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EU-Recht · Deutsche Umsetzung · Sollmaßnahmen · ENISA-Umsetzungshilfen

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NIS2-Richtlinie

Erwägungsgründe 1 bis 144

Präambel der im Amtsblatt veröffentlichten Stammfassung. Die Berichtigung ist zusätzlich separat enthalten.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

NIS2-Richtlinie

Artikel 1 - Gegenstand

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 1

Gegenstand

(1)
In dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, mit denen in der gesamten Union ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau sichergestellt werden soll, um so das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.
(2)

Zu diesem Zweck wird in dieser Richtlinie Folgendes festgelegt:

a)

die Pflicht für alle Mitgliedstaaten, nationale Cybersicherheitsstrategien zu verabschieden sowie zuständige nationale Behörden, Behörden für das Cyberkrisenmanagement, zentrale Anlaufstellen für Cybersicherheit (zentrale Anlaufstellen) und Computer-Notfallteams (CSIRT) zu benennen oder einzurichten;

b)

Pflichten in Bezug auf das Cybersicherheitsrisikomanagement sowie Berichtspflichten für Einrichtungen der in den Anhang I oder II aufgeführten Arten sowie für Einrichtungen, die nach Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen eingestuft wurden;

c)

Vorschriften und Pflichten zum Austausch von Cybersicherheitsinformationen;

d)

Aufsichts- und Durchsetzungspflichten für die Mitgliedstaaten.

NIS2-Richtlinie

Artikel 2 - Anwendungsbereich

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)
Diese Richtlinie gilt für öffentliche oder private Einrichtungen der in den Anhang I oder II genannten Art, die nach Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG als mittlere Unternehmen gelten oder die Schwellenwerte für mittlere Unternehmen nach Absatz 1 jenes Artikels überschreiten und ihre Dienste in der Union erbringen oder ihre Tätigkeiten dort ausüben.

Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs dieser Empfehlung gilt nicht für die Zwecke dieser Richtlinie.

(2)

Unabhängig von der Größe der Einrichtungen gilt diese Richtlinie auch für Einrichtungen der in den Anhang I oder II genannten Art, wenn

a)

die Dienste erbracht werden von:

i)

Anbietern von öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten;

ii)

Vertrauensdiensteanbietern;

iii)

Namenregistern der Domäne oberster Stufe und Domänennamensystem-Diensteanbietern;

b)

es sich bei der Einrichtung in einem Mitgliedstaat um den einzigen Anbieter eines Dienstes handelt, der für die Aufrechterhaltung kritischer gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich ist;

c)

sich eine Störung des von der Einrichtung erbrachten Dienstes wesentlich auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit auswirken könnte;

d)

eine Störung des von der Einrichtung erbrachten Dienstes zu einem wesentlichen Systemrisiko führen könnte, insbesondere in Sektoren, in denen eine solche Störung grenzübergreifende Auswirkungen haben könnte;

e)

die Einrichtung aufgrund der besonderen Bedeutung, die sie auf nationaler oder regionaler Ebene für den betreffenden Sektor oder die betreffende Art des Dienstes oder für andere voneinander abhängige Sektoren in dem Mitgliedstaat hat, kritisch ist;

f)

die Einrichtung eine Einrichtung der öffentlichen Verwaltung:

i)

von einem Mitgliedstaat gemäß nationalem Recht definierte Einrichtung der öffentlichen Verwaltung der Zentralregierung ist oder

ii)

von einem Mitgliedstaat gemäß nationalem Recht definierte Einrichtung der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene ist, die nach einer risikobasierten Bewertung Dienste erbringt, deren Störung erhebliche Auswirkungen auf kritische gesellschaftliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten haben könnte.

(3)
Unabhängig von der Größe der Einrichtungen gilt diese Richtlinie auch für Einrichtungen, die nach Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen eingestuft wurden.
(4)
Unabhängig von der Größe der Einrichtungen gilt diese Richtlinie auch für Einrichtungen, die Domänennamenregistrierungsdienste erbringen.
(5)

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Richtlinie Anwendung findet auf:

a)

Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf lokaler Ebene;

b)

Bildungseinrichtungen, insbesondere wenn sie kritische Forschungstätigkeiten durchführen.

(6)
Diese Richtlinie lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und ihre Befugnis, andere wesentliche staatliche Funktionen zu schützen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, unberührt.
(7)
Diese Richtlinie gilt nicht für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die ihre Tätigkeiten in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung ausüben, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten.
(8)
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten bestimmte Einrichtungen, die in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung tätig sind, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, oder die Dienste ausschließlich für die in Absatz 7 dieses Artikels genannten Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung erbringen, von den in Artikel 21 oder 23 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf diese Tätigkeiten oder Dienste ausnehmen. In solchen Fällen gelten die in Kapitel VII genannten Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen nicht für diese spezifischen Tätigkeiten oder Dienste. Wenn die Einrichtungen ausschließlich Tätigkeiten der in diesem Absatz genannten Art ausüben oder entsprechende Dienste erbringen, können die Mitgliedstaaten auch beschließen, diese Einrichtungen von den in den Artikeln 3 und 27 festgelegten Verpflichtungen auszunehmen.
(9)
Die Absätze 7 und 8 finden keine Anwendung, wenn eine Einrichtung als Vertrauensdiensteanbieter auftritt.
(10)
Diese Richtlinie gilt nicht für Einrichtungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen haben.
(11)
Die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen umfassen nicht die Bereitstellung von Informationen, deren Offenlegung wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung zuwiderlaufen würde.
(12)
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie 2002/58/EG, der Richtlinien 2011/93/EU ( 1 ) und 2013/40/EU ( 2 ) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie (EU) 2022/2557.
(13)
Unbeschadet des Artikels 346 AEUV werden Informationen, die gemäß den Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, wie z. B. Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis, vertraulich sind, mit der Kommission und anderen zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie nur ausgetauscht, wenn dieser Austausch für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist. Die auszutauschenden Informationen werden auf den zum Zweck dieses Informationsaustauschs relevanten und angemessenen Umfang beschränkt. Beim Informationsaustausch werden die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sowie die Sicherheit und die geschäftlichen Interessen der betreffenden kritischen Einrichtungen geschützt.
(14)
Einrichtungen, die zuständige Behörden, die zentrale Anlaufstellen und die CSIRTs verarbeiten personenbezogene Daten, soweit dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere auf der Grundlage von Artikel 6 der genannten Verordnung.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Richtlinie durch Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erfolgt im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union und dem Unionsrecht zum Schutz der Privatsphäre, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG.

NIS2-Richtlinie

Artikel 3 - Wesentliche und wichtige Einrichtungen

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 3

Wesentliche und wichtige Einrichtungen

(1)

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als wesentliche Einrichtungen:

a)

Einrichtungen der in Anhang I aufgeführten Art, die die in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG genannten Schwellenwerte für mittlere Unternehmen überschreiten;

b)

qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und Domänennamenregister der Domäne oberster Stufe sowie DNS-Diensteanbieter, unabhängig von ihrer Größe;

c)

Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, die nach Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG genannten als mittlere Unternehmen gelten;

d)

Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i;

e)

sonstige Einrichtungen der in Anhang I oder II aufgeführten Art, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis e als wesentliche Einrichtungen eingestuft werden;

f)

Einrichtungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen eingestuft wurden und die in Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannt werden;

g)

sofern der Mitgliedstaat dies vorsieht, Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 16. Januar 2023 gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 oder nach nationalem Recht als Betreiber wesentlicher Dienste eingestuft wurden.

(2)
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Einrichtungen der in Anhang I oder II aufgeführten Art, die nicht als wesentliche Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelten, als wichtige Einrichtungen. Dies schließt Einrichtungen ein, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis e als wichtige Einrichtungen eingestuft wurden.
(3)
Bis zum 17. April 2025 erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen und von Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen. Die Mitgliedstaaten überprüfen diese Liste danach regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, und aktualisieren sie gegebenenfalls.
(4)

Für die Zwecke der Erstellung der in Absatz 3 genannten Liste schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die jenem Absatz genannten Einrichtungen den zuständigen Behörden mindestens die folgenden Informationen übermitteln:

a)

den Namen der Einrichtung,

b)

die Anschrift und aktuellen Kontaktdaten, einschließlich der E-Mail-Adressen, IP-Adressbereiche und Telefonnummern,

c)

gegebenenfalls den relevanten Sektor und Teilsektor gemäß Anhang I oder II sowie

d)

gegebenenfalls eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen sie Dienste erbringen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Die in Absatz 3 genannten Einrichtungen teilen alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes übermittelten Angaben unverzüglich mit, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Änderung.

Die Kommission stellt mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) unverzüglich Leitlinien und Vorlagen für die in diesem Absatz festgelegten Verpflichtungen bereit.

Die Mitgliedstaaten können nationale Mechanismen für die Registrierung von Einrichtungen einrichten.

(5)

Bis zum 17. April 2025 und danach alle zwei Jahre teilen die zuständigen Behörden Folgendes mit:

a)

der Kommission und der Kooperationsgruppe für jeden Sektor und Teilsektor gemäß Anhang I oder II die Anzahl der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen, die gemäß Absatz 3 auf die Liste aufgenommen wurden, und

b)

der Kommission sachdienliche Informationen über die Zahl der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis e ermittelt wurden, über den Sektor und den Teilsektor gemäß Anhang I oder II, zu dem sie gehören, über die Art der von ihnen erbrachten Dienste und über die Bestimmung unter denen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis e festgelegten Bestimmungen, auf deren Grundlage sie ermittelt wurden.

(6)
Bis zum 17. April 2025 können die Mitgliedstaaten der Kommission auf Ersuchen der Kommission die Namen der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen gemäß Absatz 5 Buchstabe b mitteilen.
NIS2-Richtlinie

Artikel 4 - Sektorspezifische Rechtsakte der Union

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 4

Sektorspezifische Rechtsakte der Union

(1)
Wenn wesentliche oder wichtige Einrichtungen gemäß sektorspezifischen Rechtsakten der Union entweder Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement ergreifen oder erhebliche Sicherheitsvorfälle melden müssen und wenn die entsprechenden Anforderungen in ihrer Wirkung den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zumindest gleichwertig sind, finden die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der Bestimmungen über Aufsicht und Durchsetzung in Kapitel VII, keine Anwendung auf solche Einrichtungen. Wenn die sektorspezifischen Rechtsakte der Union nicht für alle in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Einrichtungen eines bestimmten Sektors gelten, kommen die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie weiterhin für Einrichtungen zur Anwendung, die nicht unter diese sektorspezifischen Rechtsakte der Union fallen.
(2)

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen gelten den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen in ihrer Wirkung als gleichwertig, wenn

a)

die Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 festgelegten Maßnahmen in ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind, oder

b)

der sektorspezifische Rechtsakt der Union einen unmittelbaren - gegebenenfalls automatischen und direkten - Zugang zu den Meldungen von Sicherheitsvorfällen durch die CSIRTs, die zuständigen Behörden oder die zentralen Anlaufstellen gemäß dieser Richtlinie vorsieht und wenn die Anforderungen an die Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle in ihrer Wirkung mindestens den in Artikel 23 Absätze 1 bis 6 festgelegten gleichwertig sind.

(3)
Die Kommission wird bis zum 17. Juli 2023 Leitlinien zur Klarstellung der Anwendung der Absätze 1 und 2 bereitstellen. Die Kommission überprüft diese Leitlinien regelmäßig. Bei der Ausarbeitung der Leitlinien berücksichtigt die Kommission alle Stellungnahmen der Kooperationsgruppe und der ENISA.
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Artikel 5 - Mindestharmonisierung

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 5

Mindestharmonisierung

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die ein höheres Cybersicherheitsniveau gewährleisten, sofern diese Bestimmungen mit den Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen.

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Artikel 6 - Begriffsbestimmungen

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 6

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Netz- und Informationssystem“

a)

ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972,

b)

ein Gerät oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Geräte, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen, oder

c)

digitale Daten, die von den - in den Buchstaben a und b genannten - Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden;

2.

„Sicherheit von Netz- und Informationssystemen“ die Fähigkeit von Netz- und Informationssystemen, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Ereignisse abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über diese Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen können;

3.

„Cybersicherheit“ die Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881;

4.

„nationale Cybersicherheitsstrategie“ einen kohärenten Rahmen eines Mitgliedstaats mit strategischen Zielen und Prioritäten im Bereich der Cybersicherheit und der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Governance in diesem Mitgliedstaat;

5.

„Beinahe-Vorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt haben könnte, dessen Eintritt jedoch erfolgreich verhindert wurde bzw. das nicht eingetreten ist;

6.

„Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt;

7.

„Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes“ einen Sicherheitsvorfall, der eine Störung verursacht, deren Ausmaß die Reaktionsfähigkeit eines Mitgliedstaats übersteigt, oder der beträchtliche Auswirkungen auf mindestens zwei Mitgliedstaaten hat;

8.

„Bewältigung von Sicherheitsvorfällen“ alle Maßnahmen und Verfahren zur Verhütung, Erkennung, Analyse und Eindämmung von Sicherheitsvorfällen oder die Reaktion darauf und die Erholung davon;

9.

„Risiko“ das Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch einen Sicherheitsvorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Sicherheitsvorfalls zum Ausdruck gebracht wird;

10.

„Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung im Sinne des Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881;

11.

„erhebliche Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung, die das Potenzial besitzt, die Netz- und Informationssysteme einer Einrichtung oder der Nutzer solcher Systeme aufgrund ihrer technischen Merkmale erheblich zu beeinträchtigen, indem sie erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden verursacht;

12.

„IKT-Produkt“ ein IKT-Produkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/881;

13.

„IKT-Dienst“ bezeichnet einen IKT-Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/881;

14.

„IKT-Prozess“ einen IKT-Prozess im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/881;

15.

„Schwachstelle“ eine Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion von IKT-Produkten oder IKT-Diensten, die bei einer Cyberbedrohung ausgenutzt werden kann;

16.

„Norm“ eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

17.

„technische Spezifikation“ eine technische Spezifikation im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

18.

„Internet-Knoten“ eine Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen Netzen (autonomen Systemen) ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Datenverkehr, der nur der Zusammenschaltung autonomer Systeme dient und weder voraussetzt, dass der Internet-Datenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen über ein drittes autonomes System läuft; noch den betreffenden Datenverkehr verändert oder anderweitig beeinträchtigt;

19.

„Domänennamensystem“ oder „DNS“ ein verteiltes hierarchisches Verzeichnissystem, das die Identifizierung von Diensten und Ressourcen im Internet ermöglicht und es Endnutzergeräten erlaubt, Internet-Routing- und Konnektivitätsdienste zu nutzen, um diese Dienste und Ressourcen zu erreichen;

20.

„DNS-Diensteanbieter“ eine Einrichtung, die

a)

für Internet-Endnutzer öffentlich verfügbare rekursive Dienste zur Auflösung von Domänennamen anbietet oder

b)

autoritative Dienste zur Auflösung von Domänennamen zur Nutzung durch Dritte, mit Ausnahme von Root-Namenservern, anbietet;

21.

„Namenregister der Domäne oberster Stufe“ oder „TLD-Namenregister“ eine Einrichtung, der eine bestimmte Domäne oberster Stufe (Top Level Domain - TLD) übertragen wurde und die für die Verwaltung der TLD, einschließlich der Registrierung von Domänennamen unterhalb der TLD, sowie für den technischen Betrieb der TLD, einschließlich des Betriebs ihrer Namenserver, der Pflege ihrer Datenbanken und der Verteilung von TLD-Zonendateien über die Namenserver, zuständig ist, unabhängig davon, ob der Betrieb durch die Einrichtung selbst erfolgt oder ausgelagert wird, jedoch mit Ausnahme von Situationen, in denen TLD-Namen von einem Register nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden;

22.

„Einrichtung, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringt“ ein Registrar oder eine Stelle, die im Namen von Registraren tätig ist, wie etwa ein Anbieter oder Wiederverkäufer von Datenschutz- oder Proxy-Registrierungsdiensten;

23.

„digitaler Dienst“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

24.

„Vertrauensdienst“ einen Vertrauensdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

25.

„Vertrauensdiensteanbieter“ einen Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

26.

„qualifizierter Vertrauensdienst“ einen qualifizierten Vertrauensdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

27.

„qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

28.

„Online-Marktplatz“ einen digitalen Dienst im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );

29.

„Online-Suchmaschine“ eine Online-Suchmaschine im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );

30.

„Cloud-Computing-Dienst“ einen digitalen Dienst, der auf Abruf die Verwaltung und den umfassenden Fernzugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglicht, auch wenn diese Ressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind;

31.

„Rechenzentrumsdienst“ einen Dienst, mit dem spezielle Strukturen oder Gruppen von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die Verbindung und den Betrieb von IT- und Netzausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten sowie alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung und die Umgebungskontrolle bereitgestellt werden;

32.

„Inhaltszustellnetz“ bezeichnet ein Netz dezentraler Server zur Gewährleistung einer hohen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit oder schnellen Zustellung digitaler Inhalte und Dienste für Internetnutzer im Auftrag von Inhalte- und Diensteanbietern;

33.

„Plattform für Dienste sozialer Netzwerke“ eine Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Chats, Posts, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und entdecken können;

34.

„Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ausdrücklich benannt wurde, um im Auftrag eines DNS-Diensteanbieters, einer Einrichtung, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringt, eines TLD-Namenregisters, eines Anbieters von Cloud-Computing-Diensten, eines Anbieters von Rechenzentrumsdiensten, eines Betreibers von Inhaltszustellnetzen, eines Anbieters verwalteter Dienste, eines Anbieters verwalteter Sicherheitsdienste oder eines Anbieters von einem Online-Marktplatz, von einer Online-Suchmaschine oder von einer Plattform für Dienste sozialer Netzwerke, der bzw. die nicht in der Union niedergelassen ist, zu handeln, und an die sich eine nationale zuständige Behörde oder ein CSIRT - statt an die Einrichtung - hinsichtlich der Pflichten dieser Einrichtung gemäß dieser Richtlinie wenden kann;

35.

„Einrichtung der öffentlichen Verwaltung“ eine als solche in einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht anerkannte Einrichtung, ausgenommen Justiz, Parlamente und Zentralbanken, die die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

sie wurde zu dem Zweck gegründet, im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben zu erfüllen, und hat keinen gewerblichen oder kommerziellen Charakter,

b)

sie besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist gesetzlich dazu befugt, im Namen einer anderen Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu handeln,

c)

sie wird überwiegend vom Staat, Gebietskörperschaften oder von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziert, untersteht hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Körperschaften oder verfügt über ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts eingesetzt worden sind,

d)

sie ist befugt, an natürliche oder juristische Personen Verwaltungs- oder Regulierungsentscheidungen zu richten, die deren Rechte im grenzüberschreitenden Personen-, Waren-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr berühren;

36.

„öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“ ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

37.

„elektronischer Kommunikationsdienst“ einen elektronischen Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

38.

„Einrichtung“ eine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann;

39.

„Anbieter verwalteter Dienste“ eine Einrichtung, die Dienste im Zusammenhang mit der Installation, der Verwaltung, dem Betrieb oder der Wartung von IKT-Produkten, Netzen, Infrastruktur, Anwendungen oder jeglicher anderer Netz- und Informationssysteme durch Unterstützung oder aktive Verwaltung erbringt, die entweder in den Räumlichkeiten der Kunden oder aus der Ferne erbringt;

40.

„Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste“ einen Anbieter verwalteter Dienste, der Unterstützung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit durchführt oder erbringt;

41.

„Forschungseinrichtung“ eine Einrichtung, deren primäres Ziel es ist, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung im Hinblick auf die Nutzung der Ergebnisse dieser Forschung für kommerzielle Zwecke durchzuführen, die jedoch Bildungseinrichtungen nicht einschließt.

NIS2-Richtlinie

Artikel 7 - Nationale Cybersicherheitsstrategie

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 7

Nationale Cybersicherheitsstrategie

(1)

Jeder Mitgliedstaat erlässt eine nationale Cybersicherheitsstrategie, die die strategischen Ziele, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Ressourcen sowie angemessene politische und regulatorische Maßnahmen zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines hohen Cybersicherheitsniveaus enthält. Die nationale Cybersicherheitsstrategie muss Folgendes umfassen:

a)

Ziele und Prioritäten der Cybersicherheitsstrategie des Mitgliedstaats, die insbesondere die in den Anhängen I und II aufgeführten Sektoren abdecken;

b)

einen Steuerungsrahmen zur Verwirklichung der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Ziele und Prioritäten, der die in Absatz 2 genannten Konzepte umfasst;

c)

einen Steuerungsrahmen, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten der jeweiligen Interessenträger auf nationaler Ebene klargestellt, die Zusammenarbeit und Koordinierung auf nationaler Ebene zwischen den nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden, zentralen Anlaufstellen und CSIRTs sowie die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen und nach sektorspezifischen Rechtsakten der Union zuständigen Behörden untermauert werden;

d)

einen Mechanismus zur Ermittlung von relevanten Anlagen und eine Bewertung der Cybersicherheitsrisiken in diesem Mitgliedstaat;

e)

die Bestimmung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Vorsorge, Reaktionsfähigkeit und Wiederherstellung bei Sicherheitsvorfällen, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor;

f)

eine Liste der verschiedenen Behörden und Interessenträger, die an der Umsetzung der nationalen Cybersicherheitsstrategie beteiligt sind;

g)

einen politischen Rahmen für eine verstärkte Koordinierung zwischen den nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden und den nach der Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden zum Zweck des Informationsaustauschs über Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle sowie über nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle und für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben, soweit zutreffend;

h)

einen Plan, einschließlich erforderlicher Maßnahmen, zur Steigerung des allgemeinen Grads der Sensibilisierung für Cybersicherheit bei den Bürgerinnen und Bürgern.

(2)

Im Rahmen der nationalen Cybersicherheitsstrategie nehmen die Mitgliedstaaten insbesondere Konzepte an

a)

für die Cybersicherheit in der Lieferkette für IKT-Produkte und IKT-Dienste, die von Einrichtungen für die Erbringung ihrer Dienste genutzt werden;

b)

für die Aufnahme und Spezifikation cybersicherheitsbezogener Anforderungen an IKT-Produkte und IKT-Dienste bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich hinsichtlich der Zertifizierung der Cybersicherheit, der Verschlüsselung und der Nutzung quelloffener Cybersicherheitsprodukte;

c)

für das Vorgehen bei Schwachstellen, das die Förderung und Erleichterung der koordinierten Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1 umfasst;

d)

im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der allgemeinen Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit des öffentlichen Kerns des offenen Internets, erforderlichenfalls einschließlich der Cybersicherheit von Unterseekommunikationskabeln;

e)

zur Förderung der Entwicklung und Integration einschlägiger fortgeschrittener Technologien, damit Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit auf dem neuesten Stand zur Anwendung gelangen;

f)

zur Förderung und Entwicklung der allgemeinen und beruflichen Bildung im Bereich der Cybersicherheit, von Kompetenzen, Sensibilisierungsmaßnahmen und Forschungs- und Entwicklungsinitiativen im Bereich der Cybersicherheit sowie der Anleitung zu guten Vorgehensweisen und Kontrollen im Bereich der Cyberhygiene für Bürgerinnen und Bürger, Interessenträger und Einrichtungen;

g)

zur Unterstützung von Hochschul- und Forschungseinrichtungen bei der Entwicklung, der Verbesserung des Einsatzes von Cybersicherheitsinstrumenten und sicherer Netzinfrastruktur;

h)

mit einschlägigen Verfahren und geeigneten Instrumenten für den Informationsaustausch, um den freiwilligen Austausch von Cybersicherheits-Informationen zwischen Einrichtungen im Einklang mit dem Unionsrecht zu unterstützen;

i)

zur Stärkung des Grundniveaus für Cyberresilienz und Cyberhygiene kleiner und mittlerer Unternehmen, insbesondere vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommener KMU, durch Bereitstellung leicht zugänglicher Orientierungshilfen und Unterstützung für ihre spezifischen Bedürfnisse;

j)

zur Förderung eines aktiven Cyberschutzes.

(3)
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre nationalen Cybersicherheitsstrategien innerhalb von drei Monaten nach ihrem Erlass. Die Mitgliedstaaten können auf ihre nationale Sicherheit bezogene Informationen von diesen Notifizierungen ausnehmen.
(4)
Die Mitgliedstaaten bewerten ihre nationalen Cybersicherheitsstrategien regelmäßig, mindestens aber alle fünf Jahre auf der Grundlage wesentlicher Leistungsindikatoren und aktualisieren diese erforderlichenfalls. Die ENISA unterstützt die Mitgliedstaaten auf deren Wunsch bei der Entwicklung oder Aktualisierung einer nationalen Cybersicherheitsstrategie und wesentlicher Leistungsindikatoren für die Bewertung dieser Strategie, um sie mit den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen in Einklang zu bringen.
NIS2-Richtlinie

Artikel 8 - Zuständige Behörden und zentrale Anlaufstellen

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 8

Zuständige Behörden und zentrale Anlaufstellen

(1)
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für die Cybersicherheit und die in Kapitel VII genannten Aufsichtsaufgaben zuständige Behörden (zuständige Behörden) oder richtet sie ein.
(2)
Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 überwachen die Anwendung dieser Richtlinie auf nationaler Ebene.
(3)
Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Anlaufstelle oder richtet sie ein. Benennt ein Mitgliedstaat nur eine zuständige Behörde nach Absatz 1 oder richtet er nur eine solche zuständige Behörde ein, so ist diese zuständige Behörde auch die zentrale Anlaufstelle dieses Mitgliedstaats.
(4)
Jede zentrale Anlaufstelle fungiert als Verbindungsstelle, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden des Mitgliedstaats mit den entsprechenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Kommission und der ENISA sowie die sektorübergreifende Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden innerhalb ihres Mitgliedstaats zu gewährleisten.
(5)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden und zentralen Anlaufstellen mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam und effizient wahrnehmen können und die Ziele dieser Richtlinie somit erreicht werden.
(6)
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich die Identität der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 und der zentralen Anlaufstelle gemäß Absatz 3, die Aufgaben dieser Behörden sowie etwaige spätere Änderungen dieser Angaben. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht die Identität seiner zuständigen Behörde. Die Kommission erstellt eine öffentlich verfügbare Liste der zentralen Anlaufstellen.
NIS2-Richtlinie

Artikel 9 - Nationale Rahmen für das Cyberkrisenmanagement

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

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Artikel 9

Nationale Rahmen für das Cyberkrisenmanagement

(1)
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen zuständige Behörden (Behörden für das Cyberkrisenmanagement) oder richtet sie ein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Behörden über angemessene Ressourcen verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam und effizient ausführen zu können. Sie gewährleisten die Kohärenz mit den geltenden Rahmen für das allgemeine nationale Krisenmanagement.
(2)
Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Behörde für das Cyberkrisenmanagement im Sinne von Absatz 1 oder richtet mehr als eine solche zuständige Behörde ein, so gibt er eindeutig an, welche dieser zuständigen Behörden als Koordinator für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen fungiert.
(3)
Jeder Mitgliedstaat ermittelt die Kapazitäten, Mittel und Verfahren, die im Fall einer Krise für die Zwecke dieser Richtlinie eingesetzt werden können.
(4)

Jeder Mitgliedstaat verabschiedet einen nationalen Plan für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen, in dem die Ziele und Modalitäten für das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen festgelegt sind. In diesem Plan wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)

die Ziele der nationalen Vorsorgenmaßnahmen und -tätigkeiten;

b)

die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden für das Cyberkrisenmanagement;

c)

die Verfahren für das Cyberkrisenmanagement, einschließlich deren Integration in den nationalen Rahmen für das allgemeine Krisenmanagement, und die Kanäle für den Informationsaustausch;

d)

die nationalen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich Übungen und Ausbildungsmaßnahmen;

e)

die einschlägigen öffentlichen und privaten Interessenträger und die betroffene Infrastruktur,

f)

die zwischen den einschlägigen nationalen Behörden und Stellen vereinbarten nationalen Verfahren und Regelungen, die gewährleisten sollen, dass sich der Mitgliedstaat wirksam am koordinierten Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen auf Unionsebene beteiligen und dieses unterstützen kann.

(5)
Spätestens drei Monate nach der Benennung oder Einrichtung der in Absatz 1 genannten Behörde für das Cyberkrisenmanagement meldet jeder Mitgliedstaat der Kommission die Identität seiner Behörde und eventueller späterer Änderungen daran. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem Europäischen Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe) einschlägige die Anforderungen nach Absatz 4 betreffende Informationen über ihre nationalen Pläne für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass dieser Pläne. Die Mitgliedstaaten können Informationen ausnehmen, wenn und soweit dies für ihre nationale Sicherheit erforderlich ist.
NIS2-Richtlinie

Artikel 10 - Computer-Notfallteams (CSIRTs)

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

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Artikel 10

Computer-Notfallteams (CSIRTs)

(1)
Jeder Mitgliedstaat benennt ein oder mehrere CSIRTs oder richtet sie ein. Die CSIRTs können innerhalb einer zuständigen Behörde benannt oder eingerichtet werden. Die CSIRTs erfüllen die in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Anforderungen, decken mindestens die in den Anhängen I und II genannten Sektoren, Teilsektoren und Arten von Einrichtungen ab und sind für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen nach einem genau festgelegten Ablauf zuständig.
(2)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jedes CSIRT mit angemessenen Ressourcen ausgestattet ist, damit es seine in Artikel 11 Absatz 3 aufgeführten Aufgaben wirksam erfüllen kann.
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes CSIRT über eine geeignete, sichere und belastbare Kommunikations- und Informationsinfrastruktur verfügt, über die es Informationen mit wesentlichen und wichtigen Einrichtungen und anderen einschlägigen Interessenträgern austauscht. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jedes CSIRT zur Einführung sicherer Instrumente für den Informationsaustausch beiträgt.
(4)
Die CSIRTs arbeiten mit sektorspezifischen oder sektorübergreifenden Gruppierungen wesentlicher und wichtiger Einrichtungen zusammen und tauschen mit diesen gemäß Artikel 29 gegebenenfalls einschlägige Informationen aus.
(5)
Die CSIRTs nehmen an gemäß Artikel 19 organisierten Peer Reviews teil.
(6)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs in dem CSIRTs-Netzwerk wirksam, effizient und sicher zusammenarbeiten.
(7)
Die CSIRTs können Kooperationsbeziehungen mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern aufnehmen. Als Teil solcher Kooperationsbeziehungen erleichtern die Mitgliedstaaten den wirksamen, effizienten und sicheren Informationsaustausch mit diesen nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern, wobei sie einschlägige Protokolle für den Informationsaustausch, einschließlich des Traffic Light Protocol, verwendet. Die CSIRTs können mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern einschlägige Informationen, einschließlich personenbezogener Daten im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union, austauschen.
(8)
Die CSIRTS können mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern oder gleichwertigen Stellen von Drittländern kooperieren, insbesondere um Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit zu leisten.
(9)
Jeder Mitgliedstaat notifiziert der Kommission unverzüglich die Identität des CSIRT gemäß Absatz 1 und des als Koordinator gemäß Absatz 12 Absatz 1 benannten CSIRT, ihre jeweiligen Aufgaben in Bezug auf wesentliche und wichtige Einrichtungen sowie etwaige spätere Änderungen dieser Angaben.
(10)
Die Mitgliedstaaten können die ENISA um Unterstützung bei der Einsetzung ihrer CSIRTs ersuchen.
NIS2-Richtlinie

Artikel 11 - Anforderungen an die CSIRTs sowie technische Kapazitäten und Aufgaben der CSIRTs

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

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Artikel 11

Anforderungen an die CSIRTs sowie technische Kapazitäten und Aufgaben der CSIRTs

(1)

Die CSIRTs müssen den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die CSIRTs sorgen für einen hohen Grad der Verfügbarkeit ihrer Kommunikationskanäle, indem sie punktuellen Ausfällen vorbeugen und mehrere Kanäle bereitstellen, damit sie jederzeit erreichbar bleiben und selbst mit anderen Kontakt aufnehmen können; sie legen die Kommunikationskanäle genau fest und machen sie den CSIRT-Nutzern und Kooperationspartnern bekannt;

b)

die Räumlichkeiten der CSIRTs und die unterstützenden Informationssysteme werden an sicheren Standorten eingerichtet;

c)

die CSIRTs müssen über ein geeignetes System zur Verwaltung und Weiterleitung von Anfragen verfügen, insbesondere um wirksame und effiziente Übergaben zu erleichtern;

d)

die CSIRTs stellen die Vertraulichkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Tätigkeiten sicher;

e)

die CSIRTs müssen personell so ausgestattet sein, dass sie eine ständige Bereitschaft ihrer Dienste gewährleisten können, und sie müssen sicherstellen, dass ihr Personal entsprechend geschult ist;

f)

die CSIRTs müssen über Redundanzsysteme und Ausweicharbeitsräume verfügen, um die Kontinuität ihrer Dienste sicherzustellen.

Die CSIRTs können sich an internationalen Kooperationsnetzen beteiligen.

(2)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre CSIRTs gemeinsam über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen, damit sie ihre in Absatz 3 aufgeführten Aufgaben erfüllen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet sind, um für angemessene Personalausstattungen zu sorgen, damit die CSIRTs ihre technischen Fähigkeiten entwickeln können.
(3)

Die CSIRTs haben folgende Aufgaben:

a)

Überwachung und Analyse von Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Sicherheitsvorfällen auf nationaler Ebene und auf Anfrage Bereitstellung von Unterstützung für betreffende wesentliche und wichtige Einrichtungen hinsichtlich der Überwachung ihrer Netz- und Informationssysteme in Echtzeit oder nahezu in Echtzeit;

b)

Ausgabe von Frühwarnungen und Alarmmeldungen sowie Bekanntmachung und Weitergabe von Informationen über Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle an die wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sowie an die zuständigen Behörden und andere einschlägige Interessenträger, möglichst echtzeitnah;

c)

Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und gegebenenfalls Unterstützung der betreffenden wesentlichen und wichtigen Einrichtungen;

d)

Erhebung und Analyse forensischer Daten sowie dynamische Analyse von Risiken und Sicherheitsvorfällen sowie Lagebeurteilung im Hinblick auf die Cybersicherheit;

e)

auf Ersuchen einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung eine proaktive Überprüfung der Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtung auf Schwachstellen mit potenziell signifikanten Auswirkungen (Schwachstellenscan);

f)

Beteiligung am CSIRTs-Netzwerk und - im Rahmen ihrer Kapazitäten und Kompetenzen - auf Gegenseitigkeit beruhende Unterstützung anderer Mitglieder des CSIRTs-Netzwerks auf deren Ersuchen.

g)

gegebenenfalls die Wahrnehmung der Aufgabe eines Koordinators für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1;

h)

Beitrag zum Einsatz sicherer Instrumente für den Informationsaustausch gemäß Artikel 10 Absatz 3.

CSIRTs können eine proaktive nicht intrusive Überprüfung öffentlich zugänglicher Netz- und Informationssysteme wesentlicher und wichtiger Einrichtungen durchführen. Eine solche Überprüfung wird durchgeführt, um anfällige oder unsicher konfigurierte Netz- und Informationssysteme zu ermitteln und die betreffenden Einrichtungen zu unterrichten. Eine solche Überprüfung darf keinerlei nachteilige Auswirkung auf das Funktionieren der Dienste der Einrichtung haben.

Bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben können die CSIRTs auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes bestimmten Aufgaben Vorrang einräumen.

(4)
Die CSIRTs bauen Kooperationsbeziehungen mit einschlägigen Interessenträgern des Privatsektors auf, um die Ziele dieser Richtlinie erreichen zu können.
(5)

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit nach Absatz 4 fördern die CSIRTs die Annahme und Anwendung gemeinsamer oder standardisierter Vorgehensweisen, Klassifizierungssysteme und Taxonomien für

a)

Verfahren zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,

b)

das Krisenmanagement und

c)

die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1.

NIS2-Richtlinie

Artikel 12 - Koordinierte Offenlegung von Schwachstellen und eine europäische Schwachstellendatenbank

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 12

Koordinierte Offenlegung von Schwachstellen und eine europäische Schwachstellendatenbank

(1)

Jeder Mitgliedstaat benennt eines seiner CSIRTs als Koordinator für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen. Das als Koordinator benannte CSIRT fungiert als vertrauenswürdiger Vermittler und erleichtert erforderlichenfalls die Interaktion zwischen der eine Schwachstelle meldenden natürlichen oder juristischen Person und dem Hersteller oder Anbieter der potenziell gefährdeten IKT-Produkte oder IKT-Dienste auf Ersuchen einer der beiden Seiten. Zu den Aufgaben des als Koordinator benannten CSIRT gehört insbesondere

a)

betreffende Einrichtungen zu ermitteln und zu kontaktieren,

b)

die natürlichen oder juristischen Personen, die eine Schwachstelle melden, zu unterstützen, und

c)

Zeitpläne für die Offenlegung auszuhandeln und das Vorgehen bei Schwachstellen zu koordinieren, die mehrere Einrichtungen betreffen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche oder juristische Personen dem als Koordinator benannten CSIRT eine Schwachstelle, auf Wunsch anonym, melden können. Das als Koordinator benannte CSIRT stellt sicher, dass in Bezug auf die gemeldete Schwachstelle sorgfältige Folgemaßnahmen durchgeführt werden, und sorgen für die Anonymität der die Schwachstelle meldenden natürlichen oder juristischen Person. Wenn die gemeldete Schwachstelle erhebliche Auswirkungen auf Einrichtungen in mehreren Mitgliedstaaten haben könnte, arbeitet das als Koordinator benannte CSIRT jedes betreffenden Mitgliedstaats gegebenenfalls mit den anderen als Koordinatoren benannten CSIRTs innerhalb des CSIRTs-Netzwerks zusammen.

(2)

Die ENISA entwickelt und pflegt nach Absprache mit der Kooperationsgruppe eine europäische Schwachstellendatenbank. Zu diesem Zweck führt die ENISA geeignete Informationssysteme, Konzepte und Verfahren ein, pflegt diese und trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit und Integrität der europäischen Schwachstellendatenbank zu gewährleisten, damit insbesondere Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und deren Anbieter von Netz- und Informationssystemen auf freiwilliger Basis öffentlich bekannte Schwachstellen in IKT-Produkten oder -Diensten offenlegen und registrieren können. Allen Interessenträgern wird Zugang zu den Informationen über die Schwachstellen gewährt, die in der europäischen Schwachstellendatenbank enthalten sind. Diese Datenbank umfasst Folgendes:

a)

Informationen zur Beschreibung der Schwachstelle,

b)

die betroffenen IKT-Produkte oder IKT-Dienste und das Ausmaß der Schwachstelle im Hinblick auf die Umstände, unter denen sie ausgenutzt werden kann,

c)

die Verfügbarkeit entsprechender Patches und bei Nichtverfügbarkeit von Patches von den zuständigen Behörden oder den CSIRTs bereitgestellte Orientierungshilfen für die Nutzer gefährdeter IKT-Produkte und IKT-Dienste, wie die von offengelegten Schwachstellen ausgehenden Risiken gemindert werden können.

NIS2-Richtlinie

Artikel 13 - Zusammenarbeit auf nationaler Ebene

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 13

Zusammenarbeit auf nationaler Ebene

(1)
Handelt es sich bei den zuständigen Behörden, der zentralen Anlaufstelle und den CSIRTs eines Mitgliedstaats um getrennte Einrichtungen, so arbeiten sie bei der Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zusammen.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Meldungen von erheblichen Sicherheitsvorfällen gemäß Artikel 23 und Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfällen gemäß Artikel 30 ihren CSIRTs oder gegebenenfalls ihren zuständigen Behörden übermittelt werden.
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs oder gegebenenfalls zuständigen Behörden ihre zentralen Anlaufstellen über gemäß dieser Richtlinie vorgenommene Meldungen von Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfällen unterrichten.
(4)
Damit die Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden, zentralen Anlaufstellen und CSIRTs wirksam erfüllt werden, sorgen die Mitgliedstaaten so weit wie möglich für eine angemessene Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen und den Strafverfolgungsbehörden, den Datenschutzbehörden, den nationalen Behörden gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und (EU) 2018/1139, den Aufsichtsstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, den gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zuständigen Behörden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972, den gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden sowie im Rahmen anderer sektorspezifischer Rechtsakte der Union innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats zuständiger Behörden.
(5)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre im Rahmen dieser Richtlinie zuständigen Behörden und ihre nach der Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden regelmäßig hinsichtlich der Identifizierung kritischer Einrichtungen zu Risiken, Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen sowie zu nicht cyberbezogenen Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfällen, die als kritische Einrichtungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2557 ermittelte wesentliche Einrichtungen betreffen, und zu den als Reaktion auf diese Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle ergriffenen Maßnahmen zusammenarbeiten und darüber Informationen austauschen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass ihre im Rahmen dieser Richtlinie zuständigen Behörden und ihre nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, der Verordnung (EU) 2022/2554 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 zuständigen Behörden regelmäßig einschlägige Informationen austauschen, auch in Bezug auf einschlägige Sicherheitsvorfälle und Cyberbedrohungen.
(6)
Die Mitgliedstaaten vereinfachen die Berichterstattung über die in den Artikeln 23 und 30 genannten technischen Mittel für Notifizierungen.
NIS2-Richtlinie

Artikel 14 - Kooperationsgruppe

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 14

Kooperationsgruppe

(1)
Zur Unterstützung und Erleichterung der strategischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und zur Stärkung des Vertrauens wird eine Kooperationsgruppe eingesetzt.
(2)
Die Kooperationsgruppe nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage von zweijährlichen Arbeitsprogrammen gemäß Absatz 7 wahr.
(3)
Die Kooperationsgruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der ENISA zusammen. Der Europäische Auswärtige Dienst nimmt an den Tätigkeiten der Kooperationsgruppe als Beobachter teil. Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) und die nach der Verordnung (EU) 2022/2554 zuständigen Behörden können sich gemäß Artikel 47 Absatz 1 jener Verordnung an den Tätigkeiten der Kooperationsgruppe beteiligen.

Gegebenenfalls kann die Kooperationsgruppe das Europäische Parlament und Vertreter der maßgeblichen Interessenträger einladen, an ihren Arbeiten teilzunehmen.

Die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission geführt.

(4)

Die Kooperationsgruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung von Orientierungshilfen für die zuständigen Behörden in Bezug auf die Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie;

b)

Bereitstellung von Orientierungshilfen für die zuständigen Behörden in Bezug auf die Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zur koordinierten Offenlegung von Schwachstellen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c;

c)

Austausch bewährter Verfahren und Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie, auch in Bezug auf Cyberbedrohungen, Sicherheitsvorfälle, Schwachstellen, Beinahe-Vorfälle, Sensibilisierungsinitiativen, Schulungen, Übungen und Kompetenzen, Kapazitätsaufbau, Normen und technische Spezifikationen sowie Bestimmung wesentlicher und wichtiger Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis e;

d)

beratender Austausch und Zusammenarbeit mit der Kommission in Bezug auf neue politische Initiativen im Bereich der Cybersicherheit und die allgemeine Kohärenz der sektorspezifischen Anforderungen an die Cybersicherheit;

e)

beratender Austausch und Zusammenarbeit mit der Kommission bei Entwürfen von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden;

f)

Austausch bewährter Verfahren und Informationsaustausch mit den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;

g)

Meinungsaustausch über die Durchführung sektorspezifischer Rechtsakte der Union, die Vorschriften über Cybersicherheit enthalten;

h)

gegebenenfalls Erörterung von Berichten über die in Artikel 19 Absatz 9 genannten Peer-Reviews und Ausarbeitung von Schlussfolgerungen und Empfehlungen;

i)

Durchführung koordinierter Risikobewertungen kritischer Lieferketten gemäß Artikel 22 Absatz 1;

j)

Erörterung von Fällen von Amtshilfe, einschließlich Erfahrungen und Ergebnisse gemeinsamer Aufsichtstätigkeiten in grenzübergreifenden Fällen gemäß Artikel 37;

k)

auf Ersuchen eines oder mehrerer betreffender Mitgliedstaaten Erörterung spezifischer Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 37;

l)

Bereitstellung strategischer Orientierungshilfen für das CSIRTs-Netzwerk und das EU-CyCLONe zu spezifischen neu auftretenden Fragen;

m)

Meinungsaustausch über das Konzept von Folgemaßnahmen im Anschluss an Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen auf der Grundlage von im CSIRTs-Netzwerk und im EU-CyCLONe gewonnenen Erkenntnissen;

n)

Beitrag zu den Cybersicherheitsfähigkeiten in der gesamten Union durch Erleichterung des Austauschs nationaler Bediensteter im Rahmen eines Programms zum Kapazitätsaufbau, an dem sich Mitarbeiter der zuständigen Behörden oder der CSIRTs beteiligen;

o)

Organisation regelmäßiger gemeinsamer Sitzungen mit einschlägigen privaten Interessenträgern aus der gesamten Union, um die Tätigkeiten der Kooperationsgruppe zu erörtern und Beiträge zu neuen politischen Herausforderungen einzuholen;

p)

Erörterung der Arbeiten im Zusammenhang mit Cybersicherheitsübungen, einschließlich der Arbeit der ENISA;

q)

Festlegung der Methode und der organisatorischen Aspekte der Peer Reviews gemäß Artikel 19 Absatz 1 sowie Festlegung der Selbstbewertungsmethode für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 5 mit der Unterstützung der Kommission und der ENISA und Entwicklung von Verhaltenskodizes zur Untermauerung der Arbeitsmethoden benannter Sachverständiger für Cybersicherheit gemäß Artikel 19 Absatz 6 in Zusammenarbeit mit der Kommission und der ENISA;

r)

Ausarbeitung von Berichten über die auf strategischer Ebene und in den Peer Reviews gewonnenen Erfahrungen zum Zwecke der Überprüfung gemäß Artikel 40;

s)

Erörterung und regelmäßige Bewertung des aktuellen Stands in Bezug auf Cyberbedrohungen oder Sicherheitsvorfälle wie Ransomware.

Die Kooperationsgruppe unterbreitet die in Unterabsatz 1 Buchstabe r genannten Berichte der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)
Die Mitgliedstaaten stellen eine wirksame, effiziente und sichere Zusammenarbeit ihrer Vertreter in der Kooperationsgruppe sicher.
(6)
Die Kooperationsgruppe kann das CSIRTs-Netzwerk um einen technischen Bericht zu ausgewählten Themen ersuchen.
(7)
Bis spätestens 1. Februar 2024 und danach alle zwei Jahre erstellt die Kooperationsgruppe ein Arbeitsprogramm bezüglich der Maßnahmen, die zur Umsetzung ihrer Ziele und Aufgaben zu ergreifen sind.
(8)
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensmodalitäten erlassen, die für das Funktionieren der Kooperationsgruppe erforderlich sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission tauscht sich mit der Kooperationsgruppe gemäß Absatz 4 Buchstabe e über die in den Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Entwürfe von Durchführungsrechtsakten aus und arbeitet mit ihr zusammen.

(9)
Die Kooperationsgruppe tagt regelmäßig und in jedem Fall mindestens einmal jährlich gemeinsam mit der mit der Richtlinie (EU) 2022/2557 eingerichteten Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen, um die strategische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu fördern und zu erleichtern.
NIS2-Richtlinie

Artikel 15 - CSIRTs-Netzwerk

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 15

CSIRTs-Netzwerk

(1)
Um zum Aufbau von Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beizutragen und eine rasche und wirksame operative Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wird ein Netzwerk nationaler CSIRTs errichtet.
(2)
Das CSIRTs-Netzwerk setzt sich aus Vertretern der gemäß Artikel 10 benannten oder eingerichteten CSIRTs der Mitgliedstaaten und des IT-Notfallteams für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (CERT-EU) zusammen. Die Kommission nimmt als Beobachterin am CSIRTs-Netzwerk teil. Die ENISA führt die Sekretariatsgeschäfte und leistet aktive Unterstützung für die Zusammenarbeit zwischen den CSIRTs.
(3)

Das CSIRTs-Netzwerk hat folgende Aufgaben:

a)

Informationsaustausch zu den Kapazitäten der CSIRTs;

b)

Erleichterung der gemeinsamen Nutzung, des Transfers und des Austauschs von Technologie sowie relevanten Maßnahmen, Strategien, Instrumenten, Abläufen, bewährten Verfahren und Rahmenbedingungen zwischen den CSIRTs;

c)

Austausch relevanter Informationen über Sicherheitsvorfälle, Beinahe-Vorfälle, Cyberbedrohungen, Risiken und Schwachstellen;

d)

Austausch von Informationen über Veröffentlichungen und Empfehlungen im Bereich Cybersicherheit;

e)

Sicherstellung der Interoperabilität in Bezug auf Spezifikationen und Protokolle für den Informationsaustausch;

f)

auf Antrag eines potenziell von einem Sicherheitsvorfall betroffenen Mitglieds des CSIRTs-Netzwerks Austausch und Erörterung von Informationen über diesen Sicherheitsvorfall und die damit verbundenen Cyberbedrohungen, Risiken und Schwachstellen;

g)

auf Antrag eines Mitglieds des CSIRTs-Netzwerks Erörterung und, sofern möglich, Umsetzung einer koordinierten Reaktion auf einen Sicherheitsvorfall, der im Gebiet seines Mitgliedstaats festgestellt wurde;

h)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung grenzübergreifender Sicherheitsvorfälle gemäß dieser Richtlinie;

i)

Zusammenarbeit, Austausch bewährter Verfahren und Unterstützung der gemäß Artikel 12 Absatz 1 als Koordinatoren benannten CSIRTs im Hinblick auf die Steuerung der koordinierten Offenlegung von Schwachstellen, die erhebliche Auswirkungen auf Einrichtungen in mehreren Mitgliedstaaten nach sich ziehen könnten;

j)

Erörterung und Bestimmung weiterer Formen der operativen Zusammenarbeit, unter anderem im Zusammenhang mit

i)

Kategorien von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen,

ii)

Frühwarnungen,

iii)

gegenseitiger Unterstützung,

iv)

Grundsätzen und Modalitäten der Koordinierung bei der Reaktion auf grenzüberschreitende Risiken und Sicherheitsvorfälle,

v)

dem auf Ersuchen eines Mitgliedstaats erfolgenden Beitrag zum nationalen Plan für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen gemäß Artikel 9 Absatz 4;

k)

Unterrichtung der Kooperationsgruppe über seine Tätigkeiten und über die gemäß Buchstabe j erörterten weiteren Formen der operativen Zusammenarbeit und gegebenenfalls Ersuchen um Orientierungshilfen dafür;

l)

Berücksichtigung von Erkenntnissen aus Cybersicherheitsübungen, einschließlich der von der ENISA organisierten Übungen;

m)

auf Antrag eines einzelnen CSIRT Erörterung der Kapazitäten und der Vorsorge dieses CSIRT;

n)

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit regionalen und unionsweiten Sicherheitsbetriebszentren (Security Operations Centres), um die gemeinsame Lageerfassung bei Sicherheitsvorfällen und Cyberbedrohungen in der gesamten Union zu verbessern;

o)

gegebenenfalls Erörterung der in Artikel 19 Absatz 9 genannten Peer Reviews;

p)

Bereitstellung von Leitlinien zur Erleichterung der Konvergenz der operativen Verfahrensweisen in Bezug auf die Anwendung der die operative Zusammenarbeit betreffenden Bestimmungen dieses Artikels.

(4)
Bis zum 17. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre bewertet das CSIRTs-Netzwerk zum Zwecke der in Artikel 40 genannten Überprüfung den bei der operativen Zusammenarbeit erzielten Fortschritt und nimmt einen Bericht an. Der Bericht enthält insbesondere Schlussfolgerungen und Empfehlungen auf der Grundlage der Peer Reviews gemäß Artikel 19, die in Bezug auf nationale CSIRTs durchgeführt werden. Dieser Bericht wird der Kooperationsgruppe übermittelt.
(5)
Das CSIRTs-Netzwerk gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6)
Das CSIRTs-Netzwerk und das EU-CyCLONe einigen sich auf Verfahrensregeln und arbeiten auf deren Grundlage zusammen.
NIS2-Richtlinie

Artikel 16 - Das Europäische Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe)

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 16

Das Europäische Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe)

(1)
Zur Unterstützung des koordinierten Managements von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen auf operativer Ebene und zur Gewährleistung eines regelmäßigen Austauschs relevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union wird das Europäische Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (European Cyber Crises Liaison Organisation Network, EU-CyCLONe) eingerichtet.
(2)
EU-CyCLONe setzt sich aus den Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten für das Cyberkrisenmanagement sowie in Fällen, in denen ein potenzieller oder andauernder Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes erhebliche Auswirkungen auf unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Dienste und Tätigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, der Kommission zusammen. In anderen Fällen nimmt die Kommission als Beobachterin an den Tätigkeiten des EU-CyCLONe teil.

Die ENISA führt die Sekretariatsgeschäfte des EU-CyCLONe, unterstützt den sicheren Informationsaustausch und stellt die Instrumente bereit, die für die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines sicheren Informationsaustauschs erforderlich sind.

Gegebenenfalls kann das EU-CyCLONe Vertreter der maßgeblichen Interessenträger einladen, an seinen Arbeiten als Beobachter teilzunehmen.

(3)

Das EU-CyCLONe hat folgende Aufgaben:

a)

Verbesserung der Vorsorge im Hinblick auf das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen;

b)

Entwicklung einer gemeinsamen Lageerfassung für Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen;

c)

Bewertung der Folgen und Auswirkungen relevanter Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen und Vorschläge für mögliche Abhilfemaßnahmen;

d)

Koordinierung des Managements von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen sowie Unterstützung der Entscheidungsfindung auf politischer Ebene in Bezug auf solche Sicherheitsvorfälle und Krisen;

e)

auf Ersuchen eines betreffenden Mitgliedstaats die Erörterung nationaler Pläne für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen gemäß Artikel 9 Absatz 4.

(4)
Das EU-CyCLONe gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5)
Das EU-CyCLONe erstattet der Kooperationsgruppe regelmäßig Bericht über das Management von Cybersicherheitsvorfällen großen Ausmaßes und Krisen sowie Trends, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf deren Auswirkungen auf wesentliche und wichtige Einrichtungen liegt.
(6)
Das EU-CyCLONe arbeitet auf der Grundlage vereinbarter Verfahrensmodalitäten gemäß Artikel 15 Absatz 6 mit dem CSIRTs-Netzwerk zusammen.
(7)
Bis zum 17. Juli 2024 und danach alle 18 Monate unterbreitet das EU-CyCLONe dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem es seine Arbeit bewertet.
NIS2-Richtlinie

Artikel 17 - Internationale Zusammenarbeit

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 17

Internationale Zusammenarbeit

Die Union kann gegebenenfalls internationale Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen Organisationen im Einklang mit Artikel 218 AEUV schließen, in denen deren Beteiligung an bestimmten Tätigkeiten der Kooperationsgruppe, dem CSIRTs-Netzwerk und dem EU-CyCLONe ermöglicht und geregelt wird. Solche Übereinkünfte müssen mit dem Datenschutzrecht der Union im Einklang stehen.

NIS2-Richtlinie

Artikel 18 - Bericht über den Stand der Cybersicherheit in der Union

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 18

Bericht über den Stand der Cybersicherheit in der Union

(1)

Die ENISA nimmt in Zusammenarbeit mit der Kommission und der Kooperationsgruppe einen zweijährlichen Bericht über den Stand der Cybersicherheit in der Union an und legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament vor. Dieser Bericht wird unter anderem in maschinenlesbaren Daten zur Verfügung gestellt und muss Folgendes enthalten:

a)

eine Bewertung der Cybersicherheitsrisiken auf Unionsebene unter Berücksichtigung der Cyberbedrohungslandschaft;

b)

eine Bewertung der Entwicklung von Cybersicherheitskapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor in der gesamten Union;

c)

eine Bewertung des allgemeinen Grads der Sensibilisierung für Cybersicherheit und der Cyberhygiene bei Bürgerinnen und Bürgern und Einrichtungen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen;

d)

eine aggregierte Bewertung der Ergebnisse der Peer Reviews gemäß Artikel 19;

e)

eine aggregierte Bewertung des Entwicklungsstands der Cybersicherheitskapazitäten und -ressourcen in der gesamten Union, einschließlich derjenigen auf Sektorenebene, sowie des Ausmaßes, in dem die nationalen Cybersicherheitsstrategien der Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmt sind.

(2)
Der Bericht muss insbesondere politische Empfehlungen zur Behebung von Mängeln und Erhöhung des Cybersicherheitsniveaus in der gesamten Union und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der von der ENISA gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/881 für den entsprechenden Zeitraum erstellten technischen EU-Cybersicherheitslageberichte über Sicherheitsvorfälle und Cyberbedrohungen umfassen.
(3)
Die ENISA entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission, der Kooperationsgruppe und dem CSIRTs-Netzwerk die Methodik, einschließlich der einschlägigen Variablen wie quantitativer und qualitativer Indikatoren, für die in Absatz 1 Buchstabe e genannte aggregierte Bewertung.
NIS2-Richtlinie

Artikel 19 - Peer Reviews

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

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Artikel 19

Peer Reviews

(1)
Die Kooperationsgruppe wird bis zum 17. Januar 2025 mit Unterstützung der Kommission und der ENISA und gegebenenfalls des CSIRTs-Netzwerks die Methode und die organisatorischen Aspekte der Peer Reviews festlegen, um aus gemeinsamen Erfahrungen zu lernen, das gegenseitige Vertrauen zu stärken, ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau zu erreichen und die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Cybersicherheitsfähigkeiten und -konzepte der Mitgliedstaaten zu verbessern. Die Teilnahme an Peer Reviews ist freiwillig. Die Peer Reviews werden von Sachverständigen für Cybersicherheit durchgeführt. Die Sachverständigen für Cybersicherheit werden von mindestens zwei Mitgliedstaaten benannt, die sich von dem überprüften Mitgliedstaat unterscheiden.

Die Peer Reviews erstrecken sich mindestens auf einen der folgenden Punkte:

a)

den Stand der Umsetzung der Maßnahmen bezüglich Cybersicherheitsrisikomanagement und der Berichtspflichten gemäß den Artikeln 21 und 23;

b)

das Niveau der Kapazitäten, einschließlich der verfügbaren finanziellen, technischen und personellen Ressourcen, und die Wirksamkeit bei der Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörden;

c)

die operativen Kapazitäten der CSIRTs;

d)

den Stand der Umsetzung der Amtshilfe gemäß Artikel 37;

e)

den Stand der Umsetzung der Vereinbarungen über den Austausch von Informationen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Artikel 29;

f)

spezifische Fragen mit grenz- oder sektorenübergreifendem Charakter.

(2)
Die Methode muss gemäß Absatz 1 objektive, nichtdiskriminierende, faire und transparente Kriterien umfassen, anhand deren die Mitgliedstaaten Sachverständige für Cybersicherheit benennen, die für die Durchführung der Peer Reviews infrage kommen. Die ENISA und die Kommission nehmen als Beobachter an den Peer Reviews teil.
(3)
Die Mitgliedstaaten können spezifische, in Absatz 1 Buchstabe f genannte Probleme für eine Peer Review ermitteln.
(4)
Vor Beginn der Peer Review nach Absatz 1 teilen Mitgliedstaaten den teilnehmenden Mitgliedstaaten ihren Umfang, einschließlich der gemäß Absatz 3 ermittelten Probleme, mit.
(5)
Vor Beginn der Peer Review können die Mitgliedstaaten eine Selbstbewertung der überprüften Aspekte vornehmen und diese Selbstbewertung den benannten Sachverständigen für Cybersicherheit vorlegen. Die Kooperationsgruppe legt mit Unterstützung der Kommission und der ENISA die Methode für die Selbstbewertung der Mitgliedstaaten fest.
(6)
Die Peer Reviews umfassen physische oder virtuelle Besuche am Standort sowie abseits des Standorts den Austausch von Informationen. Im Einklang mit dem Grundsatz der guten Zusammenarbeit stellt der Mitgliedstaat, der Gegenstand der Peer Review ist, den benannten Sachverständigen für Cybersicherheit die für die Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung, vorbehaltlich der Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über den Schutz vertraulicher oder als Verschlusssache eingestufter Informationen und der Wahrung grundlegender Funktionen des Staates wie der nationalen Sicherheit. Die Kooperationsgruppe entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission und der ENISA geeignete Verhaltenskodizes zur Untermauerung der Arbeitsmethoden der benannten Sachverständigen für Cybersicherheit. Sämtliche durch die Peer Review erlangten Informationen dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Die an der Peer Review beteiligten Sachverständigen für Cybersicherheit geben keine sensiblen oder vertraulichen Informationen, die im Laufe der Peer Review erlangt wurden, an Dritte weiter.
(7)
Nachdem sie einer Peer Review unterzogen wurden, dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Peer Review in diesem Mitgliedstaat keine weiteren Peer Reviews zu denselben Aspekten, die in einem Mitgliedstaat überprüft wurden, durchgeführt werden, es sei denn, der Mitgliedstaat beantragt etwas anderes oder es wird auf Vorschlag der Kooperationsgruppe etwas anderes vereinbart.
(8)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliches Risiko eines Interessenkonflikts im Zusammenhang mit den benannten Sachverständigen für Cybersicherheit den anderen Mitgliedstaaten, der Kooperationsgruppe, der Kommission und der ENISA vor Beginn der Peer Review offengelegt wird. Der Mitgliedstaat, der Gegenstand der Peer Review ist, kann Einwände gegen die Benennung bestimmter Sachverständiger für Cybersicherheit erheben, wenn er dem benennenden Mitgliedstaat stichhaltige Gründe mitteilt.
(9)
Die an Peer Reviews beteiligten Sachverständigen für Cybersicherheit erstellen Berichte über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Peer Reviews. Die einer Peer Review unterliegenden Mitgliedstaaten können zu den sie betreffenden Berichtsentwürfen Stellung nehmen; diese Stellungnahmen werden den Berichten beigefügt. Die Berichte enthalten Empfehlungen zur Verbesserung der im Rahmen der Peer Review behandelten Aspekte. Die Berichte werden gegebenenfalls der Kooperationsgruppe und dem CSIRTs-Netzwerk vorgelegt. Ein einer Peer Review unterliegender Mitgliedstaat kann beschließen, seinen Bericht oder eine redigierte Fassung davon öffentlich zugänglich zu machen.
NIS2-Richtlinie

Artikel 20 - Governance

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

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Artikel 20

Governance

(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen die von diesen Einrichtungen zur Einhaltung von Artikel 21 ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit billigen, ihre Umsetzung überwachen und für Verstöße gegen diesen Artikel durch die betreffenden Einrichtungen verantwortlich gemacht werden können.

Die Anwendung dieses Absatzes lässt die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die für die öffentlichen Einrichtungen geltenden Haftungsregelungen sowie die Haftung von öffentlichen Bediensteten und gewählten oder ernannten Amtsträgern unberührt.

(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen an Schulungen teilnehmen müssen, und fordern wesentliche und wichtige Einrichtungen auf, allen Mitarbeitern regelmäßig entsprechende Schulungen anzubieten, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie Managementpraktiken im Bereich der Cybersicherheit und deren Auswirkungen auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste zu erwerben.
NIS2-Richtlinie

Artikel 21 - Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

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Artikel 21

Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit

(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die diese Einrichtungen für ihren Betrieb oder für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu beherrschen und die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf die Empfänger ihrer Dienste und auf andere Dienste zu verhindern oder möglichst gering zu halten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und gegebenenfalls der einschlägigen europäischen und internationalen Normen sowie der Kosten der Umsetzung ein Sicherheitsniveau der Netz- und Informationssysteme gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen sind das Ausmaß der Risikoexposition der Einrichtung, die Größe der Einrichtung und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Sicherheitsvorfällen und deren Schwere, einschließlich ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen, gebührend zu berücksichtigen.

(2)

Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der darauf abzielt, die Netz- und Informationssysteme und die physische Umwelt dieser Systeme vor Sicherheitsvorfällen zu schützen, und zumindest Folgendes umfassen:

a)

Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme;

b)

Bewältigung von Sicherheitsvorfällen;

c)

Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement;

d)

Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern;

e)

Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen;

f)

Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit;

g)

grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und Schulungen im Bereich der Cybersicherheit;

h)

Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und gegebenenfalls Verschlüsselung;

i)

Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und Management von Anlagen;

j)

Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung.

(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einrichtungen bei der Erwägung geeigneter Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels die spezifischen Schwachstellen der einzelnen unmittelbaren Anbieter und Diensteanbieter sowie die Gesamtqualität der Produkte und der Cybersicherheitspraxis ihrer Anbieter und Diensteanbieter, einschließlich der Sicherheit ihrer Entwicklungsprozesse, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Einrichtungen bei der Erwägung geeigneter Maßnahmen nach jenem Buchstaben die Ergebnisse der gemäß Artikel 22 Absatz 1 durchgeführten koordinierten Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit kritischer Lieferketten berücksichtigen müssen.
(4)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Einrichtung, die feststellt, dass sie den in Absatz 2 genannten Maßnahmen nicht nachkommt, unverzüglich alle erforderlichen, angemessenen und verhältnismäßigen Korrekturmaßnahmen ergreift.
(5)
Bis zum 17. Oktober 2024 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen und methodischen Anforderungen an die in Absatz 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Cloud-Computing-Dienstleister, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter von verwalteten Diensten, Anbieter von verwalteten Sicherheitsdiensten, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls die sektoralen Anforderungen der in Absatz 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf andere als die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten wesentlichen und wichtigen Einrichtungen festgelegt werden.

Bei der Ausarbeitung der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte orientiert sich die Kommission so weit wie möglich an europäischen und internationalen Normen sowie einschlägigen technischen Spezifikationen. Die Kommission tauscht sich mit der Kooperationsgruppe und der ENISA über die Entwürfe von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e aus und arbeitet mit ihnen zusammen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

NIS2-Richtlinie

Artikel 22 - Koordinierte Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit kritischer Lieferketten auf Ebene der Union

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

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Artikel 22

Koordinierte Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit kritischer Lieferketten auf Ebene der Union

(1)
Die Kooperationsgruppe kann in Zusammenarbeit mit der Kommission und der ENISA koordinierte Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit der Lieferketten bestimmter kritischer IKT-Dienste, -Systeme oder -Produkte unter Berücksichtigung technischer und erforderlichenfalls nichttechnischer Risikofaktoren durchführen.
(2)
Die Kommission legt nach Konsultation der Kooperationsgruppe und der ENISA sowie gegebenenfalls einschlägiger Interessenträger fest, welche spezifischen kritischen IKT-Dienste, -Systeme oder -Produkte der koordinierten Risikobewertung in Bezug auf die Sicherheit nach Absatz 1 unterzogen werden können
NIS2-Richtlinie

Artikel 23 - Berichtspflichten

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

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Artikel 23

Berichtspflichten

(1)
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen ihrem CSIRT oder gegebenenfalls ihrer zuständigen Behörde gemäß Absatz 4 unverzüglich über jeden Sicherheitsvorfall unterrichten, der erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung ihrer Dienste gemäß Absatz 3 (erheblicher Sicherheitsvorfall) hat. Gegebenenfalls unterrichten die betreffenden Einrichtungen die Empfänger ihrer Dienste unverzüglich über diese erheblichen Sicherheitsvorfälle, die die Erbringung des jeweiligen Dienstes beeinträchtigen könnten. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass diese Einrichtungen unter anderem alle Informationen übermitteln, die es dem CSIRT oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde ermöglichen zu ermitteln, ob der Sicherheitsvorfall grenzübergreifende Auswirkungen hat. Mit der bloßen Meldung wird keine höhere Haftung der meldenden Einrichtung begründet.

Melden die betreffenden Einrichtungen der zuständigen Behörde einen erheblichen Sicherheitsvorfall gemäß Unterabsatz 1, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass diese zuständige Behörde die Meldung nach Eingang an das CSIRT weiterleitet.

Im Falle eines grenz- oder sektorenübergreifenden erheblichen Sicherheitsvorfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zentralen Anlaufstellen rechtzeitig einschlägige Informationen erhalten, die gemäß Absatz 4 gemeldet wurden.

(2)
Gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Empfängern ihrer Dienste unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mitteilen, die diese Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung ergreifen können. Die Einrichtungen informieren diese Empfänger gegebenenfalls auch über die erhebliche Cyberbedrohung selbst.
(3)

Ein Sicherheitsvorfall gilt als erheblich, wenn

a)

er schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann;

b)

er andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann.

(4)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffenden Einrichtungen dem CSIRT oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde für die Zwecke der Meldung nach Absatz 1 Folgendes übermitteln:

a)

unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Sicherheitsvorfalls, eine Frühwarnung, in der gegebenenfalls angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;

b)

unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Sicherheitsvorfalls, eine Meldung über den Sicherheitsvorfall, in der gegebenenfalls die unter Buchstabe a genannten Informationen aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden;

c)

auf Ersuchen eines CSIRT oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde einen Zwischenbericht über relevante Statusaktualisierungen;

d)

spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfalls gemäß Buchstabe b einen Abschlussbericht, der Folgendes enthält:

i)

eine ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen;

ii)

Angaben zur Art der Bedrohung bzw. zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat;

iii)

Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen;

iv)

gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls;

e)

im Falle eines andauernden Sicherheitsvorfalls zum Zeitpunkt der Vorlage des Abschlussberichts gemäß Buchstabe d stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Einrichtungen zu diesem Zeitpunkt einen Fortschrittsbericht und einen Abschlussbericht innerhalb eines Monats nach Behandlung des Sicherheitsvorfalls vorlegen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b unterrichtet ein Vertrauensdiensteanbieter das CSIRT oder gegebenenfalls die zuständige Behörde in Bezug auf erhebliche Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Erbringung seiner Vertrauensdienste auswirken, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Sicherheitsvorfalls.

(5)
Das CSIRT oder die zuständige Behörde übermitteln der meldenden Einrichtung unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Frühwarnung gemäß Absatz 4 Buchstabe a eine Antwort, einschließlich einer ersten Rückmeldung zu dem erheblichen Sicherheitsvorfall und, auf Ersuchen der Einrichtung, Orientierungshilfen oder operativer Beratung für die Durchführung möglicher Abhilfemaßnahmen. Ist das CSIRT nicht der ursprüngliche Empfänger der in Absatz 1 genannten Meldung, werden die Orientierungshilfen von der zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit dem CSIRT bereitgestellt. Das CSIRT leistet auf Ersuchen der betreffenden Einrichtung zusätzliche technische Unterstützung. Wird bei dem erheblichen Sicherheitsvorfall ein krimineller Hintergrund vermutet, gibt das CSIRT oder die zuständige Behörde ferner Orientierungshilfen für die Meldung des Sicherheitsvorfalls an die Strafverfolgungsbehörden.
(6)
Gegebenenfalls und insbesondere, wenn der erhebliche Sicherheitsvorfall zwei oder mehr Mitgliedstaaten betrifft, unterrichtet das CSIRT, die zuständige Behörde oder die zentrale Anlaufstelle unverzüglich die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die ENISA über den erheblichen Sicherheitsvorfall. Diese Informationen umfassen die Art der gemäß Absatz 4 erhaltenen Informationen. Dabei wahren das CSIRT, die zuständige Behörde oder die zentrale Anlaufstelle im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem einzelstaatlichen Recht die Sicherheit und das wirtschaftliche Interesse der Einrichtung sowie die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen.
(7)
Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen erheblichen Sicherheitsvorfall zu verhindern oder einen laufenden erheblichen Sicherheitsvorfall zu bewältigen oder liegt die Offenlegung des erheblichen Sicherheitsvorfalls anderweitig im öffentlichen Interesse, so kann das CSIRT eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls seine zuständige Behörde sowie gegebenenfalls die CSIRTs oder die zuständigen Behörden anderer betreffender Mitgliedstaaten nach Konsultation der betreffenden Einrichtung die Öffentlichkeit über den erheblichen Sicherheitsvorfall informieren oder die Einrichtung auffordern, dies zu tun.
(8)
Auf Ersuchen des CSIRT oder der zuständigen Behörde leitet die zentrale Anlaufstelle die nach Absatz 1 eingegangenen Meldungen an die zentralen Anlaufstellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.
(9)
Die zentrale Anlaufstelle legt der ENISA alle drei Monate einen zusammenfassenden Bericht vor, der anonymisierte und aggregierte Daten zu erheblichen Sicherheitsvorfällen, erheblichen Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfällen enthält, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 30 gemeldet wurden. Um zur Bereitstellung vergleichbarer Informationen beizutragen, kann die ENISA technische Leitlinien zu den Parametern der in den zusammenfassenden Bericht aufzunehmenden Angaben verabschieden. Die ENISA unterrichtet die Kooperationsgruppe und das CSIRTs-Netzwerk alle sechs Monate über ihre Erkenntnisse zu den eingegangenen Meldungen.
(10)
Die CSIRTs oder gegebenenfalls die zuständigen Behörden stellen den gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden Informationen über erhebliche Sicherheitsvorfälle, erhebliche Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfälle zur Verfügung, die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 30 von Einrichtungen, die im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen gelten, gemeldet wurden.
(11)
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Art der Angaben, das Format und das Verfahren für Meldungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 30 sowie einer gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermittelten Mitteilung näher bestimmt werden.

Bis zum 17. Oktober 2024 erlässt die Kommission in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Cloud-Computing-Dienstleister, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter von verwalteten Diensten, Anbieter von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke Durchführungsrechtsakte, in denen näher bestimmt wird, in welchen Fällen ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Absatz 3 anzusehen ist. Die Kommission kann solche Durchführungsrechtsakte in Bezug auf andere wesentliche und wichtige Einrichtungen erlassen.

