichtungen betrachtet werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre, können die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG den Grad der Unabhängigkeit einer Einrichtung gegenüber ihren Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen berücksichtigen. Insbesondere können die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass eine Einrichtung in Bezug auf die Netz- und Informationssysteme, die sie bei der Erbringung ihrer Dienste nutzt, und in Bezug auf die von ihr erbrachten Dienste unabhängig von ihren Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen ist. Auf dieser Grundlage können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls davon ausgehen, dass eine solche Einrichtung nicht nach Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG als mittleres Unternehmen gilt oder die Schwellenwerte für mittlere Unternehmen nach Absatz 1 jenes Artikels nicht überschreitet, wenn nach Berücksichtigung des Grades der Unabhängigkeit dieser Einrichtung davon ausgegangen worden wäre, dass sie nicht als mittleres Unternehmen gilt oder diese Schwellenwerte nicht überschreitet, falls nur ihre eigenen Daten berücksichtigt worden wären. Die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen von Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, bleiben davon unberührt.
Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 als Betreiber wesentlicher Dienste ermittelt wurden, als wesentliche Einrichtungen gelten.
Um für einen klaren Überblick über die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Einrichtungen zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten eine Liste von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen und von Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, erstellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Einrichtungen dazu verpflichten, den zuständigen Behörden mindestens die folgenden Informationen zu übermitteln, nämlich Name, Anschrift und aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen, IP-Adressbereiche und Telefonnummern der Einrichtung, und gegebenenfalls betreffender Sektor und Teilsektor gemäß den Anhängen, sowie gegebenenfalls eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Dienste erbringen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) unverzüglich Leitlinien und Vorlagen für die Verpflichtungen zur Übermittlung von Informationen bereitstellen. Um die Erstellung und Aktualisierung der Liste von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen und von Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nationale Mechanismen für die Registrierung von Einrichtungen einzurichten. Bestehen Register auf nationaler Ebene, können die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen beschließen, die die Identifizierung von Einrichtungen ermöglichen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Die Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, der Kommission mindestens die Zahl der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen für jeden in den Anhängen genannten Sektor und Teilsektor sowie relevante Informationen über die Zahl der ermittelten Einrichtungen und die Bestimmungen dieser Richtlinie, auf deren Grundlage sie ermittelt wurden, und die Art der von ihnen erbrachten Dienste zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, mit der Kommission Informationen über wesentliche und wichtige Einrichtungen und - im Falle eines Cybersicherheitsvorfalls großen Ausmaßes - relevante Informationen wie den Namen der betreffenden Einrichtung auszutauschen.
Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit der Kooperationsgruppe und nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger Leitlinien für die Anwendung der für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen geltenden Kriterien bereitstellen, um zu bewerten, ob sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die Kommission sollte auch dafür sorgen, dass Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, eine angemessene Anleitung erhalten. Die Kommission sollte mit Unterstützung der Mitgliedstaaten den Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen diesbezügliche Informationen zur Verfügung stellen.
(21)
Die Kommission könnte Leitlinien herausgeben, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie über den Anwendungsbereich und bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der im Rahmen dieser Richtlinie zu treffenden Maßnahmen zu unterstützen, insbesondere in Bezug auf Einrichtungen mit komplexen Geschäftsmodellen oder Betriebsumgebungen, wobei eine Einrichtung gleichzeitig die Kriterien für wesentliche und für wichtige Einrichtungen erfüllen kann oder gleichzeitig Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und andere Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, ausführen kann.
(22)
In dieser Richtlinie wird das Grundniveau für Risikomanagementmaßnahmen und Berichtspflichten im Bereich der Cybersicherheit für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Sektoren festgelegt. Wenn zusätzliche sektorspezifische Rechtsakte der Union über Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement und Berichtspflichten für notwendig erachtet werden, um in der gesamten Union ein hohes Maß an Cybersicherheit zu gewährleisten, sollte die Kommission - zur Vermeidung einer Fragmentierung der Cybersicherheitsbestimmungen von Rechtsakten der Union - prüfen, ob diese weiteren Bestimmungen im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts gemäß dieser Richtlinie festgelegt werden könnten. Sollte sich ein solcher Durchführungsrechtsakt zu diesem Zweck nicht eignen, so könnten sektorspezifische Rechtsakte der Union dazu beitragen, dass in der gesamten Union ein hohes Maß an Cybersicherheit gewährleistet ist und gleichzeitig den Besonderheiten und Komplexitäten der betreffenden Sektoren in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Daher schließt die vorliegende Richtlinie nicht aus, dass zusätzliche sektorspezifische Rechtsakte der Union zu Risikomanagementmaßnahmen und Berichtspflichten im Bereich der Cybersicherheit, die der Notwendigkeit eines umfassenden und kohärenten Cybersicherheitsrahmens gebührend Rechnung tragen, erlassen werden. Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die bestehenden Durchführungsbefugnisse, die der Kommission in einer Reihe von Sektoren, darunter Verkehr und Energie, übertragen wurden.
Wenn wesentliche oder wichtige Einrichtungen gemäß den Bestimmungen eines sektorspezifischen Rechtsakts der Union entweder Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit ergreifen oder erhebliche Sicherheitsvorfälle melden müssen und wenn die entsprechenden Anforderungen in ihrer Wirkung den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zumindest gleichwertig sind, sollten diese Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über Aufsicht und Durchsetzung, keine Anwendung auf solche Einrichtungen finden. Wenn ein sektorspezifischer Rechtsakt der Union nicht für alle in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Einrichtungen eines bestimmten Sektors gilt, sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie weiterhin im Falle der Einrichtungen zur Anwendung kommen, die nicht unter diesen Rechtsakt fallen.
Wenn wesentliche oder wichtige Einrichtungen nach den Bestimmungen eines sektorspezifischen Rechtsakts der Union verpflichtet sind, Berichtspflichten zu erfüllen, die mindestens die gleiche Wirkung wie die in dieser Richtlinie festgelegten Berichtspflichten haben, sollte dafür gesorgt werden, dass Meldungen von Sicherheitsvorfällen kohärent und wirksam bearbeitet werden. Zu diesem Zweck sollten die Bestimmungen über die Meldung von Sicherheitsvorfällen des sektorspezifischen Rechtsakts der Union den CSIRTs, den zuständigen Behörden oder den zentralen Anlaufstellen für Cybersicherheit (zentrale Anlaufstelle) gemäß dieser Richtlinie einen sofortigen Zugang zu den gemäß dem sektorspezifischen Rechtsakt der Union übermittelten Meldungen von Sicherheitsvorfällen ermöglichen. Ein solcher sofortiger Zugang kann insbesondere gewährt werden, wenn Meldungen von Sicherheitsvorfällen unverzüglich an das CSIRT, die zuständige Behörde oder die zentrale Anlaufstelle gemäß dieser Richtlinie weitergeleitet werden. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten einen automatischen und direkten Meldemechanismus einrichten, der einen systematischen und sofortigen Informationsaustausch mit den CSIRTs, den zuständigen Behörden oder den zentralen Anlaufstellen für die Bearbeitung solcher Meldungen von Sicherheitsvorfällen sicherstellt. Um die Berichterstattung zu vereinfachen und den Mechanismus der automatischen und direkten Berichterstattung umzusetzen, könnten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem sektorspezifischen Rechtsakt der Union eine zentrale Anlaufstelle nutzen.
In sektorspezifischen Rechtsakten der Union, in denen Risikomanagementmaßnahmen oder Berichtspflichten im Bereich der Cybersicherheit vorgesehen sind, die in ihrer Wirkung den in dieser Richtlinie festgelegten entsprechenden Maßnahmen und Pflichten mindestens gleichwertig sind, könnte vorgesehen werden, dass die gemäß dieser Rechtsakte zuständigen Behörden ihre Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf solche Maßnahmen oder Pflichten mit Unterstützung der zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Richtlinie ausüben. Die betreffenden zuständigen Behörden könnten zu diesem Zweck Kooperationsvereinbarungen schließen. In solchen Kooperationsvereinbarungen könnten unter anderem die Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten festgelegt werden, einschließlich der Verfahren für im Einklang mit nationalem Recht durchzuführende Untersuchungen und Prüfungen vor Ort und eines Mechanismus für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden über Aufsicht und Durchsetzung, wozu auch der Zugang zu Cyberinformationen gehört, der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie beantragt wird.
Wenn sektorspezifische Rechtsakte der Union Einrichtungen zur Meldung erheblicher Cyberbedrohungen verpflichten oder ihnen entsprechende Anreize bieten, sollten die Mitgliedstaaten auch fördern, dass erhebliche Cyberbedrohungen den CSIRTs, den zuständigen Behörden oder den zentralen Anlaufstellen gemäß dieser Richtlinie gemeldet werden, um dafür zu sorgen, dass diesen Stellen die Cyberbedrohungslage besser bewusst ist, und sie in die Lage zu versetzen, wirksam und rechtzeitig zu reagieren, falls die erheblichen Cyberbedrohungen eintreten sollten.
In künftigen sektorspezifischen Rechtsakten der Union sollte den in dieser Richtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen und dem Aufsichts- und Durchsetzungsrahmen gebührend Rechnung getragen werden.
Die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sollte im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie als sektorspezifischer Rechtsakt der Union in Bezug auf Finanzunternehmen betrachtet werden. Anstelle der Bestimmungen in der vorliegenden Richtlinie sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2554 gelten, die sich auf Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), das Management von IKT-bezogenen Vorfällen und insbesondere die Meldung von schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen sowie die Prüfung der digitalen Betriebsstabilität, Vereinbarungen über den Informationsaustausch und Risiken durch IKT-Drittanbieter beziehen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, die sich auf Cybersicherheitsrisikomanagement und Berichtspflichten sowie Aufsicht und Durchsetzung beziehen, nicht auf Finanzunternehmen anwenden, die unter jene Verordnung fallen. Gleichzeitig ist es wichtig, im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eine enge Beziehung zum und den Informationsaustausch mit dem Finanzsektor aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck ist es gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zulässig, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden und die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zuständigen nationalen Behörden sich an der Tätigkeit der Kooperationsgruppe beteiligen und mit den zentralen Anlaufstellen sowie den nationalen CSIRTs und den zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie Informationen austauschen und zusammenarbeiten Die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zuständigen Behörden sollten auch Einzelheiten über schwerwiegende IKT-bezogenen Vorfällen und, gegebenenfalls, erhebliche Cyberbedrohungen auch an die CSIRTs, die zuständigen Behörden oder an die gemäß der vorliegenden Richtlinie benannten zentralen Anlaufstellen übermitteln. Dies lässt sich erreichen, indem ein unmittelbarer Zugang zu Meldungen von Vorfällen und ihre direkte Weiterleitung oder über eine zentrale Anlaufstelle für die Meldung von Vorfällen ermöglicht wird. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten den Finanzsektor weiterhin in ihre Cybersicherheitsstrategien einbeziehen, und die CSIRTs können den Finanzsektor bei ihren Tätigkeiten einbeziehen.
Um Lücken und Überschneidungen bei Luftverkehrseinrichtungen auferlegten Cybersicherheitsverpflichtungen zu vermeiden, sollten die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 (11) und (EU) 2018/1139 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates benannten nationalen Behörden und die gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden bei der Umsetzung von Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement und der Aufsicht über die Einhaltung dieser Maßnahmen auf nationaler Ebene zusammenarbeiten. Die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen durch eine Einrichtung, die in den Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und (EU) 2018/1139 sowie in den gemäß diesen Verordnungen erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, könnte von den gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden als Einhaltung der entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie erachtet werden.
Angesichts der Zusammenhänge zwischen der Cybersicherheit und der physischen Sicherheit von Einrichtungen sollte dafür gesorgt werden, dass der Ansatz der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Ansatz der vorliegenden Richtlinie kohärent sind. Um dies zu erreichen, sollten Einrichtungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen eingestuft wurden als wesentliche Einrichtungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie gelten. Darüber hinaus sollte jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass seine nationale Cybersicherheitsstrategie einen politischen Rahmen für eine verstärkte Koordinierung innerhalb dieses Mitgliedstaaten zwischen seinen gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden und denen gemäß Richtlinie (EU) 2022/2557 beim Informationsaustausch über Risiken, Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfälle sowie über nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle sowie bei der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben vorsieht. Die gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden und denen gemäß Richtlinie (EU) 2022/2557 sollten zusammenarbeiten und unverzüglich Informationen austauschen, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung kritischer Einrichtungen, Cyberbedrohungen, Cybersicherheitsrisiken und Sicherheitsvorfälle sowie nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle, die kritische Einrichtungen beeinträchtigen, einschließlich der von kritischen Einrichtungen ergriffenen Cybersicherheitsmaßnahmen und physischen Maßnahmen sowie der Ergebnisse der bezüglich dieser Einrichtungen durchgeführten Aufsichtstätigkeiten.
Um die Aufsichtstätigkeiten zwischen den nach der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden und denen gemäß Richtlinie (EU) 2022/2557 zu straffen und den Verwaltungsaufwand für die betreffenden Einrichtungen so gering wie möglich zu halten, sollten diese zuständigen Behörden zudem bestrebt sein, die Vorlagen für die Meldung von Sicherheitsvorfällen und die Aufsichtsverfahren zu harmonisieren. Gegebenenfalls sollten die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden die gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden ersuchen können, ihre Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf eine Einrichtung, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtung eingestuft wird, auszuüben. Die gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden und denen gemäß Richtlinie (EU) 2022/2557 sollten zu diesem Zweck nach Möglichkeit in Echtzeit zusammenarbeiten und Informationen austauschen.
(31)
Einrichtungen im Bereich digitale Infrastruktur beruhen im Wesentlichen auf Netz- und Informationssystemen; aus diesem Grund sollte in den Verpflichtungen, die diesen Einrichtungen gemäß dieser Richtlinie im Rahmen ihrer Risikomanagementmaßnahmen und Berichtspflichten im Bereich Cybersicherheit auferlegt werden, umfassend auf die physische Sicherheit dieser Systeme eingegangen werden. Da diese Angelegenheiten Gegenstand der vorliegenden Richtlinie sind, gelten die in den Kapiteln III, IV und VI der Richtlinie (EU) 2022/2557 festgelegten Verpflichtungen nicht für solche Einrichtungen.
(32)
Die Aufrechterhaltung und Beibehaltung eines zuverlässigen, resilienten und sicheren Domänennamensystems (domain name system - DNS) ist ein Schlüsselfaktor für die Wahrung der Integrität des Internets und von entscheidender Bedeutung für dessen kontinuierlichen und stabilen Betrieb, von dem die digitale Wirtschaft und Gesellschaft abhängig ist. Daher sollte die vorliegende Richtlinie für Namenregister der Domäne oberster Stufe (top-level-domain - TLD) und DNS-Diensteanbieter gelten, die als Einrichtungen zu verstehen sind, die öffentlich zugängliche rekursive Dienste zur Auflösung von Domänennamen für Internet-Endnutzer oder autoritative Dienste zur Auflösung von Domänennamen erbringen. Diese Richtlinie sollte nicht für Root-Namenserver gelten.
Cloud-Computing-Dienste sollten digitale Dienste umfassen, die auf Abruf die Verwaltung und den umfassenden Fernzugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglichen, auch wenn diese Ressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind. Zu Rechenressourcen zählen Ressourcen wie Netze, Server oder sonstige Infrastruktur, Betriebssysteme, Software, Speicher, Anwendungen und Dienste. Zu den Dienstmodellen des Cloud-Computing gehören unter anderem IaaS (Infrastructure as a Service, PaaS (Platform as a Service), SaaS (Software as a Service) und NaaS (Network as a Service). Die Bereitstellungsmodelle für Cloud-Computing sollten die private, die gemeinschaftliche, die öffentliche und die hybride Cloud umfassen. Die Cloud-Computing-Dienst- und Bereitstellungsmodelle haben dieselbe Bedeutung wie die in der Norm ISO/IEC 17788:2014 definierten Dienst- und Bereitstellungsmodelle. Dass sich der Cloud-Computing-Nutzer selbst ohne Interaktion mit dem Anbieter von Cloud-Computing-Diensten Rechenkapazitäten wie Serverzeit oder Netzwerkspeicherplatz zuweisen kann, könnte als Verwaltung auf Abruf beschrieben werden.
Der Begriff „umfassender Fernzugang“ wird verwendet, um zu beschreiben, dass die Cloud-Kapazitäten über das Netz bereitgestellt und über Mechanismen zugänglich gemacht werden, die den Einsatz heterogener Thin- oder Thick-Client-Plattformen (einschließlich Mobiltelefonen, Tablets, Laptops und Arbeitsplatzrechnern) fördern. Der Begriff „skalierbar“ bezeichnet Rechenressourcen, die unabhängig von ihrem geografischen Standort vom Anbieter des Cloud-Dienstes flexibel zugeteilt werden, damit Nachfrageschwankungen bewältigt werden können. Der Begriff „elastischer Pool“ wird verwendet, um Rechenressourcen zu beschreiben, die entsprechend der Nachfrage bereitgestellt und freigegeben werden, damit die Menge der verfügbaren Ressourcen je nach Arbeitsaufkommen rasch erhöht oder reduziert werden kann. Der Begriff „gemeinsam nutzbar“ wird verwendet, um Rechenressourcen zu beschreiben, die einer Vielzahl von Nutzern bereitgestellt werden, die über einen gemeinsamen Zugang auf den Dienst zugreifen, wobei jedoch die Verarbeitung für jeden Nutzer separat erfolgt, obwohl der Dienst über dieselbe elektronische Ausrüstung erbracht wird. Der Begriff „verteilt“ wird verwendet, um Rechenressourcen zu beschreiben, die sich auf verschiedenen vernetzten Computern oder Geräten befinden und die untereinander durch Nachrichtenaustausch kommunizieren und koordinieren.
Angesichts des Aufkommens innovativer Technologien und neuer Geschäftsmodelle dürften auf dem Binnenmarkt neue Dienst- und Bereitstellungsmodelle für Cloud-Computing entstehen, um den sich wandelnden Kundenbedürfnissen gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang können Cloud-Computing-Dienste in hochgradig verteilter Form, noch näher am Ort der Datengenerierung oder -sammlung, erbracht werden, wodurch vom traditionellen Modell zu einem hochgradig verteilten Modell („Edge-Computing“) übergegangen wird.
Dienste, die von Anbietern von Rechenzentrumsdiensten angeboten werden, werden möglicherweise nicht immer in Form eines Cloud-Computing-Diensts erbracht. Dementsprechend sind Rechenzentren möglicherweise nicht immer Teil einer Cloud-Computing-Infrastruktur. Um allen Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu begegnen, sollte die vorliegende Richtlinie daher für Anbieter von Rechenzentrumsdiensten gelten, bei denen es sich nicht um Cloud-Computing-Dienste handelt. Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie sollte der Begriff „Rechenzentrumsdienst“ Dienste umfassen, mit denen Strukturen oder Gruppen von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die Verbindung und den Betrieb von Informationstechnologie (IT) und Netzausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten sowie alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung und die Umgebungskontrolle bereitgestellt werden. Der Begriff „Rechenzentrumsdienst“ sollte nicht für interne Rechenzentren, die sich im Besitz der betreffenden Einrichtung befinden und von der betreffenden Einrichtung für eigene Zwecke betrieben werden.
Forschungstätigkeiten spielen eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung neuer Produkte und Prozesse. Viele dieser Tätigkeiten werden von Einrichtungen durchgeführt, die ihre Forschungsergebnisse zu kommerziellen Zwecken teilen, verbreiten oder nutzen. Diese Einrichtungen können daher wichtige Akteure in Wertschöpfungsketten sein, was die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme zu einem integralen Bestandteil der allgemeinen Cybersicherheit des Binnenmarkts macht. Unter Forschungseinrichtungen sind unter anderem Einrichtungen zu verstehen, die sich im Wesentlichen auf die Durchführung von angewandter Forschung oder experimenteller Entwicklung im Sinne des Frascati-Handbuchs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung von 2015 (Leitlinien zur Erfassung von Daten zu Forschung und experimenteller Entwicklung sowie zur entsprechenden Berichterstattung) konzentrieren, um ihre Ergebnisse für kommerzielle Zwecke wie die Herstellung oder Entwicklung eines Produkts oder eines Verfahrens, die Erbringung eines Dienstes, oder dessen Vermarktung zu nutzen.
Die wachsenden gegenseitigen Abhängigkeiten sind das Ergebnis eines sich über immer mehr Grenzen hinweg erstreckenden und zunehmend interdependenten Dienstleistungsnetzes, das zentrale Infrastrukturen in der gesamten Union nutzt, und zwar in Sektoren wie z.B. Energie, Verkehr, digitale Infrastruktur, Trinkwasser und Abwasser, Gesundheit, bestimmten Bereichen der öffentlichen Verwaltung sowie im Weltraumsektor, soweit es um die Erbringung bestimmter Dienste geht, die von Bodeninfrastrukturen abhängig sind, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden; damit sind Infrastrukturen ausgenommen, die sich im Eigentum der Union befinden oder von der Union oder in ihrem Namen im Rahmen ihres Weltraumprogramms verwaltet oder betrieben werden. Wegen dieser gegenseitigen Abhängigkeiten kann jede Störung, auch wenn sie anfänglich auf eine Einrichtung oder einen Sektor beschränkt ist, zu breiteren Kaskadeneffekten führen, die weitreichende und lang anhaltende negative Auswirkungen auf die Erbringung von Diensten im gesamten Binnenmarkt haben können. Die verstärkten Cyberangriffe während der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, wie anfällig zunehmend interdependente Gesellschaften für Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit sind.
(38)
Angesichts der unterschiedlichen nationalen Governancestrukturen und zwecks Beibehaltung von bereits bestehenden sektorbezogenen Vereinbarungen und Aufsichts- oder Regulierungsstellen der Union sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, eine oder mehr als eine nationale Behörde zu benennen oder einzurichten, die für die Cybersicherheit und die Aufsichtsaufgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständig sind.
(39)
Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Behörden und um die wirksame Umsetzung der vorliegenden Richtlinie zu ermöglichen, ist es notwendig, dass jeder Mitgliedstaat eine zentrale Anlaufstelle benennt, die für die Koordinierung im Zusammenhang mit der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen und für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf Unionsebene zuständig ist.
(40)
Die zentralen Anlaufstellen sollten für eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Kommission und der ENISA sorgen. Die zentralen Anlaufstellen sollten daher beauftragt werden, Meldungen über erhebliche Sicherheitsvorfälle mit grenzüberschreitenden Auswirkungen auf Ersuchen des CSIRT oder der zuständigen Behörde an die zentralen Anlaufstellen anderer betroffener Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Auf nationaler Ebene sollten die zentralen Anlaufstellen eine reibungslose sektorübergreifende Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden ermöglichen. Die zentralen Anlaufstellen könnten auch relevante Informationen über Vorfälle, die Finanzeinrichtungen betreffen, von den gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zuständigen Behörden entgegennehmen, die sie gegebenenfalls gemäß der vorliegenden Richtlinie an die CSIRTs oder die zuständigen Behörden weiterleiten können sollten.
(41)
Die Mitgliedstaaten sollten über angemessene technische und organisatorische Kapazitäten verfügen, um Sicherheitsvorfälle und Risiken zu verhüten und zu erkennen, darauf zu reagieren und um ihre Auswirkungen abzuschwächen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ein oder mehrere CSIRTs gemäß dieser Richtlinie benennen und sicherstellen, dass sie über angemessene Ressourcen und technische Kapazitäten verfügen. Die CSIRTs sollten die Anforderungen im Sinne dieser Richtlinie erfüllen, damit wirksame und kompatible Kapazitäten zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und Risiken und eine effiziente Zusammenarbeit auf Unionsebene gewährleistet sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch bestehende Computer-Notfallteams (CERTs) als CSIRTs benennen können. Um das Vertrauensverhältnis zwischen den Einrichtungen und den CSIRTs zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen ein CSIRT Teil einer zuständigen Behörde ist, eine funktionale Trennung zwischen den operativen Aufgaben der CSIRTs, insbesondere in Bezug auf den Informationsaustausch und die den Einrichtungen gewährten Unterstützung, und den Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden in Erwägung ziehen können.
(42)
Die CSIRTs sind mit der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen betraut. Das umfasst die Verarbeitung großer Mengen in einigen Fällen sensibler Daten. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die CSIRTs über eine Infrastruktur für den Informationsaustausch und die Verarbeitung von Informationen sowie über gut ausgestattetes Personal verfügen, womit die Vertraulichkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Tätigkeiten gewährleistet wird. Die CSIRTs könnten in diesem Zusammenhang auch Verhaltenskodizes annehmen.
(43)
In Bezug auf personenbezogene Daten sollten die CSIRTs in der Lage sein, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 im Namen und auf Ersuchen einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung eine proaktive Überprüfung der für die Bereitstellung der Dienste der Einrichtungen verwendeten Netz- und Informationssysteme auf Schwachstellen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls für alle sektorbezogenen CSIRTs ein vergleichbares Niveau an technischen Kapazitäten anstreben. Die Mitgliedstaaten sollten die ENISA um Unterstützung bei der Einsetzung ihrer CSIRTs ersuchen können.
(44)
Die CSIRTs sollten in der Lage sein, auf Ersuchen einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung die mit dem Internet verbundenen Anlagen innerhalb und außerhalb der Geschäftsräume zu überwachen, um das organisatorische Gesamtrisiko der Einrichtung für neu ermittelte Sicherheitslücken in der Lieferkette oder kritische Schwachstellen zu ermitteln, zu verstehen und zu verwalten. Die Einrichtung sollte dazu angehalten werden, dem CSIRT mitzuteilen, ob es eine privilegierte Verwaltungsschnittstelle betreibt, da dies die Geschwindigkeit der Durchführung von Abhilfemaßnahmen beeinträchtigen könnte.
(45)
Wegen der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit sollten die CSIRTs sich zusätzlich zum durch die vorliegende Richtlinie geschaffenen CSIRTs-Netzwerk an internationalen Kooperationsnetzen beteiligen können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollten die CSIRTs und die zuständigen Behörden daher in der Lage sein, Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, mit nationalen Computer-Notfallteams oder zuständigen Behörden von Drittländern auszutauschen, sofern die Bedingungen des Datenschutzrechts der Union für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, unter anderem gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2016/679, erfüllt sind.
(46)
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass angemessene Ressourcen bereitgestellt werden, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen und es den zuständigen Behörden und den CSIRTs zu ermöglichen, die dort festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene einen Finanzierungsmechanismus zur Deckung der Ausgaben einführen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der in dem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie für Cybersicherheit zuständigen öffentlichen Einrichtungen erforderlich sind. Ein solcher Mechanismus sollte im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und den unterschiedlichen Ansätzen für die Bereitstellung sicherer Dienste Rechnung tragen.
(47)
Das CSIRTs-Netzwerk sollte weiterhin zur Stärkung des Vertrauens beitragen und eine rasche und wirksame operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern. Um die operative Zusammenarbeit auf Unionsebene zu verbessern, sollte das CSIRTs-Netzwerk in Erwägung ziehen, mit Cybersicherheitspolitik befasste Einrichtungen und Agenturen der Union, etwa Europol, zur Teilnahme an seiner Arbeit einzuladen.
(48)
Um ein hohes Cybersicherheitsniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten, sollten die gemäß dieser Richtlinie erforderlichen nationalen Cybersicherheitsstrategien aus kohärenten Rahmen bestehen, in denen strategische Ziele und Prioritäten im Bereich der Cybersicherheit und die zu ihrer Verwirklichung erforderliche Governance festgelegt werden. Diese Strategien können aus einem oder mehreren legislativen oder nichtlegislativen Instrumenten bestehen.
(49)
Maßnahmen für die Cyberhygiene bilden die Grundlage für den Schutz von Netz- und Informationssysteminfrastrukturen, Hardware, Software und Online-Anwendungssicherheit sowie von Geschäfts- oder Endnutzerdaten, derer sich Einrichtungen bedienen. Maßnahmen für die Cyberhygiene, die eine Reihe von grundlegenden Verfahren umfassen, wie z. B. Software- und Hardware-Updates, Passwortänderungen, die Verwaltung neuer Installationen, die Einschränkung von Zugriffskonten auf Administratorenebene und die Sicherung von Daten, ermöglichen einen proaktiven Rahmen für die Bereitschaft und die allgemeine Sicherheit im Falle von Sicherheitsvorfällen oder Cyberbedrohungen. Die ENISA sollte die Cyberhygienemaßnahmen der Mitgliedstaaten überwachen und analysieren.
(50)
Sensibilisierung für Cybersicherheit und Cyberhygiene sind von entscheidender Bedeutung, um das Cybersicherheitsniveau in der Union zu erhöhen, insbesondere angesichts der wachsenden Zahl vernetzter Geräte, die zunehmend bei Cyberangriffen eingesetzt werden. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, um das allgemeine Bewusstsein für die Risiken im Zusammenhang mit derartigen Produkten zu schärfen, wobei Bewertungen auf Unionsebene dazu beitragen könnten, für ein gemeinsames Verständnis dieser Risiken im Binnenmarkt zu sorgen.
(51)
Die Mitgliedstaaten sollten den Einsatz innovativer Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz, fördern, deren Einsatz die Aufdeckung und Verhütung von Cyberangriffen verbessern könnte, sodass Ressourcen wirksamer gegen Cyberangriffe genutzt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten daher im Rahmen ihrer nationalen Cybersicherheitsstrategie Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung fördern, um die Nutzung derartiger Technologien, insbesondere solcher, die sich auf automatisierte oder halbautomatisierte Instrumente für die Cybersicherheit beziehen, und gegebenenfalls den Austausch von Daten zu erleichtern, die für die Schulung und Verbesserung dieser Technologien erforderlich sind. Der Einsatz innovativer Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz, sollte in Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union stehen, einschließlich der Datenschutzgrundsätze der Datengenauigkeit, Datenminimierung, Fairness und Transparenz sowie Datensicherheit, wie z. B. modernste Verschlüsselung. Die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Anforderungen des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollten voll ausgeschöpft werden.
(52)
Open-Source-Cybersicherheitswerkzeuge und -Anwendungen können zu einem höheren Maß an Offenheit beitragen und sich positiv auf die Effizienz industrieller Innovationen auswirken. Offene Standards erleichtern die Interoperabilität zwischen Sicherheitstools, was der Sicherheit der Interessenträger aus der Industrie zugutekommt. Open-Source-Cybersicherheitswerkzeuge und -anwendungen können die breitere Entwicklergemeinschaft nutzen und damit eine Diversifizierung der Anbieter ermöglichen. Open-Source kann zu einem transparenteren Verfahren für die Überprüfung von Werkzeugen für die Cybersicherheit und zu einem von der Gemeinschaft gesteuerten Prozess der Aufdeckung von Schwachstellen führen. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Einsatz von Open-Source-Software und offenen Standards fördern können, indem sie Maßnahmen zur Nutzung offener Daten und Open-Source als Teil der Sicherheit durch Transparenz verfolgen. Maßnahmen zur Förderung der Einführung und nachhaltigen Nutzung von Open-Source-Cybersicherheitswerkzeugen sind besonders für kleine und mittlere Unternehmen wichtig, bei denen erhebliche Implementierungskosten anfallen, die durch die Reduzierung des Bedarfs an spezifischen Anwendungen oder Werkzeugen minimiert werden könnten.
(53)
Versorgungsunternehmen sind zunehmend an digitale Netze in Städten angeschlossen, um die städtischen Verkehrsnetze zu verbessern, die Wasserversorgungs- und Abfallentsorgungseinrichtungen zu verbessern und die Effizienz der Beleuchtung und der Beheizung von Gebäuden zu erhöhen. Diese digitalisierten Versorgungsunternehmen sind anfällig für Cyberangriffe und es besteht aufgrund ihrer Vernetzung die Gefahr, dass den Bürgern im Falle eines erfolgreichen Cyberangriffs schwerwiegend geschadet wird. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer nationalen Cybersicherheitsstrategie eine Strategie entwickeln, die sich mit der Entwicklung solcher vernetzten oder intelligenten Städte und deren potenziellen Auswirkungen auf die Gesellschaft befasst.
(54)
In den letzten Jahren war die Union mit einem exponentiellen Anstieg von Ransomware-Angriffen konfrontiert, bei denen Daten und Systeme durch Malware verschlüsselt werden und eine Lösegeldzahlung für die Freigabe verlangt wird. Die zunehmende Häufigkeit und Schwere von Ransomware-Angriffen kann auf verschiedene Faktoren zurückgeführt werden, wie z. B. unterschiedliche Angriffsmuster, kriminelle Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit „Ransomware als Dienst“ und Kryptowährungen, die Forderung nach Lösegeld und die Zunahme von Angriffen auf die Lieferkette. Die Mitgliedstaaten sollten eine Strategie zum Vorgehen gegen die zunehmende Häufigkeit von Ransomware-Angriffen als Teil ihrer nationalen Cybersicherheitsstrategie ergreifen.
(55)
Öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) im Bereich der Cybersicherheit können einen angemessenen Rahmen für den Wissensaustausch, die Weitergabe von bewährten Verfahren und die Schaffung einer gemeinsamen Verständnisebene zwischen den Beteiligten bieten. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen fördern, die die Einrichtung von cybersicherheitsspezifischen ÖPP unterstützen. Diese Maßnahmen sollten unter anderem den Anwendungsbereich und die beteiligten Akteure, das Verwaltungsmodell, die verfügbaren Finanzierungsoptionen und das Zusammenspiel der beteiligten Akteure in Bezug auf ÖPP präzisieren. ÖPP können das Fachwissen privatwirtschaftlicher Einrichtungen nutzen, um die zuständigen Behörden bei der Entwicklung modernster Dienste und Prozesse zu unterstützen, unter anderem in den Bereichen Informationsaustausch, Frühwarnungen, Übungen zu Cyberbedrohungen und -vorfällen, Krisenmanagement und Resilienzplanung.
(56)
Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Cybersicherheitsstrategien auf die besonderen Cybersicherheitsbedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen eingehen. Kleine und mittlere Unternehmen stellen in der gesamten Union einen großen Prozentsatz des Industrie-/Geschäftsmarktes und haben damit zu kämpfen, sich an ein neues Geschäftsgebaren in einer stärker vernetzten Welt anzupassen und sich in der digitalen Umgebung zurechtzufinden, in der Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten und Geschäfte zunehmend online getätigt werden. Einige kleine und mittlere Unternehmen stehen vor besonderen Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit, wie z. B. geringes Cyberbewusstsein, fehlende IT-Sicherheit aus der Ferne, hohe Kosten für Cybersicherheitslösungen und ein erhöhtes Maß an Bedrohungen, wie z. B. Ransomware, für die sie Anleitung und Unterstützung erhalten sollten. Kleine und mittlere Unternehmen werden aufgrund ihrer weniger strengen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und ihres geringer ausgeprägten Angriffsmanagements sowie der Tatsache, dass sie über eingeschränkte Sicherheitsressourcen verfügen, zunehmend zum Ziel von Angriffen auf die Lieferkette. Diese Angriffe auf die Lieferkette wirken sich nicht nur auf kleine und mittlere Unternehmen und deren eigene Geschäftstätigkeit aus, sondern können im Rahmen größerer Angriffe auch eine Kaskadenwirkung auf die von ihnen belieferten Einrichtungen haben. Die Mitgliedstaaten sollten mittels ihrer nationalen Cybersicherheitsstrategien kleine und mittlere Unternehmen dabei unterstützen, die Herausforderungen in ihren Lieferketten zu bewältigen. Die Mitgliedstaaten sollten über eine Kontaktstelle für kleine und mittlere Unternehmen auf nationaler oder regionaler Ebene verfügen, die kleinen und mittleren Unternehmen entweder Leitlinien und Unterstützung bietet oder sie an die geeigneten Stellen für Leitlinien und Unterstützung in Fragen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit weiterleitet. Die Mitgliedstaaten werden außerdem angehalten, auch Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen, die nicht über diese Fähigkeiten verfügen, Dienste wie die Konfiguration von Websites und die Aktivierung der Protokollierung anzubieten.
(57)
Im Rahmen ihrer nationalen Cybersicherheitsstrategien sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung eines aktiven Cyberschutzes ergreifen. Anstatt nur zu reagieren, besteht aktiver Cyberschutz in der aktiven Verhütung, Erkennung, Überwachung, Analyse und Abschwächung von Sicherheitsverletzungen im Netzwerk, kombiniert mit der Nutzung von Kapazitäten, die innerhalb und außerhalb des Opfernetzwerks eingesetzt werden. Dies könnte auch die Bereitstellung kostenfreier Dienste oder Instrumente für bestimmte Einrichtungen, einschließlich Selbstbedienungskontrollen (self-service checks), Detektionswerkzeugen und Bereinigungsdiensten, durch die Mitgliedstaaten einschließen. Die Fähigkeit, Bedrohungsinformationen und -analysen, Warnungen zu Cyberaktivitäten und Reaktionsmaßnahmen schnell und automatisch auszutauschen und zu verstehen, ist entscheidend, um eine einheitliche Vorgehensweise bei der erfolgreichen Verhütung, Erkennung, Bekämpfung und Blockierung von Angriffen gegen Netz- und Informationssysteme zu ermöglichen. Der aktive Cyberschutz beruht auf einer defensiven Strategie, die offensive Maßnahmen ausschließt.
(58)
Da durch die Ausnutzung von Schwachstellen in Netz- und Informationssystemen erhebliche Störungen und Schäden verursacht werden können, ist die rasche Erkennung und Behebung dieser Schwachstellen ein wichtiger Faktor bei der Verringerung des Risikos. Einrichtungen, die Netz- und Informationssysteme entwickeln oder verwalten, sollten daher geeignete Verfahren für die Behandlung von entdeckten Schwachstellen festlegen. Da Schwachstellen häufig von Dritten oder meldenden Einrichtungen entdeckt und offengelegt werden, sollte der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten oder -Diensten auch Verfahren einführen, damit er von Dritten Informationen über Schwachstellen entgegennehmen kann. Diesbezüglich enthalten die internationalen Normen ISO/IEC 30111 und ISO/IEC 29147 Leitlinien für die Behandlung von Schwachstellen und die Offenlegung von Schwachstellen. Eine stärkere Koordinierung zwischen meldenden natürlichen und juristischen Personen und Herstellern oder Anbietern von IKT-Produkten oder -Diensten ist besonders wichtig, um den freiwilligen Rahmen für die Offenlegung von Schwachstellen attraktiver zu machen. Die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen erfolgt in einem strukturierten Prozess, in dem dem Hersteller oder Anbieter der potenziell gefährdeten IKT-Produkte oder -Dienste Schwachstellen in einer Weise gemeldet werden, die ihm die Diagnose und Behebung der Schwachstelle ermöglicht, bevor detaillierte Informationen über die Schwachstelle an Dritte oder die Öffentlichkeit weitergegeben werden. Die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen sollte auch die Koordinierung zwischen der meldenden natürlichen oder juristischen Person und dem Hersteller oder Anbieter der potenziell gefährdeten IKT-Produkte oder -Dienste in Bezug auf den Zeitplan für die Behebung und Veröffentlichung von Schwachstellen umfassen.
(59)
Die Kommission, die ENISA und die Mitgliedstaaten sollten die Anpassung an internationale Normen und vorliegende bewährte Verfahren der Branche beim Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit weiterhin fördern, beispielsweise in den Bereichen Bewertungen der Sicherheit der Lieferkette, Informationsaustausch und Offenlegung von Schwachstellen.
(60)
Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit der ENISA Maßnahmen ergreifen, um eine koordinierte Offenlegung von Schwachstellen zu erleichtern, indem sie eine einschlägige nationale Strategie festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer nationalen Strategien im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften so weit wie möglich die Herausforderungen angehen, mit denen Forscher, die sich mit Schwachstellen befassen, konfrontiert sind, wozu auch deren potenzielle strafrechtliche Haftung gehört. Da natürliche und juristische Personen, die Schwachstellen erforschen, in einigen Mitgliedstaaten der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftung unterliegen könnten, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Leitlinien für die Nichtverfolgung von Forschern im Bereich der Informationssicherheit zu verabschieden und eine Ausnahme von der zivilrechtlichen Haftung für ihre Tätigkeiten zu erlassen.
(61)
Die Mitgliedstaaten sollten eines ihrer CSIRTs als Koordinator benennen, der gegebenenfalls als vertrauenswürdiger Vermittler zwischen den meldenden natürlichen oder juristischen Personen und den Herstellern oder Anbietern von IKT-Produkten oder -Diensten, die wahrscheinlich von der Schwachstelle betroffen sind, fungiert. Zu den Aufgaben des als Koordinator benannten CSIRT sollte insbesondere gehören, betreffende Einrichtungen zu ermitteln und zu kontaktieren, die natürlichen oder juristischen Personen, die eine Schwachstelle melden, zu unterstützen, Zeitpläne für die Offenlegung auszuhandeln und das Vorgehen bei Schwachstellen zu koordinieren, die mehrere Einrichtungen betreffen (koordinierte Offenlegung von Schwachstellen, die mehrere Parteien betreffen). Könnte die gemeldete Schwachstelle in mehr als einem Mitgliedstaat erhebliche Auswirkungen auf Einrichtungen haben, sollten die als Koordinator benannten CSIRTs gegebenenfalls im Rahmen des CSIRTs-Netzwerks zusammenarbeiten.
(62)
Der rechtzeitige Zugang zu korrekten Informationen über Schwachstellen, die IKT-Produkte und -Dienste beeinträchtigen, trägt zu einem besseren Cybersicherheitsrisikomanagement bei. Öffentlich zugängliche Informationen über Schwachstellen sind nicht nur für die Einrichtungen und die Nutzer ihrer Dienste, sondern auch für die zuständigen Behörden und die CSIRTs ein wichtiges Instrument. Aus diesem Grund sollte die ENISA eine europäische Schwachstellendatenbank einrichten, in der Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und deren Anbieter von Netz- und Informationssystemen sowie die zuständigen Behörden und CSIRTs auf freiwilliger Basis öffentlich bekannte Schwachstellen offenlegen und registrieren können, die es den Nutzern ermöglichen, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Das Ziel dieser Datenbank besteht darin, die einzigartigen Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus den Risiken für Einrichtungen der Union ergeben. Darüber hinaus sollte die ENISA ein geeignetes Verfahren für den Veröffentlichungsprozess einführen, um den Einrichtungen Zeit zu geben, Maßnahmen zur Behebung ihrer Schwachstellen zu ergreifen und moderne Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sowie maschinenlesbare Datensätze und entsprechende Schnittstellen einzusetzen. Zur Förderung einer Kultur der Offenlegung von Schwachstellen sollte eine Offenlegung ohne nachteilige Folgen für die meldende natürliche oder juristische Person erfolgen.
(63)
Es gibt zwar bereits ähnliche Register oder Datenbanken für Schwachstellen, aber diese werden von Einrichtungen betrieben und gepflegt, die nicht in der Union niedergelassen sind. Eine von der ENISA gepflegte europäische Schwachstellendatenbank würde für mehr Transparenz in Bezug auf den Prozess der Veröffentlichung vor der öffentlichen Offenlegung der Schwachstelle sorgen und die Resilienz im Falle von einer Störung oder Unterbrechung bei der Erbringung ähnlicher Dienste verbessern. Um Doppelarbeit so weit wie möglich zu vermeiden und im Interesse der größtmöglichen Komplementarität, sollte die ENISA die Möglichkeit prüfen, Vereinbarungen über eine strukturierte Zusammenarbeit mit ähnlichen Registern oder Datenbanken zu schließen, die unter die Gerichtsbarkeit von Drittländern fallen. Insbesondere sollte die ENISA die Möglichkeit einer engen Zusammenarbeit mit den Betreibern des Systems für bekannte Schwachstellen und Anfälligkeiten (CVE) prüfen.
(64)
Die Kooperationsgruppe sollte die strategische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unterstützen und erleichtern und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten stärken. Die Kooperationsgruppe sollte alle zwei Jahre ein Arbeitsprogramm aufstellen. In dem Arbeitsprogramm sollten die Maßnahmen aufgeführt sein, die die Kooperationsgruppe zur Umsetzung ihrer Ziele und Aufgaben zu ergreifen hat. Der Zeitrahmen für die Aufstellung des Arbeitsprogramms gemäß der vorliegenden Richtlinie sollte an den Zeitrahmen des letzten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 aufgestellten Arbeitsprogramms angepasst werden, um etwaige Unterbrechungen der Arbeit der Kooperationsgruppe zu vermeiden.
(65)
Bei der Ausarbeitung von Leitfäden sollte die Kooperationsgruppe konsequent nationale Lösungen und Erfahrungen erfassen, die Auswirkungen ihrer Vorgaben auf nationale Ansätze bewerten, Herausforderungen bei der Umsetzung erörtern und spezifische Empfehlungen für eine bessere Umsetzung bestehender Vorschriften formulieren, insbesondere hinsichtlich der Erleichterung der Angleichung bei der Umsetzung dieser Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten. Die Kooperationsgruppe könnte auch eine Bestandsaufnahme der nationalen Lösungen vornehmen, um die Kompatibilität von Cybersicherheitslösungen zu fördern, die für jeden einzelnen Sektor in der gesamten Union angewandt werden. Dies gilt insbesondere für Sektoren mit internationalem oder grenzüberschreitendem Charakter.
(66)
Die Kooperationsgruppe sollte ein flexibles Forum bleiben und in der Lage sein, unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen auf sich ändernde und neue politische Prioritäten und Herausforderungen zu reagieren. Sie könnte regelmäßige gemeinsame Sitzungen mit einschlägigen privaten Interessenträgern aus der gesamten Union organisieren, um die Tätigkeiten der Kooperationsgruppe zu erörtern und Daten und Beiträge zu neuen politischen Herausforderungen einzuholen. Darüber hinaus sollte die Kooperationsgruppe regelmäßig den aktuellen Stand in Bezug auf Cyberbedrohungen oder -vorfälle wie Ransomware bewerten. Um die Zusammenarbeit auf Unionsebene zu verbessern, sollte die Kooperationsgruppe in Erwägung ziehen, mit Cybersicherheitspolitik befasste einschlägige Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union, etwa das Europäische Parlament, Europol, den Europäischen Datenschutzausschuss, die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, die mit der Verordnung (EU) 2018/1139 eingerichtet wurde, und die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm, die mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingeführt wurde, zur Teilnahme an ihrer Arbeit einzuladen.
(67)
Die zuständigen Behörden und die CSIRTs sollten die Möglichkeit haben, innerhalb eines spezifischen Rahmens und gegebenenfalls vorbehaltlich der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung der an solchen Austauschprogrammen teilnehmenden Beamten an Austauschprogrammen für Bedienstete aus anderen Mitgliedstaaten teilzunehmen, um die Zusammenarbeit zu verbessern und das Vertrauen unter den Mitgliedstaaten zu stärken. Die zuständigen Behörden sollten Maßnahmen ergreifen, damit die Bediensteten aus anderen Mitgliedstaaten bei den Tätigkeiten der aufnehmenden zuständigen Behörde oder des aufnehmenden CSIRT konstruktiv mitwirken können.
(68)
Die Mitgliedstaaten sollten über die bestehenden Kooperationsnetzwerke - insbesondere dem Europäischen Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe), das CSIRTs-Netzwerk und die Kooperationsgruppe - zur Schaffung des EU-Rahmens für die Reaktion auf Cybersicherheitskrisen gemäß der Empfehlung (EU) 2017/1584 der Kommission (15) beitragen. EU-CyCLONe und das CSIRTs-Netzwerk sollten auf der Grundlage von verfahrenstechnischen Vereinbarungen zusammenarbeiten, in denen die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit festgelegt werden, und jegliche Doppelarbeit vermeiden. In der Geschäftsordnung von EU-CyCLONe sollten die Regelungen für das Funktionieren des Netzwerks genauer festgelegt werden, einschließlich der Funktion und Aufgaben des Netzwerks, Formen der Zusammenarbeit, Interaktionen mit anderen relevanten Akteuren und Vorlagen für den Informationsaustausch sowie Kommunikationsmittel. Für das Krisenmanagement auf Unionsebene sollten sich die relevanten Parteien auf die Integrierte Regelung für die politische Reaktion auf Krisen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates (16) (IPCR-Regelung) stützen. Die Kommission sollte zu diesem Zweck auf den sektorübergreifenden Krisenkoordinierungsprozess auf hoher Ebene, ARGUS, zurückgreifen. Berührt die Krise eine wichtige externe Dimension oder eine Dimension der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, so sollte der Krisenreaktionsmechanismus des Europäischen Auswärtigen Dienstes ausgelöst werden.
(69)
Im Einklang mit dem Anhang der Empfehlung (EU) 2017/1584 sollte der Begriff „Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes“ einen Sicherheitsvorfall bezeichnen, der der eine Störung verursacht, deren Ausmaß die Reaktionsfähigkeit eines Mitgliedstaats übersteigt oder der beträchtliche Auswirkungen auf mindestens zwei Mitgliedstaaten hat. Je nach Ursache und Auswirkung können sich Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes verschärfen und zu echten Krisen entwickeln, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts verhindern oder ernsthafte, die öffentliche Sicherheit betreffende Risiken für Einrichtungen und Bürger in mehreren Mitgliedstaaten oder in der gesamten Union darstellen. Angesichts der großen Tragweite und des, in den meisten Fällen, grenzübergreifenden Charakters solcher Sicherheitsvorfälle sollten die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf technischer, operativer und politischer Ebene zusammenarbeiten, um die Reaktion unionsweit angemessen zu koordinieren.
(70)
Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen auf Unionsebene erfordern aufgrund der starken Interdependenz zwischen Sektoren und Mitgliedstaaten ein koordiniertes Vorgehen, um eine schnelle und wirksame Reaktion zu gewährleisten. Die Verfügbarkeit von gegen Cyberangriffe widerstandsfähigen Netz- und Informationssystemen sowie die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität von Daten sind von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit der Union und den Schutz ihrer Bürger, Unternehmen und Institutionen vor Sicherheitsvorfällen und Cyberbedrohungen sowie für die Stärkung des Vertrauens von Einzelpersonen und Organisationen in die Fähigkeit der Union, einen globalen, offenen, freien, stabilen und sicheren Cyberraum zu fördern und zu schützen, der auf Menschenrechten, Grundfreiheiten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruht.
(71)
Das EU-CyCLONe sollte im Fall von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen als Vermittler zwischen der technischen und politischen Ebene fungieren und die Zusammenarbeit auf operativer Ebene verbessern und die Entscheidungsfindung auf politischer Ebene unterstützen. In Zusammenarbeit mit der Kommission und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Kommission im Bereich des Krisenmanagements sollte das EU-CyCLONe auf den Erkenntnissen des CSIRTs-Netzwerks aufbauen und seine eigenen Fähigkeiten nutzen, um Folgenabschätzungen für Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen zu erstellen.
(72)
Cyberangriffe sind grenzüberschreitender Natur, und ein erheblicher Sicherheitsvorfall kann kritische Informationsinfrastrukturen, von denen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts abhängt, stören und schädigen. In der Empfehlung (EU) 2017/1584 wird auf die Rolle aller relevanten Akteure eingegangen. Darüber hinaus ist die Kommission im Rahmen des durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichteten Katastrophenschutzverfahrens der Union für allgemeine Vorsorgemaßnahmen zuständig, einschließlich der Verwaltung des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen und des Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle, der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Fähigkeit zur Lageerfassung und -analyse sowie des Aufbaus und der Verwaltung der Fähigkeit zur Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams im Falle eines Hilfeersuchens eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats. Die Kommission ist auch für die Erstellung von Analyseberichten für die IPCR-Regelung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 zuständig, unter anderem in Bezug auf die Lageerfassung und -vorsorge im Bereich der Cybersicherheit sowie für die Lageerfassung und Krisenreaktion in den Bereichen Landwirtschaft, widrige Witterungsbedingungen, Konfliktkartierung und -vorhersagen, Frühwarnsysteme für Naturkatastrophen, gesundheitliche Notlagen, Überwachung von Infektionskrankheiten, Pflanzengesundheit, chemische Zwischenfälle, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Migration, Zoll, Notlagen im Bereich Kernenergie und Strahlenforschung, und Energie.
(73)
Die Union kann gegebenenfalls internationale Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen Organisationen im Einklang mit Artikel 218 AEUV schließen, in denen deren Beteiligung an bestimmten Tätigkeiten der Kooperationsgruppe, dem CSIRTs-Netzwerk und EU-CyCLONe ermöglicht und geregelt wird. Solche Übereinkünfte sollten die Interessen der Union wahren und einen angemessenen Datenschutz gewährleisten. Das sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten ausschließen, mit Drittländern bei der Verwaltung von Schwachstellen und von Cybersicherheitsrisiken zusammenzuarbeiten und die Berichterstattung und den allgemeinen Informationsaustausch im Einklang mit dem Recht der Union zu erleichtern.
(74)
Um die wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie, etwa zum Umgang mit Schwachstellen, zu Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, zu Berichtspflichten und zu Vereinbarungen über den Austausch cyberbezogener Informationen, zu fördern, können die Mitgliedstaaten mit Drittländern zusammenarbeiten und Tätigkeiten durchführen, die für diesen Zweck als angemessen erachtet werden, wozu auch der Informationsaustausch über Cyberbedrohungen, Vorfälle, Schwachstellen, Instrumente und Methoden, Taktiken, Techniken und Verfahren, die Vorsorge und Übungen im Hinblick auf das Krisenmanagement im Cyberbereich, Schulungen, die Vertrauensbildung und Vereinbarungen über den strukturierten Informationsaustausch gehören.
(75)
Peer Reviews sollten eingeführt werden, um aus gemeinsamen Erfahrungen zu lernen, das gegenseitige Vertrauen zu stärken und ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau zu erreichen. Peer Reviews können zu wertvollen Erkenntnissen und Empfehlungen führen, mit denen man die allgemeinen Cybersicherheitskapazitäten stärkt, einen weiteren funktionalen Weg für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten schafft und dazu beiträgt, den Reifegrad der Mitgliedstaaten im Bereich der Cybersicherheit zu verbessern. Darüber hinaus sollte bei den Peer Reviews den Ergebnissen ähnlicher Mechanismen, wie dem Peer-Review-System des CSIRTs-Netzwerks, Rechnung getragen, ein Mehrwert geschaffen und Doppelarbeit vermieden werden. Die Umsetzung der Peer Reviews sollte die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz vertraulicher oder als Verschlusssachen eingestufter Informationen unberührt lassen.
(76)
Die Kooperationsgruppe sollte eine Selbstbewertungsmethode für die Mitgliedstaaten festlegen, die Faktoren wie den Stand der Umsetzung der Maßnahmen für das Cybersicherheitsrisikomanagement und die Berichtspflichten, den Umfang der Fähigkeiten und die Wirksamkeit der Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden, die operativen Fähigkeiten der CSIRTs, den Grad der Umsetzung der Amtshilfe sowie der Vereinbarungen über den Informationsaustausch im Bereich der Cybersicherheit oder spezifische Fragen grenz- oder sektorübergreifender Art abdeckt. Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, regelmäßig Selbstbewertungen durchzuführen und die Ergebnisse ihrer Selbstbewertung in der Kooperationsgruppe vorzustellen und zu erörtern.
(77)
Die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen liegt in erheblichem Maße bei den wesentlichen und wichtigen Einrichtungen. Es sollte eine Risikomanagementkultur gefördert und entwickelt werden, die unter anderem die Risikobewertung und die Anwendung von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, die den jeweiligen Risiken angemessen sind, umfassen sollte.
Die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sollten den Grad der Abhängigkeit der wesentlichen oder wichtigen Einrichtung von Netz- und Informationssystemen berücksichtigen und auch Maßnahmen zur Ermittlung jeder Gefahr eines Sicherheitsvorfalls, zur Verhinderung, und Aufdeckung von Sicherheitsvorfällen, zur Reaktion darauf und zur Wiederherstellung danach sowie der Minderung ihrer Folgen umfassen. Die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen sollte sich auch auf gespeicherte, übermittelte und verarbeitete Daten erstrecken. Die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sollten eine systemische Analyse vorsehen, bei der der menschliche Faktor berücksichtigt wird, um ein vollständiges Bild der Sicherheit des Netz- und Informationssystems zu erhalten.
Da Gefahren für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen unterschiedliche Ursachen haben können, sollten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der darauf abzielt, Netz- und Informationssysteme und ihr physisches Umfeld vor Ereignissen wie Diebstahl, Feuer, Überschwemmungen und Telekommunikations- oder Stromausfällen oder vor unbefugtem physischen Zugang zu Informationen und Datenverarbeitungsanlagen einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung und vor der Schädigung dieser Informationen und Anlagen und den entsprechenden Eingriffen zu schützen, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen können. Bei den Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sollten daher auch die physische Sicherheit und die Sicherheit des Umfelds von Netz- und Informationssystemen berücksichtigt werden, indem Maßnahmen zum Schutz dieser Systeme vor Systemfehlern, menschlichen Fehlern, böswilligen Handlungen oder natürlichen Phänomenen im Einklang mit europäischen und internationalen Normen, wie denen der Reihe ISO/IEC 27000, einbezogen werden. In diesem Zusammenhang sollten sich die wesentlichen und wichtigen Einrichtungen im Rahmen ihrer Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit auch mit der Sicherheit des Personals befassen und über angemessene Konzepte für die Zugangskontrolle verfügen. Diese Maßnahmen sollten mit der Richtlinie (EU) 2022/2557 im Einklang stehen.
Zum Nachweis der Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und in Ermangelung gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) verabschiedeter geeigneter europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung sollten die Mitgliedstaaten nach Konsultation der Kooperationsgruppe und der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung die Anwendung einschlägiger europäischer und internationaler Normen durch wesentliche und wichtige Einrichtungen fördern oder Einrichtungen zur Verwendung zertifizierter IKT-Produkte, -Dienste und -Verfahren verpflichten.
Damit keine unverhältnismäßige finanzielle und administrative Belastung für wesentliche und wichtige Einrichtungen entsteht, sollten die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, denen das betreffende Netz- und Informationssystem ausgesetzt ist; dabei wird dem bei solchen Maßnahmen geltenden neuesten Stand und gegebenenfalls europäischen oder internationalen Normen sowie den Kosten ihrer Umsetzung Rechnung getragen.
Die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Risikoexposition der wesentlichen oder wichtigen Einrichtung und zu den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen stehen, die ein Sicherheitsvorfall hätte. Bei der Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, die an wesentliche und wichtige Einrichtungen angepasst sind, sollte der unterschiedlichen Risikoexposition wesentlicher und wichtiger Einrichtungen gebührend Rechnung getragen werden, wie z. B. der Kritikalität der Einrichtung, den Risiken, einschließlich der gesellschaftlichen Risiken, denen sie ausgesetzt ist, der Größe der Einrichtung, der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Sicherheitsvorfällen und ihrer Schwere, einschließlich ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
Wesentliche und wichtige Einrichtungen sollten die Sicherheit der bei ihren Tätigkeiten verwendeten Netz- und Informationssysteme gewährleisten. Hauptsächlich handelt es sich bei diesen Systemen um private Netz- und Informationssysteme, die entweder von internem IT-Personal der wesentlichen und wichtigen Einrichtung verwaltet werden oder deren Sicherheit Dritten anvertraut wurde. Die Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen und die Berichtspflichten im Bereich der Cybersicherheit gemäß der vorliegenden Richtlinie sollten für die einschlägigen wesentlichen und wichtigen Einrichtungen unabhängig davon gelten, ob diese Einrichtungen ihre Netz- und Informationssysteme intern warten oder deren Wartung ausgliedern.
Angesichts der grenzüberschreitenden Art ihrer Tätigkeit sollte bei DNS-Diensteanbietern, TLD-Namenregistern, Anbietern von Cloud-Computing-Diensten, Anbietern von Rechenzentrumsdiensten, Betreibern von Inhaltszustellnetzen, Anbietern verwalteter Dienste und Anbietern verwalteter Sicherheitsdienste, Anbietern von Online-Marktplätzen, von Online-Suchmaschinen und von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Anbietern von Vertrauensdiensten auf Unionsebene eine stärkere Harmonisierung erfolgen. Die Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit hinsichtlich dieser Einrichtungen sollte daher durch einen Durchführungsrechtsakt erleichtert werden.
Besonders wichtig ist die Bewältigung von Risiken, die die Lieferkette von Einrichtungen und deren Beziehungen zu den Lieferanten, z. B. Anbietern von Datenspeicherungs- und -verarbeitungsdiensten oder Anbietern von verwalteten Sicherheitsdiensten und Softwareherstellern, betreffen, da sich die Vorfälle häufen, bei denen Einrichtungen Opfer von Cyberangriffen werden und es böswilligen Akteuren gelingt, die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme zu beeinträchtigen, indem Schwachstellen im Zusammenhang mit den Produkten und Diensten Dritter ausgenutzt werden. Die wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sollten daher die Gesamtqualität und Widerstandsfähigkeit der Produkte und Diensten, die darin enthaltenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit und die Cybersicherheitsverfahren ihrer Lieferanten und Diensteanbieter, einschließlich ihrer sicheren Entwicklungsprozesse, bewerten und berücksichtigen. Die wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sollten insbesondere dazu angehalten werden, Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit in die vertraglichen Vereinbarungen mit ihren direkten Lieferanten und Diensteanbietern Ebene einzubeziehen. Diese Einrichtungen könnten auch die Risiken berücksichtigen, die von Lieferanten und Dienstleistern anderer Ebenen ausgehen.
Unter den Diensteanbietern spielen die Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste in Bereichen wie Reaktion auf Sicherheitsvorfälle, Penetrationstests, Sicherheitsaudits und Beratung eine überaus wichtige Rolle, indem sie Einrichtungen bei deren Bemühungen um die Verhütung, Erkennung und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen sowie die Wiederherstellung danach unterstützen. Allerdings sind auch die Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste selbst das Ziel von Cyberangriffen und stellen aufgrund ihrer engen Einbindung in die Tätigkeiten von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen ein besonderes Risiko dar. Die Einrichtungen sollten daher bei der Wahl eines Anbieters verwalteter Sicherheitsdienste erhöhte Sorgfalt walten lassen.
Die zuständigen Behörden können im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben auch Cybersicherheitsdienste für beispielsweise Sicherheitsprüfungen und Penetrationstests oder die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle nutzen.
Die wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sollten sich auch mit Risiken befassen, die sich aus ihren Interaktionen und Beziehungen zu anderen interessierten Kreisen in einem weiter gefassten Ökosystem ergeben, unter anderem im Hinblick auf die Abwehr von Wirtschaftsspionage und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Insbesondere sollten diese Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihre Zusammenarbeit mit Hochschul- und Forschungseinrichtungen ihrer Cybersicherheitsstrategie entspricht und dabei bewährte Verfahren befolgt werden, was den sicheren Zugang zu sowie die Verbreitung von Informationen im Allgemeinen und den Schutz des geistigen Eigentums im Besonderen angeht. Auch sollten in Anbetracht der Bedeutung und des Wertes von Daten für die Tätigkeiten der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen letztere alle geeigneten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit ergreifen, wenn sie die Datenverarbeitungs- und -analysedienste Dritter in Anspruch nehmen.
Die wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sollten eine breite Palette grundlegender Praktiken der Cyberhygiene anwenden, z. B. Zero-Trust-Grundsätze, Software-Updates, Gerätekonfiguration, Netzwerksegmentierung, Identitäts- und Zugriffsmanagement oder Sensibilisierung der Nutzer, Schulungen für ihre Mitarbeiter organisieren und das Bewusstsein für Cyberbedrohungen, Phishing oder Social-Engineering-Techniken schärfen. Außerdem sollten diese Einrichtungen ihre eigenen Cybersicherheitskapazitäten bewerten und gegebenenfalls die Integration von Technologien zur Verbesserung der Cybersicherheit anstreben, etwa künstliche Intelligenz oder Systeme des maschinellen Lernens, um ihre Kapazitäten und die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu erhöhen.
Um die Hauptrisiken für die Lieferkette weiter anzugehen und den wesentlichen und wichtigen Einrichtungen in den unter diese Richtlinie fallenden Sektoren dabei zu helfen, Risiken in Bezug auf die Lieferkette und die Lieferanten angemessen zu beherrschen, sollte die Kooperationsgruppe in Zusammenarbeit mit der Kommission und der ENISA und gegebenenfalls nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger, auch aus der Wirtschaft koordinierte Risikobewertungen kritischer Lieferketten - wie im Fall der 5G-Netze gemäß der Empfehlung (EU) 2019/534 der Kommission (19) - durchführen, um für jeden Sektor die kritischen IKT-Dienste, -Systeme oder -Produkte sowie relevante Bedrohungen und Schwachstellen zu ermitteln. Bei solchen koordinierten Risikobewertungen sollten Maßnahmen, Pläne zur Risikominderung und bewährte Verfahren gegen kritische Abhängigkeiten, potenzielle einzelne Fehlerquellen, Bedrohungen, Schwachstellen und andere Risiken im Zusammenhang mit der Lieferkette ermittelt werden, und es sollte nach Möglichkeiten gesucht werden, ihre breitere Anwendung durch die wesentlichen und wichtigen Einrichtungen zu fördern. Zu den potenziellen nichttechnischen Risikofaktoren wie ungebührlicher Einflussnahme eines Drittlandes auf Lieferanten und Diensteanbieter, insbesondere im Fall von alternativen Governance-Modellen, zählen versteckte Schwachstellen oder Hintertüren sowie potenzielle systemische Versorgungsunterbrechungen, insbesondere im Fall von Abhängigkeiten von bestimmten Technologien oder Anbietern.
Bei den koordinierten Risikobewertungen kritischer Lieferketten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Sektors sollte sowohl technischen wie auch gegebenenfalls nichttechnischen Faktoren Rechnung getragen werden, einschließlich derer, die in der Empfehlung (EU) 2019/534, in der koordinierten Risikobewertung zur Cybersicherheit in 5G-Netzen der EU sowie in dem von der Kooperationsgruppe vereinbarten EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit definiert sind. Bei der Ermittlung der Lieferketten, die einer koordinierten Risikobewertung unterzogen werden sollten, sollten folgende Kriterien berücksichtigt werden: i) der Umfang, in dem wesentliche und wichtige Einrichtungen bestimmte kritische IKT-Dienste, -Systeme oder -Produkte nutzen und auf sie angewiesen sind; ii) die Bedeutung bestimmter kritischer IKT-Dienste, -Systeme oder -Produkte für die Ausführung kritischer oder sensibler Funktionen, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten; iii) die Verfügbarkeit alternativer IKT-Dienste, -Systeme oder -Produkte; iv) die Resilienz der gesamten Lieferkette von IKT-Diensten, -Systemen oder -Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus gegen destabilisierende Ereignisse und v) die potenzielle künftige Bedeutung neuer IKT-Dienste, -Systeme oder -Produkte für die Tätigkeiten der Einrichtungen. Besonderes Augenmerk sollte auf IKT-Diensten, -Systeme oder -Produkte gelegt werden, die speziellen Anforderungen unterliegen, die von Drittländern stammen.
Zur Straffung der Verpflichtungen, die Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sowie Vertrauensdiensteanbietern hinsichtlich der Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme auferlegt werden, und um diese Einrichtungen und die zuständigen Behörden nach der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) bzw. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 von dem durch diese Richtlinie geschaffenen Rechtsrahmen profitieren zu lassen, einschließlich der Benennung der für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen zuständigen Computer-Notfallteams (CSIRTs), Beteiligung der betreffenden zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der Kooperationsgruppe und des CSIRTs-Netzwerks, sollten diese Einrichtungen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972, mit denen diesen Arten von Einrichtungen Sicherheitsanforderungen und Berichtspflichten auferlegt werden, sollten daher gestrichen werden. Die Vorschriften über die Berichtspflichten gemäß der vorliegenden Richtlinie sollten die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG unberührt lassen.
(93)
Die in dieser Richtlinie festgelegten Cybersicherheitspflichten sollten als Ergänzung zu den Anforderungen betrachtet werden, denen die Vertrauensdiensteanbieter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unterliegen. Vertrauensdiensteanbieter sollten verpflichtet werden, alle geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die sich für ihre Dienste, aber auch ihre Kunden und vertrauende Dritte ergebenden Risiken zu beherrschen und Sicherheitsvorfälle gemäß dieser Richtlinie zu melden. Diese Cybersicherheits- und Berichtspflichten sollten auch den physischen Schutz der angebotenen Dienste betreffen. Die Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gelten weiterhin.
(94)
Die Mitgliedstaaten können den Aufsichtsstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Funktion der für Vertrauensdienste zuständigen Behörden übertragen, um die Fortführung der derzeitigen Verfahrensweisen sicherzustellen und auf den Erkenntnissen und Erfahrungen aufzubauen, die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnen wurden. In diesem Fall sollten die nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden eng und zeitnah mit diesen Aufsichtsstellen zusammenarbeiten, indem sie die einschlägigen Informationen austauschen, um eine wirksame Aufsicht und Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 durch die Vertrauensdiensteanbieter zu gewährleisten. Gegebenenfalls sollten das CSIRT oder die jeweilige nach dieser Richtlinie zuständige Behörde unverzüglich die Aufsichtsstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über gemeldete erhebliche Cyberbedrohungen oder Vorfälle mit Auswirkungen auf Vertrauensdienste sowie über Verstöße gegen diese Richtlinie durch die Vertrauensdiensteanbieter unterrichten. Für die Zwecke der Meldung können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die zentrale Anlaufstelle nutzen, die eingerichtet wurde, um eine gemeinsame automatische Meldung von Vorfällen an die Aufsichtsstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und das CSIRT oder die jeweilige nach dieser Richtlinie zuständige Behörde zu erreichen.
(95)
Sofern angebracht und um unnötige Unterbrechungen zu vermeiden, sollten bestehende nationale Leitlinien, die zur Umsetzung der Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Artikeln 40 und 41 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassen wurden, bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigt werden, wobei auf den bereits im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/1972 erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf Sicherheitsmaßnahmen und Meldungen von Zwischenfällen aufgebaut werden sollte. Zudem kann die ENISA Leitlinien zu den Sicherheitsanforderungen und Berichtspflichten für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste ausarbeiten, damit die Harmonisierung und Umsetzung erleichtert und die Störungen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden die Funktion der für elektronische Kommunikation zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragen, um die Fortführung der derzeitigen Verfahrensweisen sicherzustellen und auf den Erkenntnissen und Erfahrungen aufzubauen, die als Ergebnis der Anwendung jener Richtlinie gewonnen wurden.
(96)
Angesichts der wachsenden Bedeutung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 muss sichergestellt werden, dass auch für diese Dienste angemessene Sicherheitsanforderungen entsprechend ihrer spezifischen Art und wirtschaftlichen Bedeutung gelten. Da sich die Angriffsfläche immer weiter vergrößert, werden nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, etwa Messenger-Dienste, zu weit verbreiteten Angriffsvektoren. Böswillige Akteure nutzen Plattformen, um zu kommunizieren und Opfer zum Öffnen kompromittierter Webseiten zu verleiten, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit von Vorfällen erhöht, bei denen persönliche Daten verwertet und damit die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ausgenutzt wird. Die Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten sollten daher auch ein Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen gewährleisten, das den bestehenden Risiken angemessen ist. Da die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 üblicherweise keine tatsächliche Kontrolle über die Signalübertragung über Netze ausüben, können die Risiken für solche Dienste in gewisser Hinsicht als geringer erachtet werden als für herkömmliche elektronische Kommunikationsdienste. Dasselbe gilt auch für interpersonelle Kommunikationsdienste, die Nummern nutzen und die keine tatsächliche Kontrolle über die Signalübertragung ausüben.
(97)
Das Funktionieren des Internets ist für den Binnenmarkt wichtiger denn je. Die Dienste fast aller wesentlichen und wichtigen Einrichtungen hängen ihrerseits von Diensten ab, die über das Internet erbracht werden. Für die reibungslose Bereitstellung von Diensten wesentlicher und wichtiger Einrichtungen ist es wichtig, dass alle Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze über geeignete Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit verfügen und diesbezügliche erhebliche Sicherheitsvorfälle melden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Sicherheit der öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze aufrechterhalten und ihre vitalen Sicherheitsinteressen vor Sabotage und Spionage geschützt werden. Da die internationale Konnektivität die wettbewerbsfähige Digitalisierung der Union und ihrer Wirtschaft verbessert und beschleunigt, sollten Sicherheitsvorfälle, die Unterseekommunikationskabel betreffen, dem CSIRT oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde gemeldet werden. Die nationale Cybersicherheitsstrategie sollte gegebenenfalls der Cybersicherheit von Unterseekommunikationskabeln Rechnung tragen und eine Bestandsaufnahme potenzieller Cybersicherheitsrisiken und Risikominderungsmaßnahmen umfassen, um ein Höchstmaß an Schutz zu gewährleisten.
(98)
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sollte der Einsatz von Verschlüsselungstechnologien, insbesondere von Ende zu Ende, sowie datenzentrierter Sicherheitskonzepte wie Kartografie, Segmentierung, Kennzeichnung, Zugangspolitik und Zugangsverwaltung sowie automatisierte Zugangsentscheidungen gefördert werden. Erforderlichenfalls sollte der Einsatz von Verschlüsselung, insbesondere von Ende zu Ende, für die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste im Einklang mit den Grundsätzen der Sicherheit und des Schutzes der Privatsphäre mittels datenschutzfreundlicher Voreinstellungen und Technikgestaltung für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie vorgeschrieben werden. Die Nutzung der End-zu-End-Verschlüsselung sollte mit den Befugnissen der Mitgliedstaaten, den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten und die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten im Einklang mit dem Unionsrecht zu ermöglichen, in Einklang gebracht werden. Dies sollte jedoch nicht zu einer Schwächung der End-zu-End-Verschlüsselung führen, die eine entscheidende Technologie für einen wirksamen Datenschutz, einen entsprechenden Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der Kommunikation ist.
(99)
Um die Sicherheit zu gewährleisten und den Missbrauch und die Manipulation elektronischer Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verhindern, sollte die Verwendung interoperabler sicherer Routing-Standards gefördert werden, um die Integrität und Robustheit der Routing-Funktionen im gesamten Ökosystem der Anbieter von Internetzugangsdiensten sicherzustellen.
(100)
Um die Funktionalität und Integrität des Internets zu wahren und die Sicherheit und Widerstandsfähigkeit des DNS zu stärken, sollten die einschlägigen Akteure, privatwirtschaftliche Einrichtungen der Union, Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, insbesondere Anbieter von Internetzugangsdiensten, und Anbieter von Online-Suchmaschinen, dazu angehalten werden, eine Strategie zur Diversifizierung der DNS-Auflösung zu verfolgen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Entwicklung und Nutzung eines öffentlichen und sicheren europäischen DNS-Auflösungsdienstes fördern.
(101)
Mit dieser Richtlinie wird ein mehrstufiger Ansatz für die Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle festgelegt, um die richtige Balance herzustellen zwischen einer zeitnahen Meldung einerseits, die einer potenziellen Ausbreitung erheblicher Sicherheitsvorfälle entgegenwirkt und den wesentlichen und wichtigen Einrichtungen die Möglichkeit gibt, Unterstützung zu erhalten, und einer detaillierten Meldung andererseits, bei der aus individuellen Sicherheitsvorfällen wichtige Lehren gezogen werden und einzelne Einrichtungen und ganze Sektoren ihre Cyberresilienz im Laufe der Zeit verbessern können. In diesem Zusammenhang sollte diese Richtlinie die Meldung von Sicherheitsvorfällen umfassen, die - auf der Grundlage einer von der betreffenden Einrichtung vorgenommenen Anfangsbewertung - erhebliche Betriebsstörungen des Dienstes oder finanzielle Verluste für diese Einrichtung verursachen oder andere natürliche oder juristische Personen betreffen könnten, indem sie erhebliche materielle oder immaterielle Schäden verursachen. Bei einer derartigen Anfangsbewertung sollten unter anderem die betroffenen Netz- und Informationssysteme und insbesondere deren Bedeutung für die Erbringung der Dienste der Einrichtung, die Schwere und die technischen Merkmale der Cyberbedrohung und alle zugrunde liegenden Schwachstellen, die ausgenutzt werden, sowie die Erfahrungen der Einrichtung mit ähnlichen Vorfällen berücksichtigt werden. Indikatoren wie das Ausmaß, in dem das Funktionieren des Dienstes beeinträchtigt wird, die Dauer eines Sicherheitsvorfalls oder die Zahl der betroffenen Nutzer von Diensten könnten eine wichtige Rolle bei der Feststellung spielen, ob die Betriebsstörung des Dienstes schwerwiegend ist.
Erhalten wesentliche oder wichtige Einrichtungen Kenntnis von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, sollten sie unverzüglich und spätestens binnen 24 Stunden eine Frühwarnung übermitteln müssen. Auf diese Frühwarnung sollte eine Meldung des Sicherheitsvorfalls folgen. Die betreffenden Einrichtungen sollten unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie Kenntnis von dem erheblichen Sicherheitsvorfall erlangt haben, eine Meldung des Sicherheitsvorfalls übermitteln, um insbesondere die im Rahmen der Frühwarnung übermittelten Informationen zu aktualisieren und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seiner Schwere und seiner Auswirkungen, sowie etwaiger Kompromittierungsindikatoren (indicators of compromise - IoC), sofern verfügbar, vorzunehmen. Ein Abschlussbericht sollte spätestens einen Monat nach der Meldung des Sicherheitsvorfalls vorgelegt werden. Die Frühwarnung sollte lediglich die Informationen enthalten, die erforderlich sind, um das CSIRT oder gegebenenfalls die zuständige Behörde über den Sicherheitsvorfall zu unterrichten und es der betreffenden Einrichtung zu ermöglichen, bei Bedarf Hilfe in Anspruch zu nehmen. In einer solchen Frühwarnung sollte gegebenenfalls angegeben werden, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall durch rechtswidrige oder böswillige Handlungen verursacht wurde, und ob er wahrscheinlich grenzüberschreitende Auswirkungen hat. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verpflichtung, diese Frühwarnung oder die anschließende Meldung eines Sicherheitsvorfalls zu übermitteln, nicht dazu führt, dass die meldende Einrichtung die Ressourcen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen - was vorrangig behandelt werden sollte - umlenken müssen, um zu verhindern, dass die Verpflichtung zur Meldung von Sicherheitsvorfällen entweder dazu führt, das Ressourcen für die Bewältigung erheblicher Sicherheitsvorfälle umgelenkt oder die diesbezüglichen Maßnahmen der Einrichtungen auf andere Weise beeinträchtigt werden. Im Falle eines andauernden Sicherheitsvorfalls zum Zeitpunkt der Vorlage des Abschlussberichts sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die betreffenden Einrichtungen zu diesem Zeitpunkt einen Fortschrittsbericht und einen Abschlussbericht innerhalb eines Monats nach Behandlung des erheblichen Sicherheitsvorfalls vorlegen.
Gegebenenfalls sollten die wesentlichen und wichtigen Einrichtungen den Empfängern ihrer Dienste unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mitteilen, die sie ergreifen können, um die sich aus einer erheblichen Cyberbedrohung ergebenden Risiken zu mindern. Diese Einrichtungen sollten gegebenenfalls und insbesondere dann, wenn die erhebliche Cyberbedrohung wahrscheinlich eintreten wird, auch ihre Nutzer über die Bedrohung selbst informieren. Die Verpflichtung zur Information der Empfänger über solche erheblichen Bedrohungen sollte nach besten Kräften erfüllt werden, sollte diese Einrichtungen jedoch nicht von der Pflicht befreien, auf eigene Kosten angemessene Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um jedwede derartige Bedrohung zu verhüten oder zu beseitigen und das normale Sicherheitsniveau des Dienstes wiederherzustellen. Die Bereitstellung solcher Informationen über erhebliche Cyberbedrohungen für die Empfänger sollte kostenlos sein, und die Informationen sollten in leicht verständlicher Sprache abgefasst werden.
Die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sollten Sicherheit durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen implementieren und die Empfänger der Dienste über erhebliche Cyberbedrohungen sowie über zusätzliche Maßnahmen zum Schutz ihrer Geräte und Kommunikationsinhalte, die sie treffen können, informieren, z. B. den Einsatz spezieller Software oder von Verschlüsselungsverfahren.
Ein proaktiver Ansatz gegen Cyberbedrohungen ist ein wesentlicher Bestandteil von Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit und sollte den zuständigen Behörden ermöglichen, wirksam zu verhindern, dass Cyberbedrohungen in Sicherheitsvorfälle münden, die erhebliche materielle oder immaterielle Schäden verursachen können. Zu diesem Zweck ist die Meldung von Cyberbedrohungen von zentraler Bedeutung. Zu diesem Zweck wird den Einrichtungen nahegelegt, Cyberbedrohungen auf freiwilliger Basis zu melden.
Um die Übermittlung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Einrichtungen zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten technische Mittel wie eine zentrale Anlaufstelle, automatisierte Systeme, Online-Formulare, benutzerfreundliche Schnittstellen, Vorlagen, spezielle Plattformen für die Nutzung durch Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, für die Übermittlung der einschlägigen zu meldenden Informationen bereitstellen. Die Finanzierung durch die Union zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) eingerichteten Programms „Digitales Europa“, könnte die Unterstützung für zentrale Anlaufstellen umfassen. Einrichtungen sind darüber hinaus häufig in einer Situation, in der ein bestimmter Sicherheitsvorfall aufgrund seiner Merkmale und sich aus verschiedenen Rechtsinstrumenten ergebender Berichtspflichten verschiedenen Behörden gemeldet werden muss. Solche Fälle führen zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und könnten auch zu Unsicherheiten hinsichtlich des Formats solcher Meldungen und der für sie geltenden Verfahren führen. Wird eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet, so wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, diese zentrale Anlaufstelle auch für Meldungen von Sicherheitsvorfällen zu nutzen, die nach anderen Rechtsvorschriften der Union wie der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erforderlich sind. Die Nutzung einer solchen zentralen Anlaufstelle für die Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sollte die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere der Bestimmungen über die Unabhängigkeit der darin genannten Behörden, unberührt lassen. Die ENISA sollte in Zusammenarbeit mit der Kooperationsgruppe mittels Leitlinien einheitliche Meldemuster erstellen, um die Erteilung der gemäß dem Unionsrecht erforderlichen zu meldenden Informationen zu vereinfachen und zu straffen und den Verwaltungsaufwand für meldende Einrichtungen zu verringern.
Wenn der Verdacht besteht, dass ein Sicherheitsvorfall im Zusammenhang mit schweren kriminellen Handlungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht steht, sollten die Mitgliedstaaten wesentliche und wichtige Einrichtungen - auf der Grundlage geltender strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen im Einklang mit dem Unionsrecht - dazu anhalten, diese Sicherheitsvorfälle mit einem mutmaßlichen schwerwiegenden kriminellen Hintergrund den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu melden. Unbeschadet der für Europol geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten ist gegebenenfalls die Unterstützung durch Europäisches Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3) und die ENISA bei der Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und den Strafverfolgungsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten wünschenswert.
Häufig ist bei Sicherheitsvorfällen der Schutz personenbezogener Daten nicht mehr gewährleistet. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden mit den in der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG genannten Behörden zusammenarbeiten und Informationen über alle relevanten Angelegenheiten austauschen.
Die Pflege genauer und vollständiger Datenbanken mit Domänennamen-Registrierungsdaten („WHOIS-Daten“) und ein rechtmäßiger Zugang zu diesen Daten sind entscheidend, um die Sicherheit, Stabilität und Resilienz des DNS zu gewährleisten, was wiederum zu einem hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveau in der gesamten Union beiträgt. Zu diesem spezifischen Zweck sollten TLD-Namenregister und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, verpflichtet sein, bestimmte Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung dieses Zwecks erforderlich sind. Die Verarbeitung stellt eine rechtliche Verpflichtung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 dar. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Möglichkeit, Domänennamen-Registrierungsdaten für andere Zwecke zu erheben, zum Beispiel auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder rechtlicher Anforderungen, die in anderen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegt sind. Diese Verpflichtung zielt darauf ab, einen vollständigen und genauen Satz von Registrierungsdaten zu erreichen, und sollte nicht dazu führen, dass dieselben Daten mehrfach erhoben werden. Die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, sollten zusammenarbeiten, um Doppelarbeit zu vermeiden.
Die Verfügbarkeit und zeitnahe Zugänglichkeit von Domänennamen-Registrierungsdaten für berechtigte Zugangsnachfrager ist für die Prävention und Bekämpfung von DNS-Missbrauch sowie für die Prävention und Erkennung von Vorfällen und die Reaktion darauf von wesentlicher Bedeutung. Unter berechtigten Zugangsnachfragern ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die einen Antrag gemäß des Unionsrechts oder des nationalen Rechts stellt. Dazu gehören können nach dieser Richtlinie und nach Unionsrecht oder nationalem Recht für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden sowie CERTs oder CSIRTs. TLD-Namenregister und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, sollten verpflichtet sein, berechtigten Zugangsnachfragern im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften rechtmäßigen Zugang zu bestimmten Domänennamen-Registrierungsdaten, die zum Zwecke des Antrags auf Zugang notwendig sind, zu gewähren. Dem Antrag berechtigter Zugangsnachfrager sollte eine Begründung beigefügt sein, die es ermöglicht, die Notwendigkeit des Zugangs zu den Daten zu beurteilen.
Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit genauer und vollständiger Domänennamen-Registrierungsdaten sollten die TLD-Namenregister und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste, die Integrität und Verfügbarkeit von Domänennamen-Registrierungsdaten erfassen und garantieren. Insbesondere sollten TLD-Namenregister und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, Grundsätze und Verfahren festlegen, um im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union genaue und vollständige Domänennamen-Registrierungsdaten zu erfassen und zu pflegen sowie unrichtige Registrierungsdaten zu verhindern bzw. zu berichtigen. Diese Strategien und Verfahren sollten so weit wie möglich den von den Multi-Stakeholder-Governance-Strukturen auf internationaler Ebene entwickelten Standards Rechnung tragen. TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, sollten verhältnismäßige Verfahren für die Überprüfung der Domänennamen-Registrierungsdaten verabschieden und umsetzen. Bei diesen Verfahren sollten die in dem Wirtschaftszweig angewandten bewährten Verfahren und, soweit möglich, die Fortschritte im Bereich der elektronischen Identifizierung berücksichtigt werden. Beispiele für Überprüfungsverfahren können Ex-ante-Kontrollen zum Zeitpunkt der Registrierung und Ex-post-Kontrollen nach der Registrierung sein. TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, sollten insbesondere mindestens eine Kontaktmöglichkeit des Domäneninhabers überprüfen.
TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, sollten Domänennamen-Registrierungsdaten, die nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts der Union fallen, z. B. Daten, die juristische Personen betreffen, gemäß der Präambel der Verordnung (EU) 2016/679 öffentlich zugänglich machen müssen. Bei juristischen Personen sollten die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, zumindest den Namen des Domäneninhabers und die Kontakt-Telefonnummer öffentlich zugänglich machen. Die Kontakt-E-Mail-Adresse sollte ebenfalls veröffentlicht werden, sofern sie keine personenbezogenen Daten enthält u. a. durch den Einsatz eines E-Mail-Alias oder eines Funktionskontos. TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, sollten es auch ermöglichen, dass berechtigte Zugangsnachfrager rechtmäßigen Zugang zu bestimmten Domänennamen-Registrierungsdaten natürlicher Personen im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Unionerhalten. Die Mitgliedstaaten sollten TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, verpflichten, Anträge auf Offenlegung von Domänennamen-Registrierungsdaten von berechtigten Zugangsnachfragern unverzüglich zu beantworten. TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, sollten Grundsätze und Verfahren für die Veröffentlichung und Offenlegung von Registrierungsdaten festlegen, einschließlich Leistungsvereinbarungen für die Bearbeitung von Anträgen berechtigter Zugangsnachfrager. Diese Strategien und Verfahren sollten so weit wie möglich etwaigen Leitlinien und den von den Multi-Stakeholder-Governance-Strukturen auf internationaler Ebene entwickelten Standards Rechnung tragen. Das Zugangsverfahren könnte auch die Verwendung einer Schnittstelle, eines Portals oder eines anderen technischen Instruments umfassen, um ein effizientes System für die Anforderung von und den Zugriff auf Registrierungsdaten bereitzustellen. Zur Förderung einheitlicher Verfahren für den gesamten Binnenmarkt kann die Kommission unbeschadet der Zuständigkeiten des Europäischen Datenschutzausschusses Leitlinien zu solchen Verfahren bereitstellen, bei denen so weit wie möglich den von den Multi-Stakeholder-Governance-Strukturen auf internationaler Ebene entwickelten Standards Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle Arten des Zugangs zu personenbezogene und nicht personenbezogenen Domänennamen-Registrierungsdaten kostenfrei sind.
Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, sollten der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegen, in dem sie niedergelassen sind. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sollten jedoch als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend betrachtet werden, in dem sie ihre Dienste erbringen; DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter von verwalteten Diensten, Anbieter von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbieter von Online-Marktplätzen, Anbieter von Online-Suchmaschinen oder Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke sollten als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend betrachtet werden, in dem sie ihre Hauptniederlassung in der Union haben. Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sollten als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend betrachtet werden, in dem sie niedergelassen sind. Erbringt die Einrichtung Dienste in mehreren Mitgliedstaaten oder hat sie Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten, so sollte sie unter die getrennte und parallele Zuständigkeit der betreffenden Mitgliedstaaten fallen. Die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, einander Amtshilfe leisten und gegebenenfalls gemeinsame Aufsichtstätigkeiten durchführen. Wenn die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit ausüben, sollten sie gemäß dem Grundsatz „ne bis in idem“ keine Durchsetzungsmaßnahmen oder Sanktionen mehr als einmal für ein und dasselbe Verhalten verhängen.
Da die Dienste und Tätigkeiten, die von DNS-Diensteanbietern, TLD-Namenregistern, Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, Anbietern von Cloud-Computing-Diensten, Anbietern von Rechenzentrumsdiensten, Betreibern von Inhaltszustellnetzen, Anbietern von verwalteten Diensten, Anbietern von verwalteten Sicherheitsdiensten, Anbietern von Online-Marktplätzen, Anbietern von Online-Suchmaschinen sowie Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke grenzübergreifenden Charakter haben, sollte jeweils immer nur ein Mitgliedstaat für diese Einrichtungen zuständig sein. Die Zuständigkeit sollte bei dem Mitgliedstaat liegen, in dem die betreffende Einrichtung ihre Hauptniederlassung in der Union hat. Das Kriterium der Niederlassung im Sinne dieser Richtlinie setzt die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine feste Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Einrichtung, gleich, ob es sich um eine Zweigstelle oder eine Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, ist dabei unerheblich. Dieses Kriterium sollte nicht davon abhängen, ob die Netz- und Informationssysteme an einem bestimmten Ort physisch untergebracht sind; die Existenz und die Nutzung derartiger Systeme stellen an sich keine derartige Hauptniederlassung dar und sind daher kein ausschlaggebendes Kriterium für die Bestimmung der Hauptniederlassung. Die Hauptniederlassung sollte als in dem Mitgliedstaat angesehen sein, an dem in der Union über Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement vorwiegend entschieden wird. In der Regel entspricht dies dem Ort, an dem sich die Hauptverwaltung der Einrichtungen in der Union befindet. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden oder werden solche Entscheidungen nicht in der Union getroffen, so gilt als Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die Cybersicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. Werden solche Entscheidungen nicht in der Union getroffen, ist davon auszugehen, dass sich die Hauptniederlassung in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Einrichtung über eine Niederlassung mit der unionsweit höchsten Beschäftigtenzahl verfügt. Werden die Dienste von einer Unternehmensgruppe ausgeführt, so sollte die Hauptniederlassung des herrschenden Unternehmens als Hauptniederlassung der Unternehmensgruppe gelten.
Wenn ein Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste einen öffentlich zugänglichen rekursiven DNS-Dienst nur als Teil des Internetzugangsdienstes anbietet, so sollte davon ausgegangen werden, dass die Einrichtung der Zuständigkeit aller Mitgliedstaaten unterliegt, in denen sie ihre Dienste erbringt.
Bietet ein DNS-Diensteanbieter, ein TLD-Namenregister, eine Einrichtung, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringt, ein Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, ein Anbieter von Rechenzentren, ein Anbieter von Inhaltezustellnetzen, ein verwalteter Diensteanbieter, ein verwalteter Anbieter von Sicherheitsdiensten oder ein Anbieter eines Online-Marktplatzes, einer Online-Suchmaschine oder einer Plattform sozialer Netzwerke, der nicht in der Union niedergelassen ist, Dienste innerhalb der Union an, so sollte er einen Vertreter in der Union benennen. Um festzustellen, ob eine solche Einrichtung in der Union Dienste anbietet, sollte geprüft werden, ob sie beabsichtigt, Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Dienste anzubieten. Die bloße Zugänglichkeit der Website einer Einrichtung oder eines Vermittlers von der Union aus oder einer E-Mail-Adresse oder anderer Kontaktdaten sollten zur Feststellung einer solchen Absicht ebenso wenig als ausreichend betrachtet werden wie die Verwendung einer Sprache, die in dem Drittland, in dem die Einrichtung niedergelassen ist, allgemein gebräuchlich ist. Jedoch können andere Faktoren wie die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gebräuchlich ist, in Verbindung mit der Möglichkeit, Dienste in dieser Sprache zu bestellen, oder die Erwähnung von Kunden oder Nutzern in der Union darauf hindeuten, dass die Einrichtung beabsichtigt, in der Union Dienste anzubieten. Der Vertreter sollte im Auftrag der Einrichtung handeln, und es sollte für die zuständigen Behörden oder CSIRTs möglich sein, sich an ihn zu wenden. Der Vertreter sollte von der Einrichtung ausdrücklich schriftlich beauftragt werden, im Rahmen der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten der Einrichtung in deren Auftrag zu handeln, was auch die Meldung von Sicherheitsvorfällen einschließt.
Um einen klaren Überblick über DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Einrichtungen, die Domänennamenregistrierungsdienste erbringen, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentren, Anbietern von Inhaltszustellnetzen, verwalteten Diensteanbietern, Anbietern von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbietern von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für soziale Netzwerke zu gewährleisten, die unionsweit Dienste erbringen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollte die ENISA auf der Grundlage der Informationen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls über für die Selbstregistrierung von Einrichtungen eingerichtete nationale Mechanismen erhalten, ein Register solcher Einrichtungen einrichten und führen. Die zentralen Anlaufstellen sollten der ENISA die Informationen und alle diesbezüglichen Änderungen übermitteln. Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dieses Register aufzunehmenden Informationen sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten der ENISA die in nationalen Registern verfügbaren Informationen über diese Einrichtungen übermitteln. Die ENISA und die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Interoperabilität solcher Register zu fördern und gleichzeitig den Schutz vertraulicher oder als Verschlusssachen eingestufter Informationen zu gewährleisten. Die ENISA sollte geeignete Informationsklassifizierungs- und -verwaltungsprotokolle erstellen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit offengelegter Informationen sicherzustellen und den Zugang, die Speicherung und die Übermittlung derartiger Informationen an die vorgesehenen Nutzer zu beschränken.
Werden Informationen, die gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht als vertraulich eingestuft sind, im Rahmen dieser Richtlinie ausgetauscht, gemeldet oder auf andere Weise weitergegeben, so sollten die entsprechenden Vorschriften für den Umgang mit Verschlusssachen angewandt werden. Darüber hinaus sollte die ENISA über die Infrastruktur, Verfahren und Vorschriften verfügen, um sensible und als Verschlusssache eingestufte Informationen gemäß den geltenden Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen zu behandeln.
Da Cyberbedrohungen komplexer und technisch ausgereifter werden, hängen eine gute Erkennung dieser Bedrohungen und entsprechende Präventionsmaßnahmen in hohem Maße von einem regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den Einrichtungen über Bedrohungen und Schwachstellen ab. Ein Informationsaustausch trägt dazu bei, das Bewusstsein für Cyberbedrohungen zu schärfen, wodurch Einrichtungen Bedrohungen abwehren können, bevor diese in Sicherheitsvorfälle münden, und in der Lage sind, die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen besser einzudämmen und effizienter zu reagieren. In Ermangelung von Leitlinien auf Unionsebene scheinen unterschiedliche Faktoren einen solchen Wissensaustausch verhindert zu haben, insbesondere die nicht geklärte Vereinbarkeit mit den Wettbewerbs- und Haftungsvorschriften.
Die Einrichtungen sollten ermutigt und von den Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, ihre individuellen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf strategischer, taktischer und operativer Ebene gemeinsam zu nutzen, damit sich ihre Fähigkeit verbessert, Sicherheitsvorfälle angemessen zu verhindern, zu erkennen, auf sie zu reagieren, sie zu bewältigen oder in ihrer Wirkung zu begrenzen. Daher muss dafür gesorgt werden, dass auf Unionsebene Vereinbarungen über den freiwilligen Informationsaustausch getroffen werden können. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Einrichtungen, wie jene, die Cybersicherheitsdienste und -forschung anbieten, sowie einschlägige Einrichtungen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, aktiv unterstützen und dazu anhalten, sich an solchen Vereinbarungen zum Austausch von Informationen über Cybersicherheit zu beteiligen. Diese Vereinbarungen sollten in Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union und dem Datenschutzrecht der Union getroffen werden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch wesentliche und wichtige Einrichtungen in dem zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen erforderlichen und verhältnismäßigen Umfang könnte auf der Grundlage als rechtmäßig angesehen werden, dass diese Verarbeitung einer rechtlichen Verpflichtung entspricht, der der Verantwortliche gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten könnte auch für berechtigte Interessen erforderlich sein, die von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sowie von Anbietern von Sicherheitstechnologien und -diensten, die im Namen dieser Einrichtungen handeln, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 wahrgenommen werden, auch wenn eine solche Verarbeitung für Vereinbarungen über den Informationsaustausch im Bereich der Cybersicherheit oder die freiwillige Mitteilung relevanter Informationen gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist. Maßnahmen im Hinblick auf die Verhütung, Erkennung, Identifizierung, Eindämmung, Analyse und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Maßnahmen zur Sensibilisierung für spezifische Cyberbedrohungen, Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Behebung von Schwachstellen und der koordinierten Offenlegung von Schwachstellen, freiwilliger Austausch von Informationen über solche Sicherheitsvorfälle sowie über Cyberbedrohungen und Schwachstellen, Kompromittierungsindikatoren, Taktiken, Vorgehensweisen und Verfahren, Cybersicherheitswarnungen und Konfigurationstools könnten erfordern die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten wie IP-Adressen, URL-Adressen (Uniform Resource Locators - URLs), Domänennamen, E-Mail-Adressen oder, sofern diese personenbezogene Daten anzeigen, Zeitstempel. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, zentralen Anlaufstellen und CSIRTs könnte eine rechtliche Verpflichtung darstellen oder als für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich angesehen werden, die dem jeweiligen Verantwortlichen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 übertragen wurde, oder zur Verfolgung eines berechtigten Interesses der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f jener Verordnung. Darüber hinaus könnten im nationalen Recht Vorschriften festgelegt werden, die es den zuständigen Behörden, zentralen Anlaufstellen und CSIRTs ermöglichen, besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zu verarbeiten, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Netz- und Informationssysteme wesentlicher und wichtiger Einrichtungen erforderlich und verhältnismäßig ist, insbesondere indem geeignete und besondere Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und Interessen natürlicher Personen vorgesehen werden, einschließlich technischer Beschränkungen für die Weiterverwendung solcher Daten und die Anwendung modernster Sicherheits- und Datenschutzvorkehrungen wie Pseudonymisierung oder Verschlüsselung, wenn die Anonymisierung den verfolgten Zweck erheblich beeinträchtigen könnte.
Zur Stärkung der Aufsichtsbefugnisse und der Maßnahmen, die zu einer wirksamen Befolgung der Vorschriften beitragen, sollte diese Richtlinie einen Mindestumfang an Aufsichtsmaßnahmen und -mitteln vorsehen, mit welchen die zuständigen Behörden wesentliche und wichtige Einrichtungen beaufsichtigen können. Darüber hinaus sollte in dieser Richtlinie eine Abgrenzung zwischen den Aufsichtssystemen für wesentliche und für wichtige Einrichtungen vorgenommen werden, um die Verpflichtungen für diese Einrichtungen und für die zuständigen Behörden ausgewogen zu gestalten. Daher sollten wesentliche Einrichtungen einem umfassenden Ex-ante- und Ex-post-Aufsichtssystem unterliegen, während wichtige Einrichtungen einem einfachen, ausschließlich nachträglichen Aufsichtssystem unterliegen sollten. Wichtige Einrichtungen müssten daher die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Maßnahmen des Cybersicherheitsrisikomanagements nicht systematisch dokumentieren, während die zuständigen Behörden ein reaktives Ex-post-Aufsichtskonzept anwenden und deshalb nicht generell verpflichtet sein sollten, diese Einrichtungen zu beaufsichtigen. Bei wichtigen Einrichtungen kann eine Ex-post-Aufsicht dadurch ausgelöst werden, dass den zuständigen Behörden Belege oder Hinweise oder Informationen zur Kenntnis gebracht werden, die von ihnen als Anzeichen für eine mögliche Verstöße gegen diese Richtlinie gedeutet werden. Solche Belege, Hinweise oder Informationen könnten beispielsweise den zuständigen Behörden von anderen Behörden, Einrichtungen, Bürgern oder Medien zur Verfügung gestellt werden oder aus anderen Quellen oder öffentlich zugänglichen Informationen herrühren oder sich aus anderen Tätigkeiten der zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben.
Die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben durch die zuständigen Behörden sollte die Geschäftstätigkeit der betreffenden Einrichtung nicht unnötig behindern. Wenn die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsaufgaben in Bezug auf wesentliche Einrichtungen wahrnehmen, einschließlich der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen und der externen Aufsicht, der Untersuchung von Verstößen gegen diese Richtlinie, der Durchführung von Sicherheitsaudits oder Sicherheitsscans, sollten sie die Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der betreffenden Einrichtung so gering wie möglich halten.
Im Zusammenhang mit der Ex-ante-Aufsicht sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, darüber zu entscheiden, ob die ihnen zur Verfügung stehenden Aufsichtsmaßnahmen und -mittel unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit mit Vorrang angewandt werden. Dies bedeutet, dass die zuständigen Behörden über eine solche Priorisierung auf der Grundlage von Aufsichtsmethoden entscheiden können, die auf einem risikobasierten Ansatz beruhen sollten. Konkret könnten solche Methoden Kriterien oder Benchmarks für die Einstufung wesentlicher Einrichtungen in Risikokategorien und entsprechende Aufsichtsmaßnahmen und -mittel, die für jede Risikokategorie empfohlen werden, umfassen, wie etwa die Durchführung, Häufigkeit oder Arten der Vor-Ort-Kontrollen, gezielten Sicherheitsprüfungen oder Sicherheitsscans, die Art der verlangten Informationen und der Detaillierungsgrad dieser Informationen. Solche Aufsichtsmethoden könnten auch mit Arbeitsprogrammen einhergehen und regelmäßig bewertet und überprüft werden, auch in Bezug auf Aspekte wie Mittelzuweisung und -bedarf. Bei Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sollten die Aufsichtsbefugnisse im Einklang mit dem jeweiligen nationalen rechtlichen und institutionellen Rahmen ausgeübt werden.
Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Aufsichtsaufgaben in Bezug auf wesentliche und wichtige Einrichtungen von geschulten Fachkräften wahrgenommen werden, die über die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Kompetenzen verfügen sollten, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen und die externe Aufsicht, einschließlich der Ermittlung von Schwachstellen in Datenbanken, Hardware, Firewalls, Verschlüsselung und Netzwerken. Diese Inspektionen und die Überwachung sollten objektiv durchgeführt werden.
In hinreichend begründeten Fällen, in denen ihr eine erhebliche Cyberbedrohung oder ein unmittelbar bevorstehendes Risiko bekannt ist, sollte die zuständige Behörde in der Lage sein, unverzüglich Durchsetzungsentscheidungen zu treffen, um einen Sicherheitsvorfall zu verhindern oder darauf zu reagieren.
Für eine wirksame Durchsetzung sollte eine Mindestliste von Durchsetzungsbefugnissen, die bei Verstößen gegen die Verpflichtungen im Bereich des Cybersicherheitsrisikomanagements und die Berichtspflichten gemäß dieser Richtlinie ausgeübt werden können, festgelegt werden, womit für die gesamte Union ein klarer und kohärenter Rahmen für solche Durchsetzung geschaffen wird. Folgendem sollte gebührend Rechnung getragen werden: der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes gegen diese Richtlinie, dem entstandenen materiellen oder immateriellen Schaden, der Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, den Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung des entstandenen materiellen oder immateriellen Schadens, dem Grad der Verantwortlichkeit oder jeglichem früheren Verstoß, dem Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde sowie jedem anderen erschwerenden oder mildernden Umstand. Die Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Geldbußen, sollten verhältnismäßig sein, und für die Verhängung sollte es angemessene Verfahrensgarantien geben, die den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die „Charta“), einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie der Unschuldsvermutung und des Rechts der Verteidigung, entsprechen.
Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine strafrechtliche oder zivilrechtliche Haftung gegenüber natürlichen Personen vorzusehen, die dafür verantwortlich sind, dass eine Einrichtung die Bestimmungen dieser Richtlinie für Schäden einhält, die Dritten infolge eines Verstoßes gegen diese Richtlinie entstanden sind.
Um die wirksame Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten, sollte jede zuständige Behörde befugt sein, Geldbußen aufzuerlegen oder ihre Auferlegung zu beantragen.
Wird einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung, bei der es sich um ein Unternehmen handelt, eine Geldbuße auferlegt, sollte zu diesem Zweck der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV verstanden werden. Wird einer Person, bei der es sich nicht um ein Unternehmen handelt, eine Geldbuße auferlegt, so sollte die zuständige Behörde bei der geeigneten Bemessung der Geldbuße dem allgemeinen Einkommensniveau in dem betreffenden Mitgliedstaat und der wirtschaftlichen Lage der Personen Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten bestimmen können, ob und inwieweit gegen Behörden Geldbußen verhängt werden können. Auch wenn die zuständigen Behörden bereits Geldbußen auferlegt haben, können sie ihre anderen Befugnisse ausüben oder andere Sanktionen verhängen, die in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegt sind.
Die Mitgliedstaaten sollten die strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen können. Die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen solche nationalen Vorschriften und von entsprechenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen sollte jedoch nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt worden ist, führen.
Soweit diese Richtlinie verwaltungsrechtliche Sanktionen nicht harmonisiert oder wenn es in anderen Fällen - beispielsweise bei einem schweren Verstoß gegen diese Richtlinie - erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten eine Regelung anwenden, die wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsieht. Die Art dieser Sanktionen und die Frage, ob es strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen sind, sollte im nationalen Recht geregelt werden.
Um die Wirksamkeit und Abschreckungskraft der Durchsetzungsmaßnahmen bei Verstößen gegen diese Richtlinie zu erhöhen, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, die Zertifizierung oder Genehmigung für einen Teil oder alle von einer wesentlichen Einrichtung erbrachten relevanten Dienste vorübergehend auszusetzen oder dies zu beantragen, und zu verlangen, dass natürlichen Personen die Ausübung von Leitungsaufgaben auf Geschäftsführungs- bzw. Vorstandsebene oder Ebene des rechtlichen Vertreters vorübergehend untersagt wird. Angesichts ihrer Schwere und ihrer Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Einrichtungen und letztlich auf die Nutzer sollten solche vorübergehenden Aussetzungen oder Verbote lediglich im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls verhängt werden; hierzu zählen auch die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, sowie die zur Verhinderung oder Minderung des materiellen oder immateriellen erlittenen Schadens ergriffenen Maßnahmen. Solche vorübergehenden Aussetzungen oder Verbote sollten nur als letztes Mittel verhängt werden, also erst nachdem die anderen einschlägigen Durchsetzungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie ausgeschöpft wurden, und nur so lange, bis die betreffende Einrichtung die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung der Mängel ergreifen oder die Anforderungen der zuständigen Behörde, auf die sich solche vorübergehenden Aussetzungen oder Verbote beziehen, erfüllen. Für die Anwendung solcher vorübergehenden Aussetzungen oder Verbote sollte es angemessene Verfahrensgarantien geben, die den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta, einschließlich des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und ein faires Verfahren, der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte, entsprechen.
Um sicherzustellen, dass die Einrichtungen ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachkommen, sollten die Mitgliedstaaten bei Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen zusammenarbeiten und einander dabei unterstützen, insbesondere wenn eine Einrichtung Dienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringt oder ihre Netz- und Informationssysteme in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen angesiedelt sind, in dem sie Dienste erbringt. Bei der Bereitstellung von Unterstützung sollte die ersuchte zuständige Behörde im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Um das reibungslose Funktionieren der Amtshilfe im Rahmen dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden die Kooperationsgruppe als Forum nutzen, um Fälle und einzelne Amtshilfeersuchen zu erörtern.
(135)
Um eine wirksame Aufsicht und Durchsetzung insbesondere in einem Fall mit grenzüberschreitender Dimension zu gewährleisten, sollte ein Mitgliedstaat, bei dem ein Amtshilfeersuchen eingegangen ist, in einem dem Ersuchen entsprechenden Umfang geeignete Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die Einrichtung, die Gegenstand des Ersuchens ist und die im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates Dienste anbietet oder ein Netz- und Informationssystem betreibt, ergreifen.
Mit dieser Richtlinie sollten Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt werden, um gegen Verstöße gegen diese Richtlinie im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten vorzugehen.
Die Richtlinie sollte darauf abzielen, auf Ebene der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen ein hohes Maß an Verantwortung für die Risikomanagementmaßnahmen und die Berichtspflichten im Bereich der Cybersicherheit sicherzustellen. Daher sollten die Leitungsorgane der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit genehmigen und deren Umsetzung überwachen.
Um auf der Grundlage dieser Richtlinie ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Kategorien wesentlicher und wichtiger Einrichtungen zur Verwendung bestimmter zertifizierter IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse oder zur Erlangung eines Zertifikats im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung verpflichtet sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (22) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die für die Arbeitsweise der Kooperationsgruppe erforderlichen Verfahrensregelungen und die technischen und methodischen sowie sektorspezifischen Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit festzulegen und die Art der Informationen, das Format und das Verfahren von Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen und Meldungen über Beinahe-Vorfälle und erhebliche Cyberbedrohungen sowie Fälle, in denen ein Sicherheitsvorfall als erheblich anzusehen ist, näher zu bestimmen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) ausgeübt werden.
Die Kommission sollte diese Richtlinie regelmäßig nach Abstimmung mit den Interessenträgern überprüfen, insbesondere um festzustellen, ob angesichts veränderter gesellschaftlicher, politischer oder technischer Bedingungen oder veränderter Marktbedingungen Änderungen vorgeschlagen werden sollten. Im Rahmen dieser Überprüfungen sollte die Kommission die Bedeutung der Größe der betreffenden Einrichtungen und der in den Anhängen dieser Richtlinie genannten Sektoren, Teilsektoren und Arten von Einrichtungen für das Funktionieren von Wirtschaft und Gesellschaft in Bezug auf die Cybersicherheit bewerten. Die Kommission sollte unter anderem prüfen, ob Anbieter die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und die als sehr große Online-Plattformen im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) benannt sind, als wesentliche Einrichtungen im Sinne dieser Richtlinie ermittelt werden könnten.
Mit dieser Richtlinie werden neue Aufgaben für die ENISA geschaffen, wodurch ihre Rolle gestärkt wird, und sie könnte auch dazu führen, dass die ENISA ihre bestehenden Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 auf einer höheren Ebene als zuvor ausführen muss. Um sicherzustellen, dass die ENISA über die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen verfügt, um bestehende und neue Aufgaben im Rahmen ihrer Aufgaben zu erledigen und um etwaigen höheren Anforderungen, die sich aus ihrer erweiterten Rolle ergeben, gerecht zu werden, sollte ihr Haushalt entsprechend aufgestockt werden. Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten, sollte die ENISA außerdem eine größere Flexibilität bei der Art und Weise erhalten, in der es ihr möglich ist, die Ressourcen intern zuzuweisen, damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen und die Erwartungen erfüllen kann.
(142)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus in der gesamten Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(143)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den mit der Charta anerkannten Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privatlebens und der privaten Kommunikation, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Eigentum, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Gerichtsverfahren, der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf erstreckt sich auf die Empfänger von Diensten, die von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen erbracht werden. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.
(144)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) angehört und hat am 11. März 2021 eine Stellungnahme (26) abgegeben -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
NIS2-Richtlinie
Artikel 1 - Gegenstand
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
In dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, mit denen in der gesamten Union ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau sichergestellt werden soll, um so das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.
(2)
Zu diesem Zweck wird in dieser Richtlinie Folgendes festgelegt:
a)
die Pflicht für alle Mitgliedstaaten, nationale Cybersicherheitsstrategien zu verabschieden sowie zuständige nationale Behörden, Behörden für das Cyberkrisenmanagement, zentrale Anlaufstellen für Cybersicherheit (zentrale Anlaufstellen) und Computer-Notfallteams (CSIRT) zu benennen oder einzurichten;
b)
Pflichten in Bezug auf das Cybersicherheitsrisikomanagement sowie Berichtspflichten für Einrichtungen der in den Anhang I oder II aufgeführten Arten sowie für Einrichtungen, die nach Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen eingestuft wurden;
c)
Vorschriften und Pflichten zum Austausch von Cybersicherheitsinformationen;
d)
Aufsichts- und Durchsetzungspflichten für die Mitgliedstaaten.
NIS2-Richtlinie
Artikel 2 - Anwendungsbereich
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Diese Richtlinie gilt für öffentliche oder private Einrichtungen der in den Anhang I oder II genannten Art, die nach Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG als mittlere Unternehmen gelten oder die Schwellenwerte für mittlere Unternehmen nach Absatz 1 jenes Artikels überschreiten und ihre Dienste in der Union erbringen oder ihre Tätigkeiten dort ausüben.
Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs dieser Empfehlung gilt nicht für die Zwecke dieser Richtlinie.
(2)
Unabhängig von der Größe der Einrichtungen gilt diese Richtlinie auch für Einrichtungen der in den Anhang I oder II genannten Art, wenn
a)
die Dienste erbracht werden von:
i)
Anbietern von öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten;
ii)
Vertrauensdiensteanbietern;
iii)
Namenregistern der Domäne oberster Stufe und Domänennamensystem-Diensteanbietern;
b)
es sich bei der Einrichtung in einem Mitgliedstaat um den einzigen Anbieter eines Dienstes handelt, der für die Aufrechterhaltung kritischer gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich ist;
c)
sich eine Störung des von der Einrichtung erbrachten Dienstes wesentlich auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit auswirken könnte;
d)
eine Störung des von der Einrichtung erbrachten Dienstes zu einem wesentlichen Systemrisiko führen könnte, insbesondere in Sektoren, in denen eine solche Störung grenzübergreifende Auswirkungen haben könnte;
e)
die Einrichtung aufgrund der besonderen Bedeutung, die sie auf nationaler oder regionaler Ebene für den betreffenden Sektor oder die betreffende Art des Dienstes oder für andere voneinander abhängige Sektoren in dem Mitgliedstaat hat, kritisch ist;
f)
die Einrichtung eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung:
i)
von einem Mitgliedstaat gemäß nationalem Recht definierte Einrichtung der öffentlichen Verwaltung der Zentralregierung ist oder
ii)
von einem Mitgliedstaat gemäß nationalem Recht definierte Einrichtung der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene ist, die nach einer risikobasierten Bewertung Dienste erbringt, deren Störung erhebliche Auswirkungen auf kritische gesellschaftliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten haben könnte.
(3)
Unabhängig von der Größe der Einrichtungen gilt diese Richtlinie auch für Einrichtungen, die nach Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen eingestuft wurden.
(4)
Unabhängig von der Größe der Einrichtungen gilt diese Richtlinie auch für Einrichtungen, die Domänennamenregistrierungsdienste erbringen.
(5)
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Richtlinie Anwendung findet auf:
a)
Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf lokaler Ebene;
b)
Bildungseinrichtungen, insbesondere wenn sie kritische Forschungstätigkeiten durchführen.
(6)
Diese Richtlinie lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und ihre Befugnis, andere wesentliche staatliche Funktionen zu schützen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, unberührt.
(7)
Diese Richtlinie gilt nicht für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die ihre Tätigkeiten in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung ausüben, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten.
(8)
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten bestimmte Einrichtungen, die in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung tätig sind, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, oder die Dienste ausschließlich für die in Absatz 7 dieses Artikels genannten Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung erbringen, von den in Artikel 21 oder 23 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf diese Tätigkeiten oder Dienste ausnehmen. In solchen Fällen gelten die in Kapitel VII genannten Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen nicht für diese spezifischen Tätigkeiten oder Dienste. Wenn die Einrichtungen ausschließlich Tätigkeiten der in diesem Absatz genannten Art ausüben oder entsprechende Dienste erbringen, können die Mitgliedstaaten auch beschließen, diese Einrichtungen von den in den Artikeln 3 und 27 festgelegten Verpflichtungen auszunehmen.
(9)
Die Absätze 7 und 8 finden keine Anwendung, wenn eine Einrichtung als Vertrauensdiensteanbieter auftritt.
(10)
Diese Richtlinie gilt nicht für Einrichtungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen haben.
(11)
Die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen umfassen nicht die Bereitstellung von Informationen, deren Offenlegung wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung zuwiderlaufen würde.
(12)
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie 2002/58/EG, der Richtlinien 2011/93/EU (1) und 2013/40/EU (2) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie (EU) 2022/2557.
(13)
Unbeschadet des Artikels 346 AEUV werden Informationen, die gemäß den Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, wie z. B. Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis, vertraulich sind, mit der Kommission und anderen zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie nur ausgetauscht, wenn dieser Austausch für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist. Die auszutauschenden Informationen werden auf den zum Zweck dieses Informationsaustauschs relevanten und angemessenen Umfang beschränkt. Beim Informationsaustausch werden die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betreffenden kritischen Einrichtungen geschützt.
(14)
Einrichtungen, die zuständige Behörden, die zentrale Anlaufstellen und die CSIRTs verarbeiten personenbezogene Daten, soweit dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere auf der Grundlage von Artikel 6 der genannten Verordnung.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Richtlinie durch Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erfolgt im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union und dem Unionsrecht zum Schutz der Privatsphäre, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG.
1 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als wesentliche Einrichtungen:
a)
Einrichtungen der in Anhang I aufgeführten Art, die die in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG genannten Schwellenwerte für mittlere Unternehmen überschreiten;
b)
qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und Domänennamenregister der Domäne oberster Stufe sowie DNS-Diensteanbieter, unabhängig von ihrer Größe;
c)
Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, die nach Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG genannten als mittlere Unternehmen gelten;
d)
Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i;
e)
sonstige Einrichtungen der in Anhang I oder II aufgeführten Art, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis e als wesentliche Einrichtungen eingestuft werden;
f)
Einrichtungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen eingestuft wurden und die in Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannt werden;
g)
sofern der Mitgliedstaat dies vorsieht, Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 16. Januar 2023 gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 oder nach nationalem Recht als Betreiber wesentlicher Dienste eingestuft wurden.
(2)
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Einrichtungen der in Anhang I oder II aufgeführten Art, die nicht als wesentliche Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelten, als wichtige Einrichtungen. Dies schließt Einrichtungen ein, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis e als wichtige Einrichtungen eingestuft wurden.
(3)
Bis zum 17. April 2025 erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen und von Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen. Die Mitgliedstaaten überprüfen diese Liste danach regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, und aktualisieren sie gegebenenfalls.
(4)
Für die Zwecke der Erstellung der in Absatz 3 genannten Liste schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die jenem Absatz genannten Einrichtungen den zuständigen Behörden mindestens die folgenden Informationen übermitteln:
a)
den Namen der Einrichtung,
b)
die Anschrift und aktuellen Kontaktdaten, einschließlich der E-Mail-Adressen, IP-Adressbereiche und Telefonnummern,
c)
gegebenenfalls den relevanten Sektor und Teilsektor gemäß Anhang I oder II sowie
d)
gegebenenfalls eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen sie Dienste erbringen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Die in Absatz 3 genannten Einrichtungen teilen alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes übermittelten Angaben unverzüglich mit, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Änderung.
Die Kommission stellt mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) unverzüglich Leitlinien und Vorlagen für die in diesem Absatz festgelegten Verpflichtungen bereit.
Die Mitgliedstaaten können nationale Mechanismen für die Registrierung von Einrichtungen einrichten.
(5)
Bis zum 17. April 2025 und danach alle zwei Jahre teilen die zuständigen Behörden Folgendes mit:
a)
der Kommission und der Kooperationsgruppe für jeden Sektor und Teilsektor gemäß Anhang I oder II die Anzahl der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen, die gemäß Absatz 3 auf die Liste aufgenommen wurden, und
b)
der Kommission sachdienliche Informationen über die Zahl der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis e ermittelt wurden, über den Sektor und den Teilsektor gemäß Anhang I oder II, zu dem sie gehören, über die Art der von ihnen erbrachten Dienste und über die Bestimmung unter denen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis e festgelegten Bestimmungen, auf deren Grundlage sie ermittelt wurden.
(6)
Bis zum 17. April 2025 können die Mitgliedstaaten der Kommission auf Ersuchen der Kommission die Namen der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen gemäß Absatz 5 Buchstabe b mitteilen.
3 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Wenn wesentliche oder wichtige Einrichtungen gemäß sektorspezifischen Rechtsakten der Union entweder Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement ergreifen oder erhebliche Sicherheitsvorfälle melden müssen und wenn die entsprechenden Anforderungen in ihrer Wirkung den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zumindest gleichwertig sind, finden die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der Bestimmungen über Aufsicht und Durchsetzung in Kapitel VII, keine Anwendung auf solche Einrichtungen. Wenn die sektorspezifischen Rechtsakte der Union nicht für alle in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Einrichtungen eines bestimmten Sektors gelten, kommen die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie weiterhin für Einrichtungen zur Anwendung, die nicht unter diese sektorspezifischen Rechtsakte der Union fallen.
(2)
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen gelten den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen in ihrer Wirkung als gleichwertig, wenn
a)
die Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 festgelegten Maßnahmen in ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind, oder
b)
der sektorspezifische Rechtsakt der Union einen unmittelbaren - gegebenenfalls automatischen und direkten - Zugang zu den Meldungen von Sicherheitsvorfällen durch die CSIRTs, die zuständigen Behörden oder die zentralen Anlaufstellen gemäß dieser Richtlinie vorsieht und wenn die Anforderungen an die Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle in ihrer Wirkung mindestens den in Artikel 23 Absätze 1 bis 6 festgelegten gleichwertig sind.
(3)
Die Kommission wird bis zum 17. Juli 2023 Leitlinien zur Klarstellung der Anwendung der Absätze 1 und 2 bereitstellen. Die Kommission überprüft diese Leitlinien regelmäßig. Bei der Ausarbeitung der Leitlinien berücksichtigt die Kommission alle Stellungnahmen der Kooperationsgruppe und der ENISA.
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Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die ein höheres Cybersicherheitsniveau gewährleisten, sofern diese Bestimmungen mit den Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen.
NIS2-Richtlinie
Artikel 6 - Begriffsbestimmungen
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.
„Netz- und Informationssystem“
a)
ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972,
b)
ein Gerät oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Geräte, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen, oder
c)
digitale Daten, die von den - in den Buchstaben a und b genannten - Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden;
2.
„Sicherheit von Netz- und Informationssystemen“ die Fähigkeit von Netz- und Informationssystemen, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Ereignisse abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über diese Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen können;
3.
„Cybersicherheit“ die Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881;
4.
„nationale Cybersicherheitsstrategie“ einen kohärenten Rahmen eines Mitgliedstaats mit strategischen Zielen und Prioritäten im Bereich der Cybersicherheit und der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Governance in diesem Mitgliedstaat;
5.
„Beinahe-Vorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt haben könnte, dessen Eintritt jedoch erfolgreich verhindert wurde bzw. das nicht eingetreten ist;
6.
„Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt;
7.
„Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes“ einen Sicherheitsvorfall, der eine Störung verursacht, deren Ausmaß die Reaktionsfähigkeit eines Mitgliedstaats übersteigt, oder der beträchtliche Auswirkungen auf mindestens zwei Mitgliedstaaten hat;
8.
„Bewältigung von Sicherheitsvorfällen“ alle Maßnahmen und Verfahren zur Verhütung, Erkennung, Analyse und Eindämmung von Sicherheitsvorfällen oder die Reaktion darauf und die Erholung davon;
9.
„Risiko“ das Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch einen Sicherheitsvorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Sicherheitsvorfalls zum Ausdruck gebracht wird;
10.
„Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung im Sinne des Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881;
11.
„erhebliche Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung, die das Potenzial besitzt, die Netz- und Informationssysteme einer Einrichtung oder der Nutzer solcher Systeme aufgrund ihrer technischen Merkmale erheblich zu beeinträchtigen, indem sie erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden verursacht;
12.
„IKT-Produkt“ ein IKT-Produkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/881;
13.
„IKT-Dienst“ bezeichnet einen IKT-Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/881;
14.
„IKT-Prozess“ einen IKT-Prozess im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/881;
15.
„Schwachstelle“ eine Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion von IKT-Produkten oder IKT-Diensten, die bei einer Cyberbedrohung ausgenutzt werden kann;
16.
„Norm“ eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3);
17.
„technische Spezifikation“ eine technische Spezifikation im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
18.
„Internet-Knoten“ eine Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen Netzen (autonomen Systemen) ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Datenverkehr, der nur der Zusammenschaltung autonomer Systeme dient und weder voraussetzt, dass der Internet-Datenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen über ein drittes autonomes System läuft; noch den betreffenden Datenverkehr verändert oder anderweitig beeinträchtigt;
19.
„Domänennamensystem“ oder „DNS“ ein verteiltes hierarchisches Verzeichnissystem, das die Identifizierung von Diensten und Ressourcen im Internet ermöglicht und es Endnutzergeräten erlaubt, Internet-Routing- und Konnektivitätsdienste zu nutzen, um diese Dienste und Ressourcen zu erreichen;
20.
„DNS-Diensteanbieter“ eine Einrichtung, die
a)
für Internet-Endnutzer öffentlich verfügbare rekursive Dienste zur Auflösung von Domänennamen anbietet oder
b)
autoritative Dienste zur Auflösung von Domänennamen zur Nutzung durch Dritte, mit Ausnahme von Root-Namenservern, anbietet;
21.
„Namenregister der Domäne oberster Stufe“ oder „TLD-Namenregister“ eine Einrichtung, der eine bestimmte Domäne oberster Stufe (Top Level Domain - TLD) übertragen wurde und die für die Verwaltung der TLD, einschließlich der Registrierung von Domänennamen unterhalb der TLD, sowie für den technischen Betrieb der TLD, einschließlich des Betriebs ihrer Namenserver, der Pflege ihrer Datenbanken und der Verteilung von TLD-Zonendateien über die Namenserver, zuständig ist, unabhängig davon, ob der Betrieb durch die Einrichtung selbst erfolgt oder ausgelagert wird, jedoch mit Ausnahme von Situationen, in denen TLD-Namen von einem Register nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden;
22.
„Einrichtung, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringt“ ein Registrar oder eine Stelle, die im Namen von Registraren tätig ist, wie etwa ein Anbieter oder Wiederverkäufer von Datenschutz- oder Proxy-Registrierungsdiensten;
23.
„digitaler Dienst“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);
24.
„Vertrauensdienst“ einen Vertrauensdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
25.
„Vertrauensdiensteanbieter“ einen Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
26.
„qualifizierter Vertrauensdienst“ einen qualifizierten Vertrauensdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
27.
„qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
28.
„Online-Marktplatz“ einen digitalen Dienst im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5);
29.
„Online-Suchmaschine“ eine Online-Suchmaschine im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);
30.
„Cloud-Computing-Dienst“ einen digitalen Dienst, der auf Abruf die Verwaltung und den umfassenden Fernzugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglicht, auch wenn diese Ressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind;
31.
„Rechenzentrumsdienst“ einen Dienst, mit dem spezielle Strukturen oder Gruppen von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die Verbindung und den Betrieb von IT- und Netzausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten sowie alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung und die Umgebungskontrolle bereitgestellt werden;
32.
„Inhaltszustellnetz“ bezeichnet ein Netz dezentraler Server zur Gewährleistung einer hohen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit oder schnellen Zustellung digitaler Inhalte und Dienste für Internetnutzer im Auftrag von Inhalte- und Diensteanbietern;
33.
„Plattform für Dienste sozialer Netzwerke“ eine Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Chats, Posts, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und entdecken können;
34.
„Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ausdrücklich benannt wurde, um im Auftrag eines DNS-Diensteanbieters, einer Einrichtung, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringt, eines TLD-Namenregisters, eines Anbieters von Cloud-Computing-Diensten, eines Anbieters von Rechenzentrumsdiensten, eines Betreibers von Inhaltszustellnetzen, eines Anbieters verwalteter Dienste, eines Anbieters verwalteter Sicherheitsdienste oder eines Anbieters von einem Online-Marktplatz, von einer Online-Suchmaschine oder von einer Plattform für Dienste sozialer Netzwerke, der bzw. die nicht in der Union niedergelassen ist, zu handeln, und an die sich eine nationale zuständige Behörde oder ein CSIRT - statt an die Einrichtung - hinsichtlich der Pflichten dieser Einrichtung gemäß dieser Richtlinie wenden kann;
35.
„Einrichtung der öffentlichen Verwaltung“ eine als solche in einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht anerkannte Einrichtung, ausgenommen Justiz, Parlamente und Zentralbanken, die die folgenden Kriterien erfüllt:
a)
sie wurde zu dem Zweck gegründet, im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben zu erfüllen, und hat keinen gewerblichen oder kommerziellen Charakter,
b)
sie besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist gesetzlich dazu befugt, im Namen einer anderen Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu handeln,
c)
sie wird überwiegend vom Staat, Gebietskörperschaften oder von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziert, untersteht hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Körperschaften oder verfügt über ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts eingesetzt worden sind,
d)
sie ist befugt, an natürliche oder juristische Personen Verwaltungs- oder Regulierungsentscheidungen zu richten, die deren Rechte im grenzüberschreitenden Personen-, Waren-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr berühren;
36.
„öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“ ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
37.
„elektronischer Kommunikationsdienst“ einen elektronischen Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
38.
„Einrichtung“ eine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann;
39.
„Anbieter verwalteter Dienste“ eine Einrichtung, die Dienste im Zusammenhang mit der Installation, der Verwaltung, dem Betrieb oder der Wartung von IKT-Produkten, Netzen, Infrastruktur, Anwendungen oder jeglicher anderer Netz- und Informationssysteme durch Unterstützung oder aktive Verwaltung erbringt, die entweder in den Räumlichkeiten der Kunden oder aus der Ferne erbringt;
40.
„Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste“ einen Anbieter verwalteter Dienste, der Unterstützung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit durchführt oder erbringt;
41.
„Forschungseinrichtung“ eine Einrichtung, deren primäres Ziel es ist, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung im Hinblick auf die Nutzung der Ergebnisse dieser Forschung für kommerzielle Zwecke durchzuführen, die jedoch Bildungseinrichtungen nicht einschließt.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Jeder Mitgliedstaat erlässt eine nationale Cybersicherheitsstrategie, die die strategischen Ziele, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Ressourcen sowie angemessene politische und regulatorische Maßnahmen zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines hohen Cybersicherheitsniveaus enthält. Die nationale Cybersicherheitsstrategie muss Folgendes umfassen:
a)
Ziele und Prioritäten der Cybersicherheitsstrategie des Mitgliedstaats, die insbesondere die in den Anhängen I und II aufgeführten Sektoren abdecken;
b)
einen Steuerungsrahmen zur Verwirklichung der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Ziele und Prioritäten, der die in Absatz 2 genannten Konzepte umfasst;
c)
einen Steuerungsrahmen, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten der jeweiligen Interessenträger auf nationaler Ebene klargestellt, die Zusammenarbeit und Koordinierung auf nationaler Ebene zwischen den nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden, zentralen Anlaufstellen und CSIRTs sowie die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen und nach sektorspezifischen Rechtsakten der Union zuständigen Behörden untermauert werden;
d)
einen Mechanismus zur Ermittlung von relevanten Anlagen und eine Bewertung der Cybersicherheitsrisiken in diesem Mitgliedstaat;
e)
die Bestimmung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Vorsorge, Reaktionsfähigkeit und Wiederherstellung bei Sicherheitsvorfällen, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor;
f)
eine Liste der verschiedenen Behörden und Interessenträger, die an der Umsetzung der nationalen Cybersicherheitsstrategie beteiligt sind;
g)
einen politischen Rahmen für eine verstärkte Koordinierung zwischen den nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden und den nach der Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden zum Zweck des Informationsaustauschs über Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle sowie über nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle und für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben, soweit zutreffend;
h)
einen Plan, einschließlich erforderlicher Maßnahmen, zur Steigerung des allgemeinen Grads der Sensibilisierung für Cybersicherheit bei den Bürgerinnen und Bürgern.
(2)
Im Rahmen der nationalen Cybersicherheitsstrategie nehmen die Mitgliedstaaten insbesondere Konzepte an
a)
für die Cybersicherheit in der Lieferkette für IKT-Produkte und IKT-Dienste, die von Einrichtungen für die Erbringung ihrer Dienste genutzt werden;
b)
für die Aufnahme und Spezifikation cybersicherheitsbezogener Anforderungen an IKT-Produkte und IKT-Dienste bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich hinsichtlich der Zertifizierung der Cybersicherheit, der Verschlüsselung und der Nutzung quelloffener Cybersicherheitsprodukte;
c)
für das Vorgehen bei Schwachstellen, das die Förderung und Erleichterung der koordinierten Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1 umfasst;
d)
im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der allgemeinen Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit des öffentlichen Kerns des offenen Internets, erforderlichenfalls einschließlich der Cybersicherheit von Unterseekommunikationskabeln;
e)
zur Förderung der Entwicklung und Integration einschlägiger fortgeschrittener Technologien, damit Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit auf dem neuesten Stand zur Anwendung gelangen;
f)
zur Förderung und Entwicklung der allgemeinen und beruflichen Bildung im Bereich der Cybersicherheit, von Kompetenzen, Sensibilisierungsmaßnahmen und Forschungs- und Entwicklungsinitiativen im Bereich der Cybersicherheit sowie der Anleitung zu guten Vorgehensweisen und Kontrollen im Bereich der Cyberhygiene für Bürgerinnen und Bürger, Interessenträger und Einrichtungen;
g)
zur Unterstützung von Hochschul- und Forschungseinrichtungen bei der Entwicklung, der Verbesserung des Einsatzes von Cybersicherheitsinstrumenten und sicherer Netzinfrastruktur;
h)
mit einschlägigen Verfahren und geeigneten Instrumenten für den Informationsaustausch, um den freiwilligen Austausch von Cybersicherheits-Informationen zwischen Einrichtungen im Einklang mit dem Unionsrecht zu unterstützen;
i)
zur Stärkung des Grundniveaus für Cyberresilienz und Cyberhygiene kleiner und mittlerer Unternehmen, insbesondere vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommener KMU, durch Bereitstellung leicht zugänglicher Orientierungshilfen und Unterstützung für ihre spezifischen Bedürfnisse;
j)
zur Förderung eines aktiven Cyberschutzes.
(3)
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre nationalen Cybersicherheitsstrategien innerhalb von drei Monaten nach ihrem Erlass. Die Mitgliedstaaten können auf ihre nationale Sicherheit bezogene Informationen von diesen Notifizierungen ausnehmen.
(4)
Die Mitgliedstaaten bewerten ihre nationalen Cybersicherheitsstrategien regelmäßig, mindestens aber alle fünf Jahre auf der Grundlage wesentlicher Leistungsindikatoren und aktualisieren diese erforderlichenfalls. Die ENISA unterstützt die Mitgliedstaaten auf deren Wunsch bei der Entwicklung oder Aktualisierung einer nationalen Cybersicherheitsstrategie und wesentlicher Leistungsindikatoren für die Bewertung dieser Strategie, um sie mit den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen in Einklang zu bringen.
NIS2-Richtlinie
Artikel 8 - Zuständige Behörden und zentrale Anlaufstellen
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für die Cybersicherheit und die in Kapitel VII genannten Aufsichtsaufgaben zuständige Behörden (zuständige Behörden) oder richtet sie ein.
(2)
Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 überwachen die Anwendung dieser Richtlinie auf nationaler Ebene.
(3)
Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Anlaufstelle oder richtet sie ein. Benennt ein Mitgliedstaat nur eine zuständige Behörde nach Absatz 1 oder richtet er nur eine solche zuständige Behörde ein, so ist diese zuständige Behörde auch die zentrale Anlaufstelle dieses Mitgliedstaats.
(4)
Jede zentrale Anlaufstelle fungiert als Verbindungsstelle, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden des Mitgliedstaats mit den entsprechenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Kommission und der ENISA sowie die sektorübergreifende Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden innerhalb ihres Mitgliedstaats zu gewährleisten.
(5)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden und zentralen Anlaufstellen mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam und effizient wahrnehmen können und die Ziele dieser Richtlinie somit erreicht werden.
(6)
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich die Identität der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 und der zentralen Anlaufstelle gemäß Absatz 3, die Aufgaben dieser Behörden sowie etwaige spätere Änderungen dieser Angaben. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht die Identität seiner zuständigen Behörde. Die Kommission erstellt eine öffentlich verfügbare Liste der zentralen Anlaufstellen.
NIS2-Richtlinie
Artikel 9 - Nationale Rahmen für das Cyberkrisenmanagement
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen zuständige Behörden (Behörden für das Cyberkrisenmanagement) oder richtet sie ein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Behörden über angemessene Ressourcen verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam und effizient ausführen zu können. Sie gewährleisten die Kohärenz mit den geltenden Rahmen für das allgemeine nationale Krisenmanagement.
(2)
Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Behörde für das Cyberkrisenmanagement im Sinne von Absatz 1 oder richtet mehr als eine solche zuständige Behörde ein, so gibt er eindeutig an, welche dieser zuständigen Behörden als Koordinator für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen fungiert.
(3)
Jeder Mitgliedstaat ermittelt die Kapazitäten, Mittel und Verfahren, die im Fall einer Krise für die Zwecke dieser Richtlinie eingesetzt werden können.
(4)
Jeder Mitgliedstaat verabschiedet einen nationalen Plan für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen, in dem die Ziele und Modalitäten für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen festgelegt sind. In diesem Plan wird insbesondere Folgendes festgelegt:
a)
die Ziele der nationalen Vorsorgenmaßnahmen und -tätigkeiten;
b)
die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden für das Cyberkrisenmanagement;
c)
die Verfahren für das Cyberkrisenmanagement, einschließlich deren Integration in den nationalen Rahmen für das allgemeine Krisenmanagement, und die Kanäle für den Informationsaustausch;
d)
die nationalen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich Übungen und Ausbildungsmaßnahmen;
e)
die einschlägigen öffentlichen und privaten Interessenträger und die betroffene Infrastruktur,
f)
die zwischen den einschlägigen nationalen Behörden und Stellen vereinbarten nationalen Verfahren und Regelungen, die gewährleisten sollen, dass sich der Mitgliedstaat wirksam am koordinierten Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen auf Unionsebene beteiligen und dieses unterstützen kann.
(5)
Spätestens drei Monate nach der Benennung oder Einrichtung der in Absatz 1 genannten Behörde für das Cyberkrisenmanagement meldet jeder Mitgliedstaat der Kommission die Identität seiner Behörde und eventueller späterer Änderungen daran. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem Europäischen Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe) einschlägige die Anforderungen nach Absatz 4 betreffende Informationen über ihre nationalen Pläne für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass dieser Pläne. Die Mitgliedstaaten können Informationen ausnehmen, wenn und soweit dies für ihre nationale Sicherheit erforderlich ist.
NIS2-Richtlinie
Artikel 10 - Computer-Notfallteams (CSIRTs)
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Jeder Mitgliedstaat benennt ein oder mehrere CSIRTs oder richtet sie ein. Die CSIRTs können innerhalb einer zuständigen Behörde benannt oder eingerichtet werden. Die CSIRTs erfüllen die in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Anforderungen, decken mindestens die in den Anhängen I und II genannten Sektoren, Teilsektoren und Arten von Einrichtungen ab und sind für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen nach einem genau festgelegten Ablauf zuständig.
(2)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jedes CSIRT mit angemessenen Ressourcen ausgestattet ist, damit es seine in Artikel 11 Absatz 3 aufgeführten Aufgaben wirksam erfüllen kann.
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes CSIRT über eine geeignete, sichere und belastbare Kommunikations- und Informationsinfrastruktur verfügt, über die es Informationen mit wesentlichen und wichtigen Einrichtungen und anderen einschlägigen Interessenträgern austauscht. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jedes CSIRT zur Einführung sicherer Instrumente für den Informationsaustausch beiträgt.
(4)
Die CSIRTs arbeiten mit sektorspezifischen oder sektorübergreifenden Gruppierungen wesentlicher und wichtiger Einrichtungen zusammen und tauschen mit diesen gemäß Artikel 29 gegebenenfalls einschlägige Informationen aus.
(5)
Die CSIRTs nehmen an gemäß Artikel 19 organisierten Peer Reviews teil.
(6)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs in dem CSIRTs-Netzwerk wirksam, effizient und sicher zusammenarbeiten.
(7)
Die CSIRTs können Kooperationsbeziehungen mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern aufnehmen. Als Teil solcher Kooperationsbeziehungen erleichtern die Mitgliedstaaten den wirksamen, effizienten und sicheren Informationsaustausch mit diesen nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern, wobei sie einschlägige Protokolle für den Informationsaustausch, einschließlich des Traffic Light Protocol, verwendet. Die CSIRTs können mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern einschlägige Informationen, einschließlich personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union, austauschen.
(8)
Die CSIRTS können mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern oder gleichwertigen Stellen von Drittländern kooperieren, insbesondere um Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit zu leisten.
(9)
Jeder Mitgliedstaat notifiziert der Kommission unverzüglich die Identität des CSIRT gemäß Absatz 1 und des als Koordinator gemäß Absatz 12 Absatz 1 benannten CSIRT, ihre jeweiligen Aufgaben in Bezug auf wesentliche und wichtige Einrichtungen sowie etwaige spätere Änderungen dieser Angaben.
(10)
Die Mitgliedstaaten können die ENISA um Unterstützung bei der Einsetzung ihrer CSIRTs ersuchen.
NIS2-Richtlinie
Artikel 11 - Anforderungen an die CSIRTs sowie technische Kapazitäten und Aufgaben der CSIRTs
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Anforderungen an die CSIRTs sowie technische Kapazitäten und Aufgaben der CSIRTs
(1)
Die CSIRTs müssen den folgenden Anforderungen genügen:
a)
Die CSIRTs sorgen für einen hohen Grad der Verfügbarkeit ihrer Kommunikationskanäle, indem sie punktuellen Ausfällen vorbeugen und mehrere Kanäle bereitstellen, damit sie jederzeit erreichbar bleiben und selbst mit anderen Kontakt aufnehmen können; sie legen die Kommunikationskanäle genau fest und machen sie den CSIRT-Nutzern und Kooperationspartnern bekannt;
b)
die Räumlichkeiten der CSIRTs und die unterstützenden Informationssysteme werden an sicheren Standorten eingerichtet;
c)
die CSIRTs müssen über ein geeignetes System zur Verwaltung und Weiterleitung von Anfragen verfügen, insbesondere um wirksame und effiziente Übergaben zu erleichtern;
d)
die CSIRTs stellen die Vertraulichkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Tätigkeiten sicher;
e)
die CSIRTs müssen personell so ausgestattet sein, dass sie eine ständige Bereitschaft ihrer Dienste gewährleisten können, und sie müssen sicherstellen, dass ihr Personal entsprechend geschult ist;
f)
die CSIRTs müssen über Redundanzsysteme und Ausweicharbeitsräume verfügen, um die Kontinuität ihrer Dienste sicherzustellen.
Die CSIRTs können sich an internationalen Kooperationsnetzen beteiligen.
(2)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre CSIRTs gemeinsam über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen, damit sie ihre in Absatz 3 aufgeführten Aufgaben erfüllen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet sind, um für angemessene Personalausstattungen zu sorgen, damit die CSIRTs ihre technischen Fähigkeiten entwickeln können.
(3)
Die CSIRTs haben folgende Aufgaben:
a)
Überwachung und Analyse von Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Sicherheitsvorfällen auf nationaler Ebene und auf Anfrage Bereitstellung von Unterstützung für betreffende wesentliche und wichtige Einrichtungen hinsichtlich der Überwachung ihrer Netz- und Informationssysteme in Echtzeit oder nahezu in Echtzeit;
b)
Ausgabe von Frühwarnungen und Alarmmeldungen sowie Bekanntmachung und Weitergabe von Informationen über Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle an die wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sowie an die zuständigen Behörden und andere einschlägige Interessenträger, möglichst echtzeitnah;
c)
Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und gegebenenfalls Unterstützung der betreffenden wesentlichen und wichtigen Einrichtungen;
d)
Erhebung und Analyse forensischer Daten sowie dynamische Analyse von Risiken und Sicherheitsvorfällen sowie Lagebeurteilung im Hinblick auf die Cybersicherheit;
e)
auf Ersuchen einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung eine proaktive Überprüfung der Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtung auf Schwachstellen mit potenziell signifikanten Auswirkungen (Schwachstellenscan);
f)
Beteiligung am CSIRTs-Netzwerk und - im Rahmen ihrer Kapazitäten und Kompetenzen - auf Gegenseitigkeit beruhende Unterstützung anderer Mitglieder des CSIRTs-Netzwerks auf deren Ersuchen.
g)
gegebenenfalls die Wahrnehmung der Aufgabe eines Koordinators für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1;
h)
Beitrag zum Einsatz sicherer Instrumente für den Informationsaustausch gemäß Artikel 10 Absatz 3.
CSIRTs können eine proaktive nicht intrusive Überprüfung öffentlich zugänglicher Netz- und Informationssysteme wesentlicher und wichtiger Einrichtungen durchführen. Eine solche Überprüfung wird durchgeführt, um anfällige oder unsicher konfigurierte Netz- und Informationssysteme zu ermitteln und die betreffenden Einrichtungen zu unterrichten. Eine solche Überprüfung darf keinerlei nachteilige Auswirkung auf das Funktionieren der Dienste der Einrichtung haben.
Bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben können die CSIRTs auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes bestimmten Aufgaben Vorrang einräumen.
(4)
Die CSIRTs bauen Kooperationsbeziehungen mit einschlägigen Interessenträgern des Privatsektors auf, um die Ziele dieser Richtlinie erreichen zu können.
(5)
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit nach Absatz 4 fördern die CSIRTs die Annahme und Anwendung gemeinsamer oder standardisierter Vorgehensweisen, Klassifizierungssysteme und Taxonomien für
a)
Verfahren zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
b)
das Krisenmanagement und
c)
die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1.
NIS2-Richtlinie
Artikel 12 - Koordinierte Offenlegung von Schwachstellen und eine europäische Schwachstellendatenbank
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Koordinierte Offenlegung von Schwachstellen und eine europäische Schwachstellendatenbank
(1)
Jeder Mitgliedstaat benennt eines seiner CSIRTs als Koordinator für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen. Das als Koordinator benannte CSIRT fungiert als vertrauenswürdiger Vermittler und erleichtert erforderlichenfalls die Interaktion zwischen der eine Schwachstelle meldenden natürlichen oder juristischen Person und dem Hersteller oder Anbieter der potenziell gefährdeten IKT-Produkte oder IKT-Dienste auf Ersuchen einer der beiden Seiten. Zu den Aufgaben des als Koordinator benannten CSIRT gehört insbesondere
a)
betreffende Einrichtungen zu ermitteln und zu kontaktieren,
b)
die natürlichen oder juristischen Personen, die eine Schwachstelle melden, zu unterstützen, und
c)
Zeitpläne für die Offenlegung auszuhandeln und das Vorgehen bei Schwachstellen zu koordinieren, die mehrere Einrichtungen betreffen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche oder juristische Personen dem als Koordinator benannten CSIRT eine Schwachstelle, auf Wunsch anonym, melden können. Das als Koordinator benannte CSIRT stellt sicher, dass in Bezug auf die gemeldete Schwachstelle sorgfältige Folgemaßnahmen durchgeführt werden, und sorgen für die Anonymität der die Schwachstelle meldenden natürlichen oder juristischen Person. Wenn die gemeldete Schwachstelle erhebliche Auswirkungen auf Einrichtungen in mehreren Mitgliedstaaten haben könnte, arbeitet das als Koordinator benannte CSIRT jedes betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls mit den anderen als Koordinatoren benannten CSIRTs innerhalb des CSIRTs-Netzwerks zusammen.
(2)
Die ENISA entwickelt und pflegt nach Absprache mit der Kooperationsgruppe eine europäische Schwachstellendatenbank. Zu diesem Zweck führt die ENISA geeignete Informationssysteme, Konzepte und Verfahren ein, pflegt diese und trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit und Integrität der europäischen Schwachstellendatenbank zu gewährleisten, damit insbesondere Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und deren Anbieter von Netz- und Informationssystemen auf freiwilliger Basis öffentlich bekannte Schwachstellen in IKT-Produkten oder -Diensten offenlegen und registrieren können. Allen Interessenträgern wird Zugang zu den Informationen über die Schwachstellen gewährt, die in der europäischen Schwachstellendatenbank enthalten sind. Diese Datenbank umfasst Folgendes:
a)
Informationen zur Beschreibung der Schwachstelle,
b)
die betroffenen IKT-Produkte oder IKT-Dienste und das Ausmaß der Schwachstelle im Hinblick auf die Umstände, unter denen sie ausgenutzt werden kann,
c)
die Verfügbarkeit entsprechender Patches und bei Nichtverfügbarkeit von Patches von den zuständigen Behörden oder den CSIRTs bereitgestellte Orientierungshilfen für die Nutzer gefährdeter IKT-Produkte und IKT-Dienste, wie die von offengelegten Schwachstellen ausgehenden Risiken gemindert werden können.
NIS2-Richtlinie
Artikel 13 - Zusammenarbeit auf nationaler Ebene
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Handelt es sich bei den zuständigen Behörden, der zentralen Anlaufstelle und den CSIRTs eines Mitgliedstaats um getrennte Einrichtungen, so arbeiten sie bei der Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zusammen.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Meldungen von erheblichen Sicherheitsvorfällen gemäß Artikel 23 und Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfällen gemäß Artikel 30 ihren CSIRTs oder gegebenenfalls ihren zuständigen Behörden übermittelt werden.
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs oder gegebenenfalls zuständigen Behörden ihre zentralen Anlaufstellen über gemäß dieser Richtlinie vorgenommene Meldungen von Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfällen unterrichten.
(4)
Damit die Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden, zentralen Anlaufstellen und CSIRTs wirksam erfüllt werden, sorgen die Mitgliedstaaten so weit wie möglich für eine angemessene Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen und den Strafverfolgungsbehörden, den Datenschutzbehörden, den nationalen Behörden gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und (EU) 2018/1139, den Aufsichtsstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, den gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zuständigen Behörden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972, den gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden sowie im Rahmen anderer sektorspezifischer Rechtsakte der Union innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats zuständiger Behörden.
(5)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre im Rahmen dieser Richtlinie zuständigen Behörden und ihre nach der Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden regelmäßig hinsichtlich der Identifizierung kritischer Einrichtungen zu Risiken, Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen sowie zu nicht cyberbezogenen Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfällen, die als kritische Einrichtungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2557 ermittelte wesentliche Einrichtungen betreffen, und zu den als Reaktion auf diese Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle ergriffenen Maßnahmen zusammenarbeiten und darüber Informationen austauschen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass ihre im Rahmen dieser Richtlinie zuständigen Behörden und ihre nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, der Verordnung (EU) 2022/2554 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 zuständigen Behörden regelmäßig einschlägige Informationen austauschen, auch in Bezug auf einschlägige Sicherheitsvorfälle und Cyberbedrohungen.
(6)
Die Mitgliedstaaten vereinfachen die Berichterstattung über die in den Artikeln 23 und 30 genannten technischen Mittel für Notifizierungen.
NIS2-Richtlinie
Artikel 14 - Kooperationsgruppe
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Zur Unterstützung und Erleichterung der strategischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und zur Stärkung des Vertrauens wird eine Kooperationsgruppe eingesetzt.
(2)
Die Kooperationsgruppe nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage von zweijährlichen Arbeitsprogrammen gemäß Absatz 7 wahr.
(3)
Die Kooperationsgruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der ENISA zusammen. Der Europäische Auswärtige Dienst nimmt an den Tätigkeiten der Kooperationsgruppe als Beobachter teil. Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) und die nach der Verordnung (EU) 2022/2554 zuständigen Behörden können sich gemäß Artikel 47 Absatz 1 jener Verordnung an den Tätigkeiten der Kooperationsgruppe beteiligen.
Gegebenenfalls kann die Kooperationsgruppe das Europäische Parlament und Vertreter der maßgeblichen Interessenträger einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission geführt.
(4)
Die Kooperationsgruppe hat folgende Aufgaben:
a)
Bereitstellung von Orientierungshilfen für die zuständigen Behörden in Bezug auf die Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie;
b)
Bereitstellung von Orientierungshilfen für die zuständigen Behörden in Bezug auf die Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zur koordinierten Offenlegung von Schwachstellen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c;
c)
Austausch bewährter Verfahren und Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie, auch in Bezug auf Cyberbedrohungen, Sicherheitsvorfälle, Schwachstellen, Beinahe-Vorfälle, Sensibilisierungsinitiativen, Schulungen, Übungen und Kompetenzen, Kapazitätsaufbau, Normen und technische Spezifikationen sowie Bestimmung wesentlicher und wichtiger Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis e;
d)
beratender Austausch und Zusammenarbeit mit der Kommission in Bezug auf neue politische Initiativen im Bereich der Cybersicherheit und die allgemeine Kohärenz der sektorspezifischen Anforderungen an die Cybersicherheit;
e)
beratender Austausch und Zusammenarbeit mit der Kommission bei Entwürfen von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden;
f)
Austausch bewährter Verfahren und Informationsaustausch mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;
g)
Meinungsaustausch über die Durchführung sektorspezifischer Rechtsakte der Union, die Vorschriften über Cybersicherheit enthalten;
h)
gegebenenfalls Erörterung von Berichten über die in Artikel 19 Absatz 9 genannten Peer-Reviews und Ausarbeitung von Schlussfolgerungen und Empfehlungen;
Erörterung von Fällen von Amtshilfe, einschließlich Erfahrungen und Ergebnisse gemeinsamer Aufsichtstätigkeiten in grenzübergreifenden Fällen gemäß Artikel 37;
k)
auf Ersuchen eines oder mehrerer betreffender Mitgliedstaaten Erörterung spezifischer Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 37;
l)
Bereitstellung strategischer Orientierungshilfen für das CSIRTs-Netzwerk und das EU-CyCLONe zu spezifischen neu auftretenden Fragen;
m)
Meinungsaustausch über das Konzept von Folgemaßnahmen im Anschluss an Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen auf der Grundlage von im CSIRTs-Netzwerk und im EU-CyCLONe gewonnenen Erkenntnissen;
n)
Beitrag zu den Cybersicherheitsfähigkeiten in der gesamten Union durch Erleichterung des Austauschs nationaler Bediensteter im Rahmen eines Programms zum Kapazitätsaufbau, an dem sich Mitarbeiter der zuständigen Behörden oder der CSIRTs beteiligen;
o)
Organisation regelmäßiger gemeinsamer Sitzungen mit einschlägigen privaten Interessenträgern aus der gesamten Union, um die Tätigkeiten der Kooperationsgruppe zu erörtern und Beiträge zu neuen politischen Herausforderungen einzuholen;
p)
Erörterung der Arbeiten im Zusammenhang mit Cybersicherheitsübungen, einschließlich der Arbeit der ENISA;
q)
Festlegung der Methode und der organisatorischen Aspekte der Peer Reviews gemäß Artikel 19 Absatz 1 sowie Festlegung der Selbstbewertungsmethode für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 5 mit der Unterstützung der Kommission und der ENISA und Entwicklung von Verhaltenskodizes zur Untermauerung der Arbeitsmethoden benannter Sachverständiger für Cybersicherheit gemäß Artikel 19 Absatz 6 in Zusammenarbeit mit der Kommission und der ENISA;
r)
Ausarbeitung von Berichten über die auf strategischer Ebene und in den Peer Reviews gewonnenen Erfahrungen zum Zwecke der Überprüfung gemäß Artikel 40;
s)
Erörterung und regelmäßige Bewertung des aktuellen Stands in Bezug auf Cyberbedrohungen oder Sicherheitsvorfälle wie Ransomware.
Die Kooperationsgruppe unterbreitet die in Unterabsatz 1 Buchstabe r genannten Berichte der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)
Die Mitgliedstaaten stellen eine wirksame, effiziente und sichere Zusammenarbeit ihrer Vertreter in der Kooperationsgruppe sicher.
(6)
Die Kooperationsgruppe kann das CSIRTs-Netzwerk um einen technischen Bericht zu ausgewählten Themen ersuchen.
(7)
Bis spätestens 1. Februar 2024 und danach alle zwei Jahre erstellt die Kooperationsgruppe ein Arbeitsprogramm bezüglich der Maßnahmen, die zur Umsetzung ihrer Ziele und Aufgaben zu ergreifen sind.
(8)
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensmodalitäten erlassen, die für das Funktionieren der Kooperationsgruppe erforderlich sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission tauscht sich mit der Kooperationsgruppe gemäß Absatz 4 Buchstabe e über die in den Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entwürfe von Durchführungsrechtsakten aus und arbeitet mit ihr zusammen.
(9)
Die Kooperationsgruppe tagt regelmäßig und in jedem Fall mindestens einmal jährlich gemeinsam mit der mit der Richtlinie (EU) 2022/2557 eingerichteten Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen, um die strategische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu fördern und zu erleichtern.
NIS2-Richtlinie
Artikel 15 - CSIRTs-Netzwerk
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Um zum Aufbau von Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beizutragen und eine rasche und wirksame operative Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wird ein Netzwerk nationaler CSIRTs errichtet.
(2)
Das CSIRTs-Netzwerk setzt sich aus Vertretern der gemäß Artikel 10 benannten oder eingerichteten CSIRTs der Mitgliedstaaten und des IT-Notfallteams für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (CERT-EU) zusammen. Die Kommission nimmt als Beobachterin am CSIRTs-Netzwerk teil. Die ENISA führt die Sekretariatsgeschäfte und leistet aktive Unterstützung für die Zusammenarbeit zwischen den CSIRTs.