Die Kommission tauscht sich mit der Kooperationsgruppe gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e über die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Entwürfe von Durchführungsrechtsakten aus und arbeitet mit ihr zusammen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

NIS2-Richtlinie

Artikel 24 - Nutzung der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 24

Nutzung der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung

(1)
Die Mitgliedstaaten können wesentliche und wichtige Einrichtungen dazu verpflichten, spezielle IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu verwenden, die von der wesentlichen oder wichtigen Einrichtung entwickelt oder von Dritten beschafft werden und die im Rahmen europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881 angenommen wurden, zertifiziert sind, um die Erfüllung bestimmter in Artikel 21 genannter Anforderungen nachzuweisen. Darüber hinaus fördern die Mitgliedstaaten, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen qualifizierte Vertrauensdienste nutzen.
(2)
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie dadurch zu ergänzen, dass ausgeführt wird, welche Kategorien wesentlicher und wichtiger Einrichtungen verpflichtet sind, bestimmte zertifizierte IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu nutzen oder ein Zertifikat im Rahmen eines gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881 erlassenen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung zu erlangen. Diese delegierten Rechtsakte werden erlassen, wenn ein unzureichendes Niveau der Cybersicherheit festgestellt wurde, und umfassen eine Umsetzungsfrist.

Vor dem Erlass solcher delegierten Rechtsakte nimmt die Kommission eine Folgenabschätzung vor und führt Konsultationen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2019/881 durch.

(3)
Steht kein geeignetes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels zur Verfügung, kann die Kommission nach Anhörung der Kooperationsgruppe und der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung die ENISA auffordern, ein mögliches Schema gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/881 auszuarbeiten.
NIS2-Richtlinie

Artikel 25 - Normung

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 25

Normung

(1)
Um die einheitliche Anwendung des Artikels 21 Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, fördern die Mitgliedstaaten ohne Auferlegung oder willkürliche Bevorzugung der Verwendung einer bestimmten Technologieart die Anwendung europäischer und internationaler Normen und technischer Spezifikationen für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
(2)
In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls nach Konsultation einschlägiger Interessenträger bietet die ENISA Beratung und erlässt Leitlinien zu den technischen Bereichen, die in Bezug auf Absatz 1 in Betracht zu ziehen sind, sowie zu den bereits bestehenden Normen - einschließlich der nationalen Normen -, mit denen diese Bereiche abgedeckt werden könnten.
NIS2-Richtlinie

Artikel 26 - Zuständigkeit und Territorialität

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 26

Zuständigkeit und Territorialität

(1)

Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, gelten als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend, in dem sie niedergelassen sind, außer in folgenden Fällen:

a)

Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, die als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend betrachtet werden, in dem sie ihre Dienste erbringen;

b)

DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter von verwalteten Diensten, Anbieter von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen oder Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke, die als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend betrachtet werden, in dem sie gemäß Absatz 2 ihre Hauptniederlassung in der Union haben;

c)

Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die als der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend betrachtet werden, der sie gegründet hat.

(2)
Für die Zwecke dieser Richtlinie wird davon ausgegangen, dass als Hauptniederlassung in der Union einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten Einrichtung jeweils die Niederlassung in demjenigen Mitgliedstaat betrachtet wird, in dem die Entscheidungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement vorwiegend getroffen werden. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden oder werden solche Entscheidungen nicht in der Union getroffen, so gilt als Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die Cybersicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden, so gilt als Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Einrichtung die Niederlassung mit der höchsten Beschäftigtenzahl in der Union hat.
(3)
Hat eine in Absatz 1 Buchstabe b genannte Einrichtung keine Niederlassung in der Union, bietet aber Dienste innerhalb der Union an, muss sie einen Vertreter in der Union benennen. Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die Dienste angeboten werden. Es wird davon ausgegangen, dass eine solche Einrichtung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem der Vertreter niedergelassen ist. Wurde in der Union kein Vertreter im Sinne dieses Absatzes benannt, kann jeder Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung Dienste erbringt, gegen die Einrichtung rechtliche Schritte wegen des Verstoßes gegen diese Richtlinie einleiten.
(4)
Die Benennung eines Vertreters durch eine in Absatz 1 Buchstabe b genannte Einrichtung lässt rechtliche Schritte, die gegen die Einrichtung selbst eingeleitet werden könnten, unberührt.
(5)
Mitgliedstaaten, die ein Rechtshilfeersuchen zu einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten Einrichtung erhalten haben, können innerhalb der Grenzen dieses Ersuchens geeignete Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die betreffende Einrichtung ergreifen, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbietet oder ein Netz- und Informationssystem betreibt.
NIS2-Richtlinie

Artikel 27 - Register der Einrichtungen

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 27

Register der Einrichtungen

(1)
Die ENISA erstellt und pflegt ein Register der DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter von verwalteten Diensten, Anbieter von verwalteten Sicherheitsdiensten sowie Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen oder Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke auf der Grundlage der Informationen, die sie von den zentralen Anlaufstellen im Einklang mit Artikel 4 erhalten hat. Auf Ersuchen ermöglicht die ENISA den zuständigen Behörden den Zugang zu diesem Register, wobei sie gegebenenfalls für den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen sorgt.
(2)

Die Mitgliedstaaten verlangen von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen, dass sie bis zum 17. Januar 2025 den zuständigen Behörden folgende Angaben übermitteln:

a)

Name der Einrichtung,

b)

gegebenenfalls, einschlägiger Sektor, Teilsektor und Art der Einrichtung gemäß Anhang I oder II,

c)

Anschrift der Hauptniederlassung der Einrichtung und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Union oder, falls sie nicht in der Union niedergelassen ist, Anschrift ihres nach Artikel 26 Absatz 3 benannten Vertreters,

d)

aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Einrichtung und gegebenenfalls ihres gemäß Artikel 26 Absatz 3 benannten Vertreters,

e)

die Mitgliedstaaten, in denen die Einrichtung Dienste erbringt, und

f)

die IP-Adressbereiche der Einrichtung.

(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Änderung der gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben die in Absatz 1 genannten Einrichtungen die zuständige Behörde unverzüglich über diese Änderung, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Änderung, unterrichten.
(4)
Nach Erhalt der in Absatz 2 und 3 genannten Angaben, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe f genannten Angaben, leitet die zentrale Anlaufstelle des betreffenden Mitgliedstaats diese unverzüglich an die ENISA weiter.
(5)
Gegebenenfalls werden die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Angaben über den in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 4 genannten nationalen Mechanismus übermittelt.
NIS2-Richtlinie

Artikel 28 - Datenbank der Domänennamen-Registrierungsdaten

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 28

Datenbank der Domänennamen-Registrierungsdaten

(1)
Um einen Beitrag zur Sicherheit, Stabilität und Resilienz des Domänennamensystems zu leisten, verpflichten die Mitgliedstaaten, dass die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, genaue und vollständige Domänennamen-Registrierungsdaten in einer eigenen Datenbank im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union in Bezug auf personenbezogene Daten mit der gebotenen Sorgfalt sammeln und pflegen.
(2)

Für die Zwecke des Absatzes 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Datenbank der Domänennamen-Registrierungsdaten die erforderlichen Angaben enthält, anhand derer die Inhaber der Domänennamen und die Kontaktstellen, die die Domänennamen im Rahmen der TLD verwalten, identifiziert und kontaktiert werden können. Diese Informationen müssen Folgendes umfassen:

a)

den Domänennamen;

b)

das Datum der Registrierung;

c)

den Namen des Domäneninhabers, seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer;

d)

die Kontakt-E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Anlaufstelle, die den Domänennamen verwaltet, falls diese sich von denen des Domäneninhabers unterscheiden.

(3)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, über Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Datenbanken genaue und vollständige Angaben enthalten. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Vorgaben und Verfahren öffentlich zugänglich gemacht werden.
(4)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die TLD-Namenregister und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, unverzüglich nach der Registrierung eines Domänennamens die nicht personenbezogenen Domänennamen-Registrierungsdaten öffentlich zugänglich machen.
(5)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, auf rechtmäßige und hinreichend begründete Anträge berechtigten Zugangsnachfragern im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union Zugang zu bestimmten Domänennamen-Registrierungsdaten gewähren. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die TLD-Namenregister und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, alle Anträge auf Zugang unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden nach Eingang eines Antrags auf Zugang beantworten. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Vorgaben und Verfahren im Hinblick auf die Offenlegung solcher Daten öffentlich zugänglich gemacht werden.
(6)
Die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verpflichtungen darf nicht zu einer doppelten Erhebung von Domänennamen-Registrierungsdaten führen. Zu diesem Zweck schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die TLD-Namenregister und die Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, miteinander zusammenarbeiten.
NIS2-Richtlinie

Artikel 29 - Vereinbarungen über den Austausch von Informationen zur Cybersicherheit

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 29

Vereinbarungen über den Austausch von Informationen zur Cybersicherheit

(1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Einrichtungen und gegebenenfalls andere Einrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, auf freiwilliger Basis relevante Cybersicherheitsinformationen untereinander austauschen können, einschließlich Informationen über Cyberbedrohungen, Beinahe-Vorfälle, Schwachstellen, Techniken und Verfahren, Kompromittierungsindikatoren, gegnerische Taktiken, bedrohungsspezifische Informationen, Cybersicherheitswarnungen und Empfehlungen für die Konfiguration von Cybersicherheitsinstrumenten zur Aufdeckung von Cyberangriffen, sofern

a)

dieser Informationsaustausch darauf abzielt, Sicherheitsvorfälle zu verhindern, aufzudecken, darauf zu reagieren oder sich von ihnen zu erholen oder ihre Folgen einzudämmen;

b)

durch diesen Informationsaustausch das Cybersicherheitsniveau erhöht wird, insbesondere indem Aufklärungsarbeit über Cyberbedrohungen geleistet wird, die Fähigkeit solcher Bedrohungen, sich zu verbreiten eingedämmt bzw. verhindert wird und eine Reihe von Abwehrkapazitäten, die Beseitigung und Offenlegung von Schwachstellen, Techniken zur Erkennung, Eindämmung und Verhütung von Bedrohungen, Eindämmungsstrategien, Reaktions- und Wiederherstellungsphasen unterstützt werden oder indem die gemeinsame Forschung im Bereich Cyberbedrohung zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen gefördert wird.

(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Informationsaustausch innerhalb Gemeinschaften wesentlicher und wichtiger Einrichtungen und gegebenenfalls ihrer Lieferanten oder Dienstleister stattfindet. Dieser Austausch muss im Wege von Vereinbarungen über den Informationsaustausch im Bereich der Cybersicherheit unter Beachtung des potenziell sensiblen Charakters der ausgetauschten Informationen erfolgen.
(3)
Die Mitgliedstaaten erleichtern die Festlegung von Vereinbarungen über den Austausch von Informationen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Absatz 2 dieses Artikels. In solchen Vereinbarungen können operative Elemente, einschließlich der Nutzung spezieller IKT-Plattformen und Automatisierungsinstrumente, der Inhalt und die Bedingungen der Vereinbarungen über den Informationsaustausch bestimmt werden. Bei der Festlegung der Einzelheiten der Beteiligung von Behörden an solchen Vereinbarungen können die Mitgliedstaaten Bedingungen für die von den zuständigen Behörden oder CSIRTs bereitgestellten Informationen festlegen. Die Mitgliedstaaten bieten Unterstützung bei der Anwendung solcher Vereinbarungen im Einklang mit ihren in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h genannten Konzepten.
(4)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen die zuständigen Behörden beim Abschluss von in Absatz 2 genannten Vereinbarungen über den Informationsaustausch im Bereich der Cybersicherheit oder gegebenenfalls über ihren Rücktritt von solchen Vereinbarungen unterrichten, sobald dieser wirksam wird.
(5)
Die ENISA unterstützt den Abschluss von Vereinbarungen über den Austausch von Informationen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Absatz 2, indem sie bewährte Verfahren austauscht und Orientierungshilfen zur Verfügung stellt.
NIS2-Richtlinie

Artikel 30 - Freiwillige Meldung relevanter Informationen

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 30

Freiwillige Meldung relevanter Informationen

(1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zusätzlich zu der Berichtspflicht nach Artikel 23 Meldungen den CSIRTs oder gegebenenfalls den zuständigen Behörden auf freiwilliger Basis übermittelt werden können, und zwar durch:

a)

wesentliche und wichtige Einrichtungen in Bezug auf Sicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfälle;

b)

andere als die in Buchstabe a genannten Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Bezug auf erhebliche Sicherheitsvorfälle, Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfälle.

(2)
Die Mitgliedstaaten bearbeiten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Meldungen nach dem in Artikel 23 vorgesehenen Verfahren. Die Mitgliedstaaten können Pflichtmeldungen vorrangig vor freiwilligen Meldungen bearbeiten.

Erforderlichenfalls übermitteln die CSIRTs und gegebenenfalls die zuständigen Behörden den zentralen Anlaufstellen die Informationen über die gemäß diesem Artikel eingegangenen Meldungen, wobei sie die Vertraulichkeit und den angemessenen Schutz der von der meldenden Einrichtung übermittelten Informationen sicherstellen. Unbeschadet der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten dürfen die freiwilligen Meldungen nicht dazu führen, dass der meldenden Einrichtung zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie die Meldung nicht übermittelt hätte.

NIS2-Richtlinie

Artikel 31 - Allgemeine Aspekte der Aufsicht und Durchsetzung

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 31

Allgemeine Aspekte der Aufsicht und Durchsetzung

(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie wirksam beaufsichtigen und die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2)
Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, Aufsichtsaufgaben zu priorisieren. Diese Priorisierung beruht auf einem risikobasierten Ansatz. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Aufsichtsaufgaben Aufsichtsmethoden festlegen, die eine Priorisierung dieser Aufgaben auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes ermöglichen.
(3)
Unbeschadet der Zuständigkeiten und Aufgaben der Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 arbeiten die zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen, die zur Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führen, eng mit den Aufsichtsbehörden gemäß jener Verordnung zusammen.
(4)
Unbeschadet der nationalen rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie durch Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung und bei der Verhängung von Durchsetzungsmaßnahmenbei Verstößen gegen diese Richtlinie über die geeigneten Befugnisse verfügen, um diese Aufgaben in operativer Unabhängigkeit von den beaufsichtigten Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob diesen Einrichtungen im Einklang mit den nationalen rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen geeignete, verhältnismäßige und wirksame Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen auferlegt werden.
NIS2-Richtlinie

Artikel 32 - Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf wesentliche Einrichtungen

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 32

Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf wesentliche Einrichtungen

(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichts- bzw. Durchsetzungsmaßnahmen, die wesentlichen Einrichtungen in Bezug auf die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen auferlegt werden, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
(2)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben in Bezug auf wesentliche Einrichtungen befugt sind, in Bezug auf diese Einrichtungen mindestens folgende Maßnahmen vorzunehmen:

a)

Vor-Ort-Kontrollen und externe Aufsichtsmaßnahmen, einschließlich von geschulten Fachleuten durchgeführten Stichprobenkontrollen;

b)

regelmäßige und gezielte Sicherheitsprüfungen, die von einer unabhängigen Stelle oder einer zuständigen Behörde durchgeführt werden;

c)

Ad-hoc-Prüfungen, einschließlich solcher, die aufgrund eines erheblichen Sicherheitsvorfalls oder Verstoßes gegen diese Richtlinie der wesentlichen Einrichtung gerechtfertigt sind;

d)

Sicherheitsscans auf der Grundlage objektiver, nichtdiskriminierender, fairer und transparenter Risikobewertungskriterien, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der betreffenden Einrichtung;

e)

Anforderung von Informationen, die für die Bewertung der von der betreffenden Einrichtung ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit erforderlich sind, einschließlich dokumentierter Cybersicherheitskonzepte, sowie der Einhaltung der Verpflichtungen zur Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden nach Artikel 27;

f)

Anforderung des Zugangs zu Daten, Dokumenten und sonstigen Informationen, die zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben erforderlich sind;

g)

Anforderung von Nachweisen für die Umsetzung der Cybersicherheitskonzepte, z. B. der Ergebnisse von Sicherheitsprüfungen, die von einem qualifizierten Prüfer durchgeführt wurden, und der entsprechenden zugrunde liegenden Nachweise.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten gezielten Sicherheitsprüfungen stützen sich auf Risikobewertungen, die von der zuständigen Behörde oder der geprüften Einrichtung durchgeführt werden, oder auf sonstige verfügbare risikobezogene Informationen.

Die Ergebnisse einer gezielten Sicherheitsprüfung sind der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Die Kosten einer solchen gezielten Sicherheitsprüfung, die von einer unabhängigen Stelle durchgeführt wird, sind von der geprüften Einrichtung zu tragen, es sei denn, die zuständige Behörde trifft in hinreichend begründeten Fällen eine anderslautende Entscheidung.

(3)
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Absatz 2 Buchstaben e, f oder g geben die zuständigen Behörden den Zweck der Anfrage und die erbetenen Informationen an.
(4)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf wesentliche Einrichtungen mindestens befugt sind,

a)

Warnungen über Verstöße gegen diese Richtlinie durch die betreffenden Einrichtungen herauszugeben;

b)

verbindliche Anweisungen zu erlassen, auch in Bezug auf Maßnahmen, die zur Verhütung oder Behebung eines Sicherheitsvorfalls erforderlich sind, sowie Fristen für die Durchführung dieser Maßnahmen und für die Berichterstattung über ihre Durchführung zu setzen, oder Anordnungen zu erlassen, um diese Einrichtungen aufzufordern, die festgestellten Mängel oder die Verstöße gegen diese Richtlinie zu beheben;

c)

die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, das gegen diese Richtlinie verstoßende Verhalten einzustellen und von Wiederholungen abzusehen;

d)

die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, entsprechend bestimmten Vorgaben und innerhalb einer bestimmten Frist sicherzustellen, dass ihre Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit mit Artikel 21 im Einklang stehen, bzw. die in Artikel 23 festgelegten Berichtspflichten zu erfüllen;

e)

die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, die natürlichen oder juristischen Personen, für die sie Dienste erbringen oder Tätigkeiten ausüben und die potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffen sind, über die Art der Bedrohung und mögliche Abwehr- oder Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, die von diesen natürlichen oder juristischen Personen als Reaktion auf diese Bedrohung ergriffen werden können;

f)

die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, die im Rahmen einer Sicherheitsprüfung formulierten Empfehlungen innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen;

g)

für einen bestimmten Zeitraum einen mit genau festgelegten Aufgaben betrauten Überwachungsbeauftragten zu benennen, der die Einhaltung der Artikel 21 und 23 durch die betreffenden Einrichtungen überwacht;

h)

die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, Aspekte der Verstöße gegen diese Richtlinie entsprechend bestimmten Vorgaben öffentlich bekannt zu machen;

i)

gemäß einzelstaatlichem Recht zusätzlich zu jeglichen der unter den Buchstaben a bis h dieses Absatzes genannten Maßnahmen eine Geldbuße gemäß Artikel 34 zu verhängen oder die zuständigen Stellen oder Gerichte um die Verhängung einer solchen Geldbuße zu ersuchen.

(5)

Erweisen sich die gemäß Absatz 4 Buchstaben a bis d und f ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen als unwirksam, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden befugt sind, eine Frist festzusetzen, innerhalb derer die wesentliche Einrichtung die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um die Mängel zu beheben oder die Anforderungen dieser Behörden zu erfüllen. Für den Fall, dass die geforderten Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist ergriffen werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden befugt sind,

a)

die Zertifizierung oder Genehmigung für einen Teil oder alle von der wesentlichen Einrichtung erbrachten einschlägigen Dienste oder Tätigkeiten vorübergehend auszusetzen oder eine Zertifizierungs- oder Genehmigungsstelle oder ein Gericht im Einklang mit dem nationalen Recht aufzufordern, die Zertifizierung oder Genehmigung vorübergehend auszusetzen;

b)

zu verlangen, dass die zuständigen Stellen oder Gerichte im Einklang mit dem nationalen Recht natürlichen Personen, die auf Geschäftsführungs- bzw. Vorstandsebene oder Ebene des rechtlichen Vertreters für Leitungsaufgaben in dieser wesentlichen Einrichtung zuständig sind, vorübergehend untersagen, Leitungsaufgaben in dieser Einrichtung wahrzunehmen.

Die gemäß diesem Absatz verhängten vorübergehenden Aussetzungen oder Verbote werden nur so lange angewandt, bis die betreffende Einrichtung die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Mängel zu beheben oder die Anforderungen der zuständigen Behörde, wegen deren Nichterfüllung die Durchsetzungsmaßnahmenverhängt wurden, zu erfüllen. Für die Verhängung solcher vorübergehenden Aussetzungen oder Verbote muss es angemessene Verfahrensgarantien geben, die den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte, entsprechen.

Die in diesem Absatz vorgesehenen Durchsetzungsmaßnahmen finden keine Anwendung auf Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die dieser Richtlinie unterliegen.

(6)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche Person, die für eine wesentliche Einrichtung verantwortlich ist oder auf der Grundlage ihrer Vertretungsbefugnis, der Befugnis, im Namen der Einrichtung Entscheidungen zu treffen, oder ihrer Kontrollbefugnis über die Einrichtung als Vertreterin der wesentlichen Einrichtung handelt, befugt ist zu gewährleisten, dass die Einrichtung diese Richtlinie erfüllt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese natürlichen Personen für Verstöße gegen ihre Pflichten zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Richtlinie haftbar gemacht werden können.

Für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung gilt dieser Absatz unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften über die Haftung von öffentlichen Bediensteten und von gewählten oder ernannten Amtsträgern.

(7)

Bei der Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Absatz 4 oder 5 müssen die zuständigen Behörden die Verteidigungsrechte einhalten und den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und dabei zumindest Folgendes gebührend berücksichtigen:

a)

die Schwere des Verstoßes und die Wichtigkeit der Bestimmungen, gegen die verstoßen wurde, wobei u. a. Folgendes immer als schwerer Verstoß anzusehen ist:

i)

wiederholte Verstöße,

ii)

eine unterlassene Meldung oder Behebung von erheblichen Sicherheitsvorfällen,

iii)

eine Nichtbehebung von Mängeln nach verbindlicher Anweisung der zuständigen Behörden,

iv)

die Behinderung von Prüfungen oder Überwachungstätigkeiten, die nach der Feststellung eines Verstoßes von der zuständigen Behörde angeordnet wurden, sowie

v)

Übermittlung falscher oder grob verfälschender Informationen in Bezug auf Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit oder Berichtspflichten gemäß den Artikeln 21 und 23.

b)

die Dauer des Verstoßes;

c)

einschlägige frühere Verstöße der betreffenden Einrichtung;

d)

der verursachte materielle oder immaterielle Schaden, darunter finanzieller oder wirtschaftlicher Verlust, Auswirkungen auf andere Dienste und die Zahl der betroffenen Nutzer;

e)

etwaiger Vorsatz oder etwaige Fahrlässigkeit des Urhebers des Verstoßes;

f)

von der Einrichtung ergriffene Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung des materiellen oder immateriellen Schadens;

g)

Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln oder genehmigter Zertifizierungsverfahren;

h)

Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen mit den zuständigen Behörden.

(8)
Die zuständigen Behörden müssen ihre Durchsetzungsmaßnahmen ausführlich begründen. Bevor sie solche Maßnahmen ergreifen, teilen die zuständigen Behörden den betreffenden Einrichtungen ihre vorläufigen Erkenntnisse mit. Sie räumen diesen Einrichtungen ferner eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen sofortige Maßnahmen zur Verhütung von Sicherheitsvorfällen oder zur Reaktion auf Sicherheitsvorfälle andernfalls beeinträchtigt würden.
(9)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse - mit denen sichergestellt werden soll, dass Einrichtungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen eingestuft wurden, diese Richtlinie erfüllen - die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden innerhalb desselben Mitgliedstaats unterrichten. Gegebenenfalls können die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 zuständigen Behörden die gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden ersuchen, ihre Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf eine Einrichtung, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtung eingestuft wird, auszuüben.
(10)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden mit den gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 jeweils zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zusammenarbeiten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse - mit denen sichergestellt werden soll, dass wesentliche Einrichtungen, die als IKT-Drittanbieter gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannt wurden, diese Richtlinie erfüllen - das gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtete Überwachungsforum unterrichten.
NIS2-Richtlinie

Artikel 33 - Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf wichtige Einrichtungen

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 33

Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf wichtige Einrichtungen

(1)
Werden Nachweise, Hinweise oder Informationen vorgelegt, wonach eine wichtige Einrichtung mutmaßlich dieser Richtlinie, insbesondere deren Artikeln 21 und 23, nicht nachkommt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden erforderlichenfalls im Wege von nachträglichen Aufsichtsmaßnahmen tätig werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, wobei die Umstände des Einzelfalls jeweils zu berücksichtigen sind.
(2)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben in Bezug auf wichtige Einrichtungen befugt sind, in Bezug auf diese Einrichtungen mindestens folgende Maßnahmen vorzunehmen:

a)

Vor-Ort-Kontrollen und externe nachträgliche Aufsichtsmaßnahmen, die von geschulten Fachkräften durchgeführt werden;

b)

gezielte Sicherheitsprüfungen, die von einer unabhängigen Stelle oder einer zuständigen Behörde durchgeführt werden;

c)

Sicherheitsscans auf der Grundlage objektiver, nichtdiskriminierender, fairer und transparenter Risikobewertungskriterien, erforderlichenfalls auch in Zusammenarbeit mit der betreffenden Einrichtung;

d)

Anforderung von Informationen, die für die nachträgliche Bewertung der von der betreffenden Einrichtung ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit erforderlich sind, einschließlich dokumentierter Cybersicherheitskonzepte, sowie der Einhaltung der Verpflichtungen zur Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden nach Artikel 27;

e)

Anforderung des Zugangs zu Daten, Dokumenten und sonstigen Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich sind;

f)

Anforderung von Nachweisen für die Umsetzung der Cybersicherheitskonzepte, z. B. der Ergebnisse von von einem qualifizierten Prüfer durchgeführten Sicherheitsprüfungen und der entsprechenden zugrunde liegenden Nachweise.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten gezielten Sicherheitsprüfungen stützen sich auf Risikobewertungen, die von der zuständigen Behörde oder der geprüften Einrichtung durchgeführt werden, oder auf sonstige verfügbare risikobezogene Informationen.

Die Ergebnisse gezielter Sicherheitsprüfungen sind der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Die Kosten einer solchen gezielten Sicherheitsprüfung, die von einer unabhängigen Stelle durchgeführt wird, sind von der geprüften Einrichtung zu tragen, es sei denn, die zuständige Behörde trifft in hinreichend begründeten Fällen eine anderslautende Entscheidung.

(3)
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Absatz 2 Buchstabe d, e oder f geben die zuständigen Behörden den Zweck der Anfrage und die erbetenen Informationen an.
(4)

►C1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf wichtige Einrichtungen mindestens dazu befugt sind, ◄

a)

Warnungen über Verstöße gegen diese Richtlinie durch die betreffenden Einrichtungen herauszugeben;

b)

verbindliche Anweisungen oder Anordnungen zu erlassen, um die betreffenden Einrichtungen aufzufordern, die festgestellten Mängel oder den Verstoß gegen diese Richtlinie zu beheben;

c)

die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, das gegen diese Richtlinie verstoßende Verhalten einzustellen und von Wiederholungen abzusehen;

d)

die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, entsprechend bestimmten Vorgaben und innerhalb einer bestimmten Frist sicherzustellen, dass ihre Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit mit Artikel 21 im Einklang stehen, bzw. die in Artikel 23 festgelegten Berichtspflichten zu erfüllen;

e)

die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, die natürlichen oder juristischen Personen, für die sie Dienste erbringen oder Tätigkeiten ausüben und die potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffen sind, über die Art der Bedrohung und mögliche Abwehr- oder Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, die von diesen natürlichen oder juristischen Personen als Reaktion auf diese Bedrohung ergriffen werden können;

f)

die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, die im Rahmen einer Sicherheitsprüfung formulierten Empfehlungen innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen;

g)

die betreffenden Einrichtungen anzuweisen, Aspekte der Verstöße gegen diese Richtlinie entsprechend bestimmten Vorgaben öffentlich bekannt zu machen;

h)

gemäß einzelstaatlichem Recht zusätzlich zu jeglichen der unter den Buchstaben a bis g dieses Absatzes genannten Maßnahmen eine Geldbuße gemäß Artikel 34 zu verhängen oder die zuständigen Stellen oder Gerichte um die Verhängung einer solchen Geldbuße zu ersuchen.

(5)
Artikel 32 Absätze 6, 7 und 8 gelten entsprechend für die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen, die in diesem Artikel für wichtige Einrichtungen vorgesehen sind.
(6)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre gemäß der vorliegenden Richtlinie zuständigen Behörden mit den gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 jeweils zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zusammenarbeiten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse - mit denen sichergestellt werden soll, dass wichtige Einrichtungen, die als IKT-Drittanbieter gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2554 benannt wurden, diese Richtlinie erfüllen - das gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtete Überwachungsforum unterrichten.
NIS2-Richtlinie

Artikel 34 - Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen gegen wesentliche und wichtige Einrichtungen

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 34

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen gegen wesentliche und wichtige Einrichtungen

(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geldbußen, die gemäß dem vorliegenden Artikel gegen wesentliche und wichtige Einrichtungen in Bezug auf Verstöße gegen diese Richtlinie verhängt werden, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
(2)
Geldbußen werden zusätzlich zu jeglichen der Maßnahmen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a bis h, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 4 Buchstaben a bis g verhängt.
(3)
Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und deren Höhe sind in jedem Einzelfall zumindest die in Artikel 32 Absatz 7 genannten Elemente gebührend zu berücksichtigen.
(4)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen wesentliche Einrichtungen, die gegen Artikel 21 oder 23 verstoßen, im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 10 000 000 EUR oder mit einem Höchstbetrag von mindestens 2 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes des Unternehmens, dem die wesentliche Einrichtung angehört, verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
(5)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen wichtige Einrichtungen, die gegen Artikel 21 oder 23 verstoßen, im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 7 000 000 EUR oder mit einem Höchstbetrag von mindestens 1,4 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes des Unternehmens, dem die wichtige Einrichtung angehört, verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
(6)
Die Mitgliedstaaten können die Befugnis vorsehen, Zwangsgelder zu verhängen, um eine wesentliche oder wichtige Einrichtung zu zwingen, einen Verstoß gegen diese Richtlinie gemäß einer vorherigen Entscheidung der zuständigen Behörde einzustellen.
(7)
Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 32 und 33 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung Geldbußen verhängt werden können.
(8)
Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor, so stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass dieser Artikel so angewandt wird, dass die Geldbuße von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von den zuständigen Behörden verhängten Geldbußen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 17. Oktober 2024 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Absatzes erlässt, sowie unverzüglich alle nachfolgenden Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.
NIS2-Richtlinie

Artikel 35 - Verstöße mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 35

Verstöße mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

(1)
Stellen die zuständigen Behörden im Zuge der Beaufsichtigung oder Durchsetzung fest, dass der Verstoß einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung gegen die in den Artikeln 21 und 23 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verpflichtungen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge haben kann, die gemäß Artikel 33 der genannten Verordnung zu melden ist, unterrichten sie unverzüglich die in Artikel 55 oder 56 jener Verordnung genannten Aufsichtsbehörden.
(2)
Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der genannten Verordnung eine Geldbuße, so dürfen die zuständigen Behörden für einen Verstoß im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels, der sich aus demselben Verhalten ergibt wie jener Verstoß, der Gegenstand der Geldbuße nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 war, keine Geldbuße nach Artikel 34 der vorliegenden Richtlinie verhängen. Die zuständigen Behörden können jedoch die Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a bis h, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 4 Buchstaben a bis g dieser Richtlinie anwenden bzw. verhängen.
(3)
Ist die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zuständige Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelt als die zuständige Behörde, so setzt die zuständige Behörde die in ihrem eigenen Mitgliedstaat angesiedelte Aufsichtsbehörde über die mögliche Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Absatz 1 in Kenntnis.
NIS2-Richtlinie

Artikel 36 - Sanktionen

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 36

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Maßnahmen zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 17. Januar 2025 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

NIS2-Richtlinie

Artikel 37 - Amtshilfe

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 37

Amtshilfe

(1)

Wenn eine Einrichtung ihre Dienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringt oder wenn sie ihre Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erbringt und sich ihre Netz- und Informationssysteme in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten befinden, so arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zusammen und unterstützen einander. Diese Zusammenarbeit umfasst mindestens Folgendes:

a)

über die zentralen Anlaufstellen unterrichten die zuständigen Behörden, die in einem Mitgliedstaat Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die zuständigen Behörden in den anderen betreffenden Mitgliedstaaten über die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen und konsultieren sie zu diesen;

b)

eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde ersuchen, Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen;

c)

auf begründetes Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde leistet eine zuständige Behörde der ersuchenden Behörde in einem ihren zur Verfügung stehenden Ressourcen angemessenen Umfang Amtshilfe, damit die Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen wirksam, effizient und kohärent durchgeführt werden können.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Amtshilfe kann Auskunftsersuchen und Aufsichtsmaßnahmen umfassen, einschließlich Ersuchen um Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und externen Aufsichtsmaßnahmen oder gezielten Sicherheitsprüfungen. Die ersuchte zuständige Behörde darf das Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn festgestellt wird, dass sie für die erbetene Amtshilfe nicht zuständig ist, dass die ersuchte Amtshilfe in keinem angemessenen Verhältnis zu den Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörde steht oder dass das Ersuchen Informationen betrifft oder Tätigkeiten umfasst, deren Offenlegung bzw. Ausführung den wesentlichen Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde. Bevor die zuständige Behörde einen solchen Antrag ablehnt, konsultiert sie die anderen betreffenden zuständigen Behörden sowie - auf Ersuchen eines der betreffenden Mitgliedstaaten - die Kommission und die ENISA.

(2)
Die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten können, wenn angezeigt und im gegenseitigen Einvernehmen, gemeinsame Aufsichtsmaßnahmen durchführen.
NIS2-Richtlinie

Artikel 38 - Ausübung der Befugnisübertragung

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 38

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Januar 2023 übertragen.
(3)
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 24 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 24 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
NIS2-Richtlinie

Artikel 39 - Ausschussverfahren

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 39

Ausschussverfahren

(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt.
NIS2-Richtlinie

Artikel 40 - Überprüfung

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 40

Überprüfung

Bis zum 17. Oktober 2027 und danach alle 36 Monate überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht. In dem Bericht wird insbesondere die Relevanz der Größe der betreffenden Einrichtungen, und der Sektoren, der Teilsektoren und der Arten der in den Anhängen I und II genannten Einrichtung für das Funktionieren der Wirtschaft und Gesellschaft in Bezug auf die Cybersicherheit bewertet. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission im Hinblick auf die weitere Förderung der strategischen und operativen Zusammenarbeit die Berichte der Kooperationsgruppe und des CSIRTs-Netzwerks über die auf strategischer und operativer Ebene gemachten Erfahrungen. Dem Bericht ist erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.

NIS2-Richtlinie

Artikel 41 - Umsetzung

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 41

Umsetzung

(1)
Bis zum 17. Oktober 2024 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. Oktober 2024 an.

(2)
Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
NIS2-Richtlinie

Artikel 42 - Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

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Artikel 42

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

In der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird Artikel 19 mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 gestrichen.

NIS2-Richtlinie

Artikel 43 - Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1972

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 43

Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1972

In der Richtlinie (EU) 2018/1972 werden die Artikel 40 und 41 mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 gestrichen.

NIS2-Richtlinie

Artikel 44 - Aufhebung

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 44

Aufhebung

Die Richtlinie (EU) 2016/1148 wird mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

NIS2-Richtlinie

Artikel 45 - Inkrafttreten

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 45

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

NIS2-Richtlinie

Artikel 46 - Adressaten

Berichtigte konsolidierte Lesefassung 02022L2555-20221227 (einschließlich C1); keine amtliche Neufassung.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 46

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

NIS2-Richtlinie

Anhang I - Sektoren mit hoher Kritikalität

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026




ANHANG I

SEKTOREN MIT HOHER KRITIKALITÄT



NIS2-Richtlinie

Anhang II - Sonstige kritische Sektoren

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026




ANHANG II

SONSTIGE KRITISCHE SEKTOREN



NIS2-Richtlinie

Anhang III - Entsprechungstabelle

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026




ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE



NIS2-Richtlinie

Fußnoten und Quellenverweise der Stammfassung

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK

(1) ABl. C 233 vom 16.6.2022, S. 22.

(2) ABl. C 286 vom 16.7.2021, S. 170.

(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. November 2022.

(4) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

(5) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(6) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(7) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).

(8) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(9) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(10) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(11) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).

(12) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

(13) Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (siehe Seite164 dieses Amtsblatts).

(14) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

(15) Empfehlung (EU) 2017/1584 der Kommission vom 13. September 2017 für eine koordinierte Reaktion auf große Cybersicherheitsvorfälle und -krisen (ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 36).

(16) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates vom 11. Dezember 2018 über die integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 28).

(17) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(18) Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15).

(19) Empfehlung (EU) 2019/534 der Kommission vom 26. März 2019 Cybersicherheit der 5G-Netze (ABl. L 88 vom 29.3.2019, S. 42).

(20) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(21) Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(22) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(23) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(24) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

(25) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(26) ABl. C 183 vom 11.5.2021, S. 3.

(27) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

(28) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).

(29) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(30) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(31) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(32) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

NIS2-Richtlinie

Fußnoten und Quellenverweise der konsolidierten Fassung

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

( 1 ) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

( 2 ) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

( 4 ) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

( 5 ) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

( 6 ) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

NIS2-Richtlinie

Berichtigung vom 22. Dezember 2023

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 27. Dezember 2022 )

Seite 138, Artikel 33 Absatz 4:

Anstatt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf wesentliche Einrichtungen mindestens dazu befugt sind,“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf wichtige Einrichtungen mindestens dazu befugt sind,“.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/corrigendum/2023-12-22/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Durchführungsverordnung 2024/2690

Erwägungsgründe 1 bis 43

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 23 Absatz 11 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Durchführungsverordnung 2024/2690

Artikel 1 - Gegenstand

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Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Inhaltszustellnetzen, Anbieter verwalteter Dienste, Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter (im Folgenden „betreffende Einrichtungen“) die technischen und methodischen Anforderungen der in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten Maßnahmen festgelegt und die Fälle präzisiert, in denen ein Sicherheitsvorfall gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als erheblich anzusehen ist.

Durchführungsverordnung 2024/2690

Artikel 2 - Technische und methodische Anforderungen

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 2

Technische und methodische Anforderungen

(1) Für die betreffenden Einrichtungen sind im Anhang dieser Verordnung die technischen und methodischen Anforderungen der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis j der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit festgelegt.

(2) Bei der Umsetzung und Anwendung der technischen und methodischen Anforderungen der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit gewährleisten die betreffenden Einrichtungen ein den bestehenden Risiken angemessenes Sicherheitsniveau der Netz- und Informationssysteme. Zu diesem Zweck tragen sie dem Ausmaß ihrer Risikoexposition, ihrer Größe und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Sicherheitsvorfällen und deren Schwere, einschließlich gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Auswirkungen, gebührend Rechnung, wenn sie die im Anhang dieser Verordnung festgelegten technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit erfüllen.

Ist im Anhang dieser Verordnung vorgesehen, dass eine technische oder methodische Anforderung einer Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit nur anzuwenden ist, soweit dies angemessen, anwendbar oder durchführbar ist, und hält es eine betreffende Einrichtung für nicht angemessen, nicht anwendbar oder nicht durchführbar, bestimmte technische und methodische Anforderungen anzuwenden, so muss die betreffende Einrichtung ihre diesbezügliche Begründung in verständlicher Weise dokumentieren.

Durchführungsverordnung 2024/2690

Artikel 3 - Erhebliche Sicherheitsvorfälle

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 3

Erhebliche Sicherheitsvorfälle

(1) Ein Sicherheitsvorfall gilt in Bezug auf die betreffenden Einrichtungen als erheblich im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:

(2) Planmäßige Betriebsunterbrechungen und geplante Folgen planmäßiger Wartungsarbeiten, die von oder im Auftrag der betreffenden Einrichtungen durchgeführt werden, gelten nicht als erhebliche Sicherheitsvorfälle.

(3) Bei der Berechnung der Zahl der von einem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer für die Zwecke der Artikel 7 und Artikel 9 bis 14 berücksichtigen die betreffenden Einrichtungen Folgendes:

Durchführungsverordnung 2024/2690

Artikel 4 - Wiederholte Sicherheitsvorfälle

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 4

Wiederholte Sicherheitsvorfälle

Sicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nach Artikel 3 nicht als erhebliche Sicherheitsvorfälle angesehen werden, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Sicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:

Durchführungsverordnung 2024/2690

Artikel 5 - Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf DNS-Diensteanbieter

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 5

Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf DNS-Diensteanbieter

In Bezug auf DNS-Diensteanbieter gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

Durchführungsverordnung 2024/2690

Artikel 6 - Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf TLD-Namenregister

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 6

Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf TLD-Namenregister

In Bezug auf TLD-Namenregister gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

Durchführungsverordnung 2024/2690

Artikel 7 - Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Cloud-Computing-Diensten

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 7

Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Cloud-Computing-Diensten

In Bezug auf Anbieter von Cloud-Computing-Diensten gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

Durchführungsverordnung 2024/2690

Artikel 8 - Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Rechenzentrumsdiensten

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 8

Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Rechenzentrumsdiensten

In Bezug auf Anbieter von Rechenzentrumsdiensten gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

Durchführungsverordnung 2024/2690

Artikel 9 - Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Betreiber von Inhaltszustellnetzen

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 9

Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Betreiber von Inhaltszustellnetzen

In Bezug auf Betreiber von Inhaltszustellnetzen gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

Durchführungsverordnung 2024/2690

Artikel 10 - Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug Anbieter verwalteter Dienste und Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 10

Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug Anbieter verwalteter Dienste und Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste

In Bezug auf Anbieter verwalteter Dienste und Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

Durchführungsverordnung 2024/2690

Artikel 11 - Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Online-Marktplätzen

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 11

Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Online-Marktplätzen

In Bezug auf Anbieter von Online-Marktplätzen gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

Durchführungsverordnung 2024/2690

Artikel 12 - Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Online-Suchmaschinen

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 12

Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Online-Suchmaschinen

In Bezug auf Anbieter von Online-Suchmaschinen gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

Durchführungsverordnung 2024/2690

Artikel 13 - Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke

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Artikel 13

Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke

In Bezug auf Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

Durchführungsverordnung 2024/2690

Artikel 14 - Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Vertrauensdiensteanbieter

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Artikel 14

Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Vertrauensdiensteanbieter

In Bezug auf Vertrauensdiensteanbieter gilt ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

Durchführungsverordnung 2024/2690

Artikel 15 - Aufhebung

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Artikel 15

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/151 der Kommission (4) wird aufgehoben.

Durchführungsverordnung 2024/2690

Artikel 16 - Inkrafttreten und Geltungsbeginn

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Artikel 16

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Durchführungsverordnung 2024/2690

Anhang - technische und methodische Anforderungen

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ANHANG

Technische und methodische Anforderungen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung

1. Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555)

1.1. Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

1.2. Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse

2. Konzept für das Risikomanagement (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555)

2.1. Risikomanagementrahmen

2.2. Überwachung der Einhaltung

2.3. Unabhängige Überprüfung der Netz- und Informationssicherheit

3. Bewältigung von Sicherheitsvorfällen (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2022/2555)

3.1. Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen

3.2. Überwachung und Protokollierung

3.3. Meldung von Ereignissen

3.4. Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen

3.5. Reaktion auf Sicherheitsvorfälle

3.6. Überprüfungen nach Sicherheitsvorfällen

4. Betriebskontinuitäts- und Krisenmanagement (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555)

4.1. Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs

4.2. Backup-Sicherungs- und Redundanzmanagement

4.3. Krisenmanagement

5. Sicherheit der Lieferkette (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2022/2555)

5.1. Konzept für die Sicherheit der Lieferkette

5.2. Verzeichnis der Anbieter und Diensteanbieter

Die betreffenden Einrichtungen führen ein Verzeichnis ihrer direkten Anbieter und Diensteanbieter, das Folgendes umfasst, und halten es auf dem neuesten Stand:

6. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2022/2555)

6.1. Sicherheitsmaßnahmen beim Erwerb von IKT-Diensten oder IKT-Produkten

6.2. Sicherer Entwicklungszyklus

6.3. Konfigurationsmanagement

6.4. Änderungsmanagement, Reparatur und Wartung

6.5. Sicherheitsprüfung

6.6. Sicherheitspatch-Management

6.7. Netzsicherheit

6.8. Netzsegmentierung

6.9. Schutz gegen Schadsoftware und nicht genehmigte Software

6.10. Behandlung und Offenlegung von Schwachstellen

7. Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555)

8. Grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und Schulungen im Bereich der Cybersicherheit (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2022/2555)

8.1. Sensibilisierungsmaßnahmen und grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene

8.2. Sicherheitsschulungen

9. Kryptografie (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2022/2555)

10. Sicherheit des Personals (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555)

10.1. Sicherheit des Personals

10.2. Zuverlässigkeitsüberprüfung

10.3. Verfahren zur Beendigung oder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses

10.4. Disziplinarverfahren

11. Zugriffskontrolle (Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben i und j der Richtlinie (EU) 2022/2555)

11.1. Konzept für die Zugriffskontrolle

11.2. Management von Zugangs- und Zugriffsrechten

11.3. Privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten

11.4. Systemverwaltungssysteme

11.5. Identifizierung

11.6. Authentifizierung

11.7. Multifaktor-Authentifizierung

12. Anlagen- und Wertemanagement (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2022/2555)

12.1. Anlagen- und Werteklassifizierung

12.2. Behandlung von Anlagen und Werten

12.3. Konzept für Wechseldatenträger

12.4. Anlagen- und Werteinventar

12.5. Abgabe, Rückgabe oder Löschung von Anlagen und Werten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Die betreffenden Einrichtungen legen Verfahren fest, setzen sie um und wenden sie an, um sicherzustellen, dass ihre Anlagen und Werte, die sich in der Verwahrung des Personals befinden, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abgegeben, zurückgegeben oder gelöscht werden, und dokumentieren die Abgabe, Rückgabe und Löschung dieser Anlagen und Werte. Ist die Abgabe, Rückgabe oder Löschung von Anlagen und Werten nicht möglich, so stellen die betreffenden Einrichtungen sicher, dass die Anlagen und Werte gemäß Nummer 12.2.2 nicht mehr auf die Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtungen zugreifen können.

13. Sicherheit des Umfelds und physische Sicherheit (Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben c, e und i der Richtlinie (EU) 2022/2555)

13.1. Unterstützende Versorgungsleistungen

13.2. Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds

13.3. Perimeter und physische Zutrittskontrolle

Durchführungsverordnung 2024/2690

Schlussformel, Fußnoten und Quellenverweise

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

(1) ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj.

(2) Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/881/oj).

(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/151 der Kommission vom 30. Januar 2018 über Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der weiteren Festlegung der von Anbietern digitaler Dienste beim Risikomanagement in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu berücksichtigenden Elemente und der Parameter für die Feststellung erheblicher Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls (ABl. L 26 vom 31.1.2018, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/151/oj).

BSIG - geltende Fassung

§ 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

§ 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es ist die zentrale Stelle für Informationssicherheit auf nationaler Ebene. Seine Aufgaben führt das Bundesamt auf Grundlage wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse durch.
BSIG - geltende Fassung

§ 2 Begriffsbestimmungen

Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1.
„Beinahevorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt haben könnte, dessen Eintritt jedoch erfolgreich verhindert worden ist oder aus anderen Gründen nicht erfolgt ist;
2.
„berechtigte Zugangsnachfrager“
a)
das Bundesamt,
b)
die Landesbehörden, die die Länder als zuständige Behörden für die Aufsicht von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii der NIS-2-Richtlinie bestimmt haben,
c)
Strafverfolgungsbehörden,
d)
die Polizeien des Bundes und der Länder und
e)
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder;
3.
„Bodeninfrastruktur“ den Sektor Weltraum betreffende Einrichtungen, die der Kontrolle des Startes, Fluges oder der eventuellen Landung von Weltraumgegenständen dienen;
4.
„Cloud-Computing-Dienst“ ein digitaler Dienst, der auf Abruf die Verwaltung eines skalierbaren und elastischen Pools gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen sowie den umfassenden Fernzugang zu diesem Pool ermöglicht, auch wenn die Rechenressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind;
5.
„Content Delivery Network“ oder „CDN“ eine Gruppe geographisch verteilter, zusammengeschalteter Server, mitsamt der hierfür erforderlichen Infrastruktur, die mit dem Internet verbunden sind, und der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienste für Internetnutzer im Auftrag von Inhalte- und Diensteanbietern dienen, mit dem Ziel der Gewährleistung einer hohen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit oder Zustellung mit möglichst niedriger Latenz;
6.
„Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881;
7.
„Datenverkehr“ die mittels technischer Protokolle übertragenen Daten; es können Telekommunikationsinhalte nach § 3 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes enthalten sein;
8.
„DNS-Diensteanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die
a)
für Internet-Endnutzer öffentlich verfügbare rekursive Dienste zur Auflösung von Domain-Namen anbietet oder
b)
autoritative Dienste zur Auflösung von Domain-Namen zur Nutzung durch Dritte, mit Ausnahme von Root-Namenservern, anbietet;
9.
„Domain-Name-Registry-Dienstleister“ ein Registrar oder eine Stelle, die im Namen von Registraren tätig ist, insbesondere Anbieter oder Wiederverkäufer von Datenschutz- oder Proxy-Registrierungsdiensten;
10.
„erhebliche Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung, die das Potenzial besitzt, die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse aufgrund der besonderen technischen Merkmale der Cyberbedrohung erheblich zu beeinträchtigen; eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden verursachen kann;
11.
„erheblicher Sicherheitsvorfall“ ein Sicherheitsvorfall, der
a)
schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann oder
b)
andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann,
sofern durch die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 5 keine konkretisierende Begriffsbestimmung erfolgt;
12.
„Forschungseinrichtung“ eine Einrichtung, deren primäres Ziel es ist, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung im Hinblick auf die Nutzung der Ergebnisse dieser Forschung für kommerzielle Zwecke durchzuführen; Bildungseinrichtungen gelten nicht als Forschungseinrichtungen;
13.
„Geschäftsleitung“ eine natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer besonders wichtigen Einrichtung oder wichtigen Einrichtung berufen ist; Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 29 gelten nicht als Geschäftsleitung;
14.
„IKT-Dienst“ ein IKT-Dienst nach Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/881;
15.
„IKT-Produkt“ ein IKT-Produkt nach Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/881;
16.
„IKT-Prozess“ ein IKT-Prozess nach Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/881;
17.
„Informationssicherheit“ der angemessene Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Informationen;
18.
„Informationstechnik“ ein technisches Mittel zur Verarbeitung von Informationen;
19.
„Institutionen der Sozialen Sicherung“ Körperschaften gemäß § 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitsgemeinschaften gemäß § 94 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist;
20.
„Internet Exchange Point“ oder „IXP“ eine Infrastruktur, die
a)
die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, die in erster Linie zum Austausch von Internet-Datenverkehr genutzt wird,
b)
nur der Zusammenschaltung autonomer Systeme dient und
c)
nicht voraussetzt, dass
aa)
der Internet-Datenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen über ein drittes autonomes System läuft oder
bb)
den betreffenden Datenverkehr verändert oder diesen anderweitig beeinträchtigt;
21.
„Kommunikationstechnik des Bundes“ Informationstechnik, die von einer oder mehreren Einrichtungen der Bundesverwaltung oder im Auftrag einer oder mehrerer Einrichtungen der Bundesverwaltung betrieben wird und der Kommunikation oder dem Datenaustausch innerhalb einer Einrichtung der Bundesverwaltung, der Einrichtungen der Bundesverwaltung untereinander oder der Einrichtungen der Bundesverwaltung mit Dritten dient; nicht als „Kommunikationstechnik des Bundes“ gelten die Kommunikationstechnik des Bundesverfassungsgerichts, der Bundesgerichte, soweit sie nicht öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidenten und des Bundesrechnungshofes, soweit sie ausschließlich in deren eigener Zuständigkeit betrieben wird;
22.
„kritische Anlage“ eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes;
23.
„kritische Komponenten“ IKT-Produkte, die in einer Rechtsverordnung aufgrund von § 56 Absatz 6 als kritische Komponenten bestimmt werden;
24.
„kritische Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne des § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes;
25.
„Managed Security Service Provider“ oder „MSSP“ ein Managed Service Provider, der Unterstützung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit durchführt oder erbringt;
26.
„Managed Service Provider“ oder „MSP“ ein Anbieter von Diensten im Zusammenhang mit der Installation, der Verwaltung, dem Betrieb oder der Wartung von IKT-Produkten, -Netzen, -Infrastruktur, -Anwendungen oder jeglicher anderer Netz- und Informationssysteme durch Unterstützung oder aktive Verwaltung in den Räumlichkeiten der Kunden oder aus der Ferne;
27.
„NIS-2-Richtlinie“ die Richtlinie (EU) 2022/2555 in der jeweils geltenden Fassung;
28.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst nach § 312l Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
29.
„Online-Suchmaschine“ ein digitaler Dienst nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150;
30.
„Plattform für Dienste sozialer Netzwerke“ eine Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Chats, Posts, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und entdecken können;
31.
„Protokolldaten“ Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung, die
a)
zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen Empfänger und Sender notwendig sind und
b)
unabhängig vom Inhalt des Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern gespeichert werden;
Protokolldaten können Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes enthalten;
32.
„Protokollierungsdaten“ Aufzeichnungen über technische Ereignisse oder Zustände innerhalb informationstechnischer Systeme;
33.
„qualifizierter Vertrauensdienst“ ein qualifizierter Vertrauensdienst nach Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
34.
„qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
35.
„Rechenzentrumsdienst“ ein Dienst, der Strukturen umfasst, die dem vorrangigen Zweck der zentralen Unterbringung, der Zusammenschaltung und dem Betrieb von IT- oder Netzwerkausrüstungen dienen, und die Datenverarbeitungsdienste erbringen, mitsamt allen benötigten Anlagen und Infrastrukturen, insbesondere für die Stromverteilung und die Umgebungskontrolle;
36.
„Schadprogramme“ Programme und sonstige informationstechnische Routinen und Verfahren, die dazu dienen, unbefugt Daten zu nutzen oder zu löschen oder unbefugt auf sonstige informationstechnische Abläufe einzuwirken;
37.
„Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes“ sicherheitsrelevante Netzwerkübergänge innerhalb der Kommunikationstechnik des Bundes sowie zwischen dieser und der Informationstechnik der einzelnen Einrichtungen der Bundesverwaltung, der Informationstechnik von Gruppen von Einrichtungen der Bundesverwaltung oder der Informationstechnik Dritter; nicht als „Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes“ gelten die Komponenten an den Netzwerkübergängen, die in eigener Zuständigkeit der in Nummer 21 genannten Gerichte und Verfassungsorgane betrieben werden;
38.
„Schwachstelle“ eine Eigenschaft von IKT-Produkten oder IKT-Diensten, die von Dritten ausgenutzt werden kann, um sich gegen den Willen des Berechtigten Zugang zu den IKT-Produkten oder IKT-Diensten zu verschaffen oder die Funktion der IKT-Produkte oder IKT-Dienste zu beeinflussen;
39.
„Sicherheit in der Informationstechnik“ die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, die die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheitsvorkehrungen
a)
in informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen oder
b)
bei der Anwendung informationstechnischer Systeme, Komponenten oder Prozesse;
40.
„Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt;
41.
„Systeme zur Angriffserkennung“ durch technische Werkzeuge und organisatorische Einbindung unterstützte Prozesse zur Erkennung von Angriffen auf informationstechnische Systeme; wobei die Angriffserkennung durch Abgleich der in einem informationstechnischen System verarbeiteten Daten mit Informationen und technischen Mustern, die auf Angriffe hindeuten, erfolgt;
42.
„Top Level Domain Name Registry“ eine natürliche oder juristische Person, die die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top Level Domain (TLD) verwaltet und betreibt, einschließlich des Betriebs ihrer Namenserver, der Pflege ihrer Datenbanken und der Verteilung von TLD-Zonendateien über die Namenserver, unabhängig davon, ob der Betrieb durch die natürliche oder juristische Person selbst erfolgt oder ausgelagert wird; keine „Top Level Domain Name Registry“ sind Register, die TLD-Namen nur für eigene Zwecke verwenden;
43.
„Vertrauensdienst“ ein Vertrauensdienst nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
44.
„Vertrauensdiensteanbieter“ ein Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
45.
„weltraumgestützte Dienste“ Dienste, die den Sektor Weltraum betreffen, die auf Daten und Informationen beruhen, die entweder von Weltraumgegenständen erzeugt oder über diese weitergegeben werden und deren Störung zu breiteren Kaskadeneffekten, die weitreichende und langanhaltende negative Auswirkungen auf die Erbringung von Diensten im gesamten Binnenmarkt haben können, führen kann;
46.
„Zertifizierung“ die Feststellung einer Zertifizierungsstelle, dass ein Produkt, ein Prozess, ein System, ein Schutzprofil (Sicherheitszertifizierung), eine Person (Personenzertifizierung) oder ein IT-Sicherheitsdienstleister bestimmte Anforderungen erfüllt.
BSIG - geltende Fassung

§ 3 Aufgaben des Bundesamtes

Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

§ 3 Aufgaben des Bundesamtes

(1) Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik. Hierzu nimmt es folgende wichtige im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr:
1.
Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes abwehren;
2.
Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen sammeln und auswerten und die gewonnenen Erkenntnisse anderen Stellen zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und Dritten zur Verfügung stellen, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist;
3.
Aufgaben in der Kooperationsgruppe und im CSIRTs-Netzwerk nach den Artikeln 14 und 15 der NIS-2-Richtlinie wahrnehmen;
4.
Sicherheitsrisiken bei der Anwendung der Informationstechnik sowie Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen untersuchen, insbesondere von informationstechnischen Verfahren und Geräten für die Sicherheit in der Informationstechnik (IT-Sicherheitsprodukte), soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, einschließlich der Forschung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben;
5.
Kriterien, Verfahren und Werkzeuge für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und für die Prüfung und Bewertung der Konformität im Bereich der IT-Sicherheit entwickeln;
6.
Peer Reviews nach Artikel 19 der NIS-2-Richtlinie durchführen;
7.
Sicherheitsanforderungen für die Kommunikationsinfrastruktur der ressortübergreifenden Kommunikationsnetze sowie weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes im Benehmen mit den jeweiligen Betreibern festlegen sowie die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen überprüfen;
8.
Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten prüfen und bewerten sowie Sicherheitszertifikate erteilen;
9.
Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 58 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/881 als nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung wahrnehmen;
10.
Konformität im Bereich der IT-Sicherheit von informationstechnischen Systemen und Komponenten mit technischen Richtlinien des Bundesamtes prüfen und bestätigen;
11.
informationstechnische Systeme oder Komponenten, die für die Verarbeitung amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes im Bereich des Bundes oder bei Unternehmen im Rahmen von Aufträgen des Bundes eingesetzt werden sollen, prüfen, bewerten und zulassen;
12.
Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes herstellen, die im Bereich des staatlichen Geheimschutzes oder auf Anforderung der betroffenen Behörde auch in anderen Bereichen eingesetzt werden;
13.
bei organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen unterstützen und beraten sowie technische Prüfungen zum Schutz amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte durchführen;
14.
sicherheitstechnische Anforderungen an die einzusetzende Informationstechnik des Bundes und an die Eignung von Auftragnehmern im Bereich von Informationstechnik des Bundes mit besonderem Schutzbedarf entwickeln;
15.
IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienstleistungen für Einrichtungen der Bundesverwaltung bereitstellen;
16.
die für die Sicherheit in der Informationstechnik zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere soweit sie Beratungs- oder Kontrollaufgaben wahrnehmen, unterstützen; dies gilt vorrangig für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, deren oder dessen Unterstützung im Rahmen der Unabhängigkeit erfolgt, die ihr oder ihm bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht;
17.
Einrichtungen der Bundesverwaltung in Fragen der Informationssicherheit, einschließlich der Behandlung von Sicherheitsvorfällen, beraten und unterstützen sowie konkrete, praxisnahe Hilfsmittel zur Umsetzung von Informationssicherheitsvorgaben, insbesondere zur Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 30 und 44, bereitstellen;
18.
Unterstützung
a)
der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
b)
der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und des Militärischen Abschirmdienstes bei der Auswertung und Bewertung von Informationen, die bei der Beobachtung von Bestrebungen anfallen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand des Staates oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, oder die bei der Beobachtung sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder beziehungsweise dem MAD-Gesetz anfallen,
c)
des Bundesnachrichtendienstes bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben;
die Unterstützung darf nur gewährt werden, soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen; die Unterstützungsersuchen sind durch das Bundesamt aktenkundig zu machen;
19.
die zuständigen Stellen der Länder in Fragen der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik auf deren Ersuchen unterstützen;
20.
Einrichtungen der Bundesverwaltung, die Länder sowie Hersteller, Vertreiber und Anwender in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen, beraten, informieren und warnen;
21.
Verbraucherschutz und Verbraucherinformation im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere Beratung und Warnung von Verbrauchern in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen;
22.
geeignete Kommunikationsstrukturen zur Krisenfrüherkennung, Krisenreaktion und Krisenbewältigung aufbauen sowie Zusammenarbeit zum Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik kritischer Anlagen im Verbund mit der Privatwirtschaft koordinieren;
23.
Aufgaben als zentrale Stelle im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Ausland, unbeschadet besonderer Zuständigkeiten anderer Stellen;
24.
Aufgaben nach § 40 als zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen einschließlich des Ersuchens und Erbringens von Amtshilfe nach Artikel 37 der NIS-2-Richtinie;
25.
bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen nach § 11 unterstützen;
26.
Empfehlungen für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren und Bewertung dieser Verfahren im Hinblick auf die Informationssicherheit erarbeiten;
27.
einen Stand der Technik von sicherheitstechnischen Anforderungen an IT-Produkte, unter Berücksichtigung bestehender Normen und Standards sowie unter Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftsverbände, beschreiben und veröffentlichen;
28.
mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern oder gleichwertigen Stellen von Drittländern kooperieren sowie diese Teams oder Stellen unterstützen; Einsätze des Bundesamtes in Drittländern dürfen nicht gegen den Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll; die Entscheidung über einen Einsatz des Bundesamtes in Drittländern trifft das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt;
29.
mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kooperieren und Informationen austauschen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt an das Bundesamt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen.
(2) Das Bundesamt kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen.
(3) Das Bundesamt kann besonders wichtige Einrichtungen auf deren Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik beraten und unterstützen oder auf qualifizierte Sicherheitsdienstleister verweisen.
BSIG - geltende Fassung

§ 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes

Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

§ 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes

(1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für die Zusammenarbeit der Einrichtungen der Bundesverwaltung in Angelegenheiten der Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
1.
alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik erforderlichen Informationen, insbesondere zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweise, zu sammeln und auszuwerten,
2.
die Einrichtungen der Bundesverwaltung unverzüglich über die sie betreffenden Informationen nach Nummer 1 und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge zu unterrichten,
3.
den Einrichtungen der Bundesverwaltung Empfehlungen zum Umgang mit den Gefahren bereitzustellen.
(3) Ausgenommen von den Unterrichtungspflichten nach Absatz 2 Nummer 2 sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde.
BSIG - geltende Fassung

§ 5 Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik

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§ 5 Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 nimmt das Bundesamt als zentrale Stelle für Meldungen von Dritten Informationen über Sicherheitsrisiken in der Informationstechnik entgegen und wertet diese Informationen aus. Das Bundesamt ist dabei der nationale Koordinator für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie.
(2) Das Bundesamt nimmt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Informationen zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweisen sowie zu Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen und Beinahevorfällen entgegen. Das Bundesamt richtet hierzu geeignete Meldemöglichkeiten ein. Die Meldungen können anonym erfolgen. Erfolgt die Meldung nicht anonym, kann der Meldende zum Zeitpunkt der Meldung oder später verlangen, dass seine personenbezogenen Daten nur anonymisiert weitergegeben werden dürfen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 8 Absatz 6 und 7 Satz 1. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten in den Fällen von § 8 Absatz 6 und 7 Satz 1 hat zu unterbleiben, wenn für das Bundesamt erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen des Meldenden das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Art und Weise, in der der Meldende die Erkenntnisse gewonnen hat. Die Entscheidung nach Satz 6 muss dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem oder einer weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der oder die die Befähigung zum Richteramt hat, zur vorherigen Prüfung vorgelegt werden.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gibt das Bundesamt die Informationen zu den nach Absatz 2 gemeldeten Schwachstellen unverzüglich an den verantwortlichen Hersteller oder Produktverantwortlichen zum Zwecke der Schließung der Schwachstelle weiter, sofern diese nicht bereits öffentlich bekannt ist. Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen nutzen, um
1.
Dritte über bekannt gewordene Schwachstellen, Schadprogramme oder erfolgte oder versuchte Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik zu informieren, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist,
2.
die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 13 zu warnen und zu informieren,
3.
Einrichtungen der Bundesverwaltung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten,
4.
besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen gemäß § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten,
5.
seine Aufgaben als zuständige Behörde, CSIRT und zentrale Anlaufstelle im Sinne der NIS-2-Richtlinie wahrzunehmen.
(4) Eine Weitergabe nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 4 erfolgt nicht, soweit die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen
1.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten beinhalten und die Maßnahmen nach Absatz 3 nicht ohne Bekanntgabe dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durchgeführt werden können oder
2.
aufgrund von Vereinbarungen des Bundesamtes mit Dritten nicht übermittelt werden dürfen.
(5) Sonstige gesetzliche Meldepflichten, Regelungen zum Geheimschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.
(6) Das Bundesamt veröffentlicht am 6. Dezember 2026 eine Verfahrensbeschreibung zur Durchführung der Absätze 1 bis 3.
BSIG - geltende Fassung

§ 6 Informationsaustausch

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Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

§ 6 Informationsaustausch

(1) Das Bundesamt betreibt eine Online-Plattform zum Informationsaustausch mit wichtigen Einrichtungen, besonders wichtigen Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung. Es kann die beteiligten Hersteller, Lieferanten oder Dienstleister zum Austausch über Cyberbedrohungen, Schwachstellen, Beinahevorfälle und IT-Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Aufdeckung und Abwehr von Cyberangriffen hinzuziehen. Das Bundesamt kann weiteren Stellen die Teilnahme ermöglichen.
(2) Das Bundesamt gibt Teilnahmebedingungen für den Informationsaustausch und die Plattformnutzung zwischen den Teilnehmenden vor.
BSIG - geltende Fassung

§ 7 Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte

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§ 7 Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte

(1) Das Bundesamt ist befugt, die Sicherheit der Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, zu kontrollieren. Es kann hierzu
1.
die Bereitstellung der zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 20 erforderlichen Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen mit Bezug zur Kommunikationstechnik des Bundes einschließlich Aufbau- und Ablauforganisation verlangen sowie
2.
Unterlagen und Datenträger des Betreibers der jeweiligen Kommunikationstechnik des Bundes oder eines mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten einsehen und die unentgeltliche Herausgabe von Kopien dieser Unterlagen und Dokumente, auch in elektronischer Form, verlangen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen des Betreibers entgegenstehen.
(2) Dem Bundesamt ist in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, Zugang zu den Grundstücken und Betriebsräumen, einschließlich Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, die für die Kommunikationstechnik des Bundes verwendet werden, zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist.
(3) Bei Anlagen eines Dritten, bei dem eine Schnittstelle zur Kommunikationstechnik des Bundes besteht, kann das Bundesamt auf der Schnittstellenseite der Einrichtung nur mit Zustimmung des Dritten die Sicherheit der Schnittstelle kontrollieren. Es kann hierzu mit Zustimmung des Dritten die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen einsehen sowie Unterlagen und Datenträger des Betreibers einsehen und unentgeltlich Kopien, auch in elektronischer Form, anfertigen.
(4) Das Bundesamt informiert über das Ergebnis seiner Kontrolle nach den Absätzen 1 bis 3
1.
den jeweiligen überprüften Betreiber,
2.
die oder den Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts und
3.
die zuständige Rechts- und Fachaufsicht.
(5) Das Bundesamt führt vor der Finalisierung des Prüfberichts eine Sachverhaltsklärung mit der geprüften Einrichtung durch. Mit der Mitteilung soll das Bundesamt Vorschläge zur Verbesserung der Informationssicherheit, insbesondere zur Beseitigung der festgestellten Mängel, verbinden. Für die Mitteilung an Stellen außerhalb des Betreibers gilt § 4 Absatz 3 entsprechend. Das Bundesamt kann im Benehmen mit dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts Einrichtungen der Bundesverwaltung anweisen, die Vorschläge zur Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen.
(6) Ausgenommen von den Befugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind Kontrollen der Auslandsinformations- und ‑kommunikationstechnik nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, soweit sie im Ausland belegen ist oder für das Ausland oder für Anwender im Ausland betrieben wird. Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes im Inland bleiben davon unberührt. Näheres zu Satz 1 regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und dem Auswärtigen Amt.
(7) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 gelten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht für die Kontrolle der Informations- und Kommunikationstechnik, die von den Streitkräften für ihre Zwecke oder dem Militärischen Abschirmdienst genutzt wird. Nicht ausgenommen ist die Informations- und Kommunikationstechnik von Dritten, insbesondere von IT-Dienstleistern, soweit sie nicht ausschließlich für die Zwecke der Streitkräfte betrieben wird. Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und dem Bundesministerium der Verteidigung.
(8) Stellt das Bundesamt im Rahmen seiner Kontrollen fest, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge haben kann, die gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu melden ist, so unterrichtet es unverzüglich die zuständigen Aufsichtsbehörden.
(9) Das Bundesamt unterrichtet den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über die Anwendung dieser Vorschrift.
BSIG - geltende Fassung

§ 8 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes

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§ 8 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes

(1) Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
1.
Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, erheben und automatisiert auswerten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern bei der Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist,
2.
die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallenden Daten automatisiert auswerten, soweit dies für die Erkennung und Abwehr von Schadprogrammen und sonstigen erheblichen Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich ist.
Sofern nicht die nachfolgenden Absätze eine weitere Verwendung gestatten, müssen die automatisierte Auswertung dieser Daten und deren anschließende vollständige und nicht wiederherstellbare Löschung unverzüglich erfolgen. Die Verwendungsbeschränkungen gelten nicht für Protokolldaten, sofern diese weder personenbezogene noch dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten beinhalten. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu einrichtungsinternen Protokolldaten nach Satz 1 Nummer 1 sowie zu Schnittstellendaten nach Satz 1 Nummer 2 sicherzustellen. Protokolldaten der Bundesgerichte dürfen nur in deren Einvernehmen erhoben werden.
(2) Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen über den für die automatisierte Auswertung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Zeitraum hinaus, längstens jedoch für 18 Monate, gespeichert werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese im Falle der Bestätigung eines Verdachts nach Absatz 4 Satz 2 zur Abwehr von Gefahren, die von dem gefundenen Schadprogramm ausgehen, oder zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme oder sonstiger erheblicher Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sein können. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Auswertung der nach diesem Absatz gespeicherten Daten nur automatisiert erfolgt und dass ein Zugriff auf Daten, die länger als drei Monate gespeichert sind, nur bei Vorliegen tatsächlicher Erkenntnisse über die Betroffenheit des Bundes mit einem Schadprogramm oder einer sonstigen erheblichen Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes erfolgt. Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. Eine nicht automatisierte Verarbeitung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. Soweit hierzu die Wiederherstellung pseudonymisierter Protokolldaten erforderlich ist, muss diese durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(3) Protokolldaten dürfen vor ihrer Pseudonymisierung und Speicherung nach Absatz 2 zur Sicherstellung einer fehlerfreien automatisierten Auswertung manuell verarbeitet werden. Liegen Hinweise vor, dass die fehlerfreie automatisierte Auswertung wegen eines erheblichen Fehlers erschwert wird, darf der Personenbezug von Protokolldaten zur Sicherstellung der fehlerfreien automatisierten Auswertung wiederhergestellt werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Eine über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Verwendung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
1.
diese Daten ein Schadprogramm enthalten,
2.
diese Daten durch ein Schadprogramm übermittelt wurden,
3.
diese Daten im Zusammenhang mit einer sonstigen erheblichen Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes stehen oder
4.
sich aus diesen Daten Hinweise auf ein Schadprogramm oder eine sonstige erhebliche Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes ergeben können,
und soweit die Datenverarbeitung erforderlich ist, um den Verdacht zu bestätigen oder zu widerlegen. Im Falle der Bestätigung des Verdachts ist die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Abwehr des Schadprogramms der sonstigen erheblichen Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes,
2.
zur Abwehr von Gefahren, die von dem aufgefundenen Schadprogramm ausgehen, oder
3.
zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme oder Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes.
Ein Schadprogramm kann beseitigt oder in seiner Funktionsweise gehindert werden. Es dürfen die erforderlichen technischen Maßnahmen getroffen werden, um eine sonstige erhebliche Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes zu beseitigen. Das Bundesamt kann die Daten an die betroffene Einrichtung der Bundesverwaltung übermitteln, soweit dies für eine Verwendung nach den Sätzen 1 bis 4 erforderlich ist. Die nicht automatisierte Verwendung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 darf nur durch einen Bediensteten des Bundesamtes mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden. Die Anordnung nach Satz 4 muss die daraus erwachsenden Übermittlungsbefugnisse nach Absatz 6 berücksichtigen.
(5) Die Beteiligten des Kommunikationsvorgangs sind spätestens nach dem Erkennen und der Abwehr eines Schadprogramms oder seiner Wirkungen oder von sonstigen erheblichen Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes, die von einem Schadprogramm ausgehen, zu benachrichtigen, wenn sie bekannt sind oder ihre Identifikation ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen möglich ist und nicht überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Person nur unerheblich betroffen wurde und wenn anzunehmen ist, dass sie an einer Benachrichtigung kein Interesse hat. Das Bundesamt legt Fälle, in denen es von einer Benachrichtigung absieht, dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der die Befähigung zum Richteramt hat, zur Kontrolle vor. Wenn der behördliche Datenschutzbeauftragte der Entscheidung des Bundesamtes widerspricht, ist die Benachrichtigung nachzuholen. Die Entscheidung über die Nichtbenachrichtigung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach zwölf Monaten zu löschen. In den Fällen der Absätze 6 und 7 erfolgt die Benachrichtigung durch die dort genannten Behörden in entsprechender Anwendung der für diese Behörden geltenden Vorschriften. Enthalten diese Vorschriften keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) Das Bundesamt kann die nach Absatz 4 verwendeten personenbezogenen Daten an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer mittels eines Schadprogramms oder im Rahmen einer sonstigen erheblichen Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes begangenen Straftat nach den §§ 202a, 202b, 303a oder 303b des Strafgesetzbuches übermitteln. Es kann diese Daten ferner übermitteln
1.
an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die unmittelbar von einem Schadprogramm ausgeht,
2.
an das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Unterrichtung über Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht erkennen lassen, sowie an den Militärischen Abschirmdienst, wenn sich diese Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung richten,
3.
an den Bundesnachrichtendienst zur Unterrichtung über Tatsachen, die einen internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriff mittels Schadprogrammen oder vergleichbarer schädlich wirkender informationstechnischer Mittel auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen.
(7) Für sonstige Zwecke kann das Bundesamt die Daten nach Absatz 4 Satz 1 übermitteln
1.
an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat,
2.
an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist,
3.
an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind,
4.
an den Bundesnachrichtendienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat und dies von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland ist.
Die Übermittlung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 bedarf der vorherigen gerichtlichen Zustimmung. Für das Verfahren nach Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt seinen Sitz hat. Die Übermittlung nach Satz 2 Nummer 3 und 4 erfolgt nach Anordnung des Bundesministeriums des Innern. Die §§ 9 bis 16 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend.
(8) Eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende inhaltliche Auswertung zu anderen Zwecken und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte sind unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Werden aufgrund der Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlangt, dürfen diese Erkenntnisse und Daten nicht verwendet werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt auch in Zweifelsfällen. Die Tatsache der Erlangung und Löschung dieser Erkenntnisse ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die Dokumentation erstellt worden ist. Werden im Rahmen der Absätze 5 oder 6 Inhalte oder Umstände der Kommunikation von in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen übermittelt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht dieser Personen erstreckt, ist die Verwertung dieser Daten zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.
(9) Vor Aufnahme der Datenerhebung und -verwendung hat das Bundesamt ein Datenerhebungs- und ‑verwendungskonzept zu erstellen und für Kontrollen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bereitzuhalten. Das Konzept hat dem besonderen Schutzbedürfnis der Regierungskommunikation Rechnung zu tragen. Die für die automatisierte Auswertung verwendeten Kriterien sind zu dokumentieren. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt das Ergebnis seiner Kontrollen nach § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes auch den Ressorts mit.
(10) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über
1.
die Anzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 6 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Absatz 7 Nummer 1 übermittelt wurden, aufgegliedert nach den einzelnen Übermittlungsbefugnissen,
2.
die Anzahl der personenbezogenen Auswertungen nach Absatz 4 Satz 1, in denen der Verdacht widerlegt wurde,
3.
die Anzahl der Fälle, in denen das Bundesamt nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 von einer Benachrichtigung der Betroffenen abgesehen hat.
(11) Das Bundesamt unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Innenausschuss des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieser Vorschrift.
BSIG - geltende Fassung

§ 9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes

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§ 9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes

(1) Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, Protokollierungsdaten, die durch den Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, verarbeiten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen, Fehlern oder Sicherheitsvorfällen in der Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist und Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen der betroffenen Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu einrichtungsinternen Protokollierungsdaten nach Absatz 1 sicherzustellen. Hierzu dürfen sie dem Bundesamt die entsprechenden Protokollierungsdaten übermitteln. § 8 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 5, 9 und 10 gilt entsprechend. § 7 Absatz 7 gilt für die Verpflichtung nach Satz 1 entsprechend.
BSIG - geltende Fassung

§ 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen

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§ 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen

Das Bundesamt kann im Einzelfall gegenüber Einrichtungen der Bundesverwaltung Maßnahmen anordnen, die zur Abwendung oder Behebung eines gegenwärtigen Sicherheitsvorfalls erforderlich sind. Ferner kann das Bundesamt die Einrichtungen der Bundesverwaltung zur Berichterstattung innerhalb einer angemessenen Frist zu den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen auffordern. Der oder die jeweils zuständige Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts wird über Anweisungen und Aufforderungen nach Satz 1 und 2 durch das Bundesamt informiert. Der Bericht ist dem Bundesamt und zugleich dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts zu übermitteln. Für die Berichterstattung gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.
BSIG - geltende Fassung

§ 11 Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen

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§ 11 Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen

(1) Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Einrichtung der Bundesverwaltung oder einer besonders wichtigen Einrichtung oder einer wichtigen Einrichtung um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt auf Ersuchen der betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Betreibers oder einer anderen für die Einrichtung oder den Betreiber zuständigen Behörde die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind. Soweit das Bundesamt erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Sicherstellung des Notbetriebes vor Ort ergreift, werden hierfür keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes erhoben. Hiervon unberührt bleiben etwaige Kosten für die Hinzuziehung qualifizierter Dritter.
(2) Ein herausgehobener Fall nach Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um einen Angriff von besonderer technischer Qualität handelt oder wenn die zügige Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems von besonderem öffentlichem Interesse ist.
(3) Das Bundesamt darf bei Maßnahmen nach Absatz 1 personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten verarbeiten, soweit dies zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich und angemessen ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems nicht mehr benötigt werden. Wenn die Daten in Fällen des Absatzes 4 an eine andere Behörde zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben weitergegeben worden sind, darf das Bundesamt die Daten abweichend von Satz 2 bis zur Beendigung der Unterstützung dieser Behörden weiterverarbeiten. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist unzulässig. § 8 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Das Bundesamt darf Informationen, von denen es im Rahmen dieser Vorschrift Kenntnis erlangt, nur mit Einwilligung des Ersuchenden weitergeben, es sei denn, die Informationen lassen keine Rückschlüsse auf die Identität des Ersuchenden zu oder die Informationen können entsprechend § 8 Absatz 6 und 7 übermittelt werden. Zugang zu den in Verfahren nach Absatz 1 geführten Akten wird Dritten nicht gewährt. Hiervon sind erforderliche Informationsaustausche zwischen dem Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach § 3 Absatz 7 des KRITIS-Dachgesetzes ausgenommen.
(5) Das Bundesamt kann sich bei Maßnahmen nach Absatz 1 mit der Einwilligung des Ersuchenden der Hilfe qualifizierter Dritter bedienen, wenn dies zur rechtzeitigen oder vollständigen Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich ist. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ersuchende zu tragen. Das Bundesamt kann den Ersuchenden auch auf qualifizierte Dritte verweisen. Das Bundesamt und vom Ersuchenden oder vom Bundesamt nach Satz 1 beauftragte Dritte können einander bei Maßnahmen nach Absatz 1 mit der Einwilligung des Ersuchenden Daten übermitteln. Hierfür gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Soweit es zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems erforderlich ist, kann das Bundesamt vom Hersteller des informationstechnischen Systems verlangen, an der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit mitzuwirken.
(7) In begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten Einrichtungen tätig werden, wenn das Bundesamt darum ersucht wurde und wenn es sich um einen herausgehobenen Fall nach Absatz 2 handelt. Ein begründeter Einzelfall liegt in der Regel vor, wenn eine Stelle eines Landes betroffen ist.
(8) Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, ist in Fällen der Absätze 1, 4, 5 und 7 vor Tätigwerden des Bundesamtes das Benehmen mit den zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder herzustellen. Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, haben bei Maßnahmen des Bundesamtes nach diesem Paragraphen die Vorgaben aufgrund des Atomgesetzes Vorrang.
BSIG - geltende Fassung

§ 12 Bestandsdatenauskunft

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§ 12 Bestandsdatenauskunft

(1) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 20, 24 oder 25 von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) Auskunft verlangen. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Sektoren des § 2 Nummer 24 oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme einer besonders wichtigen Einrichtung oder wichtigen Einrichtung abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen wird, und wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um die Betroffenen nach Absatz 4 vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese Beeinträchtigung zu informieren oder bei der Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes). Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.
(3) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(4) Nach erfolgter Auskunft weist das Bundesamt die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung auf die bei ihr drohenden Beeinträchtigungen hin. Nach Möglichkeit weist das Bundesamt die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung auf technische Mittel hin, mittels derer die festgestellten Beeinträchtigungen durch die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung selbst beseitigt werden können.
(5) Das Bundesamt kann personenbezogene Daten, die es im Rahmen dieser Vorschrift verarbeitet, entsprechend § 8 Absatz 6 und 7 übermitteln.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist die betroffene Person über die Auskunft zu benachrichtigen. Im Falle der Weitergabe der Information nach § 8 Absatz 6 oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen einer Weitergabe nach § 8 Absatz 6 vorliegen, ergeht darüber keine Benachrichtigung an die betroffene Person, sofern und solange überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Wird nach Satz 2 die Benachrichtigung zurückgestellt oder wird von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(7) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über
1.
die Gesamtzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 an das Bundesamt übermittelt wurden, und
2.
die Übermittlungen nach Absatz 5.
(8) Das Bundesamt hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
BSIG - geltende Fassung

§ 13 Warnungen

Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.