(3)
Das CSIRTs-Netzwerk hat folgende Aufgaben:
a)
Informationsaustausch zu den Kapazitäten der CSIRTs;
b)
Erleichterung der gemeinsamen Nutzung, des Transfers und des Austauschs von Technologie sowie relevanten Maßnahmen, Strategien, Instrumenten, Abläufen, bewährten Verfahren und Rahmenbedingungen zwischen den CSIRTs;
c)
Austausch relevanter Informationen über Sicherheitsvorfälle, Beinahe-Vorfälle, Cyberbedrohungen, Risiken und Schwachstellen;
d)
Austausch von Informationen über Veröffentlichungen und Empfehlungen im Bereich Cybersicherheit;
e)
Sicherstellung der Interoperabilität in Bezug auf Spezifikationen und Protokolle für den Informationsaustausch;
f)
auf Antrag eines potenziell von einem Sicherheitsvorfall betroffenen Mitglieds des CSIRTs-Netzwerks Austausch und Erörterung von Informationen über diesen Sicherheitsvorfall und die damit verbundenen Cyberbedrohungen, Risiken und Schwachstellen;
g)
auf Antrag eines Mitglieds des CSIRTs-Netzwerks Erörterung und, sofern möglich, Umsetzung einer koordinierten Reaktion auf einen Sicherheitsvorfall, der im Gebiet seines Mitgliedstaats festgestellt wurde;
h)
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung grenzübergreifender Sicherheitsvorfälle gemäß dieser Richtlinie;
i)
Zusammenarbeit, Austausch bewährter Verfahren und Unterstützung der gemäß Artikel 12 Absatz 1 als Koordinatoren benannten CSIRTs im Hinblick auf die Steuerung der koordinierten Offenlegung von Schwachstellen, die erhebliche Auswirkungen auf Einrichtungen in mehreren Mitgliedstaaten nach sich ziehen könnten;
j)
Erörterung und Bestimmung weiterer Formen der operativen Zusammenarbeit, unter anderem im Zusammenhang mit
i)
Kategorien von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen,
ii)
Frühwarnungen,
iii)
gegenseitiger Unterstützung,
iv)
Grundsätzen und Modalitäten der Koordinierung bei der Reaktion auf grenzüberschreitende Risiken und Sicherheitsvorfälle,
v)
dem auf Ersuchen eines Mitgliedstaats erfolgenden Beitrag zum nationalen Plan für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen gemäß Artikel 9 Absatz 4;
k)
Unterrichtung der Kooperationsgruppe über seine Tätigkeiten und über die gemäß Buchstabe j erörterten weiteren Formen der operativen Zusammenarbeit und gegebenenfalls Ersuchen um Orientierungshilfen dafür;
l)
Berücksichtigung von Erkenntnissen aus Cybersicherheitsübungen, einschließlich der von der ENISA organisierten Übungen;
m)
auf Antrag eines einzelnen CSIRT Erörterung der Kapazitäten und der Vorsorge dieses CSIRT;
n)
Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit regionalen und unionsweiten Sicherheitsbetriebszentren (Security Operations Centres), um die gemeinsame Lageerfassung bei Sicherheitsvorfällen und Cyberbedrohungen in der gesamten Union zu verbessern;
o)
gegebenenfalls Erörterung der in Artikel 19 Absatz 9 genannten Peer Reviews;
p)
Bereitstellung von Leitlinien zur Erleichterung der Konvergenz der operativen Verfahrensweisen in Bezug auf die Anwendung der die operative Zusammenarbeit betreffenden Bestimmungen dieses Artikels.
(4)
Bis zum 17. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre bewertet das CSIRTs-Netzwerk zum Zwecke der in Artikel 40 genannten Überprüfung den bei der operativen Zusammenarbeit erzielten Fortschritt und nimmt einen Bericht an. Der Bericht enthält insbesondere Schlussfolgerungen und Empfehlungen auf der Grundlage der Peer Reviews gemäß Artikel 19, die in Bezug auf nationale CSIRTs durchgeführt werden. Dieser Bericht wird der Kooperationsgruppe übermittelt.
(5)
Das CSIRTs-Netzwerk gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6)
Das CSIRTs-Netzwerk und das EU-CyCLONe einigen sich auf Verfahrensregeln und arbeiten auf deren Grundlage zusammen.
NIS2-Richtlinie
Artikel 16 - Das Europäische Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe)
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Das Europäische Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe)
(1)
Zur Unterstützung des koordinierten Managements von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen auf operativer Ebene und zur Gewährleistung eines regelmäßigen Austauschs relevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union wird das Europäische Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (European Cyber Crises Liaison Organisation Network, EU-CyCLONe) eingerichtet.
(2)
EU-CyCLONe setzt sich aus den Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten für das Cyberkrisenmanagement sowie in Fällen, in denen ein potenzieller oder andauernder Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes erhebliche Auswirkungen auf unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Dienste und Tätigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, der Kommission zusammen. In anderen Fällen nimmt die Kommission als Beobachterin an den Tätigkeiten des EU-CyCLONe teil.
Die ENISA führt die Sekretariatsgeschäfte des EU-CyCLONe, unterstützt den sicheren Informationsaustausch und stellt die Instrumente bereit, die für die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines sicheren Informationsaustauschs erforderlich sind.
Gegebenenfalls kann das EU-CyCLONe Vertreter der maßgeblichen Interessenträger einladen, an seinen Arbeiten als Beobachter teilzunehmen.
(3)
Das EU-CyCLONe hat folgende Aufgaben:
a)
Verbesserung der Vorsorge im Hinblick auf das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen;
b)
Entwicklung einer gemeinsamen Lageerfassung für Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen;
c)
Bewertung der Folgen und Auswirkungen relevanter Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen und Vorschläge für mögliche Abhilfemaßnahmen;
d)
Koordinierung des Managements von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen sowie Unterstützung der Entscheidungsfindung auf politischer Ebene in Bezug auf solche Sicherheitsvorfälle und Krisen;
e)
auf Ersuchen eines betreffenden Mitgliedstaats die Erörterung nationaler Pläne für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen gemäß Artikel 9 Absatz 4.
(4)
Das EU-CyCLONe gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5)
Das EU-CyCLONe erstattet der Kooperationsgruppe regelmäßig Bericht über das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen sowie Trends, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf deren Auswirkungen auf wesentliche und wichtige Einrichtungen liegt.
(6)
Das EU-CyCLONe arbeitet auf der Grundlage vereinbarter Verfahrensmodalitäten gemäß Artikel 15 Absatz 6 mit dem CSIRTs-Netzwerk zusammen.
(7)
Bis zum 17. Juli 2024 und danach alle 18 Monate unterbreitet das EU-CyCLONe dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem es seine Arbeit bewertet.
NIS2-Richtlinie
Artikel 17 - Internationale Zusammenarbeit
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Die Union kann gegebenenfalls internationale Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen Organisationen im Einklang mit Artikel 218 AEUV schließen, in denen deren Beteiligung an bestimmten Tätigkeiten der Kooperationsgruppe, dem CSIRTs-Netzwerk und dem EU-CyCLONe ermöglicht und geregelt wird. Solche Übereinkünfte müssen mit dem Datenschutzrecht der Union im Einklang stehen.
NIS2-Richtlinie
Artikel 18 - Bericht über den Stand der Cybersicherheit in der Union
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Bericht über den Stand der Cybersicherheit in der Union
(1)
Die ENISA nimmt in Zusammenarbeit mit der Kommission und der Kooperationsgruppe einen zweijährlichen Bericht über den Stand der Cybersicherheit in der Union an und legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament vor. Dieser Bericht wird unter anderem in maschinenlesbaren Daten zur Verfügung gestellt und muss Folgendes enthalten:
a)
eine Bewertung der Cybersicherheitsrisiken auf Unionsebene unter Berücksichtigung der Cyberbedrohungslandschaft;
b)
eine Bewertung der Entwicklung von Cybersicherheitskapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor in der gesamten Union;
c)
eine Bewertung des allgemeinen Grads der Sensibilisierung für Cybersicherheit und der Cyberhygiene bei Bürgerinnen und Bürgern und Einrichtungen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen;
d)
eine aggregierte Bewertung der Ergebnisse der Peer Reviews gemäß Artikel 19;
e)
eine aggregierte Bewertung des Entwicklungsstands der Cybersicherheitskapazitäten und -ressourcen in der gesamten Union, einschließlich derjenigen auf Sektorenebene, sowie des Ausmaßes, in dem die nationalen Cybersicherheitsstrategien der Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmt sind.
(2)
Der Bericht muss insbesondere politische Empfehlungen zur Behebung von Mängeln und Erhöhung des Cybersicherheitsniveaus in der gesamten Union und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der von der ENISA gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/881 für den entsprechenden Zeitraum erstellten technischen EU-Cybersicherheitslageberichte über Sicherheitsvorfälle und Cyberbedrohungen umfassen.
(3)
Die ENISA entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission, der Kooperationsgruppe und dem CSIRTs-Netzwerk die Methodik, einschließlich der einschlägigen Variablen wie quantitativer und qualitativer Indikatoren, für die in Absatz 1 Buchstabe e genannte aggregierte Bewertung.
NIS2-Richtlinie
Artikel 19 - Peer Reviews
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Die Kooperationsgruppe wird bis zum 17. Januar 2025 mit Unterstützung der Kommission und der ENISA und gegebenenfalls des CSIRTs-Netzwerks die Methode und die organisatorischen Aspekte der Peer Reviews festlegen, um aus gemeinsamen Erfahrungen zu lernen, das gegenseitige Vertrauen zu stärken, ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau zu erreichen und die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Cybersicherheitsfähigkeiten und -konzepte der Mitgliedstaaten zu verbessern. Die Teilnahme an Peer Reviews ist freiwillig. Die Peer Reviews werden von Sachverständigen für Cybersicherheit durchgeführt. Die Sachverständigen für Cybersicherheit werden von mindestens zwei Mitgliedstaaten benannt, die sich von dem überprüften Mitgliedstaat unterscheiden.
Die Peer Reviews erstrecken sich mindestens auf einen der folgenden Punkte:
a)
den Stand der Umsetzung der Maßnahmen bezüglich Cybersicherheitsrisikomanagement und der Berichtspflichten gemäß den Artikeln 21 und 23;
b)
das Niveau der Kapazitäten, einschließlich der verfügbaren finanziellen, technischen und personellen Ressourcen, und die Wirksamkeit bei der Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörden;
c)
die operativen Kapazitäten der CSIRTs;
d)
den Stand der Umsetzung der Amtshilfe gemäß Artikel 37;
e)
den Stand der Umsetzung der Vereinbarungen über den Austausch von Informationen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Artikel 29;
f)
spezifische Fragen mit grenz- oder sektorenübergreifendem Charakter.
(2)
Die Methode muss gemäß Absatz 1 objektive, nichtdiskriminierende, faire und transparente Kriterien umfassen, anhand deren die Mitgliedstaaten Sachverständige für Cybersicherheit benennen, die für die Durchführung der Peer Reviews infrage kommen. Die ENISA und die Kommission nehmen als Beobachter an den Peer Reviews teil.
(3)
Die Mitgliedstaaten können spezifische, in Absatz 1 Buchstabe f genannte Probleme für eine Peer Review ermitteln.
(4)
Vor Beginn der Peer Review nach Absatz 1 teilen Mitgliedstaaten den teilnehmenden Mitgliedstaaten ihren Umfang, einschließlich der gemäß Absatz 3 ermittelten Probleme, mit.
(5)
Vor Beginn der Peer Review können die Mitgliedstaaten eine Selbstbewertung der überprüften Aspekte vornehmen und diese Selbstbewertung den benannten Sachverständigen für Cybersicherheit vorlegen. Die Kooperationsgruppe legt mit Unterstützung der Kommission und der ENISA die Methode für die Selbstbewertung der Mitgliedstaaten fest.
(6)
Die Peer Reviews umfassen physische oder virtuelle Besuche am Standort sowie abseits des Standorts den Austausch von Informationen. Im Einklang mit dem Grundsatz der guten Zusammenarbeit stellt der Mitgliedstaat, der Gegenstand der Peer Review ist, den benannten Sachverständigen für Cybersicherheit die für die Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung, vorbehaltlich der Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über den Schutz vertraulicher oder als Verschlusssache eingestufter Informationen und der Wahrung grundlegender Funktionen des Staates wie der nationalen Sicherheit. Die Kooperationsgruppe entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission und der ENISA geeignete Verhaltenskodizes zur Untermauerung der Arbeitsmethoden der benannten Sachverständigen für Cybersicherheit. Sämtliche durch die Peer Review erlangten Informationen dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Die an der Peer Review beteiligten Sachverständigen für Cybersicherheit geben keine sensiblen oder vertraulichen Informationen, die im Laufe der Peer Review erlangt wurden, an Dritte weiter.
(7)
Nachdem sie einer Peer Review unterzogen wurden, dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Peer Review in diesem Mitgliedstaat keine weiteren Peer Reviews zu denselben Aspekten, die in einem Mitgliedstaat überprüft wurden, durchgeführt werden, es sei denn, der Mitgliedstaat beantragt etwas anderes oder es wird auf Vorschlag der Kooperationsgruppe etwas anderes vereinbart.
(8)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliches Risiko eines Interessenkonflikts im Zusammenhang mit den benannten Sachverständigen für Cybersicherheit den anderen Mitgliedstaaten, der Kooperationsgruppe, der Kommission und der ENISA vor Beginn der Peer Review offengelegt wird. Der Mitgliedstaat, der Gegenstand der Peer Review ist, kann Einwände gegen die Benennung bestimmter Sachverständiger für Cybersicherheit erheben, wenn er dem benennenden Mitgliedstaat stichhaltige Gründe mitteilt.
(9)
Die an Peer Reviews beteiligten Sachverständigen für Cybersicherheit erstellen Berichte über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Peer Reviews. Die einer Peer Review unterliegenden Mitgliedstaaten können zu den sie betreffenden Berichtsentwürfen Stellung nehmen; diese Stellungnahmen werden den Berichten beigefügt. Die Berichte enthalten Empfehlungen zur Verbesserung der im Rahmen der Peer Review behandelten Aspekte. Die Berichte werden gegebenenfalls der Kooperationsgruppe und dem CSIRTs-Netzwerk vorgelegt. Ein einer Peer Review unterliegender Mitgliedstaat kann beschließen, seinen Bericht oder eine redigierte Fassung davon öffentlich zugänglich zu machen.
NIS2-Richtlinie
Artikel 20 - Governance
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen die von diesen Einrichtungen zur Einhaltung von Artikel 21 ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit billigen, ihre Umsetzung überwachen und für Verstöße gegen diesen Artikel durch die betreffenden Einrichtungen verantwortlich gemacht werden können.
Die Anwendung dieses Absatzes lässt die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die für die öffentlichen Einrichtungen geltenden Haftungsregelungen sowie die Haftung von öffentlichen Bediensteten und gewählten oder ernannten Amtsträgern unberührt.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen an Schulungen teilnehmen müssen, und fordern wesentliche und wichtige Einrichtungen auf, allen Mitarbeitern regelmäßig entsprechende Schulungen anzubieten, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie Managementpraktiken im Bereich der Cybersicherheit und deren Auswirkungen auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste zu erwerben.
3 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die diese Einrichtungen für ihren Betrieb oder für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu beherrschen und die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf die Empfänger ihrer Dienste und auf andere Dienste zu verhindern oder möglichst gering zu halten.
Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und gegebenenfalls der einschlägigen europäischen und internationalen Normen sowie der Kosten der Umsetzung ein Sicherheitsniveau der Netz- und Informationssysteme gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen sind das Ausmaß der Risikoexposition der Einrichtung, die Größe der Einrichtung und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Sicherheitsvorfällen und deren Schwere, einschließlich ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen, gebührend zu berücksichtigen.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der darauf abzielt, die Netz- und Informationssysteme und die physische Umwelt dieser Systeme vor Sicherheitsvorfällen zu schützen, und zumindest Folgendes umfassen:
a)
Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme;
b)
Bewältigung von Sicherheitsvorfällen;
c)
Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement;
d)
Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern;
e)
Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen;
f)
Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit;
g)
grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und Schulungen im Bereich der Cybersicherheit;
h)
Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und gegebenenfalls Verschlüsselung;
i)
Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und Management von Anlagen;
j)
Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung.
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einrichtungen bei der Erwägung geeigneter Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels die spezifischen Schwachstellen der einzelnen unmittelbaren Anbieter und Diensteanbieter sowie die Gesamtqualität der Produkte und der Cybersicherheitspraxis ihrer Anbieter und Diensteanbieter, einschließlich der Sicherheit ihrer Entwicklungsprozesse, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Einrichtungen bei der Erwägung geeigneter Maßnahmen nach jenem Buchstaben die Ergebnisse der gemäß Artikel 22 Absatz 1 durchgeführten koordinierten Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit kritischer Lieferketten berücksichtigen müssen.
(4)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Einrichtung, die feststellt, dass sie den in Absatz 2 genannten Maßnahmen nicht nachkommt, unverzüglich alle erforderlichen, angemessenen und verhältnismäßigen Korrekturmaßnahmen ergreift.
(5)
Bis zum 17. Oktober 2024 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen und methodischen Anforderungen an die in Absatz 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Cloud-Computing-Dienstleister, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter von verwalteten Diensten, Anbieter von verwalteten Sicherheitsdiensten, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls die sektoralen Anforderungen der in Absatz 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf andere als die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten wesentlichen und wichtigen Einrichtungen festgelegt werden.
Bei der Ausarbeitung der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte orientiert sich die Kommission so weit wie möglich an europäischen und internationalen Normen sowie einschlägigen technischen Spezifikationen. Die Kommission tauscht sich mit der Kooperationsgruppe und der ENISA über die Entwürfe von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e aus und arbeitet mit ihnen zusammen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
169 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Koordinierte Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit kritischer Lieferketten auf Ebene der Union
(1)
Die Kooperationsgruppe kann in Zusammenarbeit mit der Kommission und der ENISA koordinierte Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit der Lieferketten bestimmter kritischer IKT-Dienste, -Systeme oder -Produkte unter Berücksichtigung technischer und erforderlichenfalls nichttechnischer Risikofaktoren durchführen.
(2)
Die Kommission legt nach Konsultation der Kooperationsgruppe und der ENISA sowie gegebenenfalls einschlägiger Interessenträger fest, welche spezifischen kritischen IKT-Dienste, -Systeme oder -Produkte der koordinierten Risikobewertung in Bezug auf die Sicherheit nach Absatz 1 unterzogen werden können
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen ihrem CSIRT oder gegebenenfalls ihrer zuständigen Behörde gemäß Absatz 4 unverzüglich über jeden Sicherheitsvorfall unterrichten, der erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung ihrer Dienste gemäß Absatz 3 (erheblicher Sicherheitsvorfall) hat. Gegebenenfalls unterrichten die betreffenden Einrichtungen die Empfänger ihrer Dienste unverzüglich über diese erheblichen Sicherheitsvorfälle, die die Erbringung des jeweiligen Dienstes beeinträchtigen könnten. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass diese Einrichtungen unter anderem alle Informationen übermitteln, die es dem CSIRT oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde ermöglichen zu ermitteln, ob der Sicherheitsvorfall grenzübergreifende Auswirkungen hat. Mit der bloßen Meldung wird keine höhere Haftung der meldenden Einrichtung begründet.
Melden die betreffenden Einrichtungen der zuständigen Behörde einen erheblichen Sicherheitsvorfall gemäß Unterabsatz 1, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass diese zuständige Behörde die Meldung nach Eingang an das CSIRT weiterleitet.
Im Falle eines grenz- oder sektorenübergreifenden erheblichen Sicherheitsvorfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zentralen Anlaufstellen rechtzeitig einschlägige Informationen erhalten, die gemäß Absatz 4 gemeldet wurden.
(2)
Gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Empfängern ihrer Dienste unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mitteilen, die diese Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung ergreifen können. Die Einrichtungen informieren diese Empfänger gegebenenfalls auch über die erhebliche Cyberbedrohung selbst.
(3)
Ein Sicherheitsvorfall gilt als erheblich, wenn
a)
er schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann;
b)
er andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann.
(4)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffenden Einrichtungen dem CSIRT oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde für die Zwecke der Meldung nach Absatz 1 Folgendes übermitteln:
a)
unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Sicherheitsvorfalls, eine Frühwarnung, in der gegebenenfalls angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;
b)
unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Sicherheitsvorfalls, eine Meldung über den Sicherheitsvorfall, in der gegebenenfalls die unter Buchstabe a genannten Informationen aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden;
c)
auf Ersuchen eines CSIRT oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde einen Zwischenbericht über relevante Statusaktualisierungen;
d)
spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfalls gemäß Buchstabe b einen Abschlussbericht, der Folgendes enthält:
i)
eine ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen;
ii)
Angaben zur Art der Bedrohung bzw. zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat;
iii)
Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen;
iv)
gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls;
e)
im Falle eines andauernden Sicherheitsvorfalls zum Zeitpunkt der Vorlage des Abschlussberichts gemäß Buchstabe d stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Einrichtungen zu diesem Zeitpunkt einen Fortschrittsbericht und einen Abschlussbericht innerhalb eines Monats nach Behandlung des Sicherheitsvorfalls vorlegen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b unterrichtet ein Vertrauensdiensteanbieter das CSIRT oder gegebenenfalls die zuständige Behörde in Bezug auf erhebliche Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Erbringung seiner Vertrauensdienste auswirken, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Sicherheitsvorfalls.
(5)
Das CSIRT oder die zuständige Behörde übermitteln der meldenden Einrichtung unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Frühwarnung gemäß Absatz 4 Buchstabe a eine Antwort, einschließlich einer ersten Rückmeldung zu dem erheblichen Sicherheitsvorfall und, auf Ersuchen der Einrichtung, Orientierungshilfen oder operativer Beratung für die Durchführung möglicher Abhilfemaßnahmen. Ist das CSIRT nicht der ursprüngliche Empfänger der in Absatz 1 genannten Meldung, werden die Orientierungshilfen von der zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit dem CSIRT bereitgestellt. Das CSIRT leistet auf Ersuchen der betreffenden Einrichtung zusätzliche technische Unterstützung. Wird bei dem erheblichen Sicherheitsvorfall ein krimineller Hintergrund vermutet, gibt das CSIRT oder die zuständige Behörde ferner Orientierungshilfen für die Meldung des Sicherheitsvorfalls an die Strafverfolgungsbehörden.
(6)
Gegebenenfalls und insbesondere, wenn der erhebliche Sicherheitsvorfall zwei oder mehr Mitgliedstaaten betrifft, unterrichtet das CSIRT, die zuständige Behörde oder die zentrale Anlaufstelle unverzüglich die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die ENISA über den erheblichen Sicherheitsvorfall. Diese Informationen umfassen die Art der gemäß Absatz 4 erhaltenen Informationen. Dabei wahren das CSIRT, die zuständige Behörde oder die zentrale Anlaufstelle im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem einzelstaatlichen Recht die Sicherheit und das wirtschaftliche Interesse der Einrichtung sowie die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen.
(7)
Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen erheblichen Sicherheitsvorfall zu verhindern oder einen laufenden erheblichen Sicherheitsvorfall zu bewältigen oder liegt die Offenlegung des erheblichen Sicherheitsvorfalls anderweitig im öffentlichen Interesse, so kann das CSIRT eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls seine zuständige Behörde sowie gegebenenfalls die CSIRTs oder die zuständigen Behörden anderer betreffender Mitgliedstaaten nach Konsultation der betreffenden Einrichtung die Öffentlichkeit über den erheblichen Sicherheitsvorfall informieren oder die Einrichtung auffordern, dies zu tun.
(8)
Auf Ersuchen des CSIRT oder der zuständigen Behörde leitet die zentrale Anlaufstelle die nach Absatz 1 eingegangenen Meldungen an die zentralen Anlaufstellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.
(9)
Die zentrale Anlaufstelle legt der ENISA alle drei Monate einen zusammenfassenden Bericht vor, der anonymisierte und aggregierte Daten zu erheblichen Sicherheitsvorfällen, erheblichen Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfällen enthält, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 30 gemeldet wurden. Um zur Bereitstellung vergleichbarer Informationen beizutragen, kann die ENISA technische Leitlinien zu den Parametern der in den zusammenfassenden Bericht aufzunehmenden Angaben verabschieden. Die ENISA unterrichtet die Kooperationsgruppe und das CSIRTs-Netzwerk alle sechs Monate über ihre Erkenntnisse zu den eingegangenen Meldungen.
(10)
Die CSIRTs oder gegebenenfalls die zuständigen Behörden stellen den gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden Informationen über erhebliche Sicherheitsvorfälle, erhebliche Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfälle zur Verfügung, die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 30 von Einrichtungen, die im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen gelten, gemeldet wurden.
(11)
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Art der Angaben, das Format und das Verfahren für Meldungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 30 sowie einer gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermittelten Mitteilung näher bestimmt werden.
Bis zum 17. Oktober 2024 erlässt die Kommission in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Cloud-Computing-Dienstleister, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter von verwalteten Diensten, Anbieter von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke Durchführungsrechtsakte, in denen näher bestimmt wird, in welchen Fällen ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Absatz 3 anzusehen ist. Die Kommission kann solche Durchführungsrechtsakte in Bezug auf andere wesentliche und wichtige Einrichtungen erlassen.
Die Kommission tauscht sich mit der Kooperationsgruppe gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e über die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Entwürfe von Durchführungsrechtsakten aus und arbeitet mit ihr zusammen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
8 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Nutzung der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung
(1)
Die Mitgliedstaaten können wesentliche und wichtige Einrichtungen dazu verpflichten, spezielle IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu verwenden, die von der wesentlichen oder wichtigen Einrichtung entwickelt oder von Dritten beschafft werden und die im Rahmen europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881 angenommen wurden, zertifiziert sind, um die Erfüllung bestimmter in Artikel 21 genannter Anforderungen nachzuweisen. Darüber hinaus fördern die Mitgliedstaaten, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen qualifizierte Vertrauensdienste nutzen.
(2)
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie dadurch zu ergänzen, dass ausgeführt wird, welche Kategorien wesentlicher und wichtiger Einrichtungen verpflichtet sind, bestimmte zertifizierte IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu nutzen oder ein Zertifikat im Rahmen eines gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881 erlassenen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung zu erlangen. Diese delegierten Rechtsakte werden erlassen, wenn ein unzureichendes Niveau der Cybersicherheit festgestellt wurde, und umfassen eine Umsetzungsfrist.
Vor dem Erlass solcher delegierten Rechtsakte nimmt die Kommission eine Folgenabschätzung vor und führt Konsultationen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2019/881 durch.
(3)
Steht kein geeignetes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels zur Verfügung, kann die Kommission nach Anhörung der Kooperationsgruppe und der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung die ENISA auffordern, ein mögliches Schema gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/881 auszuarbeiten.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Um die einheitliche Anwendung des Artikels 21 Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, fördern die Mitgliedstaaten ohne Auferlegung oder willkürliche Bevorzugung der Verwendung einer bestimmten Technologieart die Anwendung europäischer und internationaler Normen und technischer Spezifikationen für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
(2)
In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls nach Konsultation einschlägiger Interessenträger bietet die ENISA Beratung und erlässt Leitlinien zu den technischen Bereichen, die in Bezug auf Absatz 1 in Betracht zu ziehen sind, sowie zu den bereits bestehenden Normen - einschließlich der nationalen Normen -, mit denen diese Bereiche abgedeckt werden könnten.
NIS2-Richtlinie
Artikel 26 - Zuständigkeit und Territorialität
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, gelten als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend, in dem sie niedergelassen sind, außer in folgenden Fällen:
a)
Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, die als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend betrachtet werden, in dem sie ihre Dienste erbringen;
b)
DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter von verwalteten Diensten, Anbieter von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen oder Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke, die als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend betrachtet werden, in dem sie gemäß Absatz 2 ihre Hauptniederlassung in der Union haben;
c)
Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend betrachtet werden, der sie gegründet hat.
(2)
Für die Zwecke dieser Richtlinie wird davon ausgegangen, dass als Hauptniederlassung in der Union einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten Einrichtung jeweils die Niederlassung in demjenigen Mitgliedstaat betrachtet wird, in dem die Entscheidungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement vorwiegend getroffen werden. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden oder werden solche Entscheidungen nicht in der Union getroffen, so gilt als Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die Cybersicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden, so gilt als Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Einrichtung die Niederlassung mit der höchsten Beschäftigtenzahl in der Union hat.
(3)
Hat eine in Absatz 1 Buchstabe b genannte Einrichtung keine Niederlassung in der Union, bietet aber Dienste innerhalb der Union an, muss sie einen Vertreter in der Union benennen. Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die Dienste angeboten werden. Es wird davon ausgegangen, dass eine solche Einrichtung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem der Vertreter niedergelassen ist. Wurde in der Union kein Vertreter im Sinne dieses Absatzes benannt, kann jeder Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung Dienste erbringt, gegen die Einrichtung rechtliche Schritte wegen des Verstoßes gegen diese Richtlinie einleiten.
(4)
Die Benennung eines Vertreters durch eine in Absatz 1 Buchstabe b genannte Einrichtung lässt rechtliche Schritte, die gegen die Einrichtung selbst eingeleitet werden könnten, unberührt.
(5)
Mitgliedstaaten, die ein Rechtshilfeersuchen zu einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten Einrichtung erhalten haben, können innerhalb der Grenzen dieses Ersuchens geeignete Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die betreffende Einrichtung ergreifen, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbietet oder ein Netz- und Informationssystem betreibt.
1 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Die ENISA erstellt und pflegt ein Register der DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter von verwalteten Diensten, Anbieter von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen oder Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke auf der Grundlage der Informationen, die sie von den zentralen Anlaufstellen im Einklang mit Artikel 4 erhalten hat. Auf Ersuchen ermöglicht die ENISA den zuständigen Behörden den Zugang zu diesem Register, wobei sie gegebenenfalls für den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen sorgt.
(2)
Die Mitgliedstaaten verlangen von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen, dass sie bis zum 17. Januar 2025 den zuständigen Behörden folgende Angaben übermitteln:
a)
Name der Einrichtung,
b)
gegebenenfalls, einschlägiger Sektor, Teilsektor und Art der Einrichtung gemäß Anhang I oder II,
c)
Anschrift der Hauptniederlassung der Einrichtung und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Union oder, falls sie nicht in der Union niedergelassen ist, Anschrift ihres nach Artikel 26 Absatz 3 benannten Vertreters,
d)
aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Einrichtung und gegebenenfalls ihres gemäß Artikel 26 Absatz 3 benannten Vertreters,
e)
die Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung Dienste erbringt, und
f)
die IP-Adressbereiche der Einrichtung.
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Änderung der gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben die in Absatz 1 genannten Einrichtungen die zuständige Behörde unverzüglich über diese Änderung, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Änderung, unterrichten.
(4)
Nach Erhalt der in Absatz 2 und 3 genannten Angaben, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe f genannten Angaben, leitet die zentrale Anlaufstelle des betreffenden Mitgliedstaats diese unverzüglich an die ENISA weiter.
(5)
Gegebenenfalls werden die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Angaben über den in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 4 genannten nationalen Mechanismus übermittelt.
2 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Um einen Beitrag zur Sicherheit, Stabilität und Resilienz des Domänennamensystems zu leisten, verpflichten die Mitgliedstaaten, dass die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, genaue und vollständige Domänennamen-Registrierungsdaten in einer eigenen Datenbank im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union in Bezug auf personenbezogene Daten mit der gebotenen Sorgfalt sammeln und pflegen.
(2)
Für die Zwecke des Absatzes 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Datenbank der Domänennamen-Registrierungsdaten die erforderlichen Angaben enthält, anhand derer die Inhaber der Domänennamen und die Kontaktstellen, die die Domänennamen im Rahmen der TLD verwalten, identifiziert und kontaktiert werden können. Diese Informationen müssen Folgendes umfassen:
a)
den Domänennamen;
b)
das Datum der Registrierung;
c)
den Namen des Domäneninhabers, seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
d)
die Kontakt-E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Anlaufstelle, die den Domänennamen verwaltet, falls diese sich von denen des Domäneninhabers unterscheiden.
(3)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, über Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Datenbanken genaue und vollständige Angaben enthalten. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Vorgaben und Verfahren öffentlich zugänglich gemacht werden.
(4)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die TLD-Namenregister und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, unverzüglich nach der Registrierung eines Domänennamens die nicht personenbezogenen Domänennamen-Registrierungsdaten öffentlich zugänglich machen.
(5)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, auf rechtmäßige und hinreichend begründete Anträge berechtigten Zugangsnachfragern im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union Zugang zu bestimmten Domänennamen-Registrierungsdaten gewähren. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die TLD-Namenregister und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, alle Anträge auf Zugang unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden nach Eingang eines Antrags auf Zugang beantworten. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Vorgaben und Verfahren im Hinblick auf die Offenlegung solcher Daten öffentlich zugänglich gemacht werden.
(6)
Die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verpflichtungen darf nicht zu einer doppelten Erhebung von Domänennamen-Registrierungsdaten führen. Zu diesem Zweck schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, miteinander zusammenarbeiten.
4 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Vereinbarungen über den Austausch von Informationen zur Cybersicherheit
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Einrichtungen und gegebenenfalls andere Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, auf freiwilliger Basis relevante Cybersicherheitsinformationen untereinander austauschen können, einschließlich Informationen über Cyberbedrohungen, Beinahe-Vorfälle, Schwachstellen, Techniken und Verfahren, Kompromittierungsindikatoren, gegnerische Taktiken, bedrohungsspezifische Informationen, Cybersicherheitswarnungen und Empfehlungen für die Konfiguration von Cybersicherheitsinstrumenten zur Aufdeckung von Cyberangriffen, sofern
a)
dieser Informationsaustausch darauf abzielt, Sicherheitsvorfälle zu verhindern, aufzudecken, darauf zu reagieren oder sich von ihnen zu erholen oder ihre Folgen einzudämmen;
b)
durch diesen Informationsaustausch das Cybersicherheitsniveau erhöht wird, insbesondere indem Aufklärungsarbeit über Cyberbedrohungen geleistet wird, die Fähigkeit solcher Bedrohungen, sich zu verbreiten eingedämmt bzw. verhindert wird und eine Reihe von Abwehrkapazitäten, die Beseitigung und Offenlegung von Schwachstellen, Techniken zur Erkennung, Eindämmung und Verhütung von Bedrohungen, Eindämmungsstrategien, Reaktions- und Wiederherstellungsphasen unterstützt werden oder indem die gemeinsame Forschung im Bereich Cyberbedrohung zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen gefördert wird.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Informationsaustausch innerhalb Gemeinschaften wesentlicher und wichtiger Einrichtungen und gegebenenfalls ihrer Lieferanten oder Dienstleister stattfindet. Dieser Austausch muss im Wege von Vereinbarungen über den Informationsaustausch im Bereich der Cybersicherheit unter Beachtung des potenziell sensiblen Charakters der ausgetauschten Informationen erfolgen.
(3)
Die Mitgliedstaaten erleichtern die Festlegung von Vereinbarungen über den Austausch von Informationen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Absatz 2 dieses Artikels. In solchen Vereinbarungen können operative Elemente, einschließlich der Nutzung spezieller IKT-Plattformen und Automatisierungsinstrumente, der Inhalt und die Bedingungen der Vereinbarungen über den Informationsaustausch bestimmt werden. Bei der Festlegung der Einzelheiten der Beteiligung von Behörden an solchen Vereinbarungen können die Mitgliedstaaten Bedingungen für die von den zuständigen Behörden oder CSIRTs bereitgestellten Informationen festlegen. Die Mitgliedstaaten bieten Unterstützung bei der Anwendung solcher Vereinbarungen im Einklang mit ihren in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h genannten Konzepten.
(4)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen die zuständigen Behörden beim Abschluss von in Absatz 2 genannten Vereinbarungen über den Informationsaustausch im Bereich der Cybersicherheit oder gegebenenfalls über ihren Rücktritt von solchen Vereinbarungen unterrichten, sobald dieser wirksam wird.
(5)
Die ENISA unterstützt den Abschluss von Vereinbarungen über den Austausch von Informationen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Absatz 2, indem sie bewährte Verfahren austauscht und Orientierungshilfen zur Verfügung stellt.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zusätzlich zu der Berichtspflicht nach Artikel 23 Meldungen den CSIRTs oder gegebenenfalls den zuständigen Behörden auf freiwilliger Basis übermittelt werden können, und zwar durch:
a)
wesentliche und wichtige Einrichtungen in Bezug auf Sicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfälle;
b)
andere als die in Buchstabe a genannten Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Bezug auf erhebliche Sicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfälle.
(2)
Die Mitgliedstaaten bearbeiten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Meldungen nach dem in Artikel 23 vorgesehenen Verfahren. Die Mitgliedstaaten können Pflichtmeldungen vorrangig vor freiwilligen Meldungen bearbeiten.
Erforderlichenfalls übermitteln die CSIRTs und gegebenenfalls die zuständigen Behörden den zentralen Anlaufstellen die Informationen über die gemäß diesem Artikel eingegangenen Meldungen, wobei sie die Vertraulichkeit und den angemessenen Schutz der von der meldenden Einrichtung übermittelten Informationen sicherstellen. Unbeschadet der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten dürfen die freiwilligen Meldungen nicht dazu führen, dass der meldenden Einrichtung zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie die Meldung nicht übermittelt hätte.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie wirksam beaufsichtigen und die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2)
Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, Aufsichtsaufgaben zu priorisieren. Diese Priorisierung beruht auf einem risikobasierten Ansatz. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Aufsichtsaufgaben Aufsichtsmethoden festlegen, die eine Priorisierung dieser Aufgaben auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes ermöglichen.
(3)
Unbeschadet der Zuständigkeiten und Aufgaben der Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 arbeiten die zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen, die zur Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führen, eng mit den Aufsichtsbehörden gemäß jener Verordnung zusammen.
(4)
Unbeschadet der nationalen rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie durch Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und bei der Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmenbei Verstößen gegen diese Richtlinie über die geeigneten Befugnisse verfügen, um diese Aufgaben in operativer Unabhängigkeit von den beaufsichtigten Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob diesen Einrichtungen im Einklang mit den nationalen rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen geeignete, verhältnismäßige und wirksame Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen auferlegt werden.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf wesentliche Einrichtungen
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichts- bzw. Durchsetzungsmaßnahmen, die wesentlichen Einrichtungen in Bezug auf die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen auferlegt werden, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben in Bezug auf wesentliche Einrichtungen befugt sind, in Bezug auf diese Einrichtungen mindestens folgende Maßnahmen vorzunehmen:
a)
Vor-Ort-Kontrollen und externe Aufsichtsmaßnahmen, einschließlich von geschulten Fachleuten durchgeführten Stichprobenkontrollen;
b)
regelmäßige und gezielte Sicherheitsprüfungen, die von einer unabhängigen Stelle oder einer zuständigen Behörde durchgeführt werden;
c)
Ad-hoc-Prüfungen, einschließlich solcher, die aufgrund eines erheblichen Sicherheitsvorfalls oder Verstoßes gegen diese Richtlinie der wesentlichen Einrichtung gerechtfertigt sind;
d)
Sicherheitsscans auf der Grundlage objektiver, nichtdiskriminierender, fairer und transparenter Risikobewertungskriterien, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der betreffenden Einrichtung;
e)
Anforderung von Informationen, die für die Bewertung der von der betreffenden Einrichtung ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit erforderlich sind, einschließlich dokumentierter Cybersicherheitskonzepte, sowie der Einhaltung der Verpflichtungen zur Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden nach Artikel 27;
f)
Anforderung des Zugangs zu Daten, Dokumenten und sonstigen Informationen, die zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben erforderlich sind;
g)
Anforderung von Nachweisen für die Umsetzung der Cybersicherheitskonzepte, z. B. der Ergebnisse von Sicherheitsprüfungen, die von einem qualifizierten Prüfer durchgeführt wurden, und der entsprechenden zugrunde liegenden Nachweise.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten gezielten Sicherheitsprüfungen stützen sich auf Risikobewertungen, die von der zuständigen Behörde oder der geprüften Einrichtung durchgeführt werden, oder auf sonstige verfügbare risikobezogene Informationen.
Die Ergebnisse einer gezielten Sicherheitsprüfung sind der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Die Kosten einer solchen gezielten Sicherheitsprüfung, die von einer unabhängigen Stelle durchgeführt wird, sind von der geprüften Einrichtung zu tragen, es sei denn, die zuständige Behörde trifft in hinreichend begründeten Fällen eine anderslautende Entscheidung.
(3)
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Absatz 2 Buchstaben e, f oder g geben die zuständigen Behörden den Zweck der Anfrage und die erbetenen Informationen an.
(4)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf wesentliche Einrichtungen mindestens befugt sind,
a)
Warnungen über Verstöße gegen diese Richtlinie durch die betreffenden Einrichtungen herauszugeben;
b)
verbindliche Anweisungen zu erlassen, auch in Bezug auf Maßnahmen, die zur Verhütung oder Behebung eines Sicherheitsvorfalls erforderlich sind, sowie Fristen für die Durchführung dieser Maßnahmen und für die Berichterstattung über ihre Durchführung zu setzen, oder Anordnungen zu erlassen, um diese Einrichtungen aufzufordern, die festgestellten Mängel oder die Verstöße gegen diese Richtlinie zu beheben;
c)
die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, das gegen diese Richtlinie verstoßende Verhalten einzustellen und von Wiederholungen abzusehen;
d)
die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, entsprechend bestimmten Vorgaben und innerhalb einer bestimmten Frist sicherzustellen, dass ihre Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit mit Artikel 21 im Einklang stehen, bzw. die in Artikel 23 festgelegten Berichtspflichten zu erfüllen;
e)
die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, die natürlichen oder juristischen Personen, für die sie Dienste erbringen oder Tätigkeiten ausüben und die potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffen sind, über die Art der Bedrohung und mögliche Abwehr- oder Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, die von diesen natürlichen oder juristischen Personen als Reaktion auf diese Bedrohung ergriffen werden können;
f)
die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, die im Rahmen einer Sicherheitsprüfung formulierten Empfehlungen innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen;
g)
für einen bestimmten Zeitraum einen mit genau festgelegten Aufgaben betrauten Überwachungsbeauftragten zu benennen, der die Einhaltung der Artikel 21 und 23 durch die betreffenden Einrichtungen überwacht;
h)
die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, Aspekte der Verstöße gegen diese Richtlinie entsprechend bestimmten Vorgaben öffentlich bekannt zu machen;
i)
gemäß einzelstaatlichem Recht zusätzlich zu jeglichen der unter den Buchstaben a bis h dieses Absatzes genannten Maßnahmen eine Geldbuße gemäß Artikel 34 zu verhängen oder die zuständigen Stellen oder Gerichte um die Verhängung einer solchen Geldbuße zu ersuchen.
(5)
Erweisen sich die gemäß Absatz 4 Buchstaben a bis d und f ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen als unwirksam, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden befugt sind, eine Frist festzusetzen, innerhalb derer die wesentliche Einrichtung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um die Mängel zu beheben oder die Anforderungen dieser Behörden zu erfüllen. Für den Fall, dass die geforderten Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist ergriffen werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden befugt sind,
a)
die Zertifizierung oder Genehmigung für einen Teil oder alle von der wesentlichen Einrichtung erbrachten einschlägigen Dienste oder Tätigkeiten vorübergehend auszusetzen oder eine Zertifizierungs- oder Genehmigungsstelle oder ein Gericht im Einklang mit dem nationalen Recht aufzufordern, die Zertifizierung oder Genehmigung vorübergehend auszusetzen;
b)
zu verlangen, dass die zuständigen Stellen oder Gerichte im Einklang mit dem nationalen Recht natürlichen Personen, die auf Geschäftsführungs- bzw. Vorstandsebene oder Ebene des rechtlichen Vertreters für Leitungsaufgaben in dieser wesentlichen Einrichtung zuständig sind, vorübergehend untersagen, Leitungsaufgaben in dieser Einrichtung wahrzunehmen.
Die gemäß diesem Absatz verhängten vorübergehenden Aussetzungen oder Verbote werden nur so lange angewandt, bis die betreffende Einrichtung die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Mängel zu beheben oder die Anforderungen der zuständigen Behörde, wegen deren Nichterfüllung die Durchsetzungsmaßnahmenverhängt wurden, zu erfüllen. Für die Verhängung solcher vorübergehenden Aussetzungen oder Verbote muss es angemessene Verfahrensgarantien geben, die den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte, entsprechen.
Die in diesem Absatz vorgesehenen Durchsetzungsmaßnahmen finden keine Anwendung auf Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die dieser Richtlinie unterliegen.
(6)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche Person, die für eine wesentliche Einrichtung verantwortlich ist oder auf der Grundlage ihrer Vertretungsbefugnis, der Befugnis, im Namen der Einrichtung Entscheidungen zu treffen, oder ihrer Kontrollbefugnis über die Einrichtung als Vertreterin der wesentlichen Einrichtung handelt, befugt ist zu gewährleisten, dass die Einrichtung diese Richtlinie erfüllt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese natürlichen Personen für Verstöße gegen ihre Pflichten zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Richtlinie haftbar gemacht werden können.
Für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung gilt dieser Absatz unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften über die Haftung von öffentlichen Bediensteten und von gewählten oder ernannten Amtsträgern.
(7)
Bei der Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Absatz 4 oder 5 müssen die zuständigen Behörden die Verteidigungsrechte einhalten und den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und dabei zumindest Folgendes gebührend berücksichtigen:
a)
die Schwere des Verstoßes und die Wichtigkeit der Bestimmungen, gegen die verstoßen wurde, wobei u. a. Folgendes immer als schwerer Verstoß anzusehen ist:
i)
wiederholte Verstöße,
ii)
eine unterlassene Meldung oder Behebung von erheblichen Sicherheitsvorfällen,
iii)
eine Nichtbehebung von Mängeln nach verbindlicher Anweisung der zuständigen Behörden,
iv)
die Behinderung von Prüfungen oder Überwachungstätigkeiten, die nach der Feststellung eines Verstoßes von der zuständigen Behörde angeordnet wurden, sowie
v)
Übermittlung falscher oder grob verfälschender Informationen in Bezug auf Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit oder Berichtspflichten gemäß den Artikeln 21 und 23.
b)
die Dauer des Verstoßes;
c)
einschlägige frühere Verstöße der betreffenden Einrichtung;
d)
der verursachte materielle oder immaterielle Schaden, darunter finanzieller oder wirtschaftlicher Verlust, Auswirkungen auf andere Dienste und die Zahl der betroffenen Nutzer;
e)
etwaiger Vorsatz oder etwaige Fahrlässigkeit des Urhebers des Verstoßes;
f)
von der Einrichtung ergriffene Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung des materiellen oder immateriellen Schadens;
g)
Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln oder genehmigter Zertifizierungsverfahren;
h)
Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen mit den zuständigen Behörden.
(8)
Die zuständigen Behörden müssen ihre Durchsetzungsmaßnahmen ausführlich begründen. Bevor sie solche Maßnahmen ergreifen, teilen die zuständigen Behörden den betreffenden Einrichtungen ihre vorläufigen Erkenntnisse mit. Sie räumen diesen Einrichtungen ferner eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen sofortige Maßnahmen zur Verhütung von Sicherheitsvorfällen oder zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle andernfalls beeinträchtigt würden.
(9)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse - mit denen sichergestellt werden soll, dass Einrichtungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen eingestuft wurden, diese Richtlinie erfüllen - die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden innerhalb desselben Mitgliedstaats unterrichten. Gegebenenfalls können die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden die gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden ersuchen, ihre Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf eine Einrichtung, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtung eingestuft wird, auszuüben.
(10)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden mit den gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 jeweils zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zusammenarbeiten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse - mit denen sichergestellt werden soll, dass wesentliche Einrichtungen, die als IKT-Drittanbieter gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannt wurden, diese Richtlinie erfüllen - das gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtete Überwachungsforum unterrichten.
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Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf wichtige Einrichtungen
(1)
Werden Nachweise, Hinweise oder Informationen vorgelegt, wonach eine wichtige Einrichtung mutmaßlich dieser Richtlinie, insbesondere deren Artikeln 21 und 23, nicht nachkommt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden erforderlichenfalls im Wege von nachträglichen Aufsichtsmaßnahmen tätig werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, wobei die Umstände des Einzelfalls jeweils zu berücksichtigen sind.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben in Bezug auf wichtige Einrichtungen befugt sind, in Bezug auf diese Einrichtungen mindestens folgende Maßnahmen vorzunehmen:
a)
Vor-Ort-Kontrollen und externe nachträgliche Aufsichtsmaßnahmen, die von geschulten Fachkräften durchgeführt werden;
b)
gezielte Sicherheitsprüfungen, die von einer unabhängigen Stelle oder einer zuständigen Behörde durchgeführt werden;
c)
Sicherheitsscans auf der Grundlage objektiver, nichtdiskriminierender, fairer und transparenter Risikobewertungskriterien, erforderlichenfalls auch in Zusammenarbeit mit der betreffenden Einrichtung;
d)
Anforderung von Informationen, die für die nachträgliche Bewertung der von der betreffenden Einrichtung ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit erforderlich sind, einschließlich dokumentierter Cybersicherheitskonzepte, sowie der Einhaltung der Verpflichtungen zur Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden nach Artikel 27;
e)
Anforderung des Zugangs zu Daten, Dokumenten und sonstigen Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich sind;
f)
Anforderung von Nachweisen für die Umsetzung der Cybersicherheitskonzepte, z. B. der Ergebnisse von von einem qualifizierten Prüfer durchgeführten Sicherheitsprüfungen und der entsprechenden zugrunde liegenden Nachweise.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten gezielten Sicherheitsprüfungen stützen sich auf Risikobewertungen, die von der zuständigen Behörde oder der geprüften Einrichtung durchgeführt werden, oder auf sonstige verfügbare risikobezogene Informationen.
Die Ergebnisse gezielter Sicherheitsprüfungen sind der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Die Kosten einer solchen gezielten Sicherheitsprüfung, die von einer unabhängigen Stelle durchgeführt wird, sind von der geprüften Einrichtung zu tragen, es sei denn, die zuständige Behörde trifft in hinreichend begründeten Fällen eine anderslautende Entscheidung.
(3)
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Absatz 2 Buchstabe d, e oder f geben die zuständigen Behörden den Zweck der Anfrage und die erbetenen Informationen an.
(4)
►C1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf wichtige Einrichtungen mindestens dazu befugt sind, ◄
a)
Warnungen über Verstöße gegen diese Richtlinie durch die betreffenden Einrichtungen herauszugeben;
b)
verbindliche Anweisungen oder Anordnungen zu erlassen, um die betreffenden Einrichtungen aufzufordern, die festgestellten Mängel oder den Verstoß gegen diese Richtlinie zu beheben;
c)
die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, das gegen diese Richtlinie verstoßende Verhalten einzustellen und von Wiederholungen abzusehen;
d)
die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, entsprechend bestimmten Vorgaben und innerhalb einer bestimmten Frist sicherzustellen, dass ihre Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit mit Artikel 21 im Einklang stehen, bzw. die in Artikel 23 festgelegten Berichtspflichten zu erfüllen;
e)
die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, die natürlichen oder juristischen Personen, für die sie Dienste erbringen oder Tätigkeiten ausüben und die potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffen sind, über die Art der Bedrohung und mögliche Abwehr- oder Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, die von diesen natürlichen oder juristischen Personen als Reaktion auf diese Bedrohung ergriffen werden können;
f)
die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, die im Rahmen einer Sicherheitsprüfung formulierten Empfehlungen innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen;
g)
die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, Aspekte der Verstöße gegen diese Richtlinie entsprechend bestimmten Vorgaben öffentlich bekannt zu machen;
h)
gemäß einzelstaatlichem Recht zusätzlich zu jeglichen der unter den Buchstaben a bis g dieses Absatzes genannten Maßnahmen eine Geldbuße gemäß Artikel 34 zu verhängen oder die zuständigen Stellen oder Gerichte um die Verhängung einer solchen Geldbuße zu ersuchen.
(5)
Artikel 32 Absätze 6, 7 und 8 gelten entsprechend für die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen, die in diesem Artikel für wichtige Einrichtungen vorgesehen sind.
(6)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden mit den gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 jeweils zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zusammenarbeiten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse - mit denen sichergestellt werden soll, dass wichtige Einrichtungen, die als IKT-Drittanbieter gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannt wurden, diese Richtlinie erfüllen - das gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtete Überwachungsforum unterrichten.
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Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen gegen wesentliche und wichtige Einrichtungen
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geldbußen, die gemäß dem vorliegenden Artikel gegen wesentliche und wichtige Einrichtungen in Bezug auf Verstöße gegen diese Richtlinie verhängt werden, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
(2)
Geldbußen werden zusätzlich zu jeglichen der Maßnahmen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a bis h, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 4 Buchstaben a bis g verhängt.
(3)
Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und deren Höhe sind in jedem Einzelfall zumindest die in Artikel 32 Absatz 7 genannten Elemente gebührend zu berücksichtigen.
(4)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen wesentliche Einrichtungen, die gegen Artikel 21 oder 23 verstoßen, im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 10 000 000 EUR oder mit einem Höchstbetrag von mindestens 2 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes des Unternehmens, dem die wesentliche Einrichtung angehört, verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
(5)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen wichtige Einrichtungen, die gegen Artikel 21 oder 23 verstoßen, im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 7 000 000 EUR oder mit einem Höchstbetrag von mindestens 1,4 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes des Unternehmens, dem die wichtige Einrichtung angehört, verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
(6)
Die Mitgliedstaaten können die Befugnis vorsehen, Zwangsgelder zu verhängen, um eine wesentliche oder wichtige Einrichtung zu zwingen, einen Verstoß gegen diese Richtlinie gemäß einer vorherigen Entscheidung der zuständigen Behörde einzustellen.
(7)
Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 32 und 33 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung Geldbußen verhängt werden können.
(8)
Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, so stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass dieser Artikel so angewandt wird, dass die Geldbuße von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von den zuständigen Behörden verhängten Geldbußen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 17. Oktober 2024 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Absatzes erlässt, sowie unverzüglich alle nachfolgenden Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
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Verstöße mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
(1)
Stellen die zuständigen Behörden im Zuge der Beaufsichtigung oder Durchsetzung fest, dass der Verstoß einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung gegen die in den Artikeln 21 und 23 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verpflichtungen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge haben kann, die gemäß Artikel 33 der genannten Verordnung zu melden ist, unterrichten sie unverzüglich die in Artikel 55 oder 56 jener Verordnung genannten Aufsichtsbehörden.
(2)
Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der genannten Verordnung eine Geldbuße, so dürfen die zuständigen Behörden für einen Verstoß im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels, der sich aus demselben Verhalten ergibt wie jener Verstoß, der Gegenstand der Geldbuße nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 war, keine Geldbuße nach Artikel 34 der vorliegenden Richtlinie verhängen. Die zuständigen Behörden können jedoch die Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a bis h, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 4 Buchstaben a bis g dieser Richtlinie anwenden bzw. verhängen.
(3)
Ist die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zuständige Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelt als die zuständige Behörde, so setzt die zuständige Behörde die in ihrem eigenen Mitgliedstaat angesiedelte Aufsichtsbehörde über die mögliche Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Absatz 1 in Kenntnis.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Maßnahmen zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 17. Januar 2025 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
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Wenn eine Einrichtung ihre Dienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringt oder wenn sie ihre Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erbringt und sich ihre Netz- und Informationssysteme in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten befinden, so arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zusammen und unterstützen einander. Diese Zusammenarbeit umfasst mindestens Folgendes:
a)
über die zentralen Anlaufstellen unterrichten die zuständigen Behörden, die in einem Mitgliedstaat Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die zuständigen Behörden in den anderen betreffenden Mitgliedstaaten über die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen und konsultieren sie zu diesen;
b)
eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde ersuchen, Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen;
c)
auf begründetes Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde leistet eine zuständige Behörde der ersuchenden Behörde in einem ihren zur Verfügung stehenden Ressourcen angemessenen Umfang Amtshilfe, damit die Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen wirksam, effizient und kohärent durchgeführt werden können.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Amtshilfe kann Auskunftsersuchen und Aufsichtsmaßnahmen umfassen, einschließlich Ersuchen um Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und externen Aufsichtsmaßnahmen oder gezielten Sicherheitsprüfungen. Die ersuchte zuständige Behörde darf das Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn festgestellt wird, dass sie für die erbetene Amtshilfe nicht zuständig ist, dass die ersuchte Amtshilfe in keinem angemessenen Verhältnis zu den Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörde steht oder dass das Ersuchen Informationen betrifft oder Tätigkeiten umfasst, deren Offenlegung bzw. Ausführung den wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde. Bevor die zuständige Behörde einen solchen Antrag ablehnt, konsultiert sie die anderen betreffenden zuständigen Behörden sowie - auf Ersuchen eines der betreffenden Mitgliedstaaten - die Kommission und die ENISA.
(2)
Die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten können, wenn angezeigt und im gegenseitigen Einvernehmen, gemeinsame Aufsichtsmaßnahmen durchführen.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
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Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Januar 2023 übertragen.
(3)
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Bis zum 17. Oktober 2027 und danach alle 36 Monate überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht. In dem Bericht wird insbesondere die Relevanz der Größe der betreffenden Einrichtungen, und der Sektoren, der Teilsektoren und der Arten der in den Anhängen I und II genannten Einrichtung für das Funktionieren der Wirtschaft und Gesellschaft in Bezug auf die Cybersicherheit bewertet. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission im Hinblick auf die weitere Förderung der strategischen und operativen Zusammenarbeit die Berichte der Kooperationsgruppe und des CSIRTs-Netzwerks über die auf strategischer und operativer Ebene gemachten Erfahrungen. Dem Bericht ist erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Bis zum 17. Oktober 2024 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. Oktober 2024 an.
(2)
Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
NIS2-Richtlinie
Artikel 42 - Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
Die Richtlinie (EU) 2016/1148 wird mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
NIS2-Richtlinie
Artikel 45 - Inkrafttreten
Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.
- Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 57 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die die Funktion „Versorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 jener Richtlinie wahrnehmen
- Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944
- Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944
- Erzeuger im Sinne des Artikels 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2019/944
- nominierte Strommarktbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)
- Marktteilnehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943, die Aggregierungs-, Laststeuerungs- oder Energiespeicherungsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummern 18, 20 und 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 anbieten
- Betreiber von Ladepunkten, die für die Verwaltung und den Betrieb eines Ladepunkts zuständig sind und Endnutzern einen Aufladedienst erbringen, auch im Namen und Auftrag eines Mobilitätsdienstleisters
b) Fernwärme und -kälte
- Betreiber von Fernwärme oder Fernkälte im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3)
c) Erdöl
- Betreiber von Erdöl-Fernleitungen
- Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen
- zentrale Bevorratungsstellen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG des Rates (4)
d) Erdgas
- Versorgungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5)
- Verteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG
- Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG
- Betreiber einer Speicheranlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2009/73/EG
- Betreiber einer LNG-Anlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2009/73/EG
- Erdgasunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/73/EG
- Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas
e) Wasserstoff
- Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, -speicherung und -fernleitung
2. Verkehr
a) Luftverkehr
- Luftfahrtunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden
- Flughafenleitungsorgane im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Flughäfen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben
- Betreiber von Verkehrsmanagement- und Verkehrssteuerungssystemen, die Flugverkehrskontrolldienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bereitstellen
b) Schienenverkehr
- Infrastrukturbetreiber im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9)
- Eisenbahnunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 jener Richtlinie
c) Schifffahrt
- Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unternehmen betriebenen Schiffe
- Leitungsorgane von Häfen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), einschließlich ihrer Hafenanlagen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben
- Betreiber von Schiffsverkehrsdiensten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe o der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12)
d) Straßenverkehr
- Straßenverkehrsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission (13), die für Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung verantwortlich sind, ausgenommen öffentliche Einrichtungen, für die das Verkehrsmanagement oder der Betrieb intelligenter Verkehrssysteme ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist
- Betreiber intelligenter Verkehrssysteme im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14)
3. Bankwesen
Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15)
4. Finanzmarktinfrastrukturen
- Betreiber von Handelsplätzen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16)
- zentrale Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (17)
5. Gesundheitswesen
- Gesundheitsdienstleister im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18)
- EU-Referenzlaboratorien im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates (19)
- Einrichtungen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ausüben
- Einrichtungen, die pharmazeutische Erzeugnisse im Sinne des Abschnitts C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen
- Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden
6. Trinkwasser
Lieferanten von und Unternehmen der Versorgung mit „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist
7. Abwasser
Unternehmen, die kommunales Abwasser, häusliches Abwasser oder industrielles Abwasser im Sinne des Artikels 2 Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (23) sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist
8. Digitale Infrastruktur
- Betreiber von Internet-Knoten
- DNS-Diensteanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Namenservern
- TLD-Namenregister
- Anbieter von Cloud-Computing-Diensten
- Anbieter von Rechenzentrumsdiensten
- Betreiber von Inhaltszustellnetzen
- Vertrauensdiensteanbieter
- Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder
9. Verwaltung von IKT-Diensten (Business-to-Business)
- Anbieter verwalteter Dienste
- Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste
10. öffentliche Verwaltung
- Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung von Zentralregierungen entsprechend der Definition eines Mitgliedstaats gemäß nationalem Recht
- Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene entsprechend der Definition eines Mitgliedstaats gemäß nationalem Recht
11. Weltraum
Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9).
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).
Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).
Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).
Delegierte Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 21).
Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).
Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26).
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 1).
Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
Anbieter von Postdiensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 1a der Richtlinie 97/67/EG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten
2. Abfallbewirtschaftung
Unternehmen der Abfallbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist
3. Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen
Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummern 9 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die Stoffe herstellen und mit Stoffen oder Gemischen handeln, und Unternehmen, die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der genannten Verordnung aus Stoffen oder Gemischen produzieren
4. Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
Lebensmittelunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind
5. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
a) Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika
Einrichtungen, die Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) herstellen, und Einrichtungen, die In-vitro-Diagnostika im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) herstellen, mit Ausnahme der unter Anhang I Nummer 5 fünfter Gedankenstrich dieser Richtlinie aufgeführten Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen
b) Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
c) Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
d) Maschinenbau
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
e) Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
f) sonstiger Fahrzeugbau
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
6. Anbieter digitaler Dienste
- Anbieter von Online-Marktplätzen
- Anbieter von Online-Suchmaschinen
- Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. November 2022.
(4) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).
(5) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(6) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(7) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).
(8) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(9) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(10) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(11) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
(12) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
(13) Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (siehe Seite164 dieses Amtsblatts).
(14) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).
(15) Empfehlung (EU) 2017/1584 der Kommission vom 13. September 2017 für eine koordinierte Reaktion auf große Cybersicherheitsvorfälle und -krisen (ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 36).
(16) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates vom 11. Dezember 2018 über die integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 28).
(17) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(18) Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15).
(20) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).
(21) Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).
(23) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(24) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).
(25) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(27) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
(28) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).
(29) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(30) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(31) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
(32) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
NIS2-Richtlinie
Fußnoten und Quellenverweise der konsolidierten Fassung
(1) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
(2) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(4) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(5) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
(6) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf wesentliche Einrichtungen mindestens dazu befugt sind,“
muss es heißen:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf wichtige Einrichtungen mindestens dazu befugt sind,“.
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 23 Absatz 11 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
In dieser Verordnung werden in Bezug auf die von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfassten DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter verwalteter Dienste, Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter (im Folgenden „betreffende Einrichtungen“) die technischen und methodischen Anforderungen der in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten Maßnahmen festgelegt und die Fälle präzisiert, in denen ein Sicherheitsvorfall gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als erheblich anzusehen ist.
Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters ihrer Tätigkeiten und zur Gewährleistung eines kohärenten Rahmens für Vertrauensdiensteanbieter sollte in dieser Verordnung in Bezug auf Vertrauensdiensteanbieter neben der Festlegung der technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit ebenfalls präzisiert werden, in welchen Fällen ein Sicherheitsvorfall als erheblich anzusehen ist.
Nach Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 beruhen die technischen und methodischen Anforderungen der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit auf europäischen und internationalen Normen wie ISO/IEC 27001, ISO/IEC 27002 und ETSI EN 319401 sowie auf technischen Spezifikationen wie CEN/TS 18026:2024, die für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von Belang sind.
Bezüglich der Umsetzung und Anwendung der technischen und methodischen Anforderungen der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sollten - im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - die unterschiedlichen Risikoexpositionen der betreffenden Einrichtungen wie Kritikalität der betreffenden Einrichtung, Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Größe und Struktur der betreffenden Einrichtung sowie Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Sicherheitsvorfällen und deren Schwere, einschließlich ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen, bei der Einhaltung der im Anhang dieser Verordnung festgelegten technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit gebührend berücksichtigt werden.
Können die betreffenden Einrichtungen einige der technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit wegen ihrer Größe nicht umsetzen, so sollten sie - im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - die Möglichkeit haben, andere Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den Zweck dieser Anforderungen zu erreichen. Bei der Festlegung der Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse in Bezug auf die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme innerhalb der betreffenden Einrichtung könnte es für Kleinstunternehmen schwierig sein, widerstrebende Pflichten und sich widersprechende Verantwortlichkeitsbereiche zu trennen. Solche Einrichtungen sollten Ausgleichsmaßnahmen wie eine gezielte Beaufsichtigung durch ihr Management oder eine verstärkte Überwachung und Protokollierung in Betracht ziehen können.
Bestimmte technische und methodische Anforderungen, die im Anhang dieser Verordnung festgelegt sind, sollten von den betreffenden Einrichtungen angewandt werden, soweit dies angemessen, anwendbar oder durchführbar ist. Hält es eine betreffende Einrichtung es für nicht angemessen, nicht anwendbar oder nicht durchführbar, bestimmte technische und methodische Anforderungen, die im Anhang dieser Verordnung festgelegt sind, anzuwenden, sollte sie ihre diesbezügliche Begründung in verständlicher Weise dokumentieren. Die zuständigen nationalen Behörden können bei der Beaufsichtigung eine angemessene Frist berücksichtigen, die betreffende Einrichtungen benötigen, um die technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit umzusetzen.
Die ENISA oder die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen nationalen Behörden können die betreffenden Einrichtungen bei der Ermittlung, Analyse und Bewertung von Risiken zwecks Umsetzung der technischen und methodischen Anforderungen an die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines geeigneten Risikomanagementrahmens anleitend unterstützen. Eine solche Anleitung kann sich insbesondere auf nationale und sektorale Risikobewertungen sowie spezifische Risikobewertungen für eine bestimmte Art von Einrichtung beziehen. Die Anleitung kann auch Instrumente oder Vorlagen für die Entwicklung eines Risikomanagementrahmens auf der Ebene der betreffenden Einrichtungen umfassen. Die betreffenden Einrichtungen können auch mit Rahmen, Anleitungen oder anderen Mechanismen, die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, sowie mit einschlägigen europäischen und internationalen Normen beim Nachweis der Einhaltung dieser Durchführungsverordnung unterstützt werden. Darüber hinaus können die ENISA oder die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen nationalen Behörden die betreffenden Einrichtungen dabei unterstützen, geeignete Lösungen für den Umgang mit den bei solchen Risikobewertungen ermittelten Risiken zu finden und umzusetzen. Eine solche Anleitung sollte die Pflicht der betreffenden Einrichtungen, die bestehenden Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu ermitteln und zu dokumentieren, sowie die Pflicht der betreffenden Einrichtungen, die technischen und methodischen Anforderungen der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit entsprechend ihren Bedürfnissen und Ressourcen umzusetzen, unberührt lassen.
Netzsicherheitsmaßnahmen in Bezug auf i) den Übergang zur neuesten Generation der Kommunikationsprotokolle für die Netzwerkschicht, ii) die Einführung international vereinbarter und interoperabler moderner E-Mail-Kommunikationsnormen und iii) die Anwendung der bewährten Verfahren für die DNS-Sicherheit wie auch die Sicherheit und Hygiene des Internet-Routings bringen besondere Herausforderungen hinsichtlich der Ermittlung der jeweils besten bestehenden Normen und Einführungstechniken mit sich. Um so bald wie möglich ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in allen Netzen zu erreichen, sollte die Kommission mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, mit der Wirtschaft - einschließlich der Telekommunikationsbranche - und anderen Interessenträgern die Entwicklung eines Multi-Stakeholder-Forums unterstützen, dessen Aufgabe es wäre, diese besten bestehenden Normen und Einführungstechniken zu ermitteln. Die Pflicht der betreffenden Einrichtungen zur Umsetzung der technischen und methodischen Anforderungen der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sollte von solchen Empfehlungen des Multi-Stakeholder-Forums jedoch unberührt bleiben.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 sollten wesentliche und wichtige Einrichtungen nicht nur über Konzepte für die Risikoanalyse, sondern auch über Konzepte für die Sicherheit der Informationssysteme verfügen. Zu diesem Zweck sollten die betreffenden Einrichtungen ein Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen sowie themenspezifische Konzepte, wie z. B. für die Zugangs- bzw. Zugriffskontrolle, festlegen, die mit dem Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen vereinbar sein sollten. Das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen sollte die übergeordnete allgemeine Unterlage sein, in der der Gesamtansatz der betreffenden Einrichtungen für die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme dargelegt wird, und sollte von den Leitungsorganen der betreffenden Einrichtungen genehmigt werden. Die themenspezifischen Konzepte sollten von einer geeigneten Leitungsebene genehmigt werden. In dem Konzept sollten Indikatoren und Maßnahmen zur Überwachung seiner Umsetzung und des aktuellen Reifegrads der Netz- und Informationssicherheit in den betreffenden Einrichtungen festgelegt werden, um insbesondere die Beaufsichtigung der Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit durch die Leitungsorgane zu erleichtern.
Für die Zwecke der technischen und methodischen Anforderungen im Anhang dieser Verordnung sollte der Begriff „Nutzer“ alle juristischen und natürlichen Personen erfassen, die Zugang zu den Netz- und Informationssystemen der Einrichtung haben.
Um die bestehenden Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu ermitteln und anzugehen, sollten die betreffenden Einrichtungen einen geeigneten Risikomanagementrahmen einführen und aufrechterhalten. Als Teil dieses Risikomanagementrahmens sollten die betreffenden Einrichtungen einen Risikobehandlungsplan aufstellen, umsetzen und überwachen. Die betreffenden Einrichtungen können den Risikobehandlungsplan zur Bestimmung und Priorisierung von Optionen und Maßnahmen für die Behandlung von Risiken benutzen. Zu den Risikobehandlungsoptionen gehören insbesondere die Vermeidung, die Verringerung oder - in Ausnahmefällen - das Akzeptieren des Risikos. Die gewählten Risikobehandlungsoptionen sollten den Ergebnissen der von der betreffenden Einrichtung durchgeführten Risikobewertung entsprechen und mit dem Konzept der betreffenden Einrichtung für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Einklang stehen. Um den gewählten Risikobehandlungsoptionen Wirkung zu verleihen, sollten die betreffenden Einrichtungen geeignete Risikobehandlungsmaßnahmen ergreifen.
Um Ereignisse, Beinahe-Vorfälle und Sicherheitsvorfälle zu erkennen, sollten die betreffenden Einrichtungen ihre Netz- und Informationssysteme überwachen und Maßnahmen zur Bewertung von Ereignissen, Beinahe-Vorfällen und Sicherheitsvorfällen treffen. Solche Maßnahmen sollten es ermöglichen, netzgestützte Angriffe auf der Grundlage anomaler Muster des eingehenden oder ausgehenden Verkehrs sowie Denial-of-Service-Angriffe zeitnah zu erkennen.
Die betreffenden Einrichtungen werden dazu ermuntert, im Zuge der Durchführung einer Analyse der betrieblichen Auswirkungen (BIA) auch eine umfassende Analyse vorzunehmen, in der sie - soweit angemessen - maximal tolerierbare Ausfallzeiten, Vorgaben für Wiederherstellungszeiten und Wiederherstellungspunkte und Zielvorgaben für die Erbringung der Dienste erfassen.
Zur Minderung der Risiken, die sich aus der Lieferkette einer betreffenden Einrichtung und ihren Beziehungen zu ihren Anbietern bzw. Lieferanten ergeben, sollten die betreffenden Einrichtungen ein Konzept für die Sicherheit der Lieferkette festlegen, das ihre Beziehungen zu ihren direkten Anbietern und Diensteanbietern regelt. Diese Einrichtungen sollten in die Verträge mit ihren direkten Anbietern oder Diensteanbietern angemessene Sicherheitsklauseln aufnehmen, in denen sie beispielsweise - soweit angemessen - Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 oder anderer ähnlicher rechtlicher Anforderungen festlegen.
Die betreffenden Einrichtungen sollten regelmäßig Sicherheitstests auf der Grundlage spezieller Konzepte und Verfahren durchführen, um zu überprüfen, ob die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit umgesetzt wurden und ordnungsgemäß funktionieren. Sicherheitstests können in bestimmten Netz- und Informationssystemen oder in der betreffenden Einrichtung in ihrer Gesamtheit durchgeführt werden und automatische oder manuelle Tests, Penetrationstests, eine Schwachstellensuche, statische und dynamische Prüfungen der Sicherheit von Anwendungen, Konfigurationstests oder Sicherheitsaudits umfassen. Die betreffenden Einrichtungen können Sicherheitstests in ihren Netz- und Informationssystemen bei deren Einrichtung, nach Aufrüstungen der Infrastruktur oder von Anwendungen oder nach Änderungen, die sie für erheblich halten, oder nach einer Wartung durchführen. Die Ergebnisse der Sicherheitstests sollten in die Konzepte und Verfahren der betreffenden Einrichtungen für die Bewertung der Wirksamkeit der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sowie in unabhängige Überprüfungen ihrer Konzepte für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen einfließen.
Zur Vermeidung erheblicher Störungen und Schäden, die durch die Ausnutzung nicht behobener Schwachstellen in Netz- und Informationssystemen verursacht werden, sollten die betreffenden Einrichtungen geeignete Sicherheitspatch-Managementverfahren festlegen und anwenden, die mit den Änderungs-, Schwachstellen- und Risikomanagementverfahren sowie anderen einschlägigen Verfahren der betreffenden Einrichtungen im Einklang stehen. Die betreffenden Einrichtungen sollten Maßnahmen ergreifen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Mittelausstattung stehen, um sicherzustellen, dass durch Sicherheitspatches keine zusätzlichen Schwachstellen oder Instabilitäten eingebracht werden. Im Falle einer geplanten Nichtverfügbarkeit des Dienstes, die durch die Anwendung von Sicherheitspatches verursacht wird, sollen die betreffenden Einrichtungen ihre Kunden im Voraus angemessen hierüber informieren.
Die betreffenden Einrichtungen sollten die Risiken managen, die sich aus dem Erwerb von IKT-Produkten oder -Diensten von Anbietern oder Diensteanbietern ergeben, und sich vergewissern, dass die zu erwerbenden IKT-Produkte oder -Dienste ein bestimmtes Schutzniveau in Bezug auf die Cybersicherheit erreichen, z. B. anhand europäischer Cybersicherheitszertifikate und EU-Konformitätserklärungen für IKT-Produkte oder -Dienste, die im Rahmen eines gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angenommenen europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung ausgestellt wurden. Wenn die betreffenden Einrichtungen Sicherheitsanforderungen für die zu erwerbenden IKT-Produkte festlegen, sollten sie die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen berücksichtigen, die in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über horizontale Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen festgelegt sind.
Zum Schutz vor Cyberbedrohungen und zur Unterstützung der Prävention und Eindämmung von Datenschutzverletzungen sollten die betreffenden Einrichtungen Netzsicherheitslösungen umsetzen. Typische Netzsicherheitslösungen wären der Einsatz von Firewalls zum Schutz der internen Netze der betreffenden Einrichtungen, die Beschränkung der Verbindungen und des Zugangs zu Diensten, soweit solche Verbindungen und Zugriffe unbedingt notwendig sind, aber auch die Verwendung virtueller privater Netze für den Fernzugriff und das Zulassen von Verbindungen von Diensteanbietern nur nach einem Genehmigungsantrag und für einen bestimmten Zeitraum, z. B. für die Dauer von Wartungsarbeiten.
Zum Schutz der Netze der betreffenden Einrichtungen und ihrer Informationssysteme vor Schadsoftware und nicht genehmigter Software sollten diese Einrichtungen Kontrollen durchführen, um die Verwendung nicht genehmigter Software zu verhindern oder zu erkennen, und sollten - soweit angemessen - Erkennungs- und Reaktionssoftware einsetzen. Ferner sollten die betreffenden Einrichtungen Vorkehrungen in Erwägung ziehen, um ihre Angriffsfläche zu minimieren, Schwachstellen, die durch Angreifer ausgenutzt werden können, zu verringern, die Ausführung von Anwendungen auf Endgeräten zu kontrollieren, und sie sollten E-Mail- und Web-Anwendungsfilter einsetzen, um ihre Exposition gegenüber böswilligen Inhalten zu verringern.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2022/2555 sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene angewandt und Schulungen im Bereich der Cybersicherheit durchgeführt werden. Zu den grundlegenden Verfahren der Cyberhygiene gehören beispielsweise Zero-Trust-Grundsätze, Software-Updates, Gerätekonfiguration, Netzwerksegmentierung, Identitäts- und Zugriffsmanagement oder Sensibilisierung der Nutzer, das Organisieren von Schulungen für die Mitarbeitenden und das Schärfen des Bewusstseins für Cyberbedrohungen, Phishing oder Social-Engineering-Techniken. Die Verfahren der Cyberhygiene sind Teil verschiedener technischer und methodischer Anforderungen der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit. In Bezug auf grundlegende Verfahren der Cyberhygiene für Nutzer sollten die betreffenden Einrichtungen beispielsweise die Vorgabe eines „leeren Schreibtischs“ und eines „leeren Bildschirms“, die Verwendung der Multi-Faktor-Authentifizierung und anderer Authentifizierungsmittel, einen sicheren Umgang mit E-Mails und ein sicheres Web-Browsen, den Schutz vor Phishing und Social Engineering und sichere Verfahren der Telearbeit in Betracht ziehen.
Um einen unbefugten Zugang zu den Anlagen und Werten der betreffenden Einrichtungen zu verhindern, sollten die betreffenden Einrichtungen ein themenspezifisches Konzept für den Zugang von Personen und von Netz- und Informationssystemen, wie z. B. zu Anwendungen, festlegen und umsetzen.
Um zu verhindern, dass Mitarbeitende beispielsweise ihre Zugangs- und Zugriffsrechte innerhalb der betreffenden Einrichtung missbrauchen können, um Schaden anzurichten, sollten die betreffenden Einrichtungen angemessene Maßnahmen für das Sicherheitsmanagement hinsichtlich ihrer Mitarbeitenden in Erwägung ziehen und ihr Personal für solche Risiken sensibilisieren. Die betreffenden Einrichtungen sollten für den Umgang mit Verstößen gegen ihre Konzepte für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ein Disziplinarverfahren einführen, bekannt machen und aufrechterhalten, das in andere Disziplinarverfahren der betreffenden Einrichtung eingebettet sein kann. Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Mitarbeitenden und - soweit anwendbar - der direkten Anbieter und Diensteanbieter der betreffenden Einrichtungen sollten dem Ziel der Sicherheit des Personals in den betreffenden Einrichtungen dienen und können Maßnahmen wie die Abfrage des Strafregistereintrags einer Person oder die Prüfung der bisherigen Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten umfassen, soweit dies für die Aufgaben der Person in der betreffenden Einrichtung angemessen ist und mit dem Konzept der betreffenden Einrichtung für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Einklang steht.
Die Multifaktor-Authentifizierung kann die Cybersicherheit der Einrichtungen verbessern und sollte von den Einrichtungen insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn Nutzer aus der Ferne auf ihre Netz- und Informationssysteme zugreifen oder wenn sie auf sensible Informationen oder privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten zugreifen. Die Multifaktor-Authentifizierung kann mit anderen Techniken kombiniert werden, um unter bestimmten Umständen zusätzliche Faktoren zu verlangen, die auf vorab festgelegten Regeln und Mustern beruhen, z. B. beim Zugriff von einem ungewöhnlichen Standort aus, mit einem ungewöhnlichen Gerät oder zu einer ungewöhnlichen Zeit.
Die betreffenden Einrichtungen sollten ihre wichtigen Anlagen und Werte mit einem soliden Anlagen- und Wertemanagement verwalten und schützen, das auch als Grundlage für die Risikoanalyse und das Betriebskontinuitätsmanagement dienen sollte. Die betreffenden Einrichtungen sollten sowohl materielle Anlagen als auch immaterielle Werte verwalten und ein entsprechendes Anlagen- und Werteinventar erstellen, ihre Anlagen und Werte mit einer festgelegten Klassifizierung versehen, sie entsprechend behandeln und verfolgen und während ihres gesamten Lebenszyklus Maßnahmen zu ihrem Schutz treffen.
Das Anlagen- und Wertemanagement sollte eine Klassifizierung der Anlagen und Werte nach Art, Sensibilität, Risikoniveau und Sicherheitsanforderungen sowie die Durchführung geeigneter Maßnahmen und Kontrollen zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität einschließen. Durch die Klassifizierung der Anlagen und Werte nach Risikoniveau sollten die betreffenden Einrichtungen in die Lage versetzt werden, geeignete Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden und Sicherheitskontrollen durchzuführen, um Systeme für Verschlüsselung, Zugangs- bzw. Zugriffskontrolle (einschließlich der Kontrolle des Perimeters und einer physischen und logischen Zugangskontrolle), Sicherungskopien, Protokollierung und Überwachung, Aufbewahrung und Entsorgung zu schützen. Bei der Durchführung einer Analyse der betrieblichen Auswirkungen (BIA) können die betreffenden Einrichtungen die jeweilige Klassifizierungsstufe auf der Grundlage der Folgen einer Störung der Anlagen für die Einrichtungen bestimmen. Alle Mitarbeitenden der Einrichtungen, die Anlagen und Werte verwalten, sollten mit den dafür geltenden Konzepten und Anweisungen vertraut sein.
Die Granularität des Anlagen- und Werteinventars sollte den Bedürfnissen der betreffenden Einrichtungen entsprechen. Ein umfassendes Anlagen- und Werteinventar könnte für jede Anlage bzw. jeden Wert mindestens eine eindeutige Kennung, den jeweiligen Eigentümer, eine Beschreibung, den Standort, die Art der Anlage bzw. des Wertes, die Art und Klassifizierung der damit verarbeiteten Informationen, das Datum der letzten Aktualisierung oder des letzten Patches, die bei der Risikobewertung vergebene Klassifizierung und das Ende der Lebensdauer enthalten. Bei der Identifizierung des Eigentümers einer Anlage bzw. eines Werts sollten die betreffenden Einrichtungen auch die Person angeben, die für den Schutz dieser Anlage bzw. dieses Werts verantwortlich ist.
Mit der Zuweisung und Organisation von Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnissen im Bereich der Cybersicherheit sollte eine kohärente Struktur für die Governance und Umsetzung der Cybersicherheit innerhalb der betreffenden Einrichtungen geschaffen und eine wirksame Kommunikation im Falle von Sicherheitsvorfällen sichergestellt werden. Bei der Festlegung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten für bestimmte Aufgaben sollten die betreffenden Einrichtungen bestimmte Rollen wie die des leitenden Beauftragten für die Informationssicherheit, des Beauftragten für die Informationssicherheit, des Beauftragten für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, des Prüfers oder vergleichbare Funktionen berücksichtigen. Die betreffenden Einrichtungen können bestimmte Rollen und Verantwortlichkeiten auch externen Dritten wie IKT-Diensteanbietern übertragen.
Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 sollten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der darauf abzielt, Netz- und Informationssysteme und ihr physisches Umfeld vor Ereignissen wie Diebstahl, Feuer, Überschwemmungen und Telekommunikations- oder Stromausfällen oder vor unbefugtem physischen Zugang zu Informationen und Datenverarbeitungsanlagen einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung und vor der Schädigung solcher Informationen und Betriebsstätten und entsprechenden Eingriffen zu schützen, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen können. In den technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit sollten daher auch die physische Sicherheit der Netz- und Informationssysteme und die Sicherheit ihres Umfelds berücksichtigt werden, indem Maßnahmen zum Schutz dieser Systeme vor Systemfehlern, menschlichen Fehlern, böswilligen Handlungen oder natürlichen Phänomenen darin einbezogen werden. Weitere physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds ergeben sich z. B. aus Erdbeben, Explosionen, Sabotage, Insider-Bedrohungen, Unruhen, giftigen Abfällen und Umweltemissionen. Die Verhinderung von Verlusten, Beschädigungen oder Beeinträchtigungen von Netz- und Informationssystemen oder von Betriebsunterbrechungen infolge des Ausfalls und der Störung unterstützender Versorgungsleistungen sollte ebenfalls zur angestrebten Betriebskontinuität in den betreffenden Einrichtungen beitragen. Darüber hinaus sollte sich durch den Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds auch die Sicherheit bei der Wartung von Netz- und Informationssystemen in den betreffenden Einrichtungen erhöhen.
Die betreffenden Einrichtungen sollten Maßnahmen zum Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds konzipieren und umsetzen, Mindest- und Höchstkontrollwerte für solche Bedrohungen festlegen und Umweltparameter überwachen. So sollten sie beispielsweise die Installation von Früherkennungssystemen für die Überschwemmung von Gebieten, in denen sich Netz- und Informationssysteme befinden, in Erwägung ziehen. In Bezug auf Brandgefahren sollten die betreffenden Einrichtungen insbesondere die Schaffung eines separaten Brandabschnitts für das Rechenzentrum, den Einsatz feuerbeständiger Materialien, die Anbringung von Sensoren zur Überwachung von Temperatur und Feuchtigkeit, den Anschluss des Gebäudes an eine Brandmeldeanlage mit automatischer Benachrichtigung der örtlichen Feuerwehr sowie Brandfrüherkennungs- und Feuerlöschanlagen in Erwägung ziehen. Überdies sollten die betreffenden Einrichtungen regelmäßig Brandschutzübungen und Brandschutzinspektionen durchführen. Um ihre Stromversorgung sicherzustellen, sollten die betreffenden Einrichtungen außerdem einen Überspannungsschutz und eine entsprechende Notstromversorgung nach den einschlägigen Normen in Erwägung ziehen. Da Überhitzung eine Gefahr für die Verfügbarkeit von Netz- und Informationssystemen darstellt, könnten die betreffenden Einrichtungen, insbesondere Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, auch den Einbau angemessener, kontinuierlicher und redundanter Klimaanlagen in Erwägung ziehen.
Ferner soll in dieser Verordnung präzisiert werden, in welchen Fällen ein Sicherheitsvorfall für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als erheblich angesehen werden sollte. Die Kriterien sollten so gestaltet sein, dass die betreffenden Einrichtungen beurteilen können, ob ein Sicherheitsvorfall erheblich ist, um ihn dann gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zu melden. Darüber hinaus sollten die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien unbeschadet des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als erschöpfend betrachtet werden. In dieser Verordnung werden die Fälle festgelegt, in denen ein Sicherheitsvorfall als erheblich angesehen werden sollte; dazu werden sowohl horizontale als auch einrichtungsspezifische Fälle festgelegt.
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2022/2555 sollten die betreffenden Einrichtungen dazu verpflichtet sein, erhebliche Sicherheitsvorfälle innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Fristen zu melden. Diese Meldefristen laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von solchen erheblichen Vorfällen erlangt. Die betreffende Einrichtung muss daher Sicherheitsvorfälle melden, die nach der von ihr vorgenommenen Anfangsbewertung schwerwiegende Betriebsstörungen des Dienstes oder finanzielle Verluste für diese Einrichtung verursachen oder andere natürliche oder juristische Personen beeinträchtigen könnten, indem sie erhebliche materielle oder immaterielle Schäden nach sich ziehen. Wenn also eine betreffende Einrichtung ein verdächtiges Ereignis feststellt oder ihr ein mutmaßlicher Sicherheitsvorfall von einem Dritten, z. B. von einer Person, einem Kunden, einer Einrichtung, einer Behörde, einer Medienorganisation oder aus anderer Quelle, zur Kenntnis gebracht wird, sollte sie das verdächtige Ereignis zeitnah bewerten, um festzustellen, ob es sich um einen Sicherheitsvorfall handelt, und, falls dies der Fall ist, seine Art und Schwere zu bestimmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die betreffende Einrichtung von dem erheblichen Sicherheitsvorfall Kenntnis hatte, sobald sie nach einer solchen Anfangsbewertung mit hinreichender Gewissheit feststellt, dass ein erheblicher Sicherheitsvorfall vorliegt.
Im Hinblick auf die Feststellung, ob ein Sicherheitsvorfall erheblich ist, sollten die betreffenden Einrichtungen - soweit zutreffend - die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer ermitteln, wobei sie Geschäfts- und Endkunden, mit denen die betreffenden Einrichtungen eine Vertragsbeziehung unterhalten, sowie natürliche und juristische Personen, die mit den Geschäftskunden in Verbindung stehen, berücksichtigen sollten. Ist eine betreffende Einrichtung nicht imstande, die Zahl der betroffenen Nutzer zu berechnen, sollte sie bei der Bestimmung der Gesamtzahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer ihre Schätzung der möglichen Höchstzahl betroffener Nutzer zugrunde legen. Die Bedeutung eines Sicherheitsvorfalls, an dem ein Vertrauensdienst beteiligt ist, sollte nicht nur anhand der Zahl der Nutzer, sondern auch der Zahl der vertrauenden Beteiligten bestimmt werden, da diese im Hinblick auf Betriebsstörungen und materielle oder immaterielle Schäden gleichermaßen von einem erheblichen Vorfall, an dem ein Vertrauensdienst beteiligt ist, beeinträchtigt werden können. Deshalb sollten Vertrauensdiensteanbieter bei ihrer Feststellung, ob ein Sicherheitsvorfall erheblich ist, - soweit anwendbar - auch die Zahl der vertrauenden Beteiligten berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten vertrauende Beteiligte als natürliche oder juristische Personen verstanden werden, die einen Vertrauensdienst in Anspruch nehmen.
Wartungsarbeiten, die zu einer eingeschränkten Verfügbarkeit oder zur Nichtverfügbarkeit der Dienste führen, sollten nicht als erhebliche Sicherheitsvorfälle angesehen werden, wenn die eingeschränkte Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit des Dienstes im Rahmen eines planmäßigen Wartungsvorgangs eintritt. Darüber hinaus sollte es nicht als erheblicher Sicherheitsvorfall angesehen werden, wenn ein Dienst aufgrund planmäßiger Unterbrechungen wie etwa im Voraus vertraglich vereinbarter Unterbrechungen oder Nichtverfügbarkeiten nicht verfügbar ist.
Die Dauer eines Sicherheitsvorfalls, der die Verfügbarkeit eines Dienstes beeinträchtigt, sollte ab dem Beginn der Störung der ordnungsgemäßen Erbringung des Dienstes bis zum Zeitpunkt der Wiederherstellung gemessen werden. Wenn eine betreffende Einrichtung nicht imstande ist, den Zeitpunkt des Beginns der Störung zu bestimmen, sollte die Dauer des Sicherheitsvorfalls ab dem Zeitpunkt gemessen werden, zu dem der Sicherheitsvorfall erkannt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Sicherheitsvorfall in Netz- oder Systemprotokollen oder anderen Datenquellen aufgezeichnet wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher ist.
Eine vollständige Nichtverfügbarkeit eines Dienstes sollte von dem Zeitpunkt an gemessen werden, zu dem der Dienst für die Nutzer vollständig nicht verfügbar ist, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die gewöhnlichen Tätigkeiten oder Abläufe wieder das vor dem Sicherheitsvorfall bestehende Dienstniveau erreicht haben. Wenn eine betreffende Einrichtung nicht imstande ist, den Zeitpunkt des Beginns der vollständigen Nichtverfügbarkeit eines Dienstes zu bestimmen, sollte die Nichtverfügbarkeit ab dem Zeitpunkt gemessen werden, zu dem sie von der Einrichtung festgestellt wurde.
Bei der Bestimmung der direkten finanziellen Verluste infolge eines Sicherheitsvorfalls sollten die betreffenden Einrichtungen alle finanziellen Verluste berücksichtigen, die ihnen infolge des Sicherheitsvorfalls entstanden sind, wie etwa Kosten für die Ersetzung oder Verlegung von Software, Hardware oder Infrastruktur, Personalkosten, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit der Ersetzung oder Verlegung von Personal, der Einstellung zusätzlichen Personals, der Vergütung von Überstunden und der Wiederherstellung verloren gegangener oder beeinträchtigter Kompetenzen, Gebühren wegen Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen, Kosten für Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen an Kunden, Verluste wegen entgangener Einnahmen, Kosten für interne und externe Kommunikation, Beratungskosten, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit Rechtsberatung, forensischen Dienstleistungen und Behebungsdienstleistungen, und sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Sicherheitsvorfall. Geldbußen wie auch Kosten, die für den laufenden Geschäftsbetrieb erforderlich sind, sollten jedoch nicht als finanzielle Verluste infolge eines Sicherheitsvorfalls betrachtet werden, darunter etwa Kosten für die allgemeine Wartung von Infrastruktur, Ausrüstung, Hardware und Software, Kosten für die laufende Fortbildung des Personals, um dessen Kompetenzen auf dem aktuellen Stand zu halten, interne oder externe Kosten für die Verstärkung des Geschäftsbetriebs nach dem Vorfall, einschließlich für Aufrüstungen, Verbesserungen und Initiativen zur Risikobewertung, sowie Versicherungsprämien. Die betreffenden Einrichtungen sollten die Höhe der finanziellen Verluste auf der Grundlage vorliegender Daten berechnen, und wenn die tatsächliche Höhe der finanziellen Verluste nicht bestimmt werden kann, sollten die Einrichtungen solche Beträge schätzen.
Die betreffenden Einrichtungen sollten auch verpflichtet sein, Sicherheitsvorfälle zu melden, die den Tod natürlicher Personen oder erhebliche Schädigungen der Gesundheit natürlicher Personen verursacht haben oder verursachen können, denn bei solchen Vorfällen handelt es sich um besonders schwere Fälle, die erhebliche materielle oder immaterielle Schäden verursachen. So könnte beispielsweise ein Sicherheitsvorfall, der eine betreffende Einrichtung beeinträchtigt, dazu führen, dass Gesundheits- oder Notdienste nicht zur Verfügung stehen oder dass die Vertraulichkeit oder Integrität von Daten verloren geht und sich dies auf die Gesundheit natürlicher Personen auswirkt. Bei der Feststellung, ob ein Sicherheitsvorfall erhebliche Schädigungen der Gesundheit einer natürlichen Person verursacht hat oder verursachen kann, sollten die betreffenden Einrichtungen berücksichtigen, ob der Vorfall schwere Verletzungen und Erkrankungen verursacht hat oder verursachen kann. In dieser Hinsicht sollten die betreffenden Einrichtungen nicht dazu verpflichtet sein, zusätzliche Informationen einzuholen, die ihnen nicht zugänglich sind.
Von einer eingeschränkten Verfügbarkeit sollte insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein von einer betreffenden Einrichtung erbrachter Dienst deutlich langsamer als die durchschnittliche Antwortzeit ist oder wenn nicht alle Funktionen eines Dienstes verfügbar sind. Zur Bewertung von Verzögerungen bei der Antwortzeit sollten - soweit möglich - objektive Kriterien auf der Grundlage der durchschnittlichen Antwortzeiten der von den betreffenden Einrichtungen erbrachten Dienste herangezogen werden. Eine Funktion eines Dienstes kann beispielsweise aus einer Chat-Funktion oder einer Bildsuchfunktion bestehen.
Ein erfolgreicher, mutmaßlich böswilliger und unbefugter Zugriff auf Netz- und Informationssysteme einer betreffenden Einrichtung sollte als erheblicher Sicherheitsvorfall betrachtet werden, wenn er zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen kann. Wenn sich beispielsweise ein Cyberangreifer in den Netz- und Informationssystemen einer betreffenden Einrichtung einnistet, um künftig eine Störung der Dienste zu verursachen, sollte der Sicherheitsvorfall als erheblich betrachtet werden.
Wiederholte Sicherheitsvorfälle, die offensichtlich dieselbe Ursache haben und einzeln betrachtet die Kriterien für einen erheblichen Sicherheitsvorfall nicht erfüllen, sollten zusammen dennoch als erheblicher Sicherheitsvorfall betrachtet werden, sofern sie zusammen das Kriterium für finanzielle Verluste erfüllen und zumindest zweimal innerhalb von sechs Monaten aufgetreten sind. Solche wiederholten Sicherheitsvorfälle können auf erhebliche Mängel und Schwächen in den Verfahren für das Cybersicherheitsrisikomanagement der betreffenden Einrichtung und deren Reifegrad im Bereich der Cybersicherheit hindeuten. Darüber hinaus können solche wiederholten Sicherheitsvorfälle erhebliche finanzielle Verluste bei der betreffenden Einrichtung verursachen.
Die Kommission hat sich mit der Kooperationsgruppe und der ENISA über den Entwurf des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2022/2555 ausgetauscht und mit ihnen zusammengearbeitet.
(42)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und gab am 1. September 2024 seine Stellungnahme ab.
(43)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingesetzten Ausschusses -
In dieser Verordnung werden in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter verwalteter Dienste, Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter (im Folgenden „betreffende Einrichtungen“) die technischen und methodischen Anforderungen der in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten Maßnahmen festgelegt und die Fälle präzisiert, in denen ein Sicherheitsvorfall gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als erheblich anzusehen ist.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
(1) Für die betreffenden Einrichtungen sind im Anhang dieser Verordnung die technischen und methodischen Anforderungen der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis j der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit festgelegt.
(2) Bei der Umsetzung und Anwendung der technischen und methodischen Anforderungen der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit gewährleisten die betreffenden Einrichtungen ein den bestehenden Risiken angemessenes Sicherheitsniveau der Netz- und Informationssysteme. Zu diesem Zweck tragen sie dem Ausmaß ihrer Risikoexposition, ihrer Größe und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Sicherheitsvorfällen und deren Schwere, einschließlich gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Auswirkungen, gebührend Rechnung, wenn sie die im Anhang dieser Verordnung festgelegten technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit erfüllen.
Ist im Anhang dieser Verordnung vorgesehen, dass eine technische oder methodische Anforderung einer Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit nur anzuwenden ist, soweit dies angemessen, anwendbar oder durchführbar ist, und hält es eine betreffende Einrichtung für nicht angemessen, nicht anwendbar oder nicht durchführbar, bestimmte technische und methodische Anforderungen anzuwenden, so muss die betreffende Einrichtung ihre diesbezügliche Begründung in verständlicher Weise dokumentieren.
161 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
(1) Ein Sicherheitsvorfall gilt in Bezug auf die betreffenden Einrichtungen als erheblich im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:
a)
der Vorfall hat der betreffenden Einrichtung einen direkten finanziellen Verlust in Höhe von mehr als 500 000 EUR oder 5 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr - je nachdem, welcher Wert niedriger ist - verursacht oder kann einen solchen Verlust verursachen;
b)
der Vorfall hat den Abfluss von Geschäftsgeheimnissen der betreffenden Einrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 verursacht oder kann einen solchen Abfluss verursachen;
c)
der Vorfall hat den Tod einer natürlichen Person verursacht oder kann einen solchen Tod verursachen;
d)
der Vorfall hat eine schwere Schädigung der Gesundheit einer natürlichen Person verursacht oder kann eine solche Schädigung verursachen;
e)
es hat einen erfolgreichen, mutmaßlich böswilligen und unbefugten Zugriff auf Netz- und Informationssysteme gegeben, der geeignet ist, schwerwiegende Betriebsstörungen zu verursachen;
f)
der Vorfall erfüllt die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien;
g)
der Vorfall erfüllt eines oder mehrere der in den Artikeln 5 bis 14 aufgeführten Kriterien.
(2) Planmäßige Betriebsunterbrechungen und geplante Folgen planmäßiger Wartungsarbeiten, die von oder im Auftrag der betreffenden Einrichtungen durchgeführt werden, gelten nicht als erhebliche Sicherheitsvorfälle.
(3) Bei der Berechnung der Zahl der von einem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer für die Zwecke der Artikel 7 und Artikel 9 bis 14 berücksichtigen die betreffenden Einrichtungen Folgendes:
a)
die Zahl der Kunden, die mit der betreffenden Einrichtung einen Vertrag geschlossen haben, der ihnen Zugang zu den Netz- und Informationssystemen der betreffenden Einrichtung oder über diese Netz- und Informationssysteme angebotenen oder zugänglichen Diensten verschafft;
b)
die Zahl der natürlichen oder juristischen Personen, die mit Geschäftskunden verbunden sind, die Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtung oder über diese Netz- und Informationssysteme angebotene oder zugängliche Diensten nutzen.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Sicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nach Artikel 3 nicht als erhebliche Sicherheitsvorfälle angesehen werden, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Sicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:
a)
sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;
b)
sie haben dieselbe offensichtliche Ursache;
c)
sie erfüllen zusammengenommen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Kriterien.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf DNS-Diensteanbieter
In Bezug auf DNS-Diensteanbieter gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)
ein rekursiver oder autoritativer Dienst zur Auflösung von Domänennamen ist mehr als 30 Minuten lang vollständig nicht verfügbar;
b)
mehr als eine Stunde lang beträgt die durchschnittliche Antwortzeit eines rekursiven oder autoritativen Dienstes zur Auflösung von Domänennamen auf DNS-Anfragen mehr als 10 Sekunden;
c)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der Daten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung des autoritativen Dienstes zur Auflösung von Domänennamen gespeichert, übermittelt oder verarbeitet werden, ist beeinträchtigt, außer falls die Daten von weniger als 1 000 Domänennamen, die von dem DNS-Diensteanbieter verwaltet werden und die höchstens 1 % der von dem DNS-Diensteanbieter verwalteten Domänennamen ausmachen, aufgrund einer Fehlkonfiguration nicht korrekt sind.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf TLD-Namenregister
In Bezug auf TLD-Namenregister gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)
ein autoritativer Dienst zur Auflösung von Domänennamen ist vollständig nicht verfügbar;
b)
mehr als eine Stunde lang beträgt die durchschnittliche Antwortzeit eines autoritativen Dienstes zur Auflösung von Domänennamen auf DNS-Anfragen mehr als 10 Sekunden;
c)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb der TLD gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist beeinträchtigt.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Cloud-Computing-Diensten
In Bezug auf Anbieter von Cloud-Computing-Diensten gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)
ein erbrachter Cloud-Computing-Dienst ist mehr als 30 Minuten lang vollständig nicht verfügbar;
b)
die Verfügbarkeit eines Cloud-Computing-Dienstes eines Anbieters ist für mehr als 5 % der Nutzer des Cloud-Computing-Dienstes in der Union oder für mehr als 1 Mio. Nutzer des Cloud-Computing-Dienstes in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - für eine Dauer von mehr als einer Stunde eingeschränkt;
c)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit der Erbringung eines Cloud-Computing-Dienstes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist infolge einer mutmaßlich böswilligen Handlung beeinträchtigt;
d)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit der Erbringung eines Cloud-Computing-Dienstes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist beeinträchtigt, und dies wirkt sich auf mehr als 5 % der Nutzer des Cloud-Computing-Dienstes in der Union oder auf mehr als 1 Mio. Nutzer des Cloud-Computing-Dienstes in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - aus.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Rechenzentrumsdiensten
In Bezug auf Anbieter von Rechenzentrumsdiensten gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)
ein Rechenzentrumsdienst eines vom Anbieter betriebenen Rechenzentrums ist vollständig nicht verfügbar;
b)
die Verfügbarkeit eines Rechenzentrumsdienstes eines vom Anbieter betriebenen Rechenzentrums ist für eine Dauer von mehr als einer Stunde eingeschränkt;
c)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit der Erbringung eines Rechenzentrumsdienstes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist infolge einer mutmaßlich böswilligen Handlung beeinträchtigt;
d)
der physische Zugang zu einem von dem Anbieter betriebenen Rechenzentrum ist beeinträchtigt.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Betreiber von Inhaltszustellnetzen
In Bezug auf Betreiber von Inhaltszustellnetzen gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)
ein Inhaltszustellnetz ist mehr als 30 Minuten lang vollständig nicht verfügbar;
b)
die Verfügbarkeit eines Inhaltszustellnetzes ist für mehr als 5 % der Nutzer des Inhaltszustellnetzes in der Union oder für mehr als 1 Mio. Nutzer des Inhaltszustellnetzes in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - für eine Dauer von mehr als einer Stunde eingeschränkt;
c)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Inhaltszustellnetzes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist infolge einer mutmaßlich böswilligen Handlung beeinträchtigt;
d)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Inhaltszustellnetzes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist beeinträchtigt, und dies wirkt sich auf mehr als 5 % der Nutzer des Inhaltszustellnetzes in der Union oder auf mehr als 1 Mio. Nutzer des Inhaltszustellnetzes in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - aus.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug Anbieter verwalteter Dienste und Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste
In Bezug auf Anbieter verwalteter Dienste und Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)
ein verwalteter Dienst oder ein verwalteter Sicherheitsdienst ist mehr als 30 Minuten lang vollständig nicht verfügbar;
b)
die Verfügbarkeit eines verwalteten Dienstes oder verwalteten Sicherheitsdienstes ist für mehr als 5 % der Nutzer des Dienstes in der Union oder für mehr als 1 Mio. Nutzer des Dienstes in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - für eine Dauer von mehr als einer Stunde eingeschränkt;
c)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit der Erbringung eines verwalteten Dienstes oder verwalteten Sicherheitsdienstes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist infolge einer mutmaßlich böswilligen Handlung beeinträchtigt;
d)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit der Erbringung eines verwalteten Dienstes oder verwalteten Sicherheitsdienstes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist beeinträchtigt, und dies wirkt sich auf mehr als 5 % der Nutzer des Dienstes in der Union oder auf mehr als 1 Mio. Nutzer des Dienstes in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - aus.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Online-Marktplätzen
In Bezug auf Anbieter von Online-Marktplätzen gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)
ein Online-Marktplatz ist für mehr als 5 % der Nutzer des Online-Marktplatzes in der Union oder für mehr als 1 Mio. Nutzer des Online-Marktplatzes in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - vollständig nicht verfügbar;
b)
mehr als 5 % der Nutzer eines Online-Marktplatzes in der Union oder mehr als 1 Mio. Nutzer eines Online-Marktplatzes in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - sind von einer eingeschränkten Verfügbarkeit des Online-Marktplatzes betroffen;
c)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Online-Marktplatzes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist infolge einer mutmaßlich böswilligen Handlung beeinträchtigt;
d)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Online-Marktplatzes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist beeinträchtigt, und dies wirkt sich auf mehr als 5 % der Nutzer des Online-Marktplatzes in der Union oder auf mehr als 1 Mio. Nutzer des Online-Marktplatzes in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - aus.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Online-Suchmaschinen
In Bezug auf Anbieter von Online-Suchmaschinen gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)
eine Online-Suchmaschine ist für mehr als 5 % der Nutzer der Online-Suchmaschine in der Union oder für mehr als 1 Mio. Nutzer der Online-Suchmaschine in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - vollständig nicht verfügbar;
b)
mehr als 5 % der Nutzer einer Online-Suchmaschine in der Union oder mehr als 1 Mio. Nutzer einer Online-Suchmaschine in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - sind von einer eingeschränkten Verfügbarkeit der Online-Suchmaschine betroffen;
c)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Online-Suchmaschine gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist infolge einer mutmaßlich böswilligen Handlung beeinträchtigt;
d)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Online-Suchmaschine gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist beeinträchtigt, und dies wirkt sich auf mehr als 5 % der Nutzer der Online-Suchmaschine in der Union oder auf mehr als 1 Mio. Nutzer der Online-Suchmaschine in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - aus.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke
In Bezug auf Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)
eine Plattform für Dienste sozialer Netzwerke ist für mehr als 5 % der Nutzer der Plattform für Dienste sozialer Netzwerke in der Union oder für mehr als 1 Mio. Nutzer der Plattform für Dienste sozialer Netzwerke in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - vollständig nicht verfügbar;
b)
mehr als 5 % der Nutzer einer Plattform für Dienste sozialer Netzwerke in der Union oder mehr als 1 Mio. Nutzer einer Plattform für Dienste sozialer Netzwerke in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - sind von einer eingeschränkten Verfügbarkeit der Plattform für Dienste sozialer Netzwerke betroffen;
c)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Plattform für Dienste sozialer Netzwerke gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist infolge einer mutmaßlich böswilligen Handlung beeinträchtigt;
d)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Plattform für Dienste sozialer Netzwerke gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist beeinträchtigt, und dies wirkt sich auf mehr als 5 % der Nutzer der Plattform für Dienste sozialer Netzwerke in der Union oder auf mehr als 1 Mio. Nutzer der Plattform für Dienste sozialer Netzwerke in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - aus.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Vertrauensdiensteanbieter
In Bezug auf Vertrauensdiensteanbieter gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
a)
ein Vertrauensdienst ist mehr als 20 Minuten lang vollständig nicht verfügbar;
b)
ein Vertrauensdienst ist für Nutzer oder vertrauende Beteiligte im Laufe einer Kalenderwoche mehr als eine Stunde lang nicht verfügbar;
c)
mehr als 1 % der Nutzer oder vertrauenden Beteiligten in der Union oder mehr als 200 000 Nutzer oder vertrauende Beteiligte in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - sind von einer eingeschränkten Verfügbarkeit eines Vertrauensdienstes betroffen;
d)
der physische Zugang zu einem Bereich, in dem sich Netz- und Informationssysteme befinden und zu dem nur vertrauenswürdiges Personal des Vertrauensdiensteanbieters Zugang hat, oder der Schutz dieses physischen Zugangs ist beeinträchtigt;
e)
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit der Erbringung eines Vertrauensdienstes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist beeinträchtigt, und dies wirkt sich auf mehr als 0,1 % der Nutzer oder vertrauenden Beteiligten oder auf mehr als 100 Nutzer oder vertrauende Beteiligte des Vertrauensdienstes in der Union - je nachdem, welche Zahl niedriger ist - aus.
Thematisch zugeordnete Erwägungsgründe
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Technische und methodische Anforderungen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung
1. Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555)
1.1. Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
1.1.1.
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 muss das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
a)
den Ansatz der betreffenden Einrichtungen für das Management der Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme darlegen;
b)
für die Geschäftsstrategie und die Ziele der betreffenden Einrichtungen geeignet sein und diese ergänzen;
c)
die Ziele der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen darlegen;
d)
eine Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen enthalten;
e)
eine Verpflichtung enthalten, die für seine Umsetzung erforderlichen angemessenen Ressourcen bereitzustellen, einschließlich des erforderlichen Personals, der erforderlichen Finanzmittel sowie der Verfahren, Instrumente und Technologien;
f)
den einschlägigen Mitarbeitenden und interessierten externen Beteiligten mitgeteilt und von ihnen anerkannt werden;
g)
die Festlegung der Rollen und Verantwortlichkeiten gemäß Nummer 1.2 enthalten;
h)
die aufzubewahrenden Unterlagen und die Dauer ihrer Aufbewahrung aufführen;
i)
die themenspezifischen Konzepte aufführen;
j)
Indikatoren und Maßnahmen zur Überwachung seiner Umsetzung und des aktuellen Reifegrads der Netz- und Informationssicherheit in den betreffenden Einrichtungen festlegen;
k)
das Datum der förmlichen Genehmigung durch die Leitungsorgane der betreffenden Einrichtungen (im Folgenden „Leitungsorgane“) enthalten.
1.1.2.
Das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen wird von den Leitungsorganen mindestens jährlich sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert. Das Ergebnis der Überprüfung wird dokumentiert.
1.2. Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse
1.2.1.
Im Rahmen ihres Konzepts für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen gemäß Nummer 1.1 legen die betreffenden Einrichtungen Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen fest und ordnen sie den Rollen zu, weisen sie entsprechend dem Bedarf der jeweiligen Einrichtungen zu und teilen dies den Leitungsorganen mit.
1.2.2.
Die betreffenden Einrichtungen verlangen von allen Mitarbeitenden und Dritten, die Netz- und Informationssystemsicherheit entsprechend dem festgelegten Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, den themenspezifischen Konzepten und den Verfahren der betreffenden Einrichtungen anzuwenden.
1.2.3.
Mindestens eine Person muss gegenüber den Leitungsorganen direkt für Fragen der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen verantwortlich sein.
1.2.4.
Je nach Größe der betreffenden Einrichtungen wird die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen durch spezielle Rollen oder Aufgaben abgedeckt, die zusätzlich zu den bestehenden Rollen übernommen werden.
1.2.5.
Widerstrebende Pflichten und sich widersprechende Verantwortlichkeiten werden - soweit anwendbar - getrennt.
1.2.6.
Die Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse werden von den Leitungsorganen in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert.
2. Konzept für das Risikomanagement (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555)
2.1. Risikomanagementrahmen
2.1.1.
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 führen die betreffenden Einrichtungen einen geeigneten Risikomanagementrahmen ein, um die Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu ermitteln und anzugehen, und erhalten diesen Rahmen aufrecht. Die betreffenden Einrichtungen führen Risikobewertungen durch und dokumentieren diese; auf der Grundlage der Ergebnisse erstellen sie einen Risikobehandlungsplan, setzen diesen um und überwachen ihn. Die Ergebnisse der Risikobewertung und die Restrisiken werden von den Leitungsorganen oder - soweit anwendbar - von Personen akzeptiert, die für das Risikomanagement rechenschaftspflichtig und befugt sind, sofern die betreffenden Einrichtungen für eine angemessene Berichterstattung an die Leitungsorgane sorgen.
2.1.2.
Für die Zwecke von Nummer 2.1.1 legen die betreffenden Einrichtungen Verfahren für die Ermittlung, Analyse, Bewertung und Behandlung von Risiken fest („Risikomanagementverfahren im Bereich der Cybersicherheit“). Das Risikomanagementverfahren im Bereich der Cybersicherheit ist - soweit anwendbar - fester Bestandteil des gesamten Risikomanagementverfahrens der betreffenden Einrichtungen. Als Teil des Risikomanagementverfahrens im Bereich der Cybersicherheit müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
eine Risikomanagementmethodik befolgen;
b)
eine Risikotoleranzschwelle im Einklang mit der Risikobereitschaft der betreffenden Einrichtungen festlegen;
c)
einschlägige Risikokriterien einführen und pflegen;
d)
im Einklang mit einem gefahrenübergreifenden Ansatz die bestehenden Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ermitteln und dokumentieren, insbesondere in Bezug auf Dritte sowie auf Risiken, die zu Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit der Netz- und Informationssysteme führen könnten, wobei auch punktuelle Ausfälle zu ermitteln sind;
e)
die bestehenden Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen analysieren, einschließlich des Niveaus der Bedrohung, der Wahrscheinlichkeit, der Auswirkung und des Risikos unter Berücksichtigung der Erkenntnisse über Cyberbedrohungen und Schwachstellen;
f)
die ermittelten Risiken auf der Grundlage der Risikokriterien bewerten;
g)
geeignete Optionen und Maßnahmen für die Behandlung von Risiken bestimmen;
h)
die Umsetzung der Maßnahmen für die Behandlung von Risiken fortlaufend überwachen;
i)
ermitteln, wer für die Umsetzung der Maßnahmen für die Behandlung von Risiken verantwortlich ist und wann diese erfolgen sollte;
j)
die gewählten Maßnahmen für die Behandlung von Risiken in einem Risikobehandlungsplan dokumentieren und die Gründe für das Eingehen der Restrisiken umfassend erläutern.
2.1.3.
Bei der Ermittlung und Priorisierung geeigneter Risikomanagementoptionen und -maßnahmen berücksichtigen die betreffenden Einrichtungen die Ergebnisse der Risikobewertung, die Ergebnisse des Verfahrens zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, die Umsetzungskosten im Verhältnis zum erwarteten Nutzen, die in Nummer 12.1 genannte Klassifizierung von Anlagen und Werten und die in Nummer 4.1.3 genannte Analyse der betrieblichen Auswirkungen.
2.1.4.
Die betreffenden Einrichtungen bewerten die Ergebnisse der Risikobewertung und den Risikobehandlungsplan in geplanten Zeitabständen und mindestens jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken oder bei erheblichen Sicherheitsvorfällen und aktualisieren sie - soweit angemessen.
2.2. Überwachung der Einhaltung
2.2.1.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen regelmäßig die Einhaltung ihrer Konzepte für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, themenspezifischen Konzepten, Vorschriften und Normen. Die Leitungsorgane werden durch regelmäßige Berichterstattung auf der Grundlage der Überprüfungen der Einhaltung über den Stand der Netz- und Informationssicherheit unterrichtet.
2.2.2.
Die betreffenden Einrichtungen führen ein wirksames System für die Berichterstattung über die Einhaltung der Bestimmungen ein, das ihren Strukturen, Betriebsumfeldern und Bedrohungslandschaften angemessen ist. Das System für die Berichterstattung über die Einhaltung muss den Leitungsorganen einen fundierten Überblick über den aktuellen Stand des Risikomanagements der betreffenden Einrichtungen geben können.
2.2.3.
Die betreffenden Einrichtungen führen in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung durch.
2.3. Unabhängige Überprüfung der Netz- und Informationssicherheit
2.3.1.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen unabhängig ihren Ansatz für das Management der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen und dessen Umsetzung, einschließlich Personen, Verfahren und Technologien.
2.3.2.
Die betreffenden Einrichtungen entwickeln Verfahren zur Durchführung unabhängiger Überprüfungen durch Personen mit angemessener Prüfungskompetenz und pflegen diese Verfahren. Wird die unabhängige Überprüfung von Mitgliedern des Personals der betreffenden Einrichtung durchgeführt, so dürfen die Personen, die die Überprüfungen durchführen, nicht dem Personal des zu überprüfenden Bereichs unterstellt sein. Lässt die Größe der betreffenden Einrichtungen eine solche Trennung der Befugnisse nicht zu, so ergreifen die betreffenden Einrichtungen alternative Maßnahmen, um die Unparteilichkeit der Überprüfungen zu gewährleisten.
2.3.3.
Die Ergebnisse der unabhängigen Überprüfungen, einschließlich der Ergebnisse der Überwachung der Einhaltung gemäß Nummer 2.2 und der Überwachung und Messung gemäß Nummer 7, werden den Leitungsorganen gemeldet. Gemäß den Risikoakzeptanzkriterien der betreffenden Einrichtungen sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder Restrisiken zu akzeptieren.
2.3.4.
Die unabhängigen Überprüfungen finden in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken statt.
3. Bewältigung von Sicherheitsvorfällen (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2022/2555)
3.1. Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
3.1.1.
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2022/2555 arbeiten die betreffenden Einrichtungen ein Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen aus, in dem Rollen, Verantwortlichkeiten und Verfahren für die zeitnahe Erkennung, Analyse, Eindämmung oder Reaktion, die Wiederherstellung sowie Dokumentation und Meldung in Bezug auf Sicherheitsvorfälle festgelegt werden, und setzen dieses um.
3.1.2.
Das in Nummer 3.1.1 genannte Konzept muss mit dem Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs gemäß Nummer 4.1 im Einklang stehen. Das Konzept umfasst
a)
ein Kategorisierungssystem für Sicherheitsvorfälle, das mit der Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen gemäß Nummer 3.4.1 im Einklang steht;
b)
wirksame Kommunikationspläne, auch für die Eskalation und Meldung;
c)
eine Zuweisung der Rollen bei der Erkennung von Sicherheitsvorfällen und der angemessenen Reaktion darauf an kompetente Mitarbeitende;
d)
Dokumente, die im Laufe der Erkennung von Sicherheitsvorfällen und der Reaktion darauf zu verwenden sind, wie Anleitungen für die Reaktion bei Sicherheitsvorfällen, Eskalationsschemata, Kontaktlisten und Vorlagen.
3.1.3.
Die in dem Konzept festgelegten Rollen, Verantwortlichkeiten und Verfahren werden in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken getestet, überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert.
3.2. Überwachung und Protokollierung
3.2.1.
Die betreffenden Einrichtungen legen Verfahren fest und verwenden Instrumente, um Aktivitäten in ihrem Netz- und Informationssystem zu überwachen und zu protokollieren, damit sie Ereignisse, die als Sicherheitsvorfälle betrachtet werden könnten, erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen entsprechend darauf reagieren können.
3.2.2.
Soweit durchführbar, erfolgt die Überwachung automatisch und wird vorbehaltlich der betrieblichen Kapazitäten entweder kontinuierlich oder in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt. Die betreffenden Einrichtungen führen ihre Überwachungstätigkeiten so durch, dass es zu möglichst wenigen falsch positiven und falsch negativen Ergebnissen kommt.
3.2.3.
Auf der Grundlage der in Nummer 3.2.1 genannten Verfahren führen, dokumentieren und überprüfen die betreffenden Einrichtungen Protokolle. Die betreffenden Einrichtungen erstellen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung eine Liste der Anlagen und Werte, die Gegenstand der Protokollierung sind. Soweit angemessen, müssen die Protokolle Folgendes enthalten:
a)
relevanten ausgehenden und eingehenden Netzverkehr;
b)
Einrichtung, Änderung oder Löschung von Nutzern der Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtungen und Erweiterung der Berechtigungen;
c)
Zugriffe auf Systeme und Anwendungen;
d)
authentifizierungsbezogene Ereignisse;
e)
alle privilegierten Zugriffe auf Systeme und Anwendungen sowie Aktivitäten der Verwaltungskonten;
f)
Zugriffe auf kritische Konfigurations- und Backup-Sicherungsdateien oder Änderungen dieser Dateien;
g)
Ereignisprotokolle und Protokolle von Sicherheitstools wie Antivirenprogrammen, Angriffserkennungssystemen oder Firewalls;
h)
Nutzung der Systemressourcen sowie deren Leistung;
i)
physischen Zugang zu Betriebsstätten;
j)
Zugang zu ihren Netzwerkausrüstungen und -geräten und deren Nutzung;
k)
Aktivierung, Beendigung und Pausieren der verschiedenen Protokolle;
l)
Ereignisse im Umfeld.
3.2.4.
Die Protokolle werden regelmäßig auf ungewöhnliche oder unerwünschte Trends überprüft. Soweit angemessen, legen die betreffenden Einrichtungen geeignete Werte für Alarmschwellen fest. Bei Überschreitung der festgelegten Alarmschwellenwerte wird - soweit angemessen - automatisch ein Alarm ausgelöst. Der betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass im Falle eines Alarms zeitnah eine qualifizierte und angemessene Reaktion eingeleitet wird.
3.2.5.
Die betreffenden Einrichtungen führen und sichern die Protokolle für einen vorab festgelegten Zeitraum und schützen sie vor unbefugten Zugriffen oder Änderungen.
3.2.6.
Soweit durchführbar, stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, alle Systeme zeitlich synchronisiert sind, um Protokolle zwischen den Systemen für die Ereignisbewertung miteinander in Beziehung setzen zu können. Die betreffenden Einrichtungen erstellen und führen eine Liste aller Anlagen und Werten, die protokolliert werden, und stellen sicher, dass für die Überwachung und Protokollierung Redundanzsysteme zur Verfügung stehen. Die Verfügbarkeit der Überwachungs- und Protokollierungssysteme wird unabhängig von den von ihnen überwachten Systemen überwacht.
3.2.7.
Die Verfahren sowie die Liste der protokollierten Anlagen und Werte werden in regelmäßigen Abständen und nach erheblichen Sicherheitsvorfällen überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert.
3.3. Meldung von Ereignissen
3.3.1.
Die betreffenden Einrichtungen richten einen einfachen Mechanismus ein, über den ihre Mitarbeitenden, Anbieter und Kunden verdächtige Ereignisse melden können.
3.3.2.
Die betreffenden Einrichtungen unterrichten - soweit angemessen - ihre Anbieter und Kunden über den Mechanismus für die Meldung von Ereignissen und schulen ihre Mitarbeitenden regelmäßig in Bezug auf dessen Nutzung.
3.4. Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen
3.4.1.
Die betreffenden Einrichtungen bewerten verdächtige Ereignisse, um festzustellen, ob es sich um Sicherheitsvorfälle handelt, und - falls dies der Fall ist - um deren Art und Schwere zu bestimmen.
3.4.2.
Für die Zwecke von Nummer 3.4.1 gehen die betreffenden Einrichtungen wie folgt vor:
a)
Sie führen die Bewertung auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien und einer Triage durch, um die Priorisierung der Eindämmung und Beseitigung von Sicherheitsvorfällen zu bestimmen,
b)
sie bewerten vierteljährlich, ob wiederholte Sicherheitsvorfälle gemäß Artikel 4 dieser Verordnung vorliegen,
c)
sie überprüfen die betreffenden Protokolle für die Zwecke der Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen,
d)
sie führen ein Verfahren für die Korrelation und Analyse von Protokollen ein, und
e)
sie bewerten und klassifizieren Ereignisse neu, falls neue Informationen verfügbar werden, oder nach der Auswertung zuvor verfügbarer Informationen.
3.5. Reaktion auf Sicherheitsvorfälle
3.5.1.
Die betreffenden Einrichtungen reagieren auf Sicherheitsvorfälle zeitnah gemäß dokumentierten Verfahren.
3.5.2.
Die Verfahren für Reaktionsmaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen umfassen folgende Phasen:
a)
Eindämmung des Sicherheitsvorfalls, um zu verhindern, dass sich dessen Folgen ausbreiten;
b)
Beseitigung, um zu verhindern, dass der Sicherheitsvorfall andauert oder erneut auftritt;
c)
erforderlichenfalls Wiederherstellung nach dem Sicherheitsvorfall.
3.5.3.
Die betreffenden Einrichtungen erstellen Pläne und Verfahren für die Kommunikation
a)
mit den Computer-Notfallteams (CSIRTs) oder - soweit anwendbar - mit den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Meldung von Sicherheitsvorfällen;
b)
zwischen den Mitgliedern des Personals der betreffenden Einrichtung und mit einschlägigen Interessenträgern außerhalb der betreffenden Einrichtung.
3.5.4.
Die betreffenden Einrichtungen protokollieren die Tätigkeiten zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle gemäß den in Nummer 3.2.1 genannten Verfahren und sammeln Nachweise.
3.5.5.
Die betreffenden Einrichtungen testen ihre Verfahren zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle in geplanten Zeitabständen.
3.6. Überprüfungen nach Sicherheitsvorfällen
3.6.1.
Nach Sicherheitsvorfällen führen die betreffenden Einrichtungen im Anschluss an die Wiederherstellung - soweit angemessen - nachträgliche Überprüfungen durch. Bei der Überprüfung nach einem Sicherheitsvorfall wird, soweit möglich, die Ursache des Vorfalls ermittelt und es werden die daraus gezogenen Lehren dokumentiert, um das Auftreten und die Folgen künftiger Vorfälle zu verringern.
3.6.2.
Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Überprüfungen nach Sicherheitsvorfällen zur Verbesserung ihres Konzepts für die Netz- und Informationssicherheit, zu Risikobehandlungsmaßnahmen und Verfahren zur Bewältigung und Erkennung von Sicherheitsvorfällen sowie zur Reaktion darauf beitragen.
3.6.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen in geplanten Zeitabständen, ob Sicherheitsvorfälle entsprechende Überprüfungen nach sich zogen.
4. Betriebskontinuitäts- und Krisenmanagement (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555)
4.1. Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs
4.1.1.
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen einen Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs fest, der bei Sicherheitsvorfällen Anwendung findet.
4.1.2.
Die Abläufe der betreffenden Einrichtungen werden gemäß dem Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs wiederhergestellt. Der Plan beruht auf den Ergebnissen der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung ein und umfasst - soweit angemessen - Folgendes:
a)
Zweck, Umfang und Zielgruppe;
b)
Rollen und Verantwortlichkeiten;
c)
wichtige Kontaktangaben und (interne und externe) Kommunikationskanäle;
d)
Bedingungen für die Aktivierung und die Deaktivierung des Plans;
e)
Reihenfolge der Wiederherstellung der Betriebsabläufe;
f)
Wiederherstellungspläne für bestimmte Betriebsabläufe, einschließlich der Wiederherstellungsziele;
g)
erforderliche Ressourcen, einschließlich Sicherungen und Redundanzen;
h)
Wiederherstellung und Wiederaufnahme der Tätigkeiten nach vorübergehenden Maßnahmen.
4.1.3.
Die betreffenden Einrichtungen führen eine Analyse der betrieblichen Auswirkungen durch, um die möglichen Auswirkungen schwerwiegender Störungen auf ihre Betriebsabläufe zu bewerten, und legen auf der Grundlage der Ergebnisse Kontinuitätsanforderungen für die Netz- und Informationssysteme fest.
4.1.4.
Der Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs wird in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken getestet, überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert. Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die aus diesen Tests gezogenen Lehren in die Pläne einfließen.
4.2. Backup-Sicherungs- und Redundanzmanagement
4.2.1.
Die betreffenden Einrichtungen machen Sicherungskopien der Daten und stellen ausreichend verfügbare Ressourcen, einschließlich Betriebsstätten, Netz- und Informationssysteme sowie Personal, bereit, um ein angemessenes Maß an Redundanz zu gewährleisten.
4.2.2.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung und des Betriebskontinuitätsplans legen die betreffenden Einrichtungen Sicherungspläne fest, die Folgendes umfassen:
a)
Wiederherstellungszeiten;
b)
Gewährleistung, dass Sicherungskopien vollständig und genau sind, einschließlich Konfigurationsdaten und Daten, die in der Umgebung von Cloud-Computing-Diensten gespeichert sind;
c)
Speicherung von Sicherungskopien (online oder offline) an einem oder mehreren sicheren Orten, die sich nicht im selben Netz wie das System sowie in ausreichend großer Entfernung befinden, um Schäden durch einen Notfall am Hauptstandort zu vermeiden;
d)
geeignete physische und logische Zugangskontrollen zu Sicherungskopien entsprechend der Klassifizierungsstufe der Anlagen und Werte;
e)
Wiederherstellung von Daten aus Sicherungskopien;
f)
Aufbewahrungsfristen entsprechend geschäftlichen und regulatorischen Anforderungen.
4.2.3.
Die betreffenden Einrichtungen führen regelmäßige Integritätsprüfungen der Sicherungskopien durch.
4.2.4.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung und des Betriebskontinuitätsplans sorgen die betreffenden Einrichtungen für eine ausreichende Verfügbarkeit von Ressourcen durch eine zumindest teilweise Redundanz der folgenden Elemente:
a)
Netz- und Informationssysteme;
b)
Anlagen und Werte, einschließlich Betriebsstätten, Ausrüstung und Verbrauchsmaterial;
c)
Personal mit der erforderlichen Verantwortlichkeit, Weisungsbefugnis und Kompetenz;
d)
geeignete Kommunikationskanäle.
4.2.5.
Die betreffenden Einrichtungen stellen - soweit angemessen - sicher, dass sich die Überwachung und Anpassung der Ressourcen, einschließlich Betriebsstätten, Systeme und Personal, ordnungsgemäß auf die Anforderungen an die Sicherung und Redundanz stützen.
4.2.6.
Die betreffenden Einrichtungen führen regelmäßige Tests der Wiederherstellung von Sicherungskopien und Redundanzen durch, um sicherzustellen, dass sie bei der Wiederherstellung zuverlässig sind und alle Kopien, Verfahren und Kenntnisse abdecken, die nötig sind, um eine wirksame Wiederherstellung durchzuführen. Die betreffenden Einrichtungen dokumentieren die Testergebnisse und ergreifen erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen.
4.3. Krisenmanagement
4.3.1.
Die betreffenden Einrichtungen legen ein Verfahren für das Krisenmanagement fest.
4.3.2.
Sie sorgen dafür, dass das Krisenmanagementverfahren mindestens die folgenden Elemente abdeckt:
a)
Rollen und Verantwortlichkeiten des Personals und - soweit angemessen - der Anbieter und Diensteanbieter, wobei die Zuweisung der Rollen in Krisensituationen, einschließlich spezifischer zu befolgender Schritte, festgelegt wird;
b)
geeignete Kommunikationsmittel zwischen den betreffenden Einrichtungen und den jeweils zuständigen Behörden;
c)
Anwendung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen in Krisensituationen.
Für die Zwecke von Buchstabe b umfasst der Informationsfluss zwischen den betreffenden Einrichtungen und den jeweils zuständigen Behörden sowohl obligatorische Mitteilungen wie Meldungen von Sicherheitsvorfällen und entsprechende Fristen als auch fakultative Mitteilungen.
4.3.3.
Die betreffenden Einrichtungen führen ein Verfahren für die Verwaltung und Nutzung der von den CSIRTs oder - soweit anwendbar - den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen über Sicherheitsvorfälle, Schwachstellen, Bedrohungen oder mögliche Risikominderungsmaßnahmen ein.
4.3.4.
Die betreffenden Einrichtungen testen den Krisenmanagementplan in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren ihn - soweit angemessen.
5. Sicherheit der Lieferkette (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2022/2555)
5.1. Konzept für die Sicherheit der Lieferkette
5.1.1.
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen ein Konzept für die Sicherheit der Lieferkette fest, das die Beziehungen zu ihren direkten Anbietern und Diensteanbietern regelt, setzen es um und wenden es an, um die ermittelten Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu mindern. Im Rahmen des Konzepts für die Sicherheit der Lieferkette legen die betreffenden Einrichtungen ihre Rolle in der Lieferkette fest und teilen sie ihren direkten Anbietern und Diensteanbietern mit.
5.1.2.
Im Rahmen des in Nummer 5.1.1 genannten Konzepts für die Sicherheit der Lieferkette legen die betreffenden Einrichtungen Kriterien für die Auswahl von Anbietern und Diensteanbietern und die Auftragsvergabe an sie fest. Diese Kriterien umfassen Folgendes:
a)
die Cybersicherheitsverfahren der Anbieter und Diensteanbieter, einschließlich der Sicherheit ihrer Entwicklungsprozesse;
b)
die Fähigkeit der Anbieter und Diensteanbieter, die von den betreffenden Einrichtungen festgelegten Cybersicherheitsspezifikationen zu erfüllen;
c)
die allgemeine Qualität und Resilienz der IKT-Produkte und -Dienste und die darin enthaltenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, einschließlich der Risiken und der Klassifizierungsstufe der IKT-Produkte und -Dienste;
d)
die Fähigkeit der betreffenden Einrichtungen, ihre Versorgungsquellen zu diversifizieren und - soweit anwendbar - ihre Abhängigkeit von bestimmten Anbietern zu begrenzen.
5.1.3.
Bei der Erstellung ihres Konzepts für die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigen die betreffenden Einrichtungen - soweit anwendbar - die Ergebnisse koordinierter Sicherheitsrisikobewertungen kritischer Lieferketten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555.
5.1.4.
Auf der Grundlage des Konzepts für die Sicherheit der Lieferkette und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 dieses Anhangs durchgeführten Risikobewertung stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass in ihren Verträgen mit Anbietern und Diensteanbietern - soweit angemessen - im Rahmen von Leistungsvereinbarungen Folgendes festgelegt wird:
a)
Cybersicherheitsanforderungen an die Anbieter oder Diensteanbieter, einschließlich der Anforderungen an die Sicherheit beim Erwerb von IKT-Diensten oder -Produkten gemäß Nummer 6.1;
b)
Sensibilisierungs-, Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen sowie - soweit angemessen - Zertifizierungen, die von den Mitarbeitenden der Anbieter oder Diensteanbieter verlangt werden;
c)
Anforderungen an die Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Mitarbeitenden der Anbieter und Diensteanbieter;
d)
eine Verpflichtung der Anbieter und Diensteanbieter, den betreffenden Einrichtungen Sicherheitsvorfälle, die ein Risiko für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme dieser Einrichtungen darstellen, unverzüglich zu melden;
e)
das Recht auf Prüfung oder das Recht auf Erhalt von Prüfberichten;
f)
eine Verpflichtung der Anbieter und Diensteanbieter zur Behebung von Schwachstellen, die ein Risiko für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtungen darstellen;
g)
Anforderungen an die Unterauftragsvergabe und - sofern die betreffenden Einrichtungen die Vergabe von Unteraufträgen zulassen - Cybersicherheitsanforderungen an Unterauftragnehmer im Einklang mit den unter Buchstabe a genannten Cybersicherheitsanforderungen;
h)
Pflichten der Anbieter und Diensteanbieter bei Vertragskündigung, z. B. Abruf und Entsorgung der Informationen, die die Anbieter und Diensteanbieter in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangten.
5.1.5.
Die betreffenden Einrichtungen berücksichtigen die in den Nummern 5.1.2 und 5.1.3 genannten Elemente im Rahmen des Auswahlverfahrens für neue Anbieter und Diensteanbieter sowie im Rahmen des Vergabeverfahrens gemäß Nummer 6.1.
5.1.6.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Konzept für die Sicherheit der Lieferkette, überwachen und bewerten Änderungen der Cybersicherheitsverfahren von Anbietern und Diensteanbietern bei wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken oder bei erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von IKT-Diensten oder mit Auswirkungen auf die Sicherheit der IKT-Produkte von Anbietern und Diensteanbietern und werden erforderlichenfalls im Hinblick auf diese Änderungen tätig.
5.1.7.
Für die Zwecke von Nummer 5.1.6 müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
die Berichte über die Umsetzung der Leistungsvereinbarungen regelmäßig verfolgen - soweit anwendbar;
b)
Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit IKT-Produkten und -Diensten von Anbietern und Diensteanbietern überprüfen;
c)
die Notwendigkeit außerplanmäßiger Überprüfungen prüfen und die Ergebnisse verständlich dokumentieren;
d)
die Risiken, die sich aus Änderungen im Zusammenhang mit IKT-Produkten und -Diensten von Anbietern und Diensteanbietern ergeben, analysieren und - soweit angemessen - rechtzeitig Risikominderungsmaßnahmen ergreifen.
5.2. Verzeichnis der Anbieter und Diensteanbieter
Die betreffenden Einrichtungen führen ein Verzeichnis ihrer direkten Anbieter und Diensteanbieter, das Folgendes umfasst, und halten es auf dem neuesten Stand:
a)
Kontaktstellen für jeden direkten Anbieter und Diensteanbieter;
b)
eine Liste der IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse, die der direkte Anbieter oder Diensteanbieter für die betreffenden Einrichtungen bereitstellt.
6. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2022/2555)
6.1. Sicherheitsmaßnahmen beim Erwerb von IKT-Diensten oder IKT-Produkten
6.1.1.
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung Verfahren für das Management der Risiken fest, die sich aus dem Erwerb von IKT-Diensten oder -Produkten für Komponenten ergeben, die für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtungen unverzichtbar sind, und setzen sie um.
6.1.2.
Für die Zwecke von Nummer 6.1.1 umfassen die in Nummer 6.1.1 genannten Verfahren Folgendes:
a)
Sicherheitsanforderungen, die für die zu erwerbenden IKT-Dienste oder -Produkte gelten;
b)
Anforderungen an Sicherheitsaktualisierungen während der gesamten Lebensdauer der IKT-Dienste oder -Produkte oder deren Ersatz nach Ablauf des Unterstützungszeitraums;
c)
Informationen zur Beschreibung der Hardware- und Softwarekomponenten, die in den IKT-Diensten oder -Produkten verwendet werden;
d)
Informationen zur Beschreibung der umgesetzten Cybersicherheitsfunktionen der IKT-Dienste oder -Produkte und der Konfiguration, die für ihren sicheren Betrieb erforderlich ist;
e)
die Zusicherung, dass die IKT-Dienste oder -Produkte die Sicherheitsanforderungen gemäß Buchstabe a erfüllen;
f)
Methoden zur Validierung, dass die bereitgestellten IKT-Dienste oder -Produkte die angegebenen Sicherheitsanforderungen erfüllen, sowie die Dokumentation der Ergebnisse der Validierung.
6.1.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Verfahren in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen und aktualisieren sie - soweit angemessen.
6.2. Sicherer Entwicklungszyklus
6.2.1.
Vor der Entwicklung eines Netz- und Informationssystems, einschließlich Software, legen die betreffenden Einrichtungen Vorschriften für die Sicherheit der Entwicklung von Netz- und Informationssystemen fest und wenden diese bei der internen Entwicklung von Netz- und Informationssystemen und bei der Auslagerung der Entwicklung von Netz- und Informationssystemen an. Die Vorschriften gelten für alle Entwicklungsphasen, einschließlich Spezifikation, Konzeption, Entwicklung, Umsetzung und Tests.
6.2.2.
Für die Zwecke von Nummer 6.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
eine Analyse der Sicherheitsanforderungen in der Spezifikations- und Entwurfsphase jedes Entwicklungs- oder Beschaffungsvorhabens vornehmen, das von den betreffenden Einrichtungen oder im Namen dieser Einrichtungen durchgeführt wird;
b)
bei allen Tätigkeiten zur Entwicklung von Informationssystemen bestimmte Grundsätze für den Aufbau sicherer Systeme und für ein sicheres Programmieren wie etwa die Förderung von konzeptintegrierter Cybersicherheit und Null-Vertrauen-Architekturen anwenden;
c)
Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Entwicklungsumgebungen festlegen;
d)
Sicherheitstestverfahren im Entwicklungszyklus einführen und umsetzen;
e)
Daten über Sicherheitstests angemessen auswählen, schützen und verwalten;
f)
die Testdaten entsprechend der Risikobewertung gemäß Nummer 2.1 bereinigen und anonymisieren.
6.2.3.
Bei einer ausgelagerten Entwicklung von Netz- und Informationssystemen wenden die betreffenden Einrichtungen darüber hinaus die in den Nummern 5 und 6.1 genannten Grundsätze und Verfahren an.
6.2.4.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen ihre Vorschriften für die Sicherheit der Entwicklung in geplanten Zeitabständen und aktualisieren sie erforderlichenfalls.
6.3. Konfigurationsmanagement
6.3.1.
Die betreffenden Einrichtungen ergreifen geeignete Maßnahmen, um Konfigurationen, einschließlich Sicherheitskonfigurationen von Hardware, Software, Diensten und Netzen, festzulegen, zu dokumentieren, umzusetzen und zu überwachen.
6.3.2.
Für die Zwecke von Nummer 6.3.1 müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
Konfigurationen für ihre Hardware, Software, Dienste und Netze festlegen und deren Sicherheit gewährleisten;
b)
Verfahren und Instrumente zur Durchsetzung der festgelegten sicheren Konfigurationen für Hardware, Software, Dienste und Netze, für neu installierte Systeme sowie für Systeme, die über ihre gesamte Lebensdauer in Betrieb sind, festlegen und umsetzen.
6.3.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Konfigurationen in geplanten Zeitabständen oder bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
6.4. Änderungsmanagement, Reparatur und Wartung
6.4.1.
Die betreffenden Einrichtungen wenden Verfahren für das Änderungsmanagement an, um Änderungen an Netz- und Informationssystemen zu kontrollieren. Die Verfahren müssen - soweit anwendbar - mit den allgemeinen Grundsätzen der betreffenden Einrichtungen in Bezug auf das Änderungsmanagement im Einklang stehen.
6.4.2.
Die in Nummer 6.4.1 genannten Verfahren gelten für Freigaben, Änderungen und Notfalländerungen an in Betrieb befindlicher Software und Hardware sowie für Änderungen der Konfiguration. Durch die Verfahren wird sichergestellt, dass diese Änderungen dokumentiert und auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen getestet und bewertet werden, bevor sie umgesetzt werden.
6.4.3.
Konnten die regulären Änderungsmanagementverfahren aufgrund eines Notfalls nicht befolgt werden, dokumentieren die betreffenden Einrichtungen das Ergebnis der Änderung und die Begründung für die Nichteinhaltung der Verfahren.
6.4.4.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Verfahren in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
6.5. Sicherheitsprüfung
6.5.1.
Die betreffenden Einrichtungen legen ein Konzept und Verfahren für Sicherheitsprüfungen fest, setzen sie um und wenden sie an.
6.5.2.
Die betreffenden Einrichtungen
a)
legen auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung die Notwendigkeit, den Umfang, die Häufigkeit und die Art der Sicherheitsprüfungen fest;
b)
führen Sicherheitsprüfungen nach einer dokumentierten Prüfmethode durch, die sich auf die Komponenten erstrecken, die im Rahmen einer Risikoanalyse als für den sicheren Betrieb relevant eingestuft wurden;
c)
dokumentieren die Art, den Umfang, den Zeitraum und die Ergebnisse der Prüfungen, einschließlich der Bewertung der Kritikalität und der Risikominderungsmaßnahmen für jede Feststellung;
d)
wenden im Falle kritischer Feststellungen Risikominderungsmaßnahmen an.
6.5.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen ihre Konzepte für die Sicherheitsprüfung in geplanten Zeitabständen und aktualisieren sie - soweit angemessen.
6.6. Sicherheitspatch-Management
6.6.1.
Die betreffenden Einrichtungen legen Verfahren, die mit den in Nummer 6.4.1 genannten Änderungsmanagementverfahren im Einklang stehen, und Änderungs-, Schwachstellen- und Risikomanagementverfahren sowie andere einschlägige Verfahren fest und wenden sie an, um sicherzustellen, dass
a)
Sicherheitspatches innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Verfügbarmachung angewendet werden;
b)
Sicherheitspatches getestet werden, bevor sie in Produktionssystemen angewendet werden;
c)
Sicherheitspatches aus vertrauenswürdigen Quellen stammen und auf ihre Integrität geprüft werden;
d)
zusätzliche Maßnahmen umgesetzt und Restrisiken akzeptiert werden, wenn ein Patch nicht verfügbar ist oder nicht gemäß Nummer 6.6.2 angewendet wird.
6.6.2.
Abweichend von Nummer 6.6.1 Buchstabe a können die betreffenden Einrichtungen verzichten, Sicherheitspatches anzuwenden, wenn die Nachteile der Anwendung der Sicherheitspatches die Vorteile für die Cybersicherheit überwiegen. Die betreffenden Einrichtungen dokumentieren und begründen dies ordnungsgemäß.
6.7. Netzsicherheit
6.7.1.
Die betreffenden Einrichtungen ergreifen geeignete Maßnahmen, um ihre Netz- und Informationssysteme vor Cyberbedrohungen zu schützen.
6.7.2.
Für die Zwecke von Nummer 6.7.1 müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
die Architektur des Netzes verständlich und aktuell dokumentieren;
b)
Kontrollen festlegen und durchführen, um die internen Netzdomänen der betreffenden Einrichtungen vor unbefugtem Zugriff zu schützen;
c)
die Kontrollen so konfigurieren, dass Zugriffe und Netzkommunikation verhindert werden, wenn dies für den Betrieb der betreffenden Einrichtungen nicht erforderlich ist;
d)
die Kontrollen für den Fernzugriff auf Netz- und Informationssysteme, einschließlich des Zugangs von Diensteanbietern, festlegen und durchführen;
e)
keine Systeme verwenden, die für die Verwaltung der Umsetzung der Sicherheitskonzepte für andere Zwecke verwendet werden;
f)
nicht benötigte Verbindungen und Dienste ausdrücklich verbieten oder deaktivieren;
g)
- soweit angemessen - den Zugang zu ihren Netz- und Informationssystemen ausschließlich mit von den betreffenden Einrichtungen genehmigten Geräten gewähren;
h)
Verbindungen von Diensteanbietern nur nach einem Genehmigungsantrag und für einen bestimmten Zeitraum, z. B. für die Dauer von Wartungsarbeiten, zulassen;
i)
die Kommunikation zwischen verschiedenen Systemen nur über vertrauenswürdige Kanäle herstellen, die durch logische, kryptografische oder physikalische Trennung von anderen Kommunikationskanälen isoliert sind, und eine sichere Identifizierung ihrer Endpunkte und den Schutz der Kanaldaten vor Änderung oder Offenlegung ermöglichen;
j)
einen Durchführungsplan für den sicheren, angemessenen und schrittweisen vollständigen Übergang zur neuesten Generation der Kommunikationsprotokolle für die Netzwerkschicht annehmen und Maßnahmen zur Beschleunigung dieses Übergangs festlegen;
k)
einen Durchführungsplan für die Einführung international vereinbarter und interoperabler moderner E-Mail-Kommunikationsnormen annehmen, um die E-Mail-Kommunikation zur Minderung von Schwachstellen im Zusammenhang mit E-Mail-Bedrohungen zu sichern, und Maßnahmen zur Beschleunigung dieser Einführung festlegen;
l)
bewährte Verfahren für die Sicherheit des DNS sowie für die Sicherheit und Hygiene des Internet-Routings bei Verkehr, der aus dem Netz stammt und für das Netz bestimmt ist, anwenden.
6.7.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen diese Maßnahmen in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
6.8. Netzsegmentierung
6.8.1.
Die betreffenden Einrichtungen segmentieren ihre Systeme entsprechend den Ergebnissen der Risikobewertung gemäß Nummer 2.1 in Netze oder Zonen. Sie segmentieren ihre eigenen Systeme und Netze von Systemen und Netzen Dritter.
6.8.2.
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
die funktionale, logische und physische Beziehung, einschließlich des Standorts, zwischen vertrauenswürdigen Systemen und Diensten berücksichtigen;
b)
den Zugang zu einem Netz oder einer Zone auf der Grundlage einer Bewertung seiner/ihrer Sicherheitsanforderungen gewähren;
c)
Systeme, die für den Betrieb der betreffenden Einrichtungen oder für die Sicherheit unverzichtbar sind, in gesicherten Zonen unterbringen;
d)
eine demilitarisierte Zone innerhalb ihrer Kommunikationsnetze aufbauen, um die Sicherheit der Kommunikation, die aus ihren Netzen stammt oder für ihr Netz bestimmt ist, zu gewährleisten;
e)
den Zugang zu und die Kommunikation zwischen und innerhalb von Zonen auf diejenigen beschränken, die für den Betrieb der betreffenden Einrichtungen oder für die Sicherheit erforderlich sind;
f)
das spezielle Netz für die Verwaltung von Netz- und Informationssystemen vom operativen Netz der betreffenden Einrichtungen trennen;
g)
Netzverwaltungskanäle von anderem Netzverkehr trennen;
h)
die Produktionssysteme für die Dienste der betreffenden Einrichtungen von den Systemen trennen, die bei der Entwicklung und beim Testen, einschließlich der Sicherung, verwendet werden.
6.8.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Netzsegmentierung in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
6.9. Schutz gegen Schadsoftware und nicht genehmigte Software
6.9.1.
Die betreffenden Einrichtungen schützen ihre Netz- und Informationssysteme vor Schadsoftware und nicht genehmigter Software.
6.9.2.
Zu diesem Zweck führen die betreffenden Einrichtungen insbesondere Maßnahmen durch, um die Verwendung von Schadsoftware oder nicht genehmigter Software aufzudecken oder zu verhindern. Die betreffenden Einrichtungen stellen - soweit angemessen - sicher, dass ihre Netz- und Informationssysteme mit einer Erkennungs- und Reaktionssoftware ausgestattet sind, die regelmäßig im Einklang mit der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung und den vertraglichen Vereinbarungen mit den Anbietern aktualisiert wird.
6.10. Behandlung und Offenlegung von Schwachstellen
6.10.1.
Die betreffenden Einrichtungen erlangen Informationen über technische Schwachstellen in ihren Netz- und Informationssystemen, bewerten ihre Exposition gegenüber solchen Schwachstellen und ergreifen geeignete Maßnahmen zum Umgang mit diesen Schwachstellen.
6.10.2.
Für die Zwecke von Nummer 6.10.1 müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
Informationen über Schwachstellen über geeignete Kanäle, wie z. B. Ankündigungen von CSIRTs oder zuständigen Behörden oder von Anbietern oder Diensteanbietern bereitgestellte Informationen, verfolgen;
b)
- soweit angemessen - Schwachstellen-Scans durchführen und die Ergebnisse der Scans in geplanten Zeitabständen aufzeichnen;
c)
Schwachstellen, die von den betreffenden Einrichtungen als für ihren Betrieb kritisch eingestuft wurden, unverzüglich beheben;
d)
sicherstellen, dass die Behandlung von Schwachstellen mit den Verfahren für das Änderungsmanagement, das Sicherheitspatch-Management, das Risikomanagement und das Management von Sicherheitsvorfällen vereinbar ist;
e)
ein Verfahren für die Offenlegung von Schwachstellen im Einklang mit den geltenden nationalen Konzepten für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen festlegen.
6.10.3.
Wenn dies wegen der möglichen Auswirkungen der Schwachstelle gerechtfertigt ist, erstellen die betreffenden Einrichtungen einen Plan zur Minderung der Schwachstelle und setzen ihn um. Ansonsten dokumentieren und begründen die betreffenden Einrichtungen, warum die Schwachstelle keine Abhilfemaßnahmen erfordert.
6.10.4.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen in geplanten Abständen die Kanäle, die sie für die Überwachung von Informationen über Schwachstellen nutzen, und aktualisieren sie - soweit angemessen.
7. Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555)
7.1.
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen ein Konzept und Verfahren fest, setzen sie um und wenden sie an, um zu bewerten, ob die ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit wirksam umgesetzt und aufrechterhalten werden.
7.2.
Das in Nummer 7.1 genannte Konzept und die entsprechenden Verfahren tragen den Ergebnissen der Risikobewertung gemäß Nummer 2.1 und früheren erheblichen Sicherheitsvorfällen Rechnung. Die betreffenden Einrichtungen müssen Folgendes bestimmen:
a)
welche Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit zu überwachen und zu messen sind, einschließlich Verfahren und Kontrollen;
b)
die Methoden zur Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung, sofern zutreffend, um gültige Ergebnisse sicherzustellen;
c)
wann die Überwachung und Messung durchzuführen ist;
d)
wer für die Überwachung und die Messung der Wirksamkeit der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit zuständig ist;
e)
wann die Ergebnisse der Überwachung und der Messung zu analysieren und zu bewerten sind;
f)
wer diese Ergebnisse analysieren und bewerten muss.
7.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Konzept und die Verfahren in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
8. Grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und Schulungen im Bereich der Cybersicherheit (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2022/2555)
8.1. Sensibilisierungsmaßnahmen und grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene
8.1.1.
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2022/2555 stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass sich ihre Mitarbeitenden, einschließlich der Mitglieder von Leitungsorganen, sowie direkte Anbieter und Diensteanbieter der Risiken bewusst sind, über die Bedeutung der Cybersicherheit informiert werden und Verfahren im Bereich der Cyberhygiene anwenden.
8.1.2.
Für die Zwecke von Nummer 8.1.1 bieten die betreffenden Einrichtungen ihren Mitarbeitenden, den Mitgliedern ihrer Leitungsorgane sowie - soweit angemessen - direkten Anbietern und Diensteanbietern gemäß Nummer 5.1.4 ein Sensibilisierungsprogramm an, das
a)
zeitlich so geplant ist, dass die Maßnahmen wiederholt werden und neue Mitarbeitende erreichen;
b)
mit dem Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, den themenspezifischen Konzepten und den einschlägigen Verfahren für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Einklang steht;
c)
einschlägige Cyberbedrohungen, bestehende Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, Kontaktstellen und Ressourcen für zusätzliche Informationen und Beratung zu Cybersicherheitsfragen sowie Verfahren im Bereich der Cyberhygiene für Nutzer abdeckt.
8.1.3.
Das Sensibilisierungsprogramm wird - soweit angemessen - in geplanten Zeitabständen im Hinblick auf seine Wirksamkeit getestet. Das Sensibilisierungsprogramm wird in geplanten Zeitabständen aktualisiert und angeboten, wobei Änderungen der Verfahren im Bereich der Cyberhygiene sowie die aktuelle Bedrohungslage und die Risiken für die betreffenden Einrichtungen zu berücksichtigen sind.
8.2. Sicherheitsschulungen
8.2.1.
Die betreffenden Einrichtungen ermittelt Mitarbeitende, deren Rollen sicherheitsrelevante Fähigkeiten und Fachkenntnisse erfordern, und stellt sicher, dass sie in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen regelmäßig geschult werden.
8.2.2.
Die betreffenden Einrichtungen führen ein Schulungsprogramm im Einklang mit dem Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, den themenspezifischen Konzepten und anderen einschlägigen Verfahren für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ein, in dem der Schulungsbedarf für bestimmte Rollen und Positionen auf der Grundlage von Kriterien festgelegt wird, setzen es um und wenden es an.
8.2.3.
Die Schulung gemäß Nummer 8.2.1 muss für die Funktion des Mitarbeitenden relevant sein, und ihre Wirksamkeit ist zu bewerten. Die Schulung muss den bestehenden Sicherheitsmaßnahmen Rechnung tragen und Folgendes umfassen:
a)
Anweisungen für die sichere Konfiguration und den sicheren Betrieb der Netz- und Informationssysteme, einschließlich mobiler Geräte;
b)
Unterrichtung über bekannte Cyberbedrohungen;
c)
Schulung in Bezug auf das Verhalten bei sicherheitsrelevanten Ereignissen.
8.2.4.
Die betreffenden Einrichtungen führen Schulungen für Mitglieder des Personals durch, die in neue Positionen oder Rollen wechseln, die sicherheitsrelevante Fähigkeiten und Fachkenntnisse erfordern.
8.2.5.
Das Programm wird regelmäßig aktualisiert und durchgeführt, wobei geltende Konzepte und Vorschriften, zugewiesene Rollen und Verantwortlichkeiten sowie bekannte Cyberbedrohungen und technische Entwicklungen berücksichtigt werden.
9. Kryptografie (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2022/2555)
9.1.
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen ein Konzept und Verfahren in Bezug auf Kryptografie fest, setzen sie um und wenden sie an, um eine angemessene und wirksame Nutzung von Kryptografie sicherzustellen, damit die Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität der Daten im Einklang mit der Anlagen- und Werteklassifizierung der betreffenden Einrichtungen und den Ergebnissen der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung geschützt sind.
9.2.
In dem Konzept und den Verfahren gemäß Nummer 9.1 wird Folgendes festgelegt:
a)
im Einklang mit der Einstufung der Anlagen und Werte der betreffenden Einrichtungen die Art, Stärke und Qualität der kryptografischen Maßnahmen, die zum Schutz der Anlagen und Werte der betreffenden Einrichtungen erforderlich sind, einschließlich der Daten, die gespeichert sind oder gerade übermittelt werden;
b)
die auf der Grundlage von Buchstabe a anzunehmenden Protokolle oder Protokollfamilien sowie kryptografische Algorithmen, Kryptierungsstärke, kryptografische Lösungen und Nutzungsverfahren, die zu genehmigen und für die Verwendung in den betreffenden Einrichtungen erforderlich sind, - soweit angemessen - nach einem Krypto-Agilitätsansatz;
c)
der Ansatz der betreffenden Einrichtungen in Bezug auf das Schlüsselmanagement, - soweit angemessen - einschließlich der Methoden für
i)
die Generierung verschiedener Schlüssel für kryptografische Systeme und Anwendungen;
ii)
die Ausstellung und Erlangung von Public-Key-Zertifikaten;
iii)
die Verteilung von Schlüsseln an die vorgesehenen Einrichtungen, einschließlich wie der Schlüssel nach Erhalt zu aktivieren ist;
iv)
die Speicherung von Schlüsseln, einschließlich wie autorisierte Nutzer Zugang zu Schlüsseln erhalten;
v)
die Änderung oder Aktualisierung von Schlüsseln, einschließlich Vorschriften darüber, wann und wie Schlüssel geändert werden können;
vi)
den Umgang mit beeinträchtigten Schlüsseln;
vii)
den Widerruf von Schlüsseln, einschließlich wie Schlüssel zurückzuziehen oder zu deaktivieren sind;
viii)
die Wiederherstellung verlorener oder beschädigter Schlüssel;
ix)
die Sicherung oder Archivierung von Schlüsseln;
x)
die Vernichtung von Schlüsseln;
xi)
die Protokollierung und Prüfung von Managementtätigkeiten im Zusammenhang mit Schlüsseln;
xii)
die Festlegung von Aktivierungs- und Deaktivierungsfristen für Schlüssel, damit die Schlüssel nur für den angegebenen Zeitraum gemäß den Vorschriften der Organisation für das Schlüsselmanagement verwendet werden können.
9.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen ihr Konzept und ihre Verfahren in geplanten Zeitabständen und aktualisieren sie - soweit angemessen -, wobei sie dem Stand der Technik im Bereich der Kryptografie Rechnung tragen.
10. Sicherheit des Personals (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555)
10.1. Sicherheit des Personals
10.1.1.
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass ihre Mitarbeitenden und gegebenenfalls ihre direkten Anbieter und Diensteanbieter ihre Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherheit verstehen und sich zu ihrer Einhaltung verpflichten, soweit dies für die angebotenen Dienste und den Arbeitsplatz angemessen ist und mit dem Konzept der betreffenden Einrichtungen für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Einklang steht.
10.1.2.
Die unter Nummer 10.1.1 genannte Anforderung umfasst Folgendes:
a)
Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass alle Mitarbeitenden, direkten Anbieter und Diensteanbieter gegebenenfalls die von den betreffenden Einrichtungen gemäß Nummer 8.1 angewandten Standardverfahren im Bereich der Cyberhygiene verstehen und befolgen;
b)
Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass sich alle Nutzer mit administrativem oder privilegiertem Zugang ihrer Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse bewusst sind und entsprechend handeln;
c)
Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitglieder der Leitungsorgane ihre Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen verstehen und entsprechend handeln;
d)
Mechanismen für die Einstellung von Personal, das für die jeweiligen Rollen qualifiziert ist, wie z. B. Überprüfung der Referenzen, Überprüfungsverfahren, Validierung von Zeugnissen oder schriftliche Prüfungen.
10.1.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Zuweisung von Personal zu bestimmten Rollen gemäß Nummer 1.2 sowie ihre Mittel für Personal in geplanten Zeitabständen und mindestens einmal jährlich. Sie aktualisieren die Zuweisung der Rollen erforderlichenfalls.
10.2. Zuverlässigkeitsüberprüfung
10.2.1.
Die betreffenden Einrichtungen stellen - soweit durchführbar - sicher, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen ihrer Mitarbeitenden und - soweit anwendbar - der direkten Anbieter und Diensteanbieter gemäß Nummer 5.1.4 durchgeführt werden, wenn dies für deren Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse erforderlich ist.
10.2.2.
Für die Zwecke von Nummer 10.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
Kriterien festlegen, in denen aufgeführt ist, welche Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse nur von Personen wahrgenommen werden dürfen, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde;
b)
sicherstellen, dass bei diesen Personen Überprüfungen gemäß Nummer 10.2.1 durchgeführt werden, bevor sie mit der Wahrnehmung dieser Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse beginnen, wobei die geltenden Gesetze, Vorschriften und ethischen Normen im Verhältnis zu den geschäftlichen Anforderungen, der Klassifizierung der Anlagen und Werte gemäß Nummer 12.1 und den Netz- und Informationssystemen, auf die zugegriffen werden soll, sowie den wahrgenommenen Risiken zu berücksichtigen sind.
10.2.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen ihr Konzept in geplanten Zeitabständen und aktualisieren es - soweit angemessen.
10.3. Verfahren zur Beendigung oder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses
10.3.1.
Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Verantwortlichkeiten und Pflichten in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, die auch nach der Beendigung oder der Änderung des Beschäftigungsverhältnisses ihrer Mitarbeitenden gültig bleiben, vertraglich festgelegt und durchgesetzt werden.
10.3.2.
Für die Zwecke von Nummer 10.3.1 nehmen die betreffenden Einrichtungen in die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, den Vertrag oder die Vereinbarung der betreffenden Person die Verantwortlichkeiten und Pflichten auf, die auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder des Vertrags gültig bleiben, wie z. B. Vertraulichkeitsklauseln.
10.4. Disziplinarverfahren
10.4.1.
Die betreffenden Einrichtungen führen ein Disziplinarverfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Konzepte für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ein, machen es bekannt und erhalten es aufrecht. In dem Verfahren sind die einschlägigen rechtlichen, gesetzlichen, vertraglichen und geschäftlichen Anforderungen zu berücksichtigen.
10.4.2.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Disziplinarverfahren in geplanten Zeitabständen sowie - soweit angemessen - bei rechtlichen Änderungen oder bei wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren es gegebenenfalls.
11. Zugriffskontrolle (Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben i und j der Richtlinie (EU) 2022/2555)
11.1. Konzept für die Zugriffskontrolle
11.1.1.
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen auf der Grundlage von geschäftlichen Anforderungen sowie Anforderungen an die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen Konzepte für die logische und physische Kontrolle des Zugangs zu ihren Netz- und Informationssystemen fest, dokumentieren sie und setzen sie um.
11.1.2.
Die in Nummer 11.1.1. genannten Konzepte müssen
a)
für den Zugang von Personen, einschließlich Personal, Besuchern und externen Einrichtungen wie Anbietern und Diensteanbietern, gelten;
b)
für den Zugang von Netz- und Informationssystemen gelten;
c)
sicherstellen, dass der Zugang nur Nutzern gewährt wird, die angemessen authentifiziert wurden.
11.1.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Konzepte in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
11.2. Management von Zugangs- und Zugriffsrechten
11.2.1.
Die betreffenden Einrichtungen gewähren, ändern, löschen und dokumentieren Zugangs- und Zugriffsrechte für die Netz- und Informationssysteme im Einklang mit dem in Nummer 11.1 genannten Konzept für die Zugriffskontrolle.
11.2.2.
Die betreffenden Einrichtungen
a)
gewähren und entziehen Zugangs- und Zugriffsrechte auf der Grundlage des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ (Need-to-know), des Grundsatzes der Nutzungsnotwendigkeit (Need-to-use) und des Grundsatzes der Aufgabentrennung;
b)
stellen sicher, dass die Zugangs- und Zugriffsrechte bei Beendigung oder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend geändert werden;
c)
stellen sicher, dass der Zugang zu Netz- und Informationssystemen von den einschlägigen Personen genehmigt wird;
d)
stellen sicher, dass die Zugangs- und Zugriffsrechte dem Zugang bzw. Zugriff Dritter, wie Besucher, Anbieter und Diensteanbieter, angemessen Rechnung tragen, insbesondere durch Beschränkung der Zugangs- und Zugriffsrechte in Bezug auf Umfang und Dauer;
e)
führen ein Register der gewährten Zugangs- und Zugriffsrechte;
f)
protokollieren das Management von Zugangs- und Zugriffsrechten.
11.2.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Zugangs- und Zugriffsrechte in geplanten Zeitabständen und ändern sie bei organisatorischen Änderungen. Die betreffenden Einrichtungen dokumentieren die Ergebnisse der Überprüfung, einschließlich der erforderlichen Änderungen der Zugangs- und Zugriffsrechte.
11.3. Privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten
11.3.1.
Die betreffenden Einrichtungen halten sich an Grundsätze für das Management von privilegierten Konten und Systemverwaltungskonten als Teil des in Nummer 11.1 genannten Konzepts für die Zugriffskontrolle.
11.3.2.
Mit den in Nummer 11.3.1 genannten Konzepten
a)
müssen starke Verfahren zur Identifizierung, Authentifizierung (z. B. Multifaktor-Authentifizierung) und Genehmigung für privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten eingerichtet werden;
b)
müssen spezielle Konten eingerichtet werden, die ausschließlich für Systemverwaltungsvorgänge, wie Installation, Konfiguration, Verwaltung oder Wartung, zu verwenden sind;
c)
müssen die Systemverwaltungsrechte so weit wie möglich individuell zugeschnitten und einschränkt werden;
d)
muss festgelegt werden, dass Systemverwaltungskonten ausschließlich zur Verbindung mit Systemverwaltungssystemen verwendet werden.
11.3.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Zugangs- und Zugriffsrechte für privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten in geplanten Zeitabständen, ändern diese bei organisatorischen Änderungen und dokumentieren die Ergebnisse der Überprüfung, einschließlich der erforderlichen Änderungen der Zugriffsrechte.
11.4. Systemverwaltungssysteme
11.4.1.
Die betreffenden Einrichtungen beschränken und kontrollieren die Nutzung von Systemverwaltungskonten im Einklang mit dem in Nummer 11.1 genannten Konzept für die Zugriffskontrolle.
11.4.2.
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
Systemverwaltungssysteme ausschließlich für die Zwecke der Systemverwaltung und nicht für andere Vorgänge verwenden;
b)
solche Systeme logisch von Anwendungssoftware, die nicht für Systemverwaltungszwecke verwendet wird, trennen;
c)
den Zugang zu Systemverwaltungssystemen durch Authentifizierung und Verschlüsselung schützen.
11.5. Identifizierung
11.5.1.
Die betreffenden Einrichtungen verwalten den gesamten Lebenszyklus der Identitäten (Kennungen) der Netz- und Informationssysteme und ihrer Nutzer.
11.5.2.
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
eindeutige Kennungen für die Netz- und Informationssysteme und deren Nutzer einrichten;
b)
die Nutzerkennung mit einer einzigen Person verknüpfen;
c)
die Überwachung der Kennungen der Netz- und Informationssysteme sicherstellen;
d)
das Management von Identitäten (Kennungen) protokollieren.
11.5.3.
Die betreffenden Einrichtungen genehmigen Kennungen, die mehreren Personen zugewiesen wurden, wie z. B. gemeinsame Kennungen, nur dann, wenn sie aus geschäftlichen oder operativen Gründen erforderlich sind, einem ausdrücklichen Genehmigungsverfahren unterliegen und dokumentiert werden. Die betreffenden Einrichtungen berücksichtigen Kennungen, die mehreren Personen im Rahmen des in Nummer 2.1 genannten Rahmens für das Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit zugewiesen wurden.
11.5.4.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen regelmäßig die Kennungen der Netz- und Informationssysteme und ihrer Nutzer und deaktivieren sie unverzüglich, falls sie nicht mehr benötigt werden.
11.6. Authentifizierung
11.6.1.
Die betreffenden Einrichtungen verwenden sichere Authentifizierungsverfahren und -techniken auf der Grundlage von Zugangsbeschränkungen und des Konzepts für die Zugriffskontrolle.
11.6.2.
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
sicherstellen, dass die Stärke der Authentifizierung für die Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, angemessen ist;
b)
die Verwaltung geheimer Authentifizierungsinformationen und deren Zuweisung an die Nutzer durch ein Verfahren kontrollieren, das die Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet, einschließlich Anweisungen an das Personal in Bezug auf den angemessenen Umgang mit Authentifizierungsinformationen;
c)
die Änderung von Authentifizierungsdaten zu Beginn, sodann in vorab festgelegten Zeitabständen und immer dann verlangen, wenn der Verdacht besteht, dass die Authentifizierungsdaten beeinträchtigt wurden;
d)
das Zurücksetzen der Authentifizierungsdaten und die Sperrung von Nutzern nach einer vorab festgelegten Anzahl erfolgloser Anmeldeversuche verlangen;
e)
inaktive Sitzungen nach einem im Voraus festgelegten Zeitraum der Inaktivität beenden und
f)
für den Zugriff auf privilegierte Konten oder Verwaltungskonten gesonderte Authentifizierungsdaten verlangen.
11.6.3.
Die betreffenden Einrichtungen verwenden - soweit durchführbar - modernste Authentifizierungsmethoden, die dem damit verbundenen bewerteten Risiko und der Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, entsprechen, sowie eindeutige Authentifizierungsinformationen.
11.6.4.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Authentifizierungsverfahren und -techniken in geplanten Zeitabständen.
11.7. Multifaktor-Authentifizierung
11.7.1.
Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Nutzer - soweit angemessen - durch mehrere Authentifizierungsfaktoren oder kontinuierliche Authentifizierungsmechanismen für den Zugang zu den Netz- und Informationssystemen der betreffenden Einrichtungen im Einklang mit der Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, authentifiziert werden.
11.7.2.
Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Stärke der Authentifizierung für die Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, angemessen ist.
12. Anlagen- und Wertemanagement (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555)
12.1. Anlagen- und Werteklassifizierung
12.1.1.
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen für alle Anlagen und Werte (einschließlich Informationen), die in den Anwendungsbereich ihrer Netz- und Informationssysteme fallen, Klassifizierungsstufen für das erforderliche Schutzniveau fest.
12.1.2.
Für die Zwecke von Nummer 12.1.1 müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
ein System von Klassifizierungsstufen für Anlagen und Werte festlegen;
b)
allen Anlagen und Werte eine Klassifizierungsstufe zuordnen, die auf Vertraulichkeits-, Integritäts-, Authentizitäts- und Verfügbarkeitsanforderungen beruht, um den entsprechend ihrer Sensibilität, ihrer Kritikalität, ihres Risikos und ihres Geschäftswerts erforderlichen Schutz anzugeben;
c)
die Verfügbarkeitsanforderungen in Bezug auf die Anlagen und Werte an die in ihrem Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs festgelegten Ziele für die Bereitstellung und Wiederherstellung anpassen.
12.1.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen regelmäßig die Klassifizierungsstufen der Anlagen und Werte und aktualisieren sie - soweit angemessen.
12.2. Behandlung von Anlagen und Werten
12.2.1.
Die betreffenden Einrichtungen legen ein Konzept für die ordnungsgemäße Behandlung von Anlagen und Werten (einschließlich Informationen) im Einklang mit ihrem Konzept für die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme fest, setzen es um und wenden es an und teilen dieses Konzept für die ordnungsgemäße Behandlung von Anlagen und Werten allen Personen mit, die Anlagen und Werte nutzen oder damit umgehen.
12.2.2.
Das Konzept muss
a)
den gesamten Lebenszyklus der Anlagen und Werte abdecken, einschließlich Erwerb, Verwendung, Speicherung, Transport und Entsorgung;
b)
Vorschriften für die sichere Verwendung, die sichere Speicherung, den sicheren Transport und die unwiederbringliche Löschung und Vernichtung der Anlagen und Werte;
c)
vorsehen, dass die Übertragung unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Anlage bzw. des zu übertragenden Werts sicher erfolgt.
12.2.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Konzept in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren dieses - soweit angemessen.
12.3. Konzept für Wechseldatenträger
12.3.1.
Die betreffenden Einrichtungen legen ein Konzept für das Management von Wechseldatenträgern fest, setzen es um und wenden es an und teilen es ihren Mitarbeitenden und Dritten mit, die Wechseldatenträger in den Räumlichkeiten der betreffenden Einrichtungen oder an anderen Orten, an denen die Wechseldatenträger mit den Netz- und Informationssystemen der betreffenden Einrichtungen verbunden sind, benutzen.
12.3.2.
Das Konzept muss
a)
eine technische Sperrung von Verbindungen mit Wechseldatenträgern vorsehen, es sei denn, es liegen organisatorische Gründe für deren Nutzung vor;
b)
vorsehen, dass die Selbstausführung von Dateien von solchen Datenträgern verhindert wird und die Datenträger auf Schadcodes gescannt werden, bevor sie in den Systemen der betreffenden Einrichtungen verwendet werden können;
c)
Maßnahmen zur Kontrolle und zum Schutz von tragbaren Speichergeräten, die gespeicherte und gerade übermittelte Daten enthalten, vorsehen;
d)
gegebenenfalls Maßnahmen für den Einsatz kryptografischer Verfahren zum Schutz von Daten auf Wechseldatenträgern vorsehen.
12.3.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Konzept in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren dieses - soweit angemessen.
12.4. Anlagen- und Werteinventar
12.4.1.
Die betreffenden Einrichtungen erstellen und pflegen ein vollständiges, genaues, aktuelles und kohärentes Inventar ihrer Anlagen und Werte. Sie erfassen Änderungen der Einträge im Anlagen- und Werteinventar auf nachvollziehbare Weise.
12.4.2.
Die Granularität des Anlagen- und Werteinventars liegt auf einem Niveau, dass den Bedürfnissen der betreffenden Einrichtungen entspricht. Das Inventar umfasst Folgendes:
a)
die Liste der Betriebsabläufe und Dienste und ihre Beschreibung,
b)
die Liste der Netz- und Informationssysteme und anderer zugehöriger Anlagen und Werte, die die Abläufe und die Dienste der betreffenden Einrichtungen unterstützen.
12.4.3.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen und aktualisieren regelmäßig das Inventar und ihre Anlagen und Werte und dokumentieren den Verlauf der Änderungen.
12.5. Abgabe, Rückgabe oder Löschung von Anlagen und Werten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Die betreffenden Einrichtungen legen Verfahren fest, setzen sie um und wenden sie an, um sicherzustellen, dass ihre Anlagen und Werte, die sich in der Verwahrung des Personals befinden, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abgegeben, zurückgegeben oder gelöscht werden, und dokumentieren die Abgabe, Rückgabe und Löschung dieser Anlagen und Werte. Ist die Abgabe, Rückgabe oder Löschung von Anlagen und Werten nicht möglich, so stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass die Anlagen und Werte gemäß Nummer 12.2.2 nicht mehr auf die Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtungen zugreifen können.
13. Sicherheit des Umfelds und physische Sicherheit (Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben c, e und i der Richtlinie (EU) 2022/2555)
13.1. Unterstützende Versorgungsleistungen
13.1.1.
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern die betreffenden Einrichtungen Verluste, Schäden oder Beeinträchtigungen von Netz- und Informationssystemen oder Unterbrechungen ihres Betriebs aufgrund des Ausfalls und der Störung unterstützender Versorgungsleistungen.
13.1.2.
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen - soweit angemessen -
a)
ihre Betriebsstätten vor Stromausfällen und anderen Störungen schützen, die durch Ausfälle bei unterstützenden Versorgungsunternehmen z. B. für Strom, Telekommunikation, Wasser, Gas, Abwasser, Lüftung und Klimatisierung verursacht werden;
b)
die Nutzung von Redundanzsystemen für Versorgungsleistungen in Erwägung ziehen;
c)
Versorgungsleistungen, die Strom und Telekommunikationsdienste für den Transport von Daten oder für den Betrieb von Netz- und Informationssystemen bereitstellen, vor Abhörung und Beschädigung schützen;
d)
die unter Buchstabe c genannten Versorgungsleistungen überwachen und dem zuständigen internen oder externen Personal die Ereignisse melden, die außerhalb der in Nummer 13.2.2 Buchstabe b genannten Mindest- und Höchstkontrollwerteliegen und Auswirkungen auf die Versorgungsleistungen haben;
e)
Verträge über die Notversorgung mit entsprechenden Leistungen abschließen, z. B. für Brennstoff für die Notstromversorgung;
f)
die kontinuierliche Wirksamkeit, Überwachung, Wartung und Erprobung der Netz- und Informationssysteme, die für den Betrieb des angebotenen Dienstes erforderlich sind, gewährleisten, insbesondere Strom, Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung, Telekommunikation und Internetverbindung.
13.1.3.
Die betreffenden Einrichtungen testen die Schutzmaßnahmen in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
13.2. Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds
13.2.1.
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern oder verringern die betreffenden Einrichtungen die Folgen von Ereignissen, die von physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds wie Naturkatastrophen und anderen vorsätzlichen oder unbeabsichtigten Bedrohungen ausgehen, auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung.
13.2.2.
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen - soweit angemessen -
a)
Schutzmaßnahmen gegen physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds konzipieren und umsetzen;
b)
Mindest- und Höchstkontrollwerte für physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds bestimmen;
c)
die Umgebungsparameter überwachen und dem zuständigen internen oder externen Personal Ereignisse melden, die außerhalb der in Buchstabe b genannten Mindest- und Höchstkontrollwerte liegen.
13.2.3.
Die betreffenden Einrichtungen testen die Schutzmaßnahmen gegen physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
13.3. Perimeter und physische Zutrittskontrolle
13.3.1.
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern und überwachen die betreffenden Einrichtungen unbefugten physischen Zutritt zu, Beschädigungen von und Eingriffe in ihre Netz- und Informationssysteme.
13.3.2.
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung Sicherheitsperimeter festlegen und nutzen, um Bereiche zu schützen, in denen sich Netz- und Informationssysteme und andere zugehörige Anlagen befinden;
b)
die unter Buchstabe a genannten Bereiche durch geeignete Zutrittskontrollen und Zugangspunkte schützen;
c)
Maßnahmen für die physische Sicherheit von Büros, Räumen und Betriebsstätten konzipieren und umsetzen;
d)
ihrer Räumlichkeiten kontinuierlich in Bezug auf unbefugten physischen Zutritt überwachen.
13.3.3.
Die betreffenden Einrichtungen testen die Maßnahmen zur physischen Zutrittskontrolle in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
161 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
(2) Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/881/oj).
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/151 der Kommission vom 30. Januar 2018 über Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der weiteren Festlegung der von Anbietern digitaler Dienste beim Risikomanagement in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu berücksichtigenden Elemente und der Parameter für die Feststellung erheblicher Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls (ABl. L 26 vom 31.1.2018, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/151/oj).
BSIG - geltende Fassung
§ 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
§ 1Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es ist die zentrale Stelle für Informationssicherheit auf nationaler Ebene. Seine Aufgaben führt das Bundesamt auf Grundlage wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse durch.
BSIG - geltende Fassung
§ 2 Begriffsbestimmungen
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
„Beinahevorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt haben könnte, dessen Eintritt jedoch erfolgreich verhindert worden ist oder aus anderen Gründen nicht erfolgt ist;
2.
„berechtigte Zugangsnachfrager“
a)
das Bundesamt,
b)
die Landesbehörden, die die Länder als zuständige Behörden für die Aufsicht von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii der NIS-2-Richtlinie bestimmt haben,
c)
Strafverfolgungsbehörden,
d)
die Polizeien des Bundes und der Länder und
e)
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder;
3.
„Bodeninfrastruktur“ den Sektor Weltraum betreffende Einrichtungen, die der Kontrolle des Startes, Fluges oder der eventuellen Landung von Weltraumgegenständen dienen;
4.
„Cloud-Computing-Dienst“ ein digitaler Dienst, der auf Abruf die Verwaltung eines skalierbaren und elastischen Pools gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen sowie den umfassenden Fernzugang zu diesem Pool ermöglicht, auch wenn die Rechenressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind;
5.
„Content Delivery Network“ oder „CDN“ eine Gruppe geographisch verteilter, zusammengeschalteter Server, mitsamt der hierfür erforderlichen Infrastruktur, die mit dem Internet verbunden sind, und der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienste für Internetnutzer im Auftrag von Inhalte- und Diensteanbietern dienen, mit dem Ziel der Gewährleistung einer hohen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit oder Zustellung mit möglichst niedriger Latenz;
6.
„Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881;
7.
„Datenverkehr“ die mittels technischer Protokolle übertragenen Daten; es können Telekommunikationsinhalte nach § 3 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes enthalten sein;
8.
„DNS-Diensteanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die
a)
für Internet-Endnutzer öffentlich verfügbare rekursive Dienste zur Auflösung von Domain-Namen anbietet oder
b)
autoritative Dienste zur Auflösung von Domain-Namen zur Nutzung durch Dritte, mit Ausnahme von Root-Namenservern, anbietet;
9.
„Domain-Name-Registry-Dienstleister“ ein Registrar oder eine Stelle, die im Namen von Registraren tätig ist, insbesondere Anbieter oder Wiederverkäufer von Datenschutz- oder Proxy-Registrierungsdiensten;
10.
„erhebliche Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung, die das Potenzial besitzt, die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse aufgrund der besonderen technischen Merkmale der Cyberbedrohung erheblich zu beeinträchtigen; eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden verursachen kann;
11.
„erheblicher Sicherheitsvorfall“ ein Sicherheitsvorfall, der
a)
schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann oder
b)
andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann,
sofern durch die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 5 keine konkretisierende Begriffsbestimmung erfolgt;
12.
„Forschungseinrichtung“ eine Einrichtung, deren primäres Ziel es ist, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung im Hinblick auf die Nutzung der Ergebnisse dieser Forschung für kommerzielle Zwecke durchzuführen; Bildungseinrichtungen gelten nicht als Forschungseinrichtungen;
13.
„Geschäftsleitung“ eine natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer besonders wichtigen Einrichtung oder wichtigen Einrichtung berufen ist; Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 29 gelten nicht als Geschäftsleitung;
14.
„IKT-Dienst“ ein IKT-Dienst nach Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/881;
15.
„IKT-Produkt“ ein IKT-Produkt nach Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/881;
16.
„IKT-Prozess“ ein IKT-Prozess nach Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/881;
17.
„Informationssicherheit“ der angemessene Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Informationen;
18.
„Informationstechnik“ ein technisches Mittel zur Verarbeitung von Informationen;
19.
„Institutionen der Sozialen Sicherung“ Körperschaften gemäß § 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitsgemeinschaften gemäß § 94 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist;
20.
„Internet Exchange Point“ oder „IXP“ eine Infrastruktur, die
a)
die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, die in erster Linie zum Austausch von Internet-Datenverkehr genutzt wird,
b)
nur der Zusammenschaltung autonomer Systeme dient und
c)
nicht voraussetzt, dass
aa)
der Internet-Datenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen über ein drittes autonomes System läuft oder
bb)
den betreffenden Datenverkehr verändert oder diesen anderweitig beeinträchtigt;
21.
„Kommunikationstechnik des Bundes“ Informationstechnik, die von einer oder mehreren Einrichtungen der Bundesverwaltung oder im Auftrag einer oder mehrerer Einrichtungen der Bundesverwaltung betrieben wird und der Kommunikation oder dem Datenaustausch innerhalb einer Einrichtung der Bundesverwaltung, der Einrichtungen der Bundesverwaltung untereinander oder der Einrichtungen der Bundesverwaltung mit Dritten dient; nicht als „Kommunikationstechnik des Bundes“ gelten die Kommunikationstechnik des Bundesverfassungsgerichts, der Bundesgerichte, soweit sie nicht öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidenten und des Bundesrechnungshofes, soweit sie ausschließlich in deren eigener Zuständigkeit betrieben wird;
22.
„kritische Anlage“ eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes;
23.
„kritische Komponenten“ IKT-Produkte, die in einer Rechtsverordnung aufgrund von § 56 Absatz 6 als kritische Komponenten bestimmt werden;
24.
„kritische Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne des § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes;
25.
„Managed Security Service Provider“ oder „MSSP“ ein Managed Service Provider, der Unterstützung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit durchführt oder erbringt;
26.
„Managed Service Provider“ oder „MSP“ ein Anbieter von Diensten im Zusammenhang mit der Installation, der Verwaltung, dem Betrieb oder der Wartung von IKT-Produkten, -Netzen, -Infrastruktur, -Anwendungen oder jeglicher anderer Netz- und Informationssysteme durch Unterstützung oder aktive Verwaltung in den Räumlichkeiten der Kunden oder aus der Ferne;
27.
„NIS-2-Richtlinie“ die Richtlinie (EU) 2022/2555 in der jeweils geltenden Fassung;
28.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst nach § 312l Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
29.
„Online-Suchmaschine“ ein digitaler Dienst nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150;
30.
„Plattform für Dienste sozialer Netzwerke“ eine Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Chats, Posts, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und entdecken können;
31.
„Protokolldaten“ Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung, die
a)
zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen Empfänger und Sender notwendig sind und
b)
unabhängig vom Inhalt des Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern gespeichert werden;
Protokolldaten können Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes enthalten;
32.
„Protokollierungsdaten“ Aufzeichnungen über technische Ereignisse oder Zustände innerhalb informationstechnischer Systeme;
33.
„qualifizierter Vertrauensdienst“ ein qualifizierter Vertrauensdienst nach Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
34.
„qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
35.
„Rechenzentrumsdienst“ ein Dienst, der Strukturen umfasst, die dem vorrangigen Zweck der zentralen Unterbringung, der Zusammenschaltung und dem Betrieb von IT- oder Netzwerkausrüstungen dienen, und die Datenverarbeitungsdienste erbringen, mitsamt allen benötigten Anlagen und Infrastrukturen, insbesondere für die Stromverteilung und die Umgebungskontrolle;
36.
„Schadprogramme“ Programme und sonstige informationstechnische Routinen und Verfahren, die dazu dienen, unbefugt Daten zu nutzen oder zu löschen oder unbefugt auf sonstige informationstechnische Abläufe einzuwirken;
37.
„Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes“ sicherheitsrelevante Netzwerkübergänge innerhalb der Kommunikationstechnik des Bundes sowie zwischen dieser und der Informationstechnik der einzelnen Einrichtungen der Bundesverwaltung, der Informationstechnik von Gruppen von Einrichtungen der Bundesverwaltung oder der Informationstechnik Dritter; nicht als „Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes“ gelten die Komponenten an den Netzwerkübergängen, die in eigener Zuständigkeit der in Nummer 21 genannten Gerichte und Verfassungsorgane betrieben werden;
38.
„Schwachstelle“ eine Eigenschaft von IKT-Produkten oder IKT-Diensten, die von Dritten ausgenutzt werden kann, um sich gegen den Willen des Berechtigten Zugang zu den IKT-Produkten oder IKT-Diensten zu verschaffen oder die Funktion der IKT-Produkte oder IKT-Dienste zu beeinflussen;
39.
„Sicherheit in der Informationstechnik“ die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, die die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheitsvorkehrungen
a)
in informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen oder
b)
bei der Anwendung informationstechnischer Systeme, Komponenten oder Prozesse;
40.
„Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt;
41.
„Systeme zur Angriffserkennung“ durch technische Werkzeuge und organisatorische Einbindung unterstützte Prozesse zur Erkennung von Angriffen auf informationstechnische Systeme; wobei die Angriffserkennung durch Abgleich der in einem informationstechnischen System verarbeiteten Daten mit Informationen und technischen Mustern, die auf Angriffe hindeuten, erfolgt;
42.
„Top Level Domain Name Registry“ eine natürliche oder juristische Person, die die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top Level Domain (TLD) verwaltet und betreibt, einschließlich des Betriebs ihrer Namenserver, der Pflege ihrer Datenbanken und der Verteilung von TLD-Zonendateien über die Namenserver, unabhängig davon, ob der Betrieb durch die natürliche oder juristische Person selbst erfolgt oder ausgelagert wird; keine „Top Level Domain Name Registry“ sind Register, die TLD-Namen nur für eigene Zwecke verwenden;
43.
„Vertrauensdienst“ ein Vertrauensdienst nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
44.
„Vertrauensdiensteanbieter“ ein Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
45.
„weltraumgestützte Dienste“ Dienste, die den Sektor Weltraum betreffen, die auf Daten und Informationen beruhen, die entweder von Weltraumgegenständen erzeugt oder über diese weitergegeben werden und deren Störung zu breiteren Kaskadeneffekten, die weitreichende und langanhaltende negative Auswirkungen auf die Erbringung von Diensten im gesamten Binnenmarkt haben können, führen kann;
46.
„Zertifizierung“ die Feststellung einer Zertifizierungsstelle, dass ein Produkt, ein Prozess, ein System, ein Schutzprofil (Sicherheitszertifizierung), eine Person (Personenzertifizierung) oder ein IT-Sicherheitsdienstleister bestimmte Anforderungen erfüllt.
2 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
(1) Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik. Hierzu nimmt es folgende wichtige im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr:
1.
Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes abwehren;
2.
Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen sammeln und auswerten und die gewonnenen Erkenntnisse anderen Stellen zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und Dritten zur Verfügung stellen, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist;
3.
Aufgaben in der Kooperationsgruppe und im CSIRTs-Netzwerk nach den Artikeln 14 und 15 der NIS-2-Richtlinie wahrnehmen;
4.
Sicherheitsrisiken bei der Anwendung der Informationstechnik sowie Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen untersuchen, insbesondere von informationstechnischen Verfahren und Geräten für die Sicherheit in der Informationstechnik (IT-Sicherheitsprodukte), soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, einschließlich der Forschung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben;
5.
Kriterien, Verfahren und Werkzeuge für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und für die Prüfung und Bewertung der Konformität im Bereich der IT-Sicherheit entwickeln;
6.
Peer Reviews nach Artikel 19 der NIS-2-Richtlinie durchführen;
7.
Sicherheitsanforderungen für die Kommunikationsinfrastruktur der ressortübergreifenden Kommunikationsnetze sowie weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes im Benehmen mit den jeweiligen Betreibern festlegen sowie die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen überprüfen;
8.
Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten prüfen und bewerten sowie Sicherheitszertifikate erteilen;
9.
Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 58 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/881 als nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung wahrnehmen;
10.
Konformität im Bereich der IT-Sicherheit von informationstechnischen Systemen und Komponenten mit technischen Richtlinien des Bundesamtes prüfen und bestätigen;
11.
informationstechnische Systeme oder Komponenten, die für die Verarbeitung amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes im Bereich des Bundes oder bei Unternehmen im Rahmen von Aufträgen des Bundes eingesetzt werden sollen, prüfen, bewerten und zulassen;
12.
Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes herstellen, die im Bereich des staatlichen Geheimschutzes oder auf Anforderung der betroffenen Behörde auch in anderen Bereichen eingesetzt werden;
13.
bei organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen unterstützen und beraten sowie technische Prüfungen zum Schutz amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte durchführen;
14.
sicherheitstechnische Anforderungen an die einzusetzende Informationstechnik des Bundes und an die Eignung von Auftragnehmern im Bereich von Informationstechnik des Bundes mit besonderem Schutzbedarf entwickeln;
15.
IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienstleistungen für Einrichtungen der Bundesverwaltung bereitstellen;
16.
die für die Sicherheit in der Informationstechnik zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere soweit sie Beratungs- oder Kontrollaufgaben wahrnehmen, unterstützen; dies gilt vorrangig für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, deren oder dessen Unterstützung im Rahmen der Unabhängigkeit erfolgt, die ihr oder ihm bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht;
17.
Einrichtungen der Bundesverwaltung in Fragen der Informationssicherheit, einschließlich der Behandlung von Sicherheitsvorfällen, beraten und unterstützen sowie konkrete, praxisnahe Hilfsmittel zur Umsetzung von Informationssicherheitsvorgaben, insbesondere zur Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 30 und 44, bereitstellen;
18.
Unterstützung
a)
der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
b)
der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und des Militärischen Abschirmdienstes bei der Auswertung und Bewertung von Informationen, die bei der Beobachtung von Bestrebungen anfallen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand des Staates oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, oder die bei der Beobachtung sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder beziehungsweise dem MAD-Gesetz anfallen,
c)
des Bundesnachrichtendienstes bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben;
die Unterstützung darf nur gewährt werden, soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen; die Unterstützungsersuchen sind durch das Bundesamt aktenkundig zu machen;
19.
die zuständigen Stellen der Länder in Fragen der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik auf deren Ersuchen unterstützen;
20.
Einrichtungen der Bundesverwaltung, die Länder sowie Hersteller, Vertreiber und Anwender in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen, beraten, informieren und warnen;
21.
Verbraucherschutz und Verbraucherinformation im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere Beratung und Warnung von Verbrauchern in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen;
22.
geeignete Kommunikationsstrukturen zur Krisenfrüherkennung, Krisenreaktion und Krisenbewältigung aufbauen sowie Zusammenarbeit zum Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik kritischer Anlagen im Verbund mit der Privatwirtschaft koordinieren;
23.
Aufgaben als zentrale Stelle im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Ausland, unbeschadet besonderer Zuständigkeiten anderer Stellen;
24.
Aufgaben nach § 40 als zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen einschließlich des Ersuchens und Erbringens von Amtshilfe nach Artikel 37 der NIS-2-Richtinie;
25.
bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen nach § 11 unterstützen;
26.
Empfehlungen für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren und Bewertung dieser Verfahren im Hinblick auf die Informationssicherheit erarbeiten;
27.
einen Stand der Technik von sicherheitstechnischen Anforderungen an IT-Produkte, unter Berücksichtigung bestehender Normen und Standards sowie unter Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftsverbände, beschreiben und veröffentlichen;
28.
mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern oder gleichwertigen Stellen von Drittländern kooperieren sowie diese Teams oder Stellen unterstützen; Einsätze des Bundesamtes in Drittländern dürfen nicht gegen den Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll; die Entscheidung über einen Einsatz des Bundesamtes in Drittländern trifft das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt;
29.
mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kooperieren und Informationen austauschen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt an das Bundesamt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen.
(2) Das Bundesamt kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen.
(3) Das Bundesamt kann besonders wichtige Einrichtungen auf deren Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik beraten und unterstützen oder auf qualifizierte Sicherheitsdienstleister verweisen.
BSIG - geltende Fassung
§ 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
§ 4Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
(1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für die Zusammenarbeit der Einrichtungen der Bundesverwaltung in Angelegenheiten der Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
1.
alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik erforderlichen Informationen, insbesondere zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweise, zu sammeln und auszuwerten,
2.
die Einrichtungen der Bundesverwaltung unverzüglich über die sie betreffenden Informationen nach Nummer 1 und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge zu unterrichten,
3.
den Einrichtungen der Bundesverwaltung Empfehlungen zum Umgang mit den Gefahren bereitzustellen.
(3) Ausgenommen von den Unterrichtungspflichten nach Absatz 2 Nummer 2 sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde.
BSIG - geltende Fassung
§ 5 Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
§ 5Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 nimmt das Bundesamt als zentrale Stelle für Meldungen von Dritten Informationen über Sicherheitsrisiken in der Informationstechnik entgegen und wertet diese Informationen aus. Das Bundesamt ist dabei der nationale Koordinator für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie.
(2) Das Bundesamt nimmt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Informationen zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweisen sowie zu Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen und Beinahevorfällen entgegen. Das Bundesamt richtet hierzu geeignete Meldemöglichkeiten ein. Die Meldungen können anonym erfolgen. Erfolgt die Meldung nicht anonym, kann der Meldende zum Zeitpunkt der Meldung oder später verlangen, dass seine personenbezogenen Daten nur anonymisiert weitergegeben werden dürfen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 8 Absatz 6 und 7 Satz 1. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten in den Fällen von § 8 Absatz 6 und 7 Satz 1 hat zu unterbleiben, wenn für das Bundesamt erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen des Meldenden das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Art und Weise, in der der Meldende die Erkenntnisse gewonnen hat. Die Entscheidung nach Satz 6 muss dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem oder einer weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der oder die die Befähigung zum Richteramt hat, zur vorherigen Prüfung vorgelegt werden.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gibt das Bundesamt die Informationen zu den nach Absatz 2 gemeldeten Schwachstellen unverzüglich an den verantwortlichen Hersteller oder Produktverantwortlichen zum Zwecke der Schließung der Schwachstelle weiter, sofern diese nicht bereits öffentlich bekannt ist. Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen nutzen, um
1.
Dritte über bekannt gewordene Schwachstellen, Schadprogramme oder erfolgte oder versuchte Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik zu informieren, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist,
2.
die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 13 zu warnen und zu informieren,
3.
Einrichtungen der Bundesverwaltung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten,
4.
besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen gemäß § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten,
5.
seine Aufgaben als zuständige Behörde, CSIRT und zentrale Anlaufstelle im Sinne der NIS-2-Richtlinie wahrzunehmen.
(4) Eine Weitergabe nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 4 erfolgt nicht, soweit die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen
1.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten beinhalten und die Maßnahmen nach Absatz 3 nicht ohne Bekanntgabe dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durchgeführt werden können oder
2.
aufgrund von Vereinbarungen des Bundesamtes mit Dritten nicht übermittelt werden dürfen.
(5) Sonstige gesetzliche Meldepflichten, Regelungen zum Geheimschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.
(6) Das Bundesamt veröffentlicht am 6. Dezember 2026 eine Verfahrensbeschreibung zur Durchführung der Absätze 1 bis 3.
BSIG - geltende Fassung
§ 6 Informationsaustausch
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
(1) Das Bundesamt betreibt eine Online-Plattform zum Informationsaustausch mit wichtigen Einrichtungen, besonders wichtigen Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung. Es kann die beteiligten Hersteller, Lieferanten oder Dienstleister zum Austausch über Cyberbedrohungen, Schwachstellen, Beinahevorfälle und IT-Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Aufdeckung und Abwehr von Cyberangriffen hinzuziehen. Das Bundesamt kann weiteren Stellen die Teilnahme ermöglichen.
(2) Das Bundesamt gibt Teilnahmebedingungen für den Informationsaustausch und die Plattformnutzung zwischen den Teilnehmenden vor.
BSIG - geltende Fassung
§ 7 Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
§ 7Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte
(1) Das Bundesamt ist befugt, die Sicherheit der Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, zu kontrollieren. Es kann hierzu
1.
die Bereitstellung der zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 20 erforderlichen Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen mit Bezug zur Kommunikationstechnik des Bundes einschließlich Aufbau- und Ablauforganisation verlangen sowie
2.
Unterlagen und Datenträger des Betreibers der jeweiligen Kommunikationstechnik des Bundes oder eines mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten einsehen und die unentgeltliche Herausgabe von Kopien dieser Unterlagen und Dokumente, auch in elektronischer Form, verlangen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen des Betreibers entgegenstehen.
(2) Dem Bundesamt ist in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, Zugang zu den Grundstücken und Betriebsräumen, einschließlich Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, die für die Kommunikationstechnik des Bundes verwendet werden, zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist.
(3) Bei Anlagen eines Dritten, bei dem eine Schnittstelle zur Kommunikationstechnik des Bundes besteht, kann das Bundesamt auf der Schnittstellenseite der Einrichtung nur mit Zustimmung des Dritten die Sicherheit der Schnittstelle kontrollieren. Es kann hierzu mit Zustimmung des Dritten die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen einsehen sowie Unterlagen und Datenträger des Betreibers einsehen und unentgeltlich Kopien, auch in elektronischer Form, anfertigen.
(4) Das Bundesamt informiert über das Ergebnis seiner Kontrolle nach den Absätzen 1 bis 3
1.
den jeweiligen überprüften Betreiber,
2.
die oder den Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts und
3.
die zuständige Rechts- und Fachaufsicht.
(5) Das Bundesamt führt vor der Finalisierung des Prüfberichts eine Sachverhaltsklärung mit der geprüften Einrichtung durch. Mit der Mitteilung soll das Bundesamt Vorschläge zur Verbesserung der Informationssicherheit, insbesondere zur Beseitigung der festgestellten Mängel, verbinden. Für die Mitteilung an Stellen außerhalb des Betreibers gilt § 4 Absatz 3 entsprechend. Das Bundesamt kann im Benehmen mit dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts Einrichtungen der Bundesverwaltung anweisen, die Vorschläge zur Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen.
(6) Ausgenommen von den Befugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind Kontrollen der Auslandsinformations- und ‑kommunikationstechnik nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, soweit sie im Ausland belegen ist oder für das Ausland oder für Anwender im Ausland betrieben wird. Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes im Inland bleiben davon unberührt. Näheres zu Satz 1 regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und dem Auswärtigen Amt.
(7) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 gelten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht für die Kontrolle der Informations- und Kommunikationstechnik, die von den Streitkräften für ihre Zwecke oder dem Militärischen Abschirmdienst genutzt wird. Nicht ausgenommen ist die Informations- und Kommunikationstechnik von Dritten, insbesondere von IT-Dienstleistern, soweit sie nicht ausschließlich für die Zwecke der Streitkräfte betrieben wird. Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und dem Bundesministerium der Verteidigung.
(8) Stellt das Bundesamt im Rahmen seiner Kontrollen fest, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge haben kann, die gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu melden ist, so unterrichtet es unverzüglich die zuständigen Aufsichtsbehörden.
(9) Das Bundesamt unterrichtet den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über die Anwendung dieser Vorschrift.
BSIG - geltende Fassung
§ 8 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
§ 8Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
(1) Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
1.
Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, erheben und automatisiert auswerten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern bei der Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist,
2.
die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallenden Daten automatisiert auswerten, soweit dies für die Erkennung und Abwehr von Schadprogrammen und sonstigen erheblichen Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich ist.
Sofern nicht die nachfolgenden Absätze eine weitere Verwendung gestatten, müssen die automatisierte Auswertung dieser Daten und deren anschließende vollständige und nicht wiederherstellbare Löschung unverzüglich erfolgen. Die Verwendungsbeschränkungen gelten nicht für Protokolldaten, sofern diese weder personenbezogene noch dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten beinhalten. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu einrichtungsinternen Protokolldaten nach Satz 1 Nummer 1 sowie zu Schnittstellendaten nach Satz 1 Nummer 2 sicherzustellen. Protokolldaten der Bundesgerichte dürfen nur in deren Einvernehmen erhoben werden.
(2) Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen über den für die automatisierte Auswertung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Zeitraum hinaus, längstens jedoch für 18 Monate, gespeichert werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese im Falle der Bestätigung eines Verdachts nach Absatz 4 Satz 2 zur Abwehr von Gefahren, die von dem gefundenen Schadprogramm ausgehen, oder zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme oder sonstiger erheblicher Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sein können. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Auswertung der nach diesem Absatz gespeicherten Daten nur automatisiert erfolgt und dass ein Zugriff auf Daten, die länger als drei Monate gespeichert sind, nur bei Vorliegen tatsächlicher Erkenntnisse über die Betroffenheit des Bundes mit einem Schadprogramm oder einer sonstigen erheblichen Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes erfolgt. Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. Eine nicht automatisierte Verarbeitung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. Soweit hierzu die Wiederherstellung pseudonymisierter Protokolldaten erforderlich ist, muss diese durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(3) Protokolldaten dürfen vor ihrer Pseudonymisierung und Speicherung nach Absatz 2 zur Sicherstellung einer fehlerfreien automatisierten Auswertung manuell verarbeitet werden. Liegen Hinweise vor, dass die fehlerfreie automatisierte Auswertung wegen eines erheblichen Fehlers erschwert wird, darf der Personenbezug von Protokolldaten zur Sicherstellung der fehlerfreien automatisierten Auswertung wiederhergestellt werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Eine über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Verwendung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
1.
diese Daten ein Schadprogramm enthalten,
2.
diese Daten durch ein Schadprogramm übermittelt wurden,
3.
diese Daten im Zusammenhang mit einer sonstigen erheblichen Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes stehen oder
4.
sich aus diesen Daten Hinweise auf ein Schadprogramm oder eine sonstige erhebliche Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes ergeben können,
und soweit die Datenverarbeitung erforderlich ist, um den Verdacht zu bestätigen oder zu widerlegen. Im Falle der Bestätigung des Verdachts ist die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Abwehr des Schadprogramms der sonstigen erheblichen Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes,
2.
zur Abwehr von Gefahren, die von dem aufgefundenen Schadprogramm ausgehen, oder
3.
zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme oder Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes.
Ein Schadprogramm kann beseitigt oder in seiner Funktionsweise gehindert werden. Es dürfen die erforderlichen technischen Maßnahmen getroffen werden, um eine sonstige erhebliche Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes zu beseitigen. Das Bundesamt kann die Daten an die betroffene Einrichtung der Bundesverwaltung übermitteln, soweit dies für eine Verwendung nach den Sätzen 1 bis 4 erforderlich ist. Die nicht automatisierte Verwendung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 darf nur durch einen Bediensteten des Bundesamtes mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden. Die Anordnung nach Satz 4 muss die daraus erwachsenden Übermittlungsbefugnisse nach Absatz 6 berücksichtigen.
(5) Die Beteiligten des Kommunikationsvorgangs sind spätestens nach dem Erkennen und der Abwehr eines Schadprogramms oder seiner Wirkungen oder von sonstigen erheblichen Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes, die von einem Schadprogramm ausgehen, zu benachrichtigen, wenn sie bekannt sind oder ihre Identifikation ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen möglich ist und nicht überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Person nur unerheblich betroffen wurde und wenn anzunehmen ist, dass sie an einer Benachrichtigung kein Interesse hat. Das Bundesamt legt Fälle, in denen es von einer Benachrichtigung absieht, dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der die Befähigung zum Richteramt hat, zur Kontrolle vor. Wenn der behördliche Datenschutzbeauftragte der Entscheidung des Bundesamtes widerspricht, ist die Benachrichtigung nachzuholen. Die Entscheidung über die Nichtbenachrichtigung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach zwölf Monaten zu löschen. In den Fällen der Absätze 6 und 7 erfolgt die Benachrichtigung durch die dort genannten Behörden in entsprechender Anwendung der für diese Behörden geltenden Vorschriften. Enthalten diese Vorschriften keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) Das Bundesamt kann die nach Absatz 4 verwendeten personenbezogenen Daten an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer mittels eines Schadprogramms oder im Rahmen einer sonstigen erheblichen Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes begangenen Straftat nach den §§ 202a, 202b, 303a oder 303b des Strafgesetzbuches übermitteln. Es kann diese Daten ferner übermitteln
1.
an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die unmittelbar von einem Schadprogramm ausgeht,
2.
an das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Unterrichtung über Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht erkennen lassen, sowie an den Militärischen Abschirmdienst, wenn sich diese Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung richten,
3.
an den Bundesnachrichtendienst zur Unterrichtung über Tatsachen, die einen internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriff mittels Schadprogrammen oder vergleichbarer schädlich wirkender informationstechnischer Mittel auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen.
(7) Für sonstige Zwecke kann das Bundesamt die Daten nach Absatz 4 Satz 1 übermitteln
1.
an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat,
2.
an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist,
3.
an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind,
4.
an den Bundesnachrichtendienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat und dies von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland ist.
Die Übermittlung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 bedarf der vorherigen gerichtlichen Zustimmung. Für das Verfahren nach Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt seinen Sitz hat. Die Übermittlung nach Satz 2 Nummer 3 und 4 erfolgt nach Anordnung des Bundesministeriums des Innern. Die §§ 9 bis 16 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend.
(8) Eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende inhaltliche Auswertung zu anderen Zwecken und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte sind unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Werden aufgrund der Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlangt, dürfen diese Erkenntnisse und Daten nicht verwendet werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt auch in Zweifelsfällen. Die Tatsache der Erlangung und Löschung dieser Erkenntnisse ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die Dokumentation erstellt worden ist. Werden im Rahmen der Absätze 5 oder 6 Inhalte oder Umstände der Kommunikation von in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen übermittelt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht dieser Personen erstreckt, ist die Verwertung dieser Daten zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.
(9) Vor Aufnahme der Datenerhebung und -verwendung hat das Bundesamt ein Datenerhebungs- und ‑verwendungskonzept zu erstellen und für Kontrollen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bereitzuhalten. Das Konzept hat dem besonderen Schutzbedürfnis der Regierungskommunikation Rechnung zu tragen. Die für die automatisierte Auswertung verwendeten Kriterien sind zu dokumentieren. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt das Ergebnis seiner Kontrollen nach § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes auch den Ressorts mit.
(10) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über
1.
die Anzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 6 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Absatz 7 Nummer 1 übermittelt wurden, aufgegliedert nach den einzelnen Übermittlungsbefugnissen,
2.
die Anzahl der personenbezogenen Auswertungen nach Absatz 4 Satz 1, in denen der Verdacht widerlegt wurde,
3.
die Anzahl der Fälle, in denen das Bundesamt nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 von einer Benachrichtigung der Betroffenen abgesehen hat.
(11) Das Bundesamt unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Innenausschuss des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieser Vorschrift.
BSIG - geltende Fassung
§ 9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
§ 9Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes
(1) Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, Protokollierungsdaten, die durch den Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, verarbeiten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen, Fehlern oder Sicherheitsvorfällen in der Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist und Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen der betroffenen Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu einrichtungsinternen Protokollierungsdaten nach Absatz 1 sicherzustellen. Hierzu dürfen sie dem Bundesamt die entsprechenden Protokollierungsdaten übermitteln. § 8 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 5, 9 und 10 gilt entsprechend. § 7 Absatz 7 gilt für die Verpflichtung nach Satz 1 entsprechend.
BSIG - geltende Fassung
§ 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
§ 10Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen
Das Bundesamt kann im Einzelfall gegenüber Einrichtungen der Bundesverwaltung Maßnahmen anordnen, die zur Abwendung oder Behebung eines gegenwärtigen Sicherheitsvorfalls erforderlich sind. Ferner kann das Bundesamt die Einrichtungen der Bundesverwaltung zur Berichterstattung innerhalb einer angemessenen Frist zu den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen auffordern. Der oder die jeweils zuständige Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts wird über Anweisungen und Aufforderungen nach Satz 1 und 2 durch das Bundesamt informiert. Der Bericht ist dem Bundesamt und zugleich dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts zu übermitteln. Für die Berichterstattung gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.
BSIG - geltende Fassung
§ 11 Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
§ 11Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen
(1) Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Einrichtung der Bundesverwaltung oder einer besonders wichtigen Einrichtung oder einer wichtigen Einrichtung um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt auf Ersuchen der betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Betreibers oder einer anderen für die Einrichtung oder den Betreiber zuständigen Behörde die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind. Soweit das Bundesamt erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Sicherstellung des Notbetriebes vor Ort ergreift, werden hierfür keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes erhoben. Hiervon unberührt bleiben etwaige Kosten für die Hinzuziehung qualifizierter Dritter.
(2) Ein herausgehobener Fall nach Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um einen Angriff von besonderer technischer Qualität handelt oder wenn die zügige Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems von besonderem öffentlichem Interesse ist.
(3) Das Bundesamt darf bei Maßnahmen nach Absatz 1 personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten verarbeiten, soweit dies zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich und angemessen ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems nicht mehr benötigt werden. Wenn die Daten in Fällen des Absatzes 4 an eine andere Behörde zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben weitergegeben worden sind, darf das Bundesamt die Daten abweichend von Satz 2 bis zur Beendigung der Unterstützung dieser Behörden weiterverarbeiten. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist unzulässig. § 8 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Das Bundesamt darf Informationen, von denen es im Rahmen dieser Vorschrift Kenntnis erlangt, nur mit Einwilligung des Ersuchenden weitergeben, es sei denn, die Informationen lassen keine Rückschlüsse auf die Identität des Ersuchenden zu oder die Informationen können entsprechend § 8 Absatz 6 und 7 übermittelt werden. Zugang zu den in Verfahren nach Absatz 1 geführten Akten wird Dritten nicht gewährt. Hiervon sind erforderliche Informationsaustausche zwischen dem Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach § 3 Absatz 7 des KRITIS-Dachgesetzes ausgenommen.
(5) Das Bundesamt kann sich bei Maßnahmen nach Absatz 1 mit der Einwilligung des Ersuchenden der Hilfe qualifizierter Dritter bedienen, wenn dies zur rechtzeitigen oder vollständigen Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich ist. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ersuchende zu tragen. Das Bundesamt kann den Ersuchenden auch auf qualifizierte Dritte verweisen. Das Bundesamt und vom Ersuchenden oder vom Bundesamt nach Satz 1 beauftragte Dritte können einander bei Maßnahmen nach Absatz 1 mit der Einwilligung des Ersuchenden Daten übermitteln. Hierfür gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Soweit es zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems erforderlich ist, kann das Bundesamt vom Hersteller des informationstechnischen Systems verlangen, an der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit mitzuwirken.
(7) In begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten Einrichtungen tätig werden, wenn das Bundesamt darum ersucht wurde und wenn es sich um einen herausgehobenen Fall nach Absatz 2 handelt. Ein begründeter Einzelfall liegt in der Regel vor, wenn eine Stelle eines Landes betroffen ist.
(8) Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, ist in Fällen der Absätze 1, 4, 5 und 7 vor Tätigwerden des Bundesamtes das Benehmen mit den zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder herzustellen. Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, haben bei Maßnahmen des Bundesamtes nach diesem Paragraphen die Vorgaben aufgrund des Atomgesetzes Vorrang.
BSIG - geltende Fassung
§ 12 Bestandsdatenauskunft
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(1) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 20, 24 oder 25 von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) Auskunft verlangen. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Sektoren des § 2 Nummer 24 oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme einer besonders wichtigen Einrichtung oder wichtigen Einrichtung abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen wird, und wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um die Betroffenen nach Absatz 4 vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese Beeinträchtigung zu informieren oder bei der Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes). Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.
(3) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(4) Nach erfolgter Auskunft weist das Bundesamt die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung auf die bei ihr drohenden Beeinträchtigungen hin. Nach Möglichkeit weist das Bundesamt die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung auf technische Mittel hin, mittels derer die festgestellten Beeinträchtigungen durch die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung selbst beseitigt werden können.
(5) Das Bundesamt kann personenbezogene Daten, die es im Rahmen dieser Vorschrift verarbeitet, entsprechend § 8 Absatz 6 und 7 übermitteln.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist die betroffene Person über die Auskunft zu benachrichtigen. Im Falle der Weitergabe der Information nach § 8 Absatz 6 oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen einer Weitergabe nach § 8 Absatz 6 vorliegen, ergeht darüber keine Benachrichtigung an die betroffene Person, sofern und solange überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Wird nach Satz 2 die Benachrichtigung zurückgestellt oder wird von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(7) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über
1.
die Gesamtzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 an das Bundesamt übermittelt wurden, und
2.
die Übermittlungen nach Absatz 5.
(8) Das Bundesamt hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
BSIG - geltende Fassung
§ 13 Warnungen
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(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt
1.
die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten:
a)
Warnungen vor Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Produkten und Diensten,
b)
Warnungen vor Schadprogrammen,
c)
Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten Zugriff auf Daten,
d)
Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften von Produkten und
e)
Informationen über Verstöße besonders wichtiger Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen gegen die Pflichten aus diesem Gesetz sowie
2.
Sicherheitsmaßnahmen und Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen.
Das Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Dritte einbeziehen, wenn dies für eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforderlich ist.
(2) Die Hersteller betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentlichung der Warnungen zu informieren. Diese Informationspflicht besteht nicht,
1.
wenn hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet würde oder
2.
wenn berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass der Hersteller an einer vorherigen Benachrichtigung kein Interesse hat.
Soweit entdeckte Schwachstellen oder Schadprogramme nicht allgemein bekannt werden sollen, um eine Weiterverbreitung oder rechtswidrige Ausnutzung zu verhindern oder weil das Bundesamt gegenüber Dritten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, kann es den Kreis der zu warnenden Personen einschränken. Kriterien für die Auswahl des zu warnenden Personenkreises nach Satz 3 sind insbesondere die besondere Gefährdung bestimmter Einrichtungen oder die besondere Zuverlässigkeit des Empfängers.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung und des Herstellers des betroffenen Produkts und Dienstes
1.
vor Schwachstellen in informationstechnischen Produkten und Diensten und vor Schadprogrammen warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik hiervon ausgehen, oder
2.
Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter informationstechnischer Produkte und Dienste empfehlen.
Stellen sich die an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch heraus oder stellen sich die zugrunde liegenden Umstände als unzutreffend wiedergegeben heraus, ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Warnungen nach Satz 1 sind sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen, wenn nicht weiterhin hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik bestehen. Wird eine Warnung nach Satz 3 nicht entfernt, so ist diese Entscheidung regelmäßig zu überprüfen.
BSIG - geltende Fassung
§ 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen
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§ 14Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen
(1) Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 oder 25 auf dem Markt bereitgestellte oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen. Es kann sich hierbei der Unterstützung Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des Herstellers der betroffenen Produkte und Systeme dem nicht entgegenstehen.
(2) Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 von Herstellern informationstechnischer Produkte und Systeme alle notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu technischen Details, verlangen. In dem Auskunftsverlangen gibt das Bundesamt die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an und legt eine angemessene Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. Das Auskunftsverlangen enthält ferner einen Hinweis auf die in § 65 vorgesehenen Sanktionen.
(3) Das Bundesamt gibt Auskünfte sowie die aus den Untersuchungen gewonnen Erkenntnisse unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes oder, sofern keine Aufsichtsbehörde vorhanden ist, an das jeweilige Ressort weiter, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(4) Die Auskünfte und die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 und 25 genutzt werden. Das Bundesamt darf seine Erkenntnisse weitergeben und veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 und 25 erforderlich ist. Zuvor ist dem Hersteller der betroffenen Produkte und Systeme mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von einer Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn die Erkenntnisse ohne erkennbaren Bezug zum Hersteller oder zu den untersuchten informationstechnischen Produkten und Systemen weitergegeben oder veröffentlicht werden.
(5) Kommt ein Hersteller der Aufforderung des Bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 nicht oder nur unzureichend nach, kann das Bundesamt hierüber die Öffentlichkeit informieren. Es kann hierbei den Namen des Herstellers sowie die Bezeichnung des betroffenen Produkts oder Systems angeben und darlegen, inwieweit der Hersteller seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Zuvor ist dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
BSIG - geltende Fassung
§ 15 Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit
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§ 15Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit
(1) Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Detektion von bekannten Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken Abfragen an den Schnittstellen öffentlich erreichbarer informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen durchführen,
1.
um festzustellen, ob diese Schnittstellen unzureichend geschützt und dadurch in ihrer Sicherheit oder Funktionsfähigkeit gefährdet sein können, oder
2.
wenn die Einrichtungen der Bundesverwaltung, der besonders wichtigen oder der wichtigen Einrichtungen die entsprechenden Einrichtungen darum ersuchen.
Erlangt das Bundesamt dabei Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke der Übermittlung nach § 8 Absatz 6 und 7 verarbeiten. Sofern die Voraussetzungen des § 8 Absatz 6 und 7 nicht vorliegen, sind Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, unverzüglich zu löschen.
(2) Wird durch Abfragen gemäß Absatz 1 Satz 1 eine bekannte Schwachstelle oder ein anderes Sicherheitsrisiko eines informationstechnischen Systems erkannt, informiert das Bundesamt als allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik nach § 5 darüber unverzüglich die für das informationstechnische System Verantwortlichen. Gehört das informationstechnische System zu einer Einrichtung der Bundesverwaltung, sind zugleich die Informationssicherheitsbeauftragten der betroffenen Einrichtung der Bundesverwaltung nach § 45 und des übergeordneten Ressorts nach § 46 zu informieren. Das Bundesamt soll dabei auf bestehende Möglichkeiten zur Abhilfe des Sicherheitsrisikos hinweisen. Sind dem Bundesamt die Verantwortlichen nicht bekannt oder ist ihre Identifikation nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder über eine Bestandsdatenabfrage nach § 12 möglich, so ist hilfsweise der betreibende Dienstleister des jeweiligen Netzes oder Systems unverzüglich zu benachrichtigen, wenn überwiegende Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Anzahl der gemäß Absatz 1 durchgeführten Abfragen.
(4) Das Bundesamt legt der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu den Abfragen nach Absatz 1 auf Anforderung eine Liste der geprüften Systeme der Einrichtungen der Bundesverwaltung, der besonders wichtigen Einrichtungen und der wichtigen Einrichtungen zur Kontrolle vor.
(5) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Systeme und Verfahren einsetzen, die einem Angreifer einen erfolgreichen Angriff vortäuschen, um den Einsatz von Schadprogrammen oder andere Angriffsmethoden zu erheben und auszuwerten. Das Bundesamt darf dabei die zur Auswertung der Funktionsweise der Schadprogramme und Angriffsmethoden erforderlichen Daten verarbeiten.
BSIG - geltende Fassung
§ 16 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten
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§ 16Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten
(1) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt anordnen, dass ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes
1.
die in § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen trifft oder
2.
technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilt,
sofern und soweit der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dazu technisch in der Lage und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Vor der Anordnung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist die Bundesnetzagentur ins Benehmen zu setzen. Vor der Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Die Daten, auf die mit der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind in der Anordnung zu benennen. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der betroffene Diensteanbieter ist verpflichtet, das Bundesamt bei der Umsetzung nach Satz 1 zu unterstützen und insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Erstellung und Verteilung des Befehls notwendig sind.
(3) Schutzgüter gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit
1.
der Kommunikationstechnik des Bundes, einer besonders wichtigen Einrichtung oder einer wichtigen Einrichtung,
2.
von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder
3.
von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von telekommunikations- oder informationstechnischen Systemen von Nutzern eingeschränkt wird.
(4) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es gegenüber dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten auch anordnen, den Datenverkehr an eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten.
(5) Das Bundesamt darf Daten, die von einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen über Schadprogramme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Systemen zu erlangen. Die übermittelten Daten dürfen durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen.
BSIG - geltende Fassung
§ 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
§ 17Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten
Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen Diensten von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor
1.
unerlaubten Zugriffen auf die für diese digitalen Dienste genutzten technischen Einrichtungen oder
2.
Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,
gegenüber dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner digitalen Dienste erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner digitalen Dienste herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt.
BSIG - geltende Fassung
§ 18 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
§ 18Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten
Soweit erforderlich, kann das Bundesamt von einem Hersteller, dessen IKT-Produkte von erheblichen Sicherheitsvorfällen betroffen sind, die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung erheblicher Sicherheitsvorfälle bei besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen verlangen.
BSIG - geltende Fassung
§ 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Einrichtungen der Bundesverwaltung oder von ihnen beauftragte Dritte diese Produkte beim Bundesamt abrufen.
BSIG - geltende Fassung
§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten
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(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist zulässig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung und von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
1.
die Verarbeitung erforderlich ist
a)
zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung von Informationen über Sicherheitsrisiken oder Sicherheitsvorkehrungen für die Informationstechnik oder
b)
zur Unterstützung, Beratung oder Warnung in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik und
2.
kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
(3) Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und unbeschadet des § 22 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
1.
die Verarbeitung erforderlich ist zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Netz-, Daten- oder Informationssicherheit,
2.
ein Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes unmöglich machen oder diese erheblich gefährden würde und
3.
kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung überwiegt.
(4) Das Bundesamt sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor.
BSIG - geltende Fassung
§ 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
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§ 21Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
Für die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.
BSIG - geltende Fassung
§ 22 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
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§ 22Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
(1) Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
1.
die Informationserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde oder
2.
die Informationserteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit auf sonstige Weise gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.
(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift das Bundesamt geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Bundesamt hält schriftlich fest, aus welchen Gründen es von einer Information der betroffenen Person abgesehen hat.
BSIG - geltende Fassung
§ 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person
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(1) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Person die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte zurücktreten muss.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, den Daten für die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung beizufügen, sofern dies für eine faire und transparente Verarbeitung erforderlich ist.
BSIG - geltende Fassung
§ 25 Recht auf Löschung
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(1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 ergänzend zu den in Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
1.
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
2.
das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist.
In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 8 Absatz 4 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet werden. Sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 8 Absatz 8 bleibt unberührt.
BSIG - geltende Fassung
§ 26 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn
1.
die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder
2.
die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik gefährden würde.
BSIG - geltende Fassung
§ 27 Widerspruchsrecht
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
1.
an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder
2.
eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung verpflichtet.
Darüber hinaus darf das Bundesamt die personenbezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange verarbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.
BSIG - geltende Fassung
§ 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen
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§ 28Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen
(1) Als besonders wichtige Einrichtung gelten
1.
Betreiber kritischer Anlagen,
2.
qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries oder DNS-Diensteanbieter,
3.
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
a)
mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder
b)
einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen,
4.
sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in Anlage 1 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind, und
a)
mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder
b)
einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro aufweisen.
Davon ausgenommen sind Einrichtungen der Bundesverwaltung, sofern sie nicht gleichzeitig Betreiber kritischer Anlagen sind.
(2) Als wichtige Einrichtungen gelten
1.
Vertrauensdiensteanbieter,
2.
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
a)
weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und
b)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Millionen Euro oder weniger aufweisen,
3.
sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind und
a)
mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder
b)
einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen.
Davon ausgenommen sind besonders wichtige Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung.
(3) Bei der Zuordnung zu einer der Einrichtungsarten nach den Anlagen 1 und 2 können solche Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtung vernachlässigbar sind.
(4) Bei der Bestimmung von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme nach den Absätzen 1 und 2 ist außer für rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft die Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs anzuwenden. Die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) sind nicht hinzuzurechnen, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände mit Blick auf die Beschaffenheit und den Betrieb der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse unabhängig von seinen Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.
(5) Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 61 und 62 gelten nicht für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen, die
1.
ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen oder
2.
Energieversorgungsnetze, Energieanlagen oder digitale Energiedienste nach dem Energiewirtschaftsgesetz betreiben und den Regelungen der §§ 5c bis 5e des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen.
Satz 1 gilt nicht für die dort aufgeführten besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen, soweit sie über die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anlagen hinaus weitere kritische Anlagen nach § 2 Nummer 22 betreiben oder aufgrund weiterer Tätigkeiten einer der in Anlage 1 oder 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind. Satz 2 gilt für alle informationstechnischen Systeme, die für den Betrieb der weiteren kritischen Anlagen erforderlich sind. Im Fall, dass der Betrieb einer Energieanlage nach Satz 1 Nummer 2 einer in Satz 1 aufgeführten besonders wichtigen und wichtigen Einrichtung im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit dieser Einrichtung eine Nebentätigkeit darstellt, findet dieser Absatz keine Anwendung.
(6) Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 gelten nicht für
1.
Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgrund von § 1a Absatz 2 und 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,
2.
die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Betreiber von Diensten, soweit sie die Telematikinfrastruktur für nach § 327 Absatz 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigte Anwendungen nutzen.
(7) § 32 gilt nicht für Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für Unternehmen nach Absatz 6 Nummer 1 betreiben.
(8) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten von Gebietskörperschaften und auf juristische Personen, an denen ausschließlich Gebietskörperschaften, ausgenommen der Bund, beteiligt sind, wenn sie
1.
zu dem Zweck errichtet wurden, im öffentlichen Auftrag Leistungen für Verwaltungen zu erbringen, und
2.
durch vergleichbare landesrechtliche Vorschriften unter Bezugnahme auf diesen Absatz reguliert werden.
2 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
(1) Einrichtungen der Bundesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind, mit Ausnahme der Institutionen der Sozialen Sicherung und der Deutschen Bundesbank,
1.
Bundesbehörden,
2.
öffentlich-rechtlich organisierte IT-Dienstleister der Bundesverwaltung sowie
3.
weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Vereinigungen, ungeachtet ihrer Rechtsform, auf Bundesebene, soweit durch das Bundesamt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ressort angeordnet.
(2) Für Einrichtungen der Bundesverwaltung sind die Regelungen für besonders wichtige Einrichtungen anzuwenden, nicht jedoch die Regelungen der §§ 38, 40 Absatz 3 und der §§ 61 und 65.
(3) Die Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung sowie der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz sind zusätzlich zu den Regelungen gemäß Absatz 2 von den Regelungen des § 7 Absatz 5 Satz 4, der §§ 10, 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e sowie der §§ 30, 33 und 35 ausgenommen. Das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der NIS-2-Richtlinie im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen.
1 zugeordnete Katalogeinträge
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§ 30Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
(1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen, die in Absatz 2 konkretisiert werden, zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung, die Umsetzungskosten und die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 ist durch die Einrichtungen zu dokumentieren.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sollen den Stand der Technik einhalten, die einschlägigen europäischen und internationalen Normen berücksichtigen und müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen. Die Maßnahmen müssen zumindest Folgendes umfassen:
1.
Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und auf die Sicherheit in der Informationstechnik,
2.
Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
3.
Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement,
4.
Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern,
5.
Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen,
6.
Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik,
7.
grundlegende Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik,
8.
Konzepte und Prozesse für den Einsatz von kryptographischen Verfahren,
9.
Erstellung von Konzepten für die Sicherheit des Personals, die Zugriffskontrolle und für die Verwaltung von IKT-Systemen, -Produkten und -Prozessen,
10.
Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung.
(3) Der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der NIS-2-Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der technischen und methodischen Anforderungen an die in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, Top Level Domain Name Registries, Cloud-Computing-Dienstleister, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Content Delivery Networks, Managed Service Provider, Managed Security Service Provider, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter hat für die vorgenannten Einrichtungsarten Vorrang.
(4) Sofern die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls die sektoralen Anforderungen der in Absatz 2 genannten Maßnahmen festgelegt werden, so gehen diese Anforderungen den in Absatz 2 genannten Maßnahmen vor, soweit sie diesen entgegenstehen.
(5) Sofern die Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission nach Artikel 21 Absatz 5 der NIS-2-Richtlinie keine abschließenden Bestimmungen über die technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls über die sektoralen Anforderungen an die in Absatz 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen enthalten, können diese Bestimmungen vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der möglichen Folgen unzureichender Maßnahmen sowie der Bedeutung bestimmter Einrichtungen präzisiert und erweitert werden.
(6) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen dürfen durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 3 bestimmte IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse nur verwenden, wenn diese über eine Cybersicherheitszertifizierung gemäß europäischer Schemata nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881 verfügen.
(7) Unbeschadet der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten dürfen der Austausch von Informationen nach § 6 oder die freiwillige Meldung nach § 5 nicht dazu führen, dass der meldenden Einrichtung zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie die Meldung nicht übermittelt hätte.
(8) Besonders wichtige Einrichtungen und ihre Branchenverbände können branchenspezifische Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz 1 vorschlagen. Diese vorgeschlagenen Sicherheitsstandards müssen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission so berücksichtigen, dass sie nicht im Widerspruch zu den dort genannten Anforderungen stehen sowie darin enthaltene Vorgaben nicht unterschritten werden. Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob die vorgeschlagenen Sicherheitsstandards branchenspezifisch und geeignet sind, die Anforderungen nach Absatz 1 zu gewährleisten und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. Die Feststellung erfolgt
1.
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe;
2.
im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes.
Im Sektor Gesundheitswesen ist, soweit keine zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes besteht, abweichend von Satz 4 Nummer 2 das Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Aus Gründen des öffentlichen Interesses werden für die Feststellung keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes erhoben.
(9) Betreiber kritischer Anlagen können branchenspezifische Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Anforderungen in Bezug auf kritische Anlagen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 vorschlagen. Absatz 8 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
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Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
§ 31Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen
(1) Für Betreiber kritischer Anlagen gelten für die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, im Vergleich zu anderen informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen besonders wichtiger Einrichtungen auch über das Schutzniveau dieser Einrichtungen hinausgehende Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 als verhältnismäßig, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen kritischen Anlage steht.
(2) Betreiber kritischer Anlagen sind verpflichtet, für die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der hierfür erforderliche Aufwand soll nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen kritischen Anlage stehen.
2 zugeordnete Katalogeinträge
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Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
(1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, folgende Informationen an eine vom Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete gemeinsame Meldestelle zu melden:
1.
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;
2.
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine Meldung über diesen Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden;
3.
auf Ersuchen des Bundesamtes eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen;
4.
spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfalls gemäß Nummer 2, vorbehaltlich Absatz 2, eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:
a)
eine ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen;
b)
Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise ihrer zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat;
c)
Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen;
d)
gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt frühestens ab Einrichtung des Meldewegs.
(2) Dauert der Sicherheitsvorfall zum in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Zeitpunkt noch an, legt die betreffende Einrichtung statt einer Abschlussmeldung zu diesem Zeitpunkt eine Fortschrittsmeldung vor. Die Abschlussmeldung ist dem Bundesamt nach abschließender Bearbeitung des Sicherheitsvorfalls durch die betreffende Einrichtung vorzulegen.
(3) Betreiber kritischer Anlagen sind zusätzlich verpflichtet, Angaben zur Art der betroffenen Anlage und der kritischen Dienstleistung sowie zu den Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf diese Dienstleistung zu übermitteln, wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall Auswirkungen auf die von ihnen betriebene kritische Anlage hat oder haben könnte.
(4) Das Bundesamt legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens und zur Konkretisierung der Meldungsinhalte nach Anhörung der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe fest, soweit sie möglichen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nicht widersprechen. Die Informationen nach Satz 1 werden durch das Bundesamt auf dessen Internetseite veröffentlicht.
(5) Das Bundesamt stellt den zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes unverzüglich die bei ihm eingegangenen Meldungen zur Verfügung.
(6) Das Bundesamt kann meldenden Einrichtungen nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 Angebote zu deren Unterstützung bei der Behebung des Sicherheitsvorfalls machen.
6 zugeordnete Katalogeinträge
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Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
(1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sowie Domain-Name-Registry-Dienstleister sind verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals oder erneut als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten oder Domain-Name-Registry-Dienste anbieten, dem Bundesamt über eine gemeinsam vom Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungsmöglichkeit folgende Angaben zu übermitteln:
1.
Name der Einrichtung, einschließlich der Rechtsform und falls einschlägig der Handelsregisternummer,
2.
Anschrift und aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse, öffentliche IP-Adressbereiche und Telefonnummern,
3.
relevanter in Anlage 1 oder 2 genannter Sektor oder falls einschlägig Branche,
4.
Auflistung derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste der in Anlage 1 oder 2 genannten Einrichtungsarten erbringt, und
5.
die für die Tätigkeiten, aufgrund derer die Registrierung erfolgt, zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder.
(2) Die Registrierung von kritischen Anlagen erfolgt gemäß § 8 des KRITIS-Dachgesetzes.
(3) Die Registrierung von besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen und Domain-Name-Registry-Diensteanbietern kann das Bundesamt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden auch selbst vornehmen, wenn ihre Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt wird.
(4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Einrichtung ihre Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, so hat diese Einrichtung dem Bundesamt auf Verlangen die aus Sicht des Bundesamtes für die Bewertung erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen und Auskunft zu erteilen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen.
(5) Wenn sich nach Absatz 1 zu übermittelnde Angaben ändern, sind diese Änderungen dem Bundesamt unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von der Änderung erhalten hat, zu übermitteln.
(6) Das Bundesamt legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe fest. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.
3 zugeordnete Katalogeinträge
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§ 34Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten
(1) Eine Einrichtung der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten, dem Bundesamt die folgenden Angaben zu übermitteln:
1.
Name der Einrichtung;
2.
einschlägiger Sektor, Branche und Einrichtungsart wie in Anlage 1 bestimmt;
3.
Anschrift der Hauptniederlassung in der Europäischen Union nach § 60 Absatz 2 und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Europäischen Union oder, falls sie nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, Anschrift ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
4.
aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Einrichtung und soweit erforderlich, ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
5.
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste erbringt, und
6.
die öffentlichen IP-Adressbereiche der Einrichtung.
(2) Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben unterrichten die Einrichtungen der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart das Bundesamt unverzüglich über diese Änderung, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist.
(3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Angaben leitet das Bundesamt die nach diesem Paragraphen übermittelten Angaben an die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit weiter.
(4) Das Bundesamt kann für die Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 einen geeigneten Meldeweg vorsehen.
2 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
(1) Im Fall eines erheblichen Sicherheitsvorfalls kann das Bundesamt besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen anordnen, die Empfänger ihrer Dienste unverzüglich über diesen erheblichen Sicherheitsvorfall zu unterrichten, der die Erbringung des jeweiligen Dienstes beeinträchtigen könnte. Das Bundesamt setzt die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes über Anweisungen nach Satz 1 in Kenntnis. Die Unterrichtung nach Satz 1 kann auch durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Einrichtung erfolgen.
(2) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen aus den Sektoren Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Empfängern ihrer Dienste und dem Bundesamt unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mit, die diese Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung ergreifen können. Die Einrichtungen informieren zugleich diese Empfänger auch über die erhebliche Cyberbedrohung selbst. Die Pflichten nach Satz 1 oder 2 gelten nur dann, wenn in Abwägung der Interessen der Einrichtung und des Empfängers die Interessen des Empfängers überwiegen.
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Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
§ 36Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen
(1) Im Fall einer Meldung einer Einrichtung gemäß § 32 übermittelt das Bundesamt dieser unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden eine Bestätigung über den Eingang der Meldung und, auf Ersuchen der Einrichtung, Orientierungshilfen oder operative Beratung zu Abhilfemaßnahmen. Das Bundesamt kann auf Ersuchen der betreffenden Einrichtung zusätzliche technische Unterstützung leisten.
(2) Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen erheblichen Sicherheitsvorfall zu verhindern oder zu bewältigen, oder liegt die Offenlegung des erheblichen Sicherheitsvorfalls anderweitig im öffentlichen Interesse, so kann das Bundesamt nach Anhörung der betreffenden Einrichtung diese dazu verpflichten, die Öffentlichkeit über den erheblichen Sicherheitsvorfall zu informieren. Das Bundesamt kann entsprechend der Voraussetzungen nach Satz 1 die Öffentlichkeit auch selbst informieren. Handelt es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine Einrichtung der Bundesverwaltung, gilt für die Information der Öffentlichkeit § 4 Absatz 3 entsprechend.
BSIG - geltende Fassung
§ 37 Ausnahmebescheid
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
(1) Das Bundesministerium des Innern kann auf Vorschlag des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen, der Ministerien für Inneres und der Justiz der Länder oder auf eigenes Betreiben eine besonders wichtige Einrichtung oder eine wichtige Einrichtung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 2 teilweise befreien (einfacher Ausnahmebescheid) oder nach Maßgabe des Absatzes 3 insgesamt befreien (erweiterter Ausnahmebescheid), sofern die Einrichtung Vorgaben einhält, die den Verpflichtungen nach diesem Gesetz gleichwertig sind. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt mit dem jeweils zuständigen Ressort im Einvernehmen, im Fall der Ministerien für Inneres und der Justiz der Länder im Benehmen.
(2) Einrichtungen, die
1.
in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, (relevante Bereiche) tätig sind oder Dienste erbringen oder
2.
ausschließlich für Behörden, die Aufgaben in relevanten Bereichen erfüllen, tätig sind oder Dienste erbringen,
können für diese Tätigkeiten oder Dienste von den Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 und den Meldepflichten nach § 32 befreit werden. Die Sicherheit in der Informationstechnik dieser Einrichtungen muss in diesen Fällen anderweitig gewährleistet sein und beaufsichtigt werden.
(3) Einrichtungen, die ausschließlich in relevanten Bereichen tätig sind oder Dienste erbringen, können insgesamt von den in Absatz 2 genannten Pflichten und von den Registrierungspflichten nach den §§ 33 und 34 befreit werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die betreffende Einrichtung ein Vertrauensdiensteanbieter ist.
(5) Ein Ausnahmebescheid nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Ablehnung einer Erteilung einer Ausnahme hätten führen müssen. Abweichend von Satz 1 kann im Falle eines vorübergehenden Wegfalls der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 von einem Widerruf abgesehen werden.
BSIG - geltende Fassung
§ 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
§ 38Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
(1) Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, die von diesen Einrichtungen nach § 30 zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen.
(2) Geschäftsleitungen, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzen, haften ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.
(3) Die Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.
3 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
§ 39Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen
(1) Betreiber kritischer Anlagen haben die Umsetzung der Maßnahmen in Bezug auf kritische Anlagen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 zu einem vom Bundesamt im Benehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe festgelegten Zeitpunkt, frühestens drei Jahre nachdem sie erstmals oder spätestens drei Jahre nachdem sie erneut als ein Betreiber einer kritischen Anlage gelten, und anschließend alle drei Jahre dem Bundesamt durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen nachzuweisen. Die Betreiber übermitteln dem Bundesamt die Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen einschließlich Angaben über die dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel. Das Bundesamt kann die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. Es kann bei Sicherheitsmängeln die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplanes und im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder im Benehmen mit der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde die Beseitigung der Sicherheitsmängel verlangen. Das Bundesamt kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises über die erfolgte Mängelbeseitigung verlangen.
(2) Das Bundesamt kann zur Ausgestaltung des Verfahrens der Prüfungen und Erbringung der Nachweise nach Absatz 1 folgende Anforderungen festlegen:
1.
Anforderungen an die Art und Weise der Durchführung,
2.
Anforderungen an die Geeignetheit der zu erbringenden Nachweise sowie
3.
nach Anhörung der betroffenen Betreiber und Einrichtungen und der betroffenen Wirtschaftsverbände fachliche und organisatorische Anforderungen an die prüfenden Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 legt das Bundesamt für Betreiber kritischer Anlagen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Betreiber Kritischer Infrastrukturen waren nach § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, den Zeitpunkt der Nachweiserbringung auf frühestens drei Jahre nach Erbringung des letzten Nachweises nach § 8a Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, fest. Betreiber kritischer Anlagen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Betreiber Kritischer Infrastrukturen waren, und deren Nachweisfrist nach § 8a Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufen wäre, können in diesem Zeitraum einen Nachweis nach den bisher geltenden Vorgaben erbringen.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Betreiber kritischer Anlagen, die auf Grundlage von § 5 Absatz 7 des KRITIS-Dachgesetzes als solche bestimmt wurden.
2 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
§ 40Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen
(1) Das Bundesamt ist die nationale Verbindungsstelle sowie die zentrale Melde- und Anlaufstelle für die Aufsicht für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen in der Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als nationale Verbindungsstelle koordiniert das Bundesamt
1.
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Länderbehörden, die die Länder als zuständige Behörden für die Aufsicht von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii der NIS-2-Richtlinie bestimmt haben, sowie der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit den für die Überwachung der Anwendung der NIS-2-Richtlinie zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Europäischen Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit sowie
2.
die sektorübergreifende Zusammenarbeit der in Nummer 1 genannten Länderbehörden, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Meldestelle hat das Bundesamt
1.
die für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik wesentlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Informationen zu Schwachstellen, zu Schadprogrammen und zu Angriffen,
2.
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die Relevanz der Informationen nach Nummer 1 für die Verfügbarkeit kritischer Dienstleistungen zu analysieren,
3.
das Lagebild bezüglich der Sicherheit in der Informationstechnik von kritischen Anlagen, besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen kontinuierlich zu aktualisieren und
4.
unverzüglich die nachfolgenden Personen oder Stellen zu unterrichten:
a)
die Betreiber kritischer Anlagen über sie betreffende Informationen nach den Nummern 1 bis 3 nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 und
b)
die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union über nach Absatz 5 oder nach vergleichbaren Regelungen gemeldete erhebliche Störungen, die Auswirkungen in diesem Mitgliedstaat haben, unter Berücksichtigung der Interessen nationaler Sicherheit und Verteidigung und
c)
das Auswärtige Amt über nach § 32 Absatz 1 gemeldete erhebliche Sicherheitsvorfälle mit internationalem Bezug und
d)
im Rahmen vorab zwischen dem Bundesamt und den Empfängern abgestimmter Prozesse zur Weitergabe und Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit die zu diesem Zweck dem Bundesamt von den Ländern als zentrale Kontaktstellen benannten Behörden oder die zuständigen Behörden des Bundes über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.
(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Anlaufstelle hat das Bundesamt
1.
Anfragen der in Absatz 2 genannten Stellen anzunehmen und an die zuständigen in Absatz 2 genannten Stellen weiterzuleiten,
2.
Antworten auf die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Anfragen zu erstellen und dabei die in Absatz 1 genannten Stellen zu beteiligen oder Antworten der in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen an die in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen weiterzuleiten, nach § 32 eingegangene Meldungen an zentrale Anlaufstellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten,
3.
wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit über den erheblichen Sicherheitsvorfall zu unterrichten, wobei die Art der gemäß § 32 Absatz 2 erhaltenen Informationen mitzuteilen und das wirtschaftliche Interesse der Einrichtung sowie die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen zu wahren ist.
(5) Während eines erheblichen Sicherheitsvorfalls gemäß § 32 Absatz 1 kann das Bundesamt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes von den betroffenen Betreibern kritischer Anlagen die Herausgabe der zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verlangen. Betreiber kritischer Anlagen sind befugt, dem Bundesamt auf Verlangen die zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, soweit dies zur Bewältigung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls erforderlich ist.
(6) Soweit im Rahmen dieser Vorschrift personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende Verarbeitung zu anderen Zwecken unzulässig. § 8 Absatz 8 Satz 3 bis 9 ist entsprechend anzuwenden.
BSIG - geltende Fassung
§ 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
§ 41Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
(1) Das Bundesministerium des Innern kann gegenüber dem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz von kritischen Komponenten eines Herstellers im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Sektor Energie, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt im Sektor Weltraum, dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in den Sektoren Informationstechnik und Telekommunikation, dem Bundesministerium für Verkehr in den Sektoren Transport und Verkehr, dem Bundesministerium für Gesundheit im Sektor Gesundheit, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Sektor Ernährung, dem Bundesministerium der Finanzen im Sektor Finanzwesen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Sektoren Sozialversicherungsträger sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in den Sektoren Wasser sowie Siedlungsabfallentsorgung sowie dem Auswärtigen Amt untersagen oder Anordnungen dazu erlassen, wenn der Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt.
(2) Hat das Bundesministerium des Innern einem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz einer kritischen Komponente untersagt oder eine Anordnung dazu erlassen, kann es im Benehmen mit dem in Absatz 1 genannten Bundesministerium
1.
dem Betreiber kritischer Anlagen auch den zukünftigen Einsatz weiterer kritischer Komponenten desselben Herstellers und desselben Komponententyps untersagen oder Anordnungen dazu erlassen,
2.
allen Betreibern kritischer Anlagen den Einsatz derselben kritischen Komponente desselben Herstellers sowie von weiteren kritischen Komponenten desselben Komponententyps desselben Herstellers untersagen oder Anordnungen dazu erlassen.
(3) Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 ergeht als Allgemeinverfügung. Widerspruch und Klage gegen eine Untersagung oder Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach Absatz 1 kann insbesondere berücksichtigt werden, ob
1.
der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird oder zur Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen oder Streitkräften eines Drittstaates verpflichtet ist oder von dem Drittstaat hierzu verpflichtet werden kann,
2.
der Hersteller an Aktivitäten beteiligt war oder ist, die geeignet waren oder sind, nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf deren Einrichtungen zu haben,
3.
hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hersteller aus sonstigen Gründen nicht vertrauenswürdig ist,
4.
der Einsatz der kritischen Komponente im Einklang mit den sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages steht.
(5) Der Betreiber kritischer Anlagen ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Dafür hat er auf Verlangen alle für das Verfahren erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben.
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Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.
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Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
(1) Die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung ist dafür verantwortlich, unter Berücksichtigung der Belange des IT-Betriebs die Voraussetzungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit zu schaffen. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung weisen dem Bundesamt die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend regelmäßig nach seinen Vorgaben nach.
(2) Die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Informationssicherheit zu erlangen sowie die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.
(3) Soweit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierte Stellen mit Leistungen für Informationstechnik des Bundes beauftragt werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass sie sich zur Einhaltung der Voraussetzungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit verpflichten. Dies gilt auch für den Fall, dass Schnittstellen zur Kommunikationstechnik des Bundes eingerichtet werden. Die Pflichten der Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung nach Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Registrierung von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 33 obliegt der Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung.
(5) Werden, über die sich aus § 32 ergebenden Meldepflichten hinaus, Einrichtungen der Bundesverwaltung Informationen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bekannt, die für die Erfüllung von Aufgaben oder für die Sicherheit der Kommunikationstechnik des Bundes von Bedeutung sind, unterrichten die Einrichtungen der Bundesverwaltung das Bundesamt hierüber unverzüglich, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Ausgenommen von den Meldepflichten für Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 32 sowie nach Satz 1 dieses Absatzes sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung melden dem Bundesamt kalenderjährlich jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres die Gesamtzahl der nach Satz 2 nicht übermittelten Informationen. Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 3 sind der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz.
(6) Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit den Ressorts allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Absatzes 5.
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Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
(1) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung müssen Mindestanforderungen zum Schutz der in der Bundesverwaltung verarbeiteten Informationen erfüllen. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den BSI-Standards und dem Grundschutzkompendium (IT-Grundschutz) sowie aus den Mindeststandards für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (Mindeststandards) in den jeweils geltenden Fassungen. Die jeweils geltenden Fassungen werden auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. Die Mindeststandards legt das Bundesamt im Benehmen mit den Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden fest. Der IT-Grundschutz und die Mindeststandards werden durch das Bundesamt regelmäßig evaluiert und entsprechend dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis und aus der Beratung und Unterstützung nach Absatz 3 fortentwickelt; dabei wird der Umsetzungsaufwand soweit möglich minimiert. Das Bundesamt wird den IT-Grundschutz bis zum 1. Januar 2026 modernisieren und fortentwickeln. Für die Verpflichtung nach Satz 1 gelten die Ausnahmen nach § 7 Absatz 6 und 7 entsprechend.
(2) Durch die Umsetzung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Erfüllung der Vorgaben nach § 30 gewährleistet, soweit nicht die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen über die Mindestanforderungen aus Absatz 1 Satz 1 hinausgehen. Falls eine Einrichtung des Bundes gleichzeitig ein Betreiber kritischer Anlagen ist und die Anforderungen des IT-Grundschutzes und der Mindeststandards den Anforderungen nach § 30 Absatz 9 und § 31 widersprechen, genießen Letztere Vorrang.
(3) Das Bundesamt berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1, stellt Hilfsmittel zur Verfügung und unterstützt die Bereitstellung entsprechender Lösungen durch die IT-Dienstleister des Bundes über den gesamten Lebenszyklus.
(4) Das Bundesamt stellt im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 technische Richtlinien und Referenzarchitekturen bereit, die von den Einrichtungen der Bundesverwaltung als Rahmen für die Entwicklung sachgerechter Anforderungen an Auftragnehmer - im Sinne einer Eignung - und IT-Produkte - im Sinne einer Spezifikation - für die Durchführung von Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und des Geheimschutzes bleiben unberührt.
(5) Für die Einrichtungen der Bundesverwaltung kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den anderen Ressorts festlegen, dass sie verpflichtet sind, nach § 19 bereitgestellte IT-Sicherheitsprodukte beim Bundesamt abzurufen. Eigenbeschaffungen der Einrichtungen der Bundesverwaltung sind in diesem Fall nur zulässig, wenn das spezifische Anforderungsprofil den Einsatz abweichender Produkte erfordert. Dies gilt nicht für die in § 2 Nummer 21 genannten Gerichte und Verfassungsorgane sowie die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik gemäß § 7 Absatz 6.
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Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
§ 45Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung
(1) Jede Leitung einer Einrichtung der Bundesverwaltung bestellt für ihre Einrichtung eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten und bestimmt mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person.
(2) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine zielgerichtete Befähigung der Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen der Bundesverwaltung notwendig. Die Informationssicherheitsbeauftragen der Einrichtungen sowie ihre Vertreter müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde erwerben. Sie sowie ihre Vertreter unterstehen der Fachaufsicht des oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts.
(3) Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen der Bundesverwaltung sind für den Aufbau und die Aufrechterhaltung des Informationssicherheitsprozesses ihrer Einrichtung zuständig. Sie erstellen ein Informationssicherheitskonzept, das mindestens die Vorgaben des Bundesamtes nach § 44 Absatz 1 erfüllt. Sie wirken auf die operative Umsetzung des Informationssicherheitskonzepts hin und kontrollieren die Umsetzung innerhalb der Einrichtung. Die Informationssicherheitsbeauftragten beraten die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung in allen Fragen der Informationssicherheit und unterrichten die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung sowie den jeweils zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten oder die jeweils zuständige Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts regelmäßig sowie anlassbezogen über ihre Tätigkeit, über den Stand der Informationssicherheit innerhalb der Einrichtung, über die Mittel- und Personalausstattung sowie über Sicherheitsvorfälle. Ihre Berichts- und Beratungsaufgaben erfüllen sie unabhängig und weisungsfrei.
(4) Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen sind bei allen Maßnahmen zu beteiligen, die die Informationssicherheit der Einrichtung betreffen. Sie haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen Leitung ihrer Einrichtung sowie bei dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts. Sie dürfen von ihrer jeweiligen Einrichtung wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
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Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
§ 46Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts
(1) Die Leitungen der einzelnen Ressorts sowie die Leitungen weiterer oberster Bundesbehörden bestellen jeweils eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts, der oder dem unter Berücksichtigung der Belange des IT-Betriebs die Steuerung und Überwachung des Informationssicherheitsmanagements innerhalb des Ressorts beziehungsweise innerhalb der obersten Bundesbehörde und ihres Geschäftsbereichs obliegt, und bestimmen mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts wirkt auf die Umsetzung der Informationssicherheit in seinem oder ihrem Ressort hin.
(2) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine zielgerichtete Befähigung der Informationssicherheitsbeauftragten der Ressorts notwendig. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts muss die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde erwerben.
(3) Die Informationssicherheitsbeauftragten der Ressorts koordinieren jeweils die Fortschreibung von Informationssicherheitsleitlinien für ihr Ressort. Sie unterrichten die Ressortleitung über ihre Tätigkeit und über den Stand der Informationssicherheit innerhalb des Ressorts, über die Mittel- und Personalausstattung sowie über Sicherheitsvorfälle. Ihre Berichts- und Beratungsaufgaben erfüllen sie unabhängig und weisungsfrei.
(4) In begründeten Einzelfällen kann der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts im Benehmen mit dem oder der jeweiligen IT-Beauftragten des Ressorts den Einsatz bestimmter IT-Produkte in Einrichtungen der Bundesverwaltung innerhalb des jeweiligen Ressorts ganz oder teilweise untersagen. Über eine Untersagung ist das Bundesamt zu unterrichten.
(5) Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts kann im Benehmen mit dem Bundesamt Einrichtungen der Bundesverwaltung innerhalb des Ressorts von Verpflichtungen nach diesem Teil teilweise oder insgesamt durch Erteilung eines Ausnahmebescheides befreien. Voraussetzung hierfür ist, dass sachliche Gründe für die Erteilung eines Ausnahmebescheids vorliegen und durch die Befreiung keine nachteiligen Auswirkungen für die Informationssicherheit des Bundes zu befürchten sind. Über erteilte Ausnahmebescheide ist das Bundesamt zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn die jeweilige Einrichtung der Bundesverwaltung die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 erfüllt.
(6) Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts ist bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben innerhalb des Ressorts zu beteiligen, soweit die Vorhaben Fragen der Informationssicherheit berühren. Er oder sie hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen Leitung des Ressorts. Er oder sie darf von seiner oder ihrer jeweiligen Einrichtung wegen der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
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Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
§ 47Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes
(1) Für die Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sind eigene Informationssicherheitsbeauftragte nach § 45 zu bestellen.
(2) Digitalisierungsvorhaben oder Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sind insbesondere dann wesentlich, wenn dabei Kommunikationstechnik des Bundes ressortübergreifend betrieben wird oder der ressortübergreifenden Kommunikation oder dem ressortübergreifenden Datenaustausch dient.
(3) In der Regel bestellt diejenige Einrichtung den Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1, die für die Steuerung des Digitalisierungsvorhabens oder die Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes verantwortlich ist. Wenn bei ressortübergreifenden Digitalisierungsvorhaben oder Kommunikationsinfrastrukturen eine Bestellung durch Einrichtungen in verschiedenen beteiligten Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden in Betracht kommt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist Einvernehmen darüber hergestellt werden kann, durch welche Einrichtung die Bestellung erfolgt, so entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
(4) Die Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1 unterstehen entweder der Leitung der Einrichtung oder dem oder der jeweils zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts.
(5) Zur Gewährleistung der Informationssicherheit bei der Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben soll die jeweils verantwortliche Einrichtung das Bundesamt frühzeitig beteiligen und dem Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
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Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
§ 48Amt des Koordinators für Informationssicherheit
(1) Die Leitung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nimmt die Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators der Bundesregierung für Informationssicherheit wahr. Die Fachaufsicht über das Bundesamt in Bezug auf seine Rolle als Koordinatorin oder Koordinator für Informationssicherheit liegt beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
(2) Die Koordinatorin oder der Koordinator koordiniert das operative Informationssicherheitsmanagement des Bundes. Im Benehmen mit den obersten Bundesbehörden entwickelt sie oder er Programme zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes und schreibt diese fort.
(3) Auf Basis der durch das Bundesamt erhaltenen Informationen wahrt die Koordinatorin oder der Koordinator den Überblick über den Stand der Informationssicherheit in der Bundesverwaltung. Auf dieser Grundlage beaufsichtigt sie oder er die Umsetzung der Programme zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes.
(4) Die Koordinatorin oder der Koordinator unterstützt die Ressorts bei der Umsetzung der Vorgaben nach diesem Gesetz und wirkt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Einsatz von Informationstechnik und Informationssicherheit hin.
(5) Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hat die Koordinatorin oder der Koordinator ein direktes halbjährliches Vortragsrecht vor den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu den in den Absätzen 1 bis 3 benannten Themen.
(6) Die Koordinatorin oder der Koordinator wird bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben beteiligt, soweit sie Fragen der Informationssicherheit berühren.
BSIG - geltende Fassung
§ 49 Pflicht zum Führen einer Datenbank
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
(1) Um einen Beitrag zur Sicherheit, Stabilität und Resilienz des Domain Name Systems zu leisten, haben Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister genaue und vollständige Domain-Namen-Registrierungsdaten in einer eigenen Datenbank mit der gebotenen Sorgfalt zu sammeln und zu pflegen.
(2) Die Datenbank hat die erforderlichen Angaben zu enthalten, anhand derer die Inhaber der Domain-Namen und die Kontaktstellen, die die Domain-Namen im Rahmen der TLD verwalten, identifiziert und kontaktiert werden können. Diese Angaben müssen Folgendes umfassen:
1.
den Domain-Namen;
2.
das Datum der Registrierung;
3.
den Namen des Domain-Inhabers, seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
4.
die Kontakt-E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Anlaufstelle, die den Domain-Namen verwaltet, falls diese sich von denen des Domain-Inhabers unterscheiden.
(3) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, vorzuhalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Datenbank genaue und vollständige Angaben enthält. Sie haben diese Vorgaben und Verfahren bis zum 6. März 2026 öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben unverzüglich nach der Registrierung eines Domain-Namens die nicht personenbezogenen Domain-Namen-Registrierungsdaten öffentlich zugänglich zu machen.
(5) Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.
2 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
(1) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben einem berechtigten Zugangsnachfrager auf begründeten Antrag unter Darlegung eines berechtigten Interesses und soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Antrags Zugang zu den Domain-Namen-Registrierungsdaten zu gewähren. Liegen die angefragten Informationen nicht vor, so ist dies innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags auf Zugang mitzuteilen.
(2) Die Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben die Vorgaben und Verfahren im Hinblick auf die Offenlegung der Domain-Namen-Registrierungsdaten bis zum 6. März 2026 öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Das Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten gemäß § 22 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes bleibt unberührt.
(4) Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.
1 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister sind zur Kooperation verpflichtet, um die in den §§ 49 und 50 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere eine doppelte Erhebung von Domain-Namen-Registrierungsdaten vom Domaininhaber auszuschließen.
1 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
(1) Das Bundesamt ist nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit.
(2) Für bestimmte Produkte oder Leistungen kann beim Bundesamt eine Sicherheits- oder Personenzertifizierung oder eine Zertifizierung als IT-Sicherheitsdienstleister beantragt werden. Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundesamt wegen der Anzahl und des Umfangs anhängiger Prüfungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht durchführen kann und an der Erteilung eines Zertifikats ein öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat dem Bundesamt diejenigen Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis für die Prüfung und Bewertung der Produkte und Leistungen oder der Eignung der Person sowie für die Erteilung des Zertifikats erforderlich ist. Ein Zertifikat nach Satz 1 darf nur dann für ein Produkt, eine Leistung, eine Person oder einen IT-Sicherheitsdienstleister verwendet werden, wenn das Bundesamt ein entsprechendes Zertifikat erteilt hat und dieses nicht aufgehoben wurde oder auf andere Weise ungültig geworden ist.
(3) Die Prüfung und die Bewertung können durch vom Bundesamt nach Absatz 7 anerkannte sachverständige Stellen erfolgen.
(4) Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn
1.
die informationstechnischen Systeme, Komponenten, Produkte oder Schutzprofile den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und
2.
das Bundesministerium des Innern die Erteilung des Zertifikats nicht nach Absatz 5 untersagt hat.
Vor Erteilung des Sicherheitszertifikats legt das Bundesamt den Vorgang dem Bundesministerium des Innern zur Prüfung nach Absatz 5 vor.
(5) Das Bundesministerium des Innern kann die Erteilung eines Zertifikats nach Absatz 4 im Einzelfall untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung entgegenstehen.
(6) Für die Zertifizierung von Personen und IT-Sicherheitsdienstleistern gilt Absatz 4 entsprechend.
(7) Eine Stelle wird als sachverständig im Sinne des Absatz 3 anerkannt, wenn
1.
die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstelle den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und
2.
das Bundesministerium des Innern festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.
Das Bundesamt stellt durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass das Fortbestehen der Voraussetzungen nach Satz 1 regelmäßig überprüft wird.
(8) Sicherheitszertifikate anderer anerkannter Zertifizierungsstellen aus dem Bereich der Europäischen Union werden vom Bundesamt anerkannt, sofern sie eine den Sicherheitszertifikaten des Bundesamtes gleichwertige Sicherheit ausweisen und die Gleichwertigkeit vom Bundesamt festgestellt worden ist.
BSIG - geltende Fassung
§ 53 Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
§ 53Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung
(1) Das Bundesamt kann für die vom Bundesamt in einer Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen und Vorgaben zulassen, dass ein Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, IKT-Diensten und IKT-Prozessen, die keine Verbraucherprodukte nach § 55 sind, sowie eine Person oder ein IT-Sicherheitsdienstleister eine Selbstbewertung seiner oder ihrer Konformität vornimmt. Der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, IKT-Diensten und IKT-Prozessen, die Person oder der IT-Sicherheitsdienstleister kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 eine Konformitätserklärung ausstellen, die bestätigt, dass er oder sie die in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Durch die Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller oder Anbieter der IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse, die Person oder der IT-Sicherheitsdienstleister (Aussteller) die Verantwortung dafür, dass das IKT-Produkt, der IKT-Dienst, der IKT-Prozess, die Person oder die IT-Sicherheitsdienstleistung den in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen entspricht. Eine Erklärung nach Satz 3 darf nur dann für ein IKT-Produkt, einen IKT-Dienst und IKT-Prozess, eine Person oder einen IT-Sicherheitsdienstleister verwendet werden, wenn der Hersteller, der Anbieter, die Person oder der IT-Sicherheitsdienstleisters diese ausgestellt hat und sie weder widerrufen noch nach Absatz 5 Nummer 3 für ungültig erklärt wurde.
(2) Die Technische Richtlinie nach Absatz 1 kann insbesondere Vorgaben enthalten über
1.
den Inhalt und das Format der Konformitätserklärung,
2.
Nachweise und Verfahren, die die Angaben der Konformitätserklärung belegen,
3.
die Bedingungen für die Aufrechterhaltung, Fortführung und Verlängerung der Konformitätserklärung,
4.
die Verwendung eines vom Bundesamt bereitgestellten Kennzeichens und Siegels sowie die Bedingungen für deren Verwendung,
5.
die Meldung und Behandlung erkannter Schwachstellen des IKT-Produktes, IKT-Dienstes oder IKT-Prozesses oder der IT-Sicherheitsdienstleistung,
6.
die Bereitstellung von Informationen auf der Internetseite des Bundesamtes über die Konformitätserklärung, dessen Aussteller und das IKT-Produkt, den -Dienst, den -Prozess, die Person oder die IT-Sicherheitsdienstleistung oder
7.
die Befristung der Geltungsdauer der Konformitätserklärung.
(3) Wird in den Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt, dass die Angaben der Konformitätserklärung nur durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen werden können, so kann das Bundesamt auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die beabsichtigen, im Anwendungsbereich dieses Paragraphen tätig zu werden, eine Befugnis erteilen, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen der Technischen Richtlinie erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich dieses Paragraphen nicht tätig werden.
(4) Der Aussteller hält die Konformitätserklärung, die technische Dokumentation und alle weiteren einschlägigen Informationen in Bezug auf die Konformität der IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse, der Person oder der IT-Sicherheitsdienstleistung mit den festgelegten Kriterien während eines Zeitraums, der vom Bundesamt in der Technischen Richtlinie nach Absatz 1 festgelegt wurde, für das Bundesamt bereit. Eine Kopie der Konformitätserklärung ist dem Bundesamt vorzulegen.
(5) Das Bundesamt kann geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Aussteller von Konformitätserklärungen den Anforderungen des Schemas und den Vorgaben dieses Paragraphen genügen und insbesondere
1.
Aussteller von Konformitätserklärungen auffordern, ihm sämtliche Auskünfte zu erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt,
2.
Untersuchungen in Form von Testkäufen oder Audits bei den Ausstellern von Konformitätserklärungen durchführen, um deren Einhaltung der in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen und Vorgaben nach Absatz 1 zu überprüfen und
3.
Konformitätserklärungen nach Absatz 1 für ungültig erklären.
(6) Für Maßnahmen nach Absatz 4 kann das Bundesamt Gebühren erheben, sofern es aufgrund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen der Technischen Richtlinie oder dieses Paragraphen begründeten.
BSIG - geltende Fassung
§ 54 Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
§ 54Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung
(1) Das Bundesamt ist die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881.
(2) Das Bundesamt kann auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 sowie des § 52 dieses Gesetzes tätig werden, eine Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 52 dieses Gesetzes erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 nicht tätig werden.
(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 und nach § 52 dieses Gesetzes erforderlich ist, kann das Bundesamt von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und von Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 die erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen oder Mustern, verlangen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(4) Das Bundesamt kann Untersuchungen in Form von Auditierungen nach Artikel 58 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 bei Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, bei Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und bei Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) 2019/881 zu überprüfen. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(5) Das Bundesamt ist befugt, Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, und von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, zu betreten, zu besichtigen und dort befindliche Unterlagen und Muster zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 sowie nach diesem Paragraphen erforderlich ist. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(6) Das Bundesamt kann von ihm ausgestellte Cybersicherheitszertifikate oder durch eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, nach Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/881 ausgestellte Cybersicherheitszertifikate widerrufen oder EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881 für ungültig erklären,
1.
sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen die Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 nicht erfüllen oder
2.
wenn das Bundesamt die Erfüllung nach Nummer 1 nicht feststellen kann, weil der Inhaber des europäischen Cybersicherheitszertifikats oder der Aussteller der EU-Konformitätserklärung seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil er das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Absatz 4 oder im Falle eines Inhabers eines europäischen Cybersicherheitszertifikats auch nach Absatz 5 behindert hat.
Widerrufene Cybersicherheitszertifikate oder für ungültig erklärte EU-Konformitätserklärungen nach Satz 1 dürfen nicht verwendet werden.
(7) Das Bundesamt kann von ihm erteilte Befugnisse nach Absatz 2 widerrufen,
1.
sofern die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 52 dieses Gesetzes nicht erfüllt sind oder
2.
wenn das Bundesamt die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht feststellen kann, weil die Konformitätsbewertungsstelle ihren Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil sie das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach den Absätzen 4 und 5 behindert hat.
BSIG - geltende Fassung
§ 55 Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
(1) Das Bundesamt führt zur Information von Verbrauchern über die IT-Sicherheit von Produkten bestimmter vom Bundesamt festgelegter Produktkategorien ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen ein. Das IT-Sicherheitskennzeichen trifft keine Aussage über die den Datenschutz betreffenden Eigenschaften eines Produktes.
(2) Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus
1.
einer Zusicherung des Herstellers oder Diensteanbieters, dass das Produkt für eine festgelegte Dauer bestimmte IT-Sicherheitsanforderungen erfüllt (Herstellererklärung), und
2.
einer Information des Bundesamtes über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften des Produktes (Sicherheitsinformation).
(3) Die IT-Sicherheitsanforderungen, auf die sich die Herstellererklärung bezieht, ergeben sich aus einer Norm oder einem Standard oder aus einer branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt in einem Verfahren, das durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 geregelt wird, festgestellt hat, dass die Norm oder der Standard oder die branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe geeignet ist, ausreichende IT-Sicherheitsanforderungen für die Produktkategorie abzubilden. Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht. Liegt keine Feststellung nach Satz 1 vor, ergeben sich die IT-Sicherheitsvorgaben aus einer vom Bundesamt veröffentlichten Technischen Richtlinie, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt eine solche Richtlinie bereits veröffentlicht hat. Wird ein Produkt von mehr als einer oder einem bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard, branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie umfasst, richten sich die Anforderungen nach der oder dem jeweils spezielleren bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard, branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie.
(4) Das IT-Sicherheitskennzeichen darf nur dann für ein Produkt verwendet werden, wenn das Bundesamt das IT-Sicherheitskennzeichen für dieses Produkt freigegeben hat. Das Bundesamt prüft die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt auf Antrag des Herstellers oder Diensteanbieters. Dem Antrag sind die Herstellererklärung zu dem Produkt sowie alle Unterlagen beizufügen, die die Angaben in der Herstellererklärung belegen. Das Bundesamt bestätigt den Eingang des Antrags und prüft die Plausibilität der Herstellererklärung anhand der beigefügten Unterlagen. Die Plausibilitätsprüfung kann auch durch einen vom Bundesamt beauftragten qualifizierten Dritten erfolgen. Für die Antragsbearbeitung kann das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr erheben.
(5) Das Bundesamt erteilt die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für das jeweilige Produkt, wenn
1.
das Produkt zu einer der Produktkategorien gehört, die das Bundesamt durch im Bundesanzeiger veröffentlichte Allgemeinverfügung bekannt gegeben hat,
2.
die Herstellererklärung plausibel und durch die beigefügten Unterlagen ausreichend belegt ist und
3.
die gegebenenfalls erhobene Verwaltungsgebühr beglichen wurde.
Die Erteilung der Freigabe erfolgt schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 bestimmt wird. Den genauen Ablauf des Antragsverfahrens und die beizufügenden Unterlagen regelt die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2.
(6) Hat das Bundesamt die Freigabe erteilt, ist das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens auf dem jeweiligen Produkt oder auf dessen Umverpackung anzubringen, sofern dies nach der Beschaffenheit des Produktes möglich ist. Das IT-Sicherheitskennzeichen kann auch elektronisch veröffentlicht werden. Wenn nach der Beschaffenheit des Produktes das Anbringen nicht möglich ist, muss die Veröffentlichung des IT-Sicherheitskennzeichens elektronisch erfolgen. Das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens verweist auf eine Internetseite des Bundesamtes, auf der die Herstellererklärung und die Sicherheitsinformationen abrufbar sind. Das genaue Verfahren und die Gestaltung des Verweises sind in der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 festzulegen.
(7) Nach Ablauf der festgelegten Dauer, für die der Hersteller oder Diensteanbieter die Erfüllung der IT-Sicherheitsanforderungen zusichert, oder nach Rücknahmeerklärung des Herstellers oder Diensteanbieters gegenüber dem Bundesamt erlischt die Freigabe. Das Bundesamt nimmt einen Hinweis auf das Erlöschen der Freigabe in die Sicherheitsinformation auf.
(8) Das Bundesamt kann prüfen, ob die Anforderungen an die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt eingehalten werden. Werden bei der Prüfung Abweichungen von der abgegebenen Herstellererklärung oder Schwachstellen festgestellt, kann das Bundesamt die geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Vertrauens der Verbraucher in das IT-Sicherheitskennzeichen treffen, insbesondere
1.
Informationen über die Abweichungen oder Schwachstellen in geeigneter Weise in der Sicherheitsinformation veröffentlichen oder
2.
die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens widerrufen.
Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Bevor das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 8 trifft, räumt es dem Hersteller oder Diensteanbieter die Gelegenheit ein, die festgestellten Abweichungen oder Schwachstellen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beseitigen, es sei denn, gewichtige Gründe der Sicherheit der Produkte erfordern eine sofortige Maßnahme. Die Befugnis des Bundesamtes zur Warnung nach § 13 bleibt davon unberührt.
BSIG - geltende Fassung
§ 56 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
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§ 56Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen nach § 52 und deren Inhalt.
(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Einzelheiten der Gestaltung, des Inhalts und der Verwendung des IT-Sicherheitskennzeichens nach § 55, um eine einheitliche Gestaltung des Kennzeichens und eine eindeutige Erkennbarkeit der gekennzeichneten informationstechnischen Produkte zu gewährleisten, sowie die Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung der Eignung branchenabgestimmter IT-Sicherheitsvorgaben und des Antragsverfahrens auf Freigabe einschließlich der diesbezüglichen Fristen und der beizufügenden Unterlagen sowie das Verfahren und die Gestaltung des Verweises auf Sicherheitsinformationen.
(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung welche durch eine besonders wichtige Einrichtung oder eine wichtige Einrichtung eingesetzten Produkte, Dienste oder Prozesse gemäß § 30 Absatz 6 über eine Cybersicherheitszertifizierung verfügen müssen, da sie für die Erbringung der Dienste der Einrichtung maßgeblich sind und Art und Ausmaß der Risikoexposition der Einrichtung einen verpflichtenden Einsatz von zertifizierten Produkten, Diensten oder Prozessen in diesem Bereich erforderlich machen.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, wann ein Sicherheitsvorfall im Hinblick auf seine technischen oder organisatorischen Ursachen oder im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Einrichtung, den Staat, die Wirtschaft oder die Anzahl der von den Auswirkungen Betroffenen als erheblich im Sinne von § 2 Nummer 11 anzusehen ist. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt übertragen. Etwaige Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 11 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie, die die Voraussetzungen eines erheblichen Sicherheitsvorfalls bestimmen, gehen der Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 insoweit vor.
(5) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestimmen, dass das Bundesamt gegenüber zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu einem früheren als dem in § 61 Absatz 3 Satz 5 genannten Zeitpunkt die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in § 61 Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen kann.
(6) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, für jeweils einen der in § 2 Nummer 24 aufgeführten Sektoren im Einvernehmen mit dem in § 41 Absatz 1 für den jeweiligen Sektor genannten Bundesministerium kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 bestimmen. In der Rechtsverordnung kann eine Komponente als kritische Komponente bestimmt werden, wenn
1.
es sich bei der Komponente um ein IKT-Produkt handelt,
2.
die Komponente in kritischen Anlagen eingesetzt wird,
3.
die Komponente eine kritische Funktion realisiert und
4.
eine Störung der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit der Komponente zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen oder zu anderen Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen könnte.
(7) Die in § 41 Absatz 1 genannten Bundesministerien können dem Bundesministerium des Innern einen Vorschlag für den Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne des Absatzes 7 vorlegen. Das Vorschlagsrecht betrifft nur den Sektor im Sinne des § 2 Nummer 24, für den das jeweilige Bundesministerium in § 41 Absatz 1 genannt wird.
BSIG - geltende Fassung
§ 57 Einschränkung von Grundrechten
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(1) Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium des Innern über seine Tätigkeit.
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern über Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. § 13 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium des Innern unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Innenausschuss des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieses Gesetzes. Es geht dabei auch auf die Fortentwicklung des maßgeblichen Unionsrechts ein.
(4) Das Bundesamt legt der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit jeweils zum 18. Januar, 18. April, 18. Juli und zum 18. Oktober eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht vor, der anonymisierte und aggregierte Daten zu erheblichen Sicherheitsvorfällen, erheblichen Cyberbedrohungen und Beinahevorfällen enthält, die gemäß § 32 und § 5 Absatz 2 gemeldet wurden.
(5) Das Bundesamt übermittelt zum 17. April 2027 und in der Folge alle zwei Jahre
1.
der Europäischen Kommission und der Kooperationsgruppe nach Artikel 14 der NIS-2-Richtlinie für jeden Sektor und Teilsektor gemäß Anhang I oder II der NIS-2-Richtlinie die Anzahl der besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen, die gemäß § 33 Absatz 1 registriert wurden, und
2.
der Europäischen Kommission sachdienliche Informationen über die Anzahl der kritischen Anlagen, über den Sektor und den Teilsektor gemäß Anhang I oder II der NIS-2-Richtlinie, zu dem sie gehören, über die Art der von ihnen erbrachten Dienste und über die Bestimmungen, auf deren Grundlage sie ermittelt wurden.
BSIG - geltende Fassung
§ 59 Zuständigkeit des Bundesamtes
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§ 60Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten
(1) Abweichend von § 59 ist das Bundesamt für DNS-Diensteanbieter, Top Level Domain Name Registries, Domain-Name-Registry-Dienstleister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Content Delivery Networks, Managed Service Provider, Managed Security Service Provider sowie für Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen oder Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke nur dann zuständig, wenn diese ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ist dies der Fall, so ist das Bundesamt für die Einrichtung in der gesamten Europäischen Union zentral zuständig.
(2) Als Hauptniederlassung in der Europäischen Union im Sinne von Absatz 1 gilt derjenige Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Entscheidungen der Einrichtung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement vorwiegend getroffen werden. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden oder werden solche Entscheidungen nicht in der Europäischen Union getroffen, so gilt als Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die Cybersicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden, so gilt als Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Einrichtung die Niederlassung mit der höchsten Beschäftigtenzahl in der Europäischen Union hat.
(3) Hat eine Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart keine Niederlassung in der Europäischen Union, bietet aber Dienste innerhalb der Europäischen Union an, so ist sie verpflichtet, einen Vertreter zu benennen. Der Vertreter muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sein, in der die Einrichtung die Dienste anbietet. Ist der Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, ist das Bundesamt für die Einrichtung zuständig. Hat eine Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart in der Europäischen Union keinen Vertreter im Sinne dieses Absatzes benannt, so kann das Bundesamt sich für die betreffende Einrichtung zuständig erklären.
(4) Die Benennung eines Vertreters durch eine Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart lässt rechtliche Schritte, die gegen die Einrichtung selbst eingeleitet werden könnten, unberührt.
(5) Hat das Bundesamt ein Amtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu einer Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart erhalten, so ist das Bundesamt befugt, innerhalb der Grenzen dieses Ersuchens geeignete Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die betreffende Einrichtung zu ergreifen, die in der Bundesrepublik Deutschland Dienste anbietet oder eine informationstechnisches System, eine informationstechnische Komponente oder einen informationstechnischen Prozess betreibt. Satz 1 gilt entsprechend bei Amtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der für eine Einrichtung in der gesamten Europäischen Union zuständig ist, wenn die Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland Dienste anbietet oder ein informationstechnisches System, eine informationstechnische Komponente oder einen informationstechnischen Prozess betreibt.
2 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
§ 61Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen
(1) Das Bundesamt kann gegenüber einzelnen besonders wichtigen Einrichtungen anordnen, Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen von unabhängigen Stellen zur Prüfung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 bis 3 sowie § 38 Absatz 3 durchführen zu lassen.
(2) Das Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen Einrichtungen und Wirtschaftsverbände fachliche und organisatorische Anforderungen für die prüfenden Stellen festlegen. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.
(3) Das Bundesamt kann auch gegenüber anderen besonders wichtigen Einrichtungen frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen. Soweit das Bundesamt von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, kann es hierbei auch die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen einschließlich der dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel sowie die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. Es kann bei Sicherheitsmängeln die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplans im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde verlangen. Das Bundesamt kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises über die erfolgte Mängelbeseitigung verlangen. Abweichend von Satz 1 kann das Bundesamt gegenüber zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.
(4) Bei der Auswahl, von welchen Einrichtungen das Bundesamt nach Absatz 3 Nachweise anfordert, berücksichtigt das Bundesamt das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Sicherheitsvorfällen sowie ihre möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
(5) Das Bundesamt kann bei besonders wichtigen Einrichtungen die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz überprüfen. Es kann sich bei der Durchführung der Überprüfung eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen. Die besonders wichtige Einrichtung hat dem Bundesamt und den in dessen Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Für die Überprüfung erhebt das Bundesamt Gebühren und Auslagen bei der jeweiligen besonders wichtigen Einrichtung nur, sofern das Bundesamt aufgrund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen nach § 30 Absatz 1 begründeten.
(6) Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verhütung oder Behebung eines Sicherheitsvorfalls oder eines Mangels erforderliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 sowie die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplanes und eines geeigneten Nachweises über die erfolgte Mängelbeseitigung anordnen. Ein Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde kann entfallen, sofern Gefahr im Verzug besteht. Ferner kann das Bundesamt die Berichterstattung zu den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
(7) Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde Anordnungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erlassen. Ein Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde kann entfallen, sofern Gefahr im Verzug besteht. Es kann die Umsetzung von im Rahmen einer Sicherheitsprüfung formulierten konkreten Empfehlungen im Einzelfall innerhalb einer angemessenen Frist anordnen.
(8) Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen anordnen,
1.
die natürlichen oder juristischen Personen, für die sie Dienste erbringen oder Tätigkeiten ausüben und die potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffen sind, über die Art der Bedrohung und mögliche Abwehr- oder Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, die diese Personen als Reaktion auf die Bedrohung ergreifen können, und
2.
Informationen zu Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nach durch das Bundesamt bestimmten Vorgaben öffentlich bekannt zu machen.
(9) Sofern besonders wichtige Einrichtungen den Anordnungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz trotz Fristsetzung nicht nachkommen, kann das Bundesamt dies der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann, wenn ein Zusammenhang zwischen Durchsetzungsmaßnahme und Anordnung besteht, als letztes Mittel
1.
die dieser Einrichtung erteilte Genehmigung nach dem jeweiligen Fachrecht vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen und
2.
unzuverlässigen Geschäftsleitungen die Ausübung der Tätigkeit, zu der sie berufen sind (§ 2 Nummer 13), vorübergehend untersagen.
Die Aussetzung nach Satz 2 Nummer 1 und die Untersagung nach Satz 2 Nummer 2 sind nur solange zulässig, bis die besonders wichtige Einrichtung den Anordnungen des Bundesamtes nachkommt, wegen deren Nichtbefolgung sie ausgesprochen wurden.
(10) Soweit das Bundesamt Maßnahmen gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen durchführt, informiert es die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes darüber. Die Information hat unverzüglich zu erfolgen, wenn es sich um Maßnahmen nach Absatz 6 oder 7 handelt, die wegen Gefahr im Verzug ohne Benehmen der zuständigen Aufsichtsbehörde ergangen sind.
(11) Stellt das Bundesamt im Zuge der Beaufsichtigung einer Einrichtung oder Durchsetzung einer Maßnahme fest, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge haben kann, die gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu melden ist, unterrichtet es unverzüglich die zuständigen Aufsichtsbehörden.
(12) Bei Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Dienste erbringen, kann das Bundesamt auch auf Ersuchen der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 11 ergreifen.
2 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
§ 62Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine wichtige Einrichtung Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 bis 3 und § 38 Absatz 3 nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann das Bundesamt deren Einhaltung überprüfen und Maßnahmen nach § 61 treffen.
2 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
§ 64Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung
Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 65 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Institutionen der Sozialen Sicherung begangen werden, finden die Sätze 2 bis 4 Anwendung. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft des Bundes stellt das Bundesamt das Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen mit der für die Institution der Sozialen Sicherung zuständigen Aufsichtsbehörde her. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft der Länder informiert das Bundesamt die zuständige Aufsichtsbehörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor. Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informiert das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchsetzung.
BSIG - geltende Fassung
§ 65 Bußgeldvorschriften
Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 11 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, § 17 Satz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 5,
b)
§ 14 Absatz 2 Satz 1,
c)
den §§ 18, 40 Absatz 5 Satz 1 oder nach § 61 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 62, oder
d)
§ 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1
zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,
3.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 3 die Einhaltung der Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,
4.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen § 32 Absatz 2 Satz 2 eine Abschlussmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 34 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
7.
entgegen § 33 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erreichbar ist,
8.
entgegen § 34 Absatz 2 das Bundesamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
9.
entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
11.
entgegen § 41 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung oder Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
12.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Vorgabe oderein dort genanntes Verfahren nicht vorhält,
13.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Vorgabe, ein dort genanntes Verfahren oder Daten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
14.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
15.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 4, § 53 Absatz 1 Satz 4, § 54 Absatz 6 Satz 2 oder § 55 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Zertifikat, eine dort genannte Erklärung oder ein dort genanntes Kennzeichen verwendet,
16.
entgegen § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 Satz 2 tätig wird oder
17.
entgegen § 61 Absatz 5 Satz 3 das Betreten eines dort genannten Raums nicht gestattet, eine dort genannte Aufzeichnung, ein dort genanntes Schriftstück oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/881 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht binnen eines Monats nach Ausstellung zugänglich macht oder
2.
entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9,
a)
bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro,
b)
bei wichtigen Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro,
4.
in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 10 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
5.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 6, 8, 12 bis 16 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
6.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 7 und 17 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(6) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(7) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6 und 7 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 sowie der Absätze 6 und 7 nicht anzuwenden.
(10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 das Bundesministerium des Innern und
2.
in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 sowie in den Fällen des Absatzes 2, die nicht in Nummer 1 genannt sind, das Bundesamt.
(11) Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 eine Geldbuße, so darf eine weitere Geldbuße für einen Verstoß nach diesem Gesetz, der sich aus demselben Verhalten ergibt wie jener Verstoß, der Gegenstand der Geldbuße nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 war, nicht verhängt werden.
EU-Erwägungsgründe zum Regelungskontext
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
§ 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 und 5 sind erst anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung sowie § 33 Absatz 5 in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2 zugeordnete Katalogeinträge
Die Zuordnung stellt den Bezug her. Der genaue Tatbestand und die Anwendbarkeit bleiben für jeden Eintrag gesondert zu prüfen.
Anlage 1 Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 43 - 46)
Nummer
Sektor
Branche
Einrichtungsart
1
Energie
1.1
Stromversorgung
1.1.1
Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG
1.1.2
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG
1.1.3
Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 EnWG
1.1.4
Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 3 Nummer 18d EnWG
1.1.5
Nominierte Strommarktbetreiber nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943
1.1.6
Aggregatoren nach § 3 Nummer 1a EnWG
1.1.7
Betreiber von Energiespeicheranlagen nach § 3 Nummer 15d EnWG
1.1.8
Anbieter von Ausgleichsleistungen nach § 3 Nummer 1b EnWG
1.1.9
Ladepunktbetreiber nach § 2 Nummer 8 LSV
1.2
Fernwärmeversorgung oder Fernkälteversorgung
1.2.1
Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteversorgung im Sinne von § 3 Nummer 19 oder Nummer 20 GModG
1.3
Kraftstoff- und Heizölversorgung
1.3.1
Betreiber von Erdöl-Fernleitungen
1.3.2
Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen
1.3.3
Zentrale Bevorratungsstellen nach Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG
1.4
Gasversorgung
1.4.1
Betreiber von Gasverteilernetzen nach § 3 Nummer 8 EnWG
1.4.2
Betreiber von Fernleitungsnetzen nach § 3 Nummer 5 EnWG
1.4.3
Betreiber von Gasspeicheranlagen nach § 3 Nummer 6 EnWG
1.4.4
Betreiber von LNG-Anlagen nach § 3 Nummer 9 EnWG
1.4.5
Gaslieferanten nach § 3 Nummer 19b EnWG
1.4.6
Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas
1.4.7
Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas
1.4.8
Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, ‑speicherung und -fernleitung
2
Transport und Verkehr
2.1
Luftverkehr
2.1.1
Luftfahrtunternehmen nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden
2.1.2
Flughafenleitungsorgane nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG, Flughäfen nach Artikel 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben
2.1.3
ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373
2.2
Schienenverkehr
2.2.1
Betreiber von Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 und 6a AEG einschließlich zentraler Einrichtungen, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert
2.2.2
Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 3 AEG, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung nach § 2 Nummer 9 AEG
2.3
Schifffahrt
2.3.1
Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unternehmen betriebenen Schiffe
2.3.2
Leitungsorgane von Häfen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG, einschließlich ihrer Hafenanlagen nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben
2.3.3
Betreiber einer Anlage oder eines Systems zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 1 WaStrG
2.4
Straßenverkehr
2.4.1
Betreiber einer Anlage oder eines Systems zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 FStrG genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen
2.4.2
Betreiber eines intelligenten Verkehrssystems nach § 2 Nummer 1 IVSG
3
Finanzwesen
3.1
Bankwesen
3.1.1
Kreditinstitute: Einrichtungen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren
3.2
Finanzmarktinfrastrukturen
3.2.1
Handelsplätze im Sinne von § 2 Absatz 22 WpHG
3.2.2
Zentrale Gegenparteien, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert
4
Gesundheit
4.1.1
Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU
4.1.2
EU-Referenzlaboratorien nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2371
4.1.3
Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel nach § 2 AMG ausüben
4.1.4
Unternehmen, die pharmazeutische Erzeugnisse nach Abschnitt C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen
4.1.5
Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden
5
Wasser
5.1
Trinkwasserversorgung
5.1.1
Betreiber von Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 TrinkwV, jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist
5.2
Abwasserbeseitigung
5.2.1
Unternehmen, die Abwasser nach § 54 Absatz 1 WHG sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist
6
Digitale Infrastruktur
6.1.1
Betreiber von Internet Exchange Points
6.1.2
DNS-Dienstanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Nameservern
Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze
Anbieter von Postdienstleistungen nach § 3 Nummer 15 PostG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten
2
Abfall- bewirtschaftung
2.1.1
Unternehmen der Abfallbewirtschaftung nach § 3 Absatz 14 KrWG, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist
3
Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen
3.1.1
Hersteller und Importeure nach Artikel 3 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von chemischen Stoffen und Gemischen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung, sofern diese in Kategorie 20 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen und der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung unterliegen
4
Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
4.1.1
Lebensmittelunternehmen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind
5
Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
5.1
Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika
5.1.1
Unternehmen, die Medizinprodukte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 herstellen, und Unternehmen, die In-vitro-Diagnostika nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 herstellen, mit Ausnahme von Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden
5.2
Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
5.2.1
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
5.3
Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
5.3.1
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
5.4
Maschinenbau
5.4.1
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
5.5
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
5.5.1
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
5.6
Sonstiger Fahrzeugbau
5.6.1
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
6
Anbieter digitaler Dienste
6.1.1
Anbieter von Online-Marktplätzen
6.1.2
Anbieter von Online-Suchmaschinen
6.1.3
Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke
7
Forschung
7.1.1
Forschungseinrichtungen
NIS2UmsuCG: vollständige Originalfassung
Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung vom 2. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 301, ausgegeben am 5. Dezember 2025. Alle 68 Originalseiten einschließlich Artikel 1 bis 30, beiden Anlagen, Schlussformeln und Ausfertigung.
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Bundesgesetzblatt
Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025 Nr. 301
Gesetz
zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge
des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung*, 1
Vom 2. Dezember 2025
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der
Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG)
Artikel 2 Änderung des BND-Gesetzes
Artikel 3 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
Artikel 5 Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
Artikel 7 Änderung der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung
Artikel 8 Änderung der BSI-Kritisverordnung
Artikel 9 Änderung der BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung
Artikel 10 Änderung des De-Mail-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des E-Government-Gesetzes
Artikel 12 Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
Artikel 13 Änderung der Personalausweisverordnung
Artikel 14 Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes
Artikel 15 Änderung der Kassensicherungsverordnung
Artikel 16 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 17 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 22 Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie
(EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025 Seite 2 von 68
Artikel 23 Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Artikel 24 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 25 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 26 Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
Artikel 27 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 28 Änderung des Vertrauensdienstegesetzes
Artikel 29 Außerkrafttreten
Artikel 30 Inkrafttreten
NIS2UmsuCG
Artikel 1: BSIG-Neufassung, §§ 1 bis 65 und Anlagen 1 und 2
Die BSIG-Neufassung ist vollständig nach §§ 1 bis 65 sowie Anlagen 1 und 2 gegliedert. Jeder Abschnitt ist über die Navigation und die folgende Übersicht einzeln aufrufbar.
Das NIS2UmsuCG umfasst insgesamt 30 Artikel. Artikel 1 enthält die BSIG-Neufassung. Artikel 2 bis 28 ändern weitere Gesetze und Verordnungen; Artikel 29 regelt das Außerkrafttreten und Artikel 30 das Inkrafttreten. Diese weiteren Artikel stehen nach den beiden Anlagen im abschließenden Unterbereich. Die geltende BSIG-Fassung bleibt separat zugänglich.
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik §2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Das Bundesamt
Kapitel 1 Aufgaben und Befugnisse §3 Aufgaben des Bundesamtes §4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes §5 Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik §6 Informationsaustausch §7 Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte §8 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes §9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes § 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen § 11 Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen § 12 Bestandsdatenauskunft § 13 Warnungen § 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen § 15 Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit § 16 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten § 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten § 18 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten § 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten
Kapitel 2 Datenverarbeitung § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten § 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person § 22 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten § 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person § 24 Recht auf Berichtigung
§ 25 Recht auf Löschung § 26 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung § 27 Widerspruchsrecht
Teil 3 Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Kapitel 1 Anwendungsbereich § 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen § 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung
Kapitel 2 Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten § 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen § 31 Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen § 32 Meldepflichten § 33 Registrierungspflicht § 34 Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten § 35 Unterrichtungspflichten § 36 Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen § 37 Ausnahmebescheid § 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen § 39 Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen § 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen § 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten § 42 Auskunftsverlangen
Kapitel 3 Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung § 43 Informationssicherheitsmanagement § 44 Vorgaben des Bundesamtes § 45 Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung § 46 Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts § 47 Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes § 48 Amt des Koordinators für Informationssicherheit
Teil 4 Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten § 49 Pflicht zum Führen einer Datenbank § 50 Verpflichtung zur Zugangsgewährung § 51 Kooperationspflicht
Teil 5 Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen § 52 Zertifizierung § 53 Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung § 54 Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung § 55 Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
Teil 6 Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten § 56 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 57 Einschränkung von Grundrechten § 58 Berichtspflichten des Bundesamtes
Teil 7 Aufsicht § 59 Zuständigkeit des Bundesamtes § 60 Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten § 61 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen § 62 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen § 63 Verwaltungszwang § 64 Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung
Teil 8 Bußgeldvorschriften § 65 Bußgeldvorschriften
Anlage 1 Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen Anlage 2 Sektoren wichtiger Einrichtungen
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
NIS2UmsuCG: Artikel 1
§ 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es ist die zentrale Stelle für Informationssicherheit auf nationaler Ebene. Seine Aufgaben führt das Bundesamt auf Grundlage wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse durch.
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1.
„Beinahevorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt haben könnte, dessen Eintritt jedoch erfolgreich verhindert worden ist oder aus anderen Gründen nicht erfolgt ist;
2.
„berechtigte Zugangsnachfrager“
a)
das Bundesamt,
b)
die Landesbehörden, die die Länder als zuständige Behörden für die Aufsicht von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii der NIS-2- Richtlinie bestimmt haben,
c)
Strafverfolgungsbehörden,
d)
die Polizeien des Bundes und der Länder und
e)
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder;
3.
„Bodeninfrastruktur“ den Sektor Weltraum betreffende Einrichtungen, die der Kontrolle des Startes, Fluges oder der eventuellen Landung von Weltraumgegenständen dienen;
4.
„Cloud-Computing-Dienst“ ein digitaler Dienst, der auf Abruf die Verwaltung eines skalierbaren und elastischen Pools gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen sowie den umfassenden Fernzugang zu diesem Pool ermöglicht, auch wenn die Rechenressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind;
5.
„Content Delivery Network“ oder „CDN“ eine Gruppe geographisch verteilter, zusammengeschalteter Server, mitsamt der hierfür erforderlichen Infrastruktur, die mit dem Internet verbunden sind, und der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienste für Internetnutzer im Auftrag von Inhalte- und Diensteanbietern dienen, mit dem Ziel der Gewährleistung einer hohen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit oder Zustellung mit möglichst niedriger Latenz;
6.
„Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881;
7.
„Datenverkehr“ die mittels technischer Protokolle übertragenen Daten; es können Telekommunikationsinhalte nach § 3 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes enthalten sein;
8.
„DNS-Diensteanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die
a)
für Internet-Endnutzer öffentlich verfügbare rekursive Dienste zur Auflösung von Domain-Namen anbietet oder
b)
autoritative Dienste zur Auflösung von Domain-Namen zur Nutzung durch Dritte, mit Ausnahme von Root- Namenservern, anbietet;
9.
„Domain-Name-Registry-Dienstleister“ ein Registrar oder eine Stelle, die im Namen von Registraren tätig ist, insbesondere Anbieter oder Wiederverkäufer von Datenschutz- oder Proxy-Registrierungsdiensten;
10.
„erhebliche Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung, die das Potenzial besitzt, die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse aufgrund der besonderen technischen Merkmale der Cyberbedrohung erheblich zu beeinträchtigen; eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden verursachen kann;
11.
„erheblicher Sicherheitsvorfall“ ein Sicherheitsvorfall, der
a)
schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann oder
b)
andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann, sofern durch die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 5 keine konkretisierende Begriffsbestimmung erfolgt;
12.
„Forschungseinrichtung“ eine Einrichtung, deren primäres Ziel es ist, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung im Hinblick auf die Nutzung der Ergebnisse dieser Forschung für kommerzielle Zwecke durchzuführen; Bildungseinrichtungen gelten nicht als Forschungseinrichtungen;
13.
„Geschäftsleitung“ eine natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer besonders wichtigen Einrichtung oder wichtigen Einrichtung berufen ist; Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 29 gelten nicht als Geschäftsleitung;
14.
„IKT-Dienst“ ein IKT-Dienst nach Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/881;
15.
„IKT-Produkt“ ein IKT-Produkt nach Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/881;
16.
„IKT-Prozess“ ein IKT-Prozess nach Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/881;
17.
„Informationssicherheit“ der angemessene Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Informationen;
18.
„Informationstechnik“ ein technisches Mittel zur Verarbeitung von Informationen;
19.
„Institutionen der Sozialen Sicherung“ Körperschaften gemäß § 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitsgemeinschaften gemäß § 94 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist;
20.
„Internet Exchange Point“ oder „IXP“ eine Infrastruktur, die
a)
die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, die in erster Linie zum Austausch von Internet-Datenverkehr genutzt wird,
b)
nur der Zusammenschaltung autonomer Systeme dient und
c)
nicht voraussetzt, dass
aa)
der Internet-Datenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen über ein drittes autonomes System läuft oder
bb)
den betreffenden Datenverkehr verändert oder diesen anderweitig beeinträchtigt;
21.
„Kommunikationstechnik des Bundes“ Informationstechnik, die von einer oder mehreren Einrichtungen der Bundesverwaltung oder im Auftrag einer oder mehrerer Einrichtungen der Bundesverwaltung betrieben wird und der Kommunikation oder dem Datenaustausch innerhalb einer Einrichtung der Bundesverwaltung, der Einrichtungen der Bundesverwaltung untereinander oder der Einrichtungen der Bundesverwaltung mit Dritten dient; nicht als „Kommunikationstechnik des Bundes“ gelten die Kommunikationstechnik des Bundes verfassungsgerichts, der Bundesgerichte, soweit sie nicht öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidenten und des Bundesrechnungshofes, soweit sie ausschließlich in deren eigener Zuständigkeit betrieben wird;
22.
„kritische Anlage“ eine Anlage, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist; die kritischen Anlagen im Sinne dieses Gesetzes werden durch die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 näher bestimmt;
23.
„kritische Komponenten“ IKT-Produkte, die in einer Rechtsverordnung aufgrund von § 56 Absatz 7 und 8 als kritische Komponenten bestimmt werden.
24.
„kritische Dienstleistung“ eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum oder Siedlungsabfallentsorgung, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungs engpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde;
25.
„Managed Security Service Provider“ oder „MSSP“ ein Managed Service Provider, der Unterstützung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit durchführt oder erbringt;
26.
„Managed Service Provider“ oder „MSP“ ein Anbieter von Diensten im Zusammenhang mit der Installation, der Verwaltung, dem Betrieb oder der Wartung von IKT-Produkten, -Netzen, -Infrastruktur, -Anwendungen oder jeglicher anderer Netz- und Informationssysteme durch Unterstützung oder aktive Verwaltung in den Räumlichkeiten der Kunden oder aus der Ferne;
27.
„NIS-2-Richtlinie“ die Richtlinie (EU) 2022/2555 in der jeweils geltenden Fassung;
28.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst nach § 312l Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
29.
„Online-Suchmaschine“ ein digitaler Dienst nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150;
30.
„Plattform für Dienste sozialer Netzwerke“ eine Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Chats, Posts, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und entdecken können;
31.
„Protokolldaten“ Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung, die
a)
zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen Empfänger und Sender notwendig sind und
b)
unabhängig vom Inhalt des Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern gespeichert werden; Protokolldaten können Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungs daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes enthalten;
32.
„Protokollierungsdaten“ Aufzeichnungen über technische Ereignisse oder Zustände innerhalb informations technischer Systeme;
33.
„qualifizierter Vertrauensdienst“ ein qualifizierter Vertrauensdienst nach Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
34.
„qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
35.
„Rechenzentrumsdienst“ ein Dienst, der Strukturen umfasst, die dem vorrangigen Zweck der zentralen Unterbringung, der Zusammenschaltung und dem Betrieb von IT- oder Netzwerkausrüstungen dienen, und die Datenverarbeitungsdienste erbringen, mitsamt allen benötigten Anlagen und Infrastrukturen, insbesondere für die Stromverteilung und die Umgebungskontrolle;
36.
„Schadprogramme“ Programme und sonstige informationstechnische Routinen und Verfahren, die dazu dienen, unbefugt Daten zu nutzen oder zu löschen oder unbefugt auf sonstige informationstechnische Abläufe einzuwirken;
37.
„Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes“ sicherheitsrelevante Netzwerkübergänge innerhalb der Kommunikationstechnik des Bundes sowie zwischen dieser und der Informationstechnik der einzelnen Einrichtungen der Bundesverwaltung, der Informationstechnik von Gruppen von Einrichtungen der Bundesverwaltung oder der Informationstechnik Dritter; nicht als „Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes“ gelten die Komponenten an den Netzwerkübergängen, die in eigener Zuständigkeit der in Nummer 21 genannten Gerichte und Verfassungsorgane betrieben werden;
38.
„Schwachstelle“ eine Eigenschaft von IKT-Produkten oder IKT-Diensten, die von Dritten ausgenutzt werden kann, um sich gegen den Willen des Berechtigten Zugang zu den IKT-Produkten oder IKT-Diensten zu verschaffen oder die Funktion der IKT-Produkte oder IKT-Dienste zu beeinflussen;
39.
„Sicherheit in der Informationstechnik“ die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, die die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheitsvorkehrungen
a)
in informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen oder
b)
bei der Anwendung informationstechnischer Systeme, Komponenten oder Prozesse;
40.
„Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt;
41.
„Systeme zur Angriffserkennung“ durch technische Werkzeuge und organisatorische Einbindung unterstützte Prozesse zur Erkennung von Angriffen auf informationstechnische Systeme; wobei die Angriffserkennung durch
Abgleich der in einem informationstechnischen System verarbeiteten Daten mit Informationen und technischen Mustern, die auf Angriffe hindeuten, erfolgt;
42.
„Top Level Domain Name Registry“ eine natürliche oder juristische Person, die die Registrierung von Internet- Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top Level Domain (TLD) verwaltet und betreibt, einschließlich des Betriebs ihrer Namenserver, der Pflege ihrer Datenbanken und der Verteilung von TLD-Zonendateien über die Namenserver, unabhängig davon, ob der Betrieb durch die natürliche oder juristische Person selbst erfolgt oder ausgelagert wird; keine „Top Level Domain Name Registry“ sind Register, die TLD-Namen nur für eigene Zwecke verwenden;
43.
„Vertrauensdienst“ ein Vertrauensdienst nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
44.
„Vertrauensdiensteanbieter“ ein Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
45.
„weltraumgestützte Dienste“ Dienste, die den Sektor Weltraum betreffen, die auf Daten und Informationen beruhen, die entweder von Weltraumgegenständen erzeugt oder über diese weitergegeben werden und deren Störung zu breiteren Kaskadeneffekten, die weitreichende und langanhaltende negative Auswirkungen auf die Erbringung von Diensten im gesamten Binnenmarkt haben können, führen kann;
46.
„Zertifizierung“ die Feststellung einer Zertifizierungsstelle, dass ein Produkt, ein Prozess, ein System, ein Schutzprofil (Sicherheitszertifizierung), eine Person (Personenzertifizierung) oder ein IT-Sicherheitsdienstleister bestimmte Anforderungen erfüllt.
Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik. Hierzu nimmt es folgende wichtige im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr:
1.
Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes abwehren;
2.
Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen sammeln und auswerten und die gewonnenen Erkenntnisse anderen Stellen zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und Dritten zur Verfügung stellen, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist;
3.
Aufgaben in der Kooperationsgruppe und im CSIRTs-Netzwerk nach den Artikeln 14 und 15 der NIS-2-Richtlinie wahrnehmen;
4.
Sicherheitsrisiken bei der Anwendung der Informationstechnik sowie Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen untersuchen, insbesondere von informationstechnischen Verfahren und Geräten für die Sicherheit in der Informationstechnik (IT-Sicherheitsprodukte), soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, einschließlich der Forschung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben;
5.
Kriterien, Verfahren und Werkzeuge für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und für die Prüfung und Bewertung der Konformität im Bereich der IT-Sicherheit entwickeln;
6.
Peer Reviews nach Artikel 19 der NIS-2-Richtlinie durchführen;
7.
Sicherheitsanforderungen für die Kommunikationsinfrastruktur der ressortübergreifenden Kommunikationsnetze sowie weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes im Benehmen mit den jeweiligen Betreibern festlegen sowie die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen überprüfen;
8.
Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten prüfen und bewerten sowie Sicherheitszertifikate erteilen;
9.
Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 58 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/881 als nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung wahrnehmen;
10.
Konformität im Bereich der IT-Sicherheit von informationstechnischen Systemen und Komponenten mit technischen Richtlinien des Bundesamtes prüfen und bestätigen;
11.
informationstechnische Systeme oder Komponenten, die für die Verarbeitung amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes im Bereich des Bundes oder bei Unternehmen im Rahmen von Aufträgen des Bundes eingesetzt werden sollen, prüfen, bewerten und zulassen;
12.
Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes herstellen, die im Bereich des staatlichen Geheimschutzes oder auf Anforderung der betroffenen Behörde auch in anderen Bereichen eingesetzt werden;
13.
bei organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen unterstützen und beraten sowie technische Prüfungen zum Schutz amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungs gesetzes gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte durchführen;
14.
sicherheitstechnische Anforderungen an die einzusetzende Informationstechnik des Bundes und an die Eignung von Auftragnehmern im Bereich von Informationstechnik des Bundes mit besonderem Schutzbedarf entwickeln;
15.
IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienstleistungen für Einrichtungen der Bundesverwaltung bereit stellen;
16.
die für die Sicherheit in der Informationstechnik zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere soweit sie Beratungs- oder Kontrollaufgaben wahrnehmen, unterstützen; dies gilt vorrangig für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, deren oder dessen Unterstützung im Rahmen der Unabhängigkeit erfolgt, die ihr oder ihm bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht;
17.
Einrichtungen der Bundesverwaltung in Fragen der Informationssicherheit, einschließlich der Behandlung von Sicherheitsvorfällen, beraten und unterstützen sowie konkrete, praxisnahe Hilfsmittel zur Umsetzung von Informationssicherheitsvorgaben, insbesondere zur Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 30 und 44, bereitstellen;
18.
Unterstützung
a)
der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
b)
der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und des Militärischen Abschirmdienstes bei der Auswertung und Bewertung von Informationen, die bei der Beobachtung von Bestrebungen anfallen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand des Staates oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, oder die bei der Beobachtung sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach den Verfassungsschutz gesetzen des Bundes und der Länder beziehungsweise dem MAD-Gesetz anfallen,
c)
des Bundesnachrichtendienstes bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben; die Unterstützung darf nur gewährt werden, soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen; die Unterstützungsersuchen sind durch das Bundesamt aktenkundig zu machen;
19.
die zuständigen Stellen der Länder in Fragen der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik auf deren Ersuchen unterstützen;
20.
Einrichtungen der Bundesverwaltung, die Länder sowie Hersteller, Vertreiber und Anwender in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen, beraten, informieren und warnen;
21.
Verbraucherschutz und Verbraucherinformation im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere Beratung und Warnung von Verbrauchern in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen;
22.
geeignete Kommunikationsstrukturen zur Krisenfrüherkennung, Krisenreaktion und Krisenbewältigung aufbauen sowie Zusammenarbeit zum Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik kritischer Anlagen im Verbund mit der Privatwirtschaft koordinieren;
23.
Aufgaben als zentrale Stelle im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Ausland, unbeschadet besonderer Zuständigkeiten anderer Stellen;
24.
Aufgaben nach § 40 als zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen einschließlich des Ersuchens und Erbringens von Amtshilfe nach Artikel 37 der NIS-2-Richtinie;
25.
bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen nach § 11 unterstützen;
26.
Empfehlungen für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren und Bewertung dieser Verfahren im Hinblick auf die Informationssicherheit erarbeiten;
27.
einen Stand der Technik von sicherheitstechnischen Anforderungen an IT-Produkte, unter Berücksichtigung bestehender Normen und Standards sowie unter Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftsverbände, beschreiben und veröffentlichen;
28.
mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern oder gleichwertigen Stellen von Drittländern kooperieren sowie diese Teams oder Stellen unterstützen; Einsätze des Bundesamtes in Drittländern dürfen nicht gegen den Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll; die Entscheidung über einen Einsatz des Bundesamtes in Drittländern trifft das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt;
29.
mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kooperieren und Informationen austauschen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt an das Bundesamt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen.
(2)
Das Bundesamt kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen.
(3)
Das Bundesamt kann besonders wichtige Einrichtungen auf deren Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik beraten und unterstützen oder auf qualifizierte Sicherheitsdienstleister verweisen.
Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
(1)
Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für die Zusammenarbeit der Einrichtungen der Bundesverwaltung in Angelegenheiten der Sicherheit in der Informationstechnik.
(2)
Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
1.
alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik erforderlichen Informationen, insbesondere zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweise, zu sammeln und auszuwerten,
2.
die Einrichtungen der Bundesverwaltung unverzüglich über die sie betreffenden Informationen nach Nummer 1 und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge zu unterrichten,
3.
den Einrichtungen der Bundesverwaltung Empfehlungen zum Umgang mit den Gefahren bereitzustellen.
(3)
Ausgenommen von den Unterrichtungspflichten nach Absatz 2 Nummer 2 sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde.
Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
(1)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 nimmt das Bundesamt als zentrale Stelle für Meldungen von Dritten Informationen über Sicherheitsrisiken in der Informationstechnik entgegen und wertet diese Informationen aus. Das Bundesamt ist dabei der nationale Koordinator für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie.
(2)
Das Bundesamt nimmt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Informationen zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweisen sowie zu Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen und Beinahevorfällen entgegen. Das Bundesamt richtet hierzu geeignete Meldemöglichkeiten ein. Die Meldungen können anonym erfolgen. Erfolgt die Meldung nicht anonym, kann der Meldende zum Zeitpunkt der Meldung oder später verlangen, dass seine personenbezogenen Daten nur anonymisiert weitergegeben werden dürfen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 8 Absatz 6 und 7 Satz 1. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten in den Fällen von § 8 Absatz 6 und 7 Satz 1 hat zu unterbleiben, wenn für das Bundesamt erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen des Meldenden das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Art und Weise, in der der Meldende die Erkenntnisse gewonnen hat. Die Entscheidung nach Satz 6 muss dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem oder einer weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der oder die die Befähigung zum Richteramt hat, zur vorherigen Prüfung vorgelegt werden.
(3)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gibt das Bundesamt die Informationen zu den nach Absatz 2 gemeldeten Schwachstellen unverzüglich an den verantwortlichen Hersteller oder Produktverantwortlichen zum Zwecke der Schließung der Schwachstelle weiter, sofern diese nicht bereits öffentlich bekannt ist. Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen nutzen, um
1.
Dritte über bekannt gewordene Schwachstellen, Schadprogramme oder erfolgte oder versuchte Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik zu informieren, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist,
2.
die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 13 zu warnen und zu informieren,
3.
Einrichtungen der Bundesverwaltung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten,
4.
besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen gemäß § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten,
5.
seine Aufgaben als zuständige Behörde, CSIRT und zentrale Anlaufstelle im Sinne der NIS-2-Richtlinie wahrzunehmen.
(4)
Eine Weitergabe nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 4 erfolgt nicht, soweit die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen
1.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten beinhalten und die Maßnahmen nach Absatz 3 nicht ohne Bekanntgabe dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durchgeführt werden können oder
2.
aufgrund von Vereinbarungen des Bundesamtes mit Dritten nicht übermittelt werden dürfen.
(5)
Sonstige gesetzliche Meldepflichten, Regelungen zum Geheimschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.
(6)
Das Bundesamt veröffentlicht am 6. Dezember 2026 eine Verfahrensbeschreibung zur Durchführung der Absätze 1 bis 3.
Das Bundesamt betreibt eine Online-Plattform zum Informationsaustausch mit wichtigen Einrichtungen, besonders wichtigen Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung. Es kann die beteiligten Hersteller, Lieferanten oder Dienstleister zum Austausch über Cyberbedrohungen, Schwachstellen, Beinahevorfälle und IT- Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Aufdeckung und Abwehr von Cyberangriffen hinzuziehen. Das Bundesamt kann weiteren Stellen die Teilnahme ermöglichen.
(2)
Das Bundesamt gibt Teilnahmebedingungen für den Informationsaustausch und die Plattformnutzung zwischen den Teilnehmenden vor.
Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte
(1)
Das Bundesamt ist befugt, die Sicherheit der Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, zu kontrollieren. Es kann hierzu
1.
die Bereitstellung der zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 20 erforderlichen Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen mit Bezug zur Kommunikationstechnik des Bundes einschließlich Aufbau- und Ablauforganisation verlangen sowie
2.
Unterlagen und Datenträger des Betreibers der jeweiligen Kommunikationstechnik des Bundes oder eines mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten einsehen und die unentgeltliche Herausgabe von Kopien dieser Unterlagen und Dokumente, auch in elektronischer Form, verlangen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen des Betreibers entgegenstehen.
(2)
Dem Bundesamt ist in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, Zugang zu den Grundstücken und Betriebsräumen, einschließlich Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, die für die Kommunikationstechnik des Bundes verwendet werden, zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist.
(3)
Bei Anlagen eines Dritten, bei dem eine Schnittstelle zur Kommunikationstechnik des Bundes besteht, kann das Bundesamt auf der Schnittstellenseite der Einrichtung nur mit Zustimmung des Dritten die Sicherheit der Schnittstelle kontrollieren. Es kann hierzu mit Zustimmung des Dritten die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen einsehen sowie Unterlagen und Datenträger des Betreibers einsehen und unentgeltlich Kopien, auch in elektronischer Form, anfertigen.
(4)
Das Bundesamt informiert über das Ergebnis seiner Kontrolle nach den Absätzen 1 bis 3
1.
den jeweiligen überprüften Betreiber,
2.
die oder den Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts und
3.
die zuständige Rechts- und Fachaufsicht.
(5)
Das Bundesamt führt vor der Finalisierung des Prüfberichts eine Sachverhaltsklärung mit der geprüften Einrichtung durch. Mit der Mitteilung soll das Bundesamt Vorschläge zur Verbesserung der Informationssicherheit, insbesondere zur Beseitigung der festgestellten Mängel, verbinden. Für die Mitteilung an Stellen außerhalb des Betreibers gilt § 4 Absatz 3 entsprechend. Das Bundesamt kann im Benehmen mit dem oder der Informations sicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts Einrichtungen der Bundesverwaltung anweisen, die Vorschläge zur Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen.
(6)
Ausgenommen von den Befugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind Kontrollen der Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, soweit sie im Ausland belegen ist oder für das Ausland oder für Anwender im Ausland betrieben wird. Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes im Inland bleiben davon unberührt. Näheres zu Satz 1 regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und dem Auswärtigen Amt.
(7)
Die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 gelten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht für die Kontrolle der Informations- und Kommunikationstechnik, die von den Streitkräften für ihre Zwecke oder dem Militärischen Abschirmdienst genutzt wird. Nicht ausgenommen ist die Informations- und Kommunikationstechnik von Dritten, insbesondere von IT-Dienstleistern, soweit sie nicht ausschließlich für die Zwecke der Streitkräfte betrieben wird. Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und dem Bundesministerium der Verteidigung.
(8)
Stellt das Bundesamt im Rahmen seiner Kontrollen fest, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge haben kann, die gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu melden ist, so unterrichtet es unverzüglich die zuständigen Aufsichtsbehörden.
(9)
Das Bundesamt unterrichtet den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über die Anwendung dieser Vorschrift.
Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
(1)
Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
1.
Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, erheben und automatisiert auswerten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern bei der Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist,
2.
die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallenden Daten automatisiert auswerten, soweit dies für die Erkennung und Abwehr von Schadprogrammen und sonstigen erheblichen Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich ist. Sofern nicht die nachfolgenden Absätze eine weitere Verwendung gestatten, müssen die automatisierte Auswertung dieser Daten und deren anschließende vollständige und nicht wiederherstellbare Löschung unverzüglich erfolgen. Die Verwendungsbeschränkungen gelten nicht für Protokolldaten, sofern diese weder personenbezogene noch dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten beinhalten. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu einrichtungsinternen Protokolldaten nach Satz 1 Nummer 1 sowie zu Schnittstellendaten nach Satz 1 Nummer 2 sicherzustellen. Protokolldaten der Bundesgerichte dürfen nur in deren Einvernehmen erhoben werden.