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§ 13 Warnungen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt
1.
die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten:
a)
Warnungen vor Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Produkten und Diensten,
b)
Warnungen vor Schadprogrammen,
c)
Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten Zugriff auf Daten,
d)
Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften von Produkten und
e)
Informationen über Verstöße besonders wichtiger Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen gegen die Pflichten aus diesem Gesetz sowie
2.
Sicherheitsmaßnahmen und Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen.
Das Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Dritte einbeziehen, wenn dies für eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforderlich ist.
(2) Die Hersteller betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentlichung der Warnungen zu informieren. Diese Informationspflicht besteht nicht,
1.
wenn hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet würde oder
2.
wenn berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass der Hersteller an einer vorherigen Benachrichtigung kein Interesse hat.
Soweit entdeckte Schwachstellen oder Schadprogramme nicht allgemein bekannt werden sollen, um eine Weiterverbreitung oder rechtswidrige Ausnutzung zu verhindern oder weil das Bundesamt gegenüber Dritten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, kann es den Kreis der zu warnenden Personen einschränken. Kriterien für die Auswahl des zu warnenden Personenkreises nach Satz 3 sind insbesondere die besondere Gefährdung bestimmter Einrichtungen oder die besondere Zuverlässigkeit des Empfängers.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung und des Herstellers des betroffenen Produkts und Dienstes
1.
vor Schwachstellen in informationstechnischen Produkten und Diensten und vor Schadprogrammen warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik hiervon ausgehen, oder
2.
Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter informationstechnischer Produkte und Dienste empfehlen.
Stellen sich die an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch heraus oder stellen sich die zugrunde liegenden Umstände als unzutreffend wiedergegeben heraus, ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Warnungen nach Satz 1 sind sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen, wenn nicht weiterhin hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik bestehen. Wird eine Warnung nach Satz 3 nicht entfernt, so ist diese Entscheidung regelmäßig zu überprüfen.
BSIG - geltende Fassung

§ 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen

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§ 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen

(1) Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 oder 25 auf dem Markt bereitgestellte oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen. Es kann sich hierbei der Unterstützung Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des Herstellers der betroffenen Produkte und Systeme dem nicht entgegenstehen.
(2) Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 von Herstellern informationstechnischer Produkte und Systeme alle notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu technischen Details, verlangen. In dem Auskunftsverlangen gibt das Bundesamt die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an und legt eine angemessene Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. Das Auskunftsverlangen enthält ferner einen Hinweis auf die in § 65 vorgesehenen Sanktionen.
(3) Das Bundesamt gibt Auskünfte sowie die aus den Untersuchungen gewonnen Erkenntnisse unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes oder, sofern keine Aufsichtsbehörde vorhanden ist, an das jeweilige Ressort weiter, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(4) Die Auskünfte und die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 und 25 genutzt werden. Das Bundesamt darf seine Erkenntnisse weitergeben und veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 und 25 erforderlich ist. Zuvor ist dem Hersteller der betroffenen Produkte und Systeme mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von einer Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn die Erkenntnisse ohne erkennbaren Bezug zum Hersteller oder zu den untersuchten informationstechnischen Produkten und Systemen weitergegeben oder veröffentlicht werden.
(5) Kommt ein Hersteller der Aufforderung des Bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 nicht oder nur unzureichend nach, kann das Bundesamt hierüber die Öffentlichkeit informieren. Es kann hierbei den Namen des Herstellers sowie die Bezeichnung des betroffenen Produkts oder Systems angeben und darlegen, inwieweit der Hersteller seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Zuvor ist dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
BSIG - geltende Fassung

§ 15 Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit

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§ 15 Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit

(1) Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Detektion von bekannten Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken Abfragen an den Schnittstellen öffentlich erreichbarer informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen durchführen,
1.
um festzustellen, ob diese Schnittstellen unzureichend geschützt und dadurch in ihrer Sicherheit oder Funktionsfähigkeit gefährdet sein können, oder
2.
wenn die Einrichtungen der Bundesverwaltung, der besonders wichtigen oder der wichtigen Einrichtungen die entsprechenden Einrichtungen darum ersuchen.
Erlangt das Bundesamt dabei Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke der Übermittlung nach § 8 Absatz 6 und 7 verarbeiten. Sofern die Voraussetzungen des § 8 Absatz 6 und 7 nicht vorliegen, sind Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, unverzüglich zu löschen.
(2) Wird durch Abfragen gemäß Absatz 1 Satz 1 eine bekannte Schwachstelle oder ein anderes Sicherheitsrisiko eines informationstechnischen Systems erkannt, informiert das Bundesamt als allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik nach § 5 darüber unverzüglich die für das informationstechnische System Verantwortlichen. Gehört das informationstechnische System zu einer Einrichtung der Bundesverwaltung, sind zugleich die Informationssicherheitsbeauftragten der betroffenen Einrichtung der Bundesverwaltung nach § 45 und des übergeordneten Ressorts nach § 46 zu informieren. Das Bundesamt soll dabei auf bestehende Möglichkeiten zur Abhilfe des Sicherheitsrisikos hinweisen. Sind dem Bundesamt die Verantwortlichen nicht bekannt oder ist ihre Identifikation nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder über eine Bestandsdatenabfrage nach § 12 möglich, so ist hilfsweise der betreibende Dienstleister des jeweiligen Netzes oder Systems unverzüglich zu benachrichtigen, wenn überwiegende Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Anzahl der gemäß Absatz 1 durchgeführten Abfragen.
(4) Das Bundesamt legt der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu den Abfragen nach Absatz 1 auf Anforderung eine Liste der geprüften Systeme der Einrichtungen der Bundesverwaltung, der besonders wichtigen Einrichtungen und der wichtigen Einrichtungen zur Kontrolle vor.
(5) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Systeme und Verfahren einsetzen, die einem Angreifer einen erfolgreichen Angriff vortäuschen, um den Einsatz von Schadprogrammen oder andere Angriffsmethoden zu erheben und auszuwerten. Das Bundesamt darf dabei die zur Auswertung der Funktionsweise der Schadprogramme und Angriffsmethoden erforderlichen Daten verarbeiten.
BSIG - geltende Fassung

§ 16 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten

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§ 16 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten

(1) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt anordnen, dass ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes
1.
die in § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen trifft oder
2.
technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilt,
sofern und soweit der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dazu technisch in der Lage und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Vor der Anordnung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist die Bundesnetzagentur ins Benehmen zu setzen. Vor der Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Die Daten, auf die mit der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind in der Anordnung zu benennen. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der betroffene Diensteanbieter ist verpflichtet, das Bundesamt bei der Umsetzung nach Satz 1 zu unterstützen und insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Erstellung und Verteilung des Befehls notwendig sind.
(3) Schutzgüter gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit
1.
der Kommunikationstechnik des Bundes, einer besonders wichtigen Einrichtung oder einer wichtigen Einrichtung,
2.
von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder
3.
von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von telekommunikations- oder informationstechnischen Systemen von Nutzern eingeschränkt wird.
(4) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es gegenüber dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten auch anordnen, den Datenverkehr an eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten.
(5) Das Bundesamt darf Daten, die von einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen über Schadprogramme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Systemen zu erlangen. Die übermittelten Daten dürfen durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen.
BSIG - geltende Fassung

§ 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten

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§ 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten

Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen Diensten von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor
1.
unerlaubten Zugriffen auf die für diese digitalen Dienste genutzten technischen Einrichtungen oder
2.
Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,
gegenüber dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner digitalen Dienste erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner digitalen Dienste herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt.
BSIG - geltende Fassung

§ 18 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten

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§ 18 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten

Soweit erforderlich, kann das Bundesamt von einem Hersteller, dessen IKT-Produkte von erheblichen Sicherheitsvorfällen betroffen sind, die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung erheblicher Sicherheitsvorfälle bei besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen verlangen.
BSIG - geltende Fassung

§ 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten

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§ 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten

Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Einrichtungen der Bundesverwaltung oder von ihnen beauftragte Dritte diese Produkte beim Bundesamt abrufen.
BSIG - geltende Fassung

§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten

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§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist zulässig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung und von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
1.
die Verarbeitung erforderlich ist
a)
zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung von Informationen über Sicherheitsrisiken oder Sicherheitsvorkehrungen für die Informationstechnik oder
b)
zur Unterstützung, Beratung oder Warnung in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik und
2.
kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
(3) Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und unbeschadet des § 22 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn
1.
die Verarbeitung erforderlich ist zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Netz-, Daten- oder Informationssicherheit,
2.
ein Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes unmöglich machen oder diese erheblich gefährden würde und
3.
kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung überwiegt.
(4) Das Bundesamt sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor.
BSIG - geltende Fassung

§ 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person

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§ 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person

Für die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.
BSIG - geltende Fassung

§ 22 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten

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§ 22 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten

(1) Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
1.
die Informationserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde oder
2.
die Informationserteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit auf sonstige Weise gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.
(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift das Bundesamt geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Bundesamt hält schriftlich fest, aus welchen Gründen es von einer Information der betroffenen Person abgesehen hat.
BSIG - geltende Fassung

§ 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person

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§ 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit
1.
die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,
2.
die Auskunftserteilung
a)
die öffentliche Sicherheit oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder
b)
sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
BSIG - geltende Fassung

§ 24 Recht auf Berichtigung

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§ 24 Recht auf Berichtigung

(1) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Person die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte zurücktreten muss.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, den Daten für die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung beizufügen, sofern dies für eine faire und transparente Verarbeitung erforderlich ist.
BSIG - geltende Fassung

§ 25 Recht auf Löschung

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§ 25 Recht auf Löschung

(1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 ergänzend zu den in Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
1.
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
2.
das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist.
In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 8 Absatz 4 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet werden. Sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 8 Absatz 8 bleibt unberührt.
BSIG - geltende Fassung

§ 26 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

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§ 26 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn
1.
die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder
2.
die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik gefährden würde.
BSIG - geltende Fassung

§ 27 Widerspruchsrecht

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§ 27 Widerspruchsrecht

Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
1.
an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder
2.
eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung verpflichtet.
Darüber hinaus darf das Bundesamt die personenbezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange verarbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.
BSIG - geltende Fassung

§ 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen

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§ 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen

(1) Als besonders wichtige Einrichtung gelten
1.
Betreiber kritischer Anlagen,
2.
qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries oder DNS-Diensteanbieter,
3.
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
a)
mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder
b)
einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen,
4.
sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in Anlage 1 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind, und
a)
mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder
b)
einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro aufweisen.
Davon ausgenommen sind Einrichtungen der Bundesverwaltung, sofern sie nicht gleichzeitig Betreiber kritischer Anlagen sind.
(2) Als wichtige Einrichtungen gelten
1.
Vertrauensdiensteanbieter,
2.
Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
a)
weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und
b)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Millionen Euro oder weniger aufweisen,
3.
sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind und
a)
mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder
b)
einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen.
Davon ausgenommen sind besonders wichtige Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung.
(3) Bei der Zuordnung zu einer der Einrichtungsarten nach den Anlagen 1 und 2 können solche Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtung vernachlässigbar sind.
(4) Bei der Bestimmung von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme nach den Absätzen 1 und 2 ist außer für rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft die Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs anzuwenden. Die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) sind nicht hinzuzurechnen, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände mit Blick auf die Beschaffenheit und den Betrieb der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse unabhängig von seinen Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.
(5) Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 61 und 62 gelten nicht für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen, die
1.
ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen oder
2.
Energieversorgungsnetze, Energieanlagen oder digitale Energiedienste nach dem Energiewirtschaftsgesetz betreiben und den Regelungen der §§ 5c bis 5e des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen.
Satz 1 gilt nicht für die dort aufgeführten besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen, soweit sie über die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anlagen hinaus weitere kritische Anlagen nach § 2 Nummer 22 betreiben oder aufgrund weiterer Tätigkeiten einer der in Anlage 1 oder 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind. Satz 2 gilt für alle informationstechnischen Systeme, die für den Betrieb der weiteren kritischen Anlagen erforderlich sind. Im Fall, dass der Betrieb einer Energieanlage nach Satz 1 Nummer 2 einer in Satz 1 aufgeführten besonders wichtigen und wichtigen Einrichtung im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit dieser Einrichtung eine Nebentätigkeit darstellt, findet dieser Absatz keine Anwendung.
(6) Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 gelten nicht für
1.
Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgrund von § 1a Absatz 2 und 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,
2.
die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Betreiber von Diensten, soweit sie die Telematikinfrastruktur für nach § 327 Absatz 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigte Anwendungen nutzen.
(7) § 32 gilt nicht für Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für Unternehmen nach Absatz 6 Nummer 1 betreiben.
(8) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten von Gebietskörperschaften und auf juristische Personen, an denen ausschließlich Gebietskörperschaften, ausgenommen der Bund, beteiligt sind, wenn sie
1.
zu dem Zweck errichtet wurden, im öffentlichen Auftrag Leistungen für Verwaltungen zu erbringen, und
2.
durch vergleichbare landesrechtliche Vorschriften unter Bezugnahme auf diesen Absatz reguliert werden.

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BSIG - geltende Fassung

§ 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung

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§ 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung

(1) Einrichtungen der Bundesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind, mit Ausnahme der Institutionen der Sozialen Sicherung und der Deutschen Bundesbank,
1.
Bundesbehörden,
2.
öffentlich-rechtlich organisierte IT-Dienstleister der Bundesverwaltung sowie
3.
weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Vereinigungen, ungeachtet ihrer Rechtsform, auf Bundesebene, soweit durch das Bundesamt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ressort angeordnet.
(2) Für Einrichtungen der Bundesverwaltung sind die Regelungen für besonders wichtige Einrichtungen anzuwenden, nicht jedoch die Regelungen der §§ 38, 40 Absatz 3 und der §§ 61 und 65.
(3) Die Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung sowie der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz sind zusätzlich zu den Regelungen gemäß Absatz 2 von den Regelungen des § 7 Absatz 5 Satz 4, der §§ 10, 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e sowie der §§ 30, 33 und 35 ausgenommen. Das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der NIS-2-Richtlinie im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen.
BSIG - geltende Fassung

§ 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen

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§ 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen

(1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen, die in Absatz 2 konkretisiert werden, zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung, die Umsetzungskosten und die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 ist durch die Einrichtungen zu dokumentieren.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sollen den Stand der Technik einhalten, die einschlägigen europäischen und internationalen Normen berücksichtigen und müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen. Die Maßnahmen müssen zumindest Folgendes umfassen:
1.
Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und auf die Sicherheit in der Informationstechnik,
2.
Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
3.
Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement,
4.
Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern,
5.
Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen,
6.
Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik,
7.
grundlegende Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik,
8.
Konzepte und Prozesse für den Einsatz von kryptographischen Verfahren,
9.
Erstellung von Konzepten für die Sicherheit des Personals, die Zugriffskontrolle und für die Verwaltung von IKT-Systemen, -Produkten und -Prozessen,
10.
Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung.
(3) Der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der NIS-2-Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der technischen und methodischen Anforderungen an die in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, Top Level Domain Name Registries, Cloud-Computing-Dienstleister, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Content Delivery Networks, Managed Service Provider, Managed Security Service Provider, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter hat für die vorgenannten Einrichtungsarten Vorrang.
(4) Sofern die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls die sektoralen Anforderungen der in Absatz 2 genannten Maßnahmen festgelegt werden, so gehen diese Anforderungen den in Absatz 2 genannten Maßnahmen vor, soweit sie diesen entgegenstehen.
(5) Sofern die Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission nach Artikel 21 Absatz 5 der NIS-2-Richtlinie keine abschließenden Bestimmungen über die technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls über die sektoralen Anforderungen an die in Absatz 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen enthalten, können diese Bestimmungen vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der möglichen Folgen unzureichender Maßnahmen sowie der Bedeutung bestimmter Einrichtungen präzisiert und erweitert werden.
(6) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen dürfen durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 3 bestimmte IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse nur verwenden, wenn diese über eine Cybersicherheitszertifizierung gemäß europäischer Schemata nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881 verfügen.
(7) Unbeschadet der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten dürfen der Austausch von Informationen nach § 6 oder die freiwillige Meldung nach § 5 nicht dazu führen, dass der meldenden Einrichtung zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie die Meldung nicht übermittelt hätte.
(8) Besonders wichtige Einrichtungen und ihre Branchenverbände können branchenspezifische Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz 1 vorschlagen. Diese vorgeschlagenen Sicherheitsstandards müssen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission so berücksichtigen, dass sie nicht im Widerspruch zu den dort genannten Anforderungen stehen sowie darin enthaltene Vorgaben nicht unterschritten werden. Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob die vorgeschlagenen Sicherheitsstandards branchenspezifisch und geeignet sind, die Anforderungen nach Absatz 1 zu gewährleisten und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. Die Feststellung erfolgt
1.
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe;
2.
im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes.
Im Sektor Gesundheitswesen ist, soweit keine zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes besteht, abweichend von Satz 4 Nummer 2 das Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Aus Gründen des öffentlichen Interesses werden für die Feststellung keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes erhoben.
(9) Betreiber kritischer Anlagen können branchenspezifische Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Anforderungen in Bezug auf kritische Anlagen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 vorschlagen. Absatz 8 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

Ergänzende BSI-Arbeitshilfe: Risiken systematisch analysieren

Ergänzende BSI-Arbeitshilfe: Cybersicherheit in der Lieferkette steuern

Ergänzende BSI-Arbeitshilfe: Betriebsfortführung und Wiederanlauf vorbereiten

Ergänzende BSI-Arbeitshilfe: Kryptografie über ihren Lebenszyklus organisieren

Ergänzende BSI-Arbeitshilfe: Risikomanagementmaßnahmen wirksam umsetzen

Ergänzende BSI-Arbeitshilfe: Die Wirkung von Schutzmaßnahmen nachweisen

Ergänzende BSI-Arbeitshilfe: Mitarbeitende schulen und sensibilisieren

Ergänzende BSI-Arbeitshilfe: Identitäten und Kommunikation absichern

Ergänzende BSI-Arbeitshilfe: Personal, Zugriffe und Assets zusammen betrachten

Ergänzende BSI-Arbeitshilfe: Sichere Systeme und Schwachstellenmanagement verbinden

Ergänzende BSI-Arbeitshilfe: ISO/IEC 27001 für die Umsetzung nutzen

BSIG - geltende Fassung

§ 31 Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen

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Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

§ 31 Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen

(1) Für Betreiber kritischer Anlagen gelten für die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, im Vergleich zu anderen informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen besonders wichtiger Einrichtungen auch über das Schutzniveau dieser Einrichtungen hinausgehende Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 als verhältnismäßig, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen kritischen Anlage steht.
(2) Betreiber kritischer Anlagen sind verpflichtet, für die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der hierfür erforderliche Aufwand soll nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen kritischen Anlage stehen.
BSIG - geltende Fassung

§ 32 Meldepflichten

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§ 32 Meldepflichten

(1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, folgende Informationen an eine vom Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete gemeinsame Meldestelle zu melden:
1.
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;
2.
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine Meldung über diesen Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden;
3.
auf Ersuchen des Bundesamtes eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen;
4.
spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfalls gemäß Nummer 2, vorbehaltlich Absatz 2, eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:
a)
eine ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen;
b)
Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise ihrer zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat;
c)
Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen;
d)
gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt frühestens ab Einrichtung des Meldewegs.
(2) Dauert der Sicherheitsvorfall zum in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Zeitpunkt noch an, legt die betreffende Einrichtung statt einer Abschlussmeldung zu diesem Zeitpunkt eine Fortschrittsmeldung vor. Die Abschlussmeldung ist dem Bundesamt nach abschließender Bearbeitung des Sicherheitsvorfalls durch die betreffende Einrichtung vorzulegen.
(3) Betreiber kritischer Anlagen sind zusätzlich verpflichtet, Angaben zur Art der betroffenen Anlage und der kritischen Dienstleistung sowie zu den Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf diese Dienstleistung zu übermitteln, wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall Auswirkungen auf die von ihnen betriebene kritische Anlage hat oder haben könnte.
(4) Das Bundesamt legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens und zur Konkretisierung der Meldungsinhalte nach Anhörung der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe fest, soweit sie möglichen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nicht widersprechen. Die Informationen nach Satz 1 werden durch das Bundesamt auf dessen Internetseite veröffentlicht.
(5) Das Bundesamt stellt den zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes unverzüglich die bei ihm eingegangenen Meldungen zur Verfügung.
(6) Das Bundesamt kann meldenden Einrichtungen nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 Angebote zu deren Unterstützung bei der Behebung des Sicherheitsvorfalls machen.

Ergänzende BSI-Arbeitshilfe: Erhebliche Sicherheitsvorfälle rechtzeitig melden

Ergänzende BSI-Arbeitshilfe: Sicherheitsvorfälle beherrschen

BSIG - geltende Fassung

§ 33 Registrierungspflicht

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§ 33 Registrierungspflicht

(1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sowie Domain-Name-Registry-Dienstleister sind verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals oder erneut als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten oder Domain-Name-Registry-Dienste anbieten, dem Bundesamt über eine gemeinsam vom Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungsmöglichkeit folgende Angaben zu übermitteln:
1.
Name der Einrichtung, einschließlich der Rechtsform und falls einschlägig der Handelsregisternummer,
2.
Anschrift und aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse, öffentliche IP-Adressbereiche und Telefonnummern,
3.
relevanter in Anlage 1 oder 2 genannter Sektor oder falls einschlägig Branche,
4.
Auflistung derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste der in Anlage 1 oder 2 genannten Einrichtungsarten erbringt, und
5.
die für die Tätigkeiten, aufgrund derer die Registrierung erfolgt, zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder.
(2) Die Registrierung von kritischen Anlagen erfolgt gemäß § 8 des KRITIS-Dachgesetzes.
(3) Die Registrierung von besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen und Domain-Name-Registry-Diensteanbietern kann das Bundesamt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden auch selbst vornehmen, wenn ihre Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt wird.
(4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Einrichtung ihre Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, so hat diese Einrichtung dem Bundesamt auf Verlangen die aus Sicht des Bundesamtes für die Bewertung erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen und Auskunft zu erteilen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen.
(5) Wenn sich nach Absatz 1 zu übermittelnde Angaben ändern, sind diese Änderungen dem Bundesamt unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von der Änderung erhalten hat, zu übermitteln.
(6) Das Bundesamt legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe fest. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.
BSIG - geltende Fassung

§ 34 Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten

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§ 34 Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten

(1) Eine Einrichtung der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten, dem Bundesamt die folgenden Angaben zu übermitteln:
1.
Name der Einrichtung;
2.
einschlägiger Sektor, Branche und Einrichtungsart wie in Anlage 1 bestimmt;
3.
Anschrift der Hauptniederlassung in der Europäischen Union nach § 60 Absatz 2 und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Europäischen Union oder, falls sie nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, Anschrift ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
4.
aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Einrichtung und soweit erforderlich, ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
5.
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste erbringt, und
6.
die öffentlichen IP-Adressbereiche der Einrichtung.
(2) Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben unterrichten die Einrichtungen der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart das Bundesamt unverzüglich über diese Änderung, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist.
(3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Angaben leitet das Bundesamt die nach diesem Paragraphen übermittelten Angaben an die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit weiter.
(4) Das Bundesamt kann für die Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 einen geeigneten Meldeweg vorsehen.
BSIG - geltende Fassung

§ 35 Unterrichtungspflichten

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§ 35 Unterrichtungspflichten

(1) Im Fall eines erheblichen Sicherheitsvorfalls kann das Bundesamt besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen anordnen, die Empfänger ihrer Dienste unverzüglich über diesen erheblichen Sicherheitsvorfall zu unterrichten, der die Erbringung des jeweiligen Dienstes beeinträchtigen könnte. Das Bundesamt setzt die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes über Anweisungen nach Satz 1 in Kenntnis. Die Unterrichtung nach Satz 1 kann auch durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Einrichtung erfolgen.
(2) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen aus den Sektoren Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Empfängern ihrer Dienste und dem Bundesamt unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mit, die diese Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung ergreifen können. Die Einrichtungen informieren zugleich diese Empfänger auch über die erhebliche Cyberbedrohung selbst. Die Pflichten nach Satz 1 oder 2 gelten nur dann, wenn in Abwägung der Interessen der Einrichtung und des Empfängers die Interessen des Empfängers überwiegen.
BSIG - geltende Fassung

§ 36 Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen

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§ 36 Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen

(1) Im Fall einer Meldung einer Einrichtung gemäß § 32 übermittelt das Bundesamt dieser unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden eine Bestätigung über den Eingang der Meldung und, auf Ersuchen der Einrichtung, Orientierungshilfen oder operative Beratung zu Abhilfemaßnahmen. Das Bundesamt kann auf Ersuchen der betreffenden Einrichtung zusätzliche technische Unterstützung leisten.
(2) Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen erheblichen Sicherheitsvorfall zu verhindern oder zu bewältigen, oder liegt die Offenlegung des erheblichen Sicherheitsvorfalls anderweitig im öffentlichen Interesse, so kann das Bundesamt nach Anhörung der betreffenden Einrichtung diese dazu verpflichten, die Öffentlichkeit über den erheblichen Sicherheitsvorfall zu informieren. Das Bundesamt kann entsprechend der Voraussetzungen nach Satz 1 die Öffentlichkeit auch selbst informieren. Handelt es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine Einrichtung der Bundesverwaltung, gilt für die Information der Öffentlichkeit § 4 Absatz 3 entsprechend.
BSIG - geltende Fassung

§ 37 Ausnahmebescheid

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§ 37 Ausnahmebescheid

(1) Das Bundesministerium des Innern kann auf Vorschlag des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen, der Ministerien für Inneres und der Justiz der Länder oder auf eigenes Betreiben eine besonders wichtige Einrichtung oder eine wichtige Einrichtung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 2 teilweise befreien (einfacher Ausnahmebescheid) oder nach Maßgabe des Absatzes 3 insgesamt befreien (erweiterter Ausnahmebescheid), sofern die Einrichtung Vorgaben einhält, die den Verpflichtungen nach diesem Gesetz gleichwertig sind. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt mit dem jeweils zuständigen Ressort im Einvernehmen, im Fall der Ministerien für Inneres und der Justiz der Länder im Benehmen.
(2) Einrichtungen, die
1.
in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, (relevante Bereiche) tätig sind oder Dienste erbringen oder
2.
ausschließlich für Behörden, die Aufgaben in relevanten Bereichen erfüllen, tätig sind oder Dienste erbringen,
können für diese Tätigkeiten oder Dienste von den Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 und den Meldepflichten nach § 32 befreit werden. Die Sicherheit in der Informationstechnik dieser Einrichtungen muss in diesen Fällen anderweitig gewährleistet sein und beaufsichtigt werden.
(3) Einrichtungen, die ausschließlich in relevanten Bereichen tätig sind oder Dienste erbringen, können insgesamt von den in Absatz 2 genannten Pflichten und von den Registrierungspflichten nach den §§ 33 und 34 befreit werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die betreffende Einrichtung ein Vertrauensdiensteanbieter ist.
(5) Ein Ausnahmebescheid nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Ablehnung einer Erteilung einer Ausnahme hätten führen müssen. Abweichend von Satz 1 kann im Falle eines vorübergehenden Wegfalls der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 von einem Widerruf abgesehen werden.
BSIG - geltende Fassung

§ 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen

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Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

§ 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen

(1) Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, die von diesen Einrichtungen nach § 30 zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen.
(2) Geschäftsleitungen, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzen, haften ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.
(3) Die Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.

Ergänzende BSI-Arbeitshilfe: Geschäftsleitung gezielt qualifizieren

BSIG - geltende Fassung

§ 39 Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen

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Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

§ 39 Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen

(1) Betreiber kritischer Anlagen haben die Umsetzung der Maßnahmen in Bezug auf kritische Anlagen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 zu einem vom Bundesamt im Benehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe festgelegten Zeitpunkt, frühestens drei Jahre nachdem sie erstmals oder spätestens drei Jahre nachdem sie erneut als ein Betreiber einer kritischen Anlage gelten, und anschließend alle drei Jahre dem Bundesamt durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen nachzuweisen. Die Betreiber übermitteln dem Bundesamt die Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen einschließlich Angaben über die dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel. Das Bundesamt kann die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. Es kann bei Sicherheitsmängeln die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplanes und im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder im Benehmen mit der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde die Beseitigung der Sicherheitsmängel verlangen. Das Bundesamt kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises über die erfolgte Mängelbeseitigung verlangen.
(2) Das Bundesamt kann zur Ausgestaltung des Verfahrens der Prüfungen und Erbringung der Nachweise nach Absatz 1 folgende Anforderungen festlegen:
1.
Anforderungen an die Art und Weise der Durchführung,
2.
Anforderungen an die Geeignetheit der zu erbringenden Nachweise sowie
3.
nach Anhörung der betroffenen Betreiber und Einrichtungen und der betroffenen Wirtschaftsverbände fachliche und organisatorische Anforderungen an die prüfenden Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 legt das Bundesamt für Betreiber kritischer Anlagen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Betreiber Kritischer Infrastrukturen waren nach § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, den Zeitpunkt der Nachweiserbringung auf frühestens drei Jahre nach Erbringung des letzten Nachweises nach § 8a Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, fest. Betreiber kritischer Anlagen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Betreiber Kritischer Infrastrukturen waren, und deren Nachweisfrist nach § 8a Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufen wäre, können in diesem Zeitraum einen Nachweis nach den bisher geltenden Vorgaben erbringen.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Betreiber kritischer Anlagen, die auf Grundlage von § 5 Absatz 7 des KRITIS-Dachgesetzes als solche bestimmt wurden.
BSIG - geltende Fassung

§ 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen

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Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

§ 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen

(1) Das Bundesamt ist die nationale Verbindungsstelle sowie die zentrale Melde- und Anlaufstelle für die Aufsicht für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen in der Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als nationale Verbindungsstelle koordiniert das Bundesamt
1.
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Länderbehörden, die die Länder als zuständige Behörden für die Aufsicht von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii der NIS-2-Richtlinie bestimmt haben, sowie der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit den für die Überwachung der Anwendung der NIS-2-Richtlinie zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Europäischen Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit sowie
2.
die sektorübergreifende Zusammenarbeit der in Nummer 1 genannten Länderbehörden, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Meldestelle hat das Bundesamt
1.
die für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik wesentlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Informationen zu Schwachstellen, zu Schadprogrammen und zu Angriffen,
2.
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die Relevanz der Informationen nach Nummer 1 für die Verfügbarkeit kritischer Dienstleistungen zu analysieren,
3.
das Lagebild bezüglich der Sicherheit in der Informationstechnik von kritischen Anlagen, besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen kontinuierlich zu aktualisieren und
4.
unverzüglich die nachfolgenden Personen oder Stellen zu unterrichten:
a)
die Betreiber kritischer Anlagen über sie betreffende Informationen nach den Nummern 1 bis 3 nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 und
b)
die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union über nach Absatz 5 oder nach vergleichbaren Regelungen gemeldete erhebliche Störungen, die Auswirkungen in diesem Mitgliedstaat haben, unter Berücksichtigung der Interessen nationaler Sicherheit und Verteidigung und
c)
das Auswärtige Amt über nach § 32 Absatz 1 gemeldete erhebliche Sicherheitsvorfälle mit internationalem Bezug und
d)
im Rahmen vorab zwischen dem Bundesamt und den Empfängern abgestimmter Prozesse zur Weitergabe und Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit die zu diesem Zweck dem Bundesamt von den Ländern als zentrale Kontaktstellen benannten Behörden oder die zuständigen Behörden des Bundes über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.
(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Anlaufstelle hat das Bundesamt
1.
Anfragen der in Absatz 2 genannten Stellen anzunehmen und an die zuständigen in Absatz 2 genannten Stellen weiterzuleiten,
2.
Antworten auf die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Anfragen zu erstellen und dabei die in Absatz 1 genannten Stellen zu beteiligen oder Antworten der in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen an die in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen weiterzuleiten, nach § 32 eingegangene Meldungen an zentrale Anlaufstellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten,
3.
wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit über den erheblichen Sicherheitsvorfall zu unterrichten, wobei die Art der gemäß § 32 Absatz 2 erhaltenen Informationen mitzuteilen und das wirtschaftliche Interesse der Einrichtung sowie die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen zu wahren ist.
(5) Während eines erheblichen Sicherheitsvorfalls gemäß § 32 Absatz 1 kann das Bundesamt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes von den betroffenen Betreibern kritischer Anlagen die Herausgabe der zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verlangen. Betreiber kritischer Anlagen sind befugt, dem Bundesamt auf Verlangen die zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, soweit dies zur Bewältigung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls erforderlich ist.
(6) Soweit im Rahmen dieser Vorschrift personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende Verarbeitung zu anderen Zwecken unzulässig. § 8 Absatz 8 Satz 3 bis 9 ist entsprechend anzuwenden.
BSIG - geltende Fassung

§ 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten

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Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

§ 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten

(1) Das Bundesministerium des Innern kann gegenüber dem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz von kritischen Komponenten eines Herstellers im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Sektor Energie, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt im Sektor Weltraum, dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in den Sektoren Informationstechnik und Telekommunikation, dem Bundesministerium für Verkehr in den Sektoren Transport und Verkehr, dem Bundesministerium für Gesundheit im Sektor Gesundheit, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Sektor Ernährung, dem Bundesministerium der Finanzen im Sektor Finanzwesen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Sektoren Sozialversicherungsträger sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in den Sektoren Wasser sowie Siedlungsabfallentsorgung sowie dem Auswärtigen Amt untersagen oder Anordnungen dazu erlassen, wenn der Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt.
(2) Hat das Bundesministerium des Innern einem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz einer kritischen Komponente untersagt oder eine Anordnung dazu erlassen, kann es im Benehmen mit dem in Absatz 1 genannten Bundesministerium
1.
dem Betreiber kritischer Anlagen auch den zukünftigen Einsatz weiterer kritischer Komponenten desselben Herstellers und desselben Komponententyps untersagen oder Anordnungen dazu erlassen,
2.
allen Betreibern kritischer Anlagen den Einsatz derselben kritischen Komponente desselben Herstellers sowie von weiteren kritischen Komponenten desselben Komponententyps desselben Herstellers untersagen oder Anordnungen dazu erlassen.
(3) Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 ergeht als Allgemeinverfügung. Widerspruch und Klage gegen eine Untersagung oder Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach Absatz 1 kann insbesondere berücksichtigt werden, ob
1.
der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird oder zur Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen oder Streitkräften eines Drittstaates verpflichtet ist oder von dem Drittstaat hierzu verpflichtet werden kann,
2.
der Hersteller an Aktivitäten beteiligt war oder ist, die geeignet waren oder sind, nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf deren Einrichtungen zu haben,
3.
hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hersteller aus sonstigen Gründen nicht vertrauenswürdig ist,
4.
der Einsatz der kritischen Komponente im Einklang mit den sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages steht.
(5) Der Betreiber kritischer Anlagen ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Dafür hat er auf Verlangen alle für das Verfahren erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben.
BSIG - geltende Fassung

§ 42 Auskunftsverlangen

Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

§ 42 Auskunftsverlangen

Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.
BSIG - geltende Fassung

§ 43 Informationssicherheitsmanagement

Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

§ 43 Informationssicherheitsmanagement

(1) Die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung ist dafür verantwortlich, unter Berücksichtigung der Belange des IT-Betriebs die Voraussetzungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit zu schaffen. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung weisen dem Bundesamt die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend regelmäßig nach seinen Vorgaben nach.
(2) Die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Informationssicherheit zu erlangen sowie die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.
(3) Soweit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierte Stellen mit Leistungen für Informationstechnik des Bundes beauftragt werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass sie sich zur Einhaltung der Voraussetzungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit verpflichten. Dies gilt auch für den Fall, dass Schnittstellen zur Kommunikationstechnik des Bundes eingerichtet werden. Die Pflichten der Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung nach Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Registrierung von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 33 obliegt der Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung.
(5) Werden, über die sich aus § 32 ergebenden Meldepflichten hinaus, Einrichtungen der Bundesverwaltung Informationen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bekannt, die für die Erfüllung von Aufgaben oder für die Sicherheit der Kommunikationstechnik des Bundes von Bedeutung sind, unterrichten die Einrichtungen der Bundesverwaltung das Bundesamt hierüber unverzüglich, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Ausgenommen von den Meldepflichten für Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 32 sowie nach Satz 1 dieses Absatzes sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung melden dem Bundesamt kalenderjährlich jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres die Gesamtzahl der nach Satz 2 nicht übermittelten Informationen. Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 3 sind der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz.
(6) Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit den Ressorts allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Absatzes 5.
BSIG - geltende Fassung

§ 44 Vorgaben des Bundesamtes

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§ 44 Vorgaben des Bundesamtes

(1) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung müssen Mindestanforderungen zum Schutz der in der Bundesverwaltung verarbeiteten Informationen erfüllen. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den BSI-Standards und dem Grundschutzkompendium (IT-Grundschutz) sowie aus den Mindeststandards für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (Mindeststandards) in den jeweils geltenden Fassungen. Die jeweils geltenden Fassungen werden auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. Die Mindeststandards legt das Bundesamt im Benehmen mit den Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden fest. Der IT-Grundschutz und die Mindeststandards werden durch das Bundesamt regelmäßig evaluiert und entsprechend dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis und aus der Beratung und Unterstützung nach Absatz 3 fortentwickelt; dabei wird der Umsetzungsaufwand soweit möglich minimiert. Das Bundesamt wird den IT-Grundschutz bis zum 1. Januar 2026 modernisieren und fortentwickeln. Für die Verpflichtung nach Satz 1 gelten die Ausnahmen nach § 7 Absatz 6 und 7 entsprechend.
(2) Durch die Umsetzung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Erfüllung der Vorgaben nach § 30 gewährleistet, soweit nicht die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen über die Mindestanforderungen aus Absatz 1 Satz 1 hinausgehen. Falls eine Einrichtung des Bundes gleichzeitig ein Betreiber kritischer Anlagen ist und die Anforderungen des IT-Grundschutzes und der Mindeststandards den Anforderungen nach § 30 Absatz 9 und § 31 widersprechen, genießen Letztere Vorrang.
(3) Das Bundesamt berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1, stellt Hilfsmittel zur Verfügung und unterstützt die Bereitstellung entsprechender Lösungen durch die IT-Dienstleister des Bundes über den gesamten Lebenszyklus.
(4) Das Bundesamt stellt im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 technische Richtlinien und Referenzarchitekturen bereit, die von den Einrichtungen der Bundesverwaltung als Rahmen für die Entwicklung sachgerechter Anforderungen an Auftragnehmer - im Sinne einer Eignung - und IT-Produkte - im Sinne einer Spezifikation - für die Durchführung von Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und des Geheimschutzes bleiben unberührt.
(5) Für die Einrichtungen der Bundesverwaltung kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den anderen Ressorts festlegen, dass sie verpflichtet sind, nach § 19 bereitgestellte IT-Sicherheitsprodukte beim Bundesamt abzurufen. Eigenbeschaffungen der Einrichtungen der Bundesverwaltung sind in diesem Fall nur zulässig, wenn das spezifische Anforderungsprofil den Einsatz abweichender Produkte erfordert. Dies gilt nicht für die in § 2 Nummer 21 genannten Gerichte und Verfassungsorgane sowie die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik gemäß § 7 Absatz 6.
BSIG - geltende Fassung

§ 45 Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung

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§ 45 Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung

(1) Jede Leitung einer Einrichtung der Bundesverwaltung bestellt für ihre Einrichtung eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten und bestimmt mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person.
(2) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine zielgerichtete Befähigung der Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen der Bundesverwaltung notwendig. Die Informationssicherheitsbeauftragen der Einrichtungen sowie ihre Vertreter müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde erwerben. Sie sowie ihre Vertreter unterstehen der Fachaufsicht des oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts.
(3) Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen der Bundesverwaltung sind für den Aufbau und die Aufrechterhaltung des Informationssicherheitsprozesses ihrer Einrichtung zuständig. Sie erstellen ein Informationssicherheitskonzept, das mindestens die Vorgaben des Bundesamtes nach § 44 Absatz 1 erfüllt. Sie wirken auf die operative Umsetzung des Informationssicherheitskonzepts hin und kontrollieren die Umsetzung innerhalb der Einrichtung. Die Informationssicherheitsbeauftragten beraten die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung in allen Fragen der Informationssicherheit und unterrichten die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung sowie den jeweils zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten oder die jeweils zuständige Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts regelmäßig sowie anlassbezogen über ihre Tätigkeit, über den Stand der Informationssicherheit innerhalb der Einrichtung, über die Mittel- und Personalausstattung sowie über Sicherheitsvorfälle. Ihre Berichts- und Beratungsaufgaben erfüllen sie unabhängig und weisungsfrei.
(4) Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen sind bei allen Maßnahmen zu beteiligen, die die Informationssicherheit der Einrichtung betreffen. Sie haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen Leitung ihrer Einrichtung sowie bei dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts. Sie dürfen von ihrer jeweiligen Einrichtung wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
BSIG - geltende Fassung

§ 46 Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts

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§ 46 Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts

(1) Die Leitungen der einzelnen Ressorts sowie die Leitungen weiterer oberster Bundesbehörden bestellen jeweils eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts, der oder dem unter Berücksichtigung der Belange des IT-Betriebs die Steuerung und Überwachung des Informationssicherheitsmanagements innerhalb des Ressorts beziehungsweise innerhalb der obersten Bundesbehörde und ihres Geschäftsbereichs obliegt, und bestimmen mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts wirkt auf die Umsetzung der Informationssicherheit in seinem oder ihrem Ressort hin.
(2) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine zielgerichtete Befähigung der Informationssicherheitsbeauftragten der Ressorts notwendig. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts muss die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde erwerben.
(3) Die Informationssicherheitsbeauftragten der Ressorts koordinieren jeweils die Fortschreibung von Informationssicherheitsleitlinien für ihr Ressort. Sie unterrichten die Ressortleitung über ihre Tätigkeit und über den Stand der Informationssicherheit innerhalb des Ressorts, über die Mittel- und Personalausstattung sowie über Sicherheitsvorfälle. Ihre Berichts- und Beratungsaufgaben erfüllen sie unabhängig und weisungsfrei.
(4) In begründeten Einzelfällen kann der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts im Benehmen mit dem oder der jeweiligen IT-Beauftragten des Ressorts den Einsatz bestimmter IT-Produkte in Einrichtungen der Bundesverwaltung innerhalb des jeweiligen Ressorts ganz oder teilweise untersagen. Über eine Untersagung ist das Bundesamt zu unterrichten.
(5) Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts kann im Benehmen mit dem Bundesamt Einrichtungen der Bundesverwaltung innerhalb des Ressorts von Verpflichtungen nach diesem Teil teilweise oder insgesamt durch Erteilung eines Ausnahmebescheides befreien. Voraussetzung hierfür ist, dass sachliche Gründe für die Erteilung eines Ausnahmebescheids vorliegen und durch die Befreiung keine nachteiligen Auswirkungen für die Informationssicherheit des Bundes zu befürchten sind. Über erteilte Ausnahmebescheide ist das Bundesamt zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn die jeweilige Einrichtung der Bundesverwaltung die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 erfüllt.
(6) Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts ist bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben innerhalb des Ressorts zu beteiligen, soweit die Vorhaben Fragen der Informationssicherheit berühren. Er oder sie hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen Leitung des Ressorts. Er oder sie darf von seiner oder ihrer jeweiligen Einrichtung wegen der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
BSIG - geltende Fassung

§ 47 Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes

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§ 47 Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes

(1) Für die Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sind eigene Informationssicherheitsbeauftragte nach § 45 zu bestellen.
(2) Digitalisierungsvorhaben oder Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sind insbesondere dann wesentlich, wenn dabei Kommunikationstechnik des Bundes ressortübergreifend betrieben wird oder der ressortübergreifenden Kommunikation oder dem ressortübergreifenden Datenaustausch dient.
(3) In der Regel bestellt diejenige Einrichtung den Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1, die für die Steuerung des Digitalisierungsvorhabens oder die Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes verantwortlich ist. Wenn bei ressortübergreifenden Digitalisierungsvorhaben oder Kommunikationsinfrastrukturen eine Bestellung durch Einrichtungen in verschiedenen beteiligten Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden in Betracht kommt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist Einvernehmen darüber hergestellt werden kann, durch welche Einrichtung die Bestellung erfolgt, so entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
(4) Die Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1 unterstehen entweder der Leitung der Einrichtung oder dem oder der jeweils zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts.
(5) Zur Gewährleistung der Informationssicherheit bei der Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben soll die jeweils verantwortliche Einrichtung das Bundesamt frühzeitig beteiligen und dem Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
BSIG - geltende Fassung

§ 48 Amt des Koordinators für Informationssicherheit

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§ 48 Amt des Koordinators für Informationssicherheit

(1) Die Leitung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nimmt die Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators der Bundesregierung für Informationssicherheit wahr. Die Fachaufsicht über das Bundesamt in Bezug auf seine Rolle als Koordinatorin oder Koordinator für Informationssicherheit liegt beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
(2) Die Koordinatorin oder der Koordinator koordiniert das operative Informationssicherheitsmanagement des Bundes. Im Benehmen mit den obersten Bundesbehörden entwickelt sie oder er Programme zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes und schreibt diese fort.
(3) Auf Basis der durch das Bundesamt erhaltenen Informationen wahrt die Koordinatorin oder der Koordinator den Überblick über den Stand der Informationssicherheit in der Bundesverwaltung. Auf dieser Grundlage beaufsichtigt sie oder er die Umsetzung der Programme zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes.
(4) Die Koordinatorin oder der Koordinator unterstützt die Ressorts bei der Umsetzung der Vorgaben nach diesem Gesetz und wirkt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Einsatz von Informationstechnik und Informationssicherheit hin.
(5) Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hat die Koordinatorin oder der Koordinator ein direktes halbjährliches Vortragsrecht vor den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu den in den Absätzen 1 bis 3 benannten Themen.
(6) Die Koordinatorin oder der Koordinator wird bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben beteiligt, soweit sie Fragen der Informationssicherheit berühren.
BSIG - geltende Fassung

§ 49 Pflicht zum Führen einer Datenbank

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§ 49 Pflicht zum Führen einer Datenbank

(1) Um einen Beitrag zur Sicherheit, Stabilität und Resilienz des Domain Name Systems zu leisten, haben Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister genaue und vollständige Domain-Namen-Registrierungsdaten in einer eigenen Datenbank mit der gebotenen Sorgfalt zu sammeln und zu pflegen.
(2) Die Datenbank hat die erforderlichen Angaben zu enthalten, anhand derer die Inhaber der Domain-Namen und die Kontaktstellen, die die Domain-Namen im Rahmen der TLD verwalten, identifiziert und kontaktiert werden können. Diese Angaben müssen Folgendes umfassen:
1.
den Domain-Namen;
2.
das Datum der Registrierung;
3.
den Namen des Domain-Inhabers, seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
4.
die Kontakt-E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Anlaufstelle, die den Domain-Namen verwaltet, falls diese sich von denen des Domain-Inhabers unterscheiden.
(3) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, vorzuhalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Datenbank genaue und vollständige Angaben enthält. Sie haben diese Vorgaben und Verfahren bis zum 6. März 2026 öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben unverzüglich nach der Registrierung eines Domain-Namens die nicht personenbezogenen Domain-Namen-Registrierungsdaten öffentlich zugänglich zu machen.
(5) Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.
BSIG - geltende Fassung

§ 50 Verpflichtung zur Zugangsgewährung

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§ 50 Verpflichtung zur Zugangsgewährung

(1) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben einem berechtigten Zugangsnachfrager auf begründeten Antrag unter Darlegung eines berechtigten Interesses und soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Antrags Zugang zu den Domain-Namen-Registrierungsdaten zu gewähren. Liegen die angefragten Informationen nicht vor, so ist dies innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags auf Zugang mitzuteilen.
(2) Die Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben die Vorgaben und Verfahren im Hinblick auf die Offenlegung der Domain-Namen-Registrierungsdaten bis zum 6. März 2026 öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Das Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten gemäß § 22 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes bleibt unberührt.
(4) Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen.
BSIG - geltende Fassung

§ 51 Kooperationspflicht

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§ 51 Kooperationspflicht

Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister sind zur Kooperation verpflichtet, um die in den §§ 49 und 50 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere eine doppelte Erhebung von Domain-Namen-Registrierungsdaten vom Domaininhaber auszuschließen.
BSIG - geltende Fassung

§ 52 Zertifizierung

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§ 52 Zertifizierung

(1) Das Bundesamt ist nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit.
(2) Für bestimmte Produkte oder Leistungen kann beim Bundesamt eine Sicherheits- oder Personenzertifizierung oder eine Zertifizierung als IT-Sicherheitsdienstleister beantragt werden. Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundesamt wegen der Anzahl und des Umfangs anhängiger Prüfungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht durchführen kann und an der Erteilung eines Zertifikats ein öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat dem Bundesamt diejenigen Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis für die Prüfung und Bewertung der Produkte und Leistungen oder der Eignung der Person sowie für die Erteilung des Zertifikats erforderlich ist. Ein Zertifikat nach Satz 1 darf nur dann für ein Produkt, eine Leistung, eine Person oder einen IT-Sicherheitsdienstleister verwendet werden, wenn das Bundesamt ein entsprechendes Zertifikat erteilt hat und dieses nicht aufgehoben wurde oder auf andere Weise ungültig geworden ist.
(3) Die Prüfung und die Bewertung können durch vom Bundesamt nach Absatz 7 anerkannte sachverständige Stellen erfolgen.
(4) Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn
1.
die informationstechnischen Systeme, Komponenten, Produkte oder Schutzprofile den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und
2.
das Bundesministerium des Innern die Erteilung des Zertifikats nicht nach Absatz 5 untersagt hat.
Vor Erteilung des Sicherheitszertifikats legt das Bundesamt den Vorgang dem Bundesministerium des Innern zur Prüfung nach Absatz 5 vor.
(5) Das Bundesministerium des Innern kann die Erteilung eines Zertifikats nach Absatz 4 im Einzelfall untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung entgegenstehen.
(6) Für die Zertifizierung von Personen und IT-Sicherheitsdienstleistern gilt Absatz 4 entsprechend.
(7) Eine Stelle wird als sachverständig im Sinne des Absatz 3 anerkannt, wenn
1.
die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstelle den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und
2.
das Bundesministerium des Innern festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.
Das Bundesamt stellt durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass das Fortbestehen der Voraussetzungen nach Satz 1 regelmäßig überprüft wird.
(8) Sicherheitszertifikate anderer anerkannter Zertifizierungsstellen aus dem Bereich der Europäischen Union werden vom Bundesamt anerkannt, sofern sie eine den Sicherheitszertifikaten des Bundesamtes gleichwertige Sicherheit ausweisen und die Gleichwertigkeit vom Bundesamt festgestellt worden ist.
BSIG - geltende Fassung

§ 53 Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung

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§ 53 Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung

(1) Das Bundesamt kann für die vom Bundesamt in einer Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen und Vorgaben zulassen, dass ein Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, IKT-Diensten und IKT-Prozessen, die keine Verbraucherprodukte nach § 55 sind, sowie eine Person oder ein IT-Sicherheitsdienstleister eine Selbstbewertung seiner oder ihrer Konformität vornimmt. Der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, IKT-Diensten und IKT-Prozessen, die Person oder der IT-Sicherheitsdienstleister kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 eine Konformitätserklärung ausstellen, die bestätigt, dass er oder sie die in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Durch die Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller oder Anbieter der IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse, die Person oder der IT-Sicherheitsdienstleister (Aussteller) die Verantwortung dafür, dass das IKT-Produkt, der IKT-Dienst, der IKT-Prozess, die Person oder die IT-Sicherheitsdienstleistung den in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen entspricht. Eine Erklärung nach Satz 3 darf nur dann für ein IKT-Produkt, einen IKT-Dienst und IKT-Prozess, eine Person oder einen IT-Sicherheitsdienstleister verwendet werden, wenn der Hersteller, der Anbieter, die Person oder der IT-Sicherheitsdienstleisters diese ausgestellt hat und sie weder widerrufen noch nach Absatz 5 Nummer 3 für ungültig erklärt wurde.
(2) Die Technische Richtlinie nach Absatz 1 kann insbesondere Vorgaben enthalten über
1.
den Inhalt und das Format der Konformitätserklärung,
2.
Nachweise und Verfahren, die die Angaben der Konformitätserklärung belegen,
3.
die Bedingungen für die Aufrechterhaltung, Fortführung und Verlängerung der Konformitätserklärung,
4.
die Verwendung eines vom Bundesamt bereitgestellten Kennzeichens und Siegels sowie die Bedingungen für deren Verwendung,
5.
die Meldung und Behandlung erkannter Schwachstellen des IKT-Produktes, IKT-Dienstes oder IKT-Prozesses oder der IT-Sicherheitsdienstleistung,
6.
die Bereitstellung von Informationen auf der Internetseite des Bundesamtes über die Konformitätserklärung, dessen Aussteller und das IKT-Produkt, den -Dienst, den -Prozess, die Person oder die IT-Sicherheitsdienstleistung oder
7.
die Befristung der Geltungsdauer der Konformitätserklärung.
(3) Wird in den Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt, dass die Angaben der Konformitätserklärung nur durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen werden können, so kann das Bundesamt auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die beabsichtigen, im Anwendungsbereich dieses Paragraphen tätig zu werden, eine Befugnis erteilen, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen der Technischen Richtlinie erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich dieses Paragraphen nicht tätig werden.
(4) Der Aussteller hält die Konformitätserklärung, die technische Dokumentation und alle weiteren einschlägigen Informationen in Bezug auf die Konformität der IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse, der Person oder der IT-Sicherheitsdienstleistung mit den festgelegten Kriterien während eines Zeitraums, der vom Bundesamt in der Technischen Richtlinie nach Absatz 1 festgelegt wurde, für das Bundesamt bereit. Eine Kopie der Konformitätserklärung ist dem Bundesamt vorzulegen.
(5) Das Bundesamt kann geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Aussteller von Konformitätserklärungen den Anforderungen des Schemas und den Vorgaben dieses Paragraphen genügen und insbesondere
1.
Aussteller von Konformitätserklärungen auffordern, ihm sämtliche Auskünfte zu erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt,
2.
Untersuchungen in Form von Testkäufen oder Audits bei den Ausstellern von Konformitätserklärungen durchführen, um deren Einhaltung der in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen und Vorgaben nach Absatz 1 zu überprüfen und
3.
Konformitätserklärungen nach Absatz 1 für ungültig erklären.
(6) Für Maßnahmen nach Absatz 4 kann das Bundesamt Gebühren erheben, sofern es aufgrund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen der Technischen Richtlinie oder dieses Paragraphen begründeten.
BSIG - geltende Fassung

§ 54 Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung

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§ 54 Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung

(1) Das Bundesamt ist die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881.
(2) Das Bundesamt kann auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 sowie des § 52 dieses Gesetzes tätig werden, eine Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 52 dieses Gesetzes erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 nicht tätig werden.
(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 und nach § 52 dieses Gesetzes erforderlich ist, kann das Bundesamt von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und von Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 die erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen oder Mustern, verlangen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(4) Das Bundesamt kann Untersuchungen in Form von Auditierungen nach Artikel 58 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 bei Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, bei Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und bei Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) 2019/881 zu überprüfen. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(5) Das Bundesamt ist befugt, Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, und von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, zu betreten, zu besichtigen und dort befindliche Unterlagen und Muster zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 sowie nach diesem Paragraphen erforderlich ist. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(6) Das Bundesamt kann von ihm ausgestellte Cybersicherheitszertifikate oder durch eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, nach Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/881 ausgestellte Cybersicherheitszertifikate widerrufen oder EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881 für ungültig erklären,
1.
sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen die Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 nicht erfüllen oder
2.
wenn das Bundesamt die Erfüllung nach Nummer 1 nicht feststellen kann, weil der Inhaber des europäischen Cybersicherheitszertifikats oder der Aussteller der EU-Konformitätserklärung seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil er das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Absatz 4 oder im Falle eines Inhabers eines europäischen Cybersicherheitszertifikats auch nach Absatz 5 behindert hat.
Widerrufene Cybersicherheitszertifikate oder für ungültig erklärte EU-Konformitätserklärungen nach Satz 1 dürfen nicht verwendet werden.
(7) Das Bundesamt kann von ihm erteilte Befugnisse nach Absatz 2 widerrufen,
1.
sofern die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 52 dieses Gesetzes nicht erfüllt sind oder
2.
wenn das Bundesamt die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht feststellen kann, weil die Konformitätsbewertungsstelle ihren Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil sie das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach den Absätzen 4 und 5 behindert hat.
BSIG - geltende Fassung

§ 55 Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen

Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

§ 55 Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen

(1) Das Bundesamt führt zur Information von Verbrauchern über die IT-Sicherheit von Produkten bestimmter vom Bundesamt festgelegter Produktkategorien ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen ein. Das IT-Sicherheitskennzeichen trifft keine Aussage über die den Datenschutz betreffenden Eigenschaften eines Produktes.
(2) Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus
1.
einer Zusicherung des Herstellers oder Diensteanbieters, dass das Produkt für eine festgelegte Dauer bestimmte IT-Sicherheitsanforderungen erfüllt (Herstellererklärung), und
2.
einer Information des Bundesamtes über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften des Produktes (Sicherheitsinformation).
(3) Die IT-Sicherheitsanforderungen, auf die sich die Herstellererklärung bezieht, ergeben sich aus einer Norm oder einem Standard oder aus einer branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt in einem Verfahren, das durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 geregelt wird, festgestellt hat, dass die Norm oder der Standard oder die branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe geeignet ist, ausreichende IT-Sicherheitsanforderungen für die Produktkategorie abzubilden. Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht. Liegt keine Feststellung nach Satz 1 vor, ergeben sich die IT-Sicherheitsvorgaben aus einer vom Bundesamt veröffentlichten Technischen Richtlinie, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt eine solche Richtlinie bereits veröffentlicht hat. Wird ein Produkt von mehr als einer oder einem bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard, branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie umfasst, richten sich die Anforderungen nach der oder dem jeweils spezielleren bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard, branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie.
(4) Das IT-Sicherheitskennzeichen darf nur dann für ein Produkt verwendet werden, wenn das Bundesamt das IT-Sicherheitskennzeichen für dieses Produkt freigegeben hat. Das Bundesamt prüft die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt auf Antrag des Herstellers oder Diensteanbieters. Dem Antrag sind die Herstellererklärung zu dem Produkt sowie alle Unterlagen beizufügen, die die Angaben in der Herstellererklärung belegen. Das Bundesamt bestätigt den Eingang des Antrags und prüft die Plausibilität der Herstellererklärung anhand der beigefügten Unterlagen. Die Plausibilitätsprüfung kann auch durch einen vom Bundesamt beauftragten qualifizierten Dritten erfolgen. Für die Antragsbearbeitung kann das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr erheben.
(5) Das Bundesamt erteilt die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für das jeweilige Produkt, wenn
1.
das Produkt zu einer der Produktkategorien gehört, die das Bundesamt durch im Bundesanzeiger veröffentlichte Allgemeinverfügung bekannt gegeben hat,
2.
die Herstellererklärung plausibel und durch die beigefügten Unterlagen ausreichend belegt ist und
3.
die gegebenenfalls erhobene Verwaltungsgebühr beglichen wurde.
Die Erteilung der Freigabe erfolgt schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 bestimmt wird. Den genauen Ablauf des Antragsverfahrens und die beizufügenden Unterlagen regelt die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2.
(6) Hat das Bundesamt die Freigabe erteilt, ist das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens auf dem jeweiligen Produkt oder auf dessen Umverpackung anzubringen, sofern dies nach der Beschaffenheit des Produktes möglich ist. Das IT-Sicherheitskennzeichen kann auch elektronisch veröffentlicht werden. Wenn nach der Beschaffenheit des Produktes das Anbringen nicht möglich ist, muss die Veröffentlichung des IT-Sicherheitskennzeichens elektronisch erfolgen. Das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens verweist auf eine Internetseite des Bundesamtes, auf der die Herstellererklärung und die Sicherheitsinformationen abrufbar sind. Das genaue Verfahren und die Gestaltung des Verweises sind in der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 festzulegen.
(7) Nach Ablauf der festgelegten Dauer, für die der Hersteller oder Diensteanbieter die Erfüllung der IT-Sicherheitsanforderungen zusichert, oder nach Rücknahmeerklärung des Herstellers oder Diensteanbieters gegenüber dem Bundesamt erlischt die Freigabe. Das Bundesamt nimmt einen Hinweis auf das Erlöschen der Freigabe in die Sicherheitsinformation auf.
(8) Das Bundesamt kann prüfen, ob die Anforderungen an die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt eingehalten werden. Werden bei der Prüfung Abweichungen von der abgegebenen Herstellererklärung oder Schwachstellen festgestellt, kann das Bundesamt die geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Vertrauens der Verbraucher in das IT-Sicherheitskennzeichen treffen, insbesondere
1.
Informationen über die Abweichungen oder Schwachstellen in geeigneter Weise in der Sicherheitsinformation veröffentlichen oder
2.
die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens widerrufen.
Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Bevor das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 8 trifft, räumt es dem Hersteller oder Diensteanbieter die Gelegenheit ein, die festgestellten Abweichungen oder Schwachstellen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beseitigen, es sei denn, gewichtige Gründe der Sicherheit der Produkte erfordern eine sofortige Maßnahme. Die Befugnis des Bundesamtes zur Warnung nach § 13 bleibt davon unberührt.
BSIG - geltende Fassung

§ 56 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

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§ 56 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen nach § 52 und deren Inhalt.
(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Einzelheiten der Gestaltung, des Inhalts und der Verwendung des IT-Sicherheitskennzeichens nach § 55, um eine einheitliche Gestaltung des Kennzeichens und eine eindeutige Erkennbarkeit der gekennzeichneten informationstechnischen Produkte zu gewährleisten, sowie die Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung der Eignung branchenabgestimmter IT-Sicherheitsvorgaben und des Antragsverfahrens auf Freigabe einschließlich der diesbezüglichen Fristen und der beizufügenden Unterlagen sowie das Verfahren und die Gestaltung des Verweises auf Sicherheitsinformationen.
(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung welche durch eine besonders wichtige Einrichtung oder eine wichtige Einrichtung eingesetzten Produkte, Dienste oder Prozesse gemäß § 30 Absatz 6 über eine Cybersicherheitszertifizierung verfügen müssen, da sie für die Erbringung der Dienste der Einrichtung maßgeblich sind und Art und Ausmaß der Risikoexposition der Einrichtung einen verpflichtenden Einsatz von zertifizierten Produkten, Diensten oder Prozessen in diesem Bereich erforderlich machen.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, wann ein Sicherheitsvorfall im Hinblick auf seine technischen oder organisatorischen Ursachen oder im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Einrichtung, den Staat, die Wirtschaft oder die Anzahl der von den Auswirkungen Betroffenen als erheblich im Sinne von § 2 Nummer 11 anzusehen ist. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt übertragen. Etwaige Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 11 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie, die die Voraussetzungen eines erheblichen Sicherheitsvorfalls bestimmen, gehen der Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 insoweit vor.
(5) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestimmen, dass das Bundesamt gegenüber zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu einem früheren als dem in § 61 Absatz 3 Satz 5 genannten Zeitpunkt die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in § 61 Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen kann.
(6) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, für jeweils einen der in § 2 Nummer 24 aufgeführten Sektoren im Einvernehmen mit dem in § 41 Absatz 1 für den jeweiligen Sektor genannten Bundesministerium kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 bestimmen. In der Rechtsverordnung kann eine Komponente als kritische Komponente bestimmt werden, wenn
1.
es sich bei der Komponente um ein IKT-Produkt handelt,
2.
die Komponente in kritischen Anlagen eingesetzt wird,
3.
die Komponente eine kritische Funktion realisiert und
4.
eine Störung der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit der Komponente zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen oder zu anderen Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen könnte.
(7) Die in § 41 Absatz 1 genannten Bundesministerien können dem Bundesministerium des Innern einen Vorschlag für den Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne des Absatzes 7 vorlegen. Das Vorschlagsrecht betrifft nur den Sektor im Sinne des § 2 Nummer 24, für den das jeweilige Bundesministerium in § 41 Absatz 1 genannt wird.
BSIG - geltende Fassung