(2)
Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen über den für die automatisierte Auswertung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Zeitraum hinaus, längstens jedoch für 18 Monate, gespeichert werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese im Falle der Bestätigung eines Verdachts nach Absatz 4 Satz 2 zur Abwehr von Gefahren, die von dem gefundenen Schadprogramm ausgehen, oder zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme oder sonstiger erheblicher Gefahren für die Kommunikations technik des Bundes erforderlich sein können. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Auswertung der nach diesem Absatz gespeicherten Daten nur automatisiert erfolgt und dass ein Zugriff auf Daten, die länger als drei Monate gespeichert sind, nur bei Vorliegen tatsächlicher Erkenntnisse über die Betroffenheit des Bundes mit einem Schadprogramm oder einer sonstigen erheblichen Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes erfolgt. Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. Eine nicht automatisierte Verarbeitung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. Soweit hierzu die Wiederherstellung pseudonymisierter Protokolldaten erforderlich ist, muss diese durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(3)
Protokolldaten dürfen vor ihrer Pseudonymisierung und Speicherung nach Absatz 2 zur Sicherstellung einer fehlerfreien automatisierten Auswertung manuell verarbeitet werden. Liegen Hinweise vor, dass die fehlerfreie automatisierte Auswertung wegen eines erheblichen Fehlers erschwert wird, darf der Personenbezug von Protokolldaten zur Sicherstellung der fehlerfreien automatisierten Auswertung wiederhergestellt werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(4)
Eine über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Verwendung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
1.
diese Daten ein Schadprogramm enthalten,
2.
diese Daten durch ein Schadprogramm übermittelt wurden,
3.
diese Daten im Zusammenhang mit einer sonstigen erheblichen Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes stehen oder
4.
sich aus diesen Daten Hinweise auf ein Schadprogramm oder eine sonstige erhebliche Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes ergeben können, und soweit die Datenverarbeitung erforderlich ist, um den Verdacht zu bestätigen oder zu widerlegen. Im Falle der Bestätigung des Verdachts ist die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Abwehr des Schadprogramms der sonstigen erheblichen Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes,
2.
zur Abwehr von Gefahren, die von dem aufgefundenen Schadprogramm ausgehen, oder
3.
zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme oder Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes. Ein Schadprogramm kann beseitigt oder in seiner Funktionsweise gehindert werden. Es dürfen die erforderlichen technischen Maßnahmen getroffen werden, um eine sonstige erhebliche Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes zu beseitigen. Das Bundesamt kann die Daten an die betroffene Einrichtung der Bundesverwaltung übermitteln, soweit dies für eine Verwendung nach den Sätzen 1 bis 4 erforderlich ist. Die nicht automatisierte Verwendung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 darf nur durch einen Bediensteten des Bundesamtes mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden. Die Anordnung nach Satz 4 muss die daraus erwachsenden Übermittlungsbefugnisse nach Absatz 6 berücksichtigen.
(5)
Die Beteiligten des Kommunikationsvorgangs sind spätestens nach dem Erkennen und der Abwehr eines Schadprogramms oder seiner Wirkungen oder von sonstigen erheblichen Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes, die von einem Schadprogramm ausgehen, zu benachrichtigen, wenn sie bekannt sind oder ihre Identifikation ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen möglich ist und nicht überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Person nur unerheblich betroffen wurde und wenn anzunehmen ist, dass sie an einer Benachrichtigung kein Interesse hat. Das Bundesamt legt Fälle, in denen es von einer Benachrichtigung absieht, dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der die Befähigung zum Richteramt hat, zur Kontrolle vor. Wenn der behördliche Datenschutzbeauftragte der Entscheidung des Bundesamtes widerspricht, ist die Benachrichtigung nachzuholen. Die Entscheidung über die Nichtbenachrichtigung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach zwölf Monaten zu löschen. In den Fällen der Absätze 6 und 7 erfolgt die Benachrichtigung durch die dort genannten Behörden in entsprechender Anwendung der für diese Behörden geltenden Vorschriften. Enthalten diese Vorschriften keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6)
Das Bundesamt kann die nach Absatz 4 verwendeten personenbezogenen Daten an die Strafverfolgungs behörden zur Verfolgung einer mittels eines Schadprogramms oder im Rahmen einer sonstigen erheblichen Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes begangenen Straftat nach den §§ 202a, 202b, 303a oder 303b des Strafgesetzbuches übermitteln. Es kann diese Daten ferner übermitteln
1.
an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die unmittelbar von einem Schadprogramm ausgeht,
2.
an das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Unterrichtung über Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht erkennen lassen, sowie an den Militärischen Abschirm dienst, wenn sich diese Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung richten,
3.
an den Bundesnachrichtendienst zur Unterrichtung über Tatsachen, die einen internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriff mittels Schadprogrammen oder vergleichbarer schädlich wirkender informationstechnischer Mittel auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen.
(7)
Für sonstige Zwecke kann das Bundesamt die Daten nach Absatz 4 Satz 1 übermitteln
1.
an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat,
2.
an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist,
3.
an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind,
4.
an den Bundesnachrichtendienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat und dies von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland ist.
Die Übermittlung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 bedarf der vorherigen gerichtlichen Zustimmung. Für das Verfahren nach Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt seinen Sitz hat. Die Übermittlung nach Satz 2 Nummer 3 und 4 erfolgt nach Anordnung des Bundesministeriums des Innern. Die §§ 9 bis 16 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend.
(8)
Eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende inhaltliche Auswertung zu anderen Zwecken und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte sind unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Werden aufgrund der Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlangt, dürfen diese Erkenntnisse und Daten nicht verwendet werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt auch in Zweifelsfällen. Die Tatsache der Erlangung und Löschung dieser Erkenntnisse ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die Dokumentation erstellt worden ist. Werden im Rahmen der Absätze 5 oder 6 Inhalte oder Umstände der Kommunikation von in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen übermittelt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht dieser Personen erstreckt, ist die Verwertung dieser Daten zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.
(9)
Vor Aufnahme der Datenerhebung und -verwendung hat das Bundesamt ein Datenerhebungs- und -verwendungskonzept zu erstellen und für Kontrollen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bereitzuhalten. Das Konzept hat dem besonderen Schutzbedürfnis der Regierungskommunikation Rechnung zu tragen. Die für die automatisierte Auswertung verwendeten Kriterien sind zu dokumentieren. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt das Ergebnis seiner Kontrollen nach § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes auch den Ressorts mit.
(10)
Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über
1.
die Anzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 6 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Absatz 7 Nummer 1 übermittelt wurden, aufgegliedert nach den einzelnen Übermittlungsbefugnissen,
2.
die Anzahl der personenbezogenen Auswertungen nach Absatz 4 Satz 1, in denen der Verdacht widerlegt wurde,
3.
die Anzahl der Fälle, in denen das Bundesamt nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 von einer Benachrichtigung der Betroffenen abgesehen hat.
(11)
Das Bundesamt unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Innenausschuss des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieser Vorschrift.
Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes
(1)
Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, Protokollierungsdaten, die durch den Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, verarbeiten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen, Fehlern oder Sicherheits vorfällen in der Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist und Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen der betroffenen Stellen nicht entgegenstehen.
(2)
Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu einrichtungsinternen Protokollierungsdaten nach Absatz 1 sicherzustellen. Hierzu dürfen sie dem Bundesamt die entsprechenden Protokollierungsdaten übermitteln. § 8 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 5, 9 und 10 gilt entsprechend. § 7 Absatz 7 gilt für die Verpflichtung nach Satz 1 entsprechend.
Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen Das Bundesamt kann im Einzelfall gegenüber Einrichtungen der Bundesverwaltung Maßnahmen anordnen, die zur Abwendung oder Behebung eines gegenwärtigen Sicherheitsvorfalls erforderlich sind. Ferner kann das Bundesamt die Einrichtungen der Bundesverwaltung zur Berichterstattung innerhalb einer angemessenen Frist zu den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen auffordern. Der oder die jeweils zuständige Informationssicherheits beauftragte des Ressorts wird über Anweisungen und Aufforderungen nach Satz 1 und 2 durch das Bundesamt informiert. Der Bericht ist dem Bundesamt und zugleich dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts zu übermitteln. Für die Berichterstattung gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.
Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen
(1)
Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informations technischen Systems einer Einrichtung der Bundesverwaltung oder einer besonders wichtigen Einrichtung oder einer wichtigen Einrichtung um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt auf Ersuchen der betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Betreibers oder einer anderen für die Einrichtung oder den Betreiber zuständigen Behörde die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind. Soweit das Bundesamt erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Sicherstellung des Notbetriebes vor Ort ergreift, werden hierfür keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes erhoben. Hiervon unberührt bleiben etwaige Kosten für die Hinzuziehung qualifizierter Dritter.
(2)
Ein herausgehobener Fall nach Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um einen Angriff von besonderer technischer Qualität handelt oder wenn die zügige Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems von besonderem öffentlichem Interesse ist.
(3)
Das Bundesamt darf bei Maßnahmen nach Absatz 1 personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten verarbeiten, soweit dies zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich und angemessen ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems nicht mehr benötigt werden. Wenn die Daten in Fällen des Absatzes 4 an eine andere Behörde zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben weitergegeben worden sind, darf das Bundesamt die Daten abweichend von Satz 2 bis zur Beendigung der Unterstützung dieser Behörden weiterverarbeiten. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist unzulässig. § 8 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden.
(4)
Das Bundesamt darf Informationen, von denen es im Rahmen dieser Vorschrift Kenntnis erlangt, nur mit Einwilligung des Ersuchenden weitergeben, es sei denn, die Informationen lassen keine Rückschlüsse auf die Identität des Ersuchenden zu oder die Informationen können entsprechend § 8 Absatz 6 und 7 übermittelt werden. Zugang zu den in Verfahren nach Absatz 1 geführten Akten wird Dritten nicht gewährt.
(5)
Das Bundesamt kann sich bei Maßnahmen nach Absatz 1 mit der Einwilligung des Ersuchenden der Hilfe qualifizierter Dritter bedienen, wenn dies zur rechtzeitigen oder vollständigen Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich ist. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ersuchende zu tragen. Das Bundesamt kann den Ersuchenden auch auf qualifizierte Dritte verweisen. Das Bundesamt und vom Ersuchenden oder vom Bundesamt nach Satz 1 beauftragte Dritte können einander bei Maßnahmen nach Absatz 1 mit der Einwilligung des Ersuchenden Daten übermitteln. Hierfür gilt Absatz 3 entsprechend.
(6)
Soweit es zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems erforderlich ist, kann das Bundesamt vom Hersteller des informationstechnischen Systems verlangen, an der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit mitzuwirken.
(7)
In begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten Einrichtungen tätig werden, wenn das Bundesamt darum ersucht wurde und wenn es sich um einen herausgehobenen Fall nach Absatz 2 handelt. Ein begründeter Einzelfall liegt in der Regel vor, wenn eine Stelle eines Landes betroffen ist.
(8)
Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, ist in Fällen der Absätze 1, 4, 5 und 7 vor Tätigwerden des Bundesamtes das Benehmen mit den zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder herzustellen. Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, haben bei Maßnahmen des Bundesamtes nach diesem Paragraphen die Vorgaben aufgrund des Atomgesetzes Vorrang.
Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 20, 24 oder 25 von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekom munikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) Auskunft verlangen. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Sektoren des § 2 Nummer 24 oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme einer besonders wichtigen Einrichtung oder wichtigen Einrichtung abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen wird, und wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um die Betroffenen nach Absatz 4 vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese Beeinträchtigung zu informieren oder bei der Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.
(2)
Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunika tionsgesetzes). Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.
(3)
Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(4)
Nach erfolgter Auskunft weist das Bundesamt die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung auf die bei ihr drohenden Beeinträchtigungen hin. Nach Möglichkeit weist das Bundesamt die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung auf technische Mittel hin, mittels derer die festgestellten Beeinträchtigungen durch die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung selbst beseitigt werden können.
(5)
Das Bundesamt kann personenbezogene Daten, die es im Rahmen dieser Vorschrift verarbeitet, entsprechend § 8 Absatz 6 und 7 übermitteln.
(6)
In den Fällen des Absatzes 2 ist die betroffene Person über die Auskunft zu benachrichtigen. Im Falle der Weitergabe der Information nach § 8 Absatz 6 oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen einer Weitergabe nach § 8 Absatz 6 vorliegen, ergeht darüber keine Benachrichtigung an die betroffene Person, sofern und solange überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Wird nach Satz 2 die Benachrichtigung zurückgestellt oder wird von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(7)
Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über
1.
die Gesamtzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 an das Bundesamt übermittelt wurden, und
2.
die Übermittlungen nach Absatz 5.
(8)
Das Bundesamt hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungs gesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungs gesetzes finden entsprechende Anwendung.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt
1.
die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten:
a)
Warnungen vor Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Produkten und Diensten,
b)
Warnungen vor Schadprogrammen,
c)
Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten Zugriff auf Daten,
d)
Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften von Produkten und
e)
Informationen über Verstöße besonders wichtiger Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen gegen die Pflichten aus diesem Gesetz sowie
2.
Sicherheitsmaßnahmen und Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen. Das Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Dritte einbeziehen, wenn dies für eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforderlich ist.
(2)
Die Hersteller betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentlichung der Warnungen zu informieren. Diese Informationspflicht besteht nicht,
1.
wenn hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet würde oder
2.
wenn berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass der Hersteller an einer vorherigen Benachrichtigung kein Interesse hat. Soweit entdeckte Schwachstellen oder Schadprogramme nicht allgemein bekannt werden sollen, um eine Weiterverbreitung oder rechtswidrige Ausnutzung zu verhindern oder weil das Bundesamt gegenüber Dritten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, kann es den Kreis der zu warnenden Personen einschränken. Kriterien für die Auswahl des zu warnenden Personenkreises nach Satz 3 sind insbesondere die besondere Gefährdung bestimmter Einrichtungen oder die besondere Zuverlässigkeit des Empfängers.
(3)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung und des Herstellers des betroffenen Produkts und Dienstes
1.
vor Schwachstellen in informationstechnischen Produkten und Diensten und vor Schadprogrammen warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik hiervon ausgehen, oder
2.
Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter informationstechnischer Produkte und Dienste empfehlen. Stellen sich die an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch heraus oder stellen sich die zugrunde liegenden Umstände als unzutreffend wiedergegeben heraus, ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Warnungen nach Satz 1 sind sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen, wenn nicht weiterhin hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik bestehen. Wird eine Warnung nach Satz 3 nicht entfernt, so ist diese Entscheidung regelmäßig zu überprüfen.
Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen
(1)
Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 oder 25 auf dem Markt bereitgestellte oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen. Es kann sich hierbei der Unterstützung Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des Herstellers der betroffenen Produkte und Systeme dem nicht entgegenstehen.
(2)
Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 von Herstellern informationstechnischer Produkte und Systeme alle notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu technischen Details, verlangen. In dem Auskunftsverlangen gibt das Bundesamt die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an und legt eine angemessene Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. Das Auskunftsverlangen enthält ferner einen Hinweis auf die in § 65 vorgesehenen Sanktionen.
(3)
Das Bundesamt gibt Auskünfte sowie die aus den Untersuchungen gewonnen Erkenntnisse unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes oder, sofern keine Aufsichtsbehörde vorhanden ist, an das jeweilige Ressort weiter, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(4)
Die Auskünfte und die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 und 25 genutzt werden. Das Bundesamt darf seine Erkenntnisse weitergeben und veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 und 25 erforderlich ist. Zuvor ist dem Hersteller der betroffenen Produkte und Systeme mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von einer Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn die Erkenntnisse ohne erkennbaren Bezug zum Hersteller oder zu den untersuchten informationstechnischen Produkten und Systemen weitergegeben oder veröffentlicht werden.
(5)
Kommt ein Hersteller der Aufforderung des Bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 nicht oder nur unzureichend nach, kann das Bundesamt hierüber die Öffentlichkeit informieren. Es kann hierbei den Namen des Herstellers sowie die Bezeichnung des betroffenen Produkts oder Systems angeben und darlegen, inwieweit der Hersteller seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Zuvor ist dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit
(1)
Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Detektion von bekannten Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken Abfragen an den Schnittstellen öffentlich erreichbarer informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen durchführen,
1.
um festzustellen, ob diese Schnittstellen unzureichend geschützt und dadurch in ihrer Sicherheit oder Funktionsfähigkeit gefährdet sein können, oder
2.
wenn die Einrichtungen der Bundesverwaltung, der besonders wichtigen oder der wichtigen Einrichtungen die entsprechenden Einrichtungen darum ersuchen. Erlangt das Bundesamt dabei Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke der Übermittlung nach § 8 Absatz 6 und 7 verarbeiten. Sofern die Voraussetzungen des § 8 Absatz 6 und 7 nicht vorliegen, sind Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, unverzüglich zu löschen.
(2)
Wird durch Abfragen gemäß Absatz 1 Satz 1 eine bekannte Schwachstelle oder ein anderes Sicherheitsrisiko eines informationstechnischen Systems erkannt, informiert das Bundesamt als allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik nach § 5 darüber unverzüglich die für das informationstechnische System Verantwortlichen. Gehört das informationstechnische System zu einer Einrichtung der Bundesverwaltung, sind zugleich die Informationssicherheitsbeauftragten der betroffenen Einrichtung der Bundesverwaltung nach § 45 und des übergeordneten Ressorts nach § 46 zu informieren. Das Bundesamt soll dabei auf bestehende Möglichkeiten zur Abhilfe des Sicherheitsrisikos hinweisen. Sind dem Bundesamt die Verantwortlichen nicht bekannt oder ist ihre Identifikation nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder über eine Bestandsdatenabfrage nach § 12 möglich, so ist hilfsweise der betreibende Dienstleister des jeweiligen Netzes oder Systems unverzüglich zu benachrichtigen, wenn überwiegende Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen.
(3)
Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Anzahl der gemäß Absatz 1 durchgeführten Abfragen.
(4)
Das Bundesamt legt der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu den Abfragen nach Absatz 1 auf Anforderung eine Liste der geprüften Systeme der Einrichtungen der Bundesverwaltung, der besonders wichtigen Einrichtungen und der wichtigen Einrichtungen zur Kontrolle vor.
(5)
Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Systeme und Verfahren einsetzen, die einem Angreifer einen erfolgreichen Angriff vortäuschen, um den Einsatz von Schadprogrammen oder andere Angriffsmethoden zu erheben und auszuwerten. Das Bundesamt darf dabei die zur Auswertung der Funktionsweise der Schad programme und Angriffsmethoden erforderlichen Daten verarbeiten.
Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten
(1)
Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt anordnen, dass ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikations gesetzes
1.
die in § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen trifft oder
2.
technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilt, sofern und soweit der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dazu technisch in der Lage und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Vor der Anordnung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist die Bundesnetzagentur ins Benehmen zu setzen. Vor der Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Die Daten, auf die mit der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind in der Anordnung zu benennen. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)
Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der betroffene Diensteanbieter ist verpflichtet, das Bundesamt bei der Umsetzung nach Satz 1 zu unterstützen und insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Erstellung und Verteilung des Befehls notwendig sind.
(3)
Schutzgüter gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit
1.
der Kommunikationstechnik des Bundes, einer besonders wichtigen Einrichtung oder einer wichtigen Einrichtung,
2.
von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder
3.
von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von telekommunikations- oder informationstechnischen Systemen von Nutzern eingeschränkt wird.
(4)
Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es gegenüber dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten auch anordnen, den Datenverkehr an eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten.
(5)
Das Bundesamt darf Daten, die von einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen über Schad programme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Systemen zu erlangen. Die übermittelten Daten dürfen durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen.
Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen Diensten von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und
organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor
1.
unerlaubten Zugriffen auf die für diese digitalen Dienste genutzten technischen Einrichtungen oder
2.
Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gegenüber dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation- Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner digitalen Dienste erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner digitalen Dienste herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt.
Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten Soweit erforderlich, kann das Bundesamt von einem Hersteller, dessen IKT-Produkte von erheblichen Sicherheitsvorfällen betroffen sind, die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung erheblicher Sicherheits vorfälle bei besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen verlangen.
Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigen entwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Einrichtungen der Bundesverwaltung oder von ihnen beauftragte Dritte diese Produkte beim Bundesamt abrufen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist zulässig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung und von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
1.
die Verarbeitung erforderlich ist
a)
zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung von Informationen über Sicherheitsrisiken oder Sicherheitsvorkehrungen für die Informationstechnik oder
b)
zur Unterstützung, Beratung oder Warnung in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik und
2.
kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
(3)
Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und unbeschadet des § 22 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
1.
die Verarbeitung erforderlich ist zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Netz-, Daten- oder Informationssicherheit,
2.
ein Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes unmöglich machen oder diese erheblich gefährden würde und
3.
kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung überwiegt.
(4)
Das Bundesamt sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor.
Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person Für die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.
Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
(1)
Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
1.
die Informationserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde oder
2.
die Informationserteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit auf sonstige Weise gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.
(2)
Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift das Bundesamt geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Bundesamt hält schriftlich fest, aus welchen Gründen es von einer Information der betroffenen Person abgesehen hat.
Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit
1.
die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,
2.
die Auskunftserteilung
a)
die öffentliche Sicherheit oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder
b)
sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(2)
§ 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Person die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte zurücktreten muss.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, den Daten für die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung beizufügen, sofern dies für eine faire und transparente Verarbeitung erforderlich ist.
Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 ergänzend zu den in Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
1.
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
2.
das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2)
Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 8 Absatz 4 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet werden. Sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 8 Absatz 8 bleibt unberührt.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn
1.
die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder
2.
die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik gefährden würde.
Widerspruchsrecht Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
1.
an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder
2.
eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung verpflichtet. Darüber hinaus darf das Bundesamt die personenbezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange verarbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.
Teil 3
Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen
(1)
Als besonders wichtige Einrichtung gelten
1.
Betreiber kritischer Anlagen,
2.
qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries oder DNS-Diensteanbieter,
3.
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikations netze, die
a)
mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder
b)
einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen,
4.
sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in Anlage 1 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind, und
a)
mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder
b)
einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro aufweisen. Davon ausgenommen sind Einrichtungen der Bundesverwaltung, sofern sie nicht gleichzeitig Betreiber kritischer Anlagen sind.
(2)
Als wichtige Einrichtungen gelten
1.
Vertrauensdiensteanbieter,
2.
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikations netze, die
a)
weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und
b)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Millionen Euro oder weniger aufweisen,
3.
sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienst leistungen anbieten und die einer der in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind und
a)
mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder
b)
einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen. Davon ausgenommen sind besonders wichtige Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung.
(3)
Bei der Zuordnung zu einer der Einrichtungsarten nach den Anlagen 1 und 2 können solche Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtung vernachlässigbar sind.
(4)
Bei der Bestimmung von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme nach den Absätzen 1 und 2 ist außer für rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft die Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs anzuwenden. Die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) sind nicht hinzuzurechnen, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände mit Blick auf die Beschaffenheit und den Betrieb der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse unabhängig von seinen Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.
(5)
Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 61 und 62 gelten nicht für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen, die
1.
ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen oder
2.
Energieversorgungsnetze, Energieanlagen oder digitale Energiedienste nach dem Energiewirtschaftsgesetz betreiben und den Regelungen der §§ 5c bis 5e des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen. Satz 1 gilt nicht für die dort aufgeführten besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen, soweit sie über die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anlagen hinaus weitere kritische Anlagen nach § 2 Nummer 22 betreiben oder aufgrund weiterer Tätigkeiten einer der in Anlage 1 oder 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind. Satz 2 gilt für alle informationstechnischen Systeme, die für den Betrieb der weiteren kritischen Anlagen erforderlich sind. Im Fall, dass der Betrieb einer Energieanlage nach Satz 1 Nummer 2 einer in Satz 1 aufgeführten besonders wichtigen und wichtigen Einrichtung im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit dieser Einrichtung eine Nebentätigkeit darstellt, findet dieser Absatz keine Anwendung.
(6)
Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 gelten nicht für
1.
Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgrund von § 1a Absatz 2 und 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,
2.
die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Betreiber von Diensten, soweit sie die Telematikinfrastruktur für nach § 327 Absatz 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigte Anwendungen nutzen.
(7)
§ 32 gilt nicht für Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für Unternehmen nach Absatz 6 Nummer 1 betreiben.
(8)
Ein Betreiber kritischer Anlagen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbst ständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaft
lichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt. Abweichend von Satz 1 hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.
(9)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten von Gebietskörperschaften und auf juristische Personen, an denen ausschließlich Gebietskörperschaften, ausge nommen der Bund, beteiligt sind, wenn sie
1.
zu dem Zweck errichtet wurden, im öffentlichen Auftrag Leistungen für Verwaltungen zu erbringen, und
2.
durch vergleichbare landesrechtliche Vorschriften unter Bezugnahme auf diesen Absatz reguliert werden.
Einrichtungen der Bundesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind, mit Ausnahme der Institutionen der Sozialen Sicherung und der Deutschen Bundesbank,
1.
Bundesbehörden,
2.
öffentlich-rechtlich organisierte IT-Dienstleister der Bundesverwaltung sowie
3.
weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Vereinigungen, ungeachtet ihrer Rechtsform, auf Bundesebene, soweit durch das Bundesamt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ressort angeordnet.
(2)
Für Einrichtungen der Bundesverwaltung sind die Regelungen für besonders wichtige Einrichtungen anzuwenden, nicht jedoch die Regelungen der §§ 38, 40 Absatz 3 und der §§ 61 und 65.
(3)
Die Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung sowie der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz sind zusätzlich zu den Regelungen gemäß Absatz 2 von den Regelungen des § 7 Absatz 5 Satz 4, der §§ 10, 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e sowie der §§ 30, 33 und 35 ausgenommen. Das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der NIS-2-Richtlinie im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen.
Kapitel 2
Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten
Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
(1)
Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen, die in Absatz 2 konkretisiert werden, zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung, die Umsetzungskosten und die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 ist durch die Einrichtungen zu dokumentieren.
(2)
Maßnahmen nach Absatz 1 sollen den Stand der Technik einhalten, die einschlägigen europäischen und internationalen Normen berücksichtigen und müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen. Die Maßnahmen müssen zumindest Folgendes umfassen:
1.
Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und auf die Sicherheit in der Informationstechnik,
2.
Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
3.
Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement,
4.
Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern,
5.
Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen,
6.
Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik,
7.
grundlegende Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informations technik,
8.
Konzepte und Prozesse für den Einsatz von kryptographischen Verfahren,
9.
Erstellung von Konzepten für die Sicherheit des Personals, die Zugriffskontrolle und für die Verwaltung von IKT- Systemen, -Produkten und -Prozessen,
10.
Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikations systeme innerhalb der Einrichtung.
(3)
Der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der NIS-2-Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der technischen und methodischen Anforderungen an die in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, Top Level Domain Name Registries, Cloud- Computing-Dienstleister, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Content Delivery Networks, Managed Service Provider, Managed Security Service Provider, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online- Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter hat für die vorgenannten Einrichtungsarten Vorrang.
(4)
Sofern die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls die sektoralen Anforderungen der in Absatz 2 genannten Maßnahmen festgelegt werden, so gehen diese Anforderungen den in Absatz 2 genannten Maßnahmen vor, soweit sie diesen entgegenstehen.
(5)
Sofern die Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission nach Artikel 21 Absatz 5 der NIS-2- Richtlinie keine abschließenden Bestimmungen über die technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls über die sektoralen Anforderungen an die in Absatz 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen enthalten, können diese Bestimmungen vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der möglichen Folgen unzureichender Maßnahmen sowie der Bedeutung bestimmter Einrichtungen präzisiert und erweitert werden.
(6)
Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen dürfen durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 3 bestimmte IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse nur verwenden, wenn diese über eine Cyber sicherheitszertifizierung gemäß europäischer Schemata nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881 verfügen.
(7)
Unbeschadet der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten dürfen der Austausch von Informationen nach § 6 oder die freiwillige Meldung nach § 5 nicht dazu führen, dass der meldenden Einrichtung zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie die Meldung nicht übermittelt hätte.
(8)
Besonders wichtige Einrichtungen und ihre Branchenverbände können branchenspezifische Sicherheits standards zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz 1 vorschlagen. Diese vorgeschlagenen Sicherheits standards müssen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission so berücksichtigen, dass sie nicht im Widerspruch zu den dort genannten Anforderungen stehen sowie darin enthaltene Vorgaben nicht unterschritten werden. Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob die vorgeschlagenen Sicherheitsstandards branchenspezifisch und geeignet sind, die Anforderungen nach Absatz 1 zu gewährleisten und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. Die Feststellung erfolgt
1.
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe;
2.
im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes. Im Sektor Gesundheitswesen ist, soweit keine zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes besteht, abweichend von Satz 4 Nummer 2 das Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Aus Gründen des öffentlichen Interesses werden für die Feststellung keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes erhoben.
(9)
Betreiber kritischer Anlagen können branchenspezifische Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Anforderungen in Bezug auf kritische Anlagen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 vorschlagen. Absatz 8 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen
(1)
Für Betreiber kritischer Anlagen gelten für die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, im Vergleich zu anderen informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen besonders wichtiger Einrichtungen auch über das Schutzniveau dieser Einrichtungen hinausgehende Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 als verhältnismäßig, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen kritischen Anlage steht.
(2)
Betreiber kritischer Anlagen sind verpflichtet, für die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu
in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der hierfür erforderliche Aufwand soll nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen kritischen Anlage stehen.
Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, folgende Informationen an eine vom Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete gemeinsame Meldestelle zu melden:
1.
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;
2.
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine Meldung über diesen Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungs indikatoren angegeben werden;
3.
auf Ersuchen des Bundesamtes eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen;
4.
spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfalls gemäß Nummer 2, vorbehaltlich Absatz 2, eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:
a)
eine ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen;
b)
Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise ihrer zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat;
c)
Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen;
d)
gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt frühestens ab Einrichtung des Meldewegs.
(2)
Dauert der Sicherheitsvorfall zum in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Zeitpunkt noch an, legt die betreffende Einrichtung statt einer Abschlussmeldung zu diesem Zeitpunkt eine Fortschrittsmeldung vor. Die Abschlussmeldung ist dem Bundesamt nach abschließender Bearbeitung des Sicherheitsvorfalls durch die betreffende Einrichtung vorzulegen.
(3)
Betreiber kritischer Anlagen sind zusätzlich verpflichtet, Angaben zur Art der betroffenen Anlage und der kritischen Dienstleistung sowie zu den Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf diese Dienstleistung zu übermitteln, wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall Auswirkungen auf die von ihnen betriebene kritische Anlage hat oder haben könnte.
(4)
Das Bundesamt legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens und zur Konkretisierung der Meldungsinhalte nach Anhörung der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe fest, soweit sie möglichen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nicht widersprechen. Die Informationen nach Satz 1 werden durch das Bundesamt auf dessen Internetseite veröffentlicht.
(5)
Das Bundesamt stellt den zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes unverzüglich die bei ihm eingegangenen Meldungen zur Verfügung.
(6)
Das Bundesamt kann meldenden Einrichtungen nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 Angebote zu deren Unterstützung bei der Behebung des Sicherheitsvorfalls machen.
Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sowie Domain-Name-Registry-Diensteanbieter sind verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals oder erneut als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten oder Domain-Name-Registry-Dienste anbieten, dem Bundesamt über eine gemeinsam vom Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungs möglichkeit folgende Angaben zu übermitteln:
1.
Name der Einrichtung, einschließlich der Rechtsform und falls einschlägig der Handelsregisternummer,
2.
Anschrift und aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse, öffentliche IP-Adressbereiche und Telefonnummern,
3.
relevanter in Anlage 1 oder 2 genannter Sektor oder falls einschlägig Branche,
4.
Auflistung derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste der in Anlage 1 oder 2 genannten Einrichtungsarten erbringt, und
5.
die für die Tätigkeiten, aufgrund derer die Registrierung erfolgt, zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder.
(2)
Betreiber kritischer Anlagen übermitteln mit den Angaben nach Absatz 1 die kritische Dienstleistung, die bei ihnen zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten, die öffentlichen IP-Adressbereiche der von ihnen betriebenen Anlagen sowie die für die von ihnen betriebenen kritischen Anlagen ermittelte Anlagenkategorie und die ermittelten Versorgungskennzahlen gemäß der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 sowie den Standort der Anlagen und eine Kontaktstelle. Die Betreiber stellen sicher, dass sie über ihre in Satz 1 genannte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind.
(3)
Die Registrierung von besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen und Domain-Name- Registry-Diensteanbietern kann das Bundesamt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden auch selbst vornehmen, wenn ihre Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt wird.
(4)
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Einrichtung ihre Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, so hat diese Einrichtung dem Bundesamt auf Verlangen die aus Sicht des Bundesamtes für die Bewertung erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen und Auskunft zu erteilen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen.
(5)
Bei Änderungen der nach Absatz 1 oder 2 zu übermittelnden Angaben sind dem Bundesamt geänderte Versorgungskennzahlen sowie Änderungen der bei Betreibern kritischer Anlagen zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten einmal jährlich zu übermitteln und alle anderen Angaben unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von der Änderung erhalten hat, zu übermitteln.
(6)
Das Bundesamt legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe fest. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.
Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten
(1)
Eine Einrichtung der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten, dem Bundesamt die folgenden Angaben zu übermitteln:
1.
Name der Einrichtung;
2.
einschlägiger Sektor, Branche und Einrichtungsart wie in Anlage 1 bestimmt;
3.
Anschrift der Hauptniederlassung in der Europäischen Union nach § 60 Absatz 2 und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Europäischen Union oder, falls sie nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, Anschrift ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
4.
aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Einrichtung und soweit erforderlich, ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
5.
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste erbringt, und
6.
die öffentlichen IP-Adressbereiche der Einrichtung.
(2)
Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben unterrichten die Einrichtungen der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart das Bundesamt unverzüglich über diese Änderung, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist.
(3)
Mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Angaben leitet das Bundesamt die nach diesem Paragraphen übermittelten Angaben an die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit weiter.
(4)
Das Bundesamt kann für die Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 einen geeigneten Meldeweg vorsehen.
Im Fall eines erheblichen Sicherheitsvorfalls kann das Bundesamt besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen anordnen, die Empfänger ihrer Dienste unverzüglich über diesen erheblichen Sicherheitsvorfall zu unterrichten, der die Erbringung des jeweiligen Dienstes beeinträchtigen könnte. Das Bundesamt setzt die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes über Anweisungen nach Satz 1
in Kenntnis. Die Unterrichtung nach Satz 1 kann auch durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Einrichtung erfolgen.
(2)
Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus den Sektoren Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Empfängern ihrer Dienste und dem Bundesamt unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mit, die diese Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung ergreifen können. Die Einrichtungen informieren zugleich diese Empfänger auch über die erhebliche Cyberbedrohung selbst. Die Pflichten nach Satz 1 oder 2 gelten nur dann, wenn in Abwägung der Interessen der Einrichtung und des Empfängers die Interessen des Empfängers überwiegen.
Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen
(1)
Im Fall einer Meldung einer Einrichtung gemäß § 32 übermittelt das Bundesamt dieser unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden eine Bestätigung über den Eingang der Meldung und, auf Ersuchen der Einrichtung, Orientierungshilfen oder operative Beratung zu Abhilfemaßnahmen. Das Bundesamt kann auf Ersuchen der betreffenden Einrichtung zusätzliche technische Unterstützung leisten.
(2)
Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen erheblichen Sicherheitsvorfall zu verhindern oder zu bewältigen, oder liegt die Offenlegung des erheblichen Sicherheitsvorfalls anderweitig im öffentlichen Interesse, so kann das Bundesamt nach Anhörung der betreffenden Einrichtung diese dazu verpflichten, die Öffentlichkeit über den erheblichen Sicherheitsvorfall zu informieren. Das Bundesamt kann entsprechend der Voraussetzungen nach Satz 1 die Öffentlichkeit auch selbst informieren. Handelt es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine Einrichtung der Bundesverwaltung, gilt für die Information der Öffentlichkeit § 4 Absatz 3 entsprechend.
Das Bundesministerium des Innern kann auf Vorschlag des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen, der Ministerien für Inneres und der Justiz der Länder oder auf eigenes Betreiben eine besonders wichtige Einrichtung oder eine wichtige Einrichtung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 2 teilweise befreien (einfacher Ausnahmebescheid) oder nach Maßgabe des Absatzes 3 insgesamt befreien (erweiterter Ausnahmebescheid), sofern die Einrichtung Vorgaben einhält, die den Verpflichtungen nach diesem Gesetz gleichwertig sind. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt mit dem jeweils zuständigen Ressort im Einvernehmen, im Fall der Ministerien für Inneres und der Justiz der Länder im Benehmen.
(2)
Einrichtungen, die
1.
in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, (relevante Bereiche) tätig sind oder Dienste erbringen oder
2.
ausschließlich für Behörden, die Aufgaben in relevanten Bereichen erfüllen, tätig sind oder Dienste erbringen, können für diese Tätigkeiten oder Dienste von den Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 und den Meldepflichten nach § 32 befreit werden. Die Sicherheit in der Informationstechnik dieser Einrichtungen muss in diesen Fällen anderweitig gewährleistet sein und beaufsichtigt werden.
(3)
Einrichtungen, die ausschließlich in relevanten Bereichen tätig sind oder Dienste erbringen, können insgesamt von den in Absatz 2 genannten Pflichten und von den Registrierungspflichten nach den §§ 33 und 34 befreit werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die betreffende Einrichtung ein Vertrauensdiensteanbieter ist.
(5)
Ein Ausnahmebescheid nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Ablehnung einer Erteilung einer Ausnahme hätten führen müssen. Abweichend von Satz 1 kann im Falle eines vorübergehenden Wegfalls der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 von einem Widerruf abgesehen werden.
Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
(1)
Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, die von diesen Einrichtungen nach § 30 zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen.
(2)
Geschäftsleitungen, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzen, haften ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.
(3)
Die Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.
Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen
(1)
Betreiber kritischer Anlagen haben die Umsetzung der Maßnahmen in Bezug auf kritische Anlagen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 zu einem vom Bundesamt im Benehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe festgelegten Zeitpunkt, frühestens drei Jahre nachdem sie erstmals oder spätestens drei Jahre nachdem sie erneut als ein Betreiber einer kritischen Anlage gelten, und anschließend alle drei Jahre dem Bundesamt durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen nachzuweisen. Die Betreiber übermitteln dem Bundesamt die Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen einschließlich Angaben über die dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel. Das Bundesamt kann die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. Es kann bei Sicherheitsmängeln die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplanes und im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder im Benehmen mit der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde die Beseitigung der Sicherheitsmängel verlangen. Das Bundesamt kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises über die erfolgte Mängelbeseitigung verlangen.
(2)
Das Bundesamt kann zur Ausgestaltung des Verfahrens der Prüfungen und Erbringung der Nachweise nach Absatz 1 folgende Anforderungen festlegen:
1.
Anforderungen an die Art und Weise der Durchführung,
2.
Anforderungen an die Geeignetheit der zu erbringenden Nachweise sowie
3.
nach Anhörung der betroffenen Betreiber und Einrichtungen und der betroffenen Wirtschaftsverbände fachliche und organisatorische Anforderungen an die prüfenden Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.
(3)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 legt das Bundesamt für Betreiber kritischer Anlagen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Betreiber Kritischer Infrastrukturen waren nach § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, den Zeitpunkt der Nachweiserbringung auf frühestens drei Jahre nach Erbringung des letzten Nachweises nach § 8a Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, fest. Betreiber kritischer Anlagen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Betreiber Kritischer Infrastrukturen waren, und deren Nachweisfrist nach § 8a Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufen wäre, können in diesem Zeitraum einen Nachweis nach den bisher geltenden Vorgaben erbringen.
Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen
(1)
Das Bundesamt ist die nationale Verbindungsstelle sowie die zentrale Melde- und Anlaufstelle für die Aufsicht für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen in der Sicherheit in der Informationstechnik.
(2)
Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als nationale Verbindungsstelle koordiniert das Bundesamt
1.
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Länderbehörden, die die Länder als zuständige Behörden für die Aufsicht von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii der NIS-2-Richtlinie bestimmt haben, sowie der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanz dienstleistungsaufsicht mit den für die Überwachung der Anwendung der NIS-2-Richtlinie zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Europäischen Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit sowie
2.
die sektorübergreifende Zusammenarbeit der in Nummer 1 genannten Länderbehörden, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienst leistungsaufsicht.
(3)
Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Meldestelle hat das Bundesamt
1.
die für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik wesentlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Informationen zu Schwachstellen, zu Schadprogrammen und zu Angriffen,
2.
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die Relevanz der Informationen nach Nummer 1 für die Verfügbarkeit kritischer Dienstleistungen zu analysieren,
3.
das Lagebild bezüglich der Sicherheit in der Informationstechnik von kritischen Anlagen, besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen kontinuierlich zu aktualisieren und
4.
unverzüglich die nachfolgenden Personen oder Stellen zu unterrichten:
a)
die Betreiber kritischer Anlagen über sie betreffende Informationen nach den Nummern 1 bis 3 nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 und
b)
die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union über nach Absatz 5 oder nach vergleichbaren Regelungen gemeldete erhebliche Störungen, die Auswirkungen in diesem Mitgliedstaat haben, unter Berücksichtigung der Interessen nationaler Sicherheit und Verteidigung und
c)
das Auswärtige Amt über nach § 32 Absatz 1 gemeldete erhebliche Sicherheitsvorfälle mit internationalem Bezug und
d)
im Rahmen vorab zwischen dem Bundesamt und den Empfängern abgestimmter Prozesse zur Weitergabe und Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit die zu diesem Zweck dem Bundesamt von den Ländern als zentrale Kontaktstellen benannten Behörden oder die zuständigen Behörden des Bundes über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.
(4)
Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Anlaufstelle hat das Bundesamt
1.
Anfragen der in Absatz 2 genannten Stellen anzunehmen und an die zuständigen in Absatz 2 genannten Stellen weiterzuleiten,
2.
Antworten auf die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Anfragen zu erstellen und dabei die in Absatz 1 genannten Stellen zu beteiligen oder Antworten der in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen an die in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen weiterzuleiten, nach § 32 eingegangene Meldungen an zentrale Anlaufstellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten,
3.
wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit über den erheblichen Sicherheitsvorfall zu unterrichten, wobei die Art der gemäß § 32 Absatz 2 erhaltenen Informationen mitzuteilen und das wirtschaftliche Interesse der Einrichtung sowie die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen zu wahren ist.
(5)
Während eines erheblichen Sicherheitsvorfalls gemäß § 32 Absatz 1 kann das Bundesamt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes von den betroffenen Betreibern kritischer Anlagen die Herausgabe der zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verlangen. Betreiber kritischer Anlagen sind befugt, dem Bundesamt auf Verlangen die zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, soweit dies zur Bewältigung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls erforderlich ist.
(6)
Soweit im Rahmen dieser Vorschrift personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende Verarbeitung zu anderen Zwecken unzulässig. § 8 Absatz 8 Satz 3 bis 9 ist entsprechend anzuwenden.
Das Bundesministerium des Innern kann gegenüber dem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz von kritischen Komponenten eines Herstellers im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Sektor Energie, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt im Sektor Weltraum, dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in den Sektoren Informationstechnik und Telekommunikation, dem Bundesministerium für Verkehr in den Sektoren Transport und Verkehr, dem Bundesministerium für Gesundheit im Sektor Gesundheit, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Sektor Ernährung, dem Bundesministerium der Finanzen im Sektor Finanzwesen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Sektoren Sozialversicherungsträger sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in den Sektoren Wasser sowie Siedlungsabfallentsorgung sowie dem Auswärtigen Amt untersagen oder Anordnungen dazu erlassen, wenn der Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt.
(2)
Hat das Bundesministerium des Innern einem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz einer kritischen Komponente untersagt oder eine Anordnung dazu erlassen, kann es im Benehmen mit dem in Absatz 1 genannten Bundesministerium
1.
dem Betreiber kritischer Anlagen auch den zukünftigen Einsatz weiterer kritischer Komponenten desselben Herstellers und desselben Komponententyps untersagen oder Anordnungen dazu erlassen,
2.
allen Betreibern kritischer Anlagen den Einsatz derselben kritischen Komponente desselben Herstellers sowie von weiteren kritischen Komponenten desselben Komponententyps desselben Herstellers untersagen oder Anordnungen dazu erlassen.
(3)
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 ergeht als Allgemeinverfügung. Widerspruch und Klage gegen eine Untersagung oder Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4)
Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach Absatz 1 kann insbesondere berücksichtigt werden, ob
1.
der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird oder zur Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen oder Streitkräften eines Drittstaates verpflichtet ist oder von dem Drittstaat hierzu verpflichtet werden kann,
2.
der Hersteller an Aktivitäten beteiligt war oder ist, die geeignet waren oder sind, nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf deren Einrichtungen zu haben,
3.
hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hersteller aus sonstigen Gründen nicht vertrauenswürdig ist,
4.
der Einsatz der kritischen Komponente im Einklang mit den sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages steht.
(5)
Der Betreiber kritischer Anlagen ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Dafür hat er auf Verlangen alle für das Verfahren erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben.
Auskunftsverlangen Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.
Kapitel 3
Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung
Die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung ist dafür verantwortlich, unter Berücksichtigung der Belange des IT-Betriebs die Voraussetzungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit zu schaffen. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung weisen dem Bundesamt die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend regelmäßig nach seinen Vorgaben nach.
(2)
Die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagement praktiken im Bereich der Informationssicherheit zu erlangen sowie die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.
(3)
Soweit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierte Stellen mit Leistungen für Informationstechnik des Bundes beauftragt werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass sie sich zur Einhaltung der Voraussetzungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit verpflichten. Dies gilt auch für den Fall, dass Schnittstellen zur Kommunikationstechnik des Bundes eingerichtet werden. Die Pflichten der Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung nach Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.
(4)
Die Registrierung von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 33 obliegt der Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung.
(5)
Werden, über die sich aus § 32 ergebenden Meldepflichten hinaus, Einrichtungen der Bundesverwaltung Informationen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bekannt, die für die Erfüllung von Aufgaben oder für die Sicherheit der Kommunikationstechnik des Bundes von Bedeutung sind, unterrichten die Einrichtungen der Bundesverwaltung
das Bundesamt hierüber unverzüglich, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Ausgenommen von den Meldepflichten für Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 32 sowie nach Satz 1 dieses Absatzes sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung melden dem Bundesamt kalenderjährlich jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres die Gesamtzahl der nach Satz 2 nicht übermittelten Informationen. Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 3 sind der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz.
(6)
Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit den Ressorts allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Absatzes 5.
Die Einrichtungen der Bundesverwaltung müssen Mindestanforderungen zum Schutz der in der Bundesverwaltung verarbeiteten Informationen erfüllen. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den BSI- Standards und dem Grundschutzkompendium (IT-Grundschutz) sowie aus den Mindeststandards für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (Mindeststandards) in den jeweils geltenden Fassungen. Die jeweils geltenden Fassungen werden auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. Die Mindeststandards legt das Bundesamt im Benehmen mit den Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden fest. Der IT- Grundschutz und die Mindeststandards werden durch das Bundesamt regelmäßig evaluiert und entsprechend dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis und aus der Beratung und Unterstützung nach Absatz 3 fortentwickelt; dabei wird der Umsetzungsaufwand soweit möglich minimiert. Das Bundesamt wird den IT-Grundschutz bis zum 1. Januar 2026 modernisieren und fortentwickeln. Für die Verpflichtung nach Satz 1 gelten die Ausnahmen nach § 7 Absatz 6 und 7 entsprechend.
(2)
Durch die Umsetzung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Erfüllung der Vorgaben nach § 30 gewährleistet, soweit nicht die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen über die Mindestanforderungen aus Absatz 1 Satz 1 hinausgehen. Falls eine Einrichtung des Bundes gleichzeitig ein Betreiber kritischer Anlagen ist und die Anforderungen des IT-Grundschutzes und der Mindeststandards den Anforderungen nach § 30 Absatz 9 und § 31 widersprechen, genießen Letztere Vorrang.
(3)
Das Bundesamt berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1, stellt Hilfsmittel zur Verfügung und unterstützt die Bereitstellung entsprechender Lösungen durch die IT-Dienstleister des Bundes über den gesamten Lebenszyklus.
(4)
Das Bundesamt stellt im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 technische Richtlinien und Referenzarchitekturen bereit, die von den Einrichtungen der Bundesverwaltung als Rahmen für die Entwicklung sachgerechter Anforderungen an Auftragnehmer - im Sinne einer Eignung - und IT-Produkte - im Sinne einer Spezifikation - für die Durchführung von Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und des Geheimschutzes bleiben unberührt.
(5)
Für die Einrichtungen der Bundesverwaltung kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den anderen Ressorts festlegen, dass sie verpflichtet sind, nach § 19 bereitgestellte IT-Sicherheitsprodukte beim Bundesamt abzurufen. Eigenbeschaffungen der Einrichtungen der Bundesverwaltung sind in diesem Fall nur zulässig, wenn das spezifische Anforderungsprofil den Einsatz abweichender Produkte erfordert. Dies gilt nicht für die in § 2 Nummer 21 genannten Gerichte und Verfassungsorgane sowie die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik gemäß § 7 Absatz 6.
Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung
(1)
Jede Leitung einer Einrichtung der Bundesverwaltung bestellt für ihre Einrichtung eine Informationssicher heitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten und bestimmt mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person.
(2)
Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine zielgerichtete Befähigung der Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen der Bundesverwaltung notwendig. Die Informationssicherheitsbeauftragen der Einrichtungen sowie ihre Vertreter müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde erwerben. Sie sowie ihre Vertreter unterstehen der Fachaufsicht des oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts.
(3)
Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen der Bundesverwaltung sind für den Aufbau und die Aufrechterhaltung des Informationssicherheitsprozesses ihrer Einrichtung zuständig. Sie erstellen ein Informationssicherheitskonzept, das mindestens die Vorgaben des Bundesamtes nach § 44 Absatz 1 erfüllt. Sie wirken auf die operative Umsetzung des Informationssicherheitskonzepts hin und kontrollieren die Umsetzung
innerhalb der Einrichtung. Die Informationssicherheitsbeauftragten beraten die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung in allen Fragen der Informationssicherheit und unterrichten die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung sowie den jeweils zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten oder die jeweils zuständige Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts regelmäßig sowie anlassbezogen über ihre Tätigkeit, über den Stand der Informationssicherheit innerhalb der Einrichtung, über die Mittel- und Personalausstattung sowie über Sicherheitsvorfälle. Ihre Berichts- und Beratungsaufgaben erfüllen sie unabhängig und weisungsfrei.
(4)
Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen sind bei allen Maßnahmen zu beteiligen, die die Informationssicherheit der Einrichtung betreffen. Sie haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen Leitung ihrer Einrichtung sowie bei dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts. Sie dürfen von ihrer jeweiligen Einrichtung wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
Die Leitungen der einzelnen Ressorts sowie die Leitungen weiterer oberster Bundesbehörden bestellen jeweils eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts, der oder dem unter Berücksichtigung der Belange des IT-Betriebs die Steuerung und Überwachung des Informations sicherheitsmanagements innerhalb des Ressorts beziehungsweise innerhalb der obersten Bundesbehörde und ihres Geschäftsbereichs obliegt, und bestimmen mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts wirkt auf die Umsetzung der Informationssicherheit in seinem oder ihrem Ressort hin.
(2)
Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine zielgerichtete Befähigung der Informationssicherheitsbeauftragten der Ressorts notwendig. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts muss die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde erwerben.
(3)
Die Informationssicherheitsbeauftragten der Ressorts koordinieren jeweils die Fortschreibung von Informationssicherheitsleitlinien für ihr Ressort. Sie unterrichten die Ressortleitung über ihre Tätigkeit und über den Stand der Informationssicherheit innerhalb des Ressorts, über die Mittel- und Personalausstattung sowie über Sicherheitsvorfälle. Ihre Berichts- und Beratungsaufgaben erfüllen sie unabhängig und weisungsfrei.
(4)
In begründeten Einzelfällen kann der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts im Benehmen mit dem oder der jeweiligen IT-Beauftragten des Ressorts den Einsatz bestimmter IT-Produkte in Einrichtungen der Bundesverwaltung innerhalb des jeweiligen Ressorts ganz oder teilweise untersagen. Über eine Untersagung ist das Bundesamt zu unterrichten.
(5)
Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts kann im Benehmen mit dem Bundesamt Einrichtungen der Bundesverwaltung innerhalb des Ressorts von Verpflichtungen nach diesem Teil teilweise oder insgesamt durch Erteilung eines Ausnahmebescheides befreien. Voraussetzung hierfür ist, dass sachliche Gründe für die Erteilung eines Ausnahmebescheids vorliegen und durch die Befreiung keine nachteiligen Auswirkungen für die Informationssicherheit des Bundes zu befürchten sind. Über erteilte Ausnahmebescheide ist das Bundesamt zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn die jeweilige Einrichtung der Bundesverwaltung die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 erfüllt.
(6)
Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts ist bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben innerhalb des Ressorts zu beteiligen, soweit die Vorhaben Fragen der Informationssicherheit berühren. Er oder sie hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen Leitung des Ressorts. Er oder sie darf von seiner oder ihrer jeweiligen Einrichtung wegen der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes
(1)
Für die Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfra strukturen des Bundes sind eigene Informationssicherheitsbeauftragte nach § 45 zu bestellen.
(2)
Digitalisierungsvorhaben oder Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sind insbesondere dann wesentlich, wenn dabei Kommunikationstechnik des Bundes ressortübergreifend betrieben wird oder der ressortübergreifenden Kommunikation oder dem ressortübergreifenden Datenaustausch dient.
(3)
In der Regel bestellt diejenige Einrichtung den Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1, die für die Steuerung des Digitalisierungsvorhabens oder die Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes verantwortlich ist. Wenn bei ressortübergreifenden Digitalisierungsvorhaben oder Kommunikationsinfrastrukturen eine Bestellung durch Einrichtungen in verschiedenen beteiligten Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden in Betracht kommt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist Einvernehmen darüber hergestellt werden kann, durch welche Einrichtung die Bestellung erfolgt, so entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
(4)
Die Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1 unterstehen entweder der Leitung der Einrichtung oder dem oder der jeweils zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts.
(5)
Zur Gewährleistung der Informationssicherheit bei der Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben soll die jeweils verantwortliche Einrichtung das Bundesamt frühzeitig beteiligen und dem Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Die Leitung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nimmt die Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators der Bundesregierung für Informationssicherheit wahr. Die Fachaufsicht über das Bundesamt in Bezug auf seine Rolle als Koordinatorin oder Koordinator für Informationssicherheit liegt beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
(2)
Die Koordinatorin oder der Koordinator koordiniert das operative Informationssicherheitsmanagement des Bundes. Im Benehmen mit den obersten Bundesbehörden entwickelt sie oder er Programme zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes und schreibt diese fort.
(3)
Auf Basis der durch das Bundesamt erhaltenen Informationen wahrt die Koordinatorin oder der Koordinator den Überblick über den Stand der Informationssicherheit in der Bundesverwaltung. Auf dieser Grundlage beaufsichtigt sie oder er die Umsetzung der Programme zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes.
(4)
Die Koordinatorin oder der Koordinator unterstützt die Ressorts bei der Umsetzung der Vorgaben nach diesem Gesetz und wirkt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Einsatz von Informationstechnik und Informationssicherheit hin.
(5)
Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hat die Koordinatorin oder der Koordinator ein direktes halbjährliches Vortragsrecht vor den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu den in den Absätzen 1 bis 3 benannten Themen.
(6)
Die Koordinatorin oder der Koordinator wird bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben beteiligt, soweit sie Fragen der Informationssicherheit berühren.
Um einen Beitrag zur Sicherheit, Stabilität und Resilienz des Domain Name Systems zu leisten, haben Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister genaue und vollständige Domain-Namen- Registrierungsdaten in einer eigenen Datenbank mit der gebotenen Sorgfalt zu sammeln und zu pflegen.
(2)
Die Datenbank hat die erforderlichen Angaben zu enthalten, anhand derer die Inhaber der Domain-Namen und die Kontaktstellen, die die Domain-Namen im Rahmen der TLD verwalten, identifiziert und kontaktiert werden können. Diese Angaben müssen Folgendes umfassen:
1.
den Domain-Namen;
2.
das Datum der Registrierung;
3.
den Namen des Domain-Inhabers, seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
4.
die Kontakt-E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Anlaufstelle, die den Domain-Namen verwaltet, falls diese sich von denen des Domain-Inhabers unterscheiden.
(3)
Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, vorzuhalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Datenbank genaue und vollständige Angaben enthält. Sie haben diese Vorgaben und Verfahren bis zum 6. März 2026 öffentlich zugänglich zu machen.
(4)
Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben unverzüglich nach der Registrierung eines Domain-Namens die nicht personenbezogenen Domain-Namen-Registrierungsdaten öffentlich zugänglich zu machen.
(5)
Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.
Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben einem berechtigten Zugangsnachfrager auf begründeten Antrag unter Darlegung eines berechtigten Interesses und soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Antrags Zugang zu den Domain-Namen-Registrierungsdaten zu gewähren. Liegen die angefragten Informationen nicht vor, so ist dies innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags auf Zugang mitzuteilen.
(2)
Die Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben die Vorgaben und Verfahren im Hinblick auf die Offenlegung der Domain-Namen-Registrierungsdaten bis zum 6. März 2026 öffentlich zugänglich zu machen.
(3)
Das Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten gemäß § 22 des Telekommunikation-Digitale-Dienste- Datenschutz-Gesetzes bleibt unberührt.
(4)
Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.
Kooperationspflicht Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister sind zur Kooperation verpflichtet, um die in den §§ 49 und 50 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere eine doppelte Erhebung von Domain-Namen-Registrierungsdaten vom Domaininhaber auszuschließen.
Teil 5
Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
Das Bundesamt ist nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit.
(2)
Für bestimmte Produkte oder Leistungen kann beim Bundesamt eine Sicherheits- oder Personen zertifizierung oder eine Zertifizierung als IT-Sicherheitsdienstleister beantragt werden. Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundesamt wegen der Anzahl und des Umfangs anhängiger Prüfungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht durchführen kann und an der Erteilung eines Zertifikats ein öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat dem Bundesamt diejenigen Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis für die Prüfung und Bewertung der Produkte und Leistungen oder der Eignung der Person sowie für die Erteilung des Zertifikats erforderlich ist. Ein Zertifikat nach Satz 1 darf nur dann für ein Produkt, eine Leistung, eine Person oder einen IT-Sicherheitsdienst leister verwendet werden, wenn das Bundesamt ein entsprechendes Zertifikat erteilt hat und dieses nicht aufgehoben wurde oder auf andere Weise ungültig geworden ist.
(3)
Die Prüfung und die Bewertung können durch vom Bundesamt nach Absatz 7 anerkannte sachverständige Stellen erfolgen.
(4)
Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn
1.
die informationstechnischen Systeme, Komponenten, Produkte oder Schutzprofile den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und
2.
das Bundesministerium des Innern die Erteilung des Zertifikats nicht nach Absatz 5 untersagt hat. Vor Erteilung des Sicherheitszertifikats legt das Bundesamt den Vorgang dem Bundesministerium des Innern zur Prüfung nach Absatz 5 vor.
(5)
Das Bundesministerium des Innern kann die Erteilung eines Zertifikats nach Absatz 4 im Einzelfall untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung entgegenstehen.
(6)
Für die Zertifizierung von Personen und IT-Sicherheitsdienstleistern gilt Absatz 4 entsprechend.
(7)
Eine Stelle wird als sachverständig im Sinne des Absatz 3 anerkannt, wenn
1.
die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstelle den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und
2.
das Bundesministerium des Innern festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.
Das Bundesamt stellt durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass das Fortbestehen der Voraussetzungen nach Satz 1 regelmäßig überprüft wird.
(8)
Sicherheitszertifikate anderer anerkannter Zertifizierungsstellen aus dem Bereich der Europäischen Union werden vom Bundesamt anerkannt, sofern sie eine den Sicherheitszertifikaten des Bundesamtes gleichwertige Sicherheit ausweisen und die Gleichwertigkeit vom Bundesamt festgestellt worden ist.
Das Bundesamt kann für die vom Bundesamt in einer Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen und Vorgaben zulassen, dass ein Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, IKT-Diensten und IKT-Prozessen, die keine Verbraucherprodukte nach § 55 sind, sowie eine Person oder ein IT-Sicherheitsdienstleister eine Selbstbewertung seiner oder ihrer Konformität vornimmt. Der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, IKT- Diensten und IKT-Prozessen, die Person oder der IT-Sicherheitsdienstleister kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 eine Konformitätserklärung ausstellen, die bestätigt, dass er oder sie die in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Durch die Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller oder Anbieter der IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse, die Person oder der IT-Sicherheitsdienstleister (Aussteller) die Verantwortung dafür, dass das IKT-Produkt, der IKT-Dienst, der IKT-Prozess, die Person oder die IT-Sicherheitsdienstleistung den in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen entspricht. Eine Erklärung nach Satz 3 darf nur dann für ein IKT-Produkt, einen IKT-Dienst und IKT-Prozess, eine Person oder einen IT-Sicherheitsdienstleister verwendet werden, wenn der Hersteller, der Anbieter, die Person oder der IT- Sicherheitsdienstleisters diese ausgestellt hat und sie weder widerrufen noch nach Absatz 5 Nummer 3 für ungültig erklärt wurde.
(2)
Die Technische Richtlinie nach Absatz 1 kann insbesondere Vorgaben enthalten über
1.
den Inhalt und das Format der Konformitätserklärung,
2.
Nachweise und Verfahren, die die Angaben der Konformitätserklärung belegen,
3.
die Bedingungen für die Aufrechterhaltung, Fortführung und Verlängerung der Konformitätserklärung,
4.
die Verwendung eines vom Bundesamt bereitgestellten Kennzeichens und Siegels sowie die Bedingungen für deren Verwendung,
5.
die Meldung und Behandlung erkannter Schwachstellen des IKT-Produktes, IKT-Dienstes oder IKT-Prozesses oder der IT-Sicherheitsdienstleistung,
6.
die Bereitstellung von Informationen auf der Internetseite des Bundesamtes über die Konformitätserklärung, dessen Aussteller und das IKT-Produkt, den -Dienst, den -Prozess, die Person oder die IT-Sicherheitsdienst leistung oder
7.
die Befristung der Geltungsdauer der Konformitätserklärung.
(3)
Wird in den Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt, dass die Angaben der Konformitätserklärung nur durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen werden können, so kann das Bundesamt auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die beabsichtigen, im Anwendungsbereich dieses Paragraphen tätig zu werden, eine Befugnis erteilen, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen der Technischen Richtlinie erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich dieses Paragraphen nicht tätig werden.
(4)
Der Aussteller hält die Konformitätserklärung, die technische Dokumentation und alle weiteren einschlägigen Informationen in Bezug auf die Konformität der IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse, der Person oder der IT-Sicherheitsdienstleistung mit den festgelegten Kriterien während eines Zeitraums, der vom Bundesamt in der Technischen Richtlinie nach Absatz 1 festgelegt wurde, für das Bundesamt bereit. Eine Kopie der Konformitäts erklärung ist dem Bundesamt vorzulegen.
(5)
Das Bundesamt kann geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Aussteller von Konformitätserklärungen den Anforderungen des Schemas und den Vorgaben dieses Paragraphen genügen und insbesondere
1.
Aussteller von Konformitätserklärungen auffordern, ihm sämtliche Auskünfte zu erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt,
2.
Untersuchungen in Form von Testkäufen oder Audits bei den Ausstellern von Konformitätserklärungen durchführen, um deren Einhaltung der in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen und Vorgaben nach Absatz 1 zu überprüfen und
3.
Konformitätserklärungen nach Absatz 1 für ungültig erklären.
(6)
Für Maßnahmen nach Absatz 4 kann das Bundesamt Gebühren erheben, sofern es aufgrund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen der Technischen Richtlinie oder dieses Paragraphen begründeten.
Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung
(1)
Das Bundesamt ist die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881.
(2)
Das Bundesamt kann auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 sowie des § 52 dieses Gesetzes tätig werden, eine Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 52 dieses Gesetzes erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 nicht tätig werden.
(3)
Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 und nach § 52 dieses Gesetzes erforderlich ist, kann das Bundesamt von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und von Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 die erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen oder Mustern, verlangen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(4)
Das Bundesamt kann Untersuchungen in Form von Auditierungen nach Artikel 58 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 bei Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, bei Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und bei Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) 2019/881 zu überprüfen. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(5)
Das Bundesamt ist befugt, Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume von Konformitätsbewertungs stellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, und von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, zu betreten, zu besichtigen und dort befindliche Unterlagen und Muster zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 sowie nach diesem Paragraphen erforderlich ist. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(6)
Das Bundesamt kann von ihm ausgestellte Cybersicherheitszertifikate oder durch eine Konformitäts bewertungsstelle, der eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, nach Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/881 ausgestellte Cybersicherheitszertifikate widerrufen oder EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881 für ungültig erklären,
1.
sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen die Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 nicht erfüllen oder
2.
wenn das Bundesamt die Erfüllung nach Nummer 1 nicht feststellen kann, weil der Inhaber des europäischen Cybersicherheitszertifikats oder der Aussteller der EU-Konformitätserklärung seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil er das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Absatz 4 oder im Falle eines Inhabers eines europäischen Cybersicherheitszertifikats auch nach Absatz 5 behindert hat. Widerrufene Cybersicherheitszertifikate oder für ungültig erklärte EU-Konformitätserklärungen nach Satz 1 dürfen nicht verwendet werden.
(7)
Das Bundesamt kann von ihm erteilte Befugnisse nach Absatz 2 widerrufen,
1.
sofern die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 52 dieses Gesetzes nicht erfüllt sind oder
2.
wenn das Bundesamt die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht feststellen kann, weil die Konformitäts bewertungsstelle ihren Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil sie das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach den Absätzen 4 und 5 behindert hat.
Das Bundesamt führt zur Information von Verbrauchern über die IT-Sicherheit von Produkten bestimmter vom Bundesamt festgelegter Produktkategorien ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen ein. Das IT-Sicherheits kennzeichen trifft keine Aussage über die den Datenschutz betreffenden Eigenschaften eines Produktes.
(2)
Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus
1.
einer Zusicherung des Herstellers oder Diensteanbieters, dass das Produkt für eine festgelegte Dauer bestimmte IT-Sicherheitsanforderungen erfüllt (Herstellererklärung), und
2.
einer Information des Bundesamtes über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften des Produktes (Sicherheits information).
(3)
Die IT-Sicherheitsanforderungen, auf die sich die Herstellererklärung bezieht, ergeben sich aus einer Norm oder einem Standard oder aus einer branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt in einem Verfahren, das durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 geregelt wird, festgestellt hat, dass die Norm oder der Standard oder die branchenabgestimmte IT- Sicherheitsvorgabe geeignet ist, ausreichende IT-Sicherheitsanforderungen für die Produktkategorie abzubilden. Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht. Liegt keine Feststellung nach Satz 1 vor, ergeben sich die IT- Sicherheitsvorgaben aus einer vom Bundesamt veröffentlichten Technischen Richtlinie, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt eine solche Richtlinie bereits veröffentlicht hat. Wird ein Produkt von mehr als einer oder einem bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard, branchen abgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie umfasst, richten sich die Anforderungen nach der oder dem jeweils spezielleren bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard, branchenabge stimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie.
(4)
Das IT-Sicherheitskennzeichen darf nur dann für ein Produkt verwendet werden, wenn das Bundesamt das IT-Sicherheitskennzeichen für dieses Produkt freigegeben hat. Das Bundesamt prüft die Freigabe des IT- Sicherheitskennzeichens für ein Produkt auf Antrag des Herstellers oder Diensteanbieters. Dem Antrag sind die Herstellererklärung zu dem Produkt sowie alle Unterlagen beizufügen, die die Angaben in der Herstellererklärung belegen. Das Bundesamt bestätigt den Eingang des Antrags und prüft die Plausibilität der Herstellererklärung anhand der beigefügten Unterlagen. Die Plausibilitätsprüfung kann auch durch einen vom Bundesamt beauftragten qualifizierten Dritten erfolgen. Für die Antragsbearbeitung kann das Bundesamt eine Verwaltungs gebühr erheben.
(5)
Das Bundesamt erteilt die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für das jeweilige Produkt, wenn
1.
das Produkt zu einer der Produktkategorien gehört, die das Bundesamt durch im Bundesanzeiger veröffentlichte Allgemeinverfügung bekannt gegeben hat,
2.
die Herstellererklärung plausibel und durch die beigefügten Unterlagen ausreichend belegt ist und
3.
die gegebenenfalls erhobene Verwaltungsgebühr beglichen wurde. Die Erteilung der Freigabe erfolgt schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 bestimmt wird. Den genauen Ablauf des Antragsverfahrens und die beizufügenden Unterlagen regelt die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2.
(6)
Hat das Bundesamt die Freigabe erteilt, ist das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens auf dem jeweiligen Produkt oder auf dessen Umverpackung anzubringen, sofern dies nach der Beschaffenheit des Produktes möglich ist. Das IT-Sicherheitskennzeichen kann auch elektronisch veröffentlicht werden. Wenn nach der Beschaffenheit des Produktes das Anbringen nicht möglich ist, muss die Veröffentlichung des IT-Sicherheitskennzeichens elektronisch erfolgen. Das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens verweist auf eine Internetseite des Bundesamtes, auf der die Herstellererklärung und die Sicherheitsinformationen abrufbar sind. Das genaue Verfahren und die Gestaltung des Verweises sind in der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 festzulegen.
(7)
Nach Ablauf der festgelegten Dauer, für die der Hersteller oder Diensteanbieter die Erfüllung der IT- Sicherheitsanforderungen zusichert, oder nach Rücknahmeerklärung des Herstellers oder Diensteanbieters gegenüber dem Bundesamt erlischt die Freigabe. Das Bundesamt nimmt einen Hinweis auf das Erlöschen der Freigabe in die Sicherheitsinformation auf.
(8)
Das Bundesamt kann prüfen, ob die Anforderungen an die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt eingehalten werden. Werden bei der Prüfung Abweichungen von der abgegebenen Herstellererklärung oder Schwachstellen festgestellt, kann das Bundesamt die geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Vertrauens der Verbraucher in das IT-Sicherheitskennzeichen treffen, insbesondere
1.
Informationen über die Abweichungen oder Schwachstellen in geeigneter Weise in der Sicherheitsinformation veröffentlichen oder
2.
die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens widerrufen. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(9)
Bevor das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 8 trifft, räumt es dem Hersteller oder Diensteanbieter die Gelegenheit ein, die festgestellten Abweichungen oder Schwachstellen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beseitigen, es sei denn, gewichtige Gründe der Sicherheit der Produkte erfordern eine sofortige Maßnahme. Die Befugnis des Bundesamtes zur Warnung nach § 13 bleibt davon unberührt.
Teil 6
Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
Das Bundesministerium des Innern bestimmt nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen nach § 52 und deren Inhalt.
(2)
Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Einzelheiten der Gestaltung, des Inhalts und der Verwendung des IT- Sicherheitskennzeichens nach § 55, um eine einheitliche Gestaltung des Kennzeichens und eine eindeutige Erkennbarkeit der gekennzeichneten informationstechnischen Produkte zu gewährleisten, sowie die Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung der Eignung branchenabgestimmter IT-Sicherheitsvorgaben und des Antragsverfahrens auf Freigabe einschließlich der diesbezüglichen Fristen und der beizufügenden Unterlagen sowie das Verfahren und die Gestaltung des Verweises auf Sicherheitsinformationen.
(3)
Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung welche durch eine besonders wichtige Einrichtung oder eine wichtige Einrichtung eingesetzten Produkte, Dienste oder Prozesse gemäß § 30 Absatz 6 über eine Cybersicherheitszertifizierung verfügen müssen, da sie für die Erbringung der Dienste der Einrichtung maßgeblich sind und Art und Ausmaß der Risikoexposition der Einrichtung einen verpflichtenden Einsatz von zertifizierten Produkten, Diensten oder Prozessen in diesem Bereich erforderlich machen.
(4)
Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung unter Festlegung der in § 2 Nummer 24 genannten Sektoren wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleistungen und deren als bedeutend anzusehenden Versorgungsgrads, welche Anlagen als kritische Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten. Der als bedeutend anzusehende Versorgungsgrad ist anhand branchenspezifischer Schwellenwerte für jede als kritisch anzusehende Dienstleistung zu bestimmen. Zugang zu Akten, die die Erstellung oder Änderung dieser Verordnung betreffen, wird nicht gewährt.
(5)
Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, wann ein Sicherheitsvorfall im Hinblick auf seine technischen oder organisatorischen Ursachen oder im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Einrichtung, den Staat, die Wirtschaft oder die Anzahl der von den Auswirkungen Betroffenen als erheblich im Sinne von § 2 Nummer 11 anzusehen ist. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt übertragen. Etwaige Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 11 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie, die die Voraussetzungen eines erheblichen Sicherheitsvorfalls bestimmen, gehen der Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 insoweit vor.
(6)
Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestimmen, dass das Bundesamt gegenüber zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu einem früheren als dem in § 61 Absatz 3 Satz 5 genannten Zeitpunkt die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in § 61 Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen kann.
(7)
Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, für jeweils einen der in § 2 Nummer 24 aufgeführten Sektoren im Einvernehmen mit dem in § 41 Absatz 1 für den jeweiligen Sektor genannten Bundesministerium kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 bestimmen. In der Rechtsverordnung kann eine Komponente als kritische Komponente bestimmt werden, wenn
1.
es sich bei der Komponente um ein IKT-Produkt handelt,
2.
die Komponente in kritischen Anlagen eingesetzt wird,
3.
die Komponente eine kritische Funktion realisiert und
4.
eine Störung der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit der Komponente zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen oder zu anderen Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen könnte.
(8)
Die in § 41 Absatz 1 genannten Bundesministerien können dem Bundesministerium des Innern einen Vorschlag für den Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne des Absatzes 7 vorlegen. Das Vorschlagsrecht betrifft nur den Sektor im Sinne des § 2 Nummer 24, für den das jeweilige Bundesministerium in § 41 Absatz 1 genannt wird.
Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium des Innern über seine Tätigkeit.
(2)
Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern über Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. § 13 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3)
Das Bundesministerium des Innern unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Innenausschuss des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieses Gesetzes. Es geht dabei auch auf die Fortentwicklung des maßgeblichen Unionsrechts ein.
(4)
Das Bundesamt legt der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit jeweils zum 18. Januar,
18.
April, 18. Juli und zum 18. Oktober eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht vor, der anonymisierte und aggregierte Daten zu erheblichen Sicherheitsvorfällen, erheblichen Cyberbedrohungen und Beinahevorfällen enthält, die gemäß § 32 und § 5 Absatz 2 gemeldet wurden.
(5)
Das Bundesamt übermittelt zum 17. April 2027 und in der Folge alle zwei Jahre
1.
der Europäischen Kommission und der Kooperationsgruppe nach Artikel 14 der NIS-2-Richtlinie für jeden Sektor und Teilsektor gemäß Anhang I oder II der NIS-2-Richtlinie die Anzahl der besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen, die gemäß § 33 Absatz 1 registriert wurden, und
2.
der Europäischen Kommission sachdienliche Informationen über die Anzahl der kritischen Anlagen, über den Sektor und den Teilsektor gemäß Anhang I oder II der NIS-2-Richtlinie, zu dem sie gehören, über die Art der von ihnen erbrachten Dienste und über die Bestimmungen, auf deren Grundlage sie ermittelt wurden.
Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten
(1)
Abweichend von § 59 ist das Bundesamt für DNS-Diensteanbieter, Top Level Domain Name Registries, Domain-Name-Registry-Dienstleister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrums diensten, Betreiber von Content Delivery Networks, Managed Service Provider, Managed Security Service Provider sowie für Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen oder Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke nur dann zuständig, wenn diese ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ist dies der Fall, so ist das Bundesamt für die Einrichtung in der gesamten Europäischen Union zentral zuständig.
(2)
Als Hauptniederlassung in der Europäischen Union im Sinne von Absatz 1 gilt derjenige Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Entscheidungen der Einrichtung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement vorwiegend getroffen werden. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden oder werden solche Entscheidungen nicht in der Europäischen Union getroffen, so gilt als Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die Cybersicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden, so gilt als Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Einrichtung die Niederlassung mit der höchsten Beschäftigtenzahl in der Europäischen Union hat.
(3)
Hat eine Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart keine Niederlassung in der Europäischen Union, bietet aber Dienste innerhalb der Europäischen Union an, so ist sie verpflichtet, einen Vertreter zu benennen. Der Vertreter muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sein, in der die Einrichtung die Dienste anbietet. Ist der Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, ist das Bundesamt für die Einrichtung zuständig. Hat eine Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart in der Europäischen Union keinen Vertreter im Sinne dieses Absatzes benannt, so kann das Bundesamt sich für die betreffende Einrichtung zuständig erklären.
(4)
Die Benennung eines Vertreters durch eine Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart lässt rechtliche Schritte, die gegen die Einrichtung selbst eingeleitet werden könnten, unberührt.
(5)
Hat das Bundesamt ein Amtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu einer Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart erhalten, so ist das Bundesamt befugt, innerhalb der Grenzen dieses Ersuchens geeignete Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die betreffende Einrichtung zu ergreifen, die in der Bundesrepublik Deutschland Dienste anbietet oder eine informationstechnisches System, eine informationstechnische Komponente oder einen informationstechnischen Prozess betreibt. Satz 1 gilt entsprechend bei Amtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der für eine Einrichtung in der gesamten Europäischen Union zuständig ist, wenn die Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland Dienste anbietet oder ein informationstechnisches System, eine informationstechnische Komponente oder einen informationstechnischen Prozess betreibt.
Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen
(1)
Das Bundesamt kann gegenüber einzelnen besonders wichtigen Einrichtungen anordnen, Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen von unabhängigen Stellen zur Prüfung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 bis 3 sowie § 38 Absatz 3 durchführen zu lassen.
(2)
Das Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen Einrichtungen und Wirtschaftsverbände fachliche und organisatorische Anforderungen für die prüfenden Stellen festlegen. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.
(3)
Das Bundesamt kann auch gegenüber anderen besonders wichtigen Einrichtungen frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen. Soweit das Bundesamt von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, kann es hierbei auch die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen einschließlich der dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel sowie die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. Es kann bei Sicherheitsmängeln die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplans im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde verlangen. Das Bundesamt kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises über die erfolgte Mängelbeseitigung verlangen. Abweichend von Satz 1 kann das Bundesamt gegenüber zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.
(4)
Bei der Auswahl, von welchen Einrichtungen das Bundesamt nach Absatz 3 Nachweise anfordert, berücksichtigt das Bundesamt das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Sicherheitsvorfällen sowie ihre möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
(5)
Das Bundesamt kann bei besonders wichtigen Einrichtungen die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz überprüfen. Es kann sich bei der Durchführung der Überprüfung eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen. Die besonders wichtige Einrichtung hat dem Bundesamt und den in dessen Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Für die Überprüfung erhebt das Bundesamt Gebühren und Auslagen bei der jeweiligen besonders wichtigen Einrichtung nur, sofern das Bundesamt aufgrund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen nach § 30 Absatz 1 begründeten.
(6)
Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verhütung oder Behebung eines Sicherheitsvorfalls oder eines Mangels erforderliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 sowie die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplanes und eines geeigneten Nachweises über die erfolgte Mängelbeseitigung anordnen. Ein Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde kann entfallen, sofern Gefahr im Verzug besteht. Ferner kann das Bundesamt die Berichterstattung zu den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
(7)
Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde Anordnungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erlassen. Ein Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde kann entfallen, sofern Gefahr im Verzug besteht. Es kann die Umsetzung von im Rahmen einer Sicherheitsprüfung formulierten konkreten Empfehlungen im Einzelfall innerhalb einer angemessenen Frist anordnen.
(8)
Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen anordnen,
1.
die natürlichen oder juristischen Personen, für die sie Dienste erbringen oder Tätigkeiten ausüben und die potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffen sind, über die Art der Bedrohung und mögliche Abwehr- oder Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, die diese Personen als Reaktion auf die Bedrohung ergreifen können, und
2.
Informationen zu Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nach durch das Bundesamt bestimmten Vorgaben öffentlich bekannt zu machen.
(9)
Sofern besonders wichtige Einrichtungen den Anordnungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz trotz Fristsetzung nicht nachkommen, kann das Bundesamt dies der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann, wenn ein Zusammenhang zwischen Durchsetzungsmaßnahme und Anordnung besteht, als letztes Mittel
1.
die dieser Einrichtung erteilte Genehmigung nach dem jeweiligen Fachrecht vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen und
2.
unzuverlässigen Geschäftsleitungen die Ausübung der Tätigkeit, zu der sie berufen sind (§ 2 Nummer 13), vorübergehend untersagen. Die Aussetzung nach Satz 2 Nummer 1 und die Untersagung nach Satz 2 Nummer 2 sind nur solange zulässig, bis die besonders wichtige Einrichtung den Anordnungen des Bundesamtes nachkommt, wegen deren Nichtbefolgung sie ausgesprochen wurden.
(10)
Soweit das Bundesamt Maßnahmen gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen durchführt, informiert es die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes darüber. Die Information hat unverzüglich zu erfolgen, wenn es sich um Maßnahmen nach Absatz 6 oder 7 handelt, die wegen Gefahr im Verzug ohne Benehmen der zuständigen Aufsichtsbehörde ergangen sind.
(11)
Stellt das Bundesamt im Zuge der Beaufsichtigung einer Einrichtung oder Durchsetzung einer Maßnahme fest, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes eine Verletzung des Schutzes personen bezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge haben kann, die gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu melden ist, unterrichtet es unverzüglich die zuständigen Aufsichtsbehörden.
(12)
Bei Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Dienste erbringen, kann das Bundesamt auch auf Ersuchen der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 11 ergreifen.
Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine wichtige Einrichtung Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 bis 3 und § 38 Absatz 3 nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann das Bundesamt deren Einhaltung überprüfen und Maßnahmen nach § 61 treffen.
Verwaltungszwang Sofern das Bundesamt Zwangsgelder verhängt, beträgt deren Höhe abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 100 000 Euro.
Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 65 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Institutionen der Sozialen Sicherung begangen werden, finden die Sätze 2 bis 4 Anwendung. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft des Bundes stellt das Bundesamt das Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen mit der für die Institution der Sozialen Sicherung zuständigen Aufsichtsbehörde her. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft der Länder informiert das Bundesamt die zuständige Aufsichtsbehörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor. Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informiert das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchsetzung.
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbringt.
(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 11 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2, § 17 Satz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 5,
b)
§ 14 Absatz 2 Satz 1,
c)
den §§ 18, 40 Absatz 5 Satz 1 oder nach § 61 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 62, oder
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,
3.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 3 die Einhaltung der Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,
4.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen § 32 Absatz 2 Satz 2 eine Abschlussmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 34 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
7.
entgegen § 33 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erreichbar ist,
8.
entgegen § 34 Absatz 2 das Bundesamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
9.
entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
11.
entgegen § 41 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung oder Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
12.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Vorgabe oderein dort genanntes Verfahren nicht vorhält,
13.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Vorgabe, ein dort genanntes Verfahren oder Daten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
14.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
15.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 4, § 53 Absatz 1 Satz 4, § 54 Absatz 6 Satz 2 oder § 55 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Zertifikat, eine dort genannte Erklärung oder ein dort genanntes Kennzeichen verwendet,
16.
entgegen § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 Satz 2 tätig wird oder
17.
entgegen § 61 Absatz 5 Satz 3 das Betreten eines dort genannten Raums nicht gestattet, eine dort genannte Aufzeichnung, ein dort genanntes Schriftstück oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(3)
Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(4)
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/881 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht binnen eines Monats nach Ausstellung zugänglich macht oder
2.
entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt.
(5)
Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9,
a)
bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro,
b)
bei wichtigen Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro,
4.
in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 10 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
5.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 6, 8, 12 bis 16 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
6.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 7 und 17 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(6)
Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(7)
Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8)
Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6 und 7 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(9)
§ 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 sowie der Absätze 6 und 7 nicht anzuwenden.
(10)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 das Bundesministerium des Innern und
2.
in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 sowie in den Fällen des Absatzes 2, die nicht in Nummer 1 genannt sind, das Bundesamt.
(11)
Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 eine Geldbuße, so darf eine weitere Geldbuße für einen Verstoß nach diesem Gesetz, der sich aus demselben Verhalten ergibt wie jener Verstoß, der Gegenstand der Geldbuße nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 war, nicht verhängt werden.
Technische Texttranskription der Originalanlagen
Anlage 1
Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 1 Energie 1.1 Stromversorgung 1.1.1 Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG 1.1.2 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG 1.1.3 Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 EnWG 1.1.4 Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 3 Nummer 18d EnWG 1.1.5 Nominierte Strommarktbetreiber nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943 1.1.6 Aggregatoren nach § 3 Nummer 1a EnWG 1.1.7 Betreiber von Energiespeicheranlagen nach § 3 Nummer 15d EnWG 1.1.8 Anbieter von Ausgleichsleistungen nach § 3 Nummer 1b EnWG 1.1.9 Ladepunktbetreiber nach § 2 Nummer 8 LSV 1.2 Fernwärmeversorgung oder Fernkälteversorgung 1.2.1 Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteversorgung im Sinne von § 3 Nummer 19 oder Nummer 20 GEG 1.3 Kraftstoff- und Heizölversorgung 1.3.1 Betreiber von Erdöl-Fernleitungen 1.3.2 Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl- Fernleitungen 1.3.3 Zentrale Bevorratungsstellen nach Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG 1.4 Gasversorgung 1.4.1 Betreiber von Gasverteilernetzen nach § 3 Nummer 8 EnWG 1.4.2 Betreiber von Fernleitungsnetzen nach § 3 Nummer 5 EnWG 1.4.3 Betreiber von Gasspeicheranlagen nach § 3 Nummer 6 EnWG 1.4.4 Betreiber von LNG-Anlagen nach § 3 Nummer 9 EnWG 1.4.5 Gaslieferanten nach § 3 Nummer 19b EnWG 1.4.6 Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas 1.4.7 Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas 1.4.8 Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, -speicherung und -fernleitung
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 2 Transport und Verkehr 2.1 Luftverkehr 2.1.1 Luftfahrtunternehmen nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden 2.1.2 Flughafenleitungsorgane nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG, Flughäfen nach Artikel 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben 2.1.3 ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 2.2 Schienenverkehr 2.2.1 Betreiber von Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 und 6a AEG einschließlich zentraler Einrichtungen, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert 2.2.2 Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 3 AEG, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung nach § 2 Nummer 9 AEG 2.3 Schifffahrt 2.3.1 Passagier- und Frachtbeförderungsunter nehmen der Binnen-, See- und Küstenschiff fahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unter nehmen betriebenen Schiffe 2.3.2 Leitungsorgane von Häfen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG, einschließlich ihrer Hafenanlagen nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben 2.3.3 Betreiber einer Anlage oder eines Systems zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 1 WaStrG 2.4 Straßenverkehr 2.4.1 Betreiber einer Anlage oder eines Systems zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 FStrG genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleit zentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informa tionstechnik und -sicherheit im Straßenbau sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen 2.4.2 Betreiber eines intelligenten Verkehrssystems nach § 2 Nummer 1 IVSG
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 3 Finanzwesen 3.1 Bankwesen 3.1.1 Kreditinstitute: Einrichtungen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren 3.2 Finanzmarktinfrastrukturen 3.2.1 Handelsplätze im Sinne von § 2 Absatz 22 WpHG 3.2.2 Zentrale Gegenparteien, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert 4 Gesundheit 4.1.1 Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU 4.1.2 EU-Referenzlaboratorien nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2371 4.1.3 Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel nach § 2 AMG ausüben 4.1.4 Unternehmen, die pharmazeutische Erzeugnisse nach Abschnitt C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen 4.1.5 Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden 5 Wasser 5.1 Trinkwasserversorgung 5.1.1 Betreiber von Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 TrinkwV, jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist 5.2 Abwasserbeseitigung 5.2.1 Unternehmen, die Abwasser nach § 54 Absatz 1 WHG sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 6 Digitale Infrastruktur 6.1.1 Betreiber von Internet Exchange Points 6.1.2 DNS-Dienstanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Nameservern 6.1.3 Top Level Domain Name Registry 6.1.4 Anbieter von Cloud-Computing-Diensten 6.1.5 Anbieter von Rechenzentrumsdiensten 6.1.6 Betreiber von Content Delivery Networks 6.1.7 Vertrauensdiensteanbieter 6.1.8 Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze 6.1.9 Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste 6.1.10 Managed Services Provider 6.1.11 Managed Security Services Provider 7 Weltraum 7.1.1 Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze
Anlage 2
Sektoren wichtiger Einrichtungen Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 1 Transport und Verkehr 1.1 Post- und Kurierdienste 1.1.1 Anbieter von Postdienstleistungen nach § 3 Nummer 15 PostG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten 2 Abfall- bewirtschaftung 2.1.1 Unternehmen der Abfallbewirtschaftung nach § 3 Absatz 14 KrWG, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist 3 Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen 3.1.1 Hersteller und Importeure nach Artikel 3 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von chemischen Stoffen und Gemischen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung, sofern diese in Kategorie 20 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen und der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung unterliegen 4 Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln 4.1.1 Lebensmittelunternehmen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind 5 Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren 5.1 Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro- Diagnostika 5.1.1 Unternehmen, die Medizinprodukte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 herstellen, und Unternehmen, die In-vitro-Diagnostika nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 herstellen, mit Ausnahme von Unternehmen, die Medizin produkte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesund heit“) eingestuft werden
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 5.2 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen 5.2.1 Unternehmen, die eine der Wirtschafts tätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.3 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen 5.3.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig keiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschafts zweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.4 Maschinenbau 5.4.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig keiten nach Abschnitt C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.5 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen 5.5.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig keiten nach Abschnitt C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.6 Sonstiger Fahrzeugbau 5.6.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig keiten nach Abschnitt C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 6 Anbieter digitaler Dienste 6.1.1 Anbieter von Online-Marktplätzen 6.1.2 Anbieter von Online-Suchmaschinen 6.1.3 Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke 7 Forschung 7.1.1 Forschungseinrichtungen
Originalfassung BGBl. 2025 I Nr. 301, Seiten 43 bis 46. Tabellenkopf für die Lesbarkeit auf die beschreibende Zeile reduziert; Original-PDF unverändert verfügbar.
Nummer
Sektor
Branche
Einrichtungsart
1
Energie
1.1
Stromversorgung
1.1.1
Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG
1.1.2
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG
1.1.3
Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 EnWG
1.1.4
Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 3 Nummer 18d EnWG
1.1.5
Nominierte Strommarktbetreiber nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943
1.1.6
Aggregatoren nach § 3 Nummer 1a EnWG
1.1.7
Betreiber von Energiespeicheranlagen nach § 3 Nummer 15d EnWG
1.1.8
Anbieter von Ausgleichsleistungen nach § 3 Nummer 1b EnWG
1.1.9
Ladepunktbetreiber nach § 2 Nummer 8 LSV
1.2
Fernwärmeversorgung oder Fernkälteversorgung
1.2.1
Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteversorgung im Sinne von § 3 Nummer 19 oder Nummer 20 GEG
1.3
Kraftstoff- und Heizölversorgung
1.3.1
Betreiber von Erdöl-Fernleitungen
1.3.2
Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl- Fernleitungen
1.3.3
Zentrale Bevorratungsstellen nach Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG
1.4
Gasversorgung
1.4.1
Betreiber von Gasverteilernetzen nach § 3 Nummer 8 EnWG
1.4.2
Betreiber von Fernleitungsnetzen nach § 3 Nummer 5 EnWG
1.4.3
Betreiber von Gasspeicheranlagen nach § 3 Nummer 6 EnWG
1.4.4
Betreiber von LNG-Anlagen nach § 3 Nummer 9 EnWG
1.4.5
Gaslieferanten nach § 3 Nummer 19b EnWG
1.4.6
Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas
1.4.7
Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas
1.4.8
Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, -speicherung und -fernleitung
2
Transport und Verkehr
2.1
Luftverkehr
2.1.1
Luftfahrtunternehmen nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden
2.1.2
Flughafenleitungsorgane nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG, Flughäfen nach Artikel 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben
2.1.3
ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373
2.2
Schienenverkehr
2.2.1
Betreiber von Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 und 6a AEG einschließlich zentraler Einrichtungen, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert
2.2.2
Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 3 AEG, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung nach § 2 Nummer 9 AEG
2.3
Schifffahrt
2.3.1
Passagier- und Frachtbeförderungsunter nehmen der Binnen-, See- und Küstenschiff fahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unter nehmen betriebenen Schiffe
2.3.2
Leitungsorgane von Häfen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG, einschließlich ihrer Hafenanlagen nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben
2.3.3
Betreiber einer Anlage oder eines Systems zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 1 WaStrG
2.4
Straßenverkehr
2.4.1
Betreiber einer Anlage oder eines Systems zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 FStrG genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleit zentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informa tionstechnik und -sicherheit im Straßenbau sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen
2.4.2
Betreiber eines intelligenten Verkehrssystems nach § 2 Nummer 1 IVSG
3
Finanzwesen
3.1
Bankwesen
3.1.1
Kreditinstitute: Einrichtungen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren
3.2
Finanzmarktinfrastrukturen
3.2.1
Handelsplätze im Sinne von § 2 Absatz 22 WpHG
3.2.2
Zentrale Gegenparteien, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert
4
Gesundheit
4.1.1
Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU
4.1.2
EU-Referenzlaboratorien nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2371
4.1.3
Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel nach § 2 AMG ausüben
4.1.4
Unternehmen, die pharmazeutische Erzeugnisse nach Abschnitt C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen
4.1.5
Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden
5
Wasser
5.1
Trinkwasserversorgung
5.1.1
Betreiber von Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 TrinkwV, jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist
5.2
Abwasserbeseitigung
5.2.1
Unternehmen, die Abwasser nach § 54 Absatz 1 WHG sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist
6
Digitale Infrastruktur
6.1.1
Betreiber von Internet Exchange Points
6.1.2
DNS-Dienstanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Nameservern
Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze
Originalfassung BGBl. 2025 I Nr. 301, Seiten 47 bis 48. Tabellenkopf für die Lesbarkeit auf die beschreibende Zeile reduziert; Original-PDF unverändert verfügbar.
Nummer
Sektor
Branche
Einrichtungsart
1
Transport und Verkehr
1.1
Post- und Kurierdienste
1.1.1
Anbieter von Postdienstleistungen nach § 3 Nummer 15 PostG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten
2
Abfall- bewirtschaftung
2.1.1
Unternehmen der Abfallbewirtschaftung nach § 3 Absatz 14 KrWG, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist
3
Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen
3.1.1
Hersteller und Importeure nach Artikel 3 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von chemischen Stoffen und Gemischen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung, sofern diese in Kategorie 20 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen und der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung unterliegen
4
Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
4.1.1
Lebensmittelunternehmen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind
5
Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
5.1
Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro- Diagnostika
5.1.1
Unternehmen, die Medizinprodukte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 herstellen, und Unternehmen, die In-vitro-Diagnostika nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 herstellen, mit Ausnahme von Unternehmen, die Medizin produkte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesund heit“) eingestuft werden
5.2
Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
5.2.1
Unternehmen, die eine der Wirtschafts tätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
5.3
Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
5.3.1
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig keiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschafts zweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
5.4
Maschinenbau
5.4.1
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig keiten nach Abschnitt C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
5.5
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
5.5.1
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig keiten nach Abschnitt C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
5.6
Sonstiger Fahrzeugbau
5.6.1
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig keiten nach Abschnitt C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
6
Anbieter digitaler Dienste
6.1.1
Anbieter von Online-Marktplätzen
6.1.2
Anbieter von Online-Suchmaschinen
6.1.3
Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung des BND-Gesetzes Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
6.
Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 24 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 3: Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 6. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 33) wird wie folgt geändert: In § 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Nummer 13 Satz 1 Buchstabe b und c, Nummer 15 und Nummer 18 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 18 Buchstabe b und c, Nummer 22 und 25 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 4: Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
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Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 19 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 7d Satz 1 BSI-Gesetz“ durch die Angabe „§ 17 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 5: Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
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Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung Die Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 19 Absatz 9 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 6: Änderung des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme Das Zweite Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122, 4304) wird wie folgt geändert: Artikel 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele bis zum 1. Mai 2023 hinsichtlich des § 2 Absatz 10, der §§ 8a, 8b, 8d und 8e sowie § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes (Artikel 1).“
Artikel 7: Änderung der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung Die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Eingangsformel wird durch die folgende Eingangsformel ersetzt: „Auf Grund des § 56 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) verordnet das Bundesministerium des Innern nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:“.
2.
In § 1 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
3.
In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 4 des BSI- Gesetzes“ ersetzt.
4.
In § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 5 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 6 des BSI-Gesetzes“ und die Angabe „§ 9 Absatz 4 Nummer 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 4 Nummer 2 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
5.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 6 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 7 des BSI- Gesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 6 Nummer 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 6 Satz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 7 Satz 2 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung der BSI-Kritisverordnung Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
29.
November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Der Titel wird durch den folgenden Titel ersetzt: „Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz“.
2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
b)
Nummer 4 wird zu Nummer 3 und die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ wird durch die Angabe „56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
c)
Nummer 5 wird zu Nummer 4.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt
b)
In Absatz 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt.
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt.
7.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt.
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 7
Sektor Finanzwesen“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Finanz- und Versicherungswesen“ durch die Angabe „Finanzwesen“ und die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „Derivatgeschäften;“ durch die Angabe „Derivatgeschäften.“ ersetzt.
cc)
Nummer 5 wird gestrichen.
c)
Absatz 6 wird gestrichen.
d)
Absatz 7 wird zu Absatz 6 und in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Finanz- und Versicherungs wesen“ durch die Angabe „Finanzwesen“ und die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt.
e)
Absatz 8 wird gestrichen.
9.
Nach § 7 wird der folgende § 8 eingefügt: „§ 8
Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende
(1)
Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungs leistungen erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.
(2)
Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 9 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten.“
10.
Der bisherige § 8 wird zu § 9 und wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt.
11.
Der bisherige § 9 wird zu § 10 und wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt.
12.
Der bisherige § 10 wird zu § 11 und in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ und die Angabe „Betreiber Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „Betreiber kritischer Anlagen“ ersetzt.
13.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
b)
Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2.2 wird durch die folgende Nummer 2.2 ersetzt: „2.2 Digitaler Energiedienst Eine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung dezentraler Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie oder Gas ermöglicht.“
bb)
In den Nummern 3 und 7 wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt.
c)
In Teil 3 Nr. 1.1.2 Spalte B wird die Angabe „Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung“ durch die Angabe „Digitaler Energiedienst“ ersetzt.
14.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
b)
In Teil 1 Nummer 2 und 5 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt.
15.
Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
b)
In Teil 1 Nummer 3 und 5 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt.
16.
Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
b)
In Teil 1 Nummer 3 und 6 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt.
17.
Anhang 5 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
b)
In Teil 1 Nummer 2 und 4 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt.
18.
Anhang 6 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anhang 6 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanzwesen“.
b)
Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Nummern 1.23 bis 1.27 werden gestrichen.
bb)
In den Nummern 2, 3 und 6 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt.
c)
In Teil 3 werden die Nummern 5, 5.1, 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.2, 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 gestrichen.
19.
Anhang 7 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
b)
In Teil 1 Nummer 2 und 4 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt.
20.
Anhang 8 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
b)
In Teil 1 Nummer 2 und 4 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt.
21.
Nach Anhang 8 wird der folgende Anhang 9 eingefügt: „Anhang 9 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Im Sinne von Anhang 9 ist oder sind 1.1 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
1.2 Leistungssystem ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungs rechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. 1.3 Auszahlungssystem ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.
2.
Eine Anlage, die einer in Teil 2 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.
3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
31.
März des Folgejahres zu ermitteln.
4.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
b)
einem identischen technischen Zweck dienen und
c)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 1 Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende 1.1 Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende 1.1.1 Verwaltungs- und Zahlungssystem Anzahl der Versicherten 500 000 der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 1.1.2 Leistungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der 500 000 gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosen versicherung/Jahr oder Anzahl der Versicherungskonten des 500 000 Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens 500 000 unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit suchende nach dem Zweiten Buch Sozial gesetzbuch 1.1.3 Auszahlungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der 500 000 gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosen versicherung/Jahr oder Anzahl der Versicherungskonten des 500 000 Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens 500 000“. unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit suchende nach dem Zweiten Buch Sozial gesetzbuch
Artikel 9: Änderung der BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung der BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung Die BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4978), wird wie folgt geändert:
1.
Die Eingangsformel wird durch die folgende Eingangsformel ersetzt: „Auf Grund des § 56 Absatz 2 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit:“.
2.
In § 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 9c Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
3.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9c Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
4.
In § 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 9c Absatz 5 BSIG“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 5 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 13 oder 14 des BSI-Gesetzes“ und die Angabe „§ 9c Absatz 8 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 8 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
5.
In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
6.
In § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9c des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 55 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
7.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 9c Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 2 des BSI- Gesetzes“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 13 oder 14 des BSI- Gesetzes“ ersetzt.
8.
In § 14 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung des De-Mail-Gesetzes Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 18 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung des E-Government-Gesetzes Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 10 wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 12: Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821)“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2)“ ersetzt.
Artikel 13: Änderung der Personalausweisverordnung
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
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Änderung der Personalausweisverordnung Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,“ durch die Angabe „§ 52 des BSI- Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2)“ ersetzt.
Artikel 14: Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom
27.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe q wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 39 des BSI-Gesetzes“ und die Angabe „Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes und wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes, soweit diese den Einrichtungsarten nach Anhang 1 Nummer 6.1.4. oder Anhang 2 Nummern 6.1.1. oder 6.1.2 des BSI-Gesetzes zuzuordnen sind“ ersetzt.
Artikel 15: Änderung der Kassensicherungsverordnung
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung der Kassensicherungsverordnung Die Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juli 2021 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung des Atomgesetzes Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 44b Satz 2 wird die Angabe „§ 8b Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a bis c und Absatz 7 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 1, 3 Nummer 1, 2, 3, 4 Buchstabe a, d und Absatz 6 des BSI- Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 17: Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5b die folgende Angabe eingefügt: „§ 5c IT-Sicherheit im Anlagen- und Netzbetrieb, Festlegungskompetenz § 5d Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht § 5e Umsetzungs-, Überwachungs-, und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen“.
2.
Nach § 5b werden die folgenden §§ 5c bis 5e eingefügt: „§ 5c
IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz
(1)
Die folgenden Betreiber haben für die genannten Systeme einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen zu gewährleisten:
1.
der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes für Telekommunikationssysteme und für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für den sicheren Betrieb des Energieversorgungsnetzes notwendig sind,
2.
der Betreiber einer Energieanlage, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI- Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und dessen Energieanlage an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Betrieb der Energieanlage notwendig sind,
3.
der Betreiber eines digitalen Energiedienstes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und der den digitalen Energiedienst an einer Energieanlage ausübt, die an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Betrieb der Anlage notwendig sind. Der angemessene Schutz nach Satz 1 ist bereits bei der Beschaffung von Anlagengütern und Dienstleistungen sicherzustellen.
(2)
Die Anforderungen an den angemessenen Schutz werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen (IT- Sicherheitskatalog) durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmt. Die Bundesnetzagentur kann die Anforderungen an einen angemessenen Schutz eines Energieversorgungsnetzes, einer Energieanlage oder eines Energiedienstes auch jeweils in einem gesonderten IT-Sicherheitskatalog durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen. Die Bundesnetzagentur beteiligt jeweils die Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und deren Branchenverbände entsprechend ihrer Betroffenheit. Für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes sind ergänzend für die Erarbeitung des IT-Sicherheitskatalogs die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zu beteiligen. Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes haben Vorrang vor den Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs. Die Bundesnetzagentur überprüft den IT- Sicherheitskatalog alle zwei Jahre und aktualisiert ihn bei Bedarf. Mit der Einhaltung des IT- Sicherheitskatalogs durch den Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt der angemessene Schutz als eingehalten.
(3)
Der IT-Sicherheitskatalog soll ein Sicherheitsniveau der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Der IT-Sicherheitskatalog soll unter Berücksichtigung der einschlägigen europäischen Normen oder internationalen Normen, der Einhaltung des Standes der Technik sowie der Umsetzungskosten erstellt werden. Zur Wahrung der Angemessenheit der Anforderungen des jeweiligen IT-Sicherheitskatalogs sind bei der Erstellung folgende Faktoren zu berücksichtigen:
1.
das Ausmaß der Risikoexposition,
2.
die Größe des Betreibers,
3.
die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie
4.
die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
(4)
Der IT-Sicherheitskatalog hat mindestens Vorgaben zu enthalten für:
1.
Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationstechnik,
2.
die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
3.
die Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und das Krisenmanagement,
4.
die Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern,
5.
Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen,
6.
Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik,
7.
grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und für Schulungen im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik,
8.
Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung,
9.
die Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und das Management von Anlagen,
10.
die Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikations systeme innerhalb der Einrichtung,
11.
den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung nach § 2 Nummer 41 des BSI-Gesetzes,
12.
den Einsatz eines Elements oder einer Gruppe von Elementen eines Netz- oder Informationssystems (IKT- Produkt), eines Dienstes, der vollständig oder überwiegend aus der Übertragung, Speicherung, Abfrage oder Verarbeitung von Informationen mittels Netz- und Informationssystemen besteht (IKT-Dienst), und jeglicher Tätigkeiten, mit denen ein IKT-Produkt oder ein IKT-Dienst konzipiert, entwickelt, bereitgestellt oder gepflegt werden soll (IKT-Prozess), mit Cybersicherheitszertifizierung gemäß europäischer Schemata nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881.
(5)
Die Bundesnetzagentur kann in dem IT-Sicherheitskatalog
1.
nähere Bestimmungen treffen zu Format, Inhalt und Gestaltung der nach § 5d Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs,
2.
nähere Bestimmungen zur Behebung von Sicherheitsmängeln sowie
3.
Regelungen festlegen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen.
(6)
Die Bundesnetzagentur legt bis zum Ablauf des 6. Januar 2026 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,
1.
welche Komponenten kritische Komponenten nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des BSI-Gesetzes sind oder
2.
welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-Gesetzes sind. Der Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, der zugleich eine kritische Anlage nach § 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes betreibt, hat die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Monate nach dessen in der Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmten Inkrafttretens zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Satz 1 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Energie fort. Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Satz 1 oder auf der Grundlage von § 11 Absatz 1a Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 5. Dezember 2025 geltenden Fassung erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für Energieversorgungs netze und Energieanlagen aufzuheben.
§ 5d
Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht
(1)
Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 hat die Einhaltung der Anforderungen des IT- Sicherheitskatalogs zu dokumentieren. Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, der jeweils eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist, hat die Dokumentation nach Satz 1 der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der Erstellung zu übermitteln. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur hat der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 einen Mängelbeseitigungsplan vorzulegen. Ergeben sich aus dem Mängelbeseitigungsplan Sicherheitsmängel, so kann die Bundesnetzagentur von dem Betreiber die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer gesetzten Frist verlangen. Der Betreiber hat der Bundesnetzagentur und den in deren Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen. Er hat Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Für die Überprüfung erhebt die Bundesnetzagentur nur dann Gebühren und Auslagen, wenn die Bundesnetzagentur auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen des IT- Sicherheitskatalogs begründen.
(2)
Erlangt die Bundesnetzagentur Kenntnis über Hinweise oder Informationen, wonach ein Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann sie von dem Betreiber Informationen anfordern, um die Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs zu überprüfen. Absatz 1 Satz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(3)
Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, der Meldestelle nach § 32 des BSI-Gesetzes folgende Informationen zu melden:
1.
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes: eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf eine rechtswidrige oder eine böswillige Handlung zurückzuführen ist oder dass er grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte,
2.
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes: eine Meldung über den erheblichen Sicherheits vorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und in der eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls vorgenommen wird, einschließlich der Bewertung seines Schweregrads und seiner Auswirkungen und einschließlich der Angabe der Kompromittierungsfaktoren,
3.
auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen,
4.
spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:
a)
eine ausführliche Beschreibung des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI- Gesetzes, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen,
b)
Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise zur Ursache, die wahrscheinlich den erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes ausgelöst hat,
c)
Angaben zu den getroffenen und den laufenden Abhilfemaßnahmen zur Abwendung oder Behebung des erheblichen Sicherheitsvorfalls,
d)
gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes. § 32 Absatz 2 bis 5 und § 36 des BSI-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei Meldungen nach diesem Absatz trifft das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Maßnahmen nach § 36 des BSI-Gesetzes im Benehmen mit der Bundesnetzagentur.
(4)
Der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der keine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder keine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist, ist verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des 6. März 2026 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Angaben nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des BSI-Gesetzes zur Registrierung zu übermitteln. § 33 Absatz 2 bis 5 des BSI-Gesetzes ist für den in Satz 1 genannten Betreiber entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Registrierung auch selbst vornehmen und eine Kontaktstelle benennen kann, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche Registrierung selbst vor, so informiert es sowohl den betreffenden Betreiber als auch die Bundesnetzagentur darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Jeder Betreiber hat sicherzustellen, dass er über die von ihm benannte oder durch die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar ist. Für den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und für Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist § 33 des BSI-Gesetzes auch mit den in den Sätzen 2 bis 4 enthaltenen Maßgaben anzuwenden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die durch die Registrierung der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhaltenen Daten sowie jede Änderung der Registrierungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle.
(5)
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Hinweise oder Informationen nach Absatz 2 und solche Meldungen über Sicherheitsvorfälle nach § 32 des BSI-Gesetzes, bei denen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Kenntnis von einer Relevanz für die Energieversorgungs sicherheit und die Erfüllung der Zwecke und Ziele nach § 1 erlangt, unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Die Bundesnetzagentur führt unverzüglich eine Bewertung der Auswirkungen des nach Satz 1 übermittelten Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit durch und übermittelt ihre Ergebnisse an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Bundesnetzagentur kann von dem betroffenen Unternehmen die Herausgabe der zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energiever sorgungssicherheit notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, verlangen. Sie ist befugt, zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit erforderliche personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Das betroffene Unternehmen hat der Bundesnetzagentur die zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann bei der Durchführung der Bewertung nach Satz 2 die Betreiber von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen einbeziehen und ist befugt, ihnen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Betreiber von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen sind befugt, die ihnen nach Satz 5 zum dort genannten Zweck übermittelten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Nach Erstellung der Bewertung sind die hierzu gespeicherten und verwendeten personenbezogenen Daten von der Bundesnetzagentur und den Betreibern von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen unverzüglich zu löschen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt die Bewertung der Bundesnetzagentur bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 40 Absatz 3 Nummer 2 des BSI-Gesetzes. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben jeweils sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Hinweise und Meldungen ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 5c Absatz 1 bis 5 und den Absätzen 1 bis 4 sowie dieses Absatzes wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
§ 5e
Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen
(1)
Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs umzusetzen und die Umsetzung zu überwachen.
(2)
Eine Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzt, haftet ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.
(3)
Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.“
3.
§ 11 Absatz 1a bis 1g wird gestrichen.
4.
§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird durch folgende Nummer 1a ersetzt: „1a. die Festlegungen nach § 5c Absatz 2 und 6,“.
5.
In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „Amtshandlungen auf Grund der §§“ die Angabe „5c Absatz 3 bis 5, der §§“ eingefügt.
6.
§ 95 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Nummern 2a und 2b werden gestrichen.
bb)
Nach Nummer 3a werden die folgenden Nummern 3b bis 3e eingefügt: „3b. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Schutz nicht gewährleistet, 3c. entgegen § 5d Absatz 1 Satz 1 die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert, 3d. entgegen § 5d Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3e. entgegen § 5d Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“.
cc)
Die bisherigen Nummern 3b bis 3d werden zu den Nummern 3f bis 3h.
dd)
Die bisherigen Nummern 3f bis 3i werden zu den Nummern 3i bis 3l.
b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt: „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e
a)
bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und
b)
bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3i bis 3l mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, des Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
5.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3 Buchstabe a, Nummer 3a, 3f bis 3h, 4a bis 4c und 5 Buchstabe c und des Absatzes 1a Nummer 1, des Absatzes 1c Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der Absätze 1d und 1e mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
7.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a, des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.
(3)
Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI- Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig keiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(4)
Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5)
Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6)
Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden.
(7)
Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäfts jahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(8)
§ 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und der Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.“
c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 9 und 10.
d)
Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 11 und die Angabe „Nummer 2b“ wird durch die Angabe „Nummer 3e“ ersetzt.
Artikel 18: Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821)“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 19: Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung des Energiesicherungsgesetzes Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Soweit Daten im Sinne des Satzes 3 für Maßnahmen nach § 1 der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 94) geändert worden ist, und für Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a von der Bundesnetzagentur erlangt werden, übermittelt diese die Daten auf deren Ersuchen und soweit dies für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“
2.
In § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ und jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung des Wärmeplanungsgesetzes Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Kritischen Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ und die Angabe „§ 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI- Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 21: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
20.
Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 391 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 8 des BSI- Gesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 wird die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ und die Angabe „§ 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „den §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
2.
§ 392 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 8 des BSI- Gesetzes“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 wird die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ und die Angabe „§ 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „den §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 22: Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung Die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Anlage 1 wird in dem Abschnitt „Datensicherheit“, Unterabschnitt „Basisanforderungen, die für alle digitalen Gesundheitsanwendungen gelten“ in Nummer 5 in der Spalte „Anforderung“ die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 23: Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928) wird wie folgt geändert: In § 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 4 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 39 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2)“ ersetzt.
Artikel 24: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 103a wird wie folgt geändert:
1.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 8 des BSI- Gesetzes“ ersetzt.
2.
In Absatz 5 wird die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ und die Angabe „§ 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „den §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 25: Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung des Telekommunikationsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 168 wie folgt geändert: „§ 168 Meldung eines Sicherheitsvorfalls“.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 53 wird durch die folgende Nummer 53 ersetzt: „53. „Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informations systeme angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt;“.
b)
In Nummer 79 wird die Angabe „erbracht werden.“ durch die Angabe „erbracht werden;“ ersetzt.
c)
Nach Nummer 79 wird die folgende Nummer 80 eingefügt: „80. „Netz- und Informationssystem“
a)
ein Telekommunikationsnetz im Sinne von Nummer 65,
b)
ein Gerät oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Geräte, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen, oder
c)
digitale Daten, die von den in den Buchstaben a und b genannten Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden.“
3.
In § 79 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ und die Angabe „der Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt.
4.
In § 136 Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ und die Angabe „der Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt.
5.
In § 137 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ und die Angabe „der Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt.
6.
§ 141 Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender öffentlicher Versorgungsnetze, insbesondere nationaler kritischer Anlagen, gefährdet; bei kritischen Anlagen liegen konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung vor, soweit von dem Antrag Teile einer kritischen Anlage, insbesondere die Informationstechnik kritischer Anlagen, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen maßgeblich sind, und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann,“.
7.
In §142 Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ und die die Angabe „der Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt.
8.
In § 143 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ und die Angabe „der Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt.
9.
§ 151 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt.
10.
In § 153 Absatz 4 Nummer 3 und § 154 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt.
11.
§ 165 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Bei diesen Maßnahmen ist unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der einschlägigen europäischen und internationalen Normen sowie der Umsetzungskosten ein Sicherheitsniveau der Netz- und Informations systeme zu gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Bei der Bewertung, ob Maßnahmen dem bestehenden Risiko angemessen sind, sind das Ausmaß der Risikoexposition und die Größe des Betreibers oder des Anbieters sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.“
b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2d eingefügt: „(2a) Maßnahmen nach Absatz 2 von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der darauf abzielt, die Netz- und Informationssysteme und die physische Umwelt dieser Systeme vor Sicherheitsvorfällen zu schützen, und zumindest Folgendes umfassen:
1.
Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme,
2.
Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
3.
Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement,
4.
Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern,
5.
Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen,
6.
Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach Absatz 2 im Bereich der Sicherheit von Netzen und Diensten,
7.
Grundlegende Verfahren und Schulungen im Bereich der Sicherheit von Netzen und Diensten,
8.
Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung,
9.
Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und Management von Anlagen,
10.
Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunika tionssysteme innerhalb der Einrichtung. (2b) Die Geschäftsleitungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, sind verpflichtet, die von diesen Einrichtungen nach Absatz 2 zu ergreifenden Maßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. (2c) Geschäftsleitungen, die ihre Pflichten nach Absatz 2b verletzen, haften ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten. (2d) Die Geschäftsleitungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.“
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 9b des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 41 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 wird Angabe „§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 23 des BSI- Gesetzes“ ersetzt.
e)
In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1; L 33 vom 7. Februar 2018, S. 5)“ durch die Angabe „Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555“ ersetzt.
12.
§ 167 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „§ 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes“ wird durch die Angabe „§ 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
bb)
Die Angabe „§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes“ wird durch die Angabe „§ 2 Nummer 23 des BSI- Gesetzes“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Nummer 2 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Informationstechnik und Telekommunikation im Sinne des § 2 Nummer 24 fort. Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverord nung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Informationstechnik und Telekommunikation aufzuheben.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
13.
§ 168 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt geändert: „§ 168
Meldung eines Sicherheitsvorfalls“.
b)
Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: „(1) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikati onsdienste erbringt, macht an die Bundesnetzagentur und an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik:
1.
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;
2.
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine Meldung über den Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden;
3.
auf Ersuchen der Bundesnetzagentur oder dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen;
4.
spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des erheblichen Sicherheitsvorfalls gemäß Nummer 2, vorbehaltlich Absatz 2, eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:
a)
eine ausführliche Beschreibung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schwergrads und seiner Auswirkungen;
b)
Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat;
c)
Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen;
d)
Gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des erheblichen Sicherheitsvorfalls. § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.
(2)
Dauert der erhebliche Sicherheitsvorfall im Zeitpunkt des Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 noch an, legt der Betroffene statt einer Abschlussmeldung zu diesem Zeitpunkt eine Fortschrittsmeldung und eine Abschlussmeldung innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bearbeitung des erheblichen Sicherheitsvorfalls vor.
(3)
Ein Sicherheitsvorfall gilt als erheblich, wenn
1.
er schwerwiegende Betriebsstörungen oder finanzielle Verluste für den betreffenden Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verursacht hat oder verursachen kann, oder
2.
er andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann.“
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Mitteilungsverfahrens“ durch die Angabe „Meldeverfahrens“ ersetzt.
d)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt den nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach der frühen Erstmeldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Bestätigung über den Eingang der Meldung. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann auf Ersuchen der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten zusätzliche technische Unterstützung, Orientierungs hilfen oder operative Beratung zu Abhilfemaßnahmen leisten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik informiert die Bundesnetzagentur über Maßnahmen nach Satz 2.“
e)
Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Erforderlichenfalls unterrichtet die Bundesnetzagentur die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicher heit über den Sicherheitsvorfall. Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen erheblichen Sicherheitsvorfall zu verhindern oder zu bewältigen, oder liegt die Offenlegung des erheblichen Sicherheits vorfalls anderweitig im öffentlichen Interesse, so kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten die Öffentlichkeit unterrichten oder die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unterrichtung verpflichten.“
f)
Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 8e des BSI-Gesetzes“ wird durch die Angabe „§ 42 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
g)
Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.
14.
§ 174 wird wie folgt geändert:
a)
§ 174 Absatz 3 Nummer 8, Absatz 5 Nummer 8 wird jeweils die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlage“ ersetzt.
b)
In § 174 Absatz 3 Nummer 8 und Absatz 5 Nummer 8 wird jeweils die Angabe „Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „Sektoren des § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
15.
In § 214 Absatz 3 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ und die Angabe „§ 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
16.
In § 228 Absatz 2 Nummer 39 wird die Angabe „eine Mitteilung“ durch die Angabe „eine Meldung oder Mitteilung“ ersetzt.
Artikel 26: Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird nach der Angabe „Anhangs 5 Teil 3 der BSI-Kritisverordnung“ die Angabe „vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 339) geändert worden ist,“ eingefügt und die Angabe „an die Vorgaben von § 8a des BSI- Gesetzes“ durch die Angabe „an die Anforderungen der §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
2.
In § 14 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „an die Vorgaben von § 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „an die Anforderungen der §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 27: Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 55a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 1 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlage“ ersetzt.
2.
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 23 des BSI- Gesetzes“ und die Angabe „Kritischen Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ ersetzt.
Artikel 28: Änderung des Vertrauensdienstegesetzes
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Änderung des Vertrauensdienstegesetzes Das Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 3 wird gestrichen.
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Außerkrafttreten Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.
NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2025
Der Bundespräsident Steinmeier
Der Bundeskanzler Merz
Der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt
EU-Rechtsakte:
1.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/908 vom 17. Januar 2024 (ABl. L, 2024/908, 20.3.2024) geändert worden ist
2.
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
3.
Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist
4.
Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist
5.
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1731 vom 8. August 2025 (ABl. L, 2025/1731, 11.8.2025) geändert worden ist
6.
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 74; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die durch die Verordnung (EU) Nr. 18/2010 vom 8. Januar 2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist
7.
Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11), die durch den Beschluss (EU) 2024/1254 vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1254, 30.4.2024) geändert worden ist
8.
Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvor räte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist
9.
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2839 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2839, 7.11.2024) geändert worden ist
10.
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2024/1679 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024) aufgehoben worden ist
11.
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44; L, 2024/1183, 9.4.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024) geändert worden ist
12.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35).
13.
Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80; L 2023/90206, 22.12.2023) aufgehoben worden ist
14.
Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9; L 106 vom 6.4.2020, S. 15; L 108 vom 7.4.2022, S. 69; L 143 vom 2.6.2023, S. 129), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/343 vom 17. Februar 2025 (ABl. L, 2025/343, 18.2.2025) geändert worden ist
15.
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur
Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165; L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860, 9.7.2024) geändert worden ist
16.
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro- Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860, 9.7.2024) geändert worden ist
17.
Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15), die durch die Verordnung (EU) 2025/37 vom
19.
Dezember 2024 (ABl. L, 2025/37, 15.1.2025) geändert worden ist
18.
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1747 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024) geändert worden ist
19.
Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57)
20.
Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 1; L 71 vom 9.3.2023, S. 37), die durch die Verordnung (EU) 2024/568 vom 7. Februar 2024 (ABl. L, 2024/568, 14.2.2024) geändert worden ist
21.
Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26)
22.
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1; L, 2024/90822, 19.12.2024)
23.
Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80; L, 2023/90206, 22.12.2023)
24.
Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164)
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 1.1. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung und Informationssicherheitsbeauftragte
Umsetzungsschritte
Leiten Sie aus Geschäftsstrategie, kritischen Diensten und gesetzlichen Anforderungen messbare Sicherheitsziele ab und grenzen Sie den Geltungsbereich ab.
Erstellen Sie eine freigegebene Sicherheitsleitlinie mit Ressourcenentscheidung, Verantwortlichkeiten und Bezug zu den Fachrichtlinien.
Kommunizieren Sie die Vorgaben an Beschäftigte und relevante Dritte; halten Sie Kenntnisnahme und Zugriff auf die gültige Fassung nach.
Überprüfen Sie die Leitlinie anlassbezogen und in festgelegten Abständen; lassen Sie Änderungen und Ausnahmen auf der zuständigen Leitungsebene genehmigen.
Geeignete Nachweise
Freigegebene Sicherheitsleitlinie und Fachrichtlinien
Managementbeschluss zu Zielen, Ressourcen und Ausnahmen
Versionshistorie, Kommunikations- und Überprüfungsnachweise
Prüffrage
Sind die geltenden Sicherheitsziele genehmigt, bekannt und durch nachvollziehbare Ressourcenentscheidungen unterlegt?
Implementierungsblatt: Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Geschäftsleitung und Informationssicherheitsbeauftragte. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Leiten Sie aus Geschäftsstrategie, kritischen Diensten und gesetzlichen Anforderungen messbare Sicherheitsziele ab und grenzen Sie den Geltungsbereich ab. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Erstellen Sie eine freigegebene Sicherheitsleitlinie mit Ressourcenentscheidung, Verantwortlichkeiten und Bezug zu den Fachrichtlinien. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Kommunizieren Sie die Vorgaben an Beschäftigte und relevante Dritte; halten Sie Kenntnisnahme und Zugriff auf die gültige Fassung nach. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Überprüfen Sie die Leitlinie anlassbezogen und in festgelegten Abständen; lassen Sie Änderungen und Ausnahmen auf der zuständigen Leitungsebene genehmigen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Freigegebene Sicherheitsleitlinie und Fachrichtlinien
Managementbeschluss zu Zielen, Ressourcen und Ausnahmen
Versionshistorie, Kommunikations- und Überprüfungsnachweise
Wirksamkeitsprüfung: Sind die geltenden Sicherheitsziele genehmigt, bekannt und durch nachvollziehbare Ressourcenentscheidungen unterlegt? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse
Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 1.2. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung, Personalverantwortliche und Informationssicherheitsbeauftragte
Umsetzungsschritte
Ordnen Sie Sicherheitsaufgaben, Entscheidungskompetenzen und Berichtspflichten konkreten Rollen zu und dokumentieren Sie die Vertretung.
Trennen Sie unvereinbare Aufgaben risikogerecht; vermeiden Sie Selbstfreigaben und unkontrollierte Konzentration privilegierter Befugnisse.
Benennen Sie Ansprechpartner für Behörden, Vorfälle, Lieferanten und interne Eskalationen; halten Sie die Kontaktdaten aktuell.
Prüfen Sie regelmäßig, ob Rolleninhaber ausreichende Befugnisse, Kenntnisse und Zeit besitzen, und berichten Sie Engpässe an die Leitung.
Geeignete Nachweise
Rollenbeschreibungen, Organigramm und Verantwortungsmatrix
Vertretungs- und Eskalationsregelung
Nachweise über Kompetenz, Ressourcenzuteilung und Funktionstrennung
Prüffrage
Kann für jede Sicherheitsentscheidung eine zuständige und tatsächlich handlungsfähige Rolle benannt werden?
Implementierungsblatt: Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Geschäftsleitung, Personalverantwortliche und Informationssicherheitsbeauftragte. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Ordnen Sie Sicherheitsaufgaben, Entscheidungskompetenzen und Berichtspflichten konkreten Rollen zu und dokumentieren Sie die Vertretung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Trennen Sie unvereinbare Aufgaben risikogerecht; vermeiden Sie Selbstfreigaben und unkontrollierte Konzentration privilegierter Befugnisse. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Benennen Sie Ansprechpartner für Behörden, Vorfälle, Lieferanten und interne Eskalationen; halten Sie die Kontaktdaten aktuell. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Prüfen Sie regelmäßig, ob Rolleninhaber ausreichende Befugnisse, Kenntnisse und Zeit besitzen, und berichten Sie Engpässe an die Leitung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Rollenbeschreibungen, Organigramm und Verantwortungsmatrix
Vertretungs- und Eskalationsregelung
Nachweise über Kompetenz, Ressourcenzuteilung und Funktionstrennung
Wirksamkeitsprüfung: Kann für jede Sicherheitsentscheidung eine zuständige und tatsächlich handlungsfähige Rolle benannt werden? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Risikomanagementrahmen: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 2.1. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Risikomanagement, Informationssicherheitsbeauftragte und Risikoeigner
Umsetzungsschritte
Definieren Sie eine einheitliche Bewertungsmethode mit Kriterien für Auswirkungen, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikoakzeptanz.
Bewerten Sie Risiken für Dienste und ihre Anlagen einschließlich Abhängigkeiten, Lieferketten, Bedrohungen und Schwachstellen.
Führen Sie einen Behandlungsplan mit Maßnahme, Eigner, Priorität, Termin und Wirksamkeitsnachweis; genehmigen Sie Restrisiken auf der berechtigten Ebene.
Aktualisieren Sie die Bewertung bei wesentlichen Änderungen, Vorfällen und neuen Erkenntnissen und berichten Sie die wesentlichen Risiken an die Leitung.
Geeignete Nachweise
Risikomethodik und Akzeptanzkriterien
Risikoregister und Behandlungsplan
Dokumentierte Restrisikoentscheidungen und Managementberichte
Prüffrage
Sind alle wesentlichen Risiken einem Eigner zugeordnet und werden Behandlung und Restrisiko nachverfolgt?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Risikomanagement, Informationssicherheitsbeauftragte und Risikoeigner. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Definieren Sie eine einheitliche Bewertungsmethode mit Kriterien für Auswirkungen, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikoakzeptanz. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Bewerten Sie Risiken für Dienste und ihre Anlagen einschließlich Abhängigkeiten, Lieferketten, Bedrohungen und Schwachstellen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Führen Sie einen Behandlungsplan mit Maßnahme, Eigner, Priorität, Termin und Wirksamkeitsnachweis; genehmigen Sie Restrisiken auf der berechtigten Ebene. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Aktualisieren Sie die Bewertung bei wesentlichen Änderungen, Vorfällen und neuen Erkenntnissen und berichten Sie die wesentlichen Risiken an die Leitung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Risikomethodik und Akzeptanzkriterien
Risikoregister und Behandlungsplan
Dokumentierte Restrisikoentscheidungen und Managementberichte
Wirksamkeitsprüfung: Sind alle wesentlichen Risiken einem Eigner zugeordnet und werden Behandlung und Restrisiko nachverfolgt? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Überwachung der Einhaltung: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 2.2. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Compliance und Informationssicherheitsbeauftragte
Umsetzungsschritte
Führen Sie ein Verzeichnis der einschlägigen gesetzlichen, vertraglichen und internen Sicherheitsanforderungen.
Ordnen Sie jeder Anforderung Verantwortliche, Kontrollen und geeignete Nachweise zu.
Prüfen Sie die Einhaltung in festgelegten Abständen und bei relevanten Änderungen; bewerten Sie Abweichungen nach ihrem Risiko.
Lassen Sie Korrekturen terminieren und verfolgen Sie ihre tatsächliche Erledigung bis zum belastbaren Nachweis.
Geeignete Nachweise
Anforderungs- und Kontrollregister
Prüfplan und Kontrollaufzeichnungen
Abweichungs- und Korrekturmaßnahmenverzeichnis
Prüffrage
Werden relevante Anforderungen systematisch überwacht und festgestellte Abweichungen wirksam geschlossen?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Compliance und Informationssicherheitsbeauftragte. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Führen Sie ein Verzeichnis der einschlägigen gesetzlichen, vertraglichen und internen Sicherheitsanforderungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Ordnen Sie jeder Anforderung Verantwortliche, Kontrollen und geeignete Nachweise zu. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Prüfen Sie die Einhaltung in festgelegten Abständen und bei relevanten Änderungen; bewerten Sie Abweichungen nach ihrem Risiko. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Lassen Sie Korrekturen terminieren und verfolgen Sie ihre tatsächliche Erledigung bis zum belastbaren Nachweis. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Anforderungs- und Kontrollregister
Prüfplan und Kontrollaufzeichnungen
Abweichungs- und Korrekturmaßnahmenverzeichnis
Wirksamkeitsprüfung: Werden relevante Anforderungen systematisch überwacht und festgestellte Abweichungen wirksam geschlossen? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Unabhängige Überprüfung der Netz- und Informationssicherheit
Unabhängige Überprüfung der Netz- und Informationssicherheit: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 2.3. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Interne Revision oder geeignete unabhängige Prüfstelle
Umsetzungsschritte
Bestimmen Sie risikoorientiert Gegenstand, Umfang, Turnus und Kriterien unabhängiger Sicherheitsüberprüfungen.
Beauftragen Sie fachlich geeignete Prüfer, die nicht ihre eigene operative Arbeit beurteilen.
Bewerten Sie Konzeption und tatsächliche Wirksamkeit anhand von Dokumenten, Interviews, Stichproben und technischen Prüfungen.
Berichten Sie Feststellungen an die zuständige Leitung und prüfen Sie die Wirksamkeit der vereinbarten Korrekturen.
Geeignete Nachweise
Prüfauftrag, Prüfprogramm und Unabhängigkeitsnachweis
Prüfbericht und bewertete Feststellungen
Maßnahmenplan und Nachprüfung
Prüffrage
Sind die Überprüfungen unabhängig und werden die wesentlichen Feststellungen der Leitung vorgelegt?
Implementierungsblatt: Unabhängige Überprüfung der Netz- und Informationssicherheit
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Interne Revision oder geeignete unabhängige Prüfstelle. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Bestimmen Sie risikoorientiert Gegenstand, Umfang, Turnus und Kriterien unabhängiger Sicherheitsüberprüfungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Beauftragen Sie fachlich geeignete Prüfer, die nicht ihre eigene operative Arbeit beurteilen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Bewerten Sie Konzeption und tatsächliche Wirksamkeit anhand von Dokumenten, Interviews, Stichproben und technischen Prüfungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Berichten Sie Feststellungen an die zuständige Leitung und prüfen Sie die Wirksamkeit der vereinbarten Korrekturen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Prüfauftrag, Prüfprogramm und Unabhängigkeitsnachweis
Prüfbericht und bewertete Feststellungen
Maßnahmenplan und Nachprüfung
Wirksamkeitsprüfung: Sind die Überprüfungen unabhängig und werden die wesentlichen Feststellungen der Leitung vorgelegt? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 3.1. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Verantwortliche, IT-Betrieb und Informationssicherheitsbeauftragte
Umsetzungsschritte
Legen Sie den Lebenszyklus von Erkennung, Analyse und Eindämmung bis zur Wiederherstellung und Nachbereitung verbindlich fest.
Definieren Sie Rollen, Bereitschaft, interne und externe Meldewege sowie die Kriterien zur Aktivierung spezialisierter Unterstützung.
Erstellen Sie auf typische Szenarien zugeschnittene Ablaufpläne und sichern Sie ihre Verfügbarkeit auch bei Ausfall der normalen IT.
Üben Sie die Abläufe und stimmen Sie sie mit Krisenmanagement, Notfallmanagement, Datenschutz und gesetzlichen Meldeprozessen ab.
Geeignete Nachweise
Freigegebene Vorfallrichtlinie und Ablaufpläne
Kontakt- und Alarmierungslisten
Übungsprotokolle und Verbesserungsmaßnahmen
Prüffrage
Können zuständige Personen einen Vorfall auch außerhalb der Regelbetriebszeit koordiniert bearbeiten?
Implementierungsblatt: Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Incident-Response-Verantwortliche, IT-Betrieb und Informationssicherheitsbeauftragte. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Legen Sie den Lebenszyklus von Erkennung, Analyse und Eindämmung bis zur Wiederherstellung und Nachbereitung verbindlich fest. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Definieren Sie Rollen, Bereitschaft, interne und externe Meldewege sowie die Kriterien zur Aktivierung spezialisierter Unterstützung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Erstellen Sie auf typische Szenarien zugeschnittene Ablaufpläne und sichern Sie ihre Verfügbarkeit auch bei Ausfall der normalen IT. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Üben Sie die Abläufe und stimmen Sie sie mit Krisenmanagement, Notfallmanagement, Datenschutz und gesetzlichen Meldeprozessen ab. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Freigegebene Vorfallrichtlinie und Ablaufpläne
Kontakt- und Alarmierungslisten
Übungsprotokolle und Verbesserungsmaßnahmen
Wirksamkeitsprüfung: Können zuständige Personen einen Vorfall auch außerhalb der Regelbetriebszeit koordiniert bearbeiten? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Überwachung und Protokollierung: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 3.2. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: SOC, SIEM-Verantwortliche und IT-Betrieb
Umsetzungsschritte
Legen Sie relevante Protokollquellen, Erkennungsziele und priorisierte Anwendungsfälle auf Basis der Risiken fest.
Erfassen und korrelieren Sie Ereignisse mit synchronisierten Zeitquellen; schützen Sie Protokolle vor Veränderung und unberechtigtem Zugriff.
Definieren Sie Alarmbewertung, Zuständigkeiten und Reaktionszeiten; testen und verbessern Sie Erkennungsregeln mit geeigneten Testereignissen.
Begründen Sie Aufbewahrungsfristen und Datenumfang unter Berücksichtigung von Sicherheitsbedarf, Datenschutz und vertraglichen Bindungen.
Geeignete Nachweise
Protokollierungs- und Überwachungskonzept
Verzeichnis der Logquellen, Anwendungsfälle und Alarmregeln
Zeitabgleich, Berechtigungsnachweise und dokumentierte Alarmtests
Prüffrage
Werden die für die Erkennung wesentlichen Ereignisse vollständig, manipulationsgeschützt und auswertbar erfasst?
Implementierungsblatt: Überwachung und Protokollierung
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: SOC, SIEM-Verantwortliche und IT-Betrieb. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Legen Sie relevante Protokollquellen, Erkennungsziele und priorisierte Anwendungsfälle auf Basis der Risiken fest. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Erfassen und korrelieren Sie Ereignisse mit synchronisierten Zeitquellen; schützen Sie Protokolle vor Veränderung und unberechtigtem Zugriff. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Definieren Sie Alarmbewertung, Zuständigkeiten und Reaktionszeiten; testen und verbessern Sie Erkennungsregeln mit geeigneten Testereignissen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Begründen Sie Aufbewahrungsfristen und Datenumfang unter Berücksichtigung von Sicherheitsbedarf, Datenschutz und vertraglichen Bindungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Protokollierungs- und Überwachungskonzept
Verzeichnis der Logquellen, Anwendungsfälle und Alarmregeln
Zeitabgleich, Berechtigungsnachweise und dokumentierte Alarmtests
Wirksamkeitsprüfung: Werden die für die Erkennung wesentlichen Ereignisse vollständig, manipulationsgeschützt und auswertbar erfasst? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Meldung von Ereignissen: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 3.3. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Alle Beschäftigten, Service Desk und Incident-Response-Verantwortliche
Umsetzungsschritte
Richten Sie leicht erreichbare Meldekanäle für verdächtige Ereignisse und Beinahevorfälle ein.
Vermitteln Sie anhand konkreter Beispiele, was zu melden ist und welche Erstinformationen benötigt werden.
Bestätigen und dokumentieren Sie interne Meldungen; leiten Sie sie zeitnah an die fachlich zuständige Stelle weiter.
Trennen Sie interne Ereignismeldungen von der gesonderten Prüfung gesetzlicher Meldepflichten.
Geeignete Nachweise
Meldeanleitung und erreichbare Kontaktkanäle
Schulungsunterlagen und Bekanntmachungen
Eingangsnachweise und Ereignistickets
Prüffrage
Wissen Beschäftigte und relevante Dienstleister, wie sie verdächtige Ereignisse unverzüglich melden können?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Alle Beschäftigten, Service Desk und Incident-Response-Verantwortliche. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Richten Sie leicht erreichbare Meldekanäle für verdächtige Ereignisse und Beinahevorfälle ein. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Vermitteln Sie anhand konkreter Beispiele, was zu melden ist und welche Erstinformationen benötigt werden. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Bestätigen und dokumentieren Sie interne Meldungen; leiten Sie sie zeitnah an die fachlich zuständige Stelle weiter. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Trennen Sie interne Ereignismeldungen von der gesonderten Prüfung gesetzlicher Meldepflichten. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Meldeanleitung und erreichbare Kontaktkanäle
Schulungsunterlagen und Bekanntmachungen
Eingangsnachweise und Ereignistickets
Wirksamkeitsprüfung: Wissen Beschäftigte und relevante Dienstleister, wie sie verdächtige Ereignisse unverzüglich melden können? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 3.4. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Verantwortliche und Meldeverantwortliche
Umsetzungsschritte
Definieren Sie nachvollziehbare Kriterien für Art, Schweregrad, betroffene Dienste und mögliche Auswirkungen eines Ereignisses.
Unterscheiden Sie Ereignis, Sicherheitsvorfall und erheblichen Sicherheitsvorfall; berücksichtigen Sie Dauer, Reichweite und betroffene Nutzer.
Prüfen Sie bei erfassten digitalen Diensten zusätzlich die allgemeinen und dienstespezifischen Kriterien der Durchführungsverordnung.
Dokumentieren Sie Kenntniserlangung, Einstufungsentscheidungen und Neubewertungen und starten Sie erforderliche Meldeprozesse rechtzeitig.
Geeignete Nachweise
Klassifikationsschema und Entscheidungshilfen
Vorfallchronologie und dokumentierte Einstufungen
Begründete Entscheidungen zur Meldepflicht
Prüffrage
Ist die Einstufung eines Vorfalls anhand der tatsächlich einschlägigen Kriterien nachvollziehbar?
Implementierungsblatt: Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Incident-Response-Verantwortliche und Meldeverantwortliche. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Definieren Sie nachvollziehbare Kriterien für Art, Schweregrad, betroffene Dienste und mögliche Auswirkungen eines Ereignisses. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Unterscheiden Sie Ereignis, Sicherheitsvorfall und erheblichen Sicherheitsvorfall; berücksichtigen Sie Dauer, Reichweite und betroffene Nutzer. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Prüfen Sie bei erfassten digitalen Diensten zusätzlich die allgemeinen und dienstespezifischen Kriterien der Durchführungsverordnung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Dokumentieren Sie Kenntniserlangung, Einstufungsentscheidungen und Neubewertungen und starten Sie erforderliche Meldeprozesse rechtzeitig. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Klassifikationsschema und Entscheidungshilfen
Vorfallchronologie und dokumentierte Einstufungen
Begründete Entscheidungen zur Meldepflicht
Wirksamkeitsprüfung: Ist die Einstufung eines Vorfalls anhand der tatsächlich einschlägigen Kriterien nachvollziehbar? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Reaktion auf Sicherheitsvorfälle: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 3.5. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Team, IT-Betrieb und Forensik
Umsetzungsschritte
Führen Sie geeignete Maßnahmen zur Analyse und Eindämmung anhand vorbereiteter Ablaufpläne durch.
Sichern Sie relevante Beweise mit dokumentierter Herkunft und Integrität; stimmen Sie Befugnisse und Datenschutzanforderungen ab.
Beseitigen Sie Ursachen, stellen Sie Dienste kontrolliert wieder her und prüfen Sie vor Freigabe auf fortbestehende Kompromittierung.
Koordinieren Sie Informationen an Leitung, Betroffene, Behörden und Dienstleister und dokumentieren Sie alle wesentlichen Entscheidungen.
Geeignete Nachweise
Bearbeitungstickets, Entscheidungs- und Maßnahmenprotokoll
Forensische Sicherungen und Nachweiskette
Wiederanlauf- und Freigabeprotokolle
Prüffrage
Sind Eindämmung, Beweissicherung und sichere Wiederherstellung koordiniert und nachvollziehbar dokumentiert?
Implementierungsblatt: Reaktion auf Sicherheitsvorfälle
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Incident-Response-Team, IT-Betrieb und Forensik. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Führen Sie geeignete Maßnahmen zur Analyse und Eindämmung anhand vorbereiteter Ablaufpläne durch. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Sichern Sie relevante Beweise mit dokumentierter Herkunft und Integrität; stimmen Sie Befugnisse und Datenschutzanforderungen ab. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Beseitigen Sie Ursachen, stellen Sie Dienste kontrolliert wieder her und prüfen Sie vor Freigabe auf fortbestehende Kompromittierung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Koordinieren Sie Informationen an Leitung, Betroffene, Behörden und Dienstleister und dokumentieren Sie alle wesentlichen Entscheidungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Bearbeitungstickets, Entscheidungs- und Maßnahmenprotokoll
Forensische Sicherungen und Nachweiskette
Wiederanlauf- und Freigabeprotokolle
Wirksamkeitsprüfung: Sind Eindämmung, Beweissicherung und sichere Wiederherstellung koordiniert und nachvollziehbar dokumentiert? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Überprüfungen nach Sicherheitsvorfällen: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 3.6. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Verantwortliche und Prozesseigner
Umsetzungsschritte
Untersuchen Sie nach relevanten Vorfällen Ursachen, Ablauf und Wirksamkeit der getroffenen Entscheidungen.
Beziehen Sie technische, organisatorische und personelle Faktoren sowie Lieferanten und Abhängigkeiten ein.
Leiten Sie konkrete Verbesserungen für Risiken, Kontrollen, Erkennung und Ablaufpläne ab.
Vergeben Sie Verantwortliche und Termine und prüfen Sie die Umsetzung der Verbesserungen.
Geeignete Nachweise
Nachbereitungsbericht und Ursachenanalyse
Aktualisierte Risiken und Ablaufpläne
Nachverfolgte Verbesserungsmaßnahmen
Prüffrage
Führen gewonnene Erkenntnisse zu nachweisbaren Änderungen der Sicherheitsorganisation?
Implementierungsblatt: Überprüfungen nach Sicherheitsvorfällen
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Incident-Response-Verantwortliche und Prozesseigner. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Untersuchen Sie nach relevanten Vorfällen Ursachen, Ablauf und Wirksamkeit der getroffenen Entscheidungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Beziehen Sie technische, organisatorische und personelle Faktoren sowie Lieferanten und Abhängigkeiten ein. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Leiten Sie konkrete Verbesserungen für Risiken, Kontrollen, Erkennung und Ablaufpläne ab. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Vergeben Sie Verantwortliche und Termine und prüfen Sie die Umsetzung der Verbesserungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Nachbereitungsbericht und Ursachenanalyse
Aktualisierte Risiken und Ablaufpläne
Nachverfolgte Verbesserungsmaßnahmen
Wirksamkeitsprüfung: Führen gewonnene Erkenntnisse zu nachweisbaren Änderungen der Sicherheitsorganisation? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs
Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 4.1. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Notfallmanagement, Prozesseigner und IT-Wiederanlaufverantwortliche
Umsetzungsschritte
Ermitteln Sie durch eine Geschäftsfolgenanalyse kritische Dienste, Abhängigkeiten und tolerierbare Ausfallwirkungen.
Leiten Sie Wiederanlaufprioritäten und angemessene Wiederherstellungsziele einschließlich Datenverlusttoleranz ab.
Dokumentieren Sie Aktivierung, Notbetrieb, Wiederanlauf und Rückkehr zum Normalbetrieb mit Verantwortlichen und benötigten Ressourcen.
Erproben Sie Pläne unter realistischen Szenarien einschließlich Lieferantenausfällen; aktualisieren Sie sie nach Tests und Änderungen.
Geeignete Nachweise
Geschäftsfolgenanalyse und priorisierte Wiederherstellungsziele
Notfall- und Wiederanlaufpläne mit Abhängigkeitsübersicht
Testprotokolle, erreichte Zeiten und Verbesserungsplan
Prüffrage
Sind die Wiederherstellungsziele aus den Geschäftsanforderungen abgeleitet und durch Tests belegt?
Implementierungsblatt: Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Notfallmanagement, Prozesseigner und IT-Wiederanlaufverantwortliche. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Ermitteln Sie durch eine Geschäftsfolgenanalyse kritische Dienste, Abhängigkeiten und tolerierbare Ausfallwirkungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Leiten Sie Wiederanlaufprioritäten und angemessene Wiederherstellungsziele einschließlich Datenverlusttoleranz ab. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Dokumentieren Sie Aktivierung, Notbetrieb, Wiederanlauf und Rückkehr zum Normalbetrieb mit Verantwortlichen und benötigten Ressourcen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Erproben Sie Pläne unter realistischen Szenarien einschließlich Lieferantenausfällen; aktualisieren Sie sie nach Tests und Änderungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Geschäftsfolgenanalyse und priorisierte Wiederherstellungsziele
Notfall- und Wiederanlaufpläne mit Abhängigkeitsübersicht
Testprotokolle, erreichte Zeiten und Verbesserungsplan
Wirksamkeitsprüfung: Sind die Wiederherstellungsziele aus den Geschäftsanforderungen abgeleitet und durch Tests belegt? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Backup-Sicherungs- und Redundanzmanagement: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 4.2. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Datensicherungsverantwortliche und IT-Betrieb
Umsetzungsschritte
Bestimmen Sie anhand der Geschäftsfolgenanalyse und Risikobewertung, welche Daten, Systeme und Konfigurationen zu sichern sind.
Trennen und schützen Sie Sicherungen so, dass ein Angriff oder Standortausfall nicht zugleich die produktiven und gesicherten Bestände zerstört.
Überwachen Sie Sicherungsläufe und Redundanzen; sichern Sie Zugangsdaten, Schlüssel und benötigte Wiederherstellungswerkzeuge.
Testen Sie die Wiederherstellung einschließlich vollständiger Dienste und bewerten Sie die erreichten Wiederherstellungsziele.
Geeignete Nachweise
Sicherungskonzept und Aufbewahrungsregeln
Sicherungs- und Überwachungsprotokolle
Wiederherstellungstests und Nachweise zur Trennung der Sicherungen
Prüffrage
Lässt sich ein kritischer Dienst aus geschützten Sicherungen vollständig und innerhalb der festgelegten Ziele wiederherstellen?
Implementierungsblatt: Backup-Sicherungs- und Redundanzmanagement
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Datensicherungsverantwortliche und IT-Betrieb. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Bestimmen Sie anhand der Geschäftsfolgenanalyse und Risikobewertung, welche Daten, Systeme und Konfigurationen zu sichern sind. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Trennen und schützen Sie Sicherungen so, dass ein Angriff oder Standortausfall nicht zugleich die produktiven und gesicherten Bestände zerstört. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Überwachen Sie Sicherungsläufe und Redundanzen; sichern Sie Zugangsdaten, Schlüssel und benötigte Wiederherstellungswerkzeuge. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Testen Sie die Wiederherstellung einschließlich vollständiger Dienste und bewerten Sie die erreichten Wiederherstellungsziele. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Sicherungskonzept und Aufbewahrungsregeln
Sicherungs- und Überwachungsprotokolle
Wiederherstellungstests und Nachweise zur Trennung der Sicherungen
Wirksamkeitsprüfung: Lässt sich ein kritischer Dienst aus geschützten Sicherungen vollständig und innerhalb der festgelegten Ziele wiederherstellen? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Krisenmanagement: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 4.3. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung, Krisenstab und Kommunikation
Umsetzungsschritte
Definieren Sie Kriterien zur Feststellung und Beendigung einer Krise und bestimmen Sie Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse.
Richten Sie einen funktionsfähigen Krisenstab mit Lageführung, Dokumentation, Fachberatung und abgestimmter Kommunikation ein.
Sichern Sie alternative Kommunikationsmittel und die Verbindung zu Notfallmanagement, Vorfallbearbeitung und externen Stellen.
Üben Sie Führungsentscheidungen und Kommunikation unter Ausfallbedingungen und setzen Sie die Erkenntnisse in Verbesserungen um.
Geeignete Nachweise
Krisenplan, Rollen- und Alarmierungsregelungen
Lagebilder, Entscheidungsprotokolle und Kommunikationsvorlagen
Krisenübungen und überprüfte Alternativkommunikation
Prüffrage
Kann die Leitung unter erschwerten Bedingungen rechtzeitig entscheiden und ein abgestimmtes Lagebild nutzen?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Geschäftsleitung, Krisenstab und Kommunikation. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Definieren Sie Kriterien zur Feststellung und Beendigung einer Krise und bestimmen Sie Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Richten Sie einen funktionsfähigen Krisenstab mit Lageführung, Dokumentation, Fachberatung und abgestimmter Kommunikation ein. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Sichern Sie alternative Kommunikationsmittel und die Verbindung zu Notfallmanagement, Vorfallbearbeitung und externen Stellen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Üben Sie Führungsentscheidungen und Kommunikation unter Ausfallbedingungen und setzen Sie die Erkenntnisse in Verbesserungen um. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Krisenplan, Rollen- und Alarmierungsregelungen
Lagebilder, Entscheidungsprotokolle und Kommunikationsvorlagen
Krisenübungen und überprüfte Alternativkommunikation
Wirksamkeitsprüfung: Kann die Leitung unter erschwerten Bedingungen rechtzeitig entscheiden und ein abgestimmtes Lagebild nutzen? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Konzept für die Sicherheit der Lieferkette: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 5.1. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Einkauf, Dienstleistersteuerung und Informationssicherheitsbeauftragte
Umsetzungsschritte
Bewerten Sie die Kritikalität und Sicherheitsrisiken direkter Anbieter und Diensteanbieter vor Beauftragung und während der Zusammenarbeit.
Legen Sie risikogerechte Sicherheitskriterien für Auswahl, Vertrag, Leistungsüberwachung und Beendigung fest.
Regeln Sie insbesondere Vorfallinformation, Zugriffsschutz, Schwachstellenbehandlung, Prüfungen, Unterauftragnehmer und sichere Rückgabe oder Löschung.
Überprüfen Sie die Einhaltung und Veränderungen der Abhängigkeiten und planen Sie Ausweich- und Beendigungsmaßnahmen.
Geeignete Nachweise
Lieferkettenrichtlinie und Kritikalitätsbewertungen
Verträge mit Sicherheitsanforderungen
Dienstleisterprüfungen, Leistungsberichte und Beendigungspläne
Prüffrage
Sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Lieferkette vereinbart und tatsächlich überwacht?
Implementierungsblatt: Konzept für die Sicherheit der Lieferkette
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Einkauf, Dienstleistersteuerung und Informationssicherheitsbeauftragte. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Bewerten Sie die Kritikalität und Sicherheitsrisiken direkter Anbieter und Diensteanbieter vor Beauftragung und während der Zusammenarbeit. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Legen Sie risikogerechte Sicherheitskriterien für Auswahl, Vertrag, Leistungsüberwachung und Beendigung fest. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Regeln Sie insbesondere Vorfallinformation, Zugriffsschutz, Schwachstellenbehandlung, Prüfungen, Unterauftragnehmer und sichere Rückgabe oder Löschung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Überprüfen Sie die Einhaltung und Veränderungen der Abhängigkeiten und planen Sie Ausweich- und Beendigungsmaßnahmen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Lieferkettenrichtlinie und Kritikalitätsbewertungen
Verträge mit Sicherheitsanforderungen
Dienstleisterprüfungen, Leistungsberichte und Beendigungspläne
Wirksamkeitsprüfung: Sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Lieferkette vereinbart und tatsächlich überwacht? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Verzeichnis der Anbieter und Diensteanbieter: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 5.2. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Einkauf, Dienstleistersteuerung und Anlagenverantwortliche
Umsetzungsschritte
Erfassen Sie direkte Anbieter und Diensteanbieter zusammen mit aktuellen Kontaktstellen.
Ordnen Sie die gelieferten Produkte, Dienste und Prozesse den betroffenen eigenen Diensten und Anlagen zu.
Halten Sie fachliche und technische Verantwortliche sowie Kritikalität und Abhängigkeiten nachvollziehbar fest.
Verbinden Sie das Verzeichnis mit Beschaffung und Änderungsmanagement, damit neue und beendete Leistungen zeitnah berücksichtigt werden.
Geeignete Nachweise
Aktuelles Anbieter- und Diensteanbieterverzeichnis
Zuordnung zu Produkten, Diensten und Prozessen
Nachweise über Aktualisierung und Verantwortlichkeit
Prüffrage
Ist für jede kritische bezogene Leistung erkennbar, von wem sie stammt und welche eigenen Dienste davon abhängen?
Implementierungsblatt: Verzeichnis der Anbieter und Diensteanbieter
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Einkauf, Dienstleistersteuerung und Anlagenverantwortliche. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Erfassen Sie direkte Anbieter und Diensteanbieter zusammen mit aktuellen Kontaktstellen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Ordnen Sie die gelieferten Produkte, Dienste und Prozesse den betroffenen eigenen Diensten und Anlagen zu. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Halten Sie fachliche und technische Verantwortliche sowie Kritikalität und Abhängigkeiten nachvollziehbar fest. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Verbinden Sie das Verzeichnis mit Beschaffung und Änderungsmanagement, damit neue und beendete Leistungen zeitnah berücksichtigt werden. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Aktuelles Anbieter- und Diensteanbieterverzeichnis
Zuordnung zu Produkten, Diensten und Prozessen
Nachweise über Aktualisierung und Verantwortlichkeit
Wirksamkeitsprüfung: Ist für jede kritische bezogene Leistung erkennbar, von wem sie stammt und welche eigenen Dienste davon abhängen? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Sicherheitsmaßnahmen beim Erwerb von IKT-Diensten oder IKT-Produkten
Sicherheitsmaßnahmen beim Erwerb von IKT-Diensten oder IKT-Produkten: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 6.1. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Einkauf, Architektur und Informationssicherheit
Umsetzungsschritte
Leiten Sie Sicherheitsanforderungen für die Beschaffung aus Kritikalität, Klassifizierung und Risiken des Vorhabens ab.
Prüfen Sie vor Beauftragung Sicherheitsfunktionen, Unterstützungsdauer, Lieferkette und Nachweise des Anbieters.
Vereinbaren Sie angemessene Anforderungen an Sicherheit, Wartung, Schwachstelleninformation und Nutzung der gelieferten Leistung.
Prüfen Sie die Erfüllung vor Inbetriebnahme und dokumentieren Sie Abweichungen und freigegebene Restrisiken.
Geeignete Nachweise
Sicherheitsanforderungen und Auswahlbewertung
Beschaffungs- und Vertragsunterlagen
Abnahmeprüfung und Freigabe
Prüffrage
Werden Sicherheitsanforderungen vor der Auswahl festgelegt und bei Abnahme nachweislich geprüft?
Implementierungsblatt: Sicherheitsmaßnahmen beim Erwerb von IKT-Diensten oder IKT-Produkten
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Einkauf, Architektur und Informationssicherheit. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Leiten Sie Sicherheitsanforderungen für die Beschaffung aus Kritikalität, Klassifizierung und Risiken des Vorhabens ab. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Prüfen Sie vor Beauftragung Sicherheitsfunktionen, Unterstützungsdauer, Lieferkette und Nachweise des Anbieters. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Vereinbaren Sie angemessene Anforderungen an Sicherheit, Wartung, Schwachstelleninformation und Nutzung der gelieferten Leistung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Prüfen Sie die Erfüllung vor Inbetriebnahme und dokumentieren Sie Abweichungen und freigegebene Restrisiken. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Sicherheitsanforderungen und Auswahlbewertung
Beschaffungs- und Vertragsunterlagen
Abnahmeprüfung und Freigabe
Wirksamkeitsprüfung: Werden Sicherheitsanforderungen vor der Auswahl festgelegt und bei Abnahme nachweislich geprüft? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Sicherer Entwicklungszyklus: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 6.2. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Entwicklungsleitung, Architektur und Qualitätssicherung
Umsetzungsschritte
Verankern Sie Sicherheitsanforderungen und Prüfungen in allen Phasen des Entwicklungszyklus.
Führen Sie risikogerechte Bedrohungsanalysen, Codeprüfungen und Prüfungen von Abhängigkeiten durch.
Trennen Sie Entwicklungs-, Test- und Produktivumgebungen und schützen Sie Quellcode, Zugänge und Freigabeverfahren.
Behandeln Sie Feststellungen vor Freigabe oder dokumentieren Sie eine begründete Risikoentscheidung; verfolgen Sie Komponenten über den Lebenszyklus.
Geeignete Nachweise
Entwicklungsrichtlinie und Sicherheitsanforderungen
Bedrohungsmodelle, Code- und Abhängigkeitsprüfungen
Freigaben, Testergebnisse und Komponentenübersichten
Prüffrage
Sind Sicherheitsprüfungen verbindlicher Bestandteil der Entwicklung und Freigabe?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Entwicklungsleitung, Architektur und Qualitätssicherung. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Verankern Sie Sicherheitsanforderungen und Prüfungen in allen Phasen des Entwicklungszyklus. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Führen Sie risikogerechte Bedrohungsanalysen, Codeprüfungen und Prüfungen von Abhängigkeiten durch. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Trennen Sie Entwicklungs-, Test- und Produktivumgebungen und schützen Sie Quellcode, Zugänge und Freigabeverfahren. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Behandeln Sie Feststellungen vor Freigabe oder dokumentieren Sie eine begründete Risikoentscheidung; verfolgen Sie Komponenten über den Lebenszyklus. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Entwicklungsrichtlinie und Sicherheitsanforderungen
Bedrohungsmodelle, Code- und Abhängigkeitsprüfungen
Freigaben, Testergebnisse und Komponentenübersichten
Wirksamkeitsprüfung: Sind Sicherheitsprüfungen verbindlicher Bestandteil der Entwicklung und Freigabe? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Konfigurationsmanagement: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 6.3. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Konfigurationsmanagement und Systemverantwortliche
Umsetzungsschritte
Definieren Sie freigegebene sichere Basiskonfigurationen für die relevanten Systeme und Dienste.
Deaktivieren Sie unnötige Dienste, Funktionen und Standardkonten und dokumentieren Sie begründete Ausnahmen.
Schützen und versionieren Sie Konfigurationsstände; überwachen Sie Abweichungen vom freigegebenen Zustand.
Überprüfen Sie die Basiskonfigurationen nach Änderungen und neuen Sicherheitsinformationen.
Geeignete Nachweise
Konfigurationsstandards und Härtungsvorgaben
Versionierte Konfigurationsstände
Abweichungsberichte, Ausnahmefreigaben und Kontrollen
Prüffrage
Entspricht der tatsächliche Systemzustand einer freigegebenen und überprüften Sicherheitskonfiguration?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Konfigurationsmanagement und Systemverantwortliche. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Definieren Sie freigegebene sichere Basiskonfigurationen für die relevanten Systeme und Dienste. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Deaktivieren Sie unnötige Dienste, Funktionen und Standardkonten und dokumentieren Sie begründete Ausnahmen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Schützen und versionieren Sie Konfigurationsstände; überwachen Sie Abweichungen vom freigegebenen Zustand. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Überprüfen Sie die Basiskonfigurationen nach Änderungen und neuen Sicherheitsinformationen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Konfigurationsstandards und Härtungsvorgaben
Versionierte Konfigurationsstände
Abweichungsberichte, Ausnahmefreigaben und Kontrollen
Wirksamkeitsprüfung: Entspricht der tatsächliche Systemzustand einer freigegebenen und überprüften Sicherheitskonfiguration? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Änderungsmanagement, Reparatur und Wartung: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 6.4. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Änderungsmanagement, IT-Betrieb und Systemverantwortliche
Umsetzungsschritte
Bewerten Sie geplante Änderungen und Wartungsarbeiten hinsichtlich ihrer Sicherheits- und Betriebsfolgen.
Definieren Sie Genehmigung, Tests, Dokumentation und Rückfallverfahren vor der Umsetzung.
Begrenzen und überwachen Sie Wartungszugriffe; behandeln Sie Notfalländerungen in einem geregelten beschleunigten Verfahren.
Kontrollieren Sie nach der Änderung den Erfolg, unerwünschte Auswirkungen und den aktualisierten Dokumentationsstand.
Geeignete Nachweise
Änderungsanträge mit Risiko- und Auswirkungsbewertung
Genehmigungen, Tests und Rückfallplan
Wartungsnachweise und Nachkontrollen
Prüffrage
Sind auch dringliche Änderungen genehmigt, nachvollziehbar und nachträglich überprüft?
Implementierungsblatt: Änderungsmanagement, Reparatur und Wartung
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Änderungsmanagement, IT-Betrieb und Systemverantwortliche. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Bewerten Sie geplante Änderungen und Wartungsarbeiten hinsichtlich ihrer Sicherheits- und Betriebsfolgen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Definieren Sie Genehmigung, Tests, Dokumentation und Rückfallverfahren vor der Umsetzung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Begrenzen und überwachen Sie Wartungszugriffe; behandeln Sie Notfalländerungen in einem geregelten beschleunigten Verfahren. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Kontrollieren Sie nach der Änderung den Erfolg, unerwünschte Auswirkungen und den aktualisierten Dokumentationsstand. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Änderungsanträge mit Risiko- und Auswirkungsbewertung
Genehmigungen, Tests und Rückfallplan
Wartungsnachweise und Nachkontrollen
Wirksamkeitsprüfung: Sind auch dringliche Änderungen genehmigt, nachvollziehbar und nachträglich überprüft? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Sicherheitsprüfung: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 6.5. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Sicherheitsprüfung, Qualitätssicherung und Systemeigner
Umsetzungsschritte
Erstellen Sie einen risikogerechten Sicherheitsprüfplan für neue, geänderte und bestehende Systeme.
Legen Sie Prüfmethoden, Berechtigungen, Umfang und Schutzmaßnahmen für den laufenden Betrieb fest.
Bewerten Sie technische und organisatorische Ergebnisse und priorisieren Sie die Beseitigung von Feststellungen.
Prüfen Sie nach der Korrektur erneut und dokumentieren Sie die verbleibenden Risiken.
Geeignete Nachweise
Prüfkonzept und Prüfbeauftragungen
Testergebnisse und bewertete Feststellungen
Korrektur- und Nachprüfungsnachweise
Prüffrage
Belegen die Prüfungen die Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen im tatsächlichen Einsatz?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Sicherheitsprüfung, Qualitätssicherung und Systemeigner. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Erstellen Sie einen risikogerechten Sicherheitsprüfplan für neue, geänderte und bestehende Systeme. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Legen Sie Prüfmethoden, Berechtigungen, Umfang und Schutzmaßnahmen für den laufenden Betrieb fest. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Bewerten Sie technische und organisatorische Ergebnisse und priorisieren Sie die Beseitigung von Feststellungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Prüfen Sie nach der Korrektur erneut und dokumentieren Sie die verbleibenden Risiken. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Prüfkonzept und Prüfbeauftragungen
Testergebnisse und bewertete Feststellungen
Korrektur- und Nachprüfungsnachweise
Wirksamkeitsprüfung: Belegen die Prüfungen die Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen im tatsächlichen Einsatz? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Sicherheitspatch-Management: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 6.6. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Patch-Management und Systemverantwortliche
Umsetzungsschritte
Ermitteln Sie betroffene Produkte und beziehen Sie verlässliche Informationen über verfügbare Sicherheitsaktualisierungen.
Priorisieren Sie die Installation anhand Ausnutzbarkeit, Exposition, Kritikalität und betrieblicher Auswirkungen.
Testen und installieren Sie Aktualisierungen über einen geregelten Prozess mit Rückfallmöglichkeit.
Dokumentieren Sie nicht installierbare Aktualisierungen mit Ersatzmaßnahmen und überprüfen Sie den tatsächlichen Versionsstand.
Geeignete Nachweise
Patch-Richtlinie, Produktinventar und Informationsquellen
Priorisierte Patch-Aufträge und Testnachweise
Installationskontrolle und begründete Ausnahmen
Prüffrage
Ist für bekannte kritische Schwachstellen erkennbar, wann sie behoben oder wirksam kompensiert wurden?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Patch-Management und Systemverantwortliche. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Ermitteln Sie betroffene Produkte und beziehen Sie verlässliche Informationen über verfügbare Sicherheitsaktualisierungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Priorisieren Sie die Installation anhand Ausnutzbarkeit, Exposition, Kritikalität und betrieblicher Auswirkungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Testen und installieren Sie Aktualisierungen über einen geregelten Prozess mit Rückfallmöglichkeit. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Dokumentieren Sie nicht installierbare Aktualisierungen mit Ersatzmaßnahmen und überprüfen Sie den tatsächlichen Versionsstand. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Patch-Richtlinie, Produktinventar und Informationsquellen
Priorisierte Patch-Aufträge und Testnachweise
Installationskontrolle und begründete Ausnahmen
Wirksamkeitsprüfung: Ist für bekannte kritische Schwachstellen erkennbar, wann sie behoben oder wirksam kompensiert wurden? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Netzsicherheit: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 6.7. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Netzbetrieb und Netzsicherheitsverantwortliche
Umsetzungsschritte
Dokumentieren Sie Netzaufbau, Kommunikationsbeziehungen, Sicherheitsgrenzen und Verantwortlichkeiten.
Beschränken Sie Verbindungen und Netzwerkdienste auf begründete Zwecke und sichern Sie Fernzugriffe und Managementzugänge.
Überwachen und überprüfen Sie Sicherheitsregeln, Netzkomponenten und exponierte Dienste.
Berücksichtigen Sie aktuelle Bedrohungen sowie die Absicherung von Routing, Namensauflösung und verschlüsselter Kommunikation.
Geeignete Nachweise
Aktuelle Netzpläne und Kommunikationsmatrix
Freigegebene Sicherheits- und Fernzugriffsregeln
Regelwerksprüfungen und technische Sicherheitskontrollen
Prüffrage
Sind alle wesentlichen Kommunikationswege bekannt und entsprechend dem Risiko abgesichert?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Netzbetrieb und Netzsicherheitsverantwortliche. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Dokumentieren Sie Netzaufbau, Kommunikationsbeziehungen, Sicherheitsgrenzen und Verantwortlichkeiten. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Beschränken Sie Verbindungen und Netzwerkdienste auf begründete Zwecke und sichern Sie Fernzugriffe und Managementzugänge. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Überwachen und überprüfen Sie Sicherheitsregeln, Netzkomponenten und exponierte Dienste. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Berücksichtigen Sie aktuelle Bedrohungen sowie die Absicherung von Routing, Namensauflösung und verschlüsselter Kommunikation. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Aktuelle Netzpläne und Kommunikationsmatrix
Freigegebene Sicherheits- und Fernzugriffsregeln
Regelwerksprüfungen und technische Sicherheitskontrollen
Wirksamkeitsprüfung: Sind alle wesentlichen Kommunikationswege bekannt und entsprechend dem Risiko abgesichert? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Netzsegmentierung: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 6.8. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Netzarchitektur, Netzbetrieb und Informationssicherheit
Umsetzungsschritte
Gruppieren Sie Systeme nach Schutzbedarf, Funktion und Vertrauensniveau in getrennte Sicherheitszonen.
Begrenzen und filtern Sie Übergänge zwischen Zonen anhand dokumentierter Kommunikationsbedarfe.
Trennen Sie insbesondere Administration, kritische Systeme, Benutzerzugänge und nicht vertrauenswürdige Bereiche risikogerecht.
Testen Sie, ob die Segmentierung unerwünschte Zugriffe und seitliche Ausbreitung tatsächlich begrenzt.
Geeignete Nachweise
Zonen- und Segmentierungskonzept
Kommunikationsfreigaben und Übergangsregeln
Segmentierungstests und Abweichungsbehandlung
Prüffrage
Würde die Kompromittierung eines Benutzergeräts durch wirksame Sicherheitsgrenzen begrenzt?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Netzarchitektur, Netzbetrieb und Informationssicherheit. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Gruppieren Sie Systeme nach Schutzbedarf, Funktion und Vertrauensniveau in getrennte Sicherheitszonen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Begrenzen und filtern Sie Übergänge zwischen Zonen anhand dokumentierter Kommunikationsbedarfe. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Trennen Sie insbesondere Administration, kritische Systeme, Benutzerzugänge und nicht vertrauenswürdige Bereiche risikogerecht. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Testen Sie, ob die Segmentierung unerwünschte Zugriffe und seitliche Ausbreitung tatsächlich begrenzt. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Zonen- und Segmentierungskonzept
Kommunikationsfreigaben und Übergangsregeln
Segmentierungstests und Abweichungsbehandlung
Wirksamkeitsprüfung: Würde die Kompromittierung eines Benutzergeräts durch wirksame Sicherheitsgrenzen begrenzt? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Schutz gegen Schadsoftware und nicht genehmigte Software
Schutz gegen Schadsoftware und nicht genehmigte Software: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 6.9. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Endgerätesicherheit und IT-Betrieb
Umsetzungsschritte
Wählen Sie risikogerechte Schutzmechanismen gegen Schadsoftware und nicht genehmigte Software.
Halten Sie Erkennung und Schutzsoftware aktuell und beschränken Sie die Ausführung nicht freigegebener Anwendungen.
Definieren Sie Ausnahmen, Alarmbearbeitung und die Verbindung zur Vorfallbehandlung.
Prüfen Sie die Abdeckung und Funktionsfähigkeit auf den relevanten Systemen und untersuchen Sie Schutzlücken.
Geeignete Nachweise
Schutzkonzept und genehmigte Softwarebestände
Abdeckungs- und Aktualisierungsberichte
Alarmtests, Ausnahmen und Bearbeitungstickets
Prüffrage
Sind Schutzmechanismen auf den relevanten Systemen aktiv und führen Alarme zu einer verantworteten Bearbeitung?
Implementierungsblatt: Schutz gegen Schadsoftware und nicht genehmigte Software
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Endgerätesicherheit und IT-Betrieb. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Wählen Sie risikogerechte Schutzmechanismen gegen Schadsoftware und nicht genehmigte Software. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Halten Sie Erkennung und Schutzsoftware aktuell und beschränken Sie die Ausführung nicht freigegebener Anwendungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Definieren Sie Ausnahmen, Alarmbearbeitung und die Verbindung zur Vorfallbehandlung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Prüfen Sie die Abdeckung und Funktionsfähigkeit auf den relevanten Systemen und untersuchen Sie Schutzlücken. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Schutzkonzept und genehmigte Softwarebestände
Abdeckungs- und Aktualisierungsberichte
Alarmtests, Ausnahmen und Bearbeitungstickets
Wirksamkeitsprüfung: Sind Schutzmechanismen auf den relevanten Systemen aktiv und führen Alarme zu einer verantworteten Bearbeitung? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Behandlung und Offenlegung von Schwachstellen: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 6.10. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Schwachstellenmanagement und Produktverantwortliche
Umsetzungsschritte
Erfassen und bewerten Sie Schwachstellen aus Scans, Meldungen, Herstellerinformationen und eigenen Prüfungen.
Definieren Sie Verantwortliche, risikobasierte Bearbeitungsziele und die Nachverfolgung bis zur verifizierten Behebung.
Richten Sie geeignete Kontakt- und Informationswege für die koordinierte Offenlegung ein.
Bewerten Sie Auswirkungen auf Kunden und Dienste und stimmen Sie Informationsweitergabe und Schutzmaßnahmen mit zuständigen Stellen ab.
Geeignete Nachweise
Schwachstellenrichtlinie und Bearbeitungsregister
Kontakt- und Offenlegungsverfahren
Behebungs-, Nachprüfungs- und Kommunikationsnachweise
Prüffrage
Können Schwachstellen verantwortet gemeldet und bis zur nachgewiesenen Behebung verfolgt werden?
Implementierungsblatt: Behandlung und Offenlegung von Schwachstellen
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Schwachstellenmanagement und Produktverantwortliche. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Erfassen und bewerten Sie Schwachstellen aus Scans, Meldungen, Herstellerinformationen und eigenen Prüfungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Definieren Sie Verantwortliche, risikobasierte Bearbeitungsziele und die Nachverfolgung bis zur verifizierten Behebung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Richten Sie geeignete Kontakt- und Informationswege für die koordinierte Offenlegung ein. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Bewerten Sie Auswirkungen auf Kunden und Dienste und stimmen Sie Informationsweitergabe und Schutzmaßnahmen mit zuständigen Stellen ab. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Schwachstellenrichtlinie und Bearbeitungsregister
Kontakt- und Offenlegungsverfahren
Behebungs-, Nachprüfungs- und Kommunikationsnachweise
Wirksamkeitsprüfung: Können Schwachstellen verantwortet gemeldet und bis zur nachgewiesenen Behebung verfolgt werden? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555)
Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555): deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 7. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Informationssicherheitsbeauftragte, Kontrollverantwortliche und Management
Umsetzungsschritte
Definieren Sie für wesentliche Maßnahmen überprüfbare Ziele, geeignete Messgrößen und Bewertungskriterien.
Legen Sie Messverfahren, Datenquellen, Zuständigkeiten und Berichtsintervalle fest.
Unterscheiden Sie Umsetzung, Betriebsfähigkeit und nachgewiesene Wirksamkeit einer Maßnahme.
Analysieren Sie Abweichungen und Trends und nutzen Sie die Ergebnisse für Managemententscheidungen und Verbesserungen.
Geeignete Nachweise
Wirksamkeitsbewertungskonzept und Kennzahlendefinitionen
Messdaten und Kontrollberichte
Managementbewertung und nachverfolgte Verbesserungen
Prüffrage
Belegen die verwendeten Messgrößen eine tatsächliche Risikominderung und nicht nur erledigte Tätigkeiten?
Implementierungsblatt: Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555)
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Informationssicherheitsbeauftragte, Kontrollverantwortliche und Management. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Definieren Sie für wesentliche Maßnahmen überprüfbare Ziele, geeignete Messgrößen und Bewertungskriterien. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Legen Sie Messverfahren, Datenquellen, Zuständigkeiten und Berichtsintervalle fest. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Unterscheiden Sie Umsetzung, Betriebsfähigkeit und nachgewiesene Wirksamkeit einer Maßnahme. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Analysieren Sie Abweichungen und Trends und nutzen Sie die Ergebnisse für Managemententscheidungen und Verbesserungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Wirksamkeitsbewertungskonzept und Kennzahlendefinitionen
Messdaten und Kontrollberichte
Managementbewertung und nachverfolgte Verbesserungen
Wirksamkeitsprüfung: Belegen die verwendeten Messgrößen eine tatsächliche Risikominderung und nicht nur erledigte Tätigkeiten? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Sensibilisierungsmaßnahmen und grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene
Sensibilisierungsmaßnahmen und grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 8.1. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Informationssicherheitsbeauftragte, Personalentwicklung und Kommunikation
Umsetzungsschritte
Legen Sie grundlegende sichere Verhaltensweisen für den Arbeitsalltag fest.
Vermitteln Sie insbesondere den sicheren Umgang mit Zugängen, verdächtigen Nachrichten, Daten und mobilen Arbeitsmitteln.
Passen Sie Sensibilisierungsmaßnahmen an Aufgaben, Risiken und aktuelle Vorfälle an.
Prüfen Sie Verständnis und Verhalten anhand geeigneter Rückmeldungen oder Übungen und verbessern Sie die Inhalte.
Geeignete Nachweise
Sensibilisierungsplan und alltagsbezogene Anleitungen
Teilnahmenachweise und Kommunikationsunterlagen
Auswertungen, Rückmeldungen und Verbesserungsmaßnahmen
Prüffrage
Können Beschäftigte die relevanten sicheren Verhaltensweisen im Alltag anwenden?
Implementierungsblatt: Sensibilisierungsmaßnahmen und grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Informationssicherheitsbeauftragte, Personalentwicklung und Kommunikation. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Legen Sie grundlegende sichere Verhaltensweisen für den Arbeitsalltag fest. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Vermitteln Sie insbesondere den sicheren Umgang mit Zugängen, verdächtigen Nachrichten, Daten und mobilen Arbeitsmitteln. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Passen Sie Sensibilisierungsmaßnahmen an Aufgaben, Risiken und aktuelle Vorfälle an. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Prüfen Sie Verständnis und Verhalten anhand geeigneter Rückmeldungen oder Übungen und verbessern Sie die Inhalte. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Sensibilisierungsplan und alltagsbezogene Anleitungen
Teilnahmenachweise und Kommunikationsunterlagen
Auswertungen, Rückmeldungen und Verbesserungsmaßnahmen
Wirksamkeitsprüfung: Können Beschäftigte die relevanten sicheren Verhaltensweisen im Alltag anwenden? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Sicherheitsschulungen: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 8.2. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Personalentwicklung, Führungskräfte und fachliche Sicherheitsverantwortliche
Umsetzungsschritte
Ermitteln Sie Schulungsbedarf nach Rolle, Befugnissen und Sicherheitsrisiko.
Planen Sie zielgruppengerechte Schulungen für Beschäftigte, Spezialisten und Leitungspersonen.
Erfassen Sie Teilnahme, Lernergebnisse und erforderliche Nachschulungen.
Aktualisieren Sie Inhalte bei Änderungen und prüfen Sie, ob erworbene Kompetenzen in der Praxis ausreichen.
Geeignete Nachweise
Rollenbezogene Schulungsmatrix und Lernziele
Schulungsunterlagen und Teilnahmenachweise
Lernerfolgskontrollen und Nachschulungsplanung
Prüffrage
Sind sicherheitsrelevante Rollen für ihre tatsächlichen Aufgaben nachweisbar qualifiziert?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Personalentwicklung, Führungskräfte und fachliche Sicherheitsverantwortliche. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Ermitteln Sie Schulungsbedarf nach Rolle, Befugnissen und Sicherheitsrisiko. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Planen Sie zielgruppengerechte Schulungen für Beschäftigte, Spezialisten und Leitungspersonen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Erfassen Sie Teilnahme, Lernergebnisse und erforderliche Nachschulungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Aktualisieren Sie Inhalte bei Änderungen und prüfen Sie, ob erworbene Kompetenzen in der Praxis ausreichen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Rollenbezogene Schulungsmatrix und Lernziele
Schulungsunterlagen und Teilnahmenachweise
Lernerfolgskontrollen und Nachschulungsplanung
Wirksamkeitsprüfung: Sind sicherheitsrelevante Rollen für ihre tatsächlichen Aufgaben nachweisbar qualifiziert? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Kryptografie (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2022/2555)
Kryptografie (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2022/2555): deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 9. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Kryptografieverantwortliche, Architektur und IT-Betrieb
Umsetzungsschritte
Definieren Sie zulässige kryptografische Verfahren und Anwendungen anhand von Klassifizierung, Risiken und anerkanntem Stand der Technik.
Regeln Sie den gesamten Lebenszyklus von Schlüsseln und Zertifikaten einschließlich Erzeugung, Verteilung, Schutz, Wechsel, Widerruf und Vernichtung.
Setzen Sie Verschlüsselung und Integritätsschutz für relevante gespeicherte und übertragene Informationen um.
Überwachen Sie Ablaufdaten, kompromittierte Schlüssel und veraltete Verfahren und planen Sie erforderliche Umstellungen.
Geeignete Nachweise
Kryptografiekonzept und freigegebene Verfahren
Schlüssel- und Zertifikatsinventar
Technische Konfigurationen, Wechsel- und Widerrufsnachweise
Prüffrage
Sind kryptografische Verfahren geeignet und die zugehörigen Schlüssel über ihren gesamten Lebenszyklus geschützt?
Implementierungsblatt: Kryptografie (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2022/2555)
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Kryptografieverantwortliche, Architektur und IT-Betrieb. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Definieren Sie zulässige kryptografische Verfahren und Anwendungen anhand von Klassifizierung, Risiken und anerkanntem Stand der Technik. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Regeln Sie den gesamten Lebenszyklus von Schlüsseln und Zertifikaten einschließlich Erzeugung, Verteilung, Schutz, Wechsel, Widerruf und Vernichtung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Setzen Sie Verschlüsselung und Integritätsschutz für relevante gespeicherte und übertragene Informationen um. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Überwachen Sie Ablaufdaten, kompromittierte Schlüssel und veraltete Verfahren und planen Sie erforderliche Umstellungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Kryptografiekonzept und freigegebene Verfahren
Schlüssel- und Zertifikatsinventar
Technische Konfigurationen, Wechsel- und Widerrufsnachweise
Wirksamkeitsprüfung: Sind kryptografische Verfahren geeignet und die zugehörigen Schlüssel über ihren gesamten Lebenszyklus geschützt? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Sicherheit des Personals: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 10.1. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Personalwesen, Führungskräfte und Informationssicherheitsbeauftragte
Umsetzungsschritte
Verankern Sie Sicherheitsverantwortung und Vertraulichkeit in den für Beschäftigte und Auftragnehmer geltenden Vereinbarungen.
Vermitteln Sie die jeweils geltenden Sicherheitsanforderungen vor Erteilung relevanter Zugriffe.
Berücksichtigen Sie sicherheitsrelevante Verpflichtungen während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses.
Prüfen Sie zusammen mit Fachverantwortlichen, ob Rollenwechsel neue Anforderungen oder Beschränkungen erfordern.
Geeignete Nachweise
Beschäftigungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen
Einweisungs- und Verpflichtungsnachweise
Rollenbezogene Sicherheitsanforderungen
Prüffrage
Sind Beschäftigte und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mit ihren Sicherheitsverpflichtungen vertraut?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Personalwesen, Führungskräfte und Informationssicherheitsbeauftragte. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Verankern Sie Sicherheitsverantwortung und Vertraulichkeit in den für Beschäftigte und Auftragnehmer geltenden Vereinbarungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Vermitteln Sie die jeweils geltenden Sicherheitsanforderungen vor Erteilung relevanter Zugriffe. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Berücksichtigen Sie sicherheitsrelevante Verpflichtungen während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Prüfen Sie zusammen mit Fachverantwortlichen, ob Rollenwechsel neue Anforderungen oder Beschränkungen erfordern. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Beschäftigungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen
Einweisungs- und Verpflichtungsnachweise
Rollenbezogene Sicherheitsanforderungen
Wirksamkeitsprüfung: Sind Beschäftigte und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mit ihren Sicherheitsverpflichtungen vertraut? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Zuverlässigkeitsüberprüfung: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 10.2. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Personalwesen und rechtliche Beratung
Umsetzungsschritte
Bestimmen Sie risikogerecht, welche Tätigkeiten eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordern.
Legen Sie zulässige Prüfmerkmale, Verfahren und Zuständigkeiten unter Beachtung des geltenden Arbeits- und Datenschutzrechts fest.
Führen Sie geeignete Prüfungen vor Aufnahme sensibler Aufgaben und bei sachlich begründetem Anlass durch.
Beschränken Sie Zugriff, Aufbewahrung und Weitergabe der Ergebnisse auf das Erforderliche.
Geeignete Nachweise
Risikobasierte Prüfkriterien und rechtliche Bewertung
Nachweise über durchgeführte Prüfungen
Zugriffs- und Aufbewahrungsregelung
Prüffrage
Sind Umfang und Durchführung der Überprüfung sowohl dem Risiko angemessen als auch rechtlich zulässig?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Personalwesen und rechtliche Beratung. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Bestimmen Sie risikogerecht, welche Tätigkeiten eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordern. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Legen Sie zulässige Prüfmerkmale, Verfahren und Zuständigkeiten unter Beachtung des geltenden Arbeits- und Datenschutzrechts fest. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Führen Sie geeignete Prüfungen vor Aufnahme sensibler Aufgaben und bei sachlich begründetem Anlass durch. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Beschränken Sie Zugriff, Aufbewahrung und Weitergabe der Ergebnisse auf das Erforderliche. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Risikobasierte Prüfkriterien und rechtliche Bewertung
Nachweise über durchgeführte Prüfungen
Zugriffs- und Aufbewahrungsregelung
Wirksamkeitsprüfung: Sind Umfang und Durchführung der Überprüfung sowohl dem Risiko angemessen als auch rechtlich zulässig? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Verfahren zur Beendigung oder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses
Verfahren zur Beendigung oder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 10.3. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Personalwesen, Fachvorgesetzte und Berechtigungsmanagement
Umsetzungsschritte
Verknüpfen Sie Austritte und Rollenwechsel mit einem verbindlichen Sicherheitsprozess.
Entziehen oder ändern Sie Zugänge und Berechtigungen rechtzeitig und berücksichtigen Sie gemeinsame Konten und externe Dienste.
Regeln Sie die Übergabe von Wissen, Verpflichtungen und Arbeitsmitteln.
Kontrollieren Sie die vollständige Durchführung und dokumentieren Sie offene Punkte und ihre Behandlung.
Geeignete Nachweise
Austritts- und Rollenwechselchecklisten
Nachweise zum Berechtigungsentzug
Übergabe- und Erledigungsbestätigungen
Prüffrage
Werden nach Austritt oder Aufgabenwechsel keine nicht mehr benötigten Zugänge oder Befugnisse weitergeführt?
Implementierungsblatt: Verfahren zur Beendigung oder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Personalwesen, Fachvorgesetzte und Berechtigungsmanagement. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Verknüpfen Sie Austritte und Rollenwechsel mit einem verbindlichen Sicherheitsprozess. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Entziehen oder ändern Sie Zugänge und Berechtigungen rechtzeitig und berücksichtigen Sie gemeinsame Konten und externe Dienste. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Regeln Sie die Übergabe von Wissen, Verpflichtungen und Arbeitsmitteln. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Kontrollieren Sie die vollständige Durchführung und dokumentieren Sie offene Punkte und ihre Behandlung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Austritts- und Rollenwechselchecklisten
Nachweise zum Berechtigungsentzug
Übergabe- und Erledigungsbestätigungen
Wirksamkeitsprüfung: Werden nach Austritt oder Aufgabenwechsel keine nicht mehr benötigten Zugänge oder Befugnisse weitergeführt? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Disziplinarverfahren: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 10.4. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Personalwesen, Führungskräfte und rechtliche Beratung
Umsetzungsschritte
Definieren Sie ein transparentes und verhältnismäßiges Verfahren für Verstöße gegen Sicherheitsvorgaben.
Berücksichtigen Sie geltendes Arbeitsrecht, Beteiligungsrechte und faire Anhörung.
Stimmen Sie Sachverhaltsaufklärung, Beweissicherung und Entscheidung mit den befugten Stellen ab.
Dokumentieren Sie Entscheidungen vertraulich und nutzen Sie Erkenntnisse zur Prävention vergleichbarer Verstöße.
Geeignete Nachweise
Bekanntgemachtes Verfahren und Zuständigkeitsregelung
Rechtlich geprüfte Fallbearbeitung
Vertraulich geschützte Entscheidungsnachweise
Prüffrage
Werden Sicherheitsverstöße konsistent, sachgerecht und unter Wahrung der Betroffenenrechte behandelt?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Personalwesen, Führungskräfte und rechtliche Beratung. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Definieren Sie ein transparentes und verhältnismäßiges Verfahren für Verstöße gegen Sicherheitsvorgaben. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Berücksichtigen Sie geltendes Arbeitsrecht, Beteiligungsrechte und faire Anhörung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Stimmen Sie Sachverhaltsaufklärung, Beweissicherung und Entscheidung mit den befugten Stellen ab. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Dokumentieren Sie Entscheidungen vertraulich und nutzen Sie Erkenntnisse zur Prävention vergleichbarer Verstöße. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Bekanntgemachtes Verfahren und Zuständigkeitsregelung
Rechtlich geprüfte Fallbearbeitung
Vertraulich geschützte Entscheidungsnachweise
Wirksamkeitsprüfung: Werden Sicherheitsverstöße konsistent, sachgerecht und unter Wahrung der Betroffenenrechte behandelt? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Konzept für die Zugriffskontrolle: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 11.1. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Berechtigungsmanagement, Systemeigner und Informationssicherheit
Umsetzungsschritte
Definieren Sie Regeln für logischen und physischen Zugriff anhand von Geschäftsbedarf und Schutzanforderungen.
Legen Sie minimale notwendige Rechte, Funktionstrennung und Freigabewege fest.
Beziehen Sie Beschäftigte, Dienstleister, technische Identitäten und Fernzugriffe ein.
Überprüfen Sie die Regeln und ihre Umsetzung bei Änderungen und in festgelegten Abständen.
Geeignete Nachweise
Zugriffsrichtlinie und Rollenmodell
Genehmigungs- und Kontrollverfahren
Nachweise über Kommunikation und Überprüfung
Prüffrage
Werden Zugriffe ausschließlich nach begründetem Bedarf und freigegebenen Regeln gewährt?
Implementierungsblatt: Konzept für die Zugriffskontrolle
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Berechtigungsmanagement, Systemeigner und Informationssicherheit. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Definieren Sie Regeln für logischen und physischen Zugriff anhand von Geschäftsbedarf und Schutzanforderungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Legen Sie minimale notwendige Rechte, Funktionstrennung und Freigabewege fest. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Beziehen Sie Beschäftigte, Dienstleister, technische Identitäten und Fernzugriffe ein. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Überprüfen Sie die Regeln und ihre Umsetzung bei Änderungen und in festgelegten Abständen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Zugriffsrichtlinie und Rollenmodell
Genehmigungs- und Kontrollverfahren
Nachweise über Kommunikation und Überprüfung
Wirksamkeitsprüfung: Werden Zugriffe ausschließlich nach begründetem Bedarf und freigegebenen Regeln gewährt? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Management von Zugangs- und Zugriffsrechten: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 11.2. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Berechtigungsmanagement und fachliche Rechteverantwortliche
Umsetzungsschritte
Führen Sie ein geregeltes Verfahren für Beantragung, Genehmigung, Änderung und Entzug von Rechten ein.
Lassen Sie fachliche Eigner den Bedarf und angemessene Rechtekombinationen bestätigen.
Überprüfen Sie bestehende Berechtigungen und entfernen Sie überzählige oder verwaiste Zugänge.
Dokumentieren Sie Entscheidungen und berücksichtigen Sie unverzüglich Austritte und Aufgabenwechsel.
Geeignete Nachweise
Berechtigungsanträge und Genehmigungen
Aktuelle Rechteübersichten
Rezertifizierungen und Entzugsnachweise
Prüffrage
Kann jedes erteilte Recht einem aktuellen Bedarf, einer Genehmigung und einem verantwortlichen Eigner zugeordnet werden?
Implementierungsblatt: Management von Zugangs- und Zugriffsrechten
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Berechtigungsmanagement und fachliche Rechteverantwortliche. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Führen Sie ein geregeltes Verfahren für Beantragung, Genehmigung, Änderung und Entzug von Rechten ein. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Lassen Sie fachliche Eigner den Bedarf und angemessene Rechtekombinationen bestätigen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Überprüfen Sie bestehende Berechtigungen und entfernen Sie überzählige oder verwaiste Zugänge. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Dokumentieren Sie Entscheidungen und berücksichtigen Sie unverzüglich Austritte und Aufgabenwechsel. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Berechtigungsanträge und Genehmigungen
Aktuelle Rechteübersichten
Rezertifizierungen und Entzugsnachweise
Wirksamkeitsprüfung: Kann jedes erteilte Recht einem aktuellen Bedarf, einer Genehmigung und einem verantwortlichen Eigner zugeordnet werden? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 11.3. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Privilegiertes Zugriffsmanagement und Systemverantwortliche
Umsetzungsschritte
Inventarisieren und begrenzen Sie privilegierte und administrative Konten.
Trennen Sie administrative Tätigkeiten vom normalen Benutzerbetrieb und verwenden Sie nachvollziehbar zugeordnete Identitäten.
Schützen Sie privilegierte Nutzung besonders, etwa durch starke Authentifizierung und kontrollierte Freigabe.
Protokollieren und überprüfen Sie kritische administrative Aktivitäten und behandeln Sie Notfallzugriffe gesondert.
Geeignete Nachweise
Inventar privilegierter Konten und Freigaben
Regeln für getrennte Administrationskonten
Protokolle, Überprüfungen und Notfallzugriffsaufzeichnungen
Prüffrage
Sind privilegierte Zugriffe begrenzt, geschützt und einer verantwortlichen Person oder technischen Identität zurechenbar?
Implementierungsblatt: Privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Privilegiertes Zugriffsmanagement und Systemverantwortliche. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Inventarisieren und begrenzen Sie privilegierte und administrative Konten. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Trennen Sie administrative Tätigkeiten vom normalen Benutzerbetrieb und verwenden Sie nachvollziehbar zugeordnete Identitäten. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Schützen Sie privilegierte Nutzung besonders, etwa durch starke Authentifizierung und kontrollierte Freigabe. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Protokollieren und überprüfen Sie kritische administrative Aktivitäten und behandeln Sie Notfallzugriffe gesondert. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Inventar privilegierter Konten und Freigaben
Regeln für getrennte Administrationskonten
Protokolle, Überprüfungen und Notfallzugriffsaufzeichnungen
Wirksamkeitsprüfung: Sind privilegierte Zugriffe begrenzt, geschützt und einer verantwortlichen Person oder technischen Identität zurechenbar? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Systemverwaltungssysteme: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 11.4. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: IT-Betrieb und Sicherheitsarchitektur
Umsetzungsschritte
Trennen und härten Sie die für administrative Aufgaben eingesetzten Systeme.
Beschränken Sie deren Kommunikation und Nutzung auf genehmigte Verwaltungszwecke.
Verhindern Sie, dass unsichere Benutzerumgebungen einen unkontrollierten Zugang zur Administration eröffnen.
Prüfen Sie die Sicherheitskonfiguration und die Überwachung der Administrationsumgebung.
Geeignete Nachweise
Administrations- und Trennungskonzept
Freigegebene Managementwege und Härtungsnachweise
Technische Kontrollen und Überwachungsprotokolle
Prüffrage
Ist die Verwaltungsumgebung gegenüber typischen Benutzer- und Internetgefährdungen angemessen abgeschirmt?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: IT-Betrieb und Sicherheitsarchitektur. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Trennen und härten Sie die für administrative Aufgaben eingesetzten Systeme. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Beschränken Sie deren Kommunikation und Nutzung auf genehmigte Verwaltungszwecke. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Verhindern Sie, dass unsichere Benutzerumgebungen einen unkontrollierten Zugang zur Administration eröffnen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Prüfen Sie die Sicherheitskonfiguration und die Überwachung der Administrationsumgebung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Administrations- und Trennungskonzept
Freigegebene Managementwege und Härtungsnachweise
Technische Kontrollen und Überwachungsprotokolle
Wirksamkeitsprüfung: Ist die Verwaltungsumgebung gegenüber typischen Benutzer- und Internetgefährdungen angemessen abgeschirmt? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Identifizierung: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 11.5. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Identitätsmanagement und Systemeigner
Umsetzungsschritte
Ordnen Sie Personen und technischen Nutzern eindeutige Identitäten zu.
Regeln Sie Anlage, Änderungen und Deaktivierung über einen kontrollierten Identitätslebenszyklus.
Vermeiden Sie nicht zuordenbare gemeinsame Identitäten oder setzen Sie begründete Ausnahmen mit ergänzender Nachvollziehbarkeit um.
Überprüfen Sie Identitätsbestände und entfernen Sie verwaiste oder nicht mehr erforderliche Einträge.
Geeignete Nachweise
Identitätsrichtlinie und Verzeichnis
Anlage- und Änderungsnachweise
Kontrollen zu gemeinsamen und verwaisten Identitäten
Prüffrage
Sind Zugriffe einer eindeutig verwalteten und aktuell berechtigten Identität zurechenbar?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Identitätsmanagement und Systemeigner. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Ordnen Sie Personen und technischen Nutzern eindeutige Identitäten zu. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Regeln Sie Anlage, Änderungen und Deaktivierung über einen kontrollierten Identitätslebenszyklus. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Vermeiden Sie nicht zuordenbare gemeinsame Identitäten oder setzen Sie begründete Ausnahmen mit ergänzender Nachvollziehbarkeit um. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Überprüfen Sie Identitätsbestände und entfernen Sie verwaiste oder nicht mehr erforderliche Einträge. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Identitätsrichtlinie und Verzeichnis
Anlage- und Änderungsnachweise
Kontrollen zu gemeinsamen und verwaisten Identitäten
Wirksamkeitsprüfung: Sind Zugriffe einer eindeutig verwalteten und aktuell berechtigten Identität zurechenbar? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Authentifizierung: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 11.6. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Identitätsmanagement und Authentifizierungsverantwortliche
Umsetzungsschritte
Legen Sie Authentifizierungsverfahren entsprechend Risiko und Schutzbedarf der Zugänge fest.
Schützen Sie Geheimnisse bei Vergabe, Speicherung, Übertragung, Wiederherstellung und Rücksetzung.
Begrenzen und erkennen Sie missbräuchliche Anmeldeversuche und schützen Sie Sitzungen angemessen.
Prüfen Sie die tatsächlichen Einstellungen und entfernen Sie unsichere Standard- und Altverfahren.
Geeignete Nachweise
Authentifizierungsrichtlinie und technische Einstellungen
Geheimnis- und Wiederherstellungsverfahren
Tests und Protokolle zur Anmeldesicherheit
Prüffrage
Sind Authentifizierung und Kontowiederherstellung entsprechend dem Zugriffsrisiko gegen Missbrauch abgesichert?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Identitätsmanagement und Authentifizierungsverantwortliche. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Legen Sie Authentifizierungsverfahren entsprechend Risiko und Schutzbedarf der Zugänge fest. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Schützen Sie Geheimnisse bei Vergabe, Speicherung, Übertragung, Wiederherstellung und Rücksetzung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Begrenzen und erkennen Sie missbräuchliche Anmeldeversuche und schützen Sie Sitzungen angemessen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Prüfen Sie die tatsächlichen Einstellungen und entfernen Sie unsichere Standard- und Altverfahren. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Authentifizierungsrichtlinie und technische Einstellungen
Geheimnis- und Wiederherstellungsverfahren
Tests und Protokolle zur Anmeldesicherheit
Wirksamkeitsprüfung: Sind Authentifizierung und Kontowiederherstellung entsprechend dem Zugriffsrisiko gegen Missbrauch abgesichert? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Multifaktor-Authentifizierung: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 11.7. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Authentifizierungsverantwortliche und Sicherheitsarchitektur
Umsetzungsschritte
Ermitteln Sie die durch Multifaktor- oder kontinuierliche Authentifizierung zu schützenden Zugänge anhand von Risiko und Anhangvorgaben.
Wählen Sie geeignete unabhängige Faktoren und berücksichtigen Sie die Widerstandsfähigkeit gegen Phishing.
Regeln Sie Registrierung, Gerätewechsel, Faktorverlust und Notfallzugang ohne unkontrollierte Umgehungsmöglichkeiten.
Prüfen Sie technische Erzwingung, Abdeckung und genehmigte Ausnahmen.
Geeignete Nachweise
MFA-Konzept und Auswahlentscheidung
Nachweise zur technischen Erzwingung und Abdeckung
Verfahren für Faktorwechsel, Notfall und Ausnahmen
Prüffrage
Wird MFA für die vorgesehenen Zugänge technisch durchgesetzt und kann sie nicht durch schwache Ersatzverfahren umgangen werden?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Authentifizierungsverantwortliche und Sicherheitsarchitektur. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Ermitteln Sie die durch Multifaktor- oder kontinuierliche Authentifizierung zu schützenden Zugänge anhand von Risiko und Anhangvorgaben. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Wählen Sie geeignete unabhängige Faktoren und berücksichtigen Sie die Widerstandsfähigkeit gegen Phishing. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Regeln Sie Registrierung, Gerätewechsel, Faktorverlust und Notfallzugang ohne unkontrollierte Umgehungsmöglichkeiten. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Prüfen Sie technische Erzwingung, Abdeckung und genehmigte Ausnahmen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
MFA-Konzept und Auswahlentscheidung
Nachweise zur technischen Erzwingung und Abdeckung
Verfahren für Faktorwechsel, Notfall und Ausnahmen
Wirksamkeitsprüfung: Wird MFA für die vorgesehenen Zugänge technisch durchgesetzt und kann sie nicht durch schwache Ersatzverfahren umgangen werden? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Anlagen- und Werteklassifizierung: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 12.1. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Informations- und Anlagenverantwortliche
Umsetzungsschritte
Definieren Sie Klassifizierungsstufen anhand von Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit.
Ordnen Sie Informationen und weitere relevante Anlagen nachvollziehbar einer Schutzklasse zu.
Leiten Sie daraus Regeln für Zugriff, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung und Entsorgung ab.
Überprüfen Sie Klassifizierungen bei Änderungen und stimmen Sie sie mit Risiko- und Geschäftsfolgenanalysen ab.
Geeignete Nachweise
Klassifizierungsschema und Schutzregeln
Klassifizierte Informations- und Anlagenbestände
Überprüfungs- und Änderungsnachweise
Prüffrage
Sind Schutzanforderungen aus einer nachvollziehbaren und gepflegten Klassifizierung abgeleitet?
Implementierungsblatt: Anlagen- und Werteklassifizierung
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Informations- und Anlagenverantwortliche. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Definieren Sie Klassifizierungsstufen anhand von Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Ordnen Sie Informationen und weitere relevante Anlagen nachvollziehbar einer Schutzklasse zu. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Leiten Sie daraus Regeln für Zugriff, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung und Entsorgung ab. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Überprüfen Sie Klassifizierungen bei Änderungen und stimmen Sie sie mit Risiko- und Geschäftsfolgenanalysen ab. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Klassifizierungsschema und Schutzregeln
Klassifizierte Informations- und Anlagenbestände
Überprüfungs- und Änderungsnachweise
Wirksamkeitsprüfung: Sind Schutzanforderungen aus einer nachvollziehbaren und gepflegten Klassifizierung abgeleitet? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Behandlung von Anlagen und Werten: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 12.2. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Anlageneigner, Informationsverantwortliche und IT-Betrieb
Umsetzungsschritte
Legen Sie zulässige Handhabung und Schutzmaßnahmen für Anlagen über ihren gesamten Lebenszyklus fest.
Regeln Sie sichere Verarbeitung, Speicherung, Übertragung, Transport und Instandhaltung entsprechend der Klassifizierung.
Beschränken Sie Zugriff und Nutzung auf genehmigte Zwecke und schützen Sie auch Geräte außerhalb eigener Standorte.
Vermitteln und kontrollieren Sie die Handhabungsregeln bei Beschäftigten und relevanten Dritten.
Geeignete Nachweise
Handhabungsrichtlinie und klassenspezifische Regeln
Nutzungs- und Transportnachweise
Kontrollen der tatsächlichen Handhabung
Prüffrage
Wird der notwendige Schutz auch außerhalb des normalen Betriebs und eigener Räumlichkeiten eingehalten?
Implementierungsblatt: Behandlung von Anlagen und Werten
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Anlageneigner, Informationsverantwortliche und IT-Betrieb. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Legen Sie zulässige Handhabung und Schutzmaßnahmen für Anlagen über ihren gesamten Lebenszyklus fest. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Regeln Sie sichere Verarbeitung, Speicherung, Übertragung, Transport und Instandhaltung entsprechend der Klassifizierung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Beschränken Sie Zugriff und Nutzung auf genehmigte Zwecke und schützen Sie auch Geräte außerhalb eigener Standorte. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Vermitteln und kontrollieren Sie die Handhabungsregeln bei Beschäftigten und relevanten Dritten. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Handhabungsrichtlinie und klassenspezifische Regeln
Nutzungs- und Transportnachweise
Kontrollen der tatsächlichen Handhabung
Wirksamkeitsprüfung: Wird der notwendige Schutz auch außerhalb des normalen Betriebs und eigener Räumlichkeiten eingehalten? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Konzept für Wechseldatenträger: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 12.3. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Endgerätesicherheit und Informationssicherheitsbeauftragte
Umsetzungsschritte
Legen Sie fest, wann Wechseldatenträger zulässig sind und wer ihre Nutzung genehmigt.
Beschränken und überwachen Sie die Nutzung technisch soweit angemessen und prüfen Sie auf Schadsoftware.
Schützen Sie gespeicherte Daten entsprechend ihrer Klassifizierung, beispielsweise durch geeignete Verschlüsselung.
Regeln Sie Aufbewahrung, Transport, Rückgabe und sichere Löschung oder Vernichtung.
Geeignete Nachweise
Wechseldatenträgerrichtlinie und Freigaben
Technische Beschränkungen und Prüfprotokolle
Verschlüsselungs- und Entsorgungsnachweise
Prüffrage
Ist die Nutzung von Wechseldatenträgern kontrolliert und der Schutz der darauf gespeicherten Daten nachvollziehbar?
Implementierungsblatt: Konzept für Wechseldatenträger
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Endgerätesicherheit und Informationssicherheitsbeauftragte. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Legen Sie fest, wann Wechseldatenträger zulässig sind und wer ihre Nutzung genehmigt. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Beschränken und überwachen Sie die Nutzung technisch soweit angemessen und prüfen Sie auf Schadsoftware. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Schützen Sie gespeicherte Daten entsprechend ihrer Klassifizierung, beispielsweise durch geeignete Verschlüsselung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Regeln Sie Aufbewahrung, Transport, Rückgabe und sichere Löschung oder Vernichtung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Wechseldatenträgerrichtlinie und Freigaben
Technische Beschränkungen und Prüfprotokolle
Verschlüsselungs- und Entsorgungsnachweise
Wirksamkeitsprüfung: Ist die Nutzung von Wechseldatenträgern kontrolliert und der Schutz der darauf gespeicherten Daten nachvollziehbar? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Anlagen- und Werteinventar: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 12.4. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Anlagenmanagement, Dienstverantwortliche und IT-Betrieb
Umsetzungsschritte
Erfassen Sie die für die Dienste relevanten physischen und logischen Anlagen mit eindeutiger Zuordnung.
Dokumentieren Sie Eigner, Zweck, Kritikalität und wesentliche Abhängigkeiten.
Verbinden Sie Änderungen aus Beschaffung, Betrieb und Ausmusterung mit der Pflege des Inventars.
Prüfen Sie Vollständigkeit und Aktualität durch geeignete technische und organisatorische Abgleiche.
Geeignete Nachweise
Aktuelles Anlagen- und Werteinventar
Zuordnung zu Diensten, Eignern und Abhängigkeiten
Abgleich- und Aktualisierungsnachweise
Prüffrage
Erfasst das Inventar die tatsächlich eingesetzten und für die Diensterbringung notwendigen Anlagen?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Anlagenmanagement, Dienstverantwortliche und IT-Betrieb. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Erfassen Sie die für die Dienste relevanten physischen und logischen Anlagen mit eindeutiger Zuordnung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Dokumentieren Sie Eigner, Zweck, Kritikalität und wesentliche Abhängigkeiten. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Verbinden Sie Änderungen aus Beschaffung, Betrieb und Ausmusterung mit der Pflege des Inventars. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Prüfen Sie Vollständigkeit und Aktualität durch geeignete technische und organisatorische Abgleiche. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Aktuelles Anlagen- und Werteinventar
Zuordnung zu Diensten, Eignern und Abhängigkeiten
Abgleich- und Aktualisierungsnachweise
Wirksamkeitsprüfung: Erfasst das Inventar die tatsächlich eingesetzten und für die Diensterbringung notwendigen Anlagen? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Abgabe, Rückgabe oder Löschung von Anlagen und Werten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Abgabe, Rückgabe oder Löschung von Anlagen und Werten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 12.5. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Personalwesen, Anlagenmanagement und Fachvorgesetzte
Umsetzungsschritte
Erfassen Sie ausgegebene Geräte, Informationen, Datenträger und andere relevante Anlagen personenbezogen oder rollenbezogen.
Veranlassen Sie bei Ende oder Änderung der Beschäftigung Rückgabe, Übergabe oder sichere Löschung.
Beziehen Sie private Geräte und externe Speicherorte ein, soweit rechtlich und organisatorisch zulässig.
Bestätigen Sie die Erledigung und behandeln Sie fehlende Anlagen oder nicht abschließend löschbare Informationen als dokumentierte Ausnahme.
Geeignete Nachweise
Ausgabe- und Rückgabeverzeichnis
Übergabe-, Lösch- und Rückgabebestätigungen
Bearbeitete Ausnahmen und offene Punkte
Prüffrage
Ist nach dem Ausscheiden nachvollziehbar, wo sämtliche zuvor überlassenen Anlagen und Informationen verbleiben?
Implementierungsblatt: Abgabe, Rückgabe oder Löschung von Anlagen und Werten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Personalwesen, Anlagenmanagement und Fachvorgesetzte. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Erfassen Sie ausgegebene Geräte, Informationen, Datenträger und andere relevante Anlagen personenbezogen oder rollenbezogen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Veranlassen Sie bei Ende oder Änderung der Beschäftigung Rückgabe, Übergabe oder sichere Löschung. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Beziehen Sie private Geräte und externe Speicherorte ein, soweit rechtlich und organisatorisch zulässig. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Bestätigen Sie die Erledigung und behandeln Sie fehlende Anlagen oder nicht abschließend löschbare Informationen als dokumentierte Ausnahme. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Ausgabe- und Rückgabeverzeichnis
Übergabe-, Lösch- und Rückgabebestätigungen
Bearbeitete Ausnahmen und offene Punkte
Wirksamkeitsprüfung: Ist nach dem Ausscheiden nachvollziehbar, wo sämtliche zuvor überlassenen Anlagen und Informationen verbleiben? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Unterstützende Versorgungsleistungen: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 13.1. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Gebäudemanagement und IT-Betrieb
Umsetzungsschritte
Ermitteln Sie die Abhängigkeit kritischer Systeme von Strom, Kühlung, Telekommunikation und weiteren Versorgungsleistungen.
Legen Sie geeignete Schutz- und Überbrückungsmaßnahmen anhand der benötigten Betriebs- und Wiederherstellungsfähigkeit fest.
Überwachen, warten und testen Sie die Versorgungseinrichtungen und zugehörigen Alarmierungen.
Stimmen Sie Notbetrieb und Wiederanlauf bei Versorgungsstörungen mit dem Notfallmanagement ab.
Geeignete Nachweise
Versorgungs- und Abhängigkeitsübersicht
Schutz- und Redundanzkonzept
Wartungs-, Alarmierungs- und Belastungstests
Prüffrage
Ist die Versorgung kritischer Systeme auch bei den betrachteten Störungen ausreichend abgesichert?
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Gebäudemanagement und IT-Betrieb. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Ermitteln Sie die Abhängigkeit kritischer Systeme von Strom, Kühlung, Telekommunikation und weiteren Versorgungsleistungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Legen Sie geeignete Schutz- und Überbrückungsmaßnahmen anhand der benötigten Betriebs- und Wiederherstellungsfähigkeit fest. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Überwachen, warten und testen Sie die Versorgungseinrichtungen und zugehörigen Alarmierungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Stimmen Sie Notbetrieb und Wiederanlauf bei Versorgungsstörungen mit dem Notfallmanagement ab. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Versorgungs- und Abhängigkeitsübersicht
Schutz- und Redundanzkonzept
Wartungs-, Alarmierungs- und Belastungstests
Wirksamkeitsprüfung: Ist die Versorgung kritischer Systeme auch bei den betrachteten Störungen ausreichend abgesichert? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds
Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 13.2. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Gebäudemanagement, physische Sicherheit und Risikomanagement
Umsetzungsschritte
Bewerten Sie standortbezogene physische und umweltbedingte Gefährdungen einschließlich Feuer, Wasser und Temperatur.
Legen Sie geeignete vorbeugende, erkennende und schadensbegrenzende Maßnahmen fest.
Überwachen Sie relevante Umgebungsbedingungen und regeln Sie die Bearbeitung von Alarmen.
Überprüfen Sie Schutzmaßnahmen nach Standortänderungen, Vorfällen und neuen Risikoinformationen.
Geeignete Nachweise
Standortrisikoanalyse und Schutzkonzept
Überwachungs- und Alarmierungsnachweise
Wartungs- und Wirksamkeitsprüfungen
Prüffrage
Sind die standortrelevanten Gefährdungen bewertet und mit wirksamen Schutzmaßnahmen behandelt?
Implementierungsblatt: Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Gebäudemanagement, physische Sicherheit und Risikomanagement. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Bewerten Sie standortbezogene physische und umweltbedingte Gefährdungen einschließlich Feuer, Wasser und Temperatur. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Legen Sie geeignete vorbeugende, erkennende und schadensbegrenzende Maßnahmen fest. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Überwachen Sie relevante Umgebungsbedingungen und regeln Sie die Bearbeitung von Alarmen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Überprüfen Sie Schutzmaßnahmen nach Standortänderungen, Vorfällen und neuen Risikoinformationen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Standortrisikoanalyse und Schutzkonzept
Überwachungs- und Alarmierungsnachweise
Wartungs- und Wirksamkeitsprüfungen
Wirksamkeitsprüfung: Sind die standortrelevanten Gefährdungen bewertet und mit wirksamen Schutzmaßnahmen behandelt? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Perimeter und physische Zutrittskontrolle: deutsche redaktionelle Umsetzungshilfe auf Grundlage des ENISA-Leitfadens, Abschnitt 13.3. Die Hinweise sind auf die eigene Risikolage, Organisation und den geltenden Rechtsrahmen anzupassen.
Federführung als Beispiel: Physische Sicherheit, Gebäudemanagement und Zutrittsverantwortliche
Umsetzungsschritte
Definieren Sie physische Sicherheitsbereiche und passende Zutrittsregeln anhand des Schutzbedarfs.
Beschränken und kontrollieren Sie Zutritte für Beschäftigte, Besucher, Dienstleister und Lieferungen.
Schützen Sie sicherheitsrelevante Räume und überwachen Sie unerlaubte Zutrittsversuche mit rechtlich zulässigen Mitteln.
Überprüfen Sie Zutrittsberechtigungen, Rückgabe von Zutrittsmitteln und die Funktion der Schutztechnik.
Geeignete Nachweise
Zonenplan und Zutrittskonzept
Berechtigungs-, Besucher- und Schlüsselverzeichnisse
Kontrollen, Tests und behandelte Zutrittsereignisse
Prüffrage
Sind physische Zutritte auf aktuelle Berechtigungen begrenzt und sicherheitsrelevante Ereignisse nachvollziehbar?
Implementierungsblatt: Perimeter und physische Zutrittskontrolle
Geltungsbereich: Alle für dieses Thema relevanten Dienste, Systeme und organisatorischen Abläufe erfassen. Den Zusammenhang mit den gesetzlichen Teilanforderungen unten dokumentieren. DVO-Anwendbarkeit zuerst prüfen; anderenfalls die Nutzung als fachliche Orientierung kennzeichnen.
Verantwortung und Arbeitsfolge
Federführung: Physische Sicherheit, Gebäudemanagement und Zutrittsverantwortliche. Dienstverantwortliche liefern Anforderungen und Ist-Nachweise; zuständige Kontrollfunktionen prüfen Ausführung und Wirkung. Die Leitung entscheidet wesentliche Restrisiken und Ressourcen.
Definieren Sie physische Sicherheitsbereiche und passende Zutrittsregeln anhand des Schutzbedarfs. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Beschränken und kontrollieren Sie Zutritte für Beschäftigte, Besucher, Dienstleister und Lieferungen. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Schützen Sie sicherheitsrelevante Räume und überwachen Sie unerlaubte Zutrittsversuche mit rechtlich zulässigen Mitteln. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Überprüfen Sie Zutrittsberechtigungen, Rückgabe von Zutrittsmitteln und die Funktion der Schutztechnik. Arbeitsergebnis: Umfang, getroffene Entscheidung, Verantwortliche, Datum und Nachweisfundstelle im Maßnahmenregister hinterlegen.
Nachweisführung und Abnahme
Zonenplan und Zutrittskonzept
Berechtigungs-, Besucher- und Schlüsselverzeichnisse
Kontrollen, Tests und behandelte Zutrittsereignisse
Wirksamkeitsprüfung: Sind physische Zutritte auf aktuelle Berechtigungen begrenzt und sicherheitsrelevante Ereignisse nachvollziehbar? Ein Dokument allein genügt nicht: eine repräsentative Stichprobe der tatsächlichen Anwendung prüfen, Ergebnis und Abweichungen protokollieren.
Abnahmekriterium: Die unten genannten anwendbaren Teilanforderungen sind nachvollziehbar erfüllt, Nachweise aktuell und erreichbar, Verantwortlichkeiten bekannt und offene Befunde mit Behandlung und Termin versehen. Nichtanwendbarkeit einzeln begründen; gesetzlich zwingende Pflichten können nicht durch eine interne Risikoakzeptanz aufgehoben werden.
Nachhaltiger Betrieb
Prüfungstermine nach einschlägiger Norm und Risiko festlegen. Bei wesentlicher Dienst-, System-, Lieferanten- oder Bedrohungsänderung sowie nach einem relevanten Vorfall erneut bewerten. Überfällige Maßnahmen, wiederkehrende Befunde und negative Prüfergebnisse an die zuständige Leitung eskalieren.
Typische Fehlanwendung: Nur eine Vorlage freigeben, ohne Geltungsbereich, gelebten Prozess und Wirksamkeit zu belegen. Nachweisbeispiele sind austauschbare Beispiele und keine pauschale Garantie der Rechtskonformität.
Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung
Die Einrichtung soll ihre Einordnung nach § 28 BSIG anhand ihrer Tätigkeiten, Größenmerkmale und besonderen Einrichtungsarten nachvollziehbar bestimmen und Änderungen überwachen.
Europäischer Regelungsrahmen:NIS2 Artikel 2 · NIS2 Artikel 3. Der Zusammenhang ist keine Gleichsetzung der einzelnen deutschen und europäischen Tatbestände.
Federführung als Beispiel: Zuständige Fachverantwortliche mit rechtlicher und leitungsbezogener Freigabe.
Ordnen Sie die tatsächlich erbrachten Tätigkeiten den Anlagen 1 und 2 zu.
Prüfen Sie Größenmerkmale einschließlich der Regeln zu Partner- und verbundenen Unternehmen sowie größenunabhängige Tatbestände.
Dokumentieren Sie Kategorie, Entscheidungsgrundlagen, Verantwortliche und Anlass zur erneuten Prüfung.
DE-02Ausnahmen und vorrangiges Sektorrecht abgrenzen
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Einrichtungen mit möglichen Sonderregelungen
Redaktionelle Sollmaßnahme
Die Einrichtung soll gesetzliche Ausnahmen und vorrangige sektorale Regelungen für die jeweils betroffenen Tätigkeiten und Pflichten einzeln prüfen; aus einer Ausnahme folgt keine pauschale Befreiung vom gesamten BSIG.
DE-03Zuständige Aufsicht und EU-Niederlassung klären
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Erfasste Einrichtungen, insbesondere grenzüberschreitende digitale Dienste
Redaktionelle Sollmaßnahme
Die Einrichtung soll die zuständige Aufsicht, bei den in § 60 genannten Diensten die maßgebliche Hauptniederlassung und gegebenenfalls die Vertretung in der EU bestimmen.
DE-04Geeignete und verhältnismäßige Sicherheitsmaßnahmen festlegen
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen, vorbehaltlich Ausnahmen
Redaktionelle Sollmaßnahme
Die Einrichtung soll geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 BSIG festlegen und umsetzen.
Europäischer Regelungsrahmen:NIS2 Artikel 21. Der Zusammenhang ist keine Gleichsetzung der einzelnen deutschen und europäischen Tatbestände.
Federführung als Beispiel: Zuständige Fachverantwortliche mit rechtlicher und leitungsbezogener Freigabe.
Bewerten Sie Risikoexposition, Größe, Umsetzungskosten sowie Wahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Vorfälle einschließlich gesellschaftlicher Auswirkungen.
Leiten Sie ein verantwortetes Maßnahmenprogramm für die zur Diensterbringung genutzten Systeme, Komponenten und Prozesse ab.
Bewerten Sie Restrisiken und überprüfen Sie die tatsächliche Wirksamkeit.
Nachweisbeispiele
Risikobewertung und Verhältnismäßigkeitsbegründung
Freigegebenes Sicherheitsprogramm und Wirksamkeitsnachweise
DE-05Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dokumentieren
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen, vorbehaltlich Ausnahmen
Redaktionelle Sollmaßnahme
Die Einrichtung soll die Einhaltung der Verpflichtung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 dokumentieren; ein ausgefüllter Maßnahmenkatalog ersetzt keine tatsächlichen Nachweise.
DE-06Alle zehn Mindestbereiche und den DVO-Vorrang berücksichtigen
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen, vorbehaltlich Ausnahmen
Redaktionelle Sollmaßnahme
Die Einrichtung soll die zehn Mindestbereiche des § 30 Absatz 2 BSIG mit einem gefahrenübergreifenden Ansatz abdecken und den Vorrang einschlägiger EU-Durchführungsrechtsakte beachten.
Europäischer Regelungsrahmen:NIS2 Artikel 21. Der Zusammenhang ist keine Gleichsetzung der einzelnen deutschen und europäischen Tatbestände.
Federführung als Beispiel: Zuständige Fachverantwortliche mit rechtlicher und leitungsbezogener Freigabe.
Ordnen Sie vorhandene Maßnahmen allen zehn gesetzlichen Bereichen zu und ermitteln Sie Lücken.
Prüfen Sie für digitale Einrichtungsarten § 30 Absatz 3 und den Anhang der Durchführungsverordnung 2024/2690.
Nutzen Sie ENISA außerhalb des unmittelbaren DVO-Anwendungsbereichs als nachvollziehbar angepasste Umsetzungshilfe, nicht als automatisch zusätzlich verbindliche Norm.
Anwendbarkeit: Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen sowie Domain-Name-Registry-Dienstleister
Redaktionelle Sollmaßnahme
Die Einrichtung soll die Angaben nach § 33 Absatz 1 spätestens drei Monate nach erstmaliger oder erneuter Erfüllung des Tatbestands beziehungsweise nach Beginn der bezeichneten Dienste übermitteln.
Anwendbarkeit: Nach § 33 registrierungspflichtige Einrichtungen
Redaktionelle Sollmaßnahme
Die Einrichtung soll Änderungen der Registrierungsangaben nach § 33 Absatz 5 in der jeweils anwendbaren Fassung übermitteln; dabei ist die Übergangsregelung des § 66 zu beachten.
Anwendbarkeit: Nach § 34 registrierungspflichtige Einrichtungen
Redaktionelle Sollmaßnahme
Änderungen der nach § 34 Absatz 1 übermittelten Angaben sind nach Absatz 2 unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Änderung mitzuteilen.
DE-14Frühe Erstmeldung innerhalb von 24 Stunden abgeben
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Meldepflichtige Einrichtungen bei erheblichem Sicherheitsvorfall, vorbehaltlich Ausnahmen
Redaktionelle Sollmaßnahme
Bei Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall soll die Einrichtung unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, die frühe Erstmeldung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgeben.
DE-15Vorfallmeldung innerhalb von 72 Stunden abgeben
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Meldepflichtige Einrichtungen bei erheblichem Sicherheitsvorfall, vorbehaltlich Ausnahmen
Redaktionelle Sollmaßnahme
Die Einrichtung soll nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich, spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung, die Meldung mit erster Bewertung abgeben; gegebenenfalls zusätzliches Sektorrecht ist gesondert zu prüfen.
DE-17Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach Vorfallmeldung vorlegen
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Meldepflichtige Einrichtungen bei abgeschlossenem erheblichem Sicherheitsvorfall
Redaktionelle Sollmaßnahme
Spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 soll die Einrichtung die Abschlussmeldung mit den gesetzlich bestimmten Inhalten abgeben, vorbehaltlich Absatz 2.
DE-18Bei laufendem Vorfall Fortschritts- und spätere Abschlussmeldung abgeben
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Meldepflichtige Einrichtungen bei noch andauerndem erheblichem Vorfall
Redaktionelle Sollmaßnahme
Dauert der Vorfall zum Zeitpunkt der Monatsfrist noch an, soll die Einrichtung nach § 32 Absatz 2 zunächst eine Fortschrittsmeldung und nach abschließender Bearbeitung die Abschlussmeldung vorlegen.
DE-19Auswirkungen auf kritische Anlagen zusätzlich melden
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Betreiber kritischer Anlagen bei betroffenem oder möglicherweise betroffenem Anlagenbetrieb
Redaktionelle Sollmaßnahme
Betreiber kritischer Anlagen sollen bei den Voraussetzungen des § 32 Absatz 3 zusätzlich Angaben zur Anlage, kritischen Dienstleistung und zu den Auswirkungen übermitteln.
DE-21Empfänger über erhebliche Cyberbedrohungen informieren
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Die in § 35 Absatz 2 bezeichneten Sektoren und dortige Voraussetzungen
Redaktionelle Sollmaßnahme
Erfasste Einrichtungen sollen potenziell betroffenen Empfängern und dem BSI die nach § 35 Absatz 2 erforderlichen Informationen und Abhilfemaßnahmen unverzüglich mitteilen; die gesetzliche Interessenabwägung ist zu beachten.
DE-22Systeme zur Angriffserkennung für kritische Anlagen betreiben
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Betreiber kritischer Anlagen nach § 31 Absatz 2
Redaktionelle Sollmaßnahme
Für maßgebliche Systeme kritischer Anlagen sollen geeignete Systeme zur Angriffserkennung eingesetzt werden, die Parameter und Merkmale des laufenden Betriebs kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten.
DE-24Wiederkehrende Nachweise für kritische Anlagen erbringen
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Nachweispflichtige Betreiber kritischer Anlagen, unter Beachtung der Ausnahmen und Übergangsregeln
Redaktionelle Sollmaßnahme
Erfasste Betreiber sollen die Umsetzung durch geeignete Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen nach § 39 nachweisen und Ergebnisse einschließlich Sicherheitsmängeln übermitteln.
DE-25Sicherheitsmängel und angeforderte Nachweise bearbeiten
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Bei einschlägiger behördlicher Anforderung oder Maßnahme
Redaktionelle Sollmaßnahme
Die Einrichtung soll rechtmäßige behördliche Anforderungen an Mängelbeseitigungspläne, Korrekturen und Nachweise entsprechend der einschlägigen Vorschrift und Anordnung erfüllen.
DE-26Domain-Registrierungsdaten vollständig und genau pflegen
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister
Redaktionelle Sollmaßnahme
Erfasste Anbieter sollen die Datenbank mit den Angaben nach § 49 führen und Verfahren zur Richtigkeit und Vollständigkeit einschließlich der vorgeschriebenen Veröffentlichung vorhalten.
Anwendbarkeit: Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister
Redaktionelle Sollmaßnahme
Die nicht personenbezogenen Domain-Namen-Registrierungsdaten sollen nach § 49 Absatz 4 unverzüglich nach der Registrierung öffentlich zugänglich gemacht werden.
DE-28Berechtigten Zugang zu Domain-Daten fristgerecht gewähren
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister
Redaktionelle Sollmaßnahme
Berechtigte Anfragen nach § 50 sollen unverzüglich, spätestens innerhalb von 72 Stunden erfüllt werden; fehlen die angefragten Informationen, ist dies innerhalb von 24 Stunden mitzuteilen.
Anwendbarkeit: Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister
Redaktionelle Sollmaßnahme
Erfasste Anbieter sollen zur Erfüllung der §§ 49 und 50 kooperieren und insbesondere eine doppelte Erhebung von Domain-Namen-Registrierungsdaten vermeiden.
Anwendbarkeit: Einrichtungen im jeweiligen Anwendungsbereich einer Aufsichtsbefugnis
Redaktionelle Sollmaßnahme
Die Einrichtung soll bei einschlägigen Auskunfts- und Aufsichtsmaßnahmen die rechtmäßig verlangten Informationen und Nachweise vollständig, geschützt und fristgerecht bereitstellen.
Europäischer Regelungsrahmen:NIS2 Artikel 32 · NIS2 Artikel 33. Der Zusammenhang ist keine Gleichsetzung der einzelnen deutschen und europäischen Tatbestände.
Federführung als Beispiel: Zuständige Fachverantwortliche mit rechtlicher und leitungsbezogener Freigabe.
Prüfen Sie Zuständigkeit, Rechtsgrundlage, Umfang und Frist der Anfrage.
Koordinieren Sie fachliche Zuarbeit, Freigabe und den Schutz vertraulicher Informationen.
Dokumentieren Sie die Erfüllung und verfolgen Sie daraus folgende Maßnahmen.
DE-31Einsatz kritischer Komponenten anhand der einschlägigen Vorgaben prüfen
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Von § 41 und darauf gestützten Maßnahmen erfasste Betreiber und Komponenten
Redaktionelle Sollmaßnahme
Bei einschlägigem Tatbestand soll die Einrichtung den Einsatz kritischer Komponenten und gegebenenfalls bestehende Untersagungen oder Anforderungen nach § 41 berücksichtigen.
DE-32Informationssicherheitsmanagement der Bundesverwaltung umsetzen
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Erfasste Einrichtungen der Bundesverwaltung
Redaktionelle Sollmaßnahme
Einrichtungen der Bundesverwaltung sollen die für sie geltenden Vorgaben zum Informationssicherheitsmanagement nach §§ 43 und 44 umsetzen; diese Pflichten sind vom Unternehmensregime getrennt zu bewerten.
DE-33Informationssicherheitsbeauftragte der Bundesverwaltung verankern
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Erfasste Einrichtungen und Ressorts der Bundesverwaltung
Redaktionelle Sollmaßnahme
Die jeweils zuständigen Einrichtungen und Ressorts sollen die gesetzlich vorgesehenen Informationssicherheitsbeauftragten und ihre Aufgaben nach §§ 45 und 46 organisatorisch verankern.
DE-34Sicherheitsanforderungen bei Digitalisierungsvorhaben des Bundes berücksichtigen
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Vom Tatbestand des § 47 erfasste Vorhaben und Einrichtungen
Redaktionelle Sollmaßnahme
Bei wesentlichen Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sollen die einschlägigen Anforderungen des § 47 rechtzeitig in Planung und Umsetzung berücksichtigt werden.
DE-35Gesicherte Kommunikation und Notfallkommunikation vorsehen
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen, vorbehaltlich Ausnahmen
Redaktionelle Sollmaßnahme
Die Einrichtung soll die nach § 30 Absatz 2 Nummer 10 erforderlichen Lösungen für Authentifizierung und gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikation berücksichtigen.
DE-36Anwendbare Fassungen und Übergangsregeln steuern
Redaktionelle Ableitung aus deutschem Recht
Anwendbarkeit: Einrichtungen mit von § 66 betroffenen Tatbeständen
Redaktionelle Sollmaßnahme
Die Einrichtung soll vor Anwendung der in § 66 genannten Bestimmungen prüfen, ob der dort bezeichnete Auslöser eingetreten ist oder die jeweils bezeichnete frühere Fassung fortgilt.
Vollständige Teilanforderungen des DVO-Anhangs mit redaktionellen deutschen Umsetzungshinweisen nach ENISA.
N2-1-1-1Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen - 1.1.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 1.1.1
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 muss das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
a)
den Ansatz der betreffenden Einrichtungen für das Management der Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme darlegen;
b)
für die Geschäftsstrategie und die Ziele der betreffenden Einrichtungen geeignet sein und diese ergänzen;
c)
die Ziele der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen darlegen;
d)
eine Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen enthalten;
e)
eine Verpflichtung enthalten, die für seine Umsetzung erforderlichen angemessenen Ressourcen bereitzustellen, einschließlich des erforderlichen Personals, der erforderlichen Finanzmittel sowie der Verfahren, Instrumente und Technologien;
f)
den einschlägigen Mitarbeitenden und interessierten externen Beteiligten mitgeteilt und von ihnen anerkannt werden;
g)
die Festlegung der Rollen und Verantwortlichkeiten gemäß Nummer 1.2 enthalten;
h)
die aufzubewahrenden Unterlagen und die Dauer ihrer Aufbewahrung aufführen;
i)
die themenspezifischen Konzepte aufführen;
j)
Indikatoren und Maßnahmen zur Überwachung seiner Umsetzung und des aktuellen Reifegrads der Netz- und Informationssicherheit in den betreffenden Einrichtungen festlegen;
k)
das Datum der förmlichen Genehmigung durch die Leitungsorgane der betreffenden Einrichtungen (im Folgenden „Leitungsorgane“) enthalten.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung und Informationssicherheitsbeauftragte.
Leiten Sie aus Geschäftsstrategie, kritischen Diensten und gesetzlichen Anforderungen messbare Sicherheitsziele ab und grenzen Sie den Geltungsbereich ab.
Erstellen Sie eine freigegebene Sicherheitsleitlinie mit Ressourcenentscheidung, Verantwortlichkeiten und Bezug zu den Fachrichtlinien.
Kommunizieren Sie die Vorgaben an Beschäftigte und relevante Dritte; halten Sie Kenntnisnahme und Zugriff auf die gültige Fassung nach.
Überprüfen Sie die Leitlinie anlassbezogen und in festgelegten Abständen; lassen Sie Änderungen und Ausnahmen auf der zuständigen Leitungsebene genehmigen.
Nachweisbeispiele
Freigegebene Sicherheitsleitlinie und Fachrichtlinien
Managementbeschluss zu Zielen, Ressourcen und Ausnahmen
Versionshistorie, Kommunikations- und Überprüfungsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die geltenden Sicherheitsziele genehmigt, bekannt und durch nachvollziehbare Ressourcenentscheidungen unterlegt?
N2-1-1-2Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen - 1.1.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 1.1.2
Das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen wird von den Leitungsorganen mindestens jährlich sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert. Das Ergebnis der Überprüfung wird dokumentiert.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung und Informationssicherheitsbeauftragte.
Leiten Sie aus Geschäftsstrategie, kritischen Diensten und gesetzlichen Anforderungen messbare Sicherheitsziele ab und grenzen Sie den Geltungsbereich ab.
Erstellen Sie eine freigegebene Sicherheitsleitlinie mit Ressourcenentscheidung, Verantwortlichkeiten und Bezug zu den Fachrichtlinien.
Kommunizieren Sie die Vorgaben an Beschäftigte und relevante Dritte; halten Sie Kenntnisnahme und Zugriff auf die gültige Fassung nach.
Überprüfen Sie die Leitlinie anlassbezogen und in festgelegten Abständen; lassen Sie Änderungen und Ausnahmen auf der zuständigen Leitungsebene genehmigen.
Nachweisbeispiele
Freigegebene Sicherheitsleitlinie und Fachrichtlinien
Managementbeschluss zu Zielen, Ressourcen und Ausnahmen
Versionshistorie, Kommunikations- und Überprüfungsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die geltenden Sicherheitsziele genehmigt, bekannt und durch nachvollziehbare Ressourcenentscheidungen unterlegt?
N2-1-2-1Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse - 1.2.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 1.2.1
Im Rahmen ihres Konzepts für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen gemäß Nummer 1.1 legen die betreffenden Einrichtungen Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen fest und ordnen sie den Rollen zu, weisen sie entsprechend dem Bedarf der jeweiligen Einrichtungen zu und teilen dies den Leitungsorganen mit.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung, Personalverantwortliche und Informationssicherheitsbeauftragte.
Ordnen Sie Sicherheitsaufgaben, Entscheidungskompetenzen und Berichtspflichten konkreten Rollen zu und dokumentieren Sie die Vertretung.
Trennen Sie unvereinbare Aufgaben risikogerecht; vermeiden Sie Selbstfreigaben und unkontrollierte Konzentration privilegierter Befugnisse.
Benennen Sie Ansprechpartner für Behörden, Vorfälle, Lieferanten und interne Eskalationen; halten Sie die Kontaktdaten aktuell.
Prüfen Sie regelmäßig, ob Rolleninhaber ausreichende Befugnisse, Kenntnisse und Zeit besitzen, und berichten Sie Engpässe an die Leitung.
Nachweisbeispiele
Rollenbeschreibungen, Organigramm und Verantwortungsmatrix
Vertretungs- und Eskalationsregelung
Nachweise über Kompetenz, Ressourcenzuteilung und Funktionstrennung
Prüffrage des Themenbereichs
Kann für jede Sicherheitsentscheidung eine zuständige und tatsächlich handlungsfähige Rolle benannt werden?
N2-1-2-2Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse - 1.2.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 1.2.2
Die betreffenden Einrichtungen verlangen von allen Mitarbeitenden und Dritten, die Netz- und Informationssystemsicherheit entsprechend dem festgelegten Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, den themenspezifischen Konzepten und den Verfahren der betreffenden Einrichtungen anzuwenden.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung, Personalverantwortliche und Informationssicherheitsbeauftragte.
Ordnen Sie Sicherheitsaufgaben, Entscheidungskompetenzen und Berichtspflichten konkreten Rollen zu und dokumentieren Sie die Vertretung.
Trennen Sie unvereinbare Aufgaben risikogerecht; vermeiden Sie Selbstfreigaben und unkontrollierte Konzentration privilegierter Befugnisse.
Benennen Sie Ansprechpartner für Behörden, Vorfälle, Lieferanten und interne Eskalationen; halten Sie die Kontaktdaten aktuell.
Prüfen Sie regelmäßig, ob Rolleninhaber ausreichende Befugnisse, Kenntnisse und Zeit besitzen, und berichten Sie Engpässe an die Leitung.
Nachweisbeispiele
Rollenbeschreibungen, Organigramm und Verantwortungsmatrix
Vertretungs- und Eskalationsregelung
Nachweise über Kompetenz, Ressourcenzuteilung und Funktionstrennung
Prüffrage des Themenbereichs
Kann für jede Sicherheitsentscheidung eine zuständige und tatsächlich handlungsfähige Rolle benannt werden?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung, Personalverantwortliche und Informationssicherheitsbeauftragte.
Ordnen Sie Sicherheitsaufgaben, Entscheidungskompetenzen und Berichtspflichten konkreten Rollen zu und dokumentieren Sie die Vertretung.
Trennen Sie unvereinbare Aufgaben risikogerecht; vermeiden Sie Selbstfreigaben und unkontrollierte Konzentration privilegierter Befugnisse.
Benennen Sie Ansprechpartner für Behörden, Vorfälle, Lieferanten und interne Eskalationen; halten Sie die Kontaktdaten aktuell.
Prüfen Sie regelmäßig, ob Rolleninhaber ausreichende Befugnisse, Kenntnisse und Zeit besitzen, und berichten Sie Engpässe an die Leitung.
Nachweisbeispiele
Rollenbeschreibungen, Organigramm und Verantwortungsmatrix
Vertretungs- und Eskalationsregelung
Nachweise über Kompetenz, Ressourcenzuteilung und Funktionstrennung
Prüffrage des Themenbereichs
Kann für jede Sicherheitsentscheidung eine zuständige und tatsächlich handlungsfähige Rolle benannt werden?
N2-1-2-4Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse - 1.2.4
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 1.2.4
Je nach Größe der betreffenden Einrichtungen wird die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen durch spezielle Rollen oder Aufgaben abgedeckt, die zusätzlich zu den bestehenden Rollen übernommen werden.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung, Personalverantwortliche und Informationssicherheitsbeauftragte.
Ordnen Sie Sicherheitsaufgaben, Entscheidungskompetenzen und Berichtspflichten konkreten Rollen zu und dokumentieren Sie die Vertretung.
Trennen Sie unvereinbare Aufgaben risikogerecht; vermeiden Sie Selbstfreigaben und unkontrollierte Konzentration privilegierter Befugnisse.
Benennen Sie Ansprechpartner für Behörden, Vorfälle, Lieferanten und interne Eskalationen; halten Sie die Kontaktdaten aktuell.
Prüfen Sie regelmäßig, ob Rolleninhaber ausreichende Befugnisse, Kenntnisse und Zeit besitzen, und berichten Sie Engpässe an die Leitung.
Nachweisbeispiele
Rollenbeschreibungen, Organigramm und Verantwortungsmatrix
Vertretungs- und Eskalationsregelung
Nachweise über Kompetenz, Ressourcenzuteilung und Funktionstrennung
Prüffrage des Themenbereichs
Kann für jede Sicherheitsentscheidung eine zuständige und tatsächlich handlungsfähige Rolle benannt werden?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung, Personalverantwortliche und Informationssicherheitsbeauftragte.
Ordnen Sie Sicherheitsaufgaben, Entscheidungskompetenzen und Berichtspflichten konkreten Rollen zu und dokumentieren Sie die Vertretung.
Trennen Sie unvereinbare Aufgaben risikogerecht; vermeiden Sie Selbstfreigaben und unkontrollierte Konzentration privilegierter Befugnisse.
Benennen Sie Ansprechpartner für Behörden, Vorfälle, Lieferanten und interne Eskalationen; halten Sie die Kontaktdaten aktuell.
Prüfen Sie regelmäßig, ob Rolleninhaber ausreichende Befugnisse, Kenntnisse und Zeit besitzen, und berichten Sie Engpässe an die Leitung.
Nachweisbeispiele
Rollenbeschreibungen, Organigramm und Verantwortungsmatrix
Vertretungs- und Eskalationsregelung
Nachweise über Kompetenz, Ressourcenzuteilung und Funktionstrennung
Prüffrage des Themenbereichs
Kann für jede Sicherheitsentscheidung eine zuständige und tatsächlich handlungsfähige Rolle benannt werden?
N2-1-2-6Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse - 1.2.6
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 1.2.6
Die Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse werden von den Leitungsorganen in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung, Personalverantwortliche und Informationssicherheitsbeauftragte.
Ordnen Sie Sicherheitsaufgaben, Entscheidungskompetenzen und Berichtspflichten konkreten Rollen zu und dokumentieren Sie die Vertretung.
Trennen Sie unvereinbare Aufgaben risikogerecht; vermeiden Sie Selbstfreigaben und unkontrollierte Konzentration privilegierter Befugnisse.
Benennen Sie Ansprechpartner für Behörden, Vorfälle, Lieferanten und interne Eskalationen; halten Sie die Kontaktdaten aktuell.
Prüfen Sie regelmäßig, ob Rolleninhaber ausreichende Befugnisse, Kenntnisse und Zeit besitzen, und berichten Sie Engpässe an die Leitung.
Nachweisbeispiele
Rollenbeschreibungen, Organigramm und Verantwortungsmatrix
Vertretungs- und Eskalationsregelung
Nachweise über Kompetenz, Ressourcenzuteilung und Funktionstrennung
Prüffrage des Themenbereichs
Kann für jede Sicherheitsentscheidung eine zuständige und tatsächlich handlungsfähige Rolle benannt werden?
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Vollständige Teilanforderungen des DVO-Anhangs mit redaktionellen deutschen Umsetzungshinweisen nach ENISA.
N2-2-1-1Risikomanagementrahmen - 2.1.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 2.1.1
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 führen die betreffenden Einrichtungen einen geeigneten Risikomanagementrahmen ein, um die Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu ermitteln und anzugehen, und erhalten diesen Rahmen aufrecht. Die betreffenden Einrichtungen führen Risikobewertungen durch und dokumentieren diese; auf der Grundlage der Ergebnisse erstellen sie einen Risikobehandlungsplan, setzen diesen um und überwachen ihn. Die Ergebnisse der Risikobewertung und die Restrisiken werden von den Leitungsorganen oder - soweit anwendbar - von Personen akzeptiert, die für das Risikomanagement rechenschaftspflichtig und befugt sind, sofern die betreffenden Einrichtungen für eine angemessene Berichterstattung an die Leitungsorgane sorgen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Risikomanagement, Informationssicherheitsbeauftragte und Risikoeigner.
Definieren Sie eine einheitliche Bewertungsmethode mit Kriterien für Auswirkungen, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikoakzeptanz.
Bewerten Sie Risiken für Dienste und ihre Anlagen einschließlich Abhängigkeiten, Lieferketten, Bedrohungen und Schwachstellen.
Führen Sie einen Behandlungsplan mit Maßnahme, Eigner, Priorität, Termin und Wirksamkeitsnachweis; genehmigen Sie Restrisiken auf der berechtigten Ebene.
Aktualisieren Sie die Bewertung bei wesentlichen Änderungen, Vorfällen und neuen Erkenntnissen und berichten Sie die wesentlichen Risiken an die Leitung.
Nachweisbeispiele
Risikomethodik und Akzeptanzkriterien
Risikoregister und Behandlungsplan
Dokumentierte Restrisikoentscheidungen und Managementberichte
Prüffrage des Themenbereichs
Sind alle wesentlichen Risiken einem Eigner zugeordnet und werden Behandlung und Restrisiko nachverfolgt?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 2.1.2
Für die Zwecke von Nummer 2.1.1 legen die betreffenden Einrichtungen Verfahren für die Ermittlung, Analyse, Bewertung und Behandlung von Risiken fest („Risikomanagementverfahren im Bereich der Cybersicherheit“). Das Risikomanagementverfahren im Bereich der Cybersicherheit ist - soweit anwendbar - fester Bestandteil des gesamten Risikomanagementverfahrens der betreffenden Einrichtungen. Als Teil des Risikomanagementverfahrens im Bereich der Cybersicherheit müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
eine Risikomanagementmethodik befolgen;
b)
eine Risikotoleranzschwelle im Einklang mit der Risikobereitschaft der betreffenden Einrichtungen festlegen;
c)
einschlägige Risikokriterien einführen und pflegen;
d)
im Einklang mit einem gefahrenübergreifenden Ansatz die bestehenden Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ermitteln und dokumentieren, insbesondere in Bezug auf Dritte sowie auf Risiken, die zu Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit der Netz- und Informationssysteme führen könnten, wobei auch punktuelle Ausfälle zu ermitteln sind;
e)
die bestehenden Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen analysieren, einschließlich des Niveaus der Bedrohung, der Wahrscheinlichkeit, der Auswirkung und des Risikos unter Berücksichtigung der Erkenntnisse über Cyberbedrohungen und Schwachstellen;
f)
die ermittelten Risiken auf der Grundlage der Risikokriterien bewerten;
g)
geeignete Optionen und Maßnahmen für die Behandlung von Risiken bestimmen;
h)
die Umsetzung der Maßnahmen für die Behandlung von Risiken fortlaufend überwachen;
i)
ermitteln, wer für die Umsetzung der Maßnahmen für die Behandlung von Risiken verantwortlich ist und wann diese erfolgen sollte;
j)
die gewählten Maßnahmen für die Behandlung von Risiken in einem Risikobehandlungsplan dokumentieren und die Gründe für das Eingehen der Restrisiken umfassend erläutern.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Risikomanagement, Informationssicherheitsbeauftragte und Risikoeigner.
Definieren Sie eine einheitliche Bewertungsmethode mit Kriterien für Auswirkungen, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikoakzeptanz.
Bewerten Sie Risiken für Dienste und ihre Anlagen einschließlich Abhängigkeiten, Lieferketten, Bedrohungen und Schwachstellen.
Führen Sie einen Behandlungsplan mit Maßnahme, Eigner, Priorität, Termin und Wirksamkeitsnachweis; genehmigen Sie Restrisiken auf der berechtigten Ebene.
Aktualisieren Sie die Bewertung bei wesentlichen Änderungen, Vorfällen und neuen Erkenntnissen und berichten Sie die wesentlichen Risiken an die Leitung.
Nachweisbeispiele
Risikomethodik und Akzeptanzkriterien
Risikoregister und Behandlungsplan
Dokumentierte Restrisikoentscheidungen und Managementberichte
Prüffrage des Themenbereichs
Sind alle wesentlichen Risiken einem Eigner zugeordnet und werden Behandlung und Restrisiko nachverfolgt?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 2.1.3
Bei der Ermittlung und Priorisierung geeigneter Risikomanagementoptionen und -maßnahmen berücksichtigen die betreffenden Einrichtungen die Ergebnisse der Risikobewertung, die Ergebnisse des Verfahrens zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, die Umsetzungskosten im Verhältnis zum erwarteten Nutzen, die in Nummer 12.1 genannte Klassifizierung von Anlagen und Werten und die in Nummer 4.1.3 genannte Analyse der betrieblichen Auswirkungen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Risikomanagement, Informationssicherheitsbeauftragte und Risikoeigner.
Definieren Sie eine einheitliche Bewertungsmethode mit Kriterien für Auswirkungen, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikoakzeptanz.
Bewerten Sie Risiken für Dienste und ihre Anlagen einschließlich Abhängigkeiten, Lieferketten, Bedrohungen und Schwachstellen.
Führen Sie einen Behandlungsplan mit Maßnahme, Eigner, Priorität, Termin und Wirksamkeitsnachweis; genehmigen Sie Restrisiken auf der berechtigten Ebene.
Aktualisieren Sie die Bewertung bei wesentlichen Änderungen, Vorfällen und neuen Erkenntnissen und berichten Sie die wesentlichen Risiken an die Leitung.
Nachweisbeispiele
Risikomethodik und Akzeptanzkriterien
Risikoregister und Behandlungsplan
Dokumentierte Restrisikoentscheidungen und Managementberichte
Prüffrage des Themenbereichs
Sind alle wesentlichen Risiken einem Eigner zugeordnet und werden Behandlung und Restrisiko nachverfolgt?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 2.1.4
Die betreffenden Einrichtungen bewerten die Ergebnisse der Risikobewertung und den Risikobehandlungsplan in geplanten Zeitabständen und mindestens jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken oder bei erheblichen Sicherheitsvorfällen und aktualisieren sie - soweit angemessen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Risikomanagement, Informationssicherheitsbeauftragte und Risikoeigner.
Definieren Sie eine einheitliche Bewertungsmethode mit Kriterien für Auswirkungen, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikoakzeptanz.
Bewerten Sie Risiken für Dienste und ihre Anlagen einschließlich Abhängigkeiten, Lieferketten, Bedrohungen und Schwachstellen.
Führen Sie einen Behandlungsplan mit Maßnahme, Eigner, Priorität, Termin und Wirksamkeitsnachweis; genehmigen Sie Restrisiken auf der berechtigten Ebene.
Aktualisieren Sie die Bewertung bei wesentlichen Änderungen, Vorfällen und neuen Erkenntnissen und berichten Sie die wesentlichen Risiken an die Leitung.
Nachweisbeispiele
Risikomethodik und Akzeptanzkriterien
Risikoregister und Behandlungsplan
Dokumentierte Restrisikoentscheidungen und Managementberichte
Prüffrage des Themenbereichs
Sind alle wesentlichen Risiken einem Eigner zugeordnet und werden Behandlung und Restrisiko nachverfolgt?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 2.2.1
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen regelmäßig die Einhaltung ihrer Konzepte für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, themenspezifischen Konzepten, Vorschriften und Normen. Die Leitungsorgane werden durch regelmäßige Berichterstattung auf der Grundlage der Überprüfungen der Einhaltung über den Stand der Netz- und Informationssicherheit unterrichtet.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Compliance und Informationssicherheitsbeauftragte.
Führen Sie ein Verzeichnis der einschlägigen gesetzlichen, vertraglichen und internen Sicherheitsanforderungen.
Ordnen Sie jeder Anforderung Verantwortliche, Kontrollen und geeignete Nachweise zu.
Prüfen Sie die Einhaltung in festgelegten Abständen und bei relevanten Änderungen; bewerten Sie Abweichungen nach ihrem Risiko.
Lassen Sie Korrekturen terminieren und verfolgen Sie ihre tatsächliche Erledigung bis zum belastbaren Nachweis.
Nachweisbeispiele
Anforderungs- und Kontrollregister
Prüfplan und Kontrollaufzeichnungen
Abweichungs- und Korrekturmaßnahmenverzeichnis
Prüffrage des Themenbereichs
Werden relevante Anforderungen systematisch überwacht und festgestellte Abweichungen wirksam geschlossen?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 2.2.2
Die betreffenden Einrichtungen führen ein wirksames System für die Berichterstattung über die Einhaltung der Bestimmungen ein, das ihren Strukturen, Betriebsumfeldern und Bedrohungslandschaften angemessen ist. Das System für die Berichterstattung über die Einhaltung muss den Leitungsorganen einen fundierten Überblick über den aktuellen Stand des Risikomanagements der betreffenden Einrichtungen geben können.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Compliance und Informationssicherheitsbeauftragte.
Führen Sie ein Verzeichnis der einschlägigen gesetzlichen, vertraglichen und internen Sicherheitsanforderungen.
Ordnen Sie jeder Anforderung Verantwortliche, Kontrollen und geeignete Nachweise zu.
Prüfen Sie die Einhaltung in festgelegten Abständen und bei relevanten Änderungen; bewerten Sie Abweichungen nach ihrem Risiko.
Lassen Sie Korrekturen terminieren und verfolgen Sie ihre tatsächliche Erledigung bis zum belastbaren Nachweis.
Nachweisbeispiele
Anforderungs- und Kontrollregister
Prüfplan und Kontrollaufzeichnungen
Abweichungs- und Korrekturmaßnahmenverzeichnis
Prüffrage des Themenbereichs
Werden relevante Anforderungen systematisch überwacht und festgestellte Abweichungen wirksam geschlossen?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 2.2.3
Die betreffenden Einrichtungen führen in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung durch.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Compliance und Informationssicherheitsbeauftragte.
Führen Sie ein Verzeichnis der einschlägigen gesetzlichen, vertraglichen und internen Sicherheitsanforderungen.
Ordnen Sie jeder Anforderung Verantwortliche, Kontrollen und geeignete Nachweise zu.
Prüfen Sie die Einhaltung in festgelegten Abständen und bei relevanten Änderungen; bewerten Sie Abweichungen nach ihrem Risiko.
Lassen Sie Korrekturen terminieren und verfolgen Sie ihre tatsächliche Erledigung bis zum belastbaren Nachweis.
Nachweisbeispiele
Anforderungs- und Kontrollregister
Prüfplan und Kontrollaufzeichnungen
Abweichungs- und Korrekturmaßnahmenverzeichnis
Prüffrage des Themenbereichs
Werden relevante Anforderungen systematisch überwacht und festgestellte Abweichungen wirksam geschlossen?
N2-2-3-1Unabhängige Überprüfung der Netz- und Informationssicherheit - 2.3.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 2.3.1
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen unabhängig ihren Ansatz für das Management der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen und dessen Umsetzung, einschließlich Personen, Verfahren und Technologien.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Interne Revision oder geeignete unabhängige Prüfstelle.
Bestimmen Sie risikoorientiert Gegenstand, Umfang, Turnus und Kriterien unabhängiger Sicherheitsüberprüfungen.
Beauftragen Sie fachlich geeignete Prüfer, die nicht ihre eigene operative Arbeit beurteilen.
Bewerten Sie Konzeption und tatsächliche Wirksamkeit anhand von Dokumenten, Interviews, Stichproben und technischen Prüfungen.
Berichten Sie Feststellungen an die zuständige Leitung und prüfen Sie die Wirksamkeit der vereinbarten Korrekturen.
Nachweisbeispiele
Prüfauftrag, Prüfprogramm und Unabhängigkeitsnachweis
Prüfbericht und bewertete Feststellungen
Maßnahmenplan und Nachprüfung
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die Überprüfungen unabhängig und werden die wesentlichen Feststellungen der Leitung vorgelegt?
N2-2-3-2Unabhängige Überprüfung der Netz- und Informationssicherheit - 2.3.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 2.3.2
Die betreffenden Einrichtungen entwickeln Verfahren zur Durchführung unabhängiger Überprüfungen durch Personen mit angemessener Prüfungskompetenz und pflegen diese Verfahren. Wird die unabhängige Überprüfung von Mitgliedern des Personals der betreffenden Einrichtung durchgeführt, so dürfen die Personen, die die Überprüfungen durchführen, nicht dem Personal des zu überprüfenden Bereichs unterstellt sein. Lässt die Größe der betreffenden Einrichtungen eine solche Trennung der Befugnisse nicht zu, so ergreifen die betreffenden Einrichtungen alternative Maßnahmen, um die Unparteilichkeit der Überprüfungen zu gewährleisten.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Interne Revision oder geeignete unabhängige Prüfstelle.
Bestimmen Sie risikoorientiert Gegenstand, Umfang, Turnus und Kriterien unabhängiger Sicherheitsüberprüfungen.
Beauftragen Sie fachlich geeignete Prüfer, die nicht ihre eigene operative Arbeit beurteilen.
Bewerten Sie Konzeption und tatsächliche Wirksamkeit anhand von Dokumenten, Interviews, Stichproben und technischen Prüfungen.
Berichten Sie Feststellungen an die zuständige Leitung und prüfen Sie die Wirksamkeit der vereinbarten Korrekturen.
Nachweisbeispiele
Prüfauftrag, Prüfprogramm und Unabhängigkeitsnachweis
Prüfbericht und bewertete Feststellungen
Maßnahmenplan und Nachprüfung
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die Überprüfungen unabhängig und werden die wesentlichen Feststellungen der Leitung vorgelegt?
N2-2-3-3Unabhängige Überprüfung der Netz- und Informationssicherheit - 2.3.3
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 2.3.3
Die Ergebnisse der unabhängigen Überprüfungen, einschließlich der Ergebnisse der Überwachung der Einhaltung gemäß Nummer 2.2 und der Überwachung und Messung gemäß Nummer 7, werden den Leitungsorganen gemeldet. Gemäß den Risikoakzeptanzkriterien der betreffenden Einrichtungen sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder Restrisiken zu akzeptieren.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Interne Revision oder geeignete unabhängige Prüfstelle.
Bestimmen Sie risikoorientiert Gegenstand, Umfang, Turnus und Kriterien unabhängiger Sicherheitsüberprüfungen.
Beauftragen Sie fachlich geeignete Prüfer, die nicht ihre eigene operative Arbeit beurteilen.
Bewerten Sie Konzeption und tatsächliche Wirksamkeit anhand von Dokumenten, Interviews, Stichproben und technischen Prüfungen.
Berichten Sie Feststellungen an die zuständige Leitung und prüfen Sie die Wirksamkeit der vereinbarten Korrekturen.
Nachweisbeispiele
Prüfauftrag, Prüfprogramm und Unabhängigkeitsnachweis
Prüfbericht und bewertete Feststellungen
Maßnahmenplan und Nachprüfung
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die Überprüfungen unabhängig und werden die wesentlichen Feststellungen der Leitung vorgelegt?
N2-2-3-4Unabhängige Überprüfung der Netz- und Informationssicherheit - 2.3.4
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 2.3.4
Die unabhängigen Überprüfungen finden in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken statt.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Interne Revision oder geeignete unabhängige Prüfstelle.
Bestimmen Sie risikoorientiert Gegenstand, Umfang, Turnus und Kriterien unabhängiger Sicherheitsüberprüfungen.
Beauftragen Sie fachlich geeignete Prüfer, die nicht ihre eigene operative Arbeit beurteilen.
Bewerten Sie Konzeption und tatsächliche Wirksamkeit anhand von Dokumenten, Interviews, Stichproben und technischen Prüfungen.
Berichten Sie Feststellungen an die zuständige Leitung und prüfen Sie die Wirksamkeit der vereinbarten Korrekturen.
Nachweisbeispiele
Prüfauftrag, Prüfprogramm und Unabhängigkeitsnachweis
Prüfbericht und bewertete Feststellungen
Maßnahmenplan und Nachprüfung
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die Überprüfungen unabhängig und werden die wesentlichen Feststellungen der Leitung vorgelegt?
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Vollständige Teilanforderungen des DVO-Anhangs mit redaktionellen deutschen Umsetzungshinweisen nach ENISA.
N2-3-1-1Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen - 3.1.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.1.1
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2022/2555 arbeiten die betreffenden Einrichtungen ein Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen aus, in dem Rollen, Verantwortlichkeiten und Verfahren für die zeitnahe Erkennung, Analyse, Eindämmung oder Reaktion, die Wiederherstellung sowie Dokumentation und Meldung in Bezug auf Sicherheitsvorfälle festgelegt werden, und setzen dieses um.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Verantwortliche, IT-Betrieb und Informationssicherheitsbeauftragte.
Legen Sie den Lebenszyklus von Erkennung, Analyse und Eindämmung bis zur Wiederherstellung und Nachbereitung verbindlich fest.
Definieren Sie Rollen, Bereitschaft, interne und externe Meldewege sowie die Kriterien zur Aktivierung spezialisierter Unterstützung.
Erstellen Sie auf typische Szenarien zugeschnittene Ablaufpläne und sichern Sie ihre Verfügbarkeit auch bei Ausfall der normalen IT.
Üben Sie die Abläufe und stimmen Sie sie mit Krisenmanagement, Notfallmanagement, Datenschutz und gesetzlichen Meldeprozessen ab.
Nachweisbeispiele
Freigegebene Vorfallrichtlinie und Ablaufpläne
Kontakt- und Alarmierungslisten
Übungsprotokolle und Verbesserungsmaßnahmen
Prüffrage des Themenbereichs
Können zuständige Personen einen Vorfall auch außerhalb der Regelbetriebszeit koordiniert bearbeiten?
N2-3-1-2Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen - 3.1.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.1.2
Das in Nummer 3.1.1 genannte Konzept muss mit dem Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs gemäß Nummer 4.1 im Einklang stehen. Das Konzept umfasst
a)
ein Kategorisierungssystem für Sicherheitsvorfälle, das mit der Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen gemäß Nummer 3.4.1 im Einklang steht;
b)
wirksame Kommunikationspläne, auch für die Eskalation und Meldung;
c)
eine Zuweisung der Rollen bei der Erkennung von Sicherheitsvorfällen und der angemessenen Reaktion darauf an kompetente Mitarbeitende;
d)
Dokumente, die im Laufe der Erkennung von Sicherheitsvorfällen und der Reaktion darauf zu verwenden sind, wie Anleitungen für die Reaktion bei Sicherheitsvorfällen, Eskalationsschemata, Kontaktlisten und Vorlagen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Verantwortliche, IT-Betrieb und Informationssicherheitsbeauftragte.
Legen Sie den Lebenszyklus von Erkennung, Analyse und Eindämmung bis zur Wiederherstellung und Nachbereitung verbindlich fest.
Definieren Sie Rollen, Bereitschaft, interne und externe Meldewege sowie die Kriterien zur Aktivierung spezialisierter Unterstützung.
Erstellen Sie auf typische Szenarien zugeschnittene Ablaufpläne und sichern Sie ihre Verfügbarkeit auch bei Ausfall der normalen IT.
Üben Sie die Abläufe und stimmen Sie sie mit Krisenmanagement, Notfallmanagement, Datenschutz und gesetzlichen Meldeprozessen ab.
Nachweisbeispiele
Freigegebene Vorfallrichtlinie und Ablaufpläne
Kontakt- und Alarmierungslisten
Übungsprotokolle und Verbesserungsmaßnahmen
Prüffrage des Themenbereichs
Können zuständige Personen einen Vorfall auch außerhalb der Regelbetriebszeit koordiniert bearbeiten?
N2-3-1-3Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen - 3.1.3
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.1.3
Die in dem Konzept festgelegten Rollen, Verantwortlichkeiten und Verfahren werden in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken getestet, überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Verantwortliche, IT-Betrieb und Informationssicherheitsbeauftragte.
Legen Sie den Lebenszyklus von Erkennung, Analyse und Eindämmung bis zur Wiederherstellung und Nachbereitung verbindlich fest.
Definieren Sie Rollen, Bereitschaft, interne und externe Meldewege sowie die Kriterien zur Aktivierung spezialisierter Unterstützung.
Erstellen Sie auf typische Szenarien zugeschnittene Ablaufpläne und sichern Sie ihre Verfügbarkeit auch bei Ausfall der normalen IT.
Üben Sie die Abläufe und stimmen Sie sie mit Krisenmanagement, Notfallmanagement, Datenschutz und gesetzlichen Meldeprozessen ab.
Nachweisbeispiele
Freigegebene Vorfallrichtlinie und Ablaufpläne
Kontakt- und Alarmierungslisten
Übungsprotokolle und Verbesserungsmaßnahmen
Prüffrage des Themenbereichs
Können zuständige Personen einen Vorfall auch außerhalb der Regelbetriebszeit koordiniert bearbeiten?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.2.1
Die betreffenden Einrichtungen legen Verfahren fest und verwenden Instrumente, um Aktivitäten in ihrem Netz- und Informationssystem zu überwachen und zu protokollieren, damit sie Ereignisse, die als Sicherheitsvorfälle betrachtet werden könnten, erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen entsprechend darauf reagieren können.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: SOC, SIEM-Verantwortliche und IT-Betrieb.
Legen Sie relevante Protokollquellen, Erkennungsziele und priorisierte Anwendungsfälle auf Basis der Risiken fest.
Erfassen und korrelieren Sie Ereignisse mit synchronisierten Zeitquellen; schützen Sie Protokolle vor Veränderung und unberechtigtem Zugriff.
Definieren Sie Alarmbewertung, Zuständigkeiten und Reaktionszeiten; testen und verbessern Sie Erkennungsregeln mit geeigneten Testereignissen.
Begründen Sie Aufbewahrungsfristen und Datenumfang unter Berücksichtigung von Sicherheitsbedarf, Datenschutz und vertraglichen Bindungen.
Nachweisbeispiele
Protokollierungs- und Überwachungskonzept
Verzeichnis der Logquellen, Anwendungsfälle und Alarmregeln
Zeitabgleich, Berechtigungsnachweise und dokumentierte Alarmtests
Prüffrage des Themenbereichs
Werden die für die Erkennung wesentlichen Ereignisse vollständig, manipulationsgeschützt und auswertbar erfasst?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.2.2
Soweit durchführbar, erfolgt die Überwachung automatisch und wird vorbehaltlich der betrieblichen Kapazitäten entweder kontinuierlich oder in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt. Die betreffenden Einrichtungen führen ihre Überwachungstätigkeiten so durch, dass es zu möglichst wenigen falsch positiven und falsch negativen Ergebnissen kommt.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: SOC, SIEM-Verantwortliche und IT-Betrieb.
Legen Sie relevante Protokollquellen, Erkennungsziele und priorisierte Anwendungsfälle auf Basis der Risiken fest.
Erfassen und korrelieren Sie Ereignisse mit synchronisierten Zeitquellen; schützen Sie Protokolle vor Veränderung und unberechtigtem Zugriff.
Definieren Sie Alarmbewertung, Zuständigkeiten und Reaktionszeiten; testen und verbessern Sie Erkennungsregeln mit geeigneten Testereignissen.
Begründen Sie Aufbewahrungsfristen und Datenumfang unter Berücksichtigung von Sicherheitsbedarf, Datenschutz und vertraglichen Bindungen.
Nachweisbeispiele
Protokollierungs- und Überwachungskonzept
Verzeichnis der Logquellen, Anwendungsfälle und Alarmregeln
Zeitabgleich, Berechtigungsnachweise und dokumentierte Alarmtests
Prüffrage des Themenbereichs
Werden die für die Erkennung wesentlichen Ereignisse vollständig, manipulationsgeschützt und auswertbar erfasst?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.2.3
Auf der Grundlage der in Nummer 3.2.1 genannten Verfahren führen, dokumentieren und überprüfen die betreffenden Einrichtungen Protokolle. Die betreffenden Einrichtungen erstellen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung eine Liste der Anlagen und Werte, die Gegenstand der Protokollierung sind. Soweit angemessen, müssen die Protokolle Folgendes enthalten:
a)
relevanten ausgehenden und eingehenden Netzverkehr;
b)
Einrichtung, Änderung oder Löschung von Nutzern der Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtungen und Erweiterung der Berechtigungen;
c)
Zugriffe auf Systeme und Anwendungen;
d)
authentifizierungsbezogene Ereignisse;
e)
alle privilegierten Zugriffe auf Systeme und Anwendungen sowie Aktivitäten der Verwaltungskonten;
f)
Zugriffe auf kritische Konfigurations- und Backup-Sicherungsdateien oder Änderungen dieser Dateien;
g)
Ereignisprotokolle und Protokolle von Sicherheitstools wie Antivirenprogrammen, Angriffserkennungssystemen oder Firewalls;
h)
Nutzung der Systemressourcen sowie deren Leistung;
i)
physischen Zugang zu Betriebsstätten;
j)
Zugang zu ihren Netzwerkausrüstungen und -geräten und deren Nutzung;
k)
Aktivierung, Beendigung und Pausieren der verschiedenen Protokolle;
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: SOC, SIEM-Verantwortliche und IT-Betrieb.
Legen Sie relevante Protokollquellen, Erkennungsziele und priorisierte Anwendungsfälle auf Basis der Risiken fest.
Erfassen und korrelieren Sie Ereignisse mit synchronisierten Zeitquellen; schützen Sie Protokolle vor Veränderung und unberechtigtem Zugriff.
Definieren Sie Alarmbewertung, Zuständigkeiten und Reaktionszeiten; testen und verbessern Sie Erkennungsregeln mit geeigneten Testereignissen.
Begründen Sie Aufbewahrungsfristen und Datenumfang unter Berücksichtigung von Sicherheitsbedarf, Datenschutz und vertraglichen Bindungen.
Nachweisbeispiele
Protokollierungs- und Überwachungskonzept
Verzeichnis der Logquellen, Anwendungsfälle und Alarmregeln
Zeitabgleich, Berechtigungsnachweise und dokumentierte Alarmtests
Prüffrage des Themenbereichs
Werden die für die Erkennung wesentlichen Ereignisse vollständig, manipulationsgeschützt und auswertbar erfasst?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.2.4
Die Protokolle werden regelmäßig auf ungewöhnliche oder unerwünschte Trends überprüft. Soweit angemessen, legen die betreffenden Einrichtungen geeignete Werte für Alarmschwellen fest. Bei Überschreitung der festgelegten Alarmschwellenwerte wird - soweit angemessen - automatisch ein Alarm ausgelöst. Der betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass im Falle eines Alarms zeitnah eine qualifizierte und angemessene Reaktion eingeleitet wird.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: SOC, SIEM-Verantwortliche und IT-Betrieb.
Legen Sie relevante Protokollquellen, Erkennungsziele und priorisierte Anwendungsfälle auf Basis der Risiken fest.
Erfassen und korrelieren Sie Ereignisse mit synchronisierten Zeitquellen; schützen Sie Protokolle vor Veränderung und unberechtigtem Zugriff.
Definieren Sie Alarmbewertung, Zuständigkeiten und Reaktionszeiten; testen und verbessern Sie Erkennungsregeln mit geeigneten Testereignissen.
Begründen Sie Aufbewahrungsfristen und Datenumfang unter Berücksichtigung von Sicherheitsbedarf, Datenschutz und vertraglichen Bindungen.
Nachweisbeispiele
Protokollierungs- und Überwachungskonzept
Verzeichnis der Logquellen, Anwendungsfälle und Alarmregeln
Zeitabgleich, Berechtigungsnachweise und dokumentierte Alarmtests
Prüffrage des Themenbereichs
Werden die für die Erkennung wesentlichen Ereignisse vollständig, manipulationsgeschützt und auswertbar erfasst?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.2.5
Die betreffenden Einrichtungen führen und sichern die Protokolle für einen vorab festgelegten Zeitraum und schützen sie vor unbefugten Zugriffen oder Änderungen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: SOC, SIEM-Verantwortliche und IT-Betrieb.
Legen Sie relevante Protokollquellen, Erkennungsziele und priorisierte Anwendungsfälle auf Basis der Risiken fest.
Erfassen und korrelieren Sie Ereignisse mit synchronisierten Zeitquellen; schützen Sie Protokolle vor Veränderung und unberechtigtem Zugriff.
Definieren Sie Alarmbewertung, Zuständigkeiten und Reaktionszeiten; testen und verbessern Sie Erkennungsregeln mit geeigneten Testereignissen.
Begründen Sie Aufbewahrungsfristen und Datenumfang unter Berücksichtigung von Sicherheitsbedarf, Datenschutz und vertraglichen Bindungen.
Nachweisbeispiele
Protokollierungs- und Überwachungskonzept
Verzeichnis der Logquellen, Anwendungsfälle und Alarmregeln
Zeitabgleich, Berechtigungsnachweise und dokumentierte Alarmtests
Prüffrage des Themenbereichs
Werden die für die Erkennung wesentlichen Ereignisse vollständig, manipulationsgeschützt und auswertbar erfasst?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.2.6
Soweit durchführbar, stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, alle Systeme zeitlich synchronisiert sind, um Protokolle zwischen den Systemen für die Ereignisbewertung miteinander in Beziehung setzen zu können. Die betreffenden Einrichtungen erstellen und führen eine Liste aller Anlagen und Werten, die protokolliert werden, und stellen sicher, dass für die Überwachung und Protokollierung Redundanzsysteme zur Verfügung stehen. Die Verfügbarkeit der Überwachungs- und Protokollierungssysteme wird unabhängig von den von ihnen überwachten Systemen überwacht.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: SOC, SIEM-Verantwortliche und IT-Betrieb.
Legen Sie relevante Protokollquellen, Erkennungsziele und priorisierte Anwendungsfälle auf Basis der Risiken fest.
Erfassen und korrelieren Sie Ereignisse mit synchronisierten Zeitquellen; schützen Sie Protokolle vor Veränderung und unberechtigtem Zugriff.
Definieren Sie Alarmbewertung, Zuständigkeiten und Reaktionszeiten; testen und verbessern Sie Erkennungsregeln mit geeigneten Testereignissen.
Begründen Sie Aufbewahrungsfristen und Datenumfang unter Berücksichtigung von Sicherheitsbedarf, Datenschutz und vertraglichen Bindungen.
Nachweisbeispiele
Protokollierungs- und Überwachungskonzept
Verzeichnis der Logquellen, Anwendungsfälle und Alarmregeln
Zeitabgleich, Berechtigungsnachweise und dokumentierte Alarmtests
Prüffrage des Themenbereichs
Werden die für die Erkennung wesentlichen Ereignisse vollständig, manipulationsgeschützt und auswertbar erfasst?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.2.7
Die Verfahren sowie die Liste der protokollierten Anlagen und Werte werden in regelmäßigen Abständen und nach erheblichen Sicherheitsvorfällen überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: SOC, SIEM-Verantwortliche und IT-Betrieb.
Legen Sie relevante Protokollquellen, Erkennungsziele und priorisierte Anwendungsfälle auf Basis der Risiken fest.
Erfassen und korrelieren Sie Ereignisse mit synchronisierten Zeitquellen; schützen Sie Protokolle vor Veränderung und unberechtigtem Zugriff.
Definieren Sie Alarmbewertung, Zuständigkeiten und Reaktionszeiten; testen und verbessern Sie Erkennungsregeln mit geeigneten Testereignissen.
Begründen Sie Aufbewahrungsfristen und Datenumfang unter Berücksichtigung von Sicherheitsbedarf, Datenschutz und vertraglichen Bindungen.
Nachweisbeispiele
Protokollierungs- und Überwachungskonzept
Verzeichnis der Logquellen, Anwendungsfälle und Alarmregeln
Zeitabgleich, Berechtigungsnachweise und dokumentierte Alarmtests
Prüffrage des Themenbereichs
Werden die für die Erkennung wesentlichen Ereignisse vollständig, manipulationsgeschützt und auswertbar erfasst?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.3.1
Die betreffenden Einrichtungen richten einen einfachen Mechanismus ein, über den ihre Mitarbeitenden, Anbieter und Kunden verdächtige Ereignisse melden können.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Alle Beschäftigten, Service Desk und Incident-Response-Verantwortliche.
Richten Sie leicht erreichbare Meldekanäle für verdächtige Ereignisse und Beinahevorfälle ein.
Vermitteln Sie anhand konkreter Beispiele, was zu melden ist und welche Erstinformationen benötigt werden.
Bestätigen und dokumentieren Sie interne Meldungen; leiten Sie sie zeitnah an die fachlich zuständige Stelle weiter.
Trennen Sie interne Ereignismeldungen von der gesonderten Prüfung gesetzlicher Meldepflichten.
Nachweisbeispiele
Meldeanleitung und erreichbare Kontaktkanäle
Schulungsunterlagen und Bekanntmachungen
Eingangsnachweise und Ereignistickets
Prüffrage des Themenbereichs
Wissen Beschäftigte und relevante Dienstleister, wie sie verdächtige Ereignisse unverzüglich melden können?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.3.2
Die betreffenden Einrichtungen unterrichten - soweit angemessen - ihre Anbieter und Kunden über den Mechanismus für die Meldung von Ereignissen und schulen ihre Mitarbeitenden regelmäßig in Bezug auf dessen Nutzung.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Alle Beschäftigten, Service Desk und Incident-Response-Verantwortliche.
Richten Sie leicht erreichbare Meldekanäle für verdächtige Ereignisse und Beinahevorfälle ein.
Vermitteln Sie anhand konkreter Beispiele, was zu melden ist und welche Erstinformationen benötigt werden.
Bestätigen und dokumentieren Sie interne Meldungen; leiten Sie sie zeitnah an die fachlich zuständige Stelle weiter.
Trennen Sie interne Ereignismeldungen von der gesonderten Prüfung gesetzlicher Meldepflichten.
Nachweisbeispiele
Meldeanleitung und erreichbare Kontaktkanäle
Schulungsunterlagen und Bekanntmachungen
Eingangsnachweise und Ereignistickets
Prüffrage des Themenbereichs
Wissen Beschäftigte und relevante Dienstleister, wie sie verdächtige Ereignisse unverzüglich melden können?
N2-3-4-1Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen - 3.4.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.4.1
Die betreffenden Einrichtungen bewerten verdächtige Ereignisse, um festzustellen, ob es sich um Sicherheitsvorfälle handelt, und - falls dies der Fall ist - um deren Art und Schwere zu bestimmen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Verantwortliche und Meldeverantwortliche.
Definieren Sie nachvollziehbare Kriterien für Art, Schweregrad, betroffene Dienste und mögliche Auswirkungen eines Ereignisses.
Unterscheiden Sie Ereignis, Sicherheitsvorfall und erheblichen Sicherheitsvorfall; berücksichtigen Sie Dauer, Reichweite und betroffene Nutzer.
Prüfen Sie bei erfassten digitalen Diensten zusätzlich die allgemeinen und dienstespezifischen Kriterien der Durchführungsverordnung.
Dokumentieren Sie Kenntniserlangung, Einstufungsentscheidungen und Neubewertungen und starten Sie erforderliche Meldeprozesse rechtzeitig.
Nachweisbeispiele
Klassifikationsschema und Entscheidungshilfen
Vorfallchronologie und dokumentierte Einstufungen
Begründete Entscheidungen zur Meldepflicht
Prüffrage des Themenbereichs
Ist die Einstufung eines Vorfalls anhand der tatsächlich einschlägigen Kriterien nachvollziehbar?
N2-3-4-2Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen - 3.4.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.4.2
Für die Zwecke von Nummer 3.4.1 gehen die betreffenden Einrichtungen wie folgt vor:
a)
Sie führen die Bewertung auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien und einer Triage durch, um die Priorisierung der Eindämmung und Beseitigung von Sicherheitsvorfällen zu bestimmen,
b)
sie bewerten vierteljährlich, ob wiederholte Sicherheitsvorfälle gemäß Artikel 4 dieser Verordnung vorliegen,
c)
sie überprüfen die betreffenden Protokolle für die Zwecke der Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen,
d)
sie führen ein Verfahren für die Korrelation und Analyse von Protokollen ein, und
e)
sie bewerten und klassifizieren Ereignisse neu, falls neue Informationen verfügbar werden, oder nach der Auswertung zuvor verfügbarer Informationen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Verantwortliche und Meldeverantwortliche.
Definieren Sie nachvollziehbare Kriterien für Art, Schweregrad, betroffene Dienste und mögliche Auswirkungen eines Ereignisses.
Unterscheiden Sie Ereignis, Sicherheitsvorfall und erheblichen Sicherheitsvorfall; berücksichtigen Sie Dauer, Reichweite und betroffene Nutzer.
Prüfen Sie bei erfassten digitalen Diensten zusätzlich die allgemeinen und dienstespezifischen Kriterien der Durchführungsverordnung.
Dokumentieren Sie Kenntniserlangung, Einstufungsentscheidungen und Neubewertungen und starten Sie erforderliche Meldeprozesse rechtzeitig.
Nachweisbeispiele
Klassifikationsschema und Entscheidungshilfen
Vorfallchronologie und dokumentierte Einstufungen
Begründete Entscheidungen zur Meldepflicht
Prüffrage des Themenbereichs
Ist die Einstufung eines Vorfalls anhand der tatsächlich einschlägigen Kriterien nachvollziehbar?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Team, IT-Betrieb und Forensik.
Führen Sie geeignete Maßnahmen zur Analyse und Eindämmung anhand vorbereiteter Ablaufpläne durch.
Sichern Sie relevante Beweise mit dokumentierter Herkunft und Integrität; stimmen Sie Befugnisse und Datenschutzanforderungen ab.
Beseitigen Sie Ursachen, stellen Sie Dienste kontrolliert wieder her und prüfen Sie vor Freigabe auf fortbestehende Kompromittierung.
Koordinieren Sie Informationen an Leitung, Betroffene, Behörden und Dienstleister und dokumentieren Sie alle wesentlichen Entscheidungen.
Nachweisbeispiele
Bearbeitungstickets, Entscheidungs- und Maßnahmenprotokoll
Forensische Sicherungen und Nachweiskette
Wiederanlauf- und Freigabeprotokolle
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Eindämmung, Beweissicherung und sichere Wiederherstellung koordiniert und nachvollziehbar dokumentiert?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Team, IT-Betrieb und Forensik.
Führen Sie geeignete Maßnahmen zur Analyse und Eindämmung anhand vorbereiteter Ablaufpläne durch.
Sichern Sie relevante Beweise mit dokumentierter Herkunft und Integrität; stimmen Sie Befugnisse und Datenschutzanforderungen ab.
Beseitigen Sie Ursachen, stellen Sie Dienste kontrolliert wieder her und prüfen Sie vor Freigabe auf fortbestehende Kompromittierung.
Koordinieren Sie Informationen an Leitung, Betroffene, Behörden und Dienstleister und dokumentieren Sie alle wesentlichen Entscheidungen.
Nachweisbeispiele
Bearbeitungstickets, Entscheidungs- und Maßnahmenprotokoll
Forensische Sicherungen und Nachweiskette
Wiederanlauf- und Freigabeprotokolle
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Eindämmung, Beweissicherung und sichere Wiederherstellung koordiniert und nachvollziehbar dokumentiert?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.5.3
Die betreffenden Einrichtungen erstellen Pläne und Verfahren für die Kommunikation
a)
mit den Computer-Notfallteams (CSIRTs) oder - soweit anwendbar - mit den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Meldung von Sicherheitsvorfällen;
b)
zwischen den Mitgliedern des Personals der betreffenden Einrichtung und mit einschlägigen Interessenträgern außerhalb der betreffenden Einrichtung.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Team, IT-Betrieb und Forensik.
Führen Sie geeignete Maßnahmen zur Analyse und Eindämmung anhand vorbereiteter Ablaufpläne durch.
Sichern Sie relevante Beweise mit dokumentierter Herkunft und Integrität; stimmen Sie Befugnisse und Datenschutzanforderungen ab.
Beseitigen Sie Ursachen, stellen Sie Dienste kontrolliert wieder her und prüfen Sie vor Freigabe auf fortbestehende Kompromittierung.
Koordinieren Sie Informationen an Leitung, Betroffene, Behörden und Dienstleister und dokumentieren Sie alle wesentlichen Entscheidungen.
Nachweisbeispiele
Bearbeitungstickets, Entscheidungs- und Maßnahmenprotokoll
Forensische Sicherungen und Nachweiskette
Wiederanlauf- und Freigabeprotokolle
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Eindämmung, Beweissicherung und sichere Wiederherstellung koordiniert und nachvollziehbar dokumentiert?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.5.4
Die betreffenden Einrichtungen protokollieren die Tätigkeiten zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle gemäß den in Nummer 3.2.1 genannten Verfahren und sammeln Nachweise.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Team, IT-Betrieb und Forensik.
Führen Sie geeignete Maßnahmen zur Analyse und Eindämmung anhand vorbereiteter Ablaufpläne durch.
Sichern Sie relevante Beweise mit dokumentierter Herkunft und Integrität; stimmen Sie Befugnisse und Datenschutzanforderungen ab.
Beseitigen Sie Ursachen, stellen Sie Dienste kontrolliert wieder her und prüfen Sie vor Freigabe auf fortbestehende Kompromittierung.
Koordinieren Sie Informationen an Leitung, Betroffene, Behörden und Dienstleister und dokumentieren Sie alle wesentlichen Entscheidungen.
Nachweisbeispiele
Bearbeitungstickets, Entscheidungs- und Maßnahmenprotokoll
Forensische Sicherungen und Nachweiskette
Wiederanlauf- und Freigabeprotokolle
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Eindämmung, Beweissicherung und sichere Wiederherstellung koordiniert und nachvollziehbar dokumentiert?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Team, IT-Betrieb und Forensik.
Führen Sie geeignete Maßnahmen zur Analyse und Eindämmung anhand vorbereiteter Ablaufpläne durch.
Sichern Sie relevante Beweise mit dokumentierter Herkunft und Integrität; stimmen Sie Befugnisse und Datenschutzanforderungen ab.
Beseitigen Sie Ursachen, stellen Sie Dienste kontrolliert wieder her und prüfen Sie vor Freigabe auf fortbestehende Kompromittierung.
Koordinieren Sie Informationen an Leitung, Betroffene, Behörden und Dienstleister und dokumentieren Sie alle wesentlichen Entscheidungen.
Nachweisbeispiele
Bearbeitungstickets, Entscheidungs- und Maßnahmenprotokoll
Forensische Sicherungen und Nachweiskette
Wiederanlauf- und Freigabeprotokolle
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Eindämmung, Beweissicherung und sichere Wiederherstellung koordiniert und nachvollziehbar dokumentiert?
N2-3-6-1Überprüfungen nach Sicherheitsvorfällen - 3.6.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.6.1
Nach Sicherheitsvorfällen führen die betreffenden Einrichtungen im Anschluss an die Wiederherstellung - soweit angemessen - nachträgliche Überprüfungen durch. Bei der Überprüfung nach einem Sicherheitsvorfall wird, soweit möglich, die Ursache des Vorfalls ermittelt und es werden die daraus gezogenen Lehren dokumentiert, um das Auftreten und die Folgen künftiger Vorfälle zu verringern.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Verantwortliche und Prozesseigner.
Untersuchen Sie nach relevanten Vorfällen Ursachen, Ablauf und Wirksamkeit der getroffenen Entscheidungen.
Beziehen Sie technische, organisatorische und personelle Faktoren sowie Lieferanten und Abhängigkeiten ein.
Leiten Sie konkrete Verbesserungen für Risiken, Kontrollen, Erkennung und Ablaufpläne ab.
Vergeben Sie Verantwortliche und Termine und prüfen Sie die Umsetzung der Verbesserungen.
Nachweisbeispiele
Nachbereitungsbericht und Ursachenanalyse
Aktualisierte Risiken und Ablaufpläne
Nachverfolgte Verbesserungsmaßnahmen
Prüffrage des Themenbereichs
Führen gewonnene Erkenntnisse zu nachweisbaren Änderungen der Sicherheitsorganisation?
N2-3-6-2Überprüfungen nach Sicherheitsvorfällen - 3.6.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 3.6.2
Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Überprüfungen nach Sicherheitsvorfällen zur Verbesserung ihres Konzepts für die Netz- und Informationssicherheit, zu Risikobehandlungsmaßnahmen und Verfahren zur Bewältigung und Erkennung von Sicherheitsvorfällen sowie zur Reaktion darauf beitragen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Verantwortliche und Prozesseigner.
Untersuchen Sie nach relevanten Vorfällen Ursachen, Ablauf und Wirksamkeit der getroffenen Entscheidungen.
Beziehen Sie technische, organisatorische und personelle Faktoren sowie Lieferanten und Abhängigkeiten ein.
Leiten Sie konkrete Verbesserungen für Risiken, Kontrollen, Erkennung und Ablaufpläne ab.
Vergeben Sie Verantwortliche und Termine und prüfen Sie die Umsetzung der Verbesserungen.
Nachweisbeispiele
Nachbereitungsbericht und Ursachenanalyse
Aktualisierte Risiken und Ablaufpläne
Nachverfolgte Verbesserungsmaßnahmen
Prüffrage des Themenbereichs
Führen gewonnene Erkenntnisse zu nachweisbaren Änderungen der Sicherheitsorganisation?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Incident-Response-Verantwortliche und Prozesseigner.
Untersuchen Sie nach relevanten Vorfällen Ursachen, Ablauf und Wirksamkeit der getroffenen Entscheidungen.
Beziehen Sie technische, organisatorische und personelle Faktoren sowie Lieferanten und Abhängigkeiten ein.
Leiten Sie konkrete Verbesserungen für Risiken, Kontrollen, Erkennung und Ablaufpläne ab.
Vergeben Sie Verantwortliche und Termine und prüfen Sie die Umsetzung der Verbesserungen.
Nachweisbeispiele
Nachbereitungsbericht und Ursachenanalyse
Aktualisierte Risiken und Ablaufpläne
Nachverfolgte Verbesserungsmaßnahmen
Prüffrage des Themenbereichs
Führen gewonnene Erkenntnisse zu nachweisbaren Änderungen der Sicherheitsorganisation?
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Vollständige Teilanforderungen des DVO-Anhangs mit redaktionellen deutschen Umsetzungshinweisen nach ENISA.
N2-4-1-1Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs - 4.1.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 4.1.1
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen einen Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs fest, der bei Sicherheitsvorfällen Anwendung findet.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Notfallmanagement, Prozesseigner und IT-Wiederanlaufverantwortliche.
Ermitteln Sie durch eine Geschäftsfolgenanalyse kritische Dienste, Abhängigkeiten und tolerierbare Ausfallwirkungen.
Leiten Sie Wiederanlaufprioritäten und angemessene Wiederherstellungsziele einschließlich Datenverlusttoleranz ab.
Dokumentieren Sie Aktivierung, Notbetrieb, Wiederanlauf und Rückkehr zum Normalbetrieb mit Verantwortlichen und benötigten Ressourcen.
Erproben Sie Pläne unter realistischen Szenarien einschließlich Lieferantenausfällen; aktualisieren Sie sie nach Tests und Änderungen.
Nachweisbeispiele
Geschäftsfolgenanalyse und priorisierte Wiederherstellungsziele
Notfall- und Wiederanlaufpläne mit Abhängigkeitsübersicht
Testprotokolle, erreichte Zeiten und Verbesserungsplan
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die Wiederherstellungsziele aus den Geschäftsanforderungen abgeleitet und durch Tests belegt?
N2-4-1-2Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs - 4.1.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 4.1.2
Die Abläufe der betreffenden Einrichtungen werden gemäß dem Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs wiederhergestellt. Der Plan beruht auf den Ergebnissen der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung ein und umfasst - soweit angemessen - Folgendes:
a)
Zweck, Umfang und Zielgruppe;
b)
Rollen und Verantwortlichkeiten;
c)
wichtige Kontaktangaben und (interne und externe) Kommunikationskanäle;
d)
Bedingungen für die Aktivierung und die Deaktivierung des Plans;
e)
Reihenfolge der Wiederherstellung der Betriebsabläufe;
f)
Wiederherstellungspläne für bestimmte Betriebsabläufe, einschließlich der Wiederherstellungsziele;
g)
erforderliche Ressourcen, einschließlich Sicherungen und Redundanzen;
h)
Wiederherstellung und Wiederaufnahme der Tätigkeiten nach vorübergehenden Maßnahmen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Notfallmanagement, Prozesseigner und IT-Wiederanlaufverantwortliche.
Ermitteln Sie durch eine Geschäftsfolgenanalyse kritische Dienste, Abhängigkeiten und tolerierbare Ausfallwirkungen.
Leiten Sie Wiederanlaufprioritäten und angemessene Wiederherstellungsziele einschließlich Datenverlusttoleranz ab.
Dokumentieren Sie Aktivierung, Notbetrieb, Wiederanlauf und Rückkehr zum Normalbetrieb mit Verantwortlichen und benötigten Ressourcen.
Erproben Sie Pläne unter realistischen Szenarien einschließlich Lieferantenausfällen; aktualisieren Sie sie nach Tests und Änderungen.
Nachweisbeispiele
Geschäftsfolgenanalyse und priorisierte Wiederherstellungsziele
Notfall- und Wiederanlaufpläne mit Abhängigkeitsübersicht
Testprotokolle, erreichte Zeiten und Verbesserungsplan
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die Wiederherstellungsziele aus den Geschäftsanforderungen abgeleitet und durch Tests belegt?
N2-4-1-3Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs - 4.1.3
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 4.1.3
Die betreffenden Einrichtungen führen eine Analyse der betrieblichen Auswirkungen durch, um die möglichen Auswirkungen schwerwiegender Störungen auf ihre Betriebsabläufe zu bewerten, und legen auf der Grundlage der Ergebnisse Kontinuitätsanforderungen für die Netz- und Informationssysteme fest.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Notfallmanagement, Prozesseigner und IT-Wiederanlaufverantwortliche.
Ermitteln Sie durch eine Geschäftsfolgenanalyse kritische Dienste, Abhängigkeiten und tolerierbare Ausfallwirkungen.
Leiten Sie Wiederanlaufprioritäten und angemessene Wiederherstellungsziele einschließlich Datenverlusttoleranz ab.
Dokumentieren Sie Aktivierung, Notbetrieb, Wiederanlauf und Rückkehr zum Normalbetrieb mit Verantwortlichen und benötigten Ressourcen.
Erproben Sie Pläne unter realistischen Szenarien einschließlich Lieferantenausfällen; aktualisieren Sie sie nach Tests und Änderungen.
Nachweisbeispiele
Geschäftsfolgenanalyse und priorisierte Wiederherstellungsziele
Notfall- und Wiederanlaufpläne mit Abhängigkeitsübersicht
Testprotokolle, erreichte Zeiten und Verbesserungsplan
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die Wiederherstellungsziele aus den Geschäftsanforderungen abgeleitet und durch Tests belegt?
N2-4-1-4Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs - 4.1.4
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 4.1.4
Der Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs wird in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken getestet, überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert. Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die aus diesen Tests gezogenen Lehren in die Pläne einfließen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Notfallmanagement, Prozesseigner und IT-Wiederanlaufverantwortliche.
Ermitteln Sie durch eine Geschäftsfolgenanalyse kritische Dienste, Abhängigkeiten und tolerierbare Ausfallwirkungen.
Leiten Sie Wiederanlaufprioritäten und angemessene Wiederherstellungsziele einschließlich Datenverlusttoleranz ab.
Dokumentieren Sie Aktivierung, Notbetrieb, Wiederanlauf und Rückkehr zum Normalbetrieb mit Verantwortlichen und benötigten Ressourcen.
Erproben Sie Pläne unter realistischen Szenarien einschließlich Lieferantenausfällen; aktualisieren Sie sie nach Tests und Änderungen.
Nachweisbeispiele
Geschäftsfolgenanalyse und priorisierte Wiederherstellungsziele
Notfall- und Wiederanlaufpläne mit Abhängigkeitsübersicht
Testprotokolle, erreichte Zeiten und Verbesserungsplan
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die Wiederherstellungsziele aus den Geschäftsanforderungen abgeleitet und durch Tests belegt?
N2-4-2-1Backup-Sicherungs- und Redundanzmanagement - 4.2.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 4.2.1
Die betreffenden Einrichtungen machen Sicherungskopien der Daten und stellen ausreichend verfügbare Ressourcen, einschließlich Betriebsstätten, Netz- und Informationssysteme sowie Personal, bereit, um ein angemessenes Maß an Redundanz zu gewährleisten.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Datensicherungsverantwortliche und IT-Betrieb.
Bestimmen Sie anhand der Geschäftsfolgenanalyse und Risikobewertung, welche Daten, Systeme und Konfigurationen zu sichern sind.
Trennen und schützen Sie Sicherungen so, dass ein Angriff oder Standortausfall nicht zugleich die produktiven und gesicherten Bestände zerstört.
Überwachen Sie Sicherungsläufe und Redundanzen; sichern Sie Zugangsdaten, Schlüssel und benötigte Wiederherstellungswerkzeuge.
Testen Sie die Wiederherstellung einschließlich vollständiger Dienste und bewerten Sie die erreichten Wiederherstellungsziele.
Nachweisbeispiele
Sicherungskonzept und Aufbewahrungsregeln
Sicherungs- und Überwachungsprotokolle
Wiederherstellungstests und Nachweise zur Trennung der Sicherungen
Prüffrage des Themenbereichs
Lässt sich ein kritischer Dienst aus geschützten Sicherungen vollständig und innerhalb der festgelegten Ziele wiederherstellen?
N2-4-2-2Backup-Sicherungs- und Redundanzmanagement - 4.2.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 4.2.2
Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung und des Betriebskontinuitätsplans legen die betreffenden Einrichtungen Sicherungspläne fest, die Folgendes umfassen:
a)
Wiederherstellungszeiten;
b)
Gewährleistung, dass Sicherungskopien vollständig und genau sind, einschließlich Konfigurationsdaten und Daten, die in der Umgebung von Cloud-Computing-Diensten gespeichert sind;
c)
Speicherung von Sicherungskopien (online oder offline) an einem oder mehreren sicheren Orten, die sich nicht im selben Netz wie das System sowie in ausreichend großer Entfernung befinden, um Schäden durch einen Notfall am Hauptstandort zu vermeiden;
d)
geeignete physische und logische Zugangskontrollen zu Sicherungskopien entsprechend der Klassifizierungsstufe der Anlagen und Werte;
e)
Wiederherstellung von Daten aus Sicherungskopien;
f)
Aufbewahrungsfristen entsprechend geschäftlichen und regulatorischen Anforderungen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Datensicherungsverantwortliche und IT-Betrieb.
Bestimmen Sie anhand der Geschäftsfolgenanalyse und Risikobewertung, welche Daten, Systeme und Konfigurationen zu sichern sind.
Trennen und schützen Sie Sicherungen so, dass ein Angriff oder Standortausfall nicht zugleich die produktiven und gesicherten Bestände zerstört.
Überwachen Sie Sicherungsläufe und Redundanzen; sichern Sie Zugangsdaten, Schlüssel und benötigte Wiederherstellungswerkzeuge.
Testen Sie die Wiederherstellung einschließlich vollständiger Dienste und bewerten Sie die erreichten Wiederherstellungsziele.
Nachweisbeispiele
Sicherungskonzept und Aufbewahrungsregeln
Sicherungs- und Überwachungsprotokolle
Wiederherstellungstests und Nachweise zur Trennung der Sicherungen
Prüffrage des Themenbereichs
Lässt sich ein kritischer Dienst aus geschützten Sicherungen vollständig und innerhalb der festgelegten Ziele wiederherstellen?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Datensicherungsverantwortliche und IT-Betrieb.
Bestimmen Sie anhand der Geschäftsfolgenanalyse und Risikobewertung, welche Daten, Systeme und Konfigurationen zu sichern sind.
Trennen und schützen Sie Sicherungen so, dass ein Angriff oder Standortausfall nicht zugleich die produktiven und gesicherten Bestände zerstört.
Überwachen Sie Sicherungsläufe und Redundanzen; sichern Sie Zugangsdaten, Schlüssel und benötigte Wiederherstellungswerkzeuge.
Testen Sie die Wiederherstellung einschließlich vollständiger Dienste und bewerten Sie die erreichten Wiederherstellungsziele.
Nachweisbeispiele
Sicherungskonzept und Aufbewahrungsregeln
Sicherungs- und Überwachungsprotokolle
Wiederherstellungstests und Nachweise zur Trennung der Sicherungen
Prüffrage des Themenbereichs
Lässt sich ein kritischer Dienst aus geschützten Sicherungen vollständig und innerhalb der festgelegten Ziele wiederherstellen?
N2-4-2-4Backup-Sicherungs- und Redundanzmanagement - 4.2.4
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 4.2.4
Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung und des Betriebskontinuitätsplans sorgen die betreffenden Einrichtungen für eine ausreichende Verfügbarkeit von Ressourcen durch eine zumindest teilweise Redundanz der folgenden Elemente:
a)
Netz- und Informationssysteme;
b)
Anlagen und Werte, einschließlich Betriebsstätten, Ausrüstung und Verbrauchsmaterial;
c)
Personal mit der erforderlichen Verantwortlichkeit, Weisungsbefugnis und Kompetenz;
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Datensicherungsverantwortliche und IT-Betrieb.
Bestimmen Sie anhand der Geschäftsfolgenanalyse und Risikobewertung, welche Daten, Systeme und Konfigurationen zu sichern sind.
Trennen und schützen Sie Sicherungen so, dass ein Angriff oder Standortausfall nicht zugleich die produktiven und gesicherten Bestände zerstört.
Überwachen Sie Sicherungsläufe und Redundanzen; sichern Sie Zugangsdaten, Schlüssel und benötigte Wiederherstellungswerkzeuge.
Testen Sie die Wiederherstellung einschließlich vollständiger Dienste und bewerten Sie die erreichten Wiederherstellungsziele.
Nachweisbeispiele
Sicherungskonzept und Aufbewahrungsregeln
Sicherungs- und Überwachungsprotokolle
Wiederherstellungstests und Nachweise zur Trennung der Sicherungen
Prüffrage des Themenbereichs
Lässt sich ein kritischer Dienst aus geschützten Sicherungen vollständig und innerhalb der festgelegten Ziele wiederherstellen?
N2-4-2-5Backup-Sicherungs- und Redundanzmanagement - 4.2.5
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 4.2.5
Die betreffenden Einrichtungen stellen - soweit angemessen - sicher, dass sich die Überwachung und Anpassung der Ressourcen, einschließlich Betriebsstätten, Systeme und Personal, ordnungsgemäß auf die Anforderungen an die Sicherung und Redundanz stützen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Datensicherungsverantwortliche und IT-Betrieb.
Bestimmen Sie anhand der Geschäftsfolgenanalyse und Risikobewertung, welche Daten, Systeme und Konfigurationen zu sichern sind.
Trennen und schützen Sie Sicherungen so, dass ein Angriff oder Standortausfall nicht zugleich die produktiven und gesicherten Bestände zerstört.
Überwachen Sie Sicherungsläufe und Redundanzen; sichern Sie Zugangsdaten, Schlüssel und benötigte Wiederherstellungswerkzeuge.
Testen Sie die Wiederherstellung einschließlich vollständiger Dienste und bewerten Sie die erreichten Wiederherstellungsziele.
Nachweisbeispiele
Sicherungskonzept und Aufbewahrungsregeln
Sicherungs- und Überwachungsprotokolle
Wiederherstellungstests und Nachweise zur Trennung der Sicherungen
Prüffrage des Themenbereichs
Lässt sich ein kritischer Dienst aus geschützten Sicherungen vollständig und innerhalb der festgelegten Ziele wiederherstellen?
N2-4-2-6Backup-Sicherungs- und Redundanzmanagement - 4.2.6
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 4.2.6
Die betreffenden Einrichtungen führen regelmäßige Tests der Wiederherstellung von Sicherungskopien und Redundanzen durch, um sicherzustellen, dass sie bei der Wiederherstellung zuverlässig sind und alle Kopien, Verfahren und Kenntnisse abdecken, die nötig sind, um eine wirksame Wiederherstellung durchzuführen. Die betreffenden Einrichtungen dokumentieren die Testergebnisse und ergreifen erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Datensicherungsverantwortliche und IT-Betrieb.
Bestimmen Sie anhand der Geschäftsfolgenanalyse und Risikobewertung, welche Daten, Systeme und Konfigurationen zu sichern sind.
Trennen und schützen Sie Sicherungen so, dass ein Angriff oder Standortausfall nicht zugleich die produktiven und gesicherten Bestände zerstört.
Überwachen Sie Sicherungsläufe und Redundanzen; sichern Sie Zugangsdaten, Schlüssel und benötigte Wiederherstellungswerkzeuge.
Testen Sie die Wiederherstellung einschließlich vollständiger Dienste und bewerten Sie die erreichten Wiederherstellungsziele.
Nachweisbeispiele
Sicherungskonzept und Aufbewahrungsregeln
Sicherungs- und Überwachungsprotokolle
Wiederherstellungstests und Nachweise zur Trennung der Sicherungen
Prüffrage des Themenbereichs
Lässt sich ein kritischer Dienst aus geschützten Sicherungen vollständig und innerhalb der festgelegten Ziele wiederherstellen?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung, Krisenstab und Kommunikation.
Definieren Sie Kriterien zur Feststellung und Beendigung einer Krise und bestimmen Sie Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse.
Richten Sie einen funktionsfähigen Krisenstab mit Lageführung, Dokumentation, Fachberatung und abgestimmter Kommunikation ein.
Sichern Sie alternative Kommunikationsmittel und die Verbindung zu Notfallmanagement, Vorfallbearbeitung und externen Stellen.
Üben Sie Führungsentscheidungen und Kommunikation unter Ausfallbedingungen und setzen Sie die Erkenntnisse in Verbesserungen um.
Nachweisbeispiele
Krisenplan, Rollen- und Alarmierungsregelungen
Lagebilder, Entscheidungsprotokolle und Kommunikationsvorlagen
Krisenübungen und überprüfte Alternativkommunikation
Prüffrage des Themenbereichs
Kann die Leitung unter erschwerten Bedingungen rechtzeitig entscheiden und ein abgestimmtes Lagebild nutzen?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 4.3.2
Sie sorgen dafür, dass das Krisenmanagementverfahren mindestens die folgenden Elemente abdeckt:
a)
Rollen und Verantwortlichkeiten des Personals und - soweit angemessen - der Anbieter und Diensteanbieter, wobei die Zuweisung der Rollen in Krisensituationen, einschließlich spezifischer zu befolgender Schritte, festgelegt wird;
b)
geeignete Kommunikationsmittel zwischen den betreffenden Einrichtungen und den jeweils zuständigen Behörden;
c)
Anwendung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen in Krisensituationen.
Für die Zwecke von Buchstabe b umfasst der Informationsfluss zwischen den betreffenden Einrichtungen und den jeweils zuständigen Behörden sowohl obligatorische Mitteilungen wie Meldungen von Sicherheitsvorfällen und entsprechende Fristen als auch fakultative Mitteilungen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung, Krisenstab und Kommunikation.
Definieren Sie Kriterien zur Feststellung und Beendigung einer Krise und bestimmen Sie Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse.
Richten Sie einen funktionsfähigen Krisenstab mit Lageführung, Dokumentation, Fachberatung und abgestimmter Kommunikation ein.
Sichern Sie alternative Kommunikationsmittel und die Verbindung zu Notfallmanagement, Vorfallbearbeitung und externen Stellen.
Üben Sie Führungsentscheidungen und Kommunikation unter Ausfallbedingungen und setzen Sie die Erkenntnisse in Verbesserungen um.
Nachweisbeispiele
Krisenplan, Rollen- und Alarmierungsregelungen
Lagebilder, Entscheidungsprotokolle und Kommunikationsvorlagen
Krisenübungen und überprüfte Alternativkommunikation
Prüffrage des Themenbereichs
Kann die Leitung unter erschwerten Bedingungen rechtzeitig entscheiden und ein abgestimmtes Lagebild nutzen?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 4.3.3
Die betreffenden Einrichtungen führen ein Verfahren für die Verwaltung und Nutzung der von den CSIRTs oder - soweit anwendbar - den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen über Sicherheitsvorfälle, Schwachstellen, Bedrohungen oder mögliche Risikominderungsmaßnahmen ein.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung, Krisenstab und Kommunikation.
Definieren Sie Kriterien zur Feststellung und Beendigung einer Krise und bestimmen Sie Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse.
Richten Sie einen funktionsfähigen Krisenstab mit Lageführung, Dokumentation, Fachberatung und abgestimmter Kommunikation ein.
Sichern Sie alternative Kommunikationsmittel und die Verbindung zu Notfallmanagement, Vorfallbearbeitung und externen Stellen.
Üben Sie Führungsentscheidungen und Kommunikation unter Ausfallbedingungen und setzen Sie die Erkenntnisse in Verbesserungen um.
Nachweisbeispiele
Krisenplan, Rollen- und Alarmierungsregelungen
Lagebilder, Entscheidungsprotokolle und Kommunikationsvorlagen
Krisenübungen und überprüfte Alternativkommunikation
Prüffrage des Themenbereichs
Kann die Leitung unter erschwerten Bedingungen rechtzeitig entscheiden und ein abgestimmtes Lagebild nutzen?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 4.3.4
Die betreffenden Einrichtungen testen den Krisenmanagementplan in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren ihn - soweit angemessen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung, Krisenstab und Kommunikation.
Definieren Sie Kriterien zur Feststellung und Beendigung einer Krise und bestimmen Sie Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse.
Richten Sie einen funktionsfähigen Krisenstab mit Lageführung, Dokumentation, Fachberatung und abgestimmter Kommunikation ein.
Sichern Sie alternative Kommunikationsmittel und die Verbindung zu Notfallmanagement, Vorfallbearbeitung und externen Stellen.
Üben Sie Führungsentscheidungen und Kommunikation unter Ausfallbedingungen und setzen Sie die Erkenntnisse in Verbesserungen um.
Nachweisbeispiele
Krisenplan, Rollen- und Alarmierungsregelungen
Lagebilder, Entscheidungsprotokolle und Kommunikationsvorlagen
Krisenübungen und überprüfte Alternativkommunikation
Prüffrage des Themenbereichs
Kann die Leitung unter erschwerten Bedingungen rechtzeitig entscheiden und ein abgestimmtes Lagebild nutzen?
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Vollständige Teilanforderungen des DVO-Anhangs mit redaktionellen deutschen Umsetzungshinweisen nach ENISA.
N2-5-1-1Konzept für die Sicherheit der Lieferkette - 5.1.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 5.1.1
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen ein Konzept für die Sicherheit der Lieferkette fest, das die Beziehungen zu ihren direkten Anbietern und Diensteanbietern regelt, setzen es um und wenden es an, um die ermittelten Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu mindern. Im Rahmen des Konzepts für die Sicherheit der Lieferkette legen die betreffenden Einrichtungen ihre Rolle in der Lieferkette fest und teilen sie ihren direkten Anbietern und Diensteanbietern mit.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Einkauf, Dienstleistersteuerung und Informationssicherheitsbeauftragte.
Bewerten Sie die Kritikalität und Sicherheitsrisiken direkter Anbieter und Diensteanbieter vor Beauftragung und während der Zusammenarbeit.
Legen Sie risikogerechte Sicherheitskriterien für Auswahl, Vertrag, Leistungsüberwachung und Beendigung fest.
Regeln Sie insbesondere Vorfallinformation, Zugriffsschutz, Schwachstellenbehandlung, Prüfungen, Unterauftragnehmer und sichere Rückgabe oder Löschung.
Überprüfen Sie die Einhaltung und Veränderungen der Abhängigkeiten und planen Sie Ausweich- und Beendigungsmaßnahmen.
Nachweisbeispiele
Lieferkettenrichtlinie und Kritikalitätsbewertungen
Verträge mit Sicherheitsanforderungen
Dienstleisterprüfungen, Leistungsberichte und Beendigungspläne
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Lieferkette vereinbart und tatsächlich überwacht?
N2-5-1-2Konzept für die Sicherheit der Lieferkette - 5.1.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 5.1.2
Im Rahmen des in Nummer 5.1.1 genannten Konzepts für die Sicherheit der Lieferkette legen die betreffenden Einrichtungen Kriterien für die Auswahl von Anbietern und Diensteanbietern und die Auftragsvergabe an sie fest. Diese Kriterien umfassen Folgendes:
a)
die Cybersicherheitsverfahren der Anbieter und Diensteanbieter, einschließlich der Sicherheit ihrer Entwicklungsprozesse;
b)
die Fähigkeit der Anbieter und Diensteanbieter, die von den betreffenden Einrichtungen festgelegten Cybersicherheitsspezifikationen zu erfüllen;
c)
die allgemeine Qualität und Resilienz der IKT-Produkte und -Dienste und die darin enthaltenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, einschließlich der Risiken und der Klassifizierungsstufe der IKT-Produkte und -Dienste;
d)
die Fähigkeit der betreffenden Einrichtungen, ihre Versorgungsquellen zu diversifizieren und - soweit anwendbar - ihre Abhängigkeit von bestimmten Anbietern zu begrenzen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Einkauf, Dienstleistersteuerung und Informationssicherheitsbeauftragte.
Bewerten Sie die Kritikalität und Sicherheitsrisiken direkter Anbieter und Diensteanbieter vor Beauftragung und während der Zusammenarbeit.
Legen Sie risikogerechte Sicherheitskriterien für Auswahl, Vertrag, Leistungsüberwachung und Beendigung fest.
Regeln Sie insbesondere Vorfallinformation, Zugriffsschutz, Schwachstellenbehandlung, Prüfungen, Unterauftragnehmer und sichere Rückgabe oder Löschung.
Überprüfen Sie die Einhaltung und Veränderungen der Abhängigkeiten und planen Sie Ausweich- und Beendigungsmaßnahmen.
Nachweisbeispiele
Lieferkettenrichtlinie und Kritikalitätsbewertungen
Verträge mit Sicherheitsanforderungen
Dienstleisterprüfungen, Leistungsberichte und Beendigungspläne
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Lieferkette vereinbart und tatsächlich überwacht?
N2-5-1-3Konzept für die Sicherheit der Lieferkette - 5.1.3
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 5.1.3
Bei der Erstellung ihres Konzepts für die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigen die betreffenden Einrichtungen - soweit anwendbar - die Ergebnisse koordinierter Sicherheitsrisikobewertungen kritischer Lieferketten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Einkauf, Dienstleistersteuerung und Informationssicherheitsbeauftragte.
Bewerten Sie die Kritikalität und Sicherheitsrisiken direkter Anbieter und Diensteanbieter vor Beauftragung und während der Zusammenarbeit.
Legen Sie risikogerechte Sicherheitskriterien für Auswahl, Vertrag, Leistungsüberwachung und Beendigung fest.
Regeln Sie insbesondere Vorfallinformation, Zugriffsschutz, Schwachstellenbehandlung, Prüfungen, Unterauftragnehmer und sichere Rückgabe oder Löschung.
Überprüfen Sie die Einhaltung und Veränderungen der Abhängigkeiten und planen Sie Ausweich- und Beendigungsmaßnahmen.
Nachweisbeispiele
Lieferkettenrichtlinie und Kritikalitätsbewertungen
Verträge mit Sicherheitsanforderungen
Dienstleisterprüfungen, Leistungsberichte und Beendigungspläne
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Lieferkette vereinbart und tatsächlich überwacht?
N2-5-1-4Konzept für die Sicherheit der Lieferkette - 5.1.4
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 5.1.4
Auf der Grundlage des Konzepts für die Sicherheit der Lieferkette und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 dieses Anhangs durchgeführten Risikobewertung stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass in ihren Verträgen mit Anbietern und Diensteanbietern - soweit angemessen - im Rahmen von Leistungsvereinbarungen Folgendes festgelegt wird:
a)
Cybersicherheitsanforderungen an die Anbieter oder Diensteanbieter, einschließlich der Anforderungen an die Sicherheit beim Erwerb von IKT-Diensten oder -Produkten gemäß Nummer 6.1;
b)
Sensibilisierungs-, Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen sowie - soweit angemessen - Zertifizierungen, die von den Mitarbeitenden der Anbieter oder Diensteanbieter verlangt werden;
c)
Anforderungen an die Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Mitarbeitenden der Anbieter und Diensteanbieter;
d)
eine Verpflichtung der Anbieter und Diensteanbieter, den betreffenden Einrichtungen Sicherheitsvorfälle, die ein Risiko für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme dieser Einrichtungen darstellen, unverzüglich zu melden;
e)
das Recht auf Prüfung oder das Recht auf Erhalt von Prüfberichten;
f)
eine Verpflichtung der Anbieter und Diensteanbieter zur Behebung von Schwachstellen, die ein Risiko für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtungen darstellen;
g)
Anforderungen an die Unterauftragsvergabe und - sofern die betreffenden Einrichtungen die Vergabe von Unteraufträgen zulassen - Cybersicherheitsanforderungen an Unterauftragnehmer im Einklang mit den unter Buchstabe a genannten Cybersicherheitsanforderungen;
h)
Pflichten der Anbieter und Diensteanbieter bei Vertragskündigung, z. B. Abruf und Entsorgung der Informationen, die die Anbieter und Diensteanbieter in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangten.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Einkauf, Dienstleistersteuerung und Informationssicherheitsbeauftragte.
Bewerten Sie die Kritikalität und Sicherheitsrisiken direkter Anbieter und Diensteanbieter vor Beauftragung und während der Zusammenarbeit.
Legen Sie risikogerechte Sicherheitskriterien für Auswahl, Vertrag, Leistungsüberwachung und Beendigung fest.
Regeln Sie insbesondere Vorfallinformation, Zugriffsschutz, Schwachstellenbehandlung, Prüfungen, Unterauftragnehmer und sichere Rückgabe oder Löschung.
Überprüfen Sie die Einhaltung und Veränderungen der Abhängigkeiten und planen Sie Ausweich- und Beendigungsmaßnahmen.
Nachweisbeispiele
Lieferkettenrichtlinie und Kritikalitätsbewertungen
Verträge mit Sicherheitsanforderungen
Dienstleisterprüfungen, Leistungsberichte und Beendigungspläne
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Lieferkette vereinbart und tatsächlich überwacht?
N2-5-1-5Konzept für die Sicherheit der Lieferkette - 5.1.5
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 5.1.5
Die betreffenden Einrichtungen berücksichtigen die in den Nummern 5.1.2 und 5.1.3 genannten Elemente im Rahmen des Auswahlverfahrens für neue Anbieter und Diensteanbieter sowie im Rahmen des Vergabeverfahrens gemäß Nummer 6.1.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Einkauf, Dienstleistersteuerung und Informationssicherheitsbeauftragte.