§ 57 Einschränkung von Grundrechten

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§ 57 Einschränkung von Grundrechten

Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 7, 8, 9, 11, 12, 15 und 16 eingeschränkt.
BSIG - geltende Fassung

§ 58 Berichtspflichten des Bundesamtes

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§ 58 Berichtspflichten des Bundesamtes

(1) Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium des Innern über seine Tätigkeit.
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern über Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. § 13 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium des Innern unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Innenausschuss des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieses Gesetzes. Es geht dabei auch auf die Fortentwicklung des maßgeblichen Unionsrechts ein.
(4) Das Bundesamt legt der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit jeweils zum 18. Januar, 18. April, 18. Juli und zum 18. Oktober eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht vor, der anonymisierte und aggregierte Daten zu erheblichen Sicherheitsvorfällen, erheblichen Cyberbedrohungen und Beinahevorfällen enthält, die gemäß § 32 und § 5 Absatz 2 gemeldet wurden.
(5) Das Bundesamt übermittelt zum 17. April 2027 und in der Folge alle zwei Jahre
1.
der Europäischen Kommission und der Kooperationsgruppe nach Artikel 14 der NIS-2-Richtlinie für jeden Sektor und Teilsektor gemäß Anhang I oder II der NIS-2-Richtlinie die Anzahl der besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen, die gemäß § 33 Absatz 1 registriert wurden, und
2.
der Europäischen Kommission sachdienliche Informationen über die Anzahl der kritischen Anlagen, über den Sektor und den Teilsektor gemäß Anhang I oder II der NIS-2-Richtlinie, zu dem sie gehören, über die Art der von ihnen erbrachten Dienste und über die Bestimmungen, auf deren Grundlage sie ermittelt wurden.
BSIG - geltende Fassung

§ 59 Zuständigkeit des Bundesamtes

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§ 59 Zuständigkeit des Bundesamtes

Das Bundesamt ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 3
1.
durch wichtige und besonders wichtige Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind,
2.
durch Betreiber kritischer Anlagen, deren kritische Anlagen sich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, und
3.
durch Einrichtungen der Bundesverwaltung.
BSIG - geltende Fassung

§ 60 Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten

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§ 60 Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten

(1) Abweichend von § 59 ist das Bundesamt für DNS-Diensteanbieter, Top Level Domain Name Registries, Domain-Name-Registry-Dienstleister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Content Delivery Networks, Managed Service Provider, Managed Security Service Provider sowie für Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen oder Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke nur dann zuständig, wenn diese ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ist dies der Fall, so ist das Bundesamt für die Einrichtung in der gesamten Europäischen Union zentral zuständig.
(2) Als Hauptniederlassung in der Europäischen Union im Sinne von Absatz 1 gilt derjenige Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Entscheidungen der Einrichtung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement vorwiegend getroffen werden. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden oder werden solche Entscheidungen nicht in der Europäischen Union getroffen, so gilt als Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die Cybersicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden, so gilt als Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Einrichtung die Niederlassung mit der höchsten Beschäftigtenzahl in der Europäischen Union hat.
(3) Hat eine Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart keine Niederlassung in der Europäischen Union, bietet aber Dienste innerhalb der Europäischen Union an, so ist sie verpflichtet, einen Vertreter zu benennen. Der Vertreter muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sein, in der die Einrichtung die Dienste anbietet. Ist der Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, ist das Bundesamt für die Einrichtung zuständig. Hat eine Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart in der Europäischen Union keinen Vertreter im Sinne dieses Absatzes benannt, so kann das Bundesamt sich für die betreffende Einrichtung zuständig erklären.
(4) Die Benennung eines Vertreters durch eine Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart lässt rechtliche Schritte, die gegen die Einrichtung selbst eingeleitet werden könnten, unberührt.
(5) Hat das Bundesamt ein Amtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu einer Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart erhalten, so ist das Bundesamt befugt, innerhalb der Grenzen dieses Ersuchens geeignete Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die betreffende Einrichtung zu ergreifen, die in der Bundesrepublik Deutschland Dienste anbietet oder eine informationstechnisches System, eine informationstechnische Komponente oder einen informationstechnischen Prozess betreibt. Satz 1 gilt entsprechend bei Amtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der für eine Einrichtung in der gesamten Europäischen Union zuständig ist, wenn die Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland Dienste anbietet oder ein informationstechnisches System, eine informationstechnische Komponente oder einen informationstechnischen Prozess betreibt.
BSIG - geltende Fassung

§ 61 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen

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§ 61 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen

(1) Das Bundesamt kann gegenüber einzelnen besonders wichtigen Einrichtungen anordnen, Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen von unabhängigen Stellen zur Prüfung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 bis 3 sowie § 38 Absatz 3 durchführen zu lassen.
(2) Das Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen Einrichtungen und Wirtschaftsverbände fachliche und organisatorische Anforderungen für die prüfenden Stellen festlegen. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.
(3) Das Bundesamt kann auch gegenüber anderen besonders wichtigen Einrichtungen frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen. Soweit das Bundesamt von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, kann es hierbei auch die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen einschließlich der dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel sowie die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. Es kann bei Sicherheitsmängeln die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplans im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde verlangen. Das Bundesamt kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises über die erfolgte Mängelbeseitigung verlangen. Abweichend von Satz 1 kann das Bundesamt gegenüber zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.
(4) Bei der Auswahl, von welchen Einrichtungen das Bundesamt nach Absatz 3 Nachweise anfordert, berücksichtigt das Bundesamt das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Sicherheitsvorfällen sowie ihre möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.
(5) Das Bundesamt kann bei besonders wichtigen Einrichtungen die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz überprüfen. Es kann sich bei der Durchführung der Überprüfung eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen. Die besonders wichtige Einrichtung hat dem Bundesamt und den in dessen Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Für die Überprüfung erhebt das Bundesamt Gebühren und Auslagen bei der jeweiligen besonders wichtigen Einrichtung nur, sofern das Bundesamt aufgrund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen nach § 30 Absatz 1 begründeten.
(6) Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verhütung oder Behebung eines Sicherheitsvorfalls oder eines Mangels erforderliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 sowie die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplanes und eines geeigneten Nachweises über die erfolgte Mängelbeseitigung anordnen. Ein Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde kann entfallen, sofern Gefahr im Verzug besteht. Ferner kann das Bundesamt die Berichterstattung zu den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
(7) Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde Anordnungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erlassen. Ein Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde kann entfallen, sofern Gefahr im Verzug besteht. Es kann die Umsetzung von im Rahmen einer Sicherheitsprüfung formulierten konkreten Empfehlungen im Einzelfall innerhalb einer angemessenen Frist anordnen.
(8) Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen anordnen,
1.
die natürlichen oder juristischen Personen, für die sie Dienste erbringen oder Tätigkeiten ausüben und die potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffen sind, über die Art der Bedrohung und mögliche Abwehr- oder Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, die diese Personen als Reaktion auf die Bedrohung ergreifen können, und
2.
Informationen zu Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nach durch das Bundesamt bestimmten Vorgaben öffentlich bekannt zu machen.
(9) Sofern besonders wichtige Einrichtungen den Anordnungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz trotz Fristsetzung nicht nachkommen, kann das Bundesamt dies der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann, wenn ein Zusammenhang zwischen Durchsetzungsmaßnahme und Anordnung besteht, als letztes Mittel
1.
die dieser Einrichtung erteilte Genehmigung nach dem jeweiligen Fachrecht vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen und
2.
unzuverlässigen Geschäftsleitungen die Ausübung der Tätigkeit, zu der sie berufen sind (§ 2 Nummer 13), vorübergehend untersagen.
Die Aussetzung nach Satz 2 Nummer 1 und die Untersagung nach Satz 2 Nummer 2 sind nur solange zulässig, bis die besonders wichtige Einrichtung den Anordnungen des Bundesamtes nachkommt, wegen deren Nichtbefolgung sie ausgesprochen wurden.
(10) Soweit das Bundesamt Maßnahmen gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen durchführt, informiert es die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes darüber. Die Information hat unverzüglich zu erfolgen, wenn es sich um Maßnahmen nach Absatz 6 oder 7 handelt, die wegen Gefahr im Verzug ohne Benehmen der zuständigen Aufsichtsbehörde ergangen sind.
(11) Stellt das Bundesamt im Zuge der Beaufsichtigung einer Einrichtung oder Durchsetzung einer Maßnahme fest, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge haben kann, die gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu melden ist, unterrichtet es unverzüglich die zuständigen Aufsichtsbehörden.
(12) Bei Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Dienste erbringen, kann das Bundesamt auch auf Ersuchen der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 11 ergreifen.
BSIG - geltende Fassung

§ 62 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen

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§ 62 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen

Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine wichtige Einrichtung Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 bis 3 und § 38 Absatz 3 nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann das Bundesamt deren Einhaltung überprüfen und Maßnahmen nach § 61 treffen.
BSIG - geltende Fassung

§ 63 Verwaltungszwang

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Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

§ 63 Verwaltungszwang

Sofern das Bundesamt Zwangsgelder verhängt, beträgt deren Höhe abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 100 000 Euro.
BSIG - geltende Fassung

§ 64 Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung

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§ 64 Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung

Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 65 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Institutionen der Sozialen Sicherung begangen werden, finden die Sätze 2 bis 4 Anwendung. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft des Bundes stellt das Bundesamt das Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen mit der für die Institution der Sozialen Sicherung zuständigen Aufsichtsbehörde her. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft der Länder informiert das Bundesamt die zuständige Aufsichtsbehörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor. Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informiert das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchsetzung.
BSIG - geltende Fassung

§ 65 Bußgeldvorschriften

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Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

§ 65 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach
a)
§ 11 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, § 17 Satz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 5,
b)
§ 14 Absatz 2 Satz 1,
c)
den §§ 18, 40 Absatz 5 Satz 1 oder nach § 61 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 62, oder
d)
§ 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1
zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift,
3.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 3 die Einhaltung der Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,
4.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen § 32 Absatz 2 Satz 2 eine Abschlussmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 34 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
7.
entgegen § 33 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erreichbar ist,
8.
entgegen § 34 Absatz 2 das Bundesamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
9.
entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
11.
entgegen § 41 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung oder Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
12.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Vorgabe oderein dort genanntes Verfahren nicht vorhält,
13.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Vorgabe, ein dort genanntes Verfahren oder Daten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
14.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
15.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 4, § 53 Absatz 1 Satz 4, § 54 Absatz 6 Satz 2 oder § 55 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Zertifikat, eine dort genannte Erklärung oder ein dort genanntes Kennzeichen verwendet,
16.
entgegen § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 Satz 2 tätig wird oder
17.
entgegen § 61 Absatz 5 Satz 3 das Betreten eines dort genannten Raums nicht gestattet, eine dort genannte Aufzeichnung, ein dort genanntes Schriftstück oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/881 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht binnen eines Monats nach Ausstellung zugänglich macht oder
2.
entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9,
a)
bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro,
b)
bei wichtigen Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro,
4.
in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 10 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
5.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 6, 8, 12 bis 16 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
6.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 7 und 17 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(6) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(7) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6 und 7 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 sowie der Absätze 6 und 7 nicht anzuwenden.
(10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 das Bundesministerium des Innern und
2.
in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 sowie in den Fällen des Absatzes 2, die nicht in Nummer 1 genannt sind, das Bundesamt.
(11) Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 eine Geldbuße, so darf eine weitere Geldbuße für einen Verstoß nach diesem Gesetz, der sich aus demselben Verhalten ergibt wie jener Verstoß, der Gegenstand der Geldbuße nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 war, nicht verhängt werden.
BSIG - geltende Fassung

§ 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelung

Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

§ 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelung

§ 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 und 5 sind erst anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung sowie § 33 Absatz 5 in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
BSIG - geltende Fassung

Anlage 1 Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen

Lesefassung von Gesetze im Internet; die dortigen Stand- und Bearbeitungshinweise sind im Quellenverzeichnis wiedergegeben.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

Anlage 1
Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 43 - 46)

Ergänzende BSI-Arbeitshilfe: Betroffenheit im Gesundheitswesen prüfen

BSIG - geltende Fassung

Anlage 2 Sektoren wichtiger Einrichtungen

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Anlage 2
Sektoren wichtiger Einrichtungen

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 47 - 48)

NIS2UmsuCG: vollständige Originalfassung

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Bundesgesetzblatt Teil I 2025 Ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025 Nr. 301 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung* , 1 Vom 2. Dezember 2025 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz – BSIG) Artikel 2 Änderung des BND-Gesetzes Artikel 3 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung Artikel 4 Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Artikel 5 Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme Artikel 7 Änderung der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung Artikel 8 Änderung der BSI-Kritisverordnung Artikel 9 Änderung der BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung Artikel 10 Änderung des De-Mail-Gesetzes Artikel 11 Änderung des E-Government-Gesetzes Artikel 12 Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung Artikel 13 Änderung der Personalausweisverordnung Artikel 14 Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes Artikel 15 Änderung der Kassensicherungsverordnung Artikel 16 Änderung des Atomgesetzes Artikel 17 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Artikel 18 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes Artikel 19 Änderung des Energiesicherungsgesetzes Artikel 20 Änderung des Wärmeplanungsgesetzes Artikel 21 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 22 Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80).

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Artikel 23 Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Artikel 24 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 25 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Artikel 26 Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung Artikel 27 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Artikel 28 Änderung des Vertrauensdienstegesetzes Artikel 29 Außerkrafttreten Artikel 30 Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz – BSIG) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Das Bundesamt Kapitel 1 Aufgaben und Befugnisse § 3 Aufgaben des Bundesamtes § 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes § 5 Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik § 6 Informationsaustausch § 7 Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte § 8 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes § 9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes § 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen § 11 Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen § 12 Bestandsdatenauskunft § 13 Warnungen § 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen § 15 Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit § 16 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten § 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten § 18 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten § 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten Kapitel 2 Datenverarbeitung § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten § 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person § 22 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten § 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person § 24 Recht auf Berichtigung Seite 2 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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§ 25 Recht auf Löschung § 26 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung § 27 Widerspruchsrecht Teil 3 Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen Kapitel 1 Anwendungsbereich § 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen § 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung Kapitel 2 Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten § 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen § 31 Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen § 32 Meldepflichten § 33 Registrierungspflicht § 34 Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten § 35 Unterrichtungspflichten § 36 Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen § 37 Ausnahmebescheid § 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen § 39 Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen § 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen § 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten § 42 Auskunftsverlangen Kapitel 3 Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung § 43 Informationssicherheitsmanagement § 44 Vorgaben des Bundesamtes § 45 Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung § 46 Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts § 47 Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes § 48 Amt des Koordinators für Informationssicherheit Teil 4 Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten § 49 Pflicht zum Führen einer Datenbank § 50 Verpflichtung zur Zugangsgewährung § 51 Kooperationspflicht Teil 5 Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen § 52 Zertifizierung § 53 Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung § 54 Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung § 55 Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen Seite 3 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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Teil 6 Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten § 56 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 57 Einschränkung von Grundrechten § 58 Berichtspflichten des Bundesamtes Teil 7 Aufsicht § 59 Zuständigkeit des Bundesamtes § 60 Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten § 61 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen § 62 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen § 63 Verwaltungszwang § 64 Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung Teil 8 Bußgeldvorschriften § 65 Bußgeldvorschriften Anlage 1 Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen Anlage 2 Sektoren wichtiger Einrichtungen Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es ist die zentrale Stelle für Informationssicherheit auf nationaler Ebene. Seine Aufgaben führt das Bundesamt auf Grundlage wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse durch. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. „Beinahevorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt haben könnte, dessen Eintritt jedoch erfolgreich verhindert worden ist oder aus anderen Gründen nicht erfolgt ist; 2. „berechtigte Zugangsnachfrager“ a) das Bundesamt, b) die Landesbehörden, die die Länder als zuständige Behörden für die Aufsicht von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii der NIS-2- Richtlinie bestimmt haben, c) Strafverfolgungsbehörden, d) die Polizeien des Bundes und der Länder und e) die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder; 3. „Bodeninfrastruktur“ den Sektor Weltraum betreffende Einrichtungen, die der Kontrolle des Startes, Fluges oder der eventuellen Landung von Weltraumgegenständen dienen; 4. „Cloud-Computing-Dienst“ ein digitaler Dienst, der auf Abruf die Verwaltung eines skalierbaren und elastischen Pools gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen sowie den umfassenden Fernzugang zu diesem Pool ermöglicht, auch wenn die Rechenressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind; Seite 4 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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5. „Content Delivery Network“ oder „CDN“ eine Gruppe geographisch verteilter, zusammengeschalteter Server, mitsamt der hierfür erforderlichen Infrastruktur, die mit dem Internet verbunden sind, und der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienste für Internetnutzer im Auftrag von Inhalte- und Diensteanbietern dienen, mit dem Ziel der Gewährleistung einer hohen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit oder Zustellung mit möglichst niedriger Latenz; 6. „Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; 7. „Datenverkehr“ die mittels technischer Protokolle übertragenen Daten; es können Telekommunikationsinhalte nach § 3 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes enthalten sein; 8. „DNS-Diensteanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die a) für Internet-Endnutzer öffentlich verfügbare rekursive Dienste zur Auflösung von Domain-Namen anbietet oder b) autoritative Dienste zur Auflösung von Domain-Namen zur Nutzung durch Dritte, mit Ausnahme von Root- Namenservern, anbietet; 9. „Domain-Name-Registry-Dienstleister“ ein Registrar oder eine Stelle, die im Namen von Registraren tätig ist, insbesondere Anbieter oder Wiederverkäufer von Datenschutz- oder Proxy-Registrierungsdiensten; 10. „erhebliche Cyberbedrohung“ eine Cyberbedrohung, die das Potenzial besitzt, die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse aufgrund der besonderen technischen Merkmale der Cyberbedrohung erheblich zu beeinträchtigen; eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden verursachen kann; 11. „erheblicher Sicherheitsvorfall“ ein Sicherheitsvorfall, der a) schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann oder b) andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann, sofern durch die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 5 keine konkretisierende Begriffsbestimmung erfolgt; 12. „Forschungseinrichtung“ eine Einrichtung, deren primäres Ziel es ist, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung im Hinblick auf die Nutzung der Ergebnisse dieser Forschung für kommerzielle Zwecke durchzuführen; Bildungseinrichtungen gelten nicht als Forschungseinrichtungen; 13. „Geschäftsleitung“ eine natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer besonders wichtigen Einrichtung oder wichtigen Einrichtung berufen ist; Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 29 gelten nicht als Geschäftsleitung; 14. „IKT-Dienst“ ein IKT-Dienst nach Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/881; 15. „IKT-Produkt“ ein IKT-Produkt nach Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/881; 16. „IKT-Prozess“ ein IKT-Prozess nach Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/881; 17. „Informationssicherheit“ der angemessene Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Informationen; 18. „Informationstechnik“ ein technisches Mittel zur Verarbeitung von Informationen; 19. „Institutionen der Sozialen Sicherung“ Körperschaften gemäß § 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitsgemeinschaften gemäß § 94 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist; 20. „Internet Exchange Point“ oder „IXP“ eine Infrastruktur, die a) die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, die in erster Linie zum Austausch von Internet-Datenverkehr genutzt wird, b) nur der Zusammenschaltung autonomer Systeme dient und c) nicht voraussetzt, dass aa) der Internet-Datenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen über ein drittes autonomes System läuft oder bb) den betreffenden Datenverkehr verändert oder diesen anderweitig beeinträchtigt; 21. „Kommunikationstechnik des Bundes“ Informationstechnik, die von einer oder mehreren Einrichtungen der Bundesverwaltung oder im Auftrag einer oder mehrerer Einrichtungen der Bundesverwaltung betrieben wird und der Kommunikation oder dem Datenaustausch innerhalb einer Einrichtung der Bundesverwaltung, der Einrichtungen der Bundesverwaltung untereinander oder der Einrichtungen der Bundesverwaltung mit Dritten dient; nicht als „Kommunikationstechnik des Bundes“ gelten die Kommunikationstechnik des Bundes - verfassungsgerichts, der Bundesgerichte, soweit sie nicht öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidenten und des Bundesrechnungshofes, soweit sie ausschließlich in deren eigener Zuständigkeit betrieben wird; Seite 5 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. 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22. „kritische Anlage“ eine Anlage, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist; die kritischen Anlagen im Sinne dieses Gesetzes werden durch die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 näher bestimmt; 23. „kritische Komponenten“ IKT-Produkte, die in einer Rechtsverordnung aufgrund von § 56 Absatz 7 und 8 als kritische Komponenten bestimmt werden. 24. „kritische Dienstleistung“ eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Gesundheitswesen, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum oder Siedlungsabfallentsorgung, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungs - engpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde; 25. „Managed Security Service Provider“ oder „MSSP“ ein Managed Service Provider, der Unterstützung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit durchführt oder erbringt; 26. „Managed Service Provider“ oder „MSP“ ein Anbieter von Diensten im Zusammenhang mit der Installation, der Verwaltung, dem Betrieb oder der Wartung von IKT-Produkten, -Netzen, -Infrastruktur, -Anwendungen oder jeglicher anderer Netz- und Informationssysteme durch Unterstützung oder aktive Verwaltung in den Räumlichkeiten der Kunden oder aus der Ferne; 27. „NIS-2-Richtlinie“ die Richtlinie (EU) 2022/2555 in der jeweils geltenden Fassung; 28. „Online-Marktplatz“ ein Dienst nach § 312l Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 29. „Online-Suchmaschine“ ein digitaler Dienst nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1150; 30. „Plattform für Dienste sozialer Netzwerke“ eine Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Chats, Posts, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und entdecken können; 31. „Protokolldaten“ Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung, die a) zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen Empfänger und Sender notwendig sind und b) unabhängig vom Inhalt des Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern gespeichert werden; Protokolldaten können Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungs - daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes enthalten; 32. „Protokollierungsdaten“ Aufzeichnungen über technische Ereignisse oder Zustände innerhalb informations - technischer Systeme; 33. „qualifizierter Vertrauensdienst“ ein qualifizierter Vertrauensdienst nach Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 34. „qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; 35. „Rechenzentrumsdienst“ ein Dienst, der Strukturen umfasst, die dem vorrangigen Zweck der zentralen Unterbringung, der Zusammenschaltung und dem Betrieb von IT- oder Netzwerkausrüstungen dienen, und die Datenverarbeitungsdienste erbringen, mitsamt allen benötigten Anlagen und Infrastrukturen, insbesondere für die Stromverteilung und die Umgebungskontrolle; 36. „Schadprogramme“ Programme und sonstige informationstechnische Routinen und Verfahren, die dazu dienen, unbefugt Daten zu nutzen oder zu löschen oder unbefugt auf sonstige informationstechnische Abläufe einzuwirken; 37. „Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes“ sicherheitsrelevante Netzwerkübergänge innerhalb der Kommunikationstechnik des Bundes sowie zwischen dieser und der Informationstechnik der einzelnen Einrichtungen der Bundesverwaltung, der Informationstechnik von Gruppen von Einrichtungen der Bundesverwaltung oder der Informationstechnik Dritter; nicht als „Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes“ gelten die Komponenten an den Netzwerkübergängen, die in eigener Zuständigkeit der in Nummer 21 genannten Gerichte und Verfassungsorgane betrieben werden; 38. „Schwachstelle“ eine Eigenschaft von IKT-Produkten oder IKT-Diensten, die von Dritten ausgenutzt werden kann, um sich gegen den Willen des Berechtigten Zugang zu den IKT-Produkten oder IKT-Diensten zu verschaffen oder die Funktion der IKT-Produkte oder IKT-Dienste zu beeinflussen; 39. „Sicherheit in der Informationstechnik“ die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, die die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheitsvorkehrungen a) in informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen oder b) bei der Anwendung informationstechnischer Systeme, Komponenten oder Prozesse; 40. „Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt; 41. „Systeme zur Angriffserkennung“ durch technische Werkzeuge und organisatorische Einbindung unterstützte Prozesse zur Erkennung von Angriffen auf informationstechnische Systeme; wobei die Angriffserkennung durch Seite 6 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. 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Abgleich der in einem informationstechnischen System verarbeiteten Daten mit Informationen und technischen Mustern, die auf Angriffe hindeuten, erfolgt; 42. „Top Level Domain Name Registry“ eine natürliche oder juristische Person, die die Registrierung von Internet- Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top Level Domain (TLD) verwaltet und betreibt, einschließlich des Betriebs ihrer Namenserver, der Pflege ihrer Datenbanken und der Verteilung von TLD-Zonendateien über die Namenserver, unabhängig davon, ob der Betrieb durch die natürliche oder juristische Person selbst erfolgt oder ausgelagert wird; keine „Top Level Domain Name Registry“ sind Register, die TLD-Namen nur für eigene Zwecke verwenden; 43. „Vertrauensdienst“ ein Vertrauensdienst nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; 44. „Vertrauensdiensteanbieter“ ein Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; 45. „weltraumgestützte Dienste“ Dienste, die den Sektor Weltraum betreffen, die auf Daten und Informationen beruhen, die entweder von Weltraumgegenständen erzeugt oder über diese weitergegeben werden und deren Störung zu breiteren Kaskadeneffekten, die weitreichende und langanhaltende negative Auswirkungen auf die Erbringung von Diensten im gesamten Binnenmarkt haben können, führen kann; 46. „Zertifizierung“ die Feststellung einer Zertifizierungsstelle, dass ein Produkt, ein Prozess, ein System, ein Schutzprofil (Sicherheitszertifizierung), eine Person (Personenzertifizierung) oder ein IT-Sicherheitsdienstleister bestimmte Anforderungen erfüllt. Teil 2 Das Bundesamt Kapitel 1 Aufgaben und Befugnisse § 3 Aufgaben des Bundesamtes (1) Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik. Hierzu nimmt es folgende wichtige im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr: 1. Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes abwehren; 2. Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen sammeln und auswerten und die gewonnenen Erkenntnisse anderen Stellen zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und Dritten zur Verfügung stellen, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist; 3. Aufgaben in der Kooperationsgruppe und im CSIRTs-Netzwerk nach den Artikeln 14 und 15 der NIS-2-Richtlinie wahrnehmen; 4. Sicherheitsrisiken bei der Anwendung der Informationstechnik sowie Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen untersuchen, insbesondere von informationstechnischen Verfahren und Geräten für die Sicherheit in der Informationstechnik (IT-Sicherheitsprodukte), soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, einschließlich der Forschung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben; 5. Kriterien, Verfahren und Werkzeuge für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und für die Prüfung und Bewertung der Konformität im Bereich der IT-Sicherheit entwickeln; 6. Peer Reviews nach Artikel 19 der NIS-2-Richtlinie durchführen; 7. Sicherheitsanforderungen für die Kommunikationsinfrastruktur der ressortübergreifenden Kommunikationsnetze sowie weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes im Benehmen mit den jeweiligen Betreibern festlegen sowie die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen überprüfen; 8. Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten prüfen und bewerten sowie Sicherheitszertifikate erteilen; 9. Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 58 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/881 als nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung wahrnehmen; 10. Konformität im Bereich der IT-Sicherheit von informationstechnischen Systemen und Komponenten mit technischen Richtlinien des Bundesamtes prüfen und bestätigen; Seite 7 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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11. informationstechnische Systeme oder Komponenten, die für die Verarbeitung amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes im Bereich des Bundes oder bei Unternehmen im Rahmen von Aufträgen des Bundes eingesetzt werden sollen, prüfen, bewerten und zulassen; 12. Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes herstellen, die im Bereich des staatlichen Geheimschutzes oder auf Anforderung der betroffenen Behörde auch in anderen Bereichen eingesetzt werden; 13. bei organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen unterstützen und beraten sowie technische Prüfungen zum Schutz amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungs - gesetzes gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte durchführen; 14. sicherheitstechnische Anforderungen an die einzusetzende Informationstechnik des Bundes und an die Eignung von Auftragnehmern im Bereich von Informationstechnik des Bundes mit besonderem Schutzbedarf entwickeln; 15. IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienstleistungen für Einrichtungen der Bundesverwaltung bereit - stellen; 16. die für die Sicherheit in der Informationstechnik zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere soweit sie Beratungs- oder Kontrollaufgaben wahrnehmen, unterstützen; dies gilt vorrangig für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, deren oder dessen Unterstützung im Rahmen der Unabhängigkeit erfolgt, die ihr oder ihm bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht; 17. Einrichtungen der Bundesverwaltung in Fragen der Informationssicherheit, einschließlich der Behandlung von Sicherheitsvorfällen, beraten und unterstützen sowie konkrete, praxisnahe Hilfsmittel zur Umsetzung von Informationssicherheitsvorgaben, insbesondere zur Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 30 und 44, bereitstellen; 18. Unterstützung a) der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, b) der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und des Militärischen Abschirmdienstes bei der Auswertung und Bewertung von Informationen, die bei der Beobachtung von Bestrebungen anfallen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand des Staates oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, oder die bei der Beobachtung sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach den Verfassungsschutz - gesetzen des Bundes und der Länder beziehungsweise dem MAD-Gesetz anfallen, c) des Bundesnachrichtendienstes bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben; die Unterstützung darf nur gewährt werden, soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen; die Unterstützungsersuchen sind durch das Bundesamt aktenkundig zu machen; 19. die zuständigen Stellen der Länder in Fragen der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik auf deren Ersuchen unterstützen; 20. Einrichtungen der Bundesverwaltung, die Länder sowie Hersteller, Vertreiber und Anwender in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen, beraten, informieren und warnen; 21. Verbraucherschutz und Verbraucherinformation im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere Beratung und Warnung von Verbrauchern in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen; 22. geeignete Kommunikationsstrukturen zur Krisenfrüherkennung, Krisenreaktion und Krisenbewältigung aufbauen sowie Zusammenarbeit zum Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik kritischer Anlagen im Verbund mit der Privatwirtschaft koordinieren; 23. Aufgaben als zentrale Stelle im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Ausland, unbeschadet besonderer Zuständigkeiten anderer Stellen; 24. Aufgaben nach § 40 als zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen einschließlich des Ersuchens und Erbringens von Amtshilfe nach Artikel 37 der NIS-2-Richtinie; 25. bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen nach § 11 unterstützen; 26. Empfehlungen für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren und Bewertung dieser Verfahren im Hinblick auf die Informationssicherheit erarbeiten; 27. einen Stand der Technik von sicherheitstechnischen Anforderungen an IT-Produkte, unter Berücksichtigung bestehender Normen und Standards sowie unter Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftsverbände, beschreiben und veröffentlichen; Seite 8 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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28. mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern oder gleichwertigen Stellen von Drittländern kooperieren sowie diese Teams oder Stellen unterstützen; Einsätze des Bundesamtes in Drittländern dürfen nicht gegen den Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll; die Entscheidung über einen Einsatz des Bundesamtes in Drittländern trifft das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt; 29. mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kooperieren und Informationen austauschen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt an das Bundesamt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen. (2) Das Bundesamt kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen. (3) Das Bundesamt kann besonders wichtige Einrichtungen auf deren Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik beraten und unterstützen oder auf qualifizierte Sicherheitsdienstleister verweisen. § 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für die Zusammenarbeit der Einrichtungen der Bundesverwaltung in Angelegenheiten der Sicherheit in der Informationstechnik. (2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe 1. alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik erforderlichen Informationen, insbesondere zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweise, zu sammeln und auszuwerten, 2. die Einrichtungen der Bundesverwaltung unverzüglich über die sie betreffenden Informationen nach Nummer 1 und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge zu unterrichten, 3. den Einrichtungen der Bundesverwaltung Empfehlungen zum Umgang mit den Gefahren bereitzustellen. (3) Ausgenommen von den Unterrichtungspflichten nach Absatz 2 Nummer 2 sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde. § 5 Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 nimmt das Bundesamt als zentrale Stelle für Meldungen von Dritten Informationen über Sicherheitsrisiken in der Informationstechnik entgegen und wertet diese Informationen aus. Das Bundesamt ist dabei der nationale Koordinator für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie. (2) Das Bundesamt nimmt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Informationen zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweisen sowie zu Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen und Beinahevorfällen entgegen. Das Bundesamt richtet hierzu geeignete Meldemöglichkeiten ein. Die Meldungen können anonym erfolgen. Erfolgt die Meldung nicht anonym, kann der Meldende zum Zeitpunkt der Meldung oder später verlangen, dass seine personenbezogenen Daten nur anonymisiert weitergegeben werden dürfen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 8 Absatz 6 und 7 Satz 1. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten in den Fällen von § 8 Absatz 6 und 7 Satz 1 hat zu unterbleiben, wenn für das Bundesamt erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen des Meldenden das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Art und Weise, in der der Meldende die Erkenntnisse gewonnen hat. Die Entscheidung nach Satz 6 muss dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem oder einer weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der oder die die Befähigung zum Richteramt hat, zur vorherigen Prüfung vorgelegt werden. (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gibt das Bundesamt die Informationen zu den nach Absatz 2 gemeldeten Schwachstellen unverzüglich an den verantwortlichen Hersteller oder Produktverantwortlichen zum Zwecke der Schließung der Schwachstelle weiter, sofern diese nicht bereits öffentlich bekannt ist. Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen nutzen, um 1. Dritte über bekannt gewordene Schwachstellen, Schadprogramme oder erfolgte oder versuchte Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik zu informieren, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist, 2. die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 13 zu warnen und zu informieren, 3. Einrichtungen der Bundesverwaltung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten, Seite 9 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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4. besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen gemäß § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten, 5. seine Aufgaben als zuständige Behörde, CSIRT und zentrale Anlaufstelle im Sinne der NIS-2-Richtlinie wahrzunehmen. (4) Eine Weitergabe nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 4 erfolgt nicht, soweit die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen 1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten beinhalten und die Maßnahmen nach Absatz 3 nicht ohne Bekanntgabe dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durchgeführt werden können oder 2. aufgrund von Vereinbarungen des Bundesamtes mit Dritten nicht übermittelt werden dürfen. (5) Sonstige gesetzliche Meldepflichten, Regelungen zum Geheimschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt. (6) Das Bundesamt veröffentlicht am 6. Dezember 2026 eine Verfahrensbeschreibung zur Durchführung der Absätze 1 bis 3. § 6 Informationsaustausch (1) Das Bundesamt betreibt eine Online-Plattform zum Informationsaustausch mit wichtigen Einrichtungen, besonders wichtigen Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung. Es kann die beteiligten Hersteller, Lieferanten oder Dienstleister zum Austausch über Cyberbedrohungen, Schwachstellen, Beinahevorfälle und IT- Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Aufdeckung und Abwehr von Cyberangriffen hinzuziehen. Das Bundesamt kann weiteren Stellen die Teilnahme ermöglichen. (2) Das Bundesamt gibt Teilnahmebedingungen für den Informationsaustausch und die Plattformnutzung zwischen den Teilnehmenden vor. § 7 Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte (1) Das Bundesamt ist befugt, die Sicherheit der Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, zu kontrollieren. Es kann hierzu 1. die Bereitstellung der zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 20 erforderlichen Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen mit Bezug zur Kommunikationstechnik des Bundes einschließlich Aufbau- und Ablauforganisation verlangen sowie 2. Unterlagen und Datenträger des Betreibers der jeweiligen Kommunikationstechnik des Bundes oder eines mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten einsehen und die unentgeltliche Herausgabe von Kopien dieser Unterlagen und Dokumente, auch in elektronischer Form, verlangen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen des Betreibers entgegenstehen. (2) Dem Bundesamt ist in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, Zugang zu den Grundstücken und Betriebsräumen, einschließlich Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, die für die Kommunikationstechnik des Bundes verwendet werden, zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. (3) Bei Anlagen eines Dritten, bei dem eine Schnittstelle zur Kommunikationstechnik des Bundes besteht, kann das Bundesamt auf der Schnittstellenseite der Einrichtung nur mit Zustimmung des Dritten die Sicherheit der Schnittstelle kontrollieren. Es kann hierzu mit Zustimmung des Dritten die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen einsehen sowie Unterlagen und Datenträger des Betreibers einsehen und unentgeltlich Kopien, auch in elektronischer Form, anfertigen. (4) Das Bundesamt informiert über das Ergebnis seiner Kontrolle nach den Absätzen 1 bis 3 1. den jeweiligen überprüften Betreiber, 2. die oder den Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts und 3. die zuständige Rechts- und Fachaufsicht. (5) Das Bundesamt führt vor der Finalisierung des Prüfberichts eine Sachverhaltsklärung mit der geprüften Einrichtung durch. Mit der Mitteilung soll das Bundesamt Vorschläge zur Verbesserung der Informationssicherheit, insbesondere zur Beseitigung der festgestellten Mängel, verbinden. Für die Mitteilung an Stellen außerhalb des Betreibers gilt § 4 Absatz 3 entsprechend. Das Bundesamt kann im Benehmen mit dem oder der Informations - sicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts Einrichtungen der Bundesverwaltung anweisen, die Vorschläge zur Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen. Seite 10 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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(6) Ausgenommen von den Befugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind Kontrollen der Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, soweit sie im Ausland belegen ist oder für das Ausland oder für Anwender im Ausland betrieben wird. Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes im Inland bleiben davon unberührt. Näheres zu Satz 1 regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und dem Auswärtigen Amt. (7) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 gelten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht für die Kontrolle der Informations- und Kommunikationstechnik, die von den Streitkräften für ihre Zwecke oder dem Militärischen Abschirmdienst genutzt wird. Nicht ausgenommen ist die Informations- und Kommunikationstechnik von Dritten, insbesondere von IT-Dienstleistern, soweit sie nicht ausschließlich für die Zwecke der Streitkräfte betrieben wird. Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und dem Bundesministerium der Verteidigung. (8) Stellt das Bundesamt im Rahmen seiner Kontrollen fest, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge haben kann, die gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu melden ist, so unterrichtet es unverzüglich die zuständigen Aufsichtsbehörden. (9) Das Bundesamt unterrichtet den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über die Anwendung dieser Vorschrift. § 8 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes (1) Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes 1. Protokolldaten, die beim Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, erheben und automatisiert auswerten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern bei der Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist, 2. die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallenden Daten automatisiert auswerten, soweit dies für die Erkennung und Abwehr von Schadprogrammen und sonstigen erheblichen Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich ist. Sofern nicht die nachfolgenden Absätze eine weitere Verwendung gestatten, müssen die automatisierte Auswertung dieser Daten und deren anschließende vollständige und nicht wiederherstellbare Löschung unverzüglich erfolgen. Die Verwendungsbeschränkungen gelten nicht für Protokolldaten, sofern diese weder personenbezogene noch dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten beinhalten. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu einrichtungsinternen Protokolldaten nach Satz 1 Nummer 1 sowie zu Schnittstellendaten nach Satz 1 Nummer 2 sicherzustellen. Protokolldaten der Bundesgerichte dürfen nur in deren Einvernehmen erhoben werden. (2) Protokolldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen über den für die automatisierte Auswertung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Zeitraum hinaus, längstens jedoch für 18 Monate, gespeichert werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese im Falle der Bestätigung eines Verdachts nach Absatz 4 Satz 2 zur Abwehr von Gefahren, die von dem gefundenen Schadprogramm ausgehen, oder zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme oder sonstiger erheblicher Gefahren für die Kommunikations - technik des Bundes erforderlich sein können. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Auswertung der nach diesem Absatz gespeicherten Daten nur automatisiert erfolgt und dass ein Zugriff auf Daten, die länger als drei Monate gespeichert sind, nur bei Vorliegen tatsächlicher Erkenntnisse über die Betroffenheit des Bundes mit einem Schadprogramm oder einer sonstigen erheblichen Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes erfolgt. Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. Eine nicht automatisierte Verarbeitung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. Soweit hierzu die Wiederherstellung pseudonymisierter Protokolldaten erforderlich ist, muss diese durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. (3) Protokolldaten dürfen vor ihrer Pseudonymisierung und Speicherung nach Absatz 2 zur Sicherstellung einer fehlerfreien automatisierten Auswertung manuell verarbeitet werden. Liegen Hinweise vor, dass die fehlerfreie automatisierte Auswertung wegen eines erheblichen Fehlers erschwert wird, darf der Personenbezug von Protokolldaten zur Sicherstellung der fehlerfreien automatisierten Auswertung wiederhergestellt werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. (4) Eine über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Verwendung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass 1. diese Daten ein Schadprogramm enthalten, 2. diese Daten durch ein Schadprogramm übermittelt wurden, Seite 11 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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3. diese Daten im Zusammenhang mit einer sonstigen erheblichen Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes stehen oder 4. sich aus diesen Daten Hinweise auf ein Schadprogramm oder eine sonstige erhebliche Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes ergeben können, und soweit die Datenverarbeitung erforderlich ist, um den Verdacht zu bestätigen oder zu widerlegen. Im Falle der Bestätigung des Verdachts ist die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies erforderlich ist 1. zur Abwehr des Schadprogramms der sonstigen erheblichen Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes, 2. zur Abwehr von Gefahren, die von dem aufgefundenen Schadprogramm ausgehen, oder 3. zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme oder Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes. Ein Schadprogramm kann beseitigt oder in seiner Funktionsweise gehindert werden. Es dürfen die erforderlichen technischen Maßnahmen getroffen werden, um eine sonstige erhebliche Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes zu beseitigen. Das Bundesamt kann die Daten an die betroffene Einrichtung der Bundesverwaltung übermitteln, soweit dies für eine Verwendung nach den Sätzen 1 bis 4 erforderlich ist. Die nicht automatisierte Verwendung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 darf nur durch einen Bediensteten des Bundesamtes mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden. Die Anordnung nach Satz 4 muss die daraus erwachsenden Übermittlungsbefugnisse nach Absatz 6 berücksichtigen. (5) Die Beteiligten des Kommunikationsvorgangs sind spätestens nach dem Erkennen und der Abwehr eines Schadprogramms oder seiner Wirkungen oder von sonstigen erheblichen Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes, die von einem Schadprogramm ausgehen, zu benachrichtigen, wenn sie bekannt sind oder ihre Identifikation ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen möglich ist und nicht überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Person nur unerheblich betroffen wurde und wenn anzunehmen ist, dass sie an einer Benachrichtigung kein Interesse hat. Das Bundesamt legt Fälle, in denen es von einer Benachrichtigung absieht, dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der die Befähigung zum Richteramt hat, zur Kontrolle vor. Wenn der behördliche Datenschutzbeauftragte der Entscheidung des Bundesamtes widerspricht, ist die Benachrichtigung nachzuholen. Die Entscheidung über die Nichtbenachrichtigung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach zwölf Monaten zu löschen. In den Fällen der Absätze 6 und 7 erfolgt die Benachrichtigung durch die dort genannten Behörden in entsprechender Anwendung der für diese Behörden geltenden Vorschriften. Enthalten diese Vorschriften keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden. (6) Das Bundesamt kann die nach Absatz 4 verwendeten personenbezogenen Daten an die Strafverfolgungs - behörden zur Verfolgung einer mittels eines Schadprogramms oder im Rahmen einer sonstigen erheblichen Gefahr für die Kommunikationstechnik des Bundes begangenen Straftat nach den §§ 202a, 202b, 303a oder 303b des Strafgesetzbuches übermitteln. Es kann diese Daten ferner übermitteln 1. an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die unmittelbar von einem Schadprogramm ausgeht, 2. an das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Unterrichtung über Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht erkennen lassen, sowie an den Militärischen Abschirm - dienst, wenn sich diese Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung richten, 3. an den Bundesnachrichtendienst zur Unterrichtung über Tatsachen, die einen internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriff mittels Schadprogrammen oder vergleichbarer schädlich wirkender informationstechnischer Mittel auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen. (7) Für sonstige Zwecke kann das Bundesamt die Daten nach Absatz 4 Satz 1 übermitteln 1. an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat, 2. an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, 3. an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, 4. an den Bundesnachrichtendienst, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat und dies von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland ist. 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Die Übermittlung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 bedarf der vorherigen gerichtlichen Zustimmung. Für das Verfahren nach Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt seinen Sitz hat. Die Übermittlung nach Satz 2 Nummer 3 und 4 erfolgt nach Anordnung des Bundesministeriums des Innern. Die §§ 9 bis 16 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend. (8) Eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende inhaltliche Auswertung zu anderen Zwecken und die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte sind unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Werden aufgrund der Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlangt, dürfen diese Erkenntnisse und Daten nicht verwendet werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt auch in Zweifelsfällen. Die Tatsache der Erlangung und Löschung dieser Erkenntnisse ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die Dokumentation erstellt worden ist. Werden im Rahmen der Absätze 5 oder 6 Inhalte oder Umstände der Kommunikation von in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen übermittelt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht dieser Personen erstreckt, ist die Verwertung dieser Daten zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren nur insoweit zulässig, als Gegenstand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. (9) Vor Aufnahme der Datenerhebung und -verwendung hat das Bundesamt ein Datenerhebungs- und -verwendungskonzept zu erstellen und für Kontrollen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bereitzuhalten. Das Konzept hat dem besonderen Schutzbedürfnis der Regierungskommunikation Rechnung zu tragen. Die für die automatisierte Auswertung verwendeten Kriterien sind zu dokumentieren. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt das Ergebnis seiner Kontrollen nach § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes auch den Ressorts mit. (10) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über 1. die Anzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 6 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Absatz 7 Nummer 1 übermittelt wurden, aufgegliedert nach den einzelnen Übermittlungsbefugnissen, 2. die Anzahl der personenbezogenen Auswertungen nach Absatz 4 Satz 1, in denen der Verdacht widerlegt wurde, 3. die Anzahl der Fälle, in denen das Bundesamt nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 von einer Benachrichtigung der Betroffenen abgesehen hat. (11) Das Bundesamt unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Innenausschuss des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieser Vorschrift. § 9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes (1) Das Bundesamt darf zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, Protokollierungsdaten, die durch den Betrieb von Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, verarbeiten, soweit dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen, Fehlern oder Sicherheits - vorfällen in der Kommunikationstechnik des Bundes oder von Angriffen auf die Informationstechnik des Bundes erforderlich ist und Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen der betroffenen Stellen nicht entgegenstehen. (2) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu einrichtungsinternen Protokollierungsdaten nach Absatz 1 sicherzustellen. Hierzu dürfen sie dem Bundesamt die entsprechenden Protokollierungsdaten übermitteln. § 8 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 5, 9 und 10 gilt entsprechend. § 7 Absatz 7 gilt für die Verpflichtung nach Satz 1 entsprechend. § 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen Das Bundesamt kann im Einzelfall gegenüber Einrichtungen der Bundesverwaltung Maßnahmen anordnen, die zur Abwendung oder Behebung eines gegenwärtigen Sicherheitsvorfalls erforderlich sind. Ferner kann das Bundesamt die Einrichtungen der Bundesverwaltung zur Berichterstattung innerhalb einer angemessenen Frist zu den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen auffordern. Der oder die jeweils zuständige Informationssicherheits - beauftragte des Ressorts wird über Anweisungen und Aufforderungen nach Satz 1 und 2 durch das Bundesamt informiert. Der Bericht ist dem Bundesamt und zugleich dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts zu übermitteln. Für die Berichterstattung gilt § 4 Absatz 3 entsprechend. Seite 13 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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§ 11 Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen (1) Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informations - technischen Systems einer Einrichtung der Bundesverwaltung oder einer besonders wichtigen Einrichtung oder einer wichtigen Einrichtung um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt auf Ersuchen der betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Betreibers oder einer anderen für die Einrichtung oder den Betreiber zuständigen Behörde die Maßnahmen treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich sind. Soweit das Bundesamt erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Sicherstellung des Notbetriebes vor Ort ergreift, werden hierfür keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes erhoben. Hiervon unberührt bleiben etwaige Kosten für die Hinzuziehung qualifizierter Dritter. (2) Ein herausgehobener Fall nach Absatz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um einen Angriff von besonderer technischer Qualität handelt oder wenn die zügige Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems von besonderem öffentlichem Interesse ist. (3) Das Bundesamt darf bei Maßnahmen nach Absatz 1 personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten verarbeiten, soweit dies zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich und angemessen ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems nicht mehr benötigt werden. Wenn die Daten in Fällen des Absatzes 4 an eine andere Behörde zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben weitergegeben worden sind, darf das Bundesamt die Daten abweichend von Satz 2 bis zur Beendigung der Unterstützung dieser Behörden weiterverarbeiten. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist unzulässig. § 8 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden. (4) Das Bundesamt darf Informationen, von denen es im Rahmen dieser Vorschrift Kenntnis erlangt, nur mit Einwilligung des Ersuchenden weitergeben, es sei denn, die Informationen lassen keine Rückschlüsse auf die Identität des Ersuchenden zu oder die Informationen können entsprechend § 8 Absatz 6 und 7 übermittelt werden. Zugang zu den in Verfahren nach Absatz 1 geführten Akten wird Dritten nicht gewährt. (5) Das Bundesamt kann sich bei Maßnahmen nach Absatz 1 mit der Einwilligung des Ersuchenden der Hilfe qualifizierter Dritter bedienen, wenn dies zur rechtzeitigen oder vollständigen Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informationstechnischen Systems erforderlich ist. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Ersuchende zu tragen. Das Bundesamt kann den Ersuchenden auch auf qualifizierte Dritte verweisen. Das Bundesamt und vom Ersuchenden oder vom Bundesamt nach Satz 1 beauftragte Dritte können einander bei Maßnahmen nach Absatz 1 mit der Einwilligung des Ersuchenden Daten übermitteln. Hierfür gilt Absatz 3 entsprechend. (6) Soweit es zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems erforderlich ist, kann das Bundesamt vom Hersteller des informationstechnischen Systems verlangen, an der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit mitzuwirken. (7) In begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten Einrichtungen tätig werden, wenn das Bundesamt darum ersucht wurde und wenn es sich um einen herausgehobenen Fall nach Absatz 2 handelt. Ein begründeter Einzelfall liegt in der Regel vor, wenn eine Stelle eines Landes betroffen ist. (8) Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, ist in Fällen der Absätze 1, 4, 5 und 7 vor Tätigwerden des Bundesamtes das Benehmen mit den zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder herzustellen. Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, haben bei Maßnahmen des Bundesamtes nach diesem Paragraphen die Vorgaben aufgrund des Atomgesetzes Vorrang. § 12 Bestandsdatenauskunft (1) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 20, 24 oder 25 von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekom - munikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) Auskunft verlangen. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden zum Schutz der Versorgung der Bevölkerung in den Sektoren des § 2 Nummer 24 oder der öffentlichen Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme einer besonders wichtigen Einrichtung oder wichtigen Einrichtung abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das auf die informationstechnischen Systeme bestimmbarer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen wird, und wenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich sind, um die Betroffenen nach Absatz 4 vor dieser Beeinträchtigung zu warnen, über diese Beeinträchtigung zu informieren oder bei der Beseitigung zu beraten oder zu unterstützen. Seite 14 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunika - tionsgesetzes). Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen. (3) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. (4) Nach erfolgter Auskunft weist das Bundesamt die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung auf die bei ihr drohenden Beeinträchtigungen hin. Nach Möglichkeit weist das Bundesamt die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung auf technische Mittel hin, mittels derer die festgestellten Beeinträchtigungen durch die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung selbst beseitigt werden können. (5) Das Bundesamt kann personenbezogene Daten, die es im Rahmen dieser Vorschrift verarbeitet, entsprechend § 8 Absatz 6 und 7 übermitteln. (6) In den Fällen des Absatzes 2 ist die betroffene Person über die Auskunft zu benachrichtigen. Im Falle der Weitergabe der Information nach § 8 Absatz 6 oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen einer Weitergabe nach § 8 Absatz 6 vorliegen, ergeht darüber keine Benachrichtigung an die betroffene Person, sofern und solange überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Wird nach Satz 2 die Benachrichtigung zurückgestellt oder wird von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (7) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über 1. die Gesamtzahl der Vorgänge, in denen Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 an das Bundesamt übermittelt wurden, und 2. die Übermittlungen nach Absatz 5. (8) Das Bundesamt hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungs - gesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungs - gesetzes finden entsprechende Anwendung. § 13 Warnungen (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt 1. die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten: a) Warnungen vor Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Produkten und Diensten, b) Warnungen vor Schadprogrammen, c) Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten Zugriff auf Daten, d) Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften von Produkten und e) Informationen über Verstöße besonders wichtiger Einrichtungen oder wichtiger Einrichtungen gegen die Pflichten aus diesem Gesetz sowie 2. Sicherheitsmaßnahmen und Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen. Das Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Dritte einbeziehen, wenn dies für eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforderlich ist. (2) Die Hersteller betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentlichung der Warnungen zu informieren. Diese Informationspflicht besteht nicht, 1. wenn hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet würde oder 2. wenn berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass der Hersteller an einer vorherigen Benachrichtigung kein Interesse hat. Soweit entdeckte Schwachstellen oder Schadprogramme nicht allgemein bekannt werden sollen, um eine Weiterverbreitung oder rechtswidrige Ausnutzung zu verhindern oder weil das Bundesamt gegenüber Dritten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, kann es den Kreis der zu warnenden Personen einschränken. Kriterien für die Auswahl des zu warnenden Personenkreises nach Satz 3 sind insbesondere die besondere Gefährdung bestimmter Einrichtungen oder die besondere Zuverlässigkeit des Empfängers. (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung und des Herstellers des betroffenen Produkts und Dienstes 1. vor Schwachstellen in informationstechnischen Produkten und Diensten und vor Schadprogrammen warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik hiervon ausgehen, oder Seite 15 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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2. Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter informationstechnischer Produkte und Dienste empfehlen. Stellen sich die an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch heraus oder stellen sich die zugrunde liegenden Umstände als unzutreffend wiedergegeben heraus, ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Warnungen nach Satz 1 sind sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen, wenn nicht weiterhin hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik bestehen. Wird eine Warnung nach Satz 3 nicht entfernt, so ist diese Entscheidung regelmäßig zu überprüfen. § 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen (1) Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 oder 25 auf dem Markt bereitgestellte oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen. Es kann sich hierbei der Unterstützung Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des Herstellers der betroffenen Produkte und Systeme dem nicht entgegenstehen. (2) Soweit erforderlich, kann das Bundesamt für Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 von Herstellern informationstechnischer Produkte und Systeme alle notwendigen Auskünfte, insbesondere auch zu technischen Details, verlangen. In dem Auskunftsverlangen gibt das Bundesamt die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an und legt eine angemessene Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. Das Auskunftsverlangen enthält ferner einen Hinweis auf die in § 65 vorgesehenen Sanktionen. (3) Das Bundesamt gibt Auskünfte sowie die aus den Untersuchungen gewonnen Erkenntnisse unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes oder, sofern keine Aufsichtsbehörde vorhanden ist, an das jeweilige Ressort weiter, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (4) Die Auskünfte und die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 und 25 genutzt werden. Das Bundesamt darf seine Erkenntnisse weitergeben und veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 und 25 erforderlich ist. Zuvor ist dem Hersteller der betroffenen Produkte und Systeme mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von einer Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn die Erkenntnisse ohne erkennbaren Bezug zum Hersteller oder zu den untersuchten informationstechnischen Produkten und Systemen weitergegeben oder veröffentlicht werden. (5) Kommt ein Hersteller der Aufforderung des Bundesamtes nach Absatz 2 Satz 1 nicht oder nur unzureichend nach, kann das Bundesamt hierüber die Öffentlichkeit informieren. Es kann hierbei den Namen des Herstellers sowie die Bezeichnung des betroffenen Produkts oder Systems angeben und darlegen, inwieweit der Hersteller seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Zuvor ist dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 15 Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit (1) Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Detektion von bekannten Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken Abfragen an den Schnittstellen öffentlich erreichbarer informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen durchführen, 1. um festzustellen, ob diese Schnittstellen unzureichend geschützt und dadurch in ihrer Sicherheit oder Funktionsfähigkeit gefährdet sein können, oder 2. wenn die Einrichtungen der Bundesverwaltung, der besonders wichtigen oder der wichtigen Einrichtungen die entsprechenden Einrichtungen darum ersuchen. Erlangt das Bundesamt dabei Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke der Übermittlung nach § 8 Absatz 6 und 7 verarbeiten. Sofern die Voraussetzungen des § 8 Absatz 6 und 7 nicht vorliegen, sind Informationen, die durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, unverzüglich zu löschen. (2) Wird durch Abfragen gemäß Absatz 1 Satz 1 eine bekannte Schwachstelle oder ein anderes Sicherheitsrisiko eines informationstechnischen Systems erkannt, informiert das Bundesamt als allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik nach § 5 darüber unverzüglich die für das informationstechnische System Verantwortlichen. Gehört das informationstechnische System zu einer Einrichtung der Bundesverwaltung, sind zugleich die Informationssicherheitsbeauftragten der betroffenen Einrichtung der Bundesverwaltung nach § 45 und des übergeordneten Ressorts nach § 46 zu informieren. Das Bundesamt soll dabei auf bestehende Möglichkeiten zur Abhilfe des Sicherheitsrisikos hinweisen. Sind dem Bundesamt die Verantwortlichen nicht bekannt oder ist ihre Identifikation nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder über eine Bestandsdatenabfrage nach § 12 möglich, so ist hilfsweise der betreibende Dienstleister des jeweiligen Netzes oder Systems unverzüglich zu benachrichtigen, wenn überwiegende Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen. Seite 16 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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(3) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Anzahl der gemäß Absatz 1 durchgeführten Abfragen. (4) Das Bundesamt legt der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu den Abfragen nach Absatz 1 auf Anforderung eine Liste der geprüften Systeme der Einrichtungen der Bundesverwaltung, der besonders wichtigen Einrichtungen und der wichtigen Einrichtungen zur Kontrolle vor. (5) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Systeme und Verfahren einsetzen, die einem Angreifer einen erfolgreichen Angriff vortäuschen, um den Einsatz von Schadprogrammen oder andere Angriffsmethoden zu erheben und auszuwerten. Das Bundesamt darf dabei die zur Auswertung der Funktionsweise der Schad - programme und Angriffsmethoden erforderlichen Daten verarbeiten. § 16 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten (1) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt anordnen, dass ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikations - gesetzes 1. die in § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen trifft oder 2. technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilt, sofern und soweit der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dazu technisch in der Lage und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Vor der Anordnung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist die Bundesnetzagentur ins Benehmen zu setzen. Vor der Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Die Daten, auf die mit der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind in der Anordnung zu benennen. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 3 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der betroffene Diensteanbieter ist verpflichtet, das Bundesamt bei der Umsetzung nach Satz 1 zu unterstützen und insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die zur Erstellung und Verteilung des Befehls notwendig sind. (3) Schutzgüter gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit 1. der Kommunikationstechnik des Bundes, einer besonders wichtigen Einrichtung oder einer wichtigen Einrichtung, 2. von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder 3. von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von telekommunikations- oder informationstechnischen Systemen von Nutzern eingeschränkt wird. (4) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es gegenüber dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten auch anordnen, den Datenverkehr an eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten. (5) Das Bundesamt darf Daten, die von einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen über Schad - programme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Systemen zu erlangen. Die übermittelten Daten dürfen durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen. § 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen Diensten von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und Seite 17 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor 1. unerlaubten Zugriffen auf die für diese digitalen Dienste genutzten technischen Einrichtungen oder 2. Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gegenüber dem jeweiligen Anbieter von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation- Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes anordnen, dass dieser die jeweils zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands seiner digitalen Dienste erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um den ordnungsgemäßen Zustand seiner digitalen Dienste herzustellen. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden der Länder bleibt im Übrigen unberührt. § 18 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten Soweit erforderlich, kann das Bundesamt von einem Hersteller, dessen IKT-Produkte von erheblichen Sicherheitsvorfällen betroffen sind, die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung erheblicher Sicherheits - vorfälle bei besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen verlangen. § 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigen - entwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Einrichtungen der Bundesverwaltung oder von ihnen beauftragte Dritte diese Produkte beim Bundesamt abrufen. Kapitel 2 Datenverarbeitung § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist zulässig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung und von § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn 1. die Verarbeitung erforderlich ist a) zur Sammlung, Auswertung oder Untersuchung von Informationen über Sicherheitsrisiken oder Sicherheitsvorkehrungen für die Informationstechnik oder b) zur Unterstützung, Beratung oder Warnung in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik und 2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. (3) Eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und unbeschadet des § 22 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, wenn 1. die Verarbeitung erforderlich ist zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Netz-, Daten- oder Informationssicherheit, 2. ein Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes unmöglich machen oder diese erheblich gefährden würde und 3. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss dieser Daten von der Verarbeitung überwiegt. (4) Das Bundesamt sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vor. Seite 18 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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§ 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person Für die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend. § 22 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten (1) Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn 1. die Informationserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde oder 2. die Informationserteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit auf sonstige Weise gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. (2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift das Bundesamt geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Bundesamt hält schriftlich fest, aus welchen Gründen es von einer Information der betroffenen Person abgesehen hat. § 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person (1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit 1. die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen, 2. die Auskunftserteilung a) die öffentliche Sicherheit oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder b) sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. § 24 Recht auf Berichtigung (1) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Person die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte zurücktreten muss. (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, den Daten für die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung beizufügen, sofern dies für eine faire und transparente Verarbeitung erforderlich ist. Seite 19 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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§ 25 Recht auf Löschung (1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 ergänzend zu den in Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn 1. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und 2. das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. (2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 8 Absatz 4 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet werden. Sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 8 Absatz 8 bleibt unberührt. § 26 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn 1. die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder 2. die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik gefährden würde. § 27 Widerspruchsrecht Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn 1. an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder 2. eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung verpflichtet. Darüber hinaus darf das Bundesamt die personenbezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 so lange verarbeiten, bis das Bundesamt geprüft hat, ob zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung bestehen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen. Teil 3 Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen Kapitel 1 Anwendungsbereich § 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen (1) Als besonders wichtige Einrichtung gelten 1. Betreiber kritischer Anlagen, 2. qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries oder DNS-Diensteanbieter, Seite 20 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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3. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikations - netze, die a) mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder b) einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen, 4. sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in Anlage 1 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind, und a) mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder b) einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro aufweisen. Davon ausgenommen sind Einrichtungen der Bundesverwaltung, sofern sie nicht gleichzeitig Betreiber kritischer Anlagen sind. (2) Als wichtige Einrichtungen gelten 1. Vertrauensdiensteanbieter, 2. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikations - netze, die a) weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und b) einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Millionen Euro oder weniger aufweisen, 3. sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienst - leistungen anbieten und die einer der in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind und a) mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder b) einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen. Davon ausgenommen sind besonders wichtige Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung. (3) Bei der Zuordnung zu einer der Einrichtungsarten nach den Anlagen 1 und 2 können solche Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtung vernachlässigbar sind. (4) Bei der Bestimmung von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme nach den Absätzen 1 und 2 ist außer für rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft die Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs anzuwenden. Die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) sind nicht hinzuzurechnen, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände mit Blick auf die Beschaffenheit und den Betrieb der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse unabhängig von seinen Partner- oder verbundenen Unternehmen ist. (5) Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 61 und 62 gelten nicht für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen, die 1. ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen oder 2. Energieversorgungsnetze, Energieanlagen oder digitale Energiedienste nach dem Energiewirtschaftsgesetz betreiben und den Regelungen der §§ 5c bis 5e des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen. Satz 1 gilt nicht für die dort aufgeführten besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen, soweit sie über die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anlagen hinaus weitere kritische Anlagen nach § 2 Nummer 22 betreiben oder aufgrund weiterer Tätigkeiten einer der in Anlage 1 oder 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind. Satz 2 gilt für alle informationstechnischen Systeme, die für den Betrieb der weiteren kritischen Anlagen erforderlich sind. Im Fall, dass der Betrieb einer Energieanlage nach Satz 1 Nummer 2 einer in Satz 1 aufgeführten besonders wichtigen und wichtigen Einrichtung im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit dieser Einrichtung eine Nebentätigkeit darstellt, findet dieser Absatz keine Anwendung. (6) Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 gelten nicht für 1. Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgrund von § 1a Absatz 2 und 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten, 2. die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Betreiber von Diensten, soweit sie die Telematikinfrastruktur für nach § 327 Absatz 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigte Anwendungen nutzen. (7) § 32 gilt nicht für Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für Unternehmen nach Absatz 6 Nummer 1 betreiben. (8) Ein Betreiber kritischer Anlagen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbst - ständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaft - Seite 21 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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lichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt. Abweichend von Satz 1 hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt. (9) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten von Gebietskörperschaften und auf juristische Personen, an denen ausschließlich Gebietskörperschaften, ausge - nommen der Bund, beteiligt sind, wenn sie 1. zu dem Zweck errichtet wurden, im öffentlichen Auftrag Leistungen für Verwaltungen zu erbringen, und 2. durch vergleichbare landesrechtliche Vorschriften unter Bezugnahme auf diesen Absatz reguliert werden. § 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung (1) Einrichtungen der Bundesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind, mit Ausnahme der Institutionen der Sozialen Sicherung und der Deutschen Bundesbank, 1. Bundesbehörden, 2. öffentlich-rechtlich organisierte IT-Dienstleister der Bundesverwaltung sowie 3. weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Vereinigungen, ungeachtet ihrer Rechtsform, auf Bundesebene, soweit durch das Bundesamt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ressort angeordnet. (2) Für Einrichtungen der Bundesverwaltung sind die Regelungen für besonders wichtige Einrichtungen anzuwenden, nicht jedoch die Regelungen der §§ 38, 40 Absatz 3 und der §§ 61 und 65. (3) Die Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung sowie der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz sind zusätzlich zu den Regelungen gemäß Absatz 2 von den Regelungen des § 7 Absatz 5 Satz 4, der §§ 10, 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e sowie der §§ 30, 33 und 35 ausgenommen. Das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der NIS-2-Richtlinie im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen. Kapitel 2 Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten § 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen (1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen, die in Absatz 2 konkretisiert werden, zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung, die Umsetzungskosten und die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 ist durch die Einrichtungen zu dokumentieren. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sollen den Stand der Technik einhalten, die einschlägigen europäischen und internationalen Normen berücksichtigen und müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen. Die Maßnahmen müssen zumindest Folgendes umfassen: 1. Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und auf die Sicherheit in der Informationstechnik, 2. Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, 3. Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement, 4. Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern, 5. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen, 6. Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik, 7. grundlegende Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informations - technik, Seite 22 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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8. Konzepte und Prozesse für den Einsatz von kryptographischen Verfahren, 9. Erstellung von Konzepten für die Sicherheit des Personals, die Zugriffskontrolle und für die Verwaltung von IKT- Systemen, -Produkten und -Prozessen, 10. Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikations - systeme innerhalb der Einrichtung. (3) Der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der NIS-2-Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der technischen und methodischen Anforderungen an die in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Bezug auf DNS-Diensteanbieter, Top Level Domain Name Registries, Cloud- Computing-Dienstleister, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Content Delivery Networks, Managed Service Provider, Managed Security Service Provider, Anbieter von Online-Marktplätzen, Online- Suchmaschinen und Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und Vertrauensdiensteanbieter hat für die vorgenannten Einrichtungsarten Vorrang. (4) Sofern die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls die sektoralen Anforderungen der in Absatz 2 genannten Maßnahmen festgelegt werden, so gehen diese Anforderungen den in Absatz 2 genannten Maßnahmen vor, soweit sie diesen entgegenstehen. (5) Sofern die Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission nach Artikel 21 Absatz 5 der NIS-2- Richtlinie keine abschließenden Bestimmungen über die technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls über die sektoralen Anforderungen an die in Absatz 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen enthalten, können diese Bestimmungen vom Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der möglichen Folgen unzureichender Maßnahmen sowie der Bedeutung bestimmter Einrichtungen präzisiert und erweitert werden. (6) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen dürfen durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 3 bestimmte IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse nur verwenden, wenn diese über eine Cyber - sicherheitszertifizierung gemäß europäischer Schemata nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881 verfügen. (7) Unbeschadet der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten dürfen der Austausch von Informationen nach § 6 oder die freiwillige Meldung nach § 5 nicht dazu führen, dass der meldenden Einrichtung zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie die Meldung nicht übermittelt hätte. (8) Besonders wichtige Einrichtungen und ihre Branchenverbände können branchenspezifische Sicherheits - standards zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz 1 vorschlagen. Diese vorgeschlagenen Sicherheits - standards müssen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission so berücksichtigen, dass sie nicht im Widerspruch zu den dort genannten Anforderungen stehen sowie darin enthaltene Vorgaben nicht unterschritten werden. Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob die vorgeschlagenen Sicherheitsstandards branchenspezifisch und geeignet sind, die Anforderungen nach Absatz 1 zu gewährleisten und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite. Die Feststellung erfolgt 1. im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe; 2. im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes. Im Sektor Gesundheitswesen ist, soweit keine zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes besteht, abweichend von Satz 4 Nummer 2 das Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Aus Gründen des öffentlichen Interesses werden für die Feststellung keine Gebühren oder Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes erhoben. (9) Betreiber kritischer Anlagen können branchenspezifische Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Anforderungen in Bezug auf kritische Anlagen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 vorschlagen. Absatz 8 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. § 31 Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen (1) Für Betreiber kritischer Anlagen gelten für die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, im Vergleich zu anderen informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen besonders wichtiger Einrichtungen auch über das Schutzniveau dieser Einrichtungen hinausgehende Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 als verhältnismäßig, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen kritischen Anlage steht. (2) Betreiber kritischer Anlagen sind verpflichtet, für die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen kritischen Anlagen maßgeblich sind, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu Seite 23 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der hierfür erforderliche Aufwand soll nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen kritischen Anlage stehen. § 32 Meldepflichten (1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, folgende Informationen an eine vom Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete gemeinsame Meldestelle zu melden: 1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte; 2. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine Meldung über diesen Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungs - indikatoren angegeben werden; 3. auf Ersuchen des Bundesamtes eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen; 4. spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfalls gemäß Nummer 2, vorbehaltlich Absatz 2, eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält: a) eine ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen; b) Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise ihrer zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat; c) Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen; d) gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt frühestens ab Einrichtung des Meldewegs. (2) Dauert der Sicherheitsvorfall zum in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Zeitpunkt noch an, legt die betreffende Einrichtung statt einer Abschlussmeldung zu diesem Zeitpunkt eine Fortschrittsmeldung vor. Die Abschlussmeldung ist dem Bundesamt nach abschließender Bearbeitung des Sicherheitsvorfalls durch die betreffende Einrichtung vorzulegen. (3) Betreiber kritischer Anlagen sind zusätzlich verpflichtet, Angaben zur Art der betroffenen Anlage und der kritischen Dienstleistung sowie zu den Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf diese Dienstleistung zu übermitteln, wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall Auswirkungen auf die von ihnen betriebene kritische Anlage hat oder haben könnte. (4) Das Bundesamt legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens und zur Konkretisierung der Meldungsinhalte nach Anhörung der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe fest, soweit sie möglichen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nicht widersprechen. Die Informationen nach Satz 1 werden durch das Bundesamt auf dessen Internetseite veröffentlicht. (5) Das Bundesamt stellt den zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes unverzüglich die bei ihm eingegangenen Meldungen zur Verfügung. (6) Das Bundesamt kann meldenden Einrichtungen nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 Angebote zu deren Unterstützung bei der Behebung des Sicherheitsvorfalls machen. § 33 Registrierungspflicht (1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sowie Domain-Name-Registry-Diensteanbieter sind verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals oder erneut als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten oder Domain-Name-Registry-Dienste anbieten, dem Bundesamt über eine gemeinsam vom Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungs - möglichkeit folgende Angaben zu übermitteln: 1. Name der Einrichtung, einschließlich der Rechtsform und falls einschlägig der Handelsregisternummer, 2. Anschrift und aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse, öffentliche IP-Adressbereiche und Telefonnummern, Seite 24 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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3. relevanter in Anlage 1 oder 2 genannter Sektor oder falls einschlägig Branche, 4. Auflistung derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste der in Anlage 1 oder 2 genannten Einrichtungsarten erbringt, und 5. die für die Tätigkeiten, aufgrund derer die Registrierung erfolgt, zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. (2) Betreiber kritischer Anlagen übermitteln mit den Angaben nach Absatz 1 die kritische Dienstleistung, die bei ihnen zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten, die öffentlichen IP-Adressbereiche der von ihnen betriebenen Anlagen sowie die für die von ihnen betriebenen kritischen Anlagen ermittelte Anlagenkategorie und die ermittelten Versorgungskennzahlen gemäß der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 sowie den Standort der Anlagen und eine Kontaktstelle. Die Betreiber stellen sicher, dass sie über ihre in Satz 1 genannte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind. (3) Die Registrierung von besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen und Domain-Name- Registry-Diensteanbietern kann das Bundesamt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden auch selbst vornehmen, wenn ihre Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt wird. (4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Einrichtung ihre Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, so hat diese Einrichtung dem Bundesamt auf Verlangen die aus Sicht des Bundesamtes für die Bewertung erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen und Auskunft zu erteilen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen. (5) Bei Änderungen der nach Absatz 1 oder 2 zu übermittelnden Angaben sind dem Bundesamt geänderte Versorgungskennzahlen sowie Änderungen der bei Betreibern kritischer Anlagen zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten einmal jährlich zu übermitteln und alle anderen Angaben unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von der Änderung erhalten hat, zu übermitteln. (6) Das Bundesamt legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe fest. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes. § 34 Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten (1) Eine Einrichtung der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten, dem Bundesamt die folgenden Angaben zu übermitteln: 1. Name der Einrichtung; 2. einschlägiger Sektor, Branche und Einrichtungsart wie in Anlage 1 bestimmt; 3. Anschrift der Hauptniederlassung in der Europäischen Union nach § 60 Absatz 2 und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Europäischen Union oder, falls sie nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, Anschrift ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters; 4. aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Einrichtung und soweit erforderlich, ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters; 5. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste erbringt, und 6. die öffentlichen IP-Adressbereiche der Einrichtung. (2) Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben unterrichten die Einrichtungen der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart das Bundesamt unverzüglich über diese Änderung, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist. (3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Angaben leitet das Bundesamt die nach diesem Paragraphen übermittelten Angaben an die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit weiter. (4) Das Bundesamt kann für die Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 einen geeigneten Meldeweg vorsehen. § 35 Unterrichtungspflichten (1) Im Fall eines erheblichen Sicherheitsvorfalls kann das Bundesamt besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen anordnen, die Empfänger ihrer Dienste unverzüglich über diesen erheblichen Sicherheitsvorfall zu unterrichten, der die Erbringung des jeweiligen Dienstes beeinträchtigen könnte. Das Bundesamt setzt die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes über Anweisungen nach Satz 1 Seite 25 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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in Kenntnis. Die Unterrichtung nach Satz 1 kann auch durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Einrichtung erfolgen. (2) Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus den Sektoren Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Empfängern ihrer Dienste und dem Bundesamt unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mit, die diese Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung ergreifen können. Die Einrichtungen informieren zugleich diese Empfänger auch über die erhebliche Cyberbedrohung selbst. Die Pflichten nach Satz 1 oder 2 gelten nur dann, wenn in Abwägung der Interessen der Einrichtung und des Empfängers die Interessen des Empfängers überwiegen. § 36 Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen (1) Im Fall einer Meldung einer Einrichtung gemäß § 32 übermittelt das Bundesamt dieser unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden eine Bestätigung über den Eingang der Meldung und, auf Ersuchen der Einrichtung, Orientierungshilfen oder operative Beratung zu Abhilfemaßnahmen. Das Bundesamt kann auf Ersuchen der betreffenden Einrichtung zusätzliche technische Unterstützung leisten. (2) Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen erheblichen Sicherheitsvorfall zu verhindern oder zu bewältigen, oder liegt die Offenlegung des erheblichen Sicherheitsvorfalls anderweitig im öffentlichen Interesse, so kann das Bundesamt nach Anhörung der betreffenden Einrichtung diese dazu verpflichten, die Öffentlichkeit über den erheblichen Sicherheitsvorfall zu informieren. Das Bundesamt kann entsprechend der Voraussetzungen nach Satz 1 die Öffentlichkeit auch selbst informieren. Handelt es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine Einrichtung der Bundesverwaltung, gilt für die Information der Öffentlichkeit § 4 Absatz 3 entsprechend. § 37 Ausnahmebescheid (1) Das Bundesministerium des Innern kann auf Vorschlag des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen, der Ministerien für Inneres und der Justiz der Länder oder auf eigenes Betreiben eine besonders wichtige Einrichtung oder eine wichtige Einrichtung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 2 teilweise befreien (einfacher Ausnahmebescheid) oder nach Maßgabe des Absatzes 3 insgesamt befreien (erweiterter Ausnahmebescheid), sofern die Einrichtung Vorgaben einhält, die den Verpflichtungen nach diesem Gesetz gleichwertig sind. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt mit dem jeweils zuständigen Ressort im Einvernehmen, im Fall der Ministerien für Inneres und der Justiz der Länder im Benehmen. (2) Einrichtungen, die 1. in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, (relevante Bereiche) tätig sind oder Dienste erbringen oder 2. ausschließlich für Behörden, die Aufgaben in relevanten Bereichen erfüllen, tätig sind oder Dienste erbringen, können für diese Tätigkeiten oder Dienste von den Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 und den Meldepflichten nach § 32 befreit werden. Die Sicherheit in der Informationstechnik dieser Einrichtungen muss in diesen Fällen anderweitig gewährleistet sein und beaufsichtigt werden. (3) Einrichtungen, die ausschließlich in relevanten Bereichen tätig sind oder Dienste erbringen, können insgesamt von den in Absatz 2 genannten Pflichten und von den Registrierungspflichten nach den §§ 33 und 34 befreit werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die betreffende Einrichtung ein Vertrauensdiensteanbieter ist. (5) Ein Ausnahmebescheid nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Ablehnung einer Erteilung einer Ausnahme hätten führen müssen. Abweichend von Satz 1 kann im Falle eines vorübergehenden Wegfalls der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 von einem Widerruf abgesehen werden. § 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen (1) Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, die von diesen Einrichtungen nach § 30 zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Seite 26 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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(2) Geschäftsleitungen, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzen, haften ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten. (3) Die Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können. § 39 Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen (1) Betreiber kritischer Anlagen haben die Umsetzung der Maßnahmen in Bezug auf kritische Anlagen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 zu einem vom Bundesamt im Benehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe festgelegten Zeitpunkt, frühestens drei Jahre nachdem sie erstmals oder spätestens drei Jahre nachdem sie erneut als ein Betreiber einer kritischen Anlage gelten, und anschließend alle drei Jahre dem Bundesamt durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen nachzuweisen. Die Betreiber übermitteln dem Bundesamt die Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen einschließlich Angaben über die dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel. Das Bundesamt kann die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. Es kann bei Sicherheitsmängeln die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplanes und im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder im Benehmen mit der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde die Beseitigung der Sicherheitsmängel verlangen. Das Bundesamt kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises über die erfolgte Mängelbeseitigung verlangen. (2) Das Bundesamt kann zur Ausgestaltung des Verfahrens der Prüfungen und Erbringung der Nachweise nach Absatz 1 folgende Anforderungen festlegen: 1. Anforderungen an die Art und Weise der Durchführung, 2. Anforderungen an die Geeignetheit der zu erbringenden Nachweise sowie 3. nach Anhörung der betroffenen Betreiber und Einrichtungen und der betroffenen Wirtschaftsverbände fachliche und organisatorische Anforderungen an die prüfenden Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 legt das Bundesamt für Betreiber kritischer Anlagen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Betreiber Kritischer Infrastrukturen waren nach § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, den Zeitpunkt der Nachweiserbringung auf frühestens drei Jahre nach Erbringung des letzten Nachweises nach § 8a Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, fest. Betreiber kritischer Anlagen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Betreiber Kritischer Infrastrukturen waren, und deren Nachweisfrist nach § 8a Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufen wäre, können in diesem Zeitraum einen Nachweis nach den bisher geltenden Vorgaben erbringen. § 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen (1) Das Bundesamt ist die nationale Verbindungsstelle sowie die zentrale Melde- und Anlaufstelle für die Aufsicht für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen in der Sicherheit in der Informationstechnik. (2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als nationale Verbindungsstelle koordiniert das Bundesamt 1. die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Länderbehörden, die die Länder als zuständige Behörden für die Aufsicht von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii der NIS-2-Richtlinie bestimmt haben, sowie der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanz - dienstleistungsaufsicht mit den für die Überwachung der Anwendung der NIS-2-Richtlinie zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Europäischen Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit sowie Seite 27 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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2. die sektorübergreifende Zusammenarbeit der in Nummer 1 genannten Länderbehörden, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienst - leistungsaufsicht. (3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Meldestelle hat das Bundesamt 1. die für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik wesentlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Informationen zu Schwachstellen, zu Schadprogrammen und zu Angriffen, 2. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die Relevanz der Informationen nach Nummer 1 für die Verfügbarkeit kritischer Dienstleistungen zu analysieren, 3. das Lagebild bezüglich der Sicherheit in der Informationstechnik von kritischen Anlagen, besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen kontinuierlich zu aktualisieren und 4. unverzüglich die nachfolgenden Personen oder Stellen zu unterrichten: a) die Betreiber kritischer Anlagen über sie betreffende Informationen nach den Nummern 1 bis 3 nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 und b) die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union über nach Absatz 5 oder nach vergleichbaren Regelungen gemeldete erhebliche Störungen, die Auswirkungen in diesem Mitgliedstaat haben, unter Berücksichtigung der Interessen nationaler Sicherheit und Verteidigung und c) das Auswärtige Amt über nach § 32 Absatz 1 gemeldete erhebliche Sicherheitsvorfälle mit internationalem Bezug und d) im Rahmen vorab zwischen dem Bundesamt und den Empfängern abgestimmter Prozesse zur Weitergabe und Wahrung der notwendigen Vertraulichkeit die zu diesem Zweck dem Bundesamt von den Ländern als zentrale Kontaktstellen benannten Behörden oder die zuständigen Behörden des Bundes über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen. (4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als zentrale Anlaufstelle hat das Bundesamt 1. Anfragen der in Absatz 2 genannten Stellen anzunehmen und an die zuständigen in Absatz 2 genannten Stellen weiterzuleiten, 2. Antworten auf die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Anfragen zu erstellen und dabei die in Absatz 1 genannten Stellen zu beteiligen oder Antworten der in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen an die in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen weiterzuleiten, nach § 32 eingegangene Meldungen an zentrale Anlaufstellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterzuleiten, 3. wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit über den erheblichen Sicherheitsvorfall zu unterrichten, wobei die Art der gemäß § 32 Absatz 2 erhaltenen Informationen mitzuteilen und das wirtschaftliche Interesse der Einrichtung sowie die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen zu wahren ist. (5) Während eines erheblichen Sicherheitsvorfalls gemäß § 32 Absatz 1 kann das Bundesamt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes von den betroffenen Betreibern kritischer Anlagen die Herausgabe der zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verlangen. Betreiber kritischer Anlagen sind befugt, dem Bundesamt auf Verlangen die zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln, soweit dies zur Bewältigung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls erforderlich ist. (6) Soweit im Rahmen dieser Vorschrift personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende Verarbeitung zu anderen Zwecken unzulässig. § 8 Absatz 8 Satz 3 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. § 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten (1) Das Bundesministerium des Innern kann gegenüber dem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz von kritischen Komponenten eines Herstellers im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Sektor Energie, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt im Sektor Weltraum, dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in den Sektoren Informationstechnik und Telekommunikation, dem Bundesministerium für Verkehr in den Sektoren Transport und Verkehr, dem Bundesministerium für Gesundheit im Sektor Gesundheit, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Sektor Ernährung, dem Bundesministerium der Finanzen im Sektor Finanzwesen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Sektoren Sozialversicherungsträger sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in den Sektoren Wasser sowie Siedlungsabfallentsorgung sowie dem Auswärtigen Amt untersagen oder Anordnungen dazu erlassen, wenn der Einsatz die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. 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(2) Hat das Bundesministerium des Innern einem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz einer kritischen Komponente untersagt oder eine Anordnung dazu erlassen, kann es im Benehmen mit dem in Absatz 1 genannten Bundesministerium 1. dem Betreiber kritischer Anlagen auch den zukünftigen Einsatz weiterer kritischer Komponenten desselben Herstellers und desselben Komponententyps untersagen oder Anordnungen dazu erlassen, 2. allen Betreibern kritischer Anlagen den Einsatz derselben kritischen Komponente desselben Herstellers sowie von weiteren kritischen Komponenten desselben Komponententyps desselben Herstellers untersagen oder Anordnungen dazu erlassen. (3) Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 ergeht als Allgemeinverfügung. Widerspruch und Klage gegen eine Untersagung oder Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach Absatz 1 kann insbesondere berücksichtigt werden, ob 1. der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird oder zur Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen oder Streitkräften eines Drittstaates verpflichtet ist oder von dem Drittstaat hierzu verpflichtet werden kann, 2. der Hersteller an Aktivitäten beteiligt war oder ist, die geeignet waren oder sind, nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf deren Einrichtungen zu haben, 3. hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hersteller aus sonstigen Gründen nicht vertrauenswürdig ist, 4. der Einsatz der kritischen Komponente im Einklang mit den sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages steht. (5) Der Betreiber kritischer Anlagen ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Dafür hat er auf Verlangen alle für das Verfahren erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben. § 42 Auskunftsverlangen Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt. Kapitel 3 Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung § 43 Informationssicherheitsmanagement (1) Die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung ist dafür verantwortlich, unter Berücksichtigung der Belange des IT-Betriebs die Voraussetzungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit zu schaffen. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung weisen dem Bundesamt die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend regelmäßig nach seinen Vorgaben nach. (2) Die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagement - praktiken im Bereich der Informationssicherheit zu erlangen sowie die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können. (3) Soweit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierte Stellen mit Leistungen für Informationstechnik des Bundes beauftragt werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass sie sich zur Einhaltung der Voraussetzungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit verpflichten. Dies gilt auch für den Fall, dass Schnittstellen zur Kommunikationstechnik des Bundes eingerichtet werden. Die Pflichten der Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung nach Absatz 1 bleiben hiervon unberührt. (4) Die Registrierung von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 33 obliegt der Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung. (5) Werden, über die sich aus § 32 ergebenden Meldepflichten hinaus, Einrichtungen der Bundesverwaltung Informationen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bekannt, die für die Erfüllung von Aufgaben oder für die Sicherheit der Kommunikationstechnik des Bundes von Bedeutung sind, unterrichten die Einrichtungen der Bundesverwaltung Seite 29 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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das Bundesamt hierüber unverzüglich, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Ausgenommen von den Meldepflichten für Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 32 sowie nach Satz 1 dieses Absatzes sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung melden dem Bundesamt kalenderjährlich jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres die Gesamtzahl der nach Satz 2 nicht übermittelten Informationen. Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 3 sind der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz. (6) Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit den Ressorts allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Absatzes 5. § 44 Vorgaben des Bundesamtes (1) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung müssen Mindestanforderungen zum Schutz der in der Bundesverwaltung verarbeiteten Informationen erfüllen. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den BSI- Standards und dem Grundschutzkompendium (IT-Grundschutz) sowie aus den Mindeststandards für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (Mindeststandards) in den jeweils geltenden Fassungen. Die jeweils geltenden Fassungen werden auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. Die Mindeststandards legt das Bundesamt im Benehmen mit den Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden fest. Der IT- Grundschutz und die Mindeststandards werden durch das Bundesamt regelmäßig evaluiert und entsprechend dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis und aus der Beratung und Unterstützung nach Absatz 3 fortentwickelt; dabei wird der Umsetzungsaufwand soweit möglich minimiert. Das Bundesamt wird den IT-Grundschutz bis zum 1. Januar 2026 modernisieren und fortentwickeln. Für die Verpflichtung nach Satz 1 gelten die Ausnahmen nach § 7 Absatz 6 und 7 entsprechend. (2) Durch die Umsetzung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Erfüllung der Vorgaben nach § 30 gewährleistet, soweit nicht die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen über die Mindestanforderungen aus Absatz 1 Satz 1 hinausgehen. Falls eine Einrichtung des Bundes gleichzeitig ein Betreiber kritischer Anlagen ist und die Anforderungen des IT-Grundschutzes und der Mindeststandards den Anforderungen nach § 30 Absatz 9 und § 31 widersprechen, genießen Letztere Vorrang. (3) Das Bundesamt berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindestanforderungen nach Absatz 1 Satz 1, stellt Hilfsmittel zur Verfügung und unterstützt die Bereitstellung entsprechender Lösungen durch die IT-Dienstleister des Bundes über den gesamten Lebenszyklus. (4) Das Bundesamt stellt im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 technische Richtlinien und Referenzarchitekturen bereit, die von den Einrichtungen der Bundesverwaltung als Rahmen für die Entwicklung sachgerechter Anforderungen an Auftragnehmer – im Sinne einer Eignung – und IT-Produkte – im Sinne einer Spezifikation – für die Durchführung von Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und des Geheimschutzes bleiben unberührt. (5) Für die Einrichtungen der Bundesverwaltung kann das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den anderen Ressorts festlegen, dass sie verpflichtet sind, nach § 19 bereitgestellte IT-Sicherheitsprodukte beim Bundesamt abzurufen. Eigenbeschaffungen der Einrichtungen der Bundesverwaltung sind in diesem Fall nur zulässig, wenn das spezifische Anforderungsprofil den Einsatz abweichender Produkte erfordert. Dies gilt nicht für die in § 2 Nummer 21 genannten Gerichte und Verfassungsorgane sowie die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik gemäß § 7 Absatz 6. § 45 Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung (1) Jede Leitung einer Einrichtung der Bundesverwaltung bestellt für ihre Einrichtung eine Informationssicher - heitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten und bestimmt mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person. (2) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine zielgerichtete Befähigung der Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen der Bundesverwaltung notwendig. Die Informationssicherheitsbeauftragen der Einrichtungen sowie ihre Vertreter müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde erwerben. Sie sowie ihre Vertreter unterstehen der Fachaufsicht des oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts. (3) Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen der Bundesverwaltung sind für den Aufbau und die Aufrechterhaltung des Informationssicherheitsprozesses ihrer Einrichtung zuständig. Sie erstellen ein Informationssicherheitskonzept, das mindestens die Vorgaben des Bundesamtes nach § 44 Absatz 1 erfüllt. Sie wirken auf die operative Umsetzung des Informationssicherheitskonzepts hin und kontrollieren die Umsetzung Seite 30 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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innerhalb der Einrichtung. Die Informationssicherheitsbeauftragten beraten die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung in allen Fragen der Informationssicherheit und unterrichten die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung sowie den jeweils zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten oder die jeweils zuständige Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts regelmäßig sowie anlassbezogen über ihre Tätigkeit, über den Stand der Informationssicherheit innerhalb der Einrichtung, über die Mittel- und Personalausstattung sowie über Sicherheitsvorfälle. Ihre Berichts- und Beratungsaufgaben erfüllen sie unabhängig und weisungsfrei. (4) Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen sind bei allen Maßnahmen zu beteiligen, die die Informationssicherheit der Einrichtung betreffen. Sie haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen Leitung ihrer Einrichtung sowie bei dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts. Sie dürfen von ihrer jeweiligen Einrichtung wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. § 46 Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts (1) Die Leitungen der einzelnen Ressorts sowie die Leitungen weiterer oberster Bundesbehörden bestellen jeweils eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts, der oder dem unter Berücksichtigung der Belange des IT-Betriebs die Steuerung und Überwachung des Informations - sicherheitsmanagements innerhalb des Ressorts beziehungsweise innerhalb der obersten Bundesbehörde und ihres Geschäftsbereichs obliegt, und bestimmen mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts wirkt auf die Umsetzung der Informationssicherheit in seinem oder ihrem Ressort hin. (2) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine zielgerichtete Befähigung der Informationssicherheitsbeauftragten der Ressorts notwendig. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts muss die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde erwerben. (3) Die Informationssicherheitsbeauftragten der Ressorts koordinieren jeweils die Fortschreibung von Informationssicherheitsleitlinien für ihr Ressort. Sie unterrichten die Ressortleitung über ihre Tätigkeit und über den Stand der Informationssicherheit innerhalb des Ressorts, über die Mittel- und Personalausstattung sowie über Sicherheitsvorfälle. Ihre Berichts- und Beratungsaufgaben erfüllen sie unabhängig und weisungsfrei. (4) In begründeten Einzelfällen kann der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts im Benehmen mit dem oder der jeweiligen IT-Beauftragten des Ressorts den Einsatz bestimmter IT-Produkte in Einrichtungen der Bundesverwaltung innerhalb des jeweiligen Ressorts ganz oder teilweise untersagen. Über eine Untersagung ist das Bundesamt zu unterrichten. (5) Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts kann im Benehmen mit dem Bundesamt Einrichtungen der Bundesverwaltung innerhalb des Ressorts von Verpflichtungen nach diesem Teil teilweise oder insgesamt durch Erteilung eines Ausnahmebescheides befreien. Voraussetzung hierfür ist, dass sachliche Gründe für die Erteilung eines Ausnahmebescheids vorliegen und durch die Befreiung keine nachteiligen Auswirkungen für die Informationssicherheit des Bundes zu befürchten sind. Über erteilte Ausnahmebescheide ist das Bundesamt zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn die jeweilige Einrichtung der Bundesverwaltung die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 erfüllt. (6) Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts ist bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben innerhalb des Ressorts zu beteiligen, soweit die Vorhaben Fragen der Informationssicherheit berühren. Er oder sie hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der jeweiligen Leitung des Ressorts. Er oder sie darf von seiner oder ihrer jeweiligen Einrichtung wegen der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. § 47 Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes (1) Für die Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfra - strukturen des Bundes sind eigene Informationssicherheitsbeauftragte nach § 45 zu bestellen. (2) Digitalisierungsvorhaben oder Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sind insbesondere dann wesentlich, wenn dabei Kommunikationstechnik des Bundes ressortübergreifend betrieben wird oder der ressortübergreifenden Kommunikation oder dem ressortübergreifenden Datenaustausch dient. (3) In der Regel bestellt diejenige Einrichtung den Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1, die für die Steuerung des Digitalisierungsvorhabens oder die Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes verantwortlich ist. Wenn bei ressortübergreifenden Digitalisierungsvorhaben oder Kommunikationsinfrastrukturen eine Bestellung durch Einrichtungen in verschiedenen beteiligten Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden in Betracht kommt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist Einvernehmen darüber hergestellt werden kann, durch welche Einrichtung die Bestellung erfolgt, so entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Seite 31 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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(4) Die Informationssicherheitsbeauftragten nach Satz 1 unterstehen entweder der Leitung der Einrichtung oder dem oder der jeweils zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts. (5) Zur Gewährleistung der Informationssicherheit bei der Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben soll die jeweils verantwortliche Einrichtung das Bundesamt frühzeitig beteiligen und dem Bundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben. § 48 Amt des Koordinators für Informationssicherheit (1) Die Leitung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nimmt die Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators der Bundesregierung für Informationssicherheit wahr. Die Fachaufsicht über das Bundesamt in Bezug auf seine Rolle als Koordinatorin oder Koordinator für Informationssicherheit liegt beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. (2) Die Koordinatorin oder der Koordinator koordiniert das operative Informationssicherheitsmanagement des Bundes. Im Benehmen mit den obersten Bundesbehörden entwickelt sie oder er Programme zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes und schreibt diese fort. (3) Auf Basis der durch das Bundesamt erhaltenen Informationen wahrt die Koordinatorin oder der Koordinator den Überblick über den Stand der Informationssicherheit in der Bundesverwaltung. Auf dieser Grundlage beaufsichtigt sie oder er die Umsetzung der Programme zur Gewährleistung der Informationssicherheit des Bundes. (4) Die Koordinatorin oder der Koordinator unterstützt die Ressorts bei der Umsetzung der Vorgaben nach diesem Gesetz und wirkt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Einsatz von Informationstechnik und Informationssicherheit hin. (5) Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hat die Koordinatorin oder der Koordinator ein direktes halbjährliches Vortragsrecht vor den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu den in den Absätzen 1 bis 3 benannten Themen. (6) Die Koordinatorin oder der Koordinator wird bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben beteiligt, soweit sie Fragen der Informationssicherheit berühren. Teil 4 Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten § 49 Pflicht zum Führen einer Datenbank (1) Um einen Beitrag zur Sicherheit, Stabilität und Resilienz des Domain Name Systems zu leisten, haben Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister genaue und vollständige Domain-Namen- Registrierungsdaten in einer eigenen Datenbank mit der gebotenen Sorgfalt zu sammeln und zu pflegen. (2) Die Datenbank hat die erforderlichen Angaben zu enthalten, anhand derer die Inhaber der Domain-Namen und die Kontaktstellen, die die Domain-Namen im Rahmen der TLD verwalten, identifiziert und kontaktiert werden können. Diese Angaben müssen Folgendes umfassen: 1. den Domain-Namen; 2. das Datum der Registrierung; 3. den Namen des Domain-Inhabers, seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer; 4. die Kontakt-E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Anlaufstelle, die den Domain-Namen verwaltet, falls diese sich von denen des Domain-Inhabers unterscheiden. (3) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, vorzuhalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Datenbank genaue und vollständige Angaben enthält. Sie haben diese Vorgaben und Verfahren bis zum 6. März 2026 öffentlich zugänglich zu machen. (4) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben unverzüglich nach der Registrierung eines Domain-Namens die nicht personenbezogenen Domain-Namen-Registrierungsdaten öffentlich zugänglich zu machen. (5) Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen. Seite 32 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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§ 50 Verpflichtung zur Zugangsgewährung (1) Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben einem berechtigten Zugangsnachfrager auf begründeten Antrag unter Darlegung eines berechtigten Interesses und soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Antrags Zugang zu den Domain-Namen-Registrierungsdaten zu gewähren. Liegen die angefragten Informationen nicht vor, so ist dies innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags auf Zugang mitzuteilen. (2) Die Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister haben die Vorgaben und Verfahren im Hinblick auf die Offenlegung der Domain-Namen-Registrierungsdaten bis zum 6. März 2026 öffentlich zugänglich zu machen. (3) Das Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten gemäß § 22 des Telekommunikation-Digitale-Dienste- Datenschutz-Gesetzes bleibt unberührt. (4) Das Bundesamt kann die Erfüllung der Vorgaben überprüfen. § 51 Kooperationspflicht Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister sind zur Kooperation verpflichtet, um die in den §§ 49 und 50 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere eine doppelte Erhebung von Domain-Namen-Registrierungsdaten vom Domaininhaber auszuschließen. Teil 5 Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen § 52 Zertifizierung (1) Das Bundesamt ist nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit. (2) Für bestimmte Produkte oder Leistungen kann beim Bundesamt eine Sicherheits- oder Personen - zertifizierung oder eine Zertifizierung als IT-Sicherheitsdienstleister beantragt werden. Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundesamt wegen der Anzahl und des Umfangs anhängiger Prüfungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht durchführen kann und an der Erteilung eines Zertifikats ein öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat dem Bundesamt diejenigen Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis für die Prüfung und Bewertung der Produkte und Leistungen oder der Eignung der Person sowie für die Erteilung des Zertifikats erforderlich ist. Ein Zertifikat nach Satz 1 darf nur dann für ein Produkt, eine Leistung, eine Person oder einen IT-Sicherheitsdienst - leister verwendet werden, wenn das Bundesamt ein entsprechendes Zertifikat erteilt hat und dieses nicht aufgehoben wurde oder auf andere Weise ungültig geworden ist. (3) Die Prüfung und die Bewertung können durch vom Bundesamt nach Absatz 7 anerkannte sachverständige Stellen erfolgen. (4) Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn 1. die informationstechnischen Systeme, Komponenten, Produkte oder Schutzprofile den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und 2. das Bundesministerium des Innern die Erteilung des Zertifikats nicht nach Absatz 5 untersagt hat. Vor Erteilung des Sicherheitszertifikats legt das Bundesamt den Vorgang dem Bundesministerium des Innern zur Prüfung nach Absatz 5 vor. (5) Das Bundesministerium des Innern kann die Erteilung eines Zertifikats nach Absatz 4 im Einzelfall untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung entgegenstehen. (6) Für die Zertifizierung von Personen und IT-Sicherheitsdienstleistern gilt Absatz 4 entsprechend. (7) Eine Stelle wird als sachverständig im Sinne des Absatz 3 anerkannt, wenn 1. die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstelle den vom Bundesamt festgelegten Kriterien entsprechen und 2. das Bundesministerium des Innern festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen. Seite 33 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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Das Bundesamt stellt durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass das Fortbestehen der Voraussetzungen nach Satz 1 regelmäßig überprüft wird. (8) Sicherheitszertifikate anderer anerkannter Zertifizierungsstellen aus dem Bereich der Europäischen Union werden vom Bundesamt anerkannt, sofern sie eine den Sicherheitszertifikaten des Bundesamtes gleichwertige Sicherheit ausweisen und die Gleichwertigkeit vom Bundesamt festgestellt worden ist. § 53 Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung (1) Das Bundesamt kann für die vom Bundesamt in einer Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen und Vorgaben zulassen, dass ein Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, IKT-Diensten und IKT-Prozessen, die keine Verbraucherprodukte nach § 55 sind, sowie eine Person oder ein IT-Sicherheitsdienstleister eine Selbstbewertung seiner oder ihrer Konformität vornimmt. Der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, IKT- Diensten und IKT-Prozessen, die Person oder der IT-Sicherheitsdienstleister kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 eine Konformitätserklärung ausstellen, die bestätigt, dass er oder sie die in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Durch die Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller oder Anbieter der IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse, die Person oder der IT-Sicherheitsdienstleister (Aussteller) die Verantwortung dafür, dass das IKT-Produkt, der IKT-Dienst, der IKT-Prozess, die Person oder die IT-Sicherheitsdienstleistung den in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen entspricht. Eine Erklärung nach Satz 3 darf nur dann für ein IKT-Produkt, einen IKT-Dienst und IKT-Prozess, eine Person oder einen IT-Sicherheitsdienstleister verwendet werden, wenn der Hersteller, der Anbieter, die Person oder der IT- Sicherheitsdienstleisters diese ausgestellt hat und sie weder widerrufen noch nach Absatz 5 Nummer 3 für ungültig erklärt wurde. (2) Die Technische Richtlinie nach Absatz 1 kann insbesondere Vorgaben enthalten über 1. den Inhalt und das Format der Konformitätserklärung, 2. Nachweise und Verfahren, die die Angaben der Konformitätserklärung belegen, 3. die Bedingungen für die Aufrechterhaltung, Fortführung und Verlängerung der Konformitätserklärung, 4. die Verwendung eines vom Bundesamt bereitgestellten Kennzeichens und Siegels sowie die Bedingungen für deren Verwendung, 5. die Meldung und Behandlung erkannter Schwachstellen des IKT-Produktes, IKT-Dienstes oder IKT-Prozesses oder der IT-Sicherheitsdienstleistung, 6. die Bereitstellung von Informationen auf der Internetseite des Bundesamtes über die Konformitätserklärung, dessen Aussteller und das IKT-Produkt, den -Dienst, den -Prozess, die Person oder die IT-Sicherheitsdienst - leistung oder 7. die Befristung der Geltungsdauer der Konformitätserklärung. (3) Wird in den Vorgaben nach Absatz 2 festgelegt, dass die Angaben der Konformitätserklärung nur durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen werden können, so kann das Bundesamt auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die beabsichtigen, im Anwendungsbereich dieses Paragraphen tätig zu werden, eine Befugnis erteilen, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen der Technischen Richtlinie erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich dieses Paragraphen nicht tätig werden. (4) Der Aussteller hält die Konformitätserklärung, die technische Dokumentation und alle weiteren einschlägigen Informationen in Bezug auf die Konformität der IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse, der Person oder der IT-Sicherheitsdienstleistung mit den festgelegten Kriterien während eines Zeitraums, der vom Bundesamt in der Technischen Richtlinie nach Absatz 1 festgelegt wurde, für das Bundesamt bereit. Eine Kopie der Konformitäts - erklärung ist dem Bundesamt vorzulegen. (5) Das Bundesamt kann geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Aussteller von Konformitätserklärungen den Anforderungen des Schemas und den Vorgaben dieses Paragraphen genügen und insbesondere 1. Aussteller von Konformitätserklärungen auffordern, ihm sämtliche Auskünfte zu erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, 2. Untersuchungen in Form von Testkäufen oder Audits bei den Ausstellern von Konformitätserklärungen durchführen, um deren Einhaltung der in der Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen und Vorgaben nach Absatz 1 zu überprüfen und 3. Konformitätserklärungen nach Absatz 1 für ungültig erklären. (6) Für Maßnahmen nach Absatz 4 kann das Bundesamt Gebühren erheben, sofern es aufgrund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen der Technischen Richtlinie oder dieses Paragraphen begründeten. Seite 34 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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§ 54 Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung (1) Das Bundesamt ist die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881. (2) Das Bundesamt kann auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 sowie des § 52 dieses Gesetzes tätig werden, eine Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 52 dieses Gesetzes erfüllt sind. Ohne eine Befugniserteilung durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 nicht tätig werden. (3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 und nach § 52 dieses Gesetzes erforderlich ist, kann das Bundesamt von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und von Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 die erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen oder Mustern, verlangen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend. (4) Das Bundesamt kann Untersuchungen in Form von Auditierungen nach Artikel 58 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 bei Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, bei Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und bei Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) 2019/881 zu überprüfen. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend. (5) Das Bundesamt ist befugt, Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume von Konformitätsbewertungs - stellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, und von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, zu betreten, zu besichtigen und dort befindliche Unterlagen und Muster zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 sowie nach diesem Paragraphen erforderlich ist. § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend. (6) Das Bundesamt kann von ihm ausgestellte Cybersicherheitszertifikate oder durch eine Konformitäts - bewertungsstelle, der eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, nach Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/881 ausgestellte Cybersicherheitszertifikate widerrufen oder EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881 für ungültig erklären, 1. sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen die Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 nicht erfüllen oder 2. wenn das Bundesamt die Erfüllung nach Nummer 1 nicht feststellen kann, weil der Inhaber des europäischen Cybersicherheitszertifikats oder der Aussteller der EU-Konformitätserklärung seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil er das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Absatz 4 oder im Falle eines Inhabers eines europäischen Cybersicherheitszertifikats auch nach Absatz 5 behindert hat. Widerrufene Cybersicherheitszertifikate oder für ungültig erklärte EU-Konformitätserklärungen nach Satz 1 dürfen nicht verwendet werden. (7) Das Bundesamt kann von ihm erteilte Befugnisse nach Absatz 2 widerrufen, 1. sofern die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 52 dieses Gesetzes nicht erfüllt sind oder 2. wenn das Bundesamt die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht feststellen kann, weil die Konformitäts - bewertungsstelle ihren Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil sie das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach den Absätzen 4 und 5 behindert hat. § 55 Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen (1) Das Bundesamt führt zur Information von Verbrauchern über die IT-Sicherheit von Produkten bestimmter vom Bundesamt festgelegter Produktkategorien ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen ein. Das IT-Sicherheits - kennzeichen trifft keine Aussage über die den Datenschutz betreffenden Eigenschaften eines Produktes. (2) Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus 1. einer Zusicherung des Herstellers oder Diensteanbieters, dass das Produkt für eine festgelegte Dauer bestimmte IT-Sicherheitsanforderungen erfüllt (Herstellererklärung), und Seite 35 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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2. einer Information des Bundesamtes über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften des Produktes (Sicherheits - information). (3) Die IT-Sicherheitsanforderungen, auf die sich die Herstellererklärung bezieht, ergeben sich aus einer Norm oder einem Standard oder aus einer branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt in einem Verfahren, das durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 geregelt wird, festgestellt hat, dass die Norm oder der Standard oder die branchenabgestimmte IT- Sicherheitsvorgabe geeignet ist, ausreichende IT-Sicherheitsanforderungen für die Produktkategorie abzubilden. Ein Anspruch auf diese Feststellung besteht nicht. Liegt keine Feststellung nach Satz 1 vor, ergeben sich die IT- Sicherheitsvorgaben aus einer vom Bundesamt veröffentlichten Technischen Richtlinie, die die jeweilige Produktkategorie umfasst, sofern das Bundesamt eine solche Richtlinie bereits veröffentlicht hat. Wird ein Produkt von mehr als einer oder einem bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard, branchen - abgestimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie umfasst, richten sich die Anforderungen nach der oder dem jeweils spezielleren bestehenden, als geeignet festgestellten Norm, Standard, branchenabge - stimmten IT-Sicherheitsvorgabe oder Technischen Richtlinie. (4) Das IT-Sicherheitskennzeichen darf nur dann für ein Produkt verwendet werden, wenn das Bundesamt das IT-Sicherheitskennzeichen für dieses Produkt freigegeben hat. Das Bundesamt prüft die Freigabe des IT- Sicherheitskennzeichens für ein Produkt auf Antrag des Herstellers oder Diensteanbieters. Dem Antrag sind die Herstellererklärung zu dem Produkt sowie alle Unterlagen beizufügen, die die Angaben in der Herstellererklärung belegen. Das Bundesamt bestätigt den Eingang des Antrags und prüft die Plausibilität der Herstellererklärung anhand der beigefügten Unterlagen. Die Plausibilitätsprüfung kann auch durch einen vom Bundesamt beauftragten qualifizierten Dritten erfolgen. Für die Antragsbearbeitung kann das Bundesamt eine Verwaltungs - gebühr erheben. (5) Das Bundesamt erteilt die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für das jeweilige Produkt, wenn 1. das Produkt zu einer der Produktkategorien gehört, die das Bundesamt durch im Bundesanzeiger veröffentlichte Allgemeinverfügung bekannt gegeben hat, 2. die Herstellererklärung plausibel und durch die beigefügten Unterlagen ausreichend belegt ist und 3. die gegebenenfalls erhobene Verwaltungsgebühr beglichen wurde. Die Erteilung der Freigabe erfolgt schriftlich und innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 bestimmt wird. Den genauen Ablauf des Antragsverfahrens und die beizufügenden Unterlagen regelt die Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2. (6) Hat das Bundesamt die Freigabe erteilt, ist das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens auf dem jeweiligen Produkt oder auf dessen Umverpackung anzubringen, sofern dies nach der Beschaffenheit des Produktes möglich ist. Das IT-Sicherheitskennzeichen kann auch elektronisch veröffentlicht werden. Wenn nach der Beschaffenheit des Produktes das Anbringen nicht möglich ist, muss die Veröffentlichung des IT-Sicherheitskennzeichens elektronisch erfolgen. Das Etikett des IT-Sicherheitskennzeichens verweist auf eine Internetseite des Bundesamtes, auf der die Herstellererklärung und die Sicherheitsinformationen abrufbar sind. Das genaue Verfahren und die Gestaltung des Verweises sind in der Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 2 festzulegen. (7) Nach Ablauf der festgelegten Dauer, für die der Hersteller oder Diensteanbieter die Erfüllung der IT- Sicherheitsanforderungen zusichert, oder nach Rücknahmeerklärung des Herstellers oder Diensteanbieters gegenüber dem Bundesamt erlischt die Freigabe. Das Bundesamt nimmt einen Hinweis auf das Erlöschen der Freigabe in die Sicherheitsinformation auf. (8) Das Bundesamt kann prüfen, ob die Anforderungen an die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt eingehalten werden. Werden bei der Prüfung Abweichungen von der abgegebenen Herstellererklärung oder Schwachstellen festgestellt, kann das Bundesamt die geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Vertrauens der Verbraucher in das IT-Sicherheitskennzeichen treffen, insbesondere 1. Informationen über die Abweichungen oder Schwachstellen in geeigneter Weise in der Sicherheitsinformation veröffentlichen oder 2. die Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens widerrufen. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. (9) Bevor das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 8 trifft, räumt es dem Hersteller oder Diensteanbieter die Gelegenheit ein, die festgestellten Abweichungen oder Schwachstellen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beseitigen, es sei denn, gewichtige Gründe der Sicherheit der Produkte erfordern eine sofortige Maßnahme. Die Befugnis des Bundesamtes zur Warnung nach § 13 bleibt davon unberührt. Seite 36 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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Teil 6 Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten § 56 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen nach § 52 und deren Inhalt. (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Einzelheiten der Gestaltung, des Inhalts und der Verwendung des IT- Sicherheitskennzeichens nach § 55, um eine einheitliche Gestaltung des Kennzeichens und eine eindeutige Erkennbarkeit der gekennzeichneten informationstechnischen Produkte zu gewährleisten, sowie die Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung der Eignung branchenabgestimmter IT-Sicherheitsvorgaben und des Antragsverfahrens auf Freigabe einschließlich der diesbezüglichen Fristen und der beizufügenden Unterlagen sowie das Verfahren und die Gestaltung des Verweises auf Sicherheitsinformationen. (3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung welche durch eine besonders wichtige Einrichtung oder eine wichtige Einrichtung eingesetzten Produkte, Dienste oder Prozesse gemäß § 30 Absatz 6 über eine Cybersicherheitszertifizierung verfügen müssen, da sie für die Erbringung der Dienste der Einrichtung maßgeblich sind und Art und Ausmaß der Risikoexposition der Einrichtung einen verpflichtenden Einsatz von zertifizierten Produkten, Diensten oder Prozessen in diesem Bereich erforderlich machen. (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung unter Festlegung der in § 2 Nummer 24 genannten Sektoren wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleistungen und deren als bedeutend anzusehenden Versorgungsgrads, welche Anlagen als kritische Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten. Der als bedeutend anzusehende Versorgungsgrad ist anhand branchenspezifischer Schwellenwerte für jede als kritisch anzusehende Dienstleistung zu bestimmen. Zugang zu Akten, die die Erstellung oder Änderung dieser Verordnung betreffen, wird nicht gewährt. (5) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, wann ein Sicherheitsvorfall im Hinblick auf seine technischen oder organisatorischen Ursachen oder im Hinblick auf seine Auswirkungen auf die Einrichtung, den Staat, die Wirtschaft oder die Anzahl der von den Auswirkungen Betroffenen als erheblich im Sinne von § 2 Nummer 11 anzusehen ist. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt übertragen. Etwaige Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 11 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie, die die Voraussetzungen eines erheblichen Sicherheitsvorfalls bestimmen, gehen der Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 insoweit vor. (6) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit bestimmen, dass das Bundesamt gegenüber zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu einem früheren als dem in § 61 Absatz 3 Satz 5 genannten Zeitpunkt die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in § 61 Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen kann. Seite 37 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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(7) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, für jeweils einen der in § 2 Nummer 24 aufgeführten Sektoren im Einvernehmen mit dem in § 41 Absatz 1 für den jeweiligen Sektor genannten Bundesministerium kritische Komponenten im Sinne des § 2 Nummer 23 bestimmen. In der Rechtsverordnung kann eine Komponente als kritische Komponente bestimmt werden, wenn 1. es sich bei der Komponente um ein IKT-Produkt handelt, 2. die Komponente in kritischen Anlagen eingesetzt wird, 3. die Komponente eine kritische Funktion realisiert und 4. eine Störung der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit der Komponente zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen oder zu anderen Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen könnte. (8) Die in § 41 Absatz 1 genannten Bundesministerien können dem Bundesministerium des Innern einen Vorschlag für den Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne des Absatzes 7 vorlegen. Das Vorschlagsrecht betrifft nur den Sektor im Sinne des § 2 Nummer 24, für den das jeweilige Bundesministerium in § 41 Absatz 1 genannt wird. § 57 Einschränkung von Grundrechten Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 7, 8, 9, 11, 12, 15 und 16 eingeschränkt. § 58 Berichtspflichten des Bundesamtes (1) Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium des Innern über seine Tätigkeit. (2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern über Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. § 13 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium des Innern unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Innenausschuss des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieses Gesetzes. Es geht dabei auch auf die Fortentwicklung des maßgeblichen Unionsrechts ein. (4) Das Bundesamt legt der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit jeweils zum 18. Januar, 18. April, 18. Juli und zum 18. Oktober eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht vor, der anonymisierte und aggregierte Daten zu erheblichen Sicherheitsvorfällen, erheblichen Cyberbedrohungen und Beinahevorfällen enthält, die gemäß § 32 und § 5 Absatz 2 gemeldet wurden. (5) Das Bundesamt übermittelt zum 17. April 2027 und in der Folge alle zwei Jahre 1. der Europäischen Kommission und der Kooperationsgruppe nach Artikel 14 der NIS-2-Richtlinie für jeden Sektor und Teilsektor gemäß Anhang I oder II der NIS-2-Richtlinie die Anzahl der besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen, die gemäß § 33 Absatz 1 registriert wurden, und 2. der Europäischen Kommission sachdienliche Informationen über die Anzahl der kritischen Anlagen, über den Sektor und den Teilsektor gemäß Anhang I oder II der NIS-2-Richtlinie, zu dem sie gehören, über die Art der von ihnen erbrachten Dienste und über die Bestimmungen, auf deren Grundlage sie ermittelt wurden. Teil 7 Aufsicht § 59 Zuständigkeit des Bundesamtes Das Bundesamt ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 3 1. durch wichtige und besonders wichtige Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind, 2. durch Betreiber kritischer Anlagen, deren kritische Anlagen sich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, und 3. durch Einrichtungen der Bundesverwaltung. Seite 38 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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§ 60 Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten (1) Abweichend von § 59 ist das Bundesamt für DNS-Diensteanbieter, Top Level Domain Name Registries, Domain-Name-Registry-Dienstleister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrums - diensten, Betreiber von Content Delivery Networks, Managed Service Provider, Managed Security Service Provider sowie für Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen oder Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke nur dann zuständig, wenn diese ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ist dies der Fall, so ist das Bundesamt für die Einrichtung in der gesamten Europäischen Union zentral zuständig. (2) Als Hauptniederlassung in der Europäischen Union im Sinne von Absatz 1 gilt derjenige Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Entscheidungen der Einrichtung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement vorwiegend getroffen werden. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden oder werden solche Entscheidungen nicht in der Europäischen Union getroffen, so gilt als Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die Cybersicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden, so gilt als Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Einrichtung die Niederlassung mit der höchsten Beschäftigtenzahl in der Europäischen Union hat. (3) Hat eine Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart keine Niederlassung in der Europäischen Union, bietet aber Dienste innerhalb der Europäischen Union an, so ist sie verpflichtet, einen Vertreter zu benennen. Der Vertreter muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sein, in der die Einrichtung die Dienste anbietet. Ist der Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen, ist das Bundesamt für die Einrichtung zuständig. Hat eine Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart in der Europäischen Union keinen Vertreter im Sinne dieses Absatzes benannt, so kann das Bundesamt sich für die betreffende Einrichtung zuständig erklären. (4) Die Benennung eines Vertreters durch eine Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart lässt rechtliche Schritte, die gegen die Einrichtung selbst eingeleitet werden könnten, unberührt. (5) Hat das Bundesamt ein Amtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu einer Einrichtung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart erhalten, so ist das Bundesamt befugt, innerhalb der Grenzen dieses Ersuchens geeignete Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die betreffende Einrichtung zu ergreifen, die in der Bundesrepublik Deutschland Dienste anbietet oder eine informationstechnisches System, eine informationstechnische Komponente oder einen informationstechnischen Prozess betreibt. Satz 1 gilt entsprechend bei Amtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der für eine Einrichtung in der gesamten Europäischen Union zuständig ist, wenn die Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland Dienste anbietet oder ein informationstechnisches System, eine informationstechnische Komponente oder einen informationstechnischen Prozess betreibt. § 61 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen (1) Das Bundesamt kann gegenüber einzelnen besonders wichtigen Einrichtungen anordnen, Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen von unabhängigen Stellen zur Prüfung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 bis 3 sowie § 38 Absatz 3 durchführen zu lassen. (2) Das Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen Einrichtungen und Wirtschaftsverbände fachliche und organisatorische Anforderungen für die prüfenden Stellen festlegen. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes. (3) Das Bundesamt kann auch gegenüber anderen besonders wichtigen Einrichtungen frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen. Soweit das Bundesamt von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, kann es hierbei auch die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen einschließlich der dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel sowie die Vorlage der Dokumentation, die der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, verlangen. Es kann bei Sicherheitsmängeln die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplans im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde verlangen. Das Bundesamt kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises über die erfolgte Mängelbeseitigung verlangen. Abweichend von Satz 1 kann das Bundesamt gegenüber zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen anordnen, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 6 ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. (4) Bei der Auswahl, von welchen Einrichtungen das Bundesamt nach Absatz 3 Nachweise anfordert, berücksichtigt das Bundesamt das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von möglichen Sicherheitsvorfällen sowie ihre möglichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen. Seite 39 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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(5) Das Bundesamt kann bei besonders wichtigen Einrichtungen die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz überprüfen. Es kann sich bei der Durchführung der Überprüfung eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen. Die besonders wichtige Einrichtung hat dem Bundesamt und den in dessen Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Für die Überprüfung erhebt das Bundesamt Gebühren und Auslagen bei der jeweiligen besonders wichtigen Einrichtung nur, sofern das Bundesamt aufgrund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen nach § 30 Absatz 1 begründeten. (6) Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verhütung oder Behebung eines Sicherheitsvorfalls oder eines Mangels erforderliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 sowie die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplanes und eines geeigneten Nachweises über die erfolgte Mängelbeseitigung anordnen. Ein Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde kann entfallen, sofern Gefahr im Verzug besteht. Ferner kann das Bundesamt die Berichterstattung zu den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. (7) Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde Anordnungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erlassen. Ein Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde kann entfallen, sofern Gefahr im Verzug besteht. Es kann die Umsetzung von im Rahmen einer Sicherheitsprüfung formulierten konkreten Empfehlungen im Einzelfall innerhalb einer angemessenen Frist anordnen. (8) Das Bundesamt kann gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen anordnen, 1. die natürlichen oder juristischen Personen, für die sie Dienste erbringen oder Tätigkeiten ausüben und die potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffen sind, über die Art der Bedrohung und mögliche Abwehr- oder Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, die diese Personen als Reaktion auf die Bedrohung ergreifen können, und 2. Informationen zu Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nach durch das Bundesamt bestimmten Vorgaben öffentlich bekannt zu machen. (9) Sofern besonders wichtige Einrichtungen den Anordnungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz trotz Fristsetzung nicht nachkommen, kann das Bundesamt dies der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann, wenn ein Zusammenhang zwischen Durchsetzungsmaßnahme und Anordnung besteht, als letztes Mittel 1. die dieser Einrichtung erteilte Genehmigung nach dem jeweiligen Fachrecht vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen und 2. unzuverlässigen Geschäftsleitungen die Ausübung der Tätigkeit, zu der sie berufen sind (§ 2 Nummer 13), vorübergehend untersagen. Die Aussetzung nach Satz 2 Nummer 1 und die Untersagung nach Satz 2 Nummer 2 sind nur solange zulässig, bis die besonders wichtige Einrichtung den Anordnungen des Bundesamtes nachkommt, wegen deren Nichtbefolgung sie ausgesprochen wurden. (10) Soweit das Bundesamt Maßnahmen gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen durchführt, informiert es die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes darüber. Die Information hat unverzüglich zu erfolgen, wenn es sich um Maßnahmen nach Absatz 6 oder 7 handelt, die wegen Gefahr im Verzug ohne Benehmen der zuständigen Aufsichtsbehörde ergangen sind. (11) Stellt das Bundesamt im Zuge der Beaufsichtigung einer Einrichtung oder Durchsetzung einer Maßnahme fest, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes eine Verletzung des Schutzes personen - bezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge haben kann, die gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu melden ist, unterrichtet es unverzüglich die zuständigen Aufsichtsbehörden. (12) Bei Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Dienste erbringen, kann das Bundesamt auch auf Ersuchen der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 11 ergreifen. § 62 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine wichtige Einrichtung Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 bis 3 und § 38 Absatz 3 nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann das Bundesamt deren Einhaltung überprüfen und Maßnahmen nach § 61 treffen. Seite 40 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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§ 63 Verwaltungszwang Sofern das Bundesamt Zwangsgelder verhängt, beträgt deren Höhe abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 100 000 Euro. § 64 Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 65 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Institutionen der Sozialen Sicherung begangen werden, finden die Sätze 2 bis 4 Anwendung. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft des Bundes stellt das Bundesamt das Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen mit der für die Institution der Sozialen Sicherung zuständigen Aufsichtsbehörde her. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft der Länder informiert das Bundesamt die zuständige Aufsichtsbehörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor. Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informiert das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchsetzung. Teil 8 Bußgeldvorschriften § 65 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbringt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 11 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2, § 17 Satz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 5, b) § 14 Absatz 2 Satz 1, c) den §§ 18, 40 Absatz 5 Satz 1 oder nach § 61 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 62, oder d) § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift, 3. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 3 die Einhaltung der Verpflichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert, 4. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 2 eine Abschlussmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 33 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 34 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 7. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erreichbar ist, 8. entgegen § 34 Absatz 2 das Bundesamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 9. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 10. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, 11. entgegen § 41 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung oder Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 12. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Vorgabe oderein dort genanntes Verfahren nicht vorhält, 13. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Vorgabe, ein dort genanntes Verfahren oder Daten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, Seite 41 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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14. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 einen Zugang nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 15. entgegen § 52 Absatz 2 Satz 4, § 53 Absatz 1 Satz 4, § 54 Absatz 6 Satz 2 oder § 55 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Zertifikat, eine dort genannte Erklärung oder ein dort genanntes Kennzeichen verwendet, 16. entgegen § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 Satz 2 tätig wird oder 17. entgegen § 61 Absatz 5 Satz 3 das Betreten eines dort genannten Raums nicht gestattet, eine dort genannte Aufzeichnung, ein dort genanntes Schriftstück oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/881 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht binnen eines Monats nach Ausstellung zugänglich macht oder 2. entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden: 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9, a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro, b) bei wichtigen Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwei Millionen Euro, 4. in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 10 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, 5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 6, 8, 12 bis 16 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und 6. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 7 und 17 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden. (6) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (7) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (8) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6 und 7 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden. (9) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 sowie der Absätze 6 und 7 nicht anzuwenden. (10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11 das Bundesministerium des Innern und 2. in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 sowie in den Fällen des Absatzes 2, die nicht in Nummer 1 genannt sind, das Bundesamt. (11) Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 eine Geldbuße, so darf eine weitere Geldbuße für einen Verstoß nach diesem Gesetz, der sich aus demselben Verhalten ergibt wie jener Verstoß, der Gegenstand der Geldbuße nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 war, nicht verhängt werden. Seite 42 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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Anlage 1 Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 1 Energie 1.1 Stromversorgung 1.1.1 Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG 1.1.2 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG 1.1.3 Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 EnWG 1.1.4 Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 3 Nummer 18d EnWG 1.1.5 Nominierte Strommarktbetreiber nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943 1.1.6 Aggregatoren nach § 3 Nummer 1a EnWG 1.1.7 Betreiber von Energiespeicheranlagen nach § 3 Nummer 15d EnWG 1.1.8 Anbieter von Ausgleichsleistungen nach § 3 Nummer 1b EnWG 1.1.9 Ladepunktbetreiber nach § 2 Nummer 8 LSV 1.2 Fernwärmeversorgung oder Fernkälteversorgung 1.2.1 Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteversorgung im Sinne von § 3 Nummer 19 oder Nummer 20 GEG 1.3 Kraftstoff- und Heizölversorgung 1.3.1 Betreiber von Erdöl-Fernleitungen 1.3.2 Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl- Fernleitungen 1.3.3 Zentrale Bevorratungsstellen nach Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG 1.4 Gasversorgung 1.4.1 Betreiber von Gasverteilernetzen nach § 3 Nummer 8 EnWG 1.4.2 Betreiber von Fernleitungsnetzen nach § 3 Nummer 5 EnWG 1.4.3 Betreiber von Gasspeicheranlagen nach § 3 Nummer 6 EnWG 1.4.4 Betreiber von LNG-Anlagen nach § 3 Nummer 9 EnWG 1.4.5 Gaslieferanten nach § 3 Nummer 19b EnWG 1.4.6 Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas 1.4.7 Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas 1.4.8 Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, -speicherung und -fernleitung Seite 43 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 2 Transport und Verkehr 2.1 Luftverkehr 2.1.1 Luftfahrtunternehmen nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden 2.1.2 Flughafenleitungsorgane nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG, Flughäfen nach Artikel 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben 2.1.3 ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 2.2 Schienenverkehr 2.2.1 Betreiber von Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 und 6a AEG einschließlich zentraler Einrichtungen, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert 2.2.2 Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 3 AEG, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung nach § 2 Nummer 9 AEG 2.3 Schifffahrt 2.3.1 Passagier- und Frachtbeförderungsunter- nehmen der Binnen-, See- und Küstenschiff - fahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unter - nehmen betriebenen Schiffe 2.3.2 Leitungsorgane von Häfen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG, einschließlich ihrer Hafenanlagen nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben 2.3.3 Betreiber einer Anlage oder eines Systems zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 1 WaStrG 2.4 Straßenverkehr 2.4.1 Betreiber einer Anlage oder eines Systems zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 FStrG genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleit - zentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informa - tionstechnik und -sicherheit im Straßenbau sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen 2.4.2 Betreiber eines intelligenten Verkehrssystems nach § 2 Nummer 1 IVSG Seite 44 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 3 Finanzwesen 3.1 Bankwesen 3.1.1 Kreditinstitute: Einrichtungen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren 3.2 Finanzmarktinfrastrukturen 3.2.1 Handelsplätze im Sinne von § 2 Absatz 22 WpHG 3.2.2 Zentrale Gegenparteien, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert 4 Gesundheit 4.1.1 Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU 4.1.2 EU-Referenzlaboratorien nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2371 4.1.3 Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel nach § 2 AMG ausüben 4.1.4 Unternehmen, die pharmazeutische Erzeugnisse nach Abschnitt C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen 4.1.5 Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden 5 Wasser 5.1 Trinkwasserversorgung 5.1.1 Betreiber von Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 TrinkwV, jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist 5.2 Abwasserbeseitigung 5.2.1 Unternehmen, die Abwasser nach § 54 Absatz 1 WHG sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist Seite 45 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 6 Digitale Infrastruktur 6.1.1 Betreiber von Internet Exchange Points 6.1.2 DNS-Dienstanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Nameservern 6.1.3 Top Level Domain Name Registry 6.1.4 Anbieter von Cloud-Computing-Diensten 6.1.5 Anbieter von Rechenzentrumsdiensten 6.1.6 Betreiber von Content Delivery Networks 6.1.7 Vertrauensdiensteanbieter 6.1.8 Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze 6.1.9 Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste 6.1.10 Managed Services Provider 6.1.11 Managed Security Services Provider 7 Weltraum 7.1.1 Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze Seite 46 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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Anlage 2 Sektoren wichtiger Einrichtungen Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 1 Transport und Verkehr 1.1 Post- und Kurierdienste 1.1.1 Anbieter von Postdienstleistungen nach § 3 Nummer 15 PostG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten 2 Abfall- bewirtschaftung 2.1.1 Unternehmen der Abfallbewirtschaftung nach § 3 Absatz 14 KrWG, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist 3 Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen 3.1.1 Hersteller und Importeure nach Artikel 3 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von chemischen Stoffen und Gemischen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung, sofern diese in Kategorie 20 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen und der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung unterliegen 4 Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln 4.1.1 Lebensmittelunternehmen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind 5 Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren 5.1 Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro- Diagnostika 5.1.1 Unternehmen, die Medizinprodukte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 herstellen, und Unternehmen, die In-vitro-Diagnostika nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 herstellen, mit Ausnahme von Unternehmen, die Medizin - produkte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesund - heit“) eingestuft werden Seite 47 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 5.2 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen 5.2.1 Unternehmen, die eine der Wirtschafts - tätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.3 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen 5.3.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig - keiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschafts - zweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.4 Maschinenbau 5.4.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig - keiten nach Abschnitt C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.5 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen 5.5.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig - keiten nach Abschnitt C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.6 Sonstiger Fahrzeugbau 5.6.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig - keiten nach Abschnitt C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 6 Anbieter digitaler Dienste 6.1.1 Anbieter von Online-Marktplätzen 6.1.2 Anbieter von Online-Suchmaschinen 6.1.3 Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke 7 Forschung 7.1.1 Forschungseinrichtungen Seite 48 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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Artikel 2 Änderung des BND-Gesetzes Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 24 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. Artikel 3 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 6. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 33) wird wie folgt geändert: In § 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Nummer 13 Satz 1 Buchstabe b und c, Nummer 15 und Nummer 18 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 18 Buchstabe b und c, Nummer 22 und 25 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 19 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 7d Satz 1 BSI-Gesetz“ durch die Angabe „§ 17 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. Artikel 5 Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung Die Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 19 Absatz 9 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme Das Zweite Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122, 4304) wird wie folgt geändert: Artikel 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele bis zum 1. Mai 2023 hinsichtlich des § 2 Absatz 10, der §§ 8a, 8b, 8d und 8e sowie § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes (Artikel 1).“ Artikel 7 Änderung der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung Die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Eingangsformel wird durch die folgende Eingangsformel ersetzt: „Auf Grund des § 56 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) verordnet das Bundesministerium des Innern nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:“. Seite 49 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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2. In § 1 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. 3. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 4 des BSI- Gesetzes“ ersetzt. 4. In § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 5 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 6 des BSI-Gesetzes“ und die Angabe „§ 9 Absatz 4 Nummer 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 4 Nummer 2 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 6 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 7 des BSI- Gesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 6 Nummer 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 6 Satz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 7 Satz 2 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. Artikel 8 Änderung der BSI-Kritisverordnung Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel wird durch den folgenden Titel ersetzt: „Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz“. 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen. b) Nummer 4 wird zu Nummer 3 und die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ wird durch die Angabe „56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. c) Nummer 5 wird zu Nummer 4. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt b) In Absatz 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt. Seite 50 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 7 Sektor Finanzwesen“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Finanz- und Versicherungswesen“ durch die Angabe „Finanzwesen“ und die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Derivatgeschäften;“ durch die Angabe „Derivatgeschäften.“ ersetzt. cc) Nummer 5 wird gestrichen. c) Absatz 6 wird gestrichen. d) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Finanz- und Versicherungs - wesen“ durch die Angabe „Finanzwesen“ und die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt. e) Absatz 8 wird gestrichen. 9. Nach § 7 wird der folgende § 8 eingefügt: „§ 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende (1) Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungs - leistungen erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht. (2) Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 9 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten.“ 10. Der bisherige § 8 wird zu § 9 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt. 11. Der bisherige § 9 wird zu § 10 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt. 12. Der bisherige § 10 wird zu § 11 und in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ und die Angabe „Betreiber Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „Betreiber kritischer Anlagen“ ersetzt. 13. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt. b) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2.2 wird durch die folgende Nummer 2.2 ersetzt: „2.2 Digitaler Energiedienst Eine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung dezentraler Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie oder Gas ermöglicht.“ bb) In den Nummern 3 und 7 wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt. c) In Teil 3 Nr. 1.1.2 Spalte B wird die Angabe „Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung“ durch die Angabe „Digitaler Energiedienst“ ersetzt. Seite 51 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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14. Anhang 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt. b) In Teil 1 Nummer 2 und 5 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt. 15. Anhang 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt. b) In Teil 1 Nummer 3 und 5 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt. 16. Anhang 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt. b) In Teil 1 Nummer 3 und 6 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt. 17. Anhang 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt. b) In Teil 1 Nummer 2 und 4 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt. 18. Anhang 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anhang 6 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanzwesen“. b) Teil 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1.23 bis 1.27 werden gestrichen. bb) In den Nummern 2, 3 und 6 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt. c) In Teil 3 werden die Nummern 5, 5.1, 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.2, 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 gestrichen. 19. Anhang 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt. b) In Teil 1 Nummer 2 und 4 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt. 20. Anhang 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt. b) In Teil 1 Nummer 2 und 4 in der Angabe vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastruktur“ durch die Angabe „kritische Anlage“ ersetzt. 21. Nach Anhang 8 wird der folgende Anhang 9 eingefügt: „Anhang 9 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Im Sinne von Anhang 9 ist oder sind 1.1 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Seite 52 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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1.2 Leistungssystem ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungs - rechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. 1.3 Auszahlungssystem ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger. 2. Eine Anlage, die einer in Teil 2 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. 3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, b) einem identischen technischen Zweck dienen und c) unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 1 Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende 1.1 Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende 1.1.1 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Anzahl der Versicherten 500 000 1.1.2 Leistungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosen - versicherung/Jahr oder 500 000 Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder 500 000 Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens - unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit - suchende nach dem Zweiten Buch Sozial - gesetzbuch 500 000 1.1.3 Auszahlungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosen - versicherung/Jahr oder 500 000 Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder 500 000 Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens - unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit - suchende nach dem Zweiten Buch Sozial - gesetzbuch 500 000“. Seite 53 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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Artikel 9 Änderung der BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung Die BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4978), wird wie folgt geändert: 1. Die Eingangsformel wird durch die folgende Eingangsformel ersetzt: „Auf Grund des § 56 Absatz 2 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit:“. 2. In § 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 9c Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9c Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. 4. In § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 9c Absatz 5 BSIG“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 5 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 13 oder 14 des BSI-Gesetzes“ und die Angabe „§ 9c Absatz 8 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 8 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. 5. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. 6. In § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9c des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 55 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 9c Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 2 des BSI- Gesetzes“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 13 oder 14 des BSI- Gesetzes“ ersetzt. 8. In § 14 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. Artikel 10 Änderung des De-Mail-Gesetzes Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 18 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. Artikel 11 Änderung des E-Government-Gesetzes Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 10 wird Satz 2 gestrichen. Artikel 12 Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821)“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2)“ ersetzt. Seite 54 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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Artikel 13 Änderung der Personalausweisverordnung Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,“ durch die Angabe „§ 52 des BSI- Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2)“ ersetzt. Artikel 14 Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe q wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 39 des BSI-Gesetzes“ und die Angabe „Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes und wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes, soweit diese den Einrichtungsarten nach Anhang 1 Nummer 6.1.4. oder Anhang 2 Nummern 6.1.1. oder 6.1.2 des BSI-Gesetzes zuzuordnen sind“ ersetzt. Artikel 15 Änderung der Kassensicherungsverordnung Die Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juli 2021 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. Artikel 16 Änderung des Atomgesetzes Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 44b Satz 2 wird die Angabe „§ 8b Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a bis c und Absatz 7 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 1, 3 Nummer 1, 2, 3, 4 Buchstabe a, d und Absatz 6 des BSI- Gesetzes“ ersetzt. Artikel 17 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5b die folgende Angabe eingefügt: „§ 5c IT-Sicherheit im Anlagen- und Netzbetrieb, Festlegungskompetenz § 5d Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht § 5e Umsetzungs-, Überwachungs-, und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen“. 2. Nach § 5b werden die folgenden §§ 5c bis 5e eingefügt: „§ 5c IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz (1) Die folgenden Betreiber haben für die genannten Systeme einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen zu gewährleisten: 1. der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes für Telekommunikationssysteme und für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für den sicheren Betrieb des Energieversorgungsnetzes notwendig sind, Seite 55 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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2. der Betreiber einer Energieanlage, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI- Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und dessen Energieanlage an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Betrieb der Energieanlage notwendig sind, 3. der Betreiber eines digitalen Energiedienstes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und der den digitalen Energiedienst an einer Energieanlage ausübt, die an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Betrieb der Anlage notwendig sind. Der angemessene Schutz nach Satz 1 ist bereits bei der Beschaffung von Anlagengütern und Dienstleistungen sicherzustellen. (2) Die Anforderungen an den angemessenen Schutz werden von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen (IT- Sicherheitskatalog) durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmt. Die Bundesnetzagentur kann die Anforderungen an einen angemessenen Schutz eines Energieversorgungsnetzes, einer Energieanlage oder eines Energiedienstes auch jeweils in einem gesonderten IT-Sicherheitskatalog durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen. Die Bundesnetzagentur beteiligt jeweils die Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und deren Branchenverbände entsprechend ihrer Betroffenheit. Für Telekommunikationssysteme sowie für elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes sind ergänzend für die Erarbeitung des IT-Sicherheitskatalogs die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zu beteiligen. Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes haben Vorrang vor den Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs. Die Bundesnetzagentur überprüft den IT- Sicherheitskatalog alle zwei Jahre und aktualisiert ihn bei Bedarf. Mit der Einhaltung des IT- Sicherheitskatalogs durch den Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt der angemessene Schutz als eingehalten. (3) Der IT-Sicherheitskatalog soll ein Sicherheitsniveau der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Der IT-Sicherheitskatalog soll unter Berücksichtigung der einschlägigen europäischen Normen oder internationalen Normen, der Einhaltung des Standes der Technik sowie der Umsetzungskosten erstellt werden. Zur Wahrung der Angemessenheit der Anforderungen des jeweiligen IT-Sicherheitskatalogs sind bei der Erstellung folgende Faktoren zu berücksichtigen: 1. das Ausmaß der Risikoexposition, 2. die Größe des Betreibers, 3. die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie 4. die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen. (4) Der IT-Sicherheitskatalog hat mindestens Vorgaben zu enthalten für: 1. Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationstechnik, 2. die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, 3. die Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und das Krisenmanagement, 4. die Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern, 5. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen, 6. Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik, 7. grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und für Schulungen im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik, 8. Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung, 9. die Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und das Management von Anlagen, 10. die Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikations - systeme innerhalb der Einrichtung, 11. den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung nach § 2 Nummer 41 des BSI-Gesetzes, 12. den Einsatz eines Elements oder einer Gruppe von Elementen eines Netz- oder Informationssystems (IKT- Produkt), eines Dienstes, der vollständig oder überwiegend aus der Übertragung, Speicherung, Abfrage oder Verarbeitung von Informationen mittels Netz- und Informationssystemen besteht (IKT-Dienst), und jeglicher Tätigkeiten, mit denen ein IKT-Produkt oder ein IKT-Dienst konzipiert, entwickelt, bereitgestellt oder gepflegt werden soll (IKT-Prozess), mit Cybersicherheitszertifizierung gemäß europäischer Schemata nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881. 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(5) Die Bundesnetzagentur kann in dem IT-Sicherheitskatalog 1. nähere Bestimmungen treffen zu Format, Inhalt und Gestaltung der nach § 5d Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs, 2. nähere Bestimmungen zur Behebung von Sicherheitsmängeln sowie 3. Regelungen festlegen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. (6) Die Bundesnetzagentur legt bis zum Ablauf des 6. Januar 2026 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest, 1. welche Komponenten kritische Komponenten nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des BSI-Gesetzes sind oder 2. welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen nach § 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-Gesetzes sind. Der Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, der zugleich eine kritische Anlage nach § 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes betreibt, hat die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Monate nach dessen in der Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmten Inkrafttretens zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Satz 1 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Energie fort. Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Satz 1 oder auf der Grundlage von § 11 Absatz 1a Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 5. Dezember 2025 geltenden Fassung erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für Energieversorgungs - netze und Energieanlagen aufzuheben. § 5d Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht (1) Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 hat die Einhaltung der Anforderungen des IT- Sicherheitskatalogs zu dokumentieren. Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, der jeweils eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist, hat die Dokumentation nach Satz 1 der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der Erstellung zu übermitteln. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur hat der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 einen Mängelbeseitigungsplan vorzulegen. Ergeben sich aus dem Mängelbeseitigungsplan Sicherheitsmängel, so kann die Bundesnetzagentur von dem Betreiber die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer gesetzten Frist verlangen. Der Betreiber hat der Bundesnetzagentur und den in deren Auftrag handelnden Personen zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen. Er hat Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Für die Überprüfung erhebt die Bundesnetzagentur nur dann Gebühren und Auslagen, wenn die Bundesnetzagentur auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen des IT- Sicherheitskatalogs begründen. (2) Erlangt die Bundesnetzagentur Kenntnis über Hinweise oder Informationen, wonach ein Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann sie von dem Betreiber Informationen anfordern, um die Einhaltung des IT-Sicherheitskatalogs zu überprüfen. Absatz 1 Satz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. (3) Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, der Meldestelle nach § 32 des BSI-Gesetzes folgende Informationen zu melden: 1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes: eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf eine rechtswidrige oder eine böswillige Handlung zurückzuführen ist oder dass er grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte, 2. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes: eine Meldung über den erheblichen Sicherheits - vorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und in der eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls vorgenommen wird, einschließlich der Bewertung seines Schweregrads und seiner Auswirkungen und einschließlich der Angabe der Kompromittierungsfaktoren, 3. auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen, Seite 57 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. 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4. spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält: a) eine ausführliche Beschreibung des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI- Gesetzes, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, b) Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise zur Ursache, die wahrscheinlich den erheblichen Sicherheitsvorfall nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes ausgelöst hat, c) Angaben zu den getroffenen und den laufenden Abhilfemaßnahmen zur Abwendung oder Behebung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, d) gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes. § 32 Absatz 2 bis 5 und § 36 des BSI-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei Meldungen nach diesem Absatz trifft das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Maßnahmen nach § 36 des BSI-Gesetzes im Benehmen mit der Bundesnetzagentur. (4) Der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der keine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder keine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist, ist verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des 6. März 2026 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Angaben nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des BSI-Gesetzes zur Registrierung zu übermitteln. § 33 Absatz 2 bis 5 des BSI-Gesetzes ist für den in Satz 1 genannten Betreiber entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Registrierung auch selbst vornehmen und eine Kontaktstelle benennen kann, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche Registrierung selbst vor, so informiert es sowohl den betreffenden Betreiber als auch die Bundesnetzagentur darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Jeder Betreiber hat sicherzustellen, dass er über die von ihm benannte oder durch die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar ist. Für den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und für Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist § 33 des BSI-Gesetzes auch mit den in den Sätzen 2 bis 4 enthaltenen Maßgaben anzuwenden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die durch die Registrierung der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhaltenen Daten sowie jede Änderung der Registrierungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle. (5) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Hinweise oder Informationen nach Absatz 2 und solche Meldungen über Sicherheitsvorfälle nach § 32 des BSI-Gesetzes, bei denen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Kenntnis von einer Relevanz für die Energieversorgungs - sicherheit und die Erfüllung der Zwecke und Ziele nach § 1 erlangt, unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Die Bundesnetzagentur führt unverzüglich eine Bewertung der Auswirkungen des nach Satz 1 übermittelten Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit durch und übermittelt ihre Ergebnisse an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Bundesnetzagentur kann von dem betroffenen Unternehmen die Herausgabe der zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energiever - sorgungssicherheit notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, verlangen. Sie ist befugt, zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit erforderliche personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Das betroffene Unternehmen hat der Bundesnetzagentur die zur Bewertung der Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf die Energieversorgungssicherheit notwendigen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann bei der Durchführung der Bewertung nach Satz 2 die Betreiber von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen einbeziehen und ist befugt, ihnen die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Die Betreiber von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen sind befugt, die ihnen nach Satz 5 zum dort genannten Zweck übermittelten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Nach Erstellung der Bewertung sind die hierzu gespeicherten und verwendeten personenbezogenen Daten von der Bundesnetzagentur und den Betreibern von Übertragungs-, von Fernleitungs- sowie von Verteilernetzen unverzüglich zu löschen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt die Bewertung der Bundesnetzagentur bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 40 Absatz 3 Nummer 2 des BSI-Gesetzes. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben jeweils sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Hinweise und Meldungen ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 5c Absatz 1 bis 5 und den Absätzen 1 bis 4 sowie dieses Absatzes wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Seite 58 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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§ 5e Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen (1) Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs umzusetzen und die Umsetzung zu überwachen. (2) Eine Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzt, haftet ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten. (3) Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.“ 3. § 11 Absatz 1a bis 1g wird gestrichen. 4. § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird durch folgende Nummer 1a ersetzt: „1a. die Festlegungen nach § 5c Absatz 2 und 6,“. 5. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „Amtshandlungen auf Grund der §§“ die Angabe „5c Absatz 3 bis 5, der §§“ eingefügt. 6. § 95 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 2a und 2b werden gestrichen. bb) Nach Nummer 3a werden die folgenden Nummern 3b bis 3e eingefügt: „3b. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Schutz nicht gewährleistet, 3c. entgegen § 5d Absatz 1 Satz 1 die Einhaltung der Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert, 3d. entgegen § 5d Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3e. entgegen § 5d Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“. cc) Die bisherigen Nummern 3b bis 3d werden zu den Nummern 3f bis 3h. dd) Die bisherigen Nummern 3f bis 3i werden zu den Nummern 3i bis 3l. b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt: „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden: 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und b) bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3i bis 3l mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4 und 5 Buchstabe b, des Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, 5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1b, 1c, 2a, 2b, 3 Buchstabe a, Nummer 3a, 3f bis 3h, 4a bis 4c und 5 Buchstabe c und des Absatzes 1a Nummer 1, des Absatzes 1c Nummer 1, 3 bis 5 und 9 und der Absätze 1d und 1e mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, 6. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und 7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a, des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro. (3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI- Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig - keiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. Seite 59 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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(4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e mit einer Geldbuße bis zu 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (5) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (6) Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder einem vertikal integrierten Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1 Million Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1e mit einer Geldbuße von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes abzüglich der Umlagen nach § 12 des Energiefinanzierungsgesetzes geahndet werden. (7) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 bis 6 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die das Unternehmen, dem die besonders wichtige Einrichtung oder die wichtige Einrichtung angehört, der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäfts - jahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden. (8) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und der Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden.“ c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 9 und 10. d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 11 und die Angabe „Nummer 2b“ wird durch die Angabe „Nummer 3e“ ersetzt. Artikel 18 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821)“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. Artikel 19 Änderung des Energiesicherungsgesetzes Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Soweit Daten im Sinne des Satzes 3 für Maßnahmen nach § 1 der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 94) geändert worden ist, und für Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a von der Bundesnetzagentur erlangt werden, übermittelt diese die Daten auf deren Ersuchen und soweit dies für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist, an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“ 2. In § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ und jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. Artikel 20 Änderung des Wärmeplanungsgesetzes Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Kritischen Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ und die Angabe „§ 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI- Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. Seite 60 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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Artikel 21 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 391 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 8 des BSI- Gesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ und die Angabe „§ 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „den §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. 2. § 392 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 8 des BSI- Gesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ und die Angabe „§ 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „den §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. Artikel 22 Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung Die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Anlage 1 wird in dem Abschnitt „Datensicherheit“, Unterabschnitt „Basisanforderungen, die für alle digitalen Gesundheitsanwendungen gelten“ in Nummer 5 in der Spalte „Anforderung“ die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. Artikel 23 Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928) wird wie folgt geändert: In § 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 4 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 39 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2)“ ersetzt. Artikel 24 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 103a wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 8 des BSI- Gesetzes“ ersetzt. 2. In Absatz 5 wird die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ und die Angabe „§ 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „den §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. Artikel 25 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 168 wie folgt geändert: „§ 168 Meldung eines Sicherheitsvorfalls“. Seite 61 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 53 wird durch die folgende Nummer 53 ersetzt: „53. „Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informations - systeme angeboten werden oder zugänglich sind, beeinträchtigt; “. b) In Nummer 79 wird die Angabe „erbracht werden.“ durch die Angabe „erbracht werden;“ ersetzt. c) Nach Nummer 79 wird die folgende Nummer 80 eingefügt: „80. „Netz- und Informationssystem“ a) ein Telekommunikationsnetz im Sinne von Nummer 65, b) ein Gerät oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Geräte, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung digitaler Daten durchführen, oder c) digitale Daten, die von den in den Buchstaben a und b genannten Elementen zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden.“ 3. In § 79 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ und die Angabe „der Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt. 4. In § 136 Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ und die Angabe „der Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt. 5. In § 137 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ und die Angabe „der Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt. 6. § 141 Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender öffentlicher Versorgungsnetze, insbesondere nationaler kritischer Anlagen, gefährdet; bei kritischen Anlagen liegen konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung vor, soweit von dem Antrag Teile einer kritischen Anlage, insbesondere die Informationstechnik kritischer Anlagen, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit kritischer Anlagen maßgeblich sind, und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann,“. 7. In §142 Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ und die die Angabe „der Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt. 8. In § 143 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ und die Angabe „der Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt. 9. § 151 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt. 10. In § 153 Absatz 4 Nummer 3 und § 154 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „Kritischer Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischer Anlagen“ ersetzt. 11. § 165 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Bei diesen Maßnahmen ist unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der einschlägigen europäischen und internationalen Normen sowie der Umsetzungskosten ein Sicherheitsniveau der Netz- und Informations - systeme zu gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Bei der Bewertung, ob Maßnahmen dem bestehenden Risiko angemessen sind, sind das Ausmaß der Risikoexposition und die Größe des Betreibers oder des Anbieters sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.“ b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2d eingefügt: „(2a) Maßnahmen nach Absatz 2 von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der darauf abzielt, die Netz- und Informationssysteme und die physische Umwelt dieser Systeme vor Sicherheitsvorfällen zu schützen, und zumindest Folgendes umfassen: Seite 62 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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1. Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme, 2. Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, 3. Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement, 4. Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern, 5. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen, 6. Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach Absatz 2 im Bereich der Sicherheit von Netzen und Diensten, 7. Grundlegende Verfahren und Schulungen im Bereich der Sicherheit von Netzen und Diensten, 8. Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung, 9. Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und Management von Anlagen, 10. Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunika - tionssysteme innerhalb der Einrichtung. (2b) Die Geschäftsleitungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, sind verpflichtet, die von diesen Einrichtungen nach Absatz 2 zu ergreifenden Maßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. (2c) Geschäftsleitungen, die ihre Pflichten nach Absatz 2b verletzen, haften ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten. (2d) Die Geschäftsleitungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.“ c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 9b des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 41 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. d) In Absatz 4 wird Angabe „§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 23 des BSI- Gesetzes“ ersetzt. e) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1; L 33 vom 7. Februar 2018, S. 5)“ durch die Angabe „Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2022/2555“ ersetzt. 12. § 167 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§ 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes“ wird durch die Angabe „§ 2 Nummer 23 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des BSI-Gesetzes“ ersetzt. bb) Die Angabe „§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes“ wird durch die Angabe „§ 2 Nummer 23 des BSI- Gesetzes“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Befugnis der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Nummer 2 besteht bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Informationstechnik und Telekommunikation im Sinne des § 2 Nummer 24 fort. Eine von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlassene Allgemeinverfügung ist mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverord - nung nach § 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes für den Sektor Informationstechnik und Telekommunikation aufzuheben. “ c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. Seite 63 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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13. § 168 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: „§ 168 Meldung eines Sicherheitsvorfalls“. b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: „(1) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikati - onsdienste erbringt, macht an die Bundesnetzagentur und an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: 1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte; 2. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine Meldung über den Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden; 3. auf Ersuchen der Bundesnetzagentur oder dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen; 4. spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des erheblichen Sicherheitsvorfalls gemäß Nummer 2, vorbehaltlich Absatz 2, eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält: a) eine ausführliche Beschreibung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schwergrads und seiner Auswirkungen; b) Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat; c) Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen; d) Gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des erheblichen Sicherheitsvorfalls. § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend. (2) Dauert der erhebliche Sicherheitsvorfall im Zeitpunkt des Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 noch an, legt der Betroffene statt einer Abschlussmeldung zu diesem Zeitpunkt eine Fortschrittsmeldung und eine Abschlussmeldung innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bearbeitung des erheblichen Sicherheitsvorfalls vor. (3) Ein Sicherheitsvorfall gilt als erheblich, wenn 1. er schwerwiegende Betriebsstörungen oder finanzielle Verluste für den betreffenden Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verursacht hat oder verursachen kann, oder 2. er andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann.“ c) In Absatz 4 wird die Angabe „Mitteilungsverfahrens“ durch die Angabe „Meldeverfahrens“ ersetzt. d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt den nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach der frühen Erstmeldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Bestätigung über den Eingang der Meldung. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann auf Ersuchen der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten zusätzliche technische Unterstützung, Orientierungs - hilfen oder operative Beratung zu Abhilfemaßnahmen leisten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik informiert die Bundesnetzagentur über Maßnahmen nach Satz 2. “ e) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Erforderlichenfalls unterrichtet die Bundesnetzagentur die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicher - heit über den Sicherheitsvorfall. Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen erheblichen Sicherheitsvorfall zu verhindern oder zu bewältigen, oder liegt die Offenlegung des erheblichen Sicherheits - vorfalls anderweitig im öffentlichen Interesse, so kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten die Öffentlichkeit unterrichten oder die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unterrichtung verpflichten. “ Seite 64 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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f) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 8e des BSI-Gesetzes“ wird durch die Angabe „§ 42 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. g) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8. 14. § 174 wird wie folgt geändert: a) § 174 Absatz 3 Nummer 8, Absatz 5 Nummer 8 wird jeweils die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlage“ ersetzt. b) In § 174 Absatz 3 Nummer 8 und Absatz 5 Nummer 8 wird jeweils die Angabe „Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „Sektoren des § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. 15. In § 214 Absatz 3 wird die Angabe „Kritische Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritische Anlagen“ und die Angabe „§ 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. 16. In § 228 Absatz 2 Nummer 39 wird die Angabe „eine Mitteilung“ durch die Angabe „eine Meldung oder Mitteilung“ ersetzt. Artikel 26 Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird nach der Angabe „Anhangs 5 Teil 3 der BSI-Kritisverordnung“ die Angabe „vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 339) geändert worden ist,“ eingefügt und die Angabe „an die Vorgaben von § 8a des BSI- Gesetzes“ durch die Angabe „an die Anforderungen der §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. 2. In § 14 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „an die Vorgaben von § 8a des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „an die Anforderungen der §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes“ ersetzt. Artikel 27 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 55a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur“ durch die Angabe „kritischen Anlage“ ersetzt. 2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 23 des BSI- Gesetzes“ und die Angabe „Kritischen Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ ersetzt. Artikel 28 Änderung des Vertrauensdienstegesetzes Das Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 29 Außerkrafttreten Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft. Seite 65 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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Artikel 30 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 2. Dezember 2025 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Merz Der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt Seite 66 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/908 vom 17. Januar 2024 (ABl. L, 2024/908, 20.3.2024) geändert worden ist 2. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) 3. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist 4. Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist 5. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1731 vom 8. August 2025 (ABl. L, 2025/1731, 11.8.2025) geändert worden ist 6. Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 74; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die durch die Verordnung (EU) Nr. 18/2010 vom 8. Januar 2010 (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist 7. Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11), die durch den Beschluss (EU) 2024/1254 vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1254, 30.4.2024) geändert worden ist 8. Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvor - räte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist 9. Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2839 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2839, 7.11.2024) geändert worden ist 10. Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2024/1679 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024) aufgehoben worden ist 11. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44; L, 2024/1183, 9.4.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024) geändert worden ist 12. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35). 13. Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80; L 2023/90206, 22.12.2023) aufgehoben worden ist 14. Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9; L 106 vom 6.4.2020, S. 15; L 108 vom 7.4.2022, S. 69; L 143 vom 2.6.2023, S. 129), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/343 vom 17. Februar 2025 (ABl. L, 2025/343, 18.2.2025) geändert worden ist 15. Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Seite 67 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

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Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165; L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860, 9.7.2024) geändert worden ist 16. Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro- Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860, 9.7.2024) geändert worden ist 17. Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15), die durch die Verordnung (EU) 2025/37 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/37, 15.1.2025) geändert worden ist 18. Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1747 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024) geändert worden ist 19. Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) 20. Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 1; L 71 vom 9.3.2023, S. 37), die durch die Verordnung (EU) 2024/568 vom 7. Februar 2024 (ABl. L, 2024/568, 14.2.2024) geändert worden ist 21. Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26) 22. Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1; L, 2024/90822, 19.12.2024) 23. Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80; L, 2023/90206, 22.12.2023) 24. Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164) Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 68 von 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025

NIS2UmsuCG

Verkündung, Einleitung und Inhaltsübersicht

Verkündungsfassung vom 5. Dezember 2025.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

      Bundesgesetzblatt
                                                                Teil I

2025                           Ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025                                                     Nr. 301

                                    Gesetz
 zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge
     des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung*, 1

                                                      Vom 2. Dezember 2025


   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                                         Inhaltsübersicht
Artikel 1      Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der
               Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG)
Artikel 2      Änderung des BND-Gesetzes
Artikel 3      Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Artikel 4      Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
Artikel 5      Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
Artikel 6      Änderung des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
Artikel 7      Änderung der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung
Artikel 8      Änderung der BSI-Kritisverordnung
Artikel 9      Änderung der BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung
Artikel 10     Änderung des De-Mail-Gesetzes
Artikel 11     Änderung des E-Government-Gesetzes
Artikel 12     Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
Artikel 13     Änderung der Personalausweisverordnung
Artikel 14     Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes
Artikel 15     Änderung der Kassensicherungsverordnung
Artikel 16     Änderung des Atomgesetzes
Artikel 17     Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 18     Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 19     Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Artikel 20     Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Artikel 21     Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 22     Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung


* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
  Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
  L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
1
  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
  Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie
  (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil I Nr. 301, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2025             Seite 2 von 68


Artikel 23   Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Artikel 24   Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 25   Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 26   Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
Artikel 27   Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 28   Änderung des Vertrauensdienstegesetzes
Artikel 29   Außerkrafttreten
Artikel 30   Inkrafttreten
NIS2UmsuCG

Artikel 1: BSIG-Neufassung, §§ 1 bis 65 und Anlagen 1 und 2

Die BSIG-Neufassung ist vollständig nach §§ 1 bis 65 sowie Anlagen 1 und 2 gegliedert. Jeder Abschnitt ist über die Navigation und die folgende Übersicht einzeln aufrufbar.

Das NIS2UmsuCG umfasst insgesamt 30 Artikel. Artikel 1 enthält die BSIG-Neufassung. Artikel 2 bis 28 ändern weitere Gesetze und Verordnungen; Artikel 29 regelt das Außerkrafttreten und Artikel 30 das Inkrafttreten. Diese weiteren Artikel stehen nach den beiden Anlagen im abschließenden Unterbereich. Die geltende BSIG-Fassung bleibt separat zugänglich.

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 1 in der Original-PDF öffnen (Seite 2)

Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSI-Gesetz - BSIG)

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik §2 Begriffsbestimmungen

Teil 2 Das Bundesamt

Kapitel 1 Aufgaben und Befugnisse §3 Aufgaben des Bundesamtes §4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes §5 Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik §6 Informationsaustausch §7 Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte §8 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes §9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes § 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen § 11 Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen § 12 Bestandsdatenauskunft § 13 Warnungen § 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen § 15 Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit § 16 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten § 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten § 18 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten § 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten

Kapitel 2 Datenverarbeitung § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten § 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person § 22 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten § 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person § 24 Recht auf Berichtigung

§ 25 Recht auf Löschung § 26 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung § 27 Widerspruchsrecht

Teil 3 Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Kapitel 1 Anwendungsbereich § 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen § 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung

Kapitel 2 Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten § 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen § 31 Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen § 32 Meldepflichten § 33 Registrierungspflicht § 34 Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten § 35 Unterrichtungspflichten § 36 Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen § 37 Ausnahmebescheid § 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen § 39 Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen § 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen § 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten § 42 Auskunftsverlangen

Kapitel 3 Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung § 43 Informationssicherheitsmanagement § 44 Vorgaben des Bundesamtes § 45 Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung § 46 Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts § 47 Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes § 48 Amt des Koordinators für Informationssicherheit

Teil 4 Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten § 49 Pflicht zum Führen einer Datenbank § 50 Verpflichtung zur Zugangsgewährung § 51 Kooperationspflicht

Teil 5 Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen § 52 Zertifizierung § 53 Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung § 54 Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung § 55 Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen

Teil 6 Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten § 56 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 57 Einschränkung von Grundrechten § 58 Berichtspflichten des Bundesamtes

Teil 7 Aufsicht § 59 Zuständigkeit des Bundesamtes § 60 Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten § 61 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen § 62 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen § 63 Verwaltungszwang § 64 Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung

Teil 8 Bußgeldvorschriften § 65 Bußgeldvorschriften

Anlage 1 Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen Anlage 2 Sektoren wichtiger Einrichtungen

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 1 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es ist die zentrale Stelle für Informationssicherheit auf nationaler Ebene. Seine Aufgaben führt das Bundesamt auf Grundlage wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse durch.

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 1

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 2 Begriffsbestimmungen

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

Abgleich der in einem informationstechnischen System verarbeiteten Daten mit Informationen und technischen Mustern, die auf Angriffe hindeuten, erfolgt;

Teil 2

Das Bundesamt

Kapitel 1

Aufgaben und Befugnisse

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 2

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 3 Aufgaben des Bundesamtes

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Aufgaben des Bundesamtes

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 3

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes

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Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 4

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 5 Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik

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Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 5

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 6 Informationsaustausch

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Informationsaustausch

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 6

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 7 Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte

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Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 7

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 8 Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes

Die Übermittlung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 bedarf der vorherigen gerichtlichen Zustimmung. Für das Verfahren nach Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt seinen Sitz hat. Die Übermittlung nach Satz 2 Nummer 3 und 4 erfolgt nach Anordnung des Bundesministeriums des Innern. Die §§ 9 bis 16 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend.

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 8

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 9 Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Verarbeitung von Protokollierungsdaten der Kommunikationstechnik des Bundes

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 9

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 10 Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen Das Bundesamt kann im Einzelfall gegenüber Einrichtungen der Bundesverwaltung Maßnahmen anordnen, die zur Abwendung oder Behebung eines gegenwärtigen Sicherheitsvorfalls erforderlich sind. Ferner kann das Bundesamt die Einrichtungen der Bundesverwaltung zur Berichterstattung innerhalb einer angemessenen Frist zu den nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen auffordern. Der oder die jeweils zuständige Informationssicherheits beauftragte des Ressorts wird über Anweisungen und Aufforderungen nach Satz 1 und 2 durch das Bundesamt informiert. Der Bericht ist dem Bundesamt und zugleich dem oder der Informationssicherheitsbeauftragten des jeweils zuständigen Ressorts zu übermitteln. Für die Berichterstattung gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 10

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 11 Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen

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Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 11

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 12 Bestandsdatenauskunft

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Bestandsdatenauskunft

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 12

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 13 Warnungen

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Warnungen

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 13

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 14

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 15 Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 15

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 16 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 16

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 17 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen Diensten von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und

organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 17

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 18 Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten Soweit erforderlich, kann das Bundesamt von einem Hersteller, dessen IKT-Produkte von erheblichen Sicherheitsvorfällen betroffen sind, die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung erheblicher Sicherheits vorfälle bei besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen verlangen.

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 18

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 19 Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigen entwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Einrichtungen der Bundesverwaltung oder von ihnen beauftragte Dritte diese Produkte beim Bundesamt abrufen.

Kapitel 2

Datenverarbeitung

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 19

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 20

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 21 Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person Für die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 21

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 22 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 22

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 23 Auskunftsrecht der betroffenen Person

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Auskunftsrecht der betroffenen Person

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 23

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 24 Recht auf Berichtigung

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Recht auf Berichtigung

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 24

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 25 Recht auf Löschung

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Recht auf Löschung

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 25

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 26 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 26

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 27 Widerspruchsrecht

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Widerspruchsrecht Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn

Teil 3

Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen

Kapitel 1

Anwendungsbereich

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 27

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen

lichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt. Abweichend von Satz 1 hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 28

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Einrichtungen der Bundesverwaltung

Kapitel 2

Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 29

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 30

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 31 Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen

in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der hierfür erforderliche Aufwand soll nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der betroffenen kritischen Anlage stehen.

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 31

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 32 Meldepflichten

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Meldepflichten

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 32

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 33 Registrierungspflicht

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Registrierungspflicht

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 33

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 34 Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 34

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 35 Unterrichtungspflichten

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Unterrichtungspflichten

in Kenntnis. Die Unterrichtung nach Satz 1 kann auch durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Einrichtung erfolgen.

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 35

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 36 Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 36

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 37 Ausnahmebescheid

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Ausnahmebescheid

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 37

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 38

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 39 Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 39

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 40 Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 40

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 41

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 42 Auskunftsverlangen

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Auskunftsverlangen Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.

Kapitel 3

Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 42

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 43 Informationssicherheitsmanagement

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Informationssicherheitsmanagement

das Bundesamt hierüber unverzüglich, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Ausgenommen von den Meldepflichten für Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 32 sowie nach Satz 1 dieses Absatzes sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde. Die Einrichtungen der Bundesverwaltung melden dem Bundesamt kalenderjährlich jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres die Gesamtzahl der nach Satz 2 nicht übermittelten Informationen. Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 3 sind der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz.

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 43

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 44 Vorgaben des Bundesamtes

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Vorgaben des Bundesamtes

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 44

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 45 Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung

innerhalb der Einrichtung. Die Informationssicherheitsbeauftragten beraten die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung in allen Fragen der Informationssicherheit und unterrichten die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung sowie den jeweils zuständigen Informationssicherheitsbeauftragten oder die jeweils zuständige Informationssicherheitsbeauftragte des Ressorts regelmäßig sowie anlassbezogen über ihre Tätigkeit, über den Stand der Informationssicherheit innerhalb der Einrichtung, über die Mittel- und Personalausstattung sowie über Sicherheitsvorfälle. Ihre Berichts- und Beratungsaufgaben erfüllen sie unabhängig und weisungsfrei.

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 45

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 46 Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 46

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 47 Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 47

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 48 Amt des Koordinators für Informationssicherheit

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Amt des Koordinators für Informationssicherheit

Teil 4

Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 48

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 49 Pflicht zum Führen einer Datenbank

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Pflicht zum Führen einer Datenbank

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 49

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 50 Verpflichtung zur Zugangsgewährung

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Verpflichtung zur Zugangsgewährung

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 50

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 51 Kooperationspflicht

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Kooperationspflicht Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister sind zur Kooperation verpflichtet, um die in den §§ 49 und 50 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere eine doppelte Erhebung von Domain-Namen-Registrierungsdaten vom Domaininhaber auszuschließen.

Teil 5

Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 51

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 52 Zertifizierung

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Zertifizierung

Das Bundesamt stellt durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass das Fortbestehen der Voraussetzungen nach Satz 1 regelmäßig überprüft wird.

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 52

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 53 Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 53

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 54 Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 54

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 55 Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen

Teil 6

Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 55

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 56 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 56

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 57 Einschränkung von Grundrechten

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Einschränkung von Grundrechten Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 7, 8, 9, 11, 12, 15 und 16 eingeschränkt.

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 57

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 58 Berichtspflichten des Bundesamtes

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Berichtspflichten des Bundesamtes

Teil 7

Aufsicht

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 58

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 59 Zuständigkeit des Bundesamtes

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Zuständigkeit des Bundesamtes Das Bundesamt ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 3

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 59

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 60 Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 60

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 61 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 61

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 62 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine wichtige Einrichtung Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 bis 3 und § 38 Absatz 3 nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann das Bundesamt deren Einhaltung überprüfen und Maßnahmen nach § 61 treffen.

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 62

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 63 Verwaltungszwang

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Verwaltungszwang Sofern das Bundesamt Zwangsgelder verhängt, beträgt deren Höhe abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 100 000 Euro.

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 63

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 64 Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 65 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Institutionen der Sozialen Sicherung begangen werden, finden die Sätze 2 bis 4 Anwendung. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft des Bundes stellt das Bundesamt das Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen mit der für die Institution der Sozialen Sicherung zuständigen Aufsichtsbehörde her. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft der Länder informiert das Bundesamt die zuständige Aufsichtsbehörde und schlägt geeignete Maßnahmen vor. Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde informiert das Bundesamt über die Einleitung und Umsetzung von Aufsichtsmitteln und sorgt für deren Durchsetzung.

Teil 8

Bußgeldvorschriften

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 64

NIS2UmsuCG: Artikel 1

§ 65 Bußgeldvorschriften

Verkündete BSIG-Neufassung durch Artikel 1 des NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301. Diese historische Quellenfassung ist von späteren Änderungen des geltenden BSIG zu unterscheiden. Entsprechenden Paragraphen der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Bußgeldvorschriften

Technische Texttranskription der Originalanlagen

Anlage 1

Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 1 Energie 1.1 Stromversorgung 1.1.1 Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG 1.1.2 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG 1.1.3 Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 EnWG 1.1.4 Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 3 Nummer 18d EnWG 1.1.5 Nominierte Strommarktbetreiber nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943 1.1.6 Aggregatoren nach § 3 Nummer 1a EnWG 1.1.7 Betreiber von Energiespeicheranlagen nach § 3 Nummer 15d EnWG 1.1.8 Anbieter von Ausgleichsleistungen nach § 3 Nummer 1b EnWG 1.1.9 Ladepunktbetreiber nach § 2 Nummer 8 LSV 1.2 Fernwärmeversorgung oder Fernkälteversorgung 1.2.1 Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteversorgung im Sinne von § 3 Nummer 19 oder Nummer 20 GEG 1.3 Kraftstoff- und Heizölversorgung 1.3.1 Betreiber von Erdöl-Fernleitungen 1.3.2 Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl- Fernleitungen 1.3.3 Zentrale Bevorratungsstellen nach Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG 1.4 Gasversorgung 1.4.1 Betreiber von Gasverteilernetzen nach § 3 Nummer 8 EnWG 1.4.2 Betreiber von Fernleitungsnetzen nach § 3 Nummer 5 EnWG 1.4.3 Betreiber von Gasspeicheranlagen nach § 3 Nummer 6 EnWG 1.4.4 Betreiber von LNG-Anlagen nach § 3 Nummer 9 EnWG 1.4.5 Gaslieferanten nach § 3 Nummer 19b EnWG 1.4.6 Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas 1.4.7 Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas 1.4.8 Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, -speicherung und -fernleitung

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 2 Transport und Verkehr 2.1 Luftverkehr 2.1.1 Luftfahrtunternehmen nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden 2.1.2 Flughafenleitungsorgane nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG, Flughäfen nach Artikel 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben 2.1.3 ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 2.2 Schienenverkehr 2.2.1 Betreiber von Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 und 6a AEG einschließlich zentraler Einrichtungen, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert 2.2.2 Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 3 AEG, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung nach § 2 Nummer 9 AEG 2.3 Schifffahrt 2.3.1 Passagier- und Frachtbeförderungsunter nehmen der Binnen-, See- und Küstenschiff fahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unter nehmen betriebenen Schiffe 2.3.2 Leitungsorgane von Häfen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG, einschließlich ihrer Hafenanlagen nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben 2.3.3 Betreiber einer Anlage oder eines Systems zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 1 WaStrG 2.4 Straßenverkehr 2.4.1 Betreiber einer Anlage oder eines Systems zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 FStrG genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleit zentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informa tionstechnik und -sicherheit im Straßenbau sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen 2.4.2 Betreiber eines intelligenten Verkehrssystems nach § 2 Nummer 1 IVSG

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 3 Finanzwesen 3.1 Bankwesen 3.1.1 Kreditinstitute: Einrichtungen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren 3.2 Finanzmarktinfrastrukturen 3.2.1 Handelsplätze im Sinne von § 2 Absatz 22 WpHG 3.2.2 Zentrale Gegenparteien, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert 4 Gesundheit 4.1.1 Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU 4.1.2 EU-Referenzlaboratorien nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2371 4.1.3 Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel nach § 2 AMG ausüben 4.1.4 Unternehmen, die pharmazeutische Erzeugnisse nach Abschnitt C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen 4.1.5 Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden 5 Wasser 5.1 Trinkwasserversorgung 5.1.1 Betreiber von Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 3 TrinkwV, jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist 5.2 Abwasserbeseitigung 5.2.1 Unternehmen, die Abwasser nach § 54 Absatz 1 WHG sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 6 Digitale Infrastruktur 6.1.1 Betreiber von Internet Exchange Points 6.1.2 DNS-Dienstanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Nameservern 6.1.3 Top Level Domain Name Registry 6.1.4 Anbieter von Cloud-Computing-Diensten 6.1.5 Anbieter von Rechenzentrumsdiensten 6.1.6 Betreiber von Content Delivery Networks 6.1.7 Vertrauensdiensteanbieter 6.1.8 Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze 6.1.9 Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste 6.1.10 Managed Services Provider 6.1.11 Managed Security Services Provider 7 Weltraum 7.1.1 Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze

Anlage 2

Sektoren wichtiger Einrichtungen Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 1 Transport und Verkehr 1.1 Post- und Kurierdienste 1.1.1 Anbieter von Postdienstleistungen nach § 3 Nummer 15 PostG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten 2 Abfall- bewirtschaftung 2.1.1 Unternehmen der Abfallbewirtschaftung nach § 3 Absatz 14 KrWG, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist 3 Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen 3.1.1 Hersteller und Importeure nach Artikel 3 Nummer 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von chemischen Stoffen und Gemischen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung, sofern diese in Kategorie 20 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen und der Registrierungspflicht nach Artikel 6 der genannten Verordnung unterliegen 4 Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln 4.1.1 Lebensmittelunternehmen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind 5 Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren 5.1 Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro- Diagnostika 5.1.1 Unternehmen, die Medizinprodukte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 herstellen, und Unternehmen, die In-vitro-Diagnostika nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 herstellen, mit Ausnahme von Unternehmen, die Medizin produkte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesund heit“) eingestuft werden

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nummer Sektor Branche Einrichtungsart 5.2 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen 5.2.1 Unternehmen, die eine der Wirtschafts tätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.3 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen 5.3.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig keiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschafts zweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.4 Maschinenbau 5.4.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig keiten nach Abschnitt C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.5 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen 5.5.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig keiten nach Abschnitt C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 5.6 Sonstiger Fahrzeugbau 5.6.1 Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätig keiten nach Abschnitt C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben 6 Anbieter digitaler Dienste 6.1.1 Anbieter von Online-Marktplätzen 6.1.2 Anbieter von Online-Suchmaschinen 6.1.3 Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke 7 Forschung 7.1.1 Forschungseinrichtungen

Zur gesonderten BSIG-Lesefassung, § 65

NIS2UmsuCG: Artikel 1

Anlage 1 zur BSIG-Neufassung

Anlage zur verkündeten BSIG-Neufassung durch Artikel 1. Originalwortlaut und Tabellengliederung bleiben erhalten. Entsprechende Anlage der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Originalfassung BGBl. 2025 I Nr. 301, Seiten 43 bis 46. Tabellenkopf für die Lesbarkeit auf die beschreibende Zeile reduziert; Original-PDF unverändert verfügbar.

NIS2UmsuCG: Artikel 1

Anlage 2 zur BSIG-Neufassung

Anlage zur verkündeten BSIG-Neufassung durch Artikel 1. Originalwortlaut und Tabellengliederung bleiben erhalten. Entsprechende Anlage der geltenden BSIG-Lesefassung öffnen.

Originalfassung BGBl. 2025 I Nr. 301, Seiten 47 bis 48. Tabellenkopf für die Lesbarkeit auf die beschreibende Zeile reduziert; Original-PDF unverändert verfügbar.

NIS2UmsuCG: abschließender Bereich

Weitere Änderungen und Schlussregelungen: Artikel 2 bis 30

Nach §§ 1 bis 65 und den Anlagen 1 und 2 folgen hier sämtliche weiteren Artikel des verkündeten NIS2UmsuCG in ihrer gesetzlichen Reihenfolge.

NIS2UmsuCG: weitere Artikel

Artikel 2: Änderung des BND-Gesetzes

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 2 in der Original-PDF öffnen (Seite 49)

Änderung des BND-Gesetzes Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom

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NIS2UmsuCG: weitere Artikel

Artikel 3: Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 3 in der Original-PDF öffnen (Seite 49)

Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 6. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 33) wird wie folgt geändert: In § 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Nummer 13 Satz 1 Buchstabe b und c, Nummer 15 und Nummer 18 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 18 Buchstabe b und c, Nummer 22 und 25 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.

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Artikel 4: Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 4 in der Original-PDF öffnen (Seite 49)

Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 19 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 7d Satz 1 BSI-Gesetz“ durch die Angabe „§ 17 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.

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Artikel 5: Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 5 in der Original-PDF öffnen (Seite 49)

Änderung der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung Die Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 19 Absatz 9 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.

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Artikel 6: Änderung des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 6 in der Original-PDF öffnen (Seite 49)

Änderung des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme Das Zweite Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122, 4304) wird wie folgt geändert: Artikel 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele bis zum 1. Mai 2023 hinsichtlich des § 2 Absatz 10, der §§ 8a, 8b, 8d und 8e sowie § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes (Artikel 1).“

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Artikel 7: Änderung der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 7 in der Original-PDF öffnen (Seite 49)

Änderung der BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung Die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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Artikel 8: Änderung der BSI-Kritisverordnung

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 8 in der Original-PDF öffnen (Seite 50)

Änderung der BSI-Kritisverordnung Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom

Sektor Finanzwesen“.

Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende

Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanzwesen“.

Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende

Teil 1

Grundsätze und Fristen

1.2 Leistungssystem ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungs rechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. 1.3 Auszahlungssystem ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.

Teil 2

Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert 1 Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende 1.1 Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende 1.1.1 Verwaltungs- und Zahlungssystem Anzahl der Versicherten 500 000 der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 1.1.2 Leistungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der 500 000 gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosen versicherung/Jahr oder Anzahl der Versicherungskonten des 500 000 Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens 500 000 unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit suchende nach dem Zweiten Buch Sozial gesetzbuch 1.1.3 Auszahlungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der 500 000 gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosen versicherung/Jahr oder Anzahl der Versicherungskonten des 500 000 Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens 500 000“. unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit suchende nach dem Zweiten Buch Sozial gesetzbuch

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Artikel 9: Änderung der BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 9 in der Original-PDF öffnen (Seite 54)

Änderung der BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung Die BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4978), wird wie folgt geändert:

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Artikel 10: Änderung des De-Mail-Gesetzes

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 10 in der Original-PDF öffnen (Seite 54)

Änderung des De-Mail-Gesetzes Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 18 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.

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Artikel 11: Änderung des E-Government-Gesetzes

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 11 in der Original-PDF öffnen (Seite 54)

Änderung des E-Government-Gesetzes Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 10 wird Satz 2 gestrichen.

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Artikel 12: Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 12 in der Original-PDF öffnen (Seite 54)

Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821)“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2)“ ersetzt.

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Artikel 13: Änderung der Personalausweisverordnung

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 13 in der Original-PDF öffnen (Seite 55)

Änderung der Personalausweisverordnung Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,“ durch die Angabe „§ 52 des BSI- Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2)“ ersetzt.

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NIS2UmsuCG: weitere Artikel

Artikel 14: Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 14 in der Original-PDF öffnen (Seite 55)

Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom

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NIS2UmsuCG: weitere Artikel

Artikel 15: Änderung der Kassensicherungsverordnung

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 15 in der Original-PDF öffnen (Seite 55)

Änderung der Kassensicherungsverordnung Die Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juli 2021 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.

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NIS2UmsuCG: weitere Artikel

Artikel 16: Änderung des Atomgesetzes

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 16 in der Original-PDF öffnen (Seite 55)

Änderung des Atomgesetzes Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 44b Satz 2 wird die Angabe „§ 8b Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a bis c und Absatz 7 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 1, 3 Nummer 1, 2, 3, 4 Buchstabe a, d und Absatz 6 des BSI- Gesetzes“ ersetzt.

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Artikel 17: Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

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Artikel 17 in der Original-PDF öffnen (Seite 55)

Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz

§ 5d

Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht

§ 5e

Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen

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Artikel 18: Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

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NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 18 in der Original-PDF öffnen (Seite 60)

Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821)“ durch die Angabe „§ 52 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

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Artikel 19: Änderung des Energiesicherungsgesetzes

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

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Artikel 19 in der Original-PDF öffnen (Seite 60)

Änderung des Energiesicherungsgesetzes Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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Artikel 20: Änderung des Wärmeplanungsgesetzes

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

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NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 20 in der Original-PDF öffnen (Seite 60)

Änderung des Wärmeplanungsgesetzes Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Kritischen Infrastrukturen“ durch die Angabe „kritischen Anlagen“ und die Angabe „§ 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 22 des BSI- Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

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Artikel 21: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

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NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 21 in der Original-PDF öffnen (Seite 61)

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom

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Artikel 22: Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

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Artikel 22 in der Original-PDF öffnen (Seite 61)

Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung Die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Anlage 1 wird in dem Abschnitt „Datensicherheit“, Unterabschnitt „Basisanforderungen, die für alle digitalen Gesundheitsanwendungen gelten“ in Nummer 5 in der Spalte „Anforderung“ die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.

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Artikel 23: Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

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Artikel 23 in der Original-PDF öffnen (Seite 61)

Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928) wird wie folgt geändert: In § 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 4 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 39 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2)“ ersetzt.

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Artikel 24: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

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Artikel 24 in der Original-PDF öffnen (Seite 61)

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 103a wird wie folgt geändert:

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Artikel 25: Änderung des Telekommunikationsgesetzes

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Artikel 25 in der Original-PDF öffnen (Seite 61)

Änderung des Telekommunikationsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Meldung eines Sicherheitsvorfalls“.

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Artikel 26: Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung

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Artikel 26 in der Original-PDF öffnen (Seite 65)

Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

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Artikel 27: Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

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Artikel 27 in der Original-PDF öffnen (Seite 65)

Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 55a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

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Artikel 28: Änderung des Vertrauensdienstegesetzes

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

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NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 28 in der Original-PDF öffnen (Seite 65)

Änderung des Vertrauensdienstegesetzes Das Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 3 wird gestrichen.

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Artikel 29: Außerkrafttreten

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

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Artikel 29 in der Original-PDF öffnen (Seite 65)

Außerkrafttreten Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

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Artikel 30: Inkrafttreten

Wortlaut des verkündeten Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2025. Artikel 1 ist die historische Erstfassung des BSIG; für geltende Pflichten die gesonderte aktuelle BSIG-Fassung verwenden.

Amtliche Fundstelle / Quellenfassung · Abruf 14.10.2026

NIS2UmsuCG, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Vollständige Textlesefassung aus der bereitgestellten 68-seitigen Original-PDF. Artikel 1 enthält die damalige Neufassung des BSIG. Spätere Änderungen sind ausschließlich in der gesonderten BSIG-Lesefassung zu prüfen. Original-PDF und Seitenzugriff.

Artikel 30 in der Original-PDF öffnen (Seite 66)

Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 2. Dezember 2025

Der Bundespräsident Steinmeier

Der Bundeskanzler Merz

Der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt

EU-Rechtsakte:

Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165; L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1860 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1860, 9.7.2024) geändert worden ist

Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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ENISA-Umsetzungshilfen

Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

Umsetzungsschritte

  1. Leiten Sie aus Geschäftsstrategie, kritischen Diensten und gesetzlichen Anforderungen messbare Sicherheitsziele ab und grenzen Sie den Geltungsbereich ab.
  2. Erstellen Sie eine freigegebene Sicherheitsleitlinie mit Ressourcenentscheidung, Verantwortlichkeiten und Bezug zu den Fachrichtlinien.
  3. Kommunizieren Sie die Vorgaben an Beschäftigte und relevante Dritte; halten Sie Kenntnisnahme und Zugriff auf die gültige Fassung nach.
  4. Überprüfen Sie die Leitlinie anlassbezogen und in festgelegten Abständen; lassen Sie Änderungen und Ausnahmen auf der zuständigen Leitungsebene genehmigen.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

Zur deutschen LeitfadenübersichtAusgefülltes UnternehmensmusterProjektplanungBSI-Fachanforderungen ergänzend prüfen

ENISA-Umsetzungshilfen

Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse

Umsetzungsschritte

  1. Ordnen Sie Sicherheitsaufgaben, Entscheidungskompetenzen und Berichtspflichten konkreten Rollen zu und dokumentieren Sie die Vertretung.
  2. Trennen Sie unvereinbare Aufgaben risikogerecht; vermeiden Sie Selbstfreigaben und unkontrollierte Konzentration privilegierter Befugnisse.
  3. Benennen Sie Ansprechpartner für Behörden, Vorfälle, Lieferanten und interne Eskalationen; halten Sie die Kontaktdaten aktuell.
  4. Prüfen Sie regelmäßig, ob Rolleninhaber ausreichende Befugnisse, Kenntnisse und Zeit besitzen, und berichten Sie Engpässe an die Leitung.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

Zur deutschen LeitfadenübersichtAusgefülltes UnternehmensmusterProjektplanungBSI-Fachanforderungen ergänzend prüfen

ENISA-Umsetzungshilfen

Risikomanagementrahmen

Umsetzungsschritte

  1. Definieren Sie eine einheitliche Bewertungsmethode mit Kriterien für Auswirkungen, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikoakzeptanz.
  2. Bewerten Sie Risiken für Dienste und ihre Anlagen einschließlich Abhängigkeiten, Lieferketten, Bedrohungen und Schwachstellen.
  3. Führen Sie einen Behandlungsplan mit Maßnahme, Eigner, Priorität, Termin und Wirksamkeitsnachweis; genehmigen Sie Restrisiken auf der berechtigten Ebene.
  4. Aktualisieren Sie die Bewertung bei wesentlichen Änderungen, Vorfällen und neuen Erkenntnissen und berichten Sie die wesentlichen Risiken an die Leitung.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Risikomanagementrahmen

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

Zur deutschen LeitfadenübersichtAusgefülltes UnternehmensmusterProjektplanungBSI-Fachanforderungen ergänzend prüfen

ENISA-Umsetzungshilfen

Überwachung der Einhaltung

Umsetzungsschritte

  1. Führen Sie ein Verzeichnis der einschlägigen gesetzlichen, vertraglichen und internen Sicherheitsanforderungen.
  2. Ordnen Sie jeder Anforderung Verantwortliche, Kontrollen und geeignete Nachweise zu.
  3. Prüfen Sie die Einhaltung in festgelegten Abständen und bei relevanten Änderungen; bewerten Sie Abweichungen nach ihrem Risiko.
  4. Lassen Sie Korrekturen terminieren und verfolgen Sie ihre tatsächliche Erledigung bis zum belastbaren Nachweis.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Überwachung der Einhaltung

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Unabhängige Überprüfung der Netz- und Informationssicherheit

Umsetzungsschritte

  1. Bestimmen Sie risikoorientiert Gegenstand, Umfang, Turnus und Kriterien unabhängiger Sicherheitsüberprüfungen.
  2. Beauftragen Sie fachlich geeignete Prüfer, die nicht ihre eigene operative Arbeit beurteilen.
  3. Bewerten Sie Konzeption und tatsächliche Wirksamkeit anhand von Dokumenten, Interviews, Stichproben und technischen Prüfungen.
  4. Berichten Sie Feststellungen an die zuständige Leitung und prüfen Sie die Wirksamkeit der vereinbarten Korrekturen.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Unabhängige Überprüfung der Netz- und Informationssicherheit

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen

Umsetzungsschritte

  1. Legen Sie den Lebenszyklus von Erkennung, Analyse und Eindämmung bis zur Wiederherstellung und Nachbereitung verbindlich fest.
  2. Definieren Sie Rollen, Bereitschaft, interne und externe Meldewege sowie die Kriterien zur Aktivierung spezialisierter Unterstützung.
  3. Erstellen Sie auf typische Szenarien zugeschnittene Ablaufpläne und sichern Sie ihre Verfügbarkeit auch bei Ausfall der normalen IT.
  4. Üben Sie die Abläufe und stimmen Sie sie mit Krisenmanagement, Notfallmanagement, Datenschutz und gesetzlichen Meldeprozessen ab.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Überwachung und Protokollierung

Umsetzungsschritte

  1. Legen Sie relevante Protokollquellen, Erkennungsziele und priorisierte Anwendungsfälle auf Basis der Risiken fest.
  2. Erfassen und korrelieren Sie Ereignisse mit synchronisierten Zeitquellen; schützen Sie Protokolle vor Veränderung und unberechtigtem Zugriff.
  3. Definieren Sie Alarmbewertung, Zuständigkeiten und Reaktionszeiten; testen und verbessern Sie Erkennungsregeln mit geeigneten Testereignissen.
  4. Begründen Sie Aufbewahrungsfristen und Datenumfang unter Berücksichtigung von Sicherheitsbedarf, Datenschutz und vertraglichen Bindungen.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Überwachung und Protokollierung

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Meldung von Ereignissen

Umsetzungsschritte

  1. Richten Sie leicht erreichbare Meldekanäle für verdächtige Ereignisse und Beinahevorfälle ein.
  2. Vermitteln Sie anhand konkreter Beispiele, was zu melden ist und welche Erstinformationen benötigt werden.
  3. Bestätigen und dokumentieren Sie interne Meldungen; leiten Sie sie zeitnah an die fachlich zuständige Stelle weiter.
  4. Trennen Sie interne Ereignismeldungen von der gesonderten Prüfung gesetzlicher Meldepflichten.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Meldung von Ereignissen

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen

Umsetzungsschritte

  1. Definieren Sie nachvollziehbare Kriterien für Art, Schweregrad, betroffene Dienste und mögliche Auswirkungen eines Ereignisses.
  2. Unterscheiden Sie Ereignis, Sicherheitsvorfall und erheblichen Sicherheitsvorfall; berücksichtigen Sie Dauer, Reichweite und betroffene Nutzer.
  3. Prüfen Sie bei erfassten digitalen Diensten zusätzlich die allgemeinen und dienstespezifischen Kriterien der Durchführungsverordnung.
  4. Dokumentieren Sie Kenntniserlangung, Einstufungsentscheidungen und Neubewertungen und starten Sie erforderliche Meldeprozesse rechtzeitig.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

Zur deutschen LeitfadenübersichtAusgefülltes UnternehmensmusterProjektplanungBSI-Fachanforderungen ergänzend prüfen

ENISA-Umsetzungshilfen

Reaktion auf Sicherheitsvorfälle

Umsetzungsschritte

  1. Führen Sie geeignete Maßnahmen zur Analyse und Eindämmung anhand vorbereiteter Ablaufpläne durch.
  2. Sichern Sie relevante Beweise mit dokumentierter Herkunft und Integrität; stimmen Sie Befugnisse und Datenschutzanforderungen ab.
  3. Beseitigen Sie Ursachen, stellen Sie Dienste kontrolliert wieder her und prüfen Sie vor Freigabe auf fortbestehende Kompromittierung.
  4. Koordinieren Sie Informationen an Leitung, Betroffene, Behörden und Dienstleister und dokumentieren Sie alle wesentlichen Entscheidungen.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Reaktion auf Sicherheitsvorfälle

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

Zur deutschen LeitfadenübersichtAusgefülltes UnternehmensmusterProjektplanungBSI-Fachanforderungen ergänzend prüfen

ENISA-Umsetzungshilfen

Überprüfungen nach Sicherheitsvorfällen

Umsetzungsschritte

  1. Untersuchen Sie nach relevanten Vorfällen Ursachen, Ablauf und Wirksamkeit der getroffenen Entscheidungen.
  2. Beziehen Sie technische, organisatorische und personelle Faktoren sowie Lieferanten und Abhängigkeiten ein.
  3. Leiten Sie konkrete Verbesserungen für Risiken, Kontrollen, Erkennung und Ablaufpläne ab.
  4. Vergeben Sie Verantwortliche und Termine und prüfen Sie die Umsetzung der Verbesserungen.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Überprüfungen nach Sicherheitsvorfällen

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs

Umsetzungsschritte

  1. Ermitteln Sie durch eine Geschäftsfolgenanalyse kritische Dienste, Abhängigkeiten und tolerierbare Ausfallwirkungen.
  2. Leiten Sie Wiederanlaufprioritäten und angemessene Wiederherstellungsziele einschließlich Datenverlusttoleranz ab.
  3. Dokumentieren Sie Aktivierung, Notbetrieb, Wiederanlauf und Rückkehr zum Normalbetrieb mit Verantwortlichen und benötigten Ressourcen.
  4. Erproben Sie Pläne unter realistischen Szenarien einschließlich Lieferantenausfällen; aktualisieren Sie sie nach Tests und Änderungen.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Notfallplan für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Backup-Sicherungs- und Redundanzmanagement

Umsetzungsschritte

  1. Bestimmen Sie anhand der Geschäftsfolgenanalyse und Risikobewertung, welche Daten, Systeme und Konfigurationen zu sichern sind.
  2. Trennen und schützen Sie Sicherungen so, dass ein Angriff oder Standortausfall nicht zugleich die produktiven und gesicherten Bestände zerstört.
  3. Überwachen Sie Sicherungsläufe und Redundanzen; sichern Sie Zugangsdaten, Schlüssel und benötigte Wiederherstellungswerkzeuge.
  4. Testen Sie die Wiederherstellung einschließlich vollständiger Dienste und bewerten Sie die erreichten Wiederherstellungsziele.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Backup-Sicherungs- und Redundanzmanagement

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Krisenmanagement

Umsetzungsschritte

  1. Definieren Sie Kriterien zur Feststellung und Beendigung einer Krise und bestimmen Sie Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse.
  2. Richten Sie einen funktionsfähigen Krisenstab mit Lageführung, Dokumentation, Fachberatung und abgestimmter Kommunikation ein.
  3. Sichern Sie alternative Kommunikationsmittel und die Verbindung zu Notfallmanagement, Vorfallbearbeitung und externen Stellen.
  4. Üben Sie Führungsentscheidungen und Kommunikation unter Ausfallbedingungen und setzen Sie die Erkenntnisse in Verbesserungen um.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Krisenmanagement

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Konzept für die Sicherheit der Lieferkette

Umsetzungsschritte

  1. Bewerten Sie die Kritikalität und Sicherheitsrisiken direkter Anbieter und Diensteanbieter vor Beauftragung und während der Zusammenarbeit.
  2. Legen Sie risikogerechte Sicherheitskriterien für Auswahl, Vertrag, Leistungsüberwachung und Beendigung fest.
  3. Regeln Sie insbesondere Vorfallinformation, Zugriffsschutz, Schwachstellenbehandlung, Prüfungen, Unterauftragnehmer und sichere Rückgabe oder Löschung.
  4. Überprüfen Sie die Einhaltung und Veränderungen der Abhängigkeiten und planen Sie Ausweich- und Beendigungsmaßnahmen.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Konzept für die Sicherheit der Lieferkette

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Verzeichnis der Anbieter und Diensteanbieter

Umsetzungsschritte

  1. Erfassen Sie direkte Anbieter und Diensteanbieter zusammen mit aktuellen Kontaktstellen.
  2. Ordnen Sie die gelieferten Produkte, Dienste und Prozesse den betroffenen eigenen Diensten und Anlagen zu.
  3. Halten Sie fachliche und technische Verantwortliche sowie Kritikalität und Abhängigkeiten nachvollziehbar fest.
  4. Verbinden Sie das Verzeichnis mit Beschaffung und Änderungsmanagement, damit neue und beendete Leistungen zeitnah berücksichtigt werden.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Verzeichnis der Anbieter und Diensteanbieter

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Sicherheitsmaßnahmen beim Erwerb von IKT-Diensten oder IKT-Produkten

Umsetzungsschritte

  1. Leiten Sie Sicherheitsanforderungen für die Beschaffung aus Kritikalität, Klassifizierung und Risiken des Vorhabens ab.
  2. Prüfen Sie vor Beauftragung Sicherheitsfunktionen, Unterstützungsdauer, Lieferkette und Nachweise des Anbieters.
  3. Vereinbaren Sie angemessene Anforderungen an Sicherheit, Wartung, Schwachstelleninformation und Nutzung der gelieferten Leistung.
  4. Prüfen Sie die Erfüllung vor Inbetriebnahme und dokumentieren Sie Abweichungen und freigegebene Restrisiken.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Sicherheitsmaßnahmen beim Erwerb von IKT-Diensten oder IKT-Produkten

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Sicherer Entwicklungszyklus

Umsetzungsschritte

  1. Verankern Sie Sicherheitsanforderungen und Prüfungen in allen Phasen des Entwicklungszyklus.
  2. Führen Sie risikogerechte Bedrohungsanalysen, Codeprüfungen und Prüfungen von Abhängigkeiten durch.
  3. Trennen Sie Entwicklungs-, Test- und Produktivumgebungen und schützen Sie Quellcode, Zugänge und Freigabeverfahren.
  4. Behandeln Sie Feststellungen vor Freigabe oder dokumentieren Sie eine begründete Risikoentscheidung; verfolgen Sie Komponenten über den Lebenszyklus.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Sicherer Entwicklungszyklus

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Konfigurationsmanagement

Umsetzungsschritte

  1. Definieren Sie freigegebene sichere Basiskonfigurationen für die relevanten Systeme und Dienste.
  2. Deaktivieren Sie unnötige Dienste, Funktionen und Standardkonten und dokumentieren Sie begründete Ausnahmen.
  3. Schützen und versionieren Sie Konfigurationsstände; überwachen Sie Abweichungen vom freigegebenen Zustand.
  4. Überprüfen Sie die Basiskonfigurationen nach Änderungen und neuen Sicherheitsinformationen.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Konfigurationsmanagement

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Änderungsmanagement, Reparatur und Wartung

Umsetzungsschritte

  1. Bewerten Sie geplante Änderungen und Wartungsarbeiten hinsichtlich ihrer Sicherheits- und Betriebsfolgen.
  2. Definieren Sie Genehmigung, Tests, Dokumentation und Rückfallverfahren vor der Umsetzung.
  3. Begrenzen und überwachen Sie Wartungszugriffe; behandeln Sie Notfalländerungen in einem geregelten beschleunigten Verfahren.
  4. Kontrollieren Sie nach der Änderung den Erfolg, unerwünschte Auswirkungen und den aktualisierten Dokumentationsstand.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Änderungsmanagement, Reparatur und Wartung

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Sicherheitsprüfung

Umsetzungsschritte

  1. Erstellen Sie einen risikogerechten Sicherheitsprüfplan für neue, geänderte und bestehende Systeme.
  2. Legen Sie Prüfmethoden, Berechtigungen, Umfang und Schutzmaßnahmen für den laufenden Betrieb fest.
  3. Bewerten Sie technische und organisatorische Ergebnisse und priorisieren Sie die Beseitigung von Feststellungen.
  4. Prüfen Sie nach der Korrektur erneut und dokumentieren Sie die verbleibenden Risiken.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Sicherheitsprüfung

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

Zur deutschen LeitfadenübersichtAusgefülltes UnternehmensmusterProjektplanungBSI-Fachanforderungen ergänzend prüfen

ENISA-Umsetzungshilfen

Sicherheitspatch-Management

Umsetzungsschritte

  1. Ermitteln Sie betroffene Produkte und beziehen Sie verlässliche Informationen über verfügbare Sicherheitsaktualisierungen.
  2. Priorisieren Sie die Installation anhand Ausnutzbarkeit, Exposition, Kritikalität und betrieblicher Auswirkungen.
  3. Testen und installieren Sie Aktualisierungen über einen geregelten Prozess mit Rückfallmöglichkeit.
  4. Dokumentieren Sie nicht installierbare Aktualisierungen mit Ersatzmaßnahmen und überprüfen Sie den tatsächlichen Versionsstand.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Sicherheitspatch-Management

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

Zur deutschen LeitfadenübersichtAusgefülltes UnternehmensmusterProjektplanungBSI-Fachanforderungen ergänzend prüfen

ENISA-Umsetzungshilfen

Netzsicherheit

Umsetzungsschritte

  1. Dokumentieren Sie Netzaufbau, Kommunikationsbeziehungen, Sicherheitsgrenzen und Verantwortlichkeiten.
  2. Beschränken Sie Verbindungen und Netzwerkdienste auf begründete Zwecke und sichern Sie Fernzugriffe und Managementzugänge.
  3. Überwachen und überprüfen Sie Sicherheitsregeln, Netzkomponenten und exponierte Dienste.
  4. Berücksichtigen Sie aktuelle Bedrohungen sowie die Absicherung von Routing, Namensauflösung und verschlüsselter Kommunikation.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Netzsicherheit

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Netzsegmentierung

Umsetzungsschritte

  1. Gruppieren Sie Systeme nach Schutzbedarf, Funktion und Vertrauensniveau in getrennte Sicherheitszonen.
  2. Begrenzen und filtern Sie Übergänge zwischen Zonen anhand dokumentierter Kommunikationsbedarfe.
  3. Trennen Sie insbesondere Administration, kritische Systeme, Benutzerzugänge und nicht vertrauenswürdige Bereiche risikogerecht.
  4. Testen Sie, ob die Segmentierung unerwünschte Zugriffe und seitliche Ausbreitung tatsächlich begrenzt.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Netzsegmentierung

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Schutz gegen Schadsoftware und nicht genehmigte Software

Umsetzungsschritte

  1. Wählen Sie risikogerechte Schutzmechanismen gegen Schadsoftware und nicht genehmigte Software.
  2. Halten Sie Erkennung und Schutzsoftware aktuell und beschränken Sie die Ausführung nicht freigegebener Anwendungen.
  3. Definieren Sie Ausnahmen, Alarmbearbeitung und die Verbindung zur Vorfallbehandlung.
  4. Prüfen Sie die Abdeckung und Funktionsfähigkeit auf den relevanten Systemen und untersuchen Sie Schutzlücken.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Schutz gegen Schadsoftware und nicht genehmigte Software

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Behandlung und Offenlegung von Schwachstellen

Umsetzungsschritte

  1. Erfassen und bewerten Sie Schwachstellen aus Scans, Meldungen, Herstellerinformationen und eigenen Prüfungen.
  2. Definieren Sie Verantwortliche, risikobasierte Bearbeitungsziele und die Nachverfolgung bis zur verifizierten Behebung.
  3. Richten Sie geeignete Kontakt- und Informationswege für die koordinierte Offenlegung ein.
  4. Bewerten Sie Auswirkungen auf Kunden und Dienste und stimmen Sie Informationsweitergabe und Schutzmaßnahmen mit zuständigen Stellen ab.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Behandlung und Offenlegung von Schwachstellen

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555)

Umsetzungsschritte

  1. Definieren Sie für wesentliche Maßnahmen überprüfbare Ziele, geeignete Messgrößen und Bewertungskriterien.
  2. Legen Sie Messverfahren, Datenquellen, Zuständigkeiten und Berichtsintervalle fest.
  3. Unterscheiden Sie Umsetzung, Betriebsfähigkeit und nachgewiesene Wirksamkeit einer Maßnahme.
  4. Analysieren Sie Abweichungen und Trends und nutzen Sie die Ergebnisse für Managemententscheidungen und Verbesserungen.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555)

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Sensibilisierungsmaßnahmen und grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene

Umsetzungsschritte

  1. Legen Sie grundlegende sichere Verhaltensweisen für den Arbeitsalltag fest.
  2. Vermitteln Sie insbesondere den sicheren Umgang mit Zugängen, verdächtigen Nachrichten, Daten und mobilen Arbeitsmitteln.
  3. Passen Sie Sensibilisierungsmaßnahmen an Aufgaben, Risiken und aktuelle Vorfälle an.
  4. Prüfen Sie Verständnis und Verhalten anhand geeigneter Rückmeldungen oder Übungen und verbessern Sie die Inhalte.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Sensibilisierungsmaßnahmen und grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Sicherheitsschulungen

Umsetzungsschritte

  1. Ermitteln Sie Schulungsbedarf nach Rolle, Befugnissen und Sicherheitsrisiko.
  2. Planen Sie zielgruppengerechte Schulungen für Beschäftigte, Spezialisten und Leitungspersonen.
  3. Erfassen Sie Teilnahme, Lernergebnisse und erforderliche Nachschulungen.
  4. Aktualisieren Sie Inhalte bei Änderungen und prüfen Sie, ob erworbene Kompetenzen in der Praxis ausreichen.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Sicherheitsschulungen

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Kryptografie (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2022/2555)

Umsetzungsschritte

  1. Definieren Sie zulässige kryptografische Verfahren und Anwendungen anhand von Klassifizierung, Risiken und anerkanntem Stand der Technik.
  2. Regeln Sie den gesamten Lebenszyklus von Schlüsseln und Zertifikaten einschließlich Erzeugung, Verteilung, Schutz, Wechsel, Widerruf und Vernichtung.
  3. Setzen Sie Verschlüsselung und Integritätsschutz für relevante gespeicherte und übertragene Informationen um.
  4. Überwachen Sie Ablaufdaten, kompromittierte Schlüssel und veraltete Verfahren und planen Sie erforderliche Umstellungen.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Kryptografie (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2022/2555)

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Sicherheit des Personals

Umsetzungsschritte

  1. Verankern Sie Sicherheitsverantwortung und Vertraulichkeit in den für Beschäftigte und Auftragnehmer geltenden Vereinbarungen.
  2. Vermitteln Sie die jeweils geltenden Sicherheitsanforderungen vor Erteilung relevanter Zugriffe.
  3. Berücksichtigen Sie sicherheitsrelevante Verpflichtungen während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses.
  4. Prüfen Sie zusammen mit Fachverantwortlichen, ob Rollenwechsel neue Anforderungen oder Beschränkungen erfordern.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Sicherheit des Personals

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Zuverlässigkeitsüberprüfung

Umsetzungsschritte

  1. Bestimmen Sie risikogerecht, welche Tätigkeiten eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordern.
  2. Legen Sie zulässige Prüfmerkmale, Verfahren und Zuständigkeiten unter Beachtung des geltenden Arbeits- und Datenschutzrechts fest.
  3. Führen Sie geeignete Prüfungen vor Aufnahme sensibler Aufgaben und bei sachlich begründetem Anlass durch.
  4. Beschränken Sie Zugriff, Aufbewahrung und Weitergabe der Ergebnisse auf das Erforderliche.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Zuverlässigkeitsüberprüfung

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Verfahren zur Beendigung oder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses

Umsetzungsschritte

  1. Verknüpfen Sie Austritte und Rollenwechsel mit einem verbindlichen Sicherheitsprozess.
  2. Entziehen oder ändern Sie Zugänge und Berechtigungen rechtzeitig und berücksichtigen Sie gemeinsame Konten und externe Dienste.
  3. Regeln Sie die Übergabe von Wissen, Verpflichtungen und Arbeitsmitteln.
  4. Kontrollieren Sie die vollständige Durchführung und dokumentieren Sie offene Punkte und ihre Behandlung.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Verfahren zur Beendigung oder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Disziplinarverfahren

Umsetzungsschritte

  1. Definieren Sie ein transparentes und verhältnismäßiges Verfahren für Verstöße gegen Sicherheitsvorgaben.
  2. Berücksichtigen Sie geltendes Arbeitsrecht, Beteiligungsrechte und faire Anhörung.
  3. Stimmen Sie Sachverhaltsaufklärung, Beweissicherung und Entscheidung mit den befugten Stellen ab.
  4. Dokumentieren Sie Entscheidungen vertraulich und nutzen Sie Erkenntnisse zur Prävention vergleichbarer Verstöße.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Disziplinarverfahren

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Konzept für die Zugriffskontrolle

Umsetzungsschritte

  1. Definieren Sie Regeln für logischen und physischen Zugriff anhand von Geschäftsbedarf und Schutzanforderungen.
  2. Legen Sie minimale notwendige Rechte, Funktionstrennung und Freigabewege fest.
  3. Beziehen Sie Beschäftigte, Dienstleister, technische Identitäten und Fernzugriffe ein.
  4. Überprüfen Sie die Regeln und ihre Umsetzung bei Änderungen und in festgelegten Abständen.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Konzept für die Zugriffskontrolle

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Management von Zugangs- und Zugriffsrechten

Umsetzungsschritte

  1. Führen Sie ein geregeltes Verfahren für Beantragung, Genehmigung, Änderung und Entzug von Rechten ein.
  2. Lassen Sie fachliche Eigner den Bedarf und angemessene Rechtekombinationen bestätigen.
  3. Überprüfen Sie bestehende Berechtigungen und entfernen Sie überzählige oder verwaiste Zugänge.
  4. Dokumentieren Sie Entscheidungen und berücksichtigen Sie unverzüglich Austritte und Aufgabenwechsel.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Management von Zugangs- und Zugriffsrechten

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten

Umsetzungsschritte

  1. Inventarisieren und begrenzen Sie privilegierte und administrative Konten.
  2. Trennen Sie administrative Tätigkeiten vom normalen Benutzerbetrieb und verwenden Sie nachvollziehbar zugeordnete Identitäten.
  3. Schützen Sie privilegierte Nutzung besonders, etwa durch starke Authentifizierung und kontrollierte Freigabe.
  4. Protokollieren und überprüfen Sie kritische administrative Aktivitäten und behandeln Sie Notfallzugriffe gesondert.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Privilegierte Konten und Systemverwaltungskonten

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Systemverwaltungssysteme

Umsetzungsschritte

  1. Trennen und härten Sie die für administrative Aufgaben eingesetzten Systeme.
  2. Beschränken Sie deren Kommunikation und Nutzung auf genehmigte Verwaltungszwecke.
  3. Verhindern Sie, dass unsichere Benutzerumgebungen einen unkontrollierten Zugang zur Administration eröffnen.
  4. Prüfen Sie die Sicherheitskonfiguration und die Überwachung der Administrationsumgebung.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Systemverwaltungssysteme

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

Zur deutschen LeitfadenübersichtAusgefülltes UnternehmensmusterProjektplanungBSI-Fachanforderungen ergänzend prüfen

ENISA-Umsetzungshilfen

Identifizierung

Umsetzungsschritte

  1. Ordnen Sie Personen und technischen Nutzern eindeutige Identitäten zu.
  2. Regeln Sie Anlage, Änderungen und Deaktivierung über einen kontrollierten Identitätslebenszyklus.
  3. Vermeiden Sie nicht zuordenbare gemeinsame Identitäten oder setzen Sie begründete Ausnahmen mit ergänzender Nachvollziehbarkeit um.
  4. Überprüfen Sie Identitätsbestände und entfernen Sie verwaiste oder nicht mehr erforderliche Einträge.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Identifizierung

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

Zur deutschen LeitfadenübersichtAusgefülltes UnternehmensmusterProjektplanungBSI-Fachanforderungen ergänzend prüfen

ENISA-Umsetzungshilfen

Authentifizierung

Umsetzungsschritte

  1. Legen Sie Authentifizierungsverfahren entsprechend Risiko und Schutzbedarf der Zugänge fest.
  2. Schützen Sie Geheimnisse bei Vergabe, Speicherung, Übertragung, Wiederherstellung und Rücksetzung.
  3. Begrenzen und erkennen Sie missbräuchliche Anmeldeversuche und schützen Sie Sitzungen angemessen.
  4. Prüfen Sie die tatsächlichen Einstellungen und entfernen Sie unsichere Standard- und Altverfahren.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Authentifizierung

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

Zur deutschen LeitfadenübersichtAusgefülltes UnternehmensmusterProjektplanungBSI-Fachanforderungen ergänzend prüfen

ENISA-Umsetzungshilfen

Multifaktor-Authentifizierung

Umsetzungsschritte

  1. Ermitteln Sie die durch Multifaktor- oder kontinuierliche Authentifizierung zu schützenden Zugänge anhand von Risiko und Anhangvorgaben.
  2. Wählen Sie geeignete unabhängige Faktoren und berücksichtigen Sie die Widerstandsfähigkeit gegen Phishing.
  3. Regeln Sie Registrierung, Gerätewechsel, Faktorverlust und Notfallzugang ohne unkontrollierte Umgehungsmöglichkeiten.
  4. Prüfen Sie technische Erzwingung, Abdeckung und genehmigte Ausnahmen.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Multifaktor-Authentifizierung

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

Zur deutschen LeitfadenübersichtAusgefülltes UnternehmensmusterProjektplanungBSI-Fachanforderungen ergänzend prüfen

ENISA-Umsetzungshilfen

Anlagen- und Werteklassifizierung

Umsetzungsschritte

  1. Definieren Sie Klassifizierungsstufen anhand von Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit.
  2. Ordnen Sie Informationen und weitere relevante Anlagen nachvollziehbar einer Schutzklasse zu.
  3. Leiten Sie daraus Regeln für Zugriff, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung und Entsorgung ab.
  4. Überprüfen Sie Klassifizierungen bei Änderungen und stimmen Sie sie mit Risiko- und Geschäftsfolgenanalysen ab.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Anlagen- und Werteklassifizierung

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

Zur deutschen LeitfadenübersichtAusgefülltes UnternehmensmusterProjektplanungBSI-Fachanforderungen ergänzend prüfen

ENISA-Umsetzungshilfen

Behandlung von Anlagen und Werten

Umsetzungsschritte

  1. Legen Sie zulässige Handhabung und Schutzmaßnahmen für Anlagen über ihren gesamten Lebenszyklus fest.
  2. Regeln Sie sichere Verarbeitung, Speicherung, Übertragung, Transport und Instandhaltung entsprechend der Klassifizierung.
  3. Beschränken Sie Zugriff und Nutzung auf genehmigte Zwecke und schützen Sie auch Geräte außerhalb eigener Standorte.
  4. Vermitteln und kontrollieren Sie die Handhabungsregeln bei Beschäftigten und relevanten Dritten.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Behandlung von Anlagen und Werten

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

Zur deutschen LeitfadenübersichtAusgefülltes UnternehmensmusterProjektplanungBSI-Fachanforderungen ergänzend prüfen

ENISA-Umsetzungshilfen

Konzept für Wechseldatenträger

Umsetzungsschritte

  1. Legen Sie fest, wann Wechseldatenträger zulässig sind und wer ihre Nutzung genehmigt.
  2. Beschränken und überwachen Sie die Nutzung technisch soweit angemessen und prüfen Sie auf Schadsoftware.
  3. Schützen Sie gespeicherte Daten entsprechend ihrer Klassifizierung, beispielsweise durch geeignete Verschlüsselung.
  4. Regeln Sie Aufbewahrung, Transport, Rückgabe und sichere Löschung oder Vernichtung.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Konzept für Wechseldatenträger

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Anlagen- und Werteinventar

Umsetzungsschritte

  1. Erfassen Sie die für die Dienste relevanten physischen und logischen Anlagen mit eindeutiger Zuordnung.
  2. Dokumentieren Sie Eigner, Zweck, Kritikalität und wesentliche Abhängigkeiten.
  3. Verbinden Sie Änderungen aus Beschaffung, Betrieb und Ausmusterung mit der Pflege des Inventars.
  4. Prüfen Sie Vollständigkeit und Aktualität durch geeignete technische und organisatorische Abgleiche.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Anlagen- und Werteinventar

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

Zur deutschen LeitfadenübersichtAusgefülltes UnternehmensmusterProjektplanungBSI-Fachanforderungen ergänzend prüfen

ENISA-Umsetzungshilfen

Abgabe, Rückgabe oder Löschung von Anlagen und Werten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Umsetzungsschritte

  1. Erfassen Sie ausgegebene Geräte, Informationen, Datenträger und andere relevante Anlagen personenbezogen oder rollenbezogen.
  2. Veranlassen Sie bei Ende oder Änderung der Beschäftigung Rückgabe, Übergabe oder sichere Löschung.
  3. Beziehen Sie private Geräte und externe Speicherorte ein, soweit rechtlich und organisatorisch zulässig.
  4. Bestätigen Sie die Erledigung und behandeln Sie fehlende Anlagen oder nicht abschließend löschbare Informationen als dokumentierte Ausnahme.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Abgabe, Rückgabe oder Löschung von Anlagen und Werten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

Zur deutschen LeitfadenübersichtAusgefülltes UnternehmensmusterProjektplanungBSI-Fachanforderungen ergänzend prüfen

ENISA-Umsetzungshilfen

Unterstützende Versorgungsleistungen

Umsetzungsschritte

  1. Ermitteln Sie die Abhängigkeit kritischer Systeme von Strom, Kühlung, Telekommunikation und weiteren Versorgungsleistungen.
  2. Legen Sie geeignete Schutz- und Überbrückungsmaßnahmen anhand der benötigten Betriebs- und Wiederherstellungsfähigkeit fest.
  3. Überwachen, warten und testen Sie die Versorgungseinrichtungen und zugehörigen Alarmierungen.
  4. Stimmen Sie Notbetrieb und Wiederanlauf bei Versorgungsstörungen mit dem Notfallmanagement ab.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Unterstützende Versorgungsleistungen

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds

Umsetzungsschritte

  1. Bewerten Sie standortbezogene physische und umweltbedingte Gefährdungen einschließlich Feuer, Wasser und Temperatur.
  2. Legen Sie geeignete vorbeugende, erkennende und schadensbegrenzende Maßnahmen fest.
  3. Überwachen Sie relevante Umgebungsbedingungen und regeln Sie die Bearbeitung von Alarmen.
  4. Überprüfen Sie Schutzmaßnahmen nach Standortänderungen, Vorfällen und neuen Risikoinformationen.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

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ENISA-Umsetzungshilfen

Perimeter und physische Zutrittskontrolle

Umsetzungsschritte

  1. Definieren Sie physische Sicherheitsbereiche und passende Zutrittsregeln anhand des Schutzbedarfs.
  2. Beschränken und kontrollieren Sie Zutritte für Beschäftigte, Besucher, Dienstleister und Lieferungen.
  3. Schützen Sie sicherheitsrelevante Räume und überwachen Sie unerlaubte Zutrittsversuche mit rechtlich zulässigen Mitteln.
  4. Überprüfen Sie Zutrittsberechtigungen, Rückgabe von Zutrittsmitteln und die Funktion der Schutztechnik.