Bewerten Sie die Kritikalität und Sicherheitsrisiken direkter Anbieter und Diensteanbieter vor Beauftragung und während der Zusammenarbeit.
Legen Sie risikogerechte Sicherheitskriterien für Auswahl, Vertrag, Leistungsüberwachung und Beendigung fest.
Regeln Sie insbesondere Vorfallinformation, Zugriffsschutz, Schwachstellenbehandlung, Prüfungen, Unterauftragnehmer und sichere Rückgabe oder Löschung.
Überprüfen Sie die Einhaltung und Veränderungen der Abhängigkeiten und planen Sie Ausweich- und Beendigungsmaßnahmen.
Nachweisbeispiele
Lieferkettenrichtlinie und Kritikalitätsbewertungen
Verträge mit Sicherheitsanforderungen
Dienstleisterprüfungen, Leistungsberichte und Beendigungspläne
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Lieferkette vereinbart und tatsächlich überwacht?
N2-5-1-6Konzept für die Sicherheit der Lieferkette - 5.1.6
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 5.1.6
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Konzept für die Sicherheit der Lieferkette, überwachen und bewerten Änderungen der Cybersicherheitsverfahren von Anbietern und Diensteanbietern bei wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken oder bei erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von IKT-Diensten oder mit Auswirkungen auf die Sicherheit der IKT-Produkte von Anbietern und Diensteanbietern und werden erforderlichenfalls im Hinblick auf diese Änderungen tätig.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Einkauf, Dienstleistersteuerung und Informationssicherheitsbeauftragte.
Bewerten Sie die Kritikalität und Sicherheitsrisiken direkter Anbieter und Diensteanbieter vor Beauftragung und während der Zusammenarbeit.
Legen Sie risikogerechte Sicherheitskriterien für Auswahl, Vertrag, Leistungsüberwachung und Beendigung fest.
Regeln Sie insbesondere Vorfallinformation, Zugriffsschutz, Schwachstellenbehandlung, Prüfungen, Unterauftragnehmer und sichere Rückgabe oder Löschung.
Überprüfen Sie die Einhaltung und Veränderungen der Abhängigkeiten und planen Sie Ausweich- und Beendigungsmaßnahmen.
Nachweisbeispiele
Lieferkettenrichtlinie und Kritikalitätsbewertungen
Verträge mit Sicherheitsanforderungen
Dienstleisterprüfungen, Leistungsberichte und Beendigungspläne
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Lieferkette vereinbart und tatsächlich überwacht?
N2-5-1-7Konzept für die Sicherheit der Lieferkette - 5.1.7
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 5.1.7
Für die Zwecke von Nummer 5.1.6 müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
die Berichte über die Umsetzung der Leistungsvereinbarungen regelmäßig verfolgen - soweit anwendbar;
b)
Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit IKT-Produkten und -Diensten von Anbietern und Diensteanbietern überprüfen;
c)
die Notwendigkeit außerplanmäßiger Überprüfungen prüfen und die Ergebnisse verständlich dokumentieren;
d)
die Risiken, die sich aus Änderungen im Zusammenhang mit IKT-Produkten und -Diensten von Anbietern und Diensteanbietern ergeben, analysieren und - soweit angemessen - rechtzeitig Risikominderungsmaßnahmen ergreifen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Einkauf, Dienstleistersteuerung und Informationssicherheitsbeauftragte.
Bewerten Sie die Kritikalität und Sicherheitsrisiken direkter Anbieter und Diensteanbieter vor Beauftragung und während der Zusammenarbeit.
Legen Sie risikogerechte Sicherheitskriterien für Auswahl, Vertrag, Leistungsüberwachung und Beendigung fest.
Regeln Sie insbesondere Vorfallinformation, Zugriffsschutz, Schwachstellenbehandlung, Prüfungen, Unterauftragnehmer und sichere Rückgabe oder Löschung.
Überprüfen Sie die Einhaltung und Veränderungen der Abhängigkeiten und planen Sie Ausweich- und Beendigungsmaßnahmen.
Nachweisbeispiele
Lieferkettenrichtlinie und Kritikalitätsbewertungen
Verträge mit Sicherheitsanforderungen
Dienstleisterprüfungen, Leistungsberichte und Beendigungspläne
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Lieferkette vereinbart und tatsächlich überwacht?
N2-5-2Verzeichnis der Anbieter und Diensteanbieter - 5.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 5.2
Die betreffenden Einrichtungen führen ein Verzeichnis ihrer direkten Anbieter und Diensteanbieter, das Folgendes umfasst, und halten es auf dem neuesten Stand:
a)
Kontaktstellen für jeden direkten Anbieter und Diensteanbieter;
b)
eine Liste der IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse, die der direkte Anbieter oder Diensteanbieter für die betreffenden Einrichtungen bereitstellt.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Einkauf, Dienstleistersteuerung und Anlagenverantwortliche.
Erfassen Sie direkte Anbieter und Diensteanbieter zusammen mit aktuellen Kontaktstellen.
Ordnen Sie die gelieferten Produkte, Dienste und Prozesse den betroffenen eigenen Diensten und Anlagen zu.
Halten Sie fachliche und technische Verantwortliche sowie Kritikalität und Abhängigkeiten nachvollziehbar fest.
Verbinden Sie das Verzeichnis mit Beschaffung und Änderungsmanagement, damit neue und beendete Leistungen zeitnah berücksichtigt werden.
Nachweisbeispiele
Aktuelles Anbieter- und Diensteanbieterverzeichnis
Zuordnung zu Produkten, Diensten und Prozessen
Nachweise über Aktualisierung und Verantwortlichkeit
Prüffrage des Themenbereichs
Ist für jede kritische bezogene Leistung erkennbar, von wem sie stammt und welche eigenen Dienste davon abhängen?
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Vollständige Teilanforderungen des DVO-Anhangs mit redaktionellen deutschen Umsetzungshinweisen nach ENISA.
N2-6-1-1Sicherheitsmaßnahmen beim Erwerb von IKT-Diensten oder IKT-Produkten - 6.1.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.1.1
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung Verfahren für das Management der Risiken fest, die sich aus dem Erwerb von IKT-Diensten oder -Produkten für Komponenten ergeben, die für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtungen unverzichtbar sind, und setzen sie um.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Einkauf, Architektur und Informationssicherheit.
Leiten Sie Sicherheitsanforderungen für die Beschaffung aus Kritikalität, Klassifizierung und Risiken des Vorhabens ab.
Prüfen Sie vor Beauftragung Sicherheitsfunktionen, Unterstützungsdauer, Lieferkette und Nachweise des Anbieters.
Vereinbaren Sie angemessene Anforderungen an Sicherheit, Wartung, Schwachstelleninformation und Nutzung der gelieferten Leistung.
Prüfen Sie die Erfüllung vor Inbetriebnahme und dokumentieren Sie Abweichungen und freigegebene Restrisiken.
Nachweisbeispiele
Sicherheitsanforderungen und Auswahlbewertung
Beschaffungs- und Vertragsunterlagen
Abnahmeprüfung und Freigabe
Prüffrage des Themenbereichs
Werden Sicherheitsanforderungen vor der Auswahl festgelegt und bei Abnahme nachweislich geprüft?
N2-6-1-2Sicherheitsmaßnahmen beim Erwerb von IKT-Diensten oder IKT-Produkten - 6.1.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.1.2
Für die Zwecke von Nummer 6.1.1 umfassen die in Nummer 6.1.1 genannten Verfahren Folgendes:
a)
Sicherheitsanforderungen, die für die zu erwerbenden IKT-Dienste oder -Produkte gelten;
b)
Anforderungen an Sicherheitsaktualisierungen während der gesamten Lebensdauer der IKT-Dienste oder -Produkte oder deren Ersatz nach Ablauf des Unterstützungszeitraums;
c)
Informationen zur Beschreibung der Hardware- und Softwarekomponenten, die in den IKT-Diensten oder -Produkten verwendet werden;
d)
Informationen zur Beschreibung der umgesetzten Cybersicherheitsfunktionen der IKT-Dienste oder -Produkte und der Konfiguration, die für ihren sicheren Betrieb erforderlich ist;
e)
die Zusicherung, dass die IKT-Dienste oder -Produkte die Sicherheitsanforderungen gemäß Buchstabe a erfüllen;
f)
Methoden zur Validierung, dass die bereitgestellten IKT-Dienste oder -Produkte die angegebenen Sicherheitsanforderungen erfüllen, sowie die Dokumentation der Ergebnisse der Validierung.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Einkauf, Architektur und Informationssicherheit.
Leiten Sie Sicherheitsanforderungen für die Beschaffung aus Kritikalität, Klassifizierung und Risiken des Vorhabens ab.
Prüfen Sie vor Beauftragung Sicherheitsfunktionen, Unterstützungsdauer, Lieferkette und Nachweise des Anbieters.
Vereinbaren Sie angemessene Anforderungen an Sicherheit, Wartung, Schwachstelleninformation und Nutzung der gelieferten Leistung.
Prüfen Sie die Erfüllung vor Inbetriebnahme und dokumentieren Sie Abweichungen und freigegebene Restrisiken.
Nachweisbeispiele
Sicherheitsanforderungen und Auswahlbewertung
Beschaffungs- und Vertragsunterlagen
Abnahmeprüfung und Freigabe
Prüffrage des Themenbereichs
Werden Sicherheitsanforderungen vor der Auswahl festgelegt und bei Abnahme nachweislich geprüft?
N2-6-1-3Sicherheitsmaßnahmen beim Erwerb von IKT-Diensten oder IKT-Produkten - 6.1.3
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.1.3
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Verfahren in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen und aktualisieren sie - soweit angemessen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Einkauf, Architektur und Informationssicherheit.
Leiten Sie Sicherheitsanforderungen für die Beschaffung aus Kritikalität, Klassifizierung und Risiken des Vorhabens ab.
Prüfen Sie vor Beauftragung Sicherheitsfunktionen, Unterstützungsdauer, Lieferkette und Nachweise des Anbieters.
Vereinbaren Sie angemessene Anforderungen an Sicherheit, Wartung, Schwachstelleninformation und Nutzung der gelieferten Leistung.
Prüfen Sie die Erfüllung vor Inbetriebnahme und dokumentieren Sie Abweichungen und freigegebene Restrisiken.
Nachweisbeispiele
Sicherheitsanforderungen und Auswahlbewertung
Beschaffungs- und Vertragsunterlagen
Abnahmeprüfung und Freigabe
Prüffrage des Themenbereichs
Werden Sicherheitsanforderungen vor der Auswahl festgelegt und bei Abnahme nachweislich geprüft?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.2.1
Vor der Entwicklung eines Netz- und Informationssystems, einschließlich Software, legen die betreffenden Einrichtungen Vorschriften für die Sicherheit der Entwicklung von Netz- und Informationssystemen fest und wenden diese bei der internen Entwicklung von Netz- und Informationssystemen und bei der Auslagerung der Entwicklung von Netz- und Informationssystemen an. Die Vorschriften gelten für alle Entwicklungsphasen, einschließlich Spezifikation, Konzeption, Entwicklung, Umsetzung und Tests.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Entwicklungsleitung, Architektur und Qualitätssicherung.
Verankern Sie Sicherheitsanforderungen und Prüfungen in allen Phasen des Entwicklungszyklus.
Führen Sie risikogerechte Bedrohungsanalysen, Codeprüfungen und Prüfungen von Abhängigkeiten durch.
Trennen Sie Entwicklungs-, Test- und Produktivumgebungen und schützen Sie Quellcode, Zugänge und Freigabeverfahren.
Behandeln Sie Feststellungen vor Freigabe oder dokumentieren Sie eine begründete Risikoentscheidung; verfolgen Sie Komponenten über den Lebenszyklus.
Nachweisbeispiele
Entwicklungsrichtlinie und Sicherheitsanforderungen
Bedrohungsmodelle, Code- und Abhängigkeitsprüfungen
Freigaben, Testergebnisse und Komponentenübersichten
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Sicherheitsprüfungen verbindlicher Bestandteil der Entwicklung und Freigabe?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.2.2
Für die Zwecke von Nummer 6.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
eine Analyse der Sicherheitsanforderungen in der Spezifikations- und Entwurfsphase jedes Entwicklungs- oder Beschaffungsvorhabens vornehmen, das von den betreffenden Einrichtungen oder im Namen dieser Einrichtungen durchgeführt wird;
b)
bei allen Tätigkeiten zur Entwicklung von Informationssystemen bestimmte Grundsätze für den Aufbau sicherer Systeme und für ein sicheres Programmieren wie etwa die Förderung von konzeptintegrierter Cybersicherheit und Null-Vertrauen-Architekturen anwenden;
c)
Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Entwicklungsumgebungen festlegen;
d)
Sicherheitstestverfahren im Entwicklungszyklus einführen und umsetzen;
e)
Daten über Sicherheitstests angemessen auswählen, schützen und verwalten;
f)
die Testdaten entsprechend der Risikobewertung gemäß Nummer 2.1 bereinigen und anonymisieren.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Entwicklungsleitung, Architektur und Qualitätssicherung.
Verankern Sie Sicherheitsanforderungen und Prüfungen in allen Phasen des Entwicklungszyklus.
Führen Sie risikogerechte Bedrohungsanalysen, Codeprüfungen und Prüfungen von Abhängigkeiten durch.
Trennen Sie Entwicklungs-, Test- und Produktivumgebungen und schützen Sie Quellcode, Zugänge und Freigabeverfahren.
Behandeln Sie Feststellungen vor Freigabe oder dokumentieren Sie eine begründete Risikoentscheidung; verfolgen Sie Komponenten über den Lebenszyklus.
Nachweisbeispiele
Entwicklungsrichtlinie und Sicherheitsanforderungen
Bedrohungsmodelle, Code- und Abhängigkeitsprüfungen
Freigaben, Testergebnisse und Komponentenübersichten
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Sicherheitsprüfungen verbindlicher Bestandteil der Entwicklung und Freigabe?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.2.3
Bei einer ausgelagerten Entwicklung von Netz- und Informationssystemen wenden die betreffenden Einrichtungen darüber hinaus die in den Nummern 5 und 6.1 genannten Grundsätze und Verfahren an.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Entwicklungsleitung, Architektur und Qualitätssicherung.
Verankern Sie Sicherheitsanforderungen und Prüfungen in allen Phasen des Entwicklungszyklus.
Führen Sie risikogerechte Bedrohungsanalysen, Codeprüfungen und Prüfungen von Abhängigkeiten durch.
Trennen Sie Entwicklungs-, Test- und Produktivumgebungen und schützen Sie Quellcode, Zugänge und Freigabeverfahren.
Behandeln Sie Feststellungen vor Freigabe oder dokumentieren Sie eine begründete Risikoentscheidung; verfolgen Sie Komponenten über den Lebenszyklus.
Nachweisbeispiele
Entwicklungsrichtlinie und Sicherheitsanforderungen
Bedrohungsmodelle, Code- und Abhängigkeitsprüfungen
Freigaben, Testergebnisse und Komponentenübersichten
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Sicherheitsprüfungen verbindlicher Bestandteil der Entwicklung und Freigabe?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.2.4
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen ihre Vorschriften für die Sicherheit der Entwicklung in geplanten Zeitabständen und aktualisieren sie erforderlichenfalls.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Entwicklungsleitung, Architektur und Qualitätssicherung.
Verankern Sie Sicherheitsanforderungen und Prüfungen in allen Phasen des Entwicklungszyklus.
Führen Sie risikogerechte Bedrohungsanalysen, Codeprüfungen und Prüfungen von Abhängigkeiten durch.
Trennen Sie Entwicklungs-, Test- und Produktivumgebungen und schützen Sie Quellcode, Zugänge und Freigabeverfahren.
Behandeln Sie Feststellungen vor Freigabe oder dokumentieren Sie eine begründete Risikoentscheidung; verfolgen Sie Komponenten über den Lebenszyklus.
Nachweisbeispiele
Entwicklungsrichtlinie und Sicherheitsanforderungen
Bedrohungsmodelle, Code- und Abhängigkeitsprüfungen
Freigaben, Testergebnisse und Komponentenübersichten
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Sicherheitsprüfungen verbindlicher Bestandteil der Entwicklung und Freigabe?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.3.1
Die betreffenden Einrichtungen ergreifen geeignete Maßnahmen, um Konfigurationen, einschließlich Sicherheitskonfigurationen von Hardware, Software, Diensten und Netzen, festzulegen, zu dokumentieren, umzusetzen und zu überwachen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Konfigurationsmanagement und Systemverantwortliche.
Definieren Sie freigegebene sichere Basiskonfigurationen für die relevanten Systeme und Dienste.
Deaktivieren Sie unnötige Dienste, Funktionen und Standardkonten und dokumentieren Sie begründete Ausnahmen.
Schützen und versionieren Sie Konfigurationsstände; überwachen Sie Abweichungen vom freigegebenen Zustand.
Überprüfen Sie die Basiskonfigurationen nach Änderungen und neuen Sicherheitsinformationen.
Nachweisbeispiele
Konfigurationsstandards und Härtungsvorgaben
Versionierte Konfigurationsstände
Abweichungsberichte, Ausnahmefreigaben und Kontrollen
Prüffrage des Themenbereichs
Entspricht der tatsächliche Systemzustand einer freigegebenen und überprüften Sicherheitskonfiguration?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.3.2
Für die Zwecke von Nummer 6.3.1 müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
Konfigurationen für ihre Hardware, Software, Dienste und Netze festlegen und deren Sicherheit gewährleisten;
b)
Verfahren und Instrumente zur Durchsetzung der festgelegten sicheren Konfigurationen für Hardware, Software, Dienste und Netze, für neu installierte Systeme sowie für Systeme, die über ihre gesamte Lebensdauer in Betrieb sind, festlegen und umsetzen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Konfigurationsmanagement und Systemverantwortliche.
Definieren Sie freigegebene sichere Basiskonfigurationen für die relevanten Systeme und Dienste.
Deaktivieren Sie unnötige Dienste, Funktionen und Standardkonten und dokumentieren Sie begründete Ausnahmen.
Schützen und versionieren Sie Konfigurationsstände; überwachen Sie Abweichungen vom freigegebenen Zustand.
Überprüfen Sie die Basiskonfigurationen nach Änderungen und neuen Sicherheitsinformationen.
Nachweisbeispiele
Konfigurationsstandards und Härtungsvorgaben
Versionierte Konfigurationsstände
Abweichungsberichte, Ausnahmefreigaben und Kontrollen
Prüffrage des Themenbereichs
Entspricht der tatsächliche Systemzustand einer freigegebenen und überprüften Sicherheitskonfiguration?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.3.3
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Konfigurationen in geplanten Zeitabständen oder bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Konfigurationsmanagement und Systemverantwortliche.
Definieren Sie freigegebene sichere Basiskonfigurationen für die relevanten Systeme und Dienste.
Deaktivieren Sie unnötige Dienste, Funktionen und Standardkonten und dokumentieren Sie begründete Ausnahmen.
Schützen und versionieren Sie Konfigurationsstände; überwachen Sie Abweichungen vom freigegebenen Zustand.
Überprüfen Sie die Basiskonfigurationen nach Änderungen und neuen Sicherheitsinformationen.
Nachweisbeispiele
Konfigurationsstandards und Härtungsvorgaben
Versionierte Konfigurationsstände
Abweichungsberichte, Ausnahmefreigaben und Kontrollen
Prüffrage des Themenbereichs
Entspricht der tatsächliche Systemzustand einer freigegebenen und überprüften Sicherheitskonfiguration?
N2-6-4-1Änderungsmanagement, Reparatur und Wartung - 6.4.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.4.1
Die betreffenden Einrichtungen wenden Verfahren für das Änderungsmanagement an, um Änderungen an Netz- und Informationssystemen zu kontrollieren. Die Verfahren müssen - soweit anwendbar - mit den allgemeinen Grundsätzen der betreffenden Einrichtungen in Bezug auf das Änderungsmanagement im Einklang stehen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Änderungsmanagement, IT-Betrieb und Systemverantwortliche.
Bewerten Sie geplante Änderungen und Wartungsarbeiten hinsichtlich ihrer Sicherheits- und Betriebsfolgen.
Definieren Sie Genehmigung, Tests, Dokumentation und Rückfallverfahren vor der Umsetzung.
Begrenzen und überwachen Sie Wartungszugriffe; behandeln Sie Notfalländerungen in einem geregelten beschleunigten Verfahren.
Kontrollieren Sie nach der Änderung den Erfolg, unerwünschte Auswirkungen und den aktualisierten Dokumentationsstand.
Nachweisbeispiele
Änderungsanträge mit Risiko- und Auswirkungsbewertung
Genehmigungen, Tests und Rückfallplan
Wartungsnachweise und Nachkontrollen
Prüffrage des Themenbereichs
Sind auch dringliche Änderungen genehmigt, nachvollziehbar und nachträglich überprüft?
N2-6-4-2Änderungsmanagement, Reparatur und Wartung - 6.4.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.4.2
Die in Nummer 6.4.1 genannten Verfahren gelten für Freigaben, Änderungen und Notfalländerungen an in Betrieb befindlicher Software und Hardware sowie für Änderungen der Konfiguration. Durch die Verfahren wird sichergestellt, dass diese Änderungen dokumentiert und auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen getestet und bewertet werden, bevor sie umgesetzt werden.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Änderungsmanagement, IT-Betrieb und Systemverantwortliche.
Bewerten Sie geplante Änderungen und Wartungsarbeiten hinsichtlich ihrer Sicherheits- und Betriebsfolgen.
Definieren Sie Genehmigung, Tests, Dokumentation und Rückfallverfahren vor der Umsetzung.
Begrenzen und überwachen Sie Wartungszugriffe; behandeln Sie Notfalländerungen in einem geregelten beschleunigten Verfahren.
Kontrollieren Sie nach der Änderung den Erfolg, unerwünschte Auswirkungen und den aktualisierten Dokumentationsstand.
Nachweisbeispiele
Änderungsanträge mit Risiko- und Auswirkungsbewertung
Genehmigungen, Tests und Rückfallplan
Wartungsnachweise und Nachkontrollen
Prüffrage des Themenbereichs
Sind auch dringliche Änderungen genehmigt, nachvollziehbar und nachträglich überprüft?
N2-6-4-3Änderungsmanagement, Reparatur und Wartung - 6.4.3
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.4.3
Konnten die regulären Änderungsmanagementverfahren aufgrund eines Notfalls nicht befolgt werden, dokumentieren die betreffenden Einrichtungen das Ergebnis der Änderung und die Begründung für die Nichteinhaltung der Verfahren.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Änderungsmanagement, IT-Betrieb und Systemverantwortliche.
Bewerten Sie geplante Änderungen und Wartungsarbeiten hinsichtlich ihrer Sicherheits- und Betriebsfolgen.
Definieren Sie Genehmigung, Tests, Dokumentation und Rückfallverfahren vor der Umsetzung.
Begrenzen und überwachen Sie Wartungszugriffe; behandeln Sie Notfalländerungen in einem geregelten beschleunigten Verfahren.
Kontrollieren Sie nach der Änderung den Erfolg, unerwünschte Auswirkungen und den aktualisierten Dokumentationsstand.
Nachweisbeispiele
Änderungsanträge mit Risiko- und Auswirkungsbewertung
Genehmigungen, Tests und Rückfallplan
Wartungsnachweise und Nachkontrollen
Prüffrage des Themenbereichs
Sind auch dringliche Änderungen genehmigt, nachvollziehbar und nachträglich überprüft?
N2-6-4-4Änderungsmanagement, Reparatur und Wartung - 6.4.4
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.4.4
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Verfahren in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Änderungsmanagement, IT-Betrieb und Systemverantwortliche.
Bewerten Sie geplante Änderungen und Wartungsarbeiten hinsichtlich ihrer Sicherheits- und Betriebsfolgen.
Definieren Sie Genehmigung, Tests, Dokumentation und Rückfallverfahren vor der Umsetzung.
Begrenzen und überwachen Sie Wartungszugriffe; behandeln Sie Notfalländerungen in einem geregelten beschleunigten Verfahren.
Kontrollieren Sie nach der Änderung den Erfolg, unerwünschte Auswirkungen und den aktualisierten Dokumentationsstand.
Nachweisbeispiele
Änderungsanträge mit Risiko- und Auswirkungsbewertung
Genehmigungen, Tests und Rückfallplan
Wartungsnachweise und Nachkontrollen
Prüffrage des Themenbereichs
Sind auch dringliche Änderungen genehmigt, nachvollziehbar und nachträglich überprüft?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Sicherheitsprüfung, Qualitätssicherung und Systemeigner.
Erstellen Sie einen risikogerechten Sicherheitsprüfplan für neue, geänderte und bestehende Systeme.
Legen Sie Prüfmethoden, Berechtigungen, Umfang und Schutzmaßnahmen für den laufenden Betrieb fest.
Bewerten Sie technische und organisatorische Ergebnisse und priorisieren Sie die Beseitigung von Feststellungen.
Prüfen Sie nach der Korrektur erneut und dokumentieren Sie die verbleibenden Risiken.
Nachweisbeispiele
Prüfkonzept und Prüfbeauftragungen
Testergebnisse und bewertete Feststellungen
Korrektur- und Nachprüfungsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Belegen die Prüfungen die Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen im tatsächlichen Einsatz?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.5.2
Die betreffenden Einrichtungen
a)
legen auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung die Notwendigkeit, den Umfang, die Häufigkeit und die Art der Sicherheitsprüfungen fest;
b)
führen Sicherheitsprüfungen nach einer dokumentierten Prüfmethode durch, die sich auf die Komponenten erstrecken, die im Rahmen einer Risikoanalyse als für den sicheren Betrieb relevant eingestuft wurden;
c)
dokumentieren die Art, den Umfang, den Zeitraum und die Ergebnisse der Prüfungen, einschließlich der Bewertung der Kritikalität und der Risikominderungsmaßnahmen für jede Feststellung;
d)
wenden im Falle kritischer Feststellungen Risikominderungsmaßnahmen an.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Sicherheitsprüfung, Qualitätssicherung und Systemeigner.
Erstellen Sie einen risikogerechten Sicherheitsprüfplan für neue, geänderte und bestehende Systeme.
Legen Sie Prüfmethoden, Berechtigungen, Umfang und Schutzmaßnahmen für den laufenden Betrieb fest.
Bewerten Sie technische und organisatorische Ergebnisse und priorisieren Sie die Beseitigung von Feststellungen.
Prüfen Sie nach der Korrektur erneut und dokumentieren Sie die verbleibenden Risiken.
Nachweisbeispiele
Prüfkonzept und Prüfbeauftragungen
Testergebnisse und bewertete Feststellungen
Korrektur- und Nachprüfungsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Belegen die Prüfungen die Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen im tatsächlichen Einsatz?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.5.3
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen ihre Konzepte für die Sicherheitsprüfung in geplanten Zeitabständen und aktualisieren sie - soweit angemessen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Sicherheitsprüfung, Qualitätssicherung und Systemeigner.
Erstellen Sie einen risikogerechten Sicherheitsprüfplan für neue, geänderte und bestehende Systeme.
Legen Sie Prüfmethoden, Berechtigungen, Umfang und Schutzmaßnahmen für den laufenden Betrieb fest.
Bewerten Sie technische und organisatorische Ergebnisse und priorisieren Sie die Beseitigung von Feststellungen.
Prüfen Sie nach der Korrektur erneut und dokumentieren Sie die verbleibenden Risiken.
Nachweisbeispiele
Prüfkonzept und Prüfbeauftragungen
Testergebnisse und bewertete Feststellungen
Korrektur- und Nachprüfungsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Belegen die Prüfungen die Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen im tatsächlichen Einsatz?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.6.1
Die betreffenden Einrichtungen legen Verfahren, die mit den in Nummer 6.4.1 genannten Änderungsmanagementverfahren im Einklang stehen, und Änderungs-, Schwachstellen- und Risikomanagementverfahren sowie andere einschlägige Verfahren fest und wenden sie an, um sicherzustellen, dass
a)
Sicherheitspatches innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Verfügbarmachung angewendet werden;
b)
Sicherheitspatches getestet werden, bevor sie in Produktionssystemen angewendet werden;
c)
Sicherheitspatches aus vertrauenswürdigen Quellen stammen und auf ihre Integrität geprüft werden;
d)
zusätzliche Maßnahmen umgesetzt und Restrisiken akzeptiert werden, wenn ein Patch nicht verfügbar ist oder nicht gemäß Nummer 6.6.2 angewendet wird.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Patch-Management und Systemverantwortliche.
Ermitteln Sie betroffene Produkte und beziehen Sie verlässliche Informationen über verfügbare Sicherheitsaktualisierungen.
Priorisieren Sie die Installation anhand Ausnutzbarkeit, Exposition, Kritikalität und betrieblicher Auswirkungen.
Testen und installieren Sie Aktualisierungen über einen geregelten Prozess mit Rückfallmöglichkeit.
Dokumentieren Sie nicht installierbare Aktualisierungen mit Ersatzmaßnahmen und überprüfen Sie den tatsächlichen Versionsstand.
Nachweisbeispiele
Patch-Richtlinie, Produktinventar und Informationsquellen
Priorisierte Patch-Aufträge und Testnachweise
Installationskontrolle und begründete Ausnahmen
Prüffrage des Themenbereichs
Ist für bekannte kritische Schwachstellen erkennbar, wann sie behoben oder wirksam kompensiert wurden?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.6.2
Abweichend von Nummer 6.6.1 Buchstabe a können die betreffenden Einrichtungen verzichten, Sicherheitspatches anzuwenden, wenn die Nachteile der Anwendung der Sicherheitspatches die Vorteile für die Cybersicherheit überwiegen. Die betreffenden Einrichtungen dokumentieren und begründen dies ordnungsgemäß.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Patch-Management und Systemverantwortliche.
Ermitteln Sie betroffene Produkte und beziehen Sie verlässliche Informationen über verfügbare Sicherheitsaktualisierungen.
Priorisieren Sie die Installation anhand Ausnutzbarkeit, Exposition, Kritikalität und betrieblicher Auswirkungen.
Testen und installieren Sie Aktualisierungen über einen geregelten Prozess mit Rückfallmöglichkeit.
Dokumentieren Sie nicht installierbare Aktualisierungen mit Ersatzmaßnahmen und überprüfen Sie den tatsächlichen Versionsstand.
Nachweisbeispiele
Patch-Richtlinie, Produktinventar und Informationsquellen
Priorisierte Patch-Aufträge und Testnachweise
Installationskontrolle und begründete Ausnahmen
Prüffrage des Themenbereichs
Ist für bekannte kritische Schwachstellen erkennbar, wann sie behoben oder wirksam kompensiert wurden?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Netzbetrieb und Netzsicherheitsverantwortliche.
Dokumentieren Sie Netzaufbau, Kommunikationsbeziehungen, Sicherheitsgrenzen und Verantwortlichkeiten.
Beschränken Sie Verbindungen und Netzwerkdienste auf begründete Zwecke und sichern Sie Fernzugriffe und Managementzugänge.
Überwachen und überprüfen Sie Sicherheitsregeln, Netzkomponenten und exponierte Dienste.
Berücksichtigen Sie aktuelle Bedrohungen sowie die Absicherung von Routing, Namensauflösung und verschlüsselter Kommunikation.
Nachweisbeispiele
Aktuelle Netzpläne und Kommunikationsmatrix
Freigegebene Sicherheits- und Fernzugriffsregeln
Regelwerksprüfungen und technische Sicherheitskontrollen
Prüffrage des Themenbereichs
Sind alle wesentlichen Kommunikationswege bekannt und entsprechend dem Risiko abgesichert?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.7.2
Für die Zwecke von Nummer 6.7.1 müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
die Architektur des Netzes verständlich und aktuell dokumentieren;
b)
Kontrollen festlegen und durchführen, um die internen Netzdomänen der betreffenden Einrichtungen vor unbefugtem Zugriff zu schützen;
c)
die Kontrollen so konfigurieren, dass Zugriffe und Netzkommunikation verhindert werden, wenn dies für den Betrieb der betreffenden Einrichtungen nicht erforderlich ist;
d)
die Kontrollen für den Fernzugriff auf Netz- und Informationssysteme, einschließlich des Zugangs von Diensteanbietern, festlegen und durchführen;
e)
keine Systeme verwenden, die für die Verwaltung der Umsetzung der Sicherheitskonzepte für andere Zwecke verwendet werden;
f)
nicht benötigte Verbindungen und Dienste ausdrücklich verbieten oder deaktivieren;
g)
- soweit angemessen - den Zugang zu ihren Netz- und Informationssystemen ausschließlich mit von den betreffenden Einrichtungen genehmigten Geräten gewähren;
h)
Verbindungen von Diensteanbietern nur nach einem Genehmigungsantrag und für einen bestimmten Zeitraum, z. B. für die Dauer von Wartungsarbeiten, zulassen;
i)
die Kommunikation zwischen verschiedenen Systemen nur über vertrauenswürdige Kanäle herstellen, die durch logische, kryptografische oder physikalische Trennung von anderen Kommunikationskanälen isoliert sind, und eine sichere Identifizierung ihrer Endpunkte und den Schutz der Kanaldaten vor Änderung oder Offenlegung ermöglichen;
j)
einen Durchführungsplan für den sicheren, angemessenen und schrittweisen vollständigen Übergang zur neuesten Generation der Kommunikationsprotokolle für die Netzwerkschicht annehmen und Maßnahmen zur Beschleunigung dieses Übergangs festlegen;
k)
einen Durchführungsplan für die Einführung international vereinbarter und interoperabler moderner E-Mail-Kommunikationsnormen annehmen, um die E-Mail-Kommunikation zur Minderung von Schwachstellen im Zusammenhang mit E-Mail-Bedrohungen zu sichern, und Maßnahmen zur Beschleunigung dieser Einführung festlegen;
l)
bewährte Verfahren für die Sicherheit des DNS sowie für die Sicherheit und Hygiene des Internet-Routings bei Verkehr, der aus dem Netz stammt und für das Netz bestimmt ist, anwenden.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Netzbetrieb und Netzsicherheitsverantwortliche.
Dokumentieren Sie Netzaufbau, Kommunikationsbeziehungen, Sicherheitsgrenzen und Verantwortlichkeiten.
Beschränken Sie Verbindungen und Netzwerkdienste auf begründete Zwecke und sichern Sie Fernzugriffe und Managementzugänge.
Überwachen und überprüfen Sie Sicherheitsregeln, Netzkomponenten und exponierte Dienste.
Berücksichtigen Sie aktuelle Bedrohungen sowie die Absicherung von Routing, Namensauflösung und verschlüsselter Kommunikation.
Nachweisbeispiele
Aktuelle Netzpläne und Kommunikationsmatrix
Freigegebene Sicherheits- und Fernzugriffsregeln
Regelwerksprüfungen und technische Sicherheitskontrollen
Prüffrage des Themenbereichs
Sind alle wesentlichen Kommunikationswege bekannt und entsprechend dem Risiko abgesichert?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.7.3
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen diese Maßnahmen in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Netzbetrieb und Netzsicherheitsverantwortliche.
Dokumentieren Sie Netzaufbau, Kommunikationsbeziehungen, Sicherheitsgrenzen und Verantwortlichkeiten.
Beschränken Sie Verbindungen und Netzwerkdienste auf begründete Zwecke und sichern Sie Fernzugriffe und Managementzugänge.
Überwachen und überprüfen Sie Sicherheitsregeln, Netzkomponenten und exponierte Dienste.
Berücksichtigen Sie aktuelle Bedrohungen sowie die Absicherung von Routing, Namensauflösung und verschlüsselter Kommunikation.
Nachweisbeispiele
Aktuelle Netzpläne und Kommunikationsmatrix
Freigegebene Sicherheits- und Fernzugriffsregeln
Regelwerksprüfungen und technische Sicherheitskontrollen
Prüffrage des Themenbereichs
Sind alle wesentlichen Kommunikationswege bekannt und entsprechend dem Risiko abgesichert?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.8.1
Die betreffenden Einrichtungen segmentieren ihre Systeme entsprechend den Ergebnissen der Risikobewertung gemäß Nummer 2.1 in Netze oder Zonen. Sie segmentieren ihre eigenen Systeme und Netze von Systemen und Netzen Dritter.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Netzarchitektur, Netzbetrieb und Informationssicherheit.
Gruppieren Sie Systeme nach Schutzbedarf, Funktion und Vertrauensniveau in getrennte Sicherheitszonen.
Begrenzen und filtern Sie Übergänge zwischen Zonen anhand dokumentierter Kommunikationsbedarfe.
Trennen Sie insbesondere Administration, kritische Systeme, Benutzerzugänge und nicht vertrauenswürdige Bereiche risikogerecht.
Testen Sie, ob die Segmentierung unerwünschte Zugriffe und seitliche Ausbreitung tatsächlich begrenzt.
Nachweisbeispiele
Zonen- und Segmentierungskonzept
Kommunikationsfreigaben und Übergangsregeln
Segmentierungstests und Abweichungsbehandlung
Prüffrage des Themenbereichs
Würde die Kompromittierung eines Benutzergeräts durch wirksame Sicherheitsgrenzen begrenzt?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.8.2
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
die funktionale, logische und physische Beziehung, einschließlich des Standorts, zwischen vertrauenswürdigen Systemen und Diensten berücksichtigen;
b)
den Zugang zu einem Netz oder einer Zone auf der Grundlage einer Bewertung seiner/ihrer Sicherheitsanforderungen gewähren;
c)
Systeme, die für den Betrieb der betreffenden Einrichtungen oder für die Sicherheit unverzichtbar sind, in gesicherten Zonen unterbringen;
d)
eine demilitarisierte Zone innerhalb ihrer Kommunikationsnetze aufbauen, um die Sicherheit der Kommunikation, die aus ihren Netzen stammt oder für ihr Netz bestimmt ist, zu gewährleisten;
e)
den Zugang zu und die Kommunikation zwischen und innerhalb von Zonen auf diejenigen beschränken, die für den Betrieb der betreffenden Einrichtungen oder für die Sicherheit erforderlich sind;
f)
das spezielle Netz für die Verwaltung von Netz- und Informationssystemen vom operativen Netz der betreffenden Einrichtungen trennen;
g)
Netzverwaltungskanäle von anderem Netzverkehr trennen;
h)
die Produktionssysteme für die Dienste der betreffenden Einrichtungen von den Systemen trennen, die bei der Entwicklung und beim Testen, einschließlich der Sicherung, verwendet werden.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Netzarchitektur, Netzbetrieb und Informationssicherheit.
Gruppieren Sie Systeme nach Schutzbedarf, Funktion und Vertrauensniveau in getrennte Sicherheitszonen.
Begrenzen und filtern Sie Übergänge zwischen Zonen anhand dokumentierter Kommunikationsbedarfe.
Trennen Sie insbesondere Administration, kritische Systeme, Benutzerzugänge und nicht vertrauenswürdige Bereiche risikogerecht.
Testen Sie, ob die Segmentierung unerwünschte Zugriffe und seitliche Ausbreitung tatsächlich begrenzt.
Nachweisbeispiele
Zonen- und Segmentierungskonzept
Kommunikationsfreigaben und Übergangsregeln
Segmentierungstests und Abweichungsbehandlung
Prüffrage des Themenbereichs
Würde die Kompromittierung eines Benutzergeräts durch wirksame Sicherheitsgrenzen begrenzt?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.8.3
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Netzsegmentierung in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Netzarchitektur, Netzbetrieb und Informationssicherheit.
Gruppieren Sie Systeme nach Schutzbedarf, Funktion und Vertrauensniveau in getrennte Sicherheitszonen.
Begrenzen und filtern Sie Übergänge zwischen Zonen anhand dokumentierter Kommunikationsbedarfe.
Trennen Sie insbesondere Administration, kritische Systeme, Benutzerzugänge und nicht vertrauenswürdige Bereiche risikogerecht.
Testen Sie, ob die Segmentierung unerwünschte Zugriffe und seitliche Ausbreitung tatsächlich begrenzt.
Nachweisbeispiele
Zonen- und Segmentierungskonzept
Kommunikationsfreigaben und Übergangsregeln
Segmentierungstests und Abweichungsbehandlung
Prüffrage des Themenbereichs
Würde die Kompromittierung eines Benutzergeräts durch wirksame Sicherheitsgrenzen begrenzt?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Endgerätesicherheit und IT-Betrieb.
Wählen Sie risikogerechte Schutzmechanismen gegen Schadsoftware und nicht genehmigte Software.
Halten Sie Erkennung und Schutzsoftware aktuell und beschränken Sie die Ausführung nicht freigegebener Anwendungen.
Definieren Sie Ausnahmen, Alarmbearbeitung und die Verbindung zur Vorfallbehandlung.
Prüfen Sie die Abdeckung und Funktionsfähigkeit auf den relevanten Systemen und untersuchen Sie Schutzlücken.
Nachweisbeispiele
Schutzkonzept und genehmigte Softwarebestände
Abdeckungs- und Aktualisierungsberichte
Alarmtests, Ausnahmen und Bearbeitungstickets
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Schutzmechanismen auf den relevanten Systemen aktiv und führen Alarme zu einer verantworteten Bearbeitung?
N2-6-9-2Schutz gegen Schadsoftware und nicht genehmigte Software - 6.9.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.9.2
Zu diesem Zweck führen die betreffenden Einrichtungen insbesondere Maßnahmen durch, um die Verwendung von Schadsoftware oder nicht genehmigter Software aufzudecken oder zu verhindern. Die betreffenden Einrichtungen stellen - soweit angemessen - sicher, dass ihre Netz- und Informationssysteme mit einer Erkennungs- und Reaktionssoftware ausgestattet sind, die regelmäßig im Einklang mit der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung und den vertraglichen Vereinbarungen mit den Anbietern aktualisiert wird.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Endgerätesicherheit und IT-Betrieb.
Wählen Sie risikogerechte Schutzmechanismen gegen Schadsoftware und nicht genehmigte Software.
Halten Sie Erkennung und Schutzsoftware aktuell und beschränken Sie die Ausführung nicht freigegebener Anwendungen.
Definieren Sie Ausnahmen, Alarmbearbeitung und die Verbindung zur Vorfallbehandlung.
Prüfen Sie die Abdeckung und Funktionsfähigkeit auf den relevanten Systemen und untersuchen Sie Schutzlücken.
Nachweisbeispiele
Schutzkonzept und genehmigte Softwarebestände
Abdeckungs- und Aktualisierungsberichte
Alarmtests, Ausnahmen und Bearbeitungstickets
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Schutzmechanismen auf den relevanten Systemen aktiv und führen Alarme zu einer verantworteten Bearbeitung?
N2-6-10-1Behandlung und Offenlegung von Schwachstellen - 6.10.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.10.1
Die betreffenden Einrichtungen erlangen Informationen über technische Schwachstellen in ihren Netz- und Informationssystemen, bewerten ihre Exposition gegenüber solchen Schwachstellen und ergreifen geeignete Maßnahmen zum Umgang mit diesen Schwachstellen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Schwachstellenmanagement und Produktverantwortliche.
Erfassen und bewerten Sie Schwachstellen aus Scans, Meldungen, Herstellerinformationen und eigenen Prüfungen.
Definieren Sie Verantwortliche, risikobasierte Bearbeitungsziele und die Nachverfolgung bis zur verifizierten Behebung.
Richten Sie geeignete Kontakt- und Informationswege für die koordinierte Offenlegung ein.
Bewerten Sie Auswirkungen auf Kunden und Dienste und stimmen Sie Informationsweitergabe und Schutzmaßnahmen mit zuständigen Stellen ab.
Nachweisbeispiele
Schwachstellenrichtlinie und Bearbeitungsregister
Kontakt- und Offenlegungsverfahren
Behebungs-, Nachprüfungs- und Kommunikationsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Können Schwachstellen verantwortet gemeldet und bis zur nachgewiesenen Behebung verfolgt werden?
N2-6-10-2Behandlung und Offenlegung von Schwachstellen - 6.10.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.10.2
Für die Zwecke von Nummer 6.10.1 müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
Informationen über Schwachstellen über geeignete Kanäle, wie z. B. Ankündigungen von CSIRTs oder zuständigen Behörden oder von Anbietern oder Diensteanbietern bereitgestellte Informationen, verfolgen;
b)
- soweit angemessen - Schwachstellen-Scans durchführen und die Ergebnisse der Scans in geplanten Zeitabständen aufzeichnen;
c)
Schwachstellen, die von den betreffenden Einrichtungen als für ihren Betrieb kritisch eingestuft wurden, unverzüglich beheben;
d)
sicherstellen, dass die Behandlung von Schwachstellen mit den Verfahren für das Änderungsmanagement, das Sicherheitspatch-Management, das Risikomanagement und das Management von Sicherheitsvorfällen vereinbar ist;
e)
ein Verfahren für die Offenlegung von Schwachstellen im Einklang mit den geltenden nationalen Konzepten für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen festlegen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Schwachstellenmanagement und Produktverantwortliche.
Erfassen und bewerten Sie Schwachstellen aus Scans, Meldungen, Herstellerinformationen und eigenen Prüfungen.
Definieren Sie Verantwortliche, risikobasierte Bearbeitungsziele und die Nachverfolgung bis zur verifizierten Behebung.
Richten Sie geeignete Kontakt- und Informationswege für die koordinierte Offenlegung ein.
Bewerten Sie Auswirkungen auf Kunden und Dienste und stimmen Sie Informationsweitergabe und Schutzmaßnahmen mit zuständigen Stellen ab.
Nachweisbeispiele
Schwachstellenrichtlinie und Bearbeitungsregister
Kontakt- und Offenlegungsverfahren
Behebungs-, Nachprüfungs- und Kommunikationsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Können Schwachstellen verantwortet gemeldet und bis zur nachgewiesenen Behebung verfolgt werden?
N2-6-10-3Behandlung und Offenlegung von Schwachstellen - 6.10.3
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.10.3
Wenn dies wegen der möglichen Auswirkungen der Schwachstelle gerechtfertigt ist, erstellen die betreffenden Einrichtungen einen Plan zur Minderung der Schwachstelle und setzen ihn um. Ansonsten dokumentieren und begründen die betreffenden Einrichtungen, warum die Schwachstelle keine Abhilfemaßnahmen erfordert.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Schwachstellenmanagement und Produktverantwortliche.
Erfassen und bewerten Sie Schwachstellen aus Scans, Meldungen, Herstellerinformationen und eigenen Prüfungen.
Definieren Sie Verantwortliche, risikobasierte Bearbeitungsziele und die Nachverfolgung bis zur verifizierten Behebung.
Richten Sie geeignete Kontakt- und Informationswege für die koordinierte Offenlegung ein.
Bewerten Sie Auswirkungen auf Kunden und Dienste und stimmen Sie Informationsweitergabe und Schutzmaßnahmen mit zuständigen Stellen ab.
Nachweisbeispiele
Schwachstellenrichtlinie und Bearbeitungsregister
Kontakt- und Offenlegungsverfahren
Behebungs-, Nachprüfungs- und Kommunikationsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Können Schwachstellen verantwortet gemeldet und bis zur nachgewiesenen Behebung verfolgt werden?
N2-6-10-4Behandlung und Offenlegung von Schwachstellen - 6.10.4
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 6.10.4
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen in geplanten Abständen die Kanäle, die sie für die Überwachung von Informationen über Schwachstellen nutzen, und aktualisieren sie - soweit angemessen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Schwachstellenmanagement und Produktverantwortliche.
Erfassen und bewerten Sie Schwachstellen aus Scans, Meldungen, Herstellerinformationen und eigenen Prüfungen.
Definieren Sie Verantwortliche, risikobasierte Bearbeitungsziele und die Nachverfolgung bis zur verifizierten Behebung.
Richten Sie geeignete Kontakt- und Informationswege für die koordinierte Offenlegung ein.
Bewerten Sie Auswirkungen auf Kunden und Dienste und stimmen Sie Informationsweitergabe und Schutzmaßnahmen mit zuständigen Stellen ab.
Nachweisbeispiele
Schwachstellenrichtlinie und Bearbeitungsregister
Kontakt- und Offenlegungsverfahren
Behebungs-, Nachprüfungs- und Kommunikationsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Können Schwachstellen verantwortet gemeldet und bis zur nachgewiesenen Behebung verfolgt werden?
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Vollständige Teilanforderungen des DVO-Anhangs mit redaktionellen deutschen Umsetzungshinweisen nach ENISA.
N2-7-1Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555) - 7.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 7.1
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen ein Konzept und Verfahren fest, setzen sie um und wenden sie an, um zu bewerten, ob die ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit wirksam umgesetzt und aufrechterhalten werden.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Informationssicherheitsbeauftragte, Kontrollverantwortliche und Management.
Definieren Sie für wesentliche Maßnahmen überprüfbare Ziele, geeignete Messgrößen und Bewertungskriterien.
Legen Sie Messverfahren, Datenquellen, Zuständigkeiten und Berichtsintervalle fest.
Unterscheiden Sie Umsetzung, Betriebsfähigkeit und nachgewiesene Wirksamkeit einer Maßnahme.
Analysieren Sie Abweichungen und Trends und nutzen Sie die Ergebnisse für Managemententscheidungen und Verbesserungen.
Nachweisbeispiele
Wirksamkeitsbewertungskonzept und Kennzahlendefinitionen
Messdaten und Kontrollberichte
Managementbewertung und nachverfolgte Verbesserungen
Prüffrage des Themenbereichs
Belegen die verwendeten Messgrößen eine tatsächliche Risikominderung und nicht nur erledigte Tätigkeiten?
N2-7-2Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555) - 7.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 7.2
Das in Nummer 7.1 genannte Konzept und die entsprechenden Verfahren tragen den Ergebnissen der Risikobewertung gemäß Nummer 2.1 und früheren erheblichen Sicherheitsvorfällen Rechnung. Die betreffenden Einrichtungen müssen Folgendes bestimmen:
a)
welche Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit zu überwachen und zu messen sind, einschließlich Verfahren und Kontrollen;
b)
die Methoden zur Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung, sofern zutreffend, um gültige Ergebnisse sicherzustellen;
c)
wann die Überwachung und Messung durchzuführen ist;
d)
wer für die Überwachung und die Messung der Wirksamkeit der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit zuständig ist;
e)
wann die Ergebnisse der Überwachung und der Messung zu analysieren und zu bewerten sind;
f)
wer diese Ergebnisse analysieren und bewerten muss.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Informationssicherheitsbeauftragte, Kontrollverantwortliche und Management.
Definieren Sie für wesentliche Maßnahmen überprüfbare Ziele, geeignete Messgrößen und Bewertungskriterien.
Legen Sie Messverfahren, Datenquellen, Zuständigkeiten und Berichtsintervalle fest.
Unterscheiden Sie Umsetzung, Betriebsfähigkeit und nachgewiesene Wirksamkeit einer Maßnahme.
Analysieren Sie Abweichungen und Trends und nutzen Sie die Ergebnisse für Managemententscheidungen und Verbesserungen.
Nachweisbeispiele
Wirksamkeitsbewertungskonzept und Kennzahlendefinitionen
Messdaten und Kontrollberichte
Managementbewertung und nachverfolgte Verbesserungen
Prüffrage des Themenbereichs
Belegen die verwendeten Messgrößen eine tatsächliche Risikominderung und nicht nur erledigte Tätigkeiten?
N2-7-3Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555) - 7.3
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 7.3
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Konzept und die Verfahren in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Informationssicherheitsbeauftragte, Kontrollverantwortliche und Management.
Definieren Sie für wesentliche Maßnahmen überprüfbare Ziele, geeignete Messgrößen und Bewertungskriterien.
Legen Sie Messverfahren, Datenquellen, Zuständigkeiten und Berichtsintervalle fest.
Unterscheiden Sie Umsetzung, Betriebsfähigkeit und nachgewiesene Wirksamkeit einer Maßnahme.
Analysieren Sie Abweichungen und Trends und nutzen Sie die Ergebnisse für Managemententscheidungen und Verbesserungen.
Nachweisbeispiele
Wirksamkeitsbewertungskonzept und Kennzahlendefinitionen
Messdaten und Kontrollberichte
Managementbewertung und nachverfolgte Verbesserungen
Prüffrage des Themenbereichs
Belegen die verwendeten Messgrößen eine tatsächliche Risikominderung und nicht nur erledigte Tätigkeiten?
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Vollständige Teilanforderungen des DVO-Anhangs mit redaktionellen deutschen Umsetzungshinweisen nach ENISA.
N2-8-1-1Sensibilisierungsmaßnahmen und grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene - 8.1.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 8.1.1
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2022/2555 stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass sich ihre Mitarbeitenden, einschließlich der Mitglieder von Leitungsorganen, sowie direkte Anbieter und Diensteanbieter der Risiken bewusst sind, über die Bedeutung der Cybersicherheit informiert werden und Verfahren im Bereich der Cyberhygiene anwenden.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Informationssicherheitsbeauftragte, Personalentwicklung und Kommunikation.
Legen Sie grundlegende sichere Verhaltensweisen für den Arbeitsalltag fest.
Vermitteln Sie insbesondere den sicheren Umgang mit Zugängen, verdächtigen Nachrichten, Daten und mobilen Arbeitsmitteln.
Passen Sie Sensibilisierungsmaßnahmen an Aufgaben, Risiken und aktuelle Vorfälle an.
Prüfen Sie Verständnis und Verhalten anhand geeigneter Rückmeldungen oder Übungen und verbessern Sie die Inhalte.
Nachweisbeispiele
Sensibilisierungsplan und alltagsbezogene Anleitungen
Teilnahmenachweise und Kommunikationsunterlagen
Auswertungen, Rückmeldungen und Verbesserungsmaßnahmen
Prüffrage des Themenbereichs
Können Beschäftigte die relevanten sicheren Verhaltensweisen im Alltag anwenden?
N2-8-1-2Sensibilisierungsmaßnahmen und grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene - 8.1.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 8.1.2
Für die Zwecke von Nummer 8.1.1 bieten die betreffenden Einrichtungen ihren Mitarbeitenden, den Mitgliedern ihrer Leitungsorgane sowie - soweit angemessen - direkten Anbietern und Diensteanbietern gemäß Nummer 5.1.4 ein Sensibilisierungsprogramm an, das
a)
zeitlich so geplant ist, dass die Maßnahmen wiederholt werden und neue Mitarbeitende erreichen;
b)
mit dem Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, den themenspezifischen Konzepten und den einschlägigen Verfahren für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Einklang steht;
c)
einschlägige Cyberbedrohungen, bestehende Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, Kontaktstellen und Ressourcen für zusätzliche Informationen und Beratung zu Cybersicherheitsfragen sowie Verfahren im Bereich der Cyberhygiene für Nutzer abdeckt.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Informationssicherheitsbeauftragte, Personalentwicklung und Kommunikation.
Legen Sie grundlegende sichere Verhaltensweisen für den Arbeitsalltag fest.
Vermitteln Sie insbesondere den sicheren Umgang mit Zugängen, verdächtigen Nachrichten, Daten und mobilen Arbeitsmitteln.
Passen Sie Sensibilisierungsmaßnahmen an Aufgaben, Risiken und aktuelle Vorfälle an.
Prüfen Sie Verständnis und Verhalten anhand geeigneter Rückmeldungen oder Übungen und verbessern Sie die Inhalte.
Nachweisbeispiele
Sensibilisierungsplan und alltagsbezogene Anleitungen
Teilnahmenachweise und Kommunikationsunterlagen
Auswertungen, Rückmeldungen und Verbesserungsmaßnahmen
Prüffrage des Themenbereichs
Können Beschäftigte die relevanten sicheren Verhaltensweisen im Alltag anwenden?
N2-8-1-3Sensibilisierungsmaßnahmen und grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene - 8.1.3
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 8.1.3
Das Sensibilisierungsprogramm wird - soweit angemessen - in geplanten Zeitabständen im Hinblick auf seine Wirksamkeit getestet. Das Sensibilisierungsprogramm wird in geplanten Zeitabständen aktualisiert und angeboten, wobei Änderungen der Verfahren im Bereich der Cyberhygiene sowie die aktuelle Bedrohungslage und die Risiken für die betreffenden Einrichtungen zu berücksichtigen sind.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Informationssicherheitsbeauftragte, Personalentwicklung und Kommunikation.
Legen Sie grundlegende sichere Verhaltensweisen für den Arbeitsalltag fest.
Vermitteln Sie insbesondere den sicheren Umgang mit Zugängen, verdächtigen Nachrichten, Daten und mobilen Arbeitsmitteln.
Passen Sie Sensibilisierungsmaßnahmen an Aufgaben, Risiken und aktuelle Vorfälle an.
Prüfen Sie Verständnis und Verhalten anhand geeigneter Rückmeldungen oder Übungen und verbessern Sie die Inhalte.
Nachweisbeispiele
Sensibilisierungsplan und alltagsbezogene Anleitungen
Teilnahmenachweise und Kommunikationsunterlagen
Auswertungen, Rückmeldungen und Verbesserungsmaßnahmen
Prüffrage des Themenbereichs
Können Beschäftigte die relevanten sicheren Verhaltensweisen im Alltag anwenden?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 8.2.1
Die betreffenden Einrichtungen ermittelt Mitarbeitende, deren Rollen sicherheitsrelevante Fähigkeiten und Fachkenntnisse erfordern, und stellt sicher, dass sie in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen regelmäßig geschult werden.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Personalentwicklung, Führungskräfte und fachliche Sicherheitsverantwortliche.
Ermitteln Sie Schulungsbedarf nach Rolle, Befugnissen und Sicherheitsrisiko.
Planen Sie zielgruppengerechte Schulungen für Beschäftigte, Spezialisten und Leitungspersonen.
Erfassen Sie Teilnahme, Lernergebnisse und erforderliche Nachschulungen.
Aktualisieren Sie Inhalte bei Änderungen und prüfen Sie, ob erworbene Kompetenzen in der Praxis ausreichen.
Nachweisbeispiele
Rollenbezogene Schulungsmatrix und Lernziele
Schulungsunterlagen und Teilnahmenachweise
Lernerfolgskontrollen und Nachschulungsplanung
Prüffrage des Themenbereichs
Sind sicherheitsrelevante Rollen für ihre tatsächlichen Aufgaben nachweisbar qualifiziert?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 8.2.2
Die betreffenden Einrichtungen führen ein Schulungsprogramm im Einklang mit dem Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, den themenspezifischen Konzepten und anderen einschlägigen Verfahren für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ein, in dem der Schulungsbedarf für bestimmte Rollen und Positionen auf der Grundlage von Kriterien festgelegt wird, setzen es um und wenden es an.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Personalentwicklung, Führungskräfte und fachliche Sicherheitsverantwortliche.
Ermitteln Sie Schulungsbedarf nach Rolle, Befugnissen und Sicherheitsrisiko.
Planen Sie zielgruppengerechte Schulungen für Beschäftigte, Spezialisten und Leitungspersonen.
Erfassen Sie Teilnahme, Lernergebnisse und erforderliche Nachschulungen.
Aktualisieren Sie Inhalte bei Änderungen und prüfen Sie, ob erworbene Kompetenzen in der Praxis ausreichen.
Nachweisbeispiele
Rollenbezogene Schulungsmatrix und Lernziele
Schulungsunterlagen und Teilnahmenachweise
Lernerfolgskontrollen und Nachschulungsplanung
Prüffrage des Themenbereichs
Sind sicherheitsrelevante Rollen für ihre tatsächlichen Aufgaben nachweisbar qualifiziert?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 8.2.3
Die Schulung gemäß Nummer 8.2.1 muss für die Funktion des Mitarbeitenden relevant sein, und ihre Wirksamkeit ist zu bewerten. Die Schulung muss den bestehenden Sicherheitsmaßnahmen Rechnung tragen und Folgendes umfassen:
a)
Anweisungen für die sichere Konfiguration und den sicheren Betrieb der Netz- und Informationssysteme, einschließlich mobiler Geräte;
b)
Unterrichtung über bekannte Cyberbedrohungen;
c)
Schulung in Bezug auf das Verhalten bei sicherheitsrelevanten Ereignissen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Personalentwicklung, Führungskräfte und fachliche Sicherheitsverantwortliche.
Ermitteln Sie Schulungsbedarf nach Rolle, Befugnissen und Sicherheitsrisiko.
Planen Sie zielgruppengerechte Schulungen für Beschäftigte, Spezialisten und Leitungspersonen.
Erfassen Sie Teilnahme, Lernergebnisse und erforderliche Nachschulungen.
Aktualisieren Sie Inhalte bei Änderungen und prüfen Sie, ob erworbene Kompetenzen in der Praxis ausreichen.
Nachweisbeispiele
Rollenbezogene Schulungsmatrix und Lernziele
Schulungsunterlagen und Teilnahmenachweise
Lernerfolgskontrollen und Nachschulungsplanung
Prüffrage des Themenbereichs
Sind sicherheitsrelevante Rollen für ihre tatsächlichen Aufgaben nachweisbar qualifiziert?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 8.2.4
Die betreffenden Einrichtungen führen Schulungen für Mitglieder des Personals durch, die in neue Positionen oder Rollen wechseln, die sicherheitsrelevante Fähigkeiten und Fachkenntnisse erfordern.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Personalentwicklung, Führungskräfte und fachliche Sicherheitsverantwortliche.
Ermitteln Sie Schulungsbedarf nach Rolle, Befugnissen und Sicherheitsrisiko.
Planen Sie zielgruppengerechte Schulungen für Beschäftigte, Spezialisten und Leitungspersonen.
Erfassen Sie Teilnahme, Lernergebnisse und erforderliche Nachschulungen.
Aktualisieren Sie Inhalte bei Änderungen und prüfen Sie, ob erworbene Kompetenzen in der Praxis ausreichen.
Nachweisbeispiele
Rollenbezogene Schulungsmatrix und Lernziele
Schulungsunterlagen und Teilnahmenachweise
Lernerfolgskontrollen und Nachschulungsplanung
Prüffrage des Themenbereichs
Sind sicherheitsrelevante Rollen für ihre tatsächlichen Aufgaben nachweisbar qualifiziert?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 8.2.5
Das Programm wird regelmäßig aktualisiert und durchgeführt, wobei geltende Konzepte und Vorschriften, zugewiesene Rollen und Verantwortlichkeiten sowie bekannte Cyberbedrohungen und technische Entwicklungen berücksichtigt werden.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Personalentwicklung, Führungskräfte und fachliche Sicherheitsverantwortliche.
Ermitteln Sie Schulungsbedarf nach Rolle, Befugnissen und Sicherheitsrisiko.
Planen Sie zielgruppengerechte Schulungen für Beschäftigte, Spezialisten und Leitungspersonen.
Erfassen Sie Teilnahme, Lernergebnisse und erforderliche Nachschulungen.
Aktualisieren Sie Inhalte bei Änderungen und prüfen Sie, ob erworbene Kompetenzen in der Praxis ausreichen.
Nachweisbeispiele
Rollenbezogene Schulungsmatrix und Lernziele
Schulungsunterlagen und Teilnahmenachweise
Lernerfolgskontrollen und Nachschulungsplanung
Prüffrage des Themenbereichs
Sind sicherheitsrelevante Rollen für ihre tatsächlichen Aufgaben nachweisbar qualifiziert?
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Vollständige Teilanforderungen des DVO-Anhangs mit redaktionellen deutschen Umsetzungshinweisen nach ENISA.
N2-9-1Kryptografie (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2022/2555) - 9.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 9.1
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen ein Konzept und Verfahren in Bezug auf Kryptografie fest, setzen sie um und wenden sie an, um eine angemessene und wirksame Nutzung von Kryptografie sicherzustellen, damit die Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität der Daten im Einklang mit der Anlagen- und Werteklassifizierung der betreffenden Einrichtungen und den Ergebnissen der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung geschützt sind.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Kryptografieverantwortliche, Architektur und IT-Betrieb.
Definieren Sie zulässige kryptografische Verfahren und Anwendungen anhand von Klassifizierung, Risiken und anerkanntem Stand der Technik.
Regeln Sie den gesamten Lebenszyklus von Schlüsseln und Zertifikaten einschließlich Erzeugung, Verteilung, Schutz, Wechsel, Widerruf und Vernichtung.
Setzen Sie Verschlüsselung und Integritätsschutz für relevante gespeicherte und übertragene Informationen um.
Überwachen Sie Ablaufdaten, kompromittierte Schlüssel und veraltete Verfahren und planen Sie erforderliche Umstellungen.
Nachweisbeispiele
Kryptografiekonzept und freigegebene Verfahren
Schlüssel- und Zertifikatsinventar
Technische Konfigurationen, Wechsel- und Widerrufsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Sind kryptografische Verfahren geeignet und die zugehörigen Schlüssel über ihren gesamten Lebenszyklus geschützt?
N2-9-2Kryptografie (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2022/2555) - 9.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 9.2
In dem Konzept und den Verfahren gemäß Nummer 9.1 wird Folgendes festgelegt:
a)
im Einklang mit der Einstufung der Anlagen und Werte der betreffenden Einrichtungen die Art, Stärke und Qualität der kryptografischen Maßnahmen, die zum Schutz der Anlagen und Werte der betreffenden Einrichtungen erforderlich sind, einschließlich der Daten, die gespeichert sind oder gerade übermittelt werden;
b)
die auf der Grundlage von Buchstabe a anzunehmenden Protokolle oder Protokollfamilien sowie kryptografische Algorithmen, Kryptierungsstärke, kryptografische Lösungen und Nutzungsverfahren, die zu genehmigen und für die Verwendung in den betreffenden Einrichtungen erforderlich sind, - soweit angemessen - nach einem Krypto-Agilitätsansatz;
c)
der Ansatz der betreffenden Einrichtungen in Bezug auf das Schlüsselmanagement, - soweit angemessen - einschließlich der Methoden für
i)
die Generierung verschiedener Schlüssel für kryptografische Systeme und Anwendungen;
ii)
die Ausstellung und Erlangung von Public-Key-Zertifikaten;
iii)
die Verteilung von Schlüsseln an die vorgesehenen Einrichtungen, einschließlich wie der Schlüssel nach Erhalt zu aktivieren ist;
iv)
die Speicherung von Schlüsseln, einschließlich wie autorisierte Nutzer Zugang zu Schlüsseln erhalten;
v)
die Änderung oder Aktualisierung von Schlüsseln, einschließlich Vorschriften darüber, wann und wie Schlüssel geändert werden können;
vi)
den Umgang mit beeinträchtigten Schlüsseln;
vii)
den Widerruf von Schlüsseln, einschließlich wie Schlüssel zurückzuziehen oder zu deaktivieren sind;
viii)
die Wiederherstellung verlorener oder beschädigter Schlüssel;
ix)
die Sicherung oder Archivierung von Schlüsseln;
x)
die Vernichtung von Schlüsseln;
xi)
die Protokollierung und Prüfung von Managementtätigkeiten im Zusammenhang mit Schlüsseln;
xii)
die Festlegung von Aktivierungs- und Deaktivierungsfristen für Schlüssel, damit die Schlüssel nur für den angegebenen Zeitraum gemäß den Vorschriften der Organisation für das Schlüsselmanagement verwendet werden können.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Kryptografieverantwortliche, Architektur und IT-Betrieb.
Definieren Sie zulässige kryptografische Verfahren und Anwendungen anhand von Klassifizierung, Risiken und anerkanntem Stand der Technik.
Regeln Sie den gesamten Lebenszyklus von Schlüsseln und Zertifikaten einschließlich Erzeugung, Verteilung, Schutz, Wechsel, Widerruf und Vernichtung.
Setzen Sie Verschlüsselung und Integritätsschutz für relevante gespeicherte und übertragene Informationen um.
Überwachen Sie Ablaufdaten, kompromittierte Schlüssel und veraltete Verfahren und planen Sie erforderliche Umstellungen.
Nachweisbeispiele
Kryptografiekonzept und freigegebene Verfahren
Schlüssel- und Zertifikatsinventar
Technische Konfigurationen, Wechsel- und Widerrufsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Sind kryptografische Verfahren geeignet und die zugehörigen Schlüssel über ihren gesamten Lebenszyklus geschützt?
N2-9-3Kryptografie (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2022/2555) - 9.3
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 9.3
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen ihr Konzept und ihre Verfahren in geplanten Zeitabständen und aktualisieren sie - soweit angemessen -, wobei sie dem Stand der Technik im Bereich der Kryptografie Rechnung tragen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Kryptografieverantwortliche, Architektur und IT-Betrieb.
Definieren Sie zulässige kryptografische Verfahren und Anwendungen anhand von Klassifizierung, Risiken und anerkanntem Stand der Technik.
Regeln Sie den gesamten Lebenszyklus von Schlüsseln und Zertifikaten einschließlich Erzeugung, Verteilung, Schutz, Wechsel, Widerruf und Vernichtung.
Setzen Sie Verschlüsselung und Integritätsschutz für relevante gespeicherte und übertragene Informationen um.
Überwachen Sie Ablaufdaten, kompromittierte Schlüssel und veraltete Verfahren und planen Sie erforderliche Umstellungen.
Nachweisbeispiele
Kryptografiekonzept und freigegebene Verfahren
Schlüssel- und Zertifikatsinventar
Technische Konfigurationen, Wechsel- und Widerrufsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Sind kryptografische Verfahren geeignet und die zugehörigen Schlüssel über ihren gesamten Lebenszyklus geschützt?
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Vollständige Teilanforderungen des DVO-Anhangs mit redaktionellen deutschen Umsetzungshinweisen nach ENISA.
N2-10-1-1Sicherheit des Personals - 10.1.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 10.1.1
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass ihre Mitarbeitenden und gegebenenfalls ihre direkten Anbieter und Diensteanbieter ihre Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherheit verstehen und sich zu ihrer Einhaltung verpflichten, soweit dies für die angebotenen Dienste und den Arbeitsplatz angemessen ist und mit dem Konzept der betreffenden Einrichtungen für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Einklang steht.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Personalwesen, Führungskräfte und Informationssicherheitsbeauftragte.
Verankern Sie Sicherheitsverantwortung und Vertraulichkeit in den für Beschäftigte und Auftragnehmer geltenden Vereinbarungen.
Vermitteln Sie die jeweils geltenden Sicherheitsanforderungen vor Erteilung relevanter Zugriffe.
Berücksichtigen Sie sicherheitsrelevante Verpflichtungen während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses.
Prüfen Sie zusammen mit Fachverantwortlichen, ob Rollenwechsel neue Anforderungen oder Beschränkungen erfordern.
Nachweisbeispiele
Beschäftigungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen
Einweisungs- und Verpflichtungsnachweise
Rollenbezogene Sicherheitsanforderungen
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Beschäftigte und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mit ihren Sicherheitsverpflichtungen vertraut?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 10.1.2
Die unter Nummer 10.1.1 genannte Anforderung umfasst Folgendes:
a)
Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass alle Mitarbeitenden, direkten Anbieter und Diensteanbieter gegebenenfalls die von den betreffenden Einrichtungen gemäß Nummer 8.1 angewandten Standardverfahren im Bereich der Cyberhygiene verstehen und befolgen;
b)
Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass sich alle Nutzer mit administrativem oder privilegiertem Zugang ihrer Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse bewusst sind und entsprechend handeln;
c)
Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitglieder der Leitungsorgane ihre Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen verstehen und entsprechend handeln;
d)
Mechanismen für die Einstellung von Personal, das für die jeweiligen Rollen qualifiziert ist, wie z. B. Überprüfung der Referenzen, Überprüfungsverfahren, Validierung von Zeugnissen oder schriftliche Prüfungen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Personalwesen, Führungskräfte und Informationssicherheitsbeauftragte.
Verankern Sie Sicherheitsverantwortung und Vertraulichkeit in den für Beschäftigte und Auftragnehmer geltenden Vereinbarungen.
Vermitteln Sie die jeweils geltenden Sicherheitsanforderungen vor Erteilung relevanter Zugriffe.
Berücksichtigen Sie sicherheitsrelevante Verpflichtungen während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses.
Prüfen Sie zusammen mit Fachverantwortlichen, ob Rollenwechsel neue Anforderungen oder Beschränkungen erfordern.
Nachweisbeispiele
Beschäftigungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen
Einweisungs- und Verpflichtungsnachweise
Rollenbezogene Sicherheitsanforderungen
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Beschäftigte und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mit ihren Sicherheitsverpflichtungen vertraut?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 10.1.3
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Zuweisung von Personal zu bestimmten Rollen gemäß Nummer 1.2 sowie ihre Mittel für Personal in geplanten Zeitabständen und mindestens einmal jährlich. Sie aktualisieren die Zuweisung der Rollen erforderlichenfalls.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Personalwesen, Führungskräfte und Informationssicherheitsbeauftragte.
Verankern Sie Sicherheitsverantwortung und Vertraulichkeit in den für Beschäftigte und Auftragnehmer geltenden Vereinbarungen.
Vermitteln Sie die jeweils geltenden Sicherheitsanforderungen vor Erteilung relevanter Zugriffe.
Berücksichtigen Sie sicherheitsrelevante Verpflichtungen während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses.
Prüfen Sie zusammen mit Fachverantwortlichen, ob Rollenwechsel neue Anforderungen oder Beschränkungen erfordern.
Nachweisbeispiele
Beschäftigungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen
Einweisungs- und Verpflichtungsnachweise
Rollenbezogene Sicherheitsanforderungen
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Beschäftigte und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mit ihren Sicherheitsverpflichtungen vertraut?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 10.2.1
Die betreffenden Einrichtungen stellen - soweit durchführbar - sicher, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen ihrer Mitarbeitenden und - soweit anwendbar - der direkten Anbieter und Diensteanbieter gemäß Nummer 5.1.4 durchgeführt werden, wenn dies für deren Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse erforderlich ist.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Personalwesen und rechtliche Beratung.
Bestimmen Sie risikogerecht, welche Tätigkeiten eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordern.
Legen Sie zulässige Prüfmerkmale, Verfahren und Zuständigkeiten unter Beachtung des geltenden Arbeits- und Datenschutzrechts fest.
Führen Sie geeignete Prüfungen vor Aufnahme sensibler Aufgaben und bei sachlich begründetem Anlass durch.
Beschränken Sie Zugriff, Aufbewahrung und Weitergabe der Ergebnisse auf das Erforderliche.
Nachweisbeispiele
Risikobasierte Prüfkriterien und rechtliche Bewertung
Nachweise über durchgeführte Prüfungen
Zugriffs- und Aufbewahrungsregelung
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Umfang und Durchführung der Überprüfung sowohl dem Risiko angemessen als auch rechtlich zulässig?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 10.2.2
Für die Zwecke von Nummer 10.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
Kriterien festlegen, in denen aufgeführt ist, welche Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse nur von Personen wahrgenommen werden dürfen, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde;
b)
sicherstellen, dass bei diesen Personen Überprüfungen gemäß Nummer 10.2.1 durchgeführt werden, bevor sie mit der Wahrnehmung dieser Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse beginnen, wobei die geltenden Gesetze, Vorschriften und ethischen Normen im Verhältnis zu den geschäftlichen Anforderungen, der Klassifizierung der Anlagen und Werte gemäß Nummer 12.1 und den Netz- und Informationssystemen, auf die zugegriffen werden soll, sowie den wahrgenommenen Risiken zu berücksichtigen sind.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Personalwesen und rechtliche Beratung.
Bestimmen Sie risikogerecht, welche Tätigkeiten eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordern.
Legen Sie zulässige Prüfmerkmale, Verfahren und Zuständigkeiten unter Beachtung des geltenden Arbeits- und Datenschutzrechts fest.
Führen Sie geeignete Prüfungen vor Aufnahme sensibler Aufgaben und bei sachlich begründetem Anlass durch.
Beschränken Sie Zugriff, Aufbewahrung und Weitergabe der Ergebnisse auf das Erforderliche.
Nachweisbeispiele
Risikobasierte Prüfkriterien und rechtliche Bewertung
Nachweise über durchgeführte Prüfungen
Zugriffs- und Aufbewahrungsregelung
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Umfang und Durchführung der Überprüfung sowohl dem Risiko angemessen als auch rechtlich zulässig?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Personalwesen und rechtliche Beratung.
Bestimmen Sie risikogerecht, welche Tätigkeiten eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordern.
Legen Sie zulässige Prüfmerkmale, Verfahren und Zuständigkeiten unter Beachtung des geltenden Arbeits- und Datenschutzrechts fest.
Führen Sie geeignete Prüfungen vor Aufnahme sensibler Aufgaben und bei sachlich begründetem Anlass durch.
Beschränken Sie Zugriff, Aufbewahrung und Weitergabe der Ergebnisse auf das Erforderliche.
Nachweisbeispiele
Risikobasierte Prüfkriterien und rechtliche Bewertung
Nachweise über durchgeführte Prüfungen
Zugriffs- und Aufbewahrungsregelung
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Umfang und Durchführung der Überprüfung sowohl dem Risiko angemessen als auch rechtlich zulässig?
N2-10-3-1Verfahren zur Beendigung oder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses - 10.3.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 10.3.1
Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Verantwortlichkeiten und Pflichten in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, die auch nach der Beendigung oder der Änderung des Beschäftigungsverhältnisses ihrer Mitarbeitenden gültig bleiben, vertraglich festgelegt und durchgesetzt werden.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Personalwesen, Fachvorgesetzte und Berechtigungsmanagement.
Verknüpfen Sie Austritte und Rollenwechsel mit einem verbindlichen Sicherheitsprozess.
Entziehen oder ändern Sie Zugänge und Berechtigungen rechtzeitig und berücksichtigen Sie gemeinsame Konten und externe Dienste.
Regeln Sie die Übergabe von Wissen, Verpflichtungen und Arbeitsmitteln.
Kontrollieren Sie die vollständige Durchführung und dokumentieren Sie offene Punkte und ihre Behandlung.
Nachweisbeispiele
Austritts- und Rollenwechselchecklisten
Nachweise zum Berechtigungsentzug
Übergabe- und Erledigungsbestätigungen
Prüffrage des Themenbereichs
Werden nach Austritt oder Aufgabenwechsel keine nicht mehr benötigten Zugänge oder Befugnisse weitergeführt?
N2-10-3-2Verfahren zur Beendigung oder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses - 10.3.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 10.3.2
Für die Zwecke von Nummer 10.3.1 nehmen die betreffenden Einrichtungen in die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, den Vertrag oder die Vereinbarung der betreffenden Person die Verantwortlichkeiten und Pflichten auf, die auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder des Vertrags gültig bleiben, wie z. B. Vertraulichkeitsklauseln.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Personalwesen, Fachvorgesetzte und Berechtigungsmanagement.
Verknüpfen Sie Austritte und Rollenwechsel mit einem verbindlichen Sicherheitsprozess.
Entziehen oder ändern Sie Zugänge und Berechtigungen rechtzeitig und berücksichtigen Sie gemeinsame Konten und externe Dienste.
Regeln Sie die Übergabe von Wissen, Verpflichtungen und Arbeitsmitteln.
Kontrollieren Sie die vollständige Durchführung und dokumentieren Sie offene Punkte und ihre Behandlung.
Nachweisbeispiele
Austritts- und Rollenwechselchecklisten
Nachweise zum Berechtigungsentzug
Übergabe- und Erledigungsbestätigungen
Prüffrage des Themenbereichs
Werden nach Austritt oder Aufgabenwechsel keine nicht mehr benötigten Zugänge oder Befugnisse weitergeführt?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 10.4.1
Die betreffenden Einrichtungen führen ein Disziplinarverfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Konzepte für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ein, machen es bekannt und erhalten es aufrecht. In dem Verfahren sind die einschlägigen rechtlichen, gesetzlichen, vertraglichen und geschäftlichen Anforderungen zu berücksichtigen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Personalwesen, Führungskräfte und rechtliche Beratung.
Definieren Sie ein transparentes und verhältnismäßiges Verfahren für Verstöße gegen Sicherheitsvorgaben.
Berücksichtigen Sie geltendes Arbeitsrecht, Beteiligungsrechte und faire Anhörung.
Stimmen Sie Sachverhaltsaufklärung, Beweissicherung und Entscheidung mit den befugten Stellen ab.
Dokumentieren Sie Entscheidungen vertraulich und nutzen Sie Erkenntnisse zur Prävention vergleichbarer Verstöße.
Nachweisbeispiele
Bekanntgemachtes Verfahren und Zuständigkeitsregelung
Rechtlich geprüfte Fallbearbeitung
Vertraulich geschützte Entscheidungsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Werden Sicherheitsverstöße konsistent, sachgerecht und unter Wahrung der Betroffenenrechte behandelt?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 10.4.2
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Disziplinarverfahren in geplanten Zeitabständen sowie - soweit angemessen - bei rechtlichen Änderungen oder bei wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren es gegebenenfalls.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Personalwesen, Führungskräfte und rechtliche Beratung.
Definieren Sie ein transparentes und verhältnismäßiges Verfahren für Verstöße gegen Sicherheitsvorgaben.
Berücksichtigen Sie geltendes Arbeitsrecht, Beteiligungsrechte und faire Anhörung.
Stimmen Sie Sachverhaltsaufklärung, Beweissicherung und Entscheidung mit den befugten Stellen ab.
Dokumentieren Sie Entscheidungen vertraulich und nutzen Sie Erkenntnisse zur Prävention vergleichbarer Verstöße.
Nachweisbeispiele
Bekanntgemachtes Verfahren und Zuständigkeitsregelung
Rechtlich geprüfte Fallbearbeitung
Vertraulich geschützte Entscheidungsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Werden Sicherheitsverstöße konsistent, sachgerecht und unter Wahrung der Betroffenenrechte behandelt?
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Vollständige Teilanforderungen des DVO-Anhangs mit redaktionellen deutschen Umsetzungshinweisen nach ENISA.
N2-11-1-1Konzept für die Zugriffskontrolle - 11.1.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 11.1.1
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen auf der Grundlage von geschäftlichen Anforderungen sowie Anforderungen an die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen Konzepte für die logische und physische Kontrolle des Zugangs zu ihren Netz- und Informationssystemen fest, dokumentieren sie und setzen sie um.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Berechtigungsmanagement, Systemeigner und Informationssicherheit.
Definieren Sie Regeln für logischen und physischen Zugriff anhand von Geschäftsbedarf und Schutzanforderungen.
Legen Sie minimale notwendige Rechte, Funktionstrennung und Freigabewege fest.
Beziehen Sie Beschäftigte, Dienstleister, technische Identitäten und Fernzugriffe ein.
Überprüfen Sie die Regeln und ihre Umsetzung bei Änderungen und in festgelegten Abständen.
Nachweisbeispiele
Zugriffsrichtlinie und Rollenmodell
Genehmigungs- und Kontrollverfahren
Nachweise über Kommunikation und Überprüfung
Prüffrage des Themenbereichs
Werden Zugriffe ausschließlich nach begründetem Bedarf und freigegebenen Regeln gewährt?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Berechtigungsmanagement, Systemeigner und Informationssicherheit.
Definieren Sie Regeln für logischen und physischen Zugriff anhand von Geschäftsbedarf und Schutzanforderungen.
Legen Sie minimale notwendige Rechte, Funktionstrennung und Freigabewege fest.
Beziehen Sie Beschäftigte, Dienstleister, technische Identitäten und Fernzugriffe ein.
Überprüfen Sie die Regeln und ihre Umsetzung bei Änderungen und in festgelegten Abständen.
Nachweisbeispiele
Zugriffsrichtlinie und Rollenmodell
Genehmigungs- und Kontrollverfahren
Nachweise über Kommunikation und Überprüfung
Prüffrage des Themenbereichs
Werden Zugriffe ausschließlich nach begründetem Bedarf und freigegebenen Regeln gewährt?
N2-11-1-3Konzept für die Zugriffskontrolle - 11.1.3
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 11.1.3
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Konzepte in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Berechtigungsmanagement, Systemeigner und Informationssicherheit.
Definieren Sie Regeln für logischen und physischen Zugriff anhand von Geschäftsbedarf und Schutzanforderungen.
Legen Sie minimale notwendige Rechte, Funktionstrennung und Freigabewege fest.
Beziehen Sie Beschäftigte, Dienstleister, technische Identitäten und Fernzugriffe ein.
Überprüfen Sie die Regeln und ihre Umsetzung bei Änderungen und in festgelegten Abständen.
Nachweisbeispiele
Zugriffsrichtlinie und Rollenmodell
Genehmigungs- und Kontrollverfahren
Nachweise über Kommunikation und Überprüfung
Prüffrage des Themenbereichs
Werden Zugriffe ausschließlich nach begründetem Bedarf und freigegebenen Regeln gewährt?
N2-11-2-1Management von Zugangs- und Zugriffsrechten - 11.2.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 11.2.1
Die betreffenden Einrichtungen gewähren, ändern, löschen und dokumentieren Zugangs- und Zugriffsrechte für die Netz- und Informationssysteme im Einklang mit dem in Nummer 11.1 genannten Konzept für die Zugriffskontrolle.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Berechtigungsmanagement und fachliche Rechteverantwortliche.
Führen Sie ein geregeltes Verfahren für Beantragung, Genehmigung, Änderung und Entzug von Rechten ein.
Lassen Sie fachliche Eigner den Bedarf und angemessene Rechtekombinationen bestätigen.
Überprüfen Sie bestehende Berechtigungen und entfernen Sie überzählige oder verwaiste Zugänge.
Dokumentieren Sie Entscheidungen und berücksichtigen Sie unverzüglich Austritte und Aufgabenwechsel.
Nachweisbeispiele
Berechtigungsanträge und Genehmigungen
Aktuelle Rechteübersichten
Rezertifizierungen und Entzugsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Kann jedes erteilte Recht einem aktuellen Bedarf, einer Genehmigung und einem verantwortlichen Eigner zugeordnet werden?
N2-11-2-2Management von Zugangs- und Zugriffsrechten - 11.2.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 11.2.2
Die betreffenden Einrichtungen
a)
gewähren und entziehen Zugangs- und Zugriffsrechte auf der Grundlage des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ (Need-to-know), des Grundsatzes der Nutzungsnotwendigkeit (Need-to-use) und des Grundsatzes der Aufgabentrennung;
b)
stellen sicher, dass die Zugangs- und Zugriffsrechte bei Beendigung oder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend geändert werden;
c)
stellen sicher, dass der Zugang zu Netz- und Informationssystemen von den einschlägigen Personen genehmigt wird;
d)
stellen sicher, dass die Zugangs- und Zugriffsrechte dem Zugang bzw. Zugriff Dritter, wie Besucher, Anbieter und Diensteanbieter, angemessen Rechnung tragen, insbesondere durch Beschränkung der Zugangs- und Zugriffsrechte in Bezug auf Umfang und Dauer;
e)
führen ein Register der gewährten Zugangs- und Zugriffsrechte;
f)
protokollieren das Management von Zugangs- und Zugriffsrechten.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Berechtigungsmanagement und fachliche Rechteverantwortliche.
Führen Sie ein geregeltes Verfahren für Beantragung, Genehmigung, Änderung und Entzug von Rechten ein.
Lassen Sie fachliche Eigner den Bedarf und angemessene Rechtekombinationen bestätigen.
Überprüfen Sie bestehende Berechtigungen und entfernen Sie überzählige oder verwaiste Zugänge.
Dokumentieren Sie Entscheidungen und berücksichtigen Sie unverzüglich Austritte und Aufgabenwechsel.
Nachweisbeispiele
Berechtigungsanträge und Genehmigungen
Aktuelle Rechteübersichten
Rezertifizierungen und Entzugsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Kann jedes erteilte Recht einem aktuellen Bedarf, einer Genehmigung und einem verantwortlichen Eigner zugeordnet werden?
N2-11-2-3Management von Zugangs- und Zugriffsrechten - 11.2.3
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 11.2.3
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Zugangs- und Zugriffsrechte in geplanten Zeitabständen und ändern sie bei organisatorischen Änderungen. Die betreffenden Einrichtungen dokumentieren die Ergebnisse der Überprüfung, einschließlich der erforderlichen Änderungen der Zugangs- und Zugriffsrechte.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Berechtigungsmanagement und fachliche Rechteverantwortliche.
Führen Sie ein geregeltes Verfahren für Beantragung, Genehmigung, Änderung und Entzug von Rechten ein.
Lassen Sie fachliche Eigner den Bedarf und angemessene Rechtekombinationen bestätigen.
Überprüfen Sie bestehende Berechtigungen und entfernen Sie überzählige oder verwaiste Zugänge.
Dokumentieren Sie Entscheidungen und berücksichtigen Sie unverzüglich Austritte und Aufgabenwechsel.
Nachweisbeispiele
Berechtigungsanträge und Genehmigungen
Aktuelle Rechteübersichten
Rezertifizierungen und Entzugsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Kann jedes erteilte Recht einem aktuellen Bedarf, einer Genehmigung und einem verantwortlichen Eigner zugeordnet werden?
N2-11-3-1Privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten - 11.3.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 11.3.1
Die betreffenden Einrichtungen halten sich an Grundsätze für das Management von privilegierten Konten und Systemverwaltungskonten als Teil des in Nummer 11.1 genannten Konzepts für die Zugriffskontrolle.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Privilegiertes Zugriffsmanagement und Systemverantwortliche.
Inventarisieren und begrenzen Sie privilegierte und administrative Konten.
Trennen Sie administrative Tätigkeiten vom normalen Benutzerbetrieb und verwenden Sie nachvollziehbar zugeordnete Identitäten.
Schützen Sie privilegierte Nutzung besonders, etwa durch starke Authentifizierung und kontrollierte Freigabe.
Protokollieren und überprüfen Sie kritische administrative Aktivitäten und behandeln Sie Notfallzugriffe gesondert.
Nachweisbeispiele
Inventar privilegierter Konten und Freigaben
Regeln für getrennte Administrationskonten
Protokolle, Überprüfungen und Notfallzugriffsaufzeichnungen
Prüffrage des Themenbereichs
Sind privilegierte Zugriffe begrenzt, geschützt und einer verantwortlichen Person oder technischen Identität zurechenbar?
N2-11-3-2Privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten - 11.3.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 11.3.2
Mit den in Nummer 11.3.1 genannten Konzepten
a)
müssen starke Verfahren zur Identifizierung, Authentifizierung (z. B. Multifaktor-Authentifizierung) und Genehmigung für privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten eingerichtet werden;
b)
müssen spezielle Konten eingerichtet werden, die ausschließlich für Systemverwaltungsvorgänge, wie Installation, Konfiguration, Verwaltung oder Wartung, zu verwenden sind;
c)
müssen die Systemverwaltungsrechte so weit wie möglich individuell zugeschnitten und einschränkt werden;
d)
muss festgelegt werden, dass Systemverwaltungskonten ausschließlich zur Verbindung mit Systemverwaltungssystemen verwendet werden.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Privilegiertes Zugriffsmanagement und Systemverantwortliche.
Inventarisieren und begrenzen Sie privilegierte und administrative Konten.
Trennen Sie administrative Tätigkeiten vom normalen Benutzerbetrieb und verwenden Sie nachvollziehbar zugeordnete Identitäten.
Schützen Sie privilegierte Nutzung besonders, etwa durch starke Authentifizierung und kontrollierte Freigabe.
Protokollieren und überprüfen Sie kritische administrative Aktivitäten und behandeln Sie Notfallzugriffe gesondert.
Nachweisbeispiele
Inventar privilegierter Konten und Freigaben
Regeln für getrennte Administrationskonten
Protokolle, Überprüfungen und Notfallzugriffsaufzeichnungen
Prüffrage des Themenbereichs
Sind privilegierte Zugriffe begrenzt, geschützt und einer verantwortlichen Person oder technischen Identität zurechenbar?
N2-11-3-3Privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten - 11.3.3
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 11.3.3
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Zugangs- und Zugriffsrechte für privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten in geplanten Zeitabständen, ändern diese bei organisatorischen Änderungen und dokumentieren die Ergebnisse der Überprüfung, einschließlich der erforderlichen Änderungen der Zugriffsrechte.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Privilegiertes Zugriffsmanagement und Systemverantwortliche.
Inventarisieren und begrenzen Sie privilegierte und administrative Konten.
Trennen Sie administrative Tätigkeiten vom normalen Benutzerbetrieb und verwenden Sie nachvollziehbar zugeordnete Identitäten.
Schützen Sie privilegierte Nutzung besonders, etwa durch starke Authentifizierung und kontrollierte Freigabe.
Protokollieren und überprüfen Sie kritische administrative Aktivitäten und behandeln Sie Notfallzugriffe gesondert.
Nachweisbeispiele
Inventar privilegierter Konten und Freigaben
Regeln für getrennte Administrationskonten
Protokolle, Überprüfungen und Notfallzugriffsaufzeichnungen
Prüffrage des Themenbereichs
Sind privilegierte Zugriffe begrenzt, geschützt und einer verantwortlichen Person oder technischen Identität zurechenbar?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 11.4.1
Die betreffenden Einrichtungen beschränken und kontrollieren die Nutzung von Systemverwaltungskonten im Einklang mit dem in Nummer 11.1 genannten Konzept für die Zugriffskontrolle.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: IT-Betrieb und Sicherheitsarchitektur.
Trennen und härten Sie die für administrative Aufgaben eingesetzten Systeme.
Beschränken Sie deren Kommunikation und Nutzung auf genehmigte Verwaltungszwecke.
Verhindern Sie, dass unsichere Benutzerumgebungen einen unkontrollierten Zugang zur Administration eröffnen.
Prüfen Sie die Sicherheitskonfiguration und die Überwachung der Administrationsumgebung.
Nachweisbeispiele
Administrations- und Trennungskonzept
Freigegebene Managementwege und Härtungsnachweise
Technische Kontrollen und Überwachungsprotokolle
Prüffrage des Themenbereichs
Ist die Verwaltungsumgebung gegenüber typischen Benutzer- und Internetgefährdungen angemessen abgeschirmt?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: IT-Betrieb und Sicherheitsarchitektur.
Trennen und härten Sie die für administrative Aufgaben eingesetzten Systeme.
Beschränken Sie deren Kommunikation und Nutzung auf genehmigte Verwaltungszwecke.
Verhindern Sie, dass unsichere Benutzerumgebungen einen unkontrollierten Zugang zur Administration eröffnen.
Prüfen Sie die Sicherheitskonfiguration und die Überwachung der Administrationsumgebung.
Nachweisbeispiele
Administrations- und Trennungskonzept
Freigegebene Managementwege und Härtungsnachweise
Technische Kontrollen und Überwachungsprotokolle
Prüffrage des Themenbereichs
Ist die Verwaltungsumgebung gegenüber typischen Benutzer- und Internetgefährdungen angemessen abgeschirmt?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Identitätsmanagement und Systemeigner.
Ordnen Sie Personen und technischen Nutzern eindeutige Identitäten zu.
Regeln Sie Anlage, Änderungen und Deaktivierung über einen kontrollierten Identitätslebenszyklus.
Vermeiden Sie nicht zuordenbare gemeinsame Identitäten oder setzen Sie begründete Ausnahmen mit ergänzender Nachvollziehbarkeit um.
Überprüfen Sie Identitätsbestände und entfernen Sie verwaiste oder nicht mehr erforderliche Einträge.
Nachweisbeispiele
Identitätsrichtlinie und Verzeichnis
Anlage- und Änderungsnachweise
Kontrollen zu gemeinsamen und verwaisten Identitäten
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Zugriffe einer eindeutig verwalteten und aktuell berechtigten Identität zurechenbar?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Identitätsmanagement und Systemeigner.
Ordnen Sie Personen und technischen Nutzern eindeutige Identitäten zu.
Regeln Sie Anlage, Änderungen und Deaktivierung über einen kontrollierten Identitätslebenszyklus.
Vermeiden Sie nicht zuordenbare gemeinsame Identitäten oder setzen Sie begründete Ausnahmen mit ergänzender Nachvollziehbarkeit um.
Überprüfen Sie Identitätsbestände und entfernen Sie verwaiste oder nicht mehr erforderliche Einträge.
Nachweisbeispiele
Identitätsrichtlinie und Verzeichnis
Anlage- und Änderungsnachweise
Kontrollen zu gemeinsamen und verwaisten Identitäten
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Zugriffe einer eindeutig verwalteten und aktuell berechtigten Identität zurechenbar?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 11.5.3
Die betreffenden Einrichtungen genehmigen Kennungen, die mehreren Personen zugewiesen wurden, wie z. B. gemeinsame Kennungen, nur dann, wenn sie aus geschäftlichen oder operativen Gründen erforderlich sind, einem ausdrücklichen Genehmigungsverfahren unterliegen und dokumentiert werden. Die betreffenden Einrichtungen berücksichtigen Kennungen, die mehreren Personen im Rahmen des in Nummer 2.1 genannten Rahmens für das Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit zugewiesen wurden.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Identitätsmanagement und Systemeigner.
Ordnen Sie Personen und technischen Nutzern eindeutige Identitäten zu.
Regeln Sie Anlage, Änderungen und Deaktivierung über einen kontrollierten Identitätslebenszyklus.
Vermeiden Sie nicht zuordenbare gemeinsame Identitäten oder setzen Sie begründete Ausnahmen mit ergänzender Nachvollziehbarkeit um.
Überprüfen Sie Identitätsbestände und entfernen Sie verwaiste oder nicht mehr erforderliche Einträge.
Nachweisbeispiele
Identitätsrichtlinie und Verzeichnis
Anlage- und Änderungsnachweise
Kontrollen zu gemeinsamen und verwaisten Identitäten
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Zugriffe einer eindeutig verwalteten und aktuell berechtigten Identität zurechenbar?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 11.5.4
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen regelmäßig die Kennungen der Netz- und Informationssysteme und ihrer Nutzer und deaktivieren sie unverzüglich, falls sie nicht mehr benötigt werden.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Identitätsmanagement und Systemeigner.
Ordnen Sie Personen und technischen Nutzern eindeutige Identitäten zu.
Regeln Sie Anlage, Änderungen und Deaktivierung über einen kontrollierten Identitätslebenszyklus.
Vermeiden Sie nicht zuordenbare gemeinsame Identitäten oder setzen Sie begründete Ausnahmen mit ergänzender Nachvollziehbarkeit um.
Überprüfen Sie Identitätsbestände und entfernen Sie verwaiste oder nicht mehr erforderliche Einträge.
Nachweisbeispiele
Identitätsrichtlinie und Verzeichnis
Anlage- und Änderungsnachweise
Kontrollen zu gemeinsamen und verwaisten Identitäten
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Zugriffe einer eindeutig verwalteten und aktuell berechtigten Identität zurechenbar?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 11.6.1
Die betreffenden Einrichtungen verwenden sichere Authentifizierungsverfahren und -techniken auf der Grundlage von Zugangsbeschränkungen und des Konzepts für die Zugriffskontrolle.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Identitätsmanagement und Authentifizierungsverantwortliche.
Legen Sie Authentifizierungsverfahren entsprechend Risiko und Schutzbedarf der Zugänge fest.
Schützen Sie Geheimnisse bei Vergabe, Speicherung, Übertragung, Wiederherstellung und Rücksetzung.
Begrenzen und erkennen Sie missbräuchliche Anmeldeversuche und schützen Sie Sitzungen angemessen.
Prüfen Sie die tatsächlichen Einstellungen und entfernen Sie unsichere Standard- und Altverfahren.
Nachweisbeispiele
Authentifizierungsrichtlinie und technische Einstellungen
Geheimnis- und Wiederherstellungsverfahren
Tests und Protokolle zur Anmeldesicherheit
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Authentifizierung und Kontowiederherstellung entsprechend dem Zugriffsrisiko gegen Missbrauch abgesichert?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 11.6.2
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
sicherstellen, dass die Stärke der Authentifizierung für die Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, angemessen ist;
b)
die Verwaltung geheimer Authentifizierungsinformationen und deren Zuweisung an die Nutzer durch ein Verfahren kontrollieren, das die Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet, einschließlich Anweisungen an das Personal in Bezug auf den angemessenen Umgang mit Authentifizierungsinformationen;
c)
die Änderung von Authentifizierungsdaten zu Beginn, sodann in vorab festgelegten Zeitabständen und immer dann verlangen, wenn der Verdacht besteht, dass die Authentifizierungsdaten beeinträchtigt wurden;
d)
das Zurücksetzen der Authentifizierungsdaten und die Sperrung von Nutzern nach einer vorab festgelegten Anzahl erfolgloser Anmeldeversuche verlangen;
e)
inaktive Sitzungen nach einem im Voraus festgelegten Zeitraum der Inaktivität beenden und
f)
für den Zugriff auf privilegierte Konten oder Verwaltungskonten gesonderte Authentifizierungsdaten verlangen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Identitätsmanagement und Authentifizierungsverantwortliche.
Legen Sie Authentifizierungsverfahren entsprechend Risiko und Schutzbedarf der Zugänge fest.
Schützen Sie Geheimnisse bei Vergabe, Speicherung, Übertragung, Wiederherstellung und Rücksetzung.
Begrenzen und erkennen Sie missbräuchliche Anmeldeversuche und schützen Sie Sitzungen angemessen.
Prüfen Sie die tatsächlichen Einstellungen und entfernen Sie unsichere Standard- und Altverfahren.
Nachweisbeispiele
Authentifizierungsrichtlinie und technische Einstellungen
Geheimnis- und Wiederherstellungsverfahren
Tests und Protokolle zur Anmeldesicherheit
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Authentifizierung und Kontowiederherstellung entsprechend dem Zugriffsrisiko gegen Missbrauch abgesichert?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 11.6.3
Die betreffenden Einrichtungen verwenden - soweit durchführbar - modernste Authentifizierungsmethoden, die dem damit verbundenen bewerteten Risiko und der Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, entsprechen, sowie eindeutige Authentifizierungsinformationen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Identitätsmanagement und Authentifizierungsverantwortliche.
Legen Sie Authentifizierungsverfahren entsprechend Risiko und Schutzbedarf der Zugänge fest.
Schützen Sie Geheimnisse bei Vergabe, Speicherung, Übertragung, Wiederherstellung und Rücksetzung.
Begrenzen und erkennen Sie missbräuchliche Anmeldeversuche und schützen Sie Sitzungen angemessen.
Prüfen Sie die tatsächlichen Einstellungen und entfernen Sie unsichere Standard- und Altverfahren.
Nachweisbeispiele
Authentifizierungsrichtlinie und technische Einstellungen
Geheimnis- und Wiederherstellungsverfahren
Tests und Protokolle zur Anmeldesicherheit
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Authentifizierung und Kontowiederherstellung entsprechend dem Zugriffsrisiko gegen Missbrauch abgesichert?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Identitätsmanagement und Authentifizierungsverantwortliche.
Legen Sie Authentifizierungsverfahren entsprechend Risiko und Schutzbedarf der Zugänge fest.
Schützen Sie Geheimnisse bei Vergabe, Speicherung, Übertragung, Wiederherstellung und Rücksetzung.
Begrenzen und erkennen Sie missbräuchliche Anmeldeversuche und schützen Sie Sitzungen angemessen.
Prüfen Sie die tatsächlichen Einstellungen und entfernen Sie unsichere Standard- und Altverfahren.
Nachweisbeispiele
Authentifizierungsrichtlinie und technische Einstellungen
Geheimnis- und Wiederherstellungsverfahren
Tests und Protokolle zur Anmeldesicherheit
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Authentifizierung und Kontowiederherstellung entsprechend dem Zugriffsrisiko gegen Missbrauch abgesichert?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 11.7.1
Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Nutzer - soweit angemessen - durch mehrere Authentifizierungsfaktoren oder kontinuierliche Authentifizierungsmechanismen für den Zugang zu den Netz- und Informationssystemen der betreffenden Einrichtungen im Einklang mit der Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, authentifiziert werden.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Authentifizierungsverantwortliche und Sicherheitsarchitektur.
Ermitteln Sie die durch Multifaktor- oder kontinuierliche Authentifizierung zu schützenden Zugänge anhand von Risiko und Anhangvorgaben.
Wählen Sie geeignete unabhängige Faktoren und berücksichtigen Sie die Widerstandsfähigkeit gegen Phishing.
Regeln Sie Registrierung, Gerätewechsel, Faktorverlust und Notfallzugang ohne unkontrollierte Umgehungsmöglichkeiten.
Prüfen Sie technische Erzwingung, Abdeckung und genehmigte Ausnahmen.
Nachweisbeispiele
MFA-Konzept und Auswahlentscheidung
Nachweise zur technischen Erzwingung und Abdeckung
Verfahren für Faktorwechsel, Notfall und Ausnahmen
Prüffrage des Themenbereichs
Wird MFA für die vorgesehenen Zugänge technisch durchgesetzt und kann sie nicht durch schwache Ersatzverfahren umgangen werden?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 11.7.2
Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Stärke der Authentifizierung für die Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, angemessen ist.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Authentifizierungsverantwortliche und Sicherheitsarchitektur.
Ermitteln Sie die durch Multifaktor- oder kontinuierliche Authentifizierung zu schützenden Zugänge anhand von Risiko und Anhangvorgaben.
Wählen Sie geeignete unabhängige Faktoren und berücksichtigen Sie die Widerstandsfähigkeit gegen Phishing.
Regeln Sie Registrierung, Gerätewechsel, Faktorverlust und Notfallzugang ohne unkontrollierte Umgehungsmöglichkeiten.
Prüfen Sie technische Erzwingung, Abdeckung und genehmigte Ausnahmen.
Nachweisbeispiele
MFA-Konzept und Auswahlentscheidung
Nachweise zur technischen Erzwingung und Abdeckung
Verfahren für Faktorwechsel, Notfall und Ausnahmen
Prüffrage des Themenbereichs
Wird MFA für die vorgesehenen Zugänge technisch durchgesetzt und kann sie nicht durch schwache Ersatzverfahren umgangen werden?
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Vollständige Teilanforderungen des DVO-Anhangs mit redaktionellen deutschen Umsetzungshinweisen nach ENISA.
N2-12-1-1Anlagen- und Werteklassifizierung - 12.1.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 12.1.1
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen für alle Anlagen und Werte (einschließlich Informationen), die in den Anwendungsbereich ihrer Netz- und Informationssysteme fallen, Klassifizierungsstufen für das erforderliche Schutzniveau fest.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Informations- und Anlagenverantwortliche.
Definieren Sie Klassifizierungsstufen anhand von Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit.
Ordnen Sie Informationen und weitere relevante Anlagen nachvollziehbar einer Schutzklasse zu.
Leiten Sie daraus Regeln für Zugriff, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung und Entsorgung ab.
Überprüfen Sie Klassifizierungen bei Änderungen und stimmen Sie sie mit Risiko- und Geschäftsfolgenanalysen ab.
Nachweisbeispiele
Klassifizierungsschema und Schutzregeln
Klassifizierte Informations- und Anlagenbestände
Überprüfungs- und Änderungsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Schutzanforderungen aus einer nachvollziehbaren und gepflegten Klassifizierung abgeleitet?
N2-12-1-2Anlagen- und Werteklassifizierung - 12.1.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 12.1.2
Für die Zwecke von Nummer 12.1.1 müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
ein System von Klassifizierungsstufen für Anlagen und Werte festlegen;
b)
allen Anlagen und Werte eine Klassifizierungsstufe zuordnen, die auf Vertraulichkeits-, Integritäts-, Authentizitäts- und Verfügbarkeitsanforderungen beruht, um den entsprechend ihrer Sensibilität, ihrer Kritikalität, ihres Risikos und ihres Geschäftswerts erforderlichen Schutz anzugeben;
c)
die Verfügbarkeitsanforderungen in Bezug auf die Anlagen und Werte an die in ihrem Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs festgelegten Ziele für die Bereitstellung und Wiederherstellung anpassen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Informations- und Anlagenverantwortliche.
Definieren Sie Klassifizierungsstufen anhand von Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit.
Ordnen Sie Informationen und weitere relevante Anlagen nachvollziehbar einer Schutzklasse zu.
Leiten Sie daraus Regeln für Zugriff, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung und Entsorgung ab.
Überprüfen Sie Klassifizierungen bei Änderungen und stimmen Sie sie mit Risiko- und Geschäftsfolgenanalysen ab.
Nachweisbeispiele
Klassifizierungsschema und Schutzregeln
Klassifizierte Informations- und Anlagenbestände
Überprüfungs- und Änderungsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Schutzanforderungen aus einer nachvollziehbaren und gepflegten Klassifizierung abgeleitet?
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Informations- und Anlagenverantwortliche.
Definieren Sie Klassifizierungsstufen anhand von Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit.
Ordnen Sie Informationen und weitere relevante Anlagen nachvollziehbar einer Schutzklasse zu.
Leiten Sie daraus Regeln für Zugriff, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung und Entsorgung ab.
Überprüfen Sie Klassifizierungen bei Änderungen und stimmen Sie sie mit Risiko- und Geschäftsfolgenanalysen ab.
Nachweisbeispiele
Klassifizierungsschema und Schutzregeln
Klassifizierte Informations- und Anlagenbestände
Überprüfungs- und Änderungsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Sind Schutzanforderungen aus einer nachvollziehbaren und gepflegten Klassifizierung abgeleitet?
N2-12-2-1Behandlung von Anlagen und Werten - 12.2.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 12.2.1
Die betreffenden Einrichtungen legen ein Konzept für die ordnungsgemäße Behandlung von Anlagen und Werten (einschließlich Informationen) im Einklang mit ihrem Konzept für die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme fest, setzen es um und wenden es an und teilen dieses Konzept für die ordnungsgemäße Behandlung von Anlagen und Werten allen Personen mit, die Anlagen und Werte nutzen oder damit umgehen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Anlageneigner, Informationsverantwortliche und IT-Betrieb.
Legen Sie zulässige Handhabung und Schutzmaßnahmen für Anlagen über ihren gesamten Lebenszyklus fest.
Regeln Sie sichere Verarbeitung, Speicherung, Übertragung, Transport und Instandhaltung entsprechend der Klassifizierung.
Beschränken Sie Zugriff und Nutzung auf genehmigte Zwecke und schützen Sie auch Geräte außerhalb eigener Standorte.
Vermitteln und kontrollieren Sie die Handhabungsregeln bei Beschäftigten und relevanten Dritten.
Nachweisbeispiele
Handhabungsrichtlinie und klassenspezifische Regeln
Nutzungs- und Transportnachweise
Kontrollen der tatsächlichen Handhabung
Prüffrage des Themenbereichs
Wird der notwendige Schutz auch außerhalb des normalen Betriebs und eigener Räumlichkeiten eingehalten?
N2-12-2-2Behandlung von Anlagen und Werten - 12.2.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 12.2.2
Das Konzept muss
a)
den gesamten Lebenszyklus der Anlagen und Werte abdecken, einschließlich Erwerb, Verwendung, Speicherung, Transport und Entsorgung;
b)
Vorschriften für die sichere Verwendung, die sichere Speicherung, den sicheren Transport und die unwiederbringliche Löschung und Vernichtung der Anlagen und Werte;
c)
vorsehen, dass die Übertragung unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Anlage bzw. des zu übertragenden Werts sicher erfolgt.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Anlageneigner, Informationsverantwortliche und IT-Betrieb.
Legen Sie zulässige Handhabung und Schutzmaßnahmen für Anlagen über ihren gesamten Lebenszyklus fest.
Regeln Sie sichere Verarbeitung, Speicherung, Übertragung, Transport und Instandhaltung entsprechend der Klassifizierung.
Beschränken Sie Zugriff und Nutzung auf genehmigte Zwecke und schützen Sie auch Geräte außerhalb eigener Standorte.
Vermitteln und kontrollieren Sie die Handhabungsregeln bei Beschäftigten und relevanten Dritten.
Nachweisbeispiele
Handhabungsrichtlinie und klassenspezifische Regeln
Nutzungs- und Transportnachweise
Kontrollen der tatsächlichen Handhabung
Prüffrage des Themenbereichs
Wird der notwendige Schutz auch außerhalb des normalen Betriebs und eigener Räumlichkeiten eingehalten?
N2-12-2-3Behandlung von Anlagen und Werten - 12.2.3
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 12.2.3
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Konzept in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren dieses - soweit angemessen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Anlageneigner, Informationsverantwortliche und IT-Betrieb.
Legen Sie zulässige Handhabung und Schutzmaßnahmen für Anlagen über ihren gesamten Lebenszyklus fest.
Regeln Sie sichere Verarbeitung, Speicherung, Übertragung, Transport und Instandhaltung entsprechend der Klassifizierung.
Beschränken Sie Zugriff und Nutzung auf genehmigte Zwecke und schützen Sie auch Geräte außerhalb eigener Standorte.
Vermitteln und kontrollieren Sie die Handhabungsregeln bei Beschäftigten und relevanten Dritten.
Nachweisbeispiele
Handhabungsrichtlinie und klassenspezifische Regeln
Nutzungs- und Transportnachweise
Kontrollen der tatsächlichen Handhabung
Prüffrage des Themenbereichs
Wird der notwendige Schutz auch außerhalb des normalen Betriebs und eigener Räumlichkeiten eingehalten?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 12.3.1
Die betreffenden Einrichtungen legen ein Konzept für das Management von Wechseldatenträgern fest, setzen es um und wenden es an und teilen es ihren Mitarbeitenden und Dritten mit, die Wechseldatenträger in den Räumlichkeiten der betreffenden Einrichtungen oder an anderen Orten, an denen die Wechseldatenträger mit den Netz- und Informationssystemen der betreffenden Einrichtungen verbunden sind, benutzen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Endgerätesicherheit und Informationssicherheitsbeauftragte.
Legen Sie fest, wann Wechseldatenträger zulässig sind und wer ihre Nutzung genehmigt.
Beschränken und überwachen Sie die Nutzung technisch soweit angemessen und prüfen Sie auf Schadsoftware.
Schützen Sie gespeicherte Daten entsprechend ihrer Klassifizierung, beispielsweise durch geeignete Verschlüsselung.
Regeln Sie Aufbewahrung, Transport, Rückgabe und sichere Löschung oder Vernichtung.
Nachweisbeispiele
Wechseldatenträgerrichtlinie und Freigaben
Technische Beschränkungen und Prüfprotokolle
Verschlüsselungs- und Entsorgungsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Ist die Nutzung von Wechseldatenträgern kontrolliert und der Schutz der darauf gespeicherten Daten nachvollziehbar?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 12.3.2
Das Konzept muss
a)
eine technische Sperrung von Verbindungen mit Wechseldatenträgern vorsehen, es sei denn, es liegen organisatorische Gründe für deren Nutzung vor;
b)
vorsehen, dass die Selbstausführung von Dateien von solchen Datenträgern verhindert wird und die Datenträger auf Schadcodes gescannt werden, bevor sie in den Systemen der betreffenden Einrichtungen verwendet werden können;
c)
Maßnahmen zur Kontrolle und zum Schutz von tragbaren Speichergeräten, die gespeicherte und gerade übermittelte Daten enthalten, vorsehen;
d)
gegebenenfalls Maßnahmen für den Einsatz kryptografischer Verfahren zum Schutz von Daten auf Wechseldatenträgern vorsehen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Endgerätesicherheit und Informationssicherheitsbeauftragte.
Legen Sie fest, wann Wechseldatenträger zulässig sind und wer ihre Nutzung genehmigt.
Beschränken und überwachen Sie die Nutzung technisch soweit angemessen und prüfen Sie auf Schadsoftware.
Schützen Sie gespeicherte Daten entsprechend ihrer Klassifizierung, beispielsweise durch geeignete Verschlüsselung.
Regeln Sie Aufbewahrung, Transport, Rückgabe und sichere Löschung oder Vernichtung.
Nachweisbeispiele
Wechseldatenträgerrichtlinie und Freigaben
Technische Beschränkungen und Prüfprotokolle
Verschlüsselungs- und Entsorgungsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Ist die Nutzung von Wechseldatenträgern kontrolliert und der Schutz der darauf gespeicherten Daten nachvollziehbar?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 12.3.3
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Konzept in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren dieses - soweit angemessen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Endgerätesicherheit und Informationssicherheitsbeauftragte.
Legen Sie fest, wann Wechseldatenträger zulässig sind und wer ihre Nutzung genehmigt.
Beschränken und überwachen Sie die Nutzung technisch soweit angemessen und prüfen Sie auf Schadsoftware.
Schützen Sie gespeicherte Daten entsprechend ihrer Klassifizierung, beispielsweise durch geeignete Verschlüsselung.
Regeln Sie Aufbewahrung, Transport, Rückgabe und sichere Löschung oder Vernichtung.
Nachweisbeispiele
Wechseldatenträgerrichtlinie und Freigaben
Technische Beschränkungen und Prüfprotokolle
Verschlüsselungs- und Entsorgungsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Ist die Nutzung von Wechseldatenträgern kontrolliert und der Schutz der darauf gespeicherten Daten nachvollziehbar?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 12.4.1
Die betreffenden Einrichtungen erstellen und pflegen ein vollständiges, genaues, aktuelles und kohärentes Inventar ihrer Anlagen und Werte. Sie erfassen Änderungen der Einträge im Anlagen- und Werteinventar auf nachvollziehbare Weise.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Anlagenmanagement, Dienstverantwortliche und IT-Betrieb.
Erfassen Sie die für die Dienste relevanten physischen und logischen Anlagen mit eindeutiger Zuordnung.
Dokumentieren Sie Eigner, Zweck, Kritikalität und wesentliche Abhängigkeiten.
Verbinden Sie Änderungen aus Beschaffung, Betrieb und Ausmusterung mit der Pflege des Inventars.
Prüfen Sie Vollständigkeit und Aktualität durch geeignete technische und organisatorische Abgleiche.
Nachweisbeispiele
Aktuelles Anlagen- und Werteinventar
Zuordnung zu Diensten, Eignern und Abhängigkeiten
Abgleich- und Aktualisierungsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Erfasst das Inventar die tatsächlich eingesetzten und für die Diensterbringung notwendigen Anlagen?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 12.4.2
Die Granularität des Anlagen- und Werteinventars liegt auf einem Niveau, dass den Bedürfnissen der betreffenden Einrichtungen entspricht. Das Inventar umfasst Folgendes:
a)
die Liste der Betriebsabläufe und Dienste und ihre Beschreibung,
b)
die Liste der Netz- und Informationssysteme und anderer zugehöriger Anlagen und Werte, die die Abläufe und die Dienste der betreffenden Einrichtungen unterstützen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Anlagenmanagement, Dienstverantwortliche und IT-Betrieb.
Erfassen Sie die für die Dienste relevanten physischen und logischen Anlagen mit eindeutiger Zuordnung.
Dokumentieren Sie Eigner, Zweck, Kritikalität und wesentliche Abhängigkeiten.
Verbinden Sie Änderungen aus Beschaffung, Betrieb und Ausmusterung mit der Pflege des Inventars.
Prüfen Sie Vollständigkeit und Aktualität durch geeignete technische und organisatorische Abgleiche.
Nachweisbeispiele
Aktuelles Anlagen- und Werteinventar
Zuordnung zu Diensten, Eignern und Abhängigkeiten
Abgleich- und Aktualisierungsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Erfasst das Inventar die tatsächlich eingesetzten und für die Diensterbringung notwendigen Anlagen?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 12.4.3
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen und aktualisieren regelmäßig das Inventar und ihre Anlagen und Werte und dokumentieren den Verlauf der Änderungen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Anlagenmanagement, Dienstverantwortliche und IT-Betrieb.
Erfassen Sie die für die Dienste relevanten physischen und logischen Anlagen mit eindeutiger Zuordnung.
Dokumentieren Sie Eigner, Zweck, Kritikalität und wesentliche Abhängigkeiten.
Verbinden Sie Änderungen aus Beschaffung, Betrieb und Ausmusterung mit der Pflege des Inventars.
Prüfen Sie Vollständigkeit und Aktualität durch geeignete technische und organisatorische Abgleiche.
Nachweisbeispiele
Aktuelles Anlagen- und Werteinventar
Zuordnung zu Diensten, Eignern und Abhängigkeiten
Abgleich- und Aktualisierungsnachweise
Prüffrage des Themenbereichs
Erfasst das Inventar die tatsächlich eingesetzten und für die Diensterbringung notwendigen Anlagen?
N2-12-5Abgabe, Rückgabe oder Löschung von Anlagen und Werten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - 12.5
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 12.5
Die betreffenden Einrichtungen legen Verfahren fest, setzen sie um und wenden sie an, um sicherzustellen, dass ihre Anlagen und Werte, die sich in der Verwahrung des Personals befinden, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abgegeben, zurückgegeben oder gelöscht werden, und dokumentieren die Abgabe, Rückgabe und Löschung dieser Anlagen und Werte. Ist die Abgabe, Rückgabe oder Löschung von Anlagen und Werten nicht möglich, so stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass die Anlagen und Werte gemäß Nummer 12.2.2 nicht mehr auf die Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtungen zugreifen können.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Personalwesen, Anlagenmanagement und Fachvorgesetzte.
Erfassen Sie ausgegebene Geräte, Informationen, Datenträger und andere relevante Anlagen personenbezogen oder rollenbezogen.
Veranlassen Sie bei Ende oder Änderung der Beschäftigung Rückgabe, Übergabe oder sichere Löschung.
Beziehen Sie private Geräte und externe Speicherorte ein, soweit rechtlich und organisatorisch zulässig.
Bestätigen Sie die Erledigung und behandeln Sie fehlende Anlagen oder nicht abschließend löschbare Informationen als dokumentierte Ausnahme.
Nachweisbeispiele
Ausgabe- und Rückgabeverzeichnis
Übergabe-, Lösch- und Rückgabebestätigungen
Bearbeitete Ausnahmen und offene Punkte
Prüffrage des Themenbereichs
Ist nach dem Ausscheiden nachvollziehbar, wo sämtliche zuvor überlassenen Anlagen und Informationen verbleiben?
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 13.1.1
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern die betreffenden Einrichtungen Verluste, Schäden oder Beeinträchtigungen von Netz- und Informationssystemen oder Unterbrechungen ihres Betriebs aufgrund des Ausfalls und der Störung unterstützender Versorgungsleistungen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Gebäudemanagement und IT-Betrieb.
Ermitteln Sie die Abhängigkeit kritischer Systeme von Strom, Kühlung, Telekommunikation und weiteren Versorgungsleistungen.
Legen Sie geeignete Schutz- und Überbrückungsmaßnahmen anhand der benötigten Betriebs- und Wiederherstellungsfähigkeit fest.
Überwachen, warten und testen Sie die Versorgungseinrichtungen und zugehörigen Alarmierungen.
Stimmen Sie Notbetrieb und Wiederanlauf bei Versorgungsstörungen mit dem Notfallmanagement ab.
Nachweisbeispiele
Versorgungs- und Abhängigkeitsübersicht
Schutz- und Redundanzkonzept
Wartungs-, Alarmierungs- und Belastungstests
Prüffrage des Themenbereichs
Ist die Versorgung kritischer Systeme auch bei den betrachteten Störungen ausreichend abgesichert?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 13.1.2
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen - soweit angemessen -
a)
ihre Betriebsstätten vor Stromausfällen und anderen Störungen schützen, die durch Ausfälle bei unterstützenden Versorgungsunternehmen z. B. für Strom, Telekommunikation, Wasser, Gas, Abwasser, Lüftung und Klimatisierung verursacht werden;
b)
die Nutzung von Redundanzsystemen für Versorgungsleistungen in Erwägung ziehen;
c)
Versorgungsleistungen, die Strom und Telekommunikationsdienste für den Transport von Daten oder für den Betrieb von Netz- und Informationssystemen bereitstellen, vor Abhörung und Beschädigung schützen;
d)
die unter Buchstabe c genannten Versorgungsleistungen überwachen und dem zuständigen internen oder externen Personal die Ereignisse melden, die außerhalb der in Nummer 13.2.2 Buchstabe b genannten Mindest- und Höchstkontrollwerteliegen und Auswirkungen auf die Versorgungsleistungen haben;
e)
Verträge über die Notversorgung mit entsprechenden Leistungen abschließen, z. B. für Brennstoff für die Notstromversorgung;
f)
die kontinuierliche Wirksamkeit, Überwachung, Wartung und Erprobung der Netz- und Informationssysteme, die für den Betrieb des angebotenen Dienstes erforderlich sind, gewährleisten, insbesondere Strom, Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung, Telekommunikation und Internetverbindung.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Gebäudemanagement und IT-Betrieb.
Ermitteln Sie die Abhängigkeit kritischer Systeme von Strom, Kühlung, Telekommunikation und weiteren Versorgungsleistungen.
Legen Sie geeignete Schutz- und Überbrückungsmaßnahmen anhand der benötigten Betriebs- und Wiederherstellungsfähigkeit fest.
Überwachen, warten und testen Sie die Versorgungseinrichtungen und zugehörigen Alarmierungen.
Stimmen Sie Notbetrieb und Wiederanlauf bei Versorgungsstörungen mit dem Notfallmanagement ab.
Nachweisbeispiele
Versorgungs- und Abhängigkeitsübersicht
Schutz- und Redundanzkonzept
Wartungs-, Alarmierungs- und Belastungstests
Prüffrage des Themenbereichs
Ist die Versorgung kritischer Systeme auch bei den betrachteten Störungen ausreichend abgesichert?
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 13.1.3
Die betreffenden Einrichtungen testen die Schutzmaßnahmen in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Gebäudemanagement und IT-Betrieb.
Ermitteln Sie die Abhängigkeit kritischer Systeme von Strom, Kühlung, Telekommunikation und weiteren Versorgungsleistungen.
Legen Sie geeignete Schutz- und Überbrückungsmaßnahmen anhand der benötigten Betriebs- und Wiederherstellungsfähigkeit fest.
Überwachen, warten und testen Sie die Versorgungseinrichtungen und zugehörigen Alarmierungen.
Stimmen Sie Notbetrieb und Wiederanlauf bei Versorgungsstörungen mit dem Notfallmanagement ab.
Nachweisbeispiele
Versorgungs- und Abhängigkeitsübersicht
Schutz- und Redundanzkonzept
Wartungs-, Alarmierungs- und Belastungstests
Prüffrage des Themenbereichs
Ist die Versorgung kritischer Systeme auch bei den betrachteten Störungen ausreichend abgesichert?
N2-13-2-1Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds - 13.2.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 13.2.1
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern oder verringern die betreffenden Einrichtungen die Folgen von Ereignissen, die von physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds wie Naturkatastrophen und anderen vorsätzlichen oder unbeabsichtigten Bedrohungen ausgehen, auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Gebäudemanagement, physische Sicherheit und Risikomanagement.
Bewerten Sie standortbezogene physische und umweltbedingte Gefährdungen einschließlich Feuer, Wasser und Temperatur.
Legen Sie geeignete vorbeugende, erkennende und schadensbegrenzende Maßnahmen fest.
Überwachen Sie relevante Umgebungsbedingungen und regeln Sie die Bearbeitung von Alarmen.
Überprüfen Sie Schutzmaßnahmen nach Standortänderungen, Vorfällen und neuen Risikoinformationen.
Nachweisbeispiele
Standortrisikoanalyse und Schutzkonzept
Überwachungs- und Alarmierungsnachweise
Wartungs- und Wirksamkeitsprüfungen
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die standortrelevanten Gefährdungen bewertet und mit wirksamen Schutzmaßnahmen behandelt?
N2-13-2-2Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds - 13.2.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 13.2.2
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen - soweit angemessen -
a)
Schutzmaßnahmen gegen physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds konzipieren und umsetzen;
b)
Mindest- und Höchstkontrollwerte für physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds bestimmen;
c)
die Umgebungsparameter überwachen und dem zuständigen internen oder externen Personal Ereignisse melden, die außerhalb der in Buchstabe b genannten Mindest- und Höchstkontrollwerte liegen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Gebäudemanagement, physische Sicherheit und Risikomanagement.
Bewerten Sie standortbezogene physische und umweltbedingte Gefährdungen einschließlich Feuer, Wasser und Temperatur.
Legen Sie geeignete vorbeugende, erkennende und schadensbegrenzende Maßnahmen fest.
Überwachen Sie relevante Umgebungsbedingungen und regeln Sie die Bearbeitung von Alarmen.
Überprüfen Sie Schutzmaßnahmen nach Standortänderungen, Vorfällen und neuen Risikoinformationen.
Nachweisbeispiele
Standortrisikoanalyse und Schutzkonzept
Überwachungs- und Alarmierungsnachweise
Wartungs- und Wirksamkeitsprüfungen
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die standortrelevanten Gefährdungen bewertet und mit wirksamen Schutzmaßnahmen behandelt?
N2-13-2-3Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds - 13.2.3
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 13.2.3
Die betreffenden Einrichtungen testen die Schutzmaßnahmen gegen physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Gebäudemanagement, physische Sicherheit und Risikomanagement.
Bewerten Sie standortbezogene physische und umweltbedingte Gefährdungen einschließlich Feuer, Wasser und Temperatur.
Legen Sie geeignete vorbeugende, erkennende und schadensbegrenzende Maßnahmen fest.
Überwachen Sie relevante Umgebungsbedingungen und regeln Sie die Bearbeitung von Alarmen.
Überprüfen Sie Schutzmaßnahmen nach Standortänderungen, Vorfällen und neuen Risikoinformationen.
Nachweisbeispiele
Standortrisikoanalyse und Schutzkonzept
Überwachungs- und Alarmierungsnachweise
Wartungs- und Wirksamkeitsprüfungen
Prüffrage des Themenbereichs
Sind die standortrelevanten Gefährdungen bewertet und mit wirksamen Schutzmaßnahmen behandelt?
N2-13-3-1Perimeter und physische Zutrittskontrolle - 13.3.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 13.3.1
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern und überwachen die betreffenden Einrichtungen unbefugten physischen Zutritt zu, Beschädigungen von und Eingriffe in ihre Netz- und Informationssysteme.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Physische Sicherheit, Gebäudemanagement und Zutrittsverantwortliche.
Definieren Sie physische Sicherheitsbereiche und passende Zutrittsregeln anhand des Schutzbedarfs.
Beschränken und kontrollieren Sie Zutritte für Beschäftigte, Besucher, Dienstleister und Lieferungen.
Schützen Sie sicherheitsrelevante Räume und überwachen Sie unerlaubte Zutrittsversuche mit rechtlich zulässigen Mitteln.
Überprüfen Sie Zutrittsberechtigungen, Rückgabe von Zutrittsmitteln und die Funktion der Schutztechnik.
Nachweisbeispiele
Zonenplan und Zutrittskonzept
Berechtigungs-, Besucher- und Schlüsselverzeichnisse
Kontrollen, Tests und behandelte Zutrittsereignisse
Prüffrage des Themenbereichs
Sind physische Zutritte auf aktuelle Berechtigungen begrenzt und sicherheitsrelevante Ereignisse nachvollziehbar?
N2-13-3-2Perimeter und physische Zutrittskontrolle - 13.3.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 13.3.2
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen
a)
auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung Sicherheitsperimeter festlegen und nutzen, um Bereiche zu schützen, in denen sich Netz- und Informationssysteme und andere zugehörige Anlagen befinden;
b)
die unter Buchstabe a genannten Bereiche durch geeignete Zutrittskontrollen und Zugangspunkte schützen;
c)
Maßnahmen für die physische Sicherheit von Büros, Räumen und Betriebsstätten konzipieren und umsetzen;
d)
ihrer Räumlichkeiten kontinuierlich in Bezug auf unbefugten physischen Zutritt überwachen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Physische Sicherheit, Gebäudemanagement und Zutrittsverantwortliche.
Definieren Sie physische Sicherheitsbereiche und passende Zutrittsregeln anhand des Schutzbedarfs.
Beschränken und kontrollieren Sie Zutritte für Beschäftigte, Besucher, Dienstleister und Lieferungen.
Schützen Sie sicherheitsrelevante Räume und überwachen Sie unerlaubte Zutrittsversuche mit rechtlich zulässigen Mitteln.
Überprüfen Sie Zutrittsberechtigungen, Rückgabe von Zutrittsmitteln und die Funktion der Schutztechnik.
Nachweisbeispiele
Zonenplan und Zutrittskonzept
Berechtigungs-, Besucher- und Schlüsselverzeichnisse
Kontrollen, Tests und behandelte Zutrittsereignisse
Prüffrage des Themenbereichs
Sind physische Zutritte auf aktuelle Berechtigungen begrenzt und sicherheitsrelevante Ereignisse nachvollziehbar?
N2-13-3-3Perimeter und physische Zutrittskontrolle - 13.3.3
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Rechtstext der Teilanforderung 13.3.3
Die betreffenden Einrichtungen testen die Maßnahmen zur physischen Zutrittskontrolle in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.
Operationalisierungs-Hinweise
Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.
Federführung als Beispiel: Physische Sicherheit, Gebäudemanagement und Zutrittsverantwortliche.
Definieren Sie physische Sicherheitsbereiche und passende Zutrittsregeln anhand des Schutzbedarfs.
Beschränken und kontrollieren Sie Zutritte für Beschäftigte, Besucher, Dienstleister und Lieferungen.
Schützen Sie sicherheitsrelevante Räume und überwachen Sie unerlaubte Zutrittsversuche mit rechtlich zulässigen Mitteln.
Überprüfen Sie Zutrittsberechtigungen, Rückgabe von Zutrittsmitteln und die Funktion der Schutztechnik.
Nachweisbeispiele
Zonenplan und Zutrittskonzept
Berechtigungs-, Besucher- und Schlüsselverzeichnisse
Kontrollen, Tests und behandelte Zutrittsereignisse
Prüffrage des Themenbereichs
Sind physische Zutritte auf aktuelle Berechtigungen begrenzt und sicherheitsrelevante Ereignisse nachvollziehbar?
Redaktionelle thematische Zuordnung zur Orientierung. Erwägungsgründe erläutern den EU-Rechtsakt; sie ersetzen keine Artikel und sind keine eigenständigen nationalen Gesetzesbegründungen.
Rechtstexte nachschlagen, Anforderungen zuordnen und die Umsetzung nachvollziehbar planen. Dieses Handbuch verbindet den europäischen NIS2-Rahmen, die deutsche Umsetzung und den ENISA-Implementierungsleitfaden in einer offline nutzbaren Datei.
Einleitung und alle 30 Artikel der Verkündungsfassung.
Historisches Änderungsgesetz; Artikel 1 ist nicht die aktuelle BSIG-Fassung.
Bearbeitungsstand: 14.10.2026. ENISA-Grundlage: die bereitgestellte Version 1.0 vom Juni 2025. Der Quellenstand jedes Rechtsakts und der dokumentarische Hinweis zum BSIG stehen im Quellenverzeichnis.
Die Anwendbarkeit wird zuerst für die Einrichtung und ihre konkreten Tätigkeiten bestimmt. Erst danach lässt sich entscheiden, welche Detailanforderungen verbindlich sind.
1. Deutsche Einrichtungskategorie bestimmen
Prüfen Sie § 28 BSIG und die Anlagen 1 und 2. Größenmerkmale, Partner- und verbundene Unternehmen sowie besondere, teils größenunabhängige Einrichtungsarten sind zusammen zu betrachten. Die EU-Begriffe „wesentlich“ und „wichtig“ dürfen nicht ohne Prüfung mit den deutschen Tatbeständen gleichgesetzt werden.
2. Ausnahmen und Sektorrecht einzeln prüfen
§ 28 Absätze 5 bis 8 regeln unterschiedliche Ausnahmen, insbesondere für bestimmte Telekommunikations- und Energietätigkeiten, DORA-regulierte Finanzunternehmen und bestimmte weitere Bereiche. Eine Ausnahme von ausgewählten Sicherheits- oder Meldepflichten hebt nicht automatisch Registrierung und alle sonstigen Pflichten auf. Bei weiteren Tätigkeiten derselben Einrichtung kann die Bewertung anders ausfallen.
3. DVO-Anwendungsbereich prüfen
Die DVO 2024/2690 betrifft DNS-Diensteanbieter, TLD-Registries, Cloud-, Rechenzentrums- und CDN-Dienste, Managed Services und Managed Security Services, Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen, Plattformen für soziale Netzwerke sowie Vertrauensdienste. Die Erfassung setzt die jeweils einschlägigen NIS2-Tatbestände voraus. Für die in § 30 Absatz 3 BSIG genannten Einrichtungsarten hat der bezeichnete Durchführungsrechtsakt Vorrang.
4. ENISA richtig verwenden
ENISA erläutert die Umsetzung dieser DVO. Die Beispiele sind weder zusätzliche gesetzliche Pflichten noch ein für jeden Fall vollständig abzuarbeitender Nachweiskatalog. Andere NIS2-Einrichtungen können sie risikogerecht als fachliche Orientierung verwenden; abweichende nationale und sektorale Anforderungen bleiben maßgeblich.
5. Kritische Anlagen und Übergangsrecht gesondert prüfen
Prüfen Sie bei kritischen Anlagen zusätzlich die besondere Einstufung und § 31, § 39 sowie die einschlägige BSI-Kritisverordnung. § 66 BSIG knüpft die Anwendung ausgewählter Vorschriften an das Inkrafttreten einer bestimmten Rechtsverordnung. Der abgerufene konsolidierte Text allein beantwortet daher nicht jede Fassungsfrage. Diese Ausgabe trifft keine pauschale Feststellung, dass der Auslöser des § 66 bereits eingetreten ist.
6. Bundesverwaltung unterscheiden
Für Einrichtungen der Bundesverwaltung gelten die besonderen Tatbestände und Anforderungen der §§ 29 und 43 bis 48. Der Maßnahmenkatalog enthält hierfür eigene ergänzende Einträge; das Unternehmensregime wird nicht ungeprüft übertragen.
Ergebnis festhalten
Dokumentieren Sie Einrichtungsart, erfasste Dienste, Rechtsgrundlagen, Ausnahmen, zuständige Behörde, Beginn relevanter Fristen und den nächsten Prüfungsanlass. Die Umsetzungseinträge DE-01 bis DE-03 und DE-36 unterstützen diese Prüfung.
Ein geeigneter Arbeitsablauf verbindet rechtliche Einordnung, Risikobewertung, operative Umsetzung und belastbare Nachweise. Die folgenden Phasen sind eine redaktionelle Arbeitshilfe und keine zusätzliche gesetzliche Fristvorgabe.
1. Geltungsbereich und Verantwortung festlegen
Betroffenheit und Sektorregeln mit belastbaren Daten bestimmen.
Dienste, Standorte, Anlagen, Abhängigkeiten und zuständige Fachrollen erfassen.
Geschäftsleitung und erforderliche Ressourcenentscheidungen einbinden.
2. Anforderungen und Risiken zuordnen
Alle anwendbaren gesetzlichen Mindestbereiche abdecken.
161 DVO-Teilanforderungen nach unmittelbarer Anwendbarkeit oder fachlicher Orientierung einordnen.
Risiken, Geschäftsfolgen und vorhandene Maßnahmen bewerten und Lücken begründen.
3. Maßnahmenpakete planen
Arbeitsaufträge mit Eigner, Ergebnis, Priorität, Termin und Nachweis definieren.
Die 49 Umsetzungsthemen für zusammengehörige technische und organisatorische Aufgaben nutzen.
Abhängigkeiten, benötigte Freigaben und den Umgang mit Restrisiken festlegen.
4. Betrieb und Wirksamkeit nachweisen
Vorgaben freigeben und Maßnahmen im tatsächlichen Betrieb umsetzen.
Nicht nur Richtlinien, sondern auch Konfigurationen, Betriebsnachweise und Tests bewerten.
Reale Vorfall-, Notfall-, Wiederherstellungs- und Kommunikationsabläufe üben.
5. Überwachen und verbessern
Risiken, wesentliche Feststellungen und Maßnahmen an die Geschäftsleitung berichten.
Änderungen, neue Bedrohungen und Vorfälle in die Bewertung zurückführen.
Abweichungen und Verbesserungen bis zum Wirksamkeitsnachweis verfolgen.
Muster für einen Arbeitsauftrag
Bezug: konkrete Maßnahmen-ID und anwendbare Rechtsgrundlage.
Ergebnis: überprüfbarer Sollzustand für den abgegrenzten Dienst.
Verantwortung: umsetzende Rolle und Freigabeberechtigte.
Termin und Priorität: risikobasiert, unter Wahrung gesetzlicher Fristen.
Nachweis: Fundstelle, Zeitraum, Prüfmethode und Abnahmekriterium.
Entscheidung: Erledigung, Nachbesserung oder begründet akzeptiertes Restrisiko.
Eigenen Arbeitsstand sichern
Status und Notizen können an jeder Maßnahme erfasst werden. Sie werden soweit verfügbar in diesem Browser gespeichert. Nutzen Sie , um sie unabhängig von Browser und Dateiablage zu sichern. Ein Status „umgesetzt“ ist keine automatische Konformitätsfeststellung.
Abbildung 1: Die 13 Themenfelder reichen von Sicherheitskonzept und Risikomanagement über Vorfälle, Notfallvorsorge und Lieferkette bis zu Personal-, Zugriffs-, Werte- und physischer Sicherheit. Die englischen Beschriftungen der Originalgrafik entsprechen den deutschen Themenüberschriften im Menü. Quelle: ENISA, Technical Implementation Guidance, Juni 2025, Version 1.0, gedruckte Seite 8. CC BY 4.0. Originalgrafik unverändert ausgeschnitten; deutsche Erläuterung redaktionell ergänzt. Quelle und Original-PDF.
Zuerst sind Erheblichkeit, tatsächlich geltende Meldepflicht und der Zeitpunkt der Kenntniserlangung festzustellen. Technische Bearbeitung und Meldeprozess laufen anschließend koordiniert parallel.
Schritt
BSIG-Frist und Auslöser
Inhalt und Eintrag
Frühe Erstmeldung
Unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntniserlangung vom erheblichen Sicherheitsvorfall.
Verdacht auf rechtswidrige oder böswillige Handlung und mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen. DE-14
Vorfallmeldung
Unverzüglich, spätestens 72 Stunden nach Kenntniserlangung.
Aktualisierung, erste Bewertung, Schweregrad, Auswirkungen und gegebenenfalls Indikatoren. DE-15
Grundlage dieser Übersicht ist § 32 BSIG. Ausnahmen, zuständige Aufsicht, behördliche Verfahrensfestlegungen und gegebenenfalls zusätzliches Sektorrecht müssen berücksichtigt werden. Der Auslöser „Kenntniserlangung“ ist kein frei wählbarer interner Freigabezeitpunkt.
Erheblichkeit für DVO-Dienste
Prüfen Sie Artikel 3 sowie Artikel 4 zu finanziellen Verlusten, Artikel 5 zu wiederkehrenden Vorfällen und die in Artikeln 6 bis 15 enthaltenen dienstespezifischen Kriterien. Nicht jede Norm verlangt denselben Zeitraum oder Schwellenwert; eine vereinheitlichte pauschale Ausfallgrenze wäre irreführend.
EU-Vorgabe und deutsche Umsetzung unterscheiden
Artikel 23 NIS2 enthält das europäische Melderegime und unter anderem eine besondere Vorgabe für Vertrauensdienste. Die für eine Einrichtung konkret geltenden deutschen und gegebenenfalls unmittelbar geltenden spezialrechtlichen Pflichten sind gesondert zu bestimmen. Diese Übersicht setzt sie nicht ungeprüft gleich.
Unterrichtung weiterer Adressaten
Prüfen Sie zusätzlich § 35 BSIG zu Empfängern von Diensten, anlagenbezogene Angaben nach § 32 Absatz 3 sowie gegebenenfalls Datenschutz- und vertragliche Meldungen. Eine BSI-Meldung ersetzt diese Pflichten nicht automatisch.
Aktuelle behördliche Wege: Informationen des BSI zum Portal. Die jeweils aktuell bekannt gemachten Meldewege haben Vorrang vor einer offline gespeicherten Prozessbeschreibung.
197 Einträge: 161 technische Teilanforderungen aus dem Anhang der DVO 2024/2690 einschließlich ihrer Buchstabenunterpunkte und 36 ergänzende deutsche Einträge. Die deutschen Einträge ergänzen den technischen Katalog; die Gesamtzahl ist keine Anzahl voneinander unabhängiger gesetzlicher Pflichten.
Managementbericht: Angaben und Ausgabeumfang
Der Bericht zeigt Selbstauskünfte, kein Prüfungsurteil. Nicht anwendbare Einträge werden separat ausgewiesen und aus der Umsetzungsquote ausgeschlossen. Die 197 Einträge sind keine 197 voneinander unabhängigen gesetzlichen Pflichten.
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 muss das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen a) den Ansatz der betreffenden Einrichtungen für das Management der ...
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 muss das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen a) den Ansatz der betreffenden Einrichtungen für das Management der Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme darlegen; b) für die Geschäftsstrategie und die Ziele der betreffenden Einrichtungen geeignet sein und diese ergänzen; c) die Ziele der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen darlegen; d) eine Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen enthalten; e) eine Verpflichtung enthalten, die für seine Umsetzung erforderlichen angemessenen Ressourcen bereitzustellen, einschließlich des erforderlichen Personals, der erforderlichen Finanzmittel sowie der Verfahren, Instrumente und Technologien; f) den einschlägigen Mitarbeitenden und interessierten externen Beteiligten mitgeteilt und von ihnen anerkannt werden; g) die Festlegung der Rollen und Verantwortlichkeiten gemäß Nummer 1.2 enthalten; h) die aufzubewahrenden Unterlagen und die Dauer ihrer Aufbewahrung aufführen; i) die themenspezifischen Konzepte aufführen; j) Indikatoren und Maßnahmen zur Überwachung seiner Umsetzung und des aktuellen Reifegrads der Netz- und Informationssicherheit in den betreffenden Einrichtungen festlegen; k) das Datum der förmlichen Genehmigung durch die Leitungsorgane der betreffenden Einrichtungen (im Folgenden „Leitungsorgane“) enthalten.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen wird von den Leitungsorganen mindestens jährlich sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risi ...
Das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen wird von den Leitungsorganen mindestens jährlich sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert. Das Ergebnis der Überprüfung wird dokumentiert.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Im Rahmen ihres Konzepts für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen gemäß Nummer 1.1 legen die betreffenden Einrichtungen Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse für die Sicherheit von Netz- und Informatio ...
Im Rahmen ihres Konzepts für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen gemäß Nummer 1.1 legen die betreffenden Einrichtungen Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen fest und ordnen sie den Rollen zu, weisen sie entsprechend dem Bedarf der jeweiligen Einrichtungen zu und teilen dies den Leitungsorganen mit.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen verlangen von allen Mitarbeitenden und Dritten, die Netz- und Informationssystemsicherheit entsprechend dem festgelegten Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, den t ...
Die betreffenden Einrichtungen verlangen von allen Mitarbeitenden und Dritten, die Netz- und Informationssystemsicherheit entsprechend dem festgelegten Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, den themenspezifischen Konzepten und den Verfahren der betreffenden Einrichtungen anzuwenden.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Je nach Größe der betreffenden Einrichtungen wird die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen durch spezielle Rollen oder Aufgaben abgedeckt, die zusätzlich zu den bestehenden Rollen übernommen werden.
Je nach Größe der betreffenden Einrichtungen wird die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen durch spezielle Rollen oder Aufgaben abgedeckt, die zusätzlich zu den bestehenden Rollen übernommen werden.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse werden von den Leitungsorganen in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risik ...
Die Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse werden von den Leitungsorganen in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 führen die betreffenden Einrichtungen einen geeigneten Risikomanagementrahmen ein, um die Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informat ...
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 führen die betreffenden Einrichtungen einen geeigneten Risikomanagementrahmen ein, um die Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu ermitteln und anzugehen, und erhalten diesen Rahmen aufrecht. Die betreffenden Einrichtungen führen Risikobewertungen durch und dokumentieren diese; auf der Grundlage der Ergebnisse erstellen sie einen Risikobehandlungsplan, setzen diesen um und überwachen ihn. Die Ergebnisse der Risikobewertung und die Restrisiken werden von den Leitungsorganen oder - soweit anwendbar - von Personen akzeptiert, die für das Risikomanagement rechenschaftspflichtig und befugt sind, sofern die betreffenden Einrichtungen für eine angemessene Berichterstattung an die Leitungsorgane sorgen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Nummer 2.1.1 legen die betreffenden Einrichtungen Verfahren für die Ermittlung, Analyse, Bewertung und Behandlung von Risiken fest („Risikomanagementverfahren im Bereich der Cybersicherheit“). Das Risi ...
Für die Zwecke von Nummer 2.1.1 legen die betreffenden Einrichtungen Verfahren für die Ermittlung, Analyse, Bewertung und Behandlung von Risiken fest („Risikomanagementverfahren im Bereich der Cybersicherheit“). Das Risikomanagementverfahren im Bereich der Cybersicherheit ist - soweit anwendbar - fester Bestandteil des gesamten Risikomanagementverfahrens der betreffenden Einrichtungen. Als Teil des Risikomanagementverfahrens im Bereich der Cybersicherheit müssen die betreffenden Einrichtungen a) eine Risikomanagementmethodik befolgen; b) eine Risikotoleranzschwelle im Einklang mit der Risikobereitschaft der betreffenden Einrichtungen festlegen; c) einschlägige Risikokriterien einführen und pflegen; d) im Einklang mit einem gefahrenübergreifenden Ansatz die bestehenden Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ermitteln und dokumentieren, insbesondere in Bezug auf Dritte sowie auf Risiken, die zu Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit der Netz- und Informationssysteme führen könnten, wobei auch punktuelle Ausfälle zu ermitteln sind; e) die bestehenden Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen analysieren, einschließlich des Niveaus der Bedrohung, der Wahrscheinlichkeit, der Auswirkung und des Risikos unter Berücksichtigung der Erkenntnisse über Cyberbedrohungen und Schwachstellen; f) die ermittelten Risiken auf der Grundlage der Risikokriterien bewerten; g) geeignete Optionen und Maßnahmen für die Behandlung von Risiken bestimmen; h) die Umsetzung der Maßnahmen für die Behandlung von Risiken fortlaufend überwachen; i) ermitteln, wer für die Umsetzung der Maßnahmen für die Behandlung von Risiken verantwortlich ist und wann diese erfolgen sollte; j) die gewählten Maßnahmen für die Behandlung von Risiken in einem Risikobehandlungsplan dokumentieren und die Gründe für das Eingehen der Restrisiken umfassend erläutern.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Bei der Ermittlung und Priorisierung geeigneter Risikomanagementoptionen und -maßnahmen berücksichtigen die betreffenden Einrichtungen die Ergebnisse der Risikobewertung, die Ergebnisse des Verfahrens zur Bewertung der W ...
Bei der Ermittlung und Priorisierung geeigneter Risikomanagementoptionen und -maßnahmen berücksichtigen die betreffenden Einrichtungen die Ergebnisse der Risikobewertung, die Ergebnisse des Verfahrens zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, die Umsetzungskosten im Verhältnis zum erwarteten Nutzen, die in Nummer 12.1 genannte Klassifizierung von Anlagen und Werten und die in Nummer 4.1.3 genannte Analyse der betrieblichen Auswirkungen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen bewerten die Ergebnisse der Risikobewertung und den Risikobehandlungsplan in geplanten Zeitabständen und mindestens jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der R ...
Die betreffenden Einrichtungen bewerten die Ergebnisse der Risikobewertung und den Risikobehandlungsplan in geplanten Zeitabständen und mindestens jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken oder bei erheblichen Sicherheitsvorfällen und aktualisieren sie - soweit angemessen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen regelmäßig die Einhaltung ihrer Konzepte für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, themenspezifischen Konzepten, Vorschriften und Normen. Die Leitungsorgane werden d ...
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen regelmäßig die Einhaltung ihrer Konzepte für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, themenspezifischen Konzepten, Vorschriften und Normen. Die Leitungsorgane werden durch regelmäßige Berichterstattung auf der Grundlage der Überprüfungen der Einhaltung über den Stand der Netz- und Informationssicherheit unterrichtet.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen führen ein wirksames System für die Berichterstattung über die Einhaltung der Bestimmungen ein, das ihren Strukturen, Betriebsumfeldern und Bedrohungslandschaften angemessen ist. Das System ...
Die betreffenden Einrichtungen führen ein wirksames System für die Berichterstattung über die Einhaltung der Bestimmungen ein, das ihren Strukturen, Betriebsumfeldern und Bedrohungslandschaften angemessen ist. Das System für die Berichterstattung über die Einhaltung muss den Leitungsorganen einen fundierten Überblick über den aktuellen Stand des Risikomanagements der betreffenden Einrichtungen geben können.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen führen in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung durch ...
Die betreffenden Einrichtungen führen in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung durch.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen unabhängig ihren Ansatz für das Management der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen und dessen Umsetzung, einschließlich Personen, Verfahren und Technologien.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen unabhängig ihren Ansatz für das Management der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen und dessen Umsetzung, einschließlich Personen, Verfahren und Technologien.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen entwickeln Verfahren zur Durchführung unabhängiger Überprüfungen durch Personen mit angemessener Prüfungskompetenz und pflegen diese Verfahren. Wird die unabhängige Überprüfung von Mitglied ...
Die betreffenden Einrichtungen entwickeln Verfahren zur Durchführung unabhängiger Überprüfungen durch Personen mit angemessener Prüfungskompetenz und pflegen diese Verfahren. Wird die unabhängige Überprüfung von Mitgliedern des Personals der betreffenden Einrichtung durchgeführt, so dürfen die Personen, die die Überprüfungen durchführen, nicht dem Personal des zu überprüfenden Bereichs unterstellt sein. Lässt die Größe der betreffenden Einrichtungen eine solche Trennung der Befugnisse nicht zu, so ergreifen die betreffenden Einrichtungen alternative Maßnahmen, um die Unparteilichkeit der Überprüfungen zu gewährleisten.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die Ergebnisse der unabhängigen Überprüfungen, einschließlich der Ergebnisse der Überwachung der Einhaltung gemäß Nummer 2.2 und der Überwachung und Messung gemäß Nummer 7, werden den Leitungsorganen gemeldet. Gemäß den ...
Die Ergebnisse der unabhängigen Überprüfungen, einschließlich der Ergebnisse der Überwachung der Einhaltung gemäß Nummer 2.2 und der Überwachung und Messung gemäß Nummer 7, werden den Leitungsorganen gemeldet. Gemäß den Risikoakzeptanzkriterien der betreffenden Einrichtungen sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder Restrisiken zu akzeptieren.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die unabhängigen Überprüfungen finden in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken statt.
Die unabhängigen Überprüfungen finden in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken statt.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2022/2555 arbeiten die betreffenden Einrichtungen ein Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen aus, in dem Rollen, Verantwortlichkeiten u ...
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2022/2555 arbeiten die betreffenden Einrichtungen ein Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen aus, in dem Rollen, Verantwortlichkeiten und Verfahren für die zeitnahe Erkennung, Analyse, Eindämmung oder Reaktion, die Wiederherstellung sowie Dokumentation und Meldung in Bezug auf Sicherheitsvorfälle festgelegt werden, und setzen dieses um.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Das in Nummer 3.1.1 genannte Konzept muss mit dem Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs gemäß Nummer 4.1 im Einklang stehen. Das Konzept umfasst a) ein Kategorisierungssystem für Sicher ...
Das in Nummer 3.1.1 genannte Konzept muss mit dem Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs gemäß Nummer 4.1 im Einklang stehen. Das Konzept umfasst a) ein Kategorisierungssystem für Sicherheitsvorfälle, das mit der Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen gemäß Nummer 3.4.1 im Einklang steht; b) wirksame Kommunikationspläne, auch für die Eskalation und Meldung; c) eine Zuweisung der Rollen bei der Erkennung von Sicherheitsvorfällen und der angemessenen Reaktion darauf an kompetente Mitarbeitende; d) Dokumente, die im Laufe der Erkennung von Sicherheitsvorfällen und der Reaktion darauf zu verwenden sind, wie Anleitungen für die Reaktion bei Sicherheitsvorfällen, Eskalationsschemata, Kontaktlisten und Vorlagen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die in dem Konzept festgelegten Rollen, Verantwortlichkeiten und Verfahren werden in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken ge ...
Die in dem Konzept festgelegten Rollen, Verantwortlichkeiten und Verfahren werden in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken getestet, überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen legen Verfahren fest und verwenden Instrumente, um Aktivitäten in ihrem Netz- und Informationssystem zu überwachen und zu protokollieren, damit sie Ereignisse, die als Sicherheitsvorfälle b ...
Die betreffenden Einrichtungen legen Verfahren fest und verwenden Instrumente, um Aktivitäten in ihrem Netz- und Informationssystem zu überwachen und zu protokollieren, damit sie Ereignisse, die als Sicherheitsvorfälle betrachtet werden könnten, erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen entsprechend darauf reagieren können.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Soweit durchführbar, erfolgt die Überwachung automatisch und wird vorbehaltlich der betrieblichen Kapazitäten entweder kontinuierlich oder in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt. Die betreffenden Einrichtungen führen ...
Soweit durchführbar, erfolgt die Überwachung automatisch und wird vorbehaltlich der betrieblichen Kapazitäten entweder kontinuierlich oder in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt. Die betreffenden Einrichtungen führen ihre Überwachungstätigkeiten so durch, dass es zu möglichst wenigen falsch positiven und falsch negativen Ergebnissen kommt.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Auf der Grundlage der in Nummer 3.2.1 genannten Verfahren führen, dokumentieren und überprüfen die betreffenden Einrichtungen Protokolle. Die betreffenden Einrichtungen erstellen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemä ...
Auf der Grundlage der in Nummer 3.2.1 genannten Verfahren führen, dokumentieren und überprüfen die betreffenden Einrichtungen Protokolle. Die betreffenden Einrichtungen erstellen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung eine Liste der Anlagen und Werte, die Gegenstand der Protokollierung sind. Soweit angemessen, müssen die Protokolle Folgendes enthalten: a) relevanten ausgehenden und eingehenden Netzverkehr; b) Einrichtung, Änderung oder Löschung von Nutzern der Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtungen und Erweiterung der Berechtigungen; c) Zugriffe auf Systeme und Anwendungen; d) authentifizierungsbezogene Ereignisse; e) alle privilegierten Zugriffe auf Systeme und Anwendungen sowie Aktivitäten der Verwaltungskonten; f) Zugriffe auf kritische Konfigurations- und Backup-Sicherungsdateien oder Änderungen dieser Dateien; g) Ereignisprotokolle und Protokolle von Sicherheitstools wie Antivirenprogrammen, Angriffserkennungssystemen oder Firewalls; h) Nutzung der Systemressourcen sowie deren Leistung; i) physischen Zugang zu Betriebsstätten; j) Zugang zu ihren Netzwerkausrüstungen und -geräten und deren Nutzung; k) Aktivierung, Beendigung und Pausieren der verschiedenen Protokolle; l) Ereignisse im Umfeld.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die Protokolle werden regelmäßig auf ungewöhnliche oder unerwünschte Trends überprüft. Soweit angemessen, legen die betreffenden Einrichtungen geeignete Werte für Alarmschwellen fest. Bei Überschreitung der festgelegten ...
Die Protokolle werden regelmäßig auf ungewöhnliche oder unerwünschte Trends überprüft. Soweit angemessen, legen die betreffenden Einrichtungen geeignete Werte für Alarmschwellen fest. Bei Überschreitung der festgelegten Alarmschwellenwerte wird - soweit angemessen - automatisch ein Alarm ausgelöst. Der betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass im Falle eines Alarms zeitnah eine qualifizierte und angemessene Reaktion eingeleitet wird.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen führen und sichern die Protokolle für einen vorab festgelegten Zeitraum und schützen sie vor unbefugten Zugriffen oder Änderungen.
Die betreffenden Einrichtungen führen und sichern die Protokolle für einen vorab festgelegten Zeitraum und schützen sie vor unbefugten Zugriffen oder Änderungen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Soweit durchführbar, stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, alle Systeme zeitlich synchronisiert sind, um Protokolle zwischen den Systemen für die Ereignisbewertung miteinander in Beziehung setzen zu können. Die ...
Soweit durchführbar, stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, alle Systeme zeitlich synchronisiert sind, um Protokolle zwischen den Systemen für die Ereignisbewertung miteinander in Beziehung setzen zu können. Die betreffenden Einrichtungen erstellen und führen eine Liste aller Anlagen und Werten, die protokolliert werden, und stellen sicher, dass für die Überwachung und Protokollierung Redundanzsysteme zur Verfügung stehen. Die Verfügbarkeit der Überwachungs- und Protokollierungssysteme wird unabhängig von den von ihnen überwachten Systemen überwacht.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die Verfahren sowie die Liste der protokollierten Anlagen und Werte werden in regelmäßigen Abständen und nach erheblichen Sicherheitsvorfällen überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert.
Die Verfahren sowie die Liste der protokollierten Anlagen und Werte werden in regelmäßigen Abständen und nach erheblichen Sicherheitsvorfällen überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen richten einen einfachen Mechanismus ein, über den ihre Mitarbeitenden, Anbieter und Kunden verdächtige Ereignisse melden können.
Die betreffenden Einrichtungen richten einen einfachen Mechanismus ein, über den ihre Mitarbeitenden, Anbieter und Kunden verdächtige Ereignisse melden können.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen unterrichten - soweit angemessen - ihre Anbieter und Kunden über den Mechanismus für die Meldung von Ereignissen und schulen ihre Mitarbeitenden regelmäßig in Bezug auf dessen Nutzung.
Die betreffenden Einrichtungen unterrichten - soweit angemessen - ihre Anbieter und Kunden über den Mechanismus für die Meldung von Ereignissen und schulen ihre Mitarbeitenden regelmäßig in Bezug auf dessen Nutzung.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen bewerten verdächtige Ereignisse, um festzustellen, ob es sich um Sicherheitsvorfälle handelt, und - falls dies der Fall ist - um deren Art und Schwere zu bestimmen.
Die betreffenden Einrichtungen bewerten verdächtige Ereignisse, um festzustellen, ob es sich um Sicherheitsvorfälle handelt, und - falls dies der Fall ist - um deren Art und Schwere zu bestimmen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Nummer 3.4.1 gehen die betreffenden Einrichtungen wie folgt vor: a) Sie führen die Bewertung auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien und einer Triage durch, um die Priorisierung der Eindämmung u ...
Für die Zwecke von Nummer 3.4.1 gehen die betreffenden Einrichtungen wie folgt vor: a) Sie führen die Bewertung auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien und einer Triage durch, um die Priorisierung der Eindämmung und Beseitigung von Sicherheitsvorfällen zu bestimmen, b) sie bewerten vierteljährlich, ob wiederholte Sicherheitsvorfälle gemäß Artikel 4 dieser Verordnung vorliegen, c) sie überprüfen die betreffenden Protokolle für die Zwecke der Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen, d) sie führen ein Verfahren für die Korrelation und Analyse von Protokollen ein, und e) sie bewerten und klassifizieren Ereignisse neu, falls neue Informationen verfügbar werden, oder nach der Auswertung zuvor verfügbarer Informationen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die Verfahren für Reaktionsmaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen umfassen folgende Phasen: a) Eindämmung des Sicherheitsvorfalls, um zu verhindern, dass sich dessen Folgen ausbreiten; b) Beseitigung, um zu verhindern, dass ...
Die Verfahren für Reaktionsmaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen umfassen folgende Phasen: a) Eindämmung des Sicherheitsvorfalls, um zu verhindern, dass sich dessen Folgen ausbreiten; b) Beseitigung, um zu verhindern, dass der Sicherheitsvorfall andauert oder erneut auftritt; c) erforderlichenfalls Wiederherstellung nach dem Sicherheitsvorfall.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen erstellen Pläne und Verfahren für die Kommunikation a) mit den Computer-Notfallteams (CSIRTs) oder - soweit anwendbar - mit den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Meldung von Sich ...
Die betreffenden Einrichtungen erstellen Pläne und Verfahren für die Kommunikation a) mit den Computer-Notfallteams (CSIRTs) oder - soweit anwendbar - mit den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Meldung von Sicherheitsvorfällen; b) zwischen den Mitgliedern des Personals der betreffenden Einrichtung und mit einschlägigen Interessenträgern außerhalb der betreffenden Einrichtung.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen protokollieren die Tätigkeiten zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle gemäß den in Nummer 3.2.1 genannten Verfahren und sammeln Nachweise.
Die betreffenden Einrichtungen protokollieren die Tätigkeiten zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle gemäß den in Nummer 3.2.1 genannten Verfahren und sammeln Nachweise.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Nach Sicherheitsvorfällen führen die betreffenden Einrichtungen im Anschluss an die Wiederherstellung - soweit angemessen - nachträgliche Überprüfungen durch. Bei der Überprüfung nach einem Sicherheitsvorfall wird, sowei ...
Nach Sicherheitsvorfällen führen die betreffenden Einrichtungen im Anschluss an die Wiederherstellung - soweit angemessen - nachträgliche Überprüfungen durch. Bei der Überprüfung nach einem Sicherheitsvorfall wird, soweit möglich, die Ursache des Vorfalls ermittelt und es werden die daraus gezogenen Lehren dokumentiert, um das Auftreten und die Folgen künftiger Vorfälle zu verringern.
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Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Überprüfungen nach Sicherheitsvorfällen zur Verbesserung ihres Konzepts für die Netz- und Informationssicherheit, zu Risikobehandlungsmaßnahmen und Verfahren zur Be ...
Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Überprüfungen nach Sicherheitsvorfällen zur Verbesserung ihres Konzepts für die Netz- und Informationssicherheit, zu Risikobehandlungsmaßnahmen und Verfahren zur Bewältigung und Erkennung von Sicherheitsvorfällen sowie zur Reaktion darauf beitragen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen einen Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs fest, der bei Sicherhei ...
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen einen Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs fest, der bei Sicherheitsvorfällen Anwendung findet.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die Abläufe der betreffenden Einrichtungen werden gemäß dem Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs wiederhergestellt. Der Plan beruht auf den Ergebnissen der gemäß Nummer 2.1 durchgeführ ...
Die Abläufe der betreffenden Einrichtungen werden gemäß dem Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs wiederhergestellt. Der Plan beruht auf den Ergebnissen der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung ein und umfasst - soweit angemessen - Folgendes: a) Zweck, Umfang und Zielgruppe; b) Rollen und Verantwortlichkeiten; c) wichtige Kontaktangaben und (interne und externe) Kommunikationskanäle; d) Bedingungen für die Aktivierung und die Deaktivierung des Plans; e) Reihenfolge der Wiederherstellung der Betriebsabläufe; f) Wiederherstellungspläne für bestimmte Betriebsabläufe, einschließlich der Wiederherstellungsziele; g) erforderliche Ressourcen, einschließlich Sicherungen und Redundanzen; h) Wiederherstellung und Wiederaufnahme der Tätigkeiten nach vorübergehenden Maßnahmen.
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Die betreffenden Einrichtungen führen eine Analyse der betrieblichen Auswirkungen durch, um die möglichen Auswirkungen schwerwiegender Störungen auf ihre Betriebsabläufe zu bewerten, und legen auf der Grundlage der Ergeb ...
Die betreffenden Einrichtungen führen eine Analyse der betrieblichen Auswirkungen durch, um die möglichen Auswirkungen schwerwiegender Störungen auf ihre Betriebsabläufe zu bewerten, und legen auf der Grundlage der Ergebnisse Kontinuitätsanforderungen für die Netz- und Informationssysteme fest.
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Der Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs wird in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken ge ...
Der Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs wird in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken getestet, überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert. Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die aus diesen Tests gezogenen Lehren in die Pläne einfließen.
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Die betreffenden Einrichtungen machen Sicherungskopien der Daten und stellen ausreichend verfügbare Ressourcen, einschließlich Betriebsstätten, Netz- und Informationssysteme sowie Personal, bereit, um ein angemessenes Ma ...
Die betreffenden Einrichtungen machen Sicherungskopien der Daten und stellen ausreichend verfügbare Ressourcen, einschließlich Betriebsstätten, Netz- und Informationssysteme sowie Personal, bereit, um ein angemessenes Maß an Redundanz zu gewährleisten.
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Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung und des Betriebskontinuitätsplans legen die betreffenden Einrichtungen Sicherungspläne fest, die Folgendes umfassen: a) Wiederherstellu ...
Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung und des Betriebskontinuitätsplans legen die betreffenden Einrichtungen Sicherungspläne fest, die Folgendes umfassen: a) Wiederherstellungszeiten; b) Gewährleistung, dass Sicherungskopien vollständig und genau sind, einschließlich Konfigurationsdaten und Daten, die in der Umgebung von Cloud-Computing-Diensten gespeichert sind; c) Speicherung von Sicherungskopien (online oder offline) an einem oder mehreren sicheren Orten, die sich nicht im selben Netz wie das System sowie in ausreichend großer Entfernung befinden, um Schäden durch einen Notfall am Hauptstandort zu vermeiden; d) geeignete physische und logische Zugangskontrollen zu Sicherungskopien entsprechend der Klassifizierungsstufe der Anlagen und Werte; e) Wiederherstellung von Daten aus Sicherungskopien; f) Aufbewahrungsfristen entsprechend geschäftlichen und regulatorischen Anforderungen.
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Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung und des Betriebskontinuitätsplans sorgen die betreffenden Einrichtungen für eine ausreichende Verfügbarkeit von Ressourcen durch eine z ...
Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung und des Betriebskontinuitätsplans sorgen die betreffenden Einrichtungen für eine ausreichende Verfügbarkeit von Ressourcen durch eine zumindest teilweise Redundanz der folgenden Elemente: a) Netz- und Informationssysteme; b) Anlagen und Werte, einschließlich Betriebsstätten, Ausrüstung und Verbrauchsmaterial; c) Personal mit der erforderlichen Verantwortlichkeit, Weisungsbefugnis und Kompetenz; d) geeignete Kommunikationskanäle.
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Die betreffenden Einrichtungen stellen - soweit angemessen - sicher, dass sich die Überwachung und Anpassung der Ressourcen, einschließlich Betriebsstätten, Systeme und Personal, ordnungsgemäß auf die Anforderungen an di ...
Die betreffenden Einrichtungen stellen - soweit angemessen - sicher, dass sich die Überwachung und Anpassung der Ressourcen, einschließlich Betriebsstätten, Systeme und Personal, ordnungsgemäß auf die Anforderungen an die Sicherung und Redundanz stützen.
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Die betreffenden Einrichtungen führen regelmäßige Tests der Wiederherstellung von Sicherungskopien und Redundanzen durch, um sicherzustellen, dass sie bei der Wiederherstellung zuverlässig sind und alle Kopien, Verfahren ...
Die betreffenden Einrichtungen führen regelmäßige Tests der Wiederherstellung von Sicherungskopien und Redundanzen durch, um sicherzustellen, dass sie bei der Wiederherstellung zuverlässig sind und alle Kopien, Verfahren und Kenntnisse abdecken, die nötig sind, um eine wirksame Wiederherstellung durchzuführen. Die betreffenden Einrichtungen dokumentieren die Testergebnisse und ergreifen erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen.
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Sie sorgen dafür, dass das Krisenmanagementverfahren mindestens die folgenden Elemente abdeckt: a) Rollen und Verantwortlichkeiten des Personals und - soweit angemessen - der Anbieter und Diensteanbieter, wobei die Zuwei ...
Sie sorgen dafür, dass das Krisenmanagementverfahren mindestens die folgenden Elemente abdeckt: a) Rollen und Verantwortlichkeiten des Personals und - soweit angemessen - der Anbieter und Diensteanbieter, wobei die Zuweisung der Rollen in Krisensituationen, einschließlich spezifischer zu befolgender Schritte, festgelegt wird; b) geeignete Kommunikationsmittel zwischen den betreffenden Einrichtungen und den jeweils zuständigen Behörden; c) Anwendung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen in Krisensituationen. Für die Zwecke von Buchstabe b umfasst der Informationsfluss zwischen den betreffenden Einrichtungen und den jeweils zuständigen Behörden sowohl obligatorische Mitteilungen wie Meldungen von Sicherheitsvorfällen und entsprechende Fristen als auch fakultative Mitteilungen.
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Die betreffenden Einrichtungen führen ein Verfahren für die Verwaltung und Nutzung der von den CSIRTs oder - soweit anwendbar - den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen über Sicherheitsvorfälle, Schwachstellen, ...
Die betreffenden Einrichtungen führen ein Verfahren für die Verwaltung und Nutzung der von den CSIRTs oder - soweit anwendbar - den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen über Sicherheitsvorfälle, Schwachstellen, Bedrohungen oder mögliche Risikominderungsmaßnahmen ein.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen testen den Krisenmanagementplan in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren ihn ...
Die betreffenden Einrichtungen testen den Krisenmanagementplan in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren ihn - soweit angemessen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen ein Konzept für die Sicherheit der Lieferkette fest, das die Beziehungen zu ihren direkten Anbietern u ...
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen ein Konzept für die Sicherheit der Lieferkette fest, das die Beziehungen zu ihren direkten Anbietern und Diensteanbietern regelt, setzen es um und wenden es an, um die ermittelten Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu mindern. Im Rahmen des Konzepts für die Sicherheit der Lieferkette legen die betreffenden Einrichtungen ihre Rolle in der Lieferkette fest und teilen sie ihren direkten Anbietern und Diensteanbietern mit.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Im Rahmen des in Nummer 5.1.1 genannten Konzepts für die Sicherheit der Lieferkette legen die betreffenden Einrichtungen Kriterien für die Auswahl von Anbietern und Diensteanbietern und die Auftragsvergabe an sie fest. D ...
Im Rahmen des in Nummer 5.1.1 genannten Konzepts für die Sicherheit der Lieferkette legen die betreffenden Einrichtungen Kriterien für die Auswahl von Anbietern und Diensteanbietern und die Auftragsvergabe an sie fest. Diese Kriterien umfassen Folgendes: a) die Cybersicherheitsverfahren der Anbieter und Diensteanbieter, einschließlich der Sicherheit ihrer Entwicklungsprozesse; b) die Fähigkeit der Anbieter und Diensteanbieter, die von den betreffenden Einrichtungen festgelegten Cybersicherheitsspezifikationen zu erfüllen; c) die allgemeine Qualität und Resilienz der IKT-Produkte und -Dienste und die darin enthaltenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, einschließlich der Risiken und der Klassifizierungsstufe der IKT-Produkte und -Dienste; d) die Fähigkeit der betreffenden Einrichtungen, ihre Versorgungsquellen zu diversifizieren und - soweit anwendbar - ihre Abhängigkeit von bestimmten Anbietern zu begrenzen.
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Bei der Erstellung ihres Konzepts für die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigen die betreffenden Einrichtungen - soweit anwendbar - die Ergebnisse koordinierter Sicherheitsrisikobewertungen kritischer Lieferketten g ...
Bei der Erstellung ihres Konzepts für die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigen die betreffenden Einrichtungen - soweit anwendbar - die Ergebnisse koordinierter Sicherheitsrisikobewertungen kritischer Lieferketten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Auf der Grundlage des Konzepts für die Sicherheit der Lieferkette und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 dieses Anhangs durchgeführten Risikobewertung stellen die betreffenden Einrichtungen sicher ...
Auf der Grundlage des Konzepts für die Sicherheit der Lieferkette und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 dieses Anhangs durchgeführten Risikobewertung stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass in ihren Verträgen mit Anbietern und Diensteanbietern - soweit angemessen - im Rahmen von Leistungsvereinbarungen Folgendes festgelegt wird: a) Cybersicherheitsanforderungen an die Anbieter oder Diensteanbieter, einschließlich der Anforderungen an die Sicherheit beim Erwerb von IKT-Diensten oder -Produkten gemäß Nummer 6.1; b) Sensibilisierungs-, Qualifikations- und Ausbildungsanforderungen sowie - soweit angemessen - Zertifizierungen, die von den Mitarbeitenden der Anbieter oder Diensteanbieter verlangt werden; c) Anforderungen an die Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Mitarbeitenden der Anbieter und Diensteanbieter; d) eine Verpflichtung der Anbieter und Diensteanbieter, den betreffenden Einrichtungen Sicherheitsvorfälle, die ein Risiko für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme dieser Einrichtungen darstellen, unverzüglich zu melden; e) das Recht auf Prüfung oder das Recht auf Erhalt von Prüfberichten; f) eine Verpflichtung der Anbieter und Diensteanbieter zur Behebung von Schwachstellen, die ein Risiko für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtungen darstellen; g) Anforderungen an die Unterauftragsvergabe und - sofern die betreffenden Einrichtungen die Vergabe von Unteraufträgen zulassen - Cybersicherheitsanforderungen an Unterauftragnehmer im Einklang mit den unter Buchstabe a genannten Cybersicherheitsanforderungen; h) Pflichten der Anbieter und Diensteanbieter bei Vertragskündigung, z. B. Abruf und Entsorgung der Informationen, die die Anbieter und Diensteanbieter in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangten.
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Die betreffenden Einrichtungen berücksichtigen die in den Nummern 5.1.2 und 5.1.3 genannten Elemente im Rahmen des Auswahlverfahrens für neue Anbieter und Diensteanbieter sowie im Rahmen des Vergabeverfahrens gemäß Numme ...
Die betreffenden Einrichtungen berücksichtigen die in den Nummern 5.1.2 und 5.1.3 genannten Elemente im Rahmen des Auswahlverfahrens für neue Anbieter und Diensteanbieter sowie im Rahmen des Vergabeverfahrens gemäß Nummer 6.1.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Konzept für die Sicherheit der Lieferkette, überwachen und bewerten Änderungen der Cybersicherheitsverfahren von Anbietern und Diensteanbietern bei wesentlichen Änderungen de ...
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Konzept für die Sicherheit der Lieferkette, überwachen und bewerten Änderungen der Cybersicherheitsverfahren von Anbietern und Diensteanbietern bei wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken oder bei erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von IKT-Diensten oder mit Auswirkungen auf die Sicherheit der IKT-Produkte von Anbietern und Diensteanbietern und werden erforderlichenfalls im Hinblick auf diese Änderungen tätig.
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Für die Zwecke von Nummer 5.1.6 müssen die betreffenden Einrichtungen a) die Berichte über die Umsetzung der Leistungsvereinbarungen regelmäßig verfolgen - soweit anwendbar; b) Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit IKT ...
Für die Zwecke von Nummer 5.1.6 müssen die betreffenden Einrichtungen a) die Berichte über die Umsetzung der Leistungsvereinbarungen regelmäßig verfolgen - soweit anwendbar; b) Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit IKT-Produkten und -Diensten von Anbietern und Diensteanbietern überprüfen; c) die Notwendigkeit außerplanmäßiger Überprüfungen prüfen und die Ergebnisse verständlich dokumentieren; d) die Risiken, die sich aus Änderungen im Zusammenhang mit IKT-Produkten und -Diensten von Anbietern und Diensteanbietern ergeben, analysieren und - soweit angemessen - rechtzeitig Risikominderungsmaßnahmen ergreifen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen führen ein Verzeichnis ihrer direkten Anbieter und Diensteanbieter, das Folgendes umfasst, und halten es auf dem neuesten Stand: a) Kontaktstellen für jeden direkten Anbieter und Dienstean ...
Die betreffenden Einrichtungen führen ein Verzeichnis ihrer direkten Anbieter und Diensteanbieter, das Folgendes umfasst, und halten es auf dem neuesten Stand: a) Kontaktstellen für jeden direkten Anbieter und Diensteanbieter; b) eine Liste der IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse, die der direkte Anbieter oder Diensteanbieter für die betreffenden Einrichtungen bereitstellt.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung Verfahren für das Management der ...
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung Verfahren für das Management der Risiken fest, die sich aus dem Erwerb von IKT-Diensten oder -Produkten für Komponenten ergeben, die für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtungen unverzichtbar sind, und setzen sie um.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Nummer 6.1.1 umfassen die in Nummer 6.1.1 genannten Verfahren Folgendes: a) Sicherheitsanforderungen, die für die zu erwerbenden IKT-Dienste oder -Produkte gelten; b) Anforderungen an Sicherheitsaktual ...
Für die Zwecke von Nummer 6.1.1 umfassen die in Nummer 6.1.1 genannten Verfahren Folgendes: a) Sicherheitsanforderungen, die für die zu erwerbenden IKT-Dienste oder -Produkte gelten; b) Anforderungen an Sicherheitsaktualisierungen während der gesamten Lebensdauer der IKT-Dienste oder -Produkte oder deren Ersatz nach Ablauf des Unterstützungszeitraums; c) Informationen zur Beschreibung der Hardware- und Softwarekomponenten, die in den IKT-Diensten oder -Produkten verwendet werden; d) Informationen zur Beschreibung der umgesetzten Cybersicherheitsfunktionen der IKT-Dienste oder -Produkte und der Konfiguration, die für ihren sicheren Betrieb erforderlich ist; e) die Zusicherung, dass die IKT-Dienste oder -Produkte die Sicherheitsanforderungen gemäß Buchstabe a erfüllen; f) Methoden zur Validierung, dass die bereitgestellten IKT-Dienste oder -Produkte die angegebenen Sicherheitsanforderungen erfüllen, sowie die Dokumentation der Ergebnisse der Validierung.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Verfahren in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen und aktualisieren sie - soweit angemessen.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Verfahren in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen und aktualisieren sie - soweit angemessen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Vor der Entwicklung eines Netz- und Informationssystems, einschließlich Software, legen die betreffenden Einrichtungen Vorschriften für die Sicherheit der Entwicklung von Netz- und Informationssystemen fest und wenden di ...
Vor der Entwicklung eines Netz- und Informationssystems, einschließlich Software, legen die betreffenden Einrichtungen Vorschriften für die Sicherheit der Entwicklung von Netz- und Informationssystemen fest und wenden diese bei der internen Entwicklung von Netz- und Informationssystemen und bei der Auslagerung der Entwicklung von Netz- und Informationssystemen an. Die Vorschriften gelten für alle Entwicklungsphasen, einschließlich Spezifikation, Konzeption, Entwicklung, Umsetzung und Tests.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Nummer 6.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) eine Analyse der Sicherheitsanforderungen in der Spezifikations- und Entwurfsphase jedes Entwicklungs- oder Beschaffungsvorhabens vornehmen, das vo ...
Für die Zwecke von Nummer 6.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) eine Analyse der Sicherheitsanforderungen in der Spezifikations- und Entwurfsphase jedes Entwicklungs- oder Beschaffungsvorhabens vornehmen, das von den betreffenden Einrichtungen oder im Namen dieser Einrichtungen durchgeführt wird; b) bei allen Tätigkeiten zur Entwicklung von Informationssystemen bestimmte Grundsätze für den Aufbau sicherer Systeme und für ein sicheres Programmieren wie etwa die Förderung von konzeptintegrierter Cybersicherheit und Null-Vertrauen-Architekturen anwenden; c) Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Entwicklungsumgebungen festlegen; d) Sicherheitstestverfahren im Entwicklungszyklus einführen und umsetzen; e) Daten über Sicherheitstests angemessen auswählen, schützen und verwalten; f) die Testdaten entsprechend der Risikobewertung gemäß Nummer 2.1 bereinigen und anonymisieren.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Bei einer ausgelagerten Entwicklung von Netz- und Informationssystemen wenden die betreffenden Einrichtungen darüber hinaus die in den Nummern 5 und 6.1 genannten Grundsätze und Verfahren an.
Bei einer ausgelagerten Entwicklung von Netz- und Informationssystemen wenden die betreffenden Einrichtungen darüber hinaus die in den Nummern 5 und 6.1 genannten Grundsätze und Verfahren an.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen ihre Vorschriften für die Sicherheit der Entwicklung in geplanten Zeitabständen und aktualisieren sie erforderlichenfalls.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen ihre Vorschriften für die Sicherheit der Entwicklung in geplanten Zeitabständen und aktualisieren sie erforderlichenfalls.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen ergreifen geeignete Maßnahmen, um Konfigurationen, einschließlich Sicherheitskonfigurationen von Hardware, Software, Diensten und Netzen, festzulegen, zu dokumentieren, umzusetzen und zu üb ...
Die betreffenden Einrichtungen ergreifen geeignete Maßnahmen, um Konfigurationen, einschließlich Sicherheitskonfigurationen von Hardware, Software, Diensten und Netzen, festzulegen, zu dokumentieren, umzusetzen und zu überwachen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Nummer 6.3.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) Konfigurationen für ihre Hardware, Software, Dienste und Netze festlegen und deren Sicherheit gewährleisten; b) Verfahren und Instrumente zur Durch ...
Für die Zwecke von Nummer 6.3.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) Konfigurationen für ihre Hardware, Software, Dienste und Netze festlegen und deren Sicherheit gewährleisten; b) Verfahren und Instrumente zur Durchsetzung der festgelegten sicheren Konfigurationen für Hardware, Software, Dienste und Netze, für neu installierte Systeme sowie für Systeme, die über ihre gesamte Lebensdauer in Betrieb sind, festlegen und umsetzen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Konfigurationen in geplanten Zeitabständen oder bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - ...
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Konfigurationen in geplanten Zeitabständen oder bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen wenden Verfahren für das Änderungsmanagement an, um Änderungen an Netz- und Informationssystemen zu kontrollieren. Die Verfahren müssen - soweit anwendbar - mit den allgemeinen Grundsätzen ...
Die betreffenden Einrichtungen wenden Verfahren für das Änderungsmanagement an, um Änderungen an Netz- und Informationssystemen zu kontrollieren. Die Verfahren müssen - soweit anwendbar - mit den allgemeinen Grundsätzen der betreffenden Einrichtungen in Bezug auf das Änderungsmanagement im Einklang stehen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die in Nummer 6.4.1 genannten Verfahren gelten für Freigaben, Änderungen und Notfalländerungen an in Betrieb befindlicher Software und Hardware sowie für Änderungen der Konfiguration. Durch die Verfahren wird sichergeste ...
Die in Nummer 6.4.1 genannten Verfahren gelten für Freigaben, Änderungen und Notfalländerungen an in Betrieb befindlicher Software und Hardware sowie für Änderungen der Konfiguration. Durch die Verfahren wird sichergestellt, dass diese Änderungen dokumentiert und auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen getestet und bewertet werden, bevor sie umgesetzt werden.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Konnten die regulären Änderungsmanagementverfahren aufgrund eines Notfalls nicht befolgt werden, dokumentieren die betreffenden Einrichtungen das Ergebnis der Änderung und die Begründung für die Nichteinhaltung der Verfa ...
Konnten die regulären Änderungsmanagementverfahren aufgrund eines Notfalls nicht befolgt werden, dokumentieren die betreffenden Einrichtungen das Ergebnis der Änderung und die Begründung für die Nichteinhaltung der Verfahren.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Verfahren in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - sowe ...
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Verfahren in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen a) legen auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung die Notwendigkeit, den Umfang, die Häufigkeit und die Art der Sicherheitsprüfungen fest; b) führen Sicherheits ...
Die betreffenden Einrichtungen a) legen auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung die Notwendigkeit, den Umfang, die Häufigkeit und die Art der Sicherheitsprüfungen fest; b) führen Sicherheitsprüfungen nach einer dokumentierten Prüfmethode durch, die sich auf die Komponenten erstrecken, die im Rahmen einer Risikoanalyse als für den sicheren Betrieb relevant eingestuft wurden; c) dokumentieren die Art, den Umfang, den Zeitraum und die Ergebnisse der Prüfungen, einschließlich der Bewertung der Kritikalität und der Risikominderungsmaßnahmen für jede Feststellung; d) wenden im Falle kritischer Feststellungen Risikominderungsmaßnahmen an.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen ihre Konzepte für die Sicherheitsprüfung in geplanten Zeitabständen und aktualisieren sie - soweit angemessen.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen ihre Konzepte für die Sicherheitsprüfung in geplanten Zeitabständen und aktualisieren sie - soweit angemessen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen legen Verfahren, die mit den in Nummer 6.4.1 genannten Änderungsmanagementverfahren im Einklang stehen, und Änderungs-, Schwachstellen- und Risikomanagementverfahren sowie andere einschlägi ...
Die betreffenden Einrichtungen legen Verfahren, die mit den in Nummer 6.4.1 genannten Änderungsmanagementverfahren im Einklang stehen, und Änderungs-, Schwachstellen- und Risikomanagementverfahren sowie andere einschlägige Verfahren fest und wenden sie an, um sicherzustellen, dass a) Sicherheitspatches innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Verfügbarmachung angewendet werden; b) Sicherheitspatches getestet werden, bevor sie in Produktionssystemen angewendet werden; c) Sicherheitspatches aus vertrauenswürdigen Quellen stammen und auf ihre Integrität geprüft werden; d) zusätzliche Maßnahmen umgesetzt und Restrisiken akzeptiert werden, wenn ein Patch nicht verfügbar ist oder nicht gemäß Nummer 6.6.2 angewendet wird.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Abweichend von Nummer 6.6.1 Buchstabe a können die betreffenden Einrichtungen verzichten, Sicherheitspatches anzuwenden, wenn die Nachteile der Anwendung der Sicherheitspatches die Vorteile für die Cybersicherheit überwi ...
Abweichend von Nummer 6.6.1 Buchstabe a können die betreffenden Einrichtungen verzichten, Sicherheitspatches anzuwenden, wenn die Nachteile der Anwendung der Sicherheitspatches die Vorteile für die Cybersicherheit überwiegen. Die betreffenden Einrichtungen dokumentieren und begründen dies ordnungsgemäß.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Nummer 6.7.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) die Architektur des Netzes verständlich und aktuell dokumentieren; b) Kontrollen festlegen und durchführen, um die internen Netzdomänen der betreff ...
Für die Zwecke von Nummer 6.7.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) die Architektur des Netzes verständlich und aktuell dokumentieren; b) Kontrollen festlegen und durchführen, um die internen Netzdomänen der betreffenden Einrichtungen vor unbefugtem Zugriff zu schützen; c) die Kontrollen so konfigurieren, dass Zugriffe und Netzkommunikation verhindert werden, wenn dies für den Betrieb der betreffenden Einrichtungen nicht erforderlich ist; d) die Kontrollen für den Fernzugriff auf Netz- und Informationssysteme, einschließlich des Zugangs von Diensteanbietern, festlegen und durchführen; e) keine Systeme verwenden, die für die Verwaltung der Umsetzung der Sicherheitskonzepte für andere Zwecke verwendet werden; f) nicht benötigte Verbindungen und Dienste ausdrücklich verbieten oder deaktivieren; g) - soweit angemessen - den Zugang zu ihren Netz- und Informationssystemen ausschließlich mit von den betreffenden Einrichtungen genehmigten Geräten gewähren; h) Verbindungen von Diensteanbietern nur nach einem Genehmigungsantrag und für einen bestimmten Zeitraum, z. B. für die Dauer von Wartungsarbeiten, zulassen; i) die Kommunikation zwischen verschiedenen Systemen nur über vertrauenswürdige Kanäle herstellen, die durch logische, kryptografische oder physikalische Trennung von anderen Kommunikationskanälen isoliert sind, und eine sichere Identifizierung ihrer Endpunkte und den Schutz der Kanaldaten vor Änderung oder Offenlegung ermöglichen; j) einen Durchführungsplan für den sicheren, angemessenen und schrittweisen vollständigen Übergang zur neuesten Generation der Kommunikationsprotokolle für die Netzwerkschicht annehmen und Maßnahmen zur Beschleunigung dieses Übergangs festlegen; k) einen Durchführungsplan für die Einführung international vereinbarter und interoperabler moderner E-Mail-Kommunikationsnormen annehmen, um die E-Mail-Kommunikation zur Minderung von Schwachstellen im Zusammenhang mit E-Mail-Bedrohungen zu sichern, und Maßnahmen zur Beschleunigung dieser Einführung festlegen; l) bewährte Verfahren für die Sicherheit des DNS sowie für die Sicherheit und Hygiene des Internet-Routings bei Verkehr, der aus dem Netz stammt und für das Netz bestimmt ist, anwenden.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen diese Maßnahmen in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - so ...
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen diese Maßnahmen in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen segmentieren ihre Systeme entsprechend den Ergebnissen der Risikobewertung gemäß Nummer 2.1 in Netze oder Zonen. Sie segmentieren ihre eigenen Systeme und Netze von Systemen und Netzen Drit ...
Die betreffenden Einrichtungen segmentieren ihre Systeme entsprechend den Ergebnissen der Risikobewertung gemäß Nummer 2.1 in Netze oder Zonen. Sie segmentieren ihre eigenen Systeme und Netze von Systemen und Netzen Dritter.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) die funktionale, logische und physische Beziehung, einschließlich des Standorts, zwischen vertrauenswürdigen Systemen und Diensten berücksichtigen; b) den Zugang ...
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) die funktionale, logische und physische Beziehung, einschließlich des Standorts, zwischen vertrauenswürdigen Systemen und Diensten berücksichtigen; b) den Zugang zu einem Netz oder einer Zone auf der Grundlage einer Bewertung seiner/ihrer Sicherheitsanforderungen gewähren; c) Systeme, die für den Betrieb der betreffenden Einrichtungen oder für die Sicherheit unverzichtbar sind, in gesicherten Zonen unterbringen; d) eine demilitarisierte Zone innerhalb ihrer Kommunikationsnetze aufbauen, um die Sicherheit der Kommunikation, die aus ihren Netzen stammt oder für ihr Netz bestimmt ist, zu gewährleisten; e) den Zugang zu und die Kommunikation zwischen und innerhalb von Zonen auf diejenigen beschränken, die für den Betrieb der betreffenden Einrichtungen oder für die Sicherheit erforderlich sind; f) das spezielle Netz für die Verwaltung von Netz- und Informationssystemen vom operativen Netz der betreffenden Einrichtungen trennen; g) Netzverwaltungskanäle von anderem Netzverkehr trennen; h) die Produktionssysteme für die Dienste der betreffenden Einrichtungen von den Systemen trennen, die bei der Entwicklung und beim Testen, einschließlich der Sicherung, verwendet werden.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Netzsegmentierung in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren si ...
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Netzsegmentierung in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Zu diesem Zweck führen die betreffenden Einrichtungen insbesondere Maßnahmen durch, um die Verwendung von Schadsoftware oder nicht genehmigter Software aufzudecken oder zu verhindern. Die betreffenden Einrichtungen stell ...
Zu diesem Zweck führen die betreffenden Einrichtungen insbesondere Maßnahmen durch, um die Verwendung von Schadsoftware oder nicht genehmigter Software aufzudecken oder zu verhindern. Die betreffenden Einrichtungen stellen - soweit angemessen - sicher, dass ihre Netz- und Informationssysteme mit einer Erkennungs- und Reaktionssoftware ausgestattet sind, die regelmäßig im Einklang mit der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung und den vertraglichen Vereinbarungen mit den Anbietern aktualisiert wird.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen erlangen Informationen über technische Schwachstellen in ihren Netz- und Informationssystemen, bewerten ihre Exposition gegenüber solchen Schwachstellen und ergreifen geeignete Maßnahmen zu ...
Die betreffenden Einrichtungen erlangen Informationen über technische Schwachstellen in ihren Netz- und Informationssystemen, bewerten ihre Exposition gegenüber solchen Schwachstellen und ergreifen geeignete Maßnahmen zum Umgang mit diesen Schwachstellen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Nummer 6.10.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) Informationen über Schwachstellen über geeignete Kanäle, wie z. B. Ankündigungen von CSIRTs oder zuständigen Behörden oder von Anbietern oder Dien ...
Für die Zwecke von Nummer 6.10.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) Informationen über Schwachstellen über geeignete Kanäle, wie z. B. Ankündigungen von CSIRTs oder zuständigen Behörden oder von Anbietern oder Diensteanbietern bereitgestellte Informationen, verfolgen; b) - soweit angemessen - Schwachstellen-Scans durchführen und die Ergebnisse der Scans in geplanten Zeitabständen aufzeichnen; c) Schwachstellen, die von den betreffenden Einrichtungen als für ihren Betrieb kritisch eingestuft wurden, unverzüglich beheben; d) sicherstellen, dass die Behandlung von Schwachstellen mit den Verfahren für das Änderungsmanagement, das Sicherheitspatch-Management, das Risikomanagement und das Management von Sicherheitsvorfällen vereinbar ist; e) ein Verfahren für die Offenlegung von Schwachstellen im Einklang mit den geltenden nationalen Konzepten für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen festlegen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Wenn dies wegen der möglichen Auswirkungen der Schwachstelle gerechtfertigt ist, erstellen die betreffenden Einrichtungen einen Plan zur Minderung der Schwachstelle und setzen ihn um. Ansonsten dokumentieren und begründe ...
Wenn dies wegen der möglichen Auswirkungen der Schwachstelle gerechtfertigt ist, erstellen die betreffenden Einrichtungen einen Plan zur Minderung der Schwachstelle und setzen ihn um. Ansonsten dokumentieren und begründen die betreffenden Einrichtungen, warum die Schwachstelle keine Abhilfemaßnahmen erfordert.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen in geplanten Abständen die Kanäle, die sie für die Überwachung von Informationen über Schwachstellen nutzen, und aktualisieren sie - soweit angemessen.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen in geplanten Abständen die Kanäle, die sie für die Überwachung von Informationen über Schwachstellen nutzen, und aktualisieren sie - soweit angemessen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen ein Konzept und Verfahren fest, setzen sie um und wenden sie an, um zu bewerten, ob die ergriffenen Ri ...
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen ein Konzept und Verfahren fest, setzen sie um und wenden sie an, um zu bewerten, ob die ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit wirksam umgesetzt und aufrechterhalten werden.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Das in Nummer 7.1 genannte Konzept und die entsprechenden Verfahren tragen den Ergebnissen der Risikobewertung gemäß Nummer 2.1 und früheren erheblichen Sicherheitsvorfällen Rechnung. Die betreffenden Einrichtungen müsse ...
Das in Nummer 7.1 genannte Konzept und die entsprechenden Verfahren tragen den Ergebnissen der Risikobewertung gemäß Nummer 2.1 und früheren erheblichen Sicherheitsvorfällen Rechnung. Die betreffenden Einrichtungen müssen Folgendes bestimmen: a) welche Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit zu überwachen und zu messen sind, einschließlich Verfahren und Kontrollen; b) die Methoden zur Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung, sofern zutreffend, um gültige Ergebnisse sicherzustellen; c) wann die Überwachung und Messung durchzuführen ist; d) wer für die Überwachung und die Messung der Wirksamkeit der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit zuständig ist; e) wann die Ergebnisse der Überwachung und der Messung zu analysieren und zu bewerten sind; f) wer diese Ergebnisse analysieren und bewerten muss.
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Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Konzept und die Verfahren in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualis ...
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Konzept und die Verfahren in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2022/2555 stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass sich ihre Mitarbeitenden, einschließlich der Mitglieder von Leitungsorganen, sowie dire ...
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2022/2555 stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass sich ihre Mitarbeitenden, einschließlich der Mitglieder von Leitungsorganen, sowie direkte Anbieter und Diensteanbieter der Risiken bewusst sind, über die Bedeutung der Cybersicherheit informiert werden und Verfahren im Bereich der Cyberhygiene anwenden.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Nummer 8.1.1 bieten die betreffenden Einrichtungen ihren Mitarbeitenden, den Mitgliedern ihrer Leitungsorgane sowie - soweit angemessen - direkten Anbietern und Diensteanbietern gemäß Nummer 5.1.4 ein ...
Für die Zwecke von Nummer 8.1.1 bieten die betreffenden Einrichtungen ihren Mitarbeitenden, den Mitgliedern ihrer Leitungsorgane sowie - soweit angemessen - direkten Anbietern und Diensteanbietern gemäß Nummer 5.1.4 ein Sensibilisierungsprogramm an, das a) zeitlich so geplant ist, dass die Maßnahmen wiederholt werden und neue Mitarbeitende erreichen; b) mit dem Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, den themenspezifischen Konzepten und den einschlägigen Verfahren für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Einklang steht; c) einschlägige Cyberbedrohungen, bestehende Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit, Kontaktstellen und Ressourcen für zusätzliche Informationen und Beratung zu Cybersicherheitsfragen sowie Verfahren im Bereich der Cyberhygiene für Nutzer abdeckt.
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Das Sensibilisierungsprogramm wird - soweit angemessen - in geplanten Zeitabständen im Hinblick auf seine Wirksamkeit getestet. Das Sensibilisierungsprogramm wird in geplanten Zeitabständen aktualisiert und angeboten, wo ...
Das Sensibilisierungsprogramm wird - soweit angemessen - in geplanten Zeitabständen im Hinblick auf seine Wirksamkeit getestet. Das Sensibilisierungsprogramm wird in geplanten Zeitabständen aktualisiert und angeboten, wobei Änderungen der Verfahren im Bereich der Cyberhygiene sowie die aktuelle Bedrohungslage und die Risiken für die betreffenden Einrichtungen zu berücksichtigen sind.
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Die betreffenden Einrichtungen ermittelt Mitarbeitende, deren Rollen sicherheitsrelevante Fähigkeiten und Fachkenntnisse erfordern, und stellt sicher, dass sie in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystem ...
Die betreffenden Einrichtungen ermittelt Mitarbeitende, deren Rollen sicherheitsrelevante Fähigkeiten und Fachkenntnisse erfordern, und stellt sicher, dass sie in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen regelmäßig geschult werden.
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Die betreffenden Einrichtungen führen ein Schulungsprogramm im Einklang mit dem Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, den themenspezifischen Konzepten und anderen einschlägigen Verfahren für die ...
Die betreffenden Einrichtungen führen ein Schulungsprogramm im Einklang mit dem Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, den themenspezifischen Konzepten und anderen einschlägigen Verfahren für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ein, in dem der Schulungsbedarf für bestimmte Rollen und Positionen auf der Grundlage von Kriterien festgelegt wird, setzen es um und wenden es an.
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Die Schulung gemäß Nummer 8.2.1 muss für die Funktion des Mitarbeitenden relevant sein, und ihre Wirksamkeit ist zu bewerten. Die Schulung muss den bestehenden Sicherheitsmaßnahmen Rechnung tragen und Folgendes umfassen: ...
Die Schulung gemäß Nummer 8.2.1 muss für die Funktion des Mitarbeitenden relevant sein, und ihre Wirksamkeit ist zu bewerten. Die Schulung muss den bestehenden Sicherheitsmaßnahmen Rechnung tragen und Folgendes umfassen: a) Anweisungen für die sichere Konfiguration und den sicheren Betrieb der Netz- und Informationssysteme, einschließlich mobiler Geräte; b) Unterrichtung über bekannte Cyberbedrohungen; c) Schulung in Bezug auf das Verhalten bei sicherheitsrelevanten Ereignissen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen führen Schulungen für Mitglieder des Personals durch, die in neue Positionen oder Rollen wechseln, die sicherheitsrelevante Fähigkeiten und Fachkenntnisse erfordern.
Die betreffenden Einrichtungen führen Schulungen für Mitglieder des Personals durch, die in neue Positionen oder Rollen wechseln, die sicherheitsrelevante Fähigkeiten und Fachkenntnisse erfordern.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Das Programm wird regelmäßig aktualisiert und durchgeführt, wobei geltende Konzepte und Vorschriften, zugewiesene Rollen und Verantwortlichkeiten sowie bekannte Cyberbedrohungen und technische Entwicklungen berücksichtig ...
Das Programm wird regelmäßig aktualisiert und durchgeführt, wobei geltende Konzepte und Vorschriften, zugewiesene Rollen und Verantwortlichkeiten sowie bekannte Cyberbedrohungen und technische Entwicklungen berücksichtigt werden.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen ein Konzept und Verfahren in Bezug auf Kryptografie fest, setzen sie um und wenden sie an, um eine ang ...
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen ein Konzept und Verfahren in Bezug auf Kryptografie fest, setzen sie um und wenden sie an, um eine angemessene und wirksame Nutzung von Kryptografie sicherzustellen, damit die Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität der Daten im Einklang mit der Anlagen- und Werteklassifizierung der betreffenden Einrichtungen und den Ergebnissen der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung geschützt sind.
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In dem Konzept und den Verfahren gemäß Nummer 9.1 wird Folgendes festgelegt: a) im Einklang mit der Einstufung der Anlagen und Werte der betreffenden Einrichtungen die Art, Stärke und Qualität der kryptografischen Maßnah ...
In dem Konzept und den Verfahren gemäß Nummer 9.1 wird Folgendes festgelegt: a) im Einklang mit der Einstufung der Anlagen und Werte der betreffenden Einrichtungen die Art, Stärke und Qualität der kryptografischen Maßnahmen, die zum Schutz der Anlagen und Werte der betreffenden Einrichtungen erforderlich sind, einschließlich der Daten, die gespeichert sind oder gerade übermittelt werden; b) die auf der Grundlage von Buchstabe a anzunehmenden Protokolle oder Protokollfamilien sowie kryptografische Algorithmen, Kryptierungsstärke, kryptografische Lösungen und Nutzungsverfahren, die zu genehmigen und für die Verwendung in den betreffenden Einrichtungen erforderlich sind, - soweit angemessen - nach einem Krypto-Agilitätsansatz; c) der Ansatz der betreffenden Einrichtungen in Bezug auf das Schlüsselmanagement, - soweit angemessen - einschließlich der Methoden für i) die Generierung verschiedener Schlüssel für kryptografische Systeme und Anwendungen; ii) die Ausstellung und Erlangung von Public-Key-Zertifikaten; iii) die Verteilung von Schlüsseln an die vorgesehenen Einrichtungen, einschließlich wie der Schlüssel nach Erhalt zu aktivieren ist; iv) die Speicherung von Schlüsseln, einschließlich wie autorisierte Nutzer Zugang zu Schlüsseln erhalten; v) die Änderung oder Aktualisierung von Schlüsseln, einschließlich Vorschriften darüber, wann und wie Schlüssel geändert werden können; vi) den Umgang mit beeinträchtigten Schlüsseln; vii) den Widerruf von Schlüsseln, einschließlich wie Schlüssel zurückzuziehen oder zu deaktivieren sind; viii) die Wiederherstellung verlorener oder beschädigter Schlüssel; ix) die Sicherung oder Archivierung von Schlüsseln; x) die Vernichtung von Schlüsseln; xi) die Protokollierung und Prüfung von Managementtätigkeiten im Zusammenhang mit Schlüsseln; xii) die Festlegung von Aktivierungs- und Deaktivierungsfristen für Schlüssel, damit die Schlüssel nur für den angegebenen Zeitraum gemäß den Vorschriften der Organisation für das Schlüsselmanagement verwendet werden können.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen ihr Konzept und ihre Verfahren in geplanten Zeitabständen und aktualisieren sie - soweit angemessen -, wobei sie dem Stand der Technik im Bereich der Kryptografie Rechnung tragen ...
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen ihr Konzept und ihre Verfahren in geplanten Zeitabständen und aktualisieren sie - soweit angemessen -, wobei sie dem Stand der Technik im Bereich der Kryptografie Rechnung tragen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass ihre Mitarbeitenden und gegebenenfalls ihre direkten Anbieter und Diensteanbieter ihre ...
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass ihre Mitarbeitenden und gegebenenfalls ihre direkten Anbieter und Diensteanbieter ihre Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherheit verstehen und sich zu ihrer Einhaltung verpflichten, soweit dies für die angebotenen Dienste und den Arbeitsplatz angemessen ist und mit dem Konzept der betreffenden Einrichtungen für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Einklang steht.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die unter Nummer 10.1.1 genannte Anforderung umfasst Folgendes: a) Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass alle Mitarbeitenden, direkten Anbieter und Diensteanbieter gegebenenfalls die von den betreffenden Einri ...
Die unter Nummer 10.1.1 genannte Anforderung umfasst Folgendes: a) Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass alle Mitarbeitenden, direkten Anbieter und Diensteanbieter gegebenenfalls die von den betreffenden Einrichtungen gemäß Nummer 8.1 angewandten Standardverfahren im Bereich der Cyberhygiene verstehen und befolgen; b) Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass sich alle Nutzer mit administrativem oder privilegiertem Zugang ihrer Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse bewusst sind und entsprechend handeln; c) Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitglieder der Leitungsorgane ihre Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen verstehen und entsprechend handeln; d) Mechanismen für die Einstellung von Personal, das für die jeweiligen Rollen qualifiziert ist, wie z. B. Überprüfung der Referenzen, Überprüfungsverfahren, Validierung von Zeugnissen oder schriftliche Prüfungen.
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Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Zuweisung von Personal zu bestimmten Rollen gemäß Nummer 1.2 sowie ihre Mittel für Personal in geplanten Zeitabständen und mindestens einmal jährlich. Sie aktualisieren die Z ...
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Zuweisung von Personal zu bestimmten Rollen gemäß Nummer 1.2 sowie ihre Mittel für Personal in geplanten Zeitabständen und mindestens einmal jährlich. Sie aktualisieren die Zuweisung der Rollen erforderlichenfalls.
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Die betreffenden Einrichtungen stellen - soweit durchführbar - sicher, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen ihrer Mitarbeitenden und - soweit anwendbar - der direkten Anbieter und Diensteanbieter gemäß Nummer 5.1.4 durchge ...
Die betreffenden Einrichtungen stellen - soweit durchführbar - sicher, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen ihrer Mitarbeitenden und - soweit anwendbar - der direkten Anbieter und Diensteanbieter gemäß Nummer 5.1.4 durchgeführt werden, wenn dies für deren Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse erforderlich ist.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Nummer 10.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) Kriterien festlegen, in denen aufgeführt ist, welche Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse nur von Personen wahrgenommen werden dürf ...
Für die Zwecke von Nummer 10.2.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) Kriterien festlegen, in denen aufgeführt ist, welche Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse nur von Personen wahrgenommen werden dürfen, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde; b) sicherstellen, dass bei diesen Personen Überprüfungen gemäß Nummer 10.2.1 durchgeführt werden, bevor sie mit der Wahrnehmung dieser Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse beginnen, wobei die geltenden Gesetze, Vorschriften und ethischen Normen im Verhältnis zu den geschäftlichen Anforderungen, der Klassifizierung der Anlagen und Werte gemäß Nummer 12.1 und den Netz- und Informationssystemen, auf die zugegriffen werden soll, sowie den wahrgenommenen Risiken zu berücksichtigen sind.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Verantwortlichkeiten und Pflichten in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, die auch nach der Beendigung oder der Änderung des Beschäftigungs ...
Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Verantwortlichkeiten und Pflichten in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, die auch nach der Beendigung oder der Änderung des Beschäftigungsverhältnisses ihrer Mitarbeitenden gültig bleiben, vertraglich festgelegt und durchgesetzt werden.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Nummer 10.3.1 nehmen die betreffenden Einrichtungen in die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, den Vertrag oder die Vereinbarung der betreffenden Person die Verantwortlichkeiten und Pflichten auf, ...
Für die Zwecke von Nummer 10.3.1 nehmen die betreffenden Einrichtungen in die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, den Vertrag oder die Vereinbarung der betreffenden Person die Verantwortlichkeiten und Pflichten auf, die auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder des Vertrags gültig bleiben, wie z. B. Vertraulichkeitsklauseln.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen führen ein Disziplinarverfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Konzepte für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ein, machen es bekannt und erhalten es aufrecht. In dem ...
Die betreffenden Einrichtungen führen ein Disziplinarverfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Konzepte für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen ein, machen es bekannt und erhalten es aufrecht. In dem Verfahren sind die einschlägigen rechtlichen, gesetzlichen, vertraglichen und geschäftlichen Anforderungen zu berücksichtigen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Disziplinarverfahren in geplanten Zeitabständen sowie - soweit angemessen - bei rechtlichen Änderungen oder bei wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken u ...
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Disziplinarverfahren in geplanten Zeitabständen sowie - soweit angemessen - bei rechtlichen Änderungen oder bei wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren es gegebenenfalls.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen auf der Grundlage von geschäftlichen Anforderungen sowie Anforderungen an die Sicherheit von Netz- und ...
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen auf der Grundlage von geschäftlichen Anforderungen sowie Anforderungen an die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen Konzepte für die logische und physische Kontrolle des Zugangs zu ihren Netz- und Informationssystemen fest, dokumentieren sie und setzen sie um.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die in Nummer 11.1.1. genannten Konzepte müssen a) für den Zugang von Personen, einschließlich Personal, Besuchern und externen Einrichtungen wie Anbietern und Diensteanbietern, gelten; b) für den Zugang von Netz- und In ...
Die in Nummer 11.1.1. genannten Konzepte müssen a) für den Zugang von Personen, einschließlich Personal, Besuchern und externen Einrichtungen wie Anbietern und Diensteanbietern, gelten; b) für den Zugang von Netz- und Informationssystemen gelten; c) sicherstellen, dass der Zugang nur Nutzern gewährt wird, die angemessen authentifiziert wurden.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Konzepte in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - sowei ...
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Konzepte in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen gewähren, ändern, löschen und dokumentieren Zugangs- und Zugriffsrechte für die Netz- und Informationssysteme im Einklang mit dem in Nummer 11.1 genannten Konzept für die Zugriffskontrolle.
Die betreffenden Einrichtungen gewähren, ändern, löschen und dokumentieren Zugangs- und Zugriffsrechte für die Netz- und Informationssysteme im Einklang mit dem in Nummer 11.1 genannten Konzept für die Zugriffskontrolle.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen a) gewähren und entziehen Zugangs- und Zugriffsrechte auf der Grundlage des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ (Need-to-know), des Grundsatzes der Nutzungsnotwendigkeit (Need-to-use) un ...
Die betreffenden Einrichtungen a) gewähren und entziehen Zugangs- und Zugriffsrechte auf der Grundlage des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ (Need-to-know), des Grundsatzes der Nutzungsnotwendigkeit (Need-to-use) und des Grundsatzes der Aufgabentrennung; b) stellen sicher, dass die Zugangs- und Zugriffsrechte bei Beendigung oder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend geändert werden; c) stellen sicher, dass der Zugang zu Netz- und Informationssystemen von den einschlägigen Personen genehmigt wird; d) stellen sicher, dass die Zugangs- und Zugriffsrechte dem Zugang bzw. Zugriff Dritter, wie Besucher, Anbieter und Diensteanbieter, angemessen Rechnung tragen, insbesondere durch Beschränkung der Zugangs- und Zugriffsrechte in Bezug auf Umfang und Dauer; e) führen ein Register der gewährten Zugangs- und Zugriffsrechte; f) protokollieren das Management von Zugangs- und Zugriffsrechten.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Zugangs- und Zugriffsrechte in geplanten Zeitabständen und ändern sie bei organisatorischen Änderungen. Die betreffenden Einrichtungen dokumentieren die Ergebnisse der Überpr ...
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Zugangs- und Zugriffsrechte in geplanten Zeitabständen und ändern sie bei organisatorischen Änderungen. Die betreffenden Einrichtungen dokumentieren die Ergebnisse der Überprüfung, einschließlich der erforderlichen Änderungen der Zugangs- und Zugriffsrechte.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen halten sich an Grundsätze für das Management von privilegierten Konten und Systemverwaltungskonten als Teil des in Nummer 11.1 genannten Konzepts für die Zugriffskontrolle.
Die betreffenden Einrichtungen halten sich an Grundsätze für das Management von privilegierten Konten und Systemverwaltungskonten als Teil des in Nummer 11.1 genannten Konzepts für die Zugriffskontrolle.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Mit den in Nummer 11.3.1 genannten Konzepten a) müssen starke Verfahren zur Identifizierung, Authentifizierung (z. B. Multifaktor-Authentifizierung) und Genehmigung für privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten ei ...
Mit den in Nummer 11.3.1 genannten Konzepten a) müssen starke Verfahren zur Identifizierung, Authentifizierung (z. B. Multifaktor-Authentifizierung) und Genehmigung für privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten eingerichtet werden; b) müssen spezielle Konten eingerichtet werden, die ausschließlich für Systemverwaltungsvorgänge, wie Installation, Konfiguration, Verwaltung oder Wartung, zu verwenden sind; c) müssen die Systemverwaltungsrechte so weit wie möglich individuell zugeschnitten und einschränkt werden; d) muss festgelegt werden, dass Systemverwaltungskonten ausschließlich zur Verbindung mit Systemverwaltungssystemen verwendet werden.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Zugangs- und Zugriffsrechte für privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten in geplanten Zeitabständen, ändern diese bei organisatorischen Änderungen und dokumentieren d ...
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen die Zugangs- und Zugriffsrechte für privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten in geplanten Zeitabständen, ändern diese bei organisatorischen Änderungen und dokumentieren die Ergebnisse der Überprüfung, einschließlich der erforderlichen Änderungen der Zugriffsrechte.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen beschränken und kontrollieren die Nutzung von Systemverwaltungskonten im Einklang mit dem in Nummer 11.1 genannten Konzept für die Zugriffskontrolle.
Die betreffenden Einrichtungen beschränken und kontrollieren die Nutzung von Systemverwaltungskonten im Einklang mit dem in Nummer 11.1 genannten Konzept für die Zugriffskontrolle.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) Systemverwaltungssysteme ausschließlich für die Zwecke der Systemverwaltung und nicht für andere Vorgänge verwenden; b) solche Systeme logisch von Anwendungssoftw ...
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) Systemverwaltungssysteme ausschließlich für die Zwecke der Systemverwaltung und nicht für andere Vorgänge verwenden; b) solche Systeme logisch von Anwendungssoftware, die nicht für Systemverwaltungszwecke verwendet wird, trennen; c) den Zugang zu Systemverwaltungssystemen durch Authentifizierung und Verschlüsselung schützen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) eindeutige Kennungen für die Netz- und Informationssysteme und deren Nutzer einrichten; b) die Nutzerkennung mit einer einzigen Person verknüpfen; c) die Überwach ...
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) eindeutige Kennungen für die Netz- und Informationssysteme und deren Nutzer einrichten; b) die Nutzerkennung mit einer einzigen Person verknüpfen; c) die Überwachung der Kennungen der Netz- und Informationssysteme sicherstellen; d) das Management von Identitäten (Kennungen) protokollieren.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen genehmigen Kennungen, die mehreren Personen zugewiesen wurden, wie z. B. gemeinsame Kennungen, nur dann, wenn sie aus geschäftlichen oder operativen Gründen erforderlich sind, einem ausdrüc ...
Die betreffenden Einrichtungen genehmigen Kennungen, die mehreren Personen zugewiesen wurden, wie z. B. gemeinsame Kennungen, nur dann, wenn sie aus geschäftlichen oder operativen Gründen erforderlich sind, einem ausdrücklichen Genehmigungsverfahren unterliegen und dokumentiert werden. Die betreffenden Einrichtungen berücksichtigen Kennungen, die mehreren Personen im Rahmen des in Nummer 2.1 genannten Rahmens für das Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit zugewiesen wurden.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen regelmäßig die Kennungen der Netz- und Informationssysteme und ihrer Nutzer und deaktivieren sie unverzüglich, falls sie nicht mehr benötigt werden.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen regelmäßig die Kennungen der Netz- und Informationssysteme und ihrer Nutzer und deaktivieren sie unverzüglich, falls sie nicht mehr benötigt werden.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen verwenden sichere Authentifizierungsverfahren und -techniken auf der Grundlage von Zugangsbeschränkungen und des Konzepts für die Zugriffskontrolle.
Die betreffenden Einrichtungen verwenden sichere Authentifizierungsverfahren und -techniken auf der Grundlage von Zugangsbeschränkungen und des Konzepts für die Zugriffskontrolle.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) sicherstellen, dass die Stärke der Authentifizierung für die Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, angemessen ist; b) die Ve ...
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) sicherstellen, dass die Stärke der Authentifizierung für die Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, angemessen ist; b) die Verwaltung geheimer Authentifizierungsinformationen und deren Zuweisung an die Nutzer durch ein Verfahren kontrollieren, das die Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet, einschließlich Anweisungen an das Personal in Bezug auf den angemessenen Umgang mit Authentifizierungsinformationen; c) die Änderung von Authentifizierungsdaten zu Beginn, sodann in vorab festgelegten Zeitabständen und immer dann verlangen, wenn der Verdacht besteht, dass die Authentifizierungsdaten beeinträchtigt wurden; d) das Zurücksetzen der Authentifizierungsdaten und die Sperrung von Nutzern nach einer vorab festgelegten Anzahl erfolgloser Anmeldeversuche verlangen; e) inaktive Sitzungen nach einem im Voraus festgelegten Zeitraum der Inaktivität beenden und f) für den Zugriff auf privilegierte Konten oder Verwaltungskonten gesonderte Authentifizierungsdaten verlangen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen verwenden - soweit durchführbar - modernste Authentifizierungsmethoden, die dem damit verbundenen bewerteten Risiko und der Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen we ...
Die betreffenden Einrichtungen verwenden - soweit durchführbar - modernste Authentifizierungsmethoden, die dem damit verbundenen bewerteten Risiko und der Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, entsprechen, sowie eindeutige Authentifizierungsinformationen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Nutzer - soweit angemessen - durch mehrere Authentifizierungsfaktoren oder kontinuierliche Authentifizierungsmechanismen für den Zugang zu den Netz- und Information ...
Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Nutzer - soweit angemessen - durch mehrere Authentifizierungsfaktoren oder kontinuierliche Authentifizierungsmechanismen für den Zugang zu den Netz- und Informationssystemen der betreffenden Einrichtungen im Einklang mit der Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, authentifiziert werden.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Stärke der Authentifizierung für die Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, angemessen ist.
Die betreffenden Einrichtungen stellen sicher, dass die Stärke der Authentifizierung für die Klassifizierung der Anlage bzw. des Werts, auf die zugegriffen werden soll, angemessen ist.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen für alle Anlagen und Werte (einschließlich Informationen), die in den Anwendungsbereich ihrer Netz- un ...
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 legen die betreffenden Einrichtungen für alle Anlagen und Werte (einschließlich Informationen), die in den Anwendungsbereich ihrer Netz- und Informationssysteme fallen, Klassifizierungsstufen für das erforderliche Schutzniveau fest.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Nummer 12.1.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) ein System von Klassifizierungsstufen für Anlagen und Werte festlegen; b) allen Anlagen und Werte eine Klassifizierungsstufe zuordnen, die auf Ver ...
Für die Zwecke von Nummer 12.1.1 müssen die betreffenden Einrichtungen a) ein System von Klassifizierungsstufen für Anlagen und Werte festlegen; b) allen Anlagen und Werte eine Klassifizierungsstufe zuordnen, die auf Vertraulichkeits-, Integritäts-, Authentizitäts- und Verfügbarkeitsanforderungen beruht, um den entsprechend ihrer Sensibilität, ihrer Kritikalität, ihres Risikos und ihres Geschäftswerts erforderlichen Schutz anzugeben; c) die Verfügbarkeitsanforderungen in Bezug auf die Anlagen und Werte an die in ihrem Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs festgelegten Ziele für die Bereitstellung und Wiederherstellung anpassen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen legen ein Konzept für die ordnungsgemäße Behandlung von Anlagen und Werten (einschließlich Informationen) im Einklang mit ihrem Konzept für die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssystem ...
Die betreffenden Einrichtungen legen ein Konzept für die ordnungsgemäße Behandlung von Anlagen und Werten (einschließlich Informationen) im Einklang mit ihrem Konzept für die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme fest, setzen es um und wenden es an und teilen dieses Konzept für die ordnungsgemäße Behandlung von Anlagen und Werten allen Personen mit, die Anlagen und Werte nutzen oder damit umgehen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Das Konzept muss a) den gesamten Lebenszyklus der Anlagen und Werte abdecken, einschließlich Erwerb, Verwendung, Speicherung, Transport und Entsorgung; b) Vorschriften für die sichere Verwendung, die sichere Speicherung, ...
Das Konzept muss a) den gesamten Lebenszyklus der Anlagen und Werte abdecken, einschließlich Erwerb, Verwendung, Speicherung, Transport und Entsorgung; b) Vorschriften für die sichere Verwendung, die sichere Speicherung, den sicheren Transport und die unwiederbringliche Löschung und Vernichtung der Anlagen und Werte; c) vorsehen, dass die Übertragung unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Anlage bzw. des zu übertragenden Werts sicher erfolgt.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Konzept in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren dieses - sow ...
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Konzept in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren dieses - soweit angemessen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen legen ein Konzept für das Management von Wechseldatenträgern fest, setzen es um und wenden es an und teilen es ihren Mitarbeitenden und Dritten mit, die Wechseldatenträger in den Räumlichke ...
Die betreffenden Einrichtungen legen ein Konzept für das Management von Wechseldatenträgern fest, setzen es um und wenden es an und teilen es ihren Mitarbeitenden und Dritten mit, die Wechseldatenträger in den Räumlichkeiten der betreffenden Einrichtungen oder an anderen Orten, an denen die Wechseldatenträger mit den Netz- und Informationssystemen der betreffenden Einrichtungen verbunden sind, benutzen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Das Konzept muss a) eine technische Sperrung von Verbindungen mit Wechseldatenträgern vorsehen, es sei denn, es liegen organisatorische Gründe für deren Nutzung vor; b) vorsehen, dass die Selbstausführung von Dateien von ...
Das Konzept muss a) eine technische Sperrung von Verbindungen mit Wechseldatenträgern vorsehen, es sei denn, es liegen organisatorische Gründe für deren Nutzung vor; b) vorsehen, dass die Selbstausführung von Dateien von solchen Datenträgern verhindert wird und die Datenträger auf Schadcodes gescannt werden, bevor sie in den Systemen der betreffenden Einrichtungen verwendet werden können; c) Maßnahmen zur Kontrolle und zum Schutz von tragbaren Speichergeräten, die gespeicherte und gerade übermittelte Daten enthalten, vorsehen; d) gegebenenfalls Maßnahmen für den Einsatz kryptografischer Verfahren zum Schutz von Daten auf Wechseldatenträgern vorsehen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Konzept in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren dieses - sow ...
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen das Konzept in geplanten Zeitabständen sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren dieses - soweit angemessen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen erstellen und pflegen ein vollständiges, genaues, aktuelles und kohärentes Inventar ihrer Anlagen und Werte. Sie erfassen Änderungen der Einträge im Anlagen- und Werteinventar auf nachvollz ...
Die betreffenden Einrichtungen erstellen und pflegen ein vollständiges, genaues, aktuelles und kohärentes Inventar ihrer Anlagen und Werte. Sie erfassen Änderungen der Einträge im Anlagen- und Werteinventar auf nachvollziehbare Weise.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die Granularität des Anlagen- und Werteinventars liegt auf einem Niveau, dass den Bedürfnissen der betreffenden Einrichtungen entspricht. Das Inventar umfasst Folgendes: a) die Liste der Betriebsabläufe und Dienste und i ...
Die Granularität des Anlagen- und Werteinventars liegt auf einem Niveau, dass den Bedürfnissen der betreffenden Einrichtungen entspricht. Das Inventar umfasst Folgendes: a) die Liste der Betriebsabläufe und Dienste und ihre Beschreibung, b) die Liste der Netz- und Informationssysteme und anderer zugehöriger Anlagen und Werte, die die Abläufe und die Dienste der betreffenden Einrichtungen unterstützen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen und aktualisieren regelmäßig das Inventar und ihre Anlagen und Werte und dokumentieren den Verlauf der Änderungen.
Die betreffenden Einrichtungen überprüfen und aktualisieren regelmäßig das Inventar und ihre Anlagen und Werte und dokumentieren den Verlauf der Änderungen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen legen Verfahren fest, setzen sie um und wenden sie an, um sicherzustellen, dass ihre Anlagen und Werte, die sich in der Verwahrung des Personals befinden, bei Beendigung des Beschäftigungs ...
Die betreffenden Einrichtungen legen Verfahren fest, setzen sie um und wenden sie an, um sicherzustellen, dass ihre Anlagen und Werte, die sich in der Verwahrung des Personals befinden, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abgegeben, zurückgegeben oder gelöscht werden, und dokumentieren die Abgabe, Rückgabe und Löschung dieser Anlagen und Werte. Ist die Abgabe, Rückgabe oder Löschung von Anlagen und Werten nicht möglich, so stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass die Anlagen und Werte gemäß Nummer 12.2.2 nicht mehr auf die Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtungen zugreifen können.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern die betreffenden Einrichtungen Verluste, Schäden oder Beeinträchtigungen von Netz- und Informationssystemen oder Unterbrechungen ...
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern die betreffenden Einrichtungen Verluste, Schäden oder Beeinträchtigungen von Netz- und Informationssystemen oder Unterbrechungen ihres Betriebs aufgrund des Ausfalls und der Störung unterstützender Versorgungsleistungen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen - soweit angemessen - a) ihre Betriebsstätten vor Stromausfällen und anderen Störungen schützen, die durch Ausfälle bei unterstützenden Versorgungsunternehmen z. B. ...
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen - soweit angemessen - a) ihre Betriebsstätten vor Stromausfällen und anderen Störungen schützen, die durch Ausfälle bei unterstützenden Versorgungsunternehmen z. B. für Strom, Telekommunikation, Wasser, Gas, Abwasser, Lüftung und Klimatisierung verursacht werden; b) die Nutzung von Redundanzsystemen für Versorgungsleistungen in Erwägung ziehen; c) Versorgungsleistungen, die Strom und Telekommunikationsdienste für den Transport von Daten oder für den Betrieb von Netz- und Informationssystemen bereitstellen, vor Abhörung und Beschädigung schützen; d) die unter Buchstabe c genannten Versorgungsleistungen überwachen und dem zuständigen internen oder externen Personal die Ereignisse melden, die außerhalb der in Nummer 13.2.2 Buchstabe b genannten Mindest- und Höchstkontrollwerteliegen und Auswirkungen auf die Versorgungsleistungen haben; e) Verträge über die Notversorgung mit entsprechenden Leistungen abschließen, z. B. für Brennstoff für die Notstromversorgung; f) die kontinuierliche Wirksamkeit, Überwachung, Wartung und Erprobung der Netz- und Informationssysteme, die für den Betrieb des angebotenen Dienstes erforderlich sind, gewährleisten, insbesondere Strom, Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung, Telekommunikation und Internetverbindung.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen testen die Schutzmaßnahmen in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - so ...
Die betreffenden Einrichtungen testen die Schutzmaßnahmen in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern oder verringern die betreffenden Einrichtungen die Folgen von Ereignissen, die von physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Um ...
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern oder verringern die betreffenden Einrichtungen die Folgen von Ereignissen, die von physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds wie Naturkatastrophen und anderen vorsätzlichen oder unbeabsichtigten Bedrohungen ausgehen, auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen - soweit angemessen - a) Schutzmaßnahmen gegen physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds konzipieren und umsetzen; b) Mindest- und Höchstkontrollwerte für ph ...
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen - soweit angemessen - a) Schutzmaßnahmen gegen physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds konzipieren und umsetzen; b) Mindest- und Höchstkontrollwerte für physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds bestimmen; c) die Umgebungsparameter überwachen und dem zuständigen internen oder externen Personal Ereignisse melden, die außerhalb der in Buchstabe b genannten Mindest- und Höchstkontrollwerte liegen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen testen die Schutzmaßnahmen gegen physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Bet ...
Die betreffenden Einrichtungen testen die Schutzmaßnahmen gegen physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern und überwachen die betreffenden Einrichtungen unbefugten physischen Zutritt zu, Beschädigungen von und Eingriffe in ihre Netz- u ...
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern und überwachen die betreffenden Einrichtungen unbefugten physischen Zutritt zu, Beschädigungen von und Eingriffe in ihre Netz- und Informationssysteme.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung Sicherheitsperimeter festlegen und nutzen, um Bereiche zu schützen, in denen sich Netz- und ...
Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen a) auf der Grundlage der gemäß Nummer 2.1 durchgeführten Risikobewertung Sicherheitsperimeter festlegen und nutzen, um Bereiche zu schützen, in denen sich Netz- und Informationssysteme und andere zugehörige Anlagen befinden; b) die unter Buchstabe a genannten Bereiche durch geeignete Zutrittskontrollen und Zugangspunkte schützen; c) Maßnahmen für die physische Sicherheit von Büros, Räumen und Betriebsstätten konzipieren und umsetzen; d) ihrer Räumlichkeiten kontinuierlich in Bezug auf unbefugten physischen Zutritt überwachen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die betreffenden Einrichtungen testen die Maßnahmen zur physischen Zutrittskontrolle in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken ...
Die betreffenden Einrichtungen testen die Maßnahmen zur physischen Zutrittskontrolle in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie - soweit angemessen.
DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe
Die Einrichtung soll ihre Einordnung nach § 28 BSIG anhand ihrer Tätigkeiten, Größenmerkmale und besonderen Einrichtungsarten nachvollziehbar bestimmen und Änderungen überwachen.
Die Einrichtung soll ihre Einordnung nach § 28 BSIG anhand ihrer Tätigkeiten, Größenmerkmale und besonderen Einrichtungsarten nachvollziehbar bestimmen und Änderungen überwachen.
Die Einrichtung soll gesetzliche Ausnahmen und vorrangige sektorale Regelungen für die jeweils betroffenen Tätigkeiten und Pflichten einzeln prüfen; aus einer Ausnahme folgt keine pauschale Befreiung vom gesamten BSIG.
Die Einrichtung soll gesetzliche Ausnahmen und vorrangige sektorale Regelungen für die jeweils betroffenen Tätigkeiten und Pflichten einzeln prüfen; aus einer Ausnahme folgt keine pauschale Befreiung vom gesamten BSIG.
Die Einrichtung soll die zuständige Aufsicht, bei den in § 60 genannten Diensten die maßgebliche Hauptniederlassung und gegebenenfalls die Vertretung in der EU bestimmen.
Die Einrichtung soll die zuständige Aufsicht, bei den in § 60 genannten Diensten die maßgebliche Hauptniederlassung und gegebenenfalls die Vertretung in der EU bestimmen.
Erfasste Einrichtungen, insbesondere grenzüberschreitende digitale Dienste
Die Einrichtung soll geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 BSIG festlegen und umsetzen.
Die Einrichtung soll geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 BSIG festlegen und umsetzen.
Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen, vorbehaltlich Ausnahmen
Die Einrichtung soll die Einhaltung der Verpflichtung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 dokumentieren; ein ausgefüllter Maßnahmenkatalog ersetzt keine tatsächlichen Nachweise.
Die Einrichtung soll die Einhaltung der Verpflichtung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 dokumentieren; ein ausgefüllter Maßnahmenkatalog ersetzt keine tatsächlichen Nachweise.
Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen, vorbehaltlich Ausnahmen
Die Einrichtung soll die zehn Mindestbereiche des § 30 Absatz 2 BSIG mit einem gefahrenübergreifenden Ansatz abdecken und den Vorrang einschlägiger EU-Durchführungsrechtsakte beachten.
Die Einrichtung soll die zehn Mindestbereiche des § 30 Absatz 2 BSIG mit einem gefahrenübergreifenden Ansatz abdecken und den Vorrang einschlägiger EU-Durchführungsrechtsakte beachten.
Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen, vorbehaltlich Ausnahmen
Die Einrichtung soll die Angaben nach § 33 Absatz 1 spätestens drei Monate nach erstmaliger oder erneuter Erfüllung des Tatbestands beziehungsweise nach Beginn der bezeichneten Dienste übermitteln.
Die Einrichtung soll die Angaben nach § 33 Absatz 1 spätestens drei Monate nach erstmaliger oder erneuter Erfüllung des Tatbestands beziehungsweise nach Beginn der bezeichneten Dienste übermitteln.
Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen sowie Domain-Name-Registry-Dienstleister
Die Einrichtung soll Änderungen der Registrierungsangaben nach § 33 Absatz 5 in der jeweils anwendbaren Fassung übermitteln; dabei ist die Übergangsregelung des § 66 zu beachten.
Die Einrichtung soll Änderungen der Registrierungsangaben nach § 33 Absatz 5 in der jeweils anwendbaren Fassung übermitteln; dabei ist die Übergangsregelung des § 66 zu beachten.
Änderungen der nach § 34 Absatz 1 übermittelten Angaben sind nach Absatz 2 unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Änderung mitzuteilen.
Änderungen der nach § 34 Absatz 1 übermittelten Angaben sind nach Absatz 2 unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Änderung mitzuteilen.
Bei Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall soll die Einrichtung unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, die frühe Erstmeldung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgeben.
Bei Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall soll die Einrichtung unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, die frühe Erstmeldung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgeben.
Meldepflichtige Einrichtungen bei erheblichem Sicherheitsvorfall, vorbehaltlich Ausnahmen
Die Einrichtung soll nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich, spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung, die Meldung mit erster Bewertung abgeben; gegebenenfalls zusätzliches Sektorrecht ist geso ...
Die Einrichtung soll nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich, spätestens innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung, die Meldung mit erster Bewertung abgeben; gegebenenfalls zusätzliches Sektorrecht ist gesondert zu prüfen.
Meldepflichtige Einrichtungen bei erheblichem Sicherheitsvorfall, vorbehaltlich Ausnahmen
Spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 soll die Einrichtung die Abschlussmeldung mit den gesetzlich bestimmten Inhalten abgeben, vorbehaltlich Absatz 2.
Spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 soll die Einrichtung die Abschlussmeldung mit den gesetzlich bestimmten Inhalten abgeben, vorbehaltlich Absatz 2.
Meldepflichtige Einrichtungen bei abgeschlossenem erheblichem Sicherheitsvorfall
Dauert der Vorfall zum Zeitpunkt der Monatsfrist noch an, soll die Einrichtung nach § 32 Absatz 2 zunächst eine Fortschrittsmeldung und nach abschließender Bearbeitung die Abschlussmeldung vorlegen.
Dauert der Vorfall zum Zeitpunkt der Monatsfrist noch an, soll die Einrichtung nach § 32 Absatz 2 zunächst eine Fortschrittsmeldung und nach abschließender Bearbeitung die Abschlussmeldung vorlegen.
Meldepflichtige Einrichtungen bei noch andauerndem erheblichem Vorfall
Betreiber kritischer Anlagen sollen bei den Voraussetzungen des § 32 Absatz 3 zusätzlich Angaben zur Anlage, kritischen Dienstleistung und zu den Auswirkungen übermitteln.
Betreiber kritischer Anlagen sollen bei den Voraussetzungen des § 32 Absatz 3 zusätzlich Angaben zur Anlage, kritischen Dienstleistung und zu den Auswirkungen übermitteln.
Betreiber kritischer Anlagen bei betroffenem oder möglicherweise betroffenem Anlagenbetrieb
Erfasste Einrichtungen sollen potenziell betroffenen Empfängern und dem BSI die nach § 35 Absatz 2 erforderlichen Informationen und Abhilfemaßnahmen unverzüglich mitteilen; die gesetzliche Interessenabwägung ist zu beach ...
Erfasste Einrichtungen sollen potenziell betroffenen Empfängern und dem BSI die nach § 35 Absatz 2 erforderlichen Informationen und Abhilfemaßnahmen unverzüglich mitteilen; die gesetzliche Interessenabwägung ist zu beachten.
Die in § 35 Absatz 2 bezeichneten Sektoren und dortige Voraussetzungen
Für maßgebliche Systeme kritischer Anlagen sollen geeignete Systeme zur Angriffserkennung eingesetzt werden, die Parameter und Merkmale des laufenden Betriebs kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten.
Für maßgebliche Systeme kritischer Anlagen sollen geeignete Systeme zur Angriffserkennung eingesetzt werden, die Parameter und Merkmale des laufenden Betriebs kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten.
Erfasste Betreiber sollen die Umsetzung durch geeignete Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen nach § 39 nachweisen und Ergebnisse einschließlich Sicherheitsmängeln übermitteln.
Erfasste Betreiber sollen die Umsetzung durch geeignete Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen nach § 39 nachweisen und Ergebnisse einschließlich Sicherheitsmängeln übermitteln.
Nachweispflichtige Betreiber kritischer Anlagen, unter Beachtung der Ausnahmen und Übergangsregeln
Die Einrichtung soll rechtmäßige behördliche Anforderungen an Mängelbeseitigungspläne, Korrekturen und Nachweise entsprechend der einschlägigen Vorschrift und Anordnung erfüllen.
Die Einrichtung soll rechtmäßige behördliche Anforderungen an Mängelbeseitigungspläne, Korrekturen und Nachweise entsprechend der einschlägigen Vorschrift und Anordnung erfüllen.
Bei einschlägiger behördlicher Anforderung oder Maßnahme
Erfasste Anbieter sollen die Datenbank mit den Angaben nach § 49 führen und Verfahren zur Richtigkeit und Vollständigkeit einschließlich der vorgeschriebenen Veröffentlichung vorhalten.
Erfasste Anbieter sollen die Datenbank mit den Angaben nach § 49 führen und Verfahren zur Richtigkeit und Vollständigkeit einschließlich der vorgeschriebenen Veröffentlichung vorhalten.
Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister
Die nicht personenbezogenen Domain-Namen-Registrierungsdaten sollen nach § 49 Absatz 4 unverzüglich nach der Registrierung öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die nicht personenbezogenen Domain-Namen-Registrierungsdaten sollen nach § 49 Absatz 4 unverzüglich nach der Registrierung öffentlich zugänglich gemacht werden.
Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister
Berechtigte Anfragen nach § 50 sollen unverzüglich, spätestens innerhalb von 72 Stunden erfüllt werden; fehlen die angefragten Informationen, ist dies innerhalb von 24 Stunden mitzuteilen.
Berechtigte Anfragen nach § 50 sollen unverzüglich, spätestens innerhalb von 72 Stunden erfüllt werden; fehlen die angefragten Informationen, ist dies innerhalb von 24 Stunden mitzuteilen.
Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister
Erfasste Anbieter sollen zur Erfüllung der §§ 49 und 50 kooperieren und insbesondere eine doppelte Erhebung von Domain-Namen-Registrierungsdaten vermeiden.
Erfasste Anbieter sollen zur Erfüllung der §§ 49 und 50 kooperieren und insbesondere eine doppelte Erhebung von Domain-Namen-Registrierungsdaten vermeiden.
Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister
Die Einrichtung soll bei einschlägigen Auskunfts- und Aufsichtsmaßnahmen die rechtmäßig verlangten Informationen und Nachweise vollständig, geschützt und fristgerecht bereitstellen.
Die Einrichtung soll bei einschlägigen Auskunfts- und Aufsichtsmaßnahmen die rechtmäßig verlangten Informationen und Nachweise vollständig, geschützt und fristgerecht bereitstellen.
Einrichtungen im jeweiligen Anwendungsbereich einer Aufsichtsbefugnis
Bei einschlägigem Tatbestand soll die Einrichtung den Einsatz kritischer Komponenten und gegebenenfalls bestehende Untersagungen oder Anforderungen nach § 41 berücksichtigen.
Bei einschlägigem Tatbestand soll die Einrichtung den Einsatz kritischer Komponenten und gegebenenfalls bestehende Untersagungen oder Anforderungen nach § 41 berücksichtigen.
Von § 41 und darauf gestützten Maßnahmen erfasste Betreiber und Komponenten
Einrichtungen der Bundesverwaltung sollen die für sie geltenden Vorgaben zum Informationssicherheitsmanagement nach §§ 43 und 44 umsetzen; diese Pflichten sind vom Unternehmensregime getrennt zu bewerten.
Einrichtungen der Bundesverwaltung sollen die für sie geltenden Vorgaben zum Informationssicherheitsmanagement nach §§ 43 und 44 umsetzen; diese Pflichten sind vom Unternehmensregime getrennt zu bewerten.
Die jeweils zuständigen Einrichtungen und Ressorts sollen die gesetzlich vorgesehenen Informationssicherheitsbeauftragten und ihre Aufgaben nach §§ 45 und 46 organisatorisch verankern.
Die jeweils zuständigen Einrichtungen und Ressorts sollen die gesetzlich vorgesehenen Informationssicherheitsbeauftragten und ihre Aufgaben nach §§ 45 und 46 organisatorisch verankern.
Erfasste Einrichtungen und Ressorts der Bundesverwaltung
Bei wesentlichen Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sollen die einschlägigen Anforderungen des § 47 rechtzeitig in Planung und Umsetzung berücksichtigt werden.
Bei wesentlichen Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sollen die einschlägigen Anforderungen des § 47 rechtzeitig in Planung und Umsetzung berücksichtigt werden.
Vom Tatbestand des § 47 erfasste Vorhaben und Einrichtungen
Die Einrichtung soll die nach § 30 Absatz 2 Nummer 10 erforderlichen Lösungen für Authentifizierung und gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikation berücksichtige ...
Die Einrichtung soll die nach § 30 Absatz 2 Nummer 10 erforderlichen Lösungen für Authentifizierung und gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikation berücksichtigen.
Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen, vorbehaltlich Ausnahmen
Die Einrichtung soll vor Anwendung der in § 66 genannten Bestimmungen prüfen, ob der dort bezeichnete Auslöser eingetreten ist oder die jeweils bezeichnete frühere Fassung fortgilt.
Die Einrichtung soll vor Anwendung der in § 66 genannten Bestimmungen prüfen, ob der dort bezeichnete Auslöser eingetreten ist oder die jeweils bezeichnete frühere Fassung fortgilt.
Einrichtungen mit von § 66 betroffenen Tatbeständen
Dieses Benutzerhandbuch beschreibt den vollständigen Arbeitsablauf im NIS2 Cockpit ++. Alle Grundfunktionen sind in der HTML-Datei enthalten; externe Quellen und das optionale Online-Laden benötigen Internetzugang.
1. Öffnen, Orientierung und Navigation
Speichern Sie die Datei und öffnen Sie sie im Browser. „Start“ führt zur Orientierung; die linke Navigation gliedert Rechtsakte, Maßnahmen, Umsetzungshilfen und BSI-Arbeitshilfen. Auf schmalen Bildschirmen öffnet „Navigation und Suche öffnen“ das Menü. Über den Trenner lässt sich die Seitenleiste auf breiten Ansichten anpassen. „Zurück“ folgt dem Browser-Verlauf, „Nach oben“ springt zum Anfang des aktuellen Inhalts und „Drucken“ öffnet den Druckdialog.
Die Werkzeugleiste bleibt beim Scrollen erreichbar. Breite Tabellen können waagerecht gescrollt werden. Bei Bedarf erscheint zusätzlich eine horizontale Scrollsteuerung am unteren Fensterrand. Mitlaufende Tabellenköpfe zeigen weiterhin die Spaltenbezeichnungen.
2. Suche und gezielter Sprung
Die Suche in der Seitenleiste durchsucht die redaktionellen Inhalte und Rechtstexte. Im Startbereich können Sie direkt zu Kennungen wie „DE-14“, „N2-3-2-1“, „§ 30“, „Artikel 21“ oder „DVO 3“ springen. Das Grundschutz++-Modul besitzt eine eigene Suche nach Praktiken. Die globale Cockpit-Suche durchsucht weder die eingebettete Modulansicht noch eigene Bewertungen. Eingebettete PDF-Dateien und Bildbeschriftungen sind nicht Bestandteil der Handbuch-Volltextsuche; nach dem Öffnen eines PDFs können Sie dessen eigene Suchfunktion nutzen.
Sektor oder Suchbegriff wählen, gesetzliche Einrichtungsart lesen und passende Tätigkeiten übernehmen. Mehrere Tätigkeiten sind möglich.
Die automatische Zuordnung zu Anlage 1 oder 2 kontrollieren. Ohne bestätigte Tätigkeit kann eine begründete manuelle Zuordnung erfolgen.
Besondere Einrichtungsart, Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme sowie den Prüfstand zu Sonderregimen und Gruppenbezug angeben.
Ergebnis und offene Fragen dokumentieren. „Prüfvermerk als Text sichern“ exportiert die Angaben einschließlich ausgewählter Tätigkeiten.
Die Auswahl liefert eine Erstorientierung. Bestätigen Sie die Definition, Größenberechnung und Sonderregeln fachlich, bevor Sie eine Einstufung verbindlich verwenden. Ein offener Sachverhalt bleibt offen und wird nicht durch eine fehlende Suchübereinstimmung entschieden.
4. Rechtstexte und Erwägungsgründe nachschlagen
EU-Recht und deutsche Rechtsakte stehen in getrennten Menügruppen. Artikel, Paragraphen und Anhänge besitzen eigene Linkziele. Erwägungsgründe stehen bei den jeweiligen EU-Rechtsakten. Zugeordnete Katalogeinträge führen zur Bearbeitung; deren Rechtsbezüge führen zurück zum Text. Das historische Umsetzungsgesetz und die enthaltene BSIG-Lesefassung dürfen nicht verwechselt werden. Quellenfassung und Bearbeitungshinweise stehen unter Quellen und Dokumentation.
5. Sollmaßnahmen auswählen und bearbeiten
Im Sollmaßnahmen-Überblick können Sie nach Themenfeld, Eintragsart, Arbeitsstand und Text filtern. Kennung und Titel öffnen die Maßnahme. Die Karte enthält Anforderung, Anwendbarkeit, Rechtsbezüge, Operationalisierungs-Hinweise, Nachweise und Prüffragen. Operationalisierungs-Hinweise erläutern die praktische Bearbeitung; sie ersetzen nicht die vollständige Teilanforderung.
Hinterlegen Sie Verantwortung, Nachweisfundstelle, Begründung und Prüftermin in der Notiz. Ein Status „Nicht anwendbar“ erfordert eine belastbare Begründung. „Umgesetzt“ bedeutet lediglich, dass dieser Arbeitsstand eingetragen wurde. Der Link zur Überblickszeile führt zur zugehörigen Tabellenzeile zurück.
6. Arbeitsstände sichern und übertragen
Maßnahmenstatus und Notizen werden lokal im Browser gespeichert, soweit dies verfügbar ist. „Arbeitsstand exportieren“ erzeugt eine JSON-Datei; „Arbeitsstand importieren“ übernimmt bekannte Maßnahmenkennungen und gültige Statusangaben. Enthaltene Einträge können den bisherigen Stand dieser Maßnahmen ersetzen. Sichern Sie vor dem Import den bisherigen Stand.
Der Maßnahmen-CSV-Export dient der Weiterbearbeitung in einer Tabellenkalkulation. Betroffenheits-Prüfvermerk, eigener Implementierungsauftrag und Projektplan haben gesonderte Exporte. Sie sind nicht automatisch Bestandteil des Maßnahmen-JSON-Exports. Eine andere Dateiablage, ein anderer Browser, Privatmodus oder gelöschte Browserdaten können dazu führen, dass gespeicherte Arbeitsstände nicht mehr angezeigt werden.
7. Implementierung planen und nachweisen
Der deutsche ENISA-Implementierungsleitfaden führt über 49 Kapitel zu Arbeitsschritten, Nachweisbeispielen und zugehörigen vollständigen deutschen Teilanforderungen. Das Unternehmensmuster zeigt eine fiktiv ausgefüllte Anwendung. Den eigenen Implementierungsauftrag können Sie ergänzen und separat sichern.
Der Musterprojektplan beschreibt ein beispielhaftes 26-Wochen-Programm und lässt sich als CSV exportieren. Übertragen Sie Termine, Zuständigkeiten, Abhängigkeiten und Abnahmekriterien auf Ihre Einrichtung. Bereits geltende gesetzliche Pflichten und Fristen haben Vorrang vor der Musterplanung.
8. Grundschutz++: Kataloge, Bewertung und Berichte
Grundschutz++: Bewertung und Umsetzung öffnen und über „Katalog auswählen“ den gewünschten Stand wählen. Katalogtitel und Version stehen über dem Modul.
Im Modul einen Informationsverbund anlegen oder auswählen. Ein verfügbares Profil wählen und die passende Praktik über die Modulsuche öffnen. Profile und Bewertungen gehören zum jeweiligen Katalogstand.
Anforderungen und Umsetzungshinweise lesen. Im Reiter „Umsetzung“ Status, Zuständigkeit, Notizen und Maßnahmen pflegen. Bestehende Bewertungen und Texteingaben werden unmittelbar bei Änderungen im Browser gespeichert; „Details speichern“ ist nicht erforderlich. Der Speicherstatus steht über dem Modul. Nachweisfundstellen und Begründungen nachvollziehbar dokumentieren. „Nicht anwendbar“ fachlich begründen.
Das Compliance-Cockpit im Modul wertet den erfassten Stand aus. Rot steht für nicht umgesetzt, Gelb für in Umsetzung und Grün für umgesetzt. Nicht bewertete und nicht anwendbare Anforderungen werden gesondert ausgewiesen. Ein eingetragener Status bestätigt weder Wirksamkeit noch Rechtskonformität.
Die PDF- und Excel-Schaltflächen im Modul geben je nach gewählter Aktion die aktuelle Praktik oder das aktive Profil aus. Umfang und Informationsverbund vor Verwendung kontrollieren. PDF und Excel dienen der Berichterstattung, nicht der Wiederherstellung eines Arbeitsstands.
Automatische Arbeitsdatei: Über „Automatische Arbeitsdatei verbinden“ einmal eine JSON-Datei auswählen. Unterstützt der Browser die Dateischnittstelle, werden Änderungen und Dateianhänge danach automatisch in diese Datei geschrieben. Die Anzeige bestätigt den Abschluss oder meldet einen Fehler. Bei Schreibvorgängen vor dem Schließen die Speicherbestätigung abwarten. Nach erneutem Öffnen des Cockpits die Arbeitsdatei erneut verbinden. Ohne diese Verbindung bleibt die automatische Browserspeicherung aktiv; für eine übertragbare Sicherung den JSON-Export verwenden.
„Arbeitsstand sichern“ öffnet, wenn vom Browser unterstützt, „Speichern unter“ mit Auswahl von Dateiname und Speicherordner. Der vorgeschlagene Name enthält Informationsverbund, Katalog, Datum und Uhrzeit. Unterstützt der Browser diese Dateischnittstelle nicht, erscheint ein Dateinamendialog; der Speicherordner richtet sich dann nach den Download-Einstellungen des Browsers. Der Name ist änderbar; „Abbrechen“ erstellt keine Datei. Die JSON-Modulsicherung enthält Katalogstände, Informationsverbünden, Bewertungen, Maßnahmen und den vollständigen Dateianhängen. „Arbeitsstand oder Katalog öffnen“ übernimmt eine unterstützte Sicherung oder einen OSCAL-Katalog. Reine OSCAL-Profile und Prüfberichte sind keine Katalogimporte. Über „Arbeitsstand importieren“ direkt unten im Modul eine JSON-Datei auswählen. Alternativ „Arbeitsstand oder Katalog öffnen“ oberhalb des Moduls nutzen. Vor der Wiederherstellung erscheint die Frage nach der Sicherung direkt im Modul; ist die Modulansicht noch nicht verfügbar, wird der Dialog im äußeren Cockpit angezeigt. „Sichern und importieren“ lädt zuerst eine JSON-Sicherung herunter; „Ohne Sicherung importieren“ übernimmt den neuen Stand ohne zusätzlichen Export. „Abbrechen“ lässt den bisherigen Stand unverändert. Frühere Cockpit-++-Sicherungen werden migriert; nicht zuordenbare Quelldaten bleiben im Migrationsarchiv.
„BSI-Kataloge online aktualisieren“ startet das optionale Update. Offline-Fassungen bleiben wählbar. Geladene Stände werden in der lokalen Browserdatenbank und vollständig in der JSON-Modulsicherung gehalten; der kleine lokale Speicher enthält dafür nur Katalogverweise und die Arbeitsangaben. Ein Update wird erst nach erfolgreicher Speicherung als übernommen gemeldet; die HTML-Datei und die Rechtstexte werden nicht aktualisiert. Eine neue Katalogversion übernimmt bisherige Bewertungen nicht automatisch.
Dateien anhängen: Im Reiter „Umsetzung“ eine Anforderung aufklappen und „Dateianhänge zur Umsetzung“ wählen. Bei einer angelegten Maßnahme „Dateien“ verwenden. Alternativ über „Dateianhänge“ oberhalb des Moduls Informationsverbund, Zuordnungsart und Anforderung oder Maßnahme auswählen. Eine oder mehrere Dateien hinzufügen. Die zugeklappte Umsetzungszeile zeigt die Anzahl der Dateien zur Umsetzung und zu ihren Maßnahmen. Die jeweiligen Dateischaltflächen zeigen ihre eigene Anzahl in Klammern; die Anzeige aktualisiert sich nach Hinzufügen und Entfernen. Diese sind an Informationsverbund, Katalogstand und Ziel gebunden. Je Datei sind bis 20 MB, insgesamt bis 80 MB möglich. Größere Dateiinhalte werden lokal in der Browserdatenbank gespeichert; ist diese nicht verfügbar, ist nur die begrenzte Ersatzspeicherung kleiner Dateien möglich. Die JSON-Sicherung enthält die Dateiinhalte und prüft sie beim Import per SHA-256. PDF und Excel enthalten keine eingebetteten Dateien. Anhänge über die Dateiverwaltung herunterladen oder entfernen.
„Vollbild“ vergrößert das Modul auf das Browserfenster. Es wird kein Browser-Vollbildmodus gestartet; Dateiauswahl und Upload bleiben in der Modulansicht. „Normalansicht“ führt zurück; Escape beendet die Vollbilddarstellung. Die normale Cockpit-Navigation bleibt außerhalb des Vollbilds verfügbar.
Getrennte Arbeitsstände: Der NIS2-Sollmaßnahmen-Überblick und das Grundschutz++-Modul besitzen eigene Bewertungen und JSON-Sicherungen. Ein fachlicher Querverweis überträgt keine Bewertungen. Bei einer Übergabe beide benötigten Sicherungen mitgeben. Browserdaten regelmäßig sichern.
Methodik-Verweise: Links aus der Grundschutz++-Methodik wählen den passenden Katalog und die Praktik. Die Zielkennung steht über dem Modul. Historische BSI-Zuordnungstabellen behalten ihren dokumentierten Quellenstand; sie belegen keine automatische Übereinstimmung mit neueren Katalogen.
Herkunft: Original des integrierten Grundschutz++ Navigators: Dimitri Reimchen, bereitgestellte Offline-Datei „grundschutz-navigator-offline-2026-09-10.html“. Anpassung und Einbindung in NIS2 Cockpit ++ unter dem Herausgeberlabel Sachverständigenbüro Schulte. Quellen und Bearbeitungen · Compliance-Hinweise.
9. Registrierung und Vorfallmeldung vorbereiten
Unter Registrierung und BSI-Portal finden Sie Vorbereitungsschritte und die amtlichen Links. Das Handbuch selbst übermittelt weder Registrierungen noch Sicherheitsvorfälle. Die Abgabe erfolgt im vorgesehenen behördlichen Verfahren. Nutzen Sie die Meldeübersicht zur Vorbereitung und prüfen Sie Tatbestand, Kenntniszeitpunkt und Fristen anhand des einschlägigen Rechts.
10. Drucken, Weitergabe und Fehlerbehebung
Die Druckfunktion dient der Ausgabe des geöffneten Inhalts, nicht einem geprüften Gesamtexport aller Menübereiche. Bei sehr breiten Tabellen kann Querformat helfen. Für unveränderte Weitergabe geben Sie die HTML-Datei weiter; für eigene Arbeitsstände zusätzlich die passenden Exporte nach Ihren Schutzvorgaben.
Menü öffnet nicht: JavaScript und die Freigabe aktiver Inhalte im Browser prüfen.
Spalten fehlen: unteren Scrollbalken nutzen oder die Seitenleiste verkleinern.
Keine Katalogtreffer: Filter zurücksetzen und richtigen Katalog auswählen.
Online-Laden scheitert: Offline-Katalog verwenden; Netzwerk, Browserfreigaben und Dienstlimits prüfen oder eine Original-JSON-Datei lokal öffnen.
Arbeitsstand fehlt: Dateiablage und Browser prüfen und gesicherten Export importieren. Ohne Export sind gelöschte lokale Angaben nicht aus der HTML-Datei rekonstruierbar.
Die Grundfunktionen sind offline nutzbar. Katalogupdates werden ausdrücklich gestartet. Externe Quellen- und Behördenlinks benötigen eine Internetverbindung.
Navigation und Suche
Im linken Menü wählen Sie Orientierung, EU-Rechtsakte, deutsche Rechtsakte, Umsetzungsthemen oder Maßnahmen. Auf Smartphones öffnet und schließt die Schaltfläche „Navigation und Suche“ das Menü. Die Navigationsschaltflächen bleiben beim Lesen am oberen Rand erreichbar.
Die Volltextsuche erfasst Rechtstexte, Erwägungsgründe, Sollmaßnahmen und deutsche Umsetzungshinweise. Im Sollmaßnahmen-Überblick wirken die vier Filter gemeinsam. ID und Titel öffnen die Maßnahmenkarte; deren Rückverweis führt zur betreffenden Tabellenzeile.
Rechtsbezüge und Rückwege
Jede Maßnahmenkarte verweist auf die einschlägigen Rechtsseiten. Dort führen „zugeordnete Katalogeinträge“ wieder zurück. Bei DVO-Teilanforderungen öffnet die konkrete Anhangnummer die zugehörige Stelle im vollständigen Anhang. Zusätzliche thematische Zuordnungen sind keine rechtliche Gleichsetzung.
Operationalisierungs-Hinweise nutzen
Lesen Sie zuerst die Anforderung und prüfen Sie die Anwendbarkeit. Die Hinweise nennen eine mögliche Federführung, Arbeitsschritte, Nachweise und eine Prüffrage. Sie sind für den jeweiligen Themenbereich formuliert und auf die konkrete Teilanforderung einschließlich ihrer Buchstaben anzuwenden. Eine begründete Nichtanwendbarkeit ist von einem noch offenen Arbeitsschritt zu unterscheiden.
Grafische Kennzeichen
Rechtstext oder gesetzliche Lesefassung
Erwägungsgründe als Auslegungskontext
Eintrag im Sollmaßnahmenkatalog
Redaktionelle deutsche Umsetzungshilfe
Nicht abschließendes Nachweisbeispiel
Rechtsbezug auf EU-Ebene
Rechtsbezug auf deutsches Recht
ENISA als fachliche Grundlage
BSI als fachliche Grundlage
Methodischer Ansatz
BSI kennzeichnet die fachliche Grundlage, M den methodischen Ansatz. U kennzeichnet redaktionelle Aufbereitung. Mehrere Kennzeichen können gemeinsam gelten; sie bestätigen keine Zertifizierung oder Freigabe durch das BSI.
Arbeitsstände und Notizen
Sie können an jeder Maßnahme Status, Verantwortung, Nachweisfundstelle und Begründung erfassen. Die Speicherung gilt soweit technisch verfügbar für diesen Browser und diese Dateiablage. Exportieren Sie den Arbeitsstand regelmäßig als JSON und importieren Sie ihn bei einem Wechsel von Browser oder Dateiversion. Die CSV-Ausgabe dient zur Weiterbearbeitung; sie ist kein rechtlicher Nachweis einer Konformität.
Tabellen und Druck
Breite Gesetzestabellen lassen sich innerhalb ihres Bereichs seitlich verschieben. Der Katalog wird auf Smartphones als beschriftete Einträge untereinander angezeigt. „Drucken“ gibt die aktuell geöffnete Ansicht aus; eine in der Datei enthaltene Originalquelle kann unter „Quellen“ separat heruntergeladen werden.
Rechtstext und redaktionelle Hilfe unterscheiden
Die Rechtstexte bleiben als solche gekennzeichnet. Das deutsche Umsetzungsgesetz von 2025 wird als historische Verkündungsfassung wiedergegeben; aktuelle Pflichten sind anhand der gesonderten BSIG-Fassung und ihrer Übergangsregeln zu bestimmen. Deutsche Gesetze haben keine EU-Erwägungsgründe. Gesetzgebungsmaterialien sind eigenständige Auslegungshilfen und kein Gesetzeswortlaut.
Abbildung 2: Eine Anforderung gliedert sich in Teilanforderungen. Dazu kommen Umsetzungshinweise, Nachweisbeispiele, zusätzliche Tipps und Zuordnungen zu Standards. Hinweise und Nachweise sind nicht abschließend; ihre Nutzung allein belegt keine Konformität. Quelle: ENISA, Technical Implementation Guidance, Juni 2025, Version 1.0, gedruckte Seite 9. CC BY 4.0. Originalgrafik unverändert ausgeschnitten; deutsche Erläuterung redaktionell ergänzt. Quelle und Original-PDF.
Neue Arbeitshilfen bedienen
Die Betroffenheitsprüfung führt anhand ausgewählter Merkmale zu einer begründeten Erstorientierung. Offene Sonderregeln werden im Ergebnis kenntlich gemacht. Den Prüfvermerk und den eigenen Implementierungsauftrag gesondert exportieren; sie gehören nicht zum Maßnahmen-Arbeitsstand. Im Projektplan sind Wochen relativ zum Projektbeginn angegeben. Den CSV-Export in der eigenen Planung datieren. Im neuen Grundschutz++-Modul einen Informationsverbund wählen, eine Praktik öffnen und im Reiter „Umsetzung“ bewerten. Kataloge und Arbeitsstände über die äußere Bedienleiste öffnen. Kataloge und PDF-Quellen sind offline eingebettet. Tabellenköpfe werden beim Scrollen unter der Bedienleiste eingeblendet; breite Tabellen lassen sich zusätzlich waagerecht scrollen.
Tätigkeitsauswahl in der Betroffenheitsprüfung: Sektor oder Suchbegriff wählen, gesetzliche Einrichtungsart lesen und die passende Tätigkeit übernehmen. Mehrere Tätigkeiten sind möglich. Die Zuordnung zur Anlage wird automatisch gesetzt und bleibt solange gesperrt, wie Tätigkeiten übernommen sind. Beim Entfernen der letzten Tätigkeit wird sie wieder auf ungeklärt gesetzt. Die ausgewählten Definitionen werden lokal gespeichert und im Prüfvermerk mit exportiert.
Grundschutz++-Filter: Fachfilter der Vorlage stehen im Modul. Die Fachfilter und die Auswahl einer Praktik im Modul bestimmen die angezeigten Anforderungen. Die vorhandenen PDF- und Excel-Schaltflächen geben die aktuelle Praktik oder das aktive Profil aus.
Grundschutz++: Auswahl und Berichte
Die PDF- und Excel-Schaltflächen der Vorlage geben die aktuelle Praktik oder den Gesamtumfang des aktiven Profils aus. Der zusätzliche Filter- und Exportbereich wurde entfernt. Der Bericht enthält Summary, Statusgrafik und Prüfvermerke. Die JSON-Sicherung enthält alle Katalogstände und ist wieder einlesbar.
Grundschutz++-Arbeitsstand: Status, Zuständige, Notizen und Maßnahmen werden mit der Logik der bereitgestellten Navigator-Vorlage gespeichert. Die übrigen NIS2-Maßnahmen verwenden weiterhin ihren gesonderten Arbeitsstand.
Grundschutz++-Methodik nutzen: Im eigenen Menü „BSI Grundschutz++: Methodik“ zuerst Überblick und Einordnung lesen. Die fünf Prozessschritte verweisen auf praktische Arbeitsergebnisse und die passenden Cockpit-Inhalte. Verweise auf Methodik-Anforderungen wählen den gesonderten Methodik-Katalog und die zugehörige Praktik im Grundschutz++-Modul. Einschränkende Modulfilter werden für diesen Sprung aufgehoben; die Zielkennung steht über dem Modul. Der gespeicherte Bewertungsstand bleibt erhalten. Dieser Katalog ist offline eingebettet. Der BSI-Leitfaden als PDF ist über die amtliche Online-Fundstelle erreichbar und gehört nicht zu den eingebetteten PDF-Quellen. Die redaktionellen Anwendungshilfen sind offline lesbar.
Methodikgrafiken: Alle sieben BSI-Abbildungen sind offline in den passenden Methodikabschnitten eingebettet. Die Grafik lässt sich über den Link in einer vergrößerten Ansicht öffnen; die jeweilige Bildunterschrift nennt Quelle, Abbildungsnummer und Seite. Die ergänzten Texte sind redaktionelle Erläuterungen mit fiktiven Anwendungsbeispielen. Die Beschriftungen der Originalgrafiken wurden nicht verändert.
Arbeitsstände importieren und für das Management berichten
„Arbeitsstand exportieren“ sichert Maßnahmenstatus und Notizen als JSON. Über „Arbeitsstand (JSON) importieren“ dieselbe Datei auswählen. Der Import prüft Format, Kennungen und Statuswerte; unbekannte Kennungen werden nicht übernommen. Bei enthaltenen bekannten Kennungen ersetzen die importierten Angaben den bisherigen Eintrag. Zuvor einen Sicherungsexport anlegen. PDF-Dateien dienen der Berichterstattung und können nicht als Arbeitsstand importiert werden.
„Managementbericht als PDF“ zeigt eine Management Summary, Statusgrafik, thematische Auswertung und bei gewähltem Umfang Einzelmaßnahmen und Notizen. Vorab Organisation, Verantwortung und Ausgabeumfang festlegen. Die Auswertung beruht auf Nutzereingaben, nicht auf einer unabhängigen Prüfung.
Die Betroffenheitsprüfung führt nun durch sechs klar nummerierte Schritte. Der Management-PDF-Bericht enthält Ergebnisgrafik, Eingaben, Prüfvermerke, offene Fragen, Maßnahmenbedarf und die zutreffend erläuterten gesetzlichen Rechtsfolgen. Es werden keine Eingaben oder Berichte automatisch an das BSI übermittelt.
NIS2UmsuCG und Erwägungsgründe
Die vollständige hochgeladene Verkündungsfassung ist als 68-seitiges Original-PDF eingebettet. Artikel 1 enthält die historische Neufassung des BSIG; die gesonderte aktuelle Lesefassung ist davon zu unterscheiden. Die Textlesefassung und die Originalseiten sind verknüpft. Thematische Erwägungsgrund-Verknüpfungen sind redaktionelle Kontextverweise; nationale Paragraphen erhalten keine erfundenen eigenen Erwägungsgründe.
BSI-Schulung und Infopakete nutzen
Das Menü „Geschäftsleitungsschulung“ enthält die Schulungsorganisation, Lernziele und alle Leitfragen der BSI-Handreichung. Der vollständige Fachtext ist nach Originalseiten gegliedert und über die Cockpit-Suche auffindbar; die Original-PDF mit 24 Seiten lässt sich offline öffnen und herunterladen. Im Menü „BSI-NIS2-Infopakete“ öffnen Sie eines von 16 Themen. Über die Kontextlinks wechseln Sie zu den einschlägigen Pflichten und Arbeitshilfen. Grafiken werden durch Auswählen vergrößert. Die Zusammenfassungen und Grafiken sind offline nutzbar; externe BSI-Quellen und verlinkte weitere Downloads benötigen Internet.
Ausführliche BSI-Themen und Gesetzestextlayout
In den BSI-Infopaketen stehen fachliche Vertiefung, gekennzeichnete Umsetzungshilfen, Zuordnungstabellen und Originalgliederung zur Verfügung. Tabellen werden horizontal gescrollt; bei Bedarf erscheint eine zusätzliche Steuerung am unteren Bildschirmrand. Die eingeblendete Tabellenkopfzeile folgt der horizontalen Position. Gesetzliche Absatznummern und Listenkennzeichen stehen auf gleicher Höhe wie der zugehörige Text. Die Textgliederung folgt den Quellen; feste Zeilenumbrüche einer Papierseite werden für schmale Bildschirme nicht erzwungen.
NIS2UmsuCG nach Paragraphen lesen
Unter „NIS2UmsuCG“ finden Sie die verkündete BSIG-Neufassung mit einzeln aufrufbaren §§ 1 bis 65 sowie Anlagen 1 und 2. Über die Abschnittsnavigation wechseln Sie zum vorherigen oder nächsten Abschnitt und zurück zur Übersicht. Nach den Anlagen stehen die weiteren Artikel 2 bis 30. Links zur geltenden BSIG-Fassung unterstützen den Vergleich, ohne die historische Originalfassung zu überschreiben.
Dokumentation
Quellen, Rechtsstand und Bearbeitung
Grundschutz++-Modul: Originalautor und Bearbeitungen
Bearbeitungen für NIS2 Cockpit ++: Einbettung, Cockpit-Farbkonzept, Vollbildsteuerung, zusätzliche Katalogauswahl und Online-Updates, getrennte Katalogarbeitsstände, Sicherung und Migration, angepasste Berichte und interne Verlinkung. Die Oberfläche wurde auf die benötigten Modulbereiche reduziert. Der zuvor verwendete Viewer auf Basis von ohartwig/grundschutz-viewer wurde ersetzt.
Datenherkunft: BSI, Stand-der-Technik-Bibliothek, CC BY-SA 4.0. Die Datenlizenz ist von Rechten an der Navigator-Software zu unterscheiden. Quellenstände der sechs weiteren Offline-Kataloge bleiben nachfolgend dokumentiert; der Vorlagenkatalog hat den in seiner Metadatenfassung angegebenen Stand vom 10.09.2026. Die aktive Version steht über dem Modul. Originaldaten sind dort als JSON exportierbar.
Die ursprüngliche Quellenzusammenstellung erfolgte am 14.10.2026. Oberfläche, Verknüpfungen und Modulbeschreibung wurden am 16.10.2026 angepasst; die dokumentierten Rechts- und Quellenabrufe bleiben unverändert. Die Fach- und Lesefassung ist deutsch. Das von Ihnen bereitgestellte englische ENISA-Original ist als überprüfbare Quelle zusätzlich eingebettet.
1. Europäische Rechtsquellen
Richtlinie (EU) 2022/2555, ABl. L 333 vom 27.12.2022. Erwägungsgründe aus der Stammfassung; Artikel und Anhänge aus der deutschen konsolidierten Lesefassung 02022L2555-20221227. Die Berichtigung vom 22.12.2023 betrifft Artikel 33 Absatz 4 („wichtige“ statt „wesentliche“ Einrichtungen) und ist in der konsolidierten Lesefassung berücksichtigt.
BSIG, Gesetze im Internet, Abruf 14.10.2026. Vollzitat:"BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist"
Der abgerufene Text weist zusätzlich darauf hin, dass die Änderung durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21.7.2026 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet ist; die Änderung durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23.7.2026 ist berücksichtigt. § 66 enthält gesonderte Anwendungs- und Übergangsbestimmungen. Eine Darstellung als gegenwärtiger konsolidierter Text ersetzt diese Prüfung nicht.
Weitere einschlägige Sektor- und Verordnungsregelungen sind nicht vollständig als eigene Rechtsakte aufgenommen. Sie sind bei der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen. Insbesondere sind TKG, EnWG, DORA, das KRITIS-Dachgesetz und die maßgeblichen Einstufungsverordnungen keine durch diesen Katalog ersetzten Regelungsbereiche.
3. Deutsche Gesetzgebungsmaterialien
Deutsche Gesetze enthalten keine EU-Erwägungsgründe. Als gesonderte Materialien stehen unter anderem Bundestagsdrucksache 21/1501 und das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung. Diese Materialien sind hier verlinkt, nicht inhaltlich mit dem Gesetzestext vermischt.
4. ENISA und redaktionelle Bearbeitung
ENISA: Technical Implementation Guidance, Juni 2025, Version 1.0; ISBN 978-92-9204-704-7; DOI 10.2824/2702548. Maßgeblich für die Aufbereitung ist die vom Nutzer bereitgestellte Datei. Auf der Veröffentlichungsseite separat angebotene neuere Zuordnungstabellen wurden nicht stillschweigend an ihre Stelle gesetzt.
Redaktionelle Bearbeitung und Gestaltung dieser Ausgabe: Sachverständigenbüro Schulte. Die DORA-Ausgabe dient als gestalterische Blaupause. Es wurden keine DORA-Sollmaßnahmen als NIS2-Pflichten übernommen. Die deutschen Umsetzungshinweise und Nachweisbeispiele sind fachliche Arbeitshilfen; ihre Eignung ist im konkreten Anwendungsfall zu prüfen.
5. Eingebettete Quellen herunterladen
Die folgenden Downloads werden unmittelbar aus dieser HTML-Datei bereitgestellt. Für die Lesefassung wurden Layout, Zeilenumbrüche und typografische Sonderzeichen vereinheitlicht. Das PDF der Verkündungsfassung und die Amtsblattdateien ermöglichen die Kontrolle am Quellenoriginal.
Lizenztext der eingebetteten Schriften (SIL Open Font License 1.1)Die beiden im Werk eingebetteten Schriften stehen unter der nachfolgend im Wortlaut wiedergegebenen SIL Open Font License, Version 1.1. Der Lizenztext ist die englische Originalfassung und wird unverändert wiedergegeben; er gilt allein für die Schriftdateien, nicht für das Werk im Übrigen.Copyright 2020 The Kanit Project Authors (https://github.com/cadsondemak/kanit)Copyright 2020 The Open Sans Project Authors (https://github.com/googlefonts/opensans)This Font Software is licensed under the SIL Open Font License, Version 1.1. This license is copied below, and is also available with a FAQ at: https://openfontlicense.orgSIL OPEN FONT LICENSE Version 1.1 - 26 February 2007PREAMBLEThe goals of the Open Font License (OFL) are to stimulate worldwide development of collaborative font projects, to support the font creation efforts of academic and linguistic communities, and to provide a free and open framework in which fonts may be shared and improved in partnership with others.The OFL allows the licensed fonts to be used, studied, modified and redistributed freely as long as they are not sold by themselves. The fonts, including any derivative works, can be bundled, embedded, redistributed and/or sold with any software provided that any reserved names are not used by derivative works. The fonts and derivatives, however, cannot be released under any other type of license. The requirement for fonts to remain under this license does not apply to any document created using the fonts or their derivatives.DEFINITIONS"Font Software" refers to the set of files released by the Copyright Holder(s) under this license and clearly marked as such. This may include source files, build scripts and documentation."Reserved Font Name" refers to any names specified as such after the copyright statement(s)."Original Version" refers to the collection of Font Software components as distributed by the Copyright Holder(s)."Modified Version" refers to any derivative made by adding to, deleting, or substituting -- in part or in whole -- any of the components of the Original Version, by changing formats or by porting the Font Software to a new environment."Author" refers to any designer, engineer, programmer, technical writer or other person who contributed to the Font Software.PERMISSION & CONDITIONSPermission is hereby granted, free of charge, to any person obtaining a copy of the Font Software, to use, study, copy, merge, embed, modify, redistribute, and sell modified and unmodified copies of the Font Software, subject to the following conditions:1) Neither the Font Software nor any of its individual components, in Original or Modified Versions, may be sold by itself.2) Original or Modified Versions of the Font Software may be bundled, redistributed and/or sold with any software, provided that each copy contains the above copyright notice and this license. These can be included either as stand-alone text files, human-readable headers or in the appropriate machine-readable metadata fields within text or binary files as long as those fields can be easily viewed by the user.3) No Modified Version of the Font Software may use the Reserved Font Name(s) unless explicit written permission is granted by the corresponding Copyright Holder. This restriction only applies to the primary font name as presented to the users.4) The name(s) of the Copyright Holder(s) or the Author(s) of the Font Software shall not be used to promote, endorse or advertise any Modified Version, except to acknowledge the contribution(s) of the Copyright Holder(s) and the Author(s) or with their explicit written permission.5) The Font Software, modified or unmodified, in part or in whole, must be distributed entirely under this license, and must not be distributed under any other license. The requirement for fonts to remain under this license does not apply to any document created using the Font Software.TERMINATIONThis license becomes null and void if any of the above conditions are not met.DISCLAIMERTHE FONT SOFTWARE IS PROVIDED "AS IS", WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, EXPRESS OR IMPLIED, INCLUDING BUT NOT LIMITED TO ANY WARRANTIES OF MERCHANTABILITY, FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE AND NONINFRINGEMENT OF COPYRIGHT, PATENT, TRADEMARK, OR OTHER RIGHT. IN NO EVENT SHALL THE COPYRIGHT HOLDER BE LIABLE FOR ANY CLAIM, DAMAGES OR OTHER LIABILITY, INCLUDING ANY GENERAL, SPECIAL, INDIRECT, INCIDENTAL, OR CONSEQUENTIAL DAMAGES, WHETHER IN AN ACTION OF CONTRACT, TORT OR OTHERWISE, ARISING FROM, OUT OF THE USE OR INABILITY TO USE THE FONT SOFTWARE OR FROM OTHER DEALINGS IN THE FONT SOFTWARE.
Ergänzende Quellen der Version 1.0
BSI-Betroffenheitsprüfung und Registrierung: die auf den jeweiligen Seiten verlinkten amtlichen Informationen; bereitgestellter BSI-Entscheidungsbaum als eingebettetes Original-PDF. Sektoren: unveränderte Anlagen 1 und 2 des enthaltenen BSIG. Grundschutz++ und Fachkataloge: BSI-Bund, Stand-der-Technik-Bibliothek, Commit a12831136f4122a4c43854622180a24f2576a41e, CC BY-SA 4.0. Der aktive Katalog und seine Version stehen über dem Grundschutz++-Modul. Originaldaten lassen sich über „Originalkatalog als JSON“ sichern; die nachfolgend dokumentierten Offline-Quellenstände bleiben unverändert. Die fachliche Brücke ist redaktionell. Musterleitfaden und Projektplan: eigene redaktionelle Beispiele. ENISA-Abbildungen 1 und 2: Originalausschnitte aus der bereitgestellten Version 1.0, CC BY 4.0; deutsche Bildlegenden ergänzt.
PDF-Export: Software- und Schriftlizenzen
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EXPRESS OR IMPLIED, INCLUDING BUT NOT LIMITED TO THE WARRANTIES OF
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LIABLE FOR ANY CLAIM, DAMAGES OR OTHER LIABILITY, WHETHER IN AN ACTION
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WITH THE SOFTWARE OR THE USE OR OTHER DEALINGS IN THE SOFTWARE.
DejaVu Sans, Schriftlizenz
Format: https://www.debian.org/doc/packaging-manuals/copyright-format/1.0/
Upstream-Name: DejaVu fonts
Upstream-Author: Stepan Roh <src@users.sourceforge.net> (original author),
see /usr/share/doc/fonts-dejavu-core/AUTHORS for full list
Source: https://dejavu-fonts.github.io/
Files: *
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Bitstream Vera is a trademark of Bitstream, Inc.
DejaVu changes are in public domain.
License: bitstream-vera
Permission is hereby granted, free of charge, to any person obtaining a copy
of the fonts accompanying this license ("Fonts") and associated
documentation files (the "Font Software"), to reproduce and distribute the
Font Software, including without limitation the rights to use, copy, merge,
publish, distribute, and/or sell copies of the Font Software, and to permit
persons to whom the Font Software is furnished to do so, subject to the
following conditions:
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The above copyright and trademark notices and this permission notice shall
be included in all copies of one or more of the Font Software typefaces.
.
The Font Software may be modified, altered, or added to, and in particular
the designs of glyphs or characters in the Fonts may be modified and
additional glyphs or characters may be added to the Fonts, only if the fonts
are renamed to names not containing either the words "Bitstream" or the word
"Vera".
.
This License becomes null and void to the extent applicable to Fonts or Font
Software that has been modified and is distributed under the "Bitstream
Vera" names.
.
The Font Software may be sold as part of a larger software package but no
copy of one or more of the Font Software typefaces may be sold by itself.
.
THE FONT SOFTWARE IS PROVIDED "AS IS", WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, EXPRESS
OR IMPLIED, INCLUDING BUT NOT LIMITED TO ANY WARRANTIES OF MERCHANTABILITY,
FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE AND NONINFRINGEMENT OF COPYRIGHT, PATENT,
TRADEMARK, OR OTHER RIGHT. IN NO EVENT SHALL BITSTREAM OR THE GNOME
FOUNDATION BE LIABLE FOR ANY CLAIM, DAMAGES OR OTHER LIABILITY, INCLUDING
ANY GENERAL, SPECIAL, INDIRECT, INCIDENTAL, OR CONSEQUENTIAL DAMAGES,
WHETHER IN AN ACTION OF CONTRACT, TORT OR OTHERWISE, ARISING FROM, OUT OF
THE USE OR INABILITY TO USE THE FONT SOFTWARE OR FROM OTHER DEALINGS IN THE
FONT SOFTWARE.
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Except as contained in this notice, the names of Gnome, the Gnome
Foundation, and Bitstream Inc., shall not be used in advertising or
otherwise to promote the sale, use or other dealings in this Font Software
without prior written authorization from the Gnome Foundation or Bitstream
Inc., respectively. For further information, contact: fonts at gnome dot
org.
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(C) 2006-2011 Davide Viti <zinosat@tiscali.it>
(C) 2011-2013 Christian Perrier <bubulle@debian.org>
(C) 2013 Fabian Greffrath <fabian+debian@greffrath.com>
License: GPL-2+
This program is free software; you can redistribute it
and/or modify it under the terms of the GNU General Public
License as published by the Free Software Foundation; either
version 2 of the License, or (at your option) any later
version.
.
This program is distributed in the hope that it will be
useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied
warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR
PURPOSE. See the GNU General Public License for more
details.
.
You should have received a copy of the GNU General Public
License along with this package; if not, write to the Free
Software Foundation, Inc., 51 Franklin St, Fifth Floor,
Boston, MA 02110-1301 USA
.
On Debian systems, the full text of the GNU General Public
License version 2 can be found in the file
/usr/share/common-licenses/GPL-2'.
Titelillustration: Mit KI-Unterstützung gestaltetes Flugzeugcockpit als thematisches Motiv für NIS2, BSIG, ENISA und Cybersicherheitsaufgaben. Die Instrumente und Symbole sind illustrativ; sie stellen keine amtlichen Kennzeichen, Statusanzeigen oder aufsichtsrechtlichen Bewertungen dar.
OSCAL-Daten im Grundschutz++-Modul: Anforderungstexte und Umsetzungshinweise werden aus den Katalogdaten dargestellt. Grundlage der Anzeige und Bewertungsfunktionen ist die bereitgestellte Navigator-Vorlage von Dimitri Reimchen. Technische Feldnamen und Originalkennungen bleiben in den exportierbaren Originaldaten erhalten.
BSI-Grundschutz++-Methodik:Original-Downloadseite, Leitfaden Stand März 2026, Änderungshistorie 16.03.2026; abgerufen 14.10.2026. Eigene redaktionelle Anwendungshilfen, keine autorisierte Neufassung. Der Originalleitfaden wird online verlinkt. Zusätzlich ist der BSI-Methodik-Katalog unter CC BY-SA 4.0 offline eingebettet: Repository-Commit a12831136f4122a4c43854622180a24f2576a41e, 95 Anforderungen, Katalogversion 2026-09-23T12:03:11.892969+00:00. Die Version steht über dem Grundschutz++-Modul; die Originaldaten sind über „Originalkatalog als JSON“ verfügbar.
Korrekturfassung vom 15.10.2026: NIS2UmsuCG aus der bereitgestellten Originaldatei regelungstext.pdf, SHA-256 674d68c367cf719b5af7753526168cce85a8fba1a7bae41b0291b77c3187bf93, 68 Seiten und 30 Artikel. Die Originaldatei ist bytegleich mit der zuvor eingebetteten Quelle; Textaufbereitung und Navigation wurden neu erstellt. Anlage-Tabellenköpfe der Lesefassung sind auf die beschreibende Kopfzeile reduziert. Aufzählungszeichen und Absätze werden bündig zugeordnet. Thematische Erwägungsgrund-Zuordnungen sind redaktionell, keine amtliche Zuordnung. Bußgeldhinweise wurden am 15.10.2026 anhand von Gesetze im Internet (§§ 33, 65 BSIG) abgeglichen.
BSI-Ergänzungen dieser Ausgabe
BSI-Handreichung „Schulung für Geschäftsleitungen“, Version 1.0 vom 17.04.2026, 24 Seiten, vom Nutzer bereitgestellt; Original-PDF unverändert eingebettet. SHA-256: 72e4b5228b44d953a1a8c0b85975fb54e94d8b26941dd3656794545e5d1ed5a6.
BSI-NIS2-Infopakete: 16 redaktionell aufbereitete Themen, sechs unverändert eingebettete fachliche Webgrafiken und eine aus dem BSI-Meldeprozess-PDF gerenderte Grafik. Abruf: 15.10.2026. Quellen sind am jeweiligen Inhalt angegeben. Die Herkunft beim BSI begründet keine BSI-Zertifizierung dieses Cockpits. Für die BSI-Grafiken wird keine eigene Lizenz oder Urheberschaft beansprucht.
Funktionsumfang der Version 1.0
Die 16 BSI-Themen wurden fachlich vertieft und um die faktischen Tabellenzuordnungen der dokumentierten BSI-Originalseiten sowie 21 Gesundheitsfallbeispiele ergänzt. Eigene Arbeitshilfen sind gekennzeichnet. Gesetzeswortlaut und eingebettete Originaldateien bleiben unverändert; angepasst werden Darstellung und Position vorhandener Absatzanker.
Dokumentation
Suchergebnisse
Praxis und Arbeitshilfen
Betroffene Sektoren und Einrichtungsarten
Die deutsche Gliederung umfasst je sieben Sektoren in Anlage 1 und Anlage 2. Die EU-Anhänge bündeln Tätigkeiten anders; insbesondere ist Bundesverwaltung gesondert zu prüfen. Maßgeblich ist stets die genaue Einrichtungsart in der Anlage, nicht allein die Branchenbezeichnung.
Anlage 1: besonders wichtige und wichtige Einrichtungen
Beispiele für Untersegmente: Energieversorgung, Luft-/Schienen-/Wasser-/Straßenverkehr, Banken und Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheitsversorgung und Arzneimittel, Trink-/Abwasser, Telekommunikation, Rechenzentren, Cloud und Managed Services, Post-/Kurierdienste, Chemie, Lebensmittel, ausgewählte Fertigung, digitale Plattformen und Forschung. Die konkreten Definitionen, NACE-Bezüge und Ausnahmen stehen in den verlinkten Anlagen. Die Grafik bildet 14 Anlageneinträge ab, nicht 14 überschneidungsfreie Branchen.
Praxis und Arbeitshilfen
Betroffenheitsprüfung
Lokale, redaktionelle Erstorientierung nach § 28 BSIG und dem bereitgestellten BSI-Entscheidungsbaum. Sie ersetzt weder die Einzelfallprüfung noch eine behördliche Feststellung. Eingaben werden nicht übertragen.
6. Ergebnis prüfen und Managemententscheidung vorbereiten
Wichtige Abgrenzungen
Die Mitarbeitergrenzen sind mindestens 50 bzw. 250. Bei der finanziellen Alternative müssen jeweils Umsatz UND Bilanzsumme die Schwellen überschreiten. Partner- und verbundene Unternehmen sowie die Ausnahme des § 28 Absatz 4 sind gesondert zu prüfen. Kritische Anlagen und besondere digitale Dienste können unabhängig von der Größe erfasst sein. DORA, Telekommunikations-, Energie- und sonstige Sonderregime sowie §§ 28, 29 und 66 dürfen nicht mit einer pauschalen Branchenbefreiung gleichgesetzt werden.
Nach einem Ergebnis sind Geltungsbeginn, zuständige Behörde, Register- und Meldepflichten sowie besondere Einrichtungsarten zu dokumentieren. Ergebnis „nicht erfasst“ bezieht sich nur auf die gewählten §-28-Merkmale; andere Pflichten bleiben möglich.
Registrierung und Vorfallmeldung: Folgen einer Pflichtverletzung
Die gesetzliche Pflicht knüpft an den tatsächlichen Tatbestand an, nicht erst an eine BSI-Bestätigung. Eine interne Betroffenheitsprüfung oder deren Export ist keine Registrierung.
Registrierung: Nach § 33 Absatz 1 BSIG grundsätzlich spätestens drei Monate nach erstmaligem oder erneutem Erfüllen des Tatbestands. Fehlende, unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben nach § 33 / § 34 können nach § 65 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 BSIG mit bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Vorfallmeldung: Davon getrennt gelten § 32 und die einschlägigen Meldefristen. Für die in § 65 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Verstöße gelten bis zu 10 Millionen Euro bei besonders wichtigen und 7 Millionen Euro bei wichtigen Einrichtungen. Bei einem Gesamtumsatz über 500 Millionen Euro kommen in den bezeichneten Fällen stattdessen bis zu 2 Prozent bzw. 1,4 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes nach § 65 Absätze 6 bis 8 in Betracht. Diese Umsatzgrenzen werden nicht pauschal auf den Registrierungstatbestand übertragen.
Aufsicht und Leitung: Je nach Tatbestand können Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 61, 62 hinzukommen. § 38 verlangt Umsetzung und Überwachung durch die Geschäftsleitung; der konkrete Verantwortungs- und Haftungsfall ist gesondert zu prüfen.
Die genannten Beträge sind gesetzliche Höchstgrenzen, keine automatisch eintretenden oder berechneten Geldbußen. Tatbestand, Verschulden, anwendbare Fassung und Übergangsrecht sind im Einzelfall zu prüfen. Quellen: § 33, § 34, § 38, § 65 BSIG; amtlicher Abgleich 15.10.2026.
Einrichtungskategorie und erfasste Dienste dokumentieren; § 33 BSIG und gegebenenfalls § 34 BSIG prüfen.
ELSTER-Organisationszertifikat über Mein Unternehmenskonto (MUK) rechtzeitig vorbereiten. Dafür wird eine deutsche Steuernummer benötigt. Bevollmächtigung und Vertretungsberechtigung intern klären; Zugangsdaten nicht in diesem Handbuch ablegen.
Stammdaten, Anschrift, Kontaktpersonen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, einschlägige Sektoren und Einrichtungsarten sowie die gesetzlich geforderten Angaben zu Tätigkeiten und Diensten zusammentragen.
Im BSI-Portal authentisieren, registrieren und Eingangsbestätigung sowie registrierte Angaben revisionsfähig sichern. Änderungen und besondere Registrierungstatbestände nach dem Gesetz nachhalten.
Meldebereitschaft mit Vertretung, Fristüberwachung und Notfallzugang testen. Registrierung und Vorfallmeldung sind getrennte Vorgänge.
Die gesetzliche Registrierung erfolgt grundsätzlich spätestens drei Monate nach erstmaligem oder erneutem Erfüllen des Tatbestands; die genaue Vorschrift und Sondertatbestände sind im verlinkten Rechtstext zu prüfen. Ein Implementierungsprojekt verschiebt keine gesetzlichen Fristen.
Ausgefülltes redaktionelles Muster für einen fiktiven IT-Dienstleister. Die Zahlen sind Annahmen zur Bearbeitung und keine Feststellung einer konkreten Betroffenheit.
Baustein
Musterinhalt
Geltungsbereich
Muster-IT GmbH, fiktiv, 120 Beschäftigte, Managed Services für Geschäftskunden in Deutschland; Einrichtungsart und DVO-Anwendbarkeit vor Projektfreigabe bestätigen.
Asset-/Diensteliste, Datenflüsse, privilegierte Konten, Lieferanten, Verträge, bestehende Zertifikate, Vorfälle und Notfallpläne erfassen. Für jeden der 197 Katalogeinträge Anwendbarkeit und Nachweisfundstelle dokumentieren.
Risikobewertung
Szenario: kompromittiertes Administrationskonto; Auswirkung: Kundenausfall und Datenabfluss; Beispielbewertung hoch. Behandlung: MFA, getrennte Admin-Konten, Freigaben, Protokollierung und Alarmierung. Restrisiko durch Geschäftsführung mit Überprüfungstermin freigeben.
Sicherheitsvorfälle
24/7-Kontakt und Vertretung, Erheblichkeitsbewertung und Zeitstempel der Kenntnis, 24-/72-Stunden-Prozess und Monatsbericht testen. Nicht bis zum Ende des Projekts warten.
Betrieb und Wiederanlauf
Geschäftsauswirkungsanalyse mit freigegebenen RTO/RPO je Dienst. Beispielziel 8 Stunden Wiederanlauf und 4 Stunden Datenverlust nur nach fachlicher Freigabe. Wiederherstellung aus getrennten Sicherungen praktisch testen.
Lieferkette
Kritische Dienstleister klassifizieren, Sicherheitsanforderungen und Vorfallfristen vertraglich festlegen, Unterauftragnehmer und Exit prüfen, Nachweise vor Freigabe und regelmäßig bewerten.
Abnahme
Keine unbewerteten kritischen Risiken; alle anwendbaren Maßnahmen mit Verantwortlichen und Nachweisen; kritische Nachweislücken vor Produktivfreigabe schließen oder mit rechtlich zulässiger, befristeter Risikobehandlung eskalieren.
Wirksamkeit
Monatliche Übersicht über MFA-Abdeckung privilegierter Konten, überfällige kritische Schwachstellen, Restore-Ergebnisse, Lieferantenprüfungen und fristgerecht bearbeitete Vorfälle. Zielwerte dienst- und risikobezogen freigeben.
Regelbetrieb
Quartalsweise Risikoreview, anlassbezogene Aktualisierung, jährliche Leitungsbewertung und Übungen; Fristen aus Normen, Verträgen und eigener Risikolage getrennt überwachen.
Arbeitsanweisung für alle 49 ENISA-Themen
Je Thema zuerst Anwendbarkeit und Risiko bestimmen, anschließend Ist-Nachweis prüfen, Lücke bewerten, Maßnahmenverantwortung und Termin freigeben, Kontrolle umsetzen und unabhängig testen. Die folgenden Links führen unmittelbar zu den fachlichen Arbeitsschritten und Nachweisen.
Beispiel für ein 26-Wochen-Programm nach Projektfreigabe. Bereits geltende Pflichten sind sofort zu erfüllen; der Plan begründet keine Übergangsfrist. Kritische Lücken werden unabhängig von der Wochenplanung umgehend behandelt. Aufwand und Termine sind an Größe und Risikolage anzupassen.
ID
Zeitraum
Federführung
Voraussetzungen
Arbeitspaket
Abnahme / Nachweis
P01
Sofort / Woche 1
Leitung und Recht
-
Betroffenheit, Zuständigkeit, bereits laufende Fristen
Dokumentierte Einordnung und eskalierte offene Rechtsfragen
P02
Sofort / Woche 1
Leitung / Meldeverantwortliche
P01 parallel
Meldekette, Portalzugang und Fristenkontrolle
Erreichbarkeit und 24-/72-Stunden-Prozess getestet
P03
Woche 1 bis 2
Registrierungsverantwortliche
P01
Registrierung vorbereiten und fristgerecht abschließen
Eingangsbeleg; gesetzliche Frist hat Vorrang
P04
Woche 1 bis 3
Projektleitung / Geschäftsführung
P01
Scope, Budget, Rollen und Schulung der Leitung
Freigegebener Auftrag und Verantwortungsmatrix
P05
Woche 2 bis 5
Service Owner / IT-Betrieb
P04
Dienste, Assets, Lieferanten und Abhängigkeiten
Freigegebenes Inventar und Dienstelandkarte
P06
Woche 3 bis 6
CISO / Risikoeigner
P05
Risiko- und Gap-Analyse aller anwendbaren Maßnahmen
Risikoregister, Prioritäten, Maßnahmenplan
P07
Sofort, danach Woche 2 bis 8
IT-Betrieb
P02; P06 fortschreiben
Dringende MFA-, Backup-, Schwachstellen- und Logging-Lücken
Technischer Testnachweis je kritischer Lücke
P08
Woche 5 bis 10
CISO / Personal / Recht
P06
Richtlinien, Rollen, Zugriffe und Schulungen
Freigegebene Regeln, Schulungs- und Berechtigungsnachweise
P09
Woche 6 bis 12
Einkauf / Lieferantenverantwortliche
P05,P06
Lieferantenbewertung und Vertragsnachbesserung
Kritische Lieferanten bewertet, Lücken eskaliert
P10
Woche 7 bis 16
IT-Betrieb / Entwicklung
P06,P07
Härtung, Segmentierung, Kryptografie, sichere Entwicklung
Konfigurations-, Scan- und Freigabeprotokolle
P11
Woche 8 bis 18
BCM / Service Owner
P05,P06
BIA, Wiederanlauf und Krisenmanagement
RTO/RPO freigegeben, Restore- und Krisenübung bestanden
P12
Woche 16 bis 22
Unabhängige Prüffunktion
P08,P09,P10,P11
Wirksamkeitsprüfung und Nachweisstichprobe
Prüfbericht mit Befunden und Nachbesserungen
P13
Woche 22 bis 24
Maßnahmenverantwortliche
P12
Befunde schließen und Restrisiken entscheiden
Nachprüfung, begründete und befristete Entscheidungen
P14
Woche 25 bis 26
Geschäftsführung / Betrieb
P13
Leitungsbewertung und Übergabe in Regelbetrieb
Freigabe, Betriebsverantwortung, Reviewkalender
Steuerungsrhythmus und Eskalation
Wöchentlich: Arbeitspakete, Risiken und Blockaden prüfen. Zweiwöchentlich: Nachweisfortschritt und technische Abhängigkeiten abstimmen. Monatlich: Leitung entscheidet Budget, Fristkonflikte und Restrisiken. Drohende Rechtsfristverletzung oder kritische Sicherheitslücke wird sofort eskaliert. Jede Terminänderung erhält eine Entscheidung, einen Verantwortlichen und Auswirkungen auf abhängige Pakete.
NIS2 Cockpit ++Grundschutz++: Bewertung und Umsetzung
Änderungen werden automatisch im Browser gespeichert. Über „Arbeitsstand sichern“ erstellen Sie eine JSON-Sicherung einschließlich Dateianhängen.
Deutscher ENISA-Implementierungsleitfaden
Deutscher, redaktionell erstellter Implementierungsleitfaden nach Aufbau und fachlichen Themen der ENISA Technical Implementation Guidance, Version 1.0, Juni 2025. Er verbindet die vollständigen deutschen DVO-Anforderungen mit 49 Umsetzungskapiteln in 13 Themenfeldern. Er ist keine autorisierte Vollübersetzung des ENISA-Originals. Das vollständige Original-PDF bleibt eingebettet verfügbar.
Durchgehendes Vorgehensmodell
Geltungsbereich und Verantwortlichkeit festlegen, rechtliche Anwendbarkeit dokumentieren.
Dienste, Assets, Lieferanten und Risiken bestimmen; bestehende Kontrollen und Nachweise bewerten.
Pro Teilanforderung ein geeignetes Kontrollziel und eine risikogerechte Umsetzung bestimmen.
Verantwortliche, Budget, Termin, Abhängigkeiten und Abnahmekriterien freigeben.
Kontrolle umsetzen, tatsächliche Ausführung dokumentieren und Wirksamkeit prüfen.
Abweichungen behandeln, Restrisiken entscheiden, Änderungen und regelmäßige Überprüfungen steuern.
Je Kontrolle festhalten: Kennung und Rechtsbezug; Dienst/Asset; Risiko; Verantwortliche und Vertretung; Ist-Zustand; Soll-Zustand; konkrete Maßnahme; technische/organisatorische Abhängigkeiten; Fälligkeit; Nachweisfundstelle; Testmethode, Datum und Ergebnis; Abweichungen und Behandlung; Leitungsentscheidung; nächster Prüfungsanlass. Der Maßnahmenkatalog bietet dafür Status und Notizen mit Export.
Das Grundschutz++-Modul basiert auf dem Navigator von Dimitri Reimchen. Cockpit-Einbindung und Änderungen sind unter Quellen und Bearbeitungen gekennzeichnet. BSI-Datenherkunft und Softwareautorschaft sind getrennt zuzuordnen.
Bewertungsgrenzen: Das Compliance-Cockpit und die Berichte beruhen auf Nutzereingaben im gewählten Informationsverbund, Katalogstand und Profil. Die PDF-Kennzahl zählt als umgesetzt erfasste Anforderungen; nicht anwendbare Anforderungen werden aus dem Nenner genommen. Fehlende Begründungen sind zu prüfen. Diese Auswertung ist kein Prüfungsurteil und keine automatische Feststellung der NIS2-Konformität.
Arbeitsstände und Updates: NIS2-Sollmaßnahmen und Grundschutz++-Bewertungen werden separat gespeichert und gesichert. Katalogupdates übertragen keine fachlichen Entscheidungen auf neue Versionen. JSON-Sicherungen enthalten die eigenen Bewertungen und vollständigen Dateianhänge und sind nach den internen Schutzvorgaben aufzubewahren; PDF und Excel ersetzen diese Sicherungen nicht. Die HTML-Datei enthält keine revisionssichere Freigabehistorie.
Nutzungsbedingungen, Quellen, redaktionelle Verantwortung und Grenzen der fachlichen Verwendung dieser Ausgabe.
1. Zweck und rechtliche Einordnung
Der NIS2 Cockpit ++ ist ein Arbeits- und Orientierungswerkzeug für die Einordnung, Umsetzung und Prüfung von Cybersicherheitsanforderungen. Seine redaktionellen Hinweise stellen keine amtliche Auslegung, Rechtsberatung oder verbindliche Feststellung der Betroffenheit dar. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen amtlichen Rechtsquellen und deren geltender Wortlaut.
2. Redaktionelle Verantwortung und KI-Unterstützung
Diese redaktionell bearbeitete Ausgabe wird unter dem Label Sachverständigenbüro Schulte geführt. Strukturierung, Umsetzungshinweise, Mustertexte und Bedienfunktionen wurden mit KI-Unterstützung erarbeitet. Vor Verwendung als verbindliche interne Vorgabe oder Prüfmaßstab sind sie fachlich und, soweit erforderlich, rechtlich zu prüfen und freizugeben. Die Kennzeichnung des Herausgebers begründet keine amtliche Herausgeberschaft oder Empfehlung durch BSI, ENISA oder EU-Institutionen.
3. Rechtstexte und Quellenhierarchie
EU-Recht, deutsche Umsetzung und redaktionelle Ableitungen sind zu unterscheiden. Die Richtlinie (EU) 2022/2555 bildet den europäischen Rahmen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 enthält unmittelbar geltende Detailanforderungen für die erfassten Einrichtungsarten. Für die deutsche Einrichtung sind insbesondere der konkrete Tatbestand und das einschlägige nationale oder sektorale Recht zu prüfen. Das eingebettete NIS2UmsuCG ist eine historische Verkündungsfassung; die gesondert enthaltene BSIG-Lesefassung ist davon zu unterscheiden. Der dokumentarische Hinweis zur BSIG-Fassung und § 66 steht im Quellenverzeichnis.
Erwägungsgründe unterstützen das Verständnis des EU-Rechts. Sie sind von dessen Artikeln und Anhängen zu unterscheiden und begründen nicht allein eine eigenständige Sollmaßnahme. Aufbereitung und Verlinkung können Fehler enthalten; bei Zweifeln ist die amtliche Fundstelle heranzuziehen.
4. Anwendbarkeit und Nachweisführung
Die Betroffenheitsprüfung liefert eine Erstorientierung anhand der eingegebenen Merkmale. Die Auswahl einer Einrichtungsart ersetzt nicht die Prüfung von Größenberechnung, Verbundbezug, Ausnahmen, Sonderrecht, Zuständigkeiten und Fristen. Eine Branchennennung oder erfolglose Stichwortsuche genügt nicht als Begründung einer Nichtbetroffenheit.
Die 36 deutschen Sollmaßnahmen sind redaktionelle Ableitungen. Die 161 technischen Teilanforderungen des DVO-Anhangs sind für die konkret erfassten Dienste einzuordnen. Ein thematischer Querverweis zwischen Rechtsquellen oder BSI-Katalogen ist keine verbindliche Gleichsetzung. Der Status „Umgesetzt“ ist eine Nutzereingabe, kein Konformitätsnachweis und kein Prüfungsurteil. Erforderlich sind geeignete, aktuelle Nachweise und eine Prüfung der tatsächlichen Wirksamkeit.
5. ENISA-Hinweise und Umsetzungsmuster
Die deutsche Umsetzungshilfe folgt den Themen und der Struktur der bereitgestellten ENISA Technical Implementation Guidance, Version 1.0, Juni 2025. Sie ist eine redaktionelle Bearbeitung und keine autorisierte Vollübersetzung. Das Original-PDF und die deutschen Rechtsanforderungen sind gesondert zugänglich. Umsetzungshinweise, Nachweisbeispiele und Grafiken begründen keine Garantie der Vollständigkeit oder Rechtskonformität. Musterleitfaden und Projektplan beruhen auf fiktiven Annahmen und sind an Einrichtung, Risiken und geltende Fristen anzupassen.
6. Nutzungsrechte und Herkunft
Die ursprünglichen Rechte und Nutzungsbedingungen der eingebetteten Quellen bleiben bestehen. ENISA-Inhalte werden unter den in der Quelle angegebenen Bedingungen, hier CC BY 4.0, mit Attribution und Bearbeitungshinweisen verwendet. BSI-OSCAL-Kataloge und Begriffsdefinitionen aus der Stand-der-Technik-Bibliothek stehen unter CC BY-SA 4.0. Bei Bearbeitungen dieser Inhalte sind insbesondere Namensnennung, Änderungskennzeichnung und Weitergabe unter gleicher Lizenz zu beachten. Die eingebetteten Schriftdateien unterliegen den im Quellenverzeichnis dokumentierten OFL-Bedingungen. Die Aufnahme einer Quelle überträgt keine darüber hinausgehenden Rechte und rechtfertigt keine Entfernung ihrer Attribution. Weitere Herkunfts- und Lizenzangaben stehen unter Quellen und Bearbeitung.
7. Rechtsstand und Aktualisierung
Bearbeitungsstand dieser Ausgabe: 16.10.2026. Die HTML-Datei aktualisiert Rechtstexte, Umsetzungshilfen oder Begriffsdefinitionen nicht automatisch. „BSI-Kataloge online aktualisieren“ lädt ausschließlich die unterstützten BSI-Kataloge. Erfolgreich geladene Kataloge werden im Browser-Arbeitsstand und in der Modulsicherung gespeichert, nicht in die HTML-Datei zurückgeschrieben. Bewertungen unterschiedlicher Katalogversionen werden getrennt geführt und nicht automatisch übertragen. Sie aktualisiert weder das BSIG noch EU-Recht oder die offline dokumentierten BSI-Definitionen. Vor Freigabe einer Maßnahme sind Rechtsstand, Quellenfassung und Anwendbarkeit zu prüfen.
8. Datenschutz, Arbeitsstände und Weitergabe
Eigene Statusangaben, Notizen, Tätigkeitsauswahl und Implementierungsauftrag werden, soweit vom Browser unterstützt, lokal gespeichert. Sie werden nicht automatisch an das Sachverständigenbüro Schulte oder Behörden übermittelt. Externe Quellenlinks und das bewusste Online-Laden führen zu Netzwerkverbindungen mit den jeweiligen Anbietern. Vertrauliche Daten, Zugangsdaten oder personenbezogene Informationen sind nur nach den eigenen Schutzvorgaben einzutragen.
Beim Weitergeben der HTML-Datei werden Browser-Arbeitsstände nicht automatisch mitgegeben. Exportdateien können vertrauliche Angaben enthalten und sind entsprechend zu schützen. Lokale Speicherung ist keine revisionssichere Archivierung. Für Freigaben und Prüfungsnachweise sind Version, Entscheidung, Verantwortliche und zugehörige Nachweise im eigenen Dokumentationssystem zu sichern.
Autor des Originals: Dimitri Reimchen. Das Grundschutz++-Modul verwendet die bereitgestellte Offline-Vorlage mit angepasster Oberfläche, Katalogverwaltung, Sicherung und Berichten. Das Herausgeberlabel Sachverständigenbüro Schulte bezeichnet die Cockpit-Bearbeitung. Herkunft und Bearbeitungen · Bedienungsanleitung.
Rechtstexte verstehen, Betroffenheit einordnen, Anforderungen bearbeiten und Umsetzung nachvollziehbar dokumentieren: Der NIS2 Cockpit ++ verbindet diese Arbeitsschritte in einer einzelnen, offline nutzbaren HTML-Datei.
Herausgeberlabel und Ausgabe
Sachverständigenbüro Schulte NIS2 Cockpit ++, Version 1.0 Bearbeitungsstand: 16.10.2026
Aufbau, Typografie und Bedienkonzept orientieren sich am DORA-Navigator-Handbuch. Die Inhalte und Einordnung wurden auf den NIS2-Rahmen und die deutsche Umsetzung ausgerichtet. Die NIS2-Ausgabe ist ein eigenständiges Arbeitswerkzeug.
Für wen das Handbuch gedacht ist
Für Geschäftsleitung, Informationssicherheitsverantwortliche, IT-Betrieb, Compliance, Risikomanagement, interne Revision und fachliche Umsetzungsteams. Die Arbeitshilfen unterstützen die gemeinsame Bearbeitung. Fachliche, rechtliche und behördliche Entscheidungen bleiben bei den jeweils zuständigen Stellen.
Enthaltene Inhalte
EU-Recht: NIS2-Richtlinie mit 46 Artikeln, drei Anhängen und 144 Erwägungsgründen sowie DVO (EU) 2024/2690 mit 16 Artikeln, Anhang und 43 Erwägungsgründen.
Deutsche Umsetzung: enthaltene BSIG-Fassung mit 66 Paragraphen und zwei Anlagen sowie das historische NIS2UmsuCG mit allen 30 Artikeln.
Maßnahmenkatalog: 197 Einträge, davon 161 technische DVO-Teilanforderungen und 36 ergänzende deutsche redaktionelle Sollmaßnahmen, mit Rechtsbezügen und eigener Arbeitsstandserfassung.
Implementierung: 13 technische Themenfelder, 49 deutsche Umsetzungskapitel nach ENISA, ausgewählte Originalgrafiken, ausgefülltes Unternehmensmuster und Musterprojektplan mit CSV-Export.
Betroffenheit und Registrierung: 67 gesetzliche Einrichtungsarten, Sektor- und Tätigkeitssuche, Erstorientierung, BSI-Entscheidungsbaum sowie Hinweise und Links zum offiziellen Portal.
BSI Grundschutz++: integriertes Bewertungsmodul auf Basis des Grundschutz++ Navigators von Dimitri Reimchen, mit dem Vorlagenkatalog und sechs weiteren Offline-Katalogen, Informationsverbünden, Profilen, Umsetzungsstatus, Zuständigkeiten, Notizen, Maßnahmen, PDF-/Excel-Berichten, JSON-Sicherung und ausdrücklich gestarteten BSI-Katalogupdates.
Technische Nutzung
Ein Browser mit aktiviertem JavaScript ist für Suche, Filter und Arbeitsstandsfunktionen erforderlich. Eine Installation oder ein Benutzerkonto ist für die lokale Nutzung nicht erforderlich. Internetzugang wird nur für externe Links und das bewusste Online-Laden benötigt. Die Oberfläche ist für schmale und breite Ansichten ausgelegt; sehr breite Tabellen bleiben horizontal scrollbar. Eine separate Tabellenkalkulationsdatei gehört nicht zu dieser Ausgabe; CSV-Arbeitshilfen werden bei Bedarf aus der HTML-Datei exportiert.
Fachlicher Anspruch und Grenzen
Der Navigator stellt Quellen und Arbeitshilfen zusammen und erleichtert die Nachvollziehbarkeit. Er ist keine amtliche Veröffentlichung, Zertifizierung, Rechtsberatung oder Zusicherung einer vollständigen Konformität. Redaktionelle Zuordnungen und Muster sind an die tatsächliche Einrichtung anzupassen. Für belastbare Entscheidungen sind Quellenfassung, Tatbestand, Nachweise und Wirksamkeit zu prüfen.
Die Methodik beschreibt den organisatorischen Weg zum Aufbau und zur Weiterentwicklung eines ISMS. Der Anforderungskatalog liefert die fachlichen Anforderungen; die Einrichtung bestimmt daraus ihre begründete, dienst- und risikogerechte Umsetzung.
Quellenstand: BSI, Leitfaden zur Methodik Grundschutz++, Stand März 2026; Änderungshistorie vom 16.03.2026. Die BSI-Downloadseite nennt den 01.04.2026. Abruf am 14.10.2026. Der Leitfaden bezeichnet die Methodik als in der Einführungs- und Erprobungsphase. Der Parameter „v=15“ der Downloadadresse ist keine fachliche Versionsnummer. Der zusätzliche OSCAL-Methodik-Katalog hat den separat dokumentierten Stand vom September 2026.
Der Zyklus verbindet Planung, Durchführung, Bewertung und Anpassung. Das Cockpit unterstützt die Bearbeitung, ersetzt aber weder die Modellierung des eigenen Informationsverbunds noch eine GRC-Plattform, ein Audit oder die rechtliche Einordnung.
Grundschutz++ und NIS2 zusammen einsetzen
Im Cockpit bilden die NIS2-/BSIG-Pflichten den rechtlichen Prüfrahmen. Der ENISA-Leitfaden erläutert technische und methodische Detailanforderungen im Kontext der DVO. Die Grundschutz++-Methodik strukturiert den ISMS-Prozess. BSI-Kataloge ergänzen fachliche Anforderungen. Eine thematische Verbindung ist keine amtliche Gleichsetzung und keine Garantie der Erfüllung aller NIS2-Pflichten.
Arbeitsergebnisse durchgängig verbinden
Für den praktischen Einsatz empfiehlt sich eine Nachweiskette aus Einrichtung und Dienst, Rechtsverpflichtung, Risiko, ausgewählter Anforderung, konkreter Maßnahme, Verantwortlichkeit, Test und Leitungsentscheidung. Der folgende Ablauf und die Muster sind redaktionelle Anwendungshilfen des Sachverständigenbüros Schulte. Die Originalquelle bleibt maßgeblich.
Wichtige Begriffe im Arbeitsablauf
Geltungsbereich: organisatorische Abgrenzung des ISMS, einschließlich begründeter Grenzen und Schnittstellen.
Informationsverbund: zusammenhängender Betrachtungsbereich der für die Aufgabenerfüllung relevanten Prozesse und Ressourcen.
Anforderungspaket: ausgewählte und ergänzte Anforderungen mit nachvollziehbarer Anwendbarkeit, Parametern und Verantwortung.
Anforderung und Maßnahme: geforderter Zielzustand einerseits, konkrete Umsetzung im eigenen Betrieb andererseits.
Prüfung und Verbesserung: tatsächliche Wirkung bewerten und Erkenntnisse in Planung und Betrieb zurückführen.
Die Basis beschreibt das Vorgehen. Ergänzende Layer vertiefen ausgewählte Aspekte, etwa technische Verarbeitung oder Beispiele. Die Darstellung zeigt eine Erweiterungsstruktur, keinen Nachweis, dass jeder genannte Layer bereits als freigegebenes Dokument vorliegt.
Quelle: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Leitfaden zur Methodik Grundschutz++, Stand März 2026, Abbildung 1, gedruckte Seite 8. Originalgrafik unverändert aus dem PDF übernommen; Erläuterung redaktionell ergänzt. Amtliche Fundstelle.BSI-Abbildung 2: Gesamtüberblick über den Sicherheitsprozess
Die fünf Spalten verbinden die Arbeitsschritte mit den zugehörigen ISMS-Praktiken. In der Anwendung sind Übergaben entscheidend: Die Planung liefert verbindliche Rahmenbedingungen, die Analyse ein nachvollziehbares Anforderungspaket, die Realisierung überprüfbare Umsetzungen und die Überwachung Entscheidungsgrundlagen für Verbesserungen.
Quelle: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Leitfaden zur Methodik Grundschutz++, Stand März 2026, Abbildung 2, gedruckte Seite 9. Originalgrafik unverändert aus dem PDF übernommen; Erläuterung redaktionell ergänzt. Amtliche Fundstelle.BSI-Abbildung 3: Prozessschritte im PDCA-Zyklus
Die Planung umfasst zwei Schritte: strategische Festlegung und konkrete Anforderungsanalyse. Danach folgen Umsetzung, Prüfung und Anpassung. Eine Änderung des Dienstes oder der Risikolage kann jederzeit eine erneute Analyse auslösen; der Zyklus ist kein einmaliger Projektabschluss.