Geeignete Nachweise

Prüffrage

Verknüpfte Teilanforderungen

Quellen, Lizenz und Bearbeitungshinweise

Implementierungsblatt: Perimeter und physische Zutrittskontrolle

Verantwortung und Arbeitsfolge





Nachweisführung und Abnahme

Nachhaltiger Betrieb

Vollständige deutsche Teilanforderungen und eigene Bearbeitung

Zur deutschen LeitfadenübersichtAusgefülltes UnternehmensmusterProjektplanungBSI-Fachanforderungen ergänzend prüfen

Maßnahmenkatalog

Deutsche Pflichten und Abgrenzung

Maßnahmenkatalog

Sicherheitskonzept und Verantwortung

N2-1-1-1Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen - 1.1.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe

Rechtstext der Teilanforderung 1.1.1

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 muss das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

Rechtsbezüge: DVO-Anhang 1.1.1 · DVO Artikel 2 · NIS2 Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a · BSIG § 30 Absatz 2 Nummer 1

Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.

Operationalisierungs-Hinweise

Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.

Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung und Informationssicherheitsbeauftragte.

  1. Leiten Sie aus Geschäftsstrategie, kritischen Diensten und gesetzlichen Anforderungen messbare Sicherheitsziele ab und grenzen Sie den Geltungsbereich ab.
  2. Erstellen Sie eine freigegebene Sicherheitsleitlinie mit Ressourcenentscheidung, Verantwortlichkeiten und Bezug zu den Fachrichtlinien.
  3. Kommunizieren Sie die Vorgaben an Beschäftigte und relevante Dritte; halten Sie Kenntnisnahme und Zugriff auf die gültige Fassung nach.
  4. Überprüfen Sie die Leitlinie anlassbezogen und in festgelegten Abständen; lassen Sie Änderungen und Ausnahmen auf der zuständigen Leitungsebene genehmigen.

Nachweisbeispiele

  • Freigegebene Sicherheitsleitlinie und Fachrichtlinien
  • Managementbeschluss zu Zielen, Ressourcen und Ausnahmen
  • Versionshistorie, Kommunikations- und Überprüfungsnachweise

Prüffrage des Themenbereichs

Sind die geltenden Sicherheitsziele genehmigt, bekannt und durch nachvollziehbare Ressourcenentscheidungen unterlegt?

Zum vollständigen deutschen Umsetzungsthema 1.1 · ENISA Abschnitt 1.1, Teilanforderung 1.1.1, gedruckte Seite 13 (PDF-Seite 14).

Eigener Arbeitsstand

N2-1-1-2Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen - 1.1.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe

Rechtstext der Teilanforderung 1.1.2

Das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen wird von den Leitungsorganen mindestens jährlich sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert. Das Ergebnis der Überprüfung wird dokumentiert.

Rechtsbezüge: DVO-Anhang 1.1.2 · DVO Artikel 2 · NIS2 Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a · BSIG § 30 Absatz 2 Nummer 1

Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.

Operationalisierungs-Hinweise

Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.

Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung und Informationssicherheitsbeauftragte.

  1. Leiten Sie aus Geschäftsstrategie, kritischen Diensten und gesetzlichen Anforderungen messbare Sicherheitsziele ab und grenzen Sie den Geltungsbereich ab.
  2. Erstellen Sie eine freigegebene Sicherheitsleitlinie mit Ressourcenentscheidung, Verantwortlichkeiten und Bezug zu den Fachrichtlinien.
  3. Kommunizieren Sie die Vorgaben an Beschäftigte und relevante Dritte; halten Sie Kenntnisnahme und Zugriff auf die gültige Fassung nach.
  4. Überprüfen Sie die Leitlinie anlassbezogen und in festgelegten Abständen; lassen Sie Änderungen und Ausnahmen auf der zuständigen Leitungsebene genehmigen.

Nachweisbeispiele

  • Freigegebene Sicherheitsleitlinie und Fachrichtlinien
  • Managementbeschluss zu Zielen, Ressourcen und Ausnahmen
  • Versionshistorie, Kommunikations- und Überprüfungsnachweise

Prüffrage des Themenbereichs

Sind die geltenden Sicherheitsziele genehmigt, bekannt und durch nachvollziehbare Ressourcenentscheidungen unterlegt?

Zum vollständigen deutschen Umsetzungsthema 1.1 · ENISA Abschnitt 1.1, Teilanforderung 1.1.2, gedruckte Seite 14 (PDF-Seite 15).

Eigener Arbeitsstand

N2-1-2-1Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse - 1.2.1
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe

Rechtstext der Teilanforderung 1.2.1

Im Rahmen ihres Konzepts für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen gemäß Nummer 1.1 legen die betreffenden Einrichtungen Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen fest und ordnen sie den Rollen zu, weisen sie entsprechend dem Bedarf der jeweiligen Einrichtungen zu und teilen dies den Leitungsorganen mit.

Rechtsbezüge: DVO-Anhang 1.2.1 · DVO Artikel 2 · NIS2 Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a · BSIG § 30 Absatz 2 Nummer 1

Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.

Operationalisierungs-Hinweise

Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.

Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung, Personalverantwortliche und Informationssicherheitsbeauftragte.

  1. Ordnen Sie Sicherheitsaufgaben, Entscheidungskompetenzen und Berichtspflichten konkreten Rollen zu und dokumentieren Sie die Vertretung.
  2. Trennen Sie unvereinbare Aufgaben risikogerecht; vermeiden Sie Selbstfreigaben und unkontrollierte Konzentration privilegierter Befugnisse.
  3. Benennen Sie Ansprechpartner für Behörden, Vorfälle, Lieferanten und interne Eskalationen; halten Sie die Kontaktdaten aktuell.
  4. Prüfen Sie regelmäßig, ob Rolleninhaber ausreichende Befugnisse, Kenntnisse und Zeit besitzen, und berichten Sie Engpässe an die Leitung.

Nachweisbeispiele

  • Rollenbeschreibungen, Organigramm und Verantwortungsmatrix
  • Vertretungs- und Eskalationsregelung
  • Nachweise über Kompetenz, Ressourcenzuteilung und Funktionstrennung

Prüffrage des Themenbereichs

Kann für jede Sicherheitsentscheidung eine zuständige und tatsächlich handlungsfähige Rolle benannt werden?

Zum vollständigen deutschen Umsetzungsthema 1.2 · ENISA Abschnitt 1.2, Teilanforderung 1.2.1, gedruckte Seite 16 (PDF-Seite 17).

Eigener Arbeitsstand

N2-1-2-2Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse - 1.2.2
161 technische Teilanforderungen: DVO-Anhang
Anwendbarkeit: DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene Umsetzungshilfe

Rechtstext der Teilanforderung 1.2.2

Die betreffenden Einrichtungen verlangen von allen Mitarbeitenden und Dritten, die Netz- und Informationssystemsicherheit entsprechend dem festgelegten Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, den themenspezifischen Konzepten und den Verfahren der betreffenden Einrichtungen anzuwenden.

Rechtsbezüge: DVO-Anhang 1.2.2 · DVO Artikel 2 · NIS2 Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a · BSIG § 30 Absatz 2 Nummer 1

Die DVO-Anforderung ist für die von ihr erfassten Einrichtungen maßgeblich. Für andere Einrichtungen ist diese Detailtiefe eine fachliche Orientierung, soweit keine andere einschlägige Vorgabe sie verbindlich macht. Ein thematischer Bezug zu § 30 ist keine Gleichsetzung aller Tatbestände.

Operationalisierungs-Hinweise

Wenden Sie die folgenden Hinweise des Themenbereichs auf die konkrete Teilanforderung und sämtliche darin enthaltenen Buchstaben an. Begründen Sie nicht einschlägige Teilpunkte einzeln.

Federführung als Beispiel: Geschäftsleitung, Personalverantwortliche und Informationssicherheitsbeauftragte.

  1. Ordnen Sie Sicherheitsaufgaben, Entscheidungskompetenzen und Berichtspflichten konkreten Rollen zu und dokumentieren Sie die Vertretung.
  2. Trennen Sie unvereinbare Aufgaben risikogerecht; vermeiden Sie Selbstfreigaben und unkontrollierte Konzentration privilegierter Befugnisse.
  3. Benennen Sie Ansprechpartner für Behörden, Vorfälle, Lieferanten und interne Eskalationen; halten Sie die Kontaktdaten aktuell.
  4. Prüfen Sie regelmäßig, ob Rolleninhaber ausreichende Befugnisse, Kenntnisse und Zeit besitzen, und berichten Sie Engpässe an die Leitung.

Nachweisbeispiele

  • Rollenbeschreibungen, Organigramm und Verantwortungsmatrix
  • Vertretungs- und Eskalationsregelung
  • Nachweise über Kompetenz, Ressourcenzuteilung und Funktionstrennung

Prüffrage des Themenbereichs

Kann für jede Sicherheitsentscheidung eine zuständige und tatsächlich handlungsfähige Rolle benannt werden?

Zum vollständigen deutschen Umsetzungsthema 1.2 · ENISA Abschnitt 1.2, Teilanforderung 1.2.2, gedruckte Seite 17 (PDF-Seite 18).

Eigener Arbeitsstand

Maßnahmenkatalog

Risikomanagement und Überprüfung

Maßnahmenkatalog

Bewältigung von Sicherheitsvorfällen

Maßnahmenkatalog

Notfall- und Krisenmanagement

Maßnahmenkatalog

Sicherheit der Lieferkette

Maßnahmenkatalog

Erwerb, Entwicklung und Wartung

Maßnahmenkatalog

Wirksamkeitsbewertung

Maßnahmenkatalog

Cyberhygiene und Schulungen

Maßnahmenkatalog

Kryptografie

Maßnahmenkatalog

Sicherheit des Personals

Maßnahmenkatalog

Zugriffskontrolle

Maßnahmenkatalog

Anlagen- und Wertemanagement

Maßnahmenkatalog

Physische und umgebungsbezogene Sicherheit

Orientierung

Start und Orientierung

Gezielt springen

Enthaltene Rechtsquellen

QuelleInhaltEinordnung
Richtlinie (EU) 2022/2555144 Erwägungsgründe, 46 Artikel und drei Anhänge; deutsche Berichtigung von 2023 separat.EU-Richtlinie; berichtigte konsolidierte Artikel als Lesefassung.
DVO (EU) 2024/269043 Erwägungsgründe, 16 Artikel und vollständiger Anhang.Unmittelbar geltende Detailvorgaben für die erfassten Einrichtungsarten.
BSIG66 Paragraphen und zwei Anlagen in der abgerufenen Fassung.Deutsches Recht; besondere Anwendungs- und Übergangsregeln beachten.
Deutsches NIS2UmsuCGEinleitung und alle 30 Artikel der Verkündungsfassung.Historisches Änderungsgesetz; Artikel 1 ist nicht die aktuelle BSIG-Fassung.

Quellenverzeichnis

Funktionsumfang der Version 1.0

Deutscher Implementierungsleitfaden nach ENISA: 13 Themenfelder, 49 Kapitel

Neu: BSI-Grundschutz++-Methodik mit fünf Prozessschritten und eigenem Offline-OSCAL-Katalog

Managementbericht zum Arbeitsstandgeführte Betroffenheitsprüfung mit PDF-Berichtvollständiges NIS2UmsuCG

Neue BSI-Arbeitshilfen

Orientierung

Anwendbarkeit und Abgrenzung

Die Anwendbarkeit wird zuerst für die Einrichtung und ihre konkreten Tätigkeiten bestimmt. Erst danach lässt sich entscheiden, welche Detailanforderungen verbindlich sind.

1. Deutsche Einrichtungskategorie bestimmen

Prüfen Sie § 28 BSIG und die Anlagen 1 und 2. Größenmerkmale, Partner- und verbundene Unternehmen sowie besondere, teils größenunabhängige Einrichtungsarten sind zusammen zu betrachten. Die EU-Begriffe „wesentlich“ und „wichtig“ dürfen nicht ohne Prüfung mit den deutschen Tatbeständen gleichgesetzt werden.

2. Ausnahmen und Sektorrecht einzeln prüfen

§ 28 Absätze 5 bis 8 regeln unterschiedliche Ausnahmen, insbesondere für bestimmte Telekommunikations- und Energietätigkeiten, DORA-regulierte Finanzunternehmen und bestimmte weitere Bereiche. Eine Ausnahme von ausgewählten Sicherheits- oder Meldepflichten hebt nicht automatisch Registrierung und alle sonstigen Pflichten auf. Bei weiteren Tätigkeiten derselben Einrichtung kann die Bewertung anders ausfallen.

3. DVO-Anwendungsbereich prüfen

Die DVO 2024/2690 betrifft DNS-Diensteanbieter, TLD-Registries, Cloud-, Rechenzentrums- und CDN-Dienste, Managed Services und Managed Security Services, Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen, Plattformen für soziale Netzwerke sowie Vertrauensdienste. Die Erfassung setzt die jeweils einschlägigen NIS2-Tatbestände voraus. Für die in § 30 Absatz 3 BSIG genannten Einrichtungsarten hat der bezeichnete Durchführungsrechtsakt Vorrang.

4. ENISA richtig verwenden

5. Kritische Anlagen und Übergangsrecht gesondert prüfen

§ 31§ 39§ 66 BSIG

6. Bundesverwaltung unterscheiden

§§ 2943 bis 48

Ergebnis festhalten

DE-01 bis DE-03 und DE-36

Interaktive Betroffenheitsprüfung startenSektorenübersichtBSI-Registrierung vorbereiten

DORA und NIS2 richtig abgrenzen

Orientierung

Vorgehen für Umsetzung und Nachweise

1. Geltungsbereich und Verantwortung festlegen

  • Betroffenheit und Sektorregeln mit belastbaren Daten bestimmen.
  • Dienste, Standorte, Anlagen, Abhängigkeiten und zuständige Fachrollen erfassen.
  • Geschäftsleitung und erforderliche Ressourcenentscheidungen einbinden.

2. Anforderungen und Risiken zuordnen

  • Alle anwendbaren gesetzlichen Mindestbereiche abdecken.

3. Maßnahmenpakete planen

4. Betrieb und Wirksamkeit nachweisen

5. Überwachen und verbessern

Muster für einen Arbeitsauftrag

Eigenen Arbeitsstand sichern


Quelle und Original-PDF

BSI-Grundschutz++-Methodik: fünf Prozessschritte und Verbindung zur NIS2-Umsetzung

Orientierung

Meldepflichten, Erheblichkeit und Fristen

SchrittBSIG-Frist und AuslöserInhalt und Eintrag
Frühe ErstmeldungUnverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntniserlangung vom erheblichen Sicherheitsvorfall.Verdacht auf rechtswidrige oder böswillige Handlung und mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen. DE-14
VorfallmeldungUnverzüglich, spätestens 72 Stunden nach Kenntniserlangung.Aktualisierung, erste Bewertung, Schweregrad, Auswirkungen und gegebenenfalls Indikatoren. DE-15
ZwischenmeldungAuf Ersuchen des BSI.Relevante Statusaktualisierungen. DE-16
AbschlussmeldungSpätestens einen Monat nach der Vorfallmeldung gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 2.Beschreibung, Ursache, Auswirkungen und Abhilfemaßnahmen. DE-17
DE-18

§ 32 BSIG

Erheblichkeit für DVO-Dienste

Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikeln 6 bis 15

EU-Vorgabe und deutsche Umsetzung unterscheiden

Artikel 23 NIS2

Unterrichtung weiterer Adressaten

§ 35 BSIG§ 32 Absatz 3

Registrierungsportal, Zugang und Vorbereitung

Erhebliche Sicherheitsvorfälle rechtzeitig melden

Sicherheitsvorfälle beherrschen

Orientierung

Sollmaßnahmen-Überblick

4 Sollmaßnahmen in dieser Vorschau

IDTitelThemenfeldAnforderungAnwendbarkeitRechtsbezugArbeitsstand
N2-1-1-1Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen - 1.1.1Sicherheitskonzept und Verantwortung
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 muss das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen a) den Ansatz der betreffenden Einrichtungen für das Management der ...

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2555 muss das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen a) den Ansatz der betreffenden Einrichtungen für das Management der Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme darlegen; b) für die Geschäftsstrategie und die Ziele der betreffenden Einrichtungen geeignet sein und diese ergänzen; c) die Ziele der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen darlegen; d) eine Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen enthalten; e) eine Verpflichtung enthalten, die für seine Umsetzung erforderlichen angemessenen Ressourcen bereitzustellen, einschließlich des erforderlichen Personals, der erforderlichen Finanzmittel sowie der Verfahren, Instrumente und Technologien; f) den einschlägigen Mitarbeitenden und interessierten externen Beteiligten mitgeteilt und von ihnen anerkannt werden; g) die Festlegung der Rollen und Verantwortlichkeiten gemäß Nummer 1.2 enthalten; h) die aufzubewahrenden Unterlagen und die Dauer ihrer Aufbewahrung aufführen; i) die themenspezifischen Konzepte aufführen; j) Indikatoren und Maßnahmen zur Überwachung seiner Umsetzung und des aktuellen Reifegrads der Netz- und Informationssicherheit in den betreffenden Einrichtungen festlegen; k) das Datum der förmlichen Genehmigung durch die Leitungsorgane der betreffenden Einrichtungen (im Folgenden „Leitungsorgane“) enthalten.

DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene UmsetzungshilfeDVO-Anhang 1.1.1Nicht bewertet
N2-1-1-2Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen - 1.1.2Sicherheitskonzept und Verantwortung
Das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen wird von den Leitungsorganen mindestens jährlich sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risi ...

Das Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen wird von den Leitungsorganen mindestens jährlich sowie bei erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken überprüft und - soweit angemessen - aktualisiert. Das Ergebnis der Überprüfung wird dokumentiert.

DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene UmsetzungshilfeDVO-Anhang 1.1.2Nicht bewertet
N2-1-2-1Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse - 1.2.1Sicherheitskonzept und Verantwortung
Im Rahmen ihres Konzepts für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen gemäß Nummer 1.1 legen die betreffenden Einrichtungen Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse für die Sicherheit von Netz- und Informatio ...

Im Rahmen ihres Konzepts für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen gemäß Nummer 1.1 legen die betreffenden Einrichtungen Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen fest und ordnen sie den Rollen zu, weisen sie entsprechend dem Bedarf der jeweiligen Einrichtungen zu und teilen dies den Leitungsorganen mit.

DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene UmsetzungshilfeDVO-Anhang 1.2.1Nicht bewertet
N2-1-2-2Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse - 1.2.2Sicherheitskonzept und Verantwortung
Die betreffenden Einrichtungen verlangen von allen Mitarbeitenden und Dritten, die Netz- und Informationssystemsicherheit entsprechend dem festgelegten Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, den t ...

Die betreffenden Einrichtungen verlangen von allen Mitarbeitenden und Dritten, die Netz- und Informationssystemsicherheit entsprechend dem festgelegten Konzept für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, den themenspezifischen Konzepten und den Verfahren der betreffenden Einrichtungen anzuwenden.

DVO unmittelbar bei erfasstem Dienst; sonst risikobezogene UmsetzungshilfeDVO-Anhang 1.2.2Nicht bewertet
Dokumentation

Benutzerhandbuch

1. Öffnen, Orientierung und Navigation

2. Suche und gezielter Sprung

3. Betroffenheit einordnen

  1. Betroffenheitsprüfung öffnen.
  2. Sektor oder Suchbegriff wählen, gesetzliche Einrichtungsart lesen und passende Tätigkeiten übernehmen. Mehrere Tätigkeiten sind möglich.
  3. Die automatische Zuordnung zu Anlage 1 oder 2 kontrollieren. Ohne bestätigte Tätigkeit kann eine begründete manuelle Zuordnung erfolgen.
  4. Besondere Einrichtungsart, Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme sowie den Prüfstand zu Sonderregimen und Gruppenbezug angeben.

4. Rechtstexte und Erwägungsgründe nachschlagen

Quellen und Dokumentation

5. Sollmaßnahmen auswählen und bearbeiten

Sollmaßnahmen-Überblick

6. Arbeitsstände sichern und übertragen

7. Implementierung planen und nachweisen

deutsche ENISA-ImplementierungsleitfadenUnternehmensmuster

Musterprojektplan

8. Grundschutz++: Kataloge, Bewertung und Berichte

  1. Grundschutz++: Bewertung und Umsetzung

NIS2-Sollmaßnahmen-Überblick

Grundschutz++-Methodik

Quellen und BearbeitungenCompliance-Hinweise

9. Registrierung und Vorfallmeldung vorbereiten

Registrierung und BSI-PortalMeldeübersicht

10. Drucken, Weitergabe und Fehlerbehebung

Compliance-HinweiseÜber NIS2 Cockpit ++

Weitere Bedienhinweise und Symbollegende

Navigation und Suche

Rechtsbezüge und Rückwege

Operationalisierungs-Hinweise nutzen

Grafische Kennzeichen

Arbeitsstände und Notizen

Tabellen und Druck

Rechtstext und redaktionelle Hilfe unterscheiden


Quelle und Original-PDF

Neue Arbeitshilfen bedienen

Grundschutz++: Auswahl und Berichte

Arbeitsstände importieren und für das Management berichten

NIS2UmsuCG und Erwägungsgründe

BSI-Schulung und Infopakete nutzen

Ausführliche BSI-Themen und Gesetzestextlayout

NIS2UmsuCG nach Paragraphen lesen

Dokumentation

Quellen, Rechtsstand und Bearbeitung

Die ursprüngliche Quellenzusammenstellung erfolgte am 14.10.2026. Oberfläche, Verknüpfungen und Modulbeschreibung wurden am 16.10.2026 angepasst; die dokumentierten Rechts- und Quellenabrufe bleiben unverändert. Die Fach- und Lesefassung ist deutsch. Das von Ihnen bereitgestellte englische ENISA-Original ist als überprüfbare Quelle zusätzlich eingebettet.

1. Europäische Rechtsquellen

2. Deutsche Rechtsquellen

§ 66

3. Deutsche Gesetzgebungsmaterialien

4. ENISA und redaktionelle Bearbeitung

5. Eingebettete Quellen herunterladen

Prüfsummen der eingebetteten Quellen
Lizenzhinweise der eingebetteten Schriften

Ergänzende Quellen der Version 1.0

PDF-Export: Software- und Schriftlizenzen

BSI-Ergänzungen dieser Ausgabe

Funktionsumfang der Version 1.0

Praxis und Arbeitshilfen

Betroffene Sektoren und Einrichtungsarten

Praxis und Arbeitshilfen

Betroffenheitsprüfung

Lokale, redaktionelle Erstorientierung nach § 28 BSIG und dem bereitgestellten BSI-Entscheidungsbaum. Sie ersetzt weder die Einzelfallprüfung noch eine behördliche Feststellung. Eingaben werden nicht übertragen.

Offizielle BSI-Betroffenheitsprüfung öffnen · Sektoren und gesetzliche Einrichtungsarten · § 28 BSIG

Welche Tätigkeit übt Ihre Einrichtung aus?

Sie müssen die Anlagen nicht kennen: Wählen Sie einen Sektor und anschließend die passende Einrichtungsart. Die vollständige gesetzliche Beschreibung erscheint darunter. Übernehmen Sie nur Tätigkeiten, deren Definition tatsächlich erfüllt ist. Mehrere Tätigkeiten können hinzugefügt werden.

Übernommene Tätigkeiten

    Wichtig: Der Sektor allein reicht für die Einstufung nicht aus. Rechtsverweise, Ausnahmen und gegebenenfalls NACE-Abteilungen gehören zur Definition. Die Größenmerkmale und größenunabhängigen Sondertatbestände werden anschließend gesondert geprüft. Bei mehreren Tätigkeiten aus beiden Anlagen wird Anlage 1 für die weitere Größenprüfung berücksichtigt; Sonderrecht bleibt zu prüfen.

    Vollständige Anlage 1 lesenVollständige Anlage 2 lesenSektorenübersicht mit Erläuterung

    6. Ergebnis prüfen und Managemententscheidung vorbereiten

    Wichtige Abgrenzungen

    DORA und NIS2 richtig abgrenzen

    Betroffenheit im Gesundheitswesen prüfen

    ISO/IEC 27001 für die Umsetzung nutzen

    Praxis und Arbeitshilfen

    Registrierung und BSI-Portal

    1. Einrichtungskategorie und erfasste Dienste dokumentieren; § 33 BSIG und gegebenenfalls § 34 BSIG prüfen.
    2. ELSTER-Organisationszertifikat über Mein Unternehmenskonto (MUK) rechtzeitig vorbereiten. Dafür wird eine deutsche Steuernummer benötigt. Bevollmächtigung und Vertretungsberechtigung intern klären; Zugangsdaten nicht in diesem Handbuch ablegen.
    3. Stammdaten, Anschrift, Kontaktpersonen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, einschlägige Sektoren und Einrichtungsarten sowie die gesetzlich geforderten Angaben zu Tätigkeiten und Diensten zusammentragen.
    4. Im BSI-Portal authentisieren, registrieren und Eingangsbestätigung sowie registrierte Angaben revisionsfähig sichern. Änderungen und besondere Registrierungstatbestände nach dem Gesetz nachhalten.

    Erhebliche Sicherheitsvorfälle rechtzeitig melden

    Praxis und Arbeitshilfen

    Muster-Implementierungsleitfaden

    BausteinMusterinhalt
    GeltungsbereichMuster-IT GmbH, fiktiv, 120 Beschäftigte, Managed Services für Geschäftskunden in Deutschland; Einrichtungsart und DVO-Anwendbarkeit vor Projektfreigabe bestätigen.
    LeitungGeschäftsführung genehmigt Sicherheitskonzept, Budget und Restrisiken; CISO verantwortet Methoden und Berichte; IT-Betrieb setzt technische Kontrollen um; Einkauf steuert Lieferanten; Recht/Datenschutz prüfen Schnittstellen.
    Ist-AufnahmeAsset-/Diensteliste, Datenflüsse, privilegierte Konten, Lieferanten, Verträge, bestehende Zertifikate, Vorfälle und Notfallpläne erfassen. Für jeden der 197 Katalogeinträge Anwendbarkeit und Nachweisfundstelle dokumentieren.
    RisikobewertungSzenario: kompromittiertes Administrationskonto; Auswirkung: Kundenausfall und Datenabfluss; Beispielbewertung hoch. Behandlung: MFA, getrennte Admin-Konten, Freigaben, Protokollierung und Alarmierung. Restrisiko durch Geschäftsführung mit Überprüfungstermin freigeben.

    Arbeitsanweisung für alle 49 ENISA-Themen

    Zum MusterprojektplanArbeitsstand je Sollmaßnahme pflegen

    BSI-Grundschutz++-Methodik: fünf Prozessschritte und Verbindung zur NIS2-Umsetzung

    Betriebsfortführung und Wiederanlauf vorbereiten

    Identitäten und Kommunikation absichern

    Praxis und Arbeitshilfen

    Musterprojektplan zur Implementierung

    IDZeitraumFederführungVoraussetzungenArbeitspaketAbnahme / Nachweis
    P01Sofort / Woche 1Leitung und Recht-Betroffenheit, Zuständigkeit, bereits laufende FristenDokumentierte Einordnung und eskalierte offene Rechtsfragen
    P02Sofort / Woche 1Leitung / MeldeverantwortlicheP01 parallelMeldekette, Portalzugang und FristenkontrolleErreichbarkeit und 24-/72-Stunden-Prozess getestet
    P03Woche 1 bis 2RegistrierungsverantwortlicheP01Registrierung vorbereiten und fristgerecht abschließenEingangsbeleg; gesetzliche Frist hat Vorrang
    P04Woche 1 bis 3Projektleitung / GeschäftsführungP01Scope, Budget, Rollen und Schulung der LeitungFreigegebener Auftrag und Verantwortungsmatrix

    Steuerungsrhythmus und Eskalation

    BSI-Grundschutz++-Methodik: fünf Prozessschritte und Verbindung zur NIS2-Umsetzung

    Betriebsfortführung und Wiederanlauf vorbereiten

    Die Wirkung von Schutzmaßnahmen nachweisen

    Sichere Systeme und Schwachstellenmanagement verbinden

    Grundschutz++: Bewertung und Umsetzung

    BSI Stand-der-Technik-Bibliothek · CC BY-SA 4.0

    GC.1.1 · Errichtung und Aufrechterhaltung eines ISMS

    Governance und Compliance MUSS Verfahren und Regelungen zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines ISMS nach BSI Grundschutz++ verankern.

    Diese Anforderung ist der Ausgangs- und Endpunkt für ein Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS). Ein ISMS besteht aus Verfahren (d.h. bestimmten Abläufen, die mit Zuständigkeiten und Ressourcen versehen sind) und Regelungen (also festgelegten Regeln, die von allen Mitarbeitenden und sonstigen Verpflichteten einzuhalten oder technisch umgesetzt sind). Die Anforderung ist erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die komplette Vorgehensweise mindestens einmal vollständig durchlaufen wurde. Unter „etabliert“ bzw. „errichtet“ ist hier zu verstehen, dass die Anforderungen an das ISMS standardkonform umgesetzt wurden. Unter "aufrechterhalten" ist hier zu verstehen, dass die Einhaltung der Anforderungen kontinuierlich überprüft wird und bei Bedarf Gegenmaßnahmen eingeleitet werden. Die bei der Festlegung der Verfahren und Regelungen im Einzelnen zu berücksichtigenden Inhalte ergeben sich aus den weiteren Anforderungen dieses Anwenderkataloges.

    GC.1.2 · Freigabe des ISMS

    Governance und Compliance MUSS alle festgelegten Verfahren für das ISMS durch die Institutionsleitung autorisieren.

    Die Freigabe des Prozesses der ISMS-Verfahren erfolgt durch die Institutionsleitung. Diese Freigabe sollte dokumentiert werden, um Verbindlichkeit und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. Beispielsweise kann diese Freigabe durch die Vorlage eines Managementberichts eingeholt werden.

    GC.2.1 · Festlegung des externen Kontextes der Institution

    Governance und Compliance MUSS alle für das Informationssicherheitsmanagement relevanten externen Rahmenbedingungen analysieren.

    Alle externen Faktoren, die einen Einfluss auf die Informationssicherheitsziele und -strategie der Institution haben, werden systematisch analysiert und dokumentiert. Dazu zählen insbesondere Faktoren, die von außen auf die Institution einwirken wie z.B. gesellschaftliche und kulturelle Faktoren, die die Erwartungen an die Institution prägen; rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen auf nationaler und internationaler Ebene; technologische Entwicklungen und deren Auswirkungen auf die Informationssicherheit; wirtschaftliche Bedingungen im relevanten Marktumfeld und ökologische und physische Umweltbedingungen am Standort der Institution.

    GC.2.2 · Festlegung des internen Kontextes der Institution

    Governance und Compliance MUSS alle für das Informationssicherheitsmanagement relevanten internen Rahmenbedingungen analysieren.

    Alle internen Faktoren, die einen Einfluss auf die Informationssicherheitsziele und -strategie der Institution haben, werden systematisch analysiert und dokumentiert. Dazu zählen institutionseigene Faktoren wie z.B. vorhandene Institutionsstrategien, Werte und Institutionsziele; die Institutionsstruktur mit Hierarchien, Abteilungen und Zuständigkeitsbereichen; die in Ihrer Institution etablierte Prozesse und Arbeitsabläufe; vorhandene IT-Infrastruktur und Informationssysteme und die Institutionskultur und Einstellungen zur Sicherheit.

    GC.3.1 · Verfahren und Regelungen

    GC.4.1 · Analyse der externen interessierten Parteien

    GC.4.2 · Analyse der internen interessierten Parteien

    GC.5.1 · Festlegung von Zielen für die Informationssicherheit

    GC.6.1 · Festlegung des Geltungsbereichs

    GC.7.1 · Vorgehen bei der Informationssicherheitseinstufung

    GC.7.2 · Geschäftsprozesse mit hohem Schutzbedarf

    GC.8.1 · Verfahren zur Ressourcenplanung

    GC.9.1 · Festlegung einer Sicherheitsorganisation

    GC.10.1 · Festlegung eines Verfahrens zum Kommunikationsmanagement

    GC.11.1 · Dokumentenlenkung

    GC.12.1 · Methodik für das Risikomanagement

    STM.1.1 · Definition und Abgrenzung des Informationsverbunds

    STM.1.2 · Dokumentation der externen Schnittstellen

    STM.2.1 · Erstellung eines Anforderungspakets

    STM.3.1 · Überprüfung des gesetzten Sicherheitsniveaus

    STM.4.1 · Durchführung der Risikobetrachtung

    STM.5.1 · Setzen von Parametern

    UMS.1.1 · Ermittlung des Umsetzungsstatus

    UMS.1.2 · Bewertung des Restrisikos

    UMS.2.1 · Umsetzungsplanung

    UMS.2.2 · Priorisierung von Maßnahmen

    UMS.3.1 · Benennung von Umsetzungszuständigen

    UMS.4.1 · Festlegung von Umsetzungsfristen

    UMS.5.1 · Autorisierung von Ausnahmen

    UMS.5.2 · Dokumentation von Ausnahmen

    UMS.6.1 · Nachverfolgung des Umsetzungsfortschritts

    UMS.6.2 · Fortschreibung des Umsetzungsplans

    UMS.7.1 · Wahrung von Compliance in der Umsetzung

    VRB.1.1 · Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung

    VRB.2.1 · Umgang mit Nicht-Konformitäten

    VRB.2.2 · Anpassung des ISMS

    VRB.3.1 · Identifikation von Verbesserungspotenzialen

    VRB.4.1 · Korrekturmaßnahmen

    VRB.4.2 · Verbesserungsmaßnahmen

    VRB.5.1 · Priorisierung von Maßnahmen

    VRB.6.1 · Überprüfung der erreichten Verbesserung

    VRB.6.2 · Bewertung der erreichten Verbesserung

    VRB.7.1 · Behandlung von Compliance-Verstößen

    PERF.1.1 · Verfahren und Regelungen

    PERF.1.2 · Evaluation des Umsetzungsplans

    PERF.1.3 · Aktualität der Anforderungen

    PERF.2.1 · Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen

    PERF.3.1 · Aufbau und Pflege eines Auditprogramms

    PERF.3.2 · Dokumentation von Auditergebnissen

    PERF.4.1 · Eignungsprüfung

    PERF.4.2 · Bericht an die Institutionsleitung

    PERF.5.1 · Methoden und Tools

    RISK.1.1 · Methodik für das Risikomanagement

    RISK.1.3 · Risikoeigentümer

    RISK.1.5 · Freigabe des Risikomanagements

    RISK.1.10 · Freigabe der Umsetzungsplanung

    ASST.1.1 · Verfahren und Regelungen

    ASST.1.2 · Regelmäßige Überprüfung

    ASST.2.1 · Inventar der Informationen

    ASST.2.2 · Inventar der Systeme

    ASST.2.3 · Inventar der Anwendungen

    ASST.2.4 · Klassifizierung

    ASST.3.1 · Nutzungsvereinbarungen

    ASST.3.2 · Entfernung nicht erforderlicher Rest- oder Zusatzdaten

    ASST.3.3 · Kennzeichnung

    ASST.3.4 · Kennzeichnung ohne vertrauliche Daten

    ASST.3.5 · Tainting

    ASST.3.6 · Verifikation

    ASST.3.7 · Pseudonymisierung

    ASST.3.8 · Anonymisierung

    ASST.3.9 · Aktualisierung

    ASST.3.10 · Autorisierung von Datenlokationen

    ASST.3.11 · Autorisierung von Systemen

    ASST.3.12 · Autorisierung von Personen oder Institutionen

    ASST.3.13 · Lagerung physischer Assets

    ASST.3.14 · Reserve physischer Assets

    ASST.3.15 · Ausleihe physischer Assets

    ASST.4.1 · Autorisierung von Schnittstellen

    ASST.4.2 · Vertraulichkeit und Integrität beim Transport

    ASST.4.3 · Autorisierung von Veröffentlichungen

    ASST.4.4 · Nachweis des Zugangs

    ASST.4.5 · Vereinbarungen zum Austausch

    ASST.5.1 · Wartungsbedarf dokumentieren

    ASST.5.2 · Geregelte Wartungen

    ASST.5.3 · Autorisierung von Wartungen

    ASST.5.4 · Behandlung als Änderungen und Tests

    ASST.5.5 · Wartungsfenster

    ASST.5.6 · Wartung durch Externe

    ASST.5.7 · Dokumentation von Wartungen

    ASST.6.1 · Abhandenkommen

    ASST.6.2 · Rückkehr abhandengekommener Assets

    ASST.6.3 · Konformitätsprüfung

    ASST.6.4 · Zurücksetzen auf Ausgangszustand

    ASST.7.1 · Nicht mehr benötigte Anwendungen

    ASST.7.2 · Aufbewahrungs- und Löschfristen

    ASST.7.3 · Geregeltes Löschen oder Vernichten

    ASST.7.4 · Wiederherstelltest

    ASST.7.5 · Vernichtungseinrichtungen

    ASST.7.6 · Autorisierung von Veräußerungen

    ASST.7.7 · Beschriftungen entfernen

    PERS.1.1 · Verfahren und Regelungen

    PERS.1.2 · Regelmäßige Überprüfung

    PERS.2.1 · Aufgaben

    PERS.2.2 · Rollen

    PERS.2.3 · Rollentrennung

    PERS.2.4 · Zuständigkeiten

    PERS.3.1 · Dienst- oder Arbeitsvertrag

    PERS.3.2 · Verfahrensanweisungen

    PERS.3.3 · Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

    PERS.3.4 · Stellenbeschreibungen

    PERS.3.5 · Prüfung der Bewerbungsunterlagen

    PERS.3.6 · Vertrauenswürdigkeit von Bewerbenden

    PERS.3.7 · Einarbeitung

    PERS.4.1 · Qualifikationsbedarf

    PERS.4.2 · Rollenspezifische Schulungen und Sensibilisierungen

    PERS.5.1 · Maßregelung

    PERS.5.2 · Innentäter

    PERS.5.3 · Vertrauens-Check sicherheitskritischer Rollen

    PERS.6.1 · Vorgehensweise für den Weggang

    BES.1.1 · Verfahren und Regelungen

    BES.1.2 · Regelmäßige Überprüfung

    BES.1.3 · Lieferanten- und Dienstleisterverzeichnis

    BES.1.4 · Outsourcing-Strategie

    BES.1.5 · Autorisierung des Bereitstellungsmodells

    BES.1.6 · Dokumentation des Bereitstellungsmodells

    BES.1.7 · Vereinbarung der geteilten Verantwortung

    BES.2.1 · Erfassung des Bedarfes

    BES.2.2 · Dokumentation des Rechtsraums und der Datenlokation

    BES.2.3 · Vereinbarung des Rechtsraums und der Datenlokation

    BES.2.4 · Anhörung Nutzender

    BES.2.5 · Anhörung Administrierender

    BES.2.6 · Outsourcing auf Grundlage der Geschäftsprozessprofile

    BES.3.1 · Klassifizierung von Lieferantenbeziehungen

    BES.3.2 · Auswahlkriterien

    BES.3.3 · Unzuverlässige Lieferanten

    BES.4.1 · Klassifizierung von Beschaffungsvorhaben

    BES.4.2 · Dokumentation der Beschaffungskriterien

    BES.4.3 · Beschaffung anhand der Kriterien

    BES.4.4 · Vertragsvorlage für Outsourcing

    BES.4.5 · Security by Design

    BES.4.6 · Security by Default

    BES.4.7 · ISMS beim Dienstleister

    BES.4.8 · Konformitätsnachweise

    BES.4.9 · Sicherheitsüberprüfung (extern)

    BES.5.1 · Kompetenzen

    BES.5.2 · Service Level Agreement

    BES.5.3 · Compliance-Verpflichtungen

    BES.5.4 · Informationssicherheitskontrollmechanismen

    BES.5.5 · Nutzungsregelungen

    BES.5.6 · Vergabe von Unteraufträgen

    BES.5.7 · Schulung

    BES.5.8 · Rechte für geistges Eigentum

    BES.5.9 · Umgang mit Änderungen

    BES.5.10 · Behandlung von Vorfällen

    BES.5.11 · Recht auf Audit

    BES.5.12 · Informationspflichten

    BES.5.13 · Bereitstellung von Datensicherungen

    BES.5.14 · Löschregeln

    BES.6.1 · Entziehung der Zugangsberechtigungen

    BES.6.2 · Löschung von Daten

    BES.6.3 · Übertragbarkeit von Daten

    BES.6.4 · Übertragung von Supportdienstleistungen

    BES.6.5 · Behandlung aufzubewahrender Aufzeichnungen

    BES.6.6 · Rückgewähr von Assets

    BES.7.1 · Eingangskontrolle

    BES.7.2 · Prozesse vor Netzanbindung

    BES.7.3 · Anhörung Prozessbeteiligter

    BES.7.4 · Vollständigkeit der Unterlagen

    BES.8.1 · Bereithaltung alternativer Lieferanten

    BES.8.2 · Verfahren zur Übertragung von Geschäftsprozessen

    BES.8.3 · Ressourcensouveränität

    BES.8.4 · Individuelle Implementierung kritischer Komponenten

    BES.8.5 · Treuhand

    DLS.1.1 · Verfahren und Regelungen

    DLS.1.2 · Regelmäßige Überprüfung

    DLS.2.1 · Mehr-Faktor-Authentifizierung

    DLS.2.2 · Transportverschlüsselung

    DLS.2.3 · Vollverschlüsselung

    DLS.3.1 · Einhaltung der Sicherheitsvorgaben

    DLS.3.2 · Checkup

    DLS.3.3 · Strategie-Check

    DLS.3.4 · Anhörung

    DLS.3.5 · Blockierung unzuverlässiger Dienstleister

    DLS.3.6 · Portabilität

    DLS.4.1 · Dekomissionierung

    TEST.1.1 · Verfahren und Regelungen

    TEST.1.2 · Regelmäßige Überprüfung

    TEST.1.3 · Einschränkung von Änderungen

    TEST.2.1 · Versionshistorie

    TEST.2.2 · Folgenabschätzung

    TEST.3.1 · Sicherheitstest

    TEST.3.2 · Testabdeckung

    TEST.4.1 · Autorisierung von Änderungen

    TEST.4.2 · Signatur

    TEST.4.3 · Rückfallösung

    TEST.4.4 · Geregelte Notfalländerungen

    TEST.5.1 · Information betroffener Kreise

    TEST.5.2 · Verschlüsselte Bereitstellung

    TEST.5.3 · Schrittweiser Rollout

    TEST.5.4 · Persistenz

    TEST.5.5 · Rückblick

    GEB.1.1 · Verfahren und Regelungen

    GEB.1.2 · Regelmäßige Überprüfung

    GEB.1.3 · Autorisierung von Standorten

    GEB.1.4 · Exponierte Bereiche

    GEB.1.5 · Strukturpläne

    GEB.2.1 · Installation von Perimetern

    GEB.2.2 · Dokumentation öffentlicher Bereiche

    GEB.2.3 · Erkundung aus dem öffentlichen Raum

    GEB.2.4 · Elektromagnetische Abschirmung

    GEB.3.1 · Überwachung von Zutrittspunkten

    GEB.3.2 · Anmelde- und Empfangsbereiche

    GEB.3.3 · Authentifizierung vor Zutritt

    GEB.3.4 · Berechtigungsmarkierung

    GEB.3.5 · Einbruchhemmung

    GEB.3.6 · Einbruchmeldeanlagen

    GEB.3.7 · Kontrolle der Zutrittskontrolle

    GEB.4.1 · Einrichtung

    GEB.4.2 · Gesonderte Autorisierung

    GEB.4.3 · Schleusen

    GEB.4.4 · Vereinzelungsanlage

    GEB.5.1 · Lieferzugang

    GEB.5.2 · Schutz gegen Manipulation

    GEB.5.3 · Physische Mikrosegmentierung

    GEB.6.1 · Zugang zu Ausgabesystemen

    GEB.6.2 · Geschützte Aufstellung

    GEB.6.3 · Netzkomponenten

    GEB.6.4 · Normgerechte Rechenzentren

    GEB.7.1 · Schlüsselbeauftragte

    GEB.7.2 · Verwahrung von Schlüsseln

    GEB.7.3 · Schlüsselaudit

    GEB.8.1 · Gesonderte Aufbewahrung

    GEB.8.2 · Staub und Schmutz

    GEB.8.3 · Schutz der Datenträger vor Brandschäden

    GEB.8.4 · Überwachung schonender Klimatisierung

    GEB.9.1 · Normgerechte Stromversorgung

    GEB.9.2 · Lasttest

    GEB.9.3 · Notaus

    GEB.9.4 · Überspannungsschutz

    GEB.9.5 · Strukturierte Datenverkabelung

    GEB.9.6 · Zugang zu Räumen für technische Infrastruktur

    GEB.9.7 · Zweckentfremdung

    GEB.10.1 · Klimatisierung

    GEB.10.2 · Brandschutz

    GEB.10.3 · Wasserschutz

    GEB.10.4 · Blitzschutzeinrichtungen

    GEB.10.5 · Ableitfähiger Fußbodenbelag

    SENS.1.1 · Verfahren und Regelungen

    SENS.1.2 · Erfolgsmessung

    SENS.2.1 · Schutzziele

    SENS.2.2 · Meldewege

    SENS.2.3 · Verschlüsselung und Signatur

    SENS.2.4 · Nutzung unautorisierter Assets

    SENS.2.5 · Zuständigkeitsbereiche

    SENS.2.6 · Umgehung von Sicherheitsfunktionen

    SENS.2.7 · Änderung von Konfigurationen

    SENS.2.8 · Melden von Ereignissen

    SENS.3.1 · Schadprogramme

    SENS.3.2 · Öffnen in der Sandbox

    SENS.3.3 · Umwandeln verdächtiger Dateien

    SENS.4.1 · Personengebundene Authentisierungsmittel

    SENS.4.2 · Mehrfachnutzung von Zugängen

    SENS.4.3 · Abmelden nach Nutzung

    SENS.5.1 · Datenablage

    SENS.5.2 · Weitergabe von Informationen

    SENS.5.3 · Weitergabe von Erreichbarkeiten

    SENS.5.4 · Rest- und Zusatzdaten

    SENS.5.5 · Löschfristen

    SENS.5.6 · Papiervernichtung

    SENS.6.1 · Scan angenommener Wechseldatenträger

    SENS.6.2 · Verschlüsselung

    SENS.7.1 · Spezifische Sensibilisierung

    SENS.7.2 · Virenscan

    SENS.7.3 · Automatische Antworten

    SENS.7.4 · SPAM - Löschen oder Melden

    SENS.7.5 · SPAM - Nichtbeantwortung

    SENS.7.6 · SPAM - Links

    SENS.7.7 · SPAM - Anhänge

    SENS.7.8 · Gefälschte E-Mails

    SENS.7.9 · Aktive Inhalte

    SENS.7.10 · Trennen nicht benötigter Anschlüsse

    SENS.7.11 · Heimliche Aufzeichnung

    SENS.7.12 · Öffentliche WLANs

    SENS.7.13 · Unverschlüsselte WLANs

    SENS.7.14 · Unautorisierte WLANs

    SENS.7.15 · Social Engineering Anrufe

    SENS.7.16 · Mailbox-PIN und Co.

    SENS.7.17 · Unverschlüsseltes Telefonieren

    SENS.7.18 · Mobile Endgeräte in Sicherheitsbereichen

    SENS.7.19 · Unverschlüsselte SMS oder MMS

    SENS.7.20 · Authentifzierung von Gesprächspartnern

    SENS.7.21 · Rechtsunsicherheit von Faxen

    SENS.7.22 · Unverschlüsselte Faxleitungen

    SENS.7.23 · Geolokation

    SENS.7.24 · Zertifikatswarnungen

    SENS.8.1 · Screen Lock

    SENS.8.2 · Clean Desk

    SENS.8.3 · Risiken der Nutzung von mobilen Endgeräten

    SENS.8.4 · Schließen von Türen und Fenstern

    SENS.8.5 · Mitbringen von IT-Systemen

    SENS.8.6 · Begleitung Externer

    SENS.8.7 · Beaufsichtigung Externer

    SENS.8.8 · Verwahrung Intern

    SENS.8.9 · Rückgabe nicht mehr benötigter Assets

    SENS.8.10 · Vermeidung von Brandlasten

    SENS.8.11 · Verwendung von Brandschutmitteln

    SENS.8.12 · Verwendung von Wasserschutzmitteln

    SENS.9.1 · Verarbeitung in der Öffentlichkeit

    SENS.9.2 · Vorsicht vor Mithören

    SENS.9.3 · Verwahrung außer Haus

    SENS.9.4 · Mobile Arbeit mit Dokumenten

    SENS.9.5 · Mitnahme zur mobilen Arbeit

    SENS.9.6 · Mitnahme ins Ausland

    SENS.9.7 · Reise- und Sicherheitshinweise

    SENS.10.1 · Grundprinzipien der Systemadministration

    SENS.10.2 · Umgang mit privilegierten Berechtigungen

    SENS.10.3 · Systemadministration - Sicherheitsvorfälle

    SENS.10.4 · Systemadministration - Strukturierte Verkabelung

    SENS.10.5 · Systemadministration - Internetnutzung

    SENS.11.1 · Sensibilisierung der Institutionsleitung

    SENS.11.2 · Führen als Vorbild

    SENS.11.3 · Whaling

    SENS.12.1 · Hohe Risiken

    ARCH.1.1 · Verfahren und Regelungen

    ARCH.1.2 · Regelmäßige Überprüfung

    ARCH.2.1 · Netzsegmente

    ARCH.2.2 · Einschränkung von Verbindungen zwischen Segmenten

    ARCH.2.3 · Mikrosegmentierung

    ARCH.2.4 · Inventar der Netze

    ARCH.2.5 · Netzplan

    ARCH.2.6 · Topologieüberwachung

    ARCH.3.1 · Netzabdeckung

    ARCH.3.2 · Einschränkung in Sicherheitsbereichen

    ARCH.3.3 · SSIDs

    ARCH.3.4 · Verschlüsselte Netzanbindung

    ARCH.4.1 · Netzzugangskontrolle

    ARCH.4.2 · Autorisiertes Routing

    ARCH.4.3 · Authentifizierung von Routingprotokollen

    ARCH.5.1 · Einschränkung und Inspektion von Verbindungen

    ARCH.5.2 · Blockieren direkter öffentlicher Verbindungen

    ARCH.6.1 · Kontrollierte Verbindungsführung

    ARCH.6.2 · Verschlüsselung von Weiterverkehrsverbindungen

    ARCH.7.1 · Dedizierte Hostsysteme für Server

    ARCH.7.2 · Dedizierte Hardware

    ARCH.7.3 · Entwicklungs- und Testumgebungen

    ARCH.8.1 · Redundanz im Kernnetz

    ARCH.8.2 · Redundante TK-Anbindung

    ARCH.8.3 · Redundante Server

    ARCH.9.1 · Dimensionierung der Netzanbindung

    ARCH.9.2 · Lastverteilung

    ARCH.9.3 · Automatische Skalierung

    ARCH.9.4 · Content Delivery Network

    ARCH.9.5 · Schutz gegen volumetrische DoS-Angriffe

    BER.1.1 · Verfahren und Regelungen

    BER.1.2 · Regelmäßige Überprüfung

    BER.1.3 · Inventar Authentifizierungs- und Autorisierungssysteme

    BER.1.4 · Inventar der Berechtigungen

    BER.2.1 · Person-Identität

    BER.2.2 · Einschränkung

    BER.2.3 · Stammdatenprüfung

    BER.2.4 · Protokollierung von Stammdatenänderungen

    BER.2.5 · Deaktivierung bei Weggang

    BER.2.6 · Löschen nach Fristablauf

    BER.3.1 · Zentrales Management

    BER.3.2 · Autorisierung neuer Zugangskonten

    BER.3.3 · Einschränkung des Managements

    BER.3.4 · Protokollierung von Änderungen

    BER.3.5 · Identität-Zugangskonto

    BER.3.6 · Privilegierte Zugangskonten

    BER.3.7 · Single-Sign-On

    BER.3.8 · Hinweise bei Anmeldefehlern

    BER.3.9 · Ereignisgesteuerte Deaktivierung

    BER.3.10 · Anmeldeversuchsgrenze am System

    BER.3.11 · Anmeldeversuchsgrenze an der Anwendung

    BER.3.12 · Systemsperre bei Inaktivität

    BER.3.13 · Sperre der Anwendung bei Inaktivität

    BER.3.14 · Kein Recycling von Zugängen

    BER.3.15 · Zugang löschen nach Fristablauf

    BER.3.16 · Keine Gruppenkonten

    BER.3.17 · Gruppenkonten - MFA

    BER.3.18 · Gruppenkonten - Wechsel dokumentieren

    BER.3.19 · Gruppenkonten - Passwortwechsel bei Weggang

    BER.3.20 · Zwischenspeicherung von Zugangsdaten

    BER.3.21 · Dienstekonten

    BER.3.22 · Notfallzugang

    BER.3.23 · Notfallzugang Verzeichnisdienst

    BER.3.24 · Alternative Authentifizierung am IT-System

    BER.3.25 · Alternative Authentifizierung an der Anwendung

    BER.4.1 · Prinzip der geringsten Berechtigungen

    BER.4.2 · Autorisierung von Berechtigungen

    BER.4.3 · Begründung von Berechtigungen

    BER.4.4 · Überprüfung von Berechtigungen

    BER.4.5 · Systemfunktionen ohne Authentifizierung

    BER.4.6 · Anwendungsfunktionen ohne Authentifizierung

    BER.4.7 · IT-System-Zugangskonto

    BER.4.8 · Entzug von Berechtigungen

    BER.5.1 · Vorgehensweise zur Ausgabe

    BER.5.2 · Vorgehensweise zur Zurücksetzung

    BER.5.3 · Vorgehensweise zum Widerruf

    BER.5.4 · Nur etablierte Kryptographie

    BER.5.5 · Deaktivierung einfacher Biometrie auf IT-Systemen

    BER.5.6 · Vorkonfigurierte Authentisierungsmittel von IT-Systemen

    BER.5.7 · Vorkonfigurierte Authentisierungsmittel von Anwendungen

    BER.5.8 · Mehr-Faktor-Authentisierung am Perimeter

    BER.5.9 · Mehr-Faktor-Authentisierung für weitreichende Berechtigungen

    BER.5.10 · Zugriffsbeschränkung pro IT-System

    BER.5.11 · Zugriffsbeschränkung pro Anwendung

    BER.5.12 · Zugang nur durch zwei Personen

    BER.5.13 · Identitätsüberprüfung

    BER.5.14 · Kompromittierte Authentifizierungsmittel

    BER.6.1 · Passwortmanager

    BER.6.2 · Blockieren von Passwort Recycling

    BER.6.3 · Trivialpasswörter

    BER.6.4 · Kriterien für die Qualität von Passwörtern

    BER.6.5 · Anlassbezogene Passwortwechsel

    BER.6.6 · Monitoring von Zugangsdaten

    BER.7.1 · Etablierte Algorithmen bei der Schlüsselerzeugung

    BER.7.2 · Schlüssellänge

    BER.7.3 · Verzeichnis öffentlicher Schlüssel

    BER.7.4 · Erzeugung auf sicheren IT-Systemen

    BER.7.5 · Kriterien für die Qualität von Zufallszahlen

    BER.7.6 · Etablierte Algorithmen beim Transport

    BER.7.7 · Kein Transport privater Schlüssel

    BER.7.8 · Etablierte Algorithmen bei der Schlüsselnutzung

    BER.7.9 · Zweckbindung

    BER.7.10 · Abgelaufene Schlüssel

    BER.7.11 · Integrität

    BER.7.12 · Authentizität

    BER.7.13 · Gültigkeit

    BER.7.14 · Schlüssel vor Ablauf prüfen

    BER.7.15 · Vorgehensweise nach Nutzung

    BER.7.16 · Vorgaben für die Schlüsselbeglaubigung

    NOT.1.1 · Verfahren und Regelungen

    NOT.1.2 · Regelmäßige Überprüfung

    NOT.2.1 · Verfahren und Regelungen zur BAO

    NOT.3.1 · Wiederanlaufplan

    NOT.3.2 · Geschäftsfortführungsplan

    NOT.3.3 · Sensibilisierung zum Vorgehen im Notfall

    NOT.3.4 · Funktionstest

    NOT.3.5 · Ausweich-Telekommunikation

    NOT.3.6 · Sicherheitsmechanismen

    NOT.4.1 · Dokumentation der Quellen

    NOT.4.2 · Sicherung des Systems

    NOT.4.3 · Sicherung der Anwendung

    NOT.4.4 · Automatische Datensicherung

    NOT.4.5 · Archivierung langfristig benötigter Daten

    NOT.4.6 · Geschützte Aufbewahrung

    NOT.4.7 · Versionierte Datensicherung

    NOT.4.8 · Verschlüsselte Datensicherung

    NOT.4.9 · Speichermedien

    NOT.4.10 · Getrennte Aufbewahrung

    NOT.4.11 · Datenträgerarchiv

    NOT.4.12 · Georedundanz

    NOT.4.13 · Datensouveränität

    NOT.4.14 · Offline-Kopie

    NOT.4.15 · Vorgehen zur Wiederherstellung

    NOT.4.16 · Test der Datensicherung

    NOT.4.17 · Anwendungstest

    DET.1.1 · Verfahren und Regelungen

    DET.1.2 · Regelmäßige Überprüfung

    DET.2.1 · Meldeverfahren

    DET.2.2 · Security Operations Center

    DET.2.3 · Ständiger Bereitschaftsdienst

    DET.3.1 · Protokollierung sicherheitsrelevanter Ereignisse

    DET.3.2 · Integration von Cloud-Diensten

    DET.3.3 · Filterung nicht benötigter Inhalte

    DET.3.4 · Speicherkapazität

    DET.3.5 · Revisionssicherheit

    DET.3.6 · Unbestreitbarkeit

    DET.4.1 · Überwachung der Protokollierung

    DET.4.2 · Automatische Angriffserkennung

    DET.4.3 · Überwachung der Angriffserkennung

    DET.4.4 · Änderungen an Sicherheitsrichtlinien

    DET.4.5 · Unerwünschte Datenabflüsse

    DET.4.6 · Anomale Nutzung der Anwendung

    DET.4.7 · Auslaufen von Domains

    DET.4.8 · Ausstellung neuer HTTPS-Zertifikate

    DET.4.9 · Manipulations-Checkup

    DET.4.10 · Host-basierte Köder

    DET.4.11 · Anomalien in Netzen und am Perimeter

    DET.4.12 · Monitoring der Netzverfügbarkeit

    DET.4.13 · Verfügbarkeit des Hostsystems

    DET.4.14 · Verfügbarkeit der Anwendung

    DET.4.15 · Ressourcenauslastung von Hostsystemen

    DET.4.16 · Ressourcenauslastung der Server-Dienste

    DET.4.17 · Anwendungsbasiertes Kapazitätsmanagement

    DET.4.18 · Öffentliche Blocklisten

    DET.4.19 · Unautorisierte Sendeanlagen

    DET.5.1 · Zeitnahes Schwachstellenmanagement

    DET.5.2 · Schwachstellenregister

    DET.5.3 · Schwachstellenscans

    DET.5.4 · Regelmäßige Penetrationstests

    DET.5.5 · Red Teaming

    DET.5.6 · Threat Hunting

    DET.5.7 · Analyse verdeckter Kanäle

    DET.5.8 · Bedrohungsanalyse

    DET.5.9 · Externe Schwachstellenmeldungen

    DET.5.10 · Zeitnahes Patchmanagement

    DET.6.1 · Beurteilung von Ereignissen

    DET.6.2 · Beurteilung von Eingängen

    REA.1.1 · Verfahren und Regelungen

    REA.1.2 · Regelmäßige Überprüfung

    REA.1.3 · Übungen zur Vorfallsbehandlung

    REA.2.1 · Triage und Erstreaktion

    REA.2.2 · Automatische Erstreaktion

    REA.2.3 · Dokumentation von Vorfällen

    REA.2.4 · Diagnosedaten

    REA.2.5 · IT-Forensik

    REA.2.6 · Ursachenanalyse und Behandlung

    REA.3.1 · Verbesserung durch Erkenntnisse

    KONF.1.1 · Verfahren und Regelungen

    KONF.1.2 · Regelmäßige Überprüfung

    KONF.1.3 · Management von Werkzeugen

    KONF.1.4 · Einschränkung des Zugriffs auf Dokumentation

    KONF.1.5 · Verschlüsselung von Konfigurationsgeheimnissen

    KONF.2.1 · Grundkonfiguration für Systeme

    KONF.2.2 · Kryptographische Verfahren in IT-Systemen

    KONF.2.3 · Änderung von Default-Zugangsdaten

    KONF.2.4 · Deaktivierung nicht benötigter Systemfunktionen

    KONF.2.5 · Überprüfung der Konfiguration

    KONF.2.6 · Automatische Konfigurationsverwaltung

    KONF.2.7 · Souveräne Werkzeuge

    KONF.2.8 · Alternative Administrationszugänge

    KONF.2.9 · Abgesicherter und authentisierter Bootprozess

    KONF.3.1 · Kryptographischer Hardwarespeicher

    KONF.3.2 · Speicherverschlüsselung

    KONF.3.3 · SIM-PIN

    KONF.3.4 · Physischer Diebstahlschutz

    KONF.3.5 · Standortbestimmung

    KONF.3.6 · Fernlöschung oder -sperre

    KONF.3.7 · Einschränkung angeschlossener Peripherie

    KONF.3.8 · Einschränkung von Wechselmedien

    KONF.4.1 · Anbindung an Verzeichnisdienst

    KONF.4.2 · DNS-Anbindung

    KONF.4.3 · Authentifizierung von Fernwartungsfunktionen

    KONF.4.4 · Einschränkung von Fernwartungsfunktionen

    KONF.4.5 · Zeitquellen

    KONF.5.1 · Authentifizierung am System

    KONF.5.2 · Keine Mehrfachanmeldung

    KONF.6.1 · Minimal erforderliche Berechtigungen für Anwendungen

    KONF.6.2 · Gemeinsam genutzte Verzeichnisse

    KONF.6.3 · Kiosk-Modus

    KONF.6.4 · Privilegierte Systemfunktionen

    KONF.6.5 · Dynamische Zugriffskontrolle im System

    KONF.6.6 · Getrennte Datenhaltung

    KONF.6.7 · Privilegierte Funktionen der Anwendung

    KONF.6.8 · Berechtigungen des Webserver-Prozesses

    KONF.6.9 · Zugriff auf Code

    KONF.6.10 · Auflistung von Verzeichnisinhalten

    KONF.6.11 · Einschränkung von Uploads

    KONF.6.12 · Konferenzmoderation

    KONF.6.13 · Dynamische Zugriffskontrolle in der Anwendung

    KONF.6.14 · Browser Sandboxing

    KONF.6.15 · Virtualisierte Browser-Umgebung

    KONF.6.16 · Datenaustausch in der Virtualisierung

    KONF.7.1 · Echtzeitscanner

    KONF.7.2 · Regelmäßige Scans

    KONF.7.3 · Host-basierte Angriffserkennung

    KONF.7.4 · Angriffserkennung anhand von Netzverkehr

    KONF.7.5 · Alarmierung

    KONF.7.6 · Automatische Updates

    KONF.7.7 · Regelmäßiger Funktionstest

    KONF.7.8 · Dual-Engine-Strategie

    KONF.7.9 · Einschränkung der Installation

    KONF.7.10 · Einschränkung der Ausführung

    KONF.7.11 · Einschränkung von Softwarebibliotheken

    KONF.7.12 · Einschränkung von Skripten

    KONF.7.13 · Einschränkung von Systemaufrufen

    KONF.7.14 · Code-Signierung im Betriebssystemkern

    KONF.7.15 · Lokale Firewall

    KONF.7.16 · Anti-Exploit

    KONF.8.1 · Automatische Überprüfung

    KONF.8.2 · Automatische Updates der Anwendung

    KONF.9.1 · Speicherplatzbegrenzung

    KONF.9.2 · Begrenzung der Rechenleistung

    KONF.9.3 · Alternative Komponenten für kritische Funktionen

    KONF.10.1 · Grundkonfiguration für Anwendungen

    KONF.10.2 · Kryptographische Verfahren in Anwendungen

    KONF.10.3 · Änderung von Default-Zugangsdaten

    KONF.10.4 · Deaktivierung nicht benötigter Anwendungsfunktionen

    KONF.10.5 · Überprüfung der Konfiguration

    KONF.11.1 · Authentifizierung vor dem Zugriff

    KONF.11.2 · Warteraum

    KONF.11.3 · Veröffentlichung von Domain-Infomationen

    KONF.11.4 · Erraten von Zugriffslinks

    KONF.11.5 · Einschränkung unauthentifizierter Anschlüsse

    KONF.11.6 · Übersicht angemeldeter Verbindungen

    KONF.11.7 · Einschränkung von Schnittstellen

    KONF.11.8 · Verschlüsselung schützenswerter Daten (at-rest)

    KONF.12.1 · Eingabevalidierung

    KONF.12.2 · Verschlüsselungsstatus der aktuellen Verbindung

    KONF.12.3 · Cookies

    KONF.12.4 · Speicherung von Zugangsdaten

    KONF.12.5 · Auto-Vervollständigung von Daten

    KONF.12.6 · Browser-Historie

    KONF.12.7 · Erweiterte Attribute

    KONF.12.8 · Teilnahme per Default ohne Bild und Ton

    KONF.12.9 · Keine heimliche Aufzeichnung

    KONF.12.10 · Cookie-Attribute

    KONF.12.11 · Anonyme oder Pseudonyme Kommunikation

    KONF.12.12 · Verbindungsprotokoll

    KONF.12.13 · Sendebericht

    KONF.12.14 · DNS-Falschinformationen

    KONF.13.1 · Filtern schädlicher Nachrichten

    KONF.13.2 · Authentizität von Nachrichten

    KONF.13.3 · Kryptographische Signatur des Mailservers

    KONF.13.4 · Kryptographische Signatur durch Nutzende

    KONF.13.5 · Publikation der Sendeberechtigung

    KONF.13.6 · Publikation der Serversignatur

    KONF.13.7 · TLS-Reports

    KONF.13.8 · DMARC-Reports

    KONF.13.9 · Publikation der DMARC-Richtlinie

    KONF.13.10 · Authentifizierung der Server-Zertifikate über DNS

    KONF.13.11 · MTA-STS

    KONF.14.1 · Verschlüsselung beim Transport

    KONF.14.2 · Source Port Randomisierung

    KONF.14.3 · Iterative Beantwortung

    KONF.14.4 · Caching

    KONF.14.5 · Zeitüberschreitung von Netzverbindungen

    KONF.15.1 · Begrenzung des Speicherplatzes

    KONF.15.2 · Begrenzung der Rechenleistung

    KONF.15.3 · Denial of Service

    KONF.15.4 · Überbuchung von virtualisierten Ressourcen

    DEV.1.1 · Verfahren und Regelungen

    DEV.1.2 · Regelmäßige Überprüfung

    DEV.2.1 · Security by Design Architektur

    DEV.2.2 · Dokumentation der (Software-)Architektur

    DEV.2.3 · Ausführbarkeit mit minimalen Rechten

    DEV.2.4 · Einschränkung Zugriffs auf Quellcode

    DEV.2.5 · Einschränkung des Zugriffs auf Zugangsdaten

    DEV.2.6 · Widerstandsfähigkeit gegen gängige Angriffsmuster

    DEV.3.1 · Replay-Angriffe

    DEV.3.2 · Routinen zur Fehlerbehandlung

    DEV.3.3 · Deaktivierung der Ausgabe schützenswerter Daten durch Fehlermeldungen

    DEV.3.4 · Passwort-Hashing

    DEV.4.1 · Nutzerinformation bei kritischen Ereignissen

    DEV.4.2 · Einbindung externer Software

    DEV.4.3 · Softwarebestandteile (SBOM)

    DEV.4.4 · Integrität externer Software

    DEV.4.5 · Updates externer Software

    DEV.4.6 · Compileroptionen

    DEV.4.7 · Deterministischer Binärcode

    DEV.4.8 · Default-Zugangsdaten

    DEV.4.9 · Voreinstellungen nach dem Prinzip "Security by Default"

    DEV.4.10 · Protokollierung von Codeänderungen

    DEV.4.11 · Test bei Änderungen am Quellcode

    DEV.5.1 · Verankerung des Zeitraums für Updates

    DEV.5.2 · Information über Zeitraum für Updates

    DEV.5.3 · Integritätsprüfung

    DEV.6.1 · Freigabe nach Änderungen und Tests

    DEV.7.1 · Sichere Bereitstellung

    DEV.7.2 · Zertifikatsmonitoring

    Deutscher ENISA-Implementierungsleitfaden

    Durchgehendes Vorgehensmodell

    1. Geltungsbereich und Verantwortlichkeit festlegen, rechtliche Anwendbarkeit dokumentieren.
    2. Dienste, Assets, Lieferanten und Risiken bestimmen; bestehende Kontrollen und Nachweise bewerten.
    3. Pro Teilanforderung ein geeignetes Kontrollziel und eine risikogerechte Umsetzung bestimmen.
    4. Verantwortliche, Budget, Termin, Abhängigkeiten und Abnahmekriterien freigeben.

    Kapitelübersicht

    Gemeinsame Dokumentationsvorlage

    Original-ENISA-PDF und QuellenMuster-Implementierungsleitfaden

    BSI-Grundschutz++-Methodik: fünf Prozessschritte und Verbindung zur NIS2-Umsetzung

    Risikomanagementmaßnahmen wirksam umsetzen

    Information und Nutzung

    Compliance-Hinweise

    Grundschutz++: Bewertung, Nachweise und Herkunft

    Das Grundschutz++-Modul basiert auf dem Navigator von Dimitri Reimchen. Cockpit-Einbindung und Änderungen sind unter Quellen und Bearbeitungen gekennzeichnet. BSI-Datenherkunft und Softwareautorschaft sind getrennt zuzuordnen.

    Bewertungsgrenzen: Das Compliance-Cockpit und die Berichte beruhen auf Nutzereingaben im gewählten Informationsverbund, Katalogstand und Profil. Die PDF-Kennzahl zählt als umgesetzt erfasste Anforderungen; nicht anwendbare Anforderungen werden aus dem Nenner genommen. Fehlende Begründungen sind zu prüfen. Diese Auswertung ist kein Prüfungsurteil und keine automatische Feststellung der NIS2-Konformität.

    Arbeitsstände und Updates: NIS2-Sollmaßnahmen und Grundschutz++-Bewertungen werden separat gespeichert und gesichert. Katalogupdates übertragen keine fachlichen Entscheidungen auf neue Versionen. JSON-Sicherungen enthalten die eigenen Bewertungen und vollständigen Dateianhänge und sind nach den internen Schutzvorgaben aufzubewahren; PDF und Excel ersetzen diese Sicherungen nicht. Die HTML-Datei enthält keine revisionssichere Freigabehistorie.

    Nutzungsbedingungen, Quellen, redaktionelle Verantwortung und Grenzen der fachlichen Verwendung dieser Ausgabe.

    1. Zweck und rechtliche Einordnung

    2. Redaktionelle Verantwortung und KI-Unterstützung

    3. Rechtstexte und Quellenhierarchie

    Quellenverzeichnis

    4. Anwendbarkeit und Nachweisführung

    Betroffenheitsprüfung

    5. ENISA-Hinweise und Umsetzungsmuster

    6. Nutzungsrechte und Herkunft

    Quellen und Bearbeitung

    7. Rechtsstand und Aktualisierung

    8. Datenschutz, Arbeitsstände und Weitergabe

    Zum BenutzerhandbuchÜber NIS2 Cockpit ++Quellen und Bearbeitung

    Information und Nutzung

    Über NIS2 Cockpit ++

    Herausgeberlabel und Ausgabe



    Für wen das Handbuch gedacht ist

    Enthaltene Inhalte

    • EU-Recht: NIS2-Richtlinie mit 46 Artikeln, drei Anhängen und 144 Erwägungsgründen sowie DVO (EU) 2024/2690 mit 16 Artikeln, Anhang und 43 Erwägungsgründen.
    • Deutsche Umsetzung: enthaltene BSIG-Fassung mit 66 Paragraphen und zwei Anlagen sowie das historische NIS2UmsuCG mit allen 30 Artikeln.
    • Maßnahmenkatalog: 197 Einträge, davon 161 technische DVO-Teilanforderungen und 36 ergänzende deutsche redaktionelle Sollmaßnahmen, mit Rechtsbezügen und eigener Arbeitsstandserfassung.
    • Implementierung: 13 technische Themenfelder, 49 deutsche Umsetzungskapitel nach ENISA, ausgewählte Originalgrafiken, ausgefülltes Unternehmensmuster und Musterprojektplan mit CSV-Export.

    Technische Nutzung

    Fachlicher Anspruch und Grenzen

    Bedienung im BenutzerhandbuchCompliance-HinweiseQuellen, Lizenzangaben und dokumentierter Stand

    BSI Grundschutz++ Methodik

    Grundschutz++: Methodik und NIS2

    Fünf Prozessschritte

    Grundschutz++ und NIS2 zusammen einsetzen

    Arbeitsergebnisse durchgängig verbinden

    Wichtige Begriffe im Arbeitsablauf

    • Geltungsbereich: organisatorische Abgrenzung des ISMS, einschließlich begründeter Grenzen und Schnittstellen.
    • Informationsverbund: zusammenhängender Betrachtungsbereich der für die Aufgabenerfüllung relevanten Prozesse und Ressourcen.
    • Anforderungspaket: ausgewählte und ergänzte Anforderungen mit nachvollziehbarer Anwendbarkeit, Parametern und Verantwortung.
    • Anforderung und Maßnahme: geforderter Zielzustand einerseits, konkrete Umsetzung im eigenen Betrieb andererseits.

    Zu Katalogen und BSI-BegriffsdefinitionenZum fiktiven UnternehmensmusterZur Projektplanung

    Risiken systematisch analysieren

    Risikomanagementmaßnahmen wirksam umsetzen

    BSI Grundschutz++ Methodik

    1. Erhebung und Planung

    Zugehöriger Methodik-Katalog

    Praktische Anwendung im NIS2 Cockpit ++

    1. Auftrag konkretisieren: Für die fiktive Muster-IT GmbH Geschäftsprozesse, erfasste Dienste und ausgelagerte Leistungen benennen. Die Betroffenheitsprüfung ist Eingangsinformation; die verbindliche Einordnung wird gesondert freigegeben.
    2. Verantwortung zuweisen: Geschäftsführung genehmigt Leitlinie, Ressourcen und Vorgehensweise. ISB, Prozessverantwortliche, Compliance und IT-Betrieb erhalten definierte Aufgaben und Vertretungen.
    3. Erwartungen dokumentieren: Gesetze, Kundenverträge und interne Vorgaben mit Verantwortlichen und Fristen in einem Verpflichtungsregister verknüpfen. Informationsschutz und Risikokriterien festlegen.

    Erwartete Arbeitsergebnisse im Muster

    • Freigegebener ISMS-Auftrag und Geltungsbereich

    Methodik-Anforderungen des BSI

    Grundschutz++-Modul

    Verbindungen im Cockpit

    Zur MethodikübersichtZum nächsten Prozessschritt

    Vertiefende Erläuterung und Anwendung

    Rahmen und Erwartungen in Entscheidungen übersetzen

    Leitlinie, Zuständigkeiten und Freigabe zusammenführen

    Informationsschutz und Risiko vorbereiten

    Freigabepunkt für den nächsten Schritt

    BSI Grundschutz++ Methodik

    2. Anforderungsanalyse

    Zugehöriger Methodik-Katalog

    Praktische Anwendung im NIS2 Cockpit ++

    1. Dienste und Abhängigkeiten modellieren: Im Muster den Managed Service bis zu Identitäten, Anwendungen, Infrastruktur, Informationen und Dienstleistern verfolgen. Vorhandene Inventare nutzen und ungeklärte Abhängigkeiten kennzeichnen.
    2. Anforderungen zuordnen: Assets den geeigneten Zielobjektkategorien zuordnen. BSI-Anforderungen auswählen und um einschlägige deutsche Pflichten, DVO-Anforderungen sowie vertragliche Vorgaben ergänzen. Überschneidungen konsolidieren, Bezüge erhalten.
    3. Lücken und Risiken behandeln: Assets ohne passende Kataloganforderungen, Parameter und Zuständigkeiten nachvollziehbar ergänzen. Verbleibende Risiken bewerten; die Auswahl darf zwingende Anforderungen nicht ausblenden.

    Erwartete Arbeitsergebnisse im Muster

    • Versioniertes Anforderungspaket mit Anwendbarkeitsbegründung

    Methodik-Anforderungen des BSI

    Grundschutz++-Modul

    Verbindungen im Cockpit

    Zur MethodikübersichtZum nächsten Prozessschritt

    Vertiefende Erläuterung und Anwendung

    Vom Geltungsbereich zum konkreten Betrachtungsmodell

    Anforderungen auswählen, ergänzen und konsolidieren

    Lücken im Katalog und externe Pflichten behandeln

    Parameter und Sicherheitsniveau nachvollziehbar machen

    Ein prüfbares Anforderungspaket bereitstellen

    BSI Grundschutz++ Methodik

    3. Realisierung

    Zugehöriger Methodik-Katalog

    Praktische Anwendung im NIS2 Cockpit ++

    1. Ist-Nachweise prüfen: Im Muster Administrationszugänge, Wiederherstellung und Vorfallabläufe anhand tatsächlich ausgeführter Kontrollen bewerten. Eine vorhandene Richtlinie allein belegt keine wirksame Umsetzung.
    2. Arbeitspakete freigeben: Für jede Lücke Zuständigkeit, Termin, Ressourcen und Prüfkriterium festlegen. Kritische Risiken und bereits laufende gesetzliche Fristen sofort behandeln, unabhängig vom 26-Wochen-Musterplan.
    3. Ausnahmen steuern: Abweichungen begründen und zeitlich begrenzen, kompensierende Maßnahmen bewerten und zuständige Freigaben dokumentieren. Unabdingbare gesetzliche Pflichten können nicht intern abbedungen werden.

    Erwartete Arbeitsergebnisse im Muster

    • Maßnahmenplan mit Terminen und Abnahmekriterien

    Methodik-Anforderungen des BSI

    Grundschutz++-Modul

    Verbindungen im Cockpit

    Zur MethodikübersichtZum nächsten Prozessschritt

    Vertiefende Erläuterung und Anwendung

    Ist-Zustand belastbar erheben

    Arbeit nach Risiken und Verbindlichkeit priorisieren

    Ausnahmen und Freigaben steuern

    Umsetzungsfortschritt mit Nachweisen verbinden

    BSI Grundschutz++ Methodik

    4. Überwachung

    Zugehöriger Methodik-Katalog

    Praktische Anwendung im NIS2 Cockpit ++

    1. Messung dienstbezogen festlegen: Im Muster MFA-Abdeckung privilegierter Konten, Wiederherstellungstests und offene kritische Schwachstellen mit freigegebenen Zielen und Datenquellen beobachten. Kennzahlen sind keine automatischen Konformitätsurteile.
    2. Prüfung durchführen: Stichproben zu anwendbaren Anforderungen planen, Nachweise auf Aktualität und tatsächliche Durchführung prüfen und Feststellungen nachvollziehbar bewerten.
    3. Leitungsbewertung vorbereiten: Risiken, Fristverletzungen, Prüfergebnisse und Ressourcenbedarf zur Entscheidung vorlegen. Unabhängigkeit der Prüfungen und dokumentierte Entscheidungen sicherstellen.

    Erwartete Arbeitsergebnisse im Muster

    • Kennzahlbericht mit nachvollziehbaren Datenquellen

    Methodik-Anforderungen des BSI

    Grundschutz++-Modul

    Verbindungen im Cockpit

    Zur MethodikübersichtZum nächsten Prozessschritt

    Vertiefende Erläuterung und Anwendung

    Leistungsbewertung aus geeigneten Daten aufbauen

    Prüfungen und Compliance-Überwachung trennen und verbinden

    Managementbewertung entscheidungsfähig vorbereiten

    Anforderungspaket auf Aktualität prüfen

    BSI Grundschutz++ Methodik

    5. Kontinuierliche Verbesserung

    Zugehöriger Methodik-Katalog

    Praktische Anwendung im NIS2 Cockpit ++

    1. Ursachen statt Symptome bearbeiten: Wiederkehrende Zugriffs- oder Meldefehler im Muster auf Ursachen in Rollen, Verfahren, Technik oder Schulung zurückführen. Hinweise aus Vorfällen, Übungen und Prüfungen zusammenführen.
    2. Verbesserung umsetzen: Korrekturen mit Verantwortlichen, Termin und erwarteter Wirkung beauftragen. Auswirkungen auf Risiko, Anforderungspaket und Betriebsverfahren bewerten.
    3. Wirkung bestätigen: Nach Umsetzung dieselbe Kontrollfrage erneut prüfen. Wirksame Änderungen in Regelbetrieb und Dokumentation übernehmen; unwirksame Maßnahmen neu bewerten und eskalieren.

    Erwartete Arbeitsergebnisse im Muster

    • Ursachenanalyse und Verbesserungsplan

    Methodik-Anforderungen des BSI

    Grundschutz++-Modul

    Verbindungen im Cockpit

    Zur MethodikübersichtZum nächsten Prozessschritt

    Vertiefende Erläuterung und Anwendung

    Feststellungen in Ursachen und Maßnahmen überführen

    Verbesserungen verbindlich beauftragen

    Wirksamkeit erneut prüfen und in den Betrieb übernehmen

    Den Zyklus erneut anstoßen

    Geschäftsleitungsschulung

    Geschäftsleitungsschulung

    Gesetzliche Pflicht und fachliche Empfehlung

    Drei Lernziele

    1. Cyberrisiken für die eigene Einrichtung erkennen und bewerten.
    2. Risikomanagementpraktiken verstehen und ihre Umsetzung steuern.
    3. Auswirkungen von Risiken und Schutzmaßnahmen auf die eigenen Dienste beurteilen.

    Schulung vorbereiten und nachweisen

    1. Adressaten, vorhandene Kenntnisse und einrichtungsspezifische Risiken bestimmen.

    Vollständiger Text der Handreichung

    Geschäftsleitungsschulung

    Schulungspflicht, Organisation und Nachweise

    Originaltext der bereitgestellten BSI-Handreichung, Version 1.0 vom 17.04.2026. Zeilenumbrüche folgen der Textextraktion; die verbindliche Seitenansicht steht in der eingebetteten Original-PDF bereit.

    Originalseite 5

    1 Schulungen für Geschäftsleitungen 1 Schulungen für Geschäftsleitungen Cybersicherheit ist Chefinnen- und Chefsache. Mit der fortschreitenden Digitalisierung nehmen auch die Gefahren zu, denen sich Organisationen im digitalen Raum ausgesetzt sehen. Cyberrisiken und auch Cyber- vorfälle nehmen zu und eine effiziente Abwehr wird immer komplexer. Angemessener und wirksamer Schutz vor diesen Gefahren ist dennoch möglich, bedarf jedoch konstanter Pflege, Umsicht und vor allem der richtigen Entscheidungen. Risikomanagement für Geschäftsleitungen Budgetierung, Risikoerkennung und -abwägung sowie Konzepte zur Bewältigung von Cybersicherheits- vorfällen sind nur einige der essenziellen Bausteine für eine gelungene und gelebte Cybersicherheitskultur. Geschäftsleitungen müssen zu all diesen Bausteinen Entscheidungen treffen und verantworten und tragen damit maßgeblich zu der Gestaltung dieser Cybersicherheitskultur bei. Dazu müssen Geschäftsleitungen ihre besondere Verantwortung verstehen, Risiken korrekt einschätzen und die Hintergründe jeglicher Entscheidungsvorlagen nachvollziehen können, um die richtigen Entscheidungen treffen zu können. Diese Handreichung soll nicht der Ausbildung der Geschäftsleitungen zu Expertinnen und Experten im Risikomanagement dienen, sondern bei der Sensibilisierung und Befähigung von Geschäftsleitungen unterstützen, sodass diese informierte und fundierte Entscheidungen im Kontext des Cyberrisikos treffen können. Regulierung und gesetzliche Pflichten Während das BSI allen Organisationen empfiehlt, eine gelebte Cybersicherheitskultur zu etablieren, sind einige Einrichtungen entsprechend gesetzlich verpflichtet. Mit der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie im novellierten BSI-Gesetz (BSIG) steigen die Anforderungen an Einrichtungen, ihre Cybersicherheits- maßnahmen systematisch zu planen, umzusetzen und zu überwachen. Besonders im Fokus steht dabei die Verantwortung der Geschäftsleitung: Sie muss gewährleisten, dass Cybersicherheit integraler Bestandteil der Geschäfte der Organisation und des Risikomanagements ist und kann diese Aufgabe auch nicht delegieren. Diese besondere Verantwortung der Geschäftsleitungen ist gesetzlich vorgeschrieben, ebenso wie eine Schulungspflicht für die Geschäftsleitungen. Inhalt und Ziel der Handreichung In dieser Handreichung gibt das BSI eine erste Hilfestellung sowohl für die Schulungspflicht als auch für alle anderen Unternehmen und Organisationen, die Risikomanagement auf der höchsten Ebene etablieren wol- len. Diese Empfehlungen können grundsätzlich von allen Einrichtungen angewendet werden, für die die Schulungspflicht aus § 38 Absatz 3 BSIG gilt. Sowohl Schulungsanbieter als auch Geschäftsleitungen können sich an dieser Handreichung orientieren, um dem Verständnis des BSI im Hinblick auf den Scope und den Anspruch der Schulungen zu entsprechen. Eine rechtliche Verpflichtung zur Verwendung der Handreichung besteht nicht. Auch die beschulten Geschäftsleitungen können durch die Orientierungshilfe den Scope der Schulungs- inhalte überprüfen. Diese Handreichung soll keine abschließende Empfehlung für die Schulungen von Geschäftsleitungen darstellen, sondern das Verständnis des BSI für die notwendigen Schulungsinhalte sowohl für Geschäfts- leitung aller Unternehmen als auch derer Einrichtungen, die die gesetzlichen Vorgaben erfüllen müssen, wiedergeben. Die Handreichung greift die essenziellen Fokuspunkte der gesetzlichen Vorgaben auf. Diese sind auch für nicht regulierte Einrichtungen relevant. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 5

    Originalseite 6

    1 Schulungen für Geschäftsleitungen Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen (1) Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, die von diesen Einrichtungen nach § 30 BSIG zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. (2) Geschäftsleitungen, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzen, haften für einen schuldhaft verursachten Scha- den nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten. (3) Die Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können. Zusammengefasst verpflichtet § 38 Absatz 1 BSIG die Geschäftsleitungen von regulierten Einrichtungen dazu, Risikomanagementmaßnahmen in den von ihnen geleiteten Einrichtungen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Kommen Geschäftsleitungen ihren Verpflichtungen nicht nach, können sie dafür ggf. haften. Für Geschäftsleitungen von Einrichtungen, die dieser Regulierung nicht unterliegen, gilt dies nicht. Dennoch empfiehlt das BSI allen Unternehmen, technisch-organisatorische Risikomanagement- maßnahmen umzusetzen. Gesetzliche Schulungspflicht Um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, sieht das Gesetz eine Schulungspflicht für Geschäfts- leitungen vor. Diese ist gesondert von den Schulungen für Mitarbeitende (nach § 30 Absatz 2 Nummer 7 BSIG) zu betrachten. Schulungen der Geschäftsleitungen schaffen über die reine Verpflichtung hinaus Mehrwerte für Personen und Einrichtungen. Das Auseinandersetzen mit der Thematik birgt das Potenzial und die Chance Steue- rungsfähigkeit, Risikominimierung, Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Einrichtung voranzubringen. Eine Nichtbeachtung der Pflicht oder ein Verzicht auf die freiwillige Schulung steigert besonders das finanzielle Risiko für Einrichtungen. Fehlen geeignete Maßnahmen gegen vermeidbare Risiken, kann ein Sicherheitsvorfall deutlich schneller existenzbedrohend sein. Schulungen nach oder im Sinne von § 38 Absatz 3 BSIG sollen die Geschäftsleitungen mindestens in drei Bereichen mit Kenntnissen und Fähigkeiten ausstatten: Erkennung und Bewertung von Risiken Die Geschäftsleitung muss in der Lage sein, an der Bewertung von Cybersicherheitsrisiken mitzuwirken. Dies soll nicht dazu führen, dass die Geschäftsleitungen technisch ebenso versiert sein müssen wie die Ver- antwortlichen für Netz- und Informationssicherheit in den Einrichtungen. Trotzdem muss die Geschäfts- leitung in der Lage sein, Cybersicherheitsrisiken sinnvoll einschätzen zu können und entsprechende Maß- nahmen treffen können. Dies ist auch deshalb erforderlich, damit sie ausreichend finanzielle und personelle Ressourcen zu Umsetzung bereitstellen kann. Risikomanagementpraktiken Die Geschäftsleitungen müssen technisch-organisatorische Risikomanagementmaßnahmen kennen. Min- destens sollten diese die nach oder im Sinne von § 30 Absatz 2 BSIG vorgesehenen Mindestmaßnahmen umfassen, sinnvollerweise aber auch alle darüberhinausgehenden Maßnahmen, die in den Einrichtungen implementiert sind oder deren Implementierung angedacht oder geplant wird. 6 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

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    1 Schulungen für Geschäftsleitungen Auch hier müssen die Geschäftsleitungen nicht selbst zu Expertinnen und Experten ausgebildet werden, sondern dafür sorgen, dass die richtigen Kompetenzen an den richtigen Stellen der Einrichtungen verfügbar sind und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind. Dazu sollen Geschäftsleitungen verstehen, was mit den geforderten bzw. empfohlenen technisch-organisatorischen Maßnahmen gemeint ist und wie sich eine (Nicht-)Implementation betriebswirtschaftlich auswirkt. Beurteilung der Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken Entscheidend ist am Ende die Kombination der Kenntnisse und Fähigkeiten: Nur wenn Geschäftsleitungen die Risiken und die möglichen mitigierenden Maßnahmen kennen, können sie die Auswirkungen der Risiken und Risikomanagementmaßnahmen sinnvoll beurteilen. Eine Geschäftsleitungsschulung sollte aus Sicht des BSI in jedem Fall diese drei miteinander verknüpften Aspekte – Erkennung und Bewertung von Risiken, Beurteilung der Auswirkung der Risiken und Risiko- managementpraktiken - adressieren. Ein Fokus etwa nur auf Risikomanagementmaßnahmen fällt hinter die gesetzlichen Anforderungen zurück und würde durch das BSI im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen auch als nicht ausreichend bewertet werden. Diese Handreichung adressiert die folgenden Fragestellungen: - Wer soll oder muss sich schulen lassen? - Wie oft sollen oder müssen die Schulungen durchgeführt werden? - Was können Formate für die Schulungen sein? - Wer sollte Schulungen durchführen? - Was sollten die Schulungsinhalte sein? - Wie fügt sich die Schulungspflicht in die übergreifenden Regulierungen des BSIG ein? 1.1 Adressaten der Schulungspflicht Geschäftsleitungen wichtiger und besonders wichtiger Einrichtungen sind in § 38 Absatz 3 BSIG verpflich- tet, sich regelmäßig schulen zu lassen. Im Sinne des BSIG ist die „Geschäftsleitung“ eine natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer besonders wichtigen Einrichtung oder wichtigen Einrichtung berufen ist; Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 29 BSIG gelten nicht als Geschäftsleitung. (§ 2 Nummer 13 BSIG). Für Einrichtungen der Bundesverwaltung gilt statt § 38 Absatz 3 gleichlautend, § 43 Absatz 2 BSIG. Alle Personen, die dieser Definition entsprechen, sind schulungspflichtig. Das BSI geht davon aus, dass die Schulungspflicht in der großen Mehrheit der Einrichtungen mehrere Personen trifft. Die Schulungspflicht ist eng verankert mit der gesetzlichen Pflicht der Geschäftsleitung, Risikomanagementmaßnahmen umzu- setzen und deren Umsetzung zu überwachen. Die Schulungen sollen die Adressaten befähigen, dieser ge- setzlichen Pflicht nachzukommen. Weitere Adressaten Es kann sinnvoll sein, die Schulungspflicht im Sinne des BSIG, bzw. die Schulungen für Geschäftsleitungen von nicht regulierten Einrichtungen auf weitere Personen auszuweiten, die den Geschäftsleitungen zuarbei- ten, oder anderweitige Entscheidungsvollmacht innehaben. 1.2 Intervall und Dauer von Schulungen Das BSIG macht zu Intervall und Dauer der verpflichtenden Schulungen von Geschäftsleitungen keine konkreten Vorgaben über den Begriff „regelmäßig“ hinaus. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 7

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    Geschäftsleitungsschulung

    Lernziele und Schulungsinhalte

    Originaltext der bereitgestellten BSI-Handreichung, Version 1.0 vom 17.04.2026. Zeilenumbrüche folgen der Textextraktion; die verbindliche Seitenansicht steht in der eingebetteten Original-PDF bereit.

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    2 Empfehlungen für Schulungsinhalte 2 Empfehlungen für Schulungsinhalte Übergreifendes Ziel Wichtige und besonders wichtige Einrichtungen müssen geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen und deren Geschäftsleitungen müssen ihren gesetzlichen Pflichten zur Umsetzung der Maßnahmen und zur Überwachung der Umsetzung nachkommen können. Die Befähigung der Geschäftsleitungen dazu ist das eigentliche und übergreifende Ziel der Geschäftsleitungsschulungen. Empfehlungen statt Vorgaben Die folgenden Schulungsinhalte geben eine Empfehlung des BSI wieder, wie den Anforderungen aus § 38 Absatz 3 BSIG entsprochen werden kann. Die Empfehlung gilt aber ebenso für alle Geschäftsleitungen von nicht regulierten Einrichtungen. Aus Sicht des BSI sollten alle Schulungen so aufgebaut sein, dass die Kern- inhalte (also die in § 38 Absatz 3 BSIG geforderten) sinnvoll eingebettet werden. Dies ist wichtig, um die Verantwortung der Geschäftsführung durch unterstützende Schulungsinhalte zu kontextualisieren und zu illustrieren. Priorisierung der Inhalte Bei der Vermittlung dieser Inhalte muss personen- und funktionsangemessen priorisiert werden: Nicht allen Personen, die zur Geschäftsleitung gehören, müssen die gleichen Inhalte in gleicher Detailtiefe ver- mittelt werden. Schulungsinhalte müssen sich primär am übergreifenden Ziel orientieren, die Geschäfts- leitungen auf ihre gesetzliche Rolle vorzubereiten. Wenn bei Geschäftsleitungen in Teilbereichen schon „ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten“ vorliegen, müssen diese in Schulungen oder Folgeschulungen nicht vermittelt werden. Diese Entscheidungen und deren Begründung müssen Einrichtungen aber nach- vollziehbar dokumentieren. Erläuterung zu den Empfehlungen der Schulungsinhalte Die folgenden Kapitel enthalten Empfehlungen des BSI dahingehend wie eine Umsetzung des § 38 Absatz 3 BSIG oder eine freiwillige Orientierung daran in Schulungsinhalten aussehen könnte. Es folgt einer Systematik von SOLL bzw. KANN-Empfehlungen. SOLL/SOLLEN: Diese Empfehlungen bilden nach Verständnis des BSI zentrale Inhalte einer Geschäftsleitungsschulung ab und werden dringend empfohlen. KANN/KÖNNEN: Diese Empfehlungen bilden nach Verständnis des BSI ergänzende Inhalte einer Geschäftsleitungsschulung ab und werden fakultativ empfohlen. Die Empfehlungen sind als Checkliste gestaltet. Externe/interne Schulungsanbieter bzw. beschulte Ge- schäftsleitungen können so überprüfen, ob die Schulungen alle abstrakten Empfehlungen des BSI in konkrete Inhalte übertragen und vermittelt haben. 2.1 Kerninhalte Die in § 38 Absatz 3 BSIG vorgesehene Schulungspflicht für Geschäftsleitungen verfolgt das Ziel, ausrei- chende Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Informationssicherheit zu vermitteln, damit die Geschäftsleitung ihrer gesetzlichen Verantwortung für die Umsetzung und Überwachung von Risiko- managementmaßnahmen nachkommen kann. Kerninhalte der Schulung sind: Erkennung und Bewertung von Risiken, Risikomanagementmaßnahmen sowie die Beurteilung ihrer Auswirkungen. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 11

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    2 Empfehlungen für Schulungsinhalte Dieses Prinzip lässt sich ebenso auf freiwillige Schulungen für Geschäftsleitungen von nicht regulierten Einrichtungen übertragen und die nachfolgend empfohlenen Inhalte gelten für alle Einrichtungen gleicher- maßen. Risiken, Maßnahmen und Auswirkungen Die Erkennung und Bewertung von Risiken ist Voraussetzung für jede fundierte Managemententscheidung im Bereich der Cybersicherheit. Geschäftsleitungen müssen in die Lage versetzt werden, wesentliche Bedro- hungen, deren Eintrittswahrscheinlichkeiten und potenzielle Auswirkungen grundlegend zu verstehen und einzuordnen – nicht im technischen Detail, aber auf strategischer Ebene. Darauf aufbauend erfordert die Kenntnis von Risikomanagementmaßnahmen ein Verständnis für Art, Zweck und Wirkweise technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen. Die gesetzlichen Mindest- maßnahmen nach § 30 Absatz 2 BSIG sowie sektorspezifische oder einrichtungsbezogene Ergänzungen müssen bekannt sein, um deren Umsetzung beurteilen und überwachen zu können. Schließlich ist die Fähigkeit zur Beurteilung der Auswirkungen entscheidend, um Risiken und Maßnahmen im Kontext der betrieblichen Realität bewerten zu können. Dies betrifft insbesondere die Auswirkungen auf Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Dienste sowie auf wirtschaftliche und regulatorische Rahmenbedingungen. Sektor- und einrichtungsspezifische Inhalte Ergänzend zu den allgemeinen Kerninhalten ist es sinnvoll, sektor- und einrichtungsspezifische Inhalte zu berücksichtigen. Ziel der Schulung ist es, die besondere Rolle der Geschäftsleitung für die Cybersicherheit von Einrichtungen herauszustellen, die Geschäftsleitung für ihre gesetzlichen Aufgaben zu sensibilisieren und sie sinnvoll auf ihre Rolle vorzubereiten. Nach und während der Schulungen muss daher ein Transfer auf die eigene Einrichtung und den eigenen Sektor stattfinden. Nur wenn Geschäftsleitungen die Anforde- rungen, typischen Risiken und regulatorischen Rahmenbedingungen ihres jeweiligen Sektors kennen, kön- nen sie Risiken realistisch einschätzen und geeignete Maßnahmen mittragen. Dies umfasst insbesondere die besonderen Pflichten sowie relevante branchenspezifische Vorgaben, wie beispielsweise branchenspezifi- sche Sicherheitsstandards (B3S), ISO-Normen oder sektorspezifische Sicherheitskataloge. Ebenso relevant sind die typischen Bedrohungsszenarien des jeweiligen Sektors sowie die zentralen IT-gestützten Geschäfts- prozesse der eigenen Einrichtung. Die Vermittlung dieser Inhalte unterstützt eine wirksame, kontext- bezogene Risikobewertung und fördert die Entscheidungsfähigkeit der Geschäftsleitung im eigenen Organisationsrahmen. 2.1.1 Risikoanalyse (Erkennung und Bewertung von Risiken) • Geschäftsleitungen SOLLEN einen Überblick über Sinn, Ziele und zentrale Begriffe des Risikomanage- ments als systematischer Prozess zur Identifizierung, Bewertung und Steuerung von Risiken erhalten. • Geschäftsleitungen SOLLEN verstehen, wie Risiken identifiziert, bewertet und überwacht werden. • Geschäftsleitungen SOLLEN zentrale Risikoquellen, Schwachstellen und Schutzbedarfe kennen und im Kontext der eigenen Einrichtung verstehen. • Geschäftsleitungen SOLLEN mit den Grundbegriffen der Risikobewertung vertraut gemacht werden, beispielsweise Eintrittswahrscheinlichkeit, Schadensart und -ausmaß und Risikoakzeptanz. • Geschäftsleitungen SOLLEN verstehen, dass Risikomanagement ein kontinuierlicher Prozess ist, der regelmäßige Überprüfung und Anpassung erfordert. 2.1.2 Risikomanagementpraktiken (Risikomanagementmaßnahmen) • Geschäftsleitungen SOLLEN wissen, dass Einrichtungen geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen und dokumentieren müssen. 12 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

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    2 Empfehlungen für Schulungsinhalte • Geschäftsleitungen SOLLEN wissen, dass die Risikomanagementmaßnahmen Störungen der Verfügbar- keit, Integrität und Vertraulichkeit vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst geringhalten sollen. • Geschäftsleitungen SOLLEN wissen, dass die Maßnahmen alle informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die Einrichtungen für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, adressieren müssen. • Geschäftsleitungen SOLLEN wissen, dass die Maßnahmen den jeweils aktuellen Stand der Technik ein- halten sollen, einschlägige europäischen und internationale Normen berücksichtigen und auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen müssen. • Geschäftsleitungen SOLLEN verstehen, wie Maßnahmen ausgewählt, umgesetzt, priorisiert und über- prüft werden. • Geschäftsleitungen SOLLEN einen Überblick über Strategien zur Risikobehandlung (beispielsweise Ver- meidung, Minderung, Übertragung, Akzeptanz) erhalten. • Geschäftsleitungen SOLLEN einen ihrer Funktion und Rolle angemessenen Überblick über wesentliche (implementierte und geplante) Maßnahmen der eigenen Einrichtung haben. • Geschäftsleitungen SOLLEN wissen, dass Maßnahmen dokumentiert, nachvollziehbar begründet und kontinuierlich weiterentwickelt werden müssen. 2.1.3 Auswirkungen von Risiken und Risikomanagementmaßnahmen • Geschäftsleitungen SOLLEN betriebliche, wirtschaftliche und regulatorische Auswirkungen einschätzen können. • Geschäftsleitungen SOLLEN Risiken und Maßnahmen gemeinsam bewerten können. • Geschäftsleitungen SOLLEN Cybersicherheitsrisiken als Geschäftsrisiken einordnen können. • Geschäftsleitungen SOLLEN verstehen, dass Abhängigkeiten zwischen IT-Systemen, Prozessen und Dienstleistungen bestehen können und beispielhaft verstehen, wie sich Störungen in einem Bereich auf andere auswirken können. • Geschäftsleitungen SOLLEN in die Lage versetzt werden, Zielkonflikte zwischen Sicherheitsmaßnahmen und Dienstleistungserbringung zu erkennen und ausgewogen zu bewerten. 2.2 Unterstützende Inhalte Als Grundlage für die Kerninhalte sollten Geschäftsleitungen einen kurzen Überblick über die Regulierung des BSIG erhalten. Dabei sind insbesondere die gesetzlichen Pflichten für wichtige und besonders wichtige Einrichtungen und deren Geschäftsleitungen zu vermitteln. Diese Inhalte gehen nach Verständnis des BSI über die verpflichtenden Inhalte aus § 38 Absatz 3 hinaus, sind aber eine entscheidende kontextualisierende Information. Diese unterstützenden Inhalte zu den gesetzlichen Pflichten für regulierte Einrichtungen haben keine Relevanz für nicht regulierte Unternehmen. • Geschäftsleitungen SOLLEN die übergreifenden Inhalte und Ziele der Regulierung von Einrichtungen durch das BSIG kennen. • Geschäftsleitungen KANN die Historie der nationalen und europäischen Cybersicherheitsgesetzgebung vermittelt werden. • Geschäftsleitungen KANN die Interaktion der Regulierung durch das BSIG mit weiteren, für die jeweilige Einrichtung relevanten, nationalen oder europäischen Cybersicherheitsregulierungen vermittelt werden. • Geschäftsleitungen SOLLEN die Meldepflicht und -fristen für erhebliche Sicherheitsvorfälle kennen. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 13

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    Geschäftsleitungsschulung

    Leitfragen für die Geschäftsleitung

    Originaltext der bereitgestellten BSI-Handreichung, Version 1.0 vom 17.04.2026. Zeilenumbrüche folgen der Textextraktion; die verbindliche Seitenansicht steht in der eingebetteten Original-PDF bereit.

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    3 Leitfragen für Geschäftsleitungen 3 Leitfragen für Geschäftsleitungen Mit der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und damit einhergehenden Novellierung des BSIG steigen die Anforderungen an Einrichtungen, ihre Cybersicherheitsmaßnahmen systematisch zu planen, umzusetzen und die Umsetzung zu überwachen. Besonders im Fokus steht dabei die Verantwortung der Geschäfts- leitung: Sie muss gewährleisten, dass Cybersicherheit integraler Bestandteil der Geschäfte der Einrichtung und des Risikomanagements ist. Um die Pflichten der Geschäftsleitung wirkungsvoll wahrzunehmen und die Risikomanagementmaßnah- men wirksam in die eigene Organisation zu integrieren, reicht es nicht aus, technische Maßnahmen oder einzelne Vorschriften isoliert zu betrachten. Es braucht strukturiertes Nachfragen, strategische Einbindung und kontinuierliche Überprüfung – gesteuert aus der Geschäftsleitung. Dieses Dokument stellt eine Empfehlung des BSI dar, die Geschäftsleitungen dabei unterstützen soll, die im novellierten BSIG geforderten Pflichten angemessen zu überwachen und zu verwalten. Es soll einen kom- pakten Überblick darüber geben, welche Fragen zu den Inhalten im Rahmen von Schulungen der Geschäfts- leitung beantwortet werden sollten – und mit welchen Antworten sich nicht zufriedengegeben werden darf. Die enthaltenen Informationen beschränken sich hierbei bewusst auf die wesentlichen Grundlagen, um eine klare Orientierung zu bieten. Die folgenden Leitfragen bieten eine strukturierte Hilfestellung zur Schulung von Geschäftsleitungen – praxisnah und verantwortungsorientiert. Im Mittelpunkt stehen die in Kapitel 2 beschriebenen Schulungs- inhalte sowie die zehn Maßnahmen des Cyberrisikomanagements gemäß BSIG, zu denen jeweils zentrale Leitfragen formuliert wurden. Diese Fragen sollen helfen, das eigene Verantwortungsbewusstsein zu schärfen, Umsetzungslücken zu erkennen und den Dialog mit internen und externen Sicherheitspartnern zu führen. Ziel ist es nicht, technische Details zu vermitteln, sondern Verantwortlichkeit und Wirkung zu verdeut- lichen: Geschäftsleitungen tragen die strategische Verantwortung für die Umsetzung dieser Maßnahmen – und müssen wissen, worauf sie achten müssen. Die hier dargestellten Fragen und Einschätzungen geben Orientierung, was sie konkret nachfragen, bewerten und verbessern sollten. Um diesen Anspruch in der Praxis greifbar zu machen, wurde jede der zehn Maßnahmen in Form einer strukturierten Leitfrage aufbereitet. Diese Methodik stellt der Geschäftsleitung eine zentrale Frage, die direkt auf die Umsetzungspflichten der jeweiligen Maßnahme zielt. Eine kurze Erläuterung ihrer Relevanz („Warum diese Frage wichtig ist“), ein Beispiel für eine hilfreiche (zukunftsgerichtete) Antwort sowie Hinweise auf typische Reaktionen, bei denen weiter nachgehakt werden sollte („Antworten, die weitere Nachfragen erfordern“) ergänzen jede Frage. Diese Struktur soll dabei helfen, den Überblick zu behalten, Verantwortlichkeiten zu klären und die eigene Steuerungsfähigkeit systematisch weiterzuentwickeln. 3.1 Überblick NIS-2-Regulierung Frage: Wie stellen wir sicher, dass die Geschäftsleitung die Inhalte, Ziele und den Geltungsbereich des BSIG kennt und versteht? Warum diese Frage wichtig ist: Nur wenn die Inhalte und Ziele des BSIG verstanden werden, kann die Geschäftsleitung ihre Verantwortung strategisch einordnen und die Umsetzung der Pflichten steuern. Das Wissen um den Geltungsbereich ist entscheidend, um festzustellen, welche Teile der Regulierung für die eigene Einrichtung relevant sind. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 15

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    3 Leitfragen für Geschäftsleitungen Hilfreiche Antwort: Wir haben eine verständliche Übersicht erstellt, die die Ziele des BSIG sowie die für uns geltenden Pflichten erläutert. Diese Übersicht wird regelmäßig überprüft, in Schulungen vermittelt und mit branchenspezifi- schen Vorgaben abgeglichen. Antworten, die weitere Nachfragen erfordern: • „Wir wissen nicht genau, was mit der Regulierung durch das BSIG erreicht werden soll.“ • „Der Geltungsbereich ist uns unklar.“ • „Wir verlassen uns darauf, dass nur die IT-Abteilung sich damit beschäftigt.“ 3.2 Umsetzung und Dokumentation von Risikomanagementmaßnahmen Frage: Wie stellen wir sicher, dass unsere Risikomanagementmaßnahmen den gesetzlichen Anforderungen aus § 30 BSIG entsprechen, dokumentiert sind und regelmäßig auf ihre Wirksamkeit geprüft werden? Warum diese Frage wichtig ist: Die Umsetzung und Dokumentation von Risikomanagementmaßnahmen ist eine Kernpflicht. Ohne systematische Dokumentation können weder Nachweise gegenüber Aufsichtsbehörden geführt noch Verbesserungen im Sicherheitsniveau sichergestellt werden. Hilfreiche Antwort: Unsere Risikomanagementmaßnahmen decken alle relevanten Systeme, Prozesse und Komponenten ab, sind dokumentiert und werden regelmäßig gegen den Stand der Technik sowie gegen die Mindestanforde- rungen aus § 30 BSIG geprüft. Ergebnisse fließen in unser Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) und in Geschäftsleitungsberichte ein. Antworten, die weitere Nachfragen erfordern: • „Wir haben keine systematische Dokumentation.“ • „Das erledigt die IT-Abteilung, wir haben keinen Überblick.“ • „Wir prüfen nicht regelmäßig gegen den Stand der Technik.“ 3.3 Melde- und Unterrichtungspflichten Frage: Wie stellen wir sicher, dass wir wissen, was ein erheblicher Sicherheitsvorfall ist, und dass solche Vorfälle fristgerecht und vollständig nach dem vorgeschriebenen Melderegime an die zuständigen Aufsichts- behörden gemeldet werden? Warum diese Frage wichtig ist: Das BSIG sieht ein verbindliches, fristgebundenes Meldesystem vor. Versäumnisse können zu Sanktionen führen und das Vertrauen von Partnern und Kunden beeinträchtigen. Nur wenn klar ist, welche Vorfälle meldepflichtig sind und wie das Melderegime funktioniert, kann die Einrichtung rechtssicher handeln. 16 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

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    3 Leitfragen für Geschäftsleitungen Hilfreiche Antwort: Wir haben Kriterien zur Einstufung erheblicher Sicherheitsvorfälle definiert und in unsere Prozesse inte- griert. Festgelegte Meldeabläufe stellen sicher, dass Erstmeldungen innerhalb von 24 Stunden sowie Folge- und Abschlussmeldungen nach definierten Fristen erfolgen. Zuständigkeiten, Eskalationsketten und Inhalte sind dokumentiert und in Notfallübungen erprobt. Rückmeldungen des BSI werden systematisch ausge- wertet. Antworten, die weitere Nachfragen erfordern: • „Uns ist nicht klar, was als erheblicher Vorfall gilt.“ • „Die Verantwortung ist nicht eindeutig geklärt.“ • „Wir haben keinen Prozess, der regelt, wann und wie gemeldet werden muss.“ 3.4 Registrierungspflicht Frage: Wie stellen wir sicher, dass unsere Einrichtung fristgerecht registriert ist und Änderungen der Registrie- rungsangaben rechtzeitig an die zuständigen Aufsichtsbehörden übermittelt werden? Warum diese Frage wichtig ist: Die Registrierung ist eine gesetzliche Pflicht und Voraussetzung für die Teilnahme am Informationsaus- tausch. Fehler oder Versäumnisse können Sanktionen nach sich ziehen und die Handlungsfähigkeit im Krisenfall einschränken. Hilfreiche Antwort: Die Registrierung wurde fristgerecht durchgeführt und ist dokumentiert. Änderungen bei Verantwortlichen oder Kontaktdaten werden durch einen festgelegten Prozess laufend aktualisiert und an das BSI übermittelt. Antworten, die weitere Nachfragen erfordern: • „Wir sind uns nicht sicher, ob die Registrierung abgeschlossen wurde.“ • „Es ist nicht festgelegt, wer für die Aktualisierung verantwortlich ist.“ • „Wir haben keine Übersicht, welche Angaben registriert sind und wann sie angepasst werden müssen.“ 3.5 Pflichten für Geschäftsleitungen Frage: Wie nehmen wir als Geschäftsleitung unsere Pflichten zur Umsetzung und Überwachung von Risiko- managementmaßnahmen wahr und wie sind wir uns der Haftung, Schulungspflichten und möglichen Sanktionen bei Verstößen bewusst? Warum diese Frage wichtig ist: Die Geschäftsleitung trägt die rechtliche und persönliche Verantwortung für die Umsetzung der -Anforde- rungen des BSIG. Nur wenn diese Pflichten verstanden und aktiv wahrgenommen werden, können Haftungsrisiken vermieden und die Einrichtung rechtssicher gesteuert werden. Hilfreiche Antwort: Die Geschäftsleitung überprüft regelmäßig die Umsetzung von Risikomanagementmaßnahmen, nimmt selbst an verpflichtenden Schulungen teil und lässt sich über Risiken, Maßnahmen und deren Wirksamkeit berichten. Wir sind uns über die mögliche persönliche Haftung und über mögliche Sanktionen bewusst und berücksichtigen diese in unseren Entscheidungen. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 17

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    Geschäftsleitungsschulung

    BSI-Schulung: Original-PDF

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    Schulung für Geschäftsleitungen Handreichung für die Empfehlung zur Schulungspflicht für Geschäftsleitungen wichtiger Einrichtungen und besonders wichtiger Einrichtungen nach dem BSI- Gesetz sowie für freiwillige Schulungen von Geschäftsleitungen nicht-regulierter Unternehmen

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    Änderungshistorie Version Datum Beschreibung 1.0 17.04.2026 Aktualisierte Veröffentlichung 0.9 30.09.2025 initiale Veröffentlichung Tabelle 1: Änderungshistorie Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Postfach 20 03 63 53133 Bonn Internet: www.bsi.bund.de © Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 2026

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    Danksagung Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 3 Danksagung Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die vorläufige Handreichung nach Inkraft- treten des novellierten BSI-Gesetzes aktualisiert und in einer Abstimmung mit Verbänden die ersten Erfah- rungen der Wirtschaft mit der Handreichung aufgenommen. Wir danken für das konstruktive Feedback. • Bitkom e. V. • Deutsche Industrie- und Handelskammer • Gesellschaft für Informatik e. V. • Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. • Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. • ZVEI e. V., Verband der Elektro- und Digitalindustrie

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    Inhalt Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 4 Inhalt 1 Schulungen für Geschäftsleitungen ................................ ................................ ................................ ................................ ......... 5 1.1 Adressaten der Schulungspflicht ................................ ................................ ................................ ................................ .... 7 1.2 Intervall und Dauer von Schulungen ................................ ................................ ................................ ........................... 7 1.3 Schulungsformate ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ . 8 1.4 Mögliche Schulungsanbieter ................................ ................................ ................................ ................................ ............ 9 1.5 Nachweis von Geschäftsleitungsschulungen ................................ ................................ ................................ .......... 10 2 Empfehlungen für Schulungsinhalte ................................ ................................ ................................ ................................ .... 11 2.1 Kerninhalte ................................ ................................ ................................ ................................ ................................ ............ 11 2.1.1 Risikoanalyse (Erkennung und Bewertung von Risiken) ................................ ................................ .............. 12 2.1.2 Risikomanagementpraktiken (Risikomanagementmaßnahmen) ................................ ............................. 12 2.1.3 Auswirkungen von Risiken und Risikomanagementmaßnahmen................................ ........................... 13 2.2 Unterstützende Inhalte ................................ ................................ ................................ ................................ ..................... 13 3 Leitfragen für Geschäftsleitungen ................................ ................................ ................................ ................................ .......... 15 3.1 Überblick NIS-2-Regulierung ................................ ................................ ................................ ................................ ........ 15 3.2 Umsetzung und Dokumentation von Risikomanagementmaßnahmen ................................ .................... 16 3.3 Melde- und Unterrichtungspflichten ................................ ................................ ................................ ......................... 16 3.4 Registrierungspflicht ................................ ................................ ................................ ................................ ......................... 17 3.5 Pflichten für Geschäftsleitungen ................................ ................................ ................................ ................................ .. 17 3.6 Risikomanagementmaßnahmen ................................ ................................ ................................ ................................ .. 18 3.6.1 Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme ......................... 18 3.6.2 Bewältigung von Sicherheitsvorfällen ................................ ................................ ................................ .................. 19 3.6.3 Aufrechterhaltung des Betriebs (Backup, Wiederherstellung, Krisenmanagement) ......................... 19 3.6.4 Sicherheit der Lieferkette................................ ................................ ................................ ................................ ............ 20 3.6.5 Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von IT-Systemen ......................... 20 3.6.6 Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen ................................ ........................ 20 3.6.7 Cyberhygiene und Schulungen ................................ ................................ ................................ ................................ 21 3.6.8 Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung ................................ ................................ ................................ 21 3.6.9 Sicherheit des Personals, Zugriffskontrolle und Asset-Management ................................ ...................... 22 3.6.10 Multi-Faktor-Authentifizierung und gesicherte Kommunikation ................................ ...................... 22 3.7 Risikoanalyse (Erkennung und Bewertung von Risiken) ................................ ................................ ................... 22 3.8 Auswirkungen von Risiken und Risikomanagementmaßnahmen ................................ ................................ 23 3.9 Sektor- und einrichtungsspezifische Inhalte................................ ................................ ................................ ........... 23 3.10 Szenarien, Übungen und Case-Studies ................................ ................................ ................................ ...................... 24

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    BSI-Infopakete

    Erhebliche Sicherheitsvorfälle rechtzeitig melden

    Erhebliche Vorfälle und betroffene Einrichtungen

    Meldeweg, Fristen und Inhalte

    • Meldeweg: BSI-Portal verwenden. Bei fehlender Registrierung den vom BSI angegebenen Ersatzweg prüfen. Übergangswege für KRITIS und Bundesbehörden gesondert beachten.
    • Frühe Erstmeldung: Unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung. Vorläufige Lage, betroffene Dienste, mögliche böswillige Handlung und grenzüberschreitende Auswirkungen übermitteln.
    • Folgemeldung: Grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung. Schwere, Auswirkungen, Ursachenhinweise, Abhilfemaßnahmen und gegebenenfalls Kompromittierungsindikatoren ergänzen. Sonderfristen für Vertrauensdienste prüfen.
    • Abschluss: Grundsätzlich spätestens einen Monat nach der Folgemeldung. Bei fortdauerndem Vorfall Fortschrittsbericht und späteren Abschluss nach den gesetzlichen Vorgaben vorsehen.

    Korrekturen, Berechtigung und Rückmeldung

    Umsetzung im eigenen Meldeprozess

    Originalgliederung und gezielte Quellensprünge

    BSI-Original und weiterführende Hilfsmittel

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    BSI-Infopakete

    Risiken systematisch analysieren

    Rechtliche Grundlage und Bestandteile

    Sechs Arbeitsschritte

    • Kontext: Dienste, Organisationsgrenzen, Stakeholder und Anforderungen bestimmen.
    • Assets und Risiken: Prozesse, Informationen, Anwendungen, Systeme und Räume erfassen. Schutzbedarf und relevante Bedrohungen zuordnen.
    • Bewertung: Einheitliche Skalen für Wahrscheinlichkeit und Schaden sowie Akzeptanzkriterien festlegen. Risikoeigentümer benennen.
    • Behandlung: Vermeidung, Verringerung, Übertragung und begründete Akzeptanz bewerten. Gesetzlich erforderliche Maßnahmen lassen sich nicht durch pauschale Akzeptanz ersetzen.

    Bestehende Standards und Einbindung

    Ein auswertbares Risikoregister aufbauen

    Originalgliederung und gezielte Quellensprünge

    BSI-Original und weiterführende Hilfsmittel

    Zur Übersicht der 16 Infopakete

    BSI-Infopakete

    Cybersicherheit in der Lieferkette steuern

    Ziel, Angriffsbeispiel und Reichweite

    Fünf Elemente des C-SCRM

    • Beteiligte Personen und organisatorische Schnittstellen identifizieren.
    • Sicherheitsrichtlinien, Standards und Arbeitsprozesse vereinbaren.
    • Eingesetzte Hardware, Software und Dienstleistungen sowie ihre Herkunft kennen.
    • Abhängigkeiten und relevante Unterauftragnehmer verstehen.

    Verträge, Standards und Grundschutz++

    Lieferantenprüfung über den Vertragslebenszyklus

    Übersicht ausgewählter Standards

    Spezifizierung gemäß EU-Durchführungs-verordnung 2024/2690ISO 27001:2022CyberRisikoCheckRUN

    Originalgliederung und gezielte Quellensprünge

    BSI-Original und weiterführende Hilfsmittel

    Zur Übersicht der 16 Infopakete

    BSI-Infopakete

    DORA und NIS2 richtig abgrenzen

    DORA und sektorspezifischer Vorrang

    Adressaten und Ausnahmen

    Zuständigkeit und weitere Informationen

    Abgrenzungsvermerk erstellen

    • Rechtsform, Zulassung, angebotene Dienste und Aufsicht dokumentieren.
    • Den konkreten DORA-Tatbestand sowie mögliche Ausnahmen anhand von Artikel 2 prüfen.
    • Festhalten, welche Risiko- und Meldepflichten durch den sektorspezifischen Vorrang erfasst werden.
    • Weitere Tätigkeiten und gegebenenfalls unmittelbar bestehende NIS2-Pflichten gesondert betrachten.

    Originalgliederung und gezielte Quellensprünge

    BSI-Original und weiterführende Hilfsmittel

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    BSI-Infopakete

    Geschäftsleitung gezielt qualifizieren

    Verantwortung und Schulungszweck

    Adressaten, Organisation und Nachweise

    Kerninhalte und Leitfragen

    Vollständige Handreichung im Cockpit

    Einen Schulungsauftrag formulieren

    • Mitglieder und Funktionen der Geschäftsleitung sowie individuellen Schulungsbedarf erfassen.
    • Zeitkritische Dienste und wesentliche Auslagerungen als Anwendungsfälle bereitstellen.
    • Eine Übung mit unvollständiger Informationslage und mehreren Handlungsoptionen vereinbaren.
    • Anforderungen an Teilnahmebestätigung und behandelte Inhalte vorab festlegen.

    Originalgliederung und gezielte Quellensprünge

    BSI-Original und weiterführende Hilfsmittel

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    BSI-Infopakete

    Betriebsfortführung und Wiederanlauf vorbereiten

    Gesetzlicher Bezug und Nutzen

    Inhaltliche Bausteine

    Standards, Grundschutz-Praktiken und BSI-Hilfen

    Vom Prozessbedarf zum getesteten Notfallplan

    Welche Standards gibt es bereits? (Auswahl)

    Spezifizierung gemäß
    EU-Durchführungs-
    verordnung 2024/2690
    ISO 27001:2022TISAX (Trusted
    Information Security
    Assessment Exchange)
    RUN (Reife- und
    Umsetzungsgrad-
    bewertung im Rahmen
    der Nachweisprüfung)
    Notfallplan für die Aufrechterhaltung
    und Wiederherstellung des Betriebs
    A5.29, A. 5.301.6.3, 5.2.8, 5.2.9

    BCMS - Aufrechterhaltung des Betriebs

    BCMS - Erproben der Notfallpläne
    Backup-Sicherungs- und
    Redundanzmanagement
    A.8.13, A.8.141.6.3, 5.2.8, 5.2.9BCMS Datensicherung & Wiederherstellung
    KrisenmanagementA.5.26, A.5.29, A.5.301.6.3, 5.2.8, 5.2.9

    BCMS - Geltungsbereich

    BCMS - Krisenmanagement

    BCMS - Gesicherte Notfallkommunikationssysteme

    BCMS - Effektive Behandlung der Kontinuitätsrisiken

    BCMS - Audit und Revision (Compliance)

    BCMS - Kontinuierliche Verbesserung

    Unterstützende
    Versorgungsleistungen
    A. 7.111.6.3, 5.2.8, 5.2.9

    PhyM - Wartung

    PhyM - Versorgungs-
    einrichtungen

    Business Continuity Management (BCM) – Was sagt der IT‑Grundschutz?

    Anforderung/PraktikNotfallplanungSicherheitsvorfalls-Behandlung


    Originalgliederung und gezielte Quellensprünge

    BSI-Original und weiterführende Hilfsmittel

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    BSI-Infopakete

    Kryptografie über ihren Lebenszyklus organisieren

    Schutzziele und gesetzlicher Auftrag

    Bestandsaufnahme, Bewertung und Migration

    Technische Orientierung und BSI-Angebote

    Ein umsetzbares Kryptokonzept

    • Schutzbedarf und Geheimhaltungsdauer der Daten bestimmen.
    • Verfahren, Bibliotheken, Endpunkte und Abhängigkeiten im Kryptoinventar erfassen.
    • Erzeugung, Ausgabe, Aufbewahrung, Nutzung, Wechsel, Sperrung und Vernichtung von Schlüsseln regeln.
    • Verantwortliche und Stellvertretung für Zertifikate und Ablaufüberwachung festlegen.

    Welche Standards gibt es bereits?

     ISO 27001:2022RUNCyberRisikoCheck

     

     

     

    Originalgliederung und gezielte Quellensprünge

    BSI-Original und weiterführende Hilfsmittel

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    BSI-Infopakete

    Risikomanagementmaßnahmen wirksam umsetzen

    Gefahrenübergreifender Ansatz

    Geeignet, wirksam und verhältnismäßig

    Schutzziele und gesetzlicher Mindestumfang

    Auswirkungen begrenzen und Nachweise führen

    Eine prüfbare Maßnahmenentscheidung

    • Ziel und verantwortliche Person festlegen.
    • Technische und organisatorische Ausgestaltung mit dem Risikoeigentümer abstimmen.
    • Abhängigkeiten, benötigte Mittel und Umsetzungsfrist erfassen.
    • Vor der Freigabe bestimmen, wie die Wirksamkeit nachgewiesen wird.

    Originalgliederung und gezielte Quellensprünge

    BSI-Original und weiterführende Hilfsmittel

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    BSI-Infopakete

    Sicherheitsvorfälle beherrschen

    Zweck, Adressaten und Meldepflicht

    Vier Phasen

    Unterstützung und Standardzuordnung

    Arbeit im konkreten Vorfall organisieren

    Übersicht ausgewählter Standards

    Spezifizierung gemäß

    EU-Durchführungs-

    verordnung 2024/2690*

    ISO

    27001:2022

     

    RUN**

    Cyber Risiko Check (CRC)

    Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen

     

    A.5.24

     

    ISMS - Informationssicherheitsstrategie

    SzA - IS-Vorfallsmanagement

    03, 04-1, 04-2

    (Hinweis: allgemeine Punkte, keine spezifische Zuordnung zu den Unterpunkten)

    Überwachung und Protokollierung

    A.5.28, A.8.15, A.8.16, A.8.17SzA - Protokollierung

    Meldung von Ereignissen

    A.6.8SzA - IS-Vorfallsmanagement 

    Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen

    A.5.25SzA - Angriffserkennung

    Reaktion auf Sicherheitsvorfälle

    Überprüfungen nach Sicherheitsvorfällen

    Abgleich der Anforderungen mit den aktuellen Grundschutz-Praktiken

     

    Spezifizierung gemäß 

    EU-Durchführungsverordnung 2024/2690*

     

    Aktuelle Grundschutz-Praktiken

    Sicherheitsvorfallsbearbeitung

    Detektion

    Monitoring-Evaluation

    Konzept für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen

     

    Überwachung und Protokollierung

     

    Meldung von Ereignissen

    Bewertung und Klassifizierung von Ereignissen

     

    Reaktion auf Sicherheitsvorfälle

     

    Überprüfungen nach Sicherheitsvorfällen

      

    Originalgliederung und gezielte Quellensprünge

    BSI-Original und weiterführende Hilfsmittel

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    BSI-Infopakete

    Die Wirkung von Schutzmaßnahmen nachweisen

    Wirksamkeit als fortlaufende Aufgabe

    Drei unterschiedliche Prüfgegenstände

    • Konzeptionelle Eignung: Kann die vorgesehene Maßnahme das Risiko grundsätzlich behandeln?
    • Umsetzungstreue: Wird sie im Alltag tatsächlich so eingesetzt wie geplant?
    • Ergebniswirksamkeit: Erreicht sie nachweisbar das gewünschte Ergebnis?

    Kennzahlen, Audits und Managementbewertung

    Einen belastbaren Prüfplan erstellen

    • Sollzustand und Prüfkriterium vor der Prüfung festlegen.

    Übersicht ausgewählter Standards

    Anforderung gemäß § 30 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 BSIG*

    ISO 27001:2022

    TISAX (Trusted
    Information Security
    Assessment Exchange)

    RUN **

    CyberRisikoCheck

    Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagement-
    maßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik

    Abgleich der Anforderungen mit den aktuellen Grundschutz-Praktiken

    Anforderung gemäß § 30 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 BSIG*

    Aktuelle Grundschutz-Praktiken

    Umsetzung

    Verbesserung

    Monitoring-Evaluation

    Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagement-
    maßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik

    Originalgliederung und gezielte Quellensprünge

    BSI-Original und weiterführende Hilfsmittel

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    BSI-Infopakete

    Mitarbeitende schulen und sensibilisieren

    Nutzende als Sicherheitsfaktor

    Abgrenzung zur Geschäftsleitungsschulung

    Ein Awareness-Programm entwickeln

    Evaluierung, Dokumentation und Hilfen

    Ein rollenbezogenes Schulungsprogramm

    Übersicht ausgewählter Standards

    Spezifizierung gemäß EU-Durchführungsverordnung 2024/2690*

    ISO 7001:2022

    TISAX (Trusted Information Security Assessment Exchange)

    RUN **

    CyberRisikoCheck

    Sensibilisierungsmaßnahmen und grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene

    7.3, A.6.3, A.8.7

    2.1.2, 2.1.3, 4.2.1, 5.2.3, 5.2.5, 5.2.7,

    5.2.9

    PerM - Sensibilisierung und Schulung zur Informationssicherheit02-2, 04-2, 05-1, 05-2

    Sicherheitsschulungen

    7.2, A.6.3

    Abgleich der Anforderungen mit den aktuellen Grundschutz-Praktiken

    Spezifizierung gemäß EU-Durchführungsverordnung 2024/2690*

    Grundschutz-Praktik „Sensibilisierung“

    Sensibilisierungsmaßnahmen und grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene

    SENS.1.1, SENS.1.1.1, SENS.1.1.2, SENS.1.1.3, SENS.1.2

     

    SENS.2.1, SENS.2.2, SENS.2.3, SENS.2.4, SENS.2.4.1, SENS.2.5, SENS.2.6, SENS.2.7, SENS.2.8, SENS.2.8.1

     

    SENS.3.1, SENS.3.2, SENS.3.3

     

    SENS.4.1, SENS.4.1.1, SENS.4.1.2, SENS.4.1.3, SENS.4.1.4, SENS.4.1.5, SENS.4.1.6, SENS.4.2, SENS.4.3

     

    SENS.5.1, SENS.5.2, SENS.5.3, SENS.5.4, SENS.5.5, SENS.5.6

     

    SENS.6.1, SENS.6.2

     

    SENS.7.1, SENS.7.2, SENS.7.3, SENS.7.4, SENS.7.5, SENS.7.6, SENS.7.7, SENS.7.8, SENS.7.9, SENS.7.10, SENS.7.11, SENS.7.12, SENS.7.13, SENS.7.14, SENS.7.15, SENS.7.16, SENS.7.17, SENS.7.18, SENS.7.19, SENS.7.20, SENS.7.21, SENS.7.22, SENS.7.23, SENS.7.24, SENS.7.25

     

    SENS.8.1, SENS.8.2, SENS.8.3, SENS.8.4, SENS.8.4.1, SENS.8.5, SENS.8.6, SENS.8.7, SENS.8.8

     

    SENS.9.1, SENS.9.2, SENS.9.3, SENS.9.4, SENS.9.5, SENS.9.6,

    SENS.9.7

     

    SENS.10.1, SENS.10.2, SENS.10.3, SENS.10.4, SENS.10.5

     

    SENS.12.1

    Sicherheitsschulungen

    Originalgliederung und gezielte Quellensprünge

    BSI-Original und weiterführende Hilfsmittel

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    BSI-Infopakete

    Identitäten und Kommunikation absichern

    Schutzbedarf und Auswahl der Verfahren

    Mehrere Faktoren und Vertrauensniveau

    Kontinuierliche Authentifizierung

    Gesicherte Kommunikation

    Anmeldung und Wiederherstellung gemeinsam absichern

    Was tun?

    WissenBesitzBiometrie
    Wissensfaktoren sind Geheimnisse, die nur die berechtigte Person kennt. Darunter fallen z. B. Passwörter, PINs oder Passphrasen. Wissensfaktoren können zusätzlich mit einem Fehlbedienungszähler ausgestattet werden, sodass weitere Anmeldeversuche z. B. nach drei Falscheingaben (zeitlich) blockiert werden. So kann man sich vor Brute-Force-Attacken schützen und die Sicherheit weiter erhöhen.Besitz ist etwas, über das Sie die physische Kontrolle ausüben. Z. B. eine Smartcard/ein Ausweis, ein physischer Hardwaretoken mit einem RFID-Chip oder auch ein Softwaretoken/-zertifikat. Wichtig ist, dass der Besitzfaktor gegen Duplizierung und Manipulation geschützt sein muss.Biometrie ist eine physische Eigenschaft einer Person, die als Sicherungsfaktor genutzt wird. Darunter zählen z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung oder Retina.

    Was ist eine sichere Kombination von Faktoren?

    NormalSubstanziellHoch

    Ein entsprechend ausgestalteter Faktor

    widerstandsfähig gegen Angriffspotenzial enhanced-basic

    Zwei-Faktor-Authentisierung

    widerstandsfähig gegen Angriffspotenzial moderate

    Zwei-Faktor-Authentisierung

    manipulationssicheres Authentisierungsmittel

    widerstandsfähig gegen Angriffspotenzial high

    Übersicht ausgewählter Standards

    Spezifizierung gemäß 
    EU-Durchführungs-
    verordnung 2024/2690*
    ISO 27001:2022TISAX (Trusted 
    Information Security 
    Assessment Exchange)
    RUN (Reife- und 
    Umsetzungsgrad-
    bewertung im Rahmen 
    der Nachweisprüfung)
    CyberRisikoCheck
    Konzept für die Zugriffskontrolle9, Α.5.15, A.7.2, Α.8.3, Α.8.211.6.3, 4.1.2, 5.1.2, 5.2.8PerM - Identitäts- und Berechtigungs-management10
    Management von Zugangs- und Zugriffsrechten9, Α.5.18PerM - Identitäts- und Berechtigungs-management

    Abgleich der Anforderungen mit den aktuellen Grundschutz-Praktiken

    Spezifizierung gemäß 
    EU-Durchführungs-
    verordnung 2024/2690*
    Grundschutzpraktik
    „Berechtigung“„Konfiguration“„Beschaffung“„Entwicklung“„Informationen und Assets“
    Multi-Faktor-Authentisierung

    Kontinuierliche Authentifizierung
    Gesicherte Kommunikation

    Originalgliederung und gezielte Quellensprünge

    BSI-Original und weiterführende Hilfsmittel

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    BSI-Infopakete

    Personal, Zugriffe und Assets zusammen betrachten

    Drei zusammenhängende Themen

    Personalsicherheit im Lebenszyklus

    Identitäten und Berechtigungen

    Assets erfassen und steuern

    Personalprozesse mit technischen Kontrollen verbinden

    Übersicht ausgewählter Standards

    Anforderung gemäß (§ 30 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 BSIG

    ISO

    27001:2022

     

    TISAX (Trusted 
    Information Security 
    Assessment Exchange)

    RUN*

    Cyber Risiko Check (CRC)

    Personalsicherheit

    A.5.28, 7.1, 7.2, A.6.1, A.6.2, A.6.3, A.6.4, A.6.5,2.1.1, 2.1.2, 2.1.4PerM – Personalsicherheit
    PerM – Rollen, Verantwortlichkeiten, Kompetenzen
    02-3, 05-1, 05-2, 06-2, 07-1, 07-2, 07-3, 07-4, 19-2, 20-2, 22-2

    Zugriffskontrolle

    9, A.5.15, A.5.16, A.5.17, A.5.18, A.7.1, A.7.2, A.7.4, A.8.2, A.8.3, A.8.5, A.8.18, A.8.214.1.1, 4.1.3, 4.2.1

    PerM – Identitäts- und Berechtigungsmanagement
    TecM – Sichere Authentisierung

    PhyM – Physischer Zutritt

    08-1, 08-2,

    09-1, 09-2,

    10, 20-2, 22-2, 23, 25-2, 25-4,

    26-1

    Asset-Management

    A.5.9, A.5.10, A.5.11, A.5.12, A.5.13, A.5.14, A.5.18, A.7.7 A.7.10, A.8.24

    1.3.1, 1.3.2, 1.3.3,

    3.1.3, 3.1.4

    OrgM - Assetmanagement17-1

    Abgleich der Anforderungen mit den aktuellen Grundschutz-Praktiken

    Anforderung gemäß (§ 30 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 BSIG

    Aktuelle Grundschutzpraktiken

    Personal

    Berechtigung

    Gebäudemanagement

    Informationen und Assets

    Personalsicherheit

    PERS.1.1 - PERS.6.1.2---

    Zugriffskontrolle

    Asset-Management

    Originalgliederung und gezielte Quellensprünge

    BSI-Original und weiterführende Hilfsmittel

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    BSI-Infopakete

    Betroffenheit im Gesundheitswesen prüfen

    Einordnung im Gesundheitswesen

    Größenkriterien und Sektoren

    Langzeitpflege und gemischte Tätigkeiten

    Prüfergebnis für die Leitung dokumentieren

    Alle 21 BSI-Fallbeispiele im Überblick

    Einrichtung oder TätigkeitEinordnung und notwendige Prüfung
    AmbulanzenMedizinischer Charakter entscheidet. Beratung und Koordination allein genügen regelmäßig nicht; gemischte Leistungen einzeln prüfen.
    ApothekenArzneimittelabgabe ist Gesundheitsdienstleistung. KRITIS gesondert prüfen, sonst Größenkriterien. Forschung und Herstellung können weitere Tatbestände eröffnen.
    BlutkonservenlagerungAnlagenkategorien und Schwellenwerte der BSI-KritisV prüfen; bei KRITIS-Eigenschaft besonders wichtige Einrichtung.
    ErgotherapieBei überwiegend rehabilitativer Tätigkeit regelmäßig nicht als erfasste Gesundheitsdienstleistung eingeordnet.
    Hersteller von Medizinprodukten
    Homecare-Einrichtungen und Catering
    Homöopathie
    Hospize
    Krankenhäuser
    Krankenkassen
    Labore
    Logopädie
    Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
    Pflegedienste
    Physiotherapeutische Einrichtungen
    Praxisverbünde
    Radiologische und endoskopische Diagnostik
    Reha- und Kureinrichtungen
    Rettungsdienste
    Sanitätshäuser und Orthopädietechnik-Betriebe
    Schulungseinrichtungen
    Originalgliederung und gezielte Quellensprünge

    BSI-Original und weiterführende Hilfsmittel

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    BSI-Infopakete

    Sichere Systeme und Schwachstellenmanagement verbinden

    Sicherheit über den gesamten Lebenszyklus

    Erwerb und Entwicklung

    Betrieb, Wartung und Schwachstellen

    Meldung, Offenlegung und Dokumentation

    Vom Befund zur kontrollierten Behebung

    Übersicht ausgewählter Standards

    Spezifizierung gemäß

    EU-Durchführungs-

    verordnung 2024/2690*

    ISO

    27001:2022

     

    TISAX (Trusted
    Information Security
    Assessment Exchange)

    RUN**

    Cyber Risiko Check (CRC)

    Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb von IKT-Produkten oder KIT-Produkten

    A.5.21, A.5.23

    1.2.3, 1.2.4, 1.3.4, 5.2.1, 5.2.4, 5.2.5,

    5.2.6, 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3, 5.3.4

    OrgM - Dienstleister- und Lieferantenmanagement15-1, 15-2, 16, 17-1, 17-2, 18, 19-1, 19-2, 20-1, 20-2, 21, 22-1, 22-2, 23, 24-1, 25-1, 25-4, 26-1, 26-2, 27

    Sicherer Entwicklungszyklus

    A.8.25, A.8.31TecM - Sichere Entwicklung

    Konfigurationsmanagement

    A.8.9TecM - Härtung

    Änderungsmanagement, Reparatur, Wartung

    6.3, 8.1, A.7.13, A.8.32OrgM - Änderungsmanagement

    Sicherheitsprüfung

    Sicherheitspatch-Management

    Netzsicherheit

    Netzsegmentierung

    Schutz gegen Schadsoftware und nicht genehmigte Software

    Behandlung und Offenlegung von Schwachstellen

    Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds

    Originalgliederung und gezielte Quellensprünge

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    BSI-Infopakete

    ISO/IEC 27001 für die Umsetzung nutzen

    Zertifizierung und gesetzliche Pflichten unterscheiden

    Scope, Risikobehandlung und zusätzliche Pflichten

    Nachweise für die Aufsicht

    Zwei Ausgangssituationen

    Eine Anforderungs- und Nachweismatrix führen

    Empfehlungen – Was kann ich tun?

    Szenario 1:
    Unternehmen ist bereits ISO/IEC 27001 zertifiziert
    Szenario 2
    Unternehmen plant eine ISO/IEC 27001-Zertifizierung

    Erweiterte Prüfung des Geltungsbereichs (Scope)

    • Deckt der definierte ISO-Scope das gesamte Unternehmen bzw. alle relevanten Geschäftsprozesse und Systeme ab?
    • Falls der Scope bisher eingeschränkt war (z. B. nur IT-Abteilung), muss geprüft werden, ob eine Scope-Erweiterung erforderlich ist.

    Strategische Fragestellung

    Bereits in der Planungsphase sollte geklärt werden:

    • Umfasst meine Zertifizierung alle Anforderungen gemäß § 30 BSIG?
    • Ist der Scope so definiert, dass er alle relevanten Unternehmensbereiche einschließt?
    • Sind regulatorische Pflichten (Registrierung, Meldeprozesse, Geschäftsleitungsverantwortung) integriert?

    Abgleich mit § 30 BSIG

    Im Rahmen einer strukturierten Gap-Analyse ist zu prüfen:

    • Sind alle gesetzlich geforderten Maßnahmen umgesetzt, auch wenn diese im Rahmen einer „normalen“ ISO-Zertifizierung nicht zwingend gewesen wären?
    • Wurden Risiken ggf. akzeptiert oder transferiert, obwohl § 30 BSIG eine verpflichtende Umsetzung geeigneter Maßnahmen verlangt?

    Identifikation fehlender Anforderungen

    Typische Ergänzungsbedarfe:

    • Formale Meldeprozesse mit Fristen
    • Nachweisbare Einbindung und Schulung der Geschäftsleitung
    • Erweiterte Lieferkettenbetrachtung
    • Dokumentierte Prozesse zur Behördenkommunikation
    • Umsetzungspflicht statt reiner Risikoakzeptanz

    Dokumentationspflicht beachten

    • Entscheidungen für oder gegen Maßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden
    • Begründungen sind prüffähig festzuhalten
    • Managementverantwortung ist klar zuzuordnen

    Dokumentationspflicht beachten

    • Entscheidungen für oder gegen Maßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden
    • Begründungen sind prüffähig festzuhalten
    • Managementverantwortung ist klar zuzuordnen

    Mapping der Anforderungen gemäß § 30 BISG auf ISO/IEC 27001

    BSIGAnforderung (Kurzbezeichnung)ISO/IEC 27001:2022
    § 30 Abs. 2 S. 2 Nr. 1Risikoanalyse + IT-Sicherheitskonzept5.2, 5.3, 6.1, 6.1.2, 6.1.3, 6.2, 8.2, 8.3, 9.2, 9.3, 10.1, A.5.1, A.5.2, A.5.3, A.5.4, A5.7, Α.5.19, Α.5.20, Α.5.21, A.5.31, A.5.35, A.5.36, A.8.34


    Originalgliederung und gezielte Quellensprünge

    BSI-Original und weiterführende Hilfsmittel

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    BSI-Infopakete

    BSI-NIS2-Infopakete