Quelle: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Leitfaden zur Methodik Grundschutz++, Stand März 2026, Abbildung 3, gedruckte Seite 11. Originalgrafik unverändert aus dem PDF übernommen; Erläuterung redaktionell ergänzt. Amtliche Fundstelle.
Vollständigkeit der Erläuterung: Dieser Bereich enthält alle sieben Abbildungen des verlinkten Methodik-Leitfadens, direkt beim zugehörigen Thema. Die begleitenden Texte werden redaktionell erläutert und mit praktischen Anwendungsbeispielen ergänzt. Die vollständigen 95 Anforderungen des separat veröffentlichten Methodik-Katalogs stehen im Grundschutz++-Modul. Der Originalleitfaden bleibt über seine amtliche Fundstelle erreichbar.
Auftrag konkretisieren: Für die fiktive Muster-IT GmbH Geschäftsprozesse, erfasste Dienste und ausgelagerte Leistungen benennen. Die Betroffenheitsprüfung ist Eingangsinformation; die verbindliche Einordnung wird gesondert freigegeben.
Verantwortung zuweisen: Geschäftsführung genehmigt Leitlinie, Ressourcen und Vorgehensweise. ISB, Prozessverantwortliche, Compliance und IT-Betrieb erhalten definierte Aufgaben und Vertretungen.
Erwartungen dokumentieren: Gesetze, Kundenverträge und interne Vorgaben mit Verantwortlichen und Fristen in einem Verpflichtungsregister verknüpfen. Informationsschutz und Risikokriterien festlegen.
Erwartete Arbeitsergebnisse im Muster
Freigegebener ISMS-Auftrag und Geltungsbereich
Verpflichtungsregister mit Rechtsbezug
Rollen, Ressourcen und Eskalationswege
Methodik-Anforderungen des BSI
Die folgenden Verweise öffnen den gesonderten Methodik-Katalog im Grundschutz++-Modul und wählen die Praktik mit der betreffenden Anforderung. Die Zielkennung erscheint über dem Modul. Dort Anforderung und Umsetzungshinweise lesen und bei Bedarf im Informationsverbund bewerten. Katalog und Leitfaden haben unterschiedliche dokumentierte Bearbeitungsstände.
Redaktionelle Erläuterung im Zusammenhang mit dem BSI-Leitfaden und dem eingebetteten Methodik-Katalog. Die Beispiele beziehen sich auf die fiktive Muster-IT GmbH; sie sind keine wörtlichen BSI-Textauszüge und keine zusätzlichen gesetzlichen Pflichten.
Rahmen und Erwartungen in Entscheidungen übersetzen
Für die praktische Nutzung wird zunächst festgelegt, welche Leistungen, Informationen und Geschäftsziele abgesichert werden sollen. Das Team hält externe Vorgaben und interne Erwartungen in einer prüfbaren Liste fest. Jede Verpflichtung erhält einen sachlichen Verantwortlichen. Unterschiedliche Geltungsbereiche, etwa für einen regulierten Dienst und das gesamte Unternehmen, werden ausdrücklich bezeichnet.
Leitlinie, Zuständigkeiten und Freigabe zusammenführen
Eine Sicherheitsleitlinie wird erst durch Zuständigkeiten, Ressourcen und verbindliche Entscheidungen wirksam. Im Muster übernimmt die Geschäftsführung die Freigabe des Auftrags; der ISB koordiniert; Dienst- und Prozessverantwortliche verantworten ihre fachlichen Anforderungen. Kommunikation und Dokumentenlenkung müssen sicherstellen, dass die gültige Fassung im Betrieb verwendet wird.
Informationsschutz und Risiko vorbereiten
Das Unternehmen bestimmt Kriterien für mögliche Schäden und akzeptable Restrisiken. Im fiktiven Beispiel betrifft ein Ausfall des Administrationsdienstes sowohl die eigene Betriebsfähigkeit als auch Kundenleistungen. Das wird in die Schutz- und Risikoüberlegungen aufgenommen. Eine ungeklärte rechtliche Einordnung wird nicht durch eine technische Priorisierung ersetzt.
Freigabepunkt für den nächsten Schritt
Als interne Entscheidungshilfe empfiehlt sich ein kurzer Freigabevermerk: Was gehört zum Scope, welche Verpflichtungen sind bestätigt, welche Annahmen bleiben offen, wer entscheidet und wann wird erneut geprüft? Ohne diese Klarheit kann die spätere Auswahl von Kataloganforderungen beliebig oder unvollständig werden.
BSI Grundschutz++ Methodik
2. Anforderungsanalyse
Informationsverbund modellieren und ein passendes, ergänzbares Anforderungspaket zusammenstellen.
PDCA: Plan · Federführung im Muster: ISB mit Prozess- und Asset-Verantwortlichen.
Dienste und Abhängigkeiten modellieren: Im Muster den Managed Service bis zu Identitäten, Anwendungen, Infrastruktur, Informationen und Dienstleistern verfolgen. Vorhandene Inventare nutzen und ungeklärte Abhängigkeiten kennzeichnen.
Anforderungen zuordnen: Assets den geeigneten Zielobjektkategorien zuordnen. BSI-Anforderungen auswählen und um einschlägige deutsche Pflichten, DVO-Anforderungen sowie vertragliche Vorgaben ergänzen. Überschneidungen konsolidieren, Bezüge erhalten.
Lücken und Risiken behandeln: Assets ohne passende Kataloganforderungen, Parameter und Zuständigkeiten nachvollziehbar ergänzen. Verbleibende Risiken bewerten; die Auswahl darf zwingende Anforderungen nicht ausblenden.
Erwartete Arbeitsergebnisse im Muster
Versioniertes Anforderungspaket mit Anwendbarkeitsbegründung
Asset- und Abhängigkeitsmodell
Risikoregister, Parameter und benannte Zuständigkeiten
Methodik-Anforderungen des BSI
Die folgenden Verweise öffnen den gesonderten Methodik-Katalog im Grundschutz++-Modul und wählen die Praktik mit der betreffenden Anforderung. Die Zielkennung erscheint über dem Modul. Dort Anforderung und Umsetzungshinweise lesen und bei Bedarf im Informationsverbund bewerten. Katalog und Leitfaden haben unterschiedliche dokumentierte Bearbeitungsstände.
Die Grafik trennt methodische, organisatorische und technische Praktiken. Ein passendes Anforderungspaket benötigt die Kombination dieser Perspektiven. Die Abbildung stammt aus dem Leitfadenstand März 2026; Anzahl und Zuschnitt der Praktiken können im separat versionierten OSCAL-Katalog abweichen.
Quelle: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Leitfaden zur Methodik Grundschutz++, Stand März 2026, Abbildung 4, gedruckte Seite 19. Originalgrafik unverändert aus dem PDF übernommen; Erläuterung redaktionell ergänzt. Amtliche Fundstelle.BSI-Abbildung 5: Modellierung des Anforderungspakets
Zuerst werden die ISMS-Anforderungen auf den Informationsverbund bezogen. Danach werden Assets erfasst und Zielobjektkategorien zugeordnet. Daraus ergibt sich die Auswahl weiterer Anforderungen. Doppelte Anforderungen sind nachvollziehbar zusammenzuführen; zusätzliche gesetzliche oder vertragliche Vorgaben dürfen dabei nicht verloren gehen.
Quelle: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Leitfaden zur Methodik Grundschutz++, Stand März 2026, Abbildung 5, gedruckte Seite 21. Originalgrafik unverändert aus dem PDF übernommen; Erläuterung redaktionell ergänzt. Amtliche Fundstelle.BSI-Abbildung 6: Zielobjektkategorien und Beziehungen
Das Modell unterscheidet allgemeinere und speziellere Kategorien. Bei der Zuordnung ist zu prüfen, welche Anforderungen aus übergeordneten Kategorien mitzuführen sind. Die Grafik ist eine Darstellung des damaligen Quellenstands, keine vollständige aktuelle Liste aller Kategorien. Konkrete Auswahl und Parameter müssen aus dem tatsächlich verwendeten Katalogstand nachvollziehbar sein.
Quelle: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Leitfaden zur Methodik Grundschutz++, Stand März 2026, Abbildung 6, gedruckte Seite 23. Originalgrafik unverändert aus dem PDF übernommen; Erläuterung redaktionell ergänzt. Amtliche Fundstelle.
Vertiefende Erläuterung und Anwendung
Redaktionelle Erläuterung im Zusammenhang mit dem BSI-Leitfaden und dem eingebetteten Methodik-Katalog. Die Beispiele beziehen sich auf die fiktive Muster-IT GmbH; sie sind keine wörtlichen BSI-Textauszüge und keine zusätzlichen gesetzlichen Pflichten.
Vom Geltungsbereich zum konkreten Betrachtungsmodell
Der organisatorische Scope wird in ein fachlich zusammenhängendes Modell überführt. Im Muster wird ein Managed Service bis zu den verarbeiteten Informationen, Identitäten, Plattformen, Standorten und externen Leistungen verfolgt. Gemeinsam genutzte Komponenten und betriebliche Schnittstellen werden sichtbar gemacht, damit Lücken nicht durch die Trennung von Zuständigkeiten entstehen.
Anforderungen auswählen, ergänzen und konsolidieren
Die Auswahl erfolgt anhand der tatsächlichen Assets und Funktionen. Verwandte oder vorausgesetzte Anforderungen sind mitzuprüfen. Für einen Dienst mit Cloud-Plattform, externem Rechenzentrum und privilegierter Administration kann dieselbe fachliche Vorgabe mehrere Assets betreffen. Die Dokumentation sollte dann eine gemeinsame Regel und die konkreten Umsetzungen verbinden, ohne Nachweisverantwortung zu verlieren.
Lücken im Katalog und externe Pflichten behandeln
Ein fehlender passender Katalogeintrag bedeutet nicht, dass kein Schutzbedarf besteht. Im Muster wird eine besondere Kundenanforderung an Protokollaufbewahrung mit Vertrag, Risiko und eigener Maßnahme dokumentiert. Dabei wird klar gekennzeichnet, dass dies eine zusätzliche Anforderung der Einrichtung ist und keine neue BSI-Anforderung.
Parameter und Sicherheitsniveau nachvollziehbar machen
Offene Parameter werden von der zuständigen Stelle konkretisiert und freigegeben. Eine technische Kurzkennung oder Wirkungsstufe ist dabei kein vollständiges Risikourteil. Für jeden Dienst muss nachvollziehbar bleiben, warum Anforderungen ausgewählt oder ausgeschlossen wurden und wie verbleibende Risiken behandelt werden.
Ein prüfbares Anforderungspaket bereitstellen
Als redaktionelles Arbeitsmuster empfiehlt sich je Anforderung eine Zeile mit Quellkennung, Katalogversion, Assetbezug, Rechtsbezug, Parameter, Verantwortlichkeit und begründeter Anwendbarkeit. Die Anforderungen und Bewertungen im Grundschutz++-Modul können dafür einen Ausgangspunkt liefern. CSV- oder PDF-Export allein erzeugt jedoch noch kein vollständiges, technisch verarbeitbares OSCAL-Profil.
BSI Grundschutz++ Methodik
3. Realisierung
Soll und Ist vergleichen, Lücken priorisieren und kontrolliert umsetzen.
PDCA: Do · Federführung im Muster: Maßnahmenverantwortliche und IT-Betrieb.
Ist-Nachweise prüfen: Im Muster Administrationszugänge, Wiederherstellung und Vorfallabläufe anhand tatsächlich ausgeführter Kontrollen bewerten. Eine vorhandene Richtlinie allein belegt keine wirksame Umsetzung.
Arbeitspakete freigeben: Für jede Lücke Zuständigkeit, Termin, Ressourcen und Prüfkriterium festlegen. Kritische Risiken und bereits laufende gesetzliche Fristen sofort behandeln, unabhängig vom 26-Wochen-Musterplan.
Ausnahmen steuern: Abweichungen begründen und zeitlich begrenzen, kompensierende Maßnahmen bewerten und zuständige Freigaben dokumentieren. Unabdingbare gesetzliche Pflichten können nicht intern abbedungen werden.
Erwartete Arbeitsergebnisse im Muster
Maßnahmenplan mit Terminen und Abnahmekriterien
Nachweise der tatsächlichen Umsetzung
Freigaben und befristete Abweichungsentscheidungen
Methodik-Anforderungen des BSI
Die folgenden Verweise öffnen den gesonderten Methodik-Katalog im Grundschutz++-Modul und wählen die Praktik mit der betreffenden Anforderung. Die Zielkennung erscheint über dem Modul. Dort Anforderung und Umsetzungshinweise lesen und bei Bedarf im Informationsverbund bewerten. Katalog und Leitfaden haben unterschiedliche dokumentierte Bearbeitungsstände.
Redaktionelle Erläuterung im Zusammenhang mit dem BSI-Leitfaden und dem eingebetteten Methodik-Katalog. Die Beispiele beziehen sich auf die fiktive Muster-IT GmbH; sie sind keine wörtlichen BSI-Textauszüge und keine zusätzlichen gesetzlichen Pflichten.
Ist-Zustand belastbar erheben
Für jede anwendbare Anforderung werden geeignete Nachweise gesucht. Das Team unterscheidet dokumentierte Regeln, tatsächliche Umsetzung und geprüfte Wirksamkeit. Im Muster wird eine Backup-Richtlinie deshalb durch Konfiguration, Ausführungsprotokolle und einen erfolgreich bewerteten Wiederherstellungstest ergänzt.
Arbeit nach Risiken und Verbindlichkeit priorisieren
Eine günstige oder schnelle Maßnahme ist nicht automatisch die wichtigste. Gesetzliche Fristen, erhebliche Risiken und Abhängigkeiten geben den Rahmen vor. Im Muster wird ein offener privilegierter Zugang sofort behandelt, während eine weniger dringende Dokumentationsverbesserung in die reguläre Planung eingeht.
Ausnahmen und Freigaben steuern
Eine Ausnahme enthält Anlass, betroffenen Dienst, Risiko, kompensierende Kontrolle, verantwortliche Entscheidung und Enddatum. Die Zulässigkeit ist gesondert zu prüfen. Wo eine gesetzliche Pflicht zwingend gilt, kann die Einrichtung diese nicht mit dem Hinweis auf eine interne Risikoakzeptanz aufheben.
Umsetzungsfortschritt mit Nachweisen verbinden
Ein Arbeitspaket gilt intern erst nach dem festgelegten Test als abgeschlossen. Im Cockpit können Status und Nachweisfundstelle notiert werden; Freigaben und Originalnachweise gehören in das eigene Dokumentationssystem. Bewertungen und Maßnahmen des Grundschutz++-Moduls werden je Informationsverbund und Katalogstand gesichert. Sie sind vom gesonderten NIS2-Sollmaßnahmen-Arbeitsstand zu unterscheiden; beide Arbeitsstände separat als JSON sichern.
BSI Grundschutz++ Methodik
4. Überwachung
Ergebnisse, Compliance und Wirksamkeit bewerten und der Leitung berichten.
PDCA: Check · Federführung im Muster: ISB, unabhängige Prüffunktion und Leitung.
Messung dienstbezogen festlegen: Im Muster MFA-Abdeckung privilegierter Konten, Wiederherstellungstests und offene kritische Schwachstellen mit freigegebenen Zielen und Datenquellen beobachten. Kennzahlen sind keine automatischen Konformitätsurteile.
Prüfung durchführen: Stichproben zu anwendbaren Anforderungen planen, Nachweise auf Aktualität und tatsächliche Durchführung prüfen und Feststellungen nachvollziehbar bewerten.
Leitungsbewertung vorbereiten: Risiken, Fristverletzungen, Prüfergebnisse und Ressourcenbedarf zur Entscheidung vorlegen. Unabhängigkeit der Prüfungen und dokumentierte Entscheidungen sicherstellen.
Erwartete Arbeitsergebnisse im Muster
Kennzahlbericht mit nachvollziehbaren Datenquellen
Auditprogramm und Prüfberichte
Protokollierte Managementbewertung
Methodik-Anforderungen des BSI
Die folgenden Verweise öffnen den gesonderten Methodik-Katalog im Grundschutz++-Modul und wählen die Praktik mit der betreffenden Anforderung. Die Zielkennung erscheint über dem Modul. Dort Anforderung und Umsetzungshinweise lesen und bei Bedarf im Informationsverbund bewerten. Katalog und Leitfaden haben unterschiedliche dokumentierte Bearbeitungsstände.
Überwachung betrachtet nicht nur den Erledigungsstatus. Zu bewerten sind auch der erreichte Sicherheitszweck, die Stabilität der Abläufe, der Umgang mit Sicherheitsvorfällen und die Anpassungsfähigkeit. Kennzahlen, Prüfungen und Leitungsentscheidungen müssen zusammen ein belastbares Bild ergeben.
Quelle: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Leitfaden zur Methodik Grundschutz++, Stand März 2026, Abbildung 7, gedruckte Seite 32. Originalgrafik unverändert aus dem PDF übernommen; Erläuterung redaktionell ergänzt. Amtliche Fundstelle.
Vertiefende Erläuterung und Anwendung
Redaktionelle Erläuterung im Zusammenhang mit dem BSI-Leitfaden und dem eingebetteten Methodik-Katalog. Die Beispiele beziehen sich auf die fiktive Muster-IT GmbH; sie sind keine wörtlichen BSI-Textauszüge und keine zusätzlichen gesetzlichen Pflichten.
Leistungsbewertung aus geeigneten Daten aufbauen
Das Team bestimmt für jede Kennzahl Ziel, Datenquelle, Messweise, Verantwortung und Reaktion bei Abweichung. Im Muster wird die Abdeckung privilegierter Konten nicht nur als Prozentwert gemeldet; ungeschützte besonders kritische Konten werden einzeln beurteilt. Dadurch verschleiert ein hoher Durchschnitt keine erhebliche Lücke.
Prüfungen und Compliance-Überwachung trennen und verbinden
Die Prüfung bewertet, ob Anforderungen erfüllt und Kontrollen wirksam sind. Die Compliance-Überwachung hält zusätzlich geltende Verpflichtungen und ihre Änderungen im Blick. Beide Sichtweisen liefern Feststellungen an die Leitung. Ein technischer Scan allein ersetzt weder eine Prozessprüfung noch die Bewertung einer Rechtsverpflichtung.
Ein Leitungsbericht benennt Ergebnis, offene Risiken, wesentliche Abweichungen, Fristen und erforderliche Entscheidungen. Im Muster enthält er zu einem gescheiterten Wiederanlauftest eine konkrete Behandlungsoption mit Zuständigkeit und Termin. Reine Statusfarben ohne zugrunde liegende Bewertung reichen nicht aus.
Anforderungspaket auf Aktualität prüfen
Änderungen an Dienstleistungen, Infrastruktur, Lieferanten oder Bedrohungen können die ursprüngliche Modellierung überholen. Neue Katalogstände werden deshalb auf Auswirkungen geprüft. Ein online geladener OSCAL-Katalog übernimmt nicht automatisch die Entscheidungen, Parameter oder Nachweise des bisherigen Stands.
BSI Grundschutz++ Methodik
5. Kontinuierliche Verbesserung
Ursachen von Abweichungen bearbeiten und die Wirkung von Verbesserungen nachprüfen.
PDCA: Act · Federführung im Muster: Prozessverantwortliche, ISB und Leitung.
Ursachen statt Symptome bearbeiten: Wiederkehrende Zugriffs- oder Meldefehler im Muster auf Ursachen in Rollen, Verfahren, Technik oder Schulung zurückführen. Hinweise aus Vorfällen, Übungen und Prüfungen zusammenführen.
Verbesserung umsetzen: Korrekturen mit Verantwortlichen, Termin und erwarteter Wirkung beauftragen. Auswirkungen auf Risiko, Anforderungspaket und Betriebsverfahren bewerten.
Wirkung bestätigen: Nach Umsetzung dieselbe Kontrollfrage erneut prüfen. Wirksame Änderungen in Regelbetrieb und Dokumentation übernehmen; unwirksame Maßnahmen neu bewerten und eskalieren.
Erwartete Arbeitsergebnisse im Muster
Ursachenanalyse und Verbesserungsplan
Wiederholungsprüfung mit Wirksamkeitsnachweis
Aktualisierte Risiken, Verfahren und Anforderungen
Methodik-Anforderungen des BSI
Die folgenden Verweise öffnen den gesonderten Methodik-Katalog im Grundschutz++-Modul und wählen die Praktik mit der betreffenden Anforderung. Die Zielkennung erscheint über dem Modul. Dort Anforderung und Umsetzungshinweise lesen und bei Bedarf im Informationsverbund bewerten. Katalog und Leitfaden haben unterschiedliche dokumentierte Bearbeitungsstände.
Redaktionelle Erläuterung im Zusammenhang mit dem BSI-Leitfaden und dem eingebetteten Methodik-Katalog. Die Beispiele beziehen sich auf die fiktive Muster-IT GmbH; sie sind keine wörtlichen BSI-Textauszüge und keine zusätzlichen gesetzlichen Pflichten.
Feststellungen in Ursachen und Maßnahmen überführen
Das Team ordnet Prüfungsbefunde, Vorfälle und Übungsergebnisse zusammen. Wiederkehrende Probleme erhalten eine Ursachenanalyse. Im Muster wird bei wiederholt verspäteten Meldungen nicht nur das Formular angepasst, sondern auch die Entscheidungskette, Erreichbarkeit und Fristüberwachung untersucht.
Verbesserungen verbindlich beauftragen
Jede Korrektur erhält ein erwartetes Ergebnis, verantwortliche Rolle, Termin und Prüfkriterium. Sind mehrere Bereiche betroffen, werden Abhängigkeiten geklärt. Eine Maßnahme ohne Zuständigkeit oder überprüfbares Ergebnis ist kein belastbarer Verbesserungsauftrag.
Wirksamkeit erneut prüfen und in den Betrieb übernehmen
Nach Umsetzung wird geprüft, ob die Ursache tatsächlich behandelt wurde. Im Muster belegt eine erneute Meldeübung, ob die geänderte Eskalation funktioniert. Erst dann werden das Ergebnis bewertet und die aktualisierten Abläufe in Schulung, Dokumentation und Regelbetrieb übernommen.
Den Zyklus erneut anstoßen
Erkenntnisse können den Scope, die Risikobewertung, die Auswahl von Anforderungen oder die Ressourcenplanung ändern. Verbesserung schließt den Arbeitszyklus deshalb nicht endgültig ab. Sie liefert überprüfbare Eingaben für die nächste Planungs- und Analyseentscheidung.
Geschäftsleitungsschulung
Geschäftsleitungsschulung
Geschäftsleitungen müssen die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen verantworten, überwachen und regelmäßig an Schulungen teilnehmen. Die BSI-Handreichung hilft, Schulungen auf die eigene Einrichtung und die Entscheidungen der Leitung auszurichten.
Dokumentierte Fassung: BSI, „Schulung für Geschäftsleitungen“, Version 1.0 vom 17.04.2026, 24 Seiten. Die vom Nutzer bereitgestellte Original-PDF ist vollständig offline enthalten.
Gesetzliche Pflicht und fachliche Empfehlung
§ 38 Absatz 3 BSIG verlangt regelmäßige Schulungen. Die Handreichung erläutert die Erwartungen des BSI; ihre Verwendung ist nicht selbst gesetzlich vorgeschrieben. Dauer und Wiederholung sollen sich nach Risiken, Vorwissen und Veränderungen richten. Aus der Handreichung werden keine starren gesetzlichen Mindeststunden oder festen Jahresintervalle abgeleitet. Für Einrichtungen der Bundesverwaltung ist die gesonderte Regelung des § 43 BSIG zu beachten.
Drei Lernziele
Cyberrisiken für die eigene Einrichtung erkennen und bewerten.
Risikomanagementpraktiken verstehen und ihre Umsetzung steuern.
Auswirkungen von Risiken und Schutzmaßnahmen auf die eigenen Dienste beurteilen.
Schulung vorbereiten und nachweisen
Adressaten, vorhandene Kenntnisse und einrichtungsspezifische Risiken bestimmen.
Inhalte, Format, Anbieter und angemessenen zeitlichen Umfang festlegen.
Entscheidungsszenarien und Leitfragen mit Bezug auf die eigenen Dienste bearbeiten.
Datum, Dauer, Inhalte und Teilnahme jedes Mitglieds der Geschäftsleitung dokumentieren.
Wiederholung und Aktualisierung planen, etwa bei Leitungswechsel oder wesentlichen Änderungen von Prozessen, Risiken und Schutzmaßnahmen.
Das Öffnen dieser Inhalte stellt keinen Schulungsabschluss oder Teilnahmebeleg dar. Die Leitfragen unterstützen die inhaltliche Vorbereitung und die Auswahl eines geeigneten Schulungsangebots.
Originaltext der bereitgestellten BSI-Handreichung, Version 1.0 vom 17.04.2026. Zeilenumbrüche folgen der Textextraktion; die verbindliche Seitenansicht steht in der eingebetteten Original-PDF bereit.
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1 Schulungen für Geschäftsleitungen
1 Schulungen für Geschäftsleitungen
Cybersicherheit ist Chefinnen- und Chefsache. Mit der fortschreitenden Digitalisierung nehmen auch die
Gefahren zu, denen sich Organisationen im digitalen Raum ausgesetzt sehen. Cyberrisiken und auch Cyber-
vorfälle nehmen zu und eine effiziente Abwehr wird immer komplexer. Angemessener und wirksamer
Schutz vor diesen Gefahren ist dennoch möglich, bedarf jedoch konstanter Pflege, Umsicht und vor allem
der richtigen Entscheidungen.
Risikomanagement für Geschäftsleitungen
Budgetierung, Risikoerkennung und -abwägung sowie Konzepte zur Bewältigung von Cybersicherheits-
vorfällen sind nur einige der essenziellen Bausteine für eine gelungene und gelebte Cybersicherheitskultur.
Geschäftsleitungen müssen zu all diesen Bausteinen Entscheidungen treffen und verantworten und tragen
damit maßgeblich zu der Gestaltung dieser Cybersicherheitskultur bei. Dazu müssen Geschäftsleitungen
ihre besondere Verantwortung verstehen, Risiken korrekt einschätzen und die Hintergründe jeglicher
Entscheidungsvorlagen nachvollziehen können, um die richtigen Entscheidungen treffen zu können.
Diese Handreichung soll nicht der Ausbildung der Geschäftsleitungen zu Expertinnen und Experten im
Risikomanagement dienen, sondern bei der Sensibilisierung und Befähigung von Geschäftsleitungen
unterstützen, sodass diese informierte und fundierte Entscheidungen im Kontext des Cyberrisikos treffen
können.
Regulierung und gesetzliche Pflichten
Während das BSI allen Organisationen empfiehlt, eine gelebte Cybersicherheitskultur zu etablieren, sind
einige Einrichtungen entsprechend gesetzlich verpflichtet. Mit der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie im
novellierten BSI-Gesetz (BSIG) steigen die Anforderungen an Einrichtungen, ihre Cybersicherheits-
maßnahmen systematisch zu planen, umzusetzen und zu überwachen. Besonders im Fokus steht dabei die
Verantwortung der Geschäftsleitung: Sie muss gewährleisten, dass Cybersicherheit integraler Bestandteil
der Geschäfte der Organisation und des Risikomanagements ist und kann diese Aufgabe auch nicht
delegieren. Diese besondere Verantwortung der Geschäftsleitungen ist gesetzlich vorgeschrieben, ebenso
wie eine Schulungspflicht für die Geschäftsleitungen.
Inhalt und Ziel der Handreichung
In dieser Handreichung gibt das BSI eine erste Hilfestellung sowohl für die Schulungspflicht als auch für alle
anderen Unternehmen und Organisationen, die Risikomanagement auf der höchsten Ebene etablieren wol-
len. Diese Empfehlungen können grundsätzlich von allen Einrichtungen angewendet werden, für die die
Schulungspflicht aus § 38 Absatz 3 BSIG gilt.
Sowohl Schulungsanbieter als auch Geschäftsleitungen können sich an dieser Handreichung orientieren,
um dem Verständnis des BSI im Hinblick auf den Scope und den Anspruch der Schulungen zu entsprechen.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Verwendung der Handreichung besteht nicht.
Auch die beschulten Geschäftsleitungen können durch die Orientierungshilfe den Scope der Schulungs-
inhalte überprüfen.
Diese Handreichung soll keine abschließende Empfehlung für die Schulungen von Geschäftsleitungen
darstellen, sondern das Verständnis des BSI für die notwendigen Schulungsinhalte sowohl für Geschäfts-
leitung aller Unternehmen als auch derer Einrichtungen, die die gesetzlichen Vorgaben erfüllen müssen,
wiedergeben. Die Handreichung greift die essenziellen Fokuspunkte der gesetzlichen Vorgaben auf. Diese
sind auch für nicht regulierte Einrichtungen relevant.
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 5
Originalseite 6
1 Schulungen für Geschäftsleitungen
Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger
Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
(1) Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, die von
diesen Einrichtungen nach § 30 BSIG zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre
Umsetzung zu überwachen.
(2) Geschäftsleitungen, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzen, haften für einen schuldhaft verursachten Scha-
den nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem
Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine
Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.
(3) Die Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen müssen regelmäßig
an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von
Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen
sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung
erbrachten Dienste beurteilen zu können.
Zusammengefasst verpflichtet § 38 Absatz 1 BSIG die Geschäftsleitungen von regulierten Einrichtungen
dazu, Risikomanagementmaßnahmen in den von ihnen geleiteten Einrichtungen umzusetzen und ihre
Umsetzung zu überwachen. Kommen Geschäftsleitungen ihren Verpflichtungen nicht nach, können sie
dafür ggf. haften. Für Geschäftsleitungen von Einrichtungen, die dieser Regulierung nicht unterliegen, gilt
dies nicht. Dennoch empfiehlt das BSI allen Unternehmen, technisch-organisatorische Risikomanagement-
maßnahmen umzusetzen.
Gesetzliche Schulungspflicht
Um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, sieht das Gesetz eine Schulungspflicht für Geschäfts-
leitungen vor. Diese ist gesondert von den Schulungen für Mitarbeitende (nach § 30 Absatz 2 Nummer 7
BSIG) zu betrachten.
Schulungen der Geschäftsleitungen schaffen über die reine Verpflichtung hinaus Mehrwerte für Personen
und Einrichtungen. Das Auseinandersetzen mit der Thematik birgt das Potenzial und die Chance Steue-
rungsfähigkeit, Risikominimierung, Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Einrichtung
voranzubringen. Eine Nichtbeachtung der Pflicht oder ein Verzicht auf die freiwillige Schulung steigert
besonders das finanzielle Risiko für Einrichtungen. Fehlen geeignete Maßnahmen gegen vermeidbare
Risiken, kann ein Sicherheitsvorfall deutlich schneller existenzbedrohend sein.
Schulungen nach oder im Sinne von § 38 Absatz 3 BSIG sollen die Geschäftsleitungen mindestens in drei
Bereichen mit Kenntnissen und Fähigkeiten ausstatten:
Erkennung und Bewertung von Risiken
Die Geschäftsleitung muss in der Lage sein, an der Bewertung von Cybersicherheitsrisiken mitzuwirken.
Dies soll nicht dazu führen, dass die Geschäftsleitungen technisch ebenso versiert sein müssen wie die Ver-
antwortlichen für Netz- und Informationssicherheit in den Einrichtungen. Trotzdem muss die Geschäfts-
leitung in der Lage sein, Cybersicherheitsrisiken sinnvoll einschätzen zu können und entsprechende Maß-
nahmen treffen können. Dies ist auch deshalb erforderlich, damit sie ausreichend finanzielle und personelle
Ressourcen zu Umsetzung bereitstellen kann.
Risikomanagementpraktiken
Die Geschäftsleitungen müssen technisch-organisatorische Risikomanagementmaßnahmen kennen. Min-
destens sollten diese die nach oder im Sinne von § 30 Absatz 2 BSIG vorgesehenen Mindestmaßnahmen
umfassen, sinnvollerweise aber auch alle darüberhinausgehenden Maßnahmen, die in den Einrichtungen
implementiert sind oder deren Implementierung angedacht oder geplant wird.
6 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Originalseite 7
1 Schulungen für Geschäftsleitungen
Auch hier müssen die Geschäftsleitungen nicht selbst zu Expertinnen und Experten ausgebildet werden,
sondern dafür sorgen, dass die richtigen Kompetenzen an den richtigen Stellen der Einrichtungen verfügbar
sind und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind. Dazu sollen Geschäftsleitungen verstehen, was mit
den geforderten bzw. empfohlenen technisch-organisatorischen Maßnahmen gemeint ist und wie sich eine
(Nicht-)Implementation betriebswirtschaftlich auswirkt.
Beurteilung der Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken
Entscheidend ist am Ende die Kombination der Kenntnisse und Fähigkeiten: Nur wenn Geschäftsleitungen
die Risiken und die möglichen mitigierenden Maßnahmen kennen, können sie die Auswirkungen der
Risiken und Risikomanagementmaßnahmen sinnvoll beurteilen.
Eine Geschäftsleitungsschulung sollte aus Sicht des BSI in jedem Fall diese drei miteinander verknüpften
Aspekte – Erkennung und Bewertung von Risiken, Beurteilung der Auswirkung der Risiken und Risiko-
managementpraktiken - adressieren. Ein Fokus etwa nur auf Risikomanagementmaßnahmen fällt hinter
die gesetzlichen Anforderungen zurück und würde durch das BSI im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen
auch als nicht ausreichend bewertet werden.
Diese Handreichung adressiert die folgenden Fragestellungen:
- Wer soll oder muss sich schulen lassen?
- Wie oft sollen oder müssen die Schulungen durchgeführt werden?
- Was können Formate für die Schulungen sein?
- Wer sollte Schulungen durchführen?
- Was sollten die Schulungsinhalte sein?
- Wie fügt sich die Schulungspflicht in die übergreifenden Regulierungen des BSIG ein?
1.1 Adressaten der Schulungspflicht
Geschäftsleitungen wichtiger und besonders wichtiger Einrichtungen sind in § 38 Absatz 3 BSIG verpflich-
tet, sich regelmäßig schulen zu lassen. Im Sinne des BSIG ist die „Geschäftsleitung“ eine natürliche Person,
die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer
besonders wichtigen Einrichtung oder wichtigen Einrichtung berufen ist; Leiterinnen und Leiter von
Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 29 BSIG gelten nicht als Geschäftsleitung. (§ 2 Nummer 13
BSIG). Für Einrichtungen der Bundesverwaltung gilt statt § 38 Absatz 3 gleichlautend, § 43 Absatz 2 BSIG.
Alle Personen, die dieser Definition entsprechen, sind schulungspflichtig. Das BSI geht davon aus, dass die
Schulungspflicht in der großen Mehrheit der Einrichtungen mehrere Personen trifft. Die Schulungspflicht
ist eng verankert mit der gesetzlichen Pflicht der Geschäftsleitung, Risikomanagementmaßnahmen umzu-
setzen und deren Umsetzung zu überwachen. Die Schulungen sollen die Adressaten befähigen, dieser ge-
setzlichen Pflicht nachzukommen.
Weitere Adressaten
Es kann sinnvoll sein, die Schulungspflicht im Sinne des BSIG, bzw. die Schulungen für Geschäftsleitungen
von nicht regulierten Einrichtungen auf weitere Personen auszuweiten, die den Geschäftsleitungen zuarbei-
ten, oder anderweitige Entscheidungsvollmacht innehaben.
1.2 Intervall und Dauer von Schulungen
Das BSIG macht zu Intervall und Dauer der verpflichtenden Schulungen von Geschäftsleitungen keine
konkreten Vorgaben über den Begriff „regelmäßig“ hinaus.
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 7
Originalseite 8
1 Schulungen für Geschäftsleitungen
§ 38 Absatz 3 BSIG (für wichtige (wE) und besonders wichtige Einrichtungen (bwE)) und § 43 Absatz 2 BSIG
(für Einrichtungen der Bundesverwaltung) verlangen, dass (Geschäfts-) Leitungen von bwE und wE
„regelmäßig an Schulungen teilnehmen [müssen], um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung
und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informa-
tionstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die
von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.“
Das BSI empfiehlt regulierten und nicht-regulierten Einrichtungen gleichermaßen die Schulungs-Intervalle
und -Dauer dem Risiko angemessen zu wählen und sich nach der Risikoexposition der Einrichtung und
individuellen Fähigkeiten der Geschäftsleitungen zu richten, wobei gewährleistet sein muss, dass infor-
mierte Entscheidungen getroffen werden können.
Das BSI empfiehlt eine ausführliche initiale Schulung mit anschließenden regelmäßigen Folgeschulungen,
um Geschäftsleitungen für ihre Aufgabe und Verantwortung (nach § 38 Absatz 1 BSIG) zu sensibilisieren.
Sollten bereits eingespielte und akzeptierte regelmäßige Schulungsformate bestehen, können diese
selbstverständlich um die Inhalte dieser Empfehlung erweitert werden.
Entscheidende Anhaltspunkte für die Wahl der Art und Dauer sowie des Intervalls der nachfolgenden
Schulungen sollten in jedem Fall sein:
- Wechsel in der Geschäftsleitung
- Signifikante Änderungen in den Geschäftsprozessen
- Signifikante Änderungen der Risikoexposition
- Signifikante Änderungen bei implementierten oder geplanten Risikomanagementmaßnahmen
Die Dauer einer Schulung und das Intervall der Wiederholungen solcher Schulungen kann je nach Risiko-
exposition der Einrichtung und individuellen Fähigkeiten der Geschäftsleitungen gewählt werden. Es ist
entscheidend, dass alle geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten sinnvoll übermittelt werden.
Ob die Schulungsinhalte in regulierten Einrichtungen dabei in nur einer Schulung oder aufgeteilt auf meh-
rere Schulungen vermittelt werden, steht den Betroffenen frei. Wichtig ist, dass Geschäftsleitungen die
Dauer und das Intervall der Schulungen stets an den oben genannten Kriterien ausgerichtet wählen sowie
eine lückenlose Dokumentation über Datum, Zeitraum und Inhalte der durchgeführten Schulungen führen.
1.3 Schulungsformate
Risikomanagement und die Rolle der Geschäftsleitung dabei kann sehr abstrakt und wenig greifbar sein.
Schulungen sollten die vermittelten Inhalte anhand von Beispielszenarien, interaktiven Übungen oder in
Case Studies handhabbarer machen.
Es gibt verschiedene Ansätze und Modelle, der Schulungspflicht nachzukommen. Geschäftsleitungen
müssen nicht unbedingt mehrstündige Unterrichtsblöcke absolvieren, wenn Risikomanagement auch in
alternativen Formaten vermittelt werden kann. Insbesondere interaktive oder zeitlich dezentrale Formate
sind gut geeignet, um den entscheidenden Bezug zwischen den Schulungsinhalten und Risikomanagement
in der gelebten Praxis zu vermitteln.
Diese Formate ermöglichen es den Geschäftsleitungen, das erworbene Wissen auf konkrete Situationen zu
übertragen und die eigene Entscheidungs- und Beurteilungskompetenz realitätsnah zu erproben. Besonders
wirksam sind Beispiele, die typische Bedrohungslagen, Schwachstellen oder Entscheidungssituationen im
eigenen Sektor oder der konkreten Einrichtung abbilden. Ziel ist es, die Wechselwirkungen zwischen Risi-
ken, Maßnahmen und Auswirkungen nachvollziehbar zu machen und die Fähigkeit zu fördern, Risiken
unternehmerisch einzuordnen und tragfähige Entscheidungen auf Basis begrenzter Informationen zu
treffen.
8 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Originalseite 9
1 Schulungen für Geschäftsleitungen
Folgende Formate sind eine nicht vollständige Liste von Beispielen für Schulungsformate abseits von
klassischen Schulungen im „Frontalunterricht“. Diese Formate können beliebig kombiniert oder abge-
wandelt werden:
Risikomanagement-Quarterly
Ein fester Termin jedes Quartal, in dem der/die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) mit der gesamten
Geschäftsleitung an konkreten Problemen und Fragestellungen der Einrichtung Konzepte des Risiko-
managements und der Informationssicherheit vermittelt.
Tabletop Exercise/Planspiel
Moderierte Übung anhand von typischen Szenarien im Risikomanagement, um die wechselseitigen
Beziehungen von Informationssicherheit (Risiken/Maßnahmen) und Management-Entscheidungen
aufzuzeigen.
Audit-Simulation
Eine typische Prüfungssituation entsprechend der Methodik relevanter Audits (z. B. ISO 27001-Audit,
KRITIS-Nachweisprüfung, künftiges Audit nach § 61 BSIG etc.) wird mit Beteiligung der Geschäftsleitungen
als Spielern (Teilnehmenden) simuliert.
Management Red-/Blue-Teaming
Abwandlung von herkömmlichen Cyber-Übungen: Blue Team spielt Unternehmenssteuerung/Geschäfts-
leitung, Red Team spielt Angreifer/Krisenentwicklung. Fokus nicht auf tatsächliche technische Simulation,
sondern Management-Entscheidungen vor/während Krisensituationen durch das Erleben von möglichen
Angriffsszenarien und dem Erkennen geeigneter Maßnahmen.
Szenarien
Illustrierung von abstrakten Inhalten in konkreten sektor- und einrichtungsspezifischen Szenarien sollten
regelmäßiger Bestandteil von Schulungen sein, um den Bezug zur eigenen Einrichtung und die Relevanz der
vermittelten Inhalte darzulegen.
Übungen
Krisen-/Notfallübungen sind sinnvoll, nicht nur als Teil von Schulungen. Dies ist insbesondere effektiv,
wenn die Geschäftsleitung und die IT-Sicherheitsexpertinnen und -Experten Übungsszenarien gemäß ihrer
jeweiligen Rolle gemeinsam beüben.
Case-Studies
Das Aufzeigen von Entscheidungen und Fehlentscheidungen im Risikomanagement anhand von konkreten
Case-Studies ist eine weitere sinnvolle Möglichkeit, Inhalte zu konkretisieren und deren Relevanz für
Geschäftsleitungen greifbarer zu machen.
Live-Hacking
Um Risiken konkret und unmittelbar aufzuzeigen, kann ein Live-Hacking effektiv sein. Diese Demonstra-
tion ist eher als Zusatz zu anderen Schulungsformaten zu sehen.
1.4 Mögliche Schulungsanbieter
Aus Sicht des BSI können die Schulungen sowohl durch externe Schulungsanbieter, wie bspw. Cyber-
sicherheitsberatungsunternehmen, als auch durch interne fachliche Stellen erfolgen. Wichtig dabei ist, dass
nicht nur abstrakte Kenntnisse vermittelt werden, sondern dass diese immer auch die individuellen
Begebenheiten der Einrichtung berücksichtigen, für die die Geschäftsleitung verantwortlich ist. Dabei ist
eine ganzheitliche Betrachtung der Einrichtung notwendig um auf alle individuellen Gegebenheiten ein-
gehen zu können. Die unternehmensindividuellen Inhalte sollten dabei u. a. kritische Geschäftsprozesse,
Governance-Strukturen, die aktuelle Risikolage sowie konkrete Entscheidungsanlässe betrachten.
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 9
Originalseite 10
1 Schulungen für Geschäftsleitungen
Externe Schulungsanbieter
Insbesondere externe Schulungsanbieter müssen diese einrichtungsindividuellen Aspekte berücksichtigen,
was u. U. höheren Aufwand bedeutet. Sinnvoll kann daher ein Modell sein, in dem allgemeine Inhalte von
externen Anbietern oder Dienstleistern durch spezifische Inhalte ergänzt werden, die durch interne Cyber-
sicherheitsexperten vermittelt werden.
Schulung durch interne Stellen
Bei internen Schulungen sollten Einrichtungen umgekehrt die unabhängige Wissensgrundlage nicht aus
den Augen verlieren. Erfolgt die Schulung ausschließlich durch interne Stellen, besteht die Gefahr struktu-
reller Erkenntnisdefizite: Die Geschäftsleitung erfährt, wie Prozesse umgesetzt werden, kann jedoch deren
rechtliche und risikotechnische Angemessenheit nicht eigenständig beurteilen. Beiträge externer, unab-
hängiger Risiko-, Compliance- und Rechtsexpertise können daher ein wesentlicher Bestandteil effektiver
Governance sein.
1.5 Nachweis von Geschäftsleitungsschulungen
Die regelmäßige Teilnahme an Geschäftsleitungsschulungen sollten Einrichtungen nachvollziehbar und
aussagekräftig dokumentieren. Eine Dokumentation über die Ableistung von Schulungen nach § 38 Ab-
satz 3 BSIG ist intern aufzubewahren und auf Verlangen dem BSI bzw. den vom BSI beauftragten „unab-
hängigen Stellen“ (gem. § 61 Absatz 1 BSIG i. V. m. § 62 BSIG) vorzulegen. Bei solchen Aufsichtsmaßnahmen
des BSI nach §§ 61 und 62 BSIG werden in Audits, Prüfungen, Zertifizierungen oder Nachweisen (gemäß
§ 61 Absatz 3 BSIG) die Einhaltung der Verpflichtungen (u. a. auch die Schulungspflicht) für wichtige und
besonders wichtige Einrichtungen überprüft bzw. nachgewiesen.
Eine Prüfung für die Schulungsteilnehmenden, um „ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten“ belegen zu
können ist weder gesetzlich noch durch das BSI verpflichtend vorgesehen.
Eine aussagekräftige Dokumentation enthält mindestens folgende Informationen:
- Angaben zum Schulungsanbieter/interne Stelle
- Angaben zu den beschulten Teilnehmenden (Name, Rolle/Funktion in der Organisation)
- Datum, Uhrzeit, Dauer der Schulungseinheiten
- Behandelte Unterrichtsinhalte/-formate und Bezüge zu den gesetzlichen Vorgaben aus § 38 Absatz 3 BSIG
Eine solche aussagekräftige Dokumentation kann nur die regelmäßige Teilnahme an Schulungen belegen,
nicht aber die Vermittlung ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten.
Vielmehr wird sich der Lernerfolg der Schulungen in den Dokumentationen zur Entscheidungsfindung und
Umsetzung aller anderen Pflichten des BSIG, insbesondere der Umsetzung der Risikomanagementmaß-
nahmen, widerspiegeln: Die Geschäftsleitung hat dann „ausreichend Kenntnissen und Fähigkeiten“ erlangt,
wenn sie aktiv und nachvollziehbar an Entscheidungen im Risikomanagement mitwirkt und somit ihrer
gesetzlichen Pflicht aus § 38 Absatz 1 BSIG nachkommt.
10 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Originaltext der bereitgestellten BSI-Handreichung, Version 1.0 vom 17.04.2026. Zeilenumbrüche folgen der Textextraktion; die verbindliche Seitenansicht steht in der eingebetteten Original-PDF bereit.
Originalseite 11
2 Empfehlungen für Schulungsinhalte
2 Empfehlungen für Schulungsinhalte
Übergreifendes Ziel
Wichtige und besonders wichtige Einrichtungen müssen geeignete, verhältnismäßige und wirksame
technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen und deren Geschäftsleitungen müssen ihren
gesetzlichen Pflichten zur Umsetzung der Maßnahmen und zur Überwachung der Umsetzung
nachkommen können. Die Befähigung der Geschäftsleitungen dazu ist das eigentliche und übergreifende
Ziel der Geschäftsleitungsschulungen.
Empfehlungen statt Vorgaben
Die folgenden Schulungsinhalte geben eine Empfehlung des BSI wieder, wie den Anforderungen aus § 38
Absatz 3 BSIG entsprochen werden kann. Die Empfehlung gilt aber ebenso für alle Geschäftsleitungen von
nicht regulierten Einrichtungen. Aus Sicht des BSI sollten alle Schulungen so aufgebaut sein, dass die Kern-
inhalte (also die in § 38 Absatz 3 BSIG geforderten) sinnvoll eingebettet werden. Dies ist wichtig, um die
Verantwortung der Geschäftsführung durch unterstützende Schulungsinhalte zu kontextualisieren und zu
illustrieren.
Priorisierung der Inhalte
Bei der Vermittlung dieser Inhalte muss personen- und funktionsangemessen priorisiert werden: Nicht
allen Personen, die zur Geschäftsleitung gehören, müssen die gleichen Inhalte in gleicher Detailtiefe ver-
mittelt werden. Schulungsinhalte müssen sich primär am übergreifenden Ziel orientieren, die Geschäfts-
leitungen auf ihre gesetzliche Rolle vorzubereiten. Wenn bei Geschäftsleitungen in Teilbereichen schon
„ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten“ vorliegen, müssen diese in Schulungen oder Folgeschulungen
nicht vermittelt werden. Diese Entscheidungen und deren Begründung müssen Einrichtungen aber nach-
vollziehbar dokumentieren.
Erläuterung zu den Empfehlungen der Schulungsinhalte
Die folgenden Kapitel enthalten Empfehlungen des BSI dahingehend wie eine Umsetzung des § 38 Absatz 3
BSIG oder eine freiwillige Orientierung daran in Schulungsinhalten aussehen könnte.
Es folgt einer Systematik von SOLL bzw. KANN-Empfehlungen.
SOLL/SOLLEN:
Diese Empfehlungen bilden nach Verständnis des BSI zentrale Inhalte einer Geschäftsleitungsschulung ab
und werden dringend empfohlen.
KANN/KÖNNEN:
Diese Empfehlungen bilden nach Verständnis des BSI ergänzende Inhalte einer Geschäftsleitungsschulung
ab und werden fakultativ empfohlen.
Die Empfehlungen sind als Checkliste gestaltet. Externe/interne Schulungsanbieter bzw. beschulte Ge-
schäftsleitungen können so überprüfen, ob die Schulungen alle abstrakten Empfehlungen des BSI in
konkrete Inhalte übertragen und vermittelt haben.
2.1 Kerninhalte
Die in § 38 Absatz 3 BSIG vorgesehene Schulungspflicht für Geschäftsleitungen verfolgt das Ziel, ausrei-
chende Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Informationssicherheit zu vermitteln, damit die
Geschäftsleitung ihrer gesetzlichen Verantwortung für die Umsetzung und Überwachung von Risiko-
managementmaßnahmen nachkommen kann.
Kerninhalte der Schulung sind: Erkennung und Bewertung von Risiken, Risikomanagementmaßnahmen
sowie die Beurteilung ihrer Auswirkungen.
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Originalseite 12
2 Empfehlungen für Schulungsinhalte
Dieses Prinzip lässt sich ebenso auf freiwillige Schulungen für Geschäftsleitungen von nicht regulierten
Einrichtungen übertragen und die nachfolgend empfohlenen Inhalte gelten für alle Einrichtungen gleicher-
maßen.
Risiken, Maßnahmen und Auswirkungen
Die Erkennung und Bewertung von Risiken ist Voraussetzung für jede fundierte Managemententscheidung
im Bereich der Cybersicherheit. Geschäftsleitungen müssen in die Lage versetzt werden, wesentliche Bedro-
hungen, deren Eintrittswahrscheinlichkeiten und potenzielle Auswirkungen grundlegend zu verstehen und
einzuordnen – nicht im technischen Detail, aber auf strategischer Ebene.
Darauf aufbauend erfordert die Kenntnis von Risikomanagementmaßnahmen ein Verständnis für Art,
Zweck und Wirkweise technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen. Die gesetzlichen Mindest-
maßnahmen nach § 30 Absatz 2 BSIG sowie sektorspezifische oder einrichtungsbezogene Ergänzungen
müssen bekannt sein, um deren Umsetzung beurteilen und überwachen zu können.
Schließlich ist die Fähigkeit zur Beurteilung der Auswirkungen entscheidend, um Risiken und Maßnahmen
im Kontext der betrieblichen Realität bewerten zu können. Dies betrifft insbesondere die Auswirkungen auf
Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Dienste sowie auf wirtschaftliche und regulatorische
Rahmenbedingungen.
Sektor- und einrichtungsspezifische Inhalte
Ergänzend zu den allgemeinen Kerninhalten ist es sinnvoll, sektor- und einrichtungsspezifische Inhalte zu
berücksichtigen. Ziel der Schulung ist es, die besondere Rolle der Geschäftsleitung für die Cybersicherheit
von Einrichtungen herauszustellen, die Geschäftsleitung für ihre gesetzlichen Aufgaben zu sensibilisieren
und sie sinnvoll auf ihre Rolle vorzubereiten. Nach und während der Schulungen muss daher ein Transfer
auf die eigene Einrichtung und den eigenen Sektor stattfinden. Nur wenn Geschäftsleitungen die Anforde-
rungen, typischen Risiken und regulatorischen Rahmenbedingungen ihres jeweiligen Sektors kennen, kön-
nen sie Risiken realistisch einschätzen und geeignete Maßnahmen mittragen. Dies umfasst insbesondere die
besonderen Pflichten sowie relevante branchenspezifische Vorgaben, wie beispielsweise branchenspezifi-
sche Sicherheitsstandards (B3S), ISO-Normen oder sektorspezifische Sicherheitskataloge. Ebenso relevant
sind die typischen Bedrohungsszenarien des jeweiligen Sektors sowie die zentralen IT-gestützten Geschäfts-
prozesse der eigenen Einrichtung. Die Vermittlung dieser Inhalte unterstützt eine wirksame, kontext-
bezogene Risikobewertung und fördert die Entscheidungsfähigkeit der Geschäftsleitung im eigenen
Organisationsrahmen.
2.1.1 Risikoanalyse (Erkennung und Bewertung von Risiken)
• Geschäftsleitungen SOLLEN einen Überblick über Sinn, Ziele und zentrale Begriffe des Risikomanage-
ments als systematischer Prozess zur Identifizierung, Bewertung und Steuerung von Risiken erhalten.
• Geschäftsleitungen SOLLEN verstehen, wie Risiken identifiziert, bewertet und überwacht werden.
• Geschäftsleitungen SOLLEN zentrale Risikoquellen, Schwachstellen und Schutzbedarfe kennen und im
Kontext der eigenen Einrichtung verstehen.
• Geschäftsleitungen SOLLEN mit den Grundbegriffen der Risikobewertung vertraut gemacht werden,
beispielsweise Eintrittswahrscheinlichkeit, Schadensart und -ausmaß und Risikoakzeptanz.
• Geschäftsleitungen SOLLEN verstehen, dass Risikomanagement ein kontinuierlicher Prozess ist, der
regelmäßige Überprüfung und Anpassung erfordert.
2.1.2 Risikomanagementpraktiken (Risikomanagementmaßnahmen)
• Geschäftsleitungen SOLLEN wissen, dass Einrichtungen geeignete, verhältnismäßige und wirksame
technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen und dokumentieren müssen.
12 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Originalseite 13
2 Empfehlungen für Schulungsinhalte
• Geschäftsleitungen SOLLEN wissen, dass die Risikomanagementmaßnahmen Störungen der Verfügbar-
keit, Integrität und Vertraulichkeit vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst
geringhalten sollen.
• Geschäftsleitungen SOLLEN wissen, dass die Maßnahmen alle informationstechnischen Systeme,
Komponenten und Prozesse, die Einrichtungen für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, adressieren
müssen.
• Geschäftsleitungen SOLLEN wissen, dass die Maßnahmen den jeweils aktuellen Stand der Technik ein-
halten sollen, einschlägige europäischen und internationale Normen berücksichtigen und auf einem
gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen müssen.
• Geschäftsleitungen SOLLEN verstehen, wie Maßnahmen ausgewählt, umgesetzt, priorisiert und über-
prüft werden.
• Geschäftsleitungen SOLLEN einen Überblick über Strategien zur Risikobehandlung (beispielsweise Ver-
meidung, Minderung, Übertragung, Akzeptanz) erhalten.
• Geschäftsleitungen SOLLEN einen ihrer Funktion und Rolle angemessenen Überblick über wesentliche
(implementierte und geplante) Maßnahmen der eigenen Einrichtung haben.
• Geschäftsleitungen SOLLEN wissen, dass Maßnahmen dokumentiert, nachvollziehbar begründet und
kontinuierlich weiterentwickelt werden müssen.
2.1.3 Auswirkungen von Risiken und Risikomanagementmaßnahmen
• Geschäftsleitungen SOLLEN betriebliche, wirtschaftliche und regulatorische Auswirkungen einschätzen
können.
• Geschäftsleitungen SOLLEN Risiken und Maßnahmen gemeinsam bewerten können.
• Geschäftsleitungen SOLLEN Cybersicherheitsrisiken als Geschäftsrisiken einordnen können.
• Geschäftsleitungen SOLLEN verstehen, dass Abhängigkeiten zwischen IT-Systemen, Prozessen und
Dienstleistungen bestehen können und beispielhaft verstehen, wie sich Störungen in einem Bereich auf
andere auswirken können.
• Geschäftsleitungen SOLLEN in die Lage versetzt werden, Zielkonflikte zwischen Sicherheitsmaßnahmen
und Dienstleistungserbringung zu erkennen und ausgewogen zu bewerten.
2.2 Unterstützende Inhalte
Als Grundlage für die Kerninhalte sollten Geschäftsleitungen einen kurzen Überblick über die Regulierung
des BSIG erhalten. Dabei sind insbesondere die gesetzlichen Pflichten für wichtige und besonders wichtige
Einrichtungen und deren Geschäftsleitungen zu vermitteln. Diese Inhalte gehen nach Verständnis des BSI
über die verpflichtenden Inhalte aus § 38 Absatz 3 hinaus, sind aber eine entscheidende kontextualisierende
Information. Diese unterstützenden Inhalte zu den gesetzlichen Pflichten für regulierte Einrichtungen
haben keine Relevanz für nicht regulierte Unternehmen.
• Geschäftsleitungen SOLLEN die übergreifenden Inhalte und Ziele der Regulierung von Einrichtungen
durch das BSIG kennen.
• Geschäftsleitungen KANN die Historie der nationalen und europäischen Cybersicherheitsgesetzgebung
vermittelt werden.
• Geschäftsleitungen KANN die Interaktion der Regulierung durch das BSIG mit weiteren, für die jeweilige
Einrichtung relevanten, nationalen oder europäischen Cybersicherheitsregulierungen vermittelt werden.
• Geschäftsleitungen SOLLEN die Meldepflicht und -fristen für erhebliche Sicherheitsvorfälle kennen.
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2 Empfehlungen für Schulungsinhalte
• Geschäftsleitungen SOLLEN die Registrierungspflicht und -frist für wichtige und besonders wichtige
Einrichtungen kennen.
• Geschäftsleitungen KÖNNEN ggf. über besondere Registrierungspflichten für Betreiber kritischer
Anlagen und Einrichtungen der Sektoren digitale Dienste und digitale Infrastrukturen informiert
werden.
• Geschäftsleitungen SOLLEN ihre Pflicht zur Umsetzung und Überwachung von
Risikomanagementmaßnahmen kennen.
• Geschäftsleitungen SOLLEN die mögliche Haftung der Geschäftsleitungen für schuldhaft verursachte
Schäden kennen.
• Geschäftsleitungen sollen die Pflicht kennen, regelmäßig an Geschäftsleitungsschulungen teilzunehmen.
14 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Originaltext der bereitgestellten BSI-Handreichung, Version 1.0 vom 17.04.2026. Zeilenumbrüche folgen der Textextraktion; die verbindliche Seitenansicht steht in der eingebetteten Original-PDF bereit.
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3 Leitfragen für Geschäftsleitungen
3 Leitfragen für Geschäftsleitungen
Mit der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und damit einhergehenden Novellierung des BSIG steigen die
Anforderungen an Einrichtungen, ihre Cybersicherheitsmaßnahmen systematisch zu planen, umzusetzen
und die Umsetzung zu überwachen. Besonders im Fokus steht dabei die Verantwortung der Geschäfts-
leitung: Sie muss gewährleisten, dass Cybersicherheit integraler Bestandteil der Geschäfte der Einrichtung
und des Risikomanagements ist.
Um die Pflichten der Geschäftsleitung wirkungsvoll wahrzunehmen und die Risikomanagementmaßnah-
men wirksam in die eigene Organisation zu integrieren, reicht es nicht aus, technische Maßnahmen oder
einzelne Vorschriften isoliert zu betrachten. Es braucht strukturiertes Nachfragen, strategische Einbindung
und kontinuierliche Überprüfung – gesteuert aus der Geschäftsleitung.
Dieses Dokument stellt eine Empfehlung des BSI dar, die Geschäftsleitungen dabei unterstützen soll, die im
novellierten BSIG geforderten Pflichten angemessen zu überwachen und zu verwalten. Es soll einen kom-
pakten Überblick darüber geben, welche Fragen zu den Inhalten im Rahmen von Schulungen der Geschäfts-
leitung beantwortet werden sollten – und mit welchen Antworten sich nicht zufriedengegeben werden darf.
Die enthaltenen Informationen beschränken sich hierbei bewusst auf die wesentlichen Grundlagen, um
eine klare Orientierung zu bieten.
Die folgenden Leitfragen bieten eine strukturierte Hilfestellung zur Schulung von Geschäftsleitungen –
praxisnah und verantwortungsorientiert. Im Mittelpunkt stehen die in Kapitel 2 beschriebenen Schulungs-
inhalte sowie die zehn Maßnahmen des Cyberrisikomanagements gemäß BSIG, zu denen jeweils zentrale
Leitfragen formuliert wurden. Diese Fragen sollen helfen, das eigene Verantwortungsbewusstsein zu
schärfen, Umsetzungslücken zu erkennen und den Dialog mit internen und externen Sicherheitspartnern
zu führen.
Ziel ist es nicht, technische Details zu vermitteln, sondern Verantwortlichkeit und Wirkung zu verdeut-
lichen: Geschäftsleitungen tragen die strategische Verantwortung für die Umsetzung dieser Maßnahmen –
und müssen wissen, worauf sie achten müssen. Die hier dargestellten Fragen und Einschätzungen geben
Orientierung, was sie konkret nachfragen, bewerten und verbessern sollten.
Um diesen Anspruch in der Praxis greifbar zu machen, wurde jede der zehn Maßnahmen in Form einer
strukturierten Leitfrage aufbereitet. Diese Methodik stellt der Geschäftsleitung eine zentrale Frage, die
direkt auf die Umsetzungspflichten der jeweiligen Maßnahme zielt. Eine kurze Erläuterung ihrer Relevanz
(„Warum diese Frage wichtig ist“), ein Beispiel für eine hilfreiche (zukunftsgerichtete) Antwort sowie
Hinweise auf typische Reaktionen, bei denen weiter nachgehakt werden sollte („Antworten, die weitere
Nachfragen erfordern“) ergänzen jede Frage. Diese Struktur soll dabei helfen, den Überblick zu behalten,
Verantwortlichkeiten zu klären und die eigene Steuerungsfähigkeit systematisch weiterzuentwickeln.
3.1 Überblick NIS-2-Regulierung
Frage:
Wie stellen wir sicher, dass die Geschäftsleitung die Inhalte, Ziele und den Geltungsbereich des BSIG kennt
und versteht?
Warum diese Frage wichtig ist:
Nur wenn die Inhalte und Ziele des BSIG verstanden werden, kann die Geschäftsleitung ihre Verantwortung
strategisch einordnen und die Umsetzung der Pflichten steuern. Das Wissen um den Geltungsbereich ist
entscheidend, um festzustellen, welche Teile der Regulierung für die eigene Einrichtung relevant sind.
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Originalseite 16
3 Leitfragen für Geschäftsleitungen
Hilfreiche Antwort:
Wir haben eine verständliche Übersicht erstellt, die die Ziele des BSIG sowie die für uns geltenden Pflichten
erläutert. Diese Übersicht wird regelmäßig überprüft, in Schulungen vermittelt und mit branchenspezifi-
schen Vorgaben abgeglichen.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Wir wissen nicht genau, was mit der Regulierung durch das BSIG erreicht werden soll.“
• „Der Geltungsbereich ist uns unklar.“
• „Wir verlassen uns darauf, dass nur die IT-Abteilung sich damit beschäftigt.“
3.2 Umsetzung und Dokumentation von
Risikomanagementmaßnahmen
Frage:
Wie stellen wir sicher, dass unsere Risikomanagementmaßnahmen den gesetzlichen Anforderungen aus
§ 30 BSIG entsprechen, dokumentiert sind und regelmäßig auf ihre Wirksamkeit geprüft werden?
Warum diese Frage wichtig ist:
Die Umsetzung und Dokumentation von Risikomanagementmaßnahmen ist eine Kernpflicht. Ohne
systematische Dokumentation können weder Nachweise gegenüber Aufsichtsbehörden geführt noch
Verbesserungen im Sicherheitsniveau sichergestellt werden.
Hilfreiche Antwort:
Unsere Risikomanagementmaßnahmen decken alle relevanten Systeme, Prozesse und Komponenten ab,
sind dokumentiert und werden regelmäßig gegen den Stand der Technik sowie gegen die Mindestanforde-
rungen aus § 30 BSIG geprüft. Ergebnisse fließen in unser Informationssicherheitsmanagementsystem
(ISMS) und in Geschäftsleitungsberichte ein.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Wir haben keine systematische Dokumentation.“
• „Das erledigt die IT-Abteilung, wir haben keinen Überblick.“
• „Wir prüfen nicht regelmäßig gegen den Stand der Technik.“
3.3 Melde- und Unterrichtungspflichten
Frage:
Wie stellen wir sicher, dass wir wissen, was ein erheblicher Sicherheitsvorfall ist, und dass solche Vorfälle
fristgerecht und vollständig nach dem vorgeschriebenen Melderegime an die zuständigen Aufsichts-
behörden gemeldet werden?
Warum diese Frage wichtig ist:
Das BSIG sieht ein verbindliches, fristgebundenes Meldesystem vor. Versäumnisse können zu Sanktionen
führen und das Vertrauen von Partnern und Kunden beeinträchtigen. Nur wenn klar ist, welche Vorfälle
meldepflichtig sind und wie das Melderegime funktioniert, kann die Einrichtung rechtssicher handeln.
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Originalseite 17
3 Leitfragen für Geschäftsleitungen
Hilfreiche Antwort:
Wir haben Kriterien zur Einstufung erheblicher Sicherheitsvorfälle definiert und in unsere Prozesse inte-
griert. Festgelegte Meldeabläufe stellen sicher, dass Erstmeldungen innerhalb von 24 Stunden sowie Folge-
und Abschlussmeldungen nach definierten Fristen erfolgen. Zuständigkeiten, Eskalationsketten und Inhalte
sind dokumentiert und in Notfallübungen erprobt. Rückmeldungen des BSI werden systematisch ausge-
wertet.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Uns ist nicht klar, was als erheblicher Vorfall gilt.“
• „Die Verantwortung ist nicht eindeutig geklärt.“
• „Wir haben keinen Prozess, der regelt, wann und wie gemeldet werden muss.“
3.4 Registrierungspflicht
Frage:
Wie stellen wir sicher, dass unsere Einrichtung fristgerecht registriert ist und Änderungen der Registrie-
rungsangaben rechtzeitig an die zuständigen Aufsichtsbehörden übermittelt werden?
Warum diese Frage wichtig ist:
Die Registrierung ist eine gesetzliche Pflicht und Voraussetzung für die Teilnahme am Informationsaus-
tausch. Fehler oder Versäumnisse können Sanktionen nach sich ziehen und die Handlungsfähigkeit im
Krisenfall einschränken.
Hilfreiche Antwort:
Die Registrierung wurde fristgerecht durchgeführt und ist dokumentiert. Änderungen bei Verantwortlichen
oder Kontaktdaten werden durch einen festgelegten Prozess laufend aktualisiert und an das BSI übermittelt.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Wir sind uns nicht sicher, ob die Registrierung abgeschlossen wurde.“
• „Es ist nicht festgelegt, wer für die Aktualisierung verantwortlich ist.“
• „Wir haben keine Übersicht, welche Angaben registriert sind und wann sie angepasst werden müssen.“
3.5 Pflichten für Geschäftsleitungen
Frage:
Wie nehmen wir als Geschäftsleitung unsere Pflichten zur Umsetzung und Überwachung von Risiko-
managementmaßnahmen wahr und wie sind wir uns der Haftung, Schulungspflichten und möglichen
Sanktionen bei Verstößen bewusst?
Warum diese Frage wichtig ist:
Die Geschäftsleitung trägt die rechtliche und persönliche Verantwortung für die Umsetzung der -Anforde-
rungen des BSIG. Nur wenn diese Pflichten verstanden und aktiv wahrgenommen werden, können
Haftungsrisiken vermieden und die Einrichtung rechtssicher gesteuert werden.
Hilfreiche Antwort:
Die Geschäftsleitung überprüft regelmäßig die Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen, nimmt
selbst an verpflichtenden Schulungen teil und lässt sich über Risiken, Maßnahmen und deren Wirksamkeit
berichten. Wir sind uns über die mögliche persönliche Haftung und über mögliche Sanktionen bewusst und
berücksichtigen diese in unseren Entscheidungen.
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3 Leitfragen für Geschäftsleitungen
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Das liegt vollständig in der Verantwortung der IT-Abteilung.“
• „Wir haben uns mit Haftung oder Sanktionen nicht beschäftigt.“
• „Schulungen für die Geschäftsleitung halten wir nicht für notwendig.“
3.6 Risikomanagementmaßnahmen
Frage:
Wie stellen wir sicher, dass unsere Risikomanagementmaßnahmen den gesetzlichen Mindestanforderungen
entsprechen, wirksam sind und im Einklang mit dem Stand der Technik regelmäßig überprüft und weiter-
entwickelt werden?
Warum diese Frage wichtig ist:
Risikomanagementmaßnahmen bilden das Herzstück der BSIG-Anforderungen. Ohne klare Strategien zur
Behandlung von Risiken (Vermeidung, Minderung, Übertragung, Akzeptanz) und deren kontinuierliche
Anpassung an neue Bedrohungen bleiben die Schutzmaßnahmen wirkungslos. Die Geschäftsleitung muss
wissen, welche Maßnahmen existieren, wie sie wirken und wie sie dokumentiert werden.
Hilfreiche Antwort:
Wir setzen die in § 30 Absatz 2 BSIG genannten Mindestmaßnahmen um und ergänzen diese durch weitere,
auf unsere Einrichtung zugeschnittene Maßnahmen. Alle Maßnahmen werden dokumentiert, auf Wirk-
samkeit überprüft und regelmäßig gegen den Stand der Technik validiert. Zielkonflikte (beispielsweise
Sicherheit vs. Wirtschaftlichkeit) werden transparent gemacht und in der Geschäftsleitung entschieden.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Wir wissen nicht, welche Mindestmaßnahmen nach § 30 Absatz 2 BSIG verpflichtend sind.“
• „Wir haben keinen Überblick über die Wirksamkeit oder den aktuellen Stand unserer Maßnahmen.“
• „Zielkonflikte zwischen Sicherheit und Geschäftsinteressen werden bei uns nicht systematisch
betrachtet.“
Die einzelnen Risikomanagementmaßnahmen stehen im besonderen Fokus im Kontext der mit dem BSIG
verbundenen Pflichten. Nachfolgend sind ebenfalls Leitfragen zu den einzelnen Cyberrisikomanagement-
maßnahmen aufgeführt.
3.6.1 Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für
Informationssysteme
Frage:
Wie stellen wir sicher, dass unsere Risikoanalyse regelmäßig erfolgt und auf aktuelle Bedrohungslagen
sowie Sicherheitsstandards abgestimmt ist?
Warum diese Frage wichtig ist:
Eine fundierte Risikoanalyse ist die Grundlage für alle weiteren Sicherheitsmaßnahmen. Sie hilft, Risiken zu
erkennen, zu bewerten und angemessen zu behandeln. Das BSIG fordert ein systematisches Vorgehen, das
nicht nur technisch, sondern auch organisatorisch getragen wird.
Hilfreiche Antwort:
Wir haben ein dokumentiertes und etabliertes Verfahren zur Risikoanalyse, das mindestens jährlich durch-
geführt wird. Es wird durch aktuelle Bedrohungsinformationen (beispielsweise CERT-Bund, BSI) ergänzt.
Die Ergebnisse fließen direkt in unser ISMS ein und werden mit der Geschäftsführung abgestimmt.
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Originalseite 19
3 Leitfragen für Geschäftsleitungen
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Das macht unsere IT, da haben wir keinen Überblick.“
• „Wir haben letztes Jahr mal eine Analyse gemacht, das sollte noch passen.“
• „Das ist mit unserer ISO-Zertifizierung schon abgedeckt.“
3.6.2 Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
Frage:
Haben wir einen klaren und regelmäßig getesteten Reaktionsplan für Sicherheitsvorfälle?
Warum diese Frage wichtig ist:
Ein effektiver Incident-Response-Plan kann Schäden und Ausfallzeiten erheblich reduzieren. Die Einrich-
tungsleitung muss wissen, ob bei einem Vorfall Kommunikationswege, Eskalationsstufen und Entschei-
dungsbefugnisse klar definiert sind.
Hilfreiche Antwort:
Wir verfügen über ein Incident-Response-Framework mit definierten Rollen, Eskalationsketten und regel-
mäßigen Übungen. Der Plan umfasst technische Reaktion, Kommunikation, Dokumentation und Lessons
Learned.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Wir reagieren im Einzelfall spontan.“
• „Die IT kümmert sich darum.“
• „Wir hatten noch keinen Vorfall, daher ist das bisher kein Thema.“
3.6.3 Aufrechterhaltung des Betriebs (Backup, Wiederherstellung,
Krisenmanagement)
Frage:
Wie stellen wir sicher, dass unsere Betriebsprozesse bei einem Vorfall schnell wiederhergestellt werden
können?
Warum diese Frage wichtig ist:
Ausfälle können fatale Folgen haben – besonders bei kritischen Anlagen. Nur wer regelmäßig Backups prüft
und Wiederherstellungsprozesse testet, kann im Ernstfall die Betriebsfähigkeit aufrechterhalten.
Hilfreiche Antwort:
Unsere Backup-Strategie basiert auf dem 3-2-1-Prinzip. Wiederherstellungstests erfolgen quartalsweise, und
es gibt ein abgestimmtes Krisenmanagement-Konzept mit Notfallkommunikation, Zuständigkeiten und
Eskalationslogik.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Wir sichern in der Cloud, das reicht.“
• „Wiederherstellung? Haben wir noch nie getestet.“
• „Der Notfallplan ist veraltet, aber wir arbeiten daran.“
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3 Leitfragen für Geschäftsleitungen
3.6.4 Sicherheit der Lieferkette
Frage:
Wie prüfen und steuern wir die IT-Sicherheitsmaßnahmen unserer Dienstleister und Lieferanten?
Warum diese Frage wichtig ist:
Angreifende nutzen zunehmend Schwachstellen bei Dritten als Einfallstor. Die Lieferkette ist ein häufiger
blinder Fleck, obwohl dort oft sensible Daten und kritische Schnittstellen liegen.
Hilfreiche Antwort:
Wir führen Risikoanalysen bei Dritten durch, definieren Sicherheitsanforderungen in Verträgen und über-
prüfen diese regelmäßig (beispielsweise durch Audits oder Zertifikate). Zugriffe werden dokumentiert und
minimiert.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Wir vertrauen unseren Anbietern.“
• „Jede Abteilung regelt das individuell.“
• „Es gibt keine Übersicht, wer auf was zugreifen kann.“
3.6.5 Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von IT-
Systemen
Frage:
Wie stellen wir sicher, dass Sicherheitsanforderungen bei der Beschaffung und Entwicklung von IT-
Systemen berücksichtigt werden?
Warum diese Frage wichtig ist:
Sicherheit muss „by Design“ mitgedacht werden – nicht erst nachträglich. Schwachstellen im Lebenszyklus
von Systemen bergen hohe Risiken und können schwerwiegende Folgen haben.
Hilfreiche Antwort:
Unsere Beschaffungsrichtlinie beinhaltet Sicherheitsanforderungen. Entwicklungsprozesse folgen Secure-
Development-Prinzipien (beispielsweise OWASP). Schwachstellenmanagement und Patchzyklen sind
etabliert und dokumentiert.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Sicherheit kommt erst später dran.“
• „Wir haben keinen Überblick über ungepatchte Systeme.“
• „Lieferanten sind für Updates verantwortlich.“
3.6.6 Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen
Frage:
Wie bewerten wir, ob unsere Maßnahmen zur Cyber-Sicherheit tatsächlich wirksam sind?
Warum diese Frage wichtig ist:
Nur durch Messung und Bewertung lässt sich steuern, verbessern und priorisieren. Ohne Feedbackschleife
bleibt Cybersicherheit reaktiv statt strategisch.
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3 Leitfragen für Geschäftsleitungen
Hilfreiche Antwort:
Wir haben KPIs und KRIs definiert (beispielsweise Zeit bis zur Erkennung, Zeit bis zur Reaktion, Anzahl
offener Schwachstellen), die regelmäßig berichtet und mit der Geschäftsführung diskutiert werden. Die
Wirksamkeit wird jährlich auditiert.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Wir messen nichts, aber bisher lief alles gut.“
• „Unsere Sicherheitsmaßnahmen sind sowieso Standard.“
• „Das wäre zu aufwendig.“
3.6.7 Cyberhygiene und Schulungen
Frage:
Wie stellen wir sicher, dass alle Mitarbeitenden sicherheitsbewusst handeln?
Warum diese Frage wichtig ist:
Der Mensch ist oft das schwächste Glied. Ohne Schulung und klare Vorgaben sind technische Schutzmaß-
nahmen leicht zu umgehen oder unwirksam.
Hilfreiche Antwort:
Alle Mitarbeitenden durchlaufen verpflichtende Schulungen zur Cyberhygiene (jährlich wiederholt). Es gibt
Awareness-Kampagnen, Phishing-Tests und klar kommunizierte Verhaltensrichtlinien.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Nur die IT-Abteilung bekommt Schulungen.“
• „Wir schicken ein PDF mit Tipps rum.“
• „Wir hatten einmal ein Training, das reicht.“
3.6.8 Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung
Frage:
Welche Verfahren setzen wir ein, um sensible Informationen zu verschlüsseln?
Warum diese Frage wichtig ist:
Verschlüsselung ist ein zentrales Mittel zum Schutz von Vertraulichkeit und Integrität. Fehlen klare Vor-
gaben, kann es zu Datenverlust oder Datenlecks kommen – auch unbeabsichtigt.
Hilfreiche Antwort:
Wir verwenden anerkannte, starke Verschlüsselungsverfahren (beispielsweise AES-256, TLS 1.3). Es gibt
Vorgaben für Verschlüsselung bei Datenübertragung und -speicherung sowie eine zentrale
Schlüsselverwaltung.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Wir verschlüsseln nur E-Mails nach Bedarf.“
• „Unsere Tools verschlüsseln automatisch, hoffen wir.“
• „Das ist ein Thema für später.“
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3 Leitfragen für Geschäftsleitungen
3.6.9 Sicherheit des Personals, Zugriffskontrolle und Asset-Management
Frage:
Wie regeln und dokumentieren wir, wer worauf Zugriff hat – und warum?
Warum diese Frage wichtig ist:
Zugriffsrechte definieren den möglichen Schaden durch einen Angreifenden. Überprivilegierungen, feh-
lende Rezertifizierungen oder vergessene Zugänge sind häufige Schwachstellen.
Hilfreiche Antwort:
Unsere Rollen- und Berechtigungskonzepte basieren auf dem Least-Privilege-Prinzip. Rechte werden
regelmäßig rezertifiziert, Veränderungen automatisch erfasst. Ein zentrales Asset-Inventar existiert.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Jeder kann überall drauf zugreifen, das ist einfacher.“
• „Zugriffe werden manuell gepflegt – wenn wir es schaffen.“
• „Wir haben kein zentrales Asset-Register.“
3.6.10 Multi-Faktor-Authentifizierung und gesicherte Kommunikation
Frage:
Nutzen wir für kritische Systeme und Kommunikation durchgängig starke Authentifizierungs- und Ver-
schlüsselungsverfahren?
Warum diese Frage wichtig ist:
Ein verlorenes Passwort darf keinen Komplettzugriff ermöglichen. Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA),
verschlüsselte Kommunikation und Notfallkanäle sind essenziell, um Spionage, Sabotage oder Erpressung
zu verhindern.
Hilfreiche Antwort:
Wir setzen MFA einrichtungsweit ein, besonders für kritische Systeme und externen Zugriff. Interne Kom-
munikation (Text, Audio, Video) erfolgt über gesicherte Kanäle. Notfallkommunikation ist redundant abge-
sichert.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Passwort reicht uns.“
• „Wir prüfen MFA gerade.“
• „Die Geschäftsführung nutzt private Messenger.“
3.7 Risikoanalyse (Erkennung und Bewertung von Risiken)
Frage:
Wie stellen wir sicher, dass unsere Risikoanalyse alle relevanten Assets, Bedrohungen, Schwachstellen und
Schadensarten umfasst – und dass dabei auch nicht-technische Risiken berücksichtigt und die Ergebnisse
regelmäßig aktualisiert werden?
Warum diese Frage wichtig ist:
Eine umfassende Risikoanalyse ist die Grundlage jeder Entscheidung im Risikomanagement. Nur wenn
technische wie nicht-technische Risiken erkannt und bewertet werden, können fundierte Maßnahmen
ergriffen werden. Die Aktualität der Analyse ist entscheidend, da Bedrohungen und Schwachstellen sich
laufend ändern.
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Originalseite 23
3 Leitfragen für Geschäftsleitungen
Hilfreiche Antwort:
Wir haben ein dokumentiertes Verfahren, das regelmäßig durchgeführt wird, alle relevanten Systeme,
Prozesse und Ressourcen abdeckt und an nationale sowie internationale Standards (beispielsweise
ISO 27005) angelehnt ist. Nicht-technische Risiken wie organisatorische Schwächen oder Lieferketten-
probleme sind Teil der Analyse. Ergebnisse werden mindestens jährlich überprüft und mit der Geschäfts-
leitung abgestimmt.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Unsere Risikoanalyse beschränkt sich nur auf IT-Systeme.“
• „Wir konzentrieren uns bei der Bewertung ausschließlich auf technische Auswirkungen.“
• „Wir haben keine festen Intervalle für die Aktualisierung der Analyse.“
3.8 Auswirkungen von Risiken und Risikomanagementmaßnahmen
Frage:
Wie bewerten wir als Geschäftsleitung die Auswirkungen identifizierter Risiken und getroffener Maßnah-
men auf Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und die wirtschaftliche Stabilität unserer Einrichtung?
Warum diese Frage wichtig ist:
Nur wenn Risiken und Maßnahmen im betrieblichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext verstanden
werden, können fundierte Managemententscheidungen getroffen, Ressourcen richtig priorisiert und Haf-
tungsrisiken vermieden werden.
Hilfreiche Antwort:
Wir führen regelmäßige Business-Impact-Analysen durch, die technische, organisatorische, rechtliche und
wirtschaftliche Folgen berücksichtigen. Abhängigkeiten und Dominoeffekte werden analysiert, Investitio-
nen in Cybersicherheit werden strategisch bewertet und die Ergebnisse in das ganzheitliche Risikomanage-
ment integriert.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Uns ist nicht klar, welche Auswirkungen Risiken über die reine IT hinaus haben können.“
• „Wir wissen nicht, wie sich Störungen in einem Bereich auf andere Geschäftsprozesse auswirken
könnten.“
• „Wir haben keine Methode, um die wirtschaftlichen oder rechtlichen Folgen eines Vorfalls systematisch
einzuschätzen.“
3.9 Sektor- und einrichtungsspezifische Inhalte
Frage:
Wie berücksichtigen wir branchenspezifische Anforderungen, Bedrohungsszenarien und zentrale Ge-
schäftsprozesse unserer Einrichtung im Risikomanagement?
Warum diese Frage wichtig ist:
Jede Branche hat eigene Risiken und regulatorische Rahmenbedingungen. Ohne diese Kenntnisse kann die
Geschäftsleitung Risiken nicht realistisch einschätzen und keine wirksamen Maßnahmen mittragen.
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Originalseite 24
3 Leitfragen für Geschäftsleitungen
Hilfreiche Antwort:
Wir orientieren uns an branchenspezifischen Sicherheitsstandards (beispielsweise B3S, ISO, sektorspezifi-
sche Sicherheitskataloge). Zudem analysieren wir regelmäßig die typischen Bedrohungsszenarien unseres
Sektors und gleichen sie mit unseren zentralen Geschäftsprozessen ab. Diese Erkenntnisse fließen direkt in
die Risikobewertung und in die Entscheidungen der Geschäftsleitung ein.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Uns ist nicht bekannt, dass es branchenspezifische Vorgaben oder Standards gibt.“
• „Wir wissen nicht, welche Bedrohungsszenarien für unseren Sektor typisch sind.“
• „Die Rolle unserer zentralen Geschäftsprozesse in der Risikobetrachtung ist uns nicht klar.“
3.10 Szenarien, Übungen und Case-Studies
Frage:
Wie üben wir als Geschäftsleitung den Umgang mit typischen Bedrohungslagen und
Entscheidungssituationen, um unsere Reaktions- und Beurteilungsfähigkeit realistisch zu testen?
Warum diese Frage wichtig ist:
Theoretisches Wissen reicht nicht aus – erst durch Szenarien und Übungen zeigt sich, ob Prozesse, Rollen
und Schnittstellen im Ernstfall funktionieren. So wird die Fähigkeit gestärkt, Risiken unternehmerisch
einzuordnen und fundierte Entscheidungen auch unter Unsicherheit zu treffen.
Hilfreiche Antwort:
Wir führen regelmäßig (mindestens jährlich) Szenario-Übungen oder Planspiele durch, die typische Be-
drohungslagen unserer Branche abbilden. Dabei werden Entscheidungswege, Kommunikationsprozesse
und Eskalationslogik getestet. Ergebnisse werden dokumentiert und dienen als Grundlage für Verbes-
serungsmaßnahmen.
Antworten, die weitere Nachfragen erfordern:
• „Wir haben bisher keine Szenarien oder Übungen durchgeführt.“
• „Uns ist nicht klar, wie solche Übungen ablaufen und welchen Nutzen sie haben.“
• „Es gibt keine feste Planung, wann und wie die Geschäftsleitung in Übungen einbezogen wird.“
24 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Ausführliche redaktionelle Fachfassung nach den Themen des BSI-Infopakets. BSI-Orientierung und eigene Umsetzungshilfen sind getrennt gekennzeichnet. Die Standardzuordnungen geben den dokumentierten Quellenstand wieder; sie sind kein Konformitätsnachweis.
Erhebliche Vorfälle und betroffene Einrichtungen
Die Meldepflicht betrifft besonders wichtige und wichtige Einrichtungen sowie Betreiber kritischer Anlagen. Maßgeblich sind tatsächliche oder mögliche schwerwiegende Betriebsstörungen, finanzielle Verluste oder erhebliche Schäden bei Dritten. Für die in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 genannten digitalen Anbieter und Vertrauensdienste sind deren besondere Kriterien zu prüfen. Ein Verdacht darf nicht allein deshalb unbearbeitet bleiben, weil die Ursache noch nicht feststeht.
Meldeweg, Fristen und Inhalte
Meldeweg: BSI-Portal verwenden. Bei fehlender Registrierung den vom BSI angegebenen Ersatzweg prüfen. Übergangswege für KRITIS und Bundesbehörden gesondert beachten.
Frühe Erstmeldung: Unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung. Vorläufige Lage, betroffene Dienste, mögliche böswillige Handlung und grenzüberschreitende Auswirkungen übermitteln.
Folgemeldung: Grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung. Schwere, Auswirkungen, Ursachenhinweise, Abhilfemaßnahmen und gegebenenfalls Kompromittierungsindikatoren ergänzen. Sonderfristen für Vertrauensdienste prüfen.
Abschluss: Grundsätzlich spätestens einen Monat nach der Folgemeldung. Bei fortdauerndem Vorfall Fortschrittsbericht und späteren Abschluss nach den gesetzlichen Vorgaben vorsehen.
Korrekturen, Berechtigung und Rückmeldung
Meldungen können durch weitere Meldungen korrigiert werden; ein Storno ist nicht vorgesehen. Meldende Personen oder beauftragte Dienstleister benötigen geeignete Zugänge. Die Verantwortung bleibt bei der Einrichtung. Eingangsbestätigung und Rückfragen des BSI müssen bearbeitet werden. Warnungen können auch außerhalb üblicher Geschäftszeiten relevant werden.
Umsetzung im eigenen Meldeprozess
Redaktionelle Arbeitshilfe: Einen Meldeverantwortlichen und eine Vertretung benennen. Die Erstbewertung mit Uhrzeit, Quelle und Entscheidung protokollieren. Technische Analyse und Meldevorbereitung parallel organisieren. Offene Angaben ausdrücklich als vorläufig kennzeichnen und mit Verantwortlichem sowie Nachliefertermin versehen.
Ein Fristenblatt mit Kenntniszeitpunkt, nächster Abgabefrist und verantwortlicher Person führen.
Zugang und Ersatzkontakt regelmäßig testen; ein Notfall darf nicht an einer persönlichen Anmeldung scheitern.
Meldeentwürfe durch eine befugte Vertretung freigeben lassen, ohne unverzügliche Abgabe zu verzögern.
Originalmeldung, Empfangsbestätigung, Nachmeldungen und interne Entscheidungen zusammen ablegen.
Warnungen nach Dringlichkeit routen und Rückfragen an fachlich geeignete Personen weiterleiten.
Benachrichtigung betroffener Kunden, Datenschutzmeldungen und Strafverfolgung als getrennte Entscheidungspfade prüfen.
Beispiel: Ein ausgefallener Dienst wird untersucht. Die Erstmeldung beschreibt den bekannten Ausfall und die noch ungeklärte Ursache. Spätere Erkenntnisse werden nachgemeldet, statt die Erstmeldung bis zum Abschluss der Forensik zurückzuhalten.
Quellenabruf: 15.10.2026. Der ausführliche Fachtext, die Tabellen und eingebetteten Grafiken sind offline verfügbar. Die folgenden Quellen und zusätzlichen Originaldownloads benötigen Internetzugang.
Ausführliche redaktionelle Fachfassung nach den Themen des BSI-Infopakets. BSI-Orientierung und eigene Umsetzungshilfen sind getrennt gekennzeichnet. Die Standardzuordnungen geben den dokumentierten Quellenstand wieder; sie sind kein Konformitätsnachweis.
Rechtliche Grundlage und Bestandteile
Die Risikoanalyse unterstützt die Auswahl geeigneter, wirksamer und verhältnismäßiger Maßnahmen nach § 30 BSIG. Die Methode kann grundsätzlich selbst gewählt werden. Berücksichtigt werden Bedrohungen, Schwachstellen, Eintrittswahrscheinlichkeit, Schäden und vorhandene Schutzmaßnahmen. Ergebnisse und Behandlungsentscheidungen müssen in das Sicherheitsmanagement einfließen und nachvollziehbar bleiben.
Sechs Arbeitsschritte
Kontext: Dienste, Organisationsgrenzen, Stakeholder und Anforderungen bestimmen.
Assets und Risiken: Prozesse, Informationen, Anwendungen, Systeme und Räume erfassen. Schutzbedarf und relevante Bedrohungen zuordnen.
Bewertung: Einheitliche Skalen für Wahrscheinlichkeit und Schaden sowie Akzeptanzkriterien festlegen. Risikoeigentümer benennen.
Behandlung: Vermeidung, Verringerung, Übertragung und begründete Akzeptanz bewerten. Gesetzlich erforderliche Maßnahmen lassen sich nicht durch pauschale Akzeptanz ersetzen.
Dokumentation: Ausgangsrisiko, Maßnahmen, verbleibendes Risiko und Entscheidung festhalten.
Überprüfung: Nach Änderungen, Vorfällen oder neuen Erkenntnissen und außerdem regelmäßig aktualisieren.
Bestehende Standards und Einbindung
Als Orientierung nennt das BSI insbesondere ISO/IEC 27001 sowie BSI 200-3 und 200-4. Eine Standardauswahl ist noch kein Nachweis der Pflichterfüllung. Die grafischen Übersichten erläutern Ablauf und Anknüpfungspunkte.
Ein auswertbares Risikoregister aufbauen
Redaktionelle Arbeitshilfe: Für jeden betrachteten Dienst eine eindeutige Referenz vergeben und technische Abhängigkeiten hinterlegen. Risiken als nachvollziehbares Szenario formulieren: Ursache und Schwachstelle führen zu einem Ereignis mit konkreter Auswirkung auf einen Dienst. Reine Stichwörter wie „Cyberangriff“ reichen zur Maßnahmensteuerung nicht aus.
Im Register mindestens Dienst, Risikoeigentümer, Szenario, bestehende Kontrollen, Bewertung und Begründung erfassen.
Maßnahmen mit Termin, Ressourcenbedarf und geeignetem Wirksamkeitsnachweis versehen.
Die Bewertung vor und nach Berücksichtigung von Kontrollen unterscheiden.
Unterschiedliche Einschätzungen zwischen Fachbereich und IT begründet auflösen.
Abhängigkeiten von Personal, Standort, Energie und Dienstleistern berücksichtigen.
Berichte auf wesentliche Rest- und Terminrisiken konzentrieren, statt nur die Anzahl abgeschlossener Aufgaben zu nennen.
Prüffrage: Kann eine unbeteiligte Person erkennen, warum ein bestimmtes Risiko bewertet und eine bestimmte Maßnahme gewählt wurde? Falls nicht, fehlt eine belastbare Entscheidungsgrundlage.
Ablauf einer Risikoanalyse (vereinfacht) (Bild hat eine Langbeschreibung) · Quelle: BSI. Originalquelle · Zum Vergrößern auswählen.Mapping von Standards zum Thema „Risikoanalyse“ (Bild hat eine Langbeschreibung) · Quelle: BSI. Originalquelle · Zum Vergrößern auswählen.Originalgliederung und gezielte Quellensprünge
Die folgenden Punkte führen zur BSI-Originalseite. Sie dokumentieren die Gliederung der verwendeten Quelle; Internetzugang ist erforderlich.
Quellenabruf: 15.10.2026. Der ausführliche Fachtext, die Tabellen und eingebetteten Grafiken sind offline verfügbar. Die folgenden Quellen und zusätzlichen Originaldownloads benötigen Internetzugang.
Ausführliche redaktionelle Fachfassung nach den Themen des BSI-Infopakets. BSI-Orientierung und eigene Umsetzungshilfen sind getrennt gekennzeichnet. Die Standardzuordnungen geben den dokumentierten Quellenstand wieder; sie sind kein Konformitätsnachweis.
Ziel, Angriffsbeispiel und Reichweite
Kompromittierte Lieferanten können eigene Daten, Systeme und Betriebsfähigkeit gefährden. Der SolarWinds-Fall veranschaulicht das Risiko manipulierter Updates. Die Pflicht zur Lieferkettensicherheit richtet sich an regulierte Einrichtungen; Lieferanten werden durch Kundenanforderungen wirtschaftlich und vertraglich einbezogen, ohne dadurch automatisch selbst unmittelbar BSIG-pflichtig zu werden.
Fünf Elemente des C-SCRM
Beteiligte Personen und organisatorische Schnittstellen identifizieren.
Sicherheitsrichtlinien, Standards und Arbeitsprozesse vereinbaren.
Eingesetzte Hardware, Software und Dienstleistungen sowie ihre Herkunft kennen.
Abhängigkeiten und relevante Unterauftragnehmer verstehen.
Schutzmaßnahmen überprüfen und prüffähige Nachweise vorhalten.
Verträge, Standards und Grundschutz++
Sicherheitsanforderungen sollen Vorfallbehandlung, Patchmanagement und sichere Entwicklung einbeziehen. Herausforderungen sind eingeschränkte Einblicke in Personal, Prozesse und Unterlieferanten. Gemeinsame Tests und belastbare Auditmöglichkeiten unterstützen die Kontrolle. Das BSI verweist auf ISO/IEC 27001, Grundschutz++, UP-KRITIS-Empfehlungen und C-SCRM-Hilfen. Ein CyberRisikoCheck bietet eine erste Orientierung, aber keinen vollständigen Konformitätsnachweis. Die eingebundenen Bildschirmabbildungen zeigen den Lieferkettenkatalog und den zugehörigen Viewer.
Lieferantenprüfung über den Vertragslebenszyklus
Redaktionelle Arbeitshilfe: Die Tiefe der Prüfung an der Kritikalität der Leistung ausrichten. Für eine geschäftskritische Plattform ist eine andere Nachweislage erforderlich als für eine austauschbare Nebenleistung. Eine Zertifizierung des Lieferanten ist auf Geltungsbereich, Zeitraum und tatsächliche Leistung zu prüfen.
Vor Beauftragung Abhängigkeiten, Datenzugriffe, Fernwartung und Ausfallfolgen erfassen.
Mindestanforderungen und Nachweise als konkrete Vertragsanlage festlegen.
Fristen für Vorfallinformation und Schwachstellenbehandlung so gestalten, dass eigene gesetzliche Fristen eingehalten werden können.
Unterauftragnehmer, wesentliche Änderungen und erforderliche Zustimmung regeln.
Während der Leistungserbringung Abweichungen und veraltete Nachweise nachverfolgen.
Für Beendigung und Ausfall Datenrückgabe, Rechteentzug, Übergabe und Ersatzbetrieb vorbereiten.
Beispiel: Bei einem kompromittierten Softwareupdate muss die Einrichtung betroffene Versionen finden, die Ausbreitung begrenzen und vom Lieferanten verwertbare Hinweise erhalten können. Ein lediglich vorhandener Lieferantenname im Einkaufssystem genügt dafür nicht.
Ansicht des Lieferketten Katalogs im Stand-der-Technik-Viewer · Quelle: BSI. Originalquelle · Zum Vergrößern auswählen.Ansicht des Lieferketten Katalogs im Stand-der-Technik-Viewer · Quelle: BSI. Originalquelle · Zum Vergrößern auswählen.
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Originalgliederung und gezielte Quellensprünge
Die folgenden Punkte führen zur BSI-Originalseite. Sie dokumentieren die Gliederung der verwendeten Quelle; Internetzugang ist erforderlich.
Quellenabruf: 15.10.2026. Der ausführliche Fachtext, die Tabellen und eingebetteten Grafiken sind offline verfügbar. Die folgenden Quellen und zusätzlichen Originaldownloads benötigen Internetzugang.
Ausführliche redaktionelle Fachfassung nach den Themen des BSI-Infopakets. BSI-Orientierung und eigene Umsetzungshilfen sind getrennt gekennzeichnet. Die Standardzuordnungen geben den dokumentierten Quellenstand wieder; sie sind kein Konformitätsnachweis.
DORA und sektorspezifischer Vorrang
DORA gilt seit dem 17. Januar 2025 und regelt die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor. Im durch DORA geregelten und mindestens gleichwertigen Umfang greifen die Regeln für das Cybersicherheitsrisikomanagement und die Vorfallmeldung als sektorspezifischer Rechtsakt. Eine pauschale Befreiung aller Finanzunternehmen und ihrer Dienstleister von NIS2 folgt daraus nicht.
Adressaten und Ausnahmen
Artikel 2 DORA erfasst unterschiedliche Finanzunternehmen, etwa Kredit-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Wertpapierfirmen, Versicherer, Handelsinfrastrukturen und weitere dort genannte Kategorien. IKT-Drittdienstleister haben eine gesondert zu untersuchende Stellung. Ausnahmen betreffen unter anderem bestimmte kleinere Versicherungsunternehmen, bestimmte Fondsverwalter, kleine Vermittler und bestimmte Versorgungseinrichtungen. Die gesetzlichen Tatbestände müssen jeweils vollständig geprüft werden.
Zuständigkeit und weitere Informationen
Für die finanzaufsichtliche Einordnung ist die BaFin eine zentrale Anlaufstelle. Rechtsgrundlagen und Ausnahmetatbestände sind wichtiger als eine bloße Branchenbezeichnung. Das BSI-Infopaket dient zur Orientierung über das Verhältnis der Regelwerke.
Abgrenzungsvermerk erstellen
Redaktionelle Arbeitshilfe: Die Prüfung am einzelnen Rechtsträger und an seinen Tätigkeiten durchführen. Innerhalb einer Unternehmensgruppe können unterschiedliche Regelungen und Behörden zuständig sein.
Rechtsform, Zulassung, angebotene Dienste und Aufsicht dokumentieren.
Den konkreten DORA-Tatbestand sowie mögliche Ausnahmen anhand von Artikel 2 prüfen.
Festhalten, welche Risiko- und Meldepflichten durch den sektorspezifischen Vorrang erfasst werden.
Weitere Tätigkeiten und gegebenenfalls unmittelbar bestehende NIS2-Pflichten gesondert betrachten.
Meldeprozesse so gestalten, dass Rechtsgrundlage, Adressat und Fristen eindeutig zugeordnet sind.
Bei organisatorischen Veränderungen, neuen Diensten und geänderter Zulassung den Vermerk aktualisieren.
Prüffrage: Ist im Vorfall für jede betroffene Gesellschaft klar, wer an welche Behörde meldet? Ein gruppenweiter Sammelbegriff wie „DORA gilt“ beantwortet diese operative Frage nicht.
Quellenabruf: 15.10.2026. Der ausführliche Fachtext, die Tabellen und eingebetteten Grafiken sind offline verfügbar. Die folgenden Quellen und zusätzlichen Originaldownloads benötigen Internetzugang.
Ausführliche redaktionelle Fachfassung nach den Themen des BSI-Infopakets. BSI-Orientierung und eigene Umsetzungshilfen sind getrennt gekennzeichnet. Die Standardzuordnungen geben den dokumentierten Quellenstand wieder; sie sind kein Konformitätsnachweis.
Verantwortung und Schulungszweck
Die Geschäftsleitung soll Cyberrisiken erkennen und bewerten, die eingesetzten Risikomanagementpraktiken verstehen und Auswirkungen auf die eigenen Dienste beurteilen können. § 38 Absatz 3 BSIG begründet die regelmäßige Schulungspflicht. Die Verwendung der BSI-Handreichung ist hingegen nicht zwingend vorgeschrieben.
Adressaten, Organisation und Nachweise
Die Handreichung erläutert Zielgruppe, Wiederholung, Dauer, Formate, Anbieter und Nachweismöglichkeiten. Schulungen sollen zu Vorwissen, Leitungsaufgaben und Risikoprofil passen. Aus den Empfehlungen dürfen keine pauschalen gesetzlichen Stundenwerte oder festen Wiederholungsjahre abgeleitet werden.
Kerninhalte und Leitfragen
Risikoanalyse, Risikomanagementmaßnahmen und ihre Auswirkungen bilden die Kerninhalte. Hinzu kommen unterstützende Themen, Melde- und Registrierungspflichten sowie einrichtungsbezogene Szenarien. Die Leitfragen helfen, Entscheidungen der Geschäftsleitung mit der tatsächlichen Sicherheitsorganisation zu verbinden.
Vollständige Handreichung im Cockpit
Die 24-seitige Original-PDF der Version 1.0 vom 17.04.2026 und der vollständige Fachtext sind bereits im Schulungsbereich enthalten. Dort sind die Leitfragen und Kapitel einzeln zugänglich. Das bloße Öffnen der Unterlagen ist kein Teilnahme- oder Lernerfolgsnachweis.
Einen Schulungsauftrag formulieren
Redaktionelle Arbeitshilfe: Für den Schulungsanbieter einen Auftrag mit Lernzielen und konkretem Einrichtungskontext erstellen. Die Geschäftsleitung soll anschließend beispielsweise einen Risikobericht beurteilen, eine Investitionspriorität begründen oder eine Eskalationsentscheidung treffen können.
Mitglieder und Funktionen der Geschäftsleitung sowie individuellen Schulungsbedarf erfassen.
Zeitkritische Dienste und wesentliche Auslagerungen als Anwendungsfälle bereitstellen.
Eine Übung mit unvollständiger Informationslage und mehreren Handlungsoptionen vereinbaren.
Anforderungen an Teilnahmebestätigung und behandelte Inhalte vorab festlegen.
Im Anschluss offene Entscheidungen und Verbesserungsaufträge dokumentieren.
Aktualisierung bei Leitungswechsel, neuen Risiken und wesentlichen organisatorischen Änderungen planen.
Geeignete Nachweise: Schulungskonzept, Agenda, Datum, Dauer, Teilnehmende, Anbieter und gegebenenfalls Ergebnisse der bearbeiteten Szenarien. Diese Unterlagen belegen den tatsächlichen Schulungsvorgang besser als ein allgemeiner Produktprospekt.
Quellenabruf: 15.10.2026. Der ausführliche Fachtext, die Tabellen und eingebetteten Grafiken sind offline verfügbar. Die folgenden Quellen und zusätzlichen Originaldownloads benötigen Internetzugang.
Ausführliche redaktionelle Fachfassung nach den Themen des BSI-Infopakets. BSI-Orientierung und eigene Umsetzungshilfen sind getrennt gekennzeichnet. Die Standardzuordnungen geben den dokumentierten Quellenstand wieder; sie sind kein Konformitätsnachweis.
Gesetzlicher Bezug und Nutzen
§ 30 Absatz 2 BSIG verlangt Vorkehrungen zur Betriebsaufrechterhaltung einschließlich Datensicherung, Wiederherstellung und Krisenmanagement. Ein BCMS ist ein geeigneter organisatorischer Rahmen, auch wenn das Gesetz nicht für jede Einrichtung eine bestimmte Zertifizierung vorgibt. Betriebsfortführung betrifft Menschen, Ressourcen und Dienstleistungen ebenso wie IT.
Inhaltliche Bausteine
Zeitkritische Geschäftsprozesse und tolerierbare Unterbrechungen ermitteln.
Notfallpläne, Wiederanlauf und erforderliche Ersatzressourcen vorbereiten.
Datensicherung und Wiederherstellung einschließlich ihrer Abhängigkeiten absichern.
Krisenorganisation, Entscheidungsbefugnisse und Notfallkommunikation festlegen.
Pläne und technische Wiederherstellung praktisch erproben und verbessern.
Standards, Grundschutz-Praktiken und BSI-Hilfen
Das BSI nennt insbesondere den Standard 200-4 mit Anforderungskatalog und Umsetzungshilfen sowie den Einstieg für KMU. Die Zuordnungen zu ISO/IEC 27001, TISAX, RUN und Grundschutz-Praktiken sind Orientierungshilfen. Historische Mappingstände dürfen nicht mit automatisch aktuellen Katalogfassungen gleichgesetzt werden.
Vom Prozessbedarf zum getesteten Notfallplan
Redaktionelle Arbeitshilfe: Die maximal tolerierbare Unterbrechung im Fachbereich bestimmen und daraus Wiederanlaufziele für IT, Personal, Gebäude und Dienstleister ableiten. Ein technisch funktionsfähiges System allein stellt noch keinen nutzbaren Geschäftsprozess her.
In der Business-Impact-Analyse Auswirkungen über die Zeit und Mindestbetriebsniveau erfassen.
Wiederanlaufreihenfolge mit tatsächlichen Abhängigkeiten abgleichen.
Für jeden Plan Auslöser, Aktivierung, Rollen, Arbeitsschritte und Rückkehr zum Normalbetrieb festlegen.
Datensicherungen gegen den erwarteten Angriffsfall schützen und erfolgreiche Rücksicherung nachweisen.
Übungen mit Fachbereichen und Dienstleistern durchführen; Annahmen und Grenzen offen dokumentieren.
Festgestellte Mängel einem Verantwortlichen zuweisen und bis zur erneuten Prüfung nachverfolgen.
Beispiel: Eine Rücksicherung erreicht das technische Wiederherstellungsziel. Fehlen danach freigegebene Benutzerkonten, Zahlungsanbindung oder fachliche Datenabstimmung, ist der Geschäftsprozess dennoch nicht wiederanlauffähig. Deshalb muss die Übung den vollständigen Ablauf abdecken.
TISAX (Trusted Information Security Assessment Exchange)
RUN (Reife- und
Umsetzungsgrad-
bewertung im Rahmen
der Nachweisprüfung)
Notfallplan für die Aufrechterhaltung
und Wiederherstellung des Betriebs
A5.29, A. 5.30
1.6.3, 5.2.8, 5.2.9
BCMS - Aufrechterhaltung des Betriebs
BCMS - Erproben der Notfallpläne
Backup-Sicherungs- und
Redundanzmanagement
A.8.13, A.8.14
1.6.3, 5.2.8, 5.2.9
BCMS Datensicherung & Wiederherstellung
Krisenmanagement
A.5.26, A.5.29, A.5.30
1.6.3, 5.2.8, 5.2.9
BCMS - Geltungsbereich
BCMS - Krisenmanagement
BCMS - Gesicherte Notfallkommunikationssysteme
BCMS - Effektive Behandlung der Kontinuitätsrisiken
BCMS - Audit und Revision (Compliance)
BCMS - Kontinuierliche Verbesserung
Unterstützende
Versorgungsleistungen
A. 7.11
1.6.3, 5.2.8, 5.2.9
PhyM - Wartung
PhyM - Versorgungs-
einrichtungen
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Business Continuity Management (BCM) – Was sagt der IT‑Grundschutz?
Anforderung/Praktik
Notfallplanung
Sicherheitsvorfalls-Behandlung
Notfallplan für die Aufrechterhaltung
und Wiederherstellung des Betriebs
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Originalgliederung und gezielte Quellensprünge
Die folgenden Punkte führen zur BSI-Originalseite. Sie dokumentieren die Gliederung der verwendeten Quelle; Internetzugang ist erforderlich.
Quellenabruf: 15.10.2026. Der ausführliche Fachtext, die Tabellen und eingebetteten Grafiken sind offline verfügbar. Die folgenden Quellen und zusätzlichen Originaldownloads benötigen Internetzugang.
Ausführliche redaktionelle Fachfassung nach den Themen des BSI-Infopakets. BSI-Orientierung und eigene Umsetzungshilfen sind getrennt gekennzeichnet. Die Standardzuordnungen geben den dokumentierten Quellenstand wieder; sie sind kein Konformitätsnachweis.
Schutzziele und gesetzlicher Auftrag
Kryptografie unterstützt Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität. § 30 BSIG verlangt Konzepte und Prozesse für ihren Einsatz. Dazu gehören geeignete Verfahren, sicherer Betrieb und Anpassung an veränderte Bedrohungen. Lieferanten und Partner müssen bei der technischen Umsetzung berücksichtigt werden.
Bestandsaufnahme, Bewertung und Migration
Daten, Systeme, Verfahren, Protokolle, Schlüssel und Zertifikate inventarisieren. Langfristige Vertraulichkeit und künftige Quantenrisiken in die Bewertung aufnehmen. Anschließend eine priorisierte Migration mit kompatiblen Schnittstellen und dokumentierten Entscheidungen planen. „Heute sammeln, später entschlüsseln“ ist insbesondere bei langlebigen Geheimnissen relevant.
Technische Orientierung und BSI-Angebote
Die TR-02102 behandelt Verfahren und Schlüssellängen sowie TLS, IPsec/IKEv2 und SSH. Hinzu kommen Zufallszahlenerzeugung, Implementierungssicherheit und Seitenkanalrisiken. Für Post-Quanten-Kryptografie sind unter anderem ML-KEM, ML-DSA und SLH-DSA sowie internationale Protokollintegration relevant. BSI-Leitfäden, Studien und europäische Migrationsplanung unterstützen die Vorbereitung. Maßgeblich bleibt jeweils die dokumentierte Quellenfassung.
Ein umsetzbares Kryptokonzept
Redaktionelle Arbeitshilfe: Technische Vorgaben mit betrieblichen Zuständigkeiten verbinden. Ein zugelassener Algorithmus allein schützt nicht, wenn Schlüssel unkontrolliert kopiert werden oder Zertifikate unbemerkt ablaufen.
Schutzbedarf und Geheimhaltungsdauer der Daten bestimmen.
Verfahren, Bibliotheken, Endpunkte und Abhängigkeiten im Kryptoinventar erfassen.
Erzeugung, Ausgabe, Aufbewahrung, Nutzung, Wechsel, Sperrung und Vernichtung von Schlüsseln regeln.
Verantwortliche und Stellvertretung für Zertifikate und Ablaufüberwachung festlegen.
Wiederherstellung und Notfallzugriff so testen, dass Schutz und Verfügbarkeit zusammenpassen.
Für Migrationsvorhaben Interoperabilität, Leistungsfähigkeit und Rückfallmöglichkeiten prüfen.
Abweichungen zeitlich begrenzen und mit kompensierenden Maßnahmen sowie Freigabe dokumentieren.
Prüffrage: Kann die Einrichtung auf eine kurzfristige Abkündigung eines Verfahrens reagieren und betroffene Systeme zuverlässig identifizieren? Wenn nicht, fehlt neben der technischen Auswahl auch organisatorische Kryptoflexibilität.
Konzepte und Prozesse für den Einsatz von kryptografischen Verfahren
(§ 30 Absatz 2 Nummer 8 BSIG)
A.5.31, A.8.24
TecM - Kryptografie
5.1.1, 5.1.2
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Originalgliederung und gezielte Quellensprünge
Die folgenden Punkte führen zur BSI-Originalseite. Sie dokumentieren die Gliederung der verwendeten Quelle; Internetzugang ist erforderlich.
Quellenabruf: 15.10.2026. Der ausführliche Fachtext, die Tabellen und eingebetteten Grafiken sind offline verfügbar. Die folgenden Quellen und zusätzlichen Originaldownloads benötigen Internetzugang.
Ausführliche redaktionelle Fachfassung nach den Themen des BSI-Infopakets. BSI-Orientierung und eigene Umsetzungshilfen sind getrennt gekennzeichnet. Die Standardzuordnungen geben den dokumentierten Quellenstand wieder; sie sind kein Konformitätsnachweis.
Gefahrenübergreifender Ansatz
Die Maßnahmen nach § 30 BSIG und Artikel 21 NIS2 müssen digitale und physische Risiken sowie menschliche und technische Fehler berücksichtigen. Feuer, Wasser, Stromausfall oder unbefugter Zutritt können dieselben Dienste beeinträchtigen wie ein Cyberangriff.
Geeignet, wirksam und verhältnismäßig
Geeignet bedeutet, dass eine Maßnahme das Schutzziel grundsätzlich unterstützen kann. Wirksam bedeutet, dass sie im tatsächlichen Einsatz den erwarteten Sicherheitsbeitrag leistet. Verhältnismäßig verlangt eine begründete Abwägung unter anderem von Risikoexposition, Größe, Kosten und möglichen Schäden. Die Begriffe sind getrennt zu beurteilen.
Schutzziele und gesetzlicher Mindestumfang
Vertraulichkeit schützt vor unberechtigter Kenntnisnahme, Integrität vor unbefugter oder fehlerhafter Veränderung, Verfügbarkeit vor unzulässiger Nichtnutzbarkeit. Die zehn gesetzlichen Themen reichen von Risikoanalyse, Vorfallbehandlung und BCM über Lieferkette und sichere Systeme bis zu Wirksamkeitsprüfung, Schulungen, Kryptografie, Personal, Assets und gesicherter Authentisierung beziehungsweise Kommunikation. Die verknüpften Themenpakete vertiefen sie einzeln.
Auswirkungen begrenzen und Nachweise führen
Vorsorge, Erkennung, Eindämmung, Wiederherstellung und Verbesserung müssen ineinandergreifen. Richtlinien, Tests, Schulungen und Prüfberichte unterstützen die Nachweisführung. Eine erste Standortbestimmung oder einzelne Zertifikate ersetzen keine Gesamtprüfung.
Eine prüfbare Maßnahmenentscheidung
Redaktionelle Arbeitshilfe: Jede Maßnahme mit dem geschützten Dienst, dem zugrunde liegenden Risiko und dem erwarteten Ergebnis verbinden. Im Cockpit sollten Status und Notiz durch einen Verweis auf den tatsächlichen Nachweis ergänzt werden.
Ziel und verantwortliche Person festlegen.
Technische und organisatorische Ausgestaltung mit dem Risikoeigentümer abstimmen.
Abhängigkeiten, benötigte Mittel und Umsetzungsfrist erfassen.
Vor der Freigabe bestimmen, wie die Wirksamkeit nachgewiesen wird.
Unvollständige Abdeckung, Ausnahmen und Restrisiken sichtbar halten.
Nach wesentlichen Änderungen prüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung noch trägt.
Beispiel: „Backup vorhanden“ beschreibt einen Bestand. „Kritischer Prozess wurde aus geschützter Sicherung innerhalb des festgelegten Zeitfensters wiederhergestellt“ beschreibt ein prüfbares Ergebnis. Die zweite Aussage erlaubt eine wesentlich belastbarere Managementbewertung.
Quellenabruf: 15.10.2026. Der ausführliche Fachtext, die Tabellen und eingebetteten Grafiken sind offline verfügbar. Die folgenden Quellen und zusätzlichen Originaldownloads benötigen Internetzugang.
Ausführliche redaktionelle Fachfassung nach den Themen des BSI-Infopakets. BSI-Orientierung und eigene Umsetzungshilfen sind getrennt gekennzeichnet. Die Standardzuordnungen geben den dokumentierten Quellenstand wieder; sie sind kein Konformitätsnachweis.
Zweck, Adressaten und Meldepflicht
Vorfallbewältigung soll Schäden und Ausfallzeiten begrenzen, Vertrauen schützen und Verbesserungen ermöglichen. Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen benötigen entsprechende Prozesse. Gesetzliche Meldungen, insbesondere nach BSIG und gegebenenfalls Datenschutzrecht, sind mit der technischen Bearbeitung zu koordinieren.
Detektion: Auffälligkeiten bewerten und einen Verdacht qualifiziert untersuchen.
Bewältigung: Lage verifizieren, weitere Schäden begrenzen, Beweise erhalten, sicher kommunizieren und geordnet bereinigen beziehungsweise wiederherstellen.
Nachsorge: Ursachen und Ablauf auswerten; technische und organisatorische Verbesserungen umsetzen.
Unterstützung und Standardzuordnung
Das BSI stellt Erste-Hilfe-Unterlagen, Informationen zur Vorfallbewältigung und Hinweise auf qualifizierte Dienstleister bereit. ISO/IEC 27001, RUN und Grundschutz-Praktiken bieten Zuordnungen zu Planung, Erkennung, Reaktion und Verbesserung. RUN ist im gesetzlichen Nachweiskontext besonders für Betreiber kritischer Anlagen relevant. Ein CyberRisikoCheck allein deckt die Anforderungen nicht vollständig ab.
Arbeit im konkreten Vorfall organisieren
Redaktionelle Arbeitshilfe: Eine gemeinsame, zeitgestempelte Lageführung einrichten. Technische Befunde, Vermutungen und Entscheidungen klar voneinander trennen. Nicht jede technische Störung ist automatisch ein Krisenfall; Eskalation anhand der tatsächlichen Auswirkungen steuern.
Lagebild: Betroffene Dienste, Ausbreitung, Schadenswirkung und offene Fragen erfassen.
Sofortmaßnahmen: Sichere Eindämmung mit Betrieb und Beweissicherung abstimmen; unkoordinierte Löschungen oder Neuinstallationen vermeiden.
Verantwortung: Einsatzleitung, technische Bearbeitung, Fachbereiche, Kommunikation und Meldeverantwortliche benennen.
Eskalation: Kriterien für Geschäftsleitung, Krisenstab und externe Unterstützung festlegen.
Kommunikation: Verlässliche interne Kanäle und abgestimmte Aussagen für Kunden, Partner und Behörden verwenden.
Wiederanlauf: Ursache und Persistenzmechanismen ausreichend behandeln, privilegierte Zugänge prüfen und Systeme kontrolliert freigeben.
Nachsorge: Erkenntnisse mit Termin und Verantwortlichem in die reguläre Maßnahmensteuerung überführen.
Nachweise: Ereigniszeitleiste, gesicherte Befunde, Entscheidungen, Meldungen, Freigaben und Verbesserungsaufträge. Der Umfang soll zur Lage passen und die Bearbeitung unterstützen.
Incident Response – Was tun? (Bild hat eine Langbeschreibung) · Quelle: BSI. Originalquelle · Zum Vergrößern auswählen.
Übersicht ausgewählter Standards
Spezifizierung gemäß
EU-Durchführungs-
verordnung 2024/2690*
ISO
27001:2022
RUN**
Cyber Risiko Check (CRC)
Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
A.5.24
ISMS - Informationssicherheitsstrategie
SzA - IS-Vorfallsmanagement
03, 04-1, 04-2
(Hinweis: allgemeine Punkte, keine spezifische Zuordnung zu den Unterpunkten)
Überwachung und Protokollierung
A.5.28, A.8.15, A.8.16, A.8.17
SzA - Protokollierung
Meldung von Ereignissen
A.6.8
SzA - IS-Vorfallsmanagement
Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen
A.5.25
SzA - Angriffserkennung
Reaktion auf Sicherheitsvorfälle
A.5.26
SzA - IS-Vorfallsmanagement
Überprüfungen nach Sicherheitsvorfällen
A.5.27
ISMS - Audit und Revision (Compliance)
ISMS - Kontinuerliche Verbesserung
BCMS - Audit und Revision (Compliance)
BCMS - Kontinuierliche Verbesserung
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Abgleich der Anforderungen mit den aktuellen Grundschutz-Praktiken
Spezifizierung gemäß
EU-Durchführungsverordnung 2024/2690*
Aktuelle Grundschutz-Praktiken
Sicherheitsvorfallsbearbeitung
Detektion
Monitoring-Evaluation
Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
REA.1.1, REA.1.1.1, REA.1.1.2
REA.1.1.3
REA.1.2
REA.1.3
DET.1.1
DET.1.1.1
DET.1.1.2
DET.1.1.3
DET.1.2
Überwachung und Protokollierung
REA.2.4
DET.3.1
DET.3.1.1
DET.3.1.2
DET.3.1.3
DET.3.1.4
DET.3.1.5
DET.3.1.6
DET.3.1.7
DET.3.1.8
DET.3.1.9
DET.3.1.10
DET.3.1.11
DET.3.1.12
DET.3.1.13
DET.3.2
DET.3.3
DET.3.4
DET.3.5
DET.4.1
DET.4.2
DET.4.3
DET.4.4
DET.4.5
DET.4.5.1
DET.4.6
DET.4.7
DET.4.8
DET.4.9
DET.4.10
DET.4.10.1
DET.4.10.2
DET.4.10.3
DET.4.11
DET.4.11.1
DET.4.12
DET.4.13
DET.4.14
DET.4.15
DET.4.16
DET.4.17
PERF.4.1
Meldung von Ereignissen
REA.2.6.2
REA.2.6.2.1
DET.2.1
DET.2.1.1
DET.2.1.2
DET.2.1.3
DET.2.2
DET.2.3
PERF.4.1
Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen
REA.2.1
DET.6.1
Reaktion auf Sicherheitsvorfälle
REA.2.2
REA.2.3
REA.2.4
REA.2.5
REA.2.5.1
REA.2.5.2
REA.2.5.3
REA.2.6
REA.2.6.3
REA.2.6.4
REA.2.6.5
DET.6.1.1
DET.6.1.2
DET.6.1.3
DET.6.2
DET.6.2.1
DET.6.2.2
Überprüfungen nach Sicherheitsvorfällen
REA.3.1
REA.3.1.1
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Originalgliederung und gezielte Quellensprünge
Die folgenden Punkte führen zur BSI-Originalseite. Sie dokumentieren die Gliederung der verwendeten Quelle; Internetzugang ist erforderlich.
Quellenabruf: 15.10.2026. Der ausführliche Fachtext, die Tabellen und eingebetteten Grafiken sind offline verfügbar. Die folgenden Quellen und zusätzlichen Originaldownloads benötigen Internetzugang.
Ausführliche redaktionelle Fachfassung nach den Themen des BSI-Infopakets. BSI-Orientierung und eigene Umsetzungshilfen sind getrennt gekennzeichnet. Die Standardzuordnungen geben den dokumentierten Quellenstand wieder; sie sind kein Konformitätsnachweis.
Wirksamkeit als fortlaufende Aufgabe
Wirksamkeitsbewertung soll Scheinsicherheit und fehlgeleitete Ressourcen vermeiden. Nach § 30 BSIG sind Konzepte und Verfahren erforderlich. Im PDCA-Zyklus müssen auf Planung, Umsetzung und Kontrolle auch Verbesserungen folgen.
Drei unterschiedliche Prüfgegenstände
Konzeptionelle Eignung: Kann die vorgesehene Maßnahme das Risiko grundsätzlich behandeln?
Umsetzungstreue: Wird sie im Alltag tatsächlich so eingesetzt wie geplant?
Ergebniswirksamkeit: Erreicht sie nachweisbar das gewünschte Ergebnis?
Kennzahlen, Audits und Managementbewertung
Kennzahlen und Grenzwerte mit regelmäßigen Prüfungen verbinden. Abweichungen priorisieren, der Leitung berichten und verbindliche Korrekturen beschließen. RUN kann bei der methodischen Reifegradbetrachtung unterstützen; seine aufsichtsrechtliche Rolle betrifft insbesondere KRITIS. Der BSI-Standard 200-2 und die verknüpften Grundschutz-Praktiken bieten zusätzliche Orientierung. Ein Reifegrad ist nicht mit rechtlicher Konformität gleichzusetzen.
Einen belastbaren Prüfplan erstellen
Redaktionelle Arbeitshilfe: Zu jeder wesentlichen Maßnahme ein überprüfbares Ziel, eine Methode und eine aussagekräftige Stichprobe festlegen. Eine Quote ohne Bezugsmenge oder Betrachtungszeitraum kann einen falschen Eindruck vermitteln.
Sollzustand und Prüfkriterium vor der Prüfung festlegen.
Datenquelle, Messintervall und Verantwortlichkeit dokumentieren.
Technische Tests, Interviews und Dokumentenprüfung je nach Fragestellung kombinieren.
Unabhängigkeit und erforderliche Fachkenntnisse der Prüfenden berücksichtigen.
Fehlende Nachweise von tatsächlich unwirksamen Maßnahmen unterscheiden.
Abweichungen mit Ursache, Risiko, Maßnahme und Frist erfassen.
Die erfolgreiche Behebung durch eine erneute Prüfung bestätigen.
Beispiel: Eine hohe Patchquote sagt wenig aus, wenn ein einzelner ungepatchter, aus dem Internet erreichbarer Dienst das höchste Risiko trägt. Der Managementbericht sollte deshalb die Quote und die wesentlichen Ausnahmen gemeinsam zeigen.
Geeignete Nachweise: Freigegebener Prüfplan, verwendete Daten, Testergebnisse, Abweichungsregister, Managemententscheidung und Nachkontrolle. Fortschritt ist erst dann belastbar, wenn die getroffenen Korrekturen tatsächlich wirken.
TISAX (Trusted
Information Security
Assessment Exchange)
RUN **
CyberRisikoCheck
Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagement-
maßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik
6.2, 9.1, 9.3
1.2.1, 1.4.1, 1.5.1, 1.5.2, 1.6.2, 5.2.6
ISMS - Audit und Revision (Compliance)
ISMS - Kontinuierliche Verbesserung
BCMS - Audit und Revision (Compliance)
BCMS - Kontinuierliche Verbesserung
nicht berücksichtigt
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Abgleich der Anforderungen mit den aktuellen Grundschutz-Praktiken
Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagement-
maßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik
UMS.6.1
UMS.6.2
UMS.6.3
VRB.1.1
VRB.2.1
VRB.2.1.1
VRB.2.1.2
VRB.2.1.3
VRB.3.1
VRB.3.2
VRB.4.1
VRB.5.1
PERF.1.1
PERF.1.1.1
PERF.1.1.2
PERF.1.1.3
PERF.1.1.4
PERF.1.1.5
PERF.1.1.6
PERF.2.1
PERF.2.1.1
PERF.2.2
PERF.2.3
PERF.2.4
PERF.2.5
PERF.2.5.1
PERF.3.1
PERF.3.2
PERF.3.3
PERF.3.4
PERF.3.5
PERF.3.6
PERF.3.7
PERF.3.8
PERF.3.9
PERF.3.10
PERF.3.11
PERF.4.1
PERF.4.2
PERF.4.3
PERF.5.1
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Originalgliederung und gezielte Quellensprünge
Die folgenden Punkte führen zur BSI-Originalseite. Sie dokumentieren die Gliederung der verwendeten Quelle; Internetzugang ist erforderlich.
Quellenabruf: 15.10.2026. Der ausführliche Fachtext, die Tabellen und eingebetteten Grafiken sind offline verfügbar. Die folgenden Quellen und zusätzlichen Originaldownloads benötigen Internetzugang.
Ausführliche redaktionelle Fachfassung nach den Themen des BSI-Infopakets. BSI-Orientierung und eigene Umsetzungshilfen sind getrennt gekennzeichnet. Die Standardzuordnungen geben den dokumentierten Quellenstand wieder; sie sind kein Konformitätsnachweis.
Nutzende als Sicherheitsfaktor
Interne und externe Nutzende beeinflussen die Informationssicherheit täglich. Phishing, ungeeignete Passwörter, unpraktikable Regeln und unsichere Arbeitsweisen müssen durch passende Schulung und Sensibilisierung adressiert werden. Technische Gestaltung und Sicherheitskultur sollen sich ergänzen.
Abgrenzung zur Geschäftsleitungsschulung
Die grundlegenden Maßnahmen nach § 30 BSIG betreffen Nutzende und ihre Aufgaben. Die besondere Schulungspflicht der Geschäftsleitung nach § 38 BSIG ist zusätzlich und getrennt zu betrachten.
Ein Awareness-Programm entwickeln
Ziele, Budget und personelle Ressourcen bestimmen; Zielgruppen identifizieren; geeignete Vermittlungsformen auswählen; einen Zeitplan aufstellen; Maßnahmen durchführen und anschließend bewerten. Verständliche Richtlinien, praktische Systemschulungen und wiederkehrende Impulse gehören zusammen. Neue Systeme und veränderte Risiken lösen Anpassungsbedarf aus.
Evaluierung, Dokumentation und Hilfen
Teilnahme allein belegt noch keine Verhaltensänderung. Inhalte, Durchführung und Wirkung sollen nachvollziehbar werden. BSI 200-2, Arbeitsplatzinformationen, Management-Blitzlicht, KMU-Broschüre und ENISA AR-in-a-Box unterstützen die Gestaltung. Die Standardzuordnungen sind Orientierung, kein vollständiger Konformitätsnachweis.
Ein rollenbezogenes Schulungsprogramm
Redaktionelle Arbeitshilfe: Für jede Zielgruppe konkrete Alltagssituationen auswählen. Buchhaltung, Administration, Empfang und Produktion benötigen gemeinsame Grundlagen und unterschiedliche Vertiefungen.
Bei Eintritt die wichtigsten Regeln und den erreichbaren Meldeweg vermitteln.
Bei Aufgabenwechsel oder neuer Software eine angepasste Einweisung vorsehen.
Übungen so gestalten, dass Nutzende sichere Entscheidungen und rechtzeitiges Melden üben können.
Schwierige Arbeitsabläufe verbessern, statt ausschließlich individuelles Fehlverhalten zu adressieren.
Barrierearme und verständliche Materialien einsetzen.
Rückmeldungen und wiederkehrende Fehler für die Weiterentwicklung nutzen.
Teilnahme, Inhalt, Zielgruppe und Aktualisierungsstand dokumentieren.
Beispiel: Das Ziel einer Phishing-Übung kann sein, dass verdächtige Nachrichten rasch und richtig gemeldet werden. Eine isolierte Klickquote ohne Kontext misst dieses Ziel nur unvollständig. Die Bewertung sollte deshalb auch Meldegeschwindigkeit, Meldequalität und nachfolgende Unterstützung berücksichtigen.
TISAX (Trusted Information Security Assessment Exchange)
RUN **
CyberRisikoCheck
Sensibilisierungsmaßnahmen und grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene
7.3, A.6.3, A.8.7
2.1.2, 2.1.3, 4.2.1, 5.2.3, 5.2.5, 5.2.7,
5.2.9
PerM - Sensibilisierung und Schulung zur Informationssicherheit
02-2, 04-2, 05-1, 05-2
Sicherheitsschulungen
7.2, A.6.3
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Abgleich der Anforderungen mit den aktuellen Grundschutz-Praktiken
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Originalgliederung und gezielte Quellensprünge
Die folgenden Punkte führen zur BSI-Originalseite. Sie dokumentieren die Gliederung der verwendeten Quelle; Internetzugang ist erforderlich.
Quellenabruf: 15.10.2026. Der ausführliche Fachtext, die Tabellen und eingebetteten Grafiken sind offline verfügbar. Die folgenden Quellen und zusätzlichen Originaldownloads benötigen Internetzugang.
Ausführliche redaktionelle Fachfassung nach den Themen des BSI-Infopakets. BSI-Orientierung und eigene Umsetzungshilfen sind getrennt gekennzeichnet. Die Standardzuordnungen geben den dokumentierten Quellenstand wieder; sie sind kein Konformitätsnachweis.
Schutzbedarf und Auswahl der Verfahren
Authentisierung und gesicherte Kommunikation sind Teil der Maßnahmen nach § 30 BSIG. Die konkrete Lösung muss aus der Risikoanalyse abgeleitet werden. Das Gesetz schreibt kein allgemeines bestimmtes Vertrauensniveau vor. Passkeys sind eine zusätzliche technische Option, aber keine eigenständige ausdrücklich benannte BSIG-Pflicht.
Mehrere Faktoren und Vertrauensniveau
Wissen, Besitz und Biometrie sind unterschiedliche Faktorkategorien. Zwei Passwörter sind keine unabhängigen Kategorien. Neben der Kombination zählen die sichere Verknüpfung und der gesamte Lebenszyklus. Die TR-03107 beschreibt die Vertrauensniveaus normal, substanziell und hoch. Ausgabe, Registrierung, Wiederherstellung und Sperrung dürfen die Schutzwirkung nicht unterlaufen.
Kontinuierliche Authentifizierung
Kontextsignale wie Gerätewechsel, Ort, Zugriffszeit und ungewöhnliche Datennutzung können zusätzliche Prüfung, Einschränkung oder Sitzungsabbruch auslösen. Eine solche Reaktion begrenzt Schäden; sie ist nicht ohne Weiteres mit vorbeugender MFA gleichzusetzen. Das BSI gibt dafür im Infopaket keine eigenständigen konkreten Umsetzungsempfehlungen.
Gesicherte Kommunikation
Transportverschlüsselung und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung unterscheiden. TLS schützt Übertragungsstrecken, nicht automatisch gespeicherte Nachrichten. Sprach-, Video-, Text- und Notfallkommunikation entsprechend dem Schutzbedarf gestalten. Die Quellen nennen insbesondere TR-02102-2 und den BSI-Mindeststandard zu TLS.
Anmeldung und Wiederherstellung gemeinsam absichern
Redaktionelle Arbeitshilfe: Nicht nur die reguläre Anmeldung testen, sondern auch Umgehungs- und Wiederherstellungswege. Ein gut geschütztes Hauptverfahren verliert seinen Nutzen, wenn ein schwacher Ersatzweg dieselben Rechte eröffnet.
Privilegierte, externe und aus dem Internet erreichbare Zugänge priorisieren.
Gerätebindung, Faktorregistrierung, Verlustmeldung und Ersatzmittel regeln.
Notfallkonten begrenzen, überwachen und ihre Verwendung nachträglich prüfen.
Sitzungen, technische Dienstkonten und veraltete Anmeldeverfahren in die Betrachtung aufnehmen.
Kommunikationsdienste mit vertrauenswürdigen Gegenstellen, Zertifikatsprüfung und sicheren Einstellungen betreiben.
Notfallkommunikation auf Unabhängigkeit von ausgefallenen Identitäts- und Netzdiensten testen.
Funktionsfähigkeit, Fehlermeldungen, Bedienbarkeit und Protokollierung zusammen bewerten.
Beispiel: Ein Hardwaretoken schützt die tägliche Anmeldung. Kann der Support ihn jedoch allein aufgrund einer unbestätigten E-Mail ersetzen, ist der Wiederherstellungsprozess der entscheidende Schwachpunkt.
Wissensfaktoren sind Geheimnisse, die nur die berechtigte Person kennt. Darunter fallen z. B. Passwörter, PINs oder Passphrasen. Wissensfaktoren können zusätzlich mit einem Fehlbedienungszähler ausgestattet werden, sodass weitere Anmeldeversuche z. B. nach drei Falscheingaben (zeitlich) blockiert werden. So kann man sich vor Brute-Force-Attacken schützen und die Sicherheit weiter erhöhen.
Besitz ist etwas, über das Sie die physische Kontrolle ausüben. Z. B. eine Smartcard/ein Ausweis, ein physischer Hardwaretoken mit einem RFID-Chip oder auch ein Softwaretoken/-zertifikat. Wichtig ist, dass der Besitzfaktor gegen Duplizierung und Manipulation geschützt sein muss.
Biometrie ist eine physische Eigenschaft einer Person, die als Sicherungsfaktor genutzt wird. Darunter zählen z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung oder Retina.
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Was ist eine sichere Kombination von Faktoren?
Normal
Substanziell
Hoch
Ein entsprechend ausgestalteter Faktor
widerstandsfähig gegen Angriffspotenzial enhanced-basic
Zwei-Faktor-Authentisierung
widerstandsfähig gegen Angriffspotenzial moderate
Zwei-Faktor-Authentisierung
manipulationssicheres Authentisierungsmittel
widerstandsfähig gegen Angriffspotenzial high
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
TISAX (Trusted
Information Security Assessment Exchange)
RUN (Reife- und
Umsetzungsgrad-
bewertung im Rahmen
der Nachweisprüfung)
CyberRisikoCheck
Konzept für die Zugriffskontrolle
9, Α.5.15, A.7.2, Α.8.3, Α.8.21
1.6.3, 4.1.2, 5.1.2, 5.2.8
PerM - Identitäts- und Berechtigungs-management
10
Management von Zugangs- und Zugriffsrechten
9, Α.5.18
PerM - Identitäts- und Berechtigungs-management
Privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten
9, Α.8.2, A.8.18
PerM - Identitäts- und Berechtigungs-management
Systemverwaltungssysteme
Α.8.2, A.8.18
PerM - Identitäts- und Berechtigungs-management
Identifizierung
Α.5.16
PerM - Identitäts- und Berechtigungs-management
Authentifizierung
Α.5.17
PerM - Identitäts- und Berechtigungs-management
Multifaktor-Authentifizierung
Α.8.5
TecM - Sichere Authentisierung
Transport Layer Security
A.5.14, A.8.21
PerM - Identitäts- und Berechtigungs-management
E-Mail-Verschlüsselung
A.5.14, A.8.21, A.8.24
TecM - Sichere Authentisierung
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Abgleich der Anforderungen mit den aktuellen Grundschutz-Praktiken
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Originalgliederung und gezielte Quellensprünge
Die folgenden Punkte führen zur BSI-Originalseite. Sie dokumentieren die Gliederung der verwendeten Quelle; Internetzugang ist erforderlich.
Quellenabruf: 15.10.2026. Der ausführliche Fachtext, die Tabellen und eingebetteten Grafiken sind offline verfügbar. Die folgenden Quellen und zusätzlichen Originaldownloads benötigen Internetzugang.
Ausführliche redaktionelle Fachfassung nach den Themen des BSI-Infopakets. BSI-Orientierung und eigene Umsetzungshilfen sind getrennt gekennzeichnet. Die Standardzuordnungen geben den dokumentierten Quellenstand wieder; sie sind kein Konformitätsnachweis.
Drei zusammenhängende Themen
Personalsicherheit, Zugriffskontrolle und Assetmanagement verbinden Menschen, Berechtigungen und schützenswerte Ressourcen. § 30 BSIG verlangt entsprechende Konzepte. Unbekannte Assets, veraltete Konten und ungeklärte Zuständigkeiten verstärken sich gegenseitig.
Personalsicherheit im Lebenszyklus
Qualifikation und erforderliche Vertrauenswürdigkeit angemessen prüfen; Einarbeitung und Zuständigkeiten regeln. Weiterbildung, Vertretung und Fremdpersonal berücksichtigen. Bei Austritt Wissen übergeben, Arbeitsmittel zurücknehmen, Zugänge entziehen und Pläne aktualisieren. Weitergehende Überprüfungen setzen die jeweils einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen voraus.
Identitäten und Berechtigungen
Eindeutige Kennungen, geringste erforderliche Rechte und Funktionstrennung verwenden. Kontenanlage, Änderung, Überprüfung und Entzug dokumentieren. Inaktive Konten und privilegierte Zugriffe besonders prüfen. Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsrechte sowie geeignete Authentisierung gehören zusammen.
Assets erfassen und steuern
Hardware, Software, Daten und Cloudressourcen inventarisieren; Eigentümer, Standort, Version, Schutzbedarf und Abhängigkeiten festhalten. Beschaffung, Betrieb, Wartung und sichere Außerbetriebnahme abdecken. Änderungen zeitnah einpflegen und Bestände überprüfen. Die BSI-Hilfen umfassen unter anderem Basistipps, KMU-Informationen und Hinweise zur OT-Inventarisierung.
Personalprozesse mit technischen Kontrollen verbinden
Redaktionelle Arbeitshilfe: Einen gemeinsamen Änderungsprozess zwischen Personalbereich, Führungskraft, IT und gegebenenfalls Gebäudesicherheit einrichten. Die verantwortliche Führungskraft bestätigt den tatsächlichen Bedarf; die technische Stelle setzt die freigegebenen Rechte um.
Bei Eintritt nur genehmigte Rollen und Arbeitsmittel bereitstellen.
Bei Aufgabenwechsel alte Rechte ausdrücklich prüfen, statt neue Rechte nur hinzuzufügen.
Bei Austritt ein zeitlich abgestimmtes Sperr- und Rückgabeverfahren verwenden.
Fremdpersonal mit Auftrag, Sponsor, Befristung und benötigten Ressourcen erfassen.
Rezertifizierung so durchführen, dass Verantwortliche ihre Entscheidungen auf verständlicher Grundlage treffen können.
Technische Bestandsdaten mit Inventar und Verantwortlichen abgleichen.
Löschung und Entsorgung nachvollziehbar durchführen und bestätigen.
Beispiel: Ein ausgetretener Administrator besitzt noch ein Cloudkonto und eine Zutrittskarte. Ein vollständiger Austrittsprozess muss beide Berechtigungen und zugehörige Notfallkontakte erfassen; die Deaktivierung eines einzelnen Verzeichniskontos genügt nicht.
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Abgleich der Anforderungen mit den aktuellen Grundschutz-Praktiken
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Originalgliederung und gezielte Quellensprünge
Die folgenden Punkte führen zur BSI-Originalseite. Sie dokumentieren die Gliederung der verwendeten Quelle; Internetzugang ist erforderlich.
Quellenabruf: 15.10.2026. Der ausführliche Fachtext, die Tabellen und eingebetteten Grafiken sind offline verfügbar. Die folgenden Quellen und zusätzlichen Originaldownloads benötigen Internetzugang.
Ausführliche redaktionelle Fachfassung nach den Themen des BSI-Infopakets. BSI-Orientierung und eigene Umsetzungshilfen sind getrennt gekennzeichnet. Die Standardzuordnungen geben den dokumentierten Quellenstand wieder; sie sind kein Konformitätsnachweis.
Einordnung im Gesundheitswesen
Einrichtungstyp, tatsächliche Tätigkeit und Größenkriterien sind getrennt zu prüfen. Betreiber kritischer Anlagen sind besonders wichtige Einrichtungen. Für andere Einrichtungen gelten die Tatbestände des § 28 BSIG und die Anlagen 1 und 2. Verbundstrukturen und gesetzliche Sonderregeln dürfen nicht übergangen werden.
Größenkriterien und Sektoren
Für den allgemeinen großen Tatbestand in Anlage 1 sind mindestens 250 Beschäftigte oder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz zusammen mit mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme relevant. Für den allgemeinen mittleren Tatbestand gelten mindestens 50 Beschäftigte oder jeweils mehr als 10 Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme. Die vollständige Berechnung und Sonderfälle stehen im Gesetz und in der Betroffenheitsprüfung.
Langzeitpflege und gemischte Tätigkeiten
Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen ist von medizinischen Leistungen zu unterscheiden. Ein bestimmtes Etikett wie „Pflege“ entscheidet deshalb nicht jeden Fall. Andere Tätigkeiten, etwa Medizinprodukteherstellung, können eine eigene Zuordnung auslösen. Die folgenden Fälle geben den dokumentierten BSI-Orientierungsstand wieder und ersetzen keine Einzelfallentscheidung.
Prüfergebnis für die Leitung dokumentieren
Redaktionelle Arbeitshilfe: Für jeden Rechtsträger eine Tätigkeitsübersicht mit Umsatzanteilen, Personal, Patientenbezug, Zulassung und möglichen kritischen Anlagen erstellen. Zunächst den Einrichtungstyp zuordnen, dann die anwendbaren Schwellenwerte und Sonderregeln bewerten.
Medizinischen Charakter und tatsächlichen Leistungsschwerpunkt belegen.
Herstellerrollen und reine Vertriebs- oder Unterstützungsleistungen unterscheiden.
Bei Kooperationen bestimmen, ob der Verbund oder die einzelne Praxis selbstständiger Adressat ist.
Berechnungsjahr, Unternehmensverbindungen und verwendete Daten dokumentieren.
Offene Rechtsfragen mit zuständiger Person und Entscheidungstermin versehen.
Aus dem Ergebnis Registrierung, Meldeprozess und Umsetzungsauftrag ableiten.
Prüffrage: Ist die Einordnung bei unveränderten Daten reproduzierbar, oder hängt sie lediglich von einer Branchenbezeichnung ab? Nur eine begründete Zuordnung ermöglicht der Leitung eine belastbare Entscheidung.
Fachliche Orientierung nach dem BSI-Quellenstand vom 15.10.2026. Die Aussagen sind keine verbindliche Einzelentscheidung. Insbesondere bedeutet die Zuordnung zu einer Einrichtungsart noch nicht automatisch eine Registrierungspflicht.
Einrichtung oder Tätigkeit
Einordnung und notwendige Prüfung
Ambulanzen
Medizinischer Charakter entscheidet. Beratung und Koordination allein genügen regelmäßig nicht; gemischte Leistungen einzeln prüfen.
Apotheken
Arzneimittelabgabe ist Gesundheitsdienstleistung. KRITIS gesondert prüfen, sonst Größenkriterien. Forschung und Herstellung können weitere Tatbestände eröffnen.
Blutkonservenlagerung
Anlagenkategorien und Schwellenwerte der BSI-KritisV prüfen; bei KRITIS-Eigenschaft besonders wichtige Einrichtung.
Ergotherapie
Bei überwiegend rehabilitativer Tätigkeit regelmäßig nicht als erfasste Gesundheitsdienstleistung eingeordnet.
Hersteller von Medizinprodukten
KRITIS zuerst prüfen. Anlage 1 Nummer 4.1.5 erfordert die einschlägige Kritisch-Einstufung; sonst kann Anlage 2 Nummer 5.1 greifen.
Homecare-Einrichtungen und Catering
Reine Versorgung mit Nahrung oder Hilfsmitteln regelmäßig keine Gesundheitsdienstleistung. Andere Tätigkeiten gesondert prüfen.
Homöopathie
Vom BSI in diesem Fallbeispiel nicht als Gesundheitsdienstleistung im Sinne des BSIG eingeordnet.
Hospize
Palliativmedizinische Versorgung begründet regelmäßig eine Einordnung als Gesundheitsdienstleister; weitere Kriterien prüfen.
Krankenhäuser
KRITIS-Anlage prüfen; sonst Gesundheitsdienstleister nach Anlage 1 Nummer 4.1.1 mit Größenprüfung.
Krankenkassen
Für gesetzliche Krankenkassen ist hier die KRITIS-Eigenschaft nach dem einschlägigen Sozialversicherungssektor ausschlaggebend.
Quellenabruf: 15.10.2026. Der ausführliche Fachtext, die Tabellen und eingebetteten Grafiken sind offline verfügbar. Die folgenden Quellen und zusätzlichen Originaldownloads benötigen Internetzugang.
Sichere Systeme und Schwachstellenmanagement verbinden
Ausführliche redaktionelle Fachfassung nach den Themen des BSI-Infopakets. BSI-Orientierung und eigene Umsetzungshilfen sind getrennt gekennzeichnet. Die Standardzuordnungen geben den dokumentierten Quellenstand wieder; sie sind kein Konformitätsnachweis.
Sicherheit über den gesamten Lebenszyklus
§ 30 BSIG erfasst Erwerb, Entwicklung und Wartung einschließlich Schwachstellenmanagement und Offenlegung. Sicherheitsanforderungen müssen frühzeitig feststehen und im Betrieb weiter gepflegt werden. Funktionale Sicherheit und besondere Randbedingungen von OT sind mitzuberücksichtigen.
Erwerb und Entwicklung
Lieferantenanforderungen, sichere Voreinstellungen und unterstützte Produktlebenszyklen prüfen. In der Entwicklung Sicherheitsanforderungen, geschützte Umgebungen, Prüfung von Komponenten und geeignete Tests einplanen. Änderungen müssen kontrolliert und nachvollziehbar bleiben.
Betrieb, Wartung und Schwachstellen
Konfigurationen härten, Netze angemessen trennen, Schadsoftware abwehren und Patches risikobasiert steuern. Schwachstellen über Inventar, Warnungen und geeignete Untersuchungen identifizieren. CSAF kann den maschinenlesbaren Abgleich unterstützen. Zuständigkeiten, Priorisierung, Behandlung und Wirksamkeitskontrolle festlegen.
Meldung, Offenlegung und Dokumentation
Eine erreichbare Meldestelle, etwa über security.txt, unterstützt Sicherheitsforschende. Offenlegung mit Herstellern und Betroffenen koordinieren. Weitere gesetzliche Meldepflichten sind nur bei tatsächlich eröffnetem Anwendungsbereich zu berücksichtigen. Entscheidungen, Änderungen und Wartungsschritte dokumentieren. BSI-Hilfen umfassen unter anderem TR-03191, Informationen zu sicherer Entwicklung, OT und Schwachstellenanalysen.
Vom Befund zur kontrollierten Behebung
Redaktionelle Arbeitshilfe: Schwachstellen nach dem Risiko für die eigenen Dienste behandeln. Ein technischer Schweregrad ist ein Eingangswert; Erreichbarkeit, Ausnutzbarkeit, vorhandene Kontrollen und Betriebsfolgen beeinflussen die Priorität.
Befund mit betroffenem Produkt, Version und Asset abgleichen.
Verantwortlichen, Termin und Behandlung festlegen.
Bei fehlendem Patch eine wirksame Zwischenmaßnahme prüfen und dokumentieren.
Änderungen in geeigneter Umgebung testen; Betriebs- und Sicherheitsfolgen gemeinsam beurteilen.
Für OT Produktionsfenster und sichere Testmöglichkeiten mit dem Betreiber abstimmen.
Nach Umsetzung prüfen, ob die Schwachstelle tatsächlich nicht mehr ausnutzbar ist.
Öffentlichkeitsarbeit und Offenlegung so koordinieren, dass Betroffene rechtzeitig handlungsfähige Informationen erhalten.
Beispiel: Ein Scanner meldet eine kritische Bibliothek. Erst der Abgleich mit produktiver Version, nutzbarer Funktion und Exposition zeigt, welche Systeme unmittelbar behandelt werden müssen. Der Abschluss des Tickets braucht einen Beleg der Behebung oder eine ausdrücklich freigegebene, befristete Ausnahme.
TecM - Kernsysteme der Branchen (branchenspezifische IT/OT)
TecM - Vulnerability Scans und Penetrationstests (Technik)
Sicherheitspatch-Management
A.8.31, A.8.32
TecM - Patchmanagement
Netzsicherheit
A.8.16, A.8.20
TecM - Netzwerksicherheit
TecM - Fernzugriff
Netzsegmentierung
A.8.22
TecM - Netzwerksicherheit
Schutz gegen Schadsoftware und nicht genehmigte Software
A.5.32, A.8.7
TecM - Schutz vor Schadprogrammen
Behandlung und Offenlegung von Schwachstellen
A.8.8
OrgM - Schwachstellenmanagement
TecM - Vulnerability Scans und Penetrationstests (Technik)
Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds
A.7.3, A.7.5
PhyM - Physischer Zutritt
PhyM - Bauliche Maßnahmen
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Originalgliederung und gezielte Quellensprünge
Die folgenden Punkte führen zur BSI-Originalseite. Sie dokumentieren die Gliederung der verwendeten Quelle; Internetzugang ist erforderlich.
Quellenabruf: 15.10.2026. Der ausführliche Fachtext, die Tabellen und eingebetteten Grafiken sind offline verfügbar. Die folgenden Quellen und zusätzlichen Originaldownloads benötigen Internetzugang.
Ausführliche redaktionelle Fachfassung nach den Themen des BSI-Infopakets. BSI-Orientierung und eigene Umsetzungshilfen sind getrennt gekennzeichnet. Die Standardzuordnungen geben den dokumentierten Quellenstand wieder; sie sind kein Konformitätsnachweis.
Zertifizierung und gesetzliche Pflichten unterscheiden
ISO/IEC 27001 bietet einen Rahmen für ein ISMS, ist aber weder eine allgemeine gesetzliche Zertifizierungspflicht noch automatisch ein NIS2-Konformitätsnachweis. Der Zertifizierungsumfang kann enger sein als der gesetzlich relevante Einrichtungsbetrieb.
Scope, Risikobehandlung und zusätzliche Pflichten
Geltungsbereich, Sicherheitsmaßnahmen und Nachweise mit dem BSIG abgleichen. Risikoakzeptanz oder Versicherung ersetzen keine gesetzlich erforderlichen Maßnahmen. Registrierung, gesetzliche Vorfallmeldungen und besondere Leitungspflichten benötigen eine ausdrückliche organisatorische Umsetzung.
Nachweise für die Aufsicht
Die Aufsicht kann nach §§ 61 und 62 BSIG unterschiedliche Prüfungen und Nachweise verlangen. Ein Zertifikat kann Bestandteile unterstützen, beantwortet aber nicht jede konkrete gesetzliche Prüfungsfrage. Seine Aussagekraft hängt von Scope, Zeitraum, tatsächlichen Prüfungen und begleitenden Unterlagen ab.
Zwei Ausgangssituationen
Bestehende Zertifizierung: Scope und bestehende Kontrollen auf gesetzliche Lücken prüfen und gezielt ergänzen. Geplante Einführung: Pflichten, Einrichtungen und Dienste von Anfang an in die Planung aufnehmen. Die Zuordnungstabelle zu § 30 BSIG unterstützt die Orientierung; sie bestätigt keine automatische Gleichwertigkeit einzelner Kontrollen.
Eine Anforderungs- und Nachweismatrix führen
Redaktionelle Arbeitshilfe: Das bestehende ISMS als Arbeitsgrundlage verwenden. Für jede gesetzliche Anforderung ist eine nachvollziehbare Aussage über Abdeckung, Ausgestaltung, Nachweis und verbleibende Lücken erforderlich.
Relevante Dienste und organisatorische Grenzen bestimmen.
Gesetzesanforderungen mit Richtlinien, Prozessen und Kontrollen verknüpfen.
Prüfen, ob vorhandene Tests die gesetzlich relevante Frage tatsächlich beantworten.
Nicht abgedeckte Leitungspflichten und Meldewege als eigene Maßnahmen behandeln.
Verantwortliche und Termine für Lückenschluss festlegen.
Das Management über Restlücken und über die Grenzen des Zertifikats informieren.
Beispiel: Ein Zertifikat umfasst das zentrale Rechenzentrum. Ein außerhalb dieses Scopes betriebener, gesetzlich relevanter Dienst ist damit nicht automatisch nachgewiesen. Er muss in die Anforderungsanalyse und die geeignete Prüfstrategie aufgenommen werden.
Szenario 1:
Unternehmen ist bereits ISO/IEC 27001 zertifiziert
Szenario 2
Unternehmen plant eine ISO/IEC 27001-Zertifizierung
Erweiterte Prüfung des Geltungsbereichs (Scope)
Deckt der definierte ISO-Scope das gesamte Unternehmen bzw. alle relevanten Geschäftsprozesse und Systeme ab?
Falls der Scope bisher eingeschränkt war (z. B. nur IT-Abteilung), muss geprüft werden, ob eine Scope-Erweiterung erforderlich ist.
Strategische Fragestellung
Bereits in der Planungsphase sollte geklärt werden:
Umfasst meine Zertifizierung alle Anforderungen gemäß § 30 BSIG?
Ist der Scope so definiert, dass er alle relevanten Unternehmensbereiche einschließt?
Sind regulatorische Pflichten (Registrierung, Meldeprozesse, Geschäftsleitungsverantwortung) integriert?
Abgleich mit § 30 BSIG
Im Rahmen einer strukturierten Gap-Analyse ist zu prüfen:
Sind alle gesetzlich geforderten Maßnahmen umgesetzt, auch wenn diese im Rahmen einer „normalen“ ISO-Zertifizierung nicht zwingend gewesen wären?
Wurden Risiken ggf. akzeptiert oder transferiert, obwohl § 30 BSIG eine verpflichtende Umsetzung geeigneter Maßnahmen verlangt?
Identifikation fehlender Anforderungen
Typische Ergänzungsbedarfe:
Formale Meldeprozesse mit Fristen
Nachweisbare Einbindung und Schulung der Geschäftsleitung
Erweiterte Lieferkettenbetrachtung
Dokumentierte Prozesse zur Behördenkommunikation
Umsetzungspflicht statt reiner Risikoakzeptanz
Dokumentationspflicht beachten
Entscheidungen für oder gegen Maßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden
Begründungen sind prüffähig festzuhalten
Managementverantwortung ist klar zuzuordnen
Dokumentationspflicht beachten
Entscheidungen für oder gegen Maßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden
Begründungen sind prüffähig festzuhalten
Managementverantwortung ist klar zuzuordnen
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Mapping der Anforderungen gemäß § 30 BISG auf ISO/IEC 27001
Zuordnungsdaten: BSI, dokumentierte Quellenseite. Die Tabellen sind Orientierungshilfen. RUN betrifft in seiner aufsichtsrechtlichen Nachweisfunktion Betreiber kritischer Anlagen; der CyberRisikoCheck allein belegt keine NIS2-Konformität. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 gilt unmittelbar nur für ihren festgelegten Adressatenkreis. Grundschutz++-Zuordnungen der BSI-Infopakete beziehen sich teilweise ausdrücklich auf Version 0.9.5 vom 01.10.2025 und werden hier nicht als Abgleich mit einer späteren Katalogfassung ausgegeben.
Originalgliederung und gezielte Quellensprünge
Die folgenden Punkte führen zur BSI-Originalseite. Sie dokumentieren die Gliederung der verwendeten Quelle; Internetzugang ist erforderlich.
Quellenabruf: 15.10.2026. Der ausführliche Fachtext, die Tabellen und eingebetteten Grafiken sind offline verfügbar. Die folgenden Quellen und zusätzlichen Originaldownloads benötigen Internetzugang.
Ausgabe 1.0 erweitert alle 16 Fachthemen, ergänzt die in den Originalseiten enthaltenen Zuordnungstabellen, 21 Gesundheitsfallbeispiele und die weiterführenden Quellen. Eigene Umsetzungshilfen sind ausdrücklich redaktionell gekennzeichnet. Die vollständige Geschäftsleitungshandreichung bleibt separat eingebettet.
16 BSI-Themenpakete als deutschsprachige redaktionelle Orientierung mit Handlungsschritten, Quellen und Verknüpfungen zu den Rechtsgrundlagen und Umsetzungshilfen.
Stand der eingebundenen Quellen: 15.10.2026. Enthalten sind die sechs fachlichen Webgrafiken und die grafische Übersicht zum Meldeprozess. Grafiken lassen sich durch Auswählen vergrößern. Die Originalquellen bleiben beim BSI; spätere Änderungen werden durch diese dokumentierte Offline-Fassung nicht automatisch übernommen